1927 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu Artikel 25 und 2. Die Bestimmungen des Artikels 25 Abs. 1 finden keine An⸗ wendung auf die in Deutschland and in Frankreich in bezug auf Pässe und Personalausweise in Kraft befindlichen Vorschriften (Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des Aufenthalts usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die vorstehend gemachte Ausnahme nicht die Möglichkeit in sich be⸗ greift, ganze Personenkreise von dem Vorteil dieses Artikels aus⸗ zuschließen. „Die Bestimmungen des Artikels 25 Abs. 1 berühren nicht die in Kraft befindlichen Vorschriften über die Zulassung und Ver⸗ wendung ausländischer Arbeiter. Unter dem Vorbehalte des Ausweisangsrechts, das jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß seinen Gesetzen, Polizei⸗ vorschriften und dem Völkerrecht ausüben kann, wird keiner der Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die Tätig⸗ keit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken. Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des letzten und vorletzten Absatzes von Artikel 25 erklären die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile ihre Uebereinstimmung, daß sie den Staats⸗ angehörigen der beiden Länder gegenseitig die Inländerbehand⸗ bang einräumen für die Erhebung der Zölle, die Förmlichkeiten der Verzollung und die hiermit zusammenhängenden Gebühren. Maßnahme, die das Eigentum oder den Gebrauch von Bütern, Rechten und Interessen der Staatsangehörigen oder der Gesellschaften eines der Hohen Vertragschließenden Teile berührt kann von dem anderen Teil getroffen werden, wenn sie nicht unter denselben Umständen auf die Güter, Rechte und Interessen der eigenen Staatsangehörigen anwendbar ist. Jede Maßnahme durch die über diese Güter, Rechte und Interessen verfügt wird, ebenso wie jede Maßnahme, die deren Besitz oder deren Gebrauch begrenzt oder beschränkt, wird mindestens in den Fällen, wo den eigenen Reichsangehörigen eine Entschädigung gewährt wird, von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung abhängig gemacht. 8 8 ie Hohen Vertragschließenden Teile stimmen darin überein, daß Ausnahmen von den Vorschriften des Artikel 25 und Artikel 26 Abgaben gemacht werden dürfen, die nicht steuer⸗ llickh 1 & 2 8 35¼½ . aus Anlaß bestimmter Verwaltungshandlungen Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 26 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern auch auf 1“1“ Zweigniederlassungen und Agenturen Anwendung den. 8 Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird jeder der vertragschließenden Staaten die Einkünfte aus dem Schiffahrts⸗ betriebe von solchen Unternehmungen der Schiffahrt, die den Ort der Leitung im Gebiete des anderen Staates haben nicht zu Steuern heranziehen. 1 In dem Wunsche, die Lösung des Problems der Doppel⸗ bestenerung nationaler oder internationaler Art zu fördern werden sich die Hohen Vertragschließenden Teile über die Arbeiten auf dem Laufenden halten, die in ihrem Land vorgenommen werden, um 1sn ö Zeit über das Problem zu beraten oder um inter⸗ ““ die zu seiner Lösung beitragen können, Zu Artikel 26. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß der tte⸗ Absatz des Artikel 26 sich auch auf Steuererleichterungen Rücksicht auf den Familienstand bezieht.

Zu Artikel 383.

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8 n 8 F5 . * * 5 Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß

die gleiche Behandlung, die im Artikel 2 des Genfer Statuts vor⸗ gesehen ist, sowohl die Anwendung als auch das Prinzip betrifft.

8 Zu Artikel 85.

Was die Anwendung des Artikel 35 über die Seeschiffahrt betvifft, so erklärt die Deutsche Regierung, daß sie auf Grund ihrer Gesetzgebung die Tätigkeit sowohl deutscher wie auslaändischer dr schiffahrtsgesellschaften und Auswanderungsagenturen in Fragen der Auswanderung einer vorhergehenden staatlichen Genehmigung und staatlicher Kontrolle unterwirft, und daß sie dem Genfer Statut und der Genfer Vereinbarung ihre Zustimmung nur geben kann, indem sie, soweit die Auswanderung in Frage kommt, von 8 des erwähnten Statuts vorgesehenen Vorbehalt

9 van8 3 Wis⸗ . 2FüL 1 indererseits 8 erklärt die Französische Regierung dem⸗ entstrechend, daß sie den Vorbehalt, den sie bei der Unterzeichnung des Genser Abkommens und des Genfer Statuts gemacht hat, und ihr auf dem erwähnten Gegenvorbehalt begründetes Recht aufrecht⸗ erhält, jede Gegenmaßnahme zu ergreifen, die sie für zweckmäßig hält, wobei jedoch jede derartige Maßnahme grundsätzlich auf die beschränkt bleiben soll. 8 „Die Französische Regierung erklärt jedoch, daß der französische

Heeegehalt, lteh hauptsächlich auf 11ö11““ derungssßen und auf den darüber folgenden völligen 868 teilweisen Ausschluß fremder Seeschiffahrtsgesellschaften hegieht, und daß die deutsche Gesetzgebung bei billiger Anwendung

weder den vorstehend erwähnten Ausschluß, noch eine den fran⸗ zosischen Interessen schädliche Diskriminierung notwendig nach sich zieht; andexerseits erklärt die Deutsche Regierung, indem sie ihre Stellungnahme hinsichtlich des frzösischen Gegenvorbehalts aufrechterhält, daß sie ebenso wie die Französische Regierung die Frage so zu regeln wünscht, wie es am besten den Interessen der beiden Länder entspricht. Entsprechend diesen Erklärungen ist vereinbart worden: 8.

