1927 / 132 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jun 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung über Aenderungen im Bestande der nicht⸗ ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.

Bekanntmachung, betreffend Aenderungen zu den Werkstoff⸗ und Bauvorschriften für Landdampffkessel.

Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziffer im Monats⸗ durchschnitt Mai 1927.

Bekanntmachung, betreffend Prüfung der Deckung der Renten⸗ briefe und Rentenbankscheine.

Uebersicht der Prägungen von Reichssilber⸗ und Reichs⸗ pfennigmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende

8

Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Satzungen der Landwirtschaftskammer Oberschlesien.

AUAmtliches. 8 Deutsches Reich. Der

Der Herr Reichspräsident hat den Ministerialdirektor in der Reichskanzlei Dr. Offermann unter Gewährung des ge⸗ setzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhestand versetzt und an seiner Stelle den Ministerialrat im Reichsfinanz⸗ ministerium Dr. von Hagenow zum Ministerialdirektor ernannt.

Bekanntmachung über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.

Vom 7. Juni 1927 I. 3 Nr. 2088 —.

Gemäß § 95 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 16b Absatz 2 Satz 2, 3 der Reichsver⸗ sicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung usw. vom 8. April 1927 RSBl. 1 Seite 95 ff. treten für den Rest der gegen⸗ wärtig laufenden Wahlzeit als stellvertretende nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts ein 1. aus dem Kreise der gewerblichen Versicherten:

a) der Schlosser Heinrich Weber zu Kiel, Norddeutsche

Straße 3, 8

bbh) der Maurer Gustav Richter zu Halle a. S., Ludw.⸗ 8 Wucherer⸗Straße 58; . 2. aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Versichertet: der Landarbeiter Heinrich Böhm zu Hertwigswaldau 9 in Schlesien (Nr. 63).

Berlin, den 7. Juni 1927.

Das Reichsversicherungsamt. Schäffer.

Bekanntmachunlzg

Der Deutsche Dampfkessel⸗Ausschuß hat die in der Anlage niedergelegten Aenderungen zu den mit Bekanntmachun vom 15. September 1926 (Deutscher Neichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger vom 12. Okober 1926 Nr. 238) in Kraft gesetzten Werkstoff⸗ und Bauvorschriften r Landdampfkessel beschlossen. Gemäß Nr. 4 der Anlage zur Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln vom 14. Dezember 1923 (-GBl. I S. 1229) setze ich nach Zustimmung des Reichsrats diese Beschlüsse mit der Maß⸗ gabe in Kraft, daß sie vom Tage der Verkündung ab An⸗ wendung finden dürfen und vom 1. Januar 1928 ab Anwendung finden müssen sowie daß bei Neugenehmigung alter Kessel nach § 24 oder bei erneuter Genehmigung solcher Kessel nach § 25 der Gewerbeordnung die bis zur Verkündung der neuen Werkstoff⸗ und Bauvorschriften geltenden Material⸗ und Bauvorschriften für Landdampfkessel angewendet werden dürfen.

Berlin, den 25. Mai 1927. Der Reichsarbeitsminister. In Vertretung des Staatssekretärs. Pr. Nilter.

1 A. Die Werkstoffvorschriften für Land⸗

da mpfkessel werden im Abschnitt III F, Wasser⸗ und Ankerrohre, folgendermaßen geändert:

I1. In Ziff. 3 Anzahl der Probestücke wird in Absatz c der letzte

8 „Zeigt sich hierbei ein Fehler, so ist die Gruppe zurückzuweisen“

trichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Zeigt sich dabei ein Fehler, so ist die Gruppe dem Walz⸗

werk zur Verfügung zu stellen und ihm anheimzugeben, sie in

8

von Kesselböden ohne

verbessertem oder vergütetem Zustande wieder vorzulegen. Ver⸗

sagt die Probe danach wiederum, so hat der Sachverständige

die Gruppe endgültig zurückzuweisen und vom Werk den Nach⸗ weis zu verlangen, daß sie nicht wieder vorgelegt wird. Der

gleiche Nachweis ist zu führen, wenn das Werk es ablehnt

von 8 Möglichkeit des Verbesserns und Vergütens Gebrauch zu machen.“

II. In Ziff. 4 Absatz b wird im vorletzten Satz statt „— 20 %“ gesetzt 20 %*.

III. In Ziff. 4 Absatz g werden die Worte „und an den Enden einen Bogen bilden, dessen innerer Halbmesser gleich der Wanddicke ist“ gestrichen und dafür ein Punkt gesetzt. Ferner wird hinzugefügt: „Die Rohrabschnitte dürfen dabei keine Risse zeigen.“

B. Die Bauvorschriften für Landdampf⸗ kessel werden folgendermaßen geändert:

I. In Abschnitt VIII. Berechnung der Blechdicken Verankerung gegenüber Gewölbte

innerem Ueberdruck wird der Absatz VIII B. Neu⸗

Böden gestrichen und durch die nachstehe fassung ersetzt:

„VIII B. Gewölbte Böden.

