1927 / 206 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Sep 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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3 Bremen, Unser Liebfrauenkirchhof 4/7, I.

[50032] 8 Herr Geheimer Weidtman ist durch Tod aus dem Auf⸗ sichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden. M.⸗Gladbach, den 31. August 1927. Rheinisch⸗Westfälische Rückversiche⸗ rungs⸗Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand.

[50011] In Ergänzung der Bekanntmachung unseres Aufsichtsrats vom 12. 8. 1927 (Nr. 190 d. D. R.⸗A.) geben wir noch bekannt, daß u. a. als Hinterlegungsstelle für unsere Aktien für die Deutsche Bank die Niederlassungen Aue und Chemnitz in Frage kommen. Aue i. Sa., den 31. August 1927. Maschinenfabrik Hiltmann & Lorenz Aktiengesellschaft.

[50028 Mercator⸗Oloff Bremer Kolonial⸗

Sund Handels⸗Aktiengesellschaft.

Einladung zur sechzehnten ordent⸗ lichen Generalversammlung auf Montag, den 26. September 1927, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaale der Darmstädter und Nationalbank K. a. A.,

Tagesordnung: Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstands und des Aussichts⸗ rats, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 1926/27. 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. . Wahlen in den Aufsichtsrat. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche gemäß § 26 des Ge⸗ sellschaftsvertrags ihre Aktien bis pätestens zum 22. September einschl. hinterlegt haben. Hinterlegungstellen sind: Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Bremen, Berlin, Hamburg und

Manmnheim, Bank K. a. A.,

F. F. Schröder Bremen, 8

Bankverein für Nordwestdeutschland A. G., Bremen,

Carl F. Plump & Co., Bremen. Bremen, den 20. August 1927.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Philipp Heineken.

)

[50037] Deutsche Werft Aktiengefellschaft.

Außerordentliche Generalversamm⸗ lung der Aktionäre am Dienstag, den 27. September 1927, vormittags 11 Uhr, im Saale 126 der Börse zu Hamburg.

Tagesordnung: 1. Genehmigung des Verschmelzungs⸗ voertrags, durch den das Vermögen der Reiherstieg⸗Deutsche Werft Aktiengesellschaft unter Ausschluß gemäß § 306 H.⸗G.⸗B. der Liqui⸗ dation des Vermögens der Reiher⸗ sie ⸗Deutsche Werft Aktiengesell⸗ vhah als Ganzes übernommen wird gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft der⸗ art, daß für RM 1500,— Aktien der Reiherstieg⸗Deutsche Werft Aktiengesellschaft RM 1000,— Aktien der Deutsche Werft Aktiengesellschaft ggewährt werden. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von RM 8 000 000,— auf RM 10 000 000,—. Aenderung des § 3 der Satzung, betreffend das Grundkapital.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien oder den Hinterlegungsschein der Reichsbank, der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins oder eines deutschen Notars spätestens am dritten Tage vor dem Tage der Generalversammlung während der Geschäftsstunden bei der Gesellschaft oder der Dresdner Bank in Hamburg zu hinterlegen.

Hamburg, den 31. August 1927.

Der Vorstand.

[50042]

grat Dr. Victor

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Einladung zur ordentlichen General⸗

versammlung auf Dienstag, den 20. September 1927, vorm. 11 Uhr, in den Räumen des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Dr. Hanns Heiman, Berlin⸗ Charlottenburg, Hardenbergstraße 24. Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vor⸗ stands für das Geschäftsjahr 1926/27 mit den Bemerkungen des Aufsichts⸗ rats. 2. Festlegung und Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27. 3. Entlastung des Vor⸗ stands und Aufsichtsrats.

Hch. Fasbender Akt.⸗Ges. Der Vorstand. Bacher.

[50041] Schlesienwerke für Holzverwertung Aktiengesellschaft, Vreslau. Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 24. September 1927, nachm. 3 Uhr, in Berlin, Hotel Excelsior, stattfindenden ordeutlichen Generalversammlung für das Jahr 1926 ein. Tagesordnung: 1. Wahlen zum Aufsichtsrat. 2. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verluͤstrechnung sowie des Be⸗ richts des Vorstands und Aufsichts⸗ rats g das Geschäftsjahr 1926. .Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung. 4. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. 5. Beschlußfassung änderungen:

a) § 4 Abs. 1, betr. Herabsetzung des Grundkapitals durch Zu⸗ sammenlegung von Aktien und gleichzeitige Beschlußfassung über Kapitalserhöhung;

b) § 18 Abs. 3, betr. Stimmrecht.

Diejenigen Aktionäre, welche an der

Generalversammlung teilnehmen wollen,

haben gemäß § 18 der Satzung ihre

Aktien ohne Couponbogen oder die

darüber ausgestellten Hinterlegungs⸗

scheine einer der nachbenannten Stellen:

a) eines deutschen Notars,

b) der Reichsbank,

c) der Deutschen Bank, Berlin,

d) der Direction der öb schaft, Berlin, oder einer der Nieder⸗ lassungen dieser Banken,

e) des Bankhauses S. Bleichröder, Berlin,

f) des Bankhauses H. Aufhäuser, München,

g) des Bankhauses E. Breslau,

spätestens am dritten Tage vor der

Generalversammlung bei der Gesell⸗

schaftskasse oder bei einer der nach⸗

benannten Banken:

1. Schlesischer Bankverein, Filiale der Deutschen Bank, in Breslau

2. Bankhaus E. Heimann in Breslau,

3. Deutsche Bank, Zweigstelle Glatz in Glatz,

gegen Ausstellung einer Stimmkarte zu

hinterlegen.

Breslau, den 1. September 1927. Der Vorstand. Fröhlich.

[50008]

Reiherstieg⸗Deutsche Werst

Aktiengesellschaft.

