1927 / 218 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[53584

Herr Fabrikdirektor Berlin, ist aus dem geschieden.

Bing Werke vorm. Gebrüder Bing A. G., Nürnberg. 153540]

Die am 30. September bezw. 1. Ok⸗ tober 1927 fälligen Zinsscheine unserer Goldpfandbriefe und Goldkommunal⸗ obligationen werden vom Verfalltage ab zu den aufgedruckten Goldmarkzinsbeträgen und zwar 1 Goldmark mit 1 Reichsmark abzüglich der 10 % igen Kapitalertrags⸗ steuer eingelöst.

Berlin, den 15. September 1927. Preußische Hypotheken⸗Actien⸗Bank.

[53260]

Ostafrikanische Bergwerks⸗ und Plantagen⸗Aktiengesellschaft, Berlin.

Denjenigen Aktionären, die entgegen unserer Aufforderung vom 9. Juli 1927 die Resteinzahlung von RM 5,40 je Aktie nicht geleistet haben, wird gemäß § 219. H.⸗G.⸗B. für die Zahlung eine Nachfrist bis 20. Dezember 1927 bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie ihres An⸗ teilrechts und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erkkärt.

Ferner ersuchen wir hierdurch nochmals um Einsendung der noch nicht eingereichten Interimsscheine nebst Gewinnanteilscheinen an unsere Geschäftsstelle Berlin W. 10. Friedrich⸗Wilhelm⸗Straße 7.

Berlin, den 9. September 1927.

Der Aufsichtsrat. Justizrat Dr. Wesen feld, Vorsitzender.

Der Vorstand. M. C. Schaefer. 1535853]

Etehama Rauchtabalfabrik A. G.

in Mannheim.

Die Aktionäre unserer Geesellschaft werden hiermit zu, der am 4. Oktober 1927, nachmittags 2 ½ Uhr, in den Geschäftsräumen der Firma Günzburger & Co., Zigarrenfabrik in Emmendingen bei Freiburg i. B., stattfindenden 4. ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf 31. 12. 1926. 2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Verwendung des Reingewinns.

4. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Gene⸗ ralversammlung teilzunehmen wünschen, haben sich über ihren Aktienbesitz bis spätestens 1. Oktober 1927 bei der Ge⸗ sellschaft auszuweisen.

Mannheim, den 15. September 1927. Der Vorstand. Max Richheimer. Der Aufsichtsrat. Rechtsanwalt Max Kaufmann, Mannheim.

Siegmund Hirsch, Aufsichtsrat aus⸗

52712]

Altonger Wäschefabrik A. G. in Lig., Altona.

Einladung zur Generalversammlung der Aktionäre auf Mittwoch, den 5. Ok⸗ tober 1927, nachm. 2 Uhr, im Büro des Notars Justizrats Dr. Wolff in Altona Gr. Bergstr. 266 (Handelshof).

Tagesordnung:

1. Vorlage des Rechnungsabschlusses f. d. 81. 12. 26.

2. Genehmigung desselben und Entlastung des Liquidators.

3. Vorlage der Schlußrechnung f. d. 31. 7. 27 nach Beendigung der Liqui⸗ dation.

4. Genehmigungderselben und Entlastung des Liquidators.

Anmeldung unter Einreichung der Aktien mit einem doppelten Verzeichnis bei obigem Notar. Ein Exemplar des Ver⸗ zeichnisses mit Quittung der Anmeldestelle versehen dient den Aktionären als Legi⸗ timation zur Teilnahme an der Ver⸗ sammlung.

Altona, Museumstraße 25, den 12. Sep⸗ tember 1927.

Der Liquidator: Johs. Bartels, beeid. Bücherrevisor (V. D. B.). [53559]

Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft

ehören seit der ordentlichen Generalver⸗

ammlung vom 18. Juni d. J. folgende erren an:

Bankdirektor Herbert M. Gutmann, Berlin, Vorsitzender,

Mareell M. Holzer, in Fa. Schenker

e- Co., Berlin, 1. stellvertr. Vor⸗

fitzender,

Bankier Hans Kroch, Leipzig, 2. stell⸗

vertr. Vorsitzender,

Bankdirektor Dr. jur. Otto Berve,

Breslau,

Adolf Blum, in Fa. Adolf Blum & Popper, Hamburg,

Generaldirektor Max Fiedler, Berlin,

Major a. D. Kurt von Frankenberg,

Baden⸗Baden,

Geh. Kommerzienrat Hermann Frenkel, in Fa. Jacquier & Securius, Berlin,

Rechtsanwalt Dr. Alfred Friedmann,

Beerlin,

Direktor Harry W. Hamacher, Berlin,

Direktor Alfred M. Kappel, Berlin,

Dr. phil. Benno Karpeles, in Firma

Schenker & Co., Berlin,

Geh. Baurat Otto Köpke, Dresden,

Dr. jur. Ernst Moser, in Fa. Georg

Fromberg & Co., Berlin,

Bankdirektor Samuel Ritscher, Berlin,

Rechtsanwalt Dr. Ludwig Ruge, Berlin,

Bankier Karl Wallach, in Fa. von Goldschmidt⸗Rothschild & Co., Berlin.

Betriebsratsmitglieder: ritz Hildebrand, Berlin,

August Schönbeck, Berlinu. Berlin, den 15. September 1927. Berliner Speditions⸗ und Lagerhaus Aktien⸗Gesellschaft vormals Bartz & Co.

[53139] Prospekt. Hsterreichische Siemens⸗Schuckert⸗Werke in Wien.

8 26 250 000 Aktien,

Stück 1 750 000 über je S 15, Nr. 1—4 750 000, ausgefertigt in Urkunden: 418 750 über je 1 Aktie, 23 750 über je 5 Aktien, 24 500 über je 25 Aktien, 6000 über je 100 Aktien.

