1927 / 234 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

1919u1.–X“

Ausfuhrabgaben be eitigt werden. Sie verpflichten sich ferner,

die in ihren eigenen Ländern bestehenden Ausfuhrverbote und sonstigen ⸗beschränkungen, Ausfuhrzölle und sonstigen Aus⸗ fuhrabgaben für Häute und Felle jeder Art aufzuheben. Die Aufhebung wird innerhalb von zwanzig Tagen erfolgen, von dem Tage an gerechnet, an dem der eine Teil dem anderen von der Absicht, seinerseits die Aufhebung vorzunehmen, Kenntnis gibt.

Diese Vereinbarung bildet einen integrierenden Bestand⸗ teil des heute abgeschlossenen Handels⸗ und Schiffahrtsver⸗ trags und tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.

Berlin, am. 6. Oktober 1927.

Dr. Carl von Schubert. Dr. E. Eisenlohr.

Ziv. Balugdlis.

Prof. Dr. M. Todorovis.

Erklärung.

Bei Abschluß des heute zustande gekommenen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen besteht unter den vertragschließenden Teilen Einverständnis darüber, daß der Vertrag, ganz oder in einzelnen Teilen, schon vor der Ratifikation des Vertrags so rasch als möglich in Kraft gesetzt werden soll, insofern es nach den Verfassungs⸗ bzw. Gesetzes⸗ bestimmungen gestattet ist. Der Tag der Inkraftsetzung wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart werden. 8

Berlin, am 6. Oktober 1927.

Dr. Carl von Schubert. Dr. E. Eisenlohr.

Ziv. Balugdzis.

Prof. Dr. M. Todorovis.

Parlamentarische Nachzrichten.