Außerordentliche Generalver⸗

sammlung der Aktionäre am Diens⸗

tag, den 27. September 1927, vor⸗ mittags 10 Uhr, im Saale 126 der

Börse zu Hamburg. 8

Tagesordnung:

Genehmigung des Verschmelzungs⸗ vertrages, durch den das Vermögen der Gesellschaft unter Ausschluß der Liquidation gemäß § 306 H.⸗G.⸗B. als Ganzes auf die Deutsche Werft Aktiengesellschaft übertragen wird gegen Gewährung von Aktien der

übernehmenden Gesellschaft derart,

über Satzungs⸗

Heimann,

Vereinigte Aue Akt.⸗Ges., Artern, zu Artern. Hierdurch gestatten wir uns,

Freitag, den 30. September 1927,

vorm. 11 ½ Uhr, im Hotel zur Krone stattfindenden ordentlichen

in Artern Generalversammlung ergebenst einzu⸗ laden.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts mit Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Jahr 1926/27 und Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung derselben sowie über die Ver⸗ vendung des sich ergebenden Rein⸗ gewinns.

FEntlastung der Mitglieder des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats.

3. Aufsichtsratswahlen.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die ihre Aktien bzw. daxauf lautende Depotscheine der Reichsbank oder eines otars gemäß § 15 der Satzungen spätestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bis 1 Uhr mittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder ein staatlich an⸗ erkannter, allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorher⸗ ehenden Werktage bis zur gleichen Stunde bei der Gesellschaft in Artern, dem Bankverein Artern, Spröngerts, Büchner & Co., K. G. a. A., Artern, oder einer seiner Abteilungen oder der Dresdner Bank Filiale Halle, Saale, oder dem Halleschen Bankverein von Kulisch, Kaempf & Co., Halle, hinter⸗ legt haben.

Artern, den 1. September 1927. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Büchner.

Malzfabriken Goldene

die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

daß für RM 1500,— Aktien der Reiherstieg⸗Deutsche Werft Aktien⸗ Penscaft RM 1000,— Aktien der Deutsche Werft Aktiengesellschaft ewährt werden. Auflösung der Gesellschaft. Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien nebst einem doppelten arith⸗ metisch geordneten Nummernverzeichnis spätestens 5 Tage vor der General⸗ versammlung also bis zum 22. Sep⸗ tember 1927 bei der Gesellschaft oder der Norddeutschen Bank in Hamburg, Hamburg, Adolphsbrücke 10, oder bei einem deutschen Notar gegen Be⸗ scheinigung bis zur Beendigung der Generalversammlung zu hinterlegen. Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungs⸗ stelle für sie bei einer Bankfirma bis Beendigung der Generalversamm⸗ ung im Sperrdepot gehalten werden. Statt der Aktien können auch von der Reichsbank oder der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins oder Liquidations⸗Casse in Hamburg, Aktiengesellschaft zu Ham⸗ burg, oder einer sonstigen Effektengiro⸗ kasse ausgestellte Hinterlegungsbescheini⸗ gungen hinterlegt werden. Erfolgt die Hinterlegung bei einem Notar, so muß die notarielle Hinterlegungsbescheini⸗ gung spätestens am Tage vor der Generalversammlung bei der 8 vorgelegt werden. Die Hinterlegungs⸗ eene müssen die Erklärung die Herausgabe der Aktien nur egen die Rückgabe des Scheines er⸗ Sen darf. Hamburg, den 31. August 1927.

[50026)3 Bekanntmachung. Das von der Betriebsvertretung in den

Aufsichtsrat delegierte Mitglied Herr August

Schäfer ist aus dem Aufsichtsrat aus⸗

geschieden; an seine Stelle ist Herr

Ludwig Luibl getreten. 1 München, den 31. August 1927. 8 8 Isaria⸗Zählerwerke Aktiengesellschaft.

Geyer.

[49182] Durch den Beschluß der Gesellschafts⸗ versammlung vom 29. April d. J. ist die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden. Wir fordern hiermit die Gläu⸗ biger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Dr. Ing. Subkis & Co. Akt.⸗Ges. für drahtlose Telegraphie. Liquidator: Dr. Subkis. [50069]

Bayerisches Portlandzementwerk

Kiefersfelden Aktiengesellschaft, Kiefersfelden.

Die außerordentliche Generalver⸗ sammlung vom 28. Juni 1927 hat be⸗ schlossen, das Grundkapital der Ge⸗ sellschaft von RM 800 000,— auf RM 400 000,— in der Weise herab⸗ zusetzen, daß die RM 800 000,— Stammaktien im Verhältnis von 2:1 auf RM 400 000,— zusammengelegt werden.

Diese Generalversammlung hat ferner beschlossen, das zusammengelegte Kapital von RM 400 000,— um 400 000,— auf RM 800 000,— durch Ausgabe von 400 Stück neuen Inhaberstammaktien à RM 1000,— mit Dividende für das Geschäftsjahr 1927 wieder zu erhöhen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktio⸗ näre ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien sind von einem unter Führung des Bankhauses Baß &X Herz in Frankfurt a. Main stehenden Konsortium mit der Verpflichtung übernommen worden, sie den bisherigen Aktionären zum Bezuge im Verhältnis von 1:1 anzubieten. Die vorstehenden Beschlüsse der Generalver⸗ sammlung sind in das Handelsregister eingetragen worden.

