Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Personen dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Ware mit sich führen. Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu be⸗ achten.
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Internatio⸗ nalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.
Artikel 20. In Beziehung auf Warenproben und Mufter werden die ohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die n dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Inter⸗ nationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlich⸗ keiten enthalten sind. Die Wiederausfuhrfrist wird auf 12 Moante festgesetzt.
Artikel 21.
Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 finden keine An⸗ wendung auf den Gewerbebetrieb im Umher iehen einschließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Personen, die nicht Handel oder Gewerbe betreiben. Jeder der Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile bewahrt sich in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit seiner Gesetzgebung.
Artikel 22.
Für die Anwendung der Artikel 1 bis 8 können die Hohen Vertvagschließenden Teile verlangen, daß die in ihr Gebiet ein⸗ eführten Exzeungnisse und Waren von einem Ursprungszeugnis begleitet sind, aus dem hervorgeht:
1. wenn es sich um eigentliche Rohstoffe oder um Naturerzeug⸗
nisse handelt, daß sie aus dem andern Lande stammen, wenn es sich um ein durch Bearbeitung oder Umarbeitung hergestelltes Erzeugnis handelt, daß entweder hinsichtlich des verarbeiteten Rohstoffes oder der darauf verwendeten Arbeit die Bedingungen erfüllt sind, an die im Einfuhr⸗ land die Anerkennung der im Artikel 17 behandelten Nationalifierung geknüpft ist.
Ursprungszeugnisse können entweder von den Zollbehörden oder von den zuständigen Handelskammern jedes vertragschließen⸗ den Teiles ausgestellt werden. Die Zeugnisse müssen den von der Zollverwaltung oder den staatlich anerkannten Handelskammern des Absendelandes vorgeschriebenen Mustern entsprechen. Sie sind entweder in der Sprache des Ursprungslandes oder in der des Bestimmungslandes auszufertigen; im erstgenannten Fall behalten 8 beide Länder das Recht vor, die Beibringung einer Ueber⸗ etzung zu verlangen.
Die von den Zollbehörden der beiden Länder ausgestellten Ursprungszengnisse sind von der Bisierung durch die Konsular⸗ behörden befreit.
Die von den staatlich anerkannten Handelskammeru aus⸗ estellten Zeugnisse sollen von den Konsularbehörden des Be⸗ Hueeüene bei Sendungen, deren Wert 80 Reichsmark oder 100 Franken (in Gold gerechnet) nicht übersteigt, kostenlos beglau⸗ bigt werden; bei Sendungen mit einem höheren Wert kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden, die 4 Reichsmark oder 5 Franken (in Gold gerechnet) nicht überschreiten darf.
Wenn das von der konsularischen Behörde beglaubigte Ur⸗ sprungszeugnis eine Angabe des Warenwerts enthält, kann es an die Stelle der Konsulatsfaktura treten. In diesem Falle wird von der Konsulatsbehörde für die Bescheinignung des Waren⸗ werts keine Sondergebühr erhoben. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auf die eigentlichen Konsulats⸗ fakturen Anwendung.
Für Postsendungen ist ein Ursprungszeugnis nicht erforder⸗ lich, wenn es sich um Einfuhrwaren handelt, die nicht den Cha⸗ rakter einer Handelsware haben.
Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern auf dem Wege über das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen eingeführt werden, so werden die Hohen Vertragschließenden Teile die von den zuständigen Stellen des anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Ursprungszeug⸗ nisse, sosern sie den Vorschriften entsprechen, in gleicher Wrise wie die im Ursprungsland ausgestellten annehmen, anßer bei Verdacht der Zollhinterziehung oder des Mißbrauchs.
In allen Fällen, in denen die eine der beiden Regierungen der anderen mitteilt, daß bei der Ausstellung der genannten Zeugnisse betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird die Regie⸗ rung, an die die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine besondere Untersuchung über den angeführten Tatbestand vornehmen, deren Ergebnisse der beschwerdeführenden Regierung mitteilen und nötigenfalls alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Ver⸗ hinderung weiterer betrügerischer Handlungen dieser Art vor⸗
nehmen. Axtäikel 228.
Die Angehörigen jedes der Hohen Vertxvagschließenden Teile können für die Anwendung von Wertzöllen und anderen auf den Wert abgestellten Abgaben und Gebühren, die bei der Einfuhr durch die Zollbehörde des anderen Teiles erhoben werden, Wert⸗ bescheinigungen beibringen, zu deren Berücksichtigung die beiden Regierungen sich verpflichten, ohne deshalb auf ihr Nachprüfungs⸗ vecht zu verzichten.
