1927 / 197 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Maßstab Zollsätze

Franken

Zolltarifs

Franken

0380 bis 0380 ter

0381 ter 0381 ter

Noch:

299

299 bis

Organisch⸗therapeutische Produkte oder Organextrakte ..

Künstliche Beizen öb“

Schädlingsbekämpfungsmittel, in Teig⸗ oder anderer Form, auf der Grundlage von Kupfer . . . . . . . . . . . . .

Organisch⸗synthetische chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge⸗ nannt (mit Ausnahme der Natriumhydrosulfite und Formald⸗ ehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen) . 1“

Andere chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt üe Aus⸗ nahme der Natriumhydrosulfite und Formaldehydhydrosulfite, die dem Generaltarif unterliegen)

Gwlok un

Synthetische Gerbstoffe...

Katanol, Färbereihilfsprodukte ....

Schädlingsbekämpfungsmittel, Insekten⸗, Parasiten⸗, Unkraut⸗ und Pilzvertilgungsmittel, andere als auf der Grundlage von Steinkohlenteerfarben, trocken oder in demjenigen Zustand, der zolltarifarisch dem trockenen gleich behandelt wird: Nitrosofarben v 8 Nitrofarben, außer Pikrinsäuure. PS 22 Stilbenderivate ae“ Monoazofarben, außer den im folgenden Absatz genannten Rotfarben für Lacke und Monoazofarben, die vom Safranin abgeleitet sind 11X“ Polyazofarben, primär, sekundär und tertiär: r,S. 6814X“ I e IAehnnn111“ diazotierbare und lichtechte Rotfarben Thiobenzoylfarben, mit Ausnahme des Thioflavins 1 Schwefelfarben: schwarze ..⸗ . amders 111. Carbazolderivate Indophenole, Oxazine, Thiazine, außer 1eSnHJbeehnmZA1““ Induline, Nigrosine. Andere Azine, Safranine, Pyroline ““ 113-8es Eosine, Erythrosine, Coeruleine 4““ Derivate des Di⸗ und Triphenylmethans 88 ss.oraéeZZ“ Derivate des Acridins und Chinoleins Oxychinonfarben oder Alizarinfarben, außer Alizarin⸗ Anthrachinondirektfarben . . 1 Sulfoderivate des Indigotins Küpenfarben: Anthrachinonderivate.. Thioanthrachinonderivate X Thioindigoprodukte und ihre Derivate Chlor⸗, Brom⸗, Jodderivate des Indigo.

2* . .

* 8 2*

* * 2* 8

8 2 8 Neumethylenblau . Eurhodine und Rosinduline 53

. * . . . . . . . * .*

Cyanosine, Galleine,

und

Phloxine,

ihrer

und

bbir66 I 000o424“ Steinkohlenteerfarben, in Teig, mit mindestens 50.

Steinkohlenteerfarben, trocken, in Pastille

Ultramarin, Berlinerblau: 8 rein oder in Verbindung mit einem oder mehreren einem geringeren Zoll unterliegenden Farbstoff. . . „„

in Verbindung mit indifferenten Stoffen: enthaltend höchstens 50 v. H. Berlinerblau . ..

mehr Bevrlinerblau enthaltendd. . .

Lacke und Farben, die den Lacken zolltarifarisch gleichbehandelt werden: altoholbhaltitgg Acetyl⸗ oder Nitrocelluloselacke 1 Teigförmige oder trockene Extrakte, auch solche von Acetylcellu⸗ lose, für die Lackbereitung und zur unmittelbaren Verwendung unbogltchbhoeeh 6

2

Flüssige Metallputzmittel: mit einem oder mehreren Lacklösungsmitteln 1 ““

2.

anderne *“ Tinten zum Schreiben oder Zeichnen: Schreibtinte auf der Basis von Campécheauszügen, Gallnuß⸗ auszügen oder Gallussäure: vhne andere sarhende Sbstteeet— 8 8- einem Gehalt an Steinkohlenteerfarben von mehr als

