[48181]
Die Firma Buchverlags⸗ u. Handels⸗ Aktiengesellschaft „Sewer“, Berlin, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Der Liquidator: Friedrich Brehme.
[47443] 1 Gemeinnütziger Bauverein A.⸗G. zu Essen.
Es wurde einstimmig durch Zuruf be⸗ schlossen, Herrn Dr.⸗Ing. Düttmann, Regierungsbaumeister zu Düsseldorf, neu in den Aufsichtsrat zu wählen.
[48325
An Stelle der Aufsichtsratsmitglieder Herren Paul Ferd. Peddinghaus und Otto Plattner wurden neugewählt Herr Friedrich Rausch und Frau Lydia Stolle.
Berlin, den 4. Juli 1927. Exportgemeinschaft Deutscher Werkzeug⸗ und Maschinenfabriken Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. JuliusStolle.
[48291]
Die Generalversammlung unserer Aktio⸗ näre vom 6 Juli d. J. hat die Auf⸗ lösfung unserer Gesellschaft beschlossen. Wir fordern unsere Gläubiger hiermit auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden.
Berlin, den 25. August 1927 „Stein und Mörtel“ Baumaterialien
Handels Aktiengesellschaft i. L. Der Liquidator.
[48302] Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ Bank, München.
Wir geben hiermit bekannt, daß Herr Geheimer Justizrat Albert Gaenßler in⸗ folge seines am 21. August 1927 erfolgten Ablebens aus dem Aufsichtsrat unseres Instituts ausgeschieden ist.
Miünchen, den 24. August 19227.. Die Direktion.
[48571]
Chemische Fabrik Milch Aktien⸗ Gesellschaft, Oranienburg. Unter Bezugnahme auf unsere Einladung zu der am Donnerstag, 15. Sep⸗ tember 1927, nachmittags 4 ½ Uhr, stattfindenden außerordentlichen General⸗ versammlung nennen wir als weitere Hinterlegungsstelle für die Aktien: das Bankhaus Jacquier & Securins, Berlin C. 2, An der Stechbahn 3/4.
Oranienburg, 27. August 1927. Der Aufsichtsrat. Dr. Alfred Merton, Vorsitzender. [47173] Liquidationsschlußbilanz am 13. Juli 1927.
Aktiva. ℳ ₰ Kassenbestand u. sonstige Gut⸗ haben 1116“
Passiva. Liquidationsvermögen 38 893 22 Akt.⸗Ges. für Kleiderstoffe u. Druck⸗
waren i. Lig., Berlin. Wilhelm Wedel, Liquidator.
38 893⁷22
—.——
[45649) Geschäftsabschluß am 30. September 1926
RM
400 001 2 500 9 485
5 056 294 980
712 023
Vermögen. Fabrikanlage 3 Materialien. “ Schuldner Kasse, Reichsbank⸗ u. Post⸗
scheckguthaben .. .. Verlust
Verbindlichkeiten. Stammaktienkapital Vorzugsaktienkapital Gesetzliche Rücklage Anleihe mit 15 %
wertung Bankschuld Hypotheken . Gläubiger 8 Konto für Abschreibungen
auf Anlagen
400 000 5 000 17 731
2 18] 52 330 29 780
5 000
Auf⸗
200 000
712 023 Gewinn⸗ und Verinstrechnung.
Soll.
RM 69 224 26 216 29 780 37 209
200 000 362 429 6
Unkosten
Verluste . Gläubigerhypothek Betriebsverlust B Konto für Abschreibungen aauf Anlagen 1
Haben. Forderungserlaß der Liefe⸗ rantent... “
11211981899ü 1
67 449 294 980
362 429
Celle, den 28. Juni 1927
August Wehl & Sohn Lederfabrik Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
Die vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Ge⸗ schäftsbüchern in Uebereinstimmung ge⸗
unden.
Celle, 28. Juni 1927.
Gustav Schmelzer, beeidigter Bücherrevisor.
Der Aufsichtsrat besteht jetzt aus den Herren: Hermann Kluge, Leipzig, Vorsitz.;
[46220].
31. Dezember 1926.
Bilanz vper
Aktiva. Debitoren.. Fabrikanlage... Beteiligungen... Vorrüdte... Verlustvortrag .
Passiva. Kreditoren.. Warenkontr.⸗Konto Aktienkapitalkonto.
ℳ 116 461 322 791
1 800
81 033ʃ6
615 045
—
290 601 24 443/71 300 0005—-
615 045/67
Soll. Vortrag 1925. Betriebskosten . Handelskosten. . Materialkosten .
Haben. Fabr.⸗Ertrag.. . Verlustvortrag..
Verlust⸗ und Gewinnrechnung.
ℳ 8 25 163 42 130 176[60 103 177/[66 538 426 01
796 943/69
703 984 36 92 959/ 33
796 943/69
Westf. Textilwerk Hermannte Kniepe Aktiengesellschaft in Borken, Westf.
[46498].