Auf die Ausstellung und die Beglaubigung der Wertbescheini⸗ sungen finden die 15 die Ursprungszeugnisse im Artikel 22 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Beftimmungen Anwendung.
Die beiden Regierungen verpflichten sich 4282 ohne deshalb auf ihr Nachprüfungsrecht zu verzichten, alle Unterlagen zu berückfichtigen, die von den dazu berufenen und vertvauens⸗ würdigen industriellen Körperschaften zusammengestellt simd und ihnen als solche übergeben waren. Diese Unterlagen sollen be⸗ sonders dann berücksichtigt werden, wenn die Vermutung eines Betrugs bei der Preisangabe auf den Rochnungen Geldbußen oder sonstige Strafen zur Folge haben könnte. 8
Artikel 24.
Soweit in dem Gebiete des einen der beiden Hohen Vertrag
schließenden Teile die Zulassung einer Ware ur Einfuhr mit Rücksicht auf die innere Gesetzgebung oder die Verzollung einer Ware zu einem niedrigeren als dem höchsten in Frage kommenden Zollsatz abhängig ist von technischen Sonderbestimmungen hin⸗ sichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Reinheitsgrades, ihres sanitären Zustandes, ihres Erzengungsgebietes oder einer ähn⸗ lichen Bedingung abhängt, werden die Zollbehörden des Einfuhr⸗ landes die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten Zeugnisse annehmen.
Das Zeugnis soll nicht für die unter der Kontrolle einer Staatsverwaltung hergestellten Waren gefordert werden, die von
einer von dieser Verwaltung ausgestellten Bescheinigung begleitet
find, aus der hervorgeht, daß die Warenherstellung durch die Staatsverwaltung überwacht wird.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, falls Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses bestehen, alle zweckdienlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
Die Hohen Vertragschließenden Teile legen in gemeinsamem Einvernehmen die Bestimmungen fest. die in jedem Lande für die Ausstellung der Zeugnisse, für die Entnahme der Proben, hin⸗ sichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung der Vertauschung der Waren und für die Mnster der Zeugnisse zu erlassen sind. Dem andexen Teile wird die 12 der zur Ausstellung der Zeugnisse bestimmten Anstalten und Sachvwerftändigen übermittelt.
Es wird jedoch hinsichtlich der zur Ernährung von Menschen und Tieren bestimmten Stoffe vereinbart, daß die Untersuchung der Erzeugnisse nach den in dem das Zeugnis erteilenden Lande üblichen amtlichen Verfahren erfolgt und daß die Ergebnisse dieser
sprechend den in dem das Zeugnis SDT
Untersuchung gleichzeitig 7 fiften und den durch das inter⸗
erteilenden Lande geltenden: in du. inte ationale Abkommen vom 16. tober 1912 für die Vereinheit⸗
lichung der Darstellung der Untersuchungsergebnisse der genannten Stoffe festgesetzten Vorschriften niedergelegt werden.
Ausnahmsweise können die Ulbehörden jedes der Hohen Vertragschließenden Teile von der Beibringung des Unter⸗ suchungszeugnisses bei den Einführern solcher Waren Abstand nehmen, die eine feststehende „—,— haben oder die eine Fabrik⸗ oder Handelsmarke tragen, vorausgesetzt, daß diese Waren schon daraufhin geprüft oder untersucht worden find, daß die im Absatz 1 dieses Artikels angegebenen technischen Be⸗ dingungen erfüllt sind⸗
Diese Zeugnisse werden unter den gleichen Bedingungen beglaubigt wie die Ursprungszeugnisse. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden jedoch die diplomatische oder konsularische Beglaubigung nicht verlangen für Zeugnisse, auf denen neben der Unterschrift das amtliche Siegel der Dienststelle oder Behörde, welche die Urkunde erteilt hat, sich befindet, jedoch unter der Voxaussetzung, daß diese Zollbehönden in der Lage sind, die Echt⸗ heit der Unterschrift durch Vergleichung mit den von der Re⸗ giernng des Versendungslandes mitgeteilten Schriftproben nachzu⸗ priffen, und daß sich bei dieser Vergleichung kein Verdachts⸗ grund ergibt.
Von der Vorlegung des in Artikel 22 vorgesehenen Ursprungs⸗ zeugnisses sind diejenigen Waren befreit, für die ein Zeugnis im Sinne des Absatz 1 dieses Artikels erteilt ist, das zugleich den Ursprung der Waren in der im genannten Artikel vorngesehenen Weise bescheinigt.