Die Aktiengesellschaft Ssterreichische Siemens⸗Schuckert⸗Werke ist im Jahre 1897 unter der Firma Paerrei hisch Schuckert⸗Werke gegründet worden. Ihre jetzige Firmenbezeichnung führt die Gesellschaft seit ihrer im Jahre 1904 vollzogenen Vereinigung mit den Starkstromabteilungen der Wiener Nieder⸗ lassung der Siemens & Halske Aktiengesellschaft in Berlin. Der Sitz der Gesell⸗ schaft ist Wien. Die Gesellschaft kann innerhalb und anßerhalb des Gebietes der Republik Oesterreich unter Beobachtung der diesbezüglich geltenden Vorschriften Zweigniederlassungen und Vertretungen (technische Büros) errichten.

Die Bundesverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichtsrecht in Gemäß⸗ heit der Gesetze aus und ist berechtigt, zu diesem Zwecke einen Staatskommissär zu bestellen. Diesem Kommissär steht das Recht zu, in die Gebarung der Gesell⸗ schaft Einsicht zu nehmen, den Sitzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft sowie allen Generalversammlungen beizuwohnen und jeden Beschluß, urch welchen er die Statuten oder die Gesetze verletzt erachtet, zu sistieren.

Der Zweck der Aktiengesellschaft ist satzungsgemäß: Die Herstellung von Maschinen, Apparaten, Leitungsmaterialien und sonstigen Gegenständen, die die Ausnützung der Elektrizität bezwecken und vermitteln; die Erwerbung und Ver⸗ wertung von Konzessionen für Bau und Betrieb elektrischer Ankagen sowie die Uebernahme und Ausführung damit im Zusammenhang stehender Bau⸗ und Betriebsarbeiten; die Erwerbung und Verwertung aller Arten von Patenten und Lizenzen, insbesondere soweit sie die Benützung des elektrischen Stromes direkt oder indirekt bezwecken; schließlich die Erwerbung und Ausübung von Konzessionen für den Bau und Betrieb von Bahnen sowie die Uebernahme der Durchführung solcher dritten Personen oder Körperschaften verliehenen Konzessionen.

Das Tütigkeitsgebiet der Gesellschaft umfaßt zurzeit die Erzeugung von Maschinen, Transformatoren und Geräten für Elektrizitätswerke, Motoren und Geräten für elektrischen Betrieb, Material für elektrische Beleuchtungsanlagen, Installationsmaterial, Kabeln und Zubehörteilen, elektrisch angetriebenen Pumpen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, ½, —— Ausrüstungen von Kranen, Maschinen und Geräten für bergbauliche Betriebe, elektro⸗wärme⸗ technischen Erzeugnissen, elektrischen Ausrüstungen für Bahnen, Autoanwurf⸗ motoren und elektrischen Ausrüstungen für Automobile.

Das Aktienkapital der Gesellschaft von ursprünglich K 4 000 000 = 2 000 000 fl. österreichischer Währung betrug nach mehrfachen Erhöhungen im Jahre 1914 K 32 000 000 und vor der im Augusft 1926 vorgenommenen Gold⸗ umstellung K 3500 Millionen; in der Golderöffnungsbilanz vom 1. Januar 1925 wurde es mit S 26 250 000 festgesetzt, eingeteilt in 1 750 000 auf den Inhaber lautende Aktien über je S 15, Nr. 1—1 750 000. Von den Aktien sind die Nr. 1— 385 000, 625 001 643 750 und 1 000 001 1 015 000 in Stück 418 750 Urkunden über je eine Aktie, die Nr. 385 001— 425 000, 643 751 —662 500 und 1 015 001 1 075 000 in Stück 23 750 Urkunden über je 5 Aktien, die Nr. 425 001 bis 625 000, 662 501 700 000, 1 075 001 1 375 000 und 1 675 001 1 750 000 in Stück 24 500 Urkunden über je 25 Aktien und die Nr 700 001— 1 000 000 und 1 375 001 1 675 000 in Stück 6000 Urkunden über je 100 Aktien ausgefertigt. Jeder Inhaber eines Sammelstückes hat das Recht, gegen Einlieferung desselben und Ersatz der Kosten die Ausfertigung von einzelnen mit den gleichen Nummern, die im Sammelstück angegeben sind, versehenen Aktien von je § 15 zu verlangen.

Die Aktien tragen den Stempelaufdruck: „Nennwert aufgestempelt zufolge Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. Dezember 1922 von K 200 auf K 2000 für jede Aktie“. Infolge der Goldumstellung haben sie folgenden weiteren Stempelaufdruck erhalten: „Zufolge Umstellungsbeschlusses der Generalversammlung vom 3. August 1926 eine Aktie zum Nennwerte von 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Einzelstücken, und: „Zufolge Umstellungs⸗ beschlusses der Generalversammlung vom 3. August 1926 fünf bzw. fünfund⸗ zwanzig bzw. einhundert Aktien zum Nennwert von je 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Sammelstücken über 5, 25 oder 100 Aktien. Die Aktien tragen die faksimilierten Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder.

Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne der Bestimmungen des öster⸗ ““ bilden die Mitglieder des Verwaltungsrats und er Direktion.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 18 Mit⸗ gliedern und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Solange und sooft der Verwaltungsrat, sei es infolge Ablebens oder Austrittes eines Verwaltungsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsdauer, sei es aus was immer für einem anderen Grunde, aus weniger als 18 Mit⸗ gliedern besteht, ist der Verwaltungsrat berechtigt, sich bis zur statutenmäßigen Höchstzahl von 18 Mitgliedern durch freie Wahl provisorisch zu ergänzen. Sinkt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder unter 6, so 9 der Verwaltungsrat ver⸗ pflichtet, sich durch provisorische Wahl auf diese Mindestzahl zu ergänzen. In allen diesen Fällen findet die endgültige Ersatzwahl in der nächsten General⸗ versammlung statt. Zurzeit gehören dem Verwaltungsrat die 1“ Herren an: Dr.⸗Ing. e. h. Carl Friedrich von Siemens, Vorsitzender des Auf⸗ sichtsrats der Siemens & Halske A.⸗G. und des Aufsichtsrats der Siemens⸗ Schuckertwerke A.⸗G., Berlin, Präsident; Dr. mont. h. c. Anton Apold, General⸗ direktor der Ssterreichisch Alpinen⸗Montangesellschaft, Wien; Dr. phil. Alfred Berliner, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens & Halske A.⸗G., Berlin; Alfred Heinsheimer, Direktor des Wiener Bank⸗Vereins, Wien; Dr.⸗Ing. e. h. Carl Koettgen, Vorsitzender des Direktoriums der Siemens⸗Schuckertwerke A.⸗G., Berlin; Theodor Liebieg, Großindustrieller, Reichenberg; Dr.⸗Ing. e. h. Walther Mollier, Vorsitzender der Direktion der Österreichischen Siemens⸗Schuckert⸗Werke, Wien; Dr.⸗Ing. e. h., Dr. phil. h. c. Oskar Ritter von Petri, Geheimer Kom⸗ merzienrat, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens⸗Schuckertwerke A.⸗G., Berlin, und Mitglied des Aufsichtsrats der Elektrizitäts⸗Aktiengesellschaft vorm. Schuckert

& Co., Nürnberg; Bernhard Popper⸗Artberg, Ehrenpräsident des Administrations⸗

rats des Wiener Bank⸗Vereins, Wien; Richard Schoeller, Großindustrieller, Gesellschafter der Firma Schoeller & Co., Wien; Alexander Schreiber, kgl. schwe⸗ discher Generalkonsul, Gesellschafter der Firma Schoeller & Co., Wien; Dr. Rudolf Sieghart, Wirkl. Geheimer Rat, uu“ der allgemeinen österreichischen Boden⸗ Credit⸗Anstalt, Wien. Der Berwaltungsrat bezieht für seine Tätigkeit Füther dem Ersatz seiner Auslagen die später erwähnte Ferner bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats oder einzelnen derselben Entschädigungen für ihre Mühewaltung in Form von Präsenz⸗ geldern oder festen Beträgen für eine bestimmte Zeit oder ohne Zeitbeschränkung bis auf anderweitige Bestimmung der Generalversammlung zuzuweisen.

Die Direktion, die vom Verwaltungsrat ernannt wird, bildet das aus⸗ führende Organ der Gesellschaft und besorgt ihre Geschäfte gemäß der vom Ver⸗ waltungsrat zu entwerfenden Weisungen. Zurzeit wir die Direktion gebildet aus den Herren: Dr.⸗Ing. e. h. Walther Mollier als Vorsitzender, Heinrich Beyerle, Ing. Wenzel Rücker, Ing. Bernhard Schiller, sämtlich in Wien.

Die Generalversammlung findet spätestens im Juni eines jeden Jahres am Sitze der Gesellschaft statt. Die Einberufung der Generalversammlungen muß mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Abhaltung erfolgen. Je 25 Aktien (zu je S 15) gewähren eine Stimme. Stimmberechtigt bei der General⸗ versammlung ist jeder Besitzer von Aktien, welcher mindestens fünfundzwanzig Stück derselben spätestens fünf Tage vor Zusammentritt der g ein⸗ berufenen Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse oder an einer anderen, in der Einberufungskundmachung bezeichneten Hinterlegungsstelle erlegt. Das Stimmrecht kann persönlich oder im Wege der Bevollmächtigung ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Aktionäre sein. Frauen können ihr Stimmrecht nur durch Bevollmächtigte ausüben, jedoch müssen diese nicht Aktionäre sein. Pflegebefohlene oder juristische Personen üben das Stimmrecht, ohne daß es besonderer Vollmacht bedürfte, durch ihre gesetzlichen oder statutenmäßigen Ver⸗ treter, offene Handelsgesellschaften durch einen ihrer Gesellschafter aus, auch wenn dieselben nicht Aktionäre sind.

Zu jeder Erhöhung oder Verminderung des Aktienkapitals, zu einer Fusion der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft und zu Statuten⸗ änderungen ist neben der Beschlußfassung der Generalversammlung die bundes⸗ behördliche Genehmigung erforderlich. Im Falle der Betreibung von Bahn⸗ unternehmungen durch die Gesellschaft bedarf es zur Veräußerung aller oder einzelner ihr gehöriger Bahnlinien ebenfalls außer eines Generalversammlungs⸗ beschlusses der bundesbehördlichen Genehmigung.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden rechtswirksam durch den Präsidenten des Verwaltungsrats oder einen füner Stellvertreter durch ein⸗ malige Veröffentlichung im Amtsblatte, der „Wiener Zeitung“, erlassen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sie außerdem, solange die Aktien an der Berliner Börse notiert werden, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger und in einer Berliner Börsen⸗ zeitung (bis auf weiteres im Berliner Börsen⸗Courier oder in der Berliner Börsen⸗Zeitung) zu veröffentlichen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, in Berlin eine Stelle zu unter⸗ halten und bekanntzugeben, bei der fällige Dividenden und neue Dividenden⸗

scheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien für die Teilnahme an den Generalversammlungen hinterlegt und alle sonstigen die Aktienurkunden be⸗ treffenden, von einem der Gesellschaftsorgane beschlossenen Maßnahmen kostenlos bewirkt werden können.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von dem Reoingewinn, der nach Abzug der Betriebs⸗ und Verwaltungs⸗ kosten, der Zinsen für durch Ausgabe von Obligationen kontrahierte Anleihen, des jeweiligen Erfordernisses für die Verzinsung schwebender Schulden und etwaiger sonstiger Anlehen und der Abschreibungen 86 Abnutzung und Wert⸗ minderung verbleibt, werden: 5 % in den Reservefonds hinterlegt; sodann eine Dividende bis zur Höhe von 4 % des eingezahlten Aktienkapitals an die Aktien⸗ besitzer gezahlt; 10 % des noch verbleibenden Betrages dem Verwaltungsrat * Tantieme zugewiesen; die vertragsmäßigen Tantiemen der Direktoren un sonstigen Beamten der Gesellschaft bestritten und der dann verbleibende Betrag nach Beschluß der Generalversammlung ganz oder teilweise als Ueberdividende auf die Aktien gleichmäßig aufgeteilt, wenn die Generalversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.

