1927 / 153 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jul 1927 18:00:01 GMT) scan diff

8 Falle der Kündigung der Teil⸗ schuldverschreibungen sind ihre Inhaber auf Verlangen der Deutschen Bank oder der Schuldnerin ,n. die Teil⸗ schuldverschreibungen bei Einlösung mit lankoindossament zu versehen. . § 8. Kapital, Aufageld und Zinsen werden bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln bezahlt. Für jede ge⸗ schuldete Reichsmark ist der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von kg Feingold zu zahlen. Hierbei ist zu⸗ grunde zu legen der Londoner Gold⸗ preis am 15. des der Fälligkeit voran⸗ gehenden Monats oder falls dieser Tag ein Feiertag sein oder an diesem Tage keine Goldnotiz Felgeene werden follte, di nächstvorhergehende Londoner Börsennotiz; die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach denm Mittelkurs der 2* amtlichen Berliner Notierung für Auszahlung London des gleichen Tages. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilo⸗ gramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM 2820 und nicht weniger als RM 2760, so ist n jede ge⸗ schuldete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.

5. 9. Die Schuldnerin hat die ein⸗ gelösten Teilschuldverschreibungen all⸗ fährlich einmal 8 vernichten und die Vernichtung der Deutschen Bank nachzu⸗ weisen.

§ 10. Die Schuldnerin wird alle die Teilschuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen außer im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger noch bekanntmachen:

im Berliner Börsen⸗Courier, Berlin,

in der Rheinisch⸗Westfälischen Zeitung,

Essen⸗Ruhr.

in der Kölnischen Zeitung, Köln.

Geht eins dieser Bletter ein oder wird es unzugänglich, so bestimmt die Schuldnerin an dessen Stelle ein anderes an demselben Orte erscheinéndes öffent⸗ liches Blatt.

Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

§ 11. Die Forderungen aus den Teil⸗ schuldverschreibungen werden durch eine Grundschuld über 20 000 000 Gold⸗ mark eine Goldmark gleich dem Preise von ½ %% kg Feingold ge⸗ sichert, die für die Deutsche Bank,

Berlin, wie folgt eingetragen wird: 1. auf dem gesamten Bergwerksbesitz an erster Stelle,

2. auf dem gesamten Grundbesitz an erster Stelle, mit Ausnahme der folgenden Grundstücke:

Grundbuch von Brambauer Band 8

Blatt 311 Nr. 8 bis mit 87, 110 bis mit 119, 121 bis mit 167, 204, 205, 209 bis mit 212, 215, 216, 219 bis mit 305, 308, 310 bis mir 321, 323 bis mit 326, 328, 329, 337,

399, 350 bis mit 355, 378, 428 bis mit

431, 439 bis mit 460, 462 bis mit 466, 469 bis mit 471, 473 bis mit 475, 478, 480 bis mit 483, 485 bis mit 487, 489, ⁊b500, 501, 507 bis mit 511; Grundbuch von Groppenbruch Band 2 Blatt 11 Nr. 11 b und 290, auf denen die Grund⸗ schuld an zweiter Stelle hinter Reichs⸗ mark 965 430,91 eingetragen ist. Die Schuldnerin hat sich der bve Bank gegenüber verpflichtet, die der Grundschuld unter 2 vorgehende Be⸗ lastung von RM 965 430,91 bei Zahlung der Forderungen, für die sie bestellt ist, in Höhe des jeweils 8 Betrags löschen zu lassen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. 1 Bei Gelzend machung der Grundschuld bestimmt sich der Wert des Feingoldes nach dem auf Grund der Verordnung vom 29. Juni 1923 (GGBl. I S. 482) im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger zuletzt bekanntgegebenen Londoner Goldpreis, umgerechnet nack dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notierung für Auszahlung London vor dem Tage der Zahlung. 8 § 12. Aus der Grundschuld kann die Deutsche Bank unter der daß in allen Fällen nach ihrem freien Ermessen durch die noch haftenden Liegenschaften und Bergwerke die volle Sicherheit für den im Umlauf 18 lichen Teil der Anleihe gewahrt bleibt, auf Antrag einzelne Pfandstücke inso⸗ weit entlassen, als entweder: er 1. der Verkaufspreis oder auf Ver⸗ langen der Deutschen Bank der durch einen von ihr zu bestimmen⸗ den Sachverständigen zu ermittelnde Wert des aus der Grundschuld zu entlassenden Gegenstandes in Teil⸗ schuldverschreibungen dieser Anleihe oder in bar bei der Deutschen Bank hinterlegt wird oder 1— ein Betrag von Teilschuldver⸗ schreibungen dieser Neeihs bereits getilgt ist, der dem Ver e oder dem wie zu 1 festzuste lenden Wert des frecaulases en Gegen⸗ tands wenigstens gleichkommt, oder die Schuldnerin an Stelle des frei⸗ zulassenden Gegenstands einen an⸗ deren Gegenstand mit der Grund⸗ 8„ 8 zur Gesamthaft mit den übrigen mit der Grundschuld be⸗ lasteten Gegenständen neu belastet, vorausgesetzt, daß diese neubestellte vwe.e der aufzugebenden nach dem tachten eines von der Decischen Bank zu benennenden Fecsa Reann wenigstens gleich⸗

Teile im

= RM 300 000 kann die Deutsche Bank auch freilassen, ohne daß eine der Voraussetzungen zu 1—3 zutrifft. Ebenso bedarf es bei der unentgeltlichen Abtretung von Teilflächen zur Anlegung oder Verbreiterung öffentlicher Straßen einer besonderen Leistung der Schuldnerin für die Entlassung aus der Grundschuld nicht

Keinesfalls darf die Freigabe eines Gegenstandes von der Grundschuld er⸗ folgen, wenn durch das Ausscheiden des Pfandstücks aus dem Betriebe der du⸗ sammenhang oder die Einheitlichkeit des Betriebes wesentlich gestört werden würde.