Auf die Einfuhr von Vieh, Fleisch, Fleischwaren und anderen tierischen Erzeugnissen finden die Bestimmungen dieses Artikels nur insoweit Anwendung, als die Hohen Vertragschließenden Teile es vorher besonders vereinbaren. — —
Die Staatsangehörigen beider Hohen Vertragschließenden Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Teils die Meist⸗ begünstigung für den Reiseverkehr, den Aufenthalt, die Nieder⸗ lassung wie für die Ausübung von Handel, Gewerbe und jeden anderen Beruf und für die damit zusammenhängenden Rechte und Interessen. Sie haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
Die Angehörigen jedes der Hohen Bertragschließenden Teile haben volle Freiheit, bewegliche und unbewegliche Güter im Gebiete des anderen Teils zu besitzen und das Eigentum an solchen durch Kauf, Schenkung, gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Ver⸗ fügung oder auf irgendeine andere Weise zu erwerben, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, die durch die Gesetze des Staates, in dem sich die Güter befinden, für die Angehörigen irgendeines andeven Staates vorgesehen sind. Sie können zu den gleichen Bedingungen, die für diese gelten, hierüber verfügen.
Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile sollen auf dem Gebiete des anderen von jedem zwangs⸗ weisen militärischen Dienst spwohl in der Landarmee, der Marine, der nationalen Gande oder der Miliz und von allen persönlichen militärischen Zwangsleistungen befreit sein. Das gleiche gilt für alle Geld⸗ oder Sachleistungen, die an Stelle von persönlichen Leistungen auferlegt werden⸗ b
Die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sich auf dem Gebiet des anderen miebergelassen haben, bleiben jedoch den Lasten unterworsen, die an ein Grundstück gebunden sind, ebenso der Zwangseinquartierung und besonderen militäri⸗ schen Leistungen oder Requisitionen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen alle Staatsangehörigen des eigenen Landes als Eigentümer von bebauten oder unbebanten Grundstücken unterliegen. In keinem Falle kann eine der vorstehend vor⸗ gesehenen Lasten durch einen vertragschließenden Teil gefordert werden, der sie nicht gleichfalls von seinen eigenen Staats⸗ angehörigen fordert.
Im Falle der Requisitionen oder Zwangsleistungen oder im Falle der Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens ollen die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer oder die Angehörigen der meiftbegünstigten Nation. “
Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile genießen im Gebiete des anderen Teils sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch hinsichtlich ihrer Güter, Rechte und Inter⸗
essen einschließlich von Handel, Gewerbe und Bernf in bezug auf
Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen ent⸗ sprechenden Lasten fiskalischen Tharakters, soweit fie steuerähn lich sind, und ohne Rücksicht darauf, für wessen Rechnung 5 erhoben werden, in jeder Beziehung die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen und die Angehörigen der — Nation ebenso wie den gleichen Schutz bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten. 8
Wenn die Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden
Teile für Ausländer die Gewährung der Gleichbehandlung mit
den Inländern in steuerlicher Hinsicht von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zurunf abhängig machen sollte, so besteht unter den Hohen Vertragschlie enden Teilen Ein⸗ verstündnis darüber, daß sie die Bedingung durch die vorstehenden Bestimmungen erfüllt ansehen.
Artitel 26. 6
Die Aktiengesellschaften und andere — ein⸗
Finanz⸗, Versficherungs⸗, Verkehrs⸗ und ihren Sitz im Gebiet des einen der dessen Gesetzen
chließlich der Industrie⸗, ransportgesellschaften, die
Hohen Vertragschließenden Teile haben und nach zu Recht bestehen, sollen eil als zu Recht bestehend anerkannt werden. “
Die Gesetzmäßigkeit ihrer Verfassung und ihre Fähigbeit, vor Gericht aufzutreten, sollen nach den Gesellschaftssatzungen und nach den Gesetzen ihres Heimatlandes beurteilt werden.