1. Allgemeines. 1“

Die folgende Berechnung gilt für sachgemäß geglühte Böden. Die Böden dürfen bei ihrer Verbindung mit dem Mantel keine außergewöhnlich große zusätzliche Beanspruchung erfahren. Die Verbindungsstelle ist auf ihre Widerstandsfähigkeit besonders nachzurechnen.

Neue Böden können geformt werden nach einer Ellipse oder nach einem Korbbogen, bei dem der kleinste Krümmungshalb⸗ messer der Ellipse gleicher Höhe h nicht unterschritten, der größte Krümmungshalbmesser dieser nicht überschritten wird.

Der Krempvenhalbmesser soll nicht kleiner als ein Zehntel des Außendurchmessers D, der Wölbungshalbmessér nicht größer 8 1“ sein; dabei ist die Höhe h nicht kleiner als 0, 3

2. Berechnung der Blechdicken. Es bezeichne:

die Blechdicke in mm,

den größten Betriebsüberdruck in kg/cm,

den äußeren Bodendurchmesser in mm,

den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm,

den inneren Krempenhalbmesser in mm,

die Höhe der Bodenwölbung einschließlich der Wanddicke in mm,

die Berechnungsfestigkeit des zu dem Boden verwendeten Bleches in kg/mm,

die Verhältniszahl zwischen Berechnungsfestigkeit und zulässiger Spannung,

einen der Bodenform entsprechenden auf die Halbkugel⸗ form bezogenen Zahlenwert,

einen Zuschlag zur Wanddicke in mm.

= 200 KzZ (. —)

+ ec bzw. p = 200 E11“ (15) wobei x in Abhängigkeit von der Bodenhöhe und dem Krempen⸗ halbmesser aus der nachfolgenden Zahlentafel oder der Schaulinie zu entnehmen ist.

Zahlentafel der y⸗Werte.

Kurve der y⸗Werte.

rmin D 0,18 0,065 0,19 0,072 0,2 0,08 0,22 0,10 0,24 0,115 14

0,25 0,125 1,3 0,26 0,135 1,2

0,28 1h0,16 1,1

0 3 0,18 1,0 0,35 0,25 0,8 0,32 0,7 0,405 0,6

5

N

8

fFormwert

90 07 925 03

—- Godenbhöhe 98 22 es S, gee e 48 9s dous doοs dus 927 es 02b 25

91⁸6 0Q½ 972385 9% 4 8w1½

91 ½

0,5 0,55

MKlomsten Irempenhalbm.

vg entspricht dem vorgesehenen Mindestwert

(kleinster Krümmungshalbmesser der Ellipse). Sind

Böden nachzuprüfen, bei denen der Krempenhalbmesser r kleiner ist als in der Vorschrift für neue Böden vorgesehen, so ist y nicht nach der

Spalte 2. sfondern nach der Spalte ren⸗ der Zahlentafel zu

wählen, wobei der wirkliche Wert für den ausgeführten Krempen⸗ halbmesser r einzusetzen ist. Die Werkstoffestigkeit ist einzusetzen: für Flußstahl nach Bauvorschriften V 1; für Kupfer nach Werkstoffvorschriften V B.

Der Wert 2

Für x gelten folgende Zahlenwerte:

X = 3,5 für volle Böden ohne Ausschnitt; = 3,75, wenn der Boden Durchbrechungen aufweist, deren größte Abmessung gleich oder kleiner ist als 4s, es sei denn, daß durch aufgesetzte Verstärkungen die Schwächung ausgeglichen wird *); 1u“ = 4,25 für Böden mit mittlerem Mannloch: - 4,25 für Böden mit seitlichem Mannloch; 1 = Zuschlag für volle Böden und Böden mit Durch brechungen ohne Mannloch = 2 mm;

c = Zuschlag für Böden mit Mannloch = 3 mm.