§ 13. Die Schuldnerin verpflichtet sich, die auf den mit der Grundschuld be⸗ lasteten Grundstücken und Bergwerken befindlichen Gebäude nebst Einrichtung und Maschinen ordnungs⸗ mäßig gegen Feuer versichert zu halten und die dieser Verpflichtung der Deutschen Bank auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Schuldnerin hat der Deutschen Bank insbesondere Sicherungsscheine der betreffenden Ver⸗ sicherungsgesellschaften beizubringen. Die Deutsche Bank ist jedoch nige ver⸗ pflichtet, bezüglich dieser Versicherung irgendeine Kontrolle auszuüben.

§ 14. Falls die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus den Teilschuldver⸗ schreibungen nicht pünktlich nachkommt, insbesondere mit der Zahlung fälliger Zinsen oder fälliger Teilschuldver⸗ schreibungen in Verzug gerät, sind die Gläubiger aus den LTeilschuldver⸗ schreibungen insgesamt oder auch einzeln berechtigt, ihre Forderungen als fällig su betrachten und deren sofortige Zah⸗ lung zu verlangen. Die Verzinsung hört in diesem Falle mit der Einlösung selbst auf. Stichtag für die Berechnung des gemäß den Anleihebedingungen ge⸗ schuldeten Betrages deutscher Reichs⸗ währung ist alsdann der Zahlungstag. Dieselben Rechtsfolgen treten ein, wenn die gerichtliche Zwangsver⸗ waltung über die mit der Grundschuld belasteten Grundstücke oder einen Teil davon eröffnet wird, die Schuldnerin ihren Betrieb, abgesehen von Streik, Aussperrung oder Fällen höherer Ge⸗ walt, länger als sechs Monate einstellt oder die Schuldnerin ihre Pflicht zud Feuerversicherung ungeachtet einer Mah⸗ nung dazu nicht erfüllt.

Beim Vorliegen der in Absatz 1 und 2 angeführten Voraussetzungen ist die

die Gewerkschaft:

nach jeder Ziehung zu erla 2. ferner die Jahresbilanz

bekanntzugeben, bei welcher

können. 8 Brambauer, im Juni 1927. Gewerkschaft des consolidierten Stein

NM 15 000 000 6 % durch

schuldverschreibungen au Feingold, Stück 13 000 zu j Nr. 1 13 000, Stück 4000 gold, Nr. 13 001 17 000,

Kreis Dortmund, Berlin, im Juni 1927.

Deutsche Bank. Hardy & Co. Gesellschaft

Solange die Anleihe an der Berliner Börse zugelassen ist, verpflichtet sich

1. die in § 6 Abs. II letzter Satz der Anleihebedingungen vorgesehene Bekanntmachung der ausgelosten Nummern innerhalb 14 Tagen

rechnung innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung durch die Ge⸗ werkenversammlung in dem in § 10 der Anleihebedingungen vor⸗ gesehenen Berliner Börsenblatt zu veröffentlichen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Berlin eine Stelle einzurichten und kostenfrei fällige Zins⸗ und Kapitalbeträge sowie neue Zinsscheinbogen erhoben und etwaige Konvertierungen bewirkt werden

Haarmann.

Auf Grund vorstehenden Prospekts 18- nuar 1927 verzinslicher und zu 102 % rückzahlbarer Teil⸗

teinkohlenbergwerks Minister Achenbach zu Brambauer,

zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden.

Deu Bank berechtigt, die Grund⸗ . der Ghabiger geltend

zu machen.

§ 15. Die Deutsche Bank wird zur Vertreterin der jeweiligen Gläubiger aus den Teilschuldverschreibungen bestellt.

Die Deutsche Bank ist berechtigt, die Rechte auszuüben, die noch § 3 und § 7 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die ge⸗ meinsamen Rechte der Besitzer der Teil⸗ 1e vom 4. Dezember 1899 einem von der Gläubigerversamm⸗ lung bestellten Vertreter zustehen. Falls die Deutsche Bank die Rechte der Gläu⸗ biger als deren Vertreterin wahrnimmt, ist sie berechtigt, die ihr hierdurch er⸗ wachsenden Kosten den Gläubigern aus den Teilschuldverschreibungen im Ver⸗ hältnis ihrer Forderungen zur Last zu rechnen und einen entsprechenden Kosten⸗ vorschuß von den Gläubigern einzu⸗ fordern, 3

Die Deutsche Bank ist berechtigt, die ihr übertragene Vertretungsmacht jeder⸗ zeit mit vierzehntägiger Frist zu kün⸗ igen oder im vollen Umfange oder ge⸗ teilt an einen Dritten zu übertragen. Die Kündigung geschieht durch Bekannt⸗ machung in den im 10 der Anleihe⸗ bedingungen genannten Blättern. Die Deutsche Bank ist in diesen Fällen be⸗ rechtigt, auch die auf ihren Namen ein⸗ getragene Grundschuld ganz oder teil⸗ weise auf einen Dritten zu übertragen.

Ueberträgt die Deuts⸗ Bank ihr Amt im vollen Umfang oder geteilt, so hat sie dafür einzustehen, daß der Amts⸗ nachfolger die übertragenen Pflichten in demselben Umfang übernimmt, in dem sie sie selbst gehabt hat. Sie hat Ver⸗ schulden des Amtsnachfolgers im gleichen Umfang zu vertreten wie ihr eigenes Verschulden, es sei denn, daß sie bei seiner Auswahl die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachtet hat. Kündigt sie ihr Amt, so hat sie die Ge⸗ schäfte einer Gläubigervertreterin bis zur Bestellung einer neuen Vertreterin durch eine gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 4 Dezember 1899 vvee. Gläubigerversammlung, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten, fort⸗ zuführen.

Die Deutsche Bank haftet daraus, daß sie in ihrer Eigenschaft als Ver⸗ treterin Erklärungen abagibt oder nicht abgibt, Maßnahmen trifft oder unter⸗ läßt, nur, wenn sie die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns offenkundig verletzt hat.

ssen, s

owie die Gewinn⸗ und Verlust⸗

kohlenbergwerks Minister Achenbach.

