1927 / 182 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[42487]. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. Aktieneinzahlungskonto 225 000 Kassenbestand 6 409 Warenbestand 7 840 Wechselbestand 2 926 ö 1 400

ankkonto. . 4 189 Pebtoren 8 414 Transitorisches Konto 60 Verlustvortrag 61 022,78 Verlust 1926 1 013,79 62 036

318 277

Passiva. Aktienkapitalkonto.. Frebiteen

300 000 18 277

318 277] Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Handlungsunkostenkonto 26 393

26 393

aben. Gewinn auf Warenkonto 25 148 Gewinn auf Zinsenkonto 231 1.“ 1 013

26 393

Berlin, den 9. April 1927. Exportgemeinschaft deutscher Werk⸗ zeug⸗ u. Maschinenfabriken Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Julius Stolle.

[42498]. Oberstein⸗Idarer Elektrizitäts⸗ Aktiengesellschaft, Idar. Bilanz auf den 31. Dezember 1926.

Aktiva. Betriebsanlagen.. Grundstücke und Gebäude 48 200 Fahrzeuge, Mobilien und

Werkzeue.. 37 000 752525₰ 111 739 Außenstände und An⸗

zahlungen.. Barmittel

RM 5 021 671

175 765 66 393

5 460 769

Passiva. Aktienkapital. Schuldverschreibungen Hypothekeen .. Gesetzliche Rücklage.. Rückstellungen für Betriebs⸗

aiasveean Schulden und Anzahlungen Nicht erhobene Dividende u. Schuldverschreibungs⸗ L88““ Reingewin ..

3 300 000 123 190

1 501

55 000

1 175 000 †⸗ 643 149/65

13 785/40 149 14303

5 460 769ʃ67

Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1926.

RMN 8, . 847 011[03 . 26 84843 . 184 089/[13 149 143 03

1 207 091 62

Ausgaben. Betriebsausgaben. insen 6 bschreibungen.. eingewinn...

Einnahmen Gewinnvortrag Betriebseinnahmen usw..

. 7 769 63 1 199 321/99

1 207 091 [62

In der heutigen Generalversammlung wurde die Dividende für das Geschäfts⸗ jahr 1926 auf 49% festgesetzt.

Die turnusgemäß aus dem Aufsichts⸗ rat scheidenden Mitglieder, die Herren Direktor Dr. Bühring und Direktor Nied, Mannheim, wurden wiedergewählt.

Idar, den 1. August 1927.

Der Vorstand. O. Trippensee.

[42809]. Buchdruckerei A.⸗G. Paffavia

in Passau. Bilanz per 30. April 1927.

Aktiva. Immobilien . 85 697 Verlag.. . 80 000 Kassa.. 10 524 Einrichtung. 205 931 Debitoren. 23 519 Waren... 20 865

426 537

Passiva. Aktienkapitual.. 300 000 Prioritätenobligationen. 150 eö““ 47 640 Pividenden. . 408 Reservefondds 5 876 Erneuerungsfonds.. 52 763 Gewinn⸗ und Verlustkonto 19 699

426 537 Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. April 1927.

Soll. Unverteilbare Unkosten... Erneuerungsfonss.. ewinn. .. ..

40 154 20 964 19 699 80 817

Haben. . aus dem Vor⸗ X“

ja 8 2 298 Bruttoerträgnise..

78 519 80 817 Passau, den 1. August 1927.

Der Aufsichtsrat. Gg. Maier.

Der Vorstand. H. Käufel. Grimps.

Buchmerkposten für Genußscheine usw., letztere im Betrage von RM 5,—.

4 ¾ %, welche die Schuldnerin erst zum 30. 6. 1930 kündigen kann.

Abschreibungen auf Gebäude Meingewinn. ....

Siemens & Halske und Siemens⸗Schuckertwerke. (Fortsetzung.)

der Deutschen Bank, Berlin; Friedrich Carl Siemens, Ingenieur, Berlin⸗ Dahlem; Werner F. von Siemens, Ingenieur, Berlin⸗Lankwitz; Dr.⸗Ing. e. h., Dr. rer. pol. h. c. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin; Dr.⸗Ing. e. h., Dr. rer. mont. h. c. Albert Vögler, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Vereinigte Stahlwerke A.⸗G. Zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Eine Wahl in den Aufsichtsrat ist ungültig, wenn der Eintritt des Gewählten diesen Grundsatz verletzen würde. Der Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit hat die Beendi⸗ gung der Amtsdauer zur Folge, wenn das Verbleiben des bis dahin Reichs⸗ angehörigen im Aufsichtsrat dem obigen Grundsatz zuwiderliefe.

Der Aufsichtsrat erhält eine zu Lasten des Handlungsunkostenkontos zu verbuchende, feste jährliche Vergütung von RM 50 000, deren Verteilung unter die einzelnen Mitglieder seiner Beschlußfassung vorbehalten bleibt, später genannten Anteil am Reingewinn, auf den die feste angerechnet wird.

Das ee. der Siemens & Halske Aktiengesellschaft läuft vom 1. Oktober bis 30. September des nächsten Jahres.

