[388511 v“ Gemäß § 297 des H.⸗G.⸗B. fordern
hiermit die unterzeichneten Liquidatoren
der F. A. Eschbaum A. G. i. L.,
Bonn, die Gläubiger der Gesellschaft
auf, ihre Ansprüche anzumelden.
Dr. Hoffschmidt, Emil Melchers,
Liquidatoren.
144498] Prospekt über RM 1 440 000 Inhaber⸗ stammaktien der Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer in Tuttlingen 12 000 Aktien zu je RM 120,— Nr. 30 001 — 42 000, mit Gewinn⸗ berechtigung für das Jahr 1927.
Die Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer wurde am 26. Juli 1895 mit dem Sitz in Tutt⸗ lingen gegründet und am 23. August 1895 ins Handelsregister eingetragen. Ihre Dauer ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. Sie kann Zweig⸗ niederlassungen an anderen Orten des In⸗ und Auslands errichten.
Der Gegenstand des Unternehmens
ist der Fortbetrieb der unter der Firma Jetter & Scheerer in Tuttlingen be⸗ standenen Fabrik für Feinmechanik und chirurgische Instrumente. Die Gesellschaft ist berechtigt zur Herstellung und zum Handel mit allen Gegenständen, welche in einer Be⸗ siehung zu dem Hauptgegenstand des Unternehmens stehen.
Die Gesellschaft sich auch bei leichen und ähnlichen Unternehmungen in jeder Form beteiligen. Entsprechend
dem vorgesehenen Geschäftsbereich fabri⸗ Emn die Gesellschaft ee.
hirurgieinstrumente, Friseurartikel, Tafelbestecke, feine Stahlwaren, Heim⸗ sparkassen und Werkzeuge.
Die Gesellschaft beschäftigt zurzeit 220 Beamte und 1480 Arbeiter. Das Grundeigentum der Gesellschaft umfaßt 60 000 qm, hiervon sind überbaut rund 30 000 qm. Die Fabrikanlage besteht aus einem dreistöckigen Verwaltungs⸗ bau und aus zehn mehrstöckigen Fabri⸗ kationsgebäuden; sämtliche Gebäude sind massiv. Außer der eigenen henaschentraf⸗ bestehend aus einer Dampfmaschine mit 1600 Ps., besitzt die Gesellschaft einen Anschluß an das Wasserkrastwerk Laufen⸗ burg mit einer Gesamtleistung von 500 K. W. Die Gesellschaft besitzt ferner eine Siedlung für Beamten⸗ und Ar⸗ beiterwohnhäuser mit 42 Wohnungen, die laufend erweitert wird. In dem mit 60 000 qm angegebenen Grund⸗ eigentum ist die Siedlung nicht in⸗ begriffen; diese selbst hat einen Flächen⸗ inhalt von 16 200 qlm.
Das Grundkapital der Gesellschaft von ursprünglich ℳ 1 600 000 wurde allmählich auf nom. ℳ 46 000 000 er⸗
öht und beträgt seit der in der Generalversammlung vom 1. Dezember 1924 beschlossenen Umstellung nom. RM 5 112 000, eingeteilt in 42 000 Stück auf je nom. RM 120,— abgestempelte Inhaberstammaktien mit den Nummern 1 — 42 000 und 4000 Stück Namens⸗ vorzugsaktien über je nom. RM 18,— mit den Nummern 1—4000. (Die
Stammaktie im Nennwert von ℳ 1000,— wurde umgestellt auf RM 120,—, die Vorzugsaktie entsprechend dem Gold⸗ einzahlungswert auf ℳ 72 000,—: 4000 = RM 18,—.) Die Stamm⸗ aktien mit den Nummern 1—30 000 sind bereits an den Börsen zu Frankfurt a. M. und Stuttgart zugelassen.
Das Stammaktienkapital wurde zu⸗ letzt erhöht im Juni 1923 durch Aus⸗ gabe von nom. ℳ 12 000 000 Stamm⸗ aktien als Restberrag der durch die außerordentliche Generalversammlung vom 31. Januar 1923 zwecks Ver⸗ stärkung der Betriebsmittel beschlossenen Kapitalerhöhung um ℳ 33 000 000. Diese nom. ℳ 12 000 000 Stammaktien, abgestempelt auf nom. RM 1 440 000,—, bilden den Gegenstand des vorliegenden Prospekts. Sie wurden an ein aus Aufsichtsrat und Vorstand bestehendes Konsortium begeben, das sich ver⸗ pflichtete, sie jederzeit gegen Rück⸗ erstattung des darauf ei kten Betrages zur Verfügung der Gesellschaft 1 halten. Auf Grund des Beschlusses
ees Aufsichtsrats der feh v⸗ vom 20. März 1925 wurden diese Aktien den alten Aktionären im Verhältnis von 5 alten zu 2 neuen Aktien 85 2. preise von RM 100,— zuzüglich RM 5,— Kostenbeitrag für je nom. RM 120,— „ Bezuge angeboten. Auf Grund des
ngebotes wurden nom. RM 464 760,— Aktien bezogen. Die restlichen nom. RM 975 240,— Aktien stehen noch zur Verfügung der Gesellschaft. Das Stimm⸗ recht dieser RM 975 240,— Aktien sowie weiterer von dem Konsortium zur Ver⸗ 5 dung der Gesellschaft gehaltener nom.
