1927 / 230 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

8 vor das Amtsgericht in Berlin⸗ Mitte, Neue Friedrichstr. 13/15, auf den 2. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, II. Stock, Zimmer 173, ge⸗ laden.

Berlin, den 16. September 1927. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

[57251] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Broeckelmann sen. & Grund, Kurfürstenstraße 6 in Kassel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto Heldmann in Kassel, klagt gegen die Frau Luise (Luzi) Schumacher, xeb. Bruer, zurzeit unbekannten ufenthalts, früher in Kassel, Frank⸗ furter Straße 157, mit dem Antrag, die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, an die Klägerin 339,25 Reichsmark nebst 8 % Zinsen seit dem 18. August 1927 u zahlen, das Urteil für vorläufig voll⸗ firecbar zu erklären und die Kosten des Rechtsstrerts zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Amtsgericht, hier, Zimmer Nr. 19, auf den 12. No⸗ vember 1927, vormittags 9 ¼ Uhr, geladen.

Kassel, den 26. September 1927.

Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

[57247] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Steegmüller & Söhne, Linoleum⸗ und Tevppichgroßhandlung, Stuttgart, Friedrichstraße 13 A, ver⸗ treten . Rechtsanwälte Alfred Merz und Dr. G. Bischel in Stuttgart, klagt gegen Fr. Otto Weber, Tapeten⸗ u. inoleumhandlung in Geislingen a. d. Steige, früher Schloßstraße 9, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrage, es wolle durch ein ohne event. gegen Sicherheitsleistung der Klägerin 8 vorläufig vopftreckbar zu er⸗ klärendes Urteil für Recht erkennen: Der Beklagte hat an die Klägerin sofort den Betrag von RM 3528,25 zu bezahlen und die Kesten des Rechts⸗ streits zu tragen, eventuell: Der Be⸗ klagte hat an die Klägerin sofort den Betrag von RM 360,10; am 28. Oktober 1927 RM 1000,—; am 27. September 1927 RM 76,55; am 10. Oktober 1927 RM 16,40; am 20. Oktober 1927 RM 15,60; am 24. Oktober 1927 RM 25,25; am 31. Oktober 1927 RM 187,95; am 30. Oktober 1927 RM 9,—; am 6. November 1927 RM 1204,05; am 7. November 1927 RM 528,15 und am 12 November 1927 RM 105,20 zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und labet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die

4. Verlosung x. von Wertpapieren.

[57205]

Berlin, den 28. September 1927. Deutscher Sparkassen⸗ 8 und Giroverband.

4. Kammer für des Land⸗ gerichts zu Stuttgart auf Freitag, den 2. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu hestellen.

Stuttgart, den 26. September 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.

[57243 Betkanntmachung.

Zur Ermittetung der bis jetzt unbekannt gebliebenen Teilnehmer und zur Fest⸗ stellung der Legitimation der Beteiligten werden die nachstehenden hier anhängigen Auseinandersetzungen öffentlich bekannt⸗ gemacht.

Regierungsbezirk Merseburg. A. Kreis Delitzsch.

1. Separationssache von Zwebendorf Gtl. Z. 1 Aufteilung des sogenannten Mühlangers,

2 Umlegungsfache von Scholitz Uml. S. 1 Zuziehung der Ortslage und des bisher ausgeschlossenen Teils der (Grundstücke der Gemarkung Scholitz zum Verfahren.

B. Kreis Merseburg.

1. Separationssache von Naundorf Gtl. N. 180 Verterlung und Ver⸗ wendung des durch Veräußerung gemein⸗ schaftlicher Anlagen aufgekommenen Kauf⸗ geldes,

2. Separationssache von Göhlitzsch Gtl. G. 457 Verteilung und Ver⸗ wendung des durch Veräußerung gemein⸗ schaftlicher Anlagen aufgekommenen Kauf⸗ geldes.

C. Saalkreis.

1. Umlegungssache von Reideburg Uml. R. 2 Umlegung des Gebietes der Reidebach⸗Genossenschaft.

D. Mansfelder Seekreis.

1. Umlegungssache von Closchwitz Uml. C. 1 Umlegung der ganzen Feld⸗ mark Closchwitz.

E. Kreis Bitterfeld.

C. 2 Umlegung der Feldmark Cossa. Allen denjenigen, die ber diesen Aus⸗ einandersetzungen ein Interesse zu haben vermemen und bis jetzt noch nicht zugezogen worden sind, wird es überlassen, sich spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. Dezember 1927, vormittags 11 Uhr, im Büro des Kulturamts in Halle (S.). Gütchenstr. 1 II, anberaumten Termin zu melden, widrigenfalls der Aus⸗ bleibende, selbst im Falle der Verletzung, die Auseinanderfetzung gegen sich gelten lassen muß. Halle (S.), den 27. September 1927. Kulturamt. Der Vorsteher:

Bekanntmachung. 8 Die am 2. Januar 1928 fällige Tilgung der 6 % Deutschen Kommunalgold⸗ anleihe von 1927 im Betrage von nom. RM 230 000 erfolgt durch Ankauf.

Deutsche Kommunalbank —.

Wessel, Regierungs⸗ und Kulturrat.

1. Umlegungslache von Cossa Uml.

[57345]

Die E. F. Ohle’s Erben Aktien⸗ gesellschaft im Breslau hat bei der unterzeichneten Spruchstelle beantragt

a) ihr die Barablösung ihrer 4 ½ % Obligationenanlerhe von 1907 zum 15. De⸗ zember 1927 zu gestatten und den Ab⸗ löfungsbetrag zu bestimmen (Art. 37 der Durchführungsverordnung vom 29. No⸗ vember 1925 zum Aufwertungsgesetz);

b) festzustellen, daß eine Barabfindung in Pöhe von 25 v. H. des Nennwerts des Genußrechts, die sie am 15. Dezember 1927 den Altbesitzern der Inleihe von 1907 gn Stelle des ihnen zustebenden Genußrechts gewähren wrll, dessen Wert nicht unter⸗ schreitet 43 Nr. 2 des Aufwertungs⸗ geletzes).

