1927 / 197 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer

des deutschen

Zolltarifs

Zollsatz für 1 dz

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 1 dz

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

zum Deutsch

Noch: 408

bei zusammen abgebundene

Fadenbündel aus anderen Spinnstoffen als ein Faden

rechnen;

b) für Gewebe in Verbindung mit Metallgespinsten, die lediglich wegen des nicht⸗ eidenen Kernes dieser Ge⸗ spinste als Gewebe teil⸗ weise aus Seide in Betracht kommen.

Gewebe der unter a und b bezeichneten Art werden als Gewebe teilweise aus Seide nach dem allgemeinen Tarif und, wenn sich bei ihrer Ver⸗ zollung nach dem für Gewebe ganz aus Seide geltenden Ver⸗ tragstarif, wobei die Fäden oder der Gespinstkern aus anderen Spinnstoffen als Seide außer Betracht zu lassen sind, ein niedrigerer Zoll er⸗ gibt, zu diesem verzollt.

(Trikot⸗) und Netzstoffe, Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren: ganz aus Seide: ganz aus künstlicher Seide: Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt ewirkte (reguläre) Ober⸗ J111A1“ abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen ge⸗ schnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen andere: Strümpfe und Handschuhe . 1173511 8 . teilweise aus Seide: teilweise aus künstlicher Seide ohne Beimischung von natürlicher Seide: Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider und abge⸗ paßt gewirkte (reguläre) Oberkleider .. 1“ abgepaßt gewirkte (regu⸗ läre) oder aus Wirk⸗ stoffen geschnittene Hals⸗ tücher, Kragenschoner J aIeeZ andere: Strümpfe und Handschuhe ardesss

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art

einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: ganz aus künstlicher Seide: gestickt gewebt . andere andere: gestichk . gechehbt 8 Inbdere “] Stickereien auf Grundstoffen, ganz oder teilweise aus Seide: auf undichten Geweben der Nr. 40’8 auf anderen Grundstoffen . 8 Anmerkung. Bei Verwen⸗

dung von Metallfäden (Draht der Lahn) zum Besticken erhöht ssiich der Zollsatz um 20 vH. Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und der⸗ gleichen), auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; nach Art der sogenannten aumwollensparterie ergestellte Waren: nach Art der sogenannten Baum⸗ wollensparterie Uergfstentt Waren, ganz oder teilweise aus Seide (sogenannte Seiden⸗ sparterie) bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse in der Breite von mehr als 2 mm (Nach⸗ ahmungen von sogenannter Seidensparterie) Hutgeflechte aus Iegen panterte, ahmungen

sogenannter aus Nach⸗ davon, aus so⸗ genanntem künstlichen Stroh, aus sogenanntem künstlichen Roßhaar (Roßhaarnachahmung aus Kunstseidenmasse ein⸗ schließlich der mit Kunstseiden⸗ masse überzogenen Manila⸗ Fenh und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, alle diese Geflechte auch ge⸗ mischt mit anderen Spinn⸗ stoffen als Seide oder mit Iveeeö1ö“¹“; andere Waren: ganz aus künstlicher Seide. teilweise aus Seide . . .. Schafwolle (auch Gerberwolle); Haare des Schafkamels, des Kamels, der Hausziege, der Kämel⸗ oder An⸗ goraziege sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen⸗ (auch Seidenhasen⸗), Kaninchen⸗, Biber⸗, Affen⸗, Bisam⸗ ratten⸗ und Nutriahaare; Rind⸗ vieh⸗, Hirsch⸗, Hunde⸗, Schweine⸗ und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen

Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt

888

1“

SSGUœ 888

aus 416

aus 422

aus 423

aus 424

aus 432

aaobgepaßte Decken ganz aus Wolle,

Wolle und andere Tierhaare, ge⸗ kämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 415 des allgemeinen Tarifs genannten Krollhaare ... (aus 422/5) Garn aus Wolle oder

anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baum⸗ wolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifs fallend

Kammgarn, roh: eindrahtig— zwei⸗ oder dreidrähtig . .

Kammgarn, gebleicht, gefärbt, be⸗ druckt: einbrähtig . ..

zwei⸗ oder dreidrähtig . ..

Streichgarn, roh: eigdreh6. zwei⸗ oder dreidrähtig .

Streichgarn, gebleicht, gefärbt, be⸗ druckt: zwei⸗ oder dreidrähtig... .

Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit böe Spinnstoffen oder Ge⸗ pinsten, Baumwolle, emischt, in Aufmachungen für den ““]

Andere als die unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs fallenden Fuß⸗ öG im Stücke als Meter⸗ ware eingehend oder abgepaßt (ohne Näharbeit), auch bedruckt: e“ ewebt P1146“] 429/30) Dichte Gewebe für Möbel⸗

und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, ö und plüsch⸗ artigen Geweben) gefärbt, be⸗ druckt oder bunt gewebt:

im Stück als Meterware eingehend:

im Gewichte von mehr als

200 g auf 1 qm

Gewebefläche ..

von 200 g oder

weniger auf 1 qm

Gewebefläche ...

abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, ecken usw.), auch mit Besatz oder

Fransen: im Gewichte

im Gewichte

von mehr als 200 g auf 1 am Gewebefläche ... von 200 g oder weniger auf 1 qm Gewebefläche ..

““ 1u.“ Gewebe, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allgemeinen Tarifs fallend: ganz aus Wolle, im Gewichte von 70 g bis 100 g auf 1 qm Ge⸗ webefläche, leinwandbindig (so⸗ genannte Musseline): nicht mehr als 83 em breit, in Kette und Schuß zu⸗ sammen auf 1 cm im Ge⸗ viert mit nicht . als 56 Fäden aus eindrähtigem Garu, I“ icht mehr als 79 em breit, in Kette und Schuß zu⸗ sammen auf 1 cm im Geviert mit nicht mehr als 58 Fäden aus ein⸗ drähtigem Garn: Secssn edruckt: mit drei Farben oder weniger . mit mehr Frbö Anmerkung zu Abs. 1. Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farb⸗ druck (auch Aetzdruck) erzeugten Ferhe gezählt, wobei die durch ruck erzeugte Grundfarbe außer Betracht bleibt. ganz aus Wolle, einfarbig, im Gewichte von 150 bis 200 g auf 1 qm Gewebefläche, nicht mehr als 140 em breit, in Kette und Schuß zusammen auf 1 cm im Geviert mit nicht mehr als 50 Fäden aus ein⸗ drähtigem Garn, in vier⸗ bindiger gleichseitiger Körper⸗ bindung oder in anderer Weise vierschäftig gewebt (soge⸗ nannte Serge⸗ und Cheviot⸗ ö4“ Anmerkung An Ab. 1 u. 2. Bei der Verzollung sogenannter Musseline, Serge⸗ und Cheviot⸗ stoffe bleiben nicht mehr als 1 cm breite Webekanten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, außer Be⸗ tracht.

im Gewichte

als drei

im Gewichte von 400 bis 700 g auf 1 qm Gewebefläche, nssas 1,50 m breit und mindestens 2 m lang, nicht mit Fransen versehen . . . Aniing158. Decken der vorstehend be⸗ schriebenen Art, die mit Ein⸗ fassungen von Band, Geweben oder dergleichen aus Gespinsten aller Art versehen sind, werden nicht nach Nr. 518 des allge⸗ meinen Tarifs, sondern mit einem Zuschlag von 10 vH zu

dem Vertragssatze von 220 RM für 1 dz verzollt.

Noch: aus 432

andere Gewebe: im Gewichte von mehr als 200 bis 300 g auf 1 qm Ge⸗ webefläche im Gewichte von 200 g oder weniger auf 1 qm Gewebe⸗ flach

Anmerkung zu Abs. 4. Zum Vertragssatze von 285 RM für 1 dz werden auch in den vor⸗ hergehenden Absätzen 1 bis 3. nicht genannte Gewebe im Ge⸗ wichte von 200 g oder weniger auf 1 qm Gewebefläche verzollt, die Fäden aus Seide enthalten, wenn die Zahl dieser Fäden, fofern sie sich nur in der Kett⸗ oder nur in der Schußrichtung befinden, nicht mehr als 12 v der Gesamtzahl der Kett⸗ oder der sofern sie sich in der Kett⸗ und der Schuß⸗ richtung befinden, in jeder Richtung nicht mehr als 6 vH der Gesamtzahl der Kett⸗ oder der Schußfäden brtegh.

Anmerkung zu Nr. 4232. Filztücher aus Wolle, endlos hergestellt (gewebt oder genäht) oder Meterware, roh, zu technischen Zwecken:

1“ von mehr als 2000 g auf 1 am Gewebefläche. von mehr als 500 bis 2000 g auf 1 qm Ge⸗ webefläche von 500 g oder weniger auf

1 am Gewebe⸗

Als Meterware eingehende

Filztücher im Gewichte von

1000 g oder weniger auf 1 qm

Gewebefläche dürfen zu den

Vertragssätzen von 200 und

240 RNM nur auf Erlaubnis⸗

unter Ueberwachung der

Verwendung abgelassen werden.

Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzstoffe.. (434/5) Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netz⸗ waren:

Unterkleider: 8“ abgepaßt gearbeitet (regulär) ..

andere geschnittene oder abgepaßt ge⸗ arbeitete (reguläre) Wirk⸗ und

Netzwaren:

abgepaßt gewirkte (reguläre)

Trikotjacken, Westen mit

Aermeln (Unterziehwesten),

Strümpfe und Socken . . .

Mdeeere

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand . . . . .

Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und der⸗ gleichen), auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen... Anmerkungen zu Unter⸗

abschnitt Bdes fünften

Abschnittes des allge⸗

meinen Tarifes.

1. Stickereien auf Grund⸗ stoff von Wolle oder anderen Tierhaaren wer⸗

den wie Stickereien auf

baumwollenem Grund⸗ stoffe verzollt.

2. Treibriemen, gewebt oder

ggewirkt, aus Wolle oder

anderen Tierhaaren wer⸗ den wie dergleichen Treibriemen aus Baum⸗

1 wolle verzollt.

Baumwollgarn, eindrähtig, roh:

über Nr. 22 bis Nr. 32 englis⸗

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch

über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch

Baumwollgarn, eindrähtig, gebleicht,

gefärbt, bedruckt:

über Nr. 22 bis Nr. 47 englisch Baumwollgarn, zwei⸗ oder mehr⸗ drähtig, einmal gezwirnt: roh:

über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch

(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer

Höchstmenge von 25 000 dz in

einem Kalenderjahr aus dem fran⸗

zösischen Zollgebiet eingehend: eindrähtig, roh:

His Nr. I1. gnalisch6

über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

im Gewichte

eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: bis Nr. 17 englisch . . ... über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

Anmerkung. Baumwollgarn, eindrähtig, roh, bis Nr. 11 eng⸗ lisch, mit geringer Beimischung von gefärbter Wolle (soge⸗ nanntes Jägergarn) wird wie rohes Baumwollgarn verzollt, sofern es den hinterlegten Mustern entspricht.

Die Befugnis zur Abfertigung des sogenannten Jägergarns zu dem nach der vorstehenden Be⸗ stimmung dafür in Betracht kommenden Zollsatze wird auf

197.

Acht

e Beilage

anzeiger und Preußischen .“

Berlin, Mittwoch, den 24. August

Nr.

(Fortfetzung aus der Siebenten Beilage.)

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 1 dz

RM

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 1 dz

Nummer des deutschen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 1 dz

aus 633

aus 655 A

aus 655 B

8

aus 667

30 36,50 Zoll des eindrähtigen rohen Garnes

+ 16

10,80 14,40 19,80

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes

+ 16

eine Zollstelle beschränkt, die im

mit Ueberzug: aus Gespinstwaren ganz oder teil⸗ weise aus Seide, aus Spitzen, 8 Stickereien, Gespinstwaren mit Nükäaufgenähter Arbeit; aus Leder aus Sammet oder Plüsch, sammet⸗ oder plüschartigen Geweben: ganz oder teilweise aus Seide aus anderen Spinnstoffen aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen . Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde: Steine, Ziegel, Röhren und Röhren⸗ teile aus Korkabfällen; Korkfender Anmerkung. Platten aus zu⸗ sammengefügten Korkteilchen, hergestellt aus Korkabfällen und ⸗rückständen, ohne Zusatz an⸗ derer Stoffe außer Klebe⸗ und Bindemitteln, fallen anter diese Position.

Zugeschnittene Platten, Streifen und

Würfel ohne Rinde; Korkscheiben Korkwaren (mit Ausnahme der Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen . . . ..

Anmerkung. Korkpapier, auch auf Spulen, wird nach Nr. 638 verzollt.