Der sich ; ergebende und verfügbare jährliche Reingewinn der Siemens & Halske Aktiengesellschaft ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1. Zur Abführung von mindestens des 20. Teiles an die gesetzliche Rücklage, solange diese den 10. Teil des Grundkapitals nicht überschreitet.

2. Zur Fahlung eines für die Vorzugsaktionäre g, vn Betrages von 6 % der auc ie Aktien eingezahlten Beträge. Reicht der Gewinn in einem Jahre zur Zahlung der Vorzugsdividende nicht aus, so ist der Fehlbetrag ohne Zinsen aus dem Reingewinn der folgenden Jahre vor Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien nachzuzahlen. Die Zahlung auf den Dividendenschein des Jahres, in dem die Ha ghaben ewirkt wird. Reicht der ur Verfügung stehende Betrag zur Zahlung der Rückstände und einer 6 Nigen

orzugsdividende nicht aus, so gelangen zunächst die Rückstände, und 8n. zuerst die ältesten, zur Auszahlung, während der Rest als Vorzugsdividende für das zuletzt abgelaufene Geschäftsjahr ausgeschüttet wird.

3. Zur Zahlung eines für die Stammaktionäre bestimmten Betrages von 4 % des eingezahlten Grundkapitals.

4. Zu etwaigen besonderen Rücklagen in den Grenzen der Anträge des Aufsichtsrats und zur Verwendung zugunsten der Beamten und Arbeiter der Gesellschaft sowie der EE1ö1““ für dieselben.

5. Zur Zahlung von 6 % des nach Abzug der unter 1 bis 4 erfolgten Verwendungen verbleibenden Reingewinnes an die Gesamtheit der durch die Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats als Vergütung für ihre Mühewaltung, wobei der als feste Vergütung festgesette Betrag von RM 50 000 in Anrechnung gelangt, bei gleichzeitiger Uebernahme der für die Vergütung zur Hebung kommenden Fenderereen 9 die Gesellschaft.

6. 8 Zahlung eines weiteren Gewinnanteiles an die Stammaktionäre, soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. 8

Die Dividenden der Siemens & Halske Aktiengesellschaft betrugen seit Einführung der Goldmarkrechnung:

11X4X“;

Der Reingewinn von RM 2 649 349,73

wurde auf neue Rechnung vorgetragen. ͤa1111414A“*“ X¼¾X¼¾”“;

Bilanz der Siemens & Kalske A.⸗G. zum 30. September 1926.

ZBesitzteile. RME xeR Vorzugsaktien befreundeter Gesellschaften 6 500 000

1ZZ8Z““ 382 893 Guthaben bei Banken.. 65 589 339 Bestände an Wertpapieren) 14 717 371 Sicherheiten. 44 574 Aktivhypotheken.. 426 797 Wechselbestände... 785 281 Dauernde Beteiligungen 86 383 980 Grundstücke. 13 232 020 Gebäude:

Bestand. C Abschreibung .„ Üeeeeüee 771 915

Geräte und Werkzeae cc14e“ Betriebsmaschinen, Heizungs⸗ und Beleuchtungzanlagen viAsnesehZZZ11X“ 8 Angefangene und fertige Fabrikate, Anlagen im Bau Unternehmungen bzw. Beteiligungen an solchen . LEooo*“

owie den ergütung

0 %

Cauf ein Stammaktienkapital von RM 91 000 000.

18311 428

7 247 166 29 712 467 704 309

63 185 499

302 223 132

Schuldteile. 1212725256 . Vorzugenktien.. . . 6““ . . Markanleihen ²):

Aufwertungsbetrag und Obligationensteuer. 7 % ige dreijährige Dollaranleihe von 1925 9 .. abzüglich Tilgung...

abzüglich Anteil SSW G. m. b. H..

7 % ige zehnjährige Dollaranleihe von 1925. . abzüglich Tilgung. .

91 000 000 6 500 000 30 000 000

6 245 340

21 000 000 3 177 300

17 822 700 . 8 911 350 21 000 000 -[1663 200

19 336 800 abzüglich Anteil SSW G. m. b. H. 9 668 400 6 ½ % ige fünfundzwanzigjährige Dollaranleihe von 1926 [100800000 abzüglich noch nicht eingezahlter Betrag J50400000

50400000 abzüglich Anteil SSW G. m. b. H. .

25200000 Neb1e“; Spareinlagen auf Spar⸗ und Depositenkonto und bei der Sparbank Siemensstadt G. m. b. H... Pensions⸗, Witwen⸗ und Waisenkasse für Beamte Pensions⸗, Witwen⸗ und Waisenkasse für Arbeiter bbeeee.¹] oböö11“; Anzahlungen der Kundschaft.. . . . Bahnbau Jungfernheide Siemensstadt 1* Reingewinn 1925/2bs. .. zuzüglich Vortrag a. 1924/25 v““

2„ 22 90 22 2—72

8 911 350—

20 2 2 2 2 9

9 668 400

25 200 000 157 055

14 792 025 893 337

2 540 277 3 366 000 56 310 066 20 183 583 2 000 000 9 107 182

15 348 513 302 223 132

12 730 125 54 3618 388,15

BPerteilung des Reingewinns:

Für Wohlfahrtszwece. NM 1 000 000,— ür die Sonderrücklage. . . . . . . . . 2 500 000,— 858 298 510,— 10 % Dividende für die Stammaktionäre 9 100 000,—— Vortrag auf neue Rechnung. 2 450 003,69

RM 15 348 513,69909 Ä ¹) davon RM 8 687 675,13 festverzinsliche Werte, im übrigen Aktien und

2²) zum 15. Februar 1927 zur Rückzahlung gekündigt. “0) zum 31. Dezember 1926 zurückgezahlt. 9) 8 Aufwertungshypotheken mit Zinssätzen bis zu 5 %; demnächst seitens der Schuldnerin kündbar mit Fristen bis zu 6 Monaten, mit Ausnahme von RM 12 000

Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Siemens & Halske A.⸗G.

RMN 771 915/0] 15 348 513 [69 8 Reohgewinn des Jahres 16 120 428]70 *) nach Absetzung von RM 3 692 597,46 für Steuern.

Soll. Haben.

Vortrag zum 1. Oktober 1925

16 120 42870

Die Siemens & Halske Aktiengesellschaft besitzt für ihre Verwaltung

und für Werkstätten und Betriebsanlagen in Deutschland Grundstücke in

8 8 8 111“ 1u“ 8 . 88

Berlin, Berlin⸗Siemensstadt, Charlottenburg, Berlin⸗Lichtenberg, Berkin⸗ Mariendorf, Spandau, Meitingen i. Bayern, Roßhaupten mit einem Flächen⸗ inhalt von 1 012 500 qm, von denen 201 600 qm mit Gebäuden bebaut cen Die v mit Arbeits⸗ und Kraftmaschinen sowie Transportanlagen in neuzeitlicher Weise ausgestattet, teilweise mit eigener Krafterzeugung versehen, teilweise beziehen sie elektrischen Strom aus öffenflichen Kraftwerken. 1 Die Siemens & Halske Aktiengesellschaft beschäftigte im Monat Mai 1927 in der Verwaltung, den Verkaufsstellen und den 5bö Werkstätten einschließ⸗ lich der Siemens⸗Bauunion ca. 10 200 und 27 700 Arbeiter.

Die ausländischen Fabriken sind hierbei nicht mitgerechnet.

Unter den dauernden Beteiligungen sind folgende Beteiligungen von besonderer Bedeutung enthalten:

Beteiligung

Nominalkapital RM 0 über 50

Siemens⸗Schucke twerke G. m. b. o09.. .990 000 000

zuzüglich 30 000 000 unkündbares Darlehn der Gesellschafter 105 000

1 000 000 Komm.⸗Kap. 2 000 000

2 700 000 Komm.⸗Kap. 38 000 000

Siemens⸗Bauunion G. m. b. H. Siemens⸗Bauunion G. m. b. H.

Telephonapparatfabrik E. Zwietusch & Co. G. m. b. H. Telephonapparatfabrik E. Zwietusch & Co. G. m. b. H. Kommanditgesellschfet

Osram G. m. b. H. Kommanditgesellschaft.. Komm.⸗Kap.

Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie. 2 000 000 Keine der Beteiligungen ist über Pari bewertet. .“ 8 Alußerdem ist die Siemens & Halske Aktiengesellschaft beteiligt an zahl⸗ reichen kleineren Hilfsgesellschaften, deren Anteile zum Teil ausschließlich in ihrem Besitz sind, und an im Ausland befindlichen selbständigen Verkaufs⸗ esanschaften, die sie gemeinsam mit der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit eschränkter Haftung besitzt.

Die Siemens & Halske Aktiengefellschaft gehört kurzfristigen Verkaufsvereinigungen für Leitungsmaterial, Isolierrohr, Stark⸗ und 1 wach⸗ stromkabel und der Preisstelle des technischgn Industrie an, die eine einheitliche Preispolitik innerhalb der Elektro⸗ technik bezweckt. Der Austritt aus der Preisstelle kann hevern erfolgen.

erecht

Kommandit⸗ .

Die Siemens & Halske Aktiengesellschaft ist des eingezahlten Aktienkapitals verbindliche Muloherschrbe bungen mit oder ohne hypothekarische Sicherheit auszugeben. Der Aufsichtsrat bestimmt die Summe der auszugebenden Sucvzersgelönonn die Bedingung der Begebung Verzinsung, Tilgung und Kündigung sowie die sonstigen Einzelheiten.

Die Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Jahre 1903 als eine zeitlich nicht begrenzte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Berlin errichtet worden.

Handelsgerichtlich eingetragene ö bestehen in: Essen, Köln Königsberg i. Pr. und Nürnberg; handelsgericht 8. nicht eingetragene Büro befinden sich an 58 Plätzen innerhalb lands; ferner bestehen weignieder⸗ lassungen in allen wichtigen Staaten der Erde, zum Teil in Form selbständiger Bflenschaften und vielfach unter Beteiligung der Siemens & Halske Aktien⸗ gesellschaft.

8” Gegenstand des Unternehmens ist satzungsgemäß bestimmt: dis Ferstelung aller in das Gebiet der Elektrotechnik einschlagenden Apparate,

aschinen und Gegenstände und die Errichtung und der Betrieb damit in Verbindung stehender Unternehmungen.

