Bei den nicht mit dem Wörtchen „aus“ versehenen Nummern erstreckt sich das Zugeständnis auf die ganze Position. 1“ In der Liste B sind die Nummern des französischen Tarifs nur als Hinweis angeführt, und können später richtiggestellt werden. Die genannten Zollsätze gelten für alle innerhalb der für diese Ware gewählten Bezeichnung liegenden Erzeugnisse. Zu Artikel 1.
Hinsichtlich der Mineralwässer, die mit Kohlensäure aufgefüllt sind, welche aus der Quelle der Mineralwässer aufgefangen worden ist, oder der eisenhaltigen Mineralwässer, die enteisend sind, wird die Französische Regierung jeden besonderen Antrag mit Wohlwollen prüfen und der medizinischen Akademie zur Be⸗
utachtung überweisen, den ihr die Deutsche Regierung übermittelt, amit unter den gleichen Bedingungen wie natürliche Mineral⸗ wässer ein bestimmtes Wasser, das in der obengenannten Weise behandelt worden ist, zugelassen wird.
Zu Artikel2.
CEhemische Düngemittel. Die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile haben sich dahingehend geeinigt, daß die künst⸗ lichen Düngemittel, so wie sie in den Positionen 845 und 846 des Zolltarifentwurfs aufgeführt find, nicht in den Artikel 2 und die Liste B eingeschlossen werden sollten. Es wurde vereinbart, daß Deutschland für diese Erzeugnisse die Stellung der meistbegünstigten Nation von dem Zeitpunkt an einnehmen foll, wo sie Gegenstand einer neuen französischen Zolltarifmaßnahme sein werden, sei es hinsichtlich des Minimal⸗ oder des Generaltarifs.
Die Französische Regierung verpflichtet sich, für diese Erzeug⸗ nisse keinen beee Zoll vorzuschlagen als 15 vH ad valorem.
Sollte das Französische Parlament höhere Zölle beschließen als 15 vH vom Werte oder spezifische Zölle, welche eine höhere Belastung darstellen, so ist die Deutsche Regierung berechtigt, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, um den der deutschen Ausfuhr entstandenen Nachteil wieder auszugleichen oder das vorliegende Abkommen mit einer Frift von zwei Monaten zu kündigen.
Wenn die Deutsche Regierung die Aufnahme von Verhand⸗ lungen verlangt, hat sie das Recht, wenn diese Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen von der Ueberreichung der Forderung nach Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.
Seidenwaren. Die nicht in der Lifte B aufgeführten Seidenwaren, die den Gegenstand des französisch⸗italienischen Abkommens vom 26. Januar’ 1927 über die Zollbehandlung der Seide bilden, genießen den Minimaltarif, sobald das genannte Abkommen, zu dessen Einbringung in die Kammer gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrag sich die Französische Regierung ver⸗ pflichtet, in Kraft getreten ist.
Von der Inkraftsetzung des geuannten Abkommens und seiner Anwendung auf die Seidenerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft an werden die nachstehend aufgeführten vertraglichen Zollfätze von Deutschland den Erzeugnissen des französischen Zollgebiets gewährt, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.
Nummer des deutschen Tarifs
Zollsatz für 1 dz
Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüfch⸗ artige Gewebe, aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten (mit Ausnahme der Bänder):
ganz aus Seide:
ganz aus natürlicher vmngserrerstert6 gemmitart.. andere: ungemustert gemustet
teilweise aus Seide:
aus künstlicher Seide und anderen Spinnstoffen mit Ausnahme der
ungemustert. . gemuftert. andere: ungemustert.. gemirstert..
Anmerk ung: Der Satz für 100 kg ist für gefärbte Gewebe 50 ℳ höher.
Wirkwaren aus Baumwolle. Die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile kommen dahin überein, daß jeder von ihnen nach Ablauf von acht Monaten vom Tage der Iukraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages ab, beantragen kann, daß die Tarifierung von Strümpfen und Socken aus Baumwolle oder Baumwollen⸗ wirn erneut untersucht wird, damit eine angemessene Anwendung
für diese Artikel in der Liste B (Nr. 419) vorgesehenen Sätze sichergestellt wird oder die Hoöhe dieser Sätze gewäaährleistet wird, wenn die Erfahrung gezeigt hat, daß entweder übermäßige Schwierigkeiten entstanden find oder falsche Angaben über den Wert und die Art der Ware gemacht worden sind. 3
Zu Artikel.