Andere Tinten, aller Art, flüssig, üdee. der Tinten, die 3 v. H. oder weniger Steinkohlenteerfarben enthalten trockene Tinten (chinesische Tusche in Stangen) . . . . . auch Farben für Gravierungen, Schreibmaschinen ufw.: schwarz: Zeitungsdruckfarbe ohne trocknendes Atdeke 6 farbig: mehr als 3 vH Steinkohlenteersfarben enthaltend

I12

andere Schwarz: Elfenbeinschwarz . . . 21 1 2 Kupferdruckschwarz .. . 1I“ Mineralschwarz, gewonnen durch Glühen Torf, Braunkohlen: gemahlen oder pulverisiert . . . ücken

——

Mineralschwarz, natürlich, in Stü

¹) Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen. ²) Ausschließlich der Verbrauchsabgabe für Alkohol. ³) Ausschließlich, gegebenenfalls, der Verbrauchsabgabe für Alkohol

¹) Einschließlich des Gewichts der inneren Umschließungen bei Erzeugnissen

Tuben oder ähnlichen nicht nach dem Rohgewicht verzollten Bel⸗

ttni

⁵) Ausschließlich, gegebenenfalls, der inneren Abgaben.

1u“

natüvlich oder künstlich 1 2 8

vom Werte 20 vH kg 2,50

vom Werte 5 vH

25 vH

20 vH 20 vH 20 vpH

15 vH

15,— Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor⸗ stehend vorgesehen, mit einem Abschlag von 50 vH Zoll für die betreffende Farbstoffart, wie vor⸗ stehend vorgesehen, mit einem Zuschlag von 33 vH 100 kg] 150,—

225,— 100

Zollbehandlung wie Berliner Blau, rein

kg

92 7 Der Zollbetrag darf für die Acetylcellulose⸗ extrakte nicht geringer sein als die Zölle, die der darin festgestellten Menge Acetylcellulose

entsprechen. Zollbehandlung Lacke, je nach

Art 9) ⁵).

100 kg¹)¹¼ 50,— ⁵)

wie der

1 50

Zollbehandlung wie die entsprechende Farb⸗

stoffart.

100 kg] 150,— 55,—

90,— 1 150,—

Zollbehandlung wie die entsprechende Farbstoffart

9 9

7

17,50

betrügeri

Noch: 300.

301 bis 303 304

308 bis

308 ter

308 quater

315 bis 315 ter

9

Rauchschwarz: aus Petroleum gewonnden. Schreib⸗ und Zeichenstifte, Minen für Schreib⸗ und Zeichen⸗ stifte, und Pastellstifte: 1“ Schreib⸗ und Zeichenstifte: einfache: u X“ unbezogene oder ganz oder teilweise mit Papier bezogen: aus Stein oder natürlichem Schiefer.... aus künstlichem Schiefer . 1.“ zusammengesetzt, d. h. mit Fassung versehen: mit Fassung, aus weißem, nicht in der Masse ge⸗ färbten Holz und mit einer Mine aus Graphit oder Schiefer, auch mit Lacküberzug, sowie Zimmer⸗ mannsbleistifte mit dicker Fassung aus weißem Solg uu’aubu“ mit Fassung, aus irgendeinem anderen als weißem, nicht in der Masse gefärbten Holz, aus Holzersatz⸗ mitteln, aus Papier usw., und mit Graphit⸗ oder Schiefermine, von runder Form, d. h. mit kreis⸗ förmigem Querschnitt ¹): tich lackeeee lachcccacacab ““ dieselben wie im vorstehenden Absatz, aber von anderer als runder Form, d. h. viereckig, sechseckig, dreieckig, abgeplattet, oder von irgendeinem nicht kreisförmigem Querschnitt, lackiert oder nicht ¹). . mit Mine aus schwarzem Stein, mittels Ruß hergestellten Mine, wie Contés⸗ Minen und SSchreibstifte, ohne Rücksicht auf Fassung und Form (runde oder andere) ²) . . . mit farbiger Mine (Rötel, Indigo, Zinnober usw.) und mit Fassung aus weißem oder anderem Holz, Holzersatzstoffen, Papier usw. ¹): rund oder mit kreisförmigem Querschnitt: uII IX“ von irgendeiner anderen Form oder irgendeinem anderen Querschnitt, lackiert oder nicht lackiert mit Kopiermine und mittels Fett, Wachs, Kakao⸗ butter, Kreide usw. und Ruß oder irgendeiner anderen färbenden Sohetant hergestellte Mine um Schreiben auf Glas, Metall, Porzellan, e usw. (vitrographische, keramographische,