Die Geschäftstätigkeit der unter der Gesetzgebung eines der Hohen Vertvagschließenden Teile errichteten Gesellschaften soll, so⸗ weit sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ansgeübt wird, den Gesetzen und Verordnungen dieses Teiles unterworfen sein. 8
Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile die geschäft⸗ liche Tätigkeit einer Gesellschaft des andeven vertragschließenden Teiles in seinem Gebiet von einer vorhergehenden und wider⸗ ruflichen Zulassung abhängig macht, soll dieser das Recht haben, hinsichtlich der Gesellschaften des erstgenannten Teiles ebenso zu handeln. G
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind jedoch darüber einig, daß durch die vorhergehende Zulassung der Niederlassung von Ge⸗ sellschaften, die eine Tätigkeit ausüben, die den Gesellschaften aller anderen Länder allgemein gestattet ist, kein Hindernis bereitet werden soll, und daß die einmal ausgesprochene Zulassung nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze und Vorschriften des Landes widerrnfen werden kann, wobei jede Verweigerung oder jeder Widerruf, der ausschließlich auf Gründe des wirtschaftlichen
zettbewerbs gestützt wird, untersagt sein soll. 3
Die Gesellschaften jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können auf dem Gebiet des anderen Teiles nach dessen Gesetzen und Vorschriften bewegliches und unbewegliches Vermögen er⸗ werben, besitzen und pachten, ihre Rechte oder ihr Gewerbe aus⸗ üben. Sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Ge⸗ richten haben. In allen Fällen genießen die vorerwähnten Gesell⸗ schaften nach ihrer Zulassung die gleichen Rechte, die in dieser Be⸗
ichnng den Gesellschaften gleicher Art der meistbegünstigten Ralivn zugestanden sind oder zugestanden werden. Die Ver⸗ einbarung der Meistbegünstigung gestattet jedoch keinem der Hohen Vertvagschließenden Teile, für seine Gesellschaften eine ünstigere Behandlung zu verlangen als die Behandlung, die er selbt den Gesellschaften des anderen Teiles zugestehen würde.
In bezug auf militärische Leistungen und Requisitionen so⸗ wie im Fulle der Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens 2 ür die Gesellschaften des anderen Landes die Inländer⸗ ehandlung.
“
meistbegünstigten
der Gegenseitigkeit als
auch von dem anderen vertragschließenden
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und des steuerlichen Schutzes, der den im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften gewährt werden soll, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die in dieser Beziehung für die Staatsangehörigen der Hohen Ver⸗ tragschließenden Teile in dem Artikel 25 vorgesehen sind.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles, die sich auf dem Gebiete des anderen niedergelassen haben, zu Steuern vom Vermögen oder von den Einkünften nur mit ihrem dort befindlichen Vermögen und ihren dort bezogenen Einkünften herangezogen werden können.
Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile FeFelichten sich, dem am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Internationalen Ab⸗ kommen vom 20. März 1883 über den Schutz des gewerblichen Eigentums sowie den verschiedenen Zusatzabkommen über das gewerbliche Eigentum, die am 5. November 1926 in Haag unter⸗ zeichnet worden sind, wirksame Anwendung zu geben.
Artikel 28.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf gesetzgeberischem Wege oder im Verwaltungsverfahren alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die aus dem Gebiet des anderen stammenden Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse vor jeder
Art unlauteren Wettbewerbs bei Handelsgeschäften zu schützen.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch Be⸗ chlagnahme oder andere geeignete Maßnahmen die Ein⸗ und lusfuhr sowie die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf oder die Ausstellung 8 Berkauf im Innern aller Erzeungnisse oder Waren zu unterdrücken oder zu verbieten, die Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen irgendwelcher Art auf den Erzeugnissen oder Waren selbst, anf ihrer inneren Verpackung oder äußeren Umhüllung tragen, aus denen unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über den Ursprung, die Art, den Charakter oder die be⸗ sonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren hervorgehen. Artikel 29.
Die Hohen Vertragschließenden Teile, die beide der Kon⸗ vention und dem Statut von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 ihre Zustimmung ge⸗ geben haben, werden sich bemühen, ihre Anwendung in den Fe⸗ ziehungen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.
Artikel 30.
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, für die zwischen den beiden Ländern die Bestimmun⸗ gen des am 9. Dezember 1923 in Genf aufgestellten Ueberein⸗ kommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 31.
Zwischen den Eisenbahnverwaltungen der beiden Länder werden in kürzester Frist unmittelbare Verhandlungen über die materiellen Bedingungen stattfinden, unter denen sich der gegen⸗ sicge Eisenbahnverkehr femnissn — die Ausfuhr wie für die Einfuhr und im Durchgang abspielen wird.
Artikel 32.
Der eine der Hohen Vertragschließenden Teile kann von dem anderen Teil für sich Vorteile aus den auf dessen Gebiet geltenden kombinierten Tarifen nur dann fordern, wenn er dem anderen Teil eine tatsächliche Gegenseitigkeit anbietet. Auch in diesem Falle kann diese Forderung und dieses Anerbieten von dem anderen Teil abgelehnt werden.