Bei den Pofitionen 223, 224, 225, 577, 578, 579 (Zink, Zinn, Nickel) des französischen Zolltarifs dürfen die in der Liste C auf⸗ geführten 88e welche die in Artikel 4 vorgesehene Bindung nicht genießen, wenn sie vor der Einführung des neuen fran⸗ zösischen Zolltarifs verändert werden, nicht höher gesetzt werden als 15 vH für Halbfabrikate, und 18 für die Fertigwaren, jedoch unter der Voraussetzung, daß von dem Zeitpunkt der neuen bbanzostche Tarifierung ab die Sätze des deutschen Zolltarifs im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen auf eine Höhe gebracht werden, die einen billigen Ausgleich darstellt.
Zu Artikel 5.
Die Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft, vwelche die im gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Bergünsti⸗ gungen genießen, haben bezüglich der surtaxe d'entrepôt und der surtaxe d'origine Anrecht auf die Sätze, die für die gleichen aus irgendeinem anderen Lande fkammenden oder herkommenden Erzeugnisse gelten.
Zu Artikel 6.
Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 6, Abs. 3 und 6 besteht Einverständnis darüber, daß er die Gewähru der Meist⸗ begünstigung de facto an Deutschland für den Fall der Ein⸗ führung eines neuen französischen Zolktarifs durch Frankreich in der Messe vorsieht, daß Deutschland sofort und bedingungslos die niedrigsten Zollsätze für alle Erzeugnisse erhält, die es in das französische Zollgebiet ausgeführt hat oder bei denen eine gewiff Ausfuhr aus Deutschland nach irgendeinem anderen Lande bettehe
Das im Artikel 6, Abf. 4 und 5 vorgesehene Verfahren wird ebenso im Falle der Nichtratifizierung des gegenwärtigen Ab⸗ kommens durch die gesetzgebende Körperschaft eines der beiden Länder oder in dem Falle angewendet, in dem eine außerordentliche Kündigung auf Grund gewisser Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens erfolgt, und zwar unter Berücksichtigung der für das Außerkrafttreten und die Kündigung vorgesehenen Fristen.
—
Die Hohen Vertragschließenden Teile find darin einig, daß der Ausdruck „neuer Tarif“ entweder einen vollständigen, alle Produktionszweige betreffenden Tarif oder eine zusammenfassende Neuregelung der Zollsätze bedeutet, welche die Hauptwarengruppen der Listen A und C des gegenwärtigen Abkommens erfaßt.
Zu Artikel 7.
Hinsichtlich der Anwendung der Wertzölle wird jeder der Hohen Vertragschließenden Teile alle Unterlagen, die ihm von der Regierung des anderen Teils mit deren Gewähr amtlich über⸗ mittelt werden, gebührend berückfichtigen, ohne jedoch auf sein Nachprüfungsrecht zu verzichten. 8
Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 7, Abf. 5 erklärt die Französische Regierung, daß diefer Artikel keineswegs dazu bestimmt ist, an Stelle der tatfächlichen Auslandspreise die Preise des französischen inneren Marktes als Grundlage für die Erhebung der Zölle zu setzen, sondern nur für diejenigen Erzeugnisse, deren Wert auf anderer Grundlage nicht zu bestimmen ist, einen Schätzungswert festzufetzen, bei dessen Feststellung fowohl die Preise des inneren Marktes als auch die tatfächlichen Preise der haupt⸗ sächlichen Außenmärkte zu berücksichtigen sind.
Andererseits besteht Einverständnis darüber, daß, wenn die amtlichen Preisnotierungen und die besonderen Richtpreise, die im Artikel 7 vorgesehen find und denen entsprechend die auf den Rechnungen angegebenen Preise anderweit feftgesetzt werden, nach Ansicht der Deutschen Regierung auf anfechtbaren Wert⸗ ermittlungen zu beruhen scheinen, die Deutsche Regierung von der Französischen Regierung alle Auskünfte über die Grundlagen dieser Wertermittlung verlangen kann.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß die Bestimmungen des Artikel 7 auf Automobile der Nr. 614 ter des französischen Tarifs keine Anwendung finden.
