Nummer
des französischen
Zolltarifs
Zollsätze
Franken
Nummer des französischen Zolltarifs
Zollsätze
Franken
Bezeichnung der Waren
359 bis
¹) Nicht linsenförmige
der gleichen lung wi ²) Perlen oder Rocailles aus Porzellan unterli
Andere Hohlglaswaren (einschließlich der Lampen — * Glühlampen — der Lampenbassins und ⸗füße sowie der Sockel für Pianos):
“ ausgeschliffen, abgeschliffen oder an den Rändern abgerieben, weiß oder naturfarbig, in der Masse ge⸗ färbt und einfarbig, glatt oder mit Reliefs, die durch Pressen hergestellt inoddd. andere (mit abgeriebener, geschliffener, gravierter und mattierter Oberfläche, vielfarbig, vergoldet, mit In⸗ CC11221212“ Zu Kirchenfenstern zusammengesetztes Glas; farbiges oder anderes Glas, emailliert, mit lithographischen, photographischen oder anderen Abdrücken, mit Gravüren, Handmalereien, Buch⸗ staben, Zeichnungen oder anderen Ornamenten verziert Brillengläser: roh, mit unbearbeiteter Oberfläche: geblasenes Glas in Tafeln oder Streifen, flach oder gewölbt, von 1 bis 10 mm Stärke, die anderen Abmessungen größer als diejenigen der ausgeschnittenen Gläser des nachstehenden Absatzes: erSeehZZ“ farbig oder in der Masse gefärbt.
v““ ö1“
Geblasenes Glas, ausgeschnitten, 40 % 40 bis 50 % 50 mm, in Scheiben von ungefähr 40 % 55 mm Durchmesser, in Ovalen von unge nh 40 % 30 mm bis 50 % 40 mm, von 1 bis 10 mm Stärke, flach oder gewölbt:
1A144*“
arbig oder in der Masse gefärht . „ „ „
“ “ —
Glas, gezogen oder geformt, flach oder gewölbt, in Vierecken, Scheiben oder Ovalen, von den im vorstehenden Absatz an⸗ gelsten Abmessungen, aber mit einer Stärke von 1 ¼4 is 16 mm:
Fard12e* farbig oder in der Masse gefärbt.
Bearbeitet (flach oder gewölbt): in Vierecken von ungefähr 40 % 40 mm bis 50 % 50 mm, in Scheiben von ungefähr 40 % 55 mm Durchmesser, in Ovalen von ungefähr 40 % 30 mm bis 50 % 40 mm, auf einer Seite poliert oder geschliffen, farblos oder farbig Optische Gläser: roh: optische wissenschaftliche Gläser: in Platten, auch an den Rändern angeschliffen zwecks Erprobung ihrer homogenen Beschaffenhein “““ 551e““ 1 e-eee hn u“ u gewöhnliche optische Gläser in Formguß, wie Konden⸗ satoren, I sowohl Küüshtig als zweiseitig, für Laternen, Wagenlaternen, elektrische Taschenlampen, von runder, ovaler, rechteckiger usw. Form; Mangin⸗Spiegel und kugelförmige Gläser, Okulare, Spione, Rückwärts⸗ Scheiben für Teleskopspiegel . . . . . .. .. 8 Teile für Scheinwerfer, wie Ringe, Hülsen, Prismen . .. 4““ Linsengläser für Laternen, Wagenlaternen, elektrische h44“ Kleine Glaswaren, sogenannte Glasschmelzwaren [vitrifications)]: Glasflüsse und Schmelz in der Masse, auch in Röhren oder Glasgespinste, Kugeln und e Korallen aus Glas . . . Glasperlen und andere Glasflüsse, gelocht, weiß oder farbig, bemalt, vergoldet oder versilbert: runde Perlen, sogenannte Rocailles, auch geschliffen oder gacottterhrtrt 126242* Glasfluͤsse in zugeschnittenen Röhren, nicht geglüht’. Glasflüsse in zugeschnittenen Röhren und geglüht . . . . andere (Körner aus Glas für Nadelköpfe oder dergleichen, durchgehend oder nur einseitig gelocht, unechter Jett, gelocht, in Facettenformen geblasene oder gegossene Glas⸗ flüsse, gelocht usw.) “ Glasperlen und andere Glasflüsse in Körnern, gelocht oder ungelocht, sogenannte Nachahmungen von echten Perlen, auf Schnur aufgereiht oder nicht, hohlgeblasene oder massiv⸗ geblasene Glaskörner, ohne farbige Füllung oder halbfertiges Fabrikerzeugnis: Perlen, massive einschließlich der sogenannten perlen, an der Lampe gearbeitet . . “ Hohlperlen “ Mosaiksteinchen “ vbbb1ö1111b124“]; Unechte Schmucksteine, geschnitten oder gegossen, mit oder ohne Retoöuchierung, Simili oder nicht, farbige oder farblose Berlocken aus Glas, Kammeen, geschnitten oder erhaben 14“*“ Blumen und Zierart aus Perlen, kleinen Glasteilen oder Glas⸗ flüssen, auch mit unedlen Metallen, Gespinstfäden usw.. Kränze, grob vorgearbeitet oder fertiggestellt, und andere Gegenstände aus kleinen Glasteilen oder Glasflüssen, auch mit Metallteilen oder ⸗verzierungen, Gespinstfäden, Ge⸗ o I 1 MK 1114“ Flaschen, Phiolen und Flakons (siehe Liste A), mit einem Raumgehalt von ¹): 1 ½ Deziliter bis ½ Liter Ss e“ 2 Zentiliter einschließlich bis 1 ¼ Deziliter ausschließlich weniger als 2 Zentiliber .. ... .. 1 Dergleichen, mit mechanischem Verschluß versehen. .
Emaille⸗
Dergleichen, mit eingeriebenem Stöpsel .
Gegenstände aus Glas, nicht genannt.
Rocailles aus Glasfluß. — 8 8 ³) Unechte Steine, die auf Nadeln oder Metallfassungen angebracht oder auf Kanevas oder Geweben
befestigt sind, unterliegen der gleichen Zollbehandlung wie Bijouteriewaren.
⁴) Flaschen, Phiolen und Flakons, geschliffen, graviert ode geschliffen, gravie
jverziert, verzollt.
9 in Vierecken von ungefähr
100 kg
vom Werte
Di stehenden Zölle mit einem Zu⸗ schlag von 25 vH
275,—
Die vor⸗ stehenden Zölle mit einem Zu⸗ schlag von 25 vH
325,—
Die vor⸗ stehenden Zölle mit einem Zu⸗ schlag von 25 vH
vom Werte
vom Werte
38,— 50,— 9 125,— Der vorstehende Zoll, je nach der Art, mit einem Zuschlag von 20 Fr. für 100 kg. Der vorstehende Zolf je nach der Art mit einem Zuschlag von 50 v
100 kg] 225,—
100 kg
Gläser aus geschliffenem oder schräg abgeschliffenem Spiegelglas unterliegen Zollbehandlung wie Spiegelglas in Tafeln oder Stücken, bearbeitet usw. egen der gleichen Zollbehandlung wie die eigentlichen
r verziert, werden wie Hohlglas, anderes
Linoleum l(einschließlich des Linoleums auf Jutez: nicht eingelegt, mit einer Stärke von:
mehr als 3 mm. 1“
mehr als 1 ½ mm bis 3 mm.
1 mm oder wenigee
Linoleum, eingelegt, von jeder Stärke. .
Gummierte, appretierte und gestärkte Baumwollgewebe für Hut⸗ einlagen, Hutformen, Hutgestelle und Hutränder nach Art der Steifstoffe (bougran) und Linons und andere Fichaer gtaft im Gewichte von 13 kg und mehr auf 100 qam, roh,
141““ Perkalin, überzogen: 1 1 1 für Buchbinder⸗, Kartonnagen⸗, Täschnerarbeiten, gefärbt oder bedruckt: 116*“] .ooIehbhh14““ sogenannte Kalkier⸗ oder Pausleinwand.. Gewebe, mit einem Ueberzug auf Grundlage von Pellulose versehen
Wirkwaren aus Baumwolle, einschließlich der Wirkwaren aus „fil de Perse“ oder „fil d'Ecosse“ (aus baumwollenem Zwirn) und aus Beraudine“t):
1. Gewebe im Stück, auf 1 qm im Gewichte von: einfache Maschen): a) ohne Ausputz: als 100 g. 1 100 bis 140 g 2 mehr als 140 g „⸗
b) mit Ausputz, mit der Hand
gefertigts): Kategorie A.
aus 385
385 bis 406 ter
gebleicht,
nitrierter
.* . .* 2* .
Zölle der Gewebe mit einfachen Maschen, je nach der Art, mit einem Zafgog von 25 vH
ölle der Gewebe mit einfachen Maschen, je nach der Art, mit einem Zuschlag von 50 vH
Zölle der Gewebe mit
einfachen Maschen, mit
einem Zuschlag von 60 vH
Kategorie B
komplizierte Maschen ⁴⁹). a) einseitiges Gewebe
d) doppelseitiges Gewebe ⁵) Zölle der einseitigen Gewebe, je nach der 8 “ Art, mit einem Zu⸗ schlag von 40 vH kg 80 Zuschla von 18 p. H. 20 vH
2. Handschuhe: 8 ohne Ausputz. 2 8 b) mit Ausputz 6) . . 8
9. Strümsse und Socbcen““ 4. andere Gegenstände jeder Art, einschließlich der Bekleidungs⸗ stücke oder Teile von solchen, fertig zuge chtet oder nicht:
8 3 8“ b) mit Ausputz, mit der Hand oder der Maschine ge⸗ fertigt: Kategorie A*)
vom Werte
kg 25
Zölle der anderen Gegenstände ohne Ausputz, je nach der Art, mit einem Zu⸗ “ 11X“ 6 schlag von 25 vH Kategorie B Zölle der anderen Gegenstände ohne Ausputz, je nach der Art, mit einem Zu⸗ schlag von 50 vH
“ 8 — 1 1 8
428 bis Glühstrümpfe, mit Lösungen von Salzen gewisser Metalle Cerium, Thorium usw.) getränkt, auch ausgeglüht, auch mit FKolleiam Uberogen) .““
Wirkwaren aus Wolle ²): 1. Gewebe im Stück, im Gewichte auf 1 qm Einfache Maschen: a) ohne Ausputz: weniger als 100 g. 100 bis 150 g 151 „ 250 g 400 g b 550 g 1 „ 700 g mehr als 700 g.
1000 Stück
¹) Gewebe und Wirkwaren, die aus zwei oder mehreren verschieden belasteten Spinnstoffen hergestellt sind, unterliegen den Zöllen der Gewebe und Gegenstände aus dem höchstbelegten Spinnstoff, falls letzterer mehr als 15 v. H. des Gesamtgewichts des Gegenstandes ausmacht.
¹) Die Wirkwaren mit einfacher Maschenbildung sind im Faden aufziehbar; die Wirkwaren kompli⸗ zierter Maschenbildung (Kettenstoffe, Milanesestoffe, Rachelstoffe, Netzstoffe und andere) lassen sich im Faden nicht aufziehen.
³) Als Ausputz, mit der Hand oder der Maschine gefertigt, wird angesehen:
Für die Kategorie A. — Ringel, Längsstreifen, mit Ausnahme der in der Kategorie B vorgesehenen, Längsstreifen und Ringel, mit Ausnahme der in der Kategorie B vorgesehenen, drei⸗ oder mehrfarbige Effekte, Maschendessins, Laufmaschendessins, Effekte aus chatrierten oder guillochierten Maschen, Variationen, hintergelegte Maschen, bedeckte Maschen usw., durch Bedrucken erzielte Verzierungen, einfach durch⸗ brochene Zwickel und einfache Stickzwickel 3
(Einfache Zwickel und einfache Stickzwickel sind solche, deren Breite an keiner Stelle mehr als vier Maschen und am oberen Ende mehr als sechs Maschen umfaßt.) b
Für die Kategorie B. — Längsstreifen, die durch broschierte Dessins oder durch Mehrfäden hergestellt sind, die diesen Ausputz bilden, gleichviel, ob sie mit Querstreifen verbunden sind oder nicht, Spitzenver⸗ zierungen, Band⸗ oder Posamentenverzierungen, durchbrochene Zwickel und Stickzwickel, mit Ausnahme der in der Kategorie A vorgesehenen, Stickereien, Dessins, verschiedene Aufnäharbeiten und Durchbruch⸗ arbeit.
⁴) Die Wirkwaren mit einfacher Maschenbildung sind im Faden aufziehbar; die Wirkwaren kompli⸗ zierter Maschenbildung (Kettenstoffe, Milanesestoffe, Rachelstoffe, Netzstoffe und andere) lassen sich im Faden nicht aufziehen.
³) Doppelseitige Gewebe sind Gewebe mit komplizierten Maschen, die entweder auf zweifonturigen Webstühlen an gefertigt sind, welche gleichzeitig die beiden identischen Seiten des Gewebes herstellen, oder die durch Zusammenkleben von zwei einseitigen Geweben gefertigt sind. Diese Gewebe können auch mit Lederimitation versehen sein (sogenannte Schleifware).
⁴) Als Handschuhe mit Ausputz werden diejenigen angesehen, deren Manschetten mit Verzierungen versehen sind, wie Stickereien, Posamenten, Litzenbesatz, Spitzen, Verzierungen durch Bedrucken und ver⸗ schiedene Aufnäharbeiten oder Dessins, die durch Durchbrucharbeit erzielt sind.
⁷) Als Ausputz, mit der Hand oder der Maschine gefertigt, wird angesehen:
Für die Kategorie A. — Ringel, Längsstreifen, mit Ausnahme der in der Kategorie B vorgesehenen, Längsstreifen und Ringel, mit Ausnahme der in der Kategorie B vorgesehenen, drei⸗ oder mehrfarbige Effekte, Maschendessins, Laufmaschendessins, Effekte aus chatrierten oder guillochierten Maschen, Variationen, hintergelegte Maschen, bedeckte Maschen usw., durch Bedrucken erzielte Verzierungen, einfach durch⸗ brochene Zwickel und einfache Stickzwickel. 1
(Einfache Zwickel und einfache Stickzwickel sind solche, deren Breite an keiner Stelle mehr als vier Maschen und am oberen Ende mehr als sechs Maschen umfaßt.)
Für die Kategorie B. — Längsstreifen, die durch broschierte Dessins oder durch Mehrfäden hergestellt sind, die diesen Ausputz bilden, gleichviel, ob sie mit Querstreifen verbunden sind oder nicht, Spitzenver⸗ zierungen, Band⸗ oder Posamentenverzierungen, durchbrochene Zwickel und Stickzwickel, mit Ausnahme 88 in der Kategorie A vorgesehenen, Stickereien, Dessins, verschiedene Aufnäharbeiten und Durchbruch⸗ arbeit.
8) Einschließlich der Gegenstände dieser Art aus Flachs,
Hanf, Ramie, Zellulose, Kunstseide und alle anderen. 8 3
1 S 8
““
Bfast “ Reichsanzeiger ud Preußischen Staatsanzeiger
1927
Nr. 197.
(Fortsetzung aus der Dritten Beilage)
— —
NKummer des französischen Zolltarifs
Zollsätze
Franken
Nummer des französischen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren Maßstab
Franken
476 bis Zugerichtete Häute, d. h. solche, die nach der Gerbung appretiert oder bearbeitet find, einschließlich der zolltarifarisch gleich⸗ 8 gestellten Häute (fämischgares Leder oder ungefärbtes Perga⸗ mentleder, sowie ungarisch bereitetes Leder): Lackleder und Teile davon: Ziegen⸗, Schaf⸗ und Lammleder. . .. AnSUsbs “ sämischgares oder Pergamentleder, auch gefärbt ungarisch bervcitetes Leder . . . . . . .
vom Wertes 8 n. 10 vH.
8 1 6 vH. “ Zölle der Kuhhäute, Vaschetten] usw., zu⸗ gerichtet (Nr. 476ter).
. 8 2 .
Zugerichtete Häute, andere, mit Talg oder Degras behandelt, gewichst, naturfarbig, gefärbt, chagriniert, mit aufgepreßten Mustern, genarbt, geglänzt, bedruckt, maroquiniert, matt, geschwärzt, bemalt, karriert, gefärbt ufw.:
A. Kuhhäute, Vaschetten, Ochsenhäute, Bullenhäute, Büffel⸗ häute, Roßhäute, Eselhäute, Maultierhäute und andere große Häute mit Ausnahme der im Absatz C enthaltenen; Spalte (crotes), Seiten und Abfälle. vom Werte
B. Ziegen⸗ und Zickelhäute, Schaf⸗ und Lammhäute, Kalbs⸗ äute, einschließlich der Spalte (croũtes), der Hälse, der
Seiten und Abfälle von den vorgenannten Tieren . . . .
C. Fische, Seehunde und andere Seetiere, Schlangen, Ei⸗ dechsen, Krokodile und dergleichen; Spalte (croütes) . . .
Künstliches Leder, dessen Grundstoff Balata, Kautschuk oder
anbere ahnliche Stoffe bilden . . . . . .. ....
Industrielle Artikel, Einzelteile und Bestandteile aus natür⸗ lichem oder künstlichem Leder oder Lederersatz; Treibriemen, Streifen, Riemen und Abschnitte von Treibriemen, Schnüre und Seile, Geflechte (engrenages), Röhren, andere kleine Röhren, verschiedene Teile von Transmissionen oder Ma⸗ schinen, Schläuche und dergleichen, auch mit Teilen aus un⸗ edlem Metall von nicht mehr als 50 vH des Gesamtgewichts
Koffer: aus Holz oder Pappe, mit Leder überzogen . ⸗ t . „ gGam e Leee . . . ....... 82
Täschnerwaren: 111ö11““]
Deckel für Sammelalben, wie Photographie⸗, Postkarten⸗, usw. Alben, uffv.)„) . . . .
Sammelalben, wie Photographie⸗, Sammel⸗ usw. Alben ³) .
Handkoffer, Handtaschen, Stadtkoffer, Reisetaschen, Etuis für photographische Apparate, Jagdwaffen, Musikinstrumente usw.
494 Pelzwerk, verarbeitet oder konfektioniert ..
495 Goldschmiedewaren aus Gold und Platin,
goldetem Silber ²). “
Juweliernvwaren, Biouterie. . . . . . . .. ....
Waren, auf verschiedenem Wege vergoldet oder versilbert (siehe Liste A): 8 A. Bijoutevie, belegt mit Gold oder Silber, usw.. . . . . B. plattierte Arbeit und versilberte Gold⸗ und Silberschmiede⸗ arbeiten uüsw.: 3 1. weder ziseliert, noch graviert, noch durch Prägen,
Stanzen oder sonstwie verziert . . . . . . . . .
Unechte Bijouterie: Agraffen, Broschen, Armbänder, Finger⸗ ringe, Ohrringe, Schmuckknöpfe, Knopfstege, Ketten, Finger⸗
hüte, Schieberinge, Federringe und andere Ringe, Karabiner⸗ haken, Panzertäschchen, Taschenbügel aller Art usw., aus un⸗ edlen Metallen, auch in Verbindung mit echten and unechten
Korallen, unechten Steinen, Perlmutter, Knochen, Elfenbein,
Schildpatt, unechten oder echten Perlen ufw. sowie Metall⸗
teile dieser Gegenstände: aus Aluminium, Neusilber, Nickel, Kupfer, Stahl, Eisen, Zink, Zinn, Blei, vengoldet, versilbert, verkupfert, oxydiert,
auch mit Beiwerk, aus feinem Stahl mit Spitzen. Kupfer, Neusilber, Nickel, geätzt, verniert, emailliert, poliert, ver⸗ Iaetet rche he“ Trauerschmuck aus Eisen, mit Glaswerk oder gehärtetem Holz besetzt, aus Zink, Blei, Eisen, gewöhnlichem Stahl, vernickelt, aus Zink, Blei, Eisen, gewöhnlichem Stahl, poliert oder verniert, mit Zutaten . . aus Zink, Blei, Eisen und gewöhnlichem Stahl, ohne Zu⸗ ͤͤͤͤͤ1611414A4A“
Großuhren;:
Werke für Weckeruhren, Pendeluhren, Hausuhren, Spiel⸗ uhren, Telegraphen und überhaupt alle als Uhrwerk an⸗ zusprechenden Werke, mit oder ohne Schlagwerk, ander⸗ weit nicht genannt, vollständig oder unvollstündig, mit oder ohne Triebwerk, im Stückgewichte von (A):
k 1111* C111141“14*2“ 290, vber wariger
Weckeruhren, Pendeluhren aller Art, einschließlich der Haus⸗ uhren aus Holz, vollständig oder unvollständig (wobei das Werk, das Gehäuse scage, enveloppe, bofte ou cabinet] und ihre Einzelteile getrennt zu verzollen sind)⸗
1.L-I.n 2 hx111646“
. vom Werte
2
491 bis
491 ter aus 492
Briefmarken⸗,
Silber und ver⸗
8 * * . . . „ .
aus 496
Zoll⸗ behand⸗
Gehäuse [cages, enveloppes, bottes ou çabinetsla)«.
A. aus gewöhnlichem Holz, auch mit unedlem Motall:
1 c B. aus feinem Holz, massiv oder furniert . . . . . .. Nippuhren, Miniaturwecker und andere ähnliche kleine Uhren⸗ [pendules] und Werke der genannten Uhren; kleine Wecker und Werke solcher Wecker, mit oder ohne Schlagwerk, im Stück⸗ gewichte von“) 88 tin bgg . . .... . . Stück 250 g oder weniger 11G““; kg 7,
¹) Bei Alben, Albendeckeln und Buchdeckeln mit Beschlägen aus Edelmetall unterliegen diese Be⸗
22 vom Werte
schläge für sich dem Zoll für Bijouteriewaren.
²) Die Goldfedern für Füllfederhalter werden mit 1 vH des Wertes verzollt. (A) Einschließlich der Werke von Anzündern, Auslöschern, Zeitzählern für Briestauben und anderen
ähnlichen Vorrichtungen. Bei den Werken, die unter die in den Nrn. 504, 504 bis und 505 vorgesehenen
Kategorien fallen, werden die getrennt eingeführten Hemmungstrüger nach den Zöllen der Non. 498 und 499, je nach der Art, verzollt. b 8) Die gleiche Zollbehandlung findet gleicherweise auf Werke, Gehüuse (cages, enveloppes) ufw.
Anwendung, wenn sie getrennt eingeführt werden. Zubehör und Beschlüäge aus anderen unedlen Stoffen
als den Hauptstoffen ändern die Tarifierung der Gehäufe nicht. ⁴) Gehäuse (enveloppes cabinots ou cages) von Uhren (pendules) und Weckeruhren werden zu den für sie in Frage kommenden Zöllen nach ihrer Beschaffenheit verzollt. 8 v “ 8. 8
aus 505 Zähler für Elektrizität, Wasser, Gas, Gespinste und überhaupt alle Zähler oder Vorrichtungen mit Uhrwerk“) (siehe Liste A): kleine Zähler im Stückgewichte bis höchstens 5 kg.. Zähler im Stückgewichte von mehr als 5 kg .. . . Uhrfurnituren für Großuhren) Spiralfedern für Pendeluhren oder Weckeruhren aus jed⸗ Metall; Federn für Pendeluhren oder Weckeruhren andere: . Zeiger, Pendel, Federhäuser, Zifferblätter, Kadrakturen [pièces de cadrature, de sonnerie et de mouvements], Triebe, Achsen oder Wellen von Federzapfen, Weiser, Schlüssel, Zifferblattreifen, Hammerköpfe. Grund⸗ plextinen und Pfeiler, bearbeitete künstliche Steine, auch gefaßt, Triebe und Steigeäder, Gongklötze, Schlag⸗ hämmer, Gongstäbe, Gongröhren, Schrauben usw.*) . Maschinen und mechanische Vorrichtungen (A):
Dampfmaschinen, feststehende, und Schiffsmaschinen, immer von ihren Kesseln getvennt, Dampfpumpen, Luft⸗ und Gaskom⸗ pressoren verschiedener Art und alle anderweit nicht genannten Antriebsmaschinen: v“ 8
mit Kolben, im Stückgewichte von: 400 ,0090 Ke und e 50 000 kg bis 100 000 kg ausschließlich.. 25 000 kg bis 50 000 kg ausschließlich . 5000 kg bis 25 000 kg ausschließlich. 1 000 kg bis 5 000 kg ausschließlich . 250 kg bis 1 000 kg ausschließlich.. weniger als 250 k g . ..
ohne Kolben, im Stückgewichte von: 106 00 x; und ahk . . . 50 000 kg bis 100 ,000 kg ausschließlich- 10 000 kg bis 50 000 kg ausschließlich . . 1 000 kg bis 10,000 kg ausschließlich.. 8 5 250 kg bis 1 000 kg ö“ . 82
9
509 bis
709,—
85,— 100,— 130,— 150,— 170,— 190,—
165,— 190,— 250,— 300,— 400,— 600,— 20 vH
2 5 5 86 79
50 kg bis 250 kg ausschließli weniger als 50 kg H. 1“ .
Pumpen * Kolben (Zentrifugalpumpen) und Kompressoren ohne Kolben öl“
77 vom Werte
Die Zölle der Ma⸗ sschinen ohne Kolben, je nach der Gewichts⸗ klasse, mit einem Abschlag von 25 vH. Zölle der Maschinen, je nach Art und Gewichtsklasse, mit einem Zuschlag von
“
Kompressoren, mehr als zweistufige
““ 8
Verbrennungs⸗ und. Explosionsmotoren für Gas, Benzin, Petroleum, Spiritus 88 im Stückgewichte von:
100 000 kg und mehr . . . . .. 135,—
50 000 kg bis 100 000 kg ausschließlich b 150,—
10 000 kg bis 50 000 kg ausschließlich . . 170,—
5 000 kg bis 10,000 kg ausschließlich . . 180,—
2 500 kg bis 5 000 kg ausschließli — 1 190,—
1 000 kg bis 2 500 kg ausschließli . 8 200,—
250 kg bis 1 000 kg ausschließlich .. “ 250,—
CCCCCCC144““ 8 325,— Glühkopfmotoren, ohne mechanische Einspritzung (Halbdieselh) Zölle der Motoren
. usw., je nach der
Gewichtsklasse, mit einem Abschlag von
¹) Vorbehaltlich der Prüfung durch den Glektrizitätsausschuß unter den im Zulassungsheft vorge⸗
sehenen Bedingungen wird die Franzöfische Regierung die Nationalität der Firma oder der Zähler nicht dazu. benutzen, um der Einfuhr, der Untersuchung sowie der Indienststellung, für die diese Untersuchung vorgesehen ist, Hindernisse zu bereiten. Die Zühler werden dem Elektrizitätsausschuß nach der Reihenfolge der Anmel⸗ dungen zur Untersuchung überwiesen, ohne daß in der Reihenfolge ein Unterschied zwischen in⸗ und aus⸗ ländischen Erzeugnissen gemacht wird. h Es wird dem Elektrizitätsausschuß empfohlen werden, die Zähler nicht länger als drei Monate aufzu⸗ halten. ²) Teile von Weckern, die zusammengesetzt worden sind (awxant subi un assemblage) unterliegen dem Zollsatz der Werke. Siehe vorstehend wegen der getrennt eingeführten Hemmungen. Furnituren aus ver⸗ goldetem, vernickeltem, versilbertem oder platiniertenr Metall und Zusammensetzungen sind dem vor⸗ stehenden Tarifsatz zu unterwerfen. .
38) Platinen und Grundplatinen werden nach dem Stück verzullt, und zwar, wenn sie in ihrem größten Durchmesser aufweisen:
mehr als 65 mu. mit 8 Frankenr das Stück, 65 mm oder weniger.. mit 3 Franken das Stück.