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva. Grundstückkontito.... Gebäudekonto.. Kraftanlagekonto.. Arbeitsmaschinenkonto. . Werkstatteinrichtungskonto Büroeinrichtungskonto Debitoren.. Frassakontod.... Materialkonto VEIIII“
Passiva. Aktienkapitalkonto. Reservefondskonto. Hypothekenkonto . Kreditoren.
ℳ ₰
40 800 +
78 000
15 000
36 900
1 900
30 006 283
19 567 27 608 249 065
160 000 — 16 000 — 50 000 23 065
249 065
Soll. Abschreibungen..
Fat
Haben. Verlust...
Ernst Dobler & Aktiengesellschaft.
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Mehrausgaben für die Fabri⸗
b1616
ℳ 11 817 15 791
27 608
27 6085.
Berlin, den 13. August 1927.
Gebr.
Dr. Hilscher.
Friedrich Heinrich
[47743]. Steinkohlenbergwerk
Lintfort, Kr. Mörs.
Aktiva. Grubenfelddlrvet Grundstückee.. Zechenanlage... 8 Beamten⸗ und Arbeiter⸗
wohnungen.. Bestand an Material
Erzeugnissen.. Kassen⸗ und Wechselbestand Hebitoren Beteiligungen. Aufwertungsausgleichskto.
und
Passiva. Kapitalkonto... Gesetzliche Rücklage.. Teilschuldverschreibungen Grundschulden... KFediioree Rücklage für Arbeiterwoh⸗
nungen. Rücklage für Bergschäden. Rücklage für Wohlfahrts⸗ zwecke1 Abschreibungen.. Sonderrücklage T... Sonderrücklage II... Gewinn: Vortrag aus 1925 25 071,14
Gewinn
1926 1 412 089,44
Silanz per 31. Dezember 1926.
4 950 000— 1 541 158/16 9 337 682 37
7 905 170/62
874 937 38 72 773 65
9 816 58270 2 819 130/ 75 1 085 347/88
38 402 783/˙51
22 000 000 1 203 088
39 825 1 303 359 5 408 467
2 000 000 200 000 —
132 559/(73 2 392 975 /03 1 085 347/ 88 1 200 000 —
1 437 160/5
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
38 402 783 .
Soll. Gesetzliche Rücklage ... Abschreibungen für 1926. Rücklage für Bergschäden. Sonderrücklage II.. Reingewin..
Haben. Vortrag für 1925. Rohgewinn..
je Aktie, geschieht gegen E
ankdirektor Julius Abrahamson, Han⸗ nover, stellv. Vorsitz.; Dr. med. Heinrich Kluge, Aschersleben; Senator Harry Trüller, Celle
entsandt. Lintfort, den 20. Augu Der Vorstand.
Brand.
74 320/5 976 217 200 000
1 200 000 1 437 160°
3 887 698 25 071
3 862 627 3 887 698
1. Die Zahlung der in der Generalver⸗ sammlung am 16. 8. 1927 beschlossenen Nettodividende von 6 %, gleich 60,— RM
inreichung des
Dividendenscheines Nr. 4 durch die Ge⸗ sellschaftskasse in Lifitfort, Kreis Mörs.
2. Der Betriebsrat hat an Stelle des Herrn Paul Hennig, Lintfort, den Herrn Peter Schwarz in Lintfort, Philippstr. 10 b, in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft
st 1927. Noll.
[46522]. Süddeutsche Handelsvereinigung Aktiengesellschaft, Fraukfurt a. M. Bilanz per 31. Dezember 1926.
RMN [2₰
Aktiva.
Kasse, Wechselbestand, Bank⸗ guthaben.. Debitoren.. 166 655†% Warenvorräte. 148 822/8 Inventar... 1— Verlustvortrag 40 705 29 ist 1926. 129 294/71
525 430/99
39 951 44 75
Aktienkapital.. Kreditoren..
350 000— 175 430/99
525 430ʃ99
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
Soll. RM [₰ Generalunkosten... 172 033 36 Abschreibungen.. 119 017,83
291 051/[19
—
Haben. “ Bruttogeschäftsgewinn. VKernhthtt“
161 756/48 129 294/71
291 05119
[46692]. Rauchwaren Aktiengesellschaft i. Liqu., Leipzig. Liquidationseröffnungsbilanz für den 8. September 1925. Aktiva. Grundstücke und Gebäude Gesamteinrichtung Beteiligungen.. Kasse EE1“ 2 221 Wechsel.. 15 893 Effeiten.. 18 Schuldner 122 448/6 Sicherungshypothek .. 20 000 Waren und Materialien 189 303/15 Verlust. 192 202 31
2 055 070/29
RM ₰ 443 000 60 000
1 010 000
00 0
Passiva. Aktienkapitaalkl Akzepte. GöböF. Hypothekenaufwertungen
500 000— 3 000—
1 536 111 [27 15 959 02
2 055 070/29 Bilanz für den 31. Dezember 1925.