Falls dagegen diese Forderung und dieses Anerbieten an⸗ genommen wird, werden die kombinierten Tarife so angewandt, sie gelten, d. h. für die gleiche Richtung und die gleiche Strecke.
Die vorliegenden Bestimmungen beziehen sich auf alle Eisen⸗ bahntarife, Tarifermäßigungen und andere Erleichterungen auf dem Eisenbahngebiet, deren Anwendung von der vorhergehenden oder folgenden 8 vneeen der Reisenden oder Waren auf den Schiffen eines bestimmten Seeschiffahrtsunternehmens abhängt, sei es, daß es sich um ein Staats⸗ oder Privatunternehmen handelt oder deren Anwendung von der Benutzung eines bestimmten See⸗ oder Flußschiffahrtswegs abhängig gemacht wird.
Artikel 33.
Vorbehaltlich der folgenden ergänzenden Bestimmungen er⸗ klären die Hohen Vertragschließenden Teile ausdrücklich, daß sie sich auf die Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 9. Dezem⸗ ber 1923 über die internationale Ordnung der Seehäfen ein⸗ schließlich seiner Anlagen und seines Protokolls und auf das inter⸗ nationale 8 tatut für alle durch diese Abmachungen und dieses Statut gestellten Fragen beziehen.
Die Bestimmungen dieser diplomatischen Akte treten im Ver⸗ hältnis der beiden Länder sofort in Kraft.
Artikel 34.
Die Hohen Vertragschließenden Teile vereinbaren unter Bezugnahme auf Artikel 9 des Genfer Statuts, daß die Schiffe des einen vertragschließenden Landes einen oder mehrere Häfen des anderen Landes anlaufen können, um ihre aus dem Aus⸗ lande kommenden Passagiere oder einen Teil von ihnen zu landen oder ihre aus dem Auslande kommende Ladung ganz oder teil⸗ weise zu löschen oder um ihre nach dem Auslande bestimmten Passagiere oder einen Teil von ihnen aufzunehmen und ihre nach dem Auslande bestimmte Ladung ganz oder teilweise einnehmen zu können.
““ Artikel 35.
Die Schiffahrtsunternehmungen eines der Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile, die den Auswandererdienst versehen, genießen im anderen Lande in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung wie die inländischen Schiffahrtsunternehmungen. Diese Gleichstellun⸗ bezieht sich besonders auf ihre Auswanderungsvertretungen, . ihre Schiffe und auf die Auswanderer, die sie befördern, ohne Rücksicht auf deren Herkunft.
Die Reisenden aller Klassen einschließlich der Auswanderer aus einem dritten Lande, die zur Einschiffung oder nach der Aus⸗ schiffung in einem Hafen des anderen Landes durch das eine der beiden Fänder hindurchreisen, genießen in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, als wenn sie sich in einem Hafen des Durchgangs⸗
landes eingeschifft hätten oder in einem Hafen des Durchgangs⸗ landes an Land gegangen wären.
Diese Bestimmung bezieht sich besonders auf die Ver⸗ woltungs⸗ und Gesundheitsförmlichkeiten, die Transportfristen und die Zölle und Abgaben jeder Art.
Artikel 36. 1 Die Nationalität der Seeschiffe wird von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend den Gesetzen und Ver⸗ ordnungen beider Teile anerkannt und auf Grund der an Bord befindlichen und von den zuständigen Behörden ausgestellten Ur⸗ kunden und Patente festgestellt. Die Gleichwertigkeit der deutschen Sicherheitszeugnisse und der fvanzösischen Schiffahrtserlaubnisscheine, die durch das deutsch⸗ anzösische Protokoll vom 15. Jani 1909 anerkannt ist, wird in⸗ 22 der in den Bestimmungen der beiden Länder inzwischen ein⸗ getretenen Veränderungen einer Nachprüfung unterzogen zu dem Zwecke, um sobald als möglich die gegenseitige und vorbehaltlose Anerkennung dieser Zeugnisse und die laubnisscheine in den beiden Ländern zu ermöglichen. 8 3 5 Bis zu dem Augenblick, wo diese Revision erfolgt ist, werden die deutschen Sicherheitszengnisse und die fran fahrtserlaubnisscheine gegenseitig nach Maßgabe der diesen Punkt getroffenen Vereinbarungen anerkannt. Artikel 37. Vereinbarung wind sobald als möglich ohen Vertragschließenden Teilen abgeschlossen der Seeschiffsvermessung vollkommen in
b 8 88
eh
Eine besondere zwischen den beiden werden, um ihr System
5 1“”“
ösischen Schiff⸗ 8 über
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat
Nr. 197.
