88
die bestimmte Angabe der Tatsachen, auf welche die Kündi⸗ ung gestützt wird; bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Künbigung ist der rückständige Betrag sowie der für einen Monat zu entrichtende Mietzins anzugeben. 8
4 die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Mietverhältnis
enden soll.
Für das Kündigungsschreiben ist ein Vordruck zu verwenden, dessen Inhalt von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt wird. . 8
Der Vermieter soll dem Gesuche die für die Zustellung er⸗ Hmeriche Zahl von Abschriften des Kündigungsschreibens eifügen.
Entspricht das Kündigungsschreiben nicht den Vorschriften des Abs. 2 oder ergibt sich aus seinem Inhalt, daß die Kündigung überhaupt oder für den angegebenen Zeitpunkt nicht zulässig ist, so weist der Gerichtsschreiber das Gesuch zurück. Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erinnerung an das Gericht zulässig; dieses entscheidet endgültig. 1“
§ 1 c.
Die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt von wegen.
Von einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines auf Wohnraum bezüglichen Mietverhältnisses ist bei der Anord⸗ nung der Zustellung der Fürsorgebehörde die im § 10 Abs. 2 vor⸗ gesehene Mitteilung zu machen.
Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von der Zustellung in Kenntnis zu setzen. 5 1
Der Mieter kann gegen die Kündigung bei dem Gerichte e oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Widerspruch erheben.
Bei der Zustellung des Kündigungsschreibens ist der Mieter unter Mitteilung der gesetzlichen i darauf hin⸗ hePetlen daß, wenn er nicht binnen einer Woche seit der Zu⸗ tellung Widerspruch erhebt, gegen ihn ein gerichtlicher Räumungs⸗ befehl (§ 1 f) erlassen werden kann.
Ein nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist erhobener Wider⸗ spruch ist noch zu berücksichtigen, solange der Räumungsbefehl nicht verfügt ist.
§ 1 e.
Erhebt der Mieter rechtzeitig Widerspruch, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Eine binnen zwei Wochen seit dem Wider⸗ spruch erhobene Aufhebungsklage (§ 1 p) gilt jedoch als schon im Zeitpunkt der Kündigung erhoben.
Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von dem Wider⸗ spruch in Kenntnis zu setzen und dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
1
Erhebt der Mieter nicht rechtzeitig Widerspruch, 8 ist auf Gesuch des Vermieters dem Mieter aufzugeben, den Mietraum zu dem in dem Kündigungsschreiben bezeichneten Zeitpunkt an den Vermieter herauszugeben, auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (Räumungsbefehl).
Der Räumungsbefehl wird von dem Gerichtsschreiber erlassen. Er ist auf die Urschrift des Kündigungsschreibens zu setzen und verbleibt bei den Akten. Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des Vermieters. Der Gerichtsschreiber hat die Hüstellung zu ver⸗ mitteln, sofern nicht der Vermieter erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
Gegen die Ablehnung des Gesuchs um Erlassung des Räu⸗ mungsbefehls ist die sofortige Beschwerde zulässig. Der § 577 Abs. 4 und der § 576 der Ziüvilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 1.
Der Räumungsbefehl steht einem auf eine Aufhebungsklage § 1 p) ergangenen Versäumungsurteile gleich. Im Falle seiner Erlassung gilt der Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses als im Zeitpunkt der Kündigung im Streitverfahren rechtshängig geworden. Der § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Der Mieter ist in dem Räumungsbefehl über die Zulässigkeit des Einspruchs sowie über Form und Frist seiner Einlegung zu belehren.
§ 1h.
Ist der Räumungsbefehl ordnungsmäßig erlassen, so ist in dem weiteren Verfahren eine Nachprüfung der im Kündigungs⸗ schreiben geltend gemachten Aufhebungsgründe nur zulässig, wenn die Versäumung des rechtzeitigen Widerspruchs nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht.
Wird ein in dem Kündigungsschreiben angegebener Miet⸗ insrückstand bis zum Ablauf der Einspruchsfrist von dem Mieter urch Zahlung getilgt, so verliert eine lediglich 8* 3 gestützte
Kündigung ihre Kraft. Beantragt in diesem Falle der Vermieter alsbald, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, o hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
§ 1i.
Auf die Vollstreckung des Räumungsbefehls finden die für die Vollstreckung von Urteilen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
. Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst na der Zustellung des Räumungsbefehls entstanden sind regktsuach Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können
§ 1 k.
Beantragt der Mieter, ohne gegen die Kündigung Widerspruch
zu erheben, vor der Verfügung des Räumungsbefehls die Gewäh⸗ rung einer zeitlich bestimmten Räumungsfrist, so ist dem Ver⸗ mieter Abschrift des Antrags unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. „Erklärt der Vermieter sich mit dem Antrag deee r. so ist in dem Lö“ die Vollstreckung von dem Ablauf der beantragten, von der Zustellung des Befehls laufenden Räumungs⸗ frist abhängig zu machen.
Errklärt sich der Vermieter nicht oder verweigert er die Zu⸗ stimmung, so gilt der Antrag des Mieters als Widerspruch gegen die Kündigung. Das gleiche gilt, wenn der Mieter eine frist ohne bestimmte Bezeichnung ihrer Dauer beantragt oder wenn er erklärt hat, den Mietraum nur dei Sicherung eines Ersatzraums herausgeben zu wollen.
§ 11.
Wird in den Fällen der §§ 1f, 1k nicht binnen einer ein⸗ monatigen Frist, die im Falle des § 1 f mit dem Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist, im Falle des § 1k mit dem Ablauf der dem Ver⸗ mieter bestimmten Erklärungsfrist beginnt, die Erlassung des Räumungsbefehls nachgesucht, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Das v. ilt, wenn die Erlassung des Räumungsbefe Is rechtzeitig nachgesucht, das Gesuch aber zurückgewiesen wird.