Breslau, den 24. September 1927. Die Spruchstelle für Anfwertungsfachen

beim Oberlandesgericht.

[57377] Ring⸗Film⸗Aktiengesellschaft, Berlin SW. 68.

Auf Grund des Beschlusses der General⸗ verfammlung vom 28. Juni 1927 betreffs „Abberufung des ehemaligen Aufsichtsrats wurden neu folgende Herren gewählt:

1. Herr Direktor Hans Becker, Char⸗

lottenburg 9. Bundesallee 12, 2. Herr Bankier Fritz Kolbe, Berlin, Unter den Linden 72/73, 3. Herr Siegfried Liebenau. Geschäfts⸗ führer der Fa. Liebenau & Co Gem. b. H., Neubabelsberg. Augustastr. 24. Berlin, den 20. September 1927.

[57348]

3u der am Sonnabend, den 22. Ok⸗ tober d. J., vormittags 11 ½ Uhr, in der Ressource zur Unterhaltung, Berlin Oranienburger Straße 18, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung werden die Aktionäre hierdurch eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschärtsberichts sowie des Abschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1926.

2. Genehmigung des Abschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Erteilung der Entlastung.

Diejenigen Aktionäre, die an der Ge⸗

neralversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien gemäß § 17 der Satzungen bis zum 19. Oktober d J, mittags 1 Uhr, in den üblichen Geschärts⸗ stunden bei der Gesellschaftskasse oder dem Bankhause Richard Schreib, Berlin, Oranienburger Straße 18, zu hinterlegen. Berlin, den 28. September 1927.

Frister & Roßmann Aktiengesellschaft.

Richard Schreib, Vorsitzender.

[57389] Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 5. November 1927, vormittags 11 Uhr, im Direktionszimmer der Mechanischen Weberei A.⸗G. in

Deutsche Girozentrale

[57521]) Bekanntmachung.

Für die Berechnung der Zins⸗ und Tilgungsbeträge der 5 % wertbestän⸗ digen Holzanleihe der Stadt Sagan wird für 1 km Rundholz der Klasse 1— 4 ein Preis von 32,65 RM zugrundegelegt.

Für die am 1. Oktober 1927 abzu⸗ trennenden Zinsscheine werden an Zinsen gezahlt: ““

für km = 0,41 RM, „—898282 E11““

Von diesen Beträgen kommen 10 % Kapitalertragssteuer in Abzug.

Für die unter dem 20. Juni 1927 be⸗ kanntgegebenen und zum 1. Oktober d. J. zur Auszahlung kommenden ausgelosten Stücke werden gezahlt:

für ½ fm = 16,33 NM, 1 . .— 32,85 5 163.25 .„

Die Einlösung erfolgt bei der Stadt⸗ hauptkasse in Sagan vom 1. Oktober 1927 ab.

Sagan, den 29 September 1927.

Der Magistrat. Dr. Kolbe.

Betr. 4 ½ % Magnus Stern⸗Anleihe [57344] von 1909.

Die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 118 vom 21. Mai 1927 ausgesprochene Kün⸗ digung der 4 ½ % Anleihe vom Jahre 1909 des verstorbenen Bankiers Magnus Stern ist mangels Festsetzung des Ablöfungs⸗ betrages hinfällig geworden.

Gemäß Artikel 37 der Durchführungs⸗ bestimmungen zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 kündige ich daher erneut die noch im Umlauf befindlichen Obligationen der 4 ½ % Anleihe vom Jahre 1909 des verstorbenen Bankiers Magnus Stern zu Hannover auftrags und in Vollmacht der Vorerbin des Herrn. Stern, nämlich seiner Ehefrau Ww. Lucy Stern, geb. Morris, auf den 1. Januar 1928. Die Verzinsung der Anleihe hört mit dem genannten Tage auf.

Gleichzeitig kündige ich auf Grund der gleichen Vollmacht und in Gemäßheit des § 43 Absatz 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 die den Alkbesitzern emäß § 33 des angezogenen Gesetzes zu⸗ tehenden Genußrechte auf den gleichen Termin.

Die Spruchstelle für Goldbilanzen beim Overlandesgericht in Celle ift zwecks Fest⸗ setzung der Barablösungsbeträge angerufen worden.

e

Hannover, den 29. September 1927.

Gottfried Herzfeld.

[575200% Bekanntmachung. Die am 1 Oktober 1927 jälligen Zins⸗ scheine der Hannoverschen Provinzial⸗ anleihen Rerhe 2— 9 werden vom 1. Ok⸗ tober 1927 ab zu den aufgedruckten Reichs⸗ markbeträgen abzüglich der 10 % igen ge⸗ jetzlichen Kapitalertragsteuer bei den auf der Rückseite der Zinsscheine vermerkten Zahlstellen eingelöst. Hannover, den 1. Oktober 1927. Die Direktion der Landesbank der Provinz Hannover.

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche

Kolonialgesellschaften.

Die Bekauntmachungen über den

Verlust von Wertpapieren befin⸗

den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.

[57392- b Ostdeutsche Flußschiffahrts Aktien⸗ Gesellschaft, Breslau I. Betrifft:

Kündigung der Genußscheine.

Gemäß § 12 der Goldmartbilanzver⸗ ordnung werden hiermit die von der Ge⸗ sellschaft ausgegebenen Genußscheine zur Auszahlung per 31. Dezember 1927 ge⸗ kündigt. Die Zahlung erfolgt durch die Kasse unserer Gesellschaft.

Breslan, den 29. September 1927. Ostdeutsche Finßschiffahrts Aktien⸗ Gesellschaft,

Breslau I, Nikptaistraße 7.