. Falls die Gesellschaft Bahnlinien errichtet oder betreibt, sind die für die einzelnen Bahnunternehmungen zu gründenden Amortisationsfonds und die etwaigen Erneuerungsfonds aus dem jährlichen Gewinn zu dotieren, ehe die 5 % an den Reservefonds abgeführt und die Dividendenzahlungen geleistet werden.

Der Reservefonds ist Eigentum der Gesellschaft und dient zur Deckung allfälliger Kapitalverluste sowie Ergänzung der Dividende, soweit diese 4 % nicht erreicht, und endlich zu außergewöhnlichen Entnahmen. Der Reservefonds wird

emäß den vorerwähnten Bestimmungen des Statuts insolange dotiert, bis erselbe 10 % des gesamten Aktienkapitals erreicht. Sinkt der Reservefonds unter diesen Betrag, so hat die statutenmäßige Ergänzung wieder zu beginnen.

Dem Reservefonds sind auch die Beträge einzuverleiben, die bei einer Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Aktienausgabe entstandenen Kosten hinaus erzielt worden sind. Diese Beträge dürfen keines⸗ falls zur Auszahlung einer Dividende verwendet werden; die gleiche Bestimmung gilt auch für die bei der Goldumstellung gebildete Kapitalsrücklage.

8 Der außerordentliche Reservefonds dient ebenfalls zur Deckung all⸗ fälliger Kapitalverluste sowie zur Ergänzung der Dividende, soweit diese 4 % nicht erreicht, und kann auch für außergewöhnliche Zwecke beansprucht werden.

Die Dividenden betrugen für 1925 8 —,90 je Aktie = 6 % und 1926 gleichfalls 6 % auf S 26 250 000 Aktienkapital. Dividenden, die nicht binnen 3 Jahren nach Fälligkeit abgehoben werden, verfallen zugunsten des Reservefonds.

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. De⸗ zember 1926 lauten wie folgt:

Vermögen. Bilanz. Schulden.

8 8 Grundstücke 1 110 162Aktienkapital .. 26 250 000⁄— 1“ 5 795 442 56]Kapitalsrücklage: Maschinen, Werkzeuge und

a) satzungsmäßiger Reserve⸗-⸗ Einrichtungen.... 6 832 633/8

fonds ¹³) 2 625 000,—

Warent) . . . . .. .278866 b) Kapitals⸗

’e .. b. 88 rücklage ³) 21 125 000,— [23 750 000

Z1“ 594 b

Wertpapiere und Beteili⸗ Reserve⸗ 150 483 gungen 5 609 047 3] ö“ 56 834 1

Schuldner 22) 25 421 391 10 Gläubiger“). . . . . . . 20 464 935 1 868 433

Reingewin.. 72 540 687

8 72 540 687164 Verteilung des Reingewinns:

11ö1“2“ 79 252,21 6 % Dividende. . 8, 6„6 99 55 Außerordentlicher Reserveondss

Vortmg auf neue Rechnugg

g

A

. [24 267 000

1 575 000,— 149 516,03 64 665,27 S 1 868 433,51 u ¹1) Roh⸗ und Betriebsstoffe S 6 432 888,79, Halbfabrikate 8 6 175 006,—, fertige Waren und Anlagen im Bau S 14 744 997,43. 9 Darin S 4 080 771,31 Guthaben bei Banken und Postsparkassen, S 10 367 234,60 Forderungen gegen Tochtergesellschaften, S 2 169 201,53 Forderungen gegen befreundete Unternehmungen. 3) a und b bei der Goldumstellung gebildet. 4) Darin 8 516 375,— Bankschulden und S 12 789 417,67 Anzahlungen der Kundschaft.

Soll. Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Haben. Geschäftsunkosten 75 993 244/06 Gewinnvortrag aus dem 8 Steuern u. Fürsorgeabgaben] 1 701 252 59 Vorjahre . . 25 911 43 Abschreibungen... 1 279 161 92 Rohgewinn des abgelaufenen Reingewimn.. 1 868 43351 Jahress . . eeegeses

10 842 092]08 10 842 092/08

Nach dem Stande vom 30. Juni 1927 haben folgende Konten

wesentliche Aenderungen erfahren: 8

Waren (geschätzt) 28 000 000 Gläubiger'ꝛ)) . Barbeständde . 284 000 Wechsel. ... 514 000 Schuldner2) 28 995 000

1) Roh⸗ und Betriebsstoffe S 6 500 000, Halbfabrikate S. 6 300 000, fertige Waren und Anlagen im Bau S 15 200 000.

'-2) Darin S 11 080 000 Guthaben bei Banken und Postsparkassen.

3²) Darin S 2 456 000 Bankschulden.

