Nummer des französischen Zolltarifs v1““
Maßstab Zollsätze
Franken
Nummer des französischen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren Zollsätze
Franken
0380 bis 0380 ter 6380
quater
Organisch⸗therapeutische Produkte oder Organextrakte .. .
Künstliche Beizen..
Schädlingsbekämpfungsmittel der Grundlage von Kupfer öC111““
Organisch⸗synthetische chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge⸗ nannt (mit Ausnahme der Natriumhydrosulfite und Formald⸗ ehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen) . . . .
Andere chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt (mit Aus⸗ nahme der Natriumhydrosulfite und Formaldehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen). . . .
A1112a*
Synthetische Gerbstoffel „„
Katanol, Färbereihilfsprodukte. .
in Teig⸗ oder anderer Form, auf
quater 0381 Schädlingsbekämpfungsmittel, Insekten⸗, Parasiten⸗, Unkraut⸗ und Pilzvertilgungsmittel, andere als auf der Grundlage von Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleich behandelt wird: ö11111X1X“; Nitrofarben, außer Pikrinsäure ... . 2 1a ogs en hedszna12. aeꝑA+ 1XAXA“ Monoazofarben, außer den im folgenden Absatz genannten Rotfarben für Lacke und Monoazofarben, die vom Safranin 884*“ 3 Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär: Z14“]“ 819112e. Leene,“ diazotierbare und lichtechte Rotfarben 8 Thiobenzoylfarben, mit Ausnahme des Thioflavins 114A4“X“ — Schwefelfarben: schwarze ... andere 8 —444114* Indophenole, Oxazine, Thiazine, außer Neumethylenblau . Neunethylenblag . . .... Induline, Nigrosine . ““ Andere Azine, Safranine, Eurhodine und Rosinduline „ Pyroline 1 1 8 Phtyleine ö“ Eosine, Erythrosine, Coeruleine 11121242“*“ Derivate des Di⸗ und Triphenylmethans und ihrer Bb XA“ 8 Derivate des Acridins und Chinoleins. . . . . ... Oxychinonfarben oder Alizarinfarben, außer Alizarin und Anthrachinondirektfarben . . 111“ Sulfoderivate des Indigotins 8 Küpenfarben: Anthrachinonderivate .. „. „ Thioanthrachinonderivate “ Thioindigoprodukte und ihre Derivate Chlor⸗, Brom⸗, Jodderivate des Indigo andere v4“ Indigo, synthetisch. 14*“ Steinkohlenteerfarben, in Teig, mit mindestens 50.
. .„ „ 17
.
. * „ . 2. 2 4
* 8 8
. . . 85 * 2 . . . „ . . . . . . . . . . . .
Phloxine, Cyanosine, Galleine,
* .* . * *
. .* * 8 * . . 2 4 *
* . *
Ultramarin, natürlich oder künstlich, „ „ „ „ „ Berlinerblau: . 8 rein oder in Verbindung mit einem oder mehreren einem geringeren Zoll unterliegenden Farbstoft.. „. in Verbindung mit indifferenten Stoffen: “ enthaltend höchstens 50 v. H. Berlinerblaux, . . .. nehr Berlinerblau enthaltend....
Lacke und Farben, die den Lacken zolltarifarisch gleichbehandelt werden: 1 Fhäactccbce*“ Acetyl⸗ oder Nitrocelluloselacke... . Teigförmige oder trockene Extrakte, auch solche von Acetylcellu⸗ lose, für die Lackbereitung und zur unmittelbaren Verwendung unbrauchbar „. s
82
. . . 2
Flüssige Metallputzmittel: . mit einem oder mehreren Lacklösungsmitteln.