[56731] Aafa⸗Film Aktiengesellschaft zu Berlin.

Der Vorsitzende unseres Autsichtsrats, Herr Emil Cohn, ist aus dem Aussichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden. Herr Emil Cohn wurde zum Mitglied des Vor⸗ stands unserer Gesellschaft bestellt.

Als Vorsitzender unseres Aufsichtsrats wurde Herr Dr. Schuhmacher, Berlin, gewählt

Berlin, den 27. September 1927.

Aafa⸗Film Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Zittan stattfindenden Geueralversamm⸗

lung eingeladen

Die Tagesordnung ist die folgende:

1. Vorlegung des Gefschäftsberichts, der Bilanz und des Gewinn⸗ und Verlust⸗ kontos für die Zeit vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz, über die Verwendung des Reingewinns und über die Erteilung der Entlastung.

3. Aufsichtsratswahlen.

4. Verschiedenes.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗

lung sind nur diejenigen Aktionäre be⸗

rechtigt, die ihre Aktien spätestens am

28. Oktober 1927 in dem Geschäftslokal

unserer Gesellschaft, bei einem deutschen

Notar oder bei einer Reichsbankstelle

hinterlegt haben.

Schönheide, Erzgeb., den 29. Sep⸗

tember 1927.

Sächsische Wollwaren⸗Druckfabrik

Aktiengesellschaft b

8 vormals Oschatz & Co.

. Der Vorstand. Uhlig.

[573439] Hasis & Hahn A.⸗G. in Stuttgart.

Die Aktionäre werden hiermit zu der

am Samstag, dem 22. Oktober

1927, vormittags 10 Uhr, in den

Geschäftsräumen des öffentl. Notars Dr.

Hermann Schneider in Stuttgart, See⸗

straße 4, stattfindenden außerordentl.

Generalversammlung mit folgender

Tagesordnung eingeladen:

1. Zuwahl zum Aufsichtsrat.

2. Umwandlung derjenigen Aktien, auf welche Einzahlungen in Höhe des Nennbetrages geleistet werden, in Vor⸗ zugsaktien und Erhöhung des Grund⸗ kapitals um bis zu 70 000 RM durch Schaffung neuer Vorzugsaktien unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre.

3. Genehmigung der Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1926

4. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

5. Meldung nach § 240 Abs. 1 H.⸗G.⸗B.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗

sammlung ist jeder Aktionär berechtigt,

der seine Aktien spätestens am dritten

Tage vor der Generalversammlung bei

dem Vorstand der Gesellschaft, bei dem

Bankhaus Pick & Cie. in Stuttgart oder

bei einem Notar hinterlegt hat und den

Hinterlegungsschein spätestens am Tage

vor der Generalversammlung vorlegt.

[56116] Aufforderung.

Durch Beschluß der orecentlichen Gene⸗ ralverlsammlung vom 29. „pril 1927 ist das Grundtapital der Gesell chaft im Verhältnis von 3:1 von 60 000 RM auf 20 000 RM herabgesetzt worden in der Weise, daß die Attien um 2000 Stück gemindert werden.

Gemäß der §§ 290, 219 H.⸗G⸗B. fordern wir hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft aut bis spätestens 1. Januar 1928 ihre Aktien der Gesellschaft zur Ausführung der Herabsetzung einzureichen. Aktien, die innerbalb der bezeichneten Frist

Verwertung für Rechnung der Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklirt, auch wenn ihre Zahl zum Empfang von Ersatzstücken nicht ausreicht. Heidelberg, den 24. September 1927. Der Vorstand. Weißenfels. Anschrift für Einsendung der Aktien: Bad. Schrauben & Nietenfabrik A.⸗G. Heidelberg, Manuheim, Carolastr. 7.

[56709] Gesellschafterbeschluß vom 19. Sep⸗ tember 1927 Das Stammkapital wird von Reichsmark 50 000 auf Reichs⸗ marf 20 000 herabgesetzt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieer zu melden. Berlin, den 19. September 1927. Ph. Humberg & Co., G. m. b. H., Berlin C., Klosterstr. 93

Die Geschäftsführer:

Moses Hermann. Georg Mannheim.

[57346]

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 26. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr, in den Räumen unferer Gesell⸗ schaft, Nene Friedrichstr. 78, stattfindenden g. o. Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Erhöhung des Grundkapitals.

2. Verschiedenes. G

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung find diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung bei unserer Gesellschaft oder bei der Bank für deutsche Beamte e. G. m. b. H., Berlin, und deren Filialen und Depofitenkassen oder einem deutschen Notar hinterlegt haben. In den beiden letzteren Fällen muß der Hinter⸗ legungsschein mindestens einen Tag vor der Generalversammlung im Befitz der Gesellschaft sein. Berlin, den 29. September 1927.

Bekleidungs⸗Gesellschaft für deutsche Beamte A. G. eber. Schlosser.

[57630]

Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗

schaft werden hierdurch zur ordentlichen

Generalversammlung auf Montag,

den 7. November 1927, mittags

12 Uhr, nach Leipzig in das Gesellschafts⸗

haus „Tunnel, Roßstraße 8, eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts für das mit dem 30. April 1927 beendete Geschäftsjahr.

2. Vorlegung der Jahresbilanz nebst Verlust⸗ und Gewinnrechnung; Be⸗ schlußrassung darüber.

3. Entlastung

a) des Vorstands, 8 b) des Aufsichtsrats.

4. Aufsichtsratswahl.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗

lung sind diejenigen Aktionäte berechtigt,

die spätestens am zweiten Werktage vor der Generalversammlung bis mittags

1 Uhr entweder bei der Gesellschaft oder

bei dem Bankgeschäft B. Breslauer in

Leipzig, Katharinenstr. 23, ein Nummern⸗

verzeichnis der zur Teilnahme bestimmten

Aktien einreichen und ihre Aktien oder die

darüber seitens der Reichsbank oder eines

deutschen Notars ausgestellten Hinter⸗ legungsscheine hinterlegen und bis zum

Schluß der Generalversammlung dort

belassen.