Im Reichstag wurden die Ausschußberatungen der Strafrechtsresorm am 4. d. M. fortgesetzt. Zur Be⸗ handlung stand § 20, der vorsieht, inwieweit der Rechtsirrtum die Strafbarkeit beeinflußt. Als Berichterstatter legte Abg. Dr. Loh⸗ mann (D. Nat.) dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge dar, in welcher Weise diese Frage im geltenden Recht und durch die Entscheidungen des Reichsgerichts geregelt ist. Dann zeigte Redner an verschiedenen Beispielen die Notwendigkeit, die jetzt geltende Unterscheidung zwischen straf⸗ rechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum nicht mehr anzu⸗ wenden. Als Mitberichterstatter belegte Abg. Saenger (Soz.) mit einigen zahlenmäßigen Angaben den Fortschritt, der in der Aufnahme der Regelung des Begriffs „Rechtsirrtum“ in dem Ent⸗ wurf liege. Besonders hob er hervor, daß nach Inkrafttreten der Bundesratsverordnung vom 18. Januar 1917 innerhalb der ersten acht Monate nicht weniger als 1765 Fälle wegen schuldlosen Rechtsirrtums eingestellt worden wären. Ebenso habe das Reichs⸗ gericht in 250. Entscheidungen zu der Frage des § 59 des geltenden Strafgesetzbuches, der allein den Rechtsirrtum regelt, Stellung genommen. Hier herrsche ein äußerster Tiesstand, der selbst von einer Anzahl von Mitgliedern des Reichsgerichts anerkannt worden sei. Aber auch die Vorlage trage den Erfordernissen nicht genügend Rechnung, da die Begriffsbestimmungen so unklar eien, daß sie allgemein, auch vom gebildeten Lajen, nicht ver⸗ standen werden könnten. Der Vorsitzende Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) führte aus, daß im geltenden Strafgesetzbuch in § 59 nur der Irrtum über Tatumstände enthalten sei, dagegen be⸗ stehe keine Bestimmung über den Rechtsirrtum. Daher lasse sich das weite Auseinandergehen und das unendliche Diskussions⸗ gebiet für Wissenschaft und Rechtsprechung durchaus erklären. Die Unterscheidung in strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Rechtsirrtum sei rein willkürlich und oft ganz zufällig. Trotzdem Redner Bedenken gegen die Regierungsvorkage vorbrachte und frühere Entwürfe für inhaltlich besser und volkstümlicher for⸗ muliert hielt, empfahl er doch, an der Vorloge festzuhalten und vorher nur noch einzufügen: „Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Tat rechtfertigen oder den Täter straffrei machen würde, kann wegen othtiche⸗ Begehung nicht und wegen fahrlässiger Begehung nur dann bestraft werden, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.“ Von sozialdemokratischer, volksparteilicher und kommunistischer Seite waren Abänderungs⸗ anträge gestellt. So verlangte Abg. Stoecker (Komm.) die nach seiner Meinung mögliche verschiedenartige Auslegung und 4 * 2 7..2 28 8. Anwendung seitens der Strafrichter dadurch zu beseitigen, daß der Täter straffrei sein sollte, wenn er zwar vorsätzlich handelte, aber in einem Rechtsirrtum, der ihn das Gesetzwidrige seiner Tat nicht erkennen läßt. Abg. Barth (D. Nat.) betonte seine Be⸗ denken gegenüber der Fassung des § 20 im Entwurf. Es werde darin von einem Rechtsirrtum gesprochen, der dem Täter das „Unrechtmäßige“ seiner Handlung nicht erkennen läßt. Der Ent⸗ wurf verstehe das Wort unrechtmäßig in der weitesten Bedeutung. Es soll jeden Widerspruch mit der Rechtsordnung decken, gleich⸗ gültig, ob es sich um gesetztes oder nicht gesetztes Recht und ob es sich um öffentliches Recht oder um einen anderen Rechtszweig handele. Für die Beurteilung der Frage, ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege, würden die allgemein herschenden sozial⸗ethischen Anschauungen als Richtschnur in der Begründung des Gesetzes vorgeschlagen. Aber darüber, was unmoralisch sei, seien die Anschauungen vielfach schwankend und verschieden, wie die Gesetzesbegründung selbst zu⸗ gebe. Der Begriff des Rechtsirrtums sei also präziser und enger u umgrenzen. Abg. Hampe (Wirtschaftl. Vereinig.) hielt die de die ein Antrag des Abg. Dr. Kahl vorschlage, kür eine Verbesserung des Entwurfs auf systematischem Gebiete. Sie stelle auch eine schärfere Präzisierung des Irrtumsbegriffs dar. Abg. Dr. Bell (Zentr.) begrüßte ebensalls die vom Abg. Kahl vor⸗ geschlagene Aenderung. Die von dem kommunistischen und deutsch⸗ nationalen Redner übereinstimmend vorgebrachten Bedenken, der Begriff der Sittenwidrigkeit und des Unerlaubtseins sei derart schwankend, daß sich darauf eine genügende Rechissicherheit nicht gründen lasse, habe zu zwei ganz verschiedenen Folgerungen ge⸗ führt. Während nämlich der kommunistische Redner den Begriff des Rechtsirrtums aus den angeführten Gründen erweitern wollte, wünschte der deutschnationale Redner aus den gleichen Gründen im Gegenteil eine starke Einschränkung des Begriffs. Nun sei natürlich zuzugeben, daß das neue Strafgesetzbuch an die Gerichte erhebliche Mehransorderungen stelle, als es im geltenden Necht der Fall sei. Aber diese Mehransorderungen an die Entscheidungs⸗ kraft des Richters geschähen durchaus geflissentlich. Gerade im Volksstaat müsse dem Richter Gelegenheit gegeben werden, durch eine vernünftige und lebenskluge Rechtsprechung sich von dem Vorwurf der Weltfremdheit zu reinigen. wer müßten Vertrauen zu unserer Justiz haben. Keinesfalls aber dürften die Schöpfer eines neuen Strafgesetzbuches von vornherein mit Mißtrauen allen Richtern entgegentreten; denn auf solche Weise werde man zu einem ee Strafgesetzbuch überhaupt nicht kommen. Ministerialdirektor Bumke (Reichsjustizministerum) betonte, daß das geltende Recht auf dem Gebiete der Irrtumsregelung be⸗ sonders dringend reformbedürftig sei. Es nehme keine Rücksicht darauf, ob ein Strafrechtsirrtum entschuldbar oder verzeihlich, ja sogar unvermeidlich gewesen sei, und zwinge den Richter, selbst den zu bestrafen, der glaubhaft nachweise, daß er die Strafvorschriften zu der Zeit der Tat noch gar nicht habe kennen können. Der andere xoße Mangel des geltenden Rechts sei die nach der Auslegung, ie es gefunden habe, notwendige Unterscheidung zwischen Iraß⸗