d. h. mit einer

dermographische usw. Schreibstifte), ohne Rücksicht auf die Art und Form der Fassung ¹) . . . 8 Schreibstifte für Notizbücher und Brieftaschen, mit einem Durchmesser von höchstens 6 ½¼ mm bei den runden und einem Umfang von höchstens 19 mm bei den anderen Formen: ohne Kopf X“ mit Kopf oder Verzierung aus Bein, Metall, Zelluloid, ö Kaseinkunsthorn oder irgendeinem anderen Material . . Minen für Schreibstifte, Minen zum Schreiben oder Zeichnen auf Stoffen aller Art, lithographische Minen, Pastellstifte, Rötelgriffel, Farbkreiden, trocken, außer den vorstehend vor⸗ Fhe Farbkreiden mit Zusatz von Fettstoffen und andere ähnliche Artikel, mit einem Durchmesser ³): HIS zit e“ über 3 ¼ℳ bis 7 mm.. ““ 1 -– d oooo 1 . 2 IL ““”“ Ocker, Kölnische⸗, Kasseler⸗, italienische Erde und Umbraerde, gemahlen, pulverisiert oder mit Wasser zubereitet . . . . . Schweinfurtergrün, auch in Verbindung mit Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Ocker, Bariumkarbonat, Kalziumkarbonat, Steselende uk0dhcd... Braunschweigergrün und grün, gewonnen durch die Mischung von Bleichromat, Batriumchlomat, Zinnchromat usw. mit Berlinerblͤnnn“ Talk, gepulvert Farben, mit Oel angerieben: Rauch⸗ und Petroleumschwarz . .

Andere: im nicht zubereiteten Zustand mit im Minimaltarif belegt . ..

Fr. 5 oder weniger im nicht zubereiteten Zustand mit mehr als Fr. 5 pro 4 U f belegt

100 kg im Minimaltarif

8

Farben, für die Kunst⸗ oder Dekorationsmalerei, in Form von Tabletten, Pastillen, in Tuben, Näpfchen, Flaschen, Schachteln oder sonstigen Behältern (aus 308, aus 309) . . . . . . .

Farben in lackierten oder verzierten Holz⸗ oder Metallkästen (aus 1111A2“*“

Keramische Farben; Präparate für die Glas⸗ und Ematllle⸗ färberei, soweit sie nicht aus einem Oxyd oder Metallsalz be⸗ stehen, die besonders genannt sind (aus 0381). . . .. .

Farben in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet (außer Ocker, Bleiweiß, Eisen⸗ Blei⸗, Zinkoxyd), die eine im trockenen Zustand einem niedrigeren Zoll unterliegende Farbe zur Grundlage haben, einschließlich der Farblacke, in Teigform, mit Wasser oder Leim zubereitet und hergestellt aus einem in⸗ differenten Stoff in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, in einem 3 vH Farbstoff nicht übersteigenden Ver⸗ hältnis, wobei diese Lacke mindestens 50 vH Wasser aufweisen

Farben, nicht genannt, einschließlich der Farblacke und Haus⸗

altfarben, trocken, bestehend aus einer indifferenten Sub⸗ tanz in Verbindung mit einem Farbstoff, außer Karmin, bis höchstens 3 vH des Farbstoffes.

Seifen, andere als Parfümerieseifen . . . . . . . ..

Schlichten, auf der Grundlage von Seife, Flechten, Stärke und alle anderen, die zum Schlichten von Garnen und zum Appretieren von Geweben dienen können *) . .