Grundschuld gesicherter ab 1. Ja⸗

f Feingoldbasis, 1 RM = 12 90 kg e nom. RM 1000 = 358,42 g Feingold, u je nom. RM 500 = 179,21 g Fein⸗ er Gewerkschaft des consolidierten

Dresdner Bank. mit beschränkter Haftung.

[33130]

Als Nachtrag zu der im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger vom 29. März 1927, der Rheinisch⸗West⸗ fälischen Zeitung vom 27. März 1927, der Berliner Börsenzeitung vom 26. März 1927 und der Kölnischen Zeitung vom 27. März 1927 veröffentlichten Kündigung der

4 % igen Teilschuldverschreibungen der Gewerkschaft Deutscher Kaiser

von 1904

zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1927 geben wir bekannt, daß die von uns an⸗ gerufene Spruchstelle den Rückzahlungs⸗ betrag mit RM 131,47 für jede Teil⸗ schuldverschreibung über PMN 1000 zuzüg⸗ lich 3 % Zinsen von RM 150 für das Jahr 1927 = RM 450 festgesetzt hat.

Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt vom 1. Juli 1927 ab .

bei der Deutschen Bank in Berlin,

bei der Direction der Disconto⸗Gesell⸗

schaft in Berlin,

bei der Dresdner Bank in Berlin,

bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗

verein in Köln,

bei der Essener Credit⸗Anstalt, Filiale

der Deutschen Bank, in Essen⸗Nuhr,

bei der Kasse der Thyssen & Co. A.⸗G.

in Mülheim⸗Ruhr G gegen Einlieferung der Stücke nebst Zins⸗ scheinbogen per 1. Juli 1927 ff.

Die Spruchstelle hat uns ferner be⸗ stätigt, daß der von uns in Aussicht ge⸗ nommene Barablösungsbetrag der Genuß⸗ rechte von 65 für fede Schuld⸗ verschreibung im Nennbetrage von 1000 Reichemark deren Zeitwert nicht unter⸗ schreitet. Die Einlösung der Genuß⸗ rechte erfolgt daher mit RM 65 für jede PM 1000 ebenfalls vom 1. Juli ab bei den obengenannten Stellen.

Mülheim⸗Nuhr, den 1. Juli 1927.

Angust Thyssen⸗Hütte, Gewerkschaft (früher Hamborn) ba

wertig ist. irte von bis zu insgesamt des ursprünglichen Anleihebetrags

““

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gefellschaften und Deutsche Kolonialgesellschaften.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗

Unter⸗

den sich ausschließlich in

abteilung 2. [32824] Deutsch Rumänische Eildienst Aktien⸗ gesellschaft in Liquidation zu Berlin. Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 18. September 1926 ist e Gesellschaft aufgelöst. Wir fordern unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche bei dem Unterzeichneten anzumelden. Berlin, den 1. Juli 1927. Der Liquidator: Helmut Bülow.

[33294⁴] Aktien⸗Zuckerfabrik Schladen. Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung findet am Donnerstag, den 21. Juli 1927, nachmittags 4 Uhr, im Gasthof „Stadt Hannover“,

hier, statt.

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht und Rechnungsablage über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Erteilung der Entlastung für den Vorstand. Beschlußfassung über die Verwendung

des Reingewinns. Wahl zum Aufsichtsrat. Beschlußfassung über Maßnahmen, die bei der demnächstigen Neuver⸗ pachtung einer benachbarten Domäne im Interesse der Gesellschaft zu er⸗

eifen sind. W

Schladen, den 2. Juli 1927.

[32950] Zweite Aufforderung.

In der Generalversammlung vom 6. Mai 1927 ist beschlossen worden, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft von RM 600 000 auf RM 60 000 dadurch herabzusetzen, daß je zehn Aktien zu einer Aktie zu⸗ sammengelegt werden. Als Termin, bis zu dem die Aktionäre spätestens ihre Aktien zum Zwecke der Zusammenlegung einzureichen haben, ist vom Aufsichtsrat der 15. September 1927 bestimmt worden. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis spätestens 15. September 1927 bei der Gesellschaft einzureichen.

Diejenigen Aktien, die bis zu diesem Tage nicht eingereicht sind, sowie die ein⸗ gereichten Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt.

An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien wird für je zehn alte Aktien eine neue Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffent⸗ liche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes ausgezahlt. Frankfurt, Main, den 18. Mai 1927.

Liga Gummiwerke A. G. Der Vorstand.

Ostdeutsche Bau⸗Aktiengesellschaft,

[32951] Breslau.

Nachdem die auf den 28. Mai d. J.

anberaumte ordentliche Generalversamm⸗

lung nicht stattgefunden hat, laden wir unsere Aktionäre erneut zu der am

28. Juli d. 8 nachm. 4 Uhr, statt⸗

findenden ordentlichen Generalver⸗

sammlung ein. Sie findet in den

Räumen der Gesellschaft, Breslau, Kaiser⸗

Wilhelm⸗Straße 29, statt.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für 1926 und ihre Ge⸗ nehmigung.

2. Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Breslau, den 30. Juni 1927.

Kotzulla.

„Telluria“ Bergban⸗ und Chemische [32830]) Industrie A. G., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 53. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 30. Juli 1927, nachmittags 2 Uhr, in unseren Geschäftsräumen, Berlin W. 15, Kurfürstendamm 53, stattfindenden ersten ordentlichen Generalversammlung er⸗ gebenst eingeladen. Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstands über die Ge⸗ schäftslage. 2. Genehmigung der Bilanz mit Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Aufsichtsratswahlen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden entsprechend § 17 unserer Satzungen darauf hingewiesen, daß sie nur dann stimm⸗ berechtigt sind, wenn sie ihre Aktien späte⸗ stens 3 Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar unter Angabe der Nummern hinterlegen bezw. bescheinigen lassen. [31970] Browary Huggera Tow. Akc., Poznan (Huggerbrauerei Posen). Die Abstempelung unserer Aktien über 1000 auf Zloty 1000 erfolgt bei dem Bankhause Smoszewski & Oelsner Kommanditgesellschaft, Berlin W. 50, Tauentzienstr. 14. Gleichzeitig werden gegen Einlieferung der Talons die neuen Dividendenbogen ausgehändigt und die Dividende pro 1924/5 à 5 % = 50 Zloty zum Geldkurse der polnischen Noten vom Tage vor der Einlieferung bezahlt. Poznan, im Juni 1927. Der Vorstand.