Die Gesellschaft besitzt 3 Fabriken in Wien, und zwar Werk Engerthstraße für die Erzeugung von Maschinen, Apparaten und sonstigen elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Werk Siemensstraße hauptsächlich für die Erzeugung von Maschinen und Transsformatoren und das an dieses Werk anstoßende Kabelwerk mit Kupferwalzwerk und Drahtzug. Technische Büros befinden sich in Dornbirn, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, ben. Linz, Salzburg und Wien.

as Gelände der drei Werke umasaßt 221 000 qm, wovon 85 000 qm bebaut sind; außerdem besitzt die Gesellschaft drei Beamten⸗ und vier Arbeiter⸗ wohnhäuser. Sie beschäftigt zurzeit rund 3850 Arbeiter und 1750 Angestellte in Oesterreich; im Sürmmen Tätigkeitsgebiet arbeiten für die Firma rund 7300 Arbeiter und Angestellte. Die Gesellschaft ist mit Aktienbesitz im Buchwerte von insgesamt 8 5 367 588,25 an folgenden von ihr gegründeten Gesellschaften beteiligt: Siemens Elektrizitäts⸗Aktien⸗Gesellschaft in Müglitz (Direktion Preß⸗ —bpurg) mit Werken in Müglitz und Preßburg, Gesamtaktien⸗ kapital 15 000 000, 8 a Ungarische Siemens⸗Schuckert⸗Werke Elektristtäts⸗Artzengetellschafs in Budapest mit einer Kabelfabrik, Gesamtaktienkapital Pengö 2 000 000,

Bulgarische Elektrizitäts⸗A.⸗G. Siemens in Sofia, Gesamtaktien⸗ kapital Leva 1 000 000, 1 Jugoslavische Siemens⸗Aktien⸗Gesellschaft mit Direktionen in Agram und Belgrad und Werkstätten in Agram, Gesamtaktienkapital 8 Dinare 1 500 000, Rumänische Elektrizitätsgesellschaft Siemens⸗Schuckert A.⸗G. in Bukarest, Gesamtaktienkapital Lei 1 000 000.

Diese Beteiligungen haben im Jahre 1926 S 315 444,93 erbracht.

Der Bestellungseingang und der Umsatz des laufenden Jahres haben sich egenüber der gleichen Zeit des Vorjahres erhöht, so daß die Aussichten für das Geschäftsjahr 1927, soweit nicht unvorhergesehene Ereignisse eintreten, als befriedigend bezeichnet werden können. 8 Wien, im August 1927.

8 Ssterreichische Siemens⸗Schuckert⸗Werke.

Mollier. Beyerle. u 8 Auf Grund des vorstehenden .2e.ehs sind . 26 250 000 Aktien, Stück 1 750 000 über je S 15, Nr. 1—1 750 000, ausgefertigt in Urkunden: 418 750 über je 1 Aktie, 23 750 über 8 je 5 Aktien, 24 500 über je 25 Aktien, 6000 über je 100 Aktien, der Ssterreichische Siemens⸗Schuckert⸗Werke in Wien zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im August 1927. Deutsche Bank. Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft.

Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beitage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 17. September 1927

—————— ——————C—-—

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels“, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Bereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezu g 8⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

i2omtienmhnmaA eean“

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗ straße 32, bezogen werden

eeEnrem —yg

Bom „Zentrat⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 218A und 218 B ausgegeben.

Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Reichsgerichts und des Reichsfinanzho auch zunächst unentgeltlich

übernommene Leistungen d

„gelegentlichen nicht unter § 6 Abs, 1 Nr. 1—4, 6 des Ein⸗ 1 g 8 8 3 1 Se enh, 1 ge er so nachträglich vergütet werden können, vgl. Entscheidungen des

kommensteuergesetzes fallenden Tätigkeit“, wie sie für sonstige Leistungsgewinne nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen⸗ steuergesetzes genügt. Ob eine vorübergehende Tätigkeit nach

35 oder eine gelegentliche Tätigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird sich nur nach den züge auf Grund von § 35 des Einkommensteuergesetzes 1925 zur Gesamtumständen des Einzelfalls entscheiden lassen. Man wird Steuer herangezogen. Der Beschwerdeführer verlangt Steuer⸗ mit der Vorl. Vollzugsanweisung zum Einkommensteuergesetz freiheit und begründet dies etwa solgendermaßen Nach dem Willen Ziff. 10 zu § 35 davon ausgehen können, daß die vorübergehende des Gesetzes seien nur aus einer Quelle fließende Einkünfte steuer⸗ Tätigkeit nach § 35 gegenüber der gelegentlichen Tätigkeit nach pflichtig. Das im § 6 des Einkommensteuergesetzes gebrauchte Wort § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nach Zeit und „Einkünfte“ bezeichne nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung Umfang des Tätigwerdens ein Mehr verlangt, und daß es daneben etwas Wiederkehrendes. Auch sei im § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Ein⸗ auch auf den Beruf des Pflichtigen ankommen kann. Betrachtet kommensteuergesetzes von „anderen wiederkehrenden Bezügen“ die man unter diesen Gesichtspunkten das vom Beschwerdeführer aus⸗ Rede. Im zu entscheidenden Falle handle es sich um einen steuer⸗ geübte Amt des Obmanrs eines Schiedsgerichts, so wird man un⸗ freien einmaligen Vermögensanfall im Sinne von § 6 Abs. 3. bedenklich eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 35 des Darunter fielen auch einmalige Bezüge für eine vorangegangene

annehmen können. Abzulehnen ist vor Tätigkeit, wie das Beispiel der remuneratorischen Schenkung zeige. allem die Auffassung des Beschwerdeführers, daß es sich um einen

Auch sei das Honorar weder ganz noch teilweise zur Bestreitung einmaligen Akt und deshalb gar nicht um eine Tätigkeit handle, die laufender Bedürfnisse verwendet worden und auch deshalb nach eine gewisse Dauer voraussetze. Wie der Pflichtige selbst angegeben der Verkehrsauffassung kein Einkommen. Auch § 35 des Ein⸗ hat, ging der eigentlichen Verhandlung des Schiedsgerichts eine kommensteuergesetzes verlange wiederkehrende Bezüge, und zwar sen Umständen hat aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit. Bei ihm handle es

mehrmonatige Vorbereitung voraus. Unter dies die Vorbehörde die Ausübung des Schiedsrichteramtes durch den sich aber nur um den einmaligen Akt der Leitung der Schieds⸗ gerichtsverhandlung und der unmittelbar sich daran anschließenden

Beschwerdeführer mit Recht als eine sich über mehrere Monate Beratung zur Spruchfindung. Auch fehle es an einer Berufs⸗

erstreckende geistige Arbeitsleistung bezeichnet. Unerheblich ist dabei, ob der Schwerpunkt der geistigen Arbeitstätigkeit des

tätigkeit. Denn er sei nicht nebenher berufsmäßiger Schiedsrichter.

Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht bei⸗

Pflichtigen in die Vorbereitung oder in die Leitung der Verhand⸗

lung und der Beratung zur Spruchfindung zu legen ist. Auch getreten werden. Die Frage, ob das Einkommensteuergesetz 1925 braucht nicht erörtert zu werden, ob nicht auch schon die Entgegen⸗ zu dem das Preußische Einkommensteuergesetz beherrschenden nahme der Anträge der Beteiligten und ihres Vortrags, die Quellengedanken zuruckgekehrt ist (pgl. dazu Strutz, Einkommen⸗ Leitung der Schiedsgerichtsverhandlung im übrigen und der Be⸗ steuergesetz 1925, S. 176 und 245), oder ob Ls eher auf dem Stand⸗ ratung und die dabei zur Spruchfindung geleisteten geistigen punkt des Gedankens des reinen Vermögenszuganges von Schanz Arbeitshandlungen in Fällen, in denen ohne Vorbereitung un⸗ steht, kann unerörtert bleiben. Aus der Begründung des Gesetz⸗ entwurfs, Reichstagsdrucksachen. III. Wahlperiode 1924/25

mittelbar und ausschließlich auf Grund der Schiedsgerichts⸗ verhandlung entschieden wird und nach Lage des Falles üblicher⸗

Nr. 794/802 S. 21 ff., ergibt sich jedenfalls so viel, daß das Gesetz

weder den Quellengedanken noch den Gedanken des Rein⸗

weise auch entschieden werden kann, zur Annahme einer geistigen vermögenszuwachses von Schanz grundsätzlich übernehmen, sondern

Arbeits tätigkeit vollauf genügen würden. Danach gehört die

Vergütung des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit als Schiedsrichter den Einkommensbegriff vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der ständig gestalten wollte Man wird des⸗