I. Bezugsangebot. Wir fordern hiermit unsere Aktio⸗ näre auf, ihr Bezugsrecht bei Ver⸗ meidung des Ausschlusses bis zum 22. September 1927

einschließlich bei den folgenden Stellen: a) Bankhaus Baß & Herz, Frank⸗ furt a. M., b) Bayerische Vereinsbank, München, c) Bankhaus Alfred Lerchenthal, München, auszuüben. Die Ausübung des Bezugs⸗ rechts erfolgt durch Einreichung des Dividendenscheins Nr. 4 der nicht zu⸗ sammengelegten Aktien. Auf Reichsmark 2000,— nicht zusammengelegte Aktien = RM 1000,— zusammengelegte Stücke) entfallen RMN 1000,— neue Stammaktien zum Preise von 105 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer. Die be⸗ ziehenden Aktionäre erhalten über den eingezahlten Betrag Kassenquittung, gegen deren Rückgabe die Aushändigung der neuen Stücke nach Fertigstellung erfolgen wird. Für diejenigen Aktionäre, die weniger als RM 1000,— neue Aktien beziehen, stehen Abschnitte àA RM 100,— zur Verfügung.

II. Zusammenlegung.

(1. Aufforderung.) Gleichzeitig fordern wir unsere Aktio⸗ näre auf, ihre Aktien bis zum 15. De⸗ zember 1927 einschließlich bei den obengenannten Stellen während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke der Zusammenlegung einzureichen. Die Zusammenleagung erfolgt in der Weise, daß gegen RM 200,— bisherige Aktien mit Dividendenschein Nr. 5 RM 100,— neue Aktien mit Dividendenschein Nr. 1 ausgehändigt werden. Solange die neuen Aktien nicht fertiggestellt sind, er⸗ halten die Einreicher Quittungen gegen deren Rückgabe die neuen Stücke er⸗ hoben werden können; nach Fertig⸗ stellung erfolgt der Umtausch Zug um Zug.

Diejenigen Aktien, die nicht bis zum 15. Dezember 1927 eingereicht sind bzw. zur Zusammenlegung in der be⸗ schlossenen Form nicht ausreichen und zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten nicht zur Verfügung gestellt worden sind, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. An Stelle von je 10 für kraftlos er⸗ klärten Stammaktien zu je RM 20.— wird eine neue Stammaktie zu Reichs⸗ mark 100,— ausgegeben. Diese neuen Aktien werden für Rechnung der Be⸗ teiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkauft: der Erlös wird den Be⸗ teiligten nach Verhältnis ihres Aktien⸗ besitzes zur Verfüqung gestellt. Die Anmeldestellen sind bereit, nach Möglichkeit die Regelung von Spitzen⸗ beträgen bei der Zusammenlegung und bei der Ausübung des Bezugsrechts unter den Aktionären zu vermitteln. Bezug und Umtausch sind provisions⸗ frei, wenn sie am Schalter der ge⸗ nannten Banken erfolgen: andernfalls wird die übliche Provision in An⸗ rechnung gebracht. Die Anmeldestellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet die Legitimation des Vorzeigers von Kassenquittungen zu prüfen. Kiefersfelden, 1. September 1927. Banerisches Portlandzementmwerk Kiefersfelden Aktiengesellschaft,

Kiefersfelden.

Der Vorstand.

Der Vorstand.

[50025]

Die Württembergische Ziegelwerk⸗ Aktiengesellschaft vormals Carl Oettinger, Endersbach im Remstal, beehrt sich, ihre Mitglieder auf Diens⸗ tag, 27. September 1927, vorm. 11 Uhr, zur 5. ordentlichen General⸗ versammlung in den Gasthof zum Bahnhof Endersbach höfl. einzuladen.

Tagesordnung:

1. Beschlußtassung über Jahresabschluß, Gewinnverteilung und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

2. Aufsichtsratswahl.

Stimmberechtigt ist nur, wer seine

Aktien spätestens 2 Tage vor der General⸗ versammlung (Versammlungs⸗ und Hinter⸗ legungstag nicht mitgerechnet) in den Ge⸗ schäftsstunden bei der Gesellschaft, bei einer Bank oder bei einem deutschen Notar hinterlegt und in den letzten beiden Fällen den Hinterlegungsschein innerhalb der Hinterlegungsfrist beim Vorstand

einreicht. Der Vorstand. Erich Akermann.

[50067] Vereinigte Glanzstoff⸗Fabriken, Aktiengesellschaft, Elberfeld. In der außerordentlichen General⸗ versammlung unserer Gesellschaft vom 27. August 1927 ist u. a. beschlossen worden, das Stammaktienkapital von nom. RM 42 000 000 auf nom. Reichs⸗ mark 60 000 000 zu erhöhen durch Aus⸗ gabe von 60 000 Stück auf den Inhaber lautenden neuen Stammaktien über je RM 300,—, welche an der Dividende für das Geschäftsjahr 1927 mit der Hälfte teilnehmen und vom 1. Januar 1928 ab voll dividendenberechtigt sind. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen worden. Von den neuen Stammaktien ist ein Teilbetrag von RM 8 400 000 von einem unter Führung der Deutschen Bank stehenden ankenkonsortium übernommen worden mit der Verpflichtung, sie den Aktio⸗ nären unserer Gesellschaft zum Bezuge anzubieten. achdem die durchgeführte Kapital⸗ erhöhung in das Handelsregister ein⸗ getragen ist, fordern wir im Namen des Bankenkonsortiums unsere Stamm⸗ aktionäre auf, ihr Bezugsrecht unter folgenden Bedingungen auszuüben: 1. Das Bezugsrecht ist bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 30. Sep⸗ tember 1927 (einschließlich) in Berlin: bei der Deutschen Bank, 8 bei dem Bankhause Georg Fromberg & Co., bei dem Bankhause C. Schlesinger⸗ Trier & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, in Elberfeld: bei der Bergisch⸗Märkischen Filiale der Deutschen Bank, in Aachen: bei der Deutschen Bank Filiale Aachen, in Hamburg: bei der Deutschen Bank Filiale Ham⸗ burg, in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen Bank Frankfurt, bei dem Bankhause Lazard Speyer⸗ Ellissen, in Köln:

bei der Deutschen Bank Filiale Köln während der üblichen Geschäftsstunden auszuüben. 2. Bei der Anmeldung des Bezugs⸗ rechts sind die Mäntel der alten Aktien nach der Nummernfolge geordnet mit einem Anmeldeschein, wofür die bei den Stellen erhältlichen Formulare 8 verwenden sind, einzureichen. Der ezug der neuen Aktien erfolgt pro⸗ visionsfrei, sofern die alten Aktien an den Schaltern der Bezugsstellen ein⸗ gereicht werden; anderenfalls wird die übliche Bezugsprovision berechnet. 3. Auf je 5 alte Stammaktien über je nom. RM 300,— kann eine neue Stammaktie über nom. RM 300,— zum Kurse von 120 % bezogen werden. Von dem Bezugspreis von 120 % sind 30 % zuzüglich des Auf⸗ eldes von 20 % bei Ausübung des ezugsrechts, weitere 35 % späte⸗ stens am 15. November 1927 und die restlichen 35 % spätestens am 15. Dezember 1927 einzuzahlen. Die zweite Einzahlung und die Rest⸗ einzahlung haben bei oer gleichen Stelle⸗ zu erfolgen, bei der die erste Einzahlung geleistet wurde. Eine Zinsvergütung auf vorzeitige Vollzahlungen wird nicht gewährt. 4. Die Aktien, für die das Bezugs⸗ recht geltend gemacht worden ist, werden entsprechend abgestempelt und alsdann zurückgegeben. Die Einzahlungen werden auf dem an dem Anmeldeformular haf⸗ tenden Quittungsabschnitt bescheinigt. 5. Die Aushändigung der neuen Aktienurkunden erfolgt baldmöglichst nach Vollzahlung gegen Rückgabe der er⸗ teilten, nicht übertragbaren Quittungen bei derjenigen Stelle, welche die Quittung ausgestellt hat. Zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers der Quittungen sind die Stellen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Soweit der Bezug durch Vermittlung von Banken und Pankiers erfolgt, die Mitglieder einer Effektengirobank sind, werden diesen die neuen Aktien auf Wunsch nach Vollzahlung bei der betreffenden Effektengirobank auf Effsktengirokonto gutgebracht. Elberfeld, im September 1927. Vereinigte Glanzstoff⸗Fabriken, Aktiengesellschaft.

Bank

Filiale

K. R Lieberich. A. Lude.

[50064) Chemische Fabrik 8 vorm. Goldenberg Geromont & Cie., 4 Winkel (Rheingau). Herr Dr. Oscar Neuberg, Wiesbaden, ist aus dem Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schaft ausgeschieden. Wiesbaden, den 29. August 1927. Die Direktion.

[50062]

Laut Beschluß der Generalversammlung vom 6. Mai 1927 wurde Herr Ober⸗ bürgermeister Dr. Alfred Glücksmann in den Aufsichtsrat der Gesellschaft neu hinzu⸗ gewählt.

Berlin, den 3. September 1927.

Handels⸗Aktiengesellschaft 8 „Atlantic“. Sperber. Edling.

Der Aufsichtsrat.

Dr. A. Südekum. Max Röver. [50035]

Allgemeine Textil⸗Manufaktur Aktiengesellschaft, Berlin C. 2, Bischofstraße 14/15.

1. Zusammenlegung des Aktien⸗

. kapitals.

Die Beschlüsse der ordentlichen Ge⸗ neralversammlung vom 9. Mai 1927 sind nunmehr in das Handelsregister eingetragen. Danach wird das Aktien⸗ kapital, das bisher RM 400 000,— be⸗ trug und aus 1000 Aktien zu je NRM 200,— und 10 000 Aktien zu je RM 20,— besteht, auf RM 40 000,— herabgesetzt, und zwar in folgender Form:

a) Die auf je RM 200,— lautenden Aktien werden mit dem Aufdruck versehen:

„Der Nennbetrag dieser Aktie ist laut Generalversammlungsbeschluß vom 9. Mai 1927 auf Reichs⸗ mark 20,— herabgesetzt worden.“

1 Der Vorstand.

) Bei den auf RM 20,— lautenden Aktien wird von je 10 Aktien eine Aktie mit dem Stempel versehen:

„Diese Aktie bleibt gemäß dem Generalversammlungsbeschluß vom 9. Mai 1927 gültig.“ Der Vorstand.

Dagegen werden die ferneren neun Aktien vernichtet. Soweit von Aktionären eingereichte Aktien die zu b notwendige Zahl nicht erreichen, der Gesellschaft aber ur Verwertung für Rechnung der

eteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden von je 10 solcher Aktien neun vernichtet und eine durch den vorstehend erwähnten Stempelaufdruck für gültig ge⸗ blieben erklärt.