RM 443 000 60 000 1 010 000
Aktiva. Grundstücke und Gebäude Gesamteinrichtung Beteiligungen.. . L““ 4 073 08 Wechel. 738 75 18“ 1 Schuldner.. 169 851 Sicherungshypothek . 20 000 + Waren und Materialien 52 815'6 eeeesss6“”“ 195 240/6 1 955 720
Passiva. Aktienkapital 1111“ Hypothekenaufwertungen
500 000,—- 1 439 76186
15 959 02 1 955 720/ʃ88
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 31. Dezember 1925.
Soll. RMN ₰ Verlustvortrag.. 192 202 31 Allgemeine Unkosten 69 918/40 Abschreibungen... 70 885 40 Zahlungsrückstände . 5 000 —-
337 506,171
Haben. Gesamtüberschüsse.. Verluukuk
142 265 51 195 240 60 337 506/11 Bilanz für den 31. Dezember 1926.
RM
443 000 48 637
1 000 000
Aktiva. Grundstücke und Gebäude Gesamteinrichtung Beteiligungen... Kasse6e 363 Wechsel. 2 657 Effekten... 1 Schuldner.. 81 159 773 56 Sicherungshypothek. 20 000 Ware und Materialien 32 316 Verllist. 225 712
1 932 461 Passiva. Aktienkapita. 1eatnsZZZ““ Hypothekenaufwertungen
500 000,— 1 416 50285 15 959/02 1 932 461 87 Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 31. Dezember 1926.
RM 8 195 240/ 60
65 058 23 260 29883
Soll. Verlustvortrag . Allgemeine Unkosten.
Haben. Gesamtüberschüsse. aF.a841“
34 58649 225 712 34 260 29883 Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaf
besteht nunmehr aus den Herren: Dr. jur. W. Hilpert, Leipzig, Paul Ardel, Kauf⸗ mann, Leipzig, und Georg Feigmann, Kaufmann, Memel.
Leipzig, den 18. August 1927. Rauchwaren Aktiengesellschaft in Liquidation.
Dr. Zander. R. Henning.
[47735]. Silanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva.
Grundstück. 150 000,— Abschreibung 1 200,— 148 800— “ 351 573 Aufwertungsausgleichs⸗ posten 50 000,— Abschreibung 10 000
Verlustvortrag 1. 1. 1926 7706,40
Verlust in 1926 10 588,97
40 000
18 295 558 668
Passiva. Aktienkapital.. Reservefonds. . Hypotheken.. Kreditoren..
40 000 27 157 487 500 4 011
558 668
Gewinu⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926. “ Steuern
Abschreibung...
7 706 % 10 098/8 1 026 11 200
30 031]¹
11 736 5 18 295 30 031 Mariaͤnnenufer 9 Aktien⸗ gesellschaft. Hermann Story. Geprüft und mit den ordnungsge mäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden. Berlin, den 30. Juni 1927. Union Treuhand⸗Aktiengesellschaft. Schimann. ppa. Fischer.
Hausertrag. Velust
[47736]. Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva.
Grundstück. 119 200,— Abschreibung 900,— Sv“
Aufwertungsausgleichs⸗ posten 60 000,— Abschreibung 10 000,— Verlustvortrag 1. 1. 1926 9 731,41 Verlust in 1926 12 946,74
118 300 47 466/77
22 678 238 444
Passiva. Artienkapital .... Reservefondees. Hypotheken.. Aufwertungshypotheken KCDo
40 000¼ 14 376]2 50 000 131 446 2 622
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 “ Steuern . Abschreibungen.
9 731 41 10 715 94 1 326 40 10 900—
32 673 75
Haben. Hausertrag.. 1“
9 995/ 60 22 678 15 32 673 75 Gubenerstraße 44 Aktiengesellschaft.
Hermann Story.
Geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden.
VBerlin, den 30. Juni 1927.
Union Treuhand⸗Aktiengesellschaft. Schimann. ppa. Fischer.
[47737]. Bilanz per 31. Dezember 1926.
[47738].
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva. Hausgrundstück 50 400,— Abschreibung 400,— Debittai Aufwertungsausgleichs⸗ posten. 76 700,65 Abschreibung 6 700,65 Verlustvortrag 1. 1. 1926 6 552,91 Verlust in 1926 7 097,05
13 649
Passiva. Aktienkapitlal Reservefons Hypotheken. Aufwertungshypotheken Kreditoren ...
356 451
45 000 8 910 220 000 80 046 2 494
356 451
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 Zimnsen Steuern Abschreibungen..
Haben. Hausertrag . Verlutht
gesellschaft.
einstimmend gefunden.
Schimann.
ℳ
6 552
1 597 307
13 649 15 558
Knesebeck Immobilien Aktien⸗
Hermann Story. Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗
Berlin, den 30. Juni 1927. Union Treuhand⸗Aktiengesellschaft. ppa. Fischer.
7 1006 15 558*%
1 908 32
7739].
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva.