andere ö“
Tinten zum Schreiben oder Zeichnen:
Schreibtinte auf der Basis von Campécheauszügen, Gallnuß⸗ auszügen oder Gallussäure:
eeb;
18 Gehalt an Steinkohlenteerfarben von mehr als
. . *. 2
Andere Tinten, aller Art, flüssig, enthh der Tinten, die 3 v. H. oder weniger Steinkohlenteerfarben enthalten trockene Tinten (chinesische Tusche in Stangen) . . . .. . auch Farben für Gravierungen, Schreibmaschinen ufw.: “ schwarz:
Zeitungsdruckfarbe ohne trocknendes Ol. andere ͥ“
farbig: 1 mehr als 3 vH Steinkohlenteerfarben enthaltend
andere 8
Schwarz:
Elfenbeinschwarz. 2 2 2 * 8
Kupferdruckschwarz . .
Mineralschwarz, gewonnen
Torf, Braunkohlen: 14“*“ gemahlen oder pulverisiert. . 2
Mineralschwarz, natürlich, in Stücken. .
durch Glühen von
8 Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen.
²) Ausschließlich der Verbrauchsabgabe für Alkohol. 3³) Ausschließlich, gegebenenfalls, der Verbrauchsabgabe für Alkohol.
8 stehend mit einem Abschlag
stehend ([mit einem Zuschlag
vom Werte kg
vom Werte
n 4½ Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor⸗ vorgesehen,
von 50 vH Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor⸗ vorgesehen,
von 33 vH 100 kg 225,— 100,—
Zollbehandlung wie Berliner Blau, rein
9.F
Der Zollbetrag darf für die Acetylcellulose⸗
extrakte nicht geringer sein als die Zölle, die der darin festgestellten
MengeAcetylcellulose
entsprechen. Zollbehandlung wie Lacke, je nach der
Art ⁴) ⁵). 100 kg¹) 50,— ⁵)
„ 980
Zollbehandlung wie die entsprechende Farb⸗ stoffart.
100 kg 150,— 55,—
90,— 150,—
Zollbehandlung wie die entsprechende Farbstoffart 100 kg ] 300,—
¹) Einschließlich des Gewichts der inneren Umschließungen bei Erzeugnissen in Schachteln, Flakons,
Tuben oder ähnlichen nicht nach dem Rohgewicht verzollten Behältnissen. ⁵) Ausschließlich, gegebenenfalls, der inneren Abgaben.
1.“
Rauchschwarz: aus Petroleum gewonnen— anderes “ 3 . 2
für Schreib⸗ und
Schreib⸗ und Zeichenstifte, Minen Zeichen⸗ stifte, und Pastellstifte: Schreib⸗ und Zeichenstifte: einfache: “ . unbezogene oder ganz oder teilweise mit Papier bezogen: aus Stein oder natürlichem Schiefer.... aus künstlichem Schiefer . zusammengesetzt, d. h. mit Fassung versehen: mit Fassung, aus weißem, nicht in der Masse ge⸗ färbten Holz und mit einer Mine aus Graphit oder Schiafer⸗ auch mit Lacküberzug, sowie Zimmer⸗ mannsbleistifte mit dicker Fassung aus weißem Holz uuau-u “ mit Fassung, aus irgendeinem anderen als weißem, nicht in der Masse gefärbten Holz, aus Holzersatz⸗ mitteln, aus Papier usw., und mit Graphit⸗ oder Schiefermine, von runder Form, d. h. mit kreis⸗ förmigem Querschnitt ¹): 1“ vW1A164A4“*“ dieselben wie im vorstehenden Absatz, aber von anderer als runder Form, d. h. viereckig, sechseckig, dreieckig, abgeplattet, oder von irgendeinem nicht kreisförmigem Querschnitt, lackiert oder nicht ¹) . . 8 mit Mine aus schwarzem Stein, mittels Ruß hergestellten Mine, wie Conts⸗ Minen und SSchreibstifte, ohne Rücksicht auf Fassung und Form (runde oder andere) ¹) . . . mit farbiger Mine (Rötel, Indigo, Zinnober usw.) und mit Fassung aus weißem oder anderem Holz, Holzersatzstoffen, Papier usw. ¹): rund oder mit kreisförmigem Querschnitt: III3“ lackiert 116.