§ 1 m.
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Vermieter die Anordnung der Zah hung. eines Kündigungs⸗ schreibens nachgesucht oder für den Mieter Widerspruch gegen die Kündigung erhoben wird.
§ In.
Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis wird nach dem Ablauf der Mietzeit sortgese t, wenn nicht der Ver⸗ mieter oder der Mieter in dem Zeitpunkt, in dem nach § 565 des Bürgerlichen esetzbuchs eine für den Ablauf der Miet⸗ zeit zulässige Keündigung hu erfolgen haben würde, sich auf die Be⸗ endigung des Mietverhältnisses beruft. Die Berufung des Ver⸗ mieters ist nur unter den Voraussetzungen ulässig, unter denen nach § 1 Abs. 1 der Vermieter ein Uhiecwerheltnig fäͤndigen kann; auf die Form der Berufung som e auf das weitere Verfahren finden die für eine solche Kündigung eltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 1ö6“ 8 8
.
Amts
krafttreten auf künftige Räumung klagen.
Ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht kann vom Ver⸗
mieter nicht gegen den Willen des Mieters ausgeübt werden. § 10.
Sür das in den vorstehenden Vorschriften bezeichnete Ver⸗ fahr wird die Hälfte der Gebühr des § 8 des Gerichtskosten⸗ gesetes erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor An⸗ ordnung der Zustellung des Kündigungsschreibens das Gesuch zu⸗ rückgenommen wird.
Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren die Sätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Für die Wertberechnung ist der im § 13 Abs. 4 bezeichnete Be⸗ trag maßgebend.
Bei rechtzeitiger Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs werden die Gebühren auf die im Aufhebungsstreit entstehenden Gebühren angerechnet.
Auf Grund des Räumungsbefehls kann der Vermieter nur die Erstattung von Gerichtskosten verlangen.
b) Aufhebung von Mietverhältnissen durch
Urteil.
b § 1 p. Erhebt der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters Widerspruch (8§ 1 f, 1 k Abs. 3), so erfolgt die Aufhebung des Miet⸗ verhältnisses auf Klage des Vermieters durch gerichtliches Urteil
“ ine Aufhebungsklage kann ohne vorherige Kündigung
des Mietverhältnisses sowie e vorherige Berufung auf den Ab⸗ lauf der Mietzeit erhoben werden.
2. Die Ueberschrift vor § 7 wird gestrichen.
3. Hinter § 52 a werden folgende Vorschriften als §§ 52 b bis 52 e eingestellt:
§ 52 b.
Auf Grund einer Kündigung, die zwischen der Bekanntgabe einer Anordnung gemäß § 52 Abf. 1 Satz 1 und ihrem Inkraft⸗ treten vom Vermieter erklärt ist, kann die Herausgabe des Miet⸗ raums verlangt werden, jedoch frühestens für den Zeitpunkt des Inkrafttretens; für die Kündigung gilt der 5 565 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gese buchs, Rns nicht eine längere Kündi⸗ gungsfrist vereinbart it Der Vermieter kann schon vor dem In⸗ Soweit in einer von dem. (Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) erlassenen Anordnung ein anderes bestimmt ist, behält es hierbei sein Be⸗ wenden.
Eine vor der Bekanntgabe vom Vermieter erklärte Kündigung berechtigt nicht zum Verlangen auf Herausgabe des Mietraums.
§ 52 c.
Nach der Bekanntgabe einer ngenna § 52 Abs. 1 Satz 1 kann der Vermieter von der Aufhebungsklage zur Räumungsklage übergehen.
Mit dem Inkrafttreten der Anordnung ist der Aufhebungs⸗ streit in der Hauptsache erledigt. Ueber die Kosten des Rechts⸗ streits ist unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Aufhebungsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das gleiche gilt bei dem Uebergang zur Räumungsklage (Abs. 1) be⸗ züglich der durch das Aufhebungsverfahren verursachten besonderen Kosten.
§ 52 d.
Ist in rechtskräftigen Urteilen oder Vergleichen, welche die Herausgabe eines Mietraums zum Gegenstande haben, die Zwangsvollstreckung von der Sicherung eines Ersatzraums ab⸗ hängig “ und unterliegt nach späteren Gesetzen oder Anord⸗ nungen das Mietverhältnis, auf das sich das Urteil oder der Ver⸗ gleich bezieht, nicht mehr den Vorschristen über die Aufhebungs⸗ klage und die Zubilligung von Ersascanm. so kann der Vermieter die 8e der Vollstreckungsbe chränkung verlangen. Dem Mieter ist in diesem Falle eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung un⸗ billiger Härten erforderlich erscheint. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 6 Abs. 5 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Soweit ein Mietverhältnis sich auf Räume bezieht, die nicht Wohnräume sind, finden die Vorschriften des Abs. 1 auf alle vor dem 1. Juli 1926 ergangenen Urteile und Vergleiche Anwendung. Sie gelten nicht, wenn der Mieter beweist, daß durch den Wegfa der Vollstreckungsbeschränkung dringende öffentliche Interessen ge⸗ fährdet werden würden.
Einem Mietraum im Sinne dieser Vorschriften steht ein Raum gleich, der in anderer Weise als auf Grund eines Mietver⸗ trags überlassen ist.
§ 52 ece.
Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 bezieht, gelten folgende Vorschriften: 8
1. Der § 27 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
2. Der § 28 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß der Mieter nur aufrechnen kann, wenn er dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung mindestens einen Monat vor der eit des Mietzinses 1gl tlicher Form angezeigt hat. uf den vertraglichen Ausschluß eines Minderungs⸗ oder Zurück⸗ behaltungsrechts oder eines Rechts auf Aufrechnung mit einem Fehadenerfezanhruch nach § 538 Abs. 1 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs findet diese Vorschrift entsprechende An⸗ wendung.
. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur nach den §§ 553, des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs sowie unter den Voraussetzungen kündigen, unter denen nach § 2 die Aufhebung eines Miewerhältnisses wegen erheblicher Belästigung verlangt werden kann. Geringfügige Mietzinsrückstände berechtigen nicht zu einer 18. Kündigung. Eine auf Grund des § 554 erfolgte
zündigung ist unwirksam, wenn der Mieter bis zum Ab⸗ lauf von zwei Wochen seit der Fälligkeit des Mietzinses den Vermieter besriezigt eine gegenüber der Mietzinsforderung ulässige Aufrechnung erklärt oder ein ihm zustehendes
einderungs. oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Der § 3 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; das gleiche gilt von § 10 Abs. 2 für Mietverhältnisse über Wohnräume.
st der Mietzins nach Monaten bemessen, so gilt für die
ündigung des Vermieters der § 565 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiervon werden Mietverhältnisse der im § 24 bezeichneten Art nicht berührt.
Auf eine Vereinbarung, die den Sö der Nr. 3 entgegensteht, kann sich der Vermieter ni v. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung, wonach die Kündigung des Mietverhältnisses zuungunsten des Mieters abweichend vom § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von Nr. 4 ge⸗ regelt ist.
4. Im § 52 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 treten an Stelle der Worte
„S§ 9, 10, 12“ die Worte „§ 9, § 10 Abs. 1, § 12“. 5. Im § 54 tritt an Stelle der Jahreszahl „1927“ die Jahres⸗ zahl „1929“.
II. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Reichsmietengesetzes. Der das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsvats hiermit verkündet wird: Das Reichsmietengesetz (RGBl. 1922 I S. 273; 1926 I1 S. 320 Artikel VIII und S. 403) wird wie folgt geändert: a) Hinter § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a eingestellt: § 2 a. Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine nach dem
(Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) auf Grund des § 22 Satz 3
Halbsatz 1 erlassene Anordnung
ezieht, schriften: ““ —
gelten folgende Vor⸗
1. Galt vor dem Inkrafttreten der Anordnung für ein Miet⸗ verhältnis die gesetzliche Miete oder war der Mietzins nach den Vorschriften über die gesetzliche Miete zu berechnen, so ist mangels anderweiter Vereinbarung der bisherige Mietzins weiterzuzahlen, auch bleibt die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs⸗ und In⸗ — unberührt; Aenderungen der in dem Lande für
äume anderer Art festgesetzten gesetzlichen Miete gelten auch für diese Mietverhältnisse.
Der Vermieter wie der Mieter kann jederzeit dem andern Ver⸗ tragsteil gegenüber erklären, daß die des Vertrags gelten bgb Ein in Papiermark bestimmter Mietzins ist dabei nach der Anlage zum Aufwertungsgesetze (RGBl. 1925 I S. 133) um⸗ zurechnen. Läßt sich ein vereinbarter Mietzins nicht feststellen, so ilt der angemessene Mietzins; für seine Seeen sind die Ver⸗ haltniffe zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend, insbesondere die damalige Beschaffenheit der Mieträume und die damaligen Ver⸗ hältnisse der Vertragsteile. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Form. Sie wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündi⸗ gung nach § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig sein würde.
Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse der im § 14 bezeichneten Art keine Anwendung.
2. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten mit der 232 gabe, daß der Teil des Mietzinses, der für laufende Instandsetzungs⸗ arbeiten in Anspruch genommen werden darf, von der obersten Landesbehörde bestimmt wird.
b) Im § 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Jahreszahl „1927“ die Jahreszahl „1929“.
Der Reichstagsausschuß für Volkswirt⸗ schaft erledigte am 21. d. M. unter dem Vorsitz des Abg. Simon⸗Franken (Soz.) den an 88G E“ Antrag Dr. Stegerwald (Zentr.) und Genossen, betreffend Wieder⸗ herstellung des Realkredits. Der 11“ Ab⸗ shnin des Zentrumsantrages Dr. Stegerwald wurde auf Antrag es Zentrums formal für erledigt erklärt. Es folgte der Antrag Loibl (Bayer. Vp.), hetreffend Beschränkung der wirtschaft⸗ lichen Betriebe des Reiches auf das unerläßliche Mindestmaß. Der Antrag fordert den Reichstag auf, die Reichsregierung zu ersuchen: 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unter⸗ stehenden öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der gemeinnützigen öffentlichen Versorgungsbetriebe auf das un⸗ erläßliche Mindestmaß zu beschränken; 2. dem Reichstag alsbald eine Uebersicht vorzulegen, aus der die Zahl und die Art der reichseigenen Betriebe und der Umfang ihrer Tätigkeit ersichtlich ist; 3. die Reichsbehörden anzuweisen, daß sie bei Auftrags⸗ erteilungen keine Bedingungen stellen, die die Rechte und Frei⸗ heiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, irgendwie beein⸗ trächtigen könnten. Zu diesem Antrag gab der Reichswirtschafts⸗ minister Dr. Curtius folgende Erklärung ab: Der Antrag Loibl ersucht in Ziffer 1 die Reichsregierung, die wirtschaftlichen Betriebe des Reiches und der ihm unterstellten öffentlich⸗recht⸗ lichen Körperschaften mit Ausnahme der gemeinnützigen Ver⸗ sorgungsbetriebe auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken. Ich