Zugang 22 208 778,— Abschreibung 1578,— Debitoren Avale 24 363,05 Verlustvortrag 1. 1. 1926 2 368,78
Verlust in 1926 66,28
ℳ
206 900
452 559
2 435/(
Passiva. Aktienkapital.. Reservefonds... Hypotheken.. Kreditoren.. Avale 24 363,05
661 894
5 000
1 000 635 000 20 894
661 894
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
₰
per 31. Dezember 1926.
Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 Zinsel Steuer „ Abschreibung. ..
Hausertrag. Verlust.
ℳ 2 368 3 183
7 137
₰ 78 58 40
72
7
270 506
76
Aktiengesellschaft für Handels⸗ vertretungen. Hermann Stovry. Geprüft und mit den ordnungsgemäß
geführten Büchern der Gesellschaft über⸗
einstimmend gefunden.
Schimann.
Berlin, den 30. Juni 1927. 1 Union Treuhand⸗Aktiengeseillschaft. ppa. Fischer.
[46499 ].
Drostewerke Aktiengesellschaft, Bad Oeynhausen. G Bilanz am 31. Dezember 1926.
Aktiva. Grundstück 85 950,— Abschreibung 650,— 4“ Verlustvortrag 1. 1. 1926 72,61 162,59
85 300 22 464
235 *¾ 108 000
Verlust in 1926
Passiva. Aktienkapital. Hypotheken 1“
5 000 ‧ 103 000 108 000
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
Soll. Verlustvortrag 1. 1. 1926 Handlungsunkosten... 1““ Steuern... Abschreibung...
11 Haben.
Hausertrag. 21 VBeriumnt 20
Berlin⸗Magdeburger Grundstücks⸗ Aktiengesellschaft. Hermann Story.
Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden.
Berlin, den 30. Juni 1927.
Union Treuhand⸗Aktiengesellschaft. 8
Schimann. ppa. Fischer.
41
Aktiva. Liegenschaften ... Betriebseinrichtungen Betriebsmittel.. Verlustvortrag 1925. Verlust 19265. .
Passiva. Aktienkapittl.l.l . Verbindlichkeiten..
351 067 138 130 287 919 41 229 27 331
845 677 500 000 345 677
845 677
Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1926.
51 51 82 84
84 84
Skonto und Diskont. Konto Dubiose... Abschreibungen...
Betriebsgewinn .. Skonto und Diskont Verlust 192656
Dr. Droste.
H. Droste sen.
Oeynhausen,
feld, Frau Oberregierungsrat Schwerin i. M.
Bad Oeynhausen, den 6. Für den Aufsichtsrat. 8
797
22 23
38
95 [64
50
52
2
52
August 1927.
Für den Vorstand.
8ν Dr.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Mitgliedern: Herrn Dr. jur. Robert Droste, Bad Herrn Fabrikant August Nolting, Goh⸗
Krefft,
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats er 1
Nr. 200.
Berlin, Sonnabend, den 27. August
EEe.—.
böb
bnn
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem nt in g.
besonderen Blatt unter dem Titel
1“
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
straße 32, bezogen werden.
ece n..
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das D
eutsche Reich“ werden heute die Nrn. 200 A und 200 B ausgegeben.
☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
84. Zum steuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs, des freien Berufs und der selbständigen Arbeitstätigkeit. Natur des Hebammenberufs. Streitig ist, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie aus ihrer Tätigkeit als Hebamme bezieht, dem Einkommen ihres Ehemanns bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist oder ob die Ehefrau mit diesen Einkünften besonders zu veranlagen ist. Nach § 22 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird dem Einkommen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ehemanns grundsätzlich das Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Diese Vorschrift gilt nicht für Einkünfte der im § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art, d. h. für Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit und solche aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn), die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem dem Ehemann fremden Betriebe bezieht. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beruf als Hebamme selbständig und nicht als eine auf Grund eines Dienst⸗ vertrages Angestellte ausübt, so bleibt nur zu entscheiden, ob die se erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als olche aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit anzusehen sind. Die Vorbehörde hat die letztere Auffassung abgelehnt, weil unter selbständiger Berufstätigkeit nur die freien Berufe zu verstehen eien, die Hebammen aber mangels einer rein wissenschaftlichen
orbildung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs nicht als Angehörige eines freien Berufs gelten könnten, sondern zu den Gewerbetreibenden zu rechnen seien. Beschwerde⸗ führer und seine Ehefrau wurden demgemäß mit ihren Ein⸗ künften gemeinsam veranlagt. Die “ will den Hebammenberuf mit Rücksicht auf die namentlich in der Neuzeit erforderte, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende und regel⸗ mäßig nur an einer Hebammenlehranstalt zu erwerbende Vor⸗ und Ausbildung den freien Berufen zugezählt wissen. Dem hätten auch eine Anzahl von Landessteuerrechten dadurch Rechnung getragen, daß sie die Hebammen von der Gewerbe⸗ steuer befreit hätten. Auch in der Vermögensteuer, sowie gemäß § 10 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Reichs⸗ bewertungsgesetze seien die Hebammen den Angehörigen freier Berufe gleichgestellt. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ hat, da er gesetzlich festgelegt ist, von jeher im Schrifttum Schwierigkeiten geboten. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist als Gewerbebetrieb jede mit der Absicht der Gewinnerzielung unternommene, sich nach einer gewissen Technik vollziehende, selbständige, berufsmäßige Erwerbstätigkeit an⸗ zusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und nicht als Betrieb der Land⸗ und Forstwirtschaft darstellt. Damit ist aber für die Einkommensteuer der Begriff „Gewerbebetrieb“ noch nicht erschöpfend abgegrenzt, da die ge⸗ nannten Voraussetzungen auch auf andere Berufstätigkeiten, die keine Gewerbebetriebe sind, zutreffen können. Der Gewerbe⸗ betrieb erfordert vielmehr weiterhin das Vorhandensein einer besonderen, auf eigene Gefahr geführten Unternehmung, einer ewerblichen oder Handelsunternehmung jeder Art, mag diese abrik⸗ oder handwerksmäßig betrieben werden, während zum Unterschiede hiervon bei der selbständigen Berufstätigkeit im wesentlichen die bloße Arbeitskraft die entscheidende Rolle bei der Erzielung von Einkünften spielt. Im übrigen bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nach der Verkehrs⸗ auffassung, welche Einkünfte einer der im § 6 Abs. 1 des Ein⸗ kommensteuergesetzes aufgeführten Einkommensarten zuzurechnen sind. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, werden Hebammen ebensowenig wie Buchprüfer (Bücherrevisoren), Steuerberater, Rechtskonsulenten, Masseure, Naturheilkundige, Hausnäherinnen, Dienstmänner in Uebereinstimmung mit der Verkehrsauffassung den Gewerbetreibenden zugezählt werden können, wenn und soweit die aus ihrer Berufsausübung erzielten Einkünfte im wesent⸗ lichen auf ihre persönliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen sind. Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Vorbehörde, daß unter selbständiger Berufstätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 3 nur die freien Berufe zu verstehen sind. Der Vorentscheidung ist aller⸗ dings darin beizutreten, daß die obengenannten Evwerbstätig⸗ keiten einschließlich derjenigen der Hebammen nicht, zu den freien Berufen gehören. Der erkennende Senat teilt hierbei die in ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs niedergelegte und auch von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach auf Grund der kulturgeschichtlichen Entwicklung nur solche Tätigkeiten den freien Berufen zugezählt werden können, die in ihrer letzten Wurzel auf Geistesdisziplinen zurückgehen, die wie die reinen Wissenschaften, Religion und Kunst, um ihrer selbst willen, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Auswirkung ihrer Ergebnisse betrieben werden können. Den freien Berufen können jedenfalls solche Berufe nicht zugezählt werden, die sich ausschließlich aus den Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens heraus entwickelt haben und deren Ergebnisse kein wissenschaftliches Interesse erregen können, das über die unmittelbar praktischen Interessen der Wirtschaftszweige hinausgeht, der diese Berufe dienen. Wird dieser geschichtlichen Herkunft des Begriffs „freier Beruf“ aus⸗ schlaggebendes Gewicht beigelegt, so wird man — übrigens auch mit Rücksicht darauf, daß bei einer Ausdehnung des Begriffs schließlich alle Berufe darunter fallen, die nicht Industrie, Handel oder Handwerk im gewöhnlichen Sinne sind — die Hebammen nicht den freien Berufen zurechnen können. An dieser Auffassung kann auch der Umstand nichts ändern, daß in neuer Zeit erhöhte Anforderungen an die Vor⸗ und Ausbildung der Hebammen estellt werden. Dagegen hat die Vorbehörde den Begriff der sorstigen selbständigen Berufstätigkeit zu eng ausgelegt. Erläutert wird er durch § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach umfaßt die selbständige Berufstätigkeit einmal die freien Berufe (Nr. 1) und weiterhin ganz allgemein jede selbständige Arbeits⸗ tätigkeit (Nr. 2). Zwischen Gewerbebetriebe und freie Berufe sind hiernach begrifflich weitere Berufstätigkeiten eingeschoben unter der Voraussetzung, daß eine selbständige und nicht in einer ab⸗ hängigen Dienststellung geleistete Arbeitstätigkeit vorliegt. Nach dem Gesagten kann es keinen Bedenken unterliegen, die selbständige Tätigkeit der Hebammen unter diesen Begriff der selbständigen
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Arbeitstätigkeit unterzuordnen, weil gerade durch die Vorschrift der Nr. 2 des § 35 ‧des Einkommensteuergesetzes zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich um Einkünfte handeln muß, die durch eine in der Hauptsache rein persönliche Arbeitstätigkeit erzielt werden. Hiernach ist das Einkommen des Beschwerde⸗ führers mit demjenigen seiner als selbständige Hebamme tätigen Ehefrau nicht zusammenzurechnen; die letztere ist vielmehr be⸗ sonders zu veranlagen. Die Folge dieser gesonderten Veranlagung ist, daß auch bei der Ehefrau die im § 51 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vorgesehenen Abzüge für Sonderleistungen, sowie die im § 52 a. a. O. vorgeschriebenen mit Ausnahme derjenigen für die minderjährigen Kinder vorzunehmen sind. Letztere können natur⸗ seßgit nur einmal abgezogen werden, und zwar in der Regel ei demjenigen Elternteile, der, wie es bei dem Ehemann regel⸗ mäßig der Fall sein wird, der Haushaltungsvorstand ist. Es ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen gehörigen Kinder Abzüge zulässig sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abzüge, wenn und soweit sie sich nicht beim Manne voll auswirken würden, nicht bei der Frau vorgenommen werden dürfen. (Urteil vom 30. Mai 1927 VI A 220/27.)
85. Steuerpflicht von Lotteriegewinnen als Ein⸗ kommen aus Gewerbebetrieb. Der Beschwerdeführer, der Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie ist und außerdem Lose von Privatlotterien vertreibt, ist für den mit dem Kalenderjahre 1925 zusammenfallenden Steuerabschnitt 1925 nach einem Geschäftsgewinne von 95 519 Reichsmark zur Ein⸗ kommensteuer veranlagt worden, während er in der Steuer⸗ erklärung nur einen “ von 80 573 Reichsmark angegeben hat. Der Unterschiedsbetrag beruht darauf, daß das Finanzamt Lotteriegewinne, die auf vom Beschwerdeführer bezogene und nicht abgesetzte Lose fielen und dem Beschwerdeführer als Loseinhaber zuflossen, zu seinem steuerbaren Einkommen rechnete, der Be⸗ schwelbeführer dagegen für diese Gewinne auf Grund des § 6 8n 3 des Einkommensteuergesetzes Steuerfreiheit in Anspruch nahm. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung besteht, muß der Erfolg versagt werden. Der Be⸗ schwerdeführer ist neben seiner Stellung als Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie Privatlosehändler und Bankier und als solcher Kaufmann. Sein Einkommen aus Gewerbebetrieb ist danach gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes festzustellen. Wieweit Einkünfte und Ausgaben den Geschäftsgewinn des Gewerbetreibenden beeinflussen, richtet sich in erster Linie nach § 13 des Einkommensteuergesetzes. In Frage kommt aber, wieweit § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes einschränkend ein⸗ greift. Daß einmalige Vermögensanfälle, wie Erbschaften und Schenkungen, auch wenn sie einem Gewerbetreibenden zukommen, dessen Geschäftsgewinn im allgemeinen nicht vermehren, kann wohl angenommen und daraus erklärt werden, daß sie nach der Verkehrsauffassung (§ 6. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit dem Gewerbebetriebe nicht in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, sondern dem Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu⸗ fließen. Ueber das Verhältnis des § 6 Abs. 3 zu § 6 Abs. 1 spricht sich die Begründung zu § 6 des Gesetzentwurfs S. 2 dahin aus: „Die Vorschrift des Abs. 3 bezieht sich auf einmalige Einkünfte, die außerhalb einer der im § 6 Abs. 1 Nr. 1—4 genannten Tätigkeiten anfallen. Dagegen kann aus Abs. 3 nicht etwa ge⸗ G werden, daß einmalige, nicht wiederkehrende Einkünfte, ie innerhalb eines Gewerbebetriebs erzielt werden, der Be⸗ steuerung nicht unterliegen. Sie sind als gewerbliches Einkommen wie bisher selbstverständlich steuerpflichtig. Mit Ausnahme der Lotteriegewinne waren diese Anfälle stets frei. Die Lotterie⸗ gewinne waren im § 11 des bisherigen Gesetzes ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Ihre Freistellung ist im Hinblick auf die starke Sonderbelastung, der sie unterliegen, schon seit langem an⸗ gestrebt worden und auch im Reichstag wiederholt Gegenstand ein⸗ gehender Beratung gewesen.“ Wollte man aus den letzteren Ausführungen die Absicht des Gesetzgebers, durch die besondere Anführung der Lotteriegewinne in Abs. 3 des § 6 die Vermögens⸗ anfälle wegen der auf ihnen nach dem Rennwett⸗ und Lotterie⸗ gesetze vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt I S. 393) lastenden Sondersteuer allgemein von einer weiteren Besteuerung aus⸗ zunehmen, herauslesen, so würde allerdings mit dem Beschwerde⸗ führer weiter zu folgern sein, 5 sie auch bei einem gewissen Zusammenhange mit dem Gewerbebetriebe des Inhabers des Ge⸗ winnloses nicht der Einkommensteuer unterliegen und demgemäß nicht zum Geschäftsgewinne gerechnet werden sollen. Damit stände aber der in der Begründung weiter ausgeführte allgemeine Grundsetz nicht im Einklang, daß die im § 6 Abs. 3 aufgezählten einmaligen Einkünfte, zu denen auch die Lotteriegewinne gehören, zum gewerblichen Einkommen gerechnet werden sollen, wenn sie innerhalb des Gewerbetriebs erzielt sind. Daß dieser Grundsatz nicht durch die weitere Bemerkung der Entwurfsbegründung über die Lotteriegewinne eingeschränkt