1“ Deutsche Regierung wird die Genehmigung, wie sie für die Beförderung von Auswanderern der EEEE1ö1e“ Transatlanticue und den Chargeurs Réunis gemäß dem Aus⸗ wanderungsgesetz vom 9. Juni 1897 erteilt hat, nicht zurückziehen 8 Cb daß die Schiffahrtslinien den Bedingungen dieses den ihnen auferlegten Konzessionsbedingungen nicht

Etwaige französische Gesuche auf Konzessionierung anderer französischer Schiffahrtslinien werden wohlwollend geprüft und keinesfalls ungünstiger behandelt werden als die Gesuche von Schiffahrtslinien der meistbegünstigten Nation.

2. Die Französische Regierung nimmt von der in dem vor⸗ hergehenden Absatze erwähnten deutschen Verpflichtung Kenntnis und stimmt, zu, von dem Recht, das es auf seinen Vorbehalt zu Fertehel 12 stützt, so lange keinen Gebrauch zu machen, als der Ausübung der den beiden erwähnten Gesellschaften gegebenen Konzessionen kein Abbruch geschieht, und die Deutsche Regierung mit den französischen Gesellschaften, die in Zukunft eine Aus⸗ v“ nach Büsgleit ernnft.

Die Französische Regierung timmt ferner zu, K ensations⸗ maßnahmen nicht 14 1““ sie die französischen Interessen für verletzt ansehen sollte, vielmehr mit der T eutschen Regierung zur Wahrung der erwähnten Inter⸗ essen Verhandlungen einzuleiten, die sofort eröffnet und in der Frist von einem Monat nach Einreichung der Forderung durch die Französische Regierung zum Ziele führen sollen. Wenn bei Ablauf dieser Frist eine Einigung nicht hat erzielt werden können so kann sich die Französische Regierung als von den Verpflichtungen der Artikel 33 bis 39 der vorliegenden Vereinbarung befreit erklären; die Beziehungen der Hohen Vertragschließenden Teile in Seeschiffahrtsfragen werden alsdann nur noch durch das innere Recht eines jeden Teils und durch die internationalen Verein⸗ barungen geregelt, an denen sie teilnehmen.

Die vorstehend vorgesehenen Gegenmaßnahmen könnten von der Französischen Regierung erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Abschluß der Verhandlungen ergriffen werden. Das gleiche gilt für die Vergeltungsmaßnahmen, die die Deutsche Re⸗ gierung etwa glaubt ergreifen zu sollen.

Zu Artikel 41.

Brennstoffe aus dem Abkommen von Wiesbaden und allen ähn⸗ lichen Abkommen, die in Zukunft etwa geschlossen werden, ergibt.

Zu Artikel 42, 43, 44.

Hinsichtlich der Zulassung deutscher Staatsangehöriger in die französischen Kolonien und ihres Aufenthalts in den französischen Kolonien wird die Französische Regierung keine Maßnahmen treffen, welche die deutschen Staatsangehörigen einer ihnen nach⸗ teiligen Sonderbehandlung aussetzen. „Sie gewährleistet den deutschen Staatsangehörigen, natür⸗ lichen Personen oder Gesellschaften, die zur Niederlassung im Ge⸗ biet der französischen Kolonien zugelassen sind, die Meist⸗ begünstigung unter dem Vorbehalt, daß die Gesetze, betreffend die öffentliche Ordnung und die Sicherheit sowie die örtliche Gesetz⸗ gebung, beachtet werden. 1

Die Französische Regierung wird der Regierung von Tunis empfehlen, die deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich ihrer Zu⸗ lassung nach Tunis und ihres Aufenthalts in Tunis keiner ihnen nachteiligen Sonderbehandlung zu unterwerfen.

Sie wird ihr empfehlen, den deutschen Staatsangehörigen, natürlichen Personen oder Gesellschaften, die sich im Gebiete von Tunis niedergelassen haben, die allgemeinen, den Staats⸗ angehörigen der verschiedenen Länder zustehenden Rechte zu ge⸗ währen, unter dem Vorbehalt, daß die Gesetze, betreffend die öͤffent⸗ liche Ordnung und die Sicherheit sowie die örtliche Gesetzgebung, beachtet werden. 8 8 Die Ausdrücke Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung im Sinne dieses Protokolls haben dieselbe Bedeutung wie die Aus⸗ drücke Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung im Sinne der Artikel 25 und 26.

Zu Artikel 42, 43, 44.

Hohen Vertragschließenden Teile sind daher überein⸗ gekommen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens und des Zeichnungsprotokolls, über die sogenannten assimilierten Kolonien vorläufig auf Indochina keine Anwendung finden. neit Rücksicht darauf, daß die Behandlung, die Deutschland in den französischen Mandatsgebieten genießt, sowohl durch die Bestimmungen des Völkerbundspaktes als auch durch diejenigen des Mandatsbriefs ihre Regelung gefunden hat, solange Deutsch⸗ land Mitglied des Völkerbundes ist, haben die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile davon abgesehen, in das gegenwärtige Abkommen Bestimmungen über die genannten Gebiete aufzunehmen.