(4) Der Importeur hat eine Spezifikation (daclazatiou) beizubringen, worin die Bezeichnung, das Gewicht und die Art der Teile, woraus die Maschine besteht, angegeben sind, desgleichen einen Konstruktions⸗ plan oder eine Zeichnung dieser Maschine. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird jede unvollständige Maschine, gleichviel, ob sie eine Einheit bildet oder nicht, nach den Zollsätzen für Maschinenteile verzollt, es sei denn, daß der dafür errechnete Zoll niedriger ist als der Zoll für eine vollständige Maschine von gleichem Gewicht wie der eingeführte Teil. In diesem Falle ist der betreffende Maschinenteil oder das betreffende Einzelstück nach letzterem Satze zu verzollen.
Maschinen, die ohne Schwungrad eingeführt werden, gelten nicht als unvollständig. Das Schwungrad einer Maschine unterliegt in jedem Falle dem eigens dafür vurgesehenemn Zolle. Dus gleiche gilt für die Fenerungen aus Gußeisen (kontes de foyer). Keine Anwendung findet die Bestimmung bezüglich der ohne Schwungrad eingeführten Maschinen auf die Verbrennungs⸗ und Explosionsmotoren im Stückgewichte von 500 ng oder weniger.
Falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, unterliegen elektrische Motoren, Apparate und Vorrichtungen, die in Maschinen eingebaut sind oder in sunktionellem Zusammenhange damit stehen, den eigens dafür vorgesehenen Zöllen, fulls diese höher sind als die für Maschinen und für Maschinenteile. Desgleichen werden getriebene oder nicht geschweißte Rühren aus Eisen oder Stahl nach dem Zollsatz für Röhren verzollt, falls dieser höher ist als der Zollfatz für Muschinen, Dampftessel somie Teile von Maschinen und Dampfkesseln. Die Metalle, die bei dem Maschinen⸗ und Dampfkesselbau hauptsächlich verwendet werden, sind: Gußeisen, Schmiedeeisen, schmiedbarer Guß, Gußstahl, schmiedbarer Stahl sowie reines oder legiertes Kupfer. Nur in geringerem Umfange werden verwendet Zink, Zinn, Magnesium, reines oder legiertes Nickel und vernickeltes Metall sowie Aluminium und zolltarifarisch diesem gleichgestellte Metalle. Ein Anteil an anderen Stuffen, wie z. BM. Hulz, Asbest, Kautschuk usm. hat auf die Verzollung von Maschinen nur danm Einfluß, wenn dies durch eine gesetzliche oder Verwaltungsvorschrift ausdrücklich bestimmt ist. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, unterliegen Stücke oder Teile aus Aluminium ader diesenr zoll⸗ tarifmrisch gleichgestelltem Metall, aus Nickel, rein oder legiert, sowie vernickelte Teile oder diesen zolltarifarisch gleichgestellte Teile, die geringer belastet sind als Maschinen oder Maschinenteile, dem für Gegenstüände aus diesen Stoffan eigens festgesetzten Zoll, es sei denn, daß bei der Tarifierung schon auf die Beschaffenheit Rücksicht genommen worden ist oder daß sie nicht mehr als 5 vH des Gesamtgewichts des betreffenden Gegenstandes ausmachen.
Die Zwischentrunsmissionen, die von den Maschinen vollkommen getrennt eingehen, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu dem dafür eigens vorgesehenen Zoll verzollt; desgleichen die Traktoren, Untergestelle, Trekker (trucks), Fahrzeuge, Pontons usw., worauf diese Maschinen befestigt sind.
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden Maschinen und Dampffessel, bei denen der Kupfer⸗ anteil dem Gewichte nach vorherrscht, zu den Zollsätzen den Nr. 527 verzollt, sofern diese nicht niedriger find als die für diese Apparate vorgesehenem Zollfütze. Gleichfalls nach der Nr. 527 erfolgt die Verzollung von Heiz⸗ und Küchenapparaten unter den angegebenen Bedingungen, falls bei diesem Apparaten der Kupfer⸗ anteil 25 vH des Gesamtgewichts erreicht.
Die Bedienungs⸗ und Sicherungsapparate unterliegen ihren eigenen Zöllen, außer wenn sie mit den Maschinen und Dampfkesseln in fester und dauernder Verbindung sind.
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