[83292] b Schaumburg⸗Lippische Holzindustrie Die dieslährige ordentliche General⸗ versammlung findet am 26. Juli 1927, nachmittags 3 Uhr, in unseren Geschäftsräumen in Ahnsen Nr. 65 statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Bilanz und des Geschäftsberichts. 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 11““ 3. Verschiedenes. Der Vorstand. G. J. van Rooijen. 192930] Dachziegelwerk Hoope Aktien⸗ gesellschaft, Hambergen, Kreis Osterholz. Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung am Dienstag, den 26. Juli 1927, nachmittags 6 Uhr, im Hause des Herrn Herm. Jantzen in Hambergen, Kreis Osterholz. 1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Genehmi⸗ ung derselben. 2. Entlastung des Vor⸗ lands und des Aufsichtsrats. Stimm⸗ berechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, die spätestens drei Tage vor der General⸗ versammlung bei Herrn Herm. Jantzen in Hambergen, Kreis Osterholz, ihre Aktien oder eine Bescheinigung über die bei einem deutschen Notar erfolgte Hinterlegung ein⸗

[332963) Bekanntmachung. In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Gesellschaft am Sams⸗ tag, den 23. Juli 1927, gelangt als weiterer Punkt der Tagesordnung auf rechtzeitig gestellten Antrag eines Aktionärs zur Beratung und Beschlußfassung: Liquidation der Gesellschaft. Bestellung eines Liquidators. Baden⸗Badener Korbwaren u. Korb⸗ möbel⸗Industrie A.⸗G. vorm. Ch. Hackenschmidt. Der Vorstand. Burkard.

[33309]

Einladung zu der am 6. August 1927,

mittags 12 ½ Uhr, im Geschäftslokale

der Gesellschaft in Aachen, Iülicher

Straße 114a, stattfindenden ordentlichen

Hauptversammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz 1926/27.

2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

4. Wahl für den Aufsichtsrat.

5. Verschiedenes.

Aktionäre, die an dieser Versammlung

teilnehmen wollen, werden gebeten, ihre

Aktien bis zum 1. August 1927 bei unserer

Gesellschaftskasse in Aachen oder Köln

oder bei der Dresdner Bank, Dresden,

oder Deutschen Bank in Berlin oder

A. Schaaffhausen'schen Bankverein A. G.,

Köln, oder deren deutschen Niederlassungen

oder bei einem deutschen Notar zu hinter⸗

legen. Aachen, den 2. Juli 1927.

Speditions & Lagerhaus Akt.⸗Ges.

Der Vorstand.

[31690]

Rheinberg & Co. Kellerei Schloßs

Rheinberg Akt.⸗Ges., Geisenheim

a. Rhein.

Die Herren Aktionäre werden e

zur ordentlichen Generalversammlung au

den 23. Juli 1927, vormittags 11 Uhr,

im Sitzungssaal der Gesellschaft zu Geisen⸗

heim a. Rhein eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung und Genehmigung der Vorlage.

2. Entlastungserteilung für den Vorstand.

3. Entlastungserteilung für den Auf⸗ sichtsrat.

4. Bericht des Herrn Geschäftsaufsichts⸗ führenden.

5. Aufsichtsratswahl.

6. Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Die Bilanz sowie die Berichte des

Vorstands und des Vöessechtanas liegen im

Geschäftslokal zu Geisenheim zur Ein⸗

sicht aus.

Berechtigt zur Teilnahme sind nur die⸗

jenigen Aktionäre, welche ihre Aktien

mindestens 5 Tage vor der Generalver⸗ sammlung, den Tag der Hinterlegung und der Generalversammlung nicht mitge⸗ rechnet, entweder bei der Gesellschaft in

Geisenheim oder bei der Rheinischen

Volksbank, e. G. m. b. H., Geisenheim

a. Rh., hinterlegt haben. Statt der Aktien

können auch von einem deutschen Notar

oder von der Reichsbank ausgestellte Depot⸗

scheine hinterlegt werden. 1 1

Geisenheim a. Rhein, 28. Juni 1927.

Der Vorstand. Dr. H. Rheinberg.

[32933]

Fabrik photographischer Papiere

vorm. Dr. A. Kurz Aktiengesell⸗ schaft, Wernigerode a. H.

Wir laden hiermit die Aktion unserer Gesellschaft zur zweinns dreißigsten ordentlichen Generalver⸗ sammlung am Montag, den 25. Inti 1927, vormittags 14 Uhr, im Speisesaal des Hotels „Stadt Gotha“ in Dresden, Schloßstr. 11, 1. Stochwerk, ein.

Tagesordunng:

1. Prüfung des Berichts des stands und Aufsichtsrats, der Vilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf das zweiunddreißigste Geschäfts⸗ jahr vom 1. Januar bis 31. De⸗ zember 1926 eventl. Genehmigung derselben und Entlastung des Vor⸗ stands und Aufsichtsrats.

2. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Aktionäre, welche in der Generalver⸗ sammlung das Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Geschäftstage vor der General⸗ versammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt Abteilung Dresden, der Dresdner Bank in Dresden oder beim Bankhaus Hardy & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W. 56, Markgrafenstr. 36, oder beim Bankhaus Hardy & Co. G. m. b. H. Kommandit⸗ Fefellschaft in München I, Brienner Straße 56, oder beim Bankhaus Schoof, Wilkens und Co. in Wernigerode a. H. oder beim Dresdner Kassenverein Aktiengesellschaft (nur für Mitglieder des Giroeffektendepots) zu hinterlegen und in dieser Hinterlegung bis nach der Generalversammlung zu belassen. Die von der Geschäftskasse der oder den oben genannten Bankhäusern hierüber üsgefertgt die Anzahl der Fümmen beurkundende Erklärung legi- timiert zur Stimmführung in der nese wersecmmälung An Stelle der Aktienurkunden können auch Depot⸗ er der Reichsbank oder eines deut⸗

V Le⸗

en Notars hinterlegt werden. Jede ktie gewährt eine Stimme. Wernigerode, den 1. Juli 1927. Fabrik photographischer vorm. Dr. A. Kurz Aktieng Der Vorstand.