Zu Artikel 42 und 44. Die Französische Regierung wird der Sherifischen Regierung folgende Aenderungen, betreffend die augenblickliche Behandlung der deutschen Waren und Handelsschiffe in Marokko, empfehlen.

Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft werden in die französische Marokkozone zu den Zollsätzen eingeführt, die auf die gleichen Erzeugnisse irgendeiner dritten Macht Anwendung finden, d. h. sie genießen die Meist⸗ begünstigung.

Die Einfuhr dieser Erzeugnisse wird von keinerlei Sonder⸗ erlaubnis abhängig gemacht, wobei jedoch die im Artikel 12 des E11““ Vertrages vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten bleiben.

Die deutschen Handelsschiffe haben das Recht, die Häfen der französischen Marokkozone anzulaufen, um dort Waren aus⸗ oder einzuladen und Fahrgäste aufzunehmen oder zu landen. Sie werden hinsichtlich dieser Handlungen und der Erhebung der dafür vorgesehenen Abgaben keiner unterschiedlichen Behandlung unter⸗ worfen, ebensowenig wie in den Häfen hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaften, denen die Schiffe gehören. Die Mannschaften sind berechtigt, an Land zu gehen, um dort frei und ungehindert ihre Dienstobliegenheiten auszuführen.

Die Französische Regierung wird der Sherifischen Regierung empfehlen, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß in der Tanger⸗ zone die obengenannten Bestimmungen Anwendung finden. 8

Zu Artikel 44.

Die Franzöfische Regierung wird der Regierung von Tunis empfehlen, die Bestimmungen des Artikel 44 auf die Häfen von Tunis auszudehnen, wobei jedoch Fischerei und Küstenschiffahrt vorbehalten bleiben.

Zu Artikel 48.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird es sich an⸗ gelegen sein lassen, wenn er vor dem 1. April 1929 von dem im Artikel 6 vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch macht, den Ablauf des Vertrages mit dem Ende einer nach vollen Monaten zu bemessenden Frist zusammenfallen zu lassen, die vom Tage der Anwendung des Abkommens zu berechnen ist; bei einer Kündigung nach dem 31. März 1929 werden die Vertragschließenden Teile es sich angelegen sein lassen, den Ablauf des Abkommens auf ein Monatsende fallen zu lassen.

Die

6mn doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

gez. Hoesch

gez. Posse

gez. A. Briand

gez. M. Bokanowsk i

2

Zusatzerklärungen.

I. 8 —₰ de— eree-e 1 . 2 . Die Französische Regierung erklärt, daß sie auf das ihr aus Teil VIII (Reparationen) Anlage 2, § 18 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 zustehende Recht ver⸗ zichtet, in den in diesem Paragraphen vorgesehenen Fällen irgendeine Sondermaßnahme zur Sicherstellung oder Ein⸗ ziehung oder irgendeiner sonstigen Maßnahme zu ergreifen, die eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit über das Privateigentum der deutschen Staatsangehörigen in sich schließen. Diese Erklärung läßt die Bestimmungen der Abkommen vom 30. Oktober 1926 unberührt.

II.

Da es die Deutsche Regierung für sehr wünschens⸗ wert hält, das augenblickliche Erhebungsverfahren der 26 prozentigen Reparationsabgabe durch ein System von Pauschalzahlungen zu ersetzen, haben sich die beiden Re⸗ gierungen in dieser Angelegenheit mit der Absicht in Ver⸗ bindung gesetzt, vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zu einem Uebereinkommen zu gelangen.

In dem am 27. April 1926 unterzeichneten Protokoll hat die Französische Regierung grundsätzlich ihre Zu⸗ stimmung zum Abschluß eines Abkommens auf dieser Grund⸗ lage gegeben und ist bereit, mit der Deutschen Regierung zu arbeiten, um den endgültigen Abschluß dieses Abkommens so schnell wie möglch herbeizuführen.

In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

Hoesch Posse

Die Bestimmungen des Artikel 41 stehen keinesfalls der

Sonderregelung entgegen, die sich hinsichtlich der mineralischen

A. Briand

Erster Notenwechsel. Deutsche Botschafst. 1 WV. 891.

Herr Minister!

Das Abkommen vom heutigen Tage enthält eine Unklarheit hin⸗

sichtlich gewisser Erzeugnisse, welche nicht in das Abkommen 8

schlossen sind, die aber nach dem französischen Zolltarif anderen Tarif⸗

nummern zugewiesen sind, für welche das Abkommen in der Liste B die Gewährung des Minimaltarifs vorsieht.

Die Deutsche Regierung würde es begrüßen, darüber Aufklärung

zu erhalten, welche Behandlung diesen Erzeugnissen vorbehalten ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge⸗

zeichnetsten Hochachtung. (gez.) Hoesch.

Seiner Erzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris. g geleg 8

Paris, den 17. August 1927.

(Uebersetzung.) „Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Direktion der politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wirtschaftsabteilung.