rechtsirr um und einem Rechtsirrtum anderer Art, die im Einzel⸗ fall zur Entscheidung führe, die als ungerecht empfunden werde. Der Redner legte sodann die Verschiedenheiten zwischen der setzigen Vorlage und dem Entwurf von 1925 in der Regelung des Irrtums dar. Er wies nach, daß die Behauptung, die jetzige Vorlage sei durchweg strenger als der Entwurf von 1925, unzu⸗ treffend ist. Der wichtige Unterschied zwischen beiden Entwürfen liege darin, daß der Schwerpunkt im Entwurf 1925 auf die Kenntnis des Unerlaubten, d. h. auch des Unsittlichen der Tat, im Entwurf 1927 dagegen auf die Entschuldbarkeit des Irrtums gelegt werde. Auf die Vorlage von 1925 zurückzugreifen, darin aber den Ausdruck „unerlaubte“ durch das Wort „unrechtmäßige“ zu ersetzen, wie es beantragt worden sei, führe praktisch zu höchst bedenklichen Mit dem Gedanken des Vorsitzenden, die Irrtumsvorschriften in einer Vorschrift zu vereinigen, könne er sich nur einverstanden erklären. Im weiteren Verlauf der Sitzung widersprach Abg. Dr. Bell (Zentr.) der . der Kommunisten, daß durch die dem Richter gewährte Auslegungsfreiheit des „Irrtums“ der Proletarier benachteiligt, aber die besitzenden Kreise bevorzugt würden. Im Gegenteil sei es doch klar, daß jeder gerechte Kichter einem gebildeten Täter gegenüber Gründe der Entschuldbarkeit weniger gelten lassen werde als einem un⸗ gebildeten Täter gegenüber. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) war der Ansicht, daß der Begriff „unerlaubt“ mit Recht aus dem Gesetzestext auszuschalten habe, da sonst das ganze Moralgesetz bei allen Gerichtsverhandlungen zur Debatte käme. Der Ausdruck „ngesetzlich“ könne anderseits das Mißverständnis hervorrufen, der Täter sei schon dann entschuldigt, wenn er irrtümlich an⸗ nehme, es bestehe kein ausdrückliches gesetzliches Verbot, das seine Handlung untersage. Es müsse jedoch genügen, wenn der Täter imstande sei, zu erkennen, daß seine Handlung dem Sinn und Zweck der Rechtsordnung widerspreche, daß sie, mit anderen Worten, rechtswidrig sei. Es bleibe also nur der Ausdruck: „unrechtmäßig“. Reichsjustizminister Hergt kennzeichnete die Stimmung im Ausschuß dahin, daß man wohl allgemein der Ueberzeugung sei, das geltende Strafrecht müsse auf dem Gebiete der Irrtumslehre geändert werden. Gewiß sei eine grundlegende Neuerung, wie sie nunmehr in der Vorlage vorgeschlagen sei, ernst⸗ lich zu überlegen. Man könne sich aber doch wohl auf die Er⸗ fahrungen berufen, die man mit der Rechtsirrtumsverordnung von 1917 und der Irrtumsvorschrift der Reichsabgabenverordnung gemacht habe. Dem Richter werde zwar hier wieder eine schwierige Aufgabe zugewiesen, der deutsche Richterstand werde sich aber auch ihr gewachsen zeigen. Die Frage, ob man bei unentschuldbarem Rechtsirrtum die Strafmilderung zwingend vorschreibe oder nur als möglich zulasse, sei nach seiner Aufassung von minderer Be⸗ deutung. Vorsichtiger sei es, hier nicht gleich zu einer zwingenden Vorschrift überzugehen. Nach einigen Schlußbemerkungen des Mitberichterstatters Saenger (Soz.) und des Berichterstatters Dr. Lohmann (D. Nat.) wurde die Aussprache beendet. Die Abstimmung über die den Irrtumsbegriff enthaltenden Para⸗ graphen wird am Mittwoch erfolgen.