Rechtsnachfolgerin der Denutscher KNa

Der Aufsichtsrat.

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er Vorstand. Jantzen.

eicht haben. Hambergen, den 27. Juni Fes

16

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Das ist der normale und einfache Gang der Dinge, den Sie, meine Herren, genau so kennen wie ich. Sie sollten es also wirklich unterlassen, mich hier dauernd persönlich haftbar zu machen und zu fragen, was geschehen sei. Sie wissen, daß die Polizeiverwal⸗ tungen immer und immer wieder angewiesen worden sind, Vor⸗ kehrungen zu treffen, damit Zusammenstöße vermieden würden. Jetzt im Sommer finden nun einmal, mehr als im Winter, eine Reihe von Sammelzusammenkünften von Leuten aus den verschiedensten Orten des Landes statt. Da ist es richtig, erneut einen Appell an die Parteiführer und die Führer der Organisationen zu richten, für Ruhe zu sorgen. Da gilt es, Toleranz zu üben und auf die eigenen Anhänger dahin einzuwirken, daß sie nicht provo⸗ zieren und sich auch nicht provozieren lassen, insbesondere darauf hinzuweisen, daß Selbsthilfe nicht am Platze ist. Jeder Partei⸗ oder Organisationsführer muß darauf hinwirken, daß eine voll⸗ kommene und allgemeine Entwaffnung durchgeführt wird. In dem Augenblick und auch das habe ich schon wiederholt bis zum Ueberdruß betont —, wo Sie die Selbsthilfe predigen, werden Sie ganz naturgemäß auch die anderen Parteien wiederum zur Ab⸗ wehr nötigen, und es wird eine allgemeine Prügelei daraus ent⸗ stehen. (Abg. Borck: Sehr richtig!) Ich habe bei einer anderen Gelegenheit hier in diesem Hause den Parteien den Rat gegeben, sie möchten sich zusammensetzen und zu erreichen suchen, daß Demonstrationen ohne eine allgemeine Prügelei durchgeführt werden. So viel ich weiß, ist von dieser meiner Mahnung nur in ganz vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht worden; nur in wenigen Orten hat man ein Uebereinkommen getroffen; ich bin aber nicht unterrichtet, wie weit es überhaupt durchgeführt worden ist. Mir scheint, daß eine gewisse Angst vor den eigenen Anhängern die Führer hindert, auf ihre Massen mit ihrer ganzen Autorität entsprechend einzuwirken. Die Polizei kann und wird nichts anderes tun, als nach Maßgabe ihrer Kräfte Sicherungen schaffen; wenn diese versagen, wird später die Bestrafung der Ruhestörer erfolgen müssen, soweit strafbare Handlungen vor⸗ liegen. Ich und auch mein Herr Amtsvorgänger haben die An⸗ weisung gegeben, daß in allen Fällen, in denen auf Grund des Vereinsgesetzes oder auch des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Friedensvertrags, Waffenbesitz, Waffenverbreitung oder Waffenanwendung festgestellt wird, die Ortspolizeibehörden die Befugnis zur Auflösung der Ortsgruppe dieser betreffenden Ver⸗ bände haben. Ich habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß ich Ortspolizeibehörden, die nach eingehender Prüfung in dieser Weise vorgehen, in jeder Weise decken werde; ich decke infolge⸗ dessen auch das Verbot der Ortsgruppe des Roten Frontkämpfer⸗ bundes in Dortmund. (Große Unruhe und Zurufe bei den Kom⸗ munisten.) Ich decke und habe gedeckt die Auflösung der ver⸗ schiedenen Ortsgruppen der nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei und werde weitergehen, wenn mir das als zweck⸗ mäßig erscheinen sollte. Sie selbst können es verhindern, daß Ihre Organisationen zur Auflösung gelangen, indem Sie Ihren Ortsgruppenleitungen raten, sich loyal auf den Boden des Ge⸗ setzes zu stellen und alles zu vermeiden, was einen Konflikt mit der Polizei herbeiführen könnte. 1

Von mir ist verlangt worden, ich möchte das Stockverbot auf⸗ heben; auf der anderen Seite ist gefordert worden, ich möchte es auf ganz Preußen ausdehnen. Ich werde weder das eine noch das andere tun. Hinsichtlich des Stockverbots besteht ein Erlaß aus dem Jahre 1925, in dem die Polizeiverwaltungen darauf hin⸗ gewiesen worden sind, daß sie auf Grund des Reichsvereins⸗ gesetzes und des Allgemeinen Landrechts, wenn Gefahr im Ver⸗ zuge ist, ein Stockverbot örtlich allgemein oder für den Einzelfall aussprechen können. Es empfiehlt sich nicht, dieses Stockverbot, das sich nach meiner Kenntnis bewährt hat, aufzuheben. Es empfiehlt sich aber auch nicht, es ganz allgemein zu fassen. Denn ich fürchte, daß der Zweck, den die Befürworter der Ausdehnung auf ganz Preußen damit erreichen wollen, nicht nur nicht erreicht wird, sondern daß das Gegenteil erreicht wird. Die Organisationsleitung des „Stahlhelmbund der Frontsoldaten“ hat an mich den Antrag ge⸗ stellt, das Stockverbot aufzuheben, und mich gefragt, in welcher Weise ich die Aufrechterhaltung überhaupt begründen wolle. Ich habe dem Stahlhelm unter dem 30. Juni auf seine Eingabe vom 14. Juni folgendes geantwortet:

Soweit die Polizei gegen das Mitführen von Stöcken einzu⸗ schreiten pflegt, handelt es sich um gesetzliche Bestimmun⸗ gen, deren Beachtung sicherzustellen und notfalls zu erzwingen die Pflicht der Polizei ist. Als gesetzliche Grundlage kommt in erster Linie die Bestimmung des § 11 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. 4. 1908 in Frage, wonach grundsätztzlich niemand in einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden foll, bewaffnet er⸗ scheinen darf.