Sera, Vaccine, Fupfstoffe, Giftstoffe und ähnliche

Plersenfuür Heldd 616*

„Z usammengesetzte Heilmittel: nicht genannt):

. . . . .* .

Erzeugnisse 5)

2*

in einer amtlichen Pharmakopoe aufgeführt: verkaufsfertig .

nicht verkauf

sfertig 116“

¹) Mit oder ohne Metallkapsel, auch vernickelt oder aus Aluminium.

²) Ausschließlich der gegebenenfalls ³²) Die Minen von anderem als rundem oder kreisförmigem Que fieren, wobei angenommen wird, daß dieser dem Dreifachen des Durchmessers entspricht.

Umfang einzutari erartige Produkte mehr als 30 v. H. Stärke, Satzmehl oder Dextrin enthalten, unterliegen

¹) Wenn d

zu erhebenden Punzierungsgebühr.

sie der Zollbehandlung von Dextrin. ⁵) Die Einfuhr unterliegt den durch das Gesetz vom 25. April 1895 vorgesehenen Bedingungen nach vorherigem Gutachten der pharmazeutischen Fakultät (Faculté de pharmacie).

6) Die Zölle werden nach den allgemei

100 kg

100 kg

vom Werte

100 kg

vom Werte 100 kg

vom Werte vom Werte

vom Werte

Zollbehandlung Tinten, je nach der Art.

60,— F1en 32,—

2,50

1,50 137,50 140,—

2,50

wie

25,—

Zoll des nicht zube⸗ reiteten Erzeugnisses mit einem Zuschlag von 8 Fr. für 100 kg.

20 vH

20 vH

15 vH

15 vHe) 20 vHo)

rschnitt sind entsprechend ihrem

nen Vorschriften über die Feststellung des zollpflichtigen Wertes

berechnet. Der Preis der Behälter und der Verpackungen, die zur inneren Umschließung dienen, ist in dem zollpflichtigen Wert inbegriffen und wird zu dem gleichen Zolle wie der Inhalt verzollt. Indessen können die Verpackungen und Behälter der zollpflichtigen Kategorien getrennt zu ihrem eigenen Zoll zugelassen werden, wenn der Antrag darauf in den Deklarationen gestellt wird.

7) Die Einfuhr von Erzeugnissen, Mitteln,

verhüten oder als deren Eigenschaften besitzend angepriesen werden, ist verboten, selbst wenn die

h wäre 8

Vorrichtungen und Instrumenten, welche die Enp engfie e Anga

(Fortsetzung in der Dritten Beilage)

Uebereinstimmung zu bringen und die gleichmäßige Anwendung dieser Regeln sicherzustellen.

Bis dahin werden die bereits ausgestellten Schiffsver⸗ messungszeugnisse gegenseitig nach Maßgabe der bisher über diesen Punkt erzielten Vereinbarung anerkannt.

Artikel 88.

Jedem Schiffe eines der Hohen Vertragschließenden Teile, welches Gierzu durch schlechtes Wetter oder durch einen Fall höherer Gewalt gezwungen ist, soll es freistehen, in einem Hafen des anderen Teiles Zuflucht zu suchen, dort Ausbesserungen vor⸗ zunehmen, sich dort alle nötigen Vorräte zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne andere Gebühren oder Abgaben zahlen zu müssen als diejenigen, welche unter den gleichen Umständen von den inländischen Schiffen erhoben werden.

In dem Falle jedoch, wo der Kapitän eines Schiffes, das sich in einen Hafen unter den im vorigen 2 vorgesehenen Um⸗ ständen geflüchtet hat, sich gezwungen sehen sollte, einen Teil seiner Ladung zur Deckung der Kosten zu verkaufen, muß er sich den örtlichen Bestimmungen und Tarifen unterwerfen.

Artikel 99.