19 400,— ien ruht in der Generalversammlung. Das Stimmrecht der erwähnten nom. RM 1 094 640,— Aktien kann erst den Fall der Be⸗ Fengo dieser Aktien ausgeübt werden; ie Gesellschaft verpflichtet sich, der Zu⸗ 1eTun e über die jeweils zu be⸗ gebenden Aktien nummernmäßig Auf⸗ abe zu erteilen. Der Anspruch auf
ücklieferung der nom. RM 1 091 640,— Aktien erscheint als 1“ in der Bilanz per 31. Dezember 192. mit RM 454 275,—. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den aus der bis jetzt vorgenommenen Verwertung der Vor⸗ ratsaktien über den Buchwert hinaus erzielten Mehrerlös nicht zur Divi⸗ dendenzahlung zu benützen und nach
eröffnungsbilanz ausgewiesenen Buch⸗ wert dieser Vorratsaktien übersteigt, nach Abzug der durch die Begebung der Aktien entstehenden Kosten dem ordent⸗ lichen Reservefonds zuzuweisen.
jie neuen Stammaktien tragen die nachgebildeten Unterschriften des Vor⸗ itzenden des Aufsichtsrats und des Vor⸗ tands und sind von einem Kontroll⸗ eamten handschriftlich gegengezeichnet. Sie sind mit Gewinnanteilscheinen für die Geschäftsjahre 1926 bis 1930 und EA““* ausgestattet.
Jede Stammaktie über RM 120,— ewährt eine Stimme, jede Vorzugsaktie ber RM 18,— gewährt 5 Stimmen. Den 42 000 Stimmen der nom. Reichs⸗ mark 5 040 000,— Stammaktien stehen demnach 20 000 Stimmen der nom. RM 72 000,— Vorzugsaktien gegenüber. Von einer Herabsetzung des Stimm⸗ rechts dieser Aktien muß aus den der Zulassungsstelle mitgeteilten internen Gründen zurzeit abgesehen werden. Die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, in der nächsten Generalversammlung eine Be⸗ schränkung des erhöhten Stimmrechts der Vorzugsaktien auf die Fälle der Be⸗ setzung des Aufsichtsrats, der Satzungs⸗ änderungen und der Auflösung der Ge⸗ sellschaft zu beantragen. Die Vorzugs⸗ aktien erhalten vor den Stammaktien eine Dividende von höchstens 6 % ihres Nenuwertes. Kann für ein Geschäfts⸗ jahr auf die Vorzugsaktien nicht ein Gewinnanteil von mindestens 6 % aus⸗ bezahlt werden, so haben sie Anspruch auf Nachzahlung aus dem Gewinn der folgenden Geschäftsjahre, jedoch höch⸗ stens zurück bis auf das fünfte vorher⸗ gegangene Geschäftsjahr. Der Gewinn⸗ anteil der Vorzugsaktien für das jeweils letztabgelaufene Geschäftsjahr geht dem Nachzahlungsanspruch vor. Von den Ansprüchen auf Nachzahlung rück⸗ ständiger Vorzugsdividende geht jeweils der ältere dem jüngeren vor. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft haben zu⸗ nächst die Vorzugsaktien Anspruch auf Auszahlung des Nennwertes sowie der bis auf das fünfte vorhergegangene Ge⸗ schäftsjahr rückständigen Gewinnanteile. Die Vorzugsaktien können nur mit Zu⸗ stimmung des Aufsichtsrats übertragen werden. Die Vorrechte der e aktien erlöschen und es tritt ihre Gleich⸗ stellung mit den Stammaktien ein, wenn der Gesellschaft eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung, in der die Gleichstellung verlangt wird, ent⸗ weder seitens des Aufsichtsrats der Ge⸗
Vorzugsaktionäre gemäß § 132 B. G.⸗B. zugestellt wird. Die r. tritt auf das Ende des auf die Angabe der Erklärung nächstfolgenden Geschäfts⸗ jahres, frühestens jedoch im Fall der Abgabe der Erklärung durch den Auf⸗ sichtsrat der Gesellschaft auf das Ende des Geschäftsjahres 1927, im Falle der Abgabe der Erklärung durch die Gesamt⸗ heit der Vorzugsaktionäre auf das Ende des Geschäftsjahres 1932 ein.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, ihre
zugeben. und Weise der Einziehung und die Frage, ob und unter welchen Bestim⸗ mungen gvvgf Kne auszugeben sind beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats
Der durch den Aufsichtsrat zu be⸗ stellende Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Zurzeit bilden den Vorstand die Herren Kommerzien⸗ rat Dr. med. h. c. Christian Scheerer, ordentliches Vorstandsmitglied, und 8 Scheerer, stellvertretendes Vor⸗ tandsmitglied.
Dem durch die Generalversammlung zu wählenden Aufsichtsrat, der aus mindestens 4 und höchstens 9 Mit⸗ gliedern besteht, gehören an die Herren:
Dr. h. c. F. Bausback, Direktor der
Deutschen Bank Filiale Frankfurt, v Dr. Ernst Kielmeyer, Rechtsanwalt,
Stuttgart, stellv. Vorsitzender Hermann Hecht, Kaufmann, Berlin,
i. Fa. Hecht, Pfeiffer & Cie., Berlin, Dr. Dr.⸗Ing. skar Pen ans,
Direktor der Gebr. Junghans
A. G., Schramberg,
A. Klett, Oberfinanzrat, Ravensburg, Hermann Kvehler, Direktor der
E1“ Vereinsbank
Filiale der Deutschen Bank, Stutt⸗
gart,
W8 Scheerer, Direktor a. D., Tutt⸗ lingen,
Carl Füheber, Privatmann, Stuttgart.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen und sondersteuerfrei den satzungsmäßigen Gewinnanteil. Ort und Tag der ö““ wird von dem Aufsichtsrat bestimmt.
Die Bekanntmachungen der Gesfell⸗ schaft erfolgen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger. Die Gesellschaft hat sich ver⸗ pflichtet, sie auch in einer Stuttgarter und Frankfurter Tageszeitung zu ver⸗ öffentlichen, ohne daß jedoch von der eessnlsag egeh⸗ in diesen oder in weiteren Blättern die Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung AIr Die Ge⸗ ellschaft ie —e sich ferner, in Frankfurt und Stuttgart Stellen 8n unterhalten und bekanntzugeben, bei denen kostenfrei fällige Dividenden und neue Dividendenscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt sowie alle 2 stigen die Aktiengesellschaft betreffenden, von der Generalversammlung be⸗ Maßnahmen bewirkt werden önnen.
sellschaft oder seitens der Gesamtheit der
Aktien einzuziehen, auch an Stelle der eingezogenen Aktien Genußscheine aus⸗ 8 Ueber den Umfang, die Art
Die Verwendung des Reingewinns geschieht folgendermaßen: 1. Fenachs erhält der eservefonds eine Zuweisun 5 % so lange, als er nicht 10 Grundkapitals überschreitet. 2. Sodann erhalten die Vorzugsaktien einen Gewinnanteil bis zu 6 % des Nennwerts;
darauf die Stammaktien einen Ge⸗ winnanteil bis zu 4 % des Nenn⸗ werts. .