zu seinen Einkünften aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 des Ein⸗ praktischen Bedürfnisse selbs kommensteuergesetzes, wennschon es sich dabei nicht um wieder⸗ halb gut daran tun, an die Auslegung des Gesetzes ohne vorgefaßte kehrende Bezüge handelt. Daß einmalige Anfälle auch zur An⸗ ehrmeinung in einem oder anderem Sinne heranzugehen. Das nahme eines sonstigen Leistungsgewinns nach § 6 Abs. 1 Nr. 8. esetz stellt im § 6 für die Besteuerung des Einkommens acht Ein⸗ des Einkommensteuergesetzes genügen, ist bereits angedeutet. In ommensarten auf. Diese Aufstellung ist abschließend, und es ist den den § 6 Abs. 1 Nr. 8 näher umschreibenden §§ 41 und 42 des deshalb zu prüfen, ob die Schiedsrichtervergütung unter eine Einkommensteuergesetzes sind neben den Einkünften aus gelegent⸗ dieser Einkommensarten fällt. In Betracht kommt zunächst § 6 lichen Vermittlungen die Einkünfte aus der Vermietung beweg⸗ Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit). licher Gegenstände und aus Veräußerungsgeschäften unter den § 35 erläutert dann die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 erwähnt, ohne Berufstätigkest dahin, daß dazu insbesondere gehören: 1. Ein⸗ daß dabei unterschieden wird, ob es sich um einmalige oder regel⸗ künfte aus freien Berufen, insbesondere der Erwerb aus wissen⸗ mäßig oder unregelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt. chaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder Zutreffend verweist Dr. Becker, Handkommentar Anm. 2 zu § 6 erzieherischer Tätigkeit, 2. andere Einkünfte aus selbständiger des Einkommensteuergesetzes, weiter auf § 37 Abs. 1 Nr. 6, wonach Arbeitstitigkeit. Einkünfte dieser Art sind nach § 35 Abs. 2 des auch vereinzelt vorkommende Diskontbeträge von Wechseln und Einkommensteuergesetzes auch dann als Einkünfte aus selbständiger Anweisungen, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt, als Ein⸗ Berufstätigkeit anzusehen, wenn es sich nur um eine vorüber⸗ künfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Daraus ergibt gehende Tätigkeit handelt. Daraus folgt zunächst, daß es sich nicht sich aber auch, daß das Gesetz unter Einkommen grundsätzlich nicht vrSg-s -—b u 9 im Einkünfte aus einem dauernden Haupt⸗ oder Nebenberufe nur aus einer dauernden Quelle fließende Einkünfte versteht unn, alle Aufwendungen zur. Erhaltung und Wiederherstellung der handeln muz. Damit erledigt sich der Einwand des Beschwerde⸗ daß man den Einkommensbegriff des Gesetzes nicht mit dem Be⸗ Gesundheit zu rechnen, einerlei, ob der Stemerzflicheige vurch per⸗ führers, er sei nicht im Nebenberufe Schiedsrichter. Was unter schwerdeführer aus dem Gegensatze der angeblich im § 6 Abs. 1 fönliche Arbeit Einkommen erzielt und auch aus diesem Grunde einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen ist, wird im Gesetze und 2 verlangten wiederkehrenden Einkünfte zu den naish . 6. ne erhalten muß oder nicht, und einerlei, ob die nicht gesagt. Nach der Begründung S. 58 ist dabei insbesondere Abs. 3 nicht zum Einkommen zu rechnenden einmaligen Vermögens. Störung oder Schwächung der Gesundheit auf eine Tätigkeit, die an den Fall gedacht, daß nicht ein Anwalt oder Notar, sondern anfällen gewinnen kann. Wie in der Begründung S. 40 betont zur Erzielung von Einfünften vorgenommen ist. oder auf andere ein Beamter oder Arzt Testamentsvollstrecker ist. In der wird, dient § 6 Abs. 3 nur der Klarstellung, und es kann nicht Ursachen zurückzuführert ist. Wenn so die Erhaltung der Arbeits⸗ orl. Vollzugsanweisung zum Einkommensteuergesetz Ziff. 10 daraus gefolgert werden, daß einmalige Einkünfte, die innerhalb kraft steuerlich ungünftiger behandelt wird wie der Erhaltungs⸗ n § 35 wird der Begriff der „vorübergehenden Tätigkeit“ gegen⸗ einer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1— erzielt werden, der Be⸗ ö. Ur ET“ so beruht 2. e übergestellt einerseits der dauernden und andererseits der steuerung nicht unterliegen. Er führt nur die wichtigsten Beispiele Endes wohl auf der die Bedürfnisse der Praxis - den VBorder⸗ einmaligen nicht beruflichen Tätigkeit im Sinne von von einmaligen Vermögensanfällen auf, die im Gegensatze zu den grund stellenden Erwägung, daß sich eine Greme zwischen Aus⸗ § 41 Abf. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1925. Auch das in 88 41 und 42 erwähnten einmaligen Leistungsgewinnen nicht gaben, die der Gesundheit im allgemeinen dienen, und solchen, die Schrifttum läßt überwiegend eine einmalige Tätigkeit nur dann steuerpflichtig. sind. Im Gegensatze zu § 6 Abs. 1 ist die Auf⸗ nur die Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten sollen, in der Regel für § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genügen, wenn bei zählung im § 6 Abs. 3 auch sonst nicht erschöpfend. Wie z. B. kaum ziehen läßt. Auch in der Ablehnung des Abzugs des 300 RM ihrer Ausübung die Absicht der Wiederholung bestanden hat, vgl. unter die Einkommensart nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auch einmalige 1““ übersteigenden Betrags kann den Ausführunge Blümich⸗Schachian, Anm. 1 Abs. 2 und 7 zu § 35: Kuhn, Anm. 4 Einkünfte fallen können, so können andererseits auch wieder⸗ der Vorentscheidumg nur beigetreten werden. Der Beschwerde 2 zu § 35; Mrozek, Aum. 1 zu § 35; Pissel⸗Koppe S. 355. Es wird kehrende Einkünfte nach § 6 Abf. 3 steuerfrei sein, wie z. B. hat vier Kinder, von denen drei höhere Schulen besuchen. dies damit begründet, daß es sich bei § 35 um eine berufs⸗ wiederholte, nicht in der Form von Rentenzahlungen gemachte Bei der Größe seiner Familie muß er sich eine von den frei⸗ mäßige Tätigkeit handeln müsse. Dabei ist vielleicht doch von Schenkungen, 5 6 Abs. 1 Nr. 7 und § 40 Nr. 1 und 2 und Nr. 3 EEEEE“ 5 pf S.,. eehn 3 Se 2 3 18g. 8 1uu]b 8 Deo r⸗ aA 28 M. W gre 2 2 Bedeutung, daß im § 35 Abs. 1 Nr. 2 von anderen „aus selb⸗ Satz des Einkommensteuergesetzes 1925. Der Bezug der Ver⸗ er, Nachdem er nach dem Verluste des Vermögens durch den

ständiger Arbeitstätigkeit“ gewonnenen Einkünften die Rede ist. gütung stellt steuerpflichtiges Einkommen des Beschwerdeführers 8 ver sschließlich auf sein Ei iefe

Das legt die Auslegung nahe, daß durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 nicht dar. Wie der Pflichtige die von ihm bezogene Vergütung ver⸗ Währungsverfall ausschließlich le⸗ Einkommen nur unter Festhaltung des im Eingang des § 35 erwähnten Ober⸗ wendet, berührt die Steuerpflicht nicht. Sie entfällt insbesondere 88 1s teuer, ohne daß .. Set vgwvg e-. e⸗ bas begriffs der sonstigen selbständigen Berufstätigkeit lediglich nicht etwa deshalb, weil er den Betrag nicht für laufende Bedürf⸗ E 12 1e 8 dn svrli in 4. .“ zwischen die freien Berufe im § 35 Abs. 1. Nr. 1 und die Gewerbe⸗ nisse, sondern zum Teil zu einmaligen Anschaffungen verwendet 29. ..nnen 2 h erehohtde gü. 8 arkieenh neer Frün. 8 kreibenden noch weitere, eine selbständige Arbeitstätigkeit ent⸗ und zum Teil als Grundstock für die Ausbildung der Kinder an⸗ üungfeficie * 2 Pil Nigen ber Ber 4 wchti faltende Berufsausübungen eingeschoben werden sollten, gelegt hat. Der Vorentscheidung ist auch darin beizutreten, daß wirte hHaft ge-nas li 2„ tnisse Rücksicht .“ eeeee sondern daß darüber hinaus jede auch nicht berufsmäßig aus⸗ nicht erörtert zu werden braucht, wie beim Vorliegen einer sonftigen IG Fe 8. Geh⸗ r. Rüam ds geübte selbständige Arbeitstätigkeit gemeint war. Darauf deutet remuneratorischen Schenkung zu entscheiden wäre, da die Eigen⸗ e 8 v 88 D 1 8 jner effe den insbesondere auch das Beispiel der Testamentsvollstreckung hin. schaft des Bezugs als eines Entgelts für geleistete geistige Arbeits⸗ neaezan-2 Bel⸗ b1w reffen 8 Im übrigen stehen sich die Begriffe „vorübergehen d“ und tätigkeit unbestritten ist. Dabei mag bemerkt werden, daß die 8 hi erasvehagh Ahen EW“ in n ere 82