kann dazu namens der Reichsregierung erklären, daß dies schon bisher geschehen ist und auch künftig geschehen wird. In Ziffer 2 wird eine Uebersicht über Zahl und Art der reichseigenen Betriebe und den Umfang ihrer Tätigkeit begehrt. Hierzu darf ich zunächst auf die dem Reichstag als Drucksache Nr. 2735 zu⸗ gegangene Uebersicht über die reichseigenen Betriebe und auf die vom Reichswirtschaftsministerium vorgelegte Denkschrift über Konzernbildungen (Drucksache Nr. 2815), aus der sich die Be⸗ teiligung insbesondere auch der Viag an industriellen Unter⸗ nehmungen ergibt, verweisen. Zu Ziffer 3 darf ich auf die vor kurzem fertiggestellte und durchgeführte Reichsverdingungsord⸗ nung für Bauleistungen verweisen und bemerken, daß auch für oie übrigen Zweige der Wirtschaft ähnliche Verdingungsordnungen erlassen werden. Dabei möchte ich indessen nicht stehen bleiben. Ich darf erinnern, daß ich in meiner letzten Etatsrede in Aussicht gestellt habe, die Betätigung der öffentlichen Hand einer um⸗ fassenden Untersuchung zu unterziehen und zu diesem Zweck Ver⸗ handlungen mit den Reichsressorts und den Regierungen der Länder einzuleiten. Ich hatte gehofft, bis zum Frühsommer dieses Jahres dem Ausschuß das Ergebnis dieser Untersuchungen mit⸗ teilen zu können. Diese Hoffnung hat sich leider nicht verwirk⸗ lichen lassen. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Wir haben umfangreiche Verhandlungen mit den beteiligten Stellen geführt, über deren vorläufiges Ergebnis Ministerialdirektor Dr. Reichardt dem Ausschuß nachher Mitteilung machen wird. Das endgültige Ergebnis dieser Untersuchung wird dem Ausschuß als⸗ bald nach Abschluß der Erhebungen schriftlich bekannt gegeben werden. Ich wäre dankbar, wenn die Mitglieder des Ausschusses schon heute in Kritik und Mitteilung der Reichsregierung weiteres Material zu dieser wichtigen Frage übermitteln könnten. Ministerialdirektor Dr. Reichardt gab eine ausführliche Ueber⸗ licht über die Beteiligung der öffentlichen Hand in der freien
irtschaft, geordnet vach Produktions⸗ und Industrie⸗ und Ge⸗ werbezweigen. Die Uebersicht soll dem Ausschuß seinerzeit schriftlich iefetestes werden; er bat, etwa noch vorhandenes neues zuver⸗ ässiges Material zu diesen Fragen ihm zu übermitteln. Wegen der Konkurrenz der Gefängnisarbeit verwies Redner auf das neue Strafvollzugsgesetz (§ 74), das bereits eine Beschränkung des Wett⸗ bewerbs mit der freien Arbeit bedeute. Im Handel gingen die Klagen gegen die Selbstversorgung, den Veamtenhande und die Krankenkassen. Die Beamtenwirtschaftsverbände gehörten nicht hierher; das seien reine privatwirt . Einrichtungen. Die meisten Klagen richteten sich immer gegen die Gemeinden und die Wirtschaften der Eisenbahn. Redner kam zu dem Schluß, die Be⸗ tätigung der öffentlichen Hand sei nur da vceleh.ecect aber auch gerechtfertigt, wo sie zur Versorgung mit lebenswichtigen Gegenständen notwendig und durch die Privatwirtschaft nicht in gleicher Weise möglich sei. Wo diese Betätigung eintrete, solle 85 unter gleichen Bedingungen arbeiten, wie die Privattätigkeit. Es dürfte nicht die öffentliche Gewalt gebraucht werden, einen Konsum herbeizuführen oder unliebsame Konkurrenz zu beseitigen. In Preußen werde gegenwärtig dieselbe Frage an Hand eines ent⸗ Antrages eingehend behandelt. Er behalte sich vor, auf iese Frage später zurückzukommen. Abg. Biener (D. Nat.) be⸗ dauerte, angesichts des reichlichen vorgetragenen Materials, daß man trotz der Klagen der betroffenen Kreise erst so spät diesem Uebel entgegengetreten sei. Man klage über angebliche Ueber⸗ setzung der Zweige des Handels und der Produktion, und trotzdem habe man die Ausdehnung Tätigkeit der öffentlichen Hand riesenhaft anwachsen lassen. Und das, obwohl die Konsumenten keineswegs einen Nutzen davon hätten, wohl aber dabei öffentliche Mittel, wie in Leipzig, verschleudert würden. Diese könnten nämlich nicht Pleite machen. Die Ministergüter in Sachsen seien geradezu da, Gelder zu verwirtschaften; alljährlich würden Hunderttausende zu vschof en. Redner bringt eine Reihe weiterer Beschwerden gegen 5 che Staatsbetriebe vor, die nicht zu den Auf⸗ Fhes des Staates gehörten. Er hoffe, nach den Augfüͤhrungen des
inisters und des Ministerialdirektors, daß wir bei Durchführung ihrer Richtlinien zu einer Besserung gelangen würden. Abg. Dr. Wienbeck (D. Nat.) beantragte im Namen mehrerer Par⸗ teien, die Angelegenheit mit dem Antrag Loibl am Schlusse der Beratung einem Unterausschuß zu überweisen. Abg. Hartmann (D. Nat.) brachte Fälle von starken Unterbietungen der Betriebe öffentlicher Hand vor, z. B. des “ Abg. Loibl (Bayr. Vp.) gab dann noch nähere Erklärungen zu seinem Antrage. Nach weiterer Aussprache wurde der Antrag in folgender Form angenommen: Die Reichsregierung wird ersucht, 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unterstehenden öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der gemein⸗ nützigen öffentlichen 1“ auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken; 2. die Reichsbehörden anzuweisen,
daß sie bei Auftragserteilung keine Bedingungen stellen, die die
Rechte und Freiheiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, und die der Reichsverdingungsordnung nicht entgegenstehen, irgendwie beeinträchtigen könnten. Hierauf vertagte sich der Ausschüz.