Waren ganz oder teilweise aus Zell⸗ horn oder ähnlichen Former⸗ stoffen, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zoll⸗ fätze fallen oder als Nachahmungen Fnen belegter Waren anzusehen ind:

aus Zellhorn: Filme, lichtempfindlich, un belichtet: Kinofilme andere: SII2. Packfilme, auch Porträt⸗ und Röntgenfilme ... anz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen: Kämme und Haarnadeln . Stock⸗ und Schirmgriffe, Zigarren⸗ und Zigaretten⸗ spitzen, Tabakpfeifen... andere Waren (mit Aus⸗ nahme der belichteten Filme aller Art) . Zigarettenpapier, unbedruckt, auch mit Metalldruck versehen oder sonst bedruckt, oder gummiert, in Rollen (Bobinen) oder losen Blättchen. Pergamentpapier ö Packpapier, ganz oder zum größten⸗ Teil aus mechanisch bereitetem „Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) bestehend, in der Masse gefärbt, auf beiden Seiten glatt Briefpapier, Briefkarten und Brief⸗ umschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papier⸗ ausstattung) von anderer als der im Abfatz 1 der Nr. 667 des all⸗ gemeinen, Taxifs bezeichneten Be⸗ e“ Albums:

mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit aus⸗ gestattet oder in Verbindung mit Zellhorn (Zelluloid) oder

ähnlichen Formerstoffen...

(aus 670 und 672) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holz⸗ maffe, Zellstoff, Bulkanfiber, Stein⸗ pappmasse, soweit sie nicht unter die Nr. 665 bis 669 des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapier⸗ waren:

ohne Verbindung mit anderen

Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen:

Waren aus Holzmasse und Hart⸗ papierwaren, lacktert oder ge⸗ firnißt; Isolationsgegenstände ür die Elektrotechnik (Ringe, töhren, Spulen, Schutzkasten und dergleichen)V ..

in Verbindung mit anderen als den in Nr. 670 und 671 des allge⸗ meinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollfätze fallen . . . . .

Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beige⸗ druckten, beigehefteten oder bei⸗ gelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Ab⸗ schnitt des allgemeinen Tarifs ge⸗ nannten; Musiknoten; alle diese auch gebunden ... 3

Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche

Bücher eingelegt oder einge⸗

Noch: aus 674

8

schoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 667. bis 669 des allgemeinen Tarifs für sich verzollt, sondern mit den Büchern zollfrei zugelassen. Marmor, Kalkstein und Sandstein, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gefägten Seiten roh oder bloß rah Fehanek . .. Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden die⸗ jenigen Seiten, die mit dem Drahtseil geschnitten sind, nicht als gefägt, sondern als roh be⸗ handelt, soweit die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder seine Anwendung von dem Einbringer nachgewiesen wird. Als roh werden auch die⸗ jenigen mit dem Sägeblatte ge⸗ schnittenen Flächen behandelt, die vor der Einfuhr durch mehrere über die ganze Fläche verteilte Einschläge mit dem Sßppitzhammer oder dem Spitz⸗ 8 merße verunstaltet sind. (aus 682/3) Platten: gesägt (geschnitten) weder geschliffen poliert oder mit zogen: aus Alabaster, Marmor, Serpen⸗ 1““ aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter aus anderen Steinen (mit Aus⸗ nahme von polierfähigem Kalk⸗ stein, Schiefer und Glimmer) Anmerkung. Platten aus Marmor und Alabaster von G mehr als 16 em Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen. geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz überzogen: aus Alabaster, Marmor, Serpen⸗ tinstein ö aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen (aus 685/6) Steinmetzarbeiten, unge⸗ schliffen, ungehobelt, auch in Ver⸗ bindung mit unlackiertem, un⸗ poliertem Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfähigem Kalkstein: von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht ver⸗ ziert: aus Alabaster, Marmor, Servpen⸗ tinstein 1“ aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poarüfer oder dichter .. ..

oder gespalten, noch gehobelt, Schmelz über⸗

Anmerkungen. 1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht proftlierter Arbeit im Sinne der Nr. 685

sind ungeschliffene, unge⸗ hobelte, nicht abgedrehte

Fensterbünke, Gesimsteile und

andere Bau⸗ und Werksteine mit und ohne Kanten und

mit ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die Be⸗ erbeitung, insbesondere die⸗ jenige in gekrümmten Flächen, ersichtlich dunch die technische Zweckbestimmung des Steins bedingt ist. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu ver⸗ mwenn sie zur Ver⸗ größerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht ge⸗ gliederten Wulste versehan simd. profiliert, ganz oder teilmeise ab⸗ gedreht oder verziert: aus Alabaster, Marmor. Serpen⸗ aaa “1“ aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichem harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter .. aus anderen Steinen (mit Aus⸗ nahme von polierfähigem Kalk⸗ stein und Schisfer). ... Bildhauer⸗ und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstünde sind, einschließlich der pumnttinten.