.
sanzeiger
1927
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage)
—
Nummer des französischen
Bezeichnung der Waren Zolltarifs
“
— Zollsätze
Franken
Berlin, Mittwoch, den 24. Auguft
Nummer des französischen Bezeichnung der Waren Zolltarifs . 88
Franken
Zollsätze .
115 quater Harze und andere harzige Erzeugnisse, exotische, andere als Fichten⸗ und Tannenharz, auch Schellack in Blättern oder Plättchen, nicht gebleicht.. 1
Schellack, gebleicht.
Kampfer: “ e6“ roh, gewöhnlicher und sogenannter
und ähnlicher, in Pulverform . , 1114A424“4“*“ künstlicher oder synthetischer *) .. . .
Holzkohle und Schäbekohle, gereinigt (siehe Liste A) .„. . „
Holzstroh oder Holzwolle: weder gefärbt, noch zubereitet, noch gummiert. ⸗ 811 gefärbt, chemisch präpariert oder gummiert... 8G“
Lheggee wasseraufsaugend, auch getränkt oder pharmazeu⸗ ische ⁊ q.NQY ͤℛͤäͤͤ1111114141414444“*“
Zellulosewatte: weder entkeimt, noch gefärbt, noch gaufriert, noch wasser⸗
dicht hergerichtet. entkeimt, c
„Formosa“⸗Kampfer * 27 2 8 51 .
aus 136
gefärbt, gaufriert oder wasserdicht hergerichtet Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet: Statuen und andere gemeißelte Gegenstände.. Steine, bearbeitet ²), einschließlich der bearbeiteten Bausteine (siehe Liste A): gemeißelt: andere Steine (ausschließlich des belgischen Marmorsz): Grabdenkmäler und Steine der genannten Denkmäler mit Simswerk versehen oder poliert: Andere Steine:
Grabdenkmäler, mit Simswerk versehen, nicht poliert oder mit polierten Simsen, einschließlich derjenigen aus belgischem Marmor, mit Simswerk versehen, noch FHolecabatht “
Andere Gegenstände (andere Steine): mit Simswerk versehen, nicht poliert, einschließlich
derjenigen aus belgischem Marmor, mit Simswerk
poliert, mit Simswerk versehen oder nicht, aus⸗
ö“ „schließlich des belgischen Marmors . . . . . . .
Fliesen, mit einer gesägten, zugerichteten oder polierten Schauseite Schleif⸗ und Mühlsteine ¹):
Schhleissteine, auch mit Metallreifen; 8
aus Stein oder anderen natürlichen Mineralstoffen
(Basalt, Sandstein usw.): roh. v11141144“*“ bearbeitet oder zugerichtet .. . . . .
aus Schleifmitteln geformt (éen agglomérés) .
2 2*
3 7 .
Mühlsteine, auch mit Metallreifen: aus Stein oder anderen natürlichen Mineralstoffen: bearbeitet oder zugerichte .. . . aus Schleifmitteln geformt (en agglomérés), auch in Ver⸗ bindung mit Steinen oder anderen gleichartigen Mineralstoffen, Schmirgel, Korund, Karborundum oder andere künstliche Schleifmittel enthaltend, „ „ .
Schleifmittel: natürliche (Schmirgel, Korund usw.): n; roh, in Steinen oder unregelmäßigen Stücken .. .. im Körnern oder in Pulverforhm... . „ künstliche, rein oder vermengt mit natürlichen Schleifmitteln oder anderen Stoffen: .“ Karborundum oder Karborandum (Siliziumkarbid): roh, in Steinen oder in Blöcken. 2 gepulvert oder in Körnern .. . „ andere ⁶): roh, in Steinen oder in Blöcken . gepulvert oder in Kö Schleifmittel, aufgetragen: Auf Geweben: natürliche Schleifmittel, einschließlich der mit Glas⸗ Quarzstaub überzogenen Gewebe . 11“ künstliche Schleifmittel, bis zu 95 vH. Tonerdegehalt, rein oder vermengt mit anderen Stofkfernr. künstliche Schleifmittel, mit mehr als 95 vH Tonerde⸗ gehalt, und andere, rein oder vermengt mit natürlichen Schleifmitteln und anderen Stoffen . . . . . .