(Zuruf bei den Kommunisten: Außer den Stahlhelmern!)

Als Waffe im Sinne dieser Bestimmung sind Stöcke immer anzusehen, ganz gleich, ob sie zum Zwecke des Angriffs oder der Verteidigung mitgeführt werden.

Im übrigen ist die Polizei nach § 10 Teil II, 17 des All⸗ gemeinen Landrechts verpflichtet, die nötigen Anstalten zur Auf⸗ rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen. Eine Gefährdung dieser öffentlichen Ruhe, Sicher⸗ heit und Ordnung kann, wie ich in meinem Runderlaß vom 26. Mai 1925 den ich mir vorhin zu erwähnen erlaubte ausgeführt habe, unter Umständen auch in dem Mitführen von Stöcken zu erblicken sein. Liegen diese Voraussetzungen nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizei im einzelnen Falle vor, so hat sie gegen das Mitführen von Stöcken auch außerhalb des Rahmens des § 11 des Reichsvereinsgesetzes dagegen einzu⸗ schreiten.

Hiernach vermag ich aus rechtlichen Erwägungen dem An⸗ trage des „Stahlhelms“ nicht zu entsprechen.

Nun ist hier im Laufe der Debatte der Vorwurf erhoben wor⸗ den, die Polizei handle parteiisch: sie verbiete in dem einen Falle das Mitnehmen der Stöcke, und sie gestatte in einem andern Falle, Stöcke mitzuführen. Die Ausführungen, die in dieser Beziehung hier gemacht worden sind und die durchaus nicht so substantiiert, sondern vielmehr allgemein gehalten waren, werden so weit mög⸗ lich an Hand des amtlichen Protokolls nachgeprüft werden. Ich darf aber von mir aus zum Ausdruck bringen, daß ich eine absolut unparteiliche Durchführung des Stockverbots für die Aufgabe eines jeden auch des kommunalen Polizeiverwalters halte

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und daß ich disziplinar in allen den Fällen einschreiten werde, wo die absolute Objektivität mir nicht gewahrt zu sein scheint. (Zu⸗ ruf bei den Kommunisten: Gerloff, der Faschist in Landsberg!) Ich habe dann noch zur Sicherung der Demonstrations⸗, Koa⸗ litions⸗ und Versammlungsfreiheit es für notwendig gehalten, die⸗ jenigen, die glauben, bedroht zu werden, in der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu schützen. Diesen Schutz kann ich naturgemäß nur nach Maßgabe der Mittel, die mir zur Ver⸗ fügung stehen, ausführen. Aber gerade die Vorgänge des letzten Sonntags werden mich veranlassen, durch einen Erlaß anzu⸗ ordnen, daß die örtlichen Polizeiverwalter, in deren Amtsbereich Treffen von Verbänden stattfinden, über diese Tatsache sofort an eine Zentralstelle entweder an den Regierungspräsidenten oder an den Polizeipräsidenten von Berlin Meldung zu erstatten haben. Es werden dann die An⸗ und Abmarschwege polizeilich so weit wie irgend denkbar gesichert werden. Ich mache allerdings darauf aufmerksam, daß durch eine solche Sicherung der Land⸗ straßen die polizeiliche Stärke am Demonstrationsort erheblich gemindert wird. Ich weiß nicht, wie ich da durchkommen werde. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß eine solche vermehrte Sicherung von Demonstrationen und damit ein Schutz von Leben und Gesundheit der Staatsbürger eine erneute und erhöhte Be⸗ anspruchung der Polizeibeamten zur Folge haben muß. Vor einiger Zeit waren wir uns im Hause doch völlig einig darüber, daß eine sehr üble Begleiterscheinung des Demonstrations⸗ unwesens die starke Inanspruchnahme der Polizei sei. Alle Par⸗ teien waren sich darin einig, daß diese starke Inanspruchnahme möglichst vermieden werden müßte. Auch bei der Beratung des Polizeibeamtengesetzes wurde von allen Seiten des Hauses immer

wieder das Wohlwollen für die Schutzpolizeibeamten betont. Ich

kann immer nur sagen: Sie selbst können, indem Sie auf die hinter Ihnen stehenden Kreise entsprechend einwirken, mit dazu beitragen, daß die Polizei in ihrer dienstlichen Inanspruchnahme erheblich entlastet wird. Zurzeit habe ich aber wenig Hoffnung, daß diese meine wiederholte Mahnung Erfolg haben wird. Ich muß leider auch die Polizei und die Landjäger darauf einstellen, daß sie, um die verfassungsmäßigen Rechte der Staatsbürger zu schützen, und wenn Ruhe und Ordnung aufrechterhalten werden soll, sie noch mehr Dienst tun müssen, als das bisher schon der Fall war.