Die gültig gebliebenen Aktien werden zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten

zur Verfügung gestellt. Wir fordern hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft auf, ihre Aktien zu vorstehendem Zweck bis zum 27. Sep⸗ tember d. F. bei der Bank für Textil⸗ industrie Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Voßstraße 11, einzureichen, und zwar die Aktienmäntel nebst den dazu⸗ gehörigen Dividendenscheinbogen mit einem nach der Nummernfolge geord⸗ neten Verzeichnis. Für den vorstehend unter c genannten Fall ist gleichzeitig zu erklären, ob die Einreicher ihre Aktien der Gesellschaft zwecks Verwertung stellen. Aktien, die bis zum Ablauf der fest⸗ n, s

zur Verfügung

gesetzten Frist nicht eingereicht wer Aktien, welche die zum Ersat urch neue Aktien erforderliche Zaht nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt. An Stelle von zehn für kraftlos er⸗ klärten Aktien zu je RM 20,— oder einer für kraftlos erklärten Aktie zu RM 200,— wird je eine neue Aktie zu RM 20,— ausgegeben. Diese neuen Aktien sind für Rechnung der Be⸗ teiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Be⸗ teiligten nach Verhältnis ihres Aktien⸗ besitzes zur Verfügung zu stellen. 2. Wiedererhöhung des Aktien⸗ kapitals. In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 9. Mai d. F. wurde ferner beschlossen, das auf RM 40 000,— herabgesetzte Aktienkapital um Reichs⸗ mark 460 000,— auf RNM 500 000,— zu erhöhen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender und seit dem 1. Ja⸗ nuar 1927 dividendenberechtigter Aktien. Das Bezugsrecht der Aktien wurde aus⸗ geschlossen. Auch dieser Beschluß ist inzwischen in das Handelsregister ein⸗ getragen. Von den vorstehend erwähnten RM 460 000,— neuen Aktien bietet die Bank für Textilindustrie Aktiengesell schaft namens eines Konsortiums nom. RM 360 000,— den Aktionären zum Bezug an dergestalt, daß sie berechtigt sind, auf je RM 200,— bzw. RM 20,— der wie oben erwähnt abgestempelten Aktien ja RM 1800,— bzw. RM 180,— neue Aktien zum Kurse von 105 % zu⸗ züglich Schlußnotenstempel ohne Be⸗ rechnung von Stückzinsen zu beziehen. Der Bezug hat gleichzeitig mit der vorstehenden Abstempelung bis zum 27. September d. J. bei der Bank 48 Textilindustrie Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Voßstraße 11, zu erfolgen. Ueber die neu herauszugebenden Aktien werden einstweilen Kassen⸗ quittungen ausgefolgt. Berlin, den 1. September 1927

Dr. Blüthgen. Dr. Springorum.

Der Vorstand.

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Verlin, Sonnabend, den 3. September

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Der Inhalt dieser Beilage, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie besonderen Blatt unter dem Titel

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. delsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Aö; und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗

Das * de che R für Sentnn auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗

straße 32, bezogen werden.

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„Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 206 A und 206B ausgegeben.

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in welcher die Bekanntmachungen au ) 7, über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗

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Das Fertat, nnheasbegiten 955 che is beträgt vierteljährli 2 eichsmark. azelne N. . 5 für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

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Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

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Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle

Einkommensteuerfreiheit aus besonderem Anlaß Zuwendungen, die nicht zu den wiederholt ge⸗ währten Unterstützungen zu rechnen sind. Die Vorinstanzen haben zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers für 1925 außer dem von ihm angegebenen Geschäftsgewinne noch Zuwendungen, die der Beschwerdeführer im Jahre 1925 von seiner in Amerika wohnenden Schwester erhalten hatte, darunter einen Betrag von 1000 RM, hinzugerechnet. Der Rechts⸗ beschwerde wurde stattgegeben. Das Finanzgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer von seiner Schwester gelegentlich, ihrer Anwesenheit in Deutschland im Spätherbst 1925 1000 RM zum Geschäftsbetrieb erhalten habe. Es betrachtet diese Einnahmen des Beschwerdeführers als Zuschuß im Sinne des 8 40 Nr. 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes, weil bei der vom Beschwerdeführer selbst ge⸗ schilderten Sachlage angenommen werden dürfe, daß die Absicht der mit der Einkommenslage des Beschwerdeführers vertrauten Schwester dahin ging, den Beschwerdeführer bis zur Besserung seiner Wirtschaftslage über Wasser zu halten, so daß alle Zu⸗ wendungen als wiederkehrende Bezüge gewährt worden seien. Dem Finanzgerichte kann darin nicht beigetreten werden, daß im § 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes eine Regelmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Zuwendungen nicht vorausgesetzt ist, wenn auch die Zuwendungen nur als wiederkehrende Bezüge versteuert werden sollen. Wenn nun auch die Schwester des Beschwerde⸗ führers sowohl vor der Barzahlung von 1000 RM als auch später wieder vom November 1926 ab wiederholt Beträge von 10 oder 20 Dollar, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden sollten, hat zukommen lassen, so fallen die übergebenen 1000 RM sowohl nach ihrer Höhe als nach der auch vom Finanz⸗ gerichte festgestellten Zweckbestimmung (zum Geschäftshetriebe“) aus dem Rahmen der übrigen Zuwendungen. Mögen die 1000 RM auch zum Teil unmittelbar, zum Teil mittelbar, indem aus ihnen Waren für den Geschäftsbetrieb angeschafft, aber wieder im Haushalt verwendet worden sind, zur Bestreitung des Unter⸗ halts des Beschwerdeführers und der Haushaltungskosten ver⸗ braucht worden sein, so können die 1000 RM aus den angegebenen Gründen doch nicht, ohne daß § 40 Nr. 3 in einer nicht mehr an⸗ gängigen Weise ausdehnend ausgelegt würde, wie die früheren oder späteren Leistungen der Schwester des Beschwerdeführers, z— den wiederkehrenden Bezügen gerechnet werden. Scheiden aber die 1000 RM aus der Hinzurechnung zum Einkommen 1925 aus, so bleibt kein nach §§ 54, 55 des Gesetzes der Besteuerung unter⸗ liegendes Einkommen übrig. Es mußte deshalb auf Freistellung des Beschwerdeführers für 1925 erkannt werden. (Urteil vom 7. Juli 1927 VI A 335/27.) 1

gemachter

87. Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers auch bei Zahlung des Arbeitslohns durch dritte Personen an die Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäfts⸗ führer eiger G. m. b. H. Da sich die Gesellschaft in Zahlungs⸗ schwierigkkiten befand, hat der Beschwerdeführer von Gesell⸗ schaftern Beträge geliehen, um den Angestellten und Arbeitern der Gesellschaft die Löhne bezahlen zu können, und er hat dazu auch die empfangenen Beträge verwendet. Die auf die Lohnzahlungen ent⸗ fallende Lohnsteuer ist an die Finanzkasse in Höhe von 904,55 RM nicht abgeführt worden, das Finanzamt hat vom Beschwerde⸗ führer als Vertreter der Gesellschaft mit Genehmigung des Landesfinanzamts den Betrag von 904,55 RM verlangt.

Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen. Der Beschwerde⸗ führer macht in erster Linie geltend, daß nicht die Gesellschaft und auch nicht der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer, sondern dritte Personen Lohngeber gewesen seien und daher nur die letzteren für die Lohnsteuer haftbar sein könnten. Die dritten Personen hätten nur einen Zusammenbruch der Gesellschaft und ein Brotloswerden der Arbeiter verhindern und für sich die Löhne bezahlen wollen, ohne damit in irgendein Vertragsverhältnis zur G. m. b. H. zu treten. Möglicherweise hätten sie damit gerechnet, daß ihnen bei einem Wiederaufblühen der Gesellschaft die be⸗ zahlten Beträge zurückerstattet würden, möglicherweise hätten sie dieselben auch von vornherein als verloren angesehen. §§ 84, 90. der Reichsabgabenordnung könnten nicht angewendet werden, weil die Lohnzahlungen nicht aus Mitteln der Gesellschaft erfolgt seien, vielmehr dritte Personen die Zahlungen an Stelle der G. m. b. H. geleistet haben. Das Finanzamt habe bei der Zwangsvollstreckung gegen die G. m. b. H. nicht gemäß § 331 der Reichsabgabenordnung

2

öflichthaft gehandelt, indem es gepfändete Gegenstände zu Pchteuerprcsen abgab, ohne vorher dem Beschwerdeführer von den beabsichtigten Veräußerungen Nachricht zu geben und ihm die Beibringung von Kaufliebhabern, die angemessene Preise boten, zu ermöglichen. . Finanzgericht führte hinsichtlich der Haftung des Be⸗ schwerdeführers für die Lohnsteuer in der angefochtenen Ent⸗ scheidung aus: „Der Wille des Gesetzes geht dahin, daß keine Lohn⸗ zahlung an Arbeitnehmer vorgenommen werden darf, ohne daß der Lohnsteuerbetrag seitens des Arbeitgebers einbehalten wird. Wird daher der Lohn nur in Teilbeträgen bezahlt, so ist auch von diesen Teilbeträgen die Lohnsteuer abzuziehen, und es ist hierbei auch gleichgültig, wer die Zahlung an die Arbeitnehmer vornimmt, sei es, daß der Arbeitgeber es persönlich oder durch von ihm Beauftragte oder durch einen Darlehnsgeber unmittelbar vor⸗ nehmen käßt. In jedem Falle hat er dafür zu sorgen, daß die Lohnsteuer abgezogen und dem Reiche zugeführt wird. Die öffent⸗ lich⸗rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abzug und zur Abführung der Lohnsteuer kann er nicht durch einen bürgerlich⸗ rechtlich gültigen Vertrag vermeiden, wonach ein Darlehnsgeber die reinen Nettolöhne an die Arbeitnehmer unmittelbar zu zahlen übernimmt.“ Dem Finanzgericht ist beizutreten. § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1925 bestimmt, daß bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Steuer durch Ein⸗ behaltung eines Lohnteils erhoben (Steuerabzug vom Arbeits⸗ lohn) wird, und daß der Steuerabzug vom Arbeitgeber zu be⸗ wirken ist. Nach § 78 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes haftet der Arbeitgeber dem Reich für die ordnungsgemäße Entrichtung der Lohnsteuer neben dem Arbeitnehmer. Danach hätte die G. m. b. H. als Arbeitgeberin den Steuerabzug selbst dann bewirken müssen, wenn die von der Gesellschaft geschuldeten Löhne oder Teilbeträge nicht durch die Hand des Geschäftsführers gegangen, sondern von dem Gesellschafter unmittelbar an die Arbeitnehmer ausbezahlt worden wären. Vorausgesetzt bleibt dabei, daß es sich überhaupt noch um Lohnzahlung handelt. Ist das wie hier der Fall, so tritt Lohnsteuerpflicht ein. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zahlung des Lohnes durch den Dritten im Verhältnis vom Dritten zum Arbeitgeber eine Schenkung, ein Darlehen, eine Ge⸗ schäftsführung oder sonst etwas bedeutet. Das Reich hält sich in allen diesen Fällen an den Arbeitgeber, § 69 Abs. 18 Halbsatz 2 und § 78 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, und muß sich an ihn halten, wenn anders Schiebungen vorgebeugt und dadurch nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Lohnsteuerabzugs unmöglich gemacht oder doch erschwert werden soll. Auch wenn die Beträge dem Geschäftsführer persönlich gegeben worden wären, hätte er als gesetzlicher Vertreter des Arbeit⸗ gebers den Lohnabzug vornehmen müssen. Im übrigen ist der Vorbehörde darin völlig beizustimmen, wenn sie eine Trennung der Person des Beschwerdeführers in Privatperson und Geschäfts⸗ führer der Gesellschaft für nicht angängig hielt. Wenn jemand in dienstlicher Stellung steht und Geschäfte besorgt, die in den Kreis der Dienstgeschäfte fallen, so wird er eben nicht als Privatperson, sondern in der dienstlichen Stellung tätig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesen Beziehungen sind lediglich Rede⸗ wendungen, die der Wirklichkeit gegenüber nicht standhalten. II. Nach § 84 der Reichsabgabenordnung haben die gesetz⸗ lichen Vertreter juristischer Personen, zu denen auch der Be⸗ schwerdeführer als Geschäftsführer der G. m. b. H. zu rechnen ist, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen Personen obliegen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 90 der Reichsabgabenordnung erklärt die Vertreter neben dem Steuer⸗ pflichtigen insoweit als persönlich haftbar, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in den §§ 84 bis 89 auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt worden sind. Zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche bedarf es der Zustimmung des Landesfinanzamts, die nach der Feststellung des Finanzgerichts erteilt worden ist. Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zutreffend als gegeben erachtet. Zu den Auf⸗ gaben des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der G. m. b. H. gehörte es, daß er den der Gesellschaft obliegenden Steuerabzug vom Arbeitslohn bewirkte, wie er im Einkommensteuergesetze §§ 69 ff. vorgeschrieben war, oder daß er, soweit die Geschäfte anderen Personen übertragen waren, den Steuerabzug überwachte. Auch wenn ihm zur Lohnzahlung von dritten Personen Mittel zur Verfügung gestellt wurden, mußte er