Leipzig, den 29. September 1927.

Hans Eitner Aknengesellschaft. Der Aufsichtsrat. Dr. M. Drucker. 55376] Hackethal⸗Industrie⸗Gesellschaft (Higes) Aktiengesellschaft. Bilanz am 31. März 1926. -

Vermögen.

Beteiligungen.. Buchforderungen... ““

113·363 18:374 101·608

233 346

Verbindlichkeiten. Kapital Reservefondds..

220 000 13 346 233 346/18 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. März 1926.

8

1 899 90 55 920/ 30

43 78868 101 60888

Soll. Allgemeine Unkosten. Kursverlust auf Beteili⸗ Lb“ Verlustvortrag am 1. April

Haben.

33181111“ 101 608 88

101 608

Hannover, den 18. Mai 1927. Hackethai⸗Industrie Gesellschaft

Emil Cohn. Gabrtel Levy.

tuttgart, den 1. Oktober 1927.

zu diesem Zweck nicht eingereicht oder zur

[57097]

Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung der C. O. Wegener Rüdersdorfer Portland⸗Cementwerk Hennickendorfer Dampfztiegeleien

Wilmersdorf, Nitoisvurger Platz am Mittwoch, den 26. Oktober 1927, uachmittags 4 Uhr, in den Räumen der Gesellschaft. Berkin⸗Wilmersdorf, Nikolsburger Platz 2.

Tagesordnung

1. Geschäftsbericht des Vorstands.

2. Vorlegung und Bilanz der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sowie des Prüfungsberichts des Auffichtsrats für das Geschäfts⸗ jahr 1926.

3. Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat.

4. Sonst Vorliegendes.

Die Aktien sind bis zum 21. Oktober 1927 nachmittags 4 Ubr, bei der Ge⸗ schäftskasse Nikolsburger Platz 2, oder bei der Kasse des Norddeutschen Cement⸗ verbandes, G. m. b. H, Hauptstelle. Nikols⸗ burger Platz 6— 7, zu hinterlegen.

Der Vorstand. Kathmann. [57356]

Für die am 1. Oktober 1927 fälligen Zinsscheine unserer 5 % Roggenrenten⸗ briefe Reihe 12/18 beträgt der Einlösungs⸗ kurs RM 12,44 für den Zentner abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer.

Die an demselben Tage fällig werdenden Zinsscheine unserer Goldrenten⸗ und Gold⸗ hypothekenpfandbriefe werden zu dem auf⸗ gedruckten Betrage in Reichsmark abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer eingelöst.

Infolge der am 1. Oktober 1927 wirksam werdenden Fusion unserer Gesellschaft mit der Preußischen Pfandbrief⸗Bank, Berlin W. 9, Voßftr. 1, erfolgt die Einlölung der Zinsscheine kostenfrei bei der Kasse der Preußischen Pfandbrief⸗Bank oder deren Zahlstellen.

Berlin, den 29. September 1927 Landwirtschaftliche Pfandbriefbank (Roggenrentenbank) Aktiengesellschaft.

[57388]

Germania Bank⸗ und Handels⸗ aktiengesellschaft in Köln. Nachdem die Frist für die gemäß General⸗ versammlungsbeschluß vom 20. November 1926 zu erfolgende Einreichung der Aktien unserer Gesellschaft zwecks Zusammen⸗ legung am 1. Mai 1927 abgelaufen ist, werden die nicht eingereichten Aktien bier⸗ mit für kraftlos erklärt. Die Ersatzaktien werden für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung am 24. Oktober 1927 um elf Uhr vormittags in der Amtsstube des Notars Justizrats Dr. Hilgers, Mohrenstraße 1 a in Köln,

vertauft.

Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu der am 31. Oktober 1927, vormittags 11 Uhr, in der Amtsstube des obengenannten Notars stattfindenden ordeutlichen Generalversammlung hierdurch ein. 1. Vor⸗

Tagesordnung: 1. legung und Genehmigung des Geschäfts⸗ berichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1926 2. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, 3. Wahlen zum Auf⸗ sichtsrat. Stimmberechtigt sind die

Aktionäre die ihre Aktien bei der Gesell⸗

schaft oder bei einem deutschen Notar

mindestens drei freie Tage vor der

Generalversammlung hinterlegt haben.

Im letzteren Falle muß die Bescheinigung

über die Hinterlegung mindestens drei

freie Tage vor der Generalversammlung bei der Gefellschaft eingereicht sein. Der Aufsichtsrat.

Justizrat Siebert, Warsitzender.

[57353]

In der außerordentlichen Generalver⸗

sammlung vom 30. Juli 1927 ist ein⸗

stimmig beschlossen, das Grundkapital der

Gesellschaft von RM 400 000 auf Reichs⸗

100 000 in der Weise herabzusetzen,

da

a) die Aktien im Nennbetrage von RM 200 auf den Nennbetrag von RM 50 herabgesetzt werden,

b) je vier Aktien im Nennbetrage von RM 40 auf eine Aktie desselben Nennbetrags zusammengelegt werden.

Nachdem dieser Beschluß in das Handels⸗

register eingetragen ist, sordern wir die

Inhaber von Aktien auf, dieselben nebst

Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsschemen

zum Zwecke der Zusammenlegung bezw.

Abstempelung auf den neuen Nominal⸗

betrag bis zum

1. November 1927

bei der Braunschweigischen Bank un

Kreditanstalt Attiengesellschaft in Braun⸗

schweig oder deren Zweigniederlassungen

einzureichen.