Auf Papier, Holz usw.:
natürliche Schleifmittel, einschließlich des mit Glas⸗ oder Quarzstaub überzogenen Papiers, Holzes usw.. . . . künstliche Schleifmittel, auf der Grundlage von Tonerde, bis zu 95 vH Tonerde enthaltend, rein oder vermengt mit atwereeeaechcccc“ künstliche Schleifmittel, tonerdehaltige, mit mehr als 95 vH Tonerdegehalt, und andere, rein oder vermengt
mit natürlichen Schleifmitteln und anderen Stoffen. Sägen aus Karborandum und ähnliche Erzeugnisse, auch mit M 1111116A“
Zolhehandlung 0
Schleif⸗ oder
5,— wie lier⸗
steine und andere ge⸗
preßte Schlei je nach der
100 kg
8
Zollbehandlun Schleif⸗ oder
8
fmittel, Art.
frei
8 wie olier⸗
steine und andere ge⸗
preßte Schlei je nach der
100 kg
fmittel, Art.
1 165,—
Zollbehandlung wie Schleif⸗ oder Polier⸗ steine und gepreßte
Schleifmittel der Art
je nach
¹) Mit Jodoform getränkte Baumwolle entrichtet getrennt den Zoll für Jodoform auf den Anteil
Jodoform, den sie enthält.
²) Der Zoll bleibt bis zu dem Zeitpunkt suspendiert, in dem die französische Produktion vierteljährlich
60 Tonnen erreicht.
. ) Belgischer Marmor, einschließlich der kleinen Granite von Soignies, Maffles, Denée, Anthisnes, Sprimont, Aysaille, Poulseur und Tournai, gesägt, von weniger als 4 cm Dicke, gemeißelt, poliert oder mit poliertem Simswerk versehen, unterliegen der Zollbehandlung von Marmor der entsprechenden Arten;
wenn er auf 4 cm und mehr ges bearbeitete Steine als Granit, je nach dem Falle, verzollt.
¹) Der Beschlag unterliegt der für ihn in Frage kommenden Zollbehandlung. ⁵) Schleifmittel mit mehr als 95 v. H. Tonerdegehalt werden wie Karborandum verzollt.
8
ägt ist oder mit nicht poliertem Simswerk versehen ist, wird er wie andere
178 quater Wetz⸗, Abzieh⸗ oder Poliersteine:
aus Arkansas:
vv111X““ bearbeitet
8 Seegf n⸗ ö11““ 8
8
keramische .
178 quater B auch mit Metallreifen:
8 und Quarzstaubes, im Stückgeꝛwichte von: 00 “ 500 g bis 10 2 5* 8 2 . „ 21 2 10T.f. 71187) e..
aus künstlichen
natürlichen Schleifmitteln
Stückgewichte von:
500, g und weniger. „ „ 500 g bis 10 kg. „ 2 10 kg und mehr 5
Schiefer, ohne Verbindung, Schreiben oder Zeichnen bestimmt... .
oder
aus 180
180 bis „mit einem Rechenbrett oder h114“*“ “ Mauerziegel, volle, aller Formen und Mauerziegel, volle, aller oder geglättete; hohle Mauerziegel ¹) 2) . .
181 181 bis
181 ter 181 quater
röhren, Giebel⸗ und Kappenziegel ¹) .. . . aus 184 bis die Verpackungs⸗ oder Versendungsweise
schnell erhärtender .. . Zement (laͤmelln erhärtender . 111“ Röhren und geformte Gegenstände:
A. aus Zement oder Beon
B. aus verstärktem Beton oder Zemen Fliesen aus gepreßtem Zement oder Kalk ¹):
o111XX“
B. mehrforbig
C. moscilartig 16u Blatto5DdDd1e*“ 14““ Mumimnuüm 1
gewalzt, geschmiedet oder gegossen .. . ⸗
Blattaluminium .
185 185 bis “
als 50 vH Silizium): nicht e1t *“*“ beschnitten mit einer Is
mit isolierendem Ueberzeug versehen .. . angan:
schnitt, deren größter Durchmesser beträgt: — A. 50 mm und mehr. B. weniger als 50 mm . . .