Wenn ein Schiff des einen der Hohen Vertragschließenden Teile an den Küsten des Gebietes des anderen Teiles scheitert oder Schiffbruch erleidet, so soll den Schiffbrüchigen jede Hilfe und jeder Beistand geleistet werden. Ferner sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Maschinen und alle anderen be⸗ weglichen Gegenstände oder Zubehörteile, die zum Schiffe ge⸗ 1n alle aus dem Schiffbruch geretteten Güter, Urkunden und Waren einschließlich derjenigen, die nach Seewurf gerettet werden konnten, oder gegebenenfalls deren Verkaufserlös ungekürzt den Eigentümern der genannten Schiffe, Güter, Waren usw. oder ihren mit gehöriger Vollmacht versehenen Vertretern auf ihren Antrag ausgehändigt werden.

Die im vorhergehenden Absatz genannten Wracks, Waren und Gegenstände aller Art, die aus einem Schiffbruch gerettet werden, sollen keinem Zollsatz unterliegen, es sei denn, daß sie dem inländi⸗ schen Verbrauch zugeführt werden.

Befinden sich bei einem der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle die Eigentümer oder deren mit Vollmacht versehene Vertreter nicht an Ort und Stelle, dann sollen das Schiff, seine Teile oder Trümmer, seine Güter, Waren und alle anderen geretteten Gegen⸗ stände, soweit sie einem Staatsangehörigen eines der Hohen Ver⸗ tragschließenden Teile gehören, den Konsularbehörden dieses Teiles übergeben werden. Jedoch euss die Uebergabe von den be⸗ teiligten Konsularbehörden innerhalb der Frist beantragt werden, die durch die Gesetze des Landes, in dessen Gebiet der Schiffbruch stattgefunden hat, festgesetzt ist.

In allen Fällen sollen nur diejenigen Kosten der Rettung und Einlagerung und sonstige Gebühren gefordert werden dürfen, die von inländischen Schiffen verlangt werden.

Artikel 40. 8 1.“

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich einig, daß im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens die Be⸗ der Artikel 33 und 34 bezüglich der Anwendung des lebereinkommens und Statuts von Genf zwischen ihnen in Kraft bleiben.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen der Artikel 33 bis 39 des

egenwärtigen Abkommens vereinbaren die Hohen Vertrag⸗ chließenden Teile, daß der Sreitfall unterbreitet wird: entweder der in Artikel 35 des der Genfer Vereinbarung beigegebenen Statuts vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar dann, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 33 beziehen, oder der in Artikel 47 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Schieds⸗ instanz, und zwar dann, wenn es sich um die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 34 bis 39 handelt.

8 Artikel 41.

Die Schiffe des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Besatzungen und ihre Ladungen genießen in den Binnen⸗ gewässern des anderen vertragschließenden Teiles ebenso wie in einen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die gleiche Be⸗ andlung wie die Schiffe, Besatzungen und Ladungen des meist⸗ begünstigten Staates. 1

Hinsichtlich aller mit der Binnenschiffahrt verbundenen Ge⸗ bühren und Abgaben wird keiner der beiden Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile auf seinen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Binnenhäfen die Schiffe des anderen Teiles, ihre Besatzungen und Ladungen ungünstiger be⸗ handeln als seine eigenen Schiffe, Besatzungen und Ladungen oder diejenigen des meistbegünstigten Staates.

Die in den beiden vorhergehenden Absätzen enthaltenen Be⸗ stimmungen finden keine Anwendung auf Transporte, die zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrts⸗ netzes ausgeführt werden.

Alle Schiffe, die Deutschen oder einer deutschen Gesellschaft ehören, ebenso alle Schiffe, die Franzosen gehören oder die nach ranzösischem Recht als französische Schiffe anerkannt sind, werden

im Sinne dieses Abkommens als Schiffe der Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile betrachtet.

Artikel 42.

Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die so⸗ enannten assemilierten französischen Kolonien, d. h. diejenigen, ie grundsätzlich das Zollsystem des Mutterlandes haben:

I. wenn sie in den Listen A und B aufgeführt sind, den Minimaltarif, gleichgültig, ob dieser Minimaltarif der des Mutterlandes ist oder ob es sich um einen besonderen Tarif handelt,

wenn sie in der Liste C aufgeführt sind, die dort angegebenen Abschläge von dem in Kraft befindlichen Generaltarif, gleichgültig, ob es sich um den Tarif des Mutterlandes oder um einen besonderen Tarif handelt.

Bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet genießen die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse der sogenannten assimilierten 1e Kolonien, soweit sie in der Liste E aufgeführt sind, ie in der genannten Liste vorgesehenen Zollsätze und Ver⸗ ünstigungen, soweit sie in den Listen E und F aufgeführt sind, ie Meistbegünstigung.

In den sogenannten nichtassimilierten Kolonien, d. h. den⸗ jenigen, die ein besonderes Zollsystem haben, und in Tunis enießen Prgengena⸗ deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft bie niedrigsten Zollsätze, die gegenwärtig oder künftig irgendeiner anderen Macht auf Grund von Tarifmaßnahmen oder Handels⸗ verträgen gewährt werden. 1 ““

Erzeugnisse der sogenannten 1“ französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die Mesteebe gaas.; Außerdem genießen die in der Liste E aufgeführten rzeugnisse die dort vorgesehenen Zollherabsetzungen.

Artikel 43.

Die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 22, 23, 24 hinsichtlich des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern finden auf die französischen Kolonien und auf Tunis Anwendung.

Artikel 44. Häfen der französischen Kolonien genießen die deutschen Handelsschiffe, wenn sie die Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die ört ichen Gesetze und Verordnungen beachten, die Meistbegünstigung. Artikel 45.

Die Gewährung der Meistbegünstigung

nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu

In den

gibt Deutschland beanspruchen, die

Frankreich gegenwärtig oder künftig den französfischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig Frankreich, den französischen Kolonien, Arlektoraten und Mandatsgebieten gewähren.

Artikel 46.

Die Deutsche Regierung hat das Recht, in allen Handels⸗ plätzen, in denen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten eines dritten Staates eingesetzt sind, auch ihrerseits Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsular⸗ agenten einzusetzen.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konfular⸗ agenten jeder der beiden vertragschließenden Teile genießen im Gebiet des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit dieselben Rechte, Privilegien und Immunitäten, die den genannten Beamten oder Agenten gleichen Ranges des meist⸗ begünstigten Landes gegenwärtig oder künftig zugebilligt werden.

Artikel 47.

Streitigkeiten, welche die Ausführung dieses Handels⸗ abkommens betreffen und nicht auf dem üblichen diplomatischen Wege beigelegt werden können, sind gemäß den Bestimmungen des deutsch⸗französischen Schiedsabkommens vom 16. Oktober 1925 zu regeln.

Artikel 48.

Das gegenwärtige Abkommen soll von einem zwischen beiden Regierungen zu vereinbarenden Tage an vorläufig angewandt werden.

Es wird ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Paris stattfinden. 8

Es kann von jedem der Hohen Vertragschließenden Teile vom 31. März 1929 ab jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und vor diesem Zeitpunkt mit den Fristen und unter den Bedingungen gekündigt werden, die in den Bestimmungen bezüglich des vorzeitigen Kündigungsrechts vorgesehen sind.

Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht die Billigung der deuntschen gesetzgebenden Körherschaßten, oder der französischen Kammern findet, verliert er seine Wirksamkeit 28 Tage, nachdem die Billigung versagt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die gehörig beglaubigten Be⸗ vollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf franzoͤsisch zu Paris am siebenzehnten August 1927.

vW (gez.) Hoesch (gesz.) Posse (gez.) A. Briand (gez.) M. Bokanowski 11I““ 8 der aus Deutschland eingeführten Erzengnisse,

den Minimaltarif einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungskoefsizienten genießen

Liste die

Nummern des französischen Zolltarifs

Bezeichnung der Erzeugnisse

Ochsen. Kühe. Widder, Schafe und Ham Schweine. Spanferkel von 15 kg und darunter. Weinbergschnecken. Schinken, ohne Knochen und gerollt, gekochter Schinken und Fleisch gesalzen. Fleischwaren. Fleischkonserven in Büchsen. Fleischextrakte in Tafeln oder anderer Form. Därme. 23 Wolle. 24 Roßhaar. aus 26 Bettfedern. 30 Fette, tierische, andere als von Fischen. 31 Margarine usw. 34 Eier, Eigelb. 9 35 Milch, auch sterilisiert oder peptonisiert, nicht eingedickt. aus 36 Tafelkäse in Einzelpackungen von 2 ½ kg Roh⸗ gewicht oder weniger. Stickstoffhaltiger Dünger, organischer, natürlich und bearbeitet.