Aktien im Nennbetrage von RM 40,

die bis zum 31. Dezember 1927 nicht bei

den genannten Stellen eingereicht werde oder die von einem Aktionär in einer An⸗ zahl eingereicht werden, die zur Durch führung der Zusammenlegung von 4 zu nicht ausreicht und der Gesellschaft nich zur Verwertung für die Beteiligten zu

Verfügung gestellt werden, werden nach

dem genannten Termin für kraftlos erklärt

werden. 8

Gleichzeitig werden gemäß § 289 H.⸗G.⸗B.

die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert,

ihre Ansprüche anzumelden.

In der Generalversammlung vom

30. Juli 1927 ift gleichfalls nach erfolgter

Herabsetzung eine Kaäpitolserhöhung auf

RM 400 000 beschlossen, hinsichtlich deren

noch besondere Bekanntmachung erfolgen

wird.

Wolfenbüttel, 29. September 1927.

Maschinenfabrik M. Ehrhardt

18 Aktiengesellschaft. .

(Higes) Aktiengesellschaft. R. Platz.

Der Vorstand.

Vertriebs⸗Aktrengesellschaft, Bertin⸗

Genehmigung der

11

Nr.

Q—

1—

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterre

Berlin, Sonnabend, den 1. Oktobe

——

EErste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilaaee— zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1922

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrpla

befonderen Blatt unter dem Titel 8

chte⸗, 3. dem Vereine-, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, achungen der Eisenbahnen euthalten find, erscheint in einem

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗

straße 32, bezogen werden

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägkich. Der B ezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das D

—,ö

eutsche NReich“ werden heute die Nru. 230 A und 230 B ausgegeben.

Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚ᷣ

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

93. Einkommenstenerpflicht der den preußischen Gerichtsreferendaren und der den Beamtenanwärtern der Reichsfinanzverwaltung gewährten staatlichen Unterhalts⸗ zuschüsfe. Veranlaßt ist das Ersuchen des Reichsmmisters der Finanzen um Erstattung des Gutachtens durch die beiden Ent⸗ scheidungen des Reichsfinanzhofs vom 28. Juni 1922 III A 293/22 (Bd. 10 S. 30 ff.) und vom 2. Februar 1927 VI A 618/26, ver⸗ öffentlicht in Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 56. In dem ersten Urteil ist die Frage, ob die den Beamtenanwärtern der Reichs⸗ finanzverwaltung während der Dauer des Vorvereitungsdienstes gewährten dancen eeesselel als Arbeitslohn anzusehen und daher einkommensteuerpflichtig sind, bejaht und die Auffassung abgelehnt worden, daß derartige Zuschüsse nach § 12 Ziff. 11 des für die damalige Entscheidung gültigen Einkommensteuergesetzes vom 11. Juli 1921 als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur Ausbildung des Empfängers bewilligt sind. Maßgebend für die Entscheidung war u. a. die Erwägung, daß dem An⸗ wärter die Zuschüsse gerade für die erste Zeit des grundsätzlich unentgeltlich abzuleistenden Vorbereitungsdienstes, in dem er ausschließlich oder vorwiegend zu seiner Vor⸗ oder Ausbildung beschäftigt ist, nicht gewährt werden sollen, sondern erst dann, wenn er im Interesse der Verwaltung bereits eine volle Arbeits⸗ kraft ausfüllt. Daraus ergebe sich, daß mit der Bewilligung der Zuschüsse eine Förderung der Ausbildung der Beamtenanwärter nicht bezweckt sei. Die Zuschüsse wurden in dem genannten Urteil auch nicht als Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit der Anwärter bewilligt werden, anerkannt, da sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Empfänger in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienftes regelmäßig nicht bewilligt werden sollen und ihre Gewährung und ihre Abstufung in unmittelbare Be⸗ ziehung zur Beschäftigung im Reichsdienst gesetzt sei. Die ge⸗ samte Regelung deute vielmehr darauf hin, daß die Zuschüsse als Entgelt für die von den Anwärtern im Dienstverhältnis im Inter⸗ esse des Reichs geleistete Arbeit, also als Bezüge im Sinne der §§ 9, 45 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1921 bewilligt würden, auch wenn eine Verpflichtung zur Vergütung der Arbeit nicht anerkannt werde. In dem oben angeführten zweiten Urteil hat der Reichsfinanzhof

entschieden, daß die an die preußischen Gerichtsreferendare ge⸗

zahlten laufenden staatlichen Unterhaltszuschüsse als Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Unterstützungen für Zwecke der Aus⸗ bildung bewilligt sind, gemäß § 8 Nr. 10 ErnnkStG. 1925 bei Gr⸗ mittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben. In den Gründen dieser Entscheidung ist dargelegt, daß sich von dem Vorbereitungsdienste der in dem ersten Urteil behandelten Beamtenanwärter der Reichsfinanzverwaltung der der Gerichtsreferendare in dem einen hier wesentlichen Punkte unterscheide, daß die Referendare grundsätzlich nicht und jedenfalls nicht für längere Zeit während ihrer Ausbildungszeit berufen sind, die volle Arbeitskraft eines planmäßig angestellten Beamten, insbesondere eines Richters oder Staatsanwalts, zu ersetzen. Die über die Bewilligung der Zuschüsse aufgestellten Grundsätze ließen erkennen, daß neben dem Gedanken, die wirtschaftliche Lage der Zuschußempfänger zu verbessern und ihnen eine ihrer sozialen Stellung entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen, 85 die Bewilligung der Zuschüsse die staatspolitische Erwägung ausschlag⸗ gebend sei, im Interesse der Erhaltung des⸗Berufsbeamtentums und der Rechtsanwaltschaft einen tüchtigen, juristisch geschulten