Zu Artikel 8.
Zu Nr. 100 des deutschen Tarifs.
1. Falls Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut einem dritten Lande Zollermäßigungen zugestehen follte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen Vor⸗ aussetzungen auch für die Pferde französischen Ursprungs An⸗ wendung finden, die den als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören.
2. Um für Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner Art bezeichneten Schläge die ermäßigten Zollsätze auf Grund der Meistbegünstigung zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd eine Bescheinigung beibringen, aus der erhellt, daß dos Tier ausschließlich einem der in Betracht kommenden vorbezeichneten Schläge angehört. Sind in der Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt die Bescheinigung in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent⸗ sprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Ver⸗ sendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht⸗ sowie der etwargen Versicherungs⸗ und Kommissionskosten beifügt.
Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Bescheini⸗ gungen betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung der Bescheinigungen zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigen⸗ schaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.
Zu Nr. aus 110 und aus 219 des deutschen Zoll⸗ ta vs
Die Einfuhr von „sogenannter Straßburger pastete“ wird in keiner Weise behindert werden.
Zu den Nummern 166 und 167 des deutschen Tarifs.
Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um fest⸗ zustellen, daß es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnifse über den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaft⸗ lichen Anstalten in Frankreich ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen be⸗ gleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeug⸗ nisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. In Zweifelsfällen find die Verwaltungsbehörden be⸗ rechtigt, den Unterfuchungsbefund des mit einem Zeugnis ein⸗ geführten Oels nachzuprüfen.
Zu Nr. 178/1 „̃ des deutschen Tarifs. Die Deutsche Regierung erklärt, daß
1. Weinbrand, der nach französischem Recht die Ursprungs⸗ bezeichnung Kognak führen darf, in Deutschland als „Kognak, französisches Erzeuguis“ bezeichnet werden wird, wenn er
a) bei der Einfuhr nach Deutschland von einer Abschrift des acquit régional spéecial der Französischen Regieverwaltung be⸗ gleitet ist, wie dies in der dem gegenwärtigen Abkommen bei⸗ gefügten Liste E (Artikel 178 und 1709) vorgesehen ist,
b) entweder in Frankreich auf Flaschen gefüllt ist oder bei der Zollabfertigung in Deutschland uünter amtlicher Aufsicht in Flaschen umgefüllt wird,
c) nach der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nicht verändert worden ist;
2. Weinbrand, der den Bedingungen unter 1 entspricht und in Deutschland lediglich einen Zusatz von destilliertem Wasser er⸗ halten hat, um den Weingeistgehalt auf die übliche Trinkstätte herabzusetzen, als „Französischer Weinbrand, in Deutschland fertig⸗ gestellt“ bezeichnet werden soll.
Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie aus Anlaß des Ver⸗ trages beabsichtigt, die Ausführungsbestimmungen zum Weingesetz, soweit sie den vorstehenden Abmachungen nicht entsprechen, zu ändern und dazu die gesetzmäßige Zustimmung des Reichsrats zu beantragen. 1
Zu Nr. 180 des deutschen Tariss.
Kontrolle des Weinkontingents.
Jede Sendung von Wein mit natürlichem Weingeistgehalt in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 50 I oder mehr (mit Einschluß der Kessel⸗ und Reservoirwagen), die von demselben Verwender an denselben Empfänger gerichtet ist, muß, um die im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen zu genießen, bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet von einer vom französischen Landwirtschaftsministerium ausgestellten Kontingentsbescheinigung begleitet sein.
Der Antrag auf Exteilung einer Kontingentsbescheinigung ist nach dem beigefügten Muster in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen.
Das französische Landwirtschaftsministerium stempelt die An⸗ träge im Rahmen des Kontingents ab. Durch die mit Namens⸗ beischrift des zuständigen Beamten des Landwirtschaftsministeriums versehene Abstempelung erhält der Antrag die Eigenschaft einer Kontingentsbescheinigung. Diese wird nach Anschreibung der Warenmenge auf das Kontingent dem Antragsteller übersandt.