Von dem verbleibenden Gewinn er⸗ hält der Aufsichtsrat einen Anteil von 12 ½ %˖ und der Vorstand den ihm “ 25bö—
nteil vorbehält 9 der Bestim⸗ mungen der 68 245 und 237 des H.⸗G.⸗B. Die Gewinnanteilsteuer trägt die Gesellschaft.
Her des Reingewinns steht zur füen erfügung der Generalver⸗ ammlung, welche ihn als weiteren Gewinnanteil an die Stammaktien verteilen oder auf Antrag des Auf⸗ sichtsrats anderweitig verwenden kann.
Wird im Falle einer Kapitalerhöhung
das Kapital nicht voll we e. so be⸗ 199 sich die Gewinnbeteiligung nur
ordentliche von des
auf den einbezahlten Prozentsatz.
ie Gewinnanteile betrugen: 1921. und 1922 30 % bzw. 200 % auf ℳ 9 000 000,— Stammaktien und 6 % auf ℳ 1 000 000,— Vorzugsaktien; 1923 0 %; 1924 5 % auf RM 3 480 600,— Stammaktien und 6 % auf RM 72 000,— Vorzugsaktien; 1925 5 % auf Reichs⸗ mark 3 480 600,— Stammaktien und 5 % auf RM 464 760,— Stammaktien für das halbe Jahr sowie 6 % auf RM 72 000,— Vorzugsaktien; 1926 6 % auf RM 72 000,— Vorzugsaktien und RM 3 945 360,— Stammaktien. Die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung per 31. 12. 1926 lautet wie folgt:
—ö
Aktiva. ₰ Grundstücke und Gebäude ¹) 2 190 000. Fabrikeinrichtungen... 2240 000 “ 3 458 223/57 ö11111“ 6 454 EE81A“ 25 541 — Wertpapieree)) 1 Schuldner: a) laufende Außenstände
1 047 696,36 b) Konsortial⸗ anspruch ⁴¹) 454 275,—
Bilanz.
RM
1 501 971 36 7 422 191
Passiva. Stammaktienkapital.. Vorzugsaktienkapital.. Reservefondds . Gläubiger einschl. Banken ⁵) Uebergangsposten Unerhobene Dividenden. Gewinn⸗ u. Verlustrechnung:
Gewinnvortrag öö- 1925
8 030,20 Reingewinn us 1926 291 609,60
5 040 000. 72 000 520 000
1 306 124 171 103 3 324—
309 639 7 422 191
¹) Bei der Bewertung der Grundstücke und Gebäude ist die Gesellschaft aus⸗ gegangen von dem Bilanzwert auf Ende 1914, die Zugänge, in Goldmark um⸗ gerechnet, wurden dazugeschlagen und an⸗ gemessene Abschreibungen vorgenommen. Die Gesellschaft kam dabei auf einen Wert von „ 2 100 000,—
Zugang in 19224.. 114 484,52
2 214 484,52
Abschreibungen... 44 484,52
Stand am 31. Dez. 1924 2 70000—
Zugang in 19225 .91 138,84
228T188,87
Abschreibungen. 46 138.84
Stand am 31. Dez. 1925 2 215 000 —
Zugang in 19225 . 19 924,—
2 234 924,—
Abschreibungen ... 44 924,—
Standamzl. Dez. 1926 RM 2 190000 —
2) davon: Robwaren RM 500 399,54, Halbfabrikate RM 980250,97, Fertigwaren RM 1 977 573,06.
8) darunter: Aktien der Huber & Link A. G. nom. RM 100 000,—. Die Aktten stellen das gesamte Kapital der Huber & Link A. G. dar. Diese Gesellschaft ist in Liqui⸗ dation getreten und ihr Betrieb ist still⸗ gelegt. Maschinen. Vorräte, ein Teil der Gebäude und Liegenschaften sind verkauft worden.
4) Verwertungsaktien nom. RM 1 094 640.
⁵) davon: ulden an Banten Reichs⸗ mark 1 231 162.97, Schulden an Lieferanten RM 73 961,76.
Gewinn. und Verlustrechnung.
Soll. RM Hanplungsunkosten!). .. 1 067 864 Abschreibungen.. 126 544 Reingewin.. 309 639 1 504 048
1 Haben. Gewinnvortrag aus 1925. Fabrikationsgewinn..
¹) Allgemeine dlungsunkosten Reichs⸗ mark 814 018,78, Steuern (darunter RM 20 876,60 aus der Dawes⸗Belastung) RM 177 437,91, Zinsen RM 76 407,40.
Der zur p ung stehende Rein⸗ gewinn von M 309 639,80 wurde wie folgt verwendet:
6 ¾ Dividende auf RM 72 000,—
orzugsaktien 4320,— 6 % Pwidende auf RM 3 945 560,—
ds en sgemäßer Gewinnanteil des
ufsichtbrats RM 13 151,20,
Zuweisung an den Wohlfahrtsfonds RM 30 000,—,
Vortrag auf neue Rechnung Reichs⸗
mark 25 447,—.
Einem Interessenverband gehört die Gejellschaft nicht an.
Der von den Vormonaten über⸗ nommene E und die neu eingegangenen ufträge ermöglicher uns die volle Aufrechterhaltung des Be⸗ triebs; derselbe ist für die nächsten Monate beschäftigt.