1. Unterfuchungssachen.
2. Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen. Verdingungen ꝛc.
4. Verlosung ꝛc. von Wertpavpieren.
5. Kommanditgesellschaften auf Aktien. Aktiengesellschaften
und Deutsche Kolonialgesellschaften.
2
Zweite Beilage
11““
Gffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)
1,05 Reichsmark.
—
SSgS
Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Berlin. Donnerstag. 28. ¹ 3
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Bankausweise. v“ Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.
11
———
—
—————
☛Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
2. Aufgebote, Ver⸗ luft⸗und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
[29081] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 9. September 1927, vormittags 10 ½ Uhr, an der Gerichtsstelle, Neue “ 13/15, III. Stockwerk, Zimmer Nr. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Gartenstraße 57, belegene, im Grundbuche vom Oranienburgertorbezirk Band 29 Blatt Nr. 847 (eingetragene Eigentümerin am 12. Mai 1927, dem Tage der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks: Frau Gisela Nathansohn, geb. Glaß, in Berlin) eingetragene Grundstück: Vorderwohnhaus mit Hof, Stall mit Abtritt, Wohngebäude quer, Gemarkung Berlin, Kartenblatt 64. Parzelle 215, 4 a 60 qm groß, Grundsteuermutterrolle Art. 836, Nutzungswert 4980 ℳ, Ge⸗ bäudesteuerrolle Nr. 836. — 85. K. 79. 27.
Berlin, den 14. Juni 1927.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 85.
[29082] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 16. September 1927, vor⸗ mittags 10 ¼ Uhr, an der Gerichts⸗ stelle, Neue Friedrichstr. 13/15, III. Stock⸗ werk, Zimmer Nr. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Rykestraße 31, belegene, im Grundbuche vom Schön⸗ Torbezirk Band 58 Blatt
r. 1730 (eingetragener Eigentümer am 30. Mai 1927, dem Tage der Ein⸗ tragung des Versteigerungsvermerks: Kaufmann Nathan Perl in Berlin⸗ Charlottenburg) eingetragene Grund⸗ stück: Vorderwohngebäude mit Hof, Ge⸗ markung Berlin, Kartenblatt 103, Par⸗ zelle 28, 2 a 49 qm groß, Grundsteuer⸗ mutterrolle Art. 2396, Nutzungswert 4240 ℳ, Gebäudesteuerrolle Nr. 2396. — 85. K. 87. 27.
Berlin, den 14. Juni 1927. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt.
[29466] Gemäß § 367 H⸗G.⸗B. machen wir bekannt, daß folgende Komm.⸗Oblig. und fandbriefe unserer Bank:“ Serie VI B 702, Serie 94 C 5176, Serie 94 D 9463 als in Verlust geraten gemeldet wurden. Mannheim, den 21. Junt 1927. Rheinische Hypothekenbank.
[29467] Aufgebot.
Schein Nr. 821 375 zur Lebensversiche⸗ rung des Kaufmanns Karl Klappenbach in Halle a. d. Saale, Große Ulrich⸗ straße 41, ist angeblich abhanden ge⸗ kommen. Er wird für kraftlos erklärt, falls ein Berechtiater sich innerhalb zweier Monate nicht meldet.
Berlin, den 23. Juni 1927.
Iduna Lebensversicherungsbank A. G.
Dr. E. Nord, Generaldirektor.
[29 088 Die Goldmarkversicherungsscheine Nr. L 53 081, I. 20 387, 6 3107, G 15 413/14, G 37 381 und die Papier⸗ markversicherungsscheine Nr. 198 Ost⸗ deutsche Gastwirte Nr. 8886 A, 9406 A, 14 877 A, 31 464 A, 32 275 A, 32 749 A, 88 173 A, 49 584 A, 49 799 A, 50 670 A, 56 989 A, 62 088 A, 63 420/21 A, 64 541 A, 66 043 A. 78969 A, 79 182 A, 112 907 A, 118 963 A, 125 410 A. 18 821 B, 26 967 B, 27 636 B, 85 963 B. 58 767/8 B find angeblich abhanden ge⸗ kommen. Sofern innerhalb eines Monats Ansprüche bei uns nicht gel⸗ tend gemacht werden, stellen wir gemäß § 18 der Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen Ersatzurkunden aus. Haynan, den 21. Juni 1927. Schlesische Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft zu Haynau. Zweigniederlassung der Gladbacher Lebensversicherungsbank A.⸗G., zu Berlin. 8
——— [290877 Aufgebot. Herrn Apotheker Arnold Cohn in Berlin W. 30. Martin⸗Luther⸗Str. 83, ist der von uns auf sein Leben aus⸗ gestellte Versicherungsschein Nr. 3773 173 vom 30. 12. 1924 über GM 5000,— ab⸗ handen gekommen. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, sich binnen Monaten ab heute bei uns zu melden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt und neu ausgefertigt werden wird. Stettin, den 20. Juni 1927. ermania von 1922, Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft zu Stettin.
[29085] Aufgebot.
Die Armaturen⸗Fabrik und Metall⸗ Gießerei F. Brajeska in Groß Köris ag. d. Görlitzer Bahn, Villenstraße, hat
85.
das Aufgebot der folgenden angeblich abhanden gekommenen, von der Arma⸗ turen⸗Fabrik und Metall ⸗Gießerei Brajeska in Gr. Köris akzeptierten, ei der Girokasse des Kreises Teltow in Berlin, Victoriastr. 16/17, zahlbaren mit dem Namen eines Ausstellers nicht versehenen Blankowechsel: a) vom 20. April 1927, fällig am 20. Juli 1927, über 523 RM, b) vom 22. April 1927, fällig am 22. Juli 1927, über 586 RM, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird “ spätestens in dem auf den 18. Januar 1928, vor⸗ mittags 10 ¼½ Uhr, von dem unter⸗ zeichneten Gericht hierselbst, Neue Friedrichstr. 15, III. Stock, Zimmer Nr. 144/45, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 216, F. 882. 27, den 17. Juni 1927.