Ein zweites Stück der Kontingentsbescheinigung wird, mit dem Vermerk „Abschrift“ versehen, der deutschen Botschaft in Paris zugeleitet. 1
Auf Grund der Kontingentsbescheinigung ist der Einbringer berechtigt, die in ihr verzeichneten Warenmengen bei einer der Zollstellen abfertigen zu lassen, über die die Einfuhr von Wein erfolgen darf. Die Konringentsbescheinigung muß die Ware beim Ueberschreiten der deutschen Grenze begleiten und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegen.
Die Kontingentsbescheinigungen sind nicht übertragbar; sie sind nur für die Mengen gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teilsendungen bis zur Höhe der genannten Mengen stattfinden, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die in einer Kontingentsbescheinigung angegebene Gesamtmenge
Gänseleber⸗
innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Abkommens, bei der gleichen Zollstelle zur Schlußabfertigung an⸗ gemeldet und gestellt wird.
Die in das deutsche Zollgebiet eingeführten Warenmengen werden mit dem Gewicht, das als zollpflichtig anzusehen ist, auf das Kontingent angerechnet. Die Deutsche Regierung wird der Französisischen Regierung Mitteilung machen, sobald das Kontin⸗ gent mit 75 vH in Anspruch genommen ist.
Die Deutsche Regierung wird ferner der Französischen Regie⸗ rung alle Monate die Restmenge mitteilen, die bei Kontingents⸗ bescheinigungen des französisischen Landwirtschaftsministeriums nicht ausgenutzt ist. In diesem Umfange dürfen neue Kontin⸗ gentsbescheinigungen ausgestellt werden.
Wenn das Kontingent erschöpft ist, können die in Betracht kommenden Waren nur zu den autonomen Sätzen eingeführt werden.
Die Weine in Flaschen sind nicht in dem Kontingent ent⸗ halten.
Kontingentsbescheinigung über die Versendung von Wein in das deutsche Zollgebiet auf Grund des Abkommens zwischen 8 Deutschland und Frankreich.
Name und Anschrst bas Persendeng: Name und Anschrift des Empfängers: 7
Menge in Kilogramm (anzugeben nach der Anmerkung)
Nr. des Vertrags⸗
deutschen zollfatz
rfür 1 dz Zolltarifs Reichsmark
Bezeichnung der Waren nach dem deutschen Zolltarif
Wein mit natürlichem Wein⸗ geistgehalt, in Behältnissen bei einem Raumgehalt von 50 Liter oder mehr (mit Einschluß der Kessel⸗ und Reservoirwagen):
rot .„ „ 28(6 4654248b—90b9, 2. 4. 0
weiß..
Summe ..
Kilogramm. C““ Art, Zeichen und Nummer der Fässer oder Kessel⸗(Reservoir⸗) e6*“
EeTTTö’“
(Unterschrift des Versenders)
—. 92 9
8 8
Kontingent unter Nr. ..... angeschrieben.
Paris, den
(Siegel
des Ministeriums) (Unterschrift des zuständigen Beamten)
Die Bescheinigung muß die Sendung zu ihrer Schlußab⸗ fertigung bei einer deutschen Zollstelle begleiten. Neben dieser Bescheinigung ist der deutschen Zollstelle für jede Sendung ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
Anmerkung: Einzusetzen in Zahlen und Worten:
a) bei Wein in Kesselwagen: das um 17 vH erhöhte Eigen⸗
gewicht des Weins;
b) in allen anderen Fällen: das Rohgewicht der Sendung.
Zu Nr. aus 389. Der Nachweis, daß Erzeugnisse, für die der vertragsmäßige Zollsatz von 300 RM für 1 z beansprucht wird, in Frankreich in den inneren Verkehr gebracht werden dürfen, wird deutscherseits als erbracht angesehen werden, wenn das in Abs. 2 der Anmerkung zu aus Nr. 389 vorgesehene — in der vereinbarten Weise ausgestellte — Zeugnis dem Reichs⸗ finanzministerium in Berlin eingereicht worden ist. Die Deutsche Regierung wird die Zollstellen umgehend — spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eingang eines der Vereinbarung entsprechenden Zeuguifses — verständigen, daß das Erzeugnis, sofern es auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen der Anmerkung zu Nr. aus 389 entspricht, zum Vertragssatze von 300 RM für 1 dz zu verzollen ist. Nach Eingang der Anordnung des Reichsfinanz⸗ ministeriums wird die Zollstelle den Vertragssatz nach Maßgabe der Vereinbarung anwenden, sofern die Sendung bei der Einfuhr von einer Abschrift des Zeugnisses begleitet ist.