Die Fabrikationsgebiete der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfassen unter anderem die Ferfsaeh aller Arten Dynamomaschinen, elektrischer Motoren, Transformatoren, elektrisch betriebener Arbeitsmaschinen und Pumpen, Zähler, Koch⸗, Heiz⸗ und EE“ Installationsmaterialien, Heleihns nw,. Schaltanlagen und Schalt⸗ geräte, Kabel und Leitungen für Stark⸗ und Schwaͤchstrom nebst Garnitur⸗ teilen dazu usw.

Gründer der Gesellschaft waren die Siemens & Halske Aktiengesellschaft 81 Berlin und die Eertrig 08a8, t egosen chast vorm. Schuckert & Co. in

ürnberg, die auch heute 19 die alleinigen Gesellschafter sind.

Das Stammkapital der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde auf 90 000 000 festgesetzt und in zwei Teile zerlegt, deren einen im Betrag von 45 050 000 die Siemens & Halske Aktien⸗

ge ellschaft und deren anderen in Höhe von 44 950 000 die Elektrizitäts. ie

ngesellschaft vorm. Schuckert & Co. übernahm. Die Geschäftsanteile, von denen je 50 000 eine Stimme gewähren, v nur mit Zustimmung der beiden ursprünglichen 2eg ganz oder teilweise veräußert werden. Die Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, hat von der Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin, und der Elektrizitäts⸗Aktien⸗ gesellschaft vorm. Schuckert & Co., Nürnberg, beiderseits unkündbare Darlehen, und zwar gemäß Vertrag vom 18. Juli 1911 30 000 000, gemäß Verträgen vom 27. Auguft 1912 und 31. Juli 1918 je 20 000 000 und gemäß Vertrag vom 23. Juli 1920 40 000 000, insgesamt also 110 000 000 mit der Fla abe genommen, daß allen Lonftigen Gläubigern der Siemens⸗Schuckertwerke Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, also auch den Gläubigern aus den gegenwärtigen Schuldverschreibungen, zu selbstän igem Recht ein Vorrang vor den genannten Darlehnsgebern zusteht, und zwar sowohl hinsichtlich der Zinszahlung als auche hinsichtlich der e he. Die Darlehen wurden nach dem Gesellschafts⸗ vertrage im abgelaufenen Geschäftsjahr mit 7 ½ *% p. a. verzinst. Im Jahre 1924 wurde das Gesellschaftskapital von 90 000 000 auf RM 90 000 000 umgestellt, nachdem das unkündbare Darlehen von 110 000 000 auf RM 30 000 000 im Wege der Vereinbarung mit den Darlehensgebern festgesetzt worden war.

Die Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung beabsichtigt, ihr Unternehmen mit einigen ihrer Tochtergesellschaften, die ihr ganz gehören, in einer neu zu gründenden UFeein chaßtlichen Gesellschaft, die die Form einer Aktiengesellschaft erhalten wird znsammenzusch iehen, Dabei wird d unkündbare Darlehen der bisherigen Gesell chafter in Aktienkapital umgewandelt werden. Die Verhandlungen zur Gründung der neuen Aktiengesellschaft sind im wesentlichen abge Hrossen, doch besteht die Aktiengesellschaft noch nicht als juristische Person, da die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister no nicht erfolgen konnten. Das Aktienkapital der neuen soll au RM 120 000 000 bemessen werden. Die neue II1 wird die Schuld⸗ verbindlichkeiten aus der den Gegenstand dieses Prospekts bildenden Anleihe als Selbstschuldnerin übernehmen.

Die Leitung der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung erfolgt durch Geschäftsführer und stellvertretende Geschäfts⸗ . Zurzeit sind Geschäftsführer der 8 schaft die Herren: Dr.⸗Ing. e. .

arl Kötigen, Vorsitzender; Max Berthold, Geheimer Kommerzienrat, General⸗ direktor der Elektrizitäts⸗Aktienge 518 vorm. Schuckert & Co., Nürnberg; Dr. phil., Dr.⸗Ing. e. h. August beling; Friß Fessels Dr.⸗Ing. e. h. Emmerich rischmuth; Max Haller; Prof. Dr.⸗Ing. un Ing. e. h. Walter Reichen

eheimer Regierungsrat; Hermann Reyß; Dr. jur. Oskar Sempell, Direktor der Vereinigte Stahlwerke A.⸗G.; Dr.⸗Ing. e. h. Richard Werner; Geheimer Baurat Dr.⸗Ing. e. h. Berthold Winter⸗Günther, ürnberg; Dr. phil. Ludwig von Winterfeld; stellvertretende Geschäftsführer die Herren: Rudolf Bingel Laufer, Hermann Tonnemacher, sämtlich in Berlin wohnhaft, soweit ein anderer Wohnort angegeben ist. 8