Nachwuchs heranzuziehen, der sich bei der Bewilligung der Zu⸗

schüsse zu verpflichten hat, nach Abschluß der Ausbildung als Referendar in den Dienst des Staates, des Reichs oder der Rechts⸗ anwaltschaft dauernd zu treten. Daraus ergebe sich, daß für die Einführung der Zahlung solcher Zuschüsse durch die Justizverwal⸗ tung der Besichtspunkt der Förderung der Ausbildung besonders befähigter Referendare entscheidend und daher die Einkommen⸗ steuerfreiheit der Zuschüsse gemäß § 8 Nr. 10 des geltenden Ein⸗ kommensteuergesetzes gerechtfertigt sei. Die Unterhaltszuschüsse als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit anzusehen, wurde mit der im wesentlichen gleichen Begründung wie in dem die Beamtenanwärter behandelnden Urteil abgelehnt, da die Ge⸗ währung an Voraussetzungen geknüpft sei, die mit der Natur von solchen Unterstützungen nicht vereinbar seien. Der Reichsminister der Finanzen vertritt in der seinem Ersuchen beigefügten Stellungnahme die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Ge⸗

währung von Unterhaltszuschüssen an Beamtenanwärter in den

für die Entscheidung wesentlichen Punkten in beiden Fällen leichliegen und daher zu einer gleichmäßigen steuerlichen Be⸗ der Unterhaltszuschüsse führen müssen. In tatsächlicher Hinsicht stellt der Reichsminister der Finanzen fest, daß die Referendare, die ohne Zweifel in einem Dienstverhältnis zum Staate stehen, von jeher zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst durch andere Arbeitskräfte geleistet werden müßten. Es entspreche z. B. allgemeiner Uebung, daß die Referendare in der Regel gerade solchen Beamten zur Ausbildung zugewiesen würden, die mit Dienstgeschäften besonders belastet sind, weil die Referendare sie je nach dem Stande ihrer Vorbereitung in mehr oder minder großem Umfang bei der Erledigung ihrer Dienst⸗ Eiüs⸗ unterstützen. Hiernach könne es nicht zweifelhaft sein, daß die preußischen Gerichtsreferendare tatsächlich in weitem Umfang Arbeitskräfte ersetzen. Im übrigen seien die Grund⸗ sätze für die Bewilligung der Unterhaltszuschüsse an die Referendare die gleichen wie für die den Anwärtern der Reichs⸗ finanzverwaltung gezahlten. Aus dem Umstand, daß nur be⸗ sonders befähigte Referendare grundsätzlich die Zuschüsse er⸗ halten sollen, sei außerdem zu schließen, daß gerade diese Referendare dem Staate die werkvollsten Dienste leisten und dafür wenigstens in gewissem Umfang entlohnt werden sollen. Daß die Zuschüsse auch für die Dauer der Beschäftigung bei einem Rechts⸗ anwalt weitergezahlt werden, dürfe einen anderen Standpunkt nicht rechtfertigen, da der Referendar sich auch in dieser Zeit weiterbilde und nach Beendigung der Tätigkeit beim Rechtsanwalt dem Staat um so wertvollere Dienste leisten könne. Die Unter⸗ haltszuschüsse der preußischen Gerichtsreferendare seien somit, da sie nach im wesentlichen gleichen Gesichtspunkten gezahlt würden wie die der Anwärter der Reichsfinanzverwaltung und da sie

urteilung der Natur der Zuschüsse ein

ebenfo wie diese ihre wirtschaftliche Grundlage in dem Dienst⸗ verhältnis hätten, Arbeitslohn. Die Befreiungsvorschrift des § 8 Nr. 10 EinkStG. könne daher nicht angewendet werden. Sie komme übrigens auch schon deswegen nicht in Betracht, weil die den Referendaren bezahlten Zuschüsse, wie der Name schon besage, den Zwecken des Unterhalts dienten und es 1.8 . sei, ob Unterhaltszuschüffe überhaupt unter § 8 Nr. 10 EinkStG. fallen können. Diese Vorschrift sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anwendbar bei Unterstützungen, die un⸗ mittelbar für Zwecke der Ausbildung bestimmt seien, nicht aber bei solchen für Zwecke des Unterhalts, die vielleicht mittelbar der Ausbildung dienten. Aus dem Gesagten ergibt sich schon, daß die Frage, ob die Zuschüsse steuerpflichtig sind oder nicht, nicht unzweifelhaft ist. Nach den vorstehenden, das Für und Wider erörternden Darlegungen hat sich das Gutachten im wesentlichen auf die Untersuchung und Entscheidung der Frage zu beschränken, ob der in dem zweiten Urteil des Reichsfinanzhofs hervorgehobene Unterschied u —— dem Vorbereitungsdienst der Beamten⸗ anwärter der Reichsfinanzverwaltung und demjenigen der preußischen Gerichtsreferendare in der Tat vorliegt und derartig entscheidend ist, um eine verschiedenartige steuerliche Behandlung der in beiden Fällen gezahlten Unterhaltszuschüsse zu recht⸗ fertigen. Diese Unterscheidung fällt dann weg, wenn nach Lage der Verhältnisse anzuerkennen ist, daß auch die Referendare vor⸗ wiegend berufen sind, Arbeiten zu erledigen, die sonst von anderen Beamten zu leisten wären. In dieser Richtung trägt der Reichs⸗ finanzhof nach nochmaliger Prüfung keine Bedenken, der Sach⸗ darstellung des Reichsministers der Finanzen beizutreten, wonach die Referendare nach der herrschenden Uebung tatsächlich in weitem Umfang Arbeitskräfte ersetzen. Dies wird aber gerade für solche Referendare zutreffen, die wegen ihrer besonderen fachlichen Eignung bei der Auswahl der Zuschußempfänger in erster Linie in Betracht kommen. Vor allem wird bei der Be⸗ entscheidendes Gewicht darauf zu legen sein, daß bei allen Anwärtern für den Staats⸗ dienst einschließlich der Referendare anzunehmen ist, daß auch die von ihnen zum Zweck der Ausbildung geleistete Arbeit im staatlichen Interesse liegt und daß, wenn ein An⸗ wärter in solchen Fällen eine Vergütung erhält, diese als Entgelt nicht allein für die im Vorbereitungsdienst geleistete Arbeit, sondern nach der Verkehrsanschauung gewissermaßen als eine vorweggenommene Bergütung dafür anzusehen ift, daß der An⸗ wärter nach Abschluß seiner Ausbildung der öffentlich⸗rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Staat, Reich) seine Dienste als Beamter widmet. Ist dies richtig, dann tritt der an sich richtige Gesichts⸗ punkt, daß die Zuschüsse im Interesse der Ausbildung den Referendaren gewährt werden, naturgemäß so stark in den Hinter⸗ grund, daß nicht mehr davon die Rede sein kann, daß mit den Zuschüssen eine unmittelbare Förderung der fachlichen Ausbildung bezweckt werden soll, zumal da in dem Ausbildungsgang der einen Zuschluß empfangenden und der einen . nicht be⸗ ziehenden Referendare ein Unterschied nicht besteht. Dem Reichs⸗ minister der Finanzen ist aber darin beizupflichten, daß die Be⸗ freiungsvorschrift des § 8 Nr. 10 EinkStG. als Ausnahme⸗ vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn mit den Zuschüssen der unmittelbare Zweck der Ausbildung verbunden ist, wobei es aller⸗ dings nicht ins Gewicht fallen würde, wenn derartige Zuschüsse nicht nur in bestimmten Einzelfällen (wie bei Stipendien, Preisen für wissenschaftliche Arbeiten, Beihilfen zu Reisen im Interesse der Ausbildung), sondern auch allgemein einer bestimmten Klasse, also einer Mehrheit von Beamten gleicher Art nach Er⸗ füllung bestimmter Voraussetzungen gezahlt werden. Nach dieser sich im wesentlichen auf die vom Reichsminister der Finanzen ge⸗ schilderten tatsächlichen Umstände stützenden Schlußfolgerung