“; von irgendeiner anderen Form oder irgendeinem anderen Querschnitt, lackiert oder nicht lackiert mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakao⸗ butter, Kreide usw. und Ruß oder irgendeiner anderen färbenden ö hergestellte Mine zum Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, Leder usw. (vitrographische, keramographische, dermographische usw. Schreibstifte), ohne Rücksicht auf die Art und Form der Fassung ¹). “ Schreibstifte für Notizbücher und Brieftaschen, mit einem Durchmesser von höchstens 6 ¹¼6 mm bei den runden und einem Umfang von höchstens 19 mm bei den anderen Formen: ohne Kaar ““ mit Kopf oder Verzierung aus Bein, Metall, Zelluloid, Kaseinkunsthorn oder irgendeinem anderen Material . . Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben oder Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, außer den vorstehend vor⸗ gesehenen, Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel, mit einem Durchmesser ¹): bis zu 3 ½ mm... über 3 ½¼ bis 7 mm. vtehr als 7 muu W 1114“ Ocker, Kölnische⸗, Kasseler⸗, italienische Erde und Umbraerde, gemahlen, pulverisiert oder mit Wasser zubereitet . . . . . Schweinfurtergrün, auch in Verbindung mit Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Ocker, Bariumkarbonat, Kalziumkarbonat, Gtesslevde swcwwcwtwt“ Braunschweigergrün und grün, gewonnen durch die Mischung von Bleichromat, Batriumchlomat, Zinnchromat usw. mit Vevlinerblanhn . Talk, gepulvert Farben, mit Oel angerieben: Rauch⸗ und Petroleumschwarz..
d. h. mit einer
301 bis 303 — 304 1,50 305
137,50
100 kg
11“ 1““ „
Zollbehandlung wie Tinten, je nach der Art⸗
140,— 2,50
Andere: im nicht zubereiteten Zustand mit Fr. 5 tmt Mermintaltavif belbectct im nicht zubereiteten Zustand mit mehr als Fr. 100 kg im Minimaltarif belegt. “
oder weniger 100 kg 25,—
Zoll des nicht zube⸗ reiteten Erzeugnisses mit einem Zuschlag von 8 Fr. für 100 kg.
5 pro
308 bis Farben, für die Kunst⸗ oder Dekorationsmalerei, in Form von Tabletten, Pastillen, in Tuben, Näpfchen, Flaschen, Schachteln oder sonstigen Behältern (aus 308, aus 309) . . . . . . . vom Werte
Farben in lackierten oder verzierten Holz⸗ oder Metallkästen (aus 164*“*“
Keramische Farben; Präparate für die Glas⸗ und Emaille⸗ färberei, soweit sie nicht aus einem Oxyd oder Metallsalz be⸗ stehen, die besonders genonnt sind (aus 0381) . . . . . .
Farben in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet (außer Ocker, Bleiweiß, Eisen⸗, Blei⸗, Zinkoxyd), die eine im trockenen Zustand einem niedrigeren Zoll unterliegende Farbe zur Grundlage haben, einschließlich der Farblacke, in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet und hergestellt aus einem in⸗ differenten Stoff in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, in einem 3 vH Farbstoff nicht übersteigenden Ver⸗ hältnis, wobei diese Lacke mindestens 50 vH Wasser aufweisen
Farben, nicht genannt, einschließlich der Farblacke und Haus⸗
altfarben, trocken, bestehend aus einer indifferenten Sub⸗ tanz in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, bis höchstens 3 vH des Farbstoffes . . . svom Werte
Seifen, andere als Parfümerieseifen . . . . . . . .. . 100 kg
Schlichten, auf der Grundlage von Seife, Flechten, Stärke und alle anderen, die zum Schlichten von Garnen und zum Appretieren von Geweben dienen können) .. .