eingegangen sein.

u 1 *

m dieser 15 Vun 858 wenn er geltend mact, daß er sich nicht für verpflichtet oder vefu vhas ett, br Lohnsteuerbetrag einzubehalten. Mit Recht hat Ninansericht es als Aufgabe des Geschäftsführers eines gewerb⸗ ichen Unternehmens angesehen, sich über die maßgebenden gesetz⸗ lichen Vorschriften zu unterrichten, und es hat auch einwandfrei ein Verschulden angenommen, wenn er etwa in ““ gesetzlichen Bestimmungen nicht befolgte. Daß der Steuera zug bei allen Lohnzahlungen vorzunehmen war, ist übrigens, nachdem der Steuerabzug schon vor einer Reihe von Jahren eingeführt worden ist, in weitesten Kreisen bekannt. Auch die besonderen Verhältnisse, unter denen die Mittel zur Lohnzahlung zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind, rechtfertigen nicht, die Unterlassung des Steuerabzugs als auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum beruhend und deshalb als nicht verschuldet anzusehen. Denn daß der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter den Steuerabzug bei der Lohnzahlung vorzunehmen hatte, gleichviel ob er die Zahlung aus eigenen oder aus ihm von Dritten zur Verfügung gestellten Mitteln bewirkte, konnte bei einem im Geschäftsleben stehenden Geschäftsführer als bekannt unterstellt werden. Jeden⸗ falls mußte der Beschwerdeführer als pflichthafter und sorgfältiger Geschäftsmann mit der Möglichkeit des Bestehens einer Steuer⸗ abzugspflicht rechnen. Unterließ er, sich über die Steuerabzugs⸗ pflicht beim Finanzamt gemäß § 79 der Reichsabgabenordnung zu unterrichten, 8— Nichterfüllung der Verpflichtung als verschuldet angesehen werden. 1 8

erI. Mit vste letzten Einwand will der Beschwerdeführer geltend machen, daß eine Steuerverkürzung, für die er haftbar gemacht werden könnte, nicht eingetreten wäre, wenn die Maschinen und Gerätschaften der G. m. b. H. nicht verschleudert, sondern im Sinne von § 331 der Reichsabgabenordnung zweckmäßig verwertet worden wären. Nach einem früheren Urteil des Reichsfinanzhofs ist die Steuerverkürzung im Sinne von § 90 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung schon dann eingetreten, wenn der Steuerschuldner fällig gewordene Steuerzahlungen nicht rechtzeitig leistet, vgl. dazu auch Ball, Deutsche Steuerzeitung 1925, S. 735, der eine Ver⸗ kürzung des Steueranspruchs erst dann annimmt, wenn seine Bei⸗ treibung durch das Reich ohne die besondere Haftung des Ver⸗ treters aussichtslos wäre. Das Urteil hält mit der Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung den Tatbestand von § 90 Abs, 1 der Reichsabgabenordnung für erfüllt und die Haftung des Vertreters für gegeben. Den Einwand des Beschwerdeführers, daß bei sach⸗ gemäßem Vollstreckungsverfahren die Beträge beigebracht worden wären und ein Steuerausfall gar nicht entstanden wäre, läßt es von seinem Standpunkt aus folgerichtig erst für die Frage zu Raum kommen, ob etwa die Geltendmachung der Haftung aus § 90 der Reichsabgabenordnung gegen Billigkeit und Recht 6 der Reichsabgabenordnung) verstößt. Es handelt sich bei der In⸗ anspruchnahme des Vertrekers nach § 90 der Reichsabgabenordnung letzten Endes um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Geht man von dieser Rechtsgrundlage der Haftung des Vertreters aus, so liegt es nahe, schon für die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 90 der Reichsabgabenordnung den Ein⸗ wand zuzulassen, daß bei pflichtgemäßer Beitreibung ein Schaden für das Reich gar nicht entstanden wäre, zur Entstehung des Schadens also ein schuldhaftes Verhalten der Steuerbehörde ursächlich mitgewirkt habe. Ob die eine oder die andere Rechts⸗ auffassung vorzuziehen ist, braucht im vorliegenden Falle nicht weiter erörtert zu werden. Denn nach den in Uebereinstimmung mit den Akten getroffenen Feststellungen der Vorbehörde ist das Finanzamt bei der Verwertung der Maschinen und Gerätschaften ordnungsgemäß verfahren. Insbesondere greift die Rüge des Beschwerdeführers nicht durch, daß er von dem drohenden Verkaufe der Waren und von der Versteigerung der Maschinen nicht ord⸗ nungsgemäß benachrichtigt worden sei. Diesen Einwand wollte er anscheinend schon im Berufungsverfahren mit der Behauptung geltend machen, daß er vom Finanzamt über den Hergang der Verwertung der Waren in Unkenntnis gelassen sei. Das Finanz⸗ amt führt demgegenüber zutreffend aus, daß es Sache des Be⸗ schwerdeführers gewesen wäre, bei dem Versteigerungstermine für Kaufliebhaber zu sorgen oder sonst dem Finanzamt Vorschläge wegen einer besseren Verwertung zu machen. Die Verwertung der Gegenstände ist erst längere Zeit nach der Pfändung erfolgt, so daß dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben war, selbst Kauf⸗ liebhaber zu ermitteln, um eine bessere Verwertung der Gegen⸗ stände zu ermöglichen, als bei einer Zwangsversteigerung zu er⸗