werden sollte, ist aus der Be⸗ zugnahme auf § 11 Nr. 3 des früheren Einkommensteuergesetzes zu entnehmen, der sich nicht auf das gewerbliche Einkommen bezog und in das neue Gesetz nicht übernommen werden sollte. Daß durch § 6 Abs. 3 die Behandlung von Lotteriegewinnen als im Gewerbebetrieb erzielte und den steuerbaren Geschäftsgewinn vermehrende Einnahmen nicht ausgeschlossen sei, wird auch im Schrifttum vertreten, vgl. Dr. Strutz, Einkommensteuergesetz 1925 S. 518/519;. Dr. Becker, Einkommensteuergesetz S. 110, 114; Blümich⸗Schachian, Einkommensteuergesetz 1927 S. 5; Kenner⸗ knecht, Körperschaftsstenergesetz S. 109. In einer früheren Ent⸗ scheidung hat der Reichsfinanzhof bereits die Möglichkeit an⸗ genommen, daß ein Gewinn, der mit dem Umsatz an sich nichts zu tun habe, erzielt werden könne, z. B. wenn ein zum Betriebs⸗ vermögen gehöriges Los gewinne. In solchem Falle soll also der Lotteriegewinn auch den Geschäftsgewinn des Betriebsinhabers erhöhen. An dieser Auffassung hält der Reichsfinanzhof auch für den vorliegenden Fall fest. Mag auch der Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Gedanke zugrunde liegen, eine weitere Besteuerung des der Lotteriestener bereits unter⸗
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des Reichsfinanzhofs.
liegenden Lotteriegewinns auszuschließen, so zwingt dies doch nicht dazu, auch Lotteriegewinne, die auf zum Betriebsvermögen “ Lose angefallen sind, nicht als Betriebseinnahmen zu behandeln. Befaßt sich ein Steuerpflichtiger mit dem An⸗ und Verkauf von Losen gewerbsmäßig, so bilden für ihn die Lose als
Waren Bestandteile des Betriebskapitals und die für die Be⸗
schaffung der Lose gemachten Aufwendungen Betriebsausgaben. Besteht nun der rechtliche Gehalt des Loses in dem aufschiebend be⸗ dingten Anspruch auf den bei der Ziehung auf die Losnummer entfallenden Gewinn, so muß nicht bloß das Los und damit der be⸗ dingte Gewinnanspruch, sondern auch der bei Eintritt der Be⸗ dingung unbedingt gewordene Anspruch auf den Lotteriegewinn und dasjenige, was auf Grund des Anspruchs vom Lotterie⸗ veranstalter als Lotteriegewinn gewährt wird, als Bestandteil des Betriebskapitals des Gewerbetreibenden angesehen werden, sofern dieser noch bei der Ziehung das Los besaß, den Anspruch also nicht schon weiterveräußert hatte. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Veranstalter der Lotterie nach § 19 des Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes vor Beginn des Losabsatzes die Lotteriesteuer zu entrichten hat. Die Lotteriesteuer beeinflußt bei einer vom Lotterieveranstalter erstrebten Fortwälzung den Geschäftsgewinn des vom Veranstalter die Lose beziehenden Losehändlers nur insoweit, als der Losepreis um die Steuer erhöht worden ist und sich infolgedessen die Betriebsausgaben des Händlers erhöhen oder als der auf ein Los entfallende Gewinn und damit die Be⸗ triebseinnahme des Händlers gekürzt wird. Der Beschwerde⸗ führer macht in der Berufungsschrift vom 7. Februar 1927 geltend, daß ein Losehändler bestrebt ist, alle übernommenen Lose vor der Ziehung abzusetzen und daß, wenn ihm dies nicht gelingt, er die Lose nur wider seinen Willen besitzt und mit ihnen wie ein Privater an der Verlosung sich beteiligt, der auf ein solches Los entfallende Gewinn also nicht anders behandelt werden dürfe als der einem privaten Losbesitzer zufallende Lotteriegewinn. Auf gleichem Standpunkt steht er auch in der Rechtsbeschwerde. Die Vergleichung des Losehändlers mit der Privatperson ist indessen nicht zutreffend. Für den Privaten, der ein Los kauft, ist der Erwerb des Loses und damit des bedingten Gewinnanspruchs ein Privatgeschäft. Der Losehändler übernimmt aber vom Ver⸗ anstalter der Lotterie die Lose in Ausübung seines Gewerbe⸗ betriebs. Er geht damit, soweit er nicht zur Zurückgabe der nicht rechtzeitig abgesetzten Lose befugt ist oder eine solche Befugnis nicht vor der Ziehung ausübt, das Risiko ein, daß nicht alle Lose