Mannlochböden, deren Blechdicke sich nach der Berechnung kleiner als 15 mm ergibt sind um 2 mm dicker als errechnet auszuführen; ergibt die errechnete Dicke 15 bis 17 mm, so sind solche Böden mit 17 mm Dicke auszuführen.

Die Abmessungen h (äußere Bodenhöhe) und r (innerer Halb⸗ messer an der Krempe) sind nachzuprüfen; dabei ist h nur vom Beginn der Krempenkrümmung an zu messen, ein etwa aus dem Kesselmantel Teil des zylindrischen Bodenansatzes also nicht mitzu⸗ rechnen.

II. Die zu dem bisherigen Abschnitt VIII B gehörige und der bisher am Schluß der Bauvorschriften befindliche „Vermerk zu Abschnitt VIIIB“ werden gestrichen.

„III. Der Abschnitt IX. Berechnung der Blech⸗ dicken gewölbter Flammrohrböden mit Aus⸗ halsung oder Einhalsung für ein oderzweiFlamm⸗ rohre wird mit Ausnahme der heberschrift gestrichen und

„durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die Blechdicke der Böden kann bis auf weiteres nach der Formel pP r. 200 ·sS-k (15a)

8 200, 0der berechnet und dabei k bis 7,5 kg/mmꝰ2 gewählt werden, wenn nach⸗ stehende Voraussetzungen erfüllt sind: ausreichend großer Krempungshalbmesser der Böden; ausreichend großer Abstand der Flammrohre von den Krempen; Elastizität der Flammrohre in Richtung ihrer Achse, so da die Böden durch die Flammrohre keine erheblichen Zusatz⸗ spannungen erfahren. 1 1““ In obiger Formel bezeichnet s die Blechdicke in mm, p den größten Betriebsüberdruck in kgcm, 8 r den inneren L“ in der Mitte der Wölbung in mmn, k die zulässige Beanspruchung in kg/mma.“ 8

„IV. Im Abschnitt XIII. Bügel⸗ oder Deckenträger für Feuerbüchsendecken wird in Ziffer 1 die Klamme „(Bild 22 und 23)“, in Ziffer 2 der letzte Satz „‚das Maßo. *

2 bis „3 ** die Bilder 22 bis 24 sowie die ganze Ziffer 3 ge⸗

strichen. Die bisherige Ziffer 4 des gleichen Abschnitts erhält die An Stelle der gestrichenen Bilder tritt das nachstehende i .

8

V. Der Abschnitt XV. Wasserkammer⸗ und Teil⸗ kammerkessel wird folgendermaßen geändert: 1. 89 Mffr 1 wird hinter „des Umlaufblechs“ eingefügt „(Boden⸗ echs 8 2. hinter Ziffer 2 wird der Satz neu eingefügt: „Ist die hintere untere Kante der vorderen Wasserkammer durch Krempung, ohne Nietung und ohne Schweißung hergestellt, so ist die Beobachtungsmöglichkeit nicht erforderlich.“ 3. Ziffer 3 wird gestrichen und durch folgenden Wort“ EDTTTEIIö6 „3a. Die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) muß bei gekrempten Kanten ohne Nietung durch Mauerwerk dauernd wirksam der unmittelbaren Be⸗ strahlung durch das Feuer und der unmittelbaren Be⸗ rührung durch die Feuergase entzogen werden. b. In den übrigen Fällen muß darüber hinaus die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) jedem Einfluß zu hoher Temperaturen dauernd wirksam entzogen werden. Das Schutzmauerwerk muß in diesen ällen so ausgeführt werden, daß im Falle eines Schadens (Abbrand, Einsturz) die dadurch entstehende Gefahr dem Deizer und dem Aufsichtsbeamten durch Einblick in den Feuerherd bemerkbar wird.“ 4. Ziffer 4 wird gestrichen und durch folgende Neu⸗ unngeresn „4. Wenn bei bestehenden Anlagen die Forderung des zweiten Satzes der Ziffer 3 nicht erfüllbar ist, so muß, wenigstens bei geschweißter Naht, diese Naht ausreichend mechanisch gesichert sein.“

*) Bemerkung: Wenn durch aufgesetzte Verstärkungen auf⸗ genietete Stutzen und Flanschen die Schwächungen ausgeglichen werden, ist x mit 3,5 einzusetzen. 8