Sera, Vaccine, Nupfstoffe, Giftstoffe und ähnliche Erzeugnisse ⁵)
L 1116*“
„Zusammengesetzte Heilmittel:
nicht genannt7): in einer amtlichen Pharmakopoe aufgeführt:
verkaufsfertig 8 14 8 vom Werte nicht berkaußsfertig ö 116“” 6“ 8
20 vH 20 vH
308 ter
308 quater 15 vH
* . . 2* .
vom Werte 315 ter vom Werte 316
—üü
¹) Mit oder ohne Metallkapsel, auch vernickelt oder aus Aluminium. 2²) Ausschließlich der gegebenenfalls zu erhebenden Punzierungsgebühr. ³) Die Minen von anderem als rundem oder kreisförmigem Querschnitt sind entsprechend ihrem Umfang einzutarifieren, wobei angenommen wird, daß dieser dem Dreifachen des Durchmessers entspricht.
⁴) Wenn derartige Produkte mehr als 30 v. H. Stärke, Satzmehl oder Dextrin enthalten, unterliegen sie der Zollbehandlung von Dextrin.
³) Die Einfuhr unterliegt den durch das Gesetz vom 25. April 1895 vorgesehenen Bedingungen nach vorherigem Gutachten der pharmazeutischen Fakultät (Faculté de pharmacie).
⁶) Die Zölle werden nach den allgemeinen Vorschriften über die Feststellung des zollpflichtigen Wertes berechnet. Der Preis der Behälter und der Verpackungen, die zur inneren Umschließung dienen, ist in dem zollpflichtigen Wert inbegriffen und wird zu dem gleichen Zolle wie der Inhalt verzollt. Indessen können die Verpackungen und Behälter der zollpflichtigen Kategorien getrennt zu ihrem eigenen Zoll zugelassen werden, wenn der Antrag darauf in den Deklarationen gestellt wird.
⁷) Die Einfuhr von Erzeugnissen, Mitteln, Vorrichtungen und Instrumenten, welche die Empfängnis verhüten oder als deren Eigenschaften besitzend angepriesen werden, ist verboten, selbst wenn diese Angabe
betrügerisch wäre. (Fortsatzung in der Dritten Beilage)
— 8 “
S
“
Uebereinstimmung zu bringen und die gleichmäßige Anwendung dieser Regeln sicherzustellen.
Bis dahin werden die bereits ausgestellten Schiffsver⸗ messungszeugnisse gegenseitig nach Maßgabe der bisher über diesen Punkt erzielten Vereinbarung anerkannt.
Artikel 88.
Zedem Schiffe eines der Hohen Vertragschließenden Teile, welches hierzu durch schlechtes Wetter oder durch einen Fall öherer Gewalt gezwungen ist, soll es freistehen, in einem Hafen es anderen Teiles Zuflucht zu suchen, dort Ausbesserungen vor⸗ zunehmen, sich dort alle nötigen Vorräte zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne andere Gebühren oder Abgaben zahlen zu müssen als diejenigen, welche unter den gleichen Umständen von den inländischen Schiffen erhoben werden.
In dem Falle jedoch, wo der Kapitän eines Schiffes, das sich in einen Hafen unter den im vorigen 1 vorgesehenen Um⸗ ständen geflüchtet hat, sich gezwungen sehen sollte, einen Teil seiner Ladung zur Deckung der Kosten zu verkaufen, muß er sich den örtlichen Bestimmungen und Tarifen unterwerfen.
Artikel 39.
Wenn ein Schiff des einen der Hohen Vertragschließenden Teile an den Küsten des Gebietes des anderen Teiles scheitert oder Schiffbruch erleidet, so soll den Schiffbrüchigen jede Hilfe und jeder Beistand geleistet werden. Ferner sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Maschinen und alle anderen be⸗ weglichen Gegenstände oder Zubehörteile, die zum Schiffe ge⸗ hören, alle aus dem Schiffbruch geretteten Güter, Urkunden und Waren einschließlich derjenigen, die nach Seewurf gerettet werden konnten, oder gegebenenfalls deren Verkaufserlös ungekürzt den Eigentümern der genannten Schiffe⸗ Güter, Waren usw. oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Vertretern auf ihren Antrag ausgehändigt werden.
Die im vorhergehenden Absatz genannten Wracks, Waren und Gegenstände aller Art, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, sollen keinem Zollsatz unterliegen, es sei denn, daß e dem inländi⸗ schen Verbrauch zugeführt werden.
Befinden sich bei einem der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle die Eigentümer oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter nicht an Ort und Stelle, dann sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Güter, Waren und alle anderen geretteten Gegen⸗ stände, soweit sie einem Staatsangehörigen eines der Hohen Ver⸗ tragschließenden Teile gehören, den Konsularbehörden dieses Teiles übergeben werden. Jedoch nenß die Uebergabe von den be⸗ teiligten Konsularbehörden innerhalb der Frist beantragt werden, die durch die Gesetze des Landes, in dessen Gebiet der Schiffbruch stattgefunden hat, festgesetzt ist.
In allen Fällen sollen nur diejenigen Kosten der Rettung und Einlagerung und sonstige Gebühren gefordert werden dürfen, die von inländischen Schiffen verlangt werden.
Artikel 40.
Die Sess Vertragschließenden Teile sind sich einig, daß im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens die Be⸗ stimmungen der Artikel 33 und 34 bezüglich der Anwendung des und Statuts von Genf zwischen ihnen in Kraft bleiben.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung der Bestimmungen der Artikel 33 bis 39 des egenwärtigen Abkommens vereinbaren die Hohen Vertrag⸗ chließenden Teile, daß der Sreitfall unterbreitet wird: entweder der in Artikel 35 des der Genfer Vereinbarung beigegebenen Statuts vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar dann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 33 beziehen, oder der in Artikel 47 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Schieds⸗ instanz, und zwar dann, wenn es sich um die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 34 bis 39 handelt.
“
Artikel 41.
Die Schiffe des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Besatzungen und ihre Ladungen genießen in den Binnen⸗ ewässern des anderen vertragschließenden Teiles ebenso wie in einen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleiche Be⸗ andlung wie die Schiffe, Besatzungen und Ladungen des meist⸗ begünstigten Staates. 1
Hinsichtlich aller mit der Binnenschiffahrt verbundenen Ge⸗ bühren und Abgaben wird keiner der beiden Hohen Vertrag⸗ ehlegenben Teile auf seinen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des anderen Teiles, ihre Besatzungen und Ladungen ungünstiger be⸗ handeln als seine eigenen Schiffe, Besatzungen und Ladungen oder diejenigen des meistbegünstigten Staates.
Die in den beiden vorhergehenden Absätzen enthaltenen Be⸗ stimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrts⸗ netzes ausgeführt werden.
Alle Schiffe, die Deutschen oder einer deutschen Gesellschaft
hören, ebenso alle Schiffe, die Franzosen gehören oder die nach ranzösischem Recht als französische Schiffe anerkannt sind, werden im Sinne dieses Abkommens als Schiffe der H. Vertrag⸗ schließenden Teile betrachtet.
Artikel 42. 8
Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die so⸗ enannten assimilierten französischen Kolonien, d. h. diejenigen, ie grundsätzlich das Zollsystem des Mutterlandes haben:
1. wenn sie in den Listen A und B aufgeführt . den
Minimaltarif, gleichgültig, ob dieser Minimaltarif der des
*
Mutterlandes ist oder ob es sich um einen besonderen Tarif handelt,
2. wenn sie in der Liste C aufgeführt sind, die dort angegebenen Abschläge von dem in Kraft befindlichen Generaltarif, gleichgültig, ob es sich um den Tarif des Mutterlandes oder um einen besonderen Tarif handelt.
Bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet genießen die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse der sogenannten asfimilienten ö Kolonien, soweit sie in der Liste E aufgeführt sind, die in der genannten Liste vorgesehenen Zollsätze und Ver⸗ Fürsteng en, soweit sie in den Listen E und F aufgeführt sind, ie Meistbegünstigung.
In den sogenannten nichtassimilierten Kolonien, d. h. den⸗ jenigen, die ein besonderes Zollsystem haben, und in Tunis genießen Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft ie niedrigsten Zollsätze, die gegenwärtig oder künftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von Tarifmaßnahmen oder Handels⸗ verträgen gewährt werden. 3 “ 8
Erzeugnisse der sogenannten vFee eFeen französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die Meistbegünstigung. Außerdem genießen die in der Liste E aufgeführten Erzeugnisse die dort
rgesehenen Zollherabsetzungen.
Artikel 423. Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 22, 23, 24 hinsichtlich des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern finden auf die französischen Kolonien und auf Tunis Anwendung. 8 —“ 8 Artikel 44.
In den Häfen der französischen Kolonien genießen die deutschen Handelsschiffe, wenn sie die Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die örtlichen Gesetze und Verordnungen beachten, die Meistbegünstigung.
Artikel 45.
Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutschland
nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die
u] *
Frankreich gegenwärtig oder künftig den franzöfischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten gewähren.
Artikel 46.
Die Deutsche Regierung hat das Recht, in allen Handels⸗ plätzen, in denen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten eines dritten Staates dngefest sind, auch ihrerseits Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular⸗ agenten einzusetzen.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular⸗ agenten jeder der beiden vertragschließenden Teile genießen im Gebiet des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit dieselben Rechte, Privilegien und Immunitäten, die den genannten Beamten oder Agenten gleichen Ranges des meist⸗ begünstigten Landes gegenwärtig oder künftig zugebilligt werden.
Artikel 47.
Streitigkeiten, welche die Ausführung dieses Handels⸗ abkommens betreffen und nicht auf dem üblichen diplomatischen Wege beigelegt werden können, find gemäß den Bestimmungen des deutsch⸗französischen Schiedsabkommens vom Oktober 1925 zu regeln.
Das gegenwärtige Abkommen soll von einem zwischen beiden Regierungen zu vereinbarenden Tage an vorläufig angewandt werden.
Es wird ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Paris stattfinden.
Es kann von jedem der Hohen Vertragschließenden Teile vom 31. März 1929 ab jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und vor diesem Zeitpunkt mit den Fristen und unter den Bedingungen gekündigt werden, die in den Bestimmungen bezüglich des vorzeitigen Kündigungsrechts vorgesehen sind.
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht die Billigung der dentschen gesetzgebenden Körperschaften oder der fremzöstschen Kammern findet, verliert er ee. Wirksamkeit 28 Tage, nachdem die Billigung versagt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die gehörig beglaubigten Be⸗ vollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris am siebenzehnten August 1927.
(gez.) Hoesch
(gez.) Posse
(gez.) A. Briand
(gez.) M. Bokanowski
Liste A Liste der aus Deutschland eingeführten Erzengnisse, die den Minimaltarif einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungskoefsizienten genießen
Nummern des französischen Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Ochsen.
Kühe.
Widder, Schafe und Hammel.
Schweine.
Spanferkel von 15 kg und darunter.
Weinbergschnecken.
Schinken, ohne Knochen und gerollt, gekochter Sch und Fleisch gesalzen.
Fleischwaren.
Fleischkonserven in Büchsen.
Fleischextrakte in Tafeln oder anderer Form.
Därme. 8
Wolle.
Roßhaar.
Bettfedern.
Fette, tierische, andere als von Fischen.
31 Margarine usw.
Eier, Eigelb.
35 Milch, auch sterilisiert oder peptonifiert, nicht eingedickt. aus 36 Tafelkäse in Einzelpackungen von 2 ½ kg Roh⸗ gewicht oder weniger.