kann die Vorschrift des § 8 Nr. 10 EinkStG. auf die an die Re⸗

ferendare gezahlten Zuschüsse keine Anwendung finden. Daß diese nicht als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit gelten können, ist in den beiden Urteilen gleichmäßig in eingehender Begründung, der nichts hinzuzufügen ist, dargetan. Die an die Referendare gezahlten Zuschüsse werden dann aber, da ein wesent⸗ licher sachlicher Unterschied zwischen ihnen und den an die Beamtenanwärter der Reichsfinanzverwaltung gezahlten nicht besteht, aus den gleichen Erwägungen, wie sie bereits in dem Urteil vom 28. Juni 1922 III A 293/22 enthalten sind, als Arbeits⸗ lohn im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. zu gelten haben. Für diese Natur der Zuschüsse spricht insbesondere noch, daß sie regelmäßig in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht gezahlt werden, daß sie in unmittelbare Beziehung zu der Be⸗ schäftigung im Staatsdienst gesetzt und nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen in der Weise bemessen sind, daß sie mit der Dauer des bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes steigen. Dem Umstand, daß die Bezüge auch während der Tätigkeit des Re⸗ ferendars bei einem Rechtsanwalt weiterbezahlt werden, kann demgegenüber eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden, da der Referendar, wie der Reichsminister der Finanzen zutreffend hervorgehoben hat, im Interesse des Staates seine Kenntnisse auf dem gesamten Gebiete der Rechtspflege auch durch seine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt erweitert und diese erweiterte Vor⸗ und Ausbildung bei der Wiederaufnahme des staatlichen Dienstes durch den Referendar dem Staate zugute kommt. Der Reichsminister der Finanzen hat auch weiter zu⸗ treffend darauf hingewiesen, daß die Sachlage keine andere ist, als wenn der Staat in seinem Interesse Beamten unter Fort⸗ zahlung ihres Gehalts zu ihrer weiteren Ausbildung (z. B. bei Auslandsreisen, zur Teilnahme an Kursen) Urlaub bewilligt. Auch für diese Zeit der Beurlaubung bleiben diese Bezüge Arbeitslohn. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die an die Referendare gezahlten Zuschüsse nicht als reine Ent⸗ lohnung für die geleistete Arbeit anzusehen seien, so würden sie dennoch als unter § 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. fallend einkommen⸗ steuerpflichtig sein. Denn nach der genannten Vorschrift find nicht nur Gehälter, Besoldungen und Löhne im engeren Sinne, sondern in Ausdehnung dieser Begriffe geldwerte Vorteile und Entschädigungen jeglicher Art, soweit sie an im öffentlichen Dienste angestellte oder auch nur beschäftigte Personen g.

werden, als Arbeitslohn einkommensteuerpflichtig. Die Be⸗ willigung und Zahlung der Zuschüsse haben aber letzten Endes ihren Grund vornehmlich in den öffentlich⸗rechtlichen Beziehungen des Staates zu den Referendaren als im öffentlichen Dienste der Justizverwaltung beschäftigten und mit Beamteneigenschaft aus⸗ estatteten Anwärtern. Vom Staate erhalten sie diese Zu⸗ chüsse im weiteren Sinne jedenfalls gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. als geldwerte Vorteile, die den gleichen steuerrecht⸗ lichen Vorschriften unterworfen sind wie der Arbeitslohn. (Gut⸗ achten vom 12. August 1927 VI D 1/27.)