Aunmenkung Als Kunstgegen⸗ stände sind alle Statuen aus Marmor und anderen Steinen ohne Rücksicht auf ihre künst⸗ lerische und technische Aus⸗ führung, ihre Bestimmung und Größe anzusehen. Als Statuen werden die Darstellungen des ganzen menschlichen und tieri⸗ schen Körpers, auch symbolische und stilisierte einschließlich der Büsten betrachtet.

Andere natüvliche Schleif⸗ und Wetz⸗ steine als die unter Nr. 694 des allgemeinen Tarifs fallenden, ohne Verbindung mit anderen Stoffen

aus 721

Töpfergeschirr aus farbig sich bren⸗ nendem Ton, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt, glasiert:

e““ mehrfarbig, auch durch Auf⸗ spritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt

Oefen (Kamine, Kochherde) und Ofenteile, unglasiert oder glasiert, glatt oder verziert, einfarbig oder

(730⁄1) Waren aus Steingut, feinem Steinzeug, feinem Tonzeug, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:

einfarbczx 8

mehrfarbig, auch mit Lüster⸗ oder mit Metallüberzug:

Ziergefäße, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände.. . andere Waren: jedoch nicht

. . . .

. . . . * 8

ver⸗

. .

zweifarbig, golseI. Porzellan und porzellanartige War (Weichporzellan senglisches und Fritten⸗Porzellan] usw.), glastert: Statnetten (Tarstellungen des ganzen menschlichen und tie⸗ rischen Körpers, auch symbolische und stilisterte einschließlich der Büsten, in geringerer als natürlicher Größe), farbig, auch mit Lüster⸗ oder mit: Metallüberzug . . . . .. andere: c1111“1“ farbig, auch mit Lüster⸗ oder mit Metallüberzug . . . in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da⸗ durch unter höhere Zollsätze 4“ Unglasiertes Porzellau (Biskuit, Parian, Jaspis), farbsg, auch mit Lüster⸗ oder mit Metallüberzug. (737/9) Hohlglas, im allgemeinen

Tarif anderweit nicht genannt: weder geschliffen, noch abgerieben, mattiert, geätzt oder geschnitten: 8cc1114“ weiß (auch halbweiß), dencgfächätg gefärbt oder weiß, undurchsichtig überfangen 1““ Anmerkung. Für gevpreßtes

Kelchglas wird der im all⸗ gemeinen Tarif vorgefehene Zoollzuschlag nicht erhoben. geschliffen (auch poliert), abgerieben, mattiert, geätzt oder geschnitten: mit Kristallschliff, auch nach⸗ geahmtem: ükerssfaungen in anderer Weise geschliffen ader vrsssunitim a“ Eö“

Anmerkung. Auf Antrag des Fonpflichts en ist Hohlglas, mit Kristallschliff, auch nachgeahm⸗

. 8 .

tem, mit Ausnahme des Hohl⸗ glases für Beleuchtungskörper 8 einem Zollsatz von 25 vH des Wertes zu verzollen, falls die Ware bei der zwischen den Re⸗ ierungen vereinbarten Zoll⸗ stelk zur Abfertigung gestellt wird.

vergoldet ader versilbert . . . ..

bemalt, auch durch Auftragen oder

Einbrennen von Farben gemustert

Spiegelglas, gegossen oder geblasen; sogenanntes Rohglas (rohe ge⸗ offene Platten), mehr als 5 mm. srt auch gerippt; alles dieses weder geschliffen noch poliert, ge⸗ schnitten, gemustert, gerippt, ge⸗ schuppt, gebogen, mattiert, geätzt, e gefeldert (facettiert) oder belegt, nicht gefärbt, nicht un⸗ durchsichtg. .

(743/5) Spiegel⸗ und Tafelglas, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:

geschliffen, poliert, geschnitten, ge⸗ mustert, gerippt (mit Ausnahme des gerippten bases), geschuppt, gebogen (einschließlich des ge⸗ bogenen Rohglases), mattiert, ge⸗ ätzt, überfangen, jedoch nicht ge⸗ feldert (nicht facettiert), nicht

gefeldert (facettiert), jedoch nicht be⸗

8 ba Kathedralglas, Antikglas (aunch weiß) . . . . . . ..

belegt:

nicht gefeldert . . . .. gefeldert (facettierty)..

Trockenplatten für photographische

e mit einseitigem Ueberzuge von lichtempfindlicher f. auch mit dere befindlichen Negativ⸗ bildern (Glasnegative) .. . ..

Rohes optisches Glas (auch zur Er⸗

robung der Reinheit ange⸗ fchliffenh. v““