Der Aufsichtsrat der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus einer ungeraden Zahl von -eee deren Festsetzung dem Beschluß der Ceelschaften unterliegt, und wird alljährlich von den Gefellschaftern in der die Bilanz festsetzenden Versammlung bestellt. Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats hat stets die Siemens & Halske SS. u ernennen. Die Beisitzer werden zur Hälfte von der Siemens & Halske

ktiengesellschaft ernannt, zur anderen focpte von der Elektrizitäts⸗Aktien⸗ esellschaft vorm. Schuckert & Co. Den stellvertretenden Vorsitzenden ernennt ie Elektrizitäts⸗Aktiengesellschaft vorm. Schuckert & Co. Ein Wechsel in den der Mitglieder des Aufsichtsrats bedarf weder der Anzeige an das eericht noch der Bekanntmachung. Zurzeit besteht der von den Gesellschaftern gewählte Aufsichtsrat aus folgenden Herren: Dr.⸗Ing. e. h. Carl Friedrich von Siemens, Ingenieur, Berlin, Vorsitzender; dol s lmann, heimer Hofrat, Direktor der Bayerischen Vereinsbank, München, stellvertretender Vor⸗ sitzender; Ferdinand Lincke, Direktor der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Hamburg; Dr.⸗Ing. e. h., Dr. phil. h. c. Oskar Ritter von Petri, Geheimer Kommerzienrat, Nürnberg; Dr. phil. h. c. Oskar Schlitter, Direktor der Deutschen Bank, Berlin.

Das Geschäfsjahr der Siemens⸗Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung läuft vom 1. Oktober bis 30. September des darauf⸗

olgenden Jahres. fols 8 hr (gFortsetzung auf der folgenden Seite.)

8

Zentralverbandes der deutschen elektro⸗-

igt, bis zur Höhe

§ 93 Abs. 1 Nr. 2 und § des Einkommensteue

Nr. 182.

1927

Berlin, Sonnabend, den 6. August

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handeis⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der B 3 u g

preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

1“

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗ t

raße 32, bezogen werden.

S⸗ Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 182 A und 182B ausgegeben.

2☛ ABefristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

EEEEI11““

Entscheid

74. Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Der Beschwerdeführer beantragte im April 1926 Erstattung eines Teiles der von ihm im Wege des Steuerabzugs für das Jahr 1925 erhobenen Lohnsteuer, weil er infolge des Umstands, daß Arbeitsstätte von seinem Wohn⸗ ort entfernt liege, besar ere Aufwendungen in Höhe von 1418 RM zu machen gehabt habe und durch diese außergewöhn⸗ lich hohe Belastung in seiner Leistungsfähigkeit wesentlich beein⸗ trächtigt sei. Er stützte den Antrag 8 § 56 des Einkommen⸗ steuergesetzes. Durch den vorläufigen Bescheid des Vorsitzenden es Finanzgerichts wurde der Antrag in Uebereinstimmung mit dem Bescheid und Einspruchsbescheid des Finanzamts abgelehnt. Der Bescheid sei erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verein⸗ fachung der Lohnsteuer vom 26. Februar 1926 (-RGBl. I. S. 107), d. i. 83. März 1926, erlassen worden. Durch dieses Gesetz sei der § 93 Abs. 1 Nr. 38 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 aufgehoben worden. Es könne der Mehraufwand infolge der Entfernung der Arbeitsstätte vom Wohnort des Be⸗ schwerdeführers, der als Werbungskosten das en sei, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer die Leistungsfähigkeit wesent⸗ lich beeinträchtigenden Belastung des Einkommens nach § Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes berücksichtigt werden. Ebenso sei eine Erstattung nicht wegen unrichtiger Berechnung der Steuer möglich. In der Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer als Verfahrens⸗ mangel, daß die Vorinstanz außer acht gelassen habe, daß der Mehraufwand nicht bloß durch Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte, sondern auch durch doppelte Haushaltung erwachsen sei, und macht weiter geltend, daß § 98 und § 56 des Einkommensteuergesetzes nicht richtig aufgefaßt seien. Der Rechts⸗ beschwerde ist stattzugeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensmangel als ein wesentlicher vorliegt. Darin ist dem Beschwerdeführer beizutreten, daß die Vorinstanz den § 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes zu eng ausgelegt hat. § 93 Abs. 1 Nr. 8 des Ein⸗ kommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1925 hatte allerdings einen Erstattungsanspruch für den Fall vorgesehen, daß die Werbungskosten im Vierteljahr den Betrag von 50 RM überstiegen und nicht schon nach § 75 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Diese Bestimmung ist mit Wirkung für den Steuerabzug im Jahre 1925 durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1926 bezüglich der Anträge, über die bei Inkrafttreten des Ge⸗