[29086] Aufgebot. Der Fritz Böhner in Bayreuth hat das Aufgebot des angeblich abhanden ekommenen, am 20. ärz 1925 von A. Wolf ausgestellten, von Nathan Meyer in Berlin W. 8, Mohrenstr. 33, akzeptierten und am 20. Juni 1925 fällig gewesenen und auf ihn durch Giro übergegangenen Wechsels von 900 RM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird 88ve. spätestens in dem auf den 18. Januar 1928, vormittags 10 ⁄¾% Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht hierselbst, Neue Friedrichstr. 12/15, III. Stock, Zimmer Nr. 144/45, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 216, F. 734. 27, den 17. Juni 1927.
[29093]
In der Aufgebotssache des Kaufmanns Ernst Kopp, Berlin⸗Schöneberg, Heyl⸗ straße 5, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wachsmann, Berlin, Friedrich⸗ . 66, über die im Grundbuch von
rlin⸗Wedding Band 66 Blatt 1565 in Abteilung III unter Nr. 39 für den Antragsteller eingetragene Darlehns⸗ hypothek von 80 000 Mark wird der auf den 4. Oktober 1927, vormittags 12 Uhr, anberaumte Termin auf den 16. De⸗ zember 1927, vormittags 12 Uhr, verlegt.
Berlin, den 14. Juni 1927.
Amtsgericht Berlin⸗Wedding.
[29092] Aufgebot.
Die Laura Katharina verehel. Gene⸗ ral a. D. Aufschläger, geb. Förster, in Kötzschenbroda, “ 69, hat das Aufgebot zum Zweck der Kraftlos⸗ erklärung der von dem Amtsgericht Kirchberg am 8. Januar 1904 erteilten und inzwischen abhanden gekommenen Hypothekenbriefe über zwei dem Kom⸗ merzienrat Karl Wilhelm Förster in Blasewitz an dem Grundstück Blatt 118 des Grundbuchs für Culitzsch bestellten Darlehnshypotheken von a) ursprüng⸗ lich 5000 ℳ, aufgewertet auf 1248,99 Goldmark s. A., b) ursprünglich 13 000 Mark, aufgewertet auf 8247,37 GM. 8 A., beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ unden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Oktober 1927, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ vevr. die Kraftloserklärung der Ur⸗ unden erfolgen wird.
Kirchberg, den 8. Juni 1927.
Amtsgericht. Dr. Bahrmann.
[29094] Aufgebot. Der Postdirektor Max Grampp in melingen hat als Vormund des wegen eisteskrantheit entmündigten Schrift⸗ ee Dr. Heinrich Karl Mathias rabert, geboren am 17. September 1874, und als Bevollmächtigter des Wolsgang Trabert das Aufgebot bean⸗ tragt 82 z.S des Hypo⸗ thefen briefs über 5000 ℳ, eingetragen in das Grundbuch von Lübeck, St. Jür⸗ gen, Blatt 1956, Weseeaeh 13 a, Abt. III Nr. 4 am 6. Juli 1910 für Vor⸗ beck, Friedrich, Kaufmannswitwe Karo⸗ line geb. 882 in Lauenburg a. Elbe. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem Termin am Donnerstag, den 15. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Lübeck, den 13. Juni 1927.
[29097] Beschluß.
Der minderjährige Heinz stus Feuerstack, vertreten — seine Mutter, die Witwe Käthe Feuerstack in Berlin⸗ Charlottenburg, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Justizrat Lütkemann in Bad Ems, hat das Aufgebot des über die auf Blatt 226 Oppeln Stadt Abt. III Nr. 14 für den Antragsteller eingetragene Post von 30 000 ℳ gebildeten und verloren⸗ segangenen Grundschuld brieflos zum “ der Kraftloserklärung beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 13. Januar 1928, vormittags 11 Uhr, Zimmer 29, anberaumten Termin seine Rechte bei dem Gericht an⸗ 2. und die Urkunde vorzulegen, a anderenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Oppeln, den 17. Juni 1927.
Das Amtsgericht.
[29096] Aufgebot. ““ Der frühere Gastwirt 1e Hastig⸗ sputh und seine mit ihm in fortgesetzter Hütergemeinschaft ebenden Kinder Margarete, Reinhold und Erna Hastig⸗ spuch, sämtlich in Klein Garde, ver⸗ treten durch die Rechtsanwälte Justizrat Runde und Bernheim in Stolp, haben als eingetragene Eigentümer des Grundstücks Band I Teil 2 Blatt Nr. 57 des Grundbuchs von Klein Garde das Aufgebot zwecks Ausschließung des un⸗ bekannten Gläubigers der auf dem ge⸗ nannten Grundstück in Abt. III Nr. 18 ür den Regierungsgeometer Weise, rüher in Stolp, zuletzt in Berlin wohn⸗ aft, eingetragenen Forderung von 22 Rth. 7 Sgr. 6 Pfg., 1 Rth. 22 Sgr. 6 Pfg. und 13 Sgr. beantragt. Der Gläubiger wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 3. November 1927, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ Gericht, Zimmer Nr. 53, an⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls seine Ausschließung mtt seinen Rechten erfolgen wird. 4 Stolp, den 3. Juni 1927. Amtsgericht.
die Zentralgeno baft des Schwä⸗ bischen Bauernvereins e. G. m. b. H. in Ulm i. L. hat das Aufgebot des ypothekenbriefes über die im Grund⸗ uch von Ulm, Heft 2740 Abteilung III Nr. 3 auf dem der Antragstellerin ge⸗ hörigen Grundstück Gebäude 20 Sedel⸗ fgasse eingetragene Hypothek für eine Restkaufpreisforderung des Kaufmanns Johannes Walker in Ulm im Betrage von 10 000 ℳ beantragt. Die Forderun ., Wege der Abtretung auf Jos⸗ Schaich in Oberdischingen übergegangen und wurde diesem im Jahre 1919 zurück⸗ bezahlt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 29. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Saal 65, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht Ulm, den 31. Mai 1927.