Wir glauben daher, wieder mit einem angemessenen Ergebnis rechnen zu dürfen.
Tuttlingen, im August 1927. Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer.
Auf Grund vorstehenden Prospekts
sind
RM 1 440 000,— Inhaber⸗ stammaktien der Aktiengesell⸗ schaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer in Tutt⸗ kingen, 12 000 Aktien zu je Reichs⸗ mark 120,— Nr. 930 001 — 42 000, mit Gewinnberechtigung für das Jahr 1927
zum Handel und zur Notierung an den
örsen zu Stuttgart und Frankfurt
a. M. zugelassen.
Stuttgart, Frankfurt a. M., im
August 1927.
Württembergische Vereinsbank Filiale der Deutschen Bank.
Deutsche Bank Filiale Frankfurt.
[44848]
Betrifft Generalversammlung der
C. T. Hünlich A.⸗G., Wilthen i. Sa.
Bezugnehmend auf die in Nummer 183
des Deutschen Reichsanzeigers und Preußi⸗
schen Staatsanzeigers, Berlin, veröffent⸗
lichten Einladung zu unserer ordentlichen
Generalversammlung bitten wir die Aktio⸗
näre, die ihr Stimmrecht in der General⸗
versammlung ausüben wollen, his zum
31. August 1927, abends 5 Uhr, bei einer
der nachgenannten Stellen, nämlich:
der Gesellschaftskasse in Wilthen i. Sa.,
der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, oder ihren Zweignieder⸗ lassungen,
der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Berlin, oder ihren Zweig⸗ niederlassungen in Dresden, Leipzig, Bautzen, Löbau und Maadeburg.
der Sachsischen Staatsbank, Dresden und Leipzig, oder einem deutschen Notar “
zu hinterlegen. Werden Aktien bei einem
Notar hinterlegt, so ist der Hinterlegungs⸗
schein spätestens am 1. September 1927
der Gesellschaft einzureichen.
Wilthen, den 10. August 1927.
C. T. Hünlich Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
[44853]
Der Vorstand und Aufsichtsrat unserer Gesellschaft haben beschlossen, zwecks Be⸗ seitigung der im Umlauf befindlichen Stammaktienurkunden über RM 50 neue Global⸗Stammaktienurkunden über 2 Stück à RM 50 = RNM 100 bezw. 20 Stück à RM 50 = RM 1000 auszugeben. Nachdem der Druck der neuen Urkunden fertiggestellt ist, bitten wir unsere Aktionäre, ihre alten Stammaktien über RM 50 zum Umtausch in neue Global⸗Stamm⸗ aktienurkunden
in Leipzig:
bei der Deutschen Bank Filiale Leipzig,
bei der Sächsischen Staatsbank Leipzig,
bei dem Bankgeschäft B. Breslauer einzureichen. Der Umtausch erfolgt kostenlos. Die vorgenannten Umtauschstellen sind bereit, event. Spitzenbeträge durch An⸗ oder Verkauf zu regulieren. Die im Wege des Umtausches zur Ausgabe ge⸗ langenden neuen Globalstammaktien werden an der Leipziger Börse sofort für lieferbar erklärt werden.
Leipzig, den 10. August 1927. Wezel à Naumann Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. S. Krotoschin.
[44875] 1 8 Deutsch⸗Afghanische Compagnie Bilanz Ler 31. Dezember 1926.
Aktiva. Kassenbestand „ Wechsel.. Debitoren. Inventar. . Waren..
75 57
227 088]
Passiva. Aktienkapita. . Reservefonds Kreditoren.... Gewinnvortrag 519,94 Gexwinn 1926..210.28
100 000 150 126 207
730 227 088]35 Gewinn⸗ und Vermstrechnung
per 31. Dezember 1926.
Verluste. RM Warensonderkonto „ 228 Steuerkonto. Unkostenkonto. Gewinn...
₰ 30
7 8 73
37 261
“
Gewinne. Gewinnvortrag.. * . rportkonto
519 570 36 171—
37 261
Bremen, im August 1927.
utemaschinenwert in Saulgau. Bilanz per 30. September 1926.
8
Aktiva. Grundstücke .. . Gebäude...
““ JNe“
Debitorden.„ Postscheck und Kasse.
öö“” Warenvorräͤtee.. Kapitalentwertungskont
Passiva.
Aktienkapittlal. Reservefondesss.. Feste Verbindlichkeiten. Delkrebere ... Kreditoren Gewinn ..
Maschinen und Einrichtung
ℳ 30 576 259 92 142 71 10 7 100 248 700 5 860 11 500 354 580 490 930
1 562 279
1 000 000
1
280 000 12 400 268 033 1 844
1 562 279 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Ertrag. Warenkonto..
Aufwand. Vortrag vom Vorjahr Abschreibungen.... Nettogewinn 1925/26
Ab: Verlust 1924 1925 .
0
5 291,49 3 446,77
ℳ 53 473
3 446 48 181
1 844
53 473
Saulgau, 6. August 1927. Der Vorstand. J. Bautz.
[44320].
Hermann Grobe Aktiengesellschaft, Oberfrohna.
Bilanz für den 30. September 1926.
papiere.. Außenstände.. Waren und
Aktienkapital. Gesetzliche Rücklage„ Verbindlichkeiten.. Reingewinn “
Grundstücke und Gebäude Maschinen u. Einrichtungen Kasse, Wechsel und Wert⸗
Materjalbe⸗ ständde-ld·..
9%
1 536 797 1 000 000
242 275
100 000 290 777 146 020
1 536 797
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 30. September 1926.
.“ 1 8
Reingewinn.
Bruttoüberschuß..
Abschreibungen... Steuern und soziale Lasten
RMN X
98 276 95 105 532 22 146 02001 349 829 18
349 829113
Oberfrohna, den 9. August 1927. Der Vorstand. Theodor Grobe.