Herr Botschafter! 8 Ihr Schreiben vom heutigen Tage drückt den Wunsch der Deutschen Regierung aus, die Behandlung kennen zu lernen, die gewissen Erzeugnissen zuteil werden wird, die obschon sie in den Listen des Abkommens nicht aufgenommen sind, nach dem französischen Zoll⸗ tarif der Behandlung nach anderen Positionen dieses Tarifs unter⸗ liegen, für die das Abkommen in der Liste B die Gewährung des Minimaltarifs vorsieht. . Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß in dieser Hinsicht keine Unklarheit bestehen kann, da die Erzeugnisse, die den Gegenstand Ihrer Anfrage bilden, die Behandlung derjenigen Erzeug⸗ nisse genießen werden, denen der französische Tarif sie gleichstellt. „Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner aus⸗ gezeichnetsten Hochachtung gez. A. Briand.

An Seine Erzellenz den Deutschen Botschafter Herrn von Hoesch, Paris.

Paris, den 17. August 1927.

Zweiter Notenwechsel Deutsche Botschaft 8 Paris, den 17. August 1927. Herr Minister! 8

Euerer Exzellenz beehre ich mich den Empfang Ihres Schreiben vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie mir folgende Mit⸗ teilung gemacht haben:

„Das Zeichnungsprotokoll zu dem am heutigen Tage gezeichneten Handelsabkommen sieht bestimmte Zusicherungen in bezug auf die eventuellen Tarifmaßnahmen bei künstlichen Düngemitteln vor.

Die deutsche und die französische Delegation hatten außerdem den Fall der eventuellen Wiedereinführung von Zöllen auf schwefel⸗ saures Ammonium (Ammonium. Sulfat) in Erwägung gezogen: In dieser Hinsicht gibt die Französische Regierung in Uebereinstimmung mit der von den beiden Delegationen Abmachung gern die Zusicherung, daß, obgleich die Wiedereinführung des zurzeit für schwefelsaures Ammonium (019) aufgehobenen Zollsatzes nicht als eine neue Tarifierung angesehen werden kann, die Deutsche Regierung für den Fall der Wiedereinführung dieses Zolles verlangen kann, daß eine neue Tarifierung innerhalb zweier Monate vorgenommen wird.

Falls innerhalb dieser Frist die neue Tarifierung nicht erfolgt ist, greift das im Zeichnungsprotokoll zu Artikel 2 vorgesehene Ver⸗ handlungs⸗ und Kündigungsrecht Platz.

Was das natürliche salpetersaure Natrium (Natriumnitrat) an⸗ belangt, so sollen die im Schlußprotokoll zu Artikel 2 vorgesehenen Kündigungsklauseln unter denselben Bedingungen in Wirksamkeit treten, sofern die neue Tarifierung die gegenwärtige Marktlage zu⸗ ungunsten der künstlichen Produkte gegenüber den natürlichen Pro⸗ dukten beeinflussen sollte.“ 1

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner aus⸗ gezeichnetsten Hochachtung. gez. Hoesch. Seiner Erzellenz 8 dem Minister der Auswärtigen Angelegenheite Herrn Aristide Briand, Paris.

Dritter Notenwechsel,. Deutsche Botschaft 1u6 1 WV. 886 Paris, den 17. August 1927 Herr Minister! „Die Anmerkung zu dem Artikel 316 § 2 des französischen Zoll⸗ tarifs verbietet in Uebereinstimmung mit dem französischen Gesetz über die pharmazeutischen Erzeugnisse die Einfuhr von Heilmitteln, welche unter dieser Position aufgeführt sind und aus Ländern stammen, welche Frankreich für die Einfuhr seiner Heilmittel nach ihrem Ge⸗ biete nicht gleichwertige Vorteile sichern. Ich würde es begrüßen, von Eurer Erzellenz die Zusicherung zu erhalten, daß die durch das am heutigen Tage gezeichnete Handels⸗ abkommen den französischen pharmazeutischen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der französischen Regierung als solche betrachtet werden, welche die gleichwertigen Vorteile darstellen, die das französische Gesetz den deutschen pharmazeutischen Erzeugnissen gewährt, und daß aus dieser Tatsache diese nicht verboten werden, wenn sie im übrigen die Bedingungen erfüllen, welche das französische Gesetz vom 19. April 1923 fordert. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner gus⸗ gezeichnetsten Hochachtung.

gez. von Hoesch. Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheit Herrn Aristide Briand, Paris.

(Uebersetzung) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Direktion der politischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wirtschaftsabteilung.

Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu Artikel 316 § 2 des französischen Tarifs, der bestimmt, daß die unter dieser Position auf⸗ geführten Heilmittel verboten sind, wenn sie aus Ländern stammen, die Frankreich für die Einfuhr seiner Heilmittel nach deren Gebiet nicht gleichwertige Vorteile gewähren, haben Sie mir den Wunsch der Deutschen Regierung mitgeteilt, die Zusicherung zu erhalten, daß die durch das am heutigen Tage gezeichnete Handelsabkommen den französischen pharmazeutischen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der Französischen Regierung so betrachtet werden, daß sie die gleichwertigen Vorteile darstellen, die das französische Gesetz den deutschen pharmazeutischen Erzeugnissen ge⸗ währt und daß diese daher nicht verboten werden, wenn sie im übrigen den Bedingungen entsprechen, die das französische Gesetz vom 19. April 1923 fordert. 8

Die Französische Regierung ist wie die Deutsche Regierung der Ansicht, daß die im französischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen der

Paris, den 17. August 1927.