Frische Süßwasserfische (Forellen, Hechte und Aale, andere Arten), einschließlich der Krebse.

Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert: Kabeljau (einschließlich Klippfisch) und Stockfisch.

Fische, im natürlichen Zustand haltbar gemacht, mari⸗ niert oder anderweitig zubereitet.

Malz (gekeimte Gerste).

Grießteigwerk und italienisch aus 80 Hülsenfrüchte, andere. 1

83 Kartoffeln.

84 Tafelfrüchte, frisch.

85 Tafelfrüchte, getrocknet oder gedörrt. aus 89 Sämereien, zur Saat mit Ausnahme des Rüben⸗ samens. (Siehe Liste B.)

Glykose, wie sie durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juli 1880 begrifflich bestimmt ist.

Kaffee.

Schokolade.

Pfeffer.

Piment.

Amonen und Kardamomen.

Zimt. 8

Zimtkassia. 3

Muskatnüsse.

Muskatblüte.

Gewürznelken.

Vanille.

Hle, fette, reine.

Hle, fette, gekocht oder oxydiert.

Terpentinöl.

Holz, gewöhnliches, rundes, rohes, behauen oder nicht, gesägt, mit Ausnahme des gesägten Holzes mit einer Stärke von 2mm und weniger.

Holzpflasterklötze.

Faßholz.

Schindeln (bois en eclisses).

Reifholz und Pfähle.

Stangen, Stützen und Pfähle, roh, usw.

Holz, imprägniert oder irgendeiner chemischen Behand⸗ lung unterworfen. 1G

Scheitholz von 1,10 m Länge usw.

Harziges Holz in runden Knüppeln usw.

Holzkohle und Schäbekohle, mit Ausnahme der ge⸗ reinigten Holz⸗ und Schäbekohle. (Siehe Liste B.)

Holz, gewöhnliches, anderes.

Holz, feines oder westindisches Holz.

Hölzer, wohlriechende.

Farbhölzer. 2 1

Baumwolle, mit Ausnahme der in Liste B ent⸗

haltenen Waren. 1 1 8

aus 45

Nudeln.

140 aus 141

Nummern des sranzösischen Zolltarifs

Bezeichnung der Erzeugnisse

164 quater 170—5 171 172 ter 174 quater aus 175

aus 177

177 ter aus 179 ter 194

0165 0165 bis 0169 aus 0196

aus 0378. 293 297

aus 319 bis

319 ter 321 330

333 336

339 aus 340

aus 342

Weide.

Kohl zu Sauerkraut.

Hopfen.

Rüben.

Rüben, getrocknet, andere als in Pulverform.

Zichorienwurzeln.

Futter, Torf zur Streu und Pülpe aus getrockneten

Brennerei⸗ oder Bierhefe.

Stroh von Getreide, gereinigt, usw.

Lebende Baumschulenpflanzen usw.

Wein usw.

Bier.

Mineralwasser mit (Minimaltarif für die Behältnisse).

Marmor, Bildhauer⸗ oder anderer, gemeißelt, poliert usw.

Steine, bearbeitet, einschließlich der bearbeiteten Bau⸗

steine (siehe Liste B):

A. gemeißelt:

aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus⸗

schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und die nachstehenden Teile von

Grabdenkmälern: Säulen, Kapitäle, Karniese, Gesimse, Schlußsteine, Bogenpfeiler, Säulen⸗ füße, Sockel, Unterflächen, Rahmen, Verklei⸗ dungen, Decken. Andere Gegenstände (Kamine, moderne Statuen usw.).

Andere Steine (ausschließlich des belgischen Mar⸗ mors), mit Ausnahme der Grabdenkmäler und der Teile von solchen.