[44584].
per 3
*
Philipp Weickel Aktiengesellschaft Asphalt⸗ Dachpappen⸗ und produkte⸗Fabriken, Weinsheimer⸗ Zollhaus b. Worms a. Rh. “ Dezember 1926.
Teer⸗
Soll. Grundstückkee... Gebäude Fabrikeinrichtung.. Anschlußgleise .. Elektr. Lichtanlage
Geräte und Werkzenge Autopauk. . Effelien . Hypothekenguthaben. Kassenbestand... Postscheckgguthaben. „ Schulbner. .
Warenvorräte..
Bankguthaben. Arbeitervorschüsse.
Haben. Aktienkapital . Hypothekenverpflichtun
Akzeypytee) Gläubiger.. .
Reingewinn
. . 5 224,02 Vortrag von 1925 1 663,32
gen Reservefonds
2⁴
³
2
Kesselwagen u. Lokomotive Eisenfässeeer. Büroutensilien.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 19268.
Soll. Betriebsunkosten.. 1“ .
D “
Reingewinn 8
2
bschreibungten.. 224,02 Vortrag von 1925 1 663,82
RM 39 570 140 266
37 098 24 129
9 887
Haben. Gewinnvortrag 1925.
1927.
Abschluß der Verwertungsaktion den Ersche der den in der Goldmark⸗
8
1 Geschäftsjahr ist das Kalender⸗ ahr. 1X“X“ 1“
ausgegebene Stammaktien Reichs⸗
Der Vorstand.
2 8n
Verkaufsüberschuß...
Weinsheimer⸗Zollhaus, im Angust ilipp Weickel Altiengesellschaft. üs b Der Vorstand. 8 Dr. Weickel. C. W. Ruegg
8
“
Nr. 188.
Berlin, Sonnabend, den 13. Angust
Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1927
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, ö. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ straße 32, bezogen werden.
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich — Der Bezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Fx 2E. ve
neenenware
——
VBom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 188 A und 188 B ausgegeben.
☛
Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚4l
ZE“ “ 116“ 88 8
Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem
8
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
“ 8
78. Beförderungsteuerpflicht der Bettkarten der Schlaf⸗ wagengesellschaften. Streitig ist allein, ob der von der Mittel⸗ europäischen Schlafwagen⸗ und Speisewagen⸗Aktiengesellschaft (Mitropa) zu Berlin für die Benutzung ihrer Schlafwagen erhobene Bettkartenpreis der Beförderungsteuer unterliegt. Die Beschwerde⸗ führerin (Mitropa) verneint dies für die ihr verbleibenden ²½ — 1⅛ muß sie seit 1923 vertragsmäßig als Fahrpreiszuschlag an die Eisenbahnverwaltung abführen —, weil insoweit kein⸗ Heförde⸗ rungsentgelt an die Reichsbahnverwaltung, sondern eine Gegen⸗ leistung für die Schlafwagendienste — ähnlich wie bei dem Siesta⸗ unternehmen — vorliege. Auf diese träfen die Merkmale des §. 47 der Ausführungsbestimmungen zum Beförderungsteuergesetze nicht zu. Die Mitropa schließe keine Beförderungsverträge und sei auch nicht Erfüllungsgehilfe der Eisenbahnverwaltung. Die von ihr geforderten Preise seien daher kein Entgelt für besondere Be⸗ förderungs⸗ und Abfertigungsarten, noch für Nebenleistungen. Auch seien sie keine tarifmäßigen Zuschläge oder Gebühren, weil Gebühren nur von öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, wie der Reichsbahn, erhoben werden könnten, den Preisen auch kein Tarif, soondern die Berechnung der Gesellschaft zugrunde liege. Da sie unabhängig davon erhoben würden, ob der Reisende den Schlaf⸗ wagen auf seiner ganzen Fahrtlänge benutze, liege auch kein Zu⸗ schlag vor. Ebensowenig handle es sich um eine Einrechnung in en Fahrpreis, vielmehr sei nach der geschichtlichen Entwicklung umgekehrt der 1923 von der Eisenbahnverwaltung eingeführte Fahrpreiszuschlag, wie die Vormerkscheine ergäben, in den Bett⸗ kartenpreis eingerechnet. Finanzamt und Finanzgericht haben indes die Steuerpflicht auf Grund des § 47 der Ausführungsbestim⸗ mungen bejaht, da hiernach Zuschläge für Schlafwagenbenutzung als einer besonderen Beförderungsart zum Beförderungspreise ge⸗ hörten, auch wenn die Schlafwagen nicht von der Bahnverwaltung gestellt würden. Es handle sich dabei um keine der Beförderung egenüber besondere Leistung, und die sonstigen Einwände der eschwerdeführerin hingen mit der Eigenartigkeit des Schlaf⸗ wagenbetriebs und der geschichtlichen Entwicklung zusammen. Die Rechtsbeschwerde vermißt eine Klarstellung darüber, ob die Steuer⸗ pflicht auf die Annahme einer Gebühr für eine besondere Be⸗ förderungsart oder auf das Vorhandensein einer Nebenleistung ge⸗ stützt oder ob endlich die Mitropa selbst als Beförderungsunter⸗ nehmen angesehen werde. Die Rechtsbeschwerde ist nicht be⸗ gründet. Nach dem Beförderungsteuergesetz unterliegt die Be⸗ förderung von Personen auf Schienenbahnen der Steuer; diese wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an den Betriebsunternehmer zu entrichten ist, und ist von dem Peitriebs⸗ unternehmer zu Lasten des Steuerschuldners, d. h. des Reisenden, zu zahlen (§§ 1, 5, 8). Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der NFlich memniste der .ee. ( 6 Abs. 4). Zurzeit sind dafür noch die Ausführungs⸗ jestimmungen des Bundesrats vom 1. Februar 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 22) maßgebend, die Gesetzeskraft be⸗ sitzen, soweit sie bestimmen, was als Beförderungspreis anzusehen ist. Um die Steuerpflicht der an die Mitropa zu zahlenden Bett⸗ kartenpreise festzustellen, ist deshalb die Untersuchung zweier Fragen notwendig: 1. Handelt es sich um Gebühren für die Benutzung von Schlafwagen, die im Sinne von § 47 der Ausführungsbestim⸗ mungen als Beförderungspreis gelten? 2. Ist Beschwerdeführerin der Betriebsunternehmer, an den der Preis für die Beförderung zu entrichten ist?