[29089] Aufgebot.
Die Ehefrau Josef Meyer, Maria eb. Hansmann, in Siegburg, Georg⸗ raße 16, hat das Aufgebot der nota⸗ riellen Generalvollmacht vom 3. De⸗ ember 1919 vor Notar Sieburg — Reg.⸗Nr. 1752/19 — lautend auf ihren Ehemann, den Kaufmann Josef Meyer, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Dezember 1927, vormittags 10 ½¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der
der in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Flatow Artikel 58 ein⸗ getragenen Parzellen ge Fla⸗ tow, Kartenblatt 8 Nr. 457/279 von 91,48 a Größe, Nr. 458/279 von 42 qm Brbß⸗ beantragt. Es werden daher alle Personen, welche das Eigentum an dem aufgebotenen Grundstück in Anspruch men, aufgefordert, spätestens in dem auf den 27. Oktober 1927, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung mit ihrem Rechte erfolgen wird. Kremmen, den 17. Juni 1927. Amtsgericht.
[29101]
Dem Herrn ann Karl Gottlieb Hoffmann in Sablath b. Christanstadt a. Bober wird auf Grund der Allge⸗ meinen Verfügung des Justizministers vom 21. April 1920 gestattet, an Stelle seines bisherigen Vornamens den Vor⸗ namen Otto zu führen.
Sorau, N. L., den 17. Juni 1927.
Das Amtsgericht.
[29099] Aufgebot. Johann Michael Drescher, geboren 25. Februar 1890 zu Zeilitzheim als Sohn der Landwirtseheleute Andreas Drescher und Susanna geb. Lindwurm, zuletzt als Pfleger im Städtischen Krankenhause zu Schweinfurt beschäftigt und in Schweinfurt wohnhaft eezr. und seit 31. Dezember 1916 nachrichtlos verschwunden und unbekannten Aufent⸗ alts, soll auf den Antrag des als fleger bestellten Schulhausmeisters org Laubinger in Schweinfurt für tot erklärt werden. An den Verschollenen ergeht die Aufforderung, 19 pätestens in dem auf Mitzwog, 5. Januar 1928, vorm. 8 Uhr, Sitznugssaal Nr. 50, bestimmten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklä⸗ rung erfolgt. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu berteilen vermögen, ergeht die Auf⸗ ecberung, spätestens im Aufgebots⸗ ermine dem licht Anzeige zu machen. Schweinfurt, den 18. Juni 1927. Amtsgericht.
[29083]) Berichtigungsbeschluß.
(Vgl. Reichsanzeiger Nr. 115 von 1927, Anzeige Nr. 16 915.) Die Anleihe⸗ scheine tragen die Nummern 16 613 und 16 614.
Erfurt, den 7. Juni 1927.
Amtsgericht. Abt. 9. [29104]
Durch Ausschlußurteil vom 16. Juni 1927 sind die Schuldscheine des Lübeckischen Staats Nr. 37 und 39 über je 100 000 ℳ für kraftlos erklärt worden.
Lübeck, den 18. Juni 1927.
Das Amtsgericht. Abteilung 6.
[29110]
Durch Ausschlußurteil vom 11. Juni 1927 sind folgende Urkunden: 1. die Mäntel zu den Aktien der Aktien⸗Gesell⸗ schaft der Gerresheimer Glashüttenwerke vorm. Ferd. Heye in Gerresheim über 1000 Reichsmark — i. B.: Eintausend Reichsmark — umgestellt auf RM 400 — Nr. 1199 und 5613, 2. der am 19. Juni 1926 in Düsseldorf ausgestellte und am 12. September 1926 fällig gewesene Wechsel über 126 RM, der von Schreiner⸗ meister Heinrich Schumacher auf die Firma Gebr. Lindenberg in Düssel⸗ dorf, Graf⸗Adolf⸗Straße 4, gezogen und von dieser angenommen worden ist, 3. der am 9. April 1925 in Düsseldorf ausgestellte, am 15. Mai 1925 fällig ge⸗ wesene Wechsel über 200 RM, der von Paul Feldhoff auf Willy Linnemann in Düsseldorf, Oststraße, gezogen und von diesem angenommen worden ist, 4. a) der am 26. März 1925 ausgestellte, am
Urkunde erfolgen wird. Siegburg, den 15. Juni 1927. Das Amtsgericht.
[29100] Fideikommißauflösungsschein. Die Fideikommißeigenschaft der Füidei⸗ tommisse von Saldern⸗Todtenkopf und von Saldern⸗Klein Leppin ist erloschen (§ 31 Zw.⸗A.⸗V.). Anwärter, die Be⸗ schwerde einlegen wollen, haben diese bei erlust des Beschwerderechts binnen einem Monat seit dieser Bekannt⸗ machung bei dem unterzeichneten Auf⸗ lösungsamt anzubringen (§ 30 Abs. 4 Zw.⸗A.⸗V.). Berlin, den 14. Juni 1927. Auflösungsamt für Familiengüter.
[29095] Frau Frieda Fromm, geb. Küchler, zu
Das Amtsgericht. Abteilung 6.