39 Stickstoffhaltiger Dünger, organischer, natürlich und
bearbeitet. aus 45 Frische Süßwassersische (Forellen, Hechte und Aale, aus 46
ken
“
andere Arten), einschließlich der Krebse.
Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert: Kabeljau (einschließlich Klippfisch) und Stockfisch.
Fische, im natürlichen Zustand haltbar gemacht, mari⸗ niert oder anderweitig zubereitet.
Malz (gekeimte Gerste).
Grießteigwerk und italienische Nudeln.
Hülsenfrüchte, andere.
Kartoffeln.
Tafelfrüchte, frisch. 8 8
Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt. 8
Sämereien, zur Saat mit Ausnahme des Rüben⸗ samens. (Siehe Liste B.)
Glykose, wie sie durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juli 1880 begrifflich bestimmt ist.
96 Kaffee.
98 Schokolade.
99 Pfeffer.
100 Piment.
101 Amonen und Kardamomen.
102 Zimt.
103 Zimtkassia. 104 Muskatnüsse. 105 Muskatblüte. 106 Gewürznelken. 107 Vanille. 110 Hle, fette, reine. ö“
110 bis Hle, fette, gekocht oder oxydiert.
116 Terpentinöl. 8
aus 128 Holz, gewöhnliches, rundes, rohes, behauen oder nicht, gesägt, mit Ausnahme des gesägten Holzes mit einer Stärke von 2 mm und weniger.
Holzpflasterklötze.
Faßholz. .
Schindeln (bois en eclisses).
Reifholz und Pfähle.
Stangen, Stützen und Pfähle, roh, usw.
Holz, imprägniert oder irgendeiner chemischen Behand⸗ lung unterworfen.
Scheitholz von 1,10 m Länge usw.
Harziges Holz in runden Knüppeln usw.
Holzkohle und Schäbekohle, mit Ausnahme der ge⸗ reinigten Holz⸗ und Schäbekohle. (Siehe Liste B.)
Holz, gewöhnliches, anderes.
Holz, feines oder westindisches Holz.
Hölzer, wohlriechende.
Farbhölzer. 3 1
Baumwolle, mit Ausnahme der in List haltenen Waren.
aus 89 93 bis
129 130 131 132 133 133 bis
135 135 bis aus 136
137 138 139 140 aus 141
Nummern des französischen Zolltarifs
164 quater 170—5 171 172 ter 174 quater aus 175
aus 177
177 ter aus 179 ter
0169 aus 0196 0205 0209 0210
aus 0378 293 297
301 ter 314
aus 315
318 319 aus 319 bis
319 ter
aus 340
aus 342
Weide. 8
Gemüse, frisch.
Kohl zu Sauerkraut.
Hopfen.
Rüben.
Rüben, getrocknet, andere als in Pulverfor.
Zichorienwurzeln.
Futter, Torf zur Streu und Pülpe getrockneten Rüben. 1 8
Brennerei⸗ oder Bierhefe.
Stroh von Getreide, gereinigt, usw.
Lebende Baumschulenpflanzen usw.
Wein usw.
Bier.
Mineralwasser mit (Minimaltarif für die Behältnisse).
Marmor, Bildhauer⸗ oder anderer, gemeißelt, poliert usw.
Steine, bearbeitet, einschließlich der bearbeiteten Bau⸗ steine (siehe Liste B):
A. gemeißelt:
aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus⸗
schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und die nachstehenden Teile von
Grabdenkmälern: Säulen, Kapitäle, Karniese,
Gesimse, Schlußsteine, Bogenpfeiler, Säulen⸗
füße, Sockel, Unterflächen, Rahmen, Verklei⸗
dungen, Decken.
ndere Gegenstände (Kamine, moderne Statuen uusw.).
Andere Steine (ausschließlich des belgischen Mar⸗ mors), mit Ausnahme der Grabdenkmäler und der Teile von solchen.
B. mit Simswerk versehen oder poliert: aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus⸗ schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und Teile dieser Denkmäler, vor⸗ stehend aufgezählt, mit Simswerk versehen oder poliert. Andere Gegenstände. Murmeln aus Stein. Magnesiumkarbonat, natürliches (Globertit). Erdwachs oder Ozokerit, roh oder gereinigt. Ole, schwere, usw. Braunkohlenwachs ufw. Silber:
8
8
roh, in Blöcken, Ingots usw
Blattsilber usw. 8
Gold⸗ und Silbergekrätz.
Aluminiumnitrid.
Kaliumferricyanid (ro
Chlor, verflüssigt.
Chlorkalk.
Natriumhypochlorit.
Andere Hypochlorite.
Jod, gereinigt doppeltsublimiert).
Natriumphosphate.
Kaliumsilikate, wasserfrei.
Natriumsilikate, gewässert, mit mehr als Wassergehalt. ]
Ammonium⸗, Kalium, Natriumpersulfat
Tonerde, wasserfrei.
Tonerde, wasserhaltig.
Aluminiumchlorid.
Platincyanürschirme.
Kalziumhydrid. ¹
Chromate und Bichromate (andere).
Kobaltoxyde, unrein, Rückstände von der Behandlung silberhaltiger Erze, weniger als 50 v. H. Kobalt ent⸗ haltend.
Andere Kobaltoxyde (einschließlich Zaffer und Smalte).
Wasserhaltige Kobaltsalze.
Andere Kobaltsalze, einschließlich des Kobaltaluminats (Kobaltblau).
Magnesuimsulfat, gewöhnlich (siehe Liste B).
Kaliummagnesiumsulfat.
Mangandioxyd.
Mangandioxyd (s⸗peroxyd), rein.
Molybdänsäure und Molybdate. 8 1
Bleisulfat in Stücken: weniger als 30 v. H. Blei.
Kaliumfulfat.
Pflanzenaschen, unausgelaugt oder ausgelaugt.
Rübenpottasche.
Natriumchlorid, gereinigt, weiß, wobei Einverständnis darüber besteht, daß der gleichen Zollbehandlung wie gereinigtes weißes Kochsalz alles weiße Steinsalz oder andere Salze in zerstoßenem oder gemahlenem Zustande unterliegt.
Natriumchlorid anderes.
Atznatron.
Uranoxyde.
Glyzerin, roh. (Siehe Liste B.)
Kalziumacetat oder Kalziumpyrolignit.
Kaliumacetat.
Natriumacetat oder Natriumpyrolignit, kristallisiert oder wasserhaltig.
Weinsteinsäure.
Zitronensäure: flüssig (natürlicher Zitronensaft) kristallisiert. ö“
Kalziumzitrat.
Chrysophansäure. “
Kokain, roh. 1
Acetylmorphin, Athylmorphin und
Nikotin. 8
Santonin.
Strychnin und seine Salze.
Quebrachoholzauszüge, flüssig.
Auszüge aus Farbholz und anderen Farbstoffer
Karmin.
Serpentinerde, in Steinen und gepulvert.
Gewürze, zubereitet.
Destilliertes Wasser, nicht alkoholhaltig.
Stärke im eigentlichen Sinne (Jahreskontingent von 6000 dz).
Satzmehl von Kartofseln usw. (Jahreskontingent von 10 000 dz).
Tapioka aus Kartoffeln, einheimische, zerstoßen oder körnig.
Dextrin und andere davon abgeleitete Erzeugnisse usw.
Kerzen jeder Art.
Wichsen, Creme, Schmiermittel und Pasten für Schuh⸗ werk usw.
Drainierröhren.
Andere Töpferwaren aus gemeinem Ton, weder gla⸗ siert noch emailliert.
Röhren aller Formen und Abmessungen.
Steinzeugwaren:
andere, gewöhnliche aller Art: Haushaltungsgegen⸗ stände, Flaschen und andere.
Keramische Fliesen und Pflasterziegel aus gemeinem
Ton, weder glasert noch emailliiert.