Zu 1: Es ist nach Zusammenhang und Wortlaut des § 47 der Ausführungsbestimmungen nicht von der Hand zu weisen, daß dort unter die zu den Beförderungspreisen gerechneten tarifmäßigen Zuschläge und Bebühren für besondere Beförderungsarten auch die Gebühren für die Benutzung von Schlafwagen begriffen werden. Das will wohl auch die Rechtsbeschwerde an sich nicht bestreiten, glaubt aber, daß die Eigenart des an sie als Privatunternehmerin -72 Entgelts nach dem Wortlaut der aufgestellten Voraus⸗ setzungen die Anwendung verbiete. Dazu ist zunächst folgendes zu Die in Rede stehenden Ausführungsbestimmungen des
zundesrats bezwecken offensichtlich nicht, eine Legaldefinition des Begriffs Beförderungspreis, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung des vom Gesetz aufgestellten Begriffs der Personen⸗ faßvorrise zu geben. Um zu beurteilen, ob die Einwände der Be⸗ schwerdeführerin, es handle sich bei ihren Verträgen weder um Gebühren noch um tarifmäßige Zuschläge, überhaupt von Be⸗ deutung sind, ist es deshalb von Erheblichkeit, die Art des auf der Eisenbahn sich abspielenden Beförderungsvorganges zu betrachten. Er vollzieht sich in der Weise, daß der Betriebsunternehmer den Beförderungslustigen Plätze in Wagen zur Verfügung stellt, welche nach dem gewünschten Ziele bewegt werden. Das ist ausdrücklich ausgesprochen in §§ 19, 20 der Deutschen Eisenbahnverkehrs⸗ ordnung vom 23. Dezember 1908 (RGBl. 1909 S. 93). Diese Plätze sind nach den Einrichtungen der meisten Eisenbahnunter⸗ nehmen verschieden. Außer den regelmäßigen, nur einzelne, wenn Lüc. verschieden ausgestattete Plätze enthaltenden Wagen, werden auch solche gefahren, in denen der Reisende nicht auf einen Sitz⸗ platz angewiesen ist, sondern einen größeren Raum für seine Be⸗ quemlichkeit besitzt. Dahin gehören außer den Luxuszügen die Schlafwagen, welche den Reisenden Betträume gewähren. Auch diese Betträume sind wieder verschieden ausgestattet, sei es, daß sie ohne weitere Einrichtung nur räumliche Ausdehnung gestatten, sei es, daß sie in Zusammenlegung und innerer Gestaltung ab⸗ gestuften Ansprüchen angepaßt sind. Allen diesen Gestaltungen Sitzplätzen, Luxuswagen, Schlafwagenplätzen) ist gemeinsam, daß ie die Grundlage bilden, auf der sich die Beförderung vollzieht; ie weichen voneinander nicht grundsätzlich, sondern nur äußerlich ab, veranlaßt durch die verschiedenen Bedürfnisse der Reisenden und ihre verschiedene Leistungsfähigkeit. Dadurch unterscheiden sie
sich grundsätzlich von allen Einrichtungen, welche die Beförderungs⸗
lätze als
Reien den equemlichkeit zu verschaffen; zu letzteren gehören Speisewagen wie auch die Vermietung sogenannter Siestasitze und die Bereitstellung von Bettwäsche auf mit solchen nicht aus⸗ gestatteten Schlafwagenplätzen. Gehört Gewährung eines mit Betten ausgestatteten Schlafraums zum planmäßigen Be⸗ förderungsvorgange, so liegt in seinem Angebot nichts anderes als der Antrag auf Abschluß eines Beförderungsvertrags auf dieser Grundlage, und in dem dafür gezahlten Preise nichts weiter als ein Beförderungspreis. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ein⸗ heitlicher Gesamtpreis erhoben wird, und ist auch nicht davon ab⸗ hängig, ob Eisenbahn⸗ und Schlafwagenunternehmer ein und die⸗ selbe erson sind, sondern es beruht auf der Gestaltung des Be⸗ förderungsbetriebs. Dieser wird nicht dadurch zerrissen, daß feine technischen Einrichtungen dem Eisenbahnunternehmer gestatten, an einem Teile seines Betriebs einen Dritten zu beteiligen. Wenn daher die Bahnverwaltung einer Gefellschaft die Führung von Schlafwagen in ihrem planmäßigen Betriebe gestattet, so gewährt sie ihr Anteil an dem Beförderungsvorgange; das zeigt sich deutlich in den Bedingungen, welche die Gewährung von Schlaf⸗ wagenplätzen an Voraussetzungen knüpfen, wie sie (z. B. für Kinder) für die Bereitstellung von Sitzplätzen aufgestellt sind. Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß es sich bei den Bett⸗ karten um ein unabhängig von der Beförderung gezahltes Ent⸗ gelt handelt, sie sind vielmehr begrifflich Teil des Beförderungs⸗ preises. Einer Untersuchung darüber, ob sie als Gebühren, Zu⸗ schläge oder Nebenleistungen anzusehen sind, bedarf es deshalb nicht, wie auch eine Erörterung darüber entbehrlich 8 ob die Rechts⸗ beschwerde mit Recht den im Einvernehmen mit der Bahn⸗ verwaltung festzusetzenden und bekanntgemachten Preisen die Eigenschaft der Tarifmäßigkeit abspricht.
