1927 / 194 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

schaft, sofern nicht die Oberaufsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut; für den Staatskommissar ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staats⸗ kommissar hat darauf zu achten und auf den Pfandbriefen zu bescheinigen, daß die satzungsmäßige Deckung für die Zentralstadtschaftsbriefe jederzeit vorhanden ist und daß die zur Deckung Darlehnsforderungen und ö gemäß den von der Oberaufsichtsbehörde festzusetzenden Vorschriften in ein Register eingetragen

werden. Insoweit ist der Staatskommissar befugt, jederzeit die Bücher und Schriften

der Zentralstadtschaft einzusehen. .

Die Wertermittlung des zu beleihenden Grundstücks erfolgt auf Grund einer von der zuständigen Staaksbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge⸗ nehmigten Abschätzungsordnung. Die Höhe der Beleihung richtet sich nach der Satzung der Einzelstadtschaft und bewegt sich zurzeit innerhalb 20 und 25 % des Vorkviegs⸗ werts des Grundstücks.

Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypothek zu bestellen, sich im übrigen den Be⸗ stimmungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwersen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grund⸗ stücks oder Erbbaurechts satzungsgemäß herbeizuführen

Auf Grund einer Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstadtschaftspfandbriefe an die betreffende Einzelstadtschaft.

Das bewilligte Darlehn wird den Darlehnsnehmern durch die Einzelstadt⸗ schaften nach Maßgabe ihrer Satzungen in Zentralstadtschaftspfandbriefen gewährt. Auf Verlangen der Direktion der Zentralstadtschaft hat der Darlehnsnehmer den Verkauf der bewilligten Pfandbriefe ihr zu überlassen.

Die Zentralstadtschaft gibt Hfandbriefe aus, welche die Bezeichnung „Zentral⸗ stadtschaftspfandbrief“ tragen, auf jeden Inhaber lauten und für ihn unkündbar sind; sie dienen als Gegenwert für hypothekarische Darlehen, welche die Einzelstadtschaften auf die bebauten oder in der Bebauung befindlichen Hausgrundstücke oder auf Erbbau⸗ rechte nach Maßgabe ihrer Satzungen bewilligen können.

Das Preußische Staatsministerium hat mit Erlassen vom 14. November 1923, 23. Februar 1924, 12. April 1924 und 31. Mai 1924 die Ausgabe von wertbeständigen Zentralstadtschaftspfandbriefen (Goldpfandbriefen) mit einem Zinsfuß von bis zu 5 % bzw. 6 % bzw. 8 % bzw. 10 % erteilt. Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind reichsmündelsicher auf Grund des Reichsratsbeschlusses vom 15. 1. 26 und der Bekanntmachung des Reichsjustizministeriums vom 15. 2. 26 (RGBl. I S. 102); sie lauten auf den Inhaber, konnen jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um⸗ oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar und wird von seiten der Preußischen Zentralstadtschaft nur zum Zweck der satzungsmäßigen Tilgung und nach vorausgegangener dreimonatiger Kündigung und öffentlicher Bekannkmachung ein⸗ gelöst. Die Kündigung oder die Verlosung muß drei Monate vor dem Einlösungstag durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht 14 Tage nach erfolgter Auslosung.

Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Verfalltag in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekanntzumachenden sonstigen Einlösungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich nach dem letzten, in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat von der Devisen⸗ beschaffungsstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 veröffentlichten Preise für Fein⸗ gold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der letzten in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das englische Pfund (Mittelkurs Aus⸗ zahlung London).

Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleiche Notierung im vorletzten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstag maßgebend.

Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Juli 1927, fällig. Sie sind zahlbar in Berlin

bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften und be der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10, T“ 20, in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen und der Nassauischen Landesbank Landesbankstelle Frankfurk a. M. sowie bei allen Landesbanken und den öffentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten.

Ausgeloste Stücke werden nur an den Kassen der Stadtschaften eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zinsscheinbogen erhoben und gegebenen⸗ falls kostenfrei Konvertierungen vorgenommen werden können, duendfm in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen und der Nass Landesbankstelle Frankfurt a. M.

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Zentralstadtschaftspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.

Nach erfolgtem Beitritt zur Zentralstadtschaft dürfen die Stadtschaften eigene Pfandbriefe nicht mehr ausgeben. 8

Die Umwandlung bereits ausgegebener eigener Pfandbriefe einer Verbands⸗ anstalt in Zentralstadtschaftspfandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinssuß ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausferligungskosten unter dem entsprechenden hypothekarischen Vermerk nach Maßgabe besonderer Bestimmungen, die von der Direktion der Zentralstadtschaft unter Berück⸗ sichtigung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassen sind. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, insofern nachweislich hinsichtlich der in Frage kommenden Pfandbriefe der erforderliche Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie ausgegeben waren verwendet worden ist.

Die Zentralstadtschaft haftet den IJnhabern der Goldpfandbriefe außer mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmitglieder (Einzel⸗ stedischaften) und deren Garanten (Provinzialverbände).

auischen Landesbank

Demgemäß kann die Zentral⸗ tadtschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrags, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfand⸗ briefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und unmittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provinzialverband haftet für die auf Grund seiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzialausschuß bestimmt, seine Stadtschaft gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung mit ihrem ge⸗ samten Vermögen einschließlich aller Deckungsmittel und Ersatzansprüche. Treten durch das Verschulden einer Stadtschaft Verluste ein, so ist die Zentralstadtschaft satzungsgemäß berechtigt, unmittelbar den betr. Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Verbindlich⸗ keiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfand⸗ briefgläubiger innerhalb der vorstehend bezeichneten Höchstgreuzen. Die beteiligten Provinzialverbände haften solidarisch, und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf gesetzt sind.

Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte sich am 30. Juni 1927 auf insgesamt GM 114 844 850,—, die sich auf die einzelnen Zinsgruppen wie folgt

verteilen: 1““ 10 ige Goldpfandbriefe R. GM 4 389 300,—

10 % ige .

10 % ige 1u 7 181 700,— 8 ige 18 718 800,— 8 Tige 5 221 200,— 8 ige 17 618 800,— 7 Pige 4 963 900,—

8 951 300,—

7 Iige 8„ 5 502 600,—

5 NPige zus. GM 114 844 850,— Demgegenüber belief sich der Hypothekenbestand der angeschlossenen Stadt⸗ schaften am 30. Juni 1927 1 an Darlehen in Goldpfandbriefen auf . GM 114 844 850,— Alle auf die Pfandbriefe bezüglichen Veröffentlichungen der Zentralstadtschaft nüssen im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Börsen⸗ eitung sowie in der Frankfurter Zeitung erfolgen, außerdem verpflichtet sich die eentralstadtschaft, dem Börsenvorstand u den Quartalsterminen am Ersten des näͤchst⸗ olgenden Monats die Höhe des Goldpfandbriefumlaufs und der Goldpfandbriefdeckung ur Veröffentlichung im amtlichen Kurszettel bekanntzugeben. Berlin, im August 1927. Preußische Zentralstadtschaft.

eihe 4 5

Auf Grund vorstehenden Prospekts sind 1. GM 20 000 000,— = 7 168 400 g Feingold 7 % Goldpfandbriefe Reihe 11, 2. GM 20 000 000,— = 7 168 400 g Feingold 6 % Goldpfandbriefe Reihe 12 und 3. G 10 000 000,— = 3 584 200 g Feingold 5 % Goldpfandbriefe Reihe 13 sum Handel und zur Notiz an der Frankfurter Börse zugelassen worden. Frankfurt a. M., im August 1927. Lazard Speyer⸗Ellissen.

[46086853 Bekanntmachung.

Der Geldwert für die am 24. Sep⸗ tember 1927 fälligen Jahreszahlungen der bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen und Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institute aufgenommenen Roggen⸗ pfandbriefsdarlehen wird nach einem Durch⸗ schnittswert des märkischen Roggens von

12,50 RM je Ztr.

berechnet werden.

Berlin, den 17. August 1927.

Kur⸗ und Neumärkische Hanupt⸗Ritterschafts⸗Direktion. von Quast.

[46470)/ Bekanntmachung. Der Geldwert der am 1. Oktober 1927 fälligen Zinsen von den 10 %, 8 %. 7 % und 6 % Ostpreußischen landschaftlichen Goldpfandbriefen und der am 15. Sep⸗ tember 1927 von den Schuldnern zu zahlenden Zinsen von den 10 %, 8 %, 7 % und 6 % Goldpfandbriefsdarlehen beträgt für 1 g Feingold 2,7915539 RM. Königsberg, Pr., den 15. August 1927. Ostpreußische General⸗Landschafts⸗Direktion von Hippel.

[466588 Bekanntmachung über die 25 ,% ige Aufwertung von Papiermarkpfandbriefen des Landwirtschaftlichen Kredit⸗ vereins Sachsen. T'

Abstempelung der Papiermarkpfandbriefe.

Die vor dem 1. Januar 1918 in den Verkehr gebrachten Pfandbriefe werden in der Weise aufgewertet, daß eine Um⸗ stempelung in Goldmark auf 25 % des Nennbetrages erfolgt.

1. Die Serienbezeichnung bleibt die gleiche wie bisher.

2. Nach der Umstempelung wird ein Papiermarkpfandbrief zum Nennbetrage von

5000 auf 1250 GM

2000 500

1000 250

500 125

100 25

500 Tlr. 375 1909 0 .5 75 050 18,775 sTFn

3. An Stelle der bisherigen Zinsschein⸗ bogen werden neue auf Goldmark lautende Zinsscheinbogen ausgegeben. Die Ver⸗ zinsung in Höhe von 5 % jährlich beginnt mit dem 1. Januar 1927. Die Zins⸗ scheine für das Jahr 1927 werden am 1. Dezember 1927, für die folgenden Jahre jeweils zur Hälfte nachträglich am 1. Juli und 2. Januar fällig.

4. Falls nach Durchführung der Um⸗ stempelung sich noch irgendwelche Beträge ansammeln sollten, erfolgt deren Aus⸗ schüttung an die Inhaber des dem Zins⸗ scheinbogen angedruckten Erneuerungs⸗ scheins, der gleichzeitig als Gutschein gilt, nach der letzten Auslosung. Der um⸗ gestempelte Pfandbrief ist nur mit Gut⸗ schein u““

ZIE1—

2 2 2 Fr 92

Auslosung.

Die umgestempelten Pfandbriefe werden entsprechend den Bestimmungen unserer Satzung vom Jahre 1927 an alljährlich oder alle halben Jahre zur Rückzahlung für den 2. Januar oder 1. Juli aus⸗ gelost und mindestens zum Nennbetrage eingelöst. Der unter I Ziffer 4 angeführte Gutschein verbleibt zur Verfügung der Einreicher der 8 Stücke.