sich nicht mit entschuldb

dafür sorgen, daß der Steuerabzug richtig bewirkt wurde. Er kann

warten war. (Urteil vom 30. Juni 1927 VI A 258/27.)

Max Lohs worden.

1. Handelsregifter. 8

Ahlen, Westf. [49470] In unser Handelsregister Abt. A ist heute unter Nr. 170 folgende Firma ein⸗ etragen worden: Keilinghaus u. Schmedding in Ahlen, Westf. Persönlich haftende Gesellschafter sind der Kaufmann August Schmedding und der Schlosser⸗ und Drehermeister Theo⸗ dor Keilinghaus, beide in Ahlen, Westf. Die Firma ist eine offene Handels⸗

Bad Nauheim.

gungs⸗ und schaft m. b. H. Wruwag

sellschaft wird von

Annaberg

Amtsgericht Annaberg, 30. August 1927.

In das Handelsregister Abt. B Nr. 14 ist heute bei der Firma Wasser⸗Reini⸗ Wärme Ausnutzungsgesell⸗ in Bad Nauheim eingetragen worden: Der Sitz der Ge⸗ Bad Nauheim nach Stuttgart verlegt. Der bisherige

Korytowski“.

Bad Salz. gen. 49475] 2d alzungen B“

In unser Handelsregister Abteilung A wurde heute eingetragen:

1. bei der Firma Jacob Klar in Möhra Nr. 43 —: Jakob Klar hat das Geschäft an seine Tochter Berta Klar

eingetragen

2. bei der Firma Wehner & Müller⸗ Salzungen Nr. 191 —: Die Firma ist erloschen.

3. bei der Firma Gebr. Eisemann in Salzungen Nr. 112 —: Witwe Paula

1 erloschen. Eisemann, geb. Ottensoser, zu Bad Sal⸗

mit

Bad Salzungen, den 17. August 1927. Thüringisches

et. B 8. 1 8 andelsregistereintrag Abt. Bd. 1“ zu Möhra abgetreten. 986 65 1. Firma Stahlwerke Rich. b Lindenberg, Aktiengesellschaft in Baden⸗ Baden —: Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren Dr. Wilhelm Koeppel und Dr. Karl Mottet ist beendigt, die Firma

Baden den 20. August 1927

Bd. III O.⸗Z. 13 Firma Trans⸗ atlantische Handelskompagnie Pfeiffer &. Co. in Baden⸗Baden —:

Die Firma wird von Amts wegen gelöscht.

Baden, den 26. August 1927.

Der Gerichtsschreiber

des Bad. Amtsgerichts.

Sitz der Firma: Bad

Amtsgericht.

[494731

Barth. 1 [494761 In unser Handelsregister Abteilung A

ist heute unter Nr 218 die Firma Park⸗ otel und Pension Haus Rheinland vorm. Villa Landschloß) und als dere

gesellschaft und hat am 29. August 1927 egonnen.

Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kaufmann August Schmedding er⸗ mächtigt.

Ahlen, Westf., den 29. August 1927.

Das Amtsgericht.

Annaberg, Erzgeb. (49471] Auf Blatt 1541 des hiesigen Handels⸗

unbekanntem Aufenthalt abwesende Ge⸗ schäftsführer Adolf Laux wird mit so⸗ e Wirkung abberufen, Der Kauf⸗ mann Wilhelm Gerathwohl in Stutt⸗ gart, Wolframstr. 50, wird zum Ge⸗ uX“ und Liquidator bestellt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und tritt in Liquidation.

Bad Nauheim, den 26. August 1927.

Hessisches Amtsgericht.

registers ist das Erlöschen der Firma

zungen, als alleinige Erbin ihres am 15. September 1922 verstorbenen Ehe⸗ mannes, Kaufmanns Julius Eisemann, daselbst, ist mit dem 1. Januar 1927 aus der offenen Handelsgesellschaft aus⸗ geschieden. Kaufmann Max Eisemann zu Bad Salzungen führt das Geschäft in unveränderter Form als Einzelkauf⸗ mann fort. 4. unter Nr. 258 die Firma or rich

Das Haus für Alle, Inhaber

Der Gerichtsschreiber des Bad. Amtsgerichts.

[49472] A vom

Baden-Baden. Handelsregistereintrag Abt. 26. August 1927: 1 . Bd. II1 O.⸗Z. 565 Firma Nikolaus Thomé in Saarbrücken, Zweignieder⸗ lassung Baden⸗Baden —, 8 Bd. II O.⸗Z. 554 Firma Alfons Gutmann in Baden⸗Baden

Inhaber der Kaufmann und Gastwirt Oskar Stender zu Prerow eingetrager worden. Barth, den 26. August 1927. Das Amtsgericht.

Blankenburg, Harz. 49485]

In das Handelsregister ist bei der Firma Hermann Hoppe & Söhne i Blankenburg am Harz heute folgendes eingetragen: