1927 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jul 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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8

Berlin, Freitag, den 1. Fuli, a

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Inhalt des amtlichen Teiles:

1 Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1927.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 25 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I. v“

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse. Urkunden usw.

Deuntsches Reich.

Herr Antonio de Assis Teixeira de Magalhäes e Menezes (Conde de Felgueiras) ist zum Konsul des Reichs in Coimbra (Portugal) ernannt worden.

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Die Reichs indexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1927.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Juni auf 147,7 gegen 146,5 im Vormonat. Sie ist sonach um 0,8 vH gestiegen.

Die Steigerung ist im wesentlichen auf eine Erhöhung der Ernährungsausgaben zurückzuführen, die bis auf Milch und Milcherzeugnisse eine aufwärts gerichtete Tendenz aufwiesen.

„Die Inderziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 = 100): für Ernährung 152,8, für Wohnung 115,1, 88 Heizung und Beleuchtung 140,4, für Bekleidung 156,4, für

en „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 183,3.

Statistisches Reichsamt. I. B.: Pr. Platzer.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält die nachstehend auf⸗

8 geführten Gesetze:

das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mieterschutz⸗

gesetzes und des Reichsmietengesetzes, vom 30. Juni 1927. 8 Umfang †¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RN.

Berlin, den 30. Juni 1927.

Gesetzsammlungsamt.

J. V.: Alleckna.

““ Preußen. ..“ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

8 Die Oberförsterstelle Haiger im Regierungsbezirk Wiesbaden ist zum 1. August 1927 zu besetzen.

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müssen bis zum 12. Juli 1927 eingehen.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. März 1927 über die Verleihung des Rechtes zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums an die Duisburger Straßenbahnen, G. m. b. H. in Duisburg, für die Anbringung von Wandrosetten und Wandhaken an Straßenwänden von Gebäuden oder für die Errichtung von Trag⸗ masten auf Grundstücken durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 13 S. 82, ausgegeben am 2. April 1927;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Longuich für den Bau eines Weinbergswirtschaftswegs durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 22 S 67, ausgegeben am 4. Juni 1927;

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Mai 1927 über die Verleihung des Rechts zur dauernden Beschränkung von Grundeigentum an die Berliner Straßenbahn⸗Betriebsgesellschaft m. b. H. in Verlin für die Anbringung von Wandrosetten und Wand⸗

einschließlich des Portos abgegeben.

haken an Straßenwänden von Gebäuden oder für die Errichtung von Tragmasten auf Grundstücken durch das Amtsblatt für den Landes⸗ polizeibezirk Berlin Nr. 22 S. 127, ausgegeben am 28. Mai 1927;

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt⸗ gemeinde Kolberg für die Anlegung eines Verkehrslandeplatzes durch das Amtsblatt der Regierung in Köslin Nr. 22 S. 81, ausgegeben am 28. Mai 1927;

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Wittlich für den Straßenbau Machern Cröv durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 22 S. 67, ausgegeben am 4 Juni 1927;

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 19. Mai 1927 über die Verleihung des Entetgnungsrechts an den Ersten Entwässerungsverband des Sielamts Emden in Emden für die Aus⸗ führung von Entwässerungsarbeiten durch das Amtsblatt der Regierung in Aurich Nr. 23 S. 85, ausgegeben am 11. Junt 1927;

7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Wittlage für die Entwässerung der Grundstücke am Wimmer⸗ und Bohmterbach im Kreise Wittlage durch Regulierung des Wimmer⸗ bachs, Bohmterbachs und des Oberen Kanals durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 23 S. 75, ausgegeben am 11. Juni 1927;

8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Marl für den chausseemäßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen der Kreisstraße Marl— Dorsten und Kreisstraße Marl-— Westerholt durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 24 S. 141, aus⸗ gegeben am 11. Juni 1927;

9. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Mai 1927 über die Genehmigung einer Aenderung der Satzung der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 23 S. 191, ausgegeben am 4. Juni 1927;

10. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kalk⸗ und Portlandzementwerke Groß Hartmannsdorf, G. m. b. H. in Groß Hartmannsdorf, für die Erweiterung des Kalkwerks durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Liegnitz Nr. 23 S. 153, ausgegeben am 11. Junt 1927.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der R eichsrat erklärte sich in seiner gestrigen öffent⸗ lichen Vollsitzung laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger mit den Beschlüssen des Reichstags zu den Gesetzen, betr. Vergleich zur Ab⸗

des Konkurses, Verlängerung der Rechtsschutzordnung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Wietee⸗ und des Reichsmietengesetzes bis Ende Dezember 1927 einverstanden. Den Schuldverschreibungen des Provinzialverbandes der Provinz Ostpreußen wurde die Mündelsicherheit zuerkannt.

Angenommen wurde ein Gesetzentwurf über den Ver⸗ trag zwischen Deutschland und Frankreich über die Festsetzung der Grenze und ferner zwei Gesetzentwürfe, betr. das Vormundschafts⸗ abkommen zwischen Deutschland und Oester⸗ reich und das Nachlaßabkommen zwischen denselben Staaten.

Die Regelung der Vormundschafts⸗ und Nachlaß⸗Angelegen⸗ heiten zwischen beiden Ländern soll nach diesen Gesetzentwürfen in einer für beide Teile befriedigenden Weise erfolgen. Sie beruht auf Grundsatzen, die unserem nahen Verhältnisse zu dem stamm⸗ verwandten Oesterreich entsprechen. In beiden Gesetzentwürfen ist der Grundsatz der Gleichberechtigung festgehalten.

Gegen die Einbürgerung der Herren Dr. med. Jankel Gelmen, Dr. med. Wladimir Bron und Dr. med. Isaac Katz hatte Bayern Bedenken erhoben. Entsprechend einem Beschluß der Ausschüsse erklärte die Vollversammlung diese Bedenken für unbegründet.

Der Reichsrat erklärte sich einverstanden mit einer Ver⸗ ordnung über Warnungstafeln für den Kraft⸗ fahrzeugverkehr.

Die Aufstellung dieser Tafeln ist in dem neuen internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926 neu geregelt worden. Dieses Abkommen ist von Deutschland zwar noch nicht ratifiziert worden, die Reichsregierung hat es aber 8 zweckmäßig gehalten, rechzeitig vorzubeugen und auch in

Heutschland die in dem Abkommen enthaltenen Neuerungen allgemein einzuführen. Die Kennzeichnung gefährlicher Stellen soll danach schwarz auf weißen, mit signalrot versehenen Tafeln erfolgen; die Tafeln sollen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, das mit der Spitze nach oben aufzustellen ist, und zwar etwa 150 250 Meter vor den gefährlichen Stellen. Eine wichtige Neuerung ist auch, daß, während bisher mit Zustimmung der Obersten Landesbehörde geschäftliche Anpreisungen mit diesen Tafeln verbunden werden konnten, dies in Zukunft ausdrücklich verboten wird. u

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dienstzeit (hilfsbedienstete

Der Reichsrat erklärte sich weiterhin einverstanden mit neuen Grundsätzen für die Anrechnung der Vor⸗ dienstzeit (Hilfsbedienstestenzeit) als ruhegehalts⸗ fähige öu Die Ressortminister werden danach ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die neuen Grundsätze anzuwenden auf diejenigen Beamten, die auf Grund des Reichsbeamtengesetzes in den einstweiligen üöö versetzt worden sind oder noch versetzt werden, die zu oder nach dem 1. Dezember 1923 auf Grund der vom 27. Oktober 1923 in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzt worden sind und diejenigen, die zu oder nach dem 1. Dezember 1923 auf Grund des Reichsbeamtengesetzes in den dauernden Ruhe⸗ stand versetzt worden sind oder noch versetzt werden. Auch dürfen die Ressortminister die ihnen übertragene Befugnis bezüglich der erstgenannten Kategorie von Beamten auf die höheren Reichsbehörden widerruflich übertragen. Die wichtigsten Neuerungen sind:

a) Die Anrechnung beschränkte sich bisher auf die Beamten des unteren Dienstes. Ausnahmen waren nur bei den Ge⸗ des mittleren, nicht technischen Dienstes der Reichseisenbahn⸗ verwaltung zugelassen. Nunmehr soll entsprechend dem Wortlaut des § 52 Ziffer 4 des Reichsbeamtengesetzes die Anregung für ämtliche Beamte zulässig sein. Die ööeu daß bei den

eamten der mittleren und höheren Laufbahn die Vordienstzeit in der Regel nur insoweit zu 8“ ist, als sie den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, ist deshalb aufgenommen worden, weil zahlreiche Beamte während ihrer im privatrechtlichen Ver⸗ tragsverhältnis zugebrachten Zeit höher besoldet wurden als ihre Kollegen mit regelmäßiger Laufbahn und auch häufig aus diesem Anlaß die sofortige dr allwah ausgeschlagen haben. Da die Ver⸗ bei den einzelnen Verwaltungen aber völlig verschieden iegen, erschien es zweckmäßig, die Kürzung in Grenzen von drei Jahren den Ressorbministern im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ finanzminister zu überlassen. 8

b) Die Bestimrmung, daß der Bedienstete in ständiger Ein-⸗ richtung, d. h. in planmäßigem Wechsel mit den gleichartigen Beamten, ausschließlich oder überwiegend mit benselben Dienst- verrichtungen wie die etatsmäßigen Beamten des beitr. Dienst⸗ 8 zweiges betraut gewesen seien und daß die anzurechnende Tätigkeit mit der späteren Anstellung als Beamter im inneren Zusammen⸗ hange stehen muß, ist fallen gelassen worden, weil gerade diese Bestimmung die Anrechnung in den Fäaällen unmöglich machte, in denen der Bedienstete in eine später geschaffene lanmäͤßige Beamtenstelle einrückte oder als Diötar zu einer anderen Ver⸗ waltung versetzt wurde, bei der die Vertvagsdienstzeit nicht die regelmäßige Durchgangsstufe für die Ernennung zum plan⸗ mäßigen Beamten bildete.

c) Die Forderung der Ablehnung der formlosen oder förm⸗ lichen Prüfung führt bei den Bediensteten der Verwaltungen, die eine derartige Prüfung nicht kennen, zu einer ungleichmäßigen Behandlung in der Anrechnungsfrage gegenüber den 2⸗ diensteten derjenigen Verwaltungen, bei denen eine Prüfung ver⸗ langt wird. Diese Forderung ist daher fortgefallen.

d) Die bisher nur für die Reichseisenbahnverwaltung vor⸗ gesehene Kürzung der anzurechnenden Dienstzeit in den Fällen, in denen der Beamte Anspruch auf eine Zusatzrente aus einer EEE1“ haben würde, ist allgemein gehalten, um so die Möglichkeit zu einer Kürzung auch bei anderen Verwaltungen zu haben, bei denen gleiche Einrichtungen getroffen werden. 2.¹ꝗ Dͤie Feststellung einer besonderen Würdigkeit und Be⸗ dürftigkeit des Beamten see sür die Anrechnung der Vor⸗

Zeit) im einzelnen Falle nicht er⸗ forderlich; doch soll bei gröberen Verfehlungen, die das Vor⸗ liegen einer Unwürdigkeit offenbar ergeben, von der An⸗ rechnung abgesehen werden.

Angenommen wurde noch ein Gesetzentwurf über den Warenaustausch 1“ Deutschland und dem Saarbeckengebiet. Die Vorlage gibt der Reichs⸗ regierung die Ermächtigung, gegebenenfalls den autonomen Zustand wiederherzustellen.

Am Schluß der Sitzung des Reichsrats beantragte Staatssekretär Weismann von der preußischen Staatsregie⸗ rung, in der nächsten Sitzung sich mit dem Antrag Preußens sur beschäftigen, den 11. August zum Nationalfeiertag zu er⸗ klären.

330. Sitzung vom 30. Juni 1927, 14 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger. *) Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 14 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht der sozialdemokratisch⸗demo⸗ kratische Initiativgesetzentwurf zur Verlängerung des Fürstenabfindungssperrgesetzes, das am

eutigen Tage abläuft, bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Abg. Wegmann (Sentr.) berichtet über die Ausschuß⸗ verhandlungen. Der Ausschuß hat den Gssetzentwurf mit 15

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden

der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind. 8

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