M. Bokanowski

Gegenseitigkeit durch das Abkommen vom heutigen Tage erfüllt sind

zum Deutschen Reichsa

Zehnt

nzeiger und Preußische

Berlin, Mittwoch, den 24. August

Staatsanzeiger

1927

Nr. 197.

1. Untersuchungssachen.

2. Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 4. Verlosung 2ꝛc. von Wertpapieren.

5. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengefellschaften

und Deutsche Kolonialgesellschaften.

Befristete

ffentlicher Anzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

6. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. Niederlassung ꝛc. von Re t 8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 9. Bankausweis 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.

tsanwälten.

e.

Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Gesch

äftsstelle eingegangen sein. 8

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche

Kolonialgesfellschaften.

[47164] Bekanntmachung.

In der Generalversammlung vom 28. Juli 1927 ist beschlossen worden, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft von 200 000 RM um 100 000 RM auf 100 000 NM da⸗ durch herabzusetzen, daß je drei Stamm⸗ aktien zu einer Stammaktie zusammen⸗ gelegt werden. Dieser Beschluß ist am 10. August 1927 in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Stammaktien nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungs⸗ scheinen bis spätestens 30. November 1927 bei dem Vorstand der Gesellschaft in München, Osterwaldstraße 8a, einzureichen.

Aktien, die bis zum Ablaufe der fest⸗ gesetzten Frist nicht eingereicht werden, sowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung ge⸗ stellt werden, werden für kraftlos erklärt.

München, den 20. August 1927.

Deutsche Lichttechnik Aktien⸗ gesellschaft. Der Vorstand.

[47700] Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer am Donners⸗

tag, den 15. September 1927,

mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal

Berlin W. 8, Jägerstraße 6, stattfindenden

ordentlichen Generalversammlungein.

Zur Teilnahme ist berechtigt, wer seine

Aktien spätestens am dritten Werktage

vor der Generalversammlung bei unserer

Gesellschaft oder bei einem reichsdeutschen

Notar nachweislich hinterlegt hat.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Jahr 1926.

„Beschlußfassung über die Genehmi⸗

gung des Jahresabschlusses.

3. Beschlußfassung über die Entlastung

der Mitglieder des Vorstands und

ddes Aufsichtsrats.

4. Zuwahlen zum Aufsichtsrat. Berlin, den 18. August 1927.

Deutsche Braunkohlen⸗Aktien⸗

gesellschaft. Der Vorstand.

Württ. Läuferweberei A. G.

Die Generalversammlung vom 13. Febr. 1926 hat die Herabsetzung des Grund⸗

[47408]

hiermit zu 3. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr,

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

einer am Montag, den Berlin W. 8.

[47425] Deutsche Merceurbank Aktiengesellschaft in Liquidation,

in den Geschäftsräumen unserer Gesell⸗ schaft, Berlin W. 9, Köthener Straße 48. (Ecke Königgrätzer Straße), stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Aktiva.

Kasse, Guthaben bei Banken Devisen und Wechsel... Wertpapieeer.. Konsortialkontöo. Debitoren ... Avale 5 240 500,— Kompensandoposten

808 719,91 Hypothekenkonto...

3. Entlastung des Vorstands und des Inventarkonto...

Tagesordnung: 1. Bericht über die Geschäftsjahre 1925/26 und 1926/27. 2. Beschlußfassung über die Bilanzen und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung der beiden Jahre.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

RMN 148 502 68 55 747/71 811 265 50 79 954 51

4 249 276 42

1 6 786528,12

Aufsichtsrats. Nachlaßkonto..

12 146 325

4. Wahlen zum Aufsichtsrat. 1 Aktionäre, die an der Generalversamm-⸗ 1 lung teilnehmen wollen, müssen, sofern ihnen Aktienurkunden ausgestellt sind, diese Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden ausgestellt sind, eine Bescheinigung der 3 Gesellschaft, daß und mit wieviel Aktien Rückstellung auf zweifelhafte sie im Aktienbuch der Gesellschaft einge⸗ Forderungen... tragen sind, spätestens zwei Wochen vor Avale 5 240 500,—

der Generalversammlung bei der Gesell⸗ Kompensandoposten

schaft hinterlegen. 808 719,91 . Berlin, den 22. August 1927.

Verliner Industrie⸗ und Handels⸗ Aktiengesellschaft.

Aktienkapital 49 000,— Kreditorenn.. Steuerrückstellungskonto

12 146 325 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

8 202 065 81 708

3 862 551

1926.

Fabrik, Ludwigshafen a. Rhein. Die Herren Aktlonäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung, welche am Dienstag, den 20. Sep⸗ tember 1927, vormittags 11 Uhr, in den Räumen der Firma Jacob Feitel, Mannheim, Augusta⸗Anlage 12, statt⸗ finden wird, höflichst eingeladen. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von RM 800 000 auf RM 1 000 000 durch Ausgabe von 500 Stück auf den Inhaber lautenden, ab 1. Ok⸗ tober 1927 dividendenberechtigten Aktien à RM 400 unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre und Festsetzung des Mindestbetrages, zu dem die Aktien auszugeben sind. Aenderung des § 4 der Statuten, betreffend Festsetzung der Höhe des Grundkapitals.