B. mit Simswerk versehen oder poliert: aus porphyrartigem oder anderem Granit, aus⸗ schließlich des belgischen Marmors: Grabdenkmäler und Teile dieser Denkmäler, vor⸗ stehend aufgezählt, mit Simswerk versehen oder poliert. Andere Gegenstände. Murmeln aus Stein. 8 Magnesiumkarbonat, natürliches (Globertit). Erdwachs oder Ozokerit, roh oder gereinigt. Ole, schwere, usw. 8 Braunkohlenwachs usw. Silber: roh, in Blöcken, Ingots usw. Blattsilber usw.

Gold⸗ und Silbergekrätz.

Aluminiumnitrid. Kaliumferricyanid (xotes Chlor, verflüssigt. Chlorkalk. Natriumhypochlorit. Andere Hypochlorite. 1 Jod, gereinigt doppeltsublimiert). Natriumphosphate. Kaliumsilikate, wasserfrei. Natriumsilikate, gewässert, Wassergehalt. Ammonium⸗, Kalium, Natriumpersulfat. Tonerde, wasserfrei. Tonerde, wasserhaltig. Aluminiumchlorid. Platincyanürschirme. Kalziumhydrid. Chromate und Bichromate (andere). Kobaltoxyde, unrein, Rückstände von der Behandlung silberhaltiger Erze, weniger als 50 v. H. Kobalt ent⸗ haltend. Andere Kobaltoxyde (einschließlich Zaffer und Smalte). Wasserhaltige Kobaltsalze. Andere Kobaltsalze, einschließlich des Kobaltaluminats (Kobaltblau). Magnesuimfulfat, gewöhnlich (siehe Liste B) Kaliummagnesiumsulfat. Mangandioxyd. Mangandioxyd (-⸗peroxyd), cein. Molybdänsäure und Molybdate. Bleisulfat in Stücken: weniger als 30 v. H. Ble⸗ Kaliumsulfat. Pflanzenaschen, unausgelangt oder ausgelaugt. Rübenwottasche. Natriumchlorid, gereinigt, weiß, wobei Einverständnis darüber besteht, daß der gleichen Zollbehandlung wie gereinigtes weißes Kochsalz alles weiße Steinsalz oder andere Salze in zerstoßenem oder g lenem Zustande unterliegt. .“ 1“ Natriumchlorid anderes Atznotron. Uranoxyde. Glyzerin, roh. (Siehe Liste B.) Kalziumacrtat oder Kalziumpyrolignit. Kaliumacetat. 8 Natriumacetat oder Natriumpyrolignit, kristallisiert oder wasserhaltig. Weinsteinsäure. Zitronensäure: flüssig (natürlicher Zitronensaft) kristallisiert. Kalziumzitrat. Chrysophansäure. Kokain, roh. v11AX“ Acetylmorphin, Athylmorphin und ihre Salze. Nikotin. Santonin. Strychnin und seine Salze. Quebrachoholzauszüge, flüssig. Auszüge aus Farbholz und anderen Karmin. Serpentinerde, in Steinen und gepulvert. Gewürze, zubereitet. Destilliertes Wasser, nicht alkoholhaltig. Stärke im eigentlichen Sinne (Jahreskontingent von 6000 dz). Satzmehl von Kartoffeln usw. (Jahreskontingent von 10 000 daz). aus Kartoffeln, einheimische, zerstoßen oder örnig. Dextrin und andere davon abgeleitete Erzeugnisse usw. Kerzen jeder Art. Wichsen, Creme, Schmiermittel und Pasten für Schuh⸗ werk usw. Drainierröhren. Andere Töpferwaren aus gemeinem Ton, weder gla⸗ siert noch emailliert. Röhren aller Formen und Abmessungen. b Steinzeugwaren: 1“ andere, gewöhnliche aller Art: Haushaltungsgegen⸗ stände, Flaschen und andere. Keramische Fliesen und Pflasterziegel aus gemeinem Ton, weder glasert noch emailliiert.

mit mehr als 50 v. H.

e114“