Der Neichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform setzte gestern unter dem Vorsitz des Abgeodneten D. Dr. Kahl (D. Vp.) seine Beratungen über das neue Strafgesetzbuch beim 21 fort, der die Haftung für be⸗ sondere Folgen der Tat behandelt. Die Aussprache, an der sich die Vertreter aller Parteien beteiligten, wurde dem Nachrichten⸗ büro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge eingeleitet durch ein Referat des Abg. Dr. Lohmann (D. Nat.) und ein Korreferat des Abg. Saenger (Soz.). Es kam darin zum Aus⸗ druck, daß der Entwurf mit dem bisherigen Rechtszustande breche, und den Täter nur dann für strafschärfende Folgen haften lasse, wenn er sie wenigagstens fahrlässig herbeigeführt habe. Diese Vor⸗ aussehrbarkeit des schädlichen Erfolges stellt, wie das Wort „wenigstens“ andeutet, das Mindestmaß des für die Straf⸗ schärfung notwendigen Verschuldens dar. Ist der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt, so ist er selbstverständlich, soweit dadurch nicht schon der Tatbestand eines anderen schwereren Deliktes erfüllt wird, ebenso zu vertreten wie ein als möglich vorhersehbares. Der Aus⸗ schuß nahm § 21 unverändert an. Es folgte nun die Ab⸗ stimmung über die Paragraphen, die im Entwurf die Begriffe des Rechts⸗ und Tatirrtums enthalten; es sind dies die §§ 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 20. Die §§ 17 Absatz 2 und 19 Absatz 2 wurden auf Antrag des Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) gestrichen. Auf Grund desselben Antrages, den der Aus⸗ schuß annahm, wurde alsdann der gesamte Begriff des „Irrtums über die Rechtswidrigkeit“ in einer Vorschrift im § 20 zusammen⸗ gefaßt. Demzufolge lautet Absatz 1 dieses Paragraphen: „Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Tat rechtfertigen oder den Täter straffrei machen würde, kann wegen vorfätlicher Begehung nicht und wegen fahrlässiger Begehung nur dann be⸗ straft werden, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.“ Der Absatz 2 des § 20 wurde auf Antrag des Abg. Dr. Bell (Zentr.) ebenfalls geändert und folgendermaßen gefaßt: „Ist der Irrtum nicht entschuldbar, so ist der Täter strasbar, aber milder zu bestrafen.“ Nach längerer Aussprache wurde auch § 22, der das Nichtabwenden eines Erfolges behandelt, unverändert nach der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Ueber § 23, der den Ausschluß der Rechtswidrigkeit zum Inhalt hat, referierte Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.). Es schloß sich daran

eine ausführliche Debatte, worauf der § 23 unverändert an⸗ genommen wurde. Weiterberatung heute.