3. Aufsichtsratswahl.

Wegen der Legitimation der stimm⸗ berechtigten Aktionäre verweisen wir auf § 16 der Statuten. 8

Zur Entgegennahme der Eintrittskarten wolle man die Aktien

in Ludwigshafen bei der Gesellschafts⸗

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Dr. Beyendorff. Soll.

Verlust per 31. Dezbr. 1925 Rückstellung auf zweifelhafte Forderungen Steuerrückstellungskonto Abschreibung ausf: Konto Versich⸗Anspruch 1“ Effektenstempwel.. Effektencoourtage.. Effektenprovision Handlungsunkosten.

[47409]

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer am Montag, den 3. Oktober 1927, nachmittags 6,30 Uhr, in den Geschäftsräumen der Berliner Industrie⸗ und Handels⸗A.⸗G., Berlin W. 9, Köthener Straße 48 (Ecke Königgrätzer Straße) stattfindenden or⸗ dentlichen Generalversammlung ein⸗ geladen. Tagesordnung:

per 31. Dezember

RM 9 817 9

3 862 551 81 708

2 783 928 608 818 318 998 447

23

96 938

1. Bericht über das abgelaufene Ge⸗ schäftsjahr 1926.

2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung. 3. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aktionäre, die an der Generalversamm⸗ lung teilnehmen wollen, müssen, sofern ihnen Aktienurkunden ausgestellt sind, diese Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden

Haben. Attienkapital Eingang auf abgeschriebene Debitoren Zinsenkohnto.. Wechselkonto Devisenkonto.. Verlust (Nachlaßkonto)..

7 763 287

49 000

28 781 892 262 4 5004

2

ausgestellt sind, eine Bescheinigung der Gesellschaft, daß und mit wieviel Aktien sie im Aktienbuch der Gesellschaft einge⸗ tragen sind, der Generalversammlung bei der Gesell⸗ schaft hinterlegen. Berlin, den 22. August 1927. Perliner Wohnungsbau

Gemeinnützige Aktiengefellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Dr. Beyendorff.

1. Rechtsanwalt Berlin, Vorsitzender,

stellv. Vorsitzender, heim, Berlin.

spätestens zwei Wochen vor folgenden Herren zusammensetzt: 8 Dr. Heinz Kohlen, Abs. 3 H.⸗G.⸗B. verwertet.

2. Finanzrat Haschenburger, Oldenburg, 3. Rechtsanwalt Dr. Friedrich Dals⸗

Berlin W. 8, den 16. August 1927. Deutsche Mercurbank

-— durch Verkauf oder 63 287/79 haben. Wir machen ferner bekannt, daß sich der für jetzige Aufsichtsrat unserer Gesellschaft aus werden für

kapitals von 330 000 RM auf 66 000 RM durch Zusammenlegung der Aktien im Ver⸗ hältnis von 5:1 beschlossen. Dieser Be⸗ schluß ist in das Handelsregister eingetragen. Die Aktionäre werden aufgefordert, ihre Aktien mit Gewinnanteils⸗ und Erneue⸗ rungsscheinen zum Zwecke der Zusammen⸗ legung und Abstempelung bis spätestens 1. Oktober 1927 einschließlich bei uns ein⸗ zurei Nach Ablauf dieser Frist werden die bis dahin nicht eingereichten Aktien für kraftlos erklärt, ebenso Spitzen, die nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Gleichzeitig werden die Gläubiger der und Verlustrechnung sowie Beschluß⸗ Gesellschaft unter Hinweis auf die Herab⸗ fassung über die Verteilung des Ge⸗ setzung aufgefordert, ihre Ansprüche bei winns für das Geschäftsjahr 1926/27. der Gesellschaft anzumelden. „Erteilung der Entlastung an Auf⸗ Schwäb. Gmünd, den 23. Juni 1927. sichtsrat und Vorstand. Württ. Läuferweberei A. G. Wahlen zum Aussichtsrat. Der Vorstand. Statutenänderung des § 15. Absatz 2 des § 15 soll lauten: Die ordentliche Generalversammlung findet zwischen dem 1. Juli und 30. September jeden Jahres in Alsleben a. S. oder in Halle a. S. statt. Die Hinterlegung der Aktien oder der in § 17 der Satzung bezeichneten Hinter⸗ leguͤngsscheine hat bis zum 16. September 1927, vormittags 10 Uhr, zu erfolgen, entweder bei der Gesellschaftskasse in Als⸗ leben a. S. oder 1“ a) der Landereditbank Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft, Halle a. S., oder Gewinn⸗ und Verlustkonto deren Filialen, am 31. Dezember 1926.

Aktiengesellschaft in Liquidation. Schaeffer, Liquidator.

[45398. Bilanz am 31. Dezember 1926.