94. Zulässigkeit der Einsetzung eines Passivpostens zur Berücksichtigung von etwa entstehenden Haftpflichtverbind⸗ lichkeiten. Der Beschwerdeführer ist buchführender Kaufmann. In der Endbilanz 1925 hat er einen Passivposten für zu erwartende Verluste aus Haftpflicht eingesetzt. Er hat ihn damit begründet, daß er als Hausmakler bei Erledigung der Aufwertungs⸗ arbeiten tätig gewesen und dabei im hohen Maße der Gefahr ausgesetzt sei, wegen unrichtiger Behandlung in Anspruch genommen zu werden. Dies rechtfertige die Einsetzung eines Passivpostens, obwohl am Ende des Steuerabschnitts Schadens⸗ ersatzforderungen noch nicht geltend gemacht seien. Die Vor⸗ instanz hat den Passivposten für unzulässig angesehen. Es müßten zum mindesten Gründe vorliegen, die die Annahme bestimmter Verluste rechtfertigten; es fehlten Erfahrungstatsachen, daß mit dem Eintritt von Verlusten zu rechnen sei. Im Ergebnis handle es sich um Selbstversicherung für Haftpflicht. Prämien für Haftpflichtversicherung seien aber nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur in der Gesamthöhe von 480 RM absetzbar. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Um eine Rücklage für Selbstversicherung würde es sich handeln, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, seine Tätigkeit in Auf⸗ wertungssachen sei mit erheblicher Gefahr des Eintretens einer Haftpflicht verbunden, eine Haftpflicht sei wegen der Tätigkeit im Jahre 1925 nicht eingetreten, es sei angemessen, einen der durchschnittlichen IJnanspruchnahme aus Haftpflicht entsprechenden Betrag als Passivum einzusetzen, um ihn in den Jahren Ausgleich zu benutzen, in denen die Ansprüche aus Haftpflicht den Jahresdurchschnitt überstiegen. Es würde sich dann in der Tat um eine Rücklage für zukünftige Verluste handeln, was ohne weiteres daraus hervorgeht, daß jede Veranlassung zu der Rücklage fortfallen würde, wenn der Steuerpflichtige Ende 1925 sein Geschäft aufgäbe oder von da an in Aufwertungssachen nicht mehr tätig wäre oder für die Zukunft eine Versicherung gegen Haftpflicht aus dieser Tätigkeit einginge. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Umständen eine Rücklage aus dem Gesichtspunkt der Selbstversicherung anzuerkennen wäre. Es sei nur bemerkt, daß sie nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, daß Prämien für Haftpflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 nur in beschränktem Maße abzugsfähig seien. Denn § 17 Abs. 2 bezieht sis lediglich auf solche Versicherungsprämien, die nicht schon als Werbungskosten abzugsfähig sind. Werbungskosten liegen aber vor, wenn sich jemand gegen eine Haftpflicht aus seiner Stellung als Hausbesitzer oder Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes versichert. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Rücklage aus dem Gesichtspunkt der „Selbstversicherung. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht eine Inanspruchnahme für Versehen nach dem Vilanzstichtage, sondern solche im abgeschlossenen Geschäftsjahr. Würden ihm die

seyen im einzelnen bekannt sein, so wäre er zweifellos berechtigt, eine ihm daraus erwachsenden in die Bilanz einzu⸗ etzen, auch wenn er noch nicht in Anspruch genommen wäre. Sind sie ihm nacht bekannt, so hat vas nicht die Folge, daß tatsächlich n keine bilanzfähigen Verpflichtungen bestehen, sondern nur die, da es nicht möglich ist, sie richtig in der Bilanz aufzuführen. Nun ist es aber nicht Aufgabe einer Bilanz, alle einzelnen zum Betriebs⸗ vermögen gehörigen Gegenstände möglichst genau aufzuführen, sondern die Lage des Betriebsvermögens möglichst richtig darzu⸗ stellen. Daraus ergibt sich, daß, wenn bei einer Gattung bilanz⸗ fähiger Größen die einzelne Größe nicht zu ermitteln ist, aber genügend Anhaltspunkte zur Schätzung des Gesamtwerts der zu der Gattung gehörigen Größen vorhanden sind, die im einzelnen nicht aufführbaren Größen nicht einfach unberücksichtigt zu lassen sind, sondern ihre geschätzte Summe in die Bilanz einzusetzen ist. Denn es dürfte ohne weiteres einleuchten, daß auf diese Weis ein richtigeres Bild von der Gesamtlage des Vermögens gewonner wird als durch Weglassen der im einzelnen unbekannten Größen. Hierauf beruht es, daß der Gesamtminderwert von Außenständen gegenüber ihrem Nennwert durch Einsetzung eines Delkredere⸗ kontos berücksichtigt werden kann. In derselben Weise sind die Inanspruchnahmen aus Bürgschaften und Wechselindossamenten insgesamt zu schätzen. Und entsprechend kann auch die zu befürchtende Inanspruchnahme wegen Versehens bei Erledigung der Aufwertungsarbeiten zur Einsetzung eines Passivpostens führen, sofern nach den Umständen mit einer solchen Inanspruchnahme ernstlich zu vechnen ist. Ob und in welcher Höhe im vorliegenden Falle ein Passipposten zulässig ist, ist lediglich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtage zu beurteilen. Es ist dabei gleichgültig, daß zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen über die voraussichtliche Höhe einer Inanspruchnahme nicht vorlagen. Nahmen die beteiligten Kreise trotzdem damals an, daß mit einer nicht bloß ganz ver⸗ einzelten Inanspruchnahme zu rechnen sei, so ist die Einsetzung eines Passivpostens zulässig, und auch wegen seiner Höhe ist den Anschauungen der Vertreter des Handelszweigs zu folgen. Denn Erfahrungen in der Vergangenheit sind nur ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Gegenwart; eine selbständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Unerheblich ist auch, wie sich jetzt, nach Ablauf einer längeren Zeit, die Sache darstellt und insbesondere in welchem Maße der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit im Steuerabschnitt in Anspruch genommen ist. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung ist auch zu prüfen, ob nicht bereits in der Anfangsbilanz ein entsprechender Posten, wenn auch von geringerer Höhe, einzusetzen war. (Urteil vom 12. August 1927 VI A 407/27.)