Es ist dann mit Recht kritisiert worden, daß auch in Arens⸗ dorf wieder Schußwaffen gebraucht worden sind und daß erst dadurch ein Menschenleben vernichtet worden ist. Seit längerer Zeit wird von den Faktoren der Reichsgesetzgebung ein Gesetz⸗ entwurf beraten, der bezweckt, die Produktion, den Handel, die Abgabe und den Gebrauch von Waffen anderweitig reichsgesetzlich zu regeln. Ich habe den Wunsch, daß diese Regelung in dem Sinne erfolgt, daß es möglich wird, die Waffenproduktion, den Waffenhandel und den Gebrauch von Schußwaffen mehr als bisher zu kontrollieren und daß Personen Schußwaffen möglichst nur zum Dienstgebrauch in die Hände bekommen. Ich habe den dringenden Wunsch, daß Zivilpersonen möglichst überhaupt keine Waffen führen. Aber was hat sich im vorliegenden Falle wieder gezeigt? Auf Grund des Vorgangs in Arensdorf habe ich am kommenden Tage auf einigen Gehöften eine Durchsuchung vornehmen lassen. (Zuruf des Abgeordneten Borck: Nicht auf allen?) Nein, auf einigen! Leider mußte festgestellt werden, daß auch dort wieder Personen unbefugt im Besitze von Waffen waren und daß sich unter den gefundenen Wassen auch zwei Infanteriegewehre, Modell 98, mit Munition befunden haben. (Hört, hört! links.) Ich glaube nicht, daß von dem Besitz dieser Waffen nur die beiden Besitzer gewußt haben. Ich habe die Ueberzeugung, daß, wie überall, so auch hier die Nachbarn und auch politische Gruppen von diesem Waffenbesitz Kenntnis hatten. (Sehr richtig! links.) Deshalb, wenn alle nicht nur an sich denken, sondern mit der Absicht im Herzen, die gegenseitigen Bekämpfungen mit Schußwaffen in Zukunft unmöglich zu machen, an die Dinge herangehen würden, dann wäre eine solche Befriedung zu erreichen, wenn nur von jeder Seite wirklich ernst gemacht würde. Hier in Berlin, aber auch in anderen Orten, erfolgt ja bei Erneuerung des Waffen⸗

scheines eine sehr ernsthafte Nachprüfung, ob die Voraussetzungen,

die für die seinerzeitige Erteilung des Waffenscheines vorlagen, noch gegeben sind. Ich mache da aber immer wieder die Beobachtung, daß um diesen Waffenschein dann doch zu bekommen, sich die Betreffenden an Parlamentarier wenden, die dann die Be⸗ hörden ersuchen, in „diesem besonderen Falle“ doch eine Ausnahme zu machen. (Abgeordneter Pieck: Wer mag das wohl sein?) Ich will es Ihnen verraten, Herr Kollege Pieck, es geschieht das auf allen Seiten des Hauses ziemlich gleichmäßig. (Abgeordneter Pieck: Haben Sie für uns auch Beweise?) Herr Kollege Pieck, provozieren Sie mich doch nicht. (Abgeordneter Pieck: Ich habe niemand empfohlen und habe selbst keinen!)

Ich wäre nun verpflichtet, auf die Anfragen (Zurufe rechts: Pieck unterfuchen!) die Immunität schützt davor, und der Herr Präsident hat die Gewalt, nicht ich im einzelnen ein⸗ zugehen und die Punkte zu behandeln, die in den Begründungs⸗ reden zu den Interpellationen noch besonders angeführt worden sind. Ich muß zu meinem großen Bedauern darauf verzichten. Ich habe bereits in der Sitzung des Aeltestenrats betont, daß die Anfragen doch etwas ad hoc hier auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Zwar habe ich mich vor einigen Tagen bereit erklärt, zu dem Fall Arensdorf mich zu äußern. (Abgeordneter Schwecht: Sie müssen doch schneller orientiert werden als wir!). Inzwischen sind aber von den verschiedensten Pavteien dieses Hauses noch in den letzten Tagen, noch bis gestern hier Anträge gestellt worden (Abgeordneter Riedel⸗Charlottenburg: Ablenkungsanträge!), die vielleicht der Vollständigkeit halber von diesen Parteien für er⸗ forderlich gehalten wurden, aber Anträge, in denen Behauptungen stehen, die ich erst nachprüfen muß. Herr Kollege, wenn Sie sagen, ich müßte schneller unterrichtet sein als Sie, so ist das sicherlich zutreffend. Aber ich darf bemerken, daß ich das, was Sie hier in Ihren Ausführungen angeführt haben, und das, was in den Anträgen und großen Anfragen steht, als eine zutreffende Unterrichtung nicht ansehen kann. (Sehr richtig! links.) Mir kommt es aber darauf an, dem Hause eine zutreffende Unter⸗ richtung zu geben. Es wäre mir wirklich angenehm gewesen, wenn mir dazu die Zeit gelassen worden wäre. (Abgeordneter Schwecht: Seit Rathenow ist lange genug Zeit gewesen!) Ich darf mir vielleicht erlauben, schriftlich oder sonstwie später auf diese Dinge zurückzukommen. Ich bitte Sie aber dringend, bei allen Ihren Behauptungen, in Ihren Reden ebenso wie in den

Anfragen immer zu bedenken, daß sich diese Unterlagen auf An⸗

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gaben der Beteiligten stützen. So ereignet sich hier sehr oft das merkwürdige Bild, daß wegen eines und desselben Vorganges links und rechts sich gegenseitig als Angreifer beschuldigten. Daß ich dazu Stellung nehme, werden Sie von mir nicht erwarten können. Es scheint mir auch richtig zu sein, wenn ich mich zu den Vorgängen selbst, ich meine, wer Täter war und wie seine Tat zu werten ist, überhaupt zurückhalte, sondern das erstens der polizeilichen Ermittlung, aber vor allen Dingen der gerichtlichen Klarstellung überlasse. (Sehr richtig! links.) Deswegen habe ich keinen Anlaß, irgendwie zu den Behauptungen hier mich noch zu äußern. Es würde doch das auch bis zu einem gewissen Grade einen Eingriff in ein schwebendes Verfahren be⸗ deuten. Denn die Dinge liegen in fast allen Fällen so, daß, sobald die Polizeibehörden von einer strafbaren Handlung Kenntnis bekommen und wenn sie sich nicht eines Amtsverbrechens schuldig machen wollen, sie sofort die notwendigen Ermittlungen pflichtgemäß anstellen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird nach Abschluß der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Sind Ver⸗ brechen geschehen oder liegt Fluchtverdacht bei Vergehen vor, so ist naturgemäß vom Untersuchungsrichter die Verhaftung bzw. Inhafthaltung anzuordnen. Die Polizei hat dann nichts weiter zu tun. Es tritt dann das ordnungsmäßige gerichtliche Verfahren ein, dem die weitere Aufklärung vorbehalten bleiben muß. Ich muß es also ablehnen, mich in diesen Gang der Dinge einzumischen und Stellung dazu zu nehmen. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Rathenau!) In Rathenow liegen die Dinge genan so. Ich varf aber in bezug darauf fagen, (Abg. Riedel [Charlottenburg]!: Rathenau! Das war vor fünf Jahren!) ich weiß nicht, ob der Herr das meint in bezug auf Rathenow kann ich aber sagen, daß der Bericht auf den von mir als dringlich bezeichneten Erlaß, der die Anstellung der Ermittlungen anordnete, mir erst heute hier in der Sitzung vorgelegt worden ist, und auf den ich infolgedessen, da mir die Zeit zum Studium fehlte, nicht eingehen kann. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Das geht aber langsam! Arensdorf ging sehr viel schneller!) Sehen Sie mal, meine Herren, Sie sind doch eine Partei, die in der Verwaltung sehr gut Bescheid weiß, weil Sie die Verwaltung Jahrzehnte innehatten und auf ihr wie auf einem wichtigen Instrument gut zu spielen verstanden haben. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei.) Deswegen wollen Sie auch gerne wieder hinein, besonders in Preußen. (Erneuter Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei.) Sie wollen mich gern heraus⸗ haben, das glaube ich Ihnen noch viel mehr. Aber, meine Herren, Sie müssen auf Grund Ihrer Kenntnis des Verwaltungsweges doch wissen, daß zur Ermittlung eines doch ziemlich komplizierten Vorganges wie in Rathenow umfangreiche Zeugenvernehmungen notwendig sind, die zunächst örtlich erfolgen, von der Bezirks⸗ regierung nachgeprüft und kontrolliert und zusammengestellt werden müssen, damit der Zentrale zutreffend und objektiv be⸗ richtet werden kann. Ich bin dabei zu einem großen Teil genötigt, mich auf die kommunale Polizei zu verlassen, die ich zwar an⸗ weisen kann, gegenüber der ich aber nicht den Druck auszuüben vermag, wie es bei der staatlichen Polizei der Fall ist. Damit will ich allerdings den kommunalen Polizeiverwaltern keinen Vor⸗ wurf gemacht haben. Ich kann im Gegenteil feststellen, daß die Vorgänge in Rathenow wirklich erhebliche Zeit zur Klarstellung und Feststellung erfordert haben. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Bekommen wir noch eine Antwort?) Ich will Ihnen diese Antwort gern geben. Ich kann ganz allgemein sagen, daß die Behauptungen hinsichtlich der Ausschreitungen des Roten Frontkämpferbundes sich im großen und ganzen allerdings als zutreffend erwiesen haben. (Hört, hört! bei der Deutschnationalen Volkspartei.)

Dann sind von dem Redner der Deutschnationalen Volkspartei Angriffe gegen Personen erhoben worden, die sich im Augenblick hier nicht verteidigen können. Die Art dieser Angriffe zeigt aber wiederum, daß man bei Aufstellung von Behauptungen doch nicht auf allen Seiten des Hauses mit der notwendigen Gewissenhaftig⸗ keit verfährt. Der Kollege Hörfing kann sich ja selbst verteidigen, ich will ihn auch jetzt nicht verteidigen. Der Kollege Schwecht hat behauptet, Hörsing solle gesagt haben, „die Rechtsverbände müßten zusammengehauen werden“. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Das stand in der Reichsbannerzeitung!) Der Kollege Hörsing, der doch als Autor genannt worden ist, hat diese Behauptung sofort durch einen Zwischenruf als un⸗ richtig zurückweiser. können. Ich glaube, daß Ihre falsche Behauptung in einer gewissen Presse heute und morgen trotzdem die Runde machen wird. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Das stand in der Reichsbanner⸗ zeitung! Lebhafte Gegenrufe links große Unruhe.) Ich bin im Augenblick nicht in der Lage festzustellen, was wirklich gesagt oder geschrieben worden ist, sondern ich wende mich nur dagegen, daß hier ohne Unterlagen und vielleicht entgegen der Wahrheit Personen verdächtigt werden.

So wurde von Herrn Abg. Schwecht weiterhin behauptet, der Herr Ministerpräsident habe sich einer planmäßigen Hetze schuldig gemacht. Es wurde auf eine Rede Bezug genommen, die er vor einiger Zeit in einem Berliner Vorort gehalten haben soll. Herr Kollege Schwecht konnte im Verlauf seiner Ausführungen ich war begierig zu hören, was eigentlich vorliegt, nichts weiter sagen, als aus den Ausführungen des Herrn Ministerpräsidenten einen Passus anzuführen, in dem dieser zu erklären versuchte, warum die Errichtung der Rechtsverbände, die Errichtung von Abwehrorganisation naturgemäß zur Folge haben mußte. Daß das eine Verhetzung sein soll, kann ich nicht einsehen; ich muß diese Beschuldigung, die Herr Kollege Schwecht gegen den Herrn Ministerpräsidenten erhoben hat, mit Entschiedenheit zurückweisen.

Mit einem Wort ist dann noch auf meine Ostpreußenreise hin⸗ gewiesen worden. Da Sie eine besondere Anfrage gestellt haben, gehe ist heute darauf nicht ein, sondern behalte mir meine Aus⸗ führungen vor, wenn diese Anfrage auf der Tagesordnung stehen wird. Daß Sie aber, seitdem ich von Ostpreußen nach Berlin zu meinen anderen dienstlichen Aufgaben zurückgekehrt bin, dauerne und immer wieder auf zwei untergeordnete Vorgänge während einer viertägigen sehr intensiven Reise Bezug nehmen, beweist, daß Ihnen der Gesamteindruck, den meine Ostpreußenreise bei den Ostpreußen gemacht hat, von Ihrem politischen Standpunkt gesehen, etwas sehr peinlich ist, und daß Sie versuchen, diesen Eindruck durch Verdrehung der Vorgänge und durch Unter⸗ stellungen abzuschwächen. (Zurufe bei der Deutschnationalen Volkspartei: Ueberschätzen Sie sich nicht!)

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