„Zu 2: Die Eigenschaft des Bettkartenpreises als Teil des Be⸗ förderungspreises rechtfertigt die “X““ t aber nur dann, wenn er an den Betriebsunternehmer gezahlt wird (§ 5). Dieser hat nach § 8 die Steuer für den eigentlichen Steuerschuldner zu entrichten. Es ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß als Be⸗ triebsunternehmer im Sinne eines Gesetzes, welches die Beförde⸗ rung von Personen auf Schienenbahnen besteuert (§ 1), nur der Beförderungsunternehmer angesehen werden kann, und es ist wohl möglich, daß das Gesetz, wenn es zum Steuerschuldner denjenigen erklärt, der den Beförderungspreis zu zahlen hat, und die Be⸗ rechnung der Steuer nach dem Preise anordnet, der an den Be⸗ triebsunternehmer zu entrichten ist, dabei nur an den Regelfall eines einheitlich an die Bahnverwaltung zu entrichtenden Be⸗ förderungspreises gedacht hat. Das überhebt den Richter aber nicht der Prüfung über die Auslegung des Gesetzes in Fällen, in denen sich zwei Unternehmer in den Beförderungspreis teilen, dessen Zahlung die Grundlage der Steuerschuld sein soll. Ent⸗ scheidend ist die besondere Stellung der Beschwerdeführerin im Eisenbahnbetriebe. An sich kann man schon dem Gesetzgeber schwerlich die Absicht unterstellen, wenn er den Reisenden zum Träger der Beförderungsteuer macht, zu unterscheiden, ob die diesem bei der Beförderung gebotenen Leistungen von der Bahn⸗ verwaltung selbst oder kraft einer von dieser übertragenen Be⸗ fugnis von einem anderen gewährt werden, da dies innerlich keine Verschiedenheit bedingt. Die Frage über die Natur des Schlaf⸗ wagenbetriebs durch besondere Gesellschaften ist denn auch außer⸗ ordentlich streitig. Während die einen ihn als besonderen, nach den Regeln des Beherbergungsvertrags zu beurteilenden erachten, nehmen die anderen eine besondere Art des Beförderungsvertrags an. Das Reichsgericht hat die Frage, soweit ersichtlich, nur im Hinblick auf die Haftung der Bahnverwaltung für die Angestellten der Schlafwagengesellschaften behandelt, und hier allerdings, im Gegensatz zum österreichischen obersten Gerichtshof, einen von dem Eisenbahnbetriebe. getrennten Betrieb angenommen. Diese Ent⸗ scheidungen beschäftigen sich aber mit dem St. vexeer des Schlaf⸗ wagenpersonals zur Eisenbahnverwaltung, stellen zwar fest, daß die Einstellung von Schlafwagen die technische Seite des Eisen⸗ bahnbetriebs nicht berührt und deshalb keine Verwaltung der Eisenbahn bilde, sind indes eben darum nur bedingt verwertbar für die hier wesentliche Frage, ob die Schlafwagengesellschaften, wenngleich sie zweifellos ihre Wagen nicht befördern, nicht doch auf Grund der mit der Eisenbahnverwaltung abgeschlossenen Ver⸗ träge wenigstens denjenigen Teil des Beförderungsvorgangs, die Bereitstellung der Plätze und die Einhebung des Entgelts, dafür übernommen haben, der für die Steuer allein von Bedeutung ist, insoweit also als Betriebsunternehmer im Sinne des Beförderung⸗ beaeee; werden müssen. Das ist jedenfalls für das vertraglich zwischen der Eisenbahnverwaltung und der Beschwerde⸗ führerin destehende Rechtsverhältnis zu bejahen. Die Eisenbahn⸗ verwaltung bedarf zur Durchführung ihres Beförderungsunter⸗ nehmens der planmäßigen Plätze. Die Gestellung eines Teils der⸗ selben überläßt sie vertraglich der Beschwerdeführerin für deren eigene Rechnung, bindet sie dabei an ihre Platzvorschriften, indem sie vorschreibt, wer Schlafwagenkarten erhalten darf und für wen solche gelöst werden müssen. Verträge, welche die Gesellschaft auf Grund dieser Ermächtigung abschließt, erhalten ihre Natur durch die Be⸗ deutung, welche sie für den Beförderungsvorgang besitzen, sie sind als Teilverträge über die Beförderung zu betrachten, und der sie im eigenen Namen Abschließende erscheint infoweit als Beförde⸗ rungsunternehmer. Daß die Schlafwagengesellschaften nicht Gast⸗ wirte, sondern Transportunternehmen seien, ist denn auch die herrschende Ansicht. Das genügt für die Anwendung des Be⸗ förderungsteuergesetzes, ohne daß es notwendig ist, das Verhältnis zwischen Eisenbahnverwaltung und Schlafwagengesellschaft nach allen möglichen Auswirkungen zu erörtern, was je nach den Grundlagen, aus welchen es hervorgeht, verschiedener Beurteilung unterliegt. Uebt sonach die Beschwerdeführerin bei Bereitstellung
8e voraussetzen und bezwecken, darüber hinaus den PB.
der Schlafwagenplätze und Empfangnahme der Preise dafür ver⸗
einen Teil des Beförderungsbetriebs aus, so ist von i mit Recht die Steuer gefordert. (Urteil vom 19. Juli 192 II A 309/27.)