Zu Nr. 432 Anmerkung. Die Vextragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß die Vertragssätze für gewebte Filz⸗ tücher zu technischen Zwecken nur dann anzuwenden sind, wenn die Filztücher in einem gewerblichen Betriebe als Hilfsstoffe bei der Warenherstellung Verwendung finden, nicht aber dann, wenn sie selbst zu Fertigerzeugnissen verarbeitet oder für Fertiger⸗
zeugnisse mitverwendet werden. 8
Zu Artikel 11.
Bezüglich Artikel 11 Abs. a erklären die Hohen Vertrag schließenden Teile sich darüber einig, daß die augenblicklich ge⸗ führten Verhandlungen über den Grenzverkehr beschleunigt werden, damit sie sich so bald als möglich Erleichterungen der in dem genannten Absatz vorgesehenen Art gewähren können.
Zu Artikel 12.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, nach dem 1. September 1927 keine neuen Ein⸗ oder Ausfuhrver⸗ bote zu erlassen, wobei jedoch die in Artikel 12 vorgesehenen Aus⸗ nahmefälle vorbehalten bleiben.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird vor In⸗ kraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages dem anderen die Liste der in seinem Gebiet geltenden Ein⸗ und Ausfuhrverbote über⸗ mitteln.
Obgleich die Anwendung des Artikel 12 nicht auf die fran⸗ zösischen Kolonien und auf Tunis ausgedehnt worden ist, erklärt die Französische Regierung, daß sie nicht die Absicht hat, in den genannten Gebieten Verbots⸗ und Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die Deutschland einer ihm nachteiligen Sonderbehand⸗ lung unterwerfen.
Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise das Recht, für die Ein⸗ und Ausfuhr alle erforderlichen Maßmahmen zu treffen, um außergewöhnlichen und anormalen Verhältnissen entgegenzutreten, und den Schutz der wirtschaftlichen und finan⸗ ziellen lebenswichtigen Interessen des Landes zu sichern.
Wegen der schweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver⸗ bote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur im Fall
einer außerordentlichen Zwangslage ergriffen werden, und keines⸗
falls ein willkürliches Mittel bilden, um die Landesproduktion zu schützen oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen vertragschließenden Teiles hervorzurufen. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse beschränkt sein,
um derentwillen sie getroffen sind.
(Fortsetzung in der Neunten Beilage.)
“
Nummer des deutschen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zollsatz für 1 dz
RM
Nummer des deutschen Zolltarifs
Bezetchnung der Waren
für 1 dz
RM
Nummer des deutschen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Noch: aus 441 aus 442
aus 445
aus 453
Einvernehmen beider
rungen bestimmt wird. zwei⸗ oder mehrdrähtig, gezwirnt:
roh, bis Nr. 22 englischt gebleicht, gefärbt, bedruckt:
biS Nr. 17 englisch
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist — unbeschadet der Sonder⸗ bestimmung in der vorstehenden Anmerkung zu Nr. aus 441 — nur zulässig bei den drei Zoll⸗ stellen, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt werden.
Für die Zeit bis zum 31. De⸗ zember 1927 gelten die vor⸗ bezeichneten Zollsätze für ein Drittel der vorgenannten Höchst⸗ menge.
Anmerkung zu Nr. 440 bis 443. Zugerichtete (appre⸗ tierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Verzollung als rohe.
Baumwollenzwirn aller Art in Auf⸗ machungen für den Einzelverkauf Anmerkung. Baumwollen⸗
zwirn in Cops oder in mehr
als 200 g schweren Kreuzspulen
wird nicht als Baumwollenzwirn
in Aufmachungen für den Einzel⸗ verkauf behandelt.
Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), ge⸗ färbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt:
im Stück als Meterware
(446/8) Sammet und Plüsch, sammet⸗
und plüschartige Gewebe:
nicht aufgeschnitten:
roh: Frottiergewebe A“ gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: Frottiergewebe.. Idd“ aufgeschnitten, Flor aus dem Ein⸗ schlage gebildet (Velvet): gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebblbt aufgeschnitten, Flor aus der Kette ge⸗ bildet (Sammet): gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt HeweWht*“ (450/1) Undichte Gewebe zu Vor⸗ hängen, auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:
im Stück als Meterware eingehend: roh, auch zugerichtet (appretiert) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt mit Band eingefaßt.
abgepaßt, auch mit Band
Tüll: roh, auch zugerichtet (appretiert),
Seee“ 1 gebleicht, gefärbt, bedruckt .. . . aus (453/7) Gewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, nicht unter Nr. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifs fallend:
roh, im Gewichte von 80 g oder dar⸗ über quf 1 qm:
ungemustert, im Gewichte von 80 g oder darüber, jedoch weniger als 126 g auf 1 m, in Kette und Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 25 bis
andere: in Kette und Schuß zusammen auf auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden
e. im Gewichte von 40 g oder arüber, jedoch weniger als 80 g
auf 1 qm: in Kette und Schußzusammen auf
5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden
roh, im Gewichte von weniger als
40 g auf 1 qgm: in Kette und Schuß zusammen
auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mmit mehr als 44 Fäden...
zugerichtet (appretiert), gebleicht:
im Gewichte von 80 g oder dar⸗ über auf 1 qam.. im Gewichte von
Regie⸗
einmal
ein⸗
eingefaßt
weniger als augFuc 6Göabab bedruckt oder bunt gewebt: bedruckte Taschentücher, nicht größer als 50 cm im Geviert, mit ein⸗
fachen Säumen, in Kette und Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit 30 bis 44 Fäden: im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Gewebe⸗ im Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf 1 am Gewebefläche Anmerkung. Der nach Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen zu Abschnitt 5 des allgemeinen
Zoll bes ein⸗ drähtigen rohen Garnes
+ 5
+ ʒ 20 + 21
200 250
300 Zoll der rohen Gewebe
+ 32
+ 35 + 65
Noch: aus 457
“
Tarifs zu erhebende Saumzu⸗ schlag von 15 vH bleibt für Taschentücher der Nr. „aus 457“ unerhoben.
andere Gewebe: ungemustert, im Gewichte von
80 g oder darüber, jedoch weniger als 126 g auf 1 aqm, in Kette und Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 25 bis 35 Fäden 16 im Gewichte von 55 bis 60 g auf 1 qm, in Kette und Schuß zu⸗ sammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 21 bis 25 Fäden ardadadada “
Anmerkungen zu Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs.
1. Für die Verzollung von Ge⸗ weben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten oder dicht gewebte Stellen mit 6“ dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maß⸗ lebend, welche durch Zählung der
ettfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regel⸗ mäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Faden⸗ Phlen nach dem Verhältnis der
reite des Musters zu fünf Millimeter und durch Zusammen⸗ zählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.
2. Bei der Feststellung der Faden⸗
hl von Geweben sind gezwirnte Fapen ohne Rücksicht auf die gahl ihrer Drähte als je ein Faden zu zählen. Fäden, welche nicht mit der ganzen Dicke in die zu prüfende S fallen, bleiben bei der Zählung außer Betracht.
(460 und aus 463) Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren:
Strümpfe, Socken, Unterkleider: 88 ““ abgepaßt gearbeitet (regulär)
geschnittene oder abgepaßt gearbeitete
(reguläre) Wirk⸗ und Netzwaren,
im allgemeinen Tarif anderweit
-c““
Sh benstoff und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: gestickt “
F“
Anmerkung. Gestickte, gewebte und geklöppelte Spitzenstoffe usw. in Verbindung mit Metall⸗ fäden (Draht oder Lahn) unter⸗ liegen einem Zollzuschlage von 20 vH.