setzes noch nicht entschieden ist, beseitigt worden. Dem Gesetz⸗ liegt der nur die Anträge umfassende mündliche Bericht des 6. Ausschusses (Drucksache Nr. 1944) zugrunde, auf den das Gesetz in der Reichstagssitzung vom 20. Februar 1926 (Stenographischer Bericht S. 5747) ohne Debatte beschlossen wurde. Solange § 93 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung vom 10. August 1925 in Geltung war, war dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, einen Er⸗ tattungsantrag wegen ungenügender Berücksichtigung der im Jahre 1925 erwachsenen Werbungskosten auf diese Bestimmung zu stützen, und es bestand kein Anlaß, den § 98 Abs. 1 Nr. 2 heranzuziehen. Da § 93 Abs. 1 Nr. 2 durch das Gesetz vom 26. Februar 1926 keine Aenderung erfahren hat, könnte vbielleicht angenommen werden, daß auch nach Inkrafttreten des letzteren Gesetzes Erstattung der Lohnsteuer wegen höherer Werbungs⸗ kosten nicht auf Grund des § 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 verlangt werden könne. Dann wäre für die Arbexit⸗ nehmer, über deren Erstattungsanträge vor dem 3. März 1926 nicht entschieden war, überhaupt die Fsget benommen, die nicht nach § 75 Nr. 2 berücksichtigten und den Betrag von 50 RM. im Vierteljahr oder den Pauschsatz von § 70 Abs. 1 Buchstabe b übersteigenden Werbungskosten als Grund für eine Erstattung

eltend zu machen, sofern nicht die Voraussetzung des § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1926 vorliegt. Wenn nun auch durch das Gesetz vom 26. Februar 1926 eine

ewisse Einschränkung der Erstattungsanträge zur Entlastung der Finangbehörden bezweckt wurde, ist doch nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine Berücksichtigung hoher Werbungskosten bei Erstattungsanträgen schlechthin ausschließen wollte. Bei den zur Veranlagung kommenden Steuerpflichtigen können in der Regel wohl Werbungskosten nicht einen Grund zu einer Ermäßigung der Steuer nach 56 abgeben, weil sie schon bei Feststellung des steuerbaren Einkommens an den Einkünften zum Abzug gelangen, also die festzusetzende Steuer mindern. Anders liegen aber die Verhältnisse bei den Arbeitnehmern, bei denen die Ver⸗ anlagung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes unterbleibt. Sie konnten zwar nach Artikel I § 19 der 2. Steuernotverordnung und § 75 des Einkommensteuergesetzes eine Erhöhung des steuer⸗ freien Lohnbetrags wegen hoher Werbungskosten erwirken, konnten aber auch im Hinblick auf den § 98 des Gesetzes vom 10. August 1925 von einem Erhöhungsantrag absehen in der Erwartung, daß ihnen dadurch kein Nachteil erwachse, da die höheren Werbungskosten bei einem Erstattungsantrag Berücksichtigung finden würden. Wurde nun auch § 93 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 10. August 1925 aufgehoben, so wurde damit die Möglichkeit nicht abgeschnitten, die Werbungskosten unter Um⸗ ständen doch als eine die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers wesentlich mindernde Belastung des sein steuerbares Einkommen ildenden Arbeitslohns aufzufassen. Dem Grundgedanken des setzes ent⸗

t

spricht es mehr, w

ofern sie wegen ihrer Höhe die Leistungsfähigkeit we entlich eeinträchtigen, die Erstattung rechtfertigten. Da der Vorder⸗ richter, von einer anderen Auffassung ausgehend, den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, ist die Entscheidung aufzuheben. (Urteil vom 19. Januar 1927 VI A 3/27.)

75. Die Zollpflicht gründet sich nicht auf den Betried eines Unternehmens im Sinne des § 96 der Abgaben⸗ ordnung. Die Beschwerdeführerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin in das Großhandelsunternehmen ihres Ehemanns das dadurch zu einer offenen Handelsgesellschaft wurde eingetreten ist, ist für Zollschulden des Unternehmens, die vor ihrem Eintritt entstanden waren, auf Grund des § 56 der Reichs⸗ abgabenordnung in Anspruch genommen worden. Die Be⸗ schwerdeführerin bestreitet die Berechtigung dieser Heranziehung nach mehreren Richtungen. Im Ergebnis war ihrer Rechts⸗ beschwerde stattzugeben. § 96 der Reichsabgabenordnung läßt den Erwerber eines Unternehmens für eine Steuerpflicht des nur dann haften, wenn sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens gründet. Dieser Voraussetzung ist ööö dann genügt, wenn der steuerpflichtige Vorgang an den Betrieb des Unternehmens anknüpft oder in innerer Be⸗ ziehung zum Unternehmen steht oder der Verwirklichung des Zwecks des Unternehmens dient, sondern nur dann, wenn die Steuerpflicht durch bestimmte, in den einzelnen Steuergesetzen selbst bezeichnete Tatbestände an den Betrieb eines Unternehmens geknüpft ist, so z. B. wenn die Steuerpflicht nach dem für sie gesetzlich geforderten Tatbestand nur bei dem Inhaber des Unter⸗ nehmens durch bestimmte Betriebshandlungen entstehen kann, oder mit anderen Worten, wenn zur Verwirklichung des Tat⸗ bestands, an den das Gesetz die Steuer knüpft 81 der Reichs⸗ abgabenordnung), ein im Gesetz desn2 bezeichnetes Unternehmen betrieben wird und in diesem Betriebe bestimmte Handlungen vorgenommen werden, die im Steuergesetz bezeichnet sind und die Steuerschuld entstehen lasses. Nur bei einem derartigen Tat⸗ bestand läßt sich sagen, daß die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Diese Voraussetzungen liegen z. B. vor bei der Tabaksteuer, bei der Weinsteuer, bei der Leucht⸗ mittelsteuer, bei der Umsatzsteuer. Sie liegen aber nicht vor, wenn das Gesetz die Entstehung der Steuerschuld lediglich an die Verwirklichung eines Tatbestands knüpft, der unabhängig ist von dem Bestehen eines Unternehmens. as ist der Fall bei den Zöllen; denn die Zollschuld entsteht lediglich durch die Ueber⸗ führung der Waren in Verkehr des Zollinlandes, und zwar bei dem Inhaber der Waren, und es ist hierbei völlig gleich⸗ gültig, ob dieser Inhaber ein Unternehmen betreibt oder nicht. Der Umstand, daß der Zollpflichtige ein Unternehmen betreibt und in diesem Betriebe Waren, für die eine Zollpflicht entstanden ist, eingeführt hat, kann eine Haftung aus § 96 der Reichs⸗ abgabenordnung nicht begründen. Die angefochtene Entscheidung war daher unter Freistellung der Beschwerdeführerin aufzuheben. (Urteil vom 16. Juni 1927 IV A 192/27.)