A. 5o mm und daritber B. weniger als Go mm.
messer von: K. 110 mm und darüber. B. unter mIII“ vergoldet oder versilbert, in Blöcken oder in hämmert, gezogen, gewalzt oder “ WWTEEEaeee Hfeesenatkt6— Bleiarsenat (aus 0155) .„. Kaliumarsenat 1“ Natriumarsenat . .2 Arsensulfid: natürlich ““ . 11114“ pharmaeuiisch Auripigment, rot oder gelb, in Pulver werbliche Zwecke (aus 05, aus 310)0 . . Cc4*“ Salmiakgeist, technisch: mit 21 Gewichtsprozent NHa und weniger mit mehr als 21 Gewichtsprozent NH.. Ammoniumphosphat (aus 021, aus 022). .
01 02 02 bis 03 04
05 06
06 bis
013 014
020 bis 020 ter 020 quater
027 029 030
031
Ammoniumkarbonat und Iits C222 Manganborau Natriumperborat.. .. ue“
Bromide: Ammonium⸗, Strontium⸗ A“ Aethyl⸗, Aethylen⸗, Methylae. ..
Ammoniumbikarbonat
Barium⸗,
Schleifmitteln, rein oder gemeng anderen Stoffen,
in Pulver oder Flittern (paillettes impalpables) . Ebene Bleche aus Eisen und Stahl mit Siliziumgehalt (mehr
oder Stücken
.* 2
gepreßte Schleifmittel, einschließlich der aus Glas- und
. 1 2
auch lintiert, besonders zum
. .
Dachziegel gewöhnliche, nicht gepreßt und ohne Falz ¹) Dachziegel, mechanische oder mit Falz, und. Zubehörstücke von Dachbekleidungen; gemeine Töpferwaren für Bauzwecke, ohne Verzierung, wie Traufröhren, Einsatzröhren und Schornstein⸗
Kalk, hydraulischer, als Stein oder gepulvert, ohne Rücksicht
. 80
8 .
1 1 1n 9
Ammoniumnitrat für gewerbliche Zwecke (aus 021, aus
(aus
28
2 5 g 7
1 Ingots, ge⸗ aufgesponnen .
natürliche, einschließlich der Steine aus der Levante und
Schleif⸗ oder “ und andere gepreßte Schleifmittel, aus natürlichen Schleifmitteln, einschließlich des Glas⸗ und
†12 2 im
1 2 2 2 71 2
Sesfer mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder aus weißem Hol mit einer Metallscheibe
Größen, gemeine ¹4) . Formen und Größen, feine, gepreßte
auf
8 2. .
r Isolierbedeckung aus Papier, Kartonpapier oder Pappe versehen, jedoch ohne isolierenden Ueberzug
. . .
. . .
Fih rein oder legiert mit Zink, Zinn, Aluminium oder
gewalzt oder gehämmert in Stangen von jedwedem Quer⸗
gewalzt oder gehämmert, in Platten ), mit einer Dicke von:
* . .
in Drähten, poliert oder nicht, mit Ausnahme von ver⸗ goldeten, versilberten oder vernickelten, mit einem Durch⸗
8 2 *
2
*
. † L
““
022) . 021,
Kalzium⸗, Kalium⸗, Natrium⸗,
8 2 .
100 kg
frei 38,—
natürliche
2 vom Werte
100 kg
vom Werte
12
vom Werte 100 kg
vom Werte
2 vom Werte
100 kg
xg
Wetzs
bearbeitete teine.
130,— 60,—
26,50 42,— 32,50
25 vH
50,—
100,—
120,— 4,—
4—
Siehe Nr. 0182
Zollbehandlung wie Schleifsteine, aus Schleifmitteln eformt. Zollbehandlung wie
1) Mauerziegel, Dachziegel und Töpferwaren für Bauzwecke aus gemeinem oder feinem Ton, glasiert,
emailliert oder gefärbt, unterliegen der Zollbehandlung der Nr. 337.
²) Mauerziegel aus Hochofenschlacke (laitier), Schlacke (scories) und Eisenschlacke (mächefer), in denen Zement nur als Bindemittel enthalten ist, werden nach Nr. 181 verzollt. ³) Mauerziegel aus Hochofenschlacke (laitier), Schlacke (scories) und Eisenschlacke (machefer), in denen Zement nur als Bindemittel enthalten ist, werden nach Nr. 181 verzollt. 4) Für Folien aus reinem oder legiertem Kupfer ohne Konsistenz (sans consistanco) sind ⁄½ der für vergoldetes oder versilbertes gehämmertes Kupfer vorgesehenen Zölle zu entrichten. ⁵) Mit der Maßgabe, daß der Zollsatz mindestens 65 Fr. betragen muß.
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³⁶) Mit der Maßgabe, daß der Zollsatz mindestens 65 Fr. betragen muß.