Stickereien auf baumwollenem Grund⸗ stoffe: Kettenstichstickereien . . ..
andere (ausgenommen Plattstich⸗ Se“
Anmerkung. Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um 20 vH. Sind Seide, künstliche Seide oder Florettseide zum Besticken ver⸗ wendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben. 8
Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und der⸗ leichen), auch mit Unterlagen oder inlagen von Holz, Bein, Horn, Ledex, Metall oder dergleichen; auchv sogenannte Baumwollen⸗ 1eese 8“ anf, gekämmt “
Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein⸗ oder mehrdrähtig, roh:
11“ über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch. über Nr. 14 englisch. “ Anmerkung. ei Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, ein⸗ oder mehr⸗ drähtig, roh, ist die Auf⸗ machung in dr oder in Kreuz⸗ spulen ohne Rücksicht auf das Stückgewicht nicht als Auf⸗ machung für den Einzelverkauf anzusehen. .
Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Aus⸗ schluß von Sammet und Plüsch, jammet⸗ und plüschartigen Ge⸗ weben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert
Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus Ge⸗ spinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von tierischen Sen oder von Baumwolle, gebleicht, gefärbt, be⸗ druckt, bunt gewebt.
Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den in Nr. 513 des allgemeinen Tarifs genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide:
Zoll der rohen Gewebe
+ 70
Zoll der rohen Gewebe
+ 75
+ 85
Noch: aus 514
Polierscheiben und Polierkegel, aus feinen Ziegenhaaren, auch mit Beimischung von groben Tierhaaren 1“
andere Waren, ausgenommen noch nicht in Hutform gebrachte 11.1“
(517 bis 520) Kleider, Putz⸗ waren und sonstige genähte Gegenstände, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:
Aus Gespinstwaren oder Filzen aus Seide:
aus Spitzen oder Stickereien,
ganz oder teilweise aus Seide
aus undichten Geweben, ganz
oder teilweise aus Seide . . .
⸗) und Netzwaren (einschließli Oberkleider) mit Ausputz sowie durch Zu⸗ chneiden und Nähen aus
irk⸗ (Trikot⸗) Stoffen estellte Oberkleider ohne Ausputz:
I mit oder ohne Ausputz, ganz aus bhnerdns C
andere: ganz aus künstlicher
Seide, mit Ausnahme der Strümpfe und 82.8,II⸗z18“v andere 11.“ andere (als Wirk⸗[Trikot⸗] und Netzwaren usw.): ““ d“ andere y““ aus anderen Gespinstwaren oder haaus Filzen, teilweise aus Seide: Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren (einschließli Oberkleider) mit Ausputz sowie durch Zu⸗ neiden und Vüher aus irk⸗ (Trikot⸗) Stoffen her⸗ b Oberkleider usputz;:
Oberkleider, mit oder ohne
8 nushus, teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natür⸗ 1-S e
andere: teilweise aus künstlicher
Seide, ohne Bei⸗ mischung von natür licher Seide, mit Aus⸗ nahme der Strümpfe und Handschuhe. andeererere andere (als Wirk⸗ Trikot⸗] und 8 Netzwaren usw): Prawaiten I 1S““
Aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen:
Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren (einschließlich Oberkleider) mit Ausputz. einschließlich der Spitzen oder Stickereien, ver⸗ sehen, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz:
durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffen ohne Auspuß. .. andere Waren. ““ andere (als Wirk⸗ (Trikot⸗] und 8 Netzwaren usw.) aus Ge⸗ spinstwaren: Vorhänge und Decken aus ge⸗ stickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Sticke⸗ reien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzen⸗ stoffen oder Stickereien ver⸗ “ Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Oberkleider aus Tüll und Mäntel, aus Geweben
Aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanz⸗ lichen Spinnstoffen:
Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren (einschließlich Oberkleider) mit Ausputz, einschließlich der Spitzen oder Stickereien, ver⸗ sehen, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Auspuubu
andere (als Wirk⸗ ([Trikot⸗] und
Netzwaren usw.):
Vorhänge und Decken aus ge⸗ stickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Sticke⸗ reien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzen⸗ stoffen oder Stickereien ver⸗
“
Aus Gespinstwaren aus pflanzlichen Baumwolle:
Z1AXX“
Decken aus Aloehanffasern, die in Bündeln gelegt und in ihrer Lage durch Nähstiche festgehal⸗ ten werden, nach Art der hin⸗ terlegten Muster “
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Decken aus
Aloehanffasern zu dem Zollsatze
ohne
anderen Spinnstoffen als