79. Umsatzsteuerpflicht der aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwagengarage bezogenen Entgelte. Streitig ist lediglich die Frage, ob die aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwagengarage bezogenen Entgelte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerpflichtig sind. Es handelt sich bei der Anlage des Beschwerdeführers um einen dur Umfassungs⸗ mauern umschlossenen Raum, der mit Rücksicht auf den Zweck, für den er bestimmt ist, in besonderer Weise hergerichtet worden ist. Für die einzustellenden Kraftwagen ist das Gebäude in besondere in sich abgeschlossene Sonderräume (Boxen) eingeteilt worden. Heizungs⸗, Entlüftungs⸗ und Beleuchtungsanlagen müssen ebenso wie die Umfassungs⸗ und Scheidewände der einzelnen Räume hohen feuerpolizeilichen Mindestanforderungen entsprechen. Außerdem müssen Feuerlöschapparate bereit gehalten werden. Aus der Art dieser besonderen Einrichtung haben die Vorinstanzen geschlossen, daß es sich hier um einen eingerichteten Raum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes handelt. Der Reichsfinanz⸗
f hat in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 2 Abf. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes als gegeben angenommen, wenn die vermieteten oder verpachteten Räume solche Eigenschaften und Vorrichtungen besitzen, die sie ohne weiteres für den im Mietvertrag ausgesprochenen Zweck der Ueberlassung geeignet machen. Auf den Umfang und die Zahl der einzelnen Einrich⸗ tungsgegenstände kommt es hierbei nicht an. Die Einrichtung kann auf das geringste Maß beschränkt sein, wenn nur der Raum mit der getroffenen Einrichtung für den Mietzweck unmittelbar verwendbar, die Einrichtung als solche also für den Vertragszweck nicht unwesentlich ist. Unerheblich ist, ob es sich bei der Art der Einrichtung um mit dem Gebäude festverbundene Gegenstände, . B. wesentliche Bestandteile, oder um unbewegliche Gegenstände handelt. Die Einrichtung kann sich also auf die besondere Her⸗ richtung des Raumes gerade zu dem vorgesehenen Zwecke be⸗ “ Der Reichsfinanzhof hat keine Bedenken, diese Grund⸗ ätze weiter auszudehnen und auf den vorliegenden Fall anzu⸗ wenden, wo zwar zunächst nicht der einzelne Raum, wohl aber die ganze Anlage und damit mittelbar auch die Räume selbst sich als eingerichtet darstellen. Die gesamte Anlage ist für den besonderen Zweck von vornherein hergerichtet worden. Das Gebäude ist in ahlreiche Teilräume (Boxen) eingeteilt worden, die hinsichtlich Form und Größe für die Unterstellung von Kraftwagen geeignet sind. Abgesehen davon hat im vorliegenden Falle die Polizeiver⸗ waltung noch hinsichtlich der Feuer⸗ und Betriebssicherheit be⸗ sondere Anforderungen an die Beschaffenbeit und die Einrichtung gestellt. Wirtschaftlich kann die ganze Anlage nur für die Unter⸗ ringung von Kraftwagen verwertet werden. Ob im Einzelfall ein oder auch mehrere Räume für andere Zwecke benutzt werden, ist unerheblich. Es kommt darauf an, zu welchem Zwecke die An⸗ als solche hergerichtet und in der Hauptsache benutzt werden Um sie z. B. als Lagerraum für andere Gegenstände zu be⸗ nutzen, hätte es keiner besonderen Vorrichtungen, wie sie hier ge⸗ troffen worden sind, bedurft. Zu Unrecht beruft sich der Be⸗ schwerdeführer darauf, daß der Reichsfinanzhof bei Wohnräumen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes als nicht gegeben betrachtet habe, selbst wenn ähnlich wie im vor⸗ liegenden Falle bestimmte Einrichtungen, z. B. Heizungsanlagen, Klosette u. dgl., vorhanden seien. Um in einem solchen Falle die Wohnräume für den vertraglichen Benutzungszweck, also zum Wohnen, geeignet zu machen, reicht die vorhandene Einrichtung nicht aus, sondern es bedarf noch des üblichen Mobiliars. Die wirklich besonders eingerichteten Nebenräume einer Wohnung kommen als unwesentlich nicht in Betracht. Dagegen ist im vor⸗ liegenden Falle die Kraftwagenhalle für die Unterbringung von Kraftwagen Peignet, ohne daß es noch der Einbringung besonderer Gegenstände bedarf. Daß sich äußerlich die einzelnen Räume als leer darstellen, hängt naturgemäß mit dem besonderen Benutzungs⸗ zwecke zusammen. Die Umsatzsteuerpflicht würde, weil es sich um die Vermietung eines nichteingerichteten leeren Raumes handelt, dann nicht gegeben sein, wenn die Räume überhaupt keiner be⸗ sonderen Einrichtung im dargelegten Sinne bedurft hätten, um sie für die Unterbringung von Kraftwagen geeignet zu machen. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Reichsfinanzhof ist daher der An⸗ sicht, daß die Steuerpflicht im vorliegenden Falle sowohl dem Sinne des Gesetzes als auch der bisherigen Rechtsprechung und vor allem auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Verhältnisse ent⸗ spricht (§ 4 der Reichsabgabenordnung). Der Gesetzgeber hat bei der Steuerbefreiung des § 2 Abs. 1 Nr 4 des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich nur landwirtschaftliche Grundstücke und nicht ein⸗ gerichtete Wohngebäude im Auge gehabt. In allen anderen Fällen, wo Gebände für einen besonderen Zweck hergerichtet werden, sollte dagegen die Steuerpflicht gegeben sein. Der Reichsfinanzhof hat daher auch stets in solchen Fällen die Steuerpflicht bejaht, wenn der Mieter seinerseits nicht noch den vermieteten Raum mit einer besonderen Einrichtung zu versehen brauchte, um ihn benutzen zu können. Aus diesem Grunde hat der Reichsfinanzhof es daher auch nicht auf das Vorhandensein und die Zahl besonderer Ein⸗ richtungsgegenstände, sondern auf die Anlage als solche abgestellt. Würde man im vorliegenden Falle mit dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuerpflicht verneinen, weil sich die einzelnen Teilräume als leer darstellen, so würde in ähnlichen Fällen die Umsatzsteuerpflicht zu bejahen sein, weil bestimmte Einrichtungsgegenstände allerdings vorhanden, im übrigen aber der Raum in der Hauptsache sich als leer darstellt, z. B. ein mit Krippe und Raufe versehener Pferde⸗ stall. Eine solche ungleiche Behandlung ähnlich gelagerter Fälle kann nicht im Sinne des § 4 der Reichsabgabenordnung liegen. (Urteil vom 8. Juli 1927 V A 105/27.) . 8