[47405] Stadtmühle Alsleben Aktien⸗ gesellschaft, Alsleben a. Saale.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 19. September 1927, mittags 1 Uhr, im Hotel „Zur neuen Sonne“, Alsleben a. Saale, stattfindenden 4. or⸗ dentlichen Generalversammlung ein⸗ geladen. Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗

Fabrikgebäudekonto 8 806 323 Wohnhäuserkonto.. 227 585 Ofenkonto. 80 000 Grundstückekonto.. 185 188 Maschinenkonto. . 8 173 405 Utensilienkonto 11“ 31 306 Formen⸗ und Modellkonto 8 355 Gespann⸗ und Autokonto 45 782 Effektenkonto.. . 85 457 Debitorenkonto... . 835 058 20 Kassakonto... 11 446 Wechselkonto .. . 1 6877 Warenlagerkonto.. . 434 026 Rohmaterialienkontöo 184 324 Gewinn⸗ und Verlustkonto: Verlust per 1926

65 688,85 Gewinnvortrag 1925 24 634,29

[47446]% Westdeutsche Automobil Actiengesellschaft, Dortmund.

Einladung zu der am Montag, den

12. 9. 1922, 18 Uhr, im Geschäfts⸗

lokal der Gesellschaft zu Dortmund, Osten⸗

hellweg 46/48, stattfindenden General⸗ versammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts für das

Geschäftsjahr 1926.

2. Genehmigung der Jahresbilanz für

das Geschäftsjahr 1926.

41 054

901 000 2 000 000 200 000 50 000

3 151 000

Kreditorenkonto. 4

Aktienkapitalkonto . . . . Gesetzl. Reservefondskonto Spezialreservefondskonto.

3 151 000/35

kasse oder der Rheinischen

r Mannheim bei bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗

pfälzsche Preßhefen. & Syrit- en 8

Creditbank oder schaft A.⸗G.

spätestens bis zum 17. September d. J. einschließlich hinterlegen [47456] Ludwigshafen a. Rhein, 22. August 1927. Der Vorstand. [47450 Gemäß unserer dreimaligen Aufforderung in den Nummern 36, 43 und 86 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeigers waren die Aktien unserer Ge⸗ sellscheft bis zum 15. Mai 1927 ein⸗

Berichtigung. In Veröffent⸗ lichung vom 27. Juli 1927 ist ein Fehler unterlaufen. Es muß nicht heißen: im Aufsichtsrat sind folgende Veränderungen eingetreten: ausgetreten sind die Herren Ulrich Mühlmann und Dr. Hermann Neu⸗ mark, eingetreten sind die Herren Efim Pernikoff und Wladimir Mühlmann, sondern: Im Aufsichtsrat ist folgende Ver⸗ änderung eingetreten: ausgetreten ist Herr Ulrich Mühlmann und eingetreten ist Herr Efim Pernikoff, im Vorstand ist folgende Veränderung eingetreten: ausgetreten ist Herr Dr. Hermann Neumark und ein⸗ getreten ist Herr Wladimir Mühlmann.

Atlantie⸗Lloyd A.⸗G., Berlin.

[46038]

Tagesordnung für die am 15. Sep⸗ tember 1927, abends 7 Uhr, in den Räumen der Rohlmannwerke, Aktiengesell⸗ schaft, Duisburg, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung.

1. Bericht des Vorstands und Aufsichts⸗

rats über das letzte Geschäftsjahr. 2. Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1926.

3. Genehmigung derselben.

4. Entlastungserteilung an Vorstand und Aufsichtsrat.

5. Wahl von Aufsi

6. Verschiedenes.

Dnisburg, den 2. August 1927. Rohlmannwerke, Aktiengesellschaft.

Fr. Rohlmann.

chtsratsmitgliedern.

[47417]

Hydrometer Breslauer Wasser⸗ messer⸗Fabrik Aktiengesellschaft.

Die ordentliche Generalversammlung vom 10. Mai 1927 hat unter anderem beschlossen, das Stammaktienkapital im Verhältnis von 8:3 von RM 1 120 000— auf RM 420 000,— herabzusetzen. Der Beschluß über die Kapitalsherabsetzung ist

zureichen.

eingereichten Aktien werden hiermit für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt in An⸗ sehung eingereichter Aktien, welche die zum Umtausch in neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen, wenn die Einlieferer keine Erklärung über die Verwertung der Spitze

Zukauf abgegeben Die an Stelle der hier kraftlos erklärten Aktien tretenden neuen Aktien Rechnung der Beteiligten entsprechend den Bestimmungen des § 290

Essen, den 22. August 1927. Dr. Diederichs.

47026] Heidelberger Federhalterfabrik Koch, Weber & Co. A.⸗G.

hiermit zu der am Freitag, den

16. September 1927, vormittags

11 Uhr, in Heidelberg in den Räumen

der Süddeutschen Disconto⸗Gesellschaft

A.⸗G. Filiale Heidelberg, Leopoldstr. 1

(Anlage) stattfindenden sechsten ordent⸗

lichen Generalversammlung ein⸗

geladen. Tagesordnung: *

1. Vorlage des Berichts des Vorstands und der Bemerkungen und Anträge des Aufsichtsrats sowie der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlusftrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abge⸗ laufene Geschäftsjahr sowie über den Vorschlag des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats hinsichtlich des Ergebnisses. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

.Aufsichtsratswahl.