Flatow (Osth.) hat zwecks Anlegun eines Grundbuchblattes das Aufgebon
8. Mai 1925 fällig gewesene Wechsel über 250 RM, der von der Firma Wil⸗ helm Lutter, Lebensmittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Düssel⸗ dorf gezogen und von diesem angenommen worden ist, zahlbar an die Order der Deutschen Bank, b) der am 26. März 1925 ausgestellte, am 22. Mai 19252 fällig gewesene Wechsel über 257,86 RM, der von der Firma Wilhelm Lutter, Lebensmittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Düsseldorf gezogen und von diesem angenommen worden ist, zahlbar an die Order der Deutschen Bank Filiale Düsseldorf, 5. das Sparkassenbuch Nr. 723 der Städt. Sparkasse Düssel⸗ dorf. Zweigstelle 1, lautend auf den Namen der Helene Hinsen in Düsseldorf, und über einen Betrag von 1430,59 ℳ, für kraftlos erklärt
Amtsgericht in Düsseldorf. Abt. 14.
[29103]
Durch Ausschlußurteil vom 9. Juni 1927 ist der Wechsel über 3000 Reichs⸗ mark, fällig am 28. 12.1926, Aussteller: Georg Greiser in Hannover, Bezogener: Greiserwerke G. m. b. H. in a⸗ 1, Girant: 1 W. Bohnenkamp in Isernhagen für kraftlos erklärt worden.
annover, den 9. Juni 1927. Das Amtsgericht. 27.
[29107]
In der Aufgebotssache der Stadt⸗ gemeinde Forst (Stadtsparkasse) sind die 5 othekenbriefe über die im Grund⸗ 223 von Forst, Stadtbezirk Band V. Blatt 197 in Abt. III unter Nr. 1 ein⸗ getragenen 11 300, unter Nr. 2 ein⸗ getragenen 3700, unter Nrv. 3 ein⸗ getragenen 5500, unter Nr. 5 ein⸗ getragenen 3300, unter Nr. 7 ein-⸗ getragenen 200 ℳ für kraftlos erklärt
worden. -
Amtsgericht Forst i. L., 88 den 17. Juni 1927. 8*
[29084]
a) Die Karoline Bartholme, Witwe, in Königheim hat das Aufgebot fol⸗ gender Urkunden beantragt: ℳ 600,— 3 ½ % Rheinische Hypothekenbank Mann⸗
im fand * 1/50eͥr C. Nr. 69059
rie ,74, 1/100er K Nr. 11 325 Serie 70, b) der pens. Lorenz Ruf in Mochenwan Ravensburg, vertreten dur far. Lacher in Haisterkirch, O.⸗A. Waldsee, at das Aufgebot folgender Urkundes
—: 4 % Hypothekenbankpfand⸗ brief der Rhein. Hypothekenbank Mann⸗ heim, Serie 117 Lit. C Nr. 5746 zu 500 ℳ. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf eeee; den 29. Dezember 1927, vorm. 9 Uhr, vor dem unter⸗ eichneten Gericht, I. Stock, Zimmer
xr. 122, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, andernfalls werden die Urkunden für kraftlos er⸗ klärt werden. Mannheim, den 13. Junz 1927. Bad. Amtsgericht. B.⸗G. 9.
[29106] Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Medi vom 10. 6. 1927 wird der Gläubiger der im Grundbuche vomn Groß Thondorf Band I Blatt 5 Abtei⸗ lung III Nr. 4 für Bertha Harms in Groß Thondorf auf Grund des Proto⸗ kolls am 27. 8. 1884 eingetragenen un⸗ verzinslichen Abfindungshypothek von 1500 ℳ ausgeschlossen.
Amtsgericht Medingen,
den 10. Juni 1927.
[29108 Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts in Neumünster vom 31. 5. 1927.
und 14. 6. 1927 sind folgende verloren⸗
gegangenen Urkunden für kraftlos er⸗ klärt worden: 1. Hypothekenbrief vom 22 Oktober 1914 über die in dem
[Grundbuche von Neumünster Band 68
Blatt 951 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Hypothek von 4000 Mark. 2. Die vor dem Notar Justizrat Mylord in Neumünster beurkundete Abtretungs⸗ urkunde vom 1. November 1917, be⸗ treffend die Abtretung der im Grund⸗ buche von Neumünster Band 68 Blatt 951 in Abteilung III unter Nr. ¼ eingetragene Hypothek von 4000 Mark. benmünster, den 16. Juni 1927. Das Amtsgericht.
[29109) Ausschlusturteil. Verkündet am 16. Juni 1927. In der Nuf eebotssache der Städt. Spar⸗ kasse Bssenburg hat das Amtsgericht Offenburg durch den Amtsgerichtsrat Dr. Wagner für Recht erkannt: Der ypothekenbrief, ausgestellt vom Grund⸗ .wnee. Offenburg am 3. August 1923 über eine im Grundbuch Offenburg Band 3 Heft 20 III. Abteilung Nr. 1 2rn. Briefhypothek im Betrage von 1 500 000 ℳ — Einemillionfünf⸗ hunderttausend Mark — lastend auf Grundstück Lgb. Nr. 2568/1 Graben⸗ allee Nr. 12 u. 14, herrührend aus Darlehen zugunsten der Städt. Sparkasse Offenburg, wird für kraftlos erklärt. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. ffenburg, den 17. Juni 1927. Bad. Amtsgericht. III.
[29090]
Die den Erben der zu Mainz ver⸗ storbenen Eheleute Daävid Salomon und Ernestine geb. Bloch erteilten ge⸗ meinschaftlichen Erbscheine vom 26. Juli 1910 bezw. 13. August 1910 werden, vve sie unrichtig sind, für kraftlos er⸗
ärt.
Mainz, 17. Juni 1921. Hessisches Amtsgericht.