Der Ständige Ausschuß des Preußischen Land⸗ tags trat am 4. d. M. zur Beratung einer Notverordnung über einen erweiterten Staatsvorbehalt zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdöl zusammen. Nach der Vorlage soll nunmehr dem Staat auch in der Provinz Brandenburg und dem Stadtgebiet Berlin sowie in den noch nicht erfaßten Gebietsteilen der Provinzen Sachsen und Niederschlesien die Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas, Bergwachs usw. zustehen. Begründet wird die Notverordnung, die Speknlationsauswüchse verhindern soll, mit den neuesten Er⸗ gebnissen der geologischen Untersuchungen. Der Berichtersta ter Abg. Osterroth (Soz.) empfahl dem Nachrichtenbüro des Vereins dentscher Zeitungsverleger zufolge die Notverordnung zur Annahme. Es sei berechtigt, daß der Staat das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit seiner schaftlich für sich verwerte. Abg. Dr. von Gerstorff (D. Nat.) bestritt das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für den Erlaß einer Notverordnung; die Ausschaltung des Staats⸗ rates und des Landtages sei ungerechtfertigt. Für Spekulationen fehle jeder Reiz. Eingriffen in Privatrechte könne seine Fraktion nur dann zustimmen, wenn das allgemeine Staatsinteresse dies unbedingt erfordere. Der Handelsminister Dr. Schreiber trat diesen Ausführungen entgegen. Gelinge es der Spekulation, sich auch nur einiger Teile eines geschlossenen Fördergebietes zu bemäch⸗ tigen, dann stoße die Förderung auf ungeheure Schwierigkeiten. Die Verfassung kenne nicht nur den Staatsrat, sondern auch die Ein⸗ richtung der Notstandsverordnungen, und ein Notstand liege hier vor. Abg. Dr. Pinkerneil (D. Vp.) war der Ansicht, daß man den Weg der Notverordnung nur deshalb gewählt habe, weil man wenig Hoffnung habe, im Landtag für ein Gesetz eine Mehrheit zu finden. In Wirklichkeit solle der Ständige Ausschuß lediglich die Interessen der Preußag besorgen. Die Entschädigungsfrage sei ganz ungenügend geregelt. Abg. Sobottka (Komm.) be⸗ antragte, das Mutungsrecht der Stadt Berlin zu übertragen. Abg. Ladendorff (Wirtschaftl. Vereinig.) lehnte die Vorlage als Eingriff in das Eigentumsrecht ab. Abg. Hartmann (Dem.) stimmte der Notverordnung zu, die lediglich eine Lücke ausfüllen wolle. Ebenso unterstützten die Abgg. Osterroth (Soz.) und Effert (Zentr.) die Vorlage. Nach weiterer Aussprache wurde schließlich der deutschnationale Antrag, die Vorlage von der Tages⸗ ordnung abzusetzen, abgelehnt. Für den Antrag stimmten Deutsch⸗ nationale, Deutsche Volkspartei und Wirtschaftspartei. In der Einzelberatung fand ein deutschnationaler Antrag Annahme, der als bitumenhaltige Gesteine Oelschiefer und Oelsandstein sestlegt. Unter Ablehnung aller übrigen Aenderungsanträge wurde die Vorlage sodann angenommen.

Der Städtebauausschuß des Preußischen Land⸗ tags beriet gestern eingehend über den § 9 der Vorlage, der die näheren Bestimmungen über den Schutz des Baumbestandes ent⸗ hält. Es entwickelte sich eine ausgedehnte Aussprache, wobei auch die Anregung, den § 9 zu streichen, eingehend besprochen wurde. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wollten die Sozialdemokraten da, wo Flächen⸗ aufteilungspläne aufgestellt werden, die gesetzlichen Bestimmungen der Flächenaufteilungspläne und des Gesetzes über die Erhaltung des Baumbestandes nebeneinander bestehen lassen. Von demo⸗ kratischer Seite wurde ausgeführt, daß ohne die Erhaltung der Bestimmungen des Entwurfes für die großen Industriestädte kaum tragbare Schädigungen für die Gesundheitspflege und das Kultur⸗ leben eintreten würden, und daß ein starker Anreiz für ungesunde Spekulation die Folge sein würde, wenn § 9 gestrichen würde. Deutschnationale und Zentrum forderten Einschränkung der Be⸗ stimmungen des Baumschutzgesetzes und verlangten insbesondere, daß die Gemeinden verpflichtet sein sollen, sofort die Baumbestände in Pacht oder Eigentum zu übernehmen, wenn sie im Rahmen des Flächenaufteilungsplanes zu Forstflächen erklärt würden. Von volksparteilicher Seite wurde dem widersprochen, weil dadurch die Lage der Eigentümer nur noch verschlechtert werden würde, da dann die Bestimmungen des Baumbhestandsgesetzes schärfer als bis⸗ her zur Anwendung gebracht würden. Ein Vertreter der Regierung erklärte, daß in diesem Falle von der Regierung erwogen würde, ob sie nicht durch Erlaß die Gemeinden anregen solle, die Be⸗ stimmungen über diesen Paragraphen überhaupt nicht zur An⸗ wendung zu bringen, weil es dann bei den weitergehenden Be⸗ stimmungen des Baumschutzgesetzes bleibe. Da eine Verständi⸗ gung nicht erzielt werden konnte, wurde die Beratung und Be⸗ schlußfassung zu § 9 auf später vertagt. Der Ausschuß beriet hierauf über den Abschnitt, der die Bestimmungen über zwischen⸗ gemeindliche Flächenaufteilungspläne enthält. § 10, der die Vor⸗ aussetzungen festlegt für die Möglichkeit, daß der Kreis einen Flächenaufteilungsplan für den ganzen Kreis oder für Kreisteile im Wege der Kreissatzung festsetzen kann, wurde bei Stimmengleich⸗ heit abgelehnt. § 11, der bei Flächenaufteilungsplänen, die sich auf verschiedene Kreise beziehen, den Regierungspräsidenten zur Berufung eines Flächenaufteilungsausschusses ermächtigt, wurde angenommen. Ueber die Zusammensetzung dieses Ausschusses soll heute beraten werden.

88

Statistik und Volkswirtschaft. Rentenbewegung im 1. und 2. Vierteliahr 1927.¹)

8

Invaliden⸗ Kranken⸗

Waisen⸗

25 Einzelne Stämme Waisen

8

Witwen⸗ kranken⸗

Alters⸗ Witwen⸗

Renten

geologischen Landesanstalt mwirt⸗

1 660 652 62 222

38 642 1 684 232

Bestand am 1. Januar 1927. Im 1. Vierteljahr 1927 wurden neu festgesetzt lebten wieder auf. fielen weg Bestand am 1. April 1927

Im 2. Vierteljahr 1927 wurden neu festgesetzte2). . lebten wieder auf) . sieic Bestand am 1. Juli 1922 . .

53 040

31 827 1 705 449

491 24 361

) In den Zahlen sind die von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten Westpreußen, Posen und Elsaß⸗Lothringen und der ehbe⸗ maligen Pensionskasse der Reichseisenbahnen übernommenen sowie die von den Ersatzversicherungsträgern festgef

soweit sie noch liefen.

828 619

17 059 19 334 44 223 820 789

521 308

9 451

8 130 19 100 519 789

277 619 15 420

1966 288 073

7 967

5 451 16 392 516 815

14 604 13 890 39 306 809 977

17 496 4 019 53 301 550 2 764

2274 70 116

à

7n) Unter den neu festgesetzten Witwenrenten befinden sich 6604 Alterswitwenrenten, von denen 814 auf Grund des Art. 71 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung festgesetzt worden sind. ³) Die wegen Schul⸗ oder Berufsausbildung usw. wiederaufgelebten Renten für einzelne Waisen wurden durchschnittlich für 3 Monate

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

nachgewährt.

3 PVerantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Preußischen Druckerei und Verlag

s⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage) und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

etzten Renten mit enthalten,

1“

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beitage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 234.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmach

Berlin,

Donnerstag, den 6. Oktober

1927

ungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,

8

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗

straße 32, bezogen werden

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werd

preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Der Bezugs⸗ Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

en heute die Nrn. 234 A und 234B ausgegeben.

Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor bem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

1. Handelsregifter.

Angermünde. [58117] Im hiesigen Handelsregister Abt. A Nr. 213 ist heute bei der offenen Han⸗ delsgesellschaft Schneider⸗Steinfardt & Co. in Serwest eingetragen: Die Firma ist von Amts wegen gelöscht. Angermünde, 29. September 1927. Das Amtsgericht. Annaberg, Erzgeb. [58118] Auf Blatt 1284 des hiesigen Handels⸗ registers ist das Erlöschen der Firma C. Knapp & Co. in Annaberg einge⸗ tragen worden. Amtsgericht Annaberg, am 1. Okt. 1927.

Alsleben, Saale. [58119] In unser Handelsregister Abteilung A Nr. 15 ist bei der Firma Hugo Schütze, Alsleben a. S., eingetragen, daß der Ge⸗ sellschafter Hugo Schütze aus der Gesell⸗ schaft ausgeschieden ist. Alsleben a. S., den 26. Sept. 1927. Das Amtsgericht.

Aschaffenburg. [58120] „Schade & Füllgrabe Aktiengesell⸗ chaft Zweigniederlassung Aschaffenburg“ in Aschaffenburg: Als weiteres stellver⸗ tretendes Vorstandsmitglied ist bestellt: Ernst Weill, Kaufmann in Frankfurt a. M., mit der Maßgabe, die Firma ge⸗ meinsam mit einem anderen stellvertr. Vorstandsmitglied oder mit einem Pro⸗ kuristen zu zeichnen und zu vertreten.

Aschaffenburg, den 30. Sept. 1927.

Amtsgericht Registergericht. Balingen. [58121]

Handelsregistereintrag vom 30. Sep⸗ tember 1927 in Abteilung Gesellschafts⸗ firmen bei der Firma Ammann & Drescher, Kommanditgesellschaft in Onstmettingen:

Die Prokura des Kaufmanns Rein⸗ hold Alber in Onstmettingen ist mit sofortiger Wirkung erloschen. Im Ver⸗ hinderungsfalle des allein vertretungs⸗ berechtigten Fabrikanten Karl Drescher, Onstmettingen. ist der weitere persönlich haftende Gesellschafter Wilhelm Drescher, Werkführer in Onstmettingen, berechtigt, die Firma allein zu vertreten und zu zeichnen. Amtsgericht Balingen. Bassum. [58122]

In das Handelsregister Abteilung A ist bei der Firma Gebr. Eitmann, Manufakturwaren, Bassum (Nr. 161 des Registers), am 28. September 1927 fol⸗ gendes eingetragen worden: Der Kauf⸗ mann Diedrich Eitmann ist aus der Ge⸗ sellschaft ausgeschieden. Amtsgericht Bassum, 29. 9. 1927.

Beelitz, Mark. [58123.

In unser Handelsregister A ist heute bei Nr. 18, Firma Paul Ney in Beelitz, eingetragen worden: Die Firma ist er⸗ loschen. Beelitz, den 17. September 1927. Amtsgericht. ’.

Berlin [58344]

In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: ei Nr. 20 182 Maroti & Freink Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Durch Be⸗ schluß vom 6. September 1927 ist das Geschäftsjahr geändert. Bei Nr. 25 180 Pharmazeutische kosmetische Fabrik Friedrichsfelde Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Erwin Becker ist nicht mehr Geschäftsführer. Kaufmann Ferdinand Sprang, Berlin, ist zum Geschäftsführer bestellt und von den Beschränkungen des § 181 B. G.⸗B. befreit. Bei Nr. 26 009 Kefersteinsche Papierhandlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Firma ist gelöscht.

Berlin, den 14. September 1927. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 122. Berlin. .[58125]

In unser Handelsregister Abteilung B ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 28 101 Richard Lange Aktiengesell⸗ chaft: Bruno Lindemann ist nicht mehr orstandsmitglied. Bei Nr. 28 599 Wilms⸗Zeifenfabrik Aktiengesell⸗ schaft: Die Prokuren Waldemar Fich⸗ bach und Wilhelm Brandau sind erloschen. Zum Vorstandsmitgliede ist bestellt. Kauf⸗ mann Pau Harting in Berlin. Berlin, den 27. September 1927,. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 89b.

Berlin. .[58127]

In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: Nr. 40 329. Traus⸗ port⸗ & Lagerhaus Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Verlin. Gegenstand des Unternehmens: Die Uebernahme von Transvporten jeg⸗ licher Art und der Betrieb eines Lagerungs⸗ geschäftes. Stammkapital: 20 000 Reichs⸗ mark. Geschäftsführer: Kaufmann Paul⸗ Otto Julius Schumacher, Hamburg. Dem Kaufmann Paul Fovx ist Prokura derart erteilt, daß er allein vertretungsberechtigt ist. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 5. Juli 1927 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäfts⸗ führer bestellt, so erfolgt die Vertretung durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich. Zum Geschäftsführer ist bestellt: Kauf⸗ mann Paul Otto Julius Schumacher, Hamburg, mit der Befugnis, die Gesell⸗ schaft allein zu vertreten. Als nicht ein⸗ getragen wird veröffentlicht: Als Einlage auf das Stammkapital werden in die Ge⸗ sellschaft eingebracht von dem Gesellschafter Julius Schumacher in Hamburg: 1—8 m Möbelwagen J. S. 115, jetzt Wert 2500 Reichsmark, 1—5 m Möbewagen J. S. 125 2500 Reichsmark, 1 Autounter⸗ wagen Nr. 2 2000 Reichsmark, 1 Auto⸗ unterwagen Nr. 4 2000 Reichsmark, 2 alte Unterwagen 600 Reichsmark, onstiges Material 1000 Reichsmark, Büromöbel 1400 Reichsmark, die ihm mit 12 000 RM auf die von ihm zu leistende Stammeinlage angerechnet werden. Oeffentliche Be⸗ kanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur durch den Deutschen Reichsanzeiger. Nr. 40 330. Orchestra Gesellschaft mit beschränkter aftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Verlag, Vertrieb und Handel mit Musikalien aller Art sowie mit Büchern, Werken und Schriftsachen, insbesondere auf dem Gebiete der Musik und Musik⸗ literatur, außerdem die Herstellung, der Vertrieb und Handel von Musifinstru⸗ menten und Musikgegenständen unter be⸗ sonderer Pflege des Abzahlungsgeschäftes. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Ge⸗ sellschaft befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Geschäftsführer: Kaufmann Kurt Lichtenstein zu Berlin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesell⸗ schaftsvertrag ist am 7. September 1927 abgeschlossen. Der Geschäftsführer Kurt Lichtenstein ist von den Beschränkungen des § 181 BGB. befreit. Als nicht ein⸗ getragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen nur durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger. Bei Nr. 6606 Zuckerwaren⸗ Fabrik „Roland“ Gesellschaft mit