Einlieferung der Papiermark⸗ pfandbriefe. Die EC 1““ sämtlicher Serien sind spesenfrei bei der Kasse des Landwirtschaftlichen Kreditvereins Sachsen in Dresden einzuliefern. Den Stücken ist ein genaues, nach Reihen (Serien) ge⸗ ordnetes Verzeichnis in doppelter Aus⸗ fertigung unter Angabe von Reihe (Serie), Buchstabe (Litera) und Nummer beizu⸗ fügen; Formulare hierfür werden vom Verein kostenlos geliefert. Auf Namen ausgestellte Pfandbriefe sind getrennt von den übrigen einzureichen. Im Rechtsnachfolgefalle muß dieser ord⸗ nungsgemäß nachgewiesen werden. Einmal eingelieferte Stücke können vor ihrer Umstempelung nicht wieder ausge⸗ liefert werden.

Ueber die Aufwertung der Serien 28 und 29 erfolgt besondere Bekannt⸗ machung.

Die Annahme von Kreditbriefen zu Aufwertungszwecken muß bis auf weiteres noch abgelehnt werden, da infolge der Schwierigkeiten bei der Anwendung des Anleiheablösungsgesetzes noch Verhand⸗ lungen notwendig sind; von ihrem Er⸗ gebnis wird die Höhe und Art der Auf⸗ wertung der Kreditbriefe abhängen.

Der Landwirtschaftliche Kreditverein Sachsen.

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗

gefellschaften und Deutsche Kolonialgefellschaften.

Schlesische Papierfabrik Aktiengesellschaft. In der am 10. d. M. stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung ist an Stelle des verstorbenen Aufsichtsrats⸗ mitglieds Herrn Erich Walter der Bankier Herr Eugen Schiff, Berlin W. 8, Charlottenstraße 55, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden.

Oberweistritz, den 18. August 1927. Schlesische Papierfabrik Aktiengesellschaft.

[46509]

Vereinigte Kohlen⸗Aktiengesellschaft,

Borna, Bezirk Leipzig, Rositzer

Braunkohlenwerke Actiengesellschaft,

Altenburg Thür., Aktiengesellschaft

Ramsdorfer Braunkohlenwerke, Ramsdorf.

Nachdem die Verschmelzung der oben⸗ genannten drei Gesellschaften mit unserer Gesellschaft in das Handelsregister ein⸗ getragen worden ist, fordern wir die Gläu⸗ biger der drei Gesellschaften auf, ihre An⸗ sprüche bei uns anzumelden.

Deutsche Erdöl⸗Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

46511]

Laut Beschluß der Generalversammlung vom 3. August wurden in den Aufsichts⸗ rat weitere zwei Herren gewählt:

1. Herr Karl Begge, Handelsvertreter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken in Deutschland, wohnhaft in Berlin, Lietzenburger Straße 11,

2. Herr Meer Landa, Beamter der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken in Deutschland, wohnhaft in Berlin, Lietzenburger Straße 11.

Berlin, den 3. August 1927. Deutsch⸗Russische Handels⸗Aktiengesellschaft.

[46717]

Die Aktionäre der Chemischen Fabrik Dr. Rupp & Dr. Wischin A.⸗G., München, werden hierdurch zu der am 12. September 1927, vorm. 11 Uhr, im Notariat München XI, Kaufinger⸗ straße 29, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung der Bilanz für 1926.

2. Erteilung der Entlastung von Auf⸗ sichtsrat und Vorstand.

3. Verschiedenes.

Die Aktien sind spätestens bis zum 10. September 1927, mittags 12 Uhr, bei unserer Gesellschaftskasse zu hinterlegen. Miuünchen, den 19. August 1927.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: L. Jägerhuber, Regierungsrat.

Westdeutsche Brennerei und [46508] Spirituosen A. G.,

Knappertsbusch⸗Wülfing.

Unter Bezugnahme auf die Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger vom 5. April 1927 Nr. 80, vom 2. Juni 1927 Nr. 127 und vom 2. Juli 1927 Nr. 152 erklären wir gemäß 290 H.⸗G.⸗B. sämtliche noch im Verkehr be⸗ findliche Aktien mit Ausstellungsdatum vom 17. September 1925 für kraftlos. Es handelt sich um die Aktien Nr. 375, 499 zu je RM 20.

Die an Stelle der kraftlosen Aktien auszugebenden neuen Aktien werden durch uns für Rechnung der Beteiligten am 26. August 1927, vorm. 10 Uhr, im Büro des Notars Dr. Hendrichs, Elber⸗ feld, Walter⸗Rathenau⸗Straße 38, ver⸗ steigert werden. Der Erlös wird für die Beteiligten notfalls hinterlegt. 8

Elberfeld, im August 1927.

Der Vorstand.

[45716]

Auf Grund des im Deutschen Reichs⸗ anzeiger Nr. 130 vom 7. Juni d. J. veröffentlichten Prospekts und der in Nr. 189 dieses Blattes vom 15. August d. J. veröffentlichten Nachtragsbekannt⸗ machung sind

RM 211 080 000 auf den In⸗ haber lautende neue Stamm⸗ aktien, Stück 98 000 über je RM 100, Nr. 2001 100 000, Stück 73 000 über je RM 200, Nr. 1 327 001 bis 1 400 000, Stück 186 680 über je RM 1000, Nr. 376 001 429 680 und Nr. 477 001 610 000, der J. G. Farbenindustrie Aktiengesell⸗ schaft in Frankfurt a. M. zum Handel und zur Notierung an der Kölner Börse zugelassen worden.

Köln, im August 1927.

Deutsche Bank, Filiale Köln. Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, 8 Filiale Köln.

Dresdner Bank in Köln.

A. Levy. J. H. Stein.

[45846]

Continentale Farbwerke, Aktien⸗

gesellschaft, Fürstenwalde (Spree).

Unsere Aktionäre werden hiermit zu

der am Freitag, den 16. September

1927, nachm. 3 Uhr, in den Ge⸗

schäftsräumen der Herren Rechtsanw und

Notare Dr. Carl Frank u. Herbert

Singer, Berlin, Taubenstr. 25, statt⸗

findenden ordentlichen Generalver⸗

sammlung eingeladen. Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Dezember 1926.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

5. Beschlußfassung über Liquidation des Unternehmens und Ernennung des Liquidators.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bei der Gesellschaft oder bei einem Notar hinterlegen und zwei Tage vorher der Gesellschaft durch eingeschrie⸗ benen Brief Mitteilung von dem Ort der Hinterlegung machen.

Fürstenwalde, den 6. August 1927.

Continentale Farbwerke Aktiengesellschaft.

[465122)

In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 28. Juli 1927 ist der Diplomingenieur Ernst Gessner, Hannover, als Aufsichtsratsmitglied neu gewählt worden.

In der gleichen Versammlung wurden die §§ 14, 16, 18 und 20 abgeändert.

In der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 1926 wurde § 1 ge⸗ ändert.

Aue, den 18. August 1927.

Ernst Gessner, Aktiengesellschaft.

Großer. Felber. Brunner.

[46531] Freigerichter Kleinbahn.

Oberregierungsrat Richard Tuercke in Kassel ist aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden. An dessen Stelle wurde in der am 29. Juni 1927 stattgefundenen Generalversammlung der Regierungsrat Wolfgang Vogler in Kassel gewählt.

Gelnhausen, den 18. August 1927. Freigerichter Kleinbahn Aktiengesellschaft.

Die Direktion. Cordes.

[44736]

Als früherer Liquidator der gelöschten Firma „Handelsaktiengesellschaft Michel“ in Halle/ Saale zeige ich an, daß ich die Vermögensanteile der Aktionäre, die sich trotz meiner im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger am 29. November 1926 veröffentlichten Aufforderung zur Empfangnahme nicht gemeldet haben, mit 1 RM je Aktie am 30. Juni 1927 bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Halle a. d. Saale (Hinter⸗ legungsbuch A Band II Seite 223, An⸗ nahmebuch Nr. 200), unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses und unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt habe. Künftige Auszahlungs⸗ anträge sind zu richten an die Hinter⸗ legungsstelle des Amtsgerichts in Halle a. d. Saale (Geschäftsnummer: 15 a HL. 217/27).

Halle/ Saale, Dorotheenstr. 17, den 11. August 1927.

Bergwerksdirektor Dr. Theodor Schulz.

[46514] Auf Grund des im Deutschen Reichs⸗ anzeiger Nr. 182 vom 6. August 1927 veröffentlichten Prospekts sind: nom. RM 150 000 000 Aktien der Rheinischen Stahlwerke zu Essen, 7750 Aktien mit den Nummern 1 bis einschl. 7750 zu je RM 300, 7625 Aktien mit den Doppelnummern 7751/7752 bis einschl. 22999/23000 zu je RM 600, 178 200 Aktien mit den Nrn. 23001 bis einschl. 201200 zu je RM 500, 9600 Aktien mit den Nrn. 209201 bis einschl. 218800 zu je RM 2500, 6000 Aktien mit den Nrn. 221201 bis einschl. 227200 zu je RM 5000, zum Handel und zur Notiz an der Börse zu Hamburg zugelassen worden. Ergänzend wird bekanntgegeben, daß die Bekanntmachungen der Gesellschaft auch in einer Hamburger Tageszeitung ver⸗ öffentlicht werden und daß die Gesellschaft sich verpflichtet, auch in Hamburg eine Stelle zu unterhalten und jeweils bekannt⸗ zugeben, bei der die Auszahlung der Ge⸗ winnanteile, die Ausgabe neuer Gewinn⸗ anteilbogen, die Hinterlegung von Aktien zwecks Teilnahme an den Generalver⸗ sammlungen sowie alle sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen, die Aktienurkunden betreffenden Maßnahmen kostenfrei bewirkt werden können. Hamburg, im August 1927. Norddeutsche Bank in Hamburg. Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Hamburg. Deutsche Bank Filiale Hamburg. Dresdner Bank in Hamburg. [46219] J. Springer A.⸗G. in Liquidation, München. Bilanz per 30. September 1926. Aktiva. 4₰ Barbestände... 3 1 16180 Schulden.. 409 591 [24 Warenvorräte.. 21 000„⁄—- Mobilien... 2 619 10

434 372 14

Passiva. Konitak .5 Darlehen... Gläubiger.

2 862 46 315 951 75 1¹5 557 93

434 372 14 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

MN 11 4558

L.11 455 ¾

731 10 723 11 455

Allgemeine Unkosten...

Warenerttta Ver“

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg.

Verantwortlich für den Anzeigenteil, Rechnungsdirektor Mengering, Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und 4“ Berlin, ilhelmstraße 322.

Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste und Zweite

161“ Landesbankstelle Frankfurt

Leo Prinz. [46507]

1 113“ 1“

Der Aufsichtsrat. Thal.

I.“ 1

Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

1. Handelsregifter.

Anmetsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.

Nr. 194.

Berlin, Sonnabend, den 20. August

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

Staatsanzeiger 1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,

der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrp

6. vesonderen Blatt unter dem Titel

ür Selbstabholer au aße 32, bezogen werden.

ö Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗

81

Anzeigenpreis für

Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Der Bezugs⸗ preis beträgt 4,50 Reichsmark. een Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

u der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 194 A und 194 B ausgegeben.

8

Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

80. Zustellung eines Steuerbescheids gegen einen nicht geschäftsfähigen Minderjährigen. Nach § 83 der Reichs⸗ bbgabenordnung gelten für die Heschaft⸗ ähigkeit von Privat⸗ Feison⸗n n Steuersachen die Vorschriften des Fürgetlichen Rechts. Vollgeschäftsfähig ist daher erst ein Volljähriger. Der Beschwerde⸗ ührer, der erst 18 Jahre alt ist, ist also in der Geschäftsfähigkeit eeschränkt und kann gemäß § 107 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Willenserklärungen abgeben, durch die er lediglich einen recht⸗ ichen Vorteil erlangt. Im übrigen bedarf er der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Infolgedessen würde im vor⸗ iegenden Falle an sich die Erteilung der Vollmacht an den Rechts⸗ anwalt und ebenso auch die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch diesen unwirksam sein. Indessen ist in einem Falle solcher Art, wenn ein von Anfang an vorliegender Mangel der Geschäftsfähig⸗ keit und damit auch der ö“ Prozegfähigkeit erst in der höheren Instanz festgestellt wird, mit dem Reichsgericht anzu⸗ nehmen, daß sich der Rechtsmittelrichter nicht darauf zu be⸗ schränken hat, das Rechtsmittel aus diesem Grunde als unzulässig u verwerfen; denn wie die geschäftsunfähige Person in den früheren Instanzen gegebenenfalls zur Verhandlung über den ihr entgegengehaltenen Mangel der Geschäftsfähigkeit zuzulassen 1 so kann sie das Verfahren auch durch ihre Handlungen in die sher⸗ Instanz bringen. Das Rechtsmittel ist alsdann auch zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen bestimmt. Im vor⸗ liegenden Steuerverfahren hätte der Steuerbescheid gerichtet werden müssen gegen den Minderjährigen, gesetzlich vertreten durch seinen Vater. Dieser Steuerbescheid hätte nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern seinem gesetzlichen Vertreter, dem Vater, zu⸗ gestellt oder in anderer Weise bekanntgemacht werden müssen. Auch zur Einlegung eines Rechtsmittels ist alsdann mit obiger Ein⸗ schränkung nicht der Minderjährige, sondern sein Peeßlicher Vertreter befugt. Infolgedessen ist das ganze bisherige Verfahren vom Erlasse des Steuerbescheids ab ungültig und unwirksam, so daß, wie geschehen, der Steuerbescheid und die Anfechtungs⸗ entscheidung aufzuheben waren. (Urteil vom 13. Juli 1927 IV K 236/27.) 81. Eine in Erfüllung einer vor Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgte Schenkung ist schenkungssteuer⸗ pflichtig. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die von ihrem Onkel im Laufe des Jahres 1924 in Raten erhaltenen 16 000 RM schentungssteuerhftichi ist. Die Beschwerdeführerin wendet gegen ihre Steuerpflicht folgendes ein: Im Jahre 1914 habe sich ihr Onkel aus sittlichen Gründen rechtswirksam ver⸗ pflichtet, ihr eine Brautausstattung zu geben. Dieser Pflicht sei er erst 1924 nachgekommen. Er habe damit nicht ein Schenkungs⸗ versprechen von 1914 erfüllt, sondern eine andere schuld rechtliche Verpflichtung. Auch aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung einer Ausstattung und von angemessenen Unterhaltsbeiträgen 88 die Zu⸗ wendung nicht steuerpflichtig. Schließlich handle es si auch um eine unzulässige Doppelbesteuerung, weil die zugewendeten Be⸗ träge bereits beim Ehemann der Beschwerdeführerin der Ein⸗ kommensteuer bei der E für das Jahr 1923 unter⸗ worfen worden seien. Die Re⸗ htsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung hängt lediglich davon ab, ob es sich bei der fraglichen 12 an die Beschwerdeführerin um eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts oder um eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt, soweit die Beschwerde⸗ ührerin durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. In em einen wie dem anderen Falle ist die Steuerpflicht gemäß §§ 3, 1 des Erschaftsteuergesetzes von 1922 gegeben. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin durch die Zuwendungen im Jahre 1924 auf Kosten ihres Onkels bereichert worden, da sie eine besondere Gegenleistung hierfür nicht gemacht hat. Es handelt sich aber auch um eine freigebige Zuwendung. Die Einwendungen der Be⸗ schwerdeführerin, die Zuwendungen seien auf Grund einer schuld⸗ rechtlichen Verpflichtung und aus a. Gründen erfolgt, sind steuerrechtlich unbeachtlich. Nach den Vorschriften des Erb⸗ schaftsteuergesetzes ist die Steuerpflicht grundsätzlich bei Schenkungen erst mit dem Zeitpunkt der Zuwendung gegeben, § 18 des Erbschaftsteuergesetes. Ein rechtsverbindliches bschenkungsversprechen löst also z. B. die Steuerpflicht noch nicht us. Die Rechtslage ist nicht anders wie unter der Herrschaft des üheren Rechts, trotzdem jetzt die Sondervorschrift des § 40 Abs. 3 tzter Satz des Erbschaftsteuergesetzes von 1919 weggefallen ist. sselbe gilt aber auch, wenn sich die rechtliche Verpflichtung zu r Zuwendung nicht als Schenkungsversprechen, sondern als eine nstige rechtsgeschäftliche Verpflichtung darstellt. Voraussetzung t allerdings hierbei immer, daß die Verpflichtung freiwillig nd ohne entsprechende Gegenleistung des zu Bedenkenden über⸗ nommen worden ist. Die Zuwendung muß sich also im Enderfolg immer als eine freiwillige darstellen. Auf den Ort und den Zeitpunkt der Uebernahme der Verpflichtung kommt es auch nicht an. Es ist also unerheblich, ob die Verpflichtung hier bereits vor Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes im Ausland ein⸗ gegangen ist, da Gegenstand der Besteuerung ja nicht die Ver⸗ pflichtung zur Zuwendung, sondern die Ausführung der Zu⸗ wendung ist. Unbeachtlich ist es auch, ob sich die Zuwendung als Ausstattung darstellt.

Alfeld, Leine.

Alfeld, Leine. (45903] Alfe

Im Handelsregister A Nr. 223 ist als neue Firma eingetragen:

Joeschke & Co., Lamspringe. Per⸗ amclich haftende Gesellschafter: Frau

Karie Joeschke, geb. Siebert, in Lam⸗ springe, Kaufmann Harry Hauenschild in Graste. Dem Ingenieur Franz Joeschke ist Prokura erteilt. Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat ugust 1927 begonnen.

Durch Beschlu

hinterlegung und nußscheine) geändert.

Arnsberg. am 1.

Auch die Zuwendung einer Ausstattung ist

Im Handelsregister B Nr. 1 ist bei der Firma Hannoversche Papierfabriken Id⸗Gronau vormals Gebr. Alfeld heute eingetragen: ’1 der Generalversamm⸗ lung vom 28. Juni 1927 sind die §§ 21 und 27 des Gesellschaftsvertrags (Aktien⸗ Gelvinnanteil der Ge⸗

Amtsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.

In das Handelsregister A Nr. 233 ist heute bei der Firma Linneper Holz⸗

rundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, daß es sich um eine Aus⸗ sattun handelt, die Abkömmlingen her Einrichtung eines en Vermögensverhältnissen und der Le⸗ nsstellung der Be⸗ teiligten angemessenen snü halts gewährt wird 3 Abs. 5). Diese Befreiungsvorschrift trifft hier nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht auf die Befreiungsvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 14 berufen, da das t einwandfrei fest⸗ 5 hat, daß die Zuwendungen in das Ges⸗ äft des Ehemanns r Beschwerdeführerin geflossen sind, also nicht zum Zwecke des angemessenen Unterhalts erfolgt sind. Hiergegen spricht auch vor allem die Gesamthöhe der in kurzem Zeitraum zugewandten Be⸗ träge. Schließlich ist auch der Einwand der unzulässigen Doppel⸗ besteuerung unbegründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Einkommenbesteuerung die Zuwen unterworfen sind. Es handelt sich hier um die Frage der Besteuerung nach dem Erb⸗ haftstenergesehe, der durch eine Besteuerung nach dem Einkommen⸗ teerge,8e nicht vorgegriffen werden kann. Die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um eine Schenkung im Sinne des § Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine freigebige Zuwendung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 a. a. O. gegeben ist, die in gleicher Weise die Steuerpflicht auslöst. (Urteil vom 22. Juli 1927 Ve A 403/27.) 82. Umsatzsteuerpflicht bei Veranstaltung von Gesell⸗ schaftsreisen. Ein steuerpflichtiges inländisches Reisebüro hat eine Reihe von Gesellschaftsreisen im Inland und im Ausland veranstaltet. Dabei hat es in üblicher Weise für die Beförderung der Teilnehmer zu Lande icgs. See, für ihre Beherbergung, Verpflegung und für den Besuch von Sehenswürdigkeiten auf dem Reisewege ge⸗ orgt. Das ö“ Finanzamt hat die Steuerpflichtige ür alle diese zeistungen an die Teilnehmer als Unternehmer an⸗ und deshalb mit den gesamten Entgelten zur Umsatz⸗ teuer herangezogen. Die Steuerpflichtige selbst betrachtet sich nur als Vermittlerin der den Teilnehmern gewährten Leistungen und will demgemäß, wie sie in der Anschlußrechtsbeschwerde aus⸗ führt, allein die Vermittlungsgebühr versteuern. Das Finanz⸗ gericht hat einen mittleren Standpunkt eingenommen: für die Fahrten auf der Eisenbahn und zu Schiff soll die Steuer⸗ pflichtige Vermittler sein, für die übrigen Leistungen Unternehmer. Die Auffassung des Finanzamts wäre, soweit die Leistungen im Inland ausgeführt sind und die Befreiungsvorschrift des §2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1919 nicht einschlägt, ohne weiteres begründet, wenn die Steuerpflichtige die Leistungen an die Teil⸗ nehmer bewirkte mit Beförderungsmitteln, Gasthöfen und sonstigen Einrichtungen, die nicht von fremden Unternehmern be⸗ trieben würden, die sie vielmehr selbst betriebe, sei es kraft Eigen⸗ tums, sei es auf Grund von Charter⸗, Miet⸗ oder Pachtver⸗ trägen oder auf Grund ähnlicher Rechte. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalte nicht der Fall; die Leistungen werden vielmehr durchweg von selbständigen Dritten ausgeführt. Bei dieser Sachlage könnten die den Dritten zufließenden Ent⸗ gelte nur dann auch bei der Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn die Dritten nicht mit den Teilnehmern in unmittelbare Rechtsbeziehungen treten, wenn sie vielmehr die Rechtsstellungen von Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen der Steuerpflichtigen einnähmen und demgemäß ausschließlich an S leisteten. Eine derartige Stellung der Steuerpflichtigen als Hauptunternehmerin hat das Finanzgericht, wie erwähnt, zwar nicht für die Eisenbahn⸗ und Schiffahrten, wohl aber für die sonstigen Leistungen angenommen. Das Finanzgericht begründet eine Beurteilung vornehmlich damit, mit einer Vermittlerstellung der Steuerpflichtigen sei es unvereinbar, daß sie den Teilnehmern ihre Verträge mit den fremden Unternehmern nicht bekanntgebe. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Abgesehen davon, daß dieser Gegengrund 8 auf das Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den Seinbasn⸗ und angewendet werden müßte, sofern er überhaupt zuträfe, besteht weder nach dem Ge⸗ setze noch nach der Verkehrssitte ein Hindernis, daß ein Ver⸗ mittler seinem Auftraggeber nur den Gesamtbtpreis mitteilt, für den der Auftraggeber die vermittelten Leistungen empfängt. Die Vorentscheidung war daher insoweit aufzuheben. Bei den Fahr⸗ preisen bedarf es mit Rücksicht auf die in diesem Punkte zu⸗ treffende Begründung der Vorinstanz keiner weiteren Erörterung darüber, daß die Fesenbohn⸗ und Schiffahrtsgesellschaften mit den Teilnehmern an Gesellschaftsreisen in dasselbe Vertragsverhältnis treten wie mit den anderen Reisenden, wenn jene Teilnehmer, wie im vorliegenden Falle, auf dem Verkehrsmittel einfach ihren Platz erhalten wie jeder andere Reisende. Das Reisebüro ist demnach in Fällen dieser Art für die Beförderungen nicht umsatz⸗ steuerpflichtig, wie es auch die Beförderungsabgabe nicht zu ent⸗ richten hat 7 Abs. 1 des Beförderungssteuergesetzes). Der Umsatzsteuer unterworfen ist hier allein die Vermittlungsgebühr der Steuerpflichtigen. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist daher unbegründet. Der Sachverhalt bietet keinen Anlaß, die sonstigen Heistungen der Steuerpflichtigen umsatzsteuerlich anders su behandeln als die Beförderungen. Insbesondere ist eine 8. lrterscesdung in den allgemeinen Bedingungen der Unternehmer von WE11“ erfahrungsgemäß nicht üblich. Vielmehr werden in den üblichen Ankündigungen, wie auch die von der Steuerpflichtigen vorgelegten Drucksachen ähnlicher Unterneh⸗

[45904] warenfabrik Bönner & Co. in Liqui⸗ Berlin. dation in Linnepe eingetragen:

Der Bücherrevisor Severin ist als Liquidator ausgeschieden. Der Auktio⸗ nator Eberhard Schulte in Bremen, Kr. Soest, ist zum Liquidator ernannt.

Arnsberg, den 13. August 1927. Bad Schwartau. [45906]

In unser Handelsregister Abt. K ist zu Nr. 81, Firma Willy Schell, Bad Schwartau, eingetragen: Die Firma ist erloschen.

Bad Schwartau, den 13. August 1927. Amtsgericht. Abt. I.

oge zu

[45905]

In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: Nr. 40138 Reform⸗ haus Jungborn Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens: Der Ver⸗ trieb von Nährmitteln aller Art, Kon⸗ serven, Fruchtsäften, getrockneten Früch⸗ ten, Kolonialwaren, Gewürzen, kosme⸗ tischen Artikeln, reformerischen Kleidungs⸗ stücken und Schuhwaren sowie Büchern. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Ge⸗ schäftsführer: venstein, Berlin⸗Friedenau. mit beschränkter Haftung.

mungen zeigen, sämtliche Leistungen des Büros einander recht⸗ lich gleichge tellt, wobei z. B. das Werbeblatt der englischen Firma Cook ihre bloße Vermittlereigenschaft für Leistungen noch ausdrücklich hervorhebt. Es kann aber dahingestellt bleiben ob der Vordruck der Steuerpflichtigen selbst, der dieselbe Klausek enthält, auch im Veranlagungszeitraum verwendet worden ist. Mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ist vielmehr auch die Steuer pflichtige, selost wenn für den Veranlagungszeitraum keine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art vorliegt, wegen sämtlicher Leistungen nur mit der Vermittlungsgebühr steuerpflichtig, ohne daß es darauf ankäme, ob die dritten Unternehmungen steuerfrei sind, weil sie ihre Leistungen im Ausland ausführen oder weil es sich um Beförderungen im Sinne von § 2 Nr. 5 a. a. O. handelt. Denn die Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist, wie dar⸗ gelegt, keine Beförderung, und ihre sämtlichen Leistungen sind im Inland ausgeführt, auch wenn sie Verträge mit 1“

esellschaften vermittelt und Teile ihrer Tätigkeit und deren Aus⸗ wirkungen im Auslande liegen. Auch für diese Leistungen war daher die Umsatzsteuerpflicht auf die Vermittlungsgebühr zu be⸗ schränken. (Urteil vom 12. Juli 1927 V A 900726.)