zeinmalig“ nicht gegenüber. Die Kreise dieser Begri Schenkung erbschaftsteuerpflichtig ist, und daß es im übrigen für die Leo. ve ewa Recht 8—2 Billigkeit über chritt ü-e. nis schließen sich nicht aus, sondern sie schneiden sich. Dagegen besteht Frage, ob eine Schenkung oder eine einkommensteuerpflichtige Vorentscheid Ze schr e g. .“ sie vee Bes ein Gegensatz zwischen vorübergehender freier Berufs- Vergütung vorliegt, nicht darauf ankommt, wie die Beteiligten ehun für gie Rechtsbeschwe bephee⸗ ff icbar 8 Ihdrt b 2 tätigkeit 35 Abf. 1 Nr. 1) oder vorübergehender anderer den Vorgang bezeichnen, sondern was er in Wirklichkeit und nach 192r, VI A 255/27.) ade unangreifbar. (Urteil vo

selbständiger Arbeitstätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 und einer nur der Verkehrsauffassung ist, und daß nach der Rechtsprechung des

b 89. Natur der Einkommensteuer. Einkünfte aus selb⸗ ständiger Berufstätigkeit und aus vorübergehender freier Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer, der Richter ist, war als Obmann eines Schiedsgerichts tätig und hat dafür 9000. RM er⸗ halten, die in Raten von je 3000 RM im 2., 3. und 4. Viertel⸗ jahre 1925 ausbezahlt worden sind. Die Vorbehörde hat diese Be⸗

Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 72 S. 188 und Bd. 74 S. 139 und Entscheidungen des Reichsfinanz⸗ hofs vom 30. Januar 1925 II A 1082/24 Steuer und Wirt⸗ schaft IV Nr. 240 sowie Becker, Steuer und Wirtschaft IVY, Spalte 964, und Ott, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage, Anm. 25 zu § 8 mit weiterem Schrifttum. Als aus der Schiedsgerichts⸗ tätigkeit erwachsene Werbungskosten haben die Vorbehörden den schätzungsweisen Betrag von 300 RM abgezogen. Der Pflichtige verlangt den Abzug von 3000 RM und stützt dies auf die der Schiedsgerichtsverhandlung vorausgegangene umfangreiche Vorbereitungstätigkeit und die damit verbundene gesundheitliche Inanspruchnahme sowie die besonderen Kosten eines bald nach der Verhandlung einsetzenden Erholungsurlaubs. „In der Rechts⸗ beschwerde führt er dazu aus, zu den Werbungskosten gehörten auch geldwerte Leistungen geistiger Art, die zur Erwerbung des Einkommens gemacht seien, im vorliegenden Falle also die von ihm geleistete, in Geld zu veranschlagende Vorbereitung auf die Schiedsgerichtsverhandlung. Er verweist auf die Beispiele des zum Schiedsrichter bestellten Zivilingenieurs, der für die Inan⸗ spruchnahme seiner beruflichen Tätigkeit 20 RM für die Stunde zu berechnen berechtigt sei und deshalb 1000 RM als Werbungs⸗ kosten abziehen dürfe an der Schiedsgerichtsvergütung wenn er zur Vorbereitung des Schiedsspruchs 50 Stunden mit technischen Prüfungen und Berechnungen aufgewendet habe, und des als Schiedsrichter bestellten Rechtsanwalts, der nach der Verordnung vom 8. März 1926 (Reichsministerialblatt S. 77) 33 ½ vH der Vergütung abziehen dürfe. Die Vorbehörde geht zutreffend davon aus, daß nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungs kosten in Betracht kommen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Ein⸗ kommensteuergesetzes 1925. Wenn der vom Pflichtigen verwertete Gedanke zutreffen würde, so müßte das letzten Endes dazu führen das Entstehen von Einkommen aus geistiger Arbeitstätigkeit ganz oder zum Teil auszuschalten. Denn dem Entgelt, das der geistige Arbeiter sei er selbständig oder unselbständig tatsächlich bezieht, könnte etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufzehrung von Arbeitskraft zum Abzug immer der Betrag gegenübergestellt werden, der bei einer anderen Tätigkeit als der wirklich aus⸗ geübten hätte verdient werden können oder verdient worden wäre Andererseits trifft es auch nicht zu, daß der zum Schiedsrichte bestellte Rechtsanwalt jedenfalls 33 vH der Vergütung als Werbungskosten abziehen darf. Wie der Reichsfinanzhof bereits früher grundsätzlich entschieden hat, greifen die Pauschsätze der Verordnung vom 8. März 1926 nur für denjenigen Rechtsanwalt Platz, der die ühliche Rechtsanwaltstätigkeit unter den üblichen Verhältnissen ausübt. Und auch bei dem an sich unter die erwähnte Verordnung fallenden Rechtsanwalt sind die Aufwendungen dann nur mit ihrem tatfächlichen Betrag abzusetzen, wenn sie offen sichtlich hinter den Pauschsätzen zurückhbleiben und der Unter⸗ schied mindestens ein Drittel ausmacht, § 3 der Verordnung vom 8. März 1926. Nach der ausdrücklichen Vorschrift im § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den abzugsfähigen Ausgaben nicht „die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer⸗ pflichtigen und zum Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge“. Zu solchen Ausgaben für die Lebensführung sind aber