76. Entschädigung des Pächters für seine Bestellungs⸗ arbeiten bei Endigung des Pachtverhältnisses als landwirt⸗ chaftliche Einnahme einkommensteunerpflichtig. Der

eschwerdeführer war u. a. Pächter eines Vorwerks, das zum 1. März 1925 verkauft wurde. Dabei erhielt er eine Entschädt⸗ ung von 36 000 RM, die zum Teil eine Vergütung für Einsaat, HPüngung und Bestellung (Feldtaxe) darstellte. Streitig ist, ob sie insoweit als steuerpflichtige Einnahme anzusehen ist. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht. Sie hat am Schlusse aus⸗ esprochen, daß die Entscheidung nach freiem Ermessen gemäß 8 48 der 3. Steuernotverordnung erfolge. Der Streitgegenstand beträgt, da der Steuerpflichtige in einem anderen Betrieb einen Verlust hatte, nur 44,40 RM. In der Rechtsbeschwerde wird aus⸗ eführt, die Vergütung für Feldtaxe stelle eine Rückvergütung für den Kaufpreis dar, den er bei Pachtantritt im Mai 1909 für Einsaat, Bestellung und Stallmist gezahlt habe. Er habe die Feldtaxe nicht inventarisiert, weil er dazu nicht verpflichtet ge⸗ wesen sei. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Nach § 591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Pächter das gepachtete Grundstück in dem Zustand zurückzugewähren, der sich bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung ergibt. Endet also die Pachr zu einer Zeit, in der schon erhebliche Bestellungsarbeiten für die nächste Ernte gemacht werden mußten, so hat er die Bestellungs⸗ arbeiten zu machen, ohne daß er Ersatz verlangen kann. Es b den Parteien natürlich frei, abweichende Bestimmungen zu reffen, also insbesondere zu vereinbaren, daß der Pächter bei Uebernahme der Pacht die ihm zugute kommenden Bestellungs⸗ arbeiten zu ersetzen hat und bei Erledigung der Pacht die ihm nicht zugute kommenden ersetzt erhält. Es ist auch möglich, daß nur das eine oder das andere vereinbart wird. In derartigen Fällen ist der vom Pächter zu leistende Ersatz eine abzugsfähige Ausgabe, die dem Pächter zu leistende eine nach § 12 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Einnahme aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es leuchtet ein, daß infolgedessen die Ausgaben des ersten und die Einnahmen des letzten Wirt⸗ schaftsjahrs unverhältnismäßig hoch sind. Läuft z. B. das Pacht⸗ jahr vom 1. Juli bis 30. Juni und unterstellt man, daß als Ersatz für Bestellung bei Beginn der Pachtung vom Pächter und am Ende der Pachtung an den Pächter 20 000 RM zu zahlen sind und daß der Gewinn eines jeden Jahres im übrigen auf etwa

c für bas erste Wirt. 1 1987 NN 18097

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tsjahr ein Gewinn von 30 000 20 000 = 10 000 NM., für Heiezag ein solcher von 30 000 + 20 000 = 50 000 RM. Läuft das Pachtjahr z. B. vom 1. April bis 31. März, so ist das erste Wirtschaftsjahr ein bis zum 30. Juni laufendes Rumpfwirt⸗ schaftsjahr, in dem regelmäßig überhaupt keine erheblichen Ein⸗ nahmen erzielt werden, während das letzte, ebenfalls verkürzte vom 1. Juli bis 31. März laufende Wirtschaftsjahr unverhältnis⸗ mäßig hohe Einnahmen ohne entsprechende Ausgaben gewähren muß. Da die Bestellung des Grund und Bodens zu einem beim Bestandsvergleich zu berücksichtigenden Gegenstand des beweg⸗ lichen Anlagekapitals nicht führt, so läßt sc⸗h der infolge des pro⸗ gressiven Steuersatzes und der Unzulässigkeit des Abzugs von Verlusten eines Wirtschaftsjahrs bei einem später eintretenden Nachteil für den Steuerpflichtigen nur dadurch vermeiden, daß er am Ende des ersten Wirtschaftsjahrs den voraussichtlichen Mehrwert seiner Rechte gegenüber den Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag als Teil seines debege hn Anlagekapitals berück⸗ sichtigt. Gegen die Zuräffigteit einer solchen Berücksichtigung be⸗ stehen keine Bedenken, und es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn als Mehrwert die genannten Ausgaben angenommen werden. Falls dieser Mehrwert bis zum Beginn des letzten Wirtschaftslahrs unverändert beim Bestandsvergleich eingesetzt wird, ist die Fals. daß das Einkommen des ersten wie des letzten Wirtschaftsjahrs der Pachtzeit dem der anderen Wirtschaftsjahre angeglichen wird. Der Steuerpflichtige kann jedoch am Ende jedes E“ nachweisen, daß der Mehrwert des Pacht⸗ rechts nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe besteht. Da es sich im vorliegenden Falle um einen vor Inkrafttreten des eltenden Einkommensteuergesetzes abgeschlossenen Pachtvertrag andelt, so kommt es darauf an, ob und in welcher öhe das Pachtrecht zu Beginn des ersten Steuerabschnitts bewertet war und bewertet werden durfte. Um diesen Betrag würde sich der steuerpflichtige Gewinn mindern. Da es sich aber um eine 8. § 48 der 8. Steuernotverordnung zulässige Entscheidung nach freiem Ermessen handelt, so kann nicht beanstandet werden, daß die Vorinstanz in dieser Beziehung weitere Ermittlungen unter⸗ lassen hat. (Urteil vom 80. Mai 1927 VI A 250/27.)

77. Gebühr für Erneuerung eines Pachtvertrags über Domänen gehört zu den abzugsfähigen S.g.As bei der Einkommensteuer. Bei Zahlung einer erheblichen ein⸗ maligen Gebühr ist unter Umständen das Pachtrecht als ein Gegenstand des beweglichen Anlagekapitals beim Be⸗ standsvergleiche zu berücksichtigen. Streitig ist, ob die Gebühr den Neuabschluß des Pachtvertrags zu den abzugsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. Die Vorinstanz hat die Annahme von Werbungskosten mit der Begründung abgelehnt, daß es sich be⸗ grifflich bei Werbungskosten um Ausgaben handeln müsse, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit periodisch wiederkehrten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Reichsfinanzhof hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, daß zu den kosten auch einmalige Ausgaben zu rechnen wären. Fraglich kann lediglich sein, ob der Steuerpflichtige nicht in dem Pacht⸗ vertrag einen Gegenwert erlangt hat, der zum beweglichen An⸗ lagekapital zu e und bei dem nach § 12 Abs. 1 des Ein⸗ kommensteuergesetzes zu machenden Bestandsvergleiche zu berück⸗ sichtigen war. Der Begriff des beweglichen Z im

12 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist auf körperliche Gegen⸗ tände nicht zu beschränken, sondern umfaßt alle Gegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt, sondern dauernd dem Betrieb gewidmet sind. Dasselbe gilt von dem Begriff Betriebsinventar im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Auch das auf Grund eines Pachtvertrags erlangte Recht des Pächters kann, insoweit es durch einmalige Ausgaben erlangt oder in seinem Werte verbessert ist, z. B. wenn der Pachtzins für mehrere Jahre vorausbezahlt ist oder der Pächter erhebliche Investierungen ge⸗ macht hat, zum Anlagekapital zu rechnen sein, während es, so⸗ weit ihm die Verpflichtung zur Zahlung der Pachtzinsen gegen⸗ übersteht, als einen beim Bestandsvergleich zu berücksichtigenden Wert darstellend nicht angesehen werden kann. Bei dem danach anzunehmenden Wert des Pachtrechts wären Absetzungen gemäß § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend der Dauer des Pachtvertrags zulässig, auch könnte er nach § 19 Abs. 1, § 20 des herabgesetzt werden, soweit ein Mehrwert des Rechts auf die Nutzung des Grundstücks gegenüber den zukünftigen Pachtzinsen nicht mehr anzuerkennen ist. Eine derartige Behandlung einmaliger Aus⸗ gaben, die man wie bei den kaufmännischen Bilanzen als Akti⸗ vierung bezeichnen kann, läuft im wesentlichen auf eine Ver⸗ teilung der Ausgaben auf die Dauer der Pachtzeit hinaus. Eine derartige Aktivierung und Verteilung ist als zulässig zu erachten, sofern es sich um eine im Verhältnis zum Pachtzins erhebliche Ausgabe e Geboten ist sie aber nur, wenn nach der An⸗ schauung der beteiligten Kreise in dem Pachtrecht ein Mehrwert egenüber der Verpflichtung zu den laufenden Pachtzinsen er⸗ angt ist, deen öu“ ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Hierbei spielt eine erhebliche Rolle, ob der Mehrwert auch im Falle eines Todes des Besitzers ausnutzbar wäre. Sofern. der Steuerpflichtige danach die Wahl hatte, ob er die Gebühr aktivieren und danach verteilen wollte oder nicht, wäre es an⸗ e gewesen, ihn hierüber aufzuklären. Die angefochtene ö“ danach und die nicht spruchreife

Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urteil vom 18. Mai

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