83. I11I für die Anwendung der ver⸗ ordnungsmäßig zum Abzug zugelassenen Durchschnitts⸗ werbekosten beim steuerpflichtigen Einkommen der Rechts⸗ anwälte. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, von seinen Einnahmen den durch die Verordnung vom 8. März 1926 (Reichsministerialblatt S. 77) für Rechtsanwälte festgesetzten Satz von 33 ¼ vH abziehen darf. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechts⸗ anwalt mit 26 000 RM angegeben und dabei bemerkt, daß er Werbungskosten in Höhe von 33 ¼ vH der Einnahmen abgezogen habe. In der Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt einen Ab⸗ zug von 5000 RM zugelassen; es nahm an, daß dem Beschwerde⸗ führer aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit nur 15 000 RM zuge⸗ flossen seien, und hat danach den Abzug gemäß §1 der Verordnung vom 8. März 1926 berechnet. Das Finanzgericht hat die Berufung zurückgewiesen; nach der Ansicht des Finanzgerichts liegen beim Beschwerde ührer besondere Verhältnisse vor, die bewirken, daß seine Unkosten offensichtlich erheblich, und zwar um mehr als z5 hinter dem Pauschsatz von 33 vH zurückblieben, so daß der Beschwerdeführer nach § 3 der Verordnung vom 8. März 1926 nur einen Anspruch auf Abzug seiner tatsächlichen Unkosten habe; da er Angaben hierüber verweigert habe, habe das Finanzgericht die Unkosten auf 5000 RM geschätzt und sei damit zu demselben Ergebnis wie die Einspruchsentscheidung gekommen. Die Rechts be chwenoe ' nicht begründet. Sie geht insofern von einer irrigen Rechtsauffassung aus, als sie annimmt, daß der einzige Fall, in dem von den für die Veranlagung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen festgesetzten Durchschnittssätzen bei einem dieser Gruppe Angehörigen abgewichen werden dürfe, der im § 46 Satz 2 erwähnte sei, wenn nämlich der Steuerpflichtige ab⸗ weichende Angaben miache und belege. Es kann zweifelhaft sein, ob die Steuerbehörden nicht überhaupt berechtigt sind, auch da, wo Durchschnittssätze festgesetzt sind, jederzeit von ihrer Anwen⸗ dung abzusehen, und das tatsächliche Einkommen zu ermitteln. Der Reichsfinanzhof neigt zu der Auffassung, daß grundsätzlich auch die Veranlagungsbehörden an die Purchschnitts ätze gebunden sind, da andernfalls die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewahrt würde. Aus dem Wesen der Durchschnittssätze folgt aber, da sie nur für normale Verhältnisse gelten. Die Veranlagungs⸗ behörde ist daher berechtigt und verpflichtet, von ihrer Anwendung abzusehen und das tatsächliche Einkommen zu ermitteln, wenn bei einem Steuerpflichtigen, der an sich einer Gruppe angehört, für die Durchschnittssätze festgesetzt sind, Verhältnisse vorliegen, die von den bei den Angehörigen der Gruppe üblichen abweichen. So B. ein Landwirt, der auf seinem Gute einen von der üblichen Bewirtschaftung abweichenden Sonderbetrieb eingerichtet hat, nicht verlangen, daß er nach den für die Landwirtschaft heeleer Durchschnitessätzen veranlagt werde. Demgemäß gelten auch die Durchschrittssätze der Verordnung vom 8. März 1926 nur für normale Verhältnisse, d. h. soweit ein Rechtsanwalt in Frage kommt, nur für die normale Rechtsanwaltstätigkeit. Sind allerdings die Verhältnisse eines Rechtsanwalts nur insofern anormal, als seine Unkosten besonders gering sind, so dürfte das Finanzamt an den § 3 der Verordnung gebunden sein. Im vor⸗ iegenden Falle liegen aber darüber hinaus besondere Ver⸗ hältnisse vor. Der Beschwerdeführer übt, worauf das Finanz⸗ gericht zutreffend hingewiesen hat, nicht die übliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts unter den üblichen Verhältnissen aus. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, daß die Art seines Betriebs mit der eines am Orte tätigen Rechtsanwalts nicht ohne weiteres vergleichbar sei. Liegen also normale Verhältnisse beim Be⸗ chwerdeführer nicht vor, so ist bei ihm die Verordnung vom März 1926, die eben nur für normale Rechtsanwaltstätigkeit gilt, nicht anwendbar. Die Vorinstanzen waren beegt. eine fatsächlichen Unkosten zu ermitteln, und mangels aller Angaben des Beschwerdeführers über ihre Höhe durfte das Finanzgericht ie schätzen. Die Höhe der Schätzung nachzuprüfen, ist dem Reichs⸗ sin hchsf bei der beschränkten Natur der Rechtsbeschwerde ver⸗ wehrt. (Urteil vom 18. Mai 1927 VI A 177727.)

.[45907]] schaftsvertrag ist am 7. Juli 1927 abge⸗ schlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so erfolgt die Vertretung durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Ge⸗ schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Bürger⸗ lichen Gesetzbuches befreit. Als nicht ein⸗ getragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen nur durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger. Bei Nr. 395 „Maggi“ Ge⸗ ellschaft mit beschränkter Haf⸗ ung: Die Prokura des Johannes Maag ist erloschen. Betriebsleiter Ru dolf Brügge⸗

Sitz: Berlin.

Kaufmann Friedrich Gra⸗ Gesellschaft Der Gesell⸗