Werktage vor

ralversammlung nicht mitgerechnet) bei dem Vorstand,

schaft A.⸗G., Mannheim, bei der

b) der Darmstädter und Nationalbank =— Kommanditgesellschaft auf Aktien, Steuer⸗ und Unkostenkonto Filiale Halle a. S., „DAbschreibungen. 8

c) der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗

3. Entlastung des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats. Stimmberechtigt sind nur die Aktionäre, die bis spätestens 9. 9. 1927 bei der Darm⸗

329 13930 bei. 87 621 24 Frankfurt a. M., oder

416 760/54

schaft A.⸗G., Filiale Heidelberg, dem Bankhaus E. Ladenburg

bei einem deutschen Notar

gesellschaft, Filiale Eisleben, d) Vorschuß⸗Verein zu Alsleben, Bau⸗ meier, Otto, Kieling & Co., Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Alsleben

städter und Nationalbank, Komm.⸗Ges. auf Aktien, Filiale Dortmund, in Dort⸗ mund, oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien deponiert oder bei, einem deutschen Notar einen Devpotschein über a. Saale, eine bei einem Bankhaus oder einer e) der Firma Gumpel öffentlichen Behörde erfolgten Deponierung Bernburg, oder hinterlegt haben und eine Bescheinigung f) bei einem Notar. hierüber beibringen. Alsleben a. S., den 6. August 1927.

Dortmund, den 22. August 1927. Der Aufsichtsrat.

Der Vorstand. Metscher. Dr. M. Köhne, Vorsitzender.

Warenkonto Gewinnvortrag vom va“ Verlust per 31. 12. 1926. & Samson,

416 760ʃ5⸗

Carl Schumann, Porzellanfabrik, Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

351 07169

24 634 29 41 054 56

hinterlegt haben. legung bei einem Notar

Beendigung der Generalversammlung da selbst zu belassen.

Heidelberg, den 12. dge 1927. Vorstand. A. Scheer.

Sämtliche bis zum genannten Tage nicht alten

EssenerPrivatbankAktiengesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

Mitteilung des Vorstands nach § 240

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten An der Generalversammlung (den Tag der Hinterlegung und der Gene⸗ sammenlegungsverhältnisses

Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗

innerhalb der üblichen Geschäftsstunden Im Falle der Hinter⸗ Der ist dessen Be⸗ scheinigung spätestens am zweiten Werk⸗ erfolgt, tage vor dem Tage der Generalversamm⸗ b lung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Stellen sind berechtigt, 4 bei dem Vorstand einzureichen und bis zur pflichtet, die Legitimation des

Arzberg, Bayern, den 10. Juli 1927.

in das Handelsregister eingetragen worden. (Dritte lletzte! Aufforderung.)

Wir fordern unsere Aktionäre auf die Aktien (Mantel und Dividenden⸗ bogen) bis zum 30. Zeptember 1927 Feinschl. b in Breslau: 8 pei der Dresdner Bank Filiale bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

A.⸗G. Filiale Breslau,

in Berlin:

bei der Dresdner Bank, bei der Commerz⸗ und Privat Bank

A.⸗G.,

in Frankfurt a. M.:

beim Bankhaus Baß &⸗ Herz, bei der Dresdner Bank in Frankfurt

a. M. 8 zum Zwecke der Zusammenlegung während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Es. werden gegen 10 Stück alte Stamm⸗ aktien zu je NM 80,— 3 neue Stamm⸗ aktien zu je RN. 100,— mit voller Dividendenberechtigung für 1927 aus⸗

gereicht werden.

Soweit die neuen Aktienurkunden nicht Zug um Zug gegen Einreichung der alten ausgehändigt werden, erhalten die Aktionäre eine nicht übertragbare Kassenquittung, gegen deren Rückgabe die neuen Aktienurkunden nach Fertig⸗ stellung bei der Stelle in Empfang ge⸗ nommen werden können, von der die Kassenquittung ausgegeben worden ist.

Die Einreichungsstellen sind bereit, nach Möglichkeit die Regulierung von Spitzenbeträgen unter den Aktionären zu vermitteln. Diejenigen Aktien, welche nicht bis zum 30. September 1927 einschl. eingereicht worden sind, sowie die eingereichten Aktien, deren Anzahl zur Durchführung der Zusammenlegung in der beschlossenen Form nicht aus⸗ reicht und die nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind, werden ge⸗ mäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden nach Maßgabe des Zu⸗ von 8:3 neue Aktien ausgegeben und diese für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗

bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesell⸗ kurse oder, falls ein solcher nicht vor⸗

öffentlicher Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Be⸗ teiligten nach dem Verhältnis ihres „Aktienbesitzes abzüglich der entstandenen Spesen zur Verfügung gestellt oder, sofern die Berechtigung zur Hinter⸗ legung vorhanden ist, hinterlegt werden. Umtausch ist provisionsfrei, wenn er am Schalter der vorgenannten Stellen anderenfalls wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Die aber nicht ver⸗ Vorzeigers

handen, in

2 V der Kassenquittung zu prüfen. Breslau, im August 1927. Hydrometer Breslauer Wasser⸗

Imesser⸗Fabrik Aktiengesellschaft.

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