abgesetzt werden und daß er die Ausgaben für die nicht abgesetzten, als Nieten gezogenen Lose zu tragen hat, ohne Ersatz dafür zu er⸗ halten. Ein solches Risiko ist aber gerade dem Gewerbebetrieb eigentümlich und unterscheidet sich nicht wesentlich vom Risiko des Warenhändlers, der auch den Verlust infolge des Nichtabsatzes wertlos werdender Waren zu tragen hat. Sind die so ein⸗ tretenden Verluste Geschäftsverluste, die den Betriebsgewinn mindern, so müssen auch die mit dem Besitz der Lose als Be⸗ standteile des Betriebskapitals verknüpften Gewinne zum Ein⸗ kommen aus dem Gewerbebetriebe gerechnet werden, denn die ge⸗ samten ungünstigen und günstigen wirtschaftlichen Folgen eines in “ des Gewerbebetriebs abgeschlossenen Handelsgeschäfts fallen in den Gewerbebetrieb und beeinflussen demgemäß den Ge⸗ schäftsgewinn. Wie der Losehändler den ihm zufließenden Lotterie⸗ gewinn in seine Geschäftsbücher einträgt, ob er ihn auf Kapital⸗ konto oder auf Gewinn⸗ und Verlustkonto bucht, kann nicht ent⸗ er sein, da er durch die Buchführung einen sachlich zu den etriebseinnahmen zu rechnenden Lotteriegewinn nicht der Be⸗ teuerung entziehen darf. Daß der Beschwerdeführer neben einem ankgeschäft auch Handel mit Losen von Privatlotterien betreibt, bestreitet er nicht, ist auch in der angefochtenen Entscheidung fest⸗ Fells Soweit Lotteriegewinne auf nichtabgesetzte Lose von Privatlotterien gefallen sind, sind nach dem Ausgeführten diese Gewinne zum Betrieosgewinne zu rechnen. In Frage kommt nur noch, ob der Beschwerdeführer auch die Gewinne zu versteuern hat, die ihm als Lotterieeinnehmer der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie wegen des Besitzes von Losen dieser Lotterie zu⸗ geflossen sind. Als Lotterieeinnehmer hat er bei den ihm über⸗ tragenen Geschäften die von der Lotterieverwaltung erlassene Ge⸗ schäftsanweisung zu befolgen. Er ist in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Reichsfinanzhofs als Hilfsperson der Lotterieverwaltung und insoweit nicht als selbständiger Gewerbetreibender angesehen worden. Ob daraus zu folgern wäre, daß ein Lotterieeinnehmer, der im übrigen nicht Ge⸗ werbetreibender ist, einen Lotteriegewinn aus einem ihm ver⸗ bliebenen Lose der Klassenlotterie nicht als Geschäftsgewinn zu versteuern habe, kann dahingestellt bleiben. Ist die Lotterie⸗ einnahme einem Kaufmann übertragen, so stehen die von ihm zu besorgenden Geschäfte doch in einem gewissen Zusammenhange mit seinem Gewerbebetriebe, wenn auch für die Erledigung der Lotteriegeschäfte besondere Bücher geführt werden. Die Lotterie⸗ verwaltung rechnet damit, daß der Kundenkreis und die Ge⸗ schäftspraxis des Kaufmanns auch den Absatz der Klassenlose günstig beeinflußt, und der Kaufmann übernimmt die Lotterie⸗ einnahme in der Erwartung, daß dadurch auch sein kaufmännisches Geschäft gefördert werde. Namentlich bei einem Losehändler und Bankier kann dies unterstellt werden. Die Verkehrsauffassung und die Vermutung des § 344 des Handelsgesetzbuchs sprechen da⸗ für, daß wegen eines solchen Zusammenhanges der Gewerbe⸗ oder Handelsbetrieb des Kaufmanns sich auch auf die Geschäfte der Lotterieeinnahme als Hilfs⸗ oder Nebengeschäfte des sonstigen Ge⸗ schäftsbetriebs erstreckt. Der Beschwerdeführer steht anscheinend auf dem gleichen Standpunkt, indem er, wie in dem Einspruchs⸗ bescheid unbestritten festgestellt ist, sämtliche Ausgaben für den Erwerb von Losen, und zwar auch von unverkauft gebliebenen, über Unkosten verbuchte. So führt er auch in den dem Finanz⸗ amt vorgelegten Bilanzen für 1924 und 1925 unter den Aktiven neben Kasse, Sorten und Debitoren Staatslotterielose nad Privatlotterielose auf. Die auf Klassenlose des Beschwerde⸗ führers entfallenden Lotteriegewinne können daher nicht anders behandelt werden als die auf Grund von Bosen der Privat⸗ lotterien bezogenen Lotteriegewinne. (Urteil vom 16. Juni 1927 VI A 260/27.) 3 “ “
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