eschränkter Haftung: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 12 069 C. A. F. Kahlbaum, Chemische Fabrit Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung: Der Geschäftsführer Graßmann hat sein Amt niedergelegt, der Geschäftsführer Herre ist verstorben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidatoren sind die bisherigen Geschäftsführer Chemiker Dr. phil. Fritz Wilcke, Dr. Paul Neumann, Dr. Carlos Wetzell, Dr. Walter Zeiß und Dr. Julius Weltzien, sämtlich in Berlin. Bei Nr. 15 328 Östelbisches Braunkohlen⸗ syndikat Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung: Laut Beschluß vom 21. September 1927 ist der Gesellschafts⸗ vertrag dahin abgeändert, daß in § 15 die Worte „früher als sechs Monate“ ge⸗ strichen sind. Bei Nr. 17 763 Vietor Roos Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Das Stammkapital ist auf 4000 Reichsmark umgestellt. Laut Be⸗ schluß vom 16. August und 3. September 1927 ist der Gesellschaftsvertrag bezgl. des Stammkapitals und der Geschäftsanteile (III1) abgeändert. Bei Nr. 18 676 Mär⸗ kische Automobil⸗Bedarfs⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Martin Rohde ist nicht mehr Geschäfts⸗ führer. Kaufmann Paul Bleckmann in Berlin⸗Mariendorf ist zum Geschäftsführer bestellt. Bei Nr. 24 058 Müller & Sprinz Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung: Die Prokura des Dr. Arnold Wolff ist erloschen. Kaufmann Oskar Sachs in Berlin ist zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Bei Nr. 35 383 Fihmn⸗Booking Offices of Ger- many Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Firma lautet fortan: F. B. O. Piectures Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Prokura Margarete Lenkeit ist erloschen. Laut Be⸗ schluß vom 19. August 1927 bzw. 22. Sep⸗ tember 1927 ist der Gesellschaftsvertrag

bezgl. der Firma und der Vertretung ab⸗ geändert. Die Geschäftsführer Frandson und Newman sind abberufen. Zu neuen Geschäftsführern sind Kaufmann Albert Eberhard Hübsch, Lichterfelde⸗Ost, Kauf⸗ mann Karl Julius Fritzsche, Berlin, be⸗ stellt. Jeder dieser beiden Geschäftsführer hat Alleinvertretungsbefugnis. Bei Nr. 35 562 Rotolux⸗Apparate Ge⸗ ellschaft mit beschränkter Haftung: il Zörner ist nicht mehr Geschäftsführer. Bei Nr. 37 342 Palmolive Seifen⸗ Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung: Dem Arthur Burkardt in Berlin ist Einzelprokura, dem Willy Dreyfus in Berlin und dem Dr. Carl Hirschland in Berlin ist Prokura erteilt derart, daß sie berechtigt sind, die Gesellschaft gemeinsam zu vertreten. Bei Nr. 38 200 Ver⸗ kaufsgesellschaft mit beschränkter aftung des Vereins dentscher piegelglasfabriken S; mit beschränkter Haftung, Köln: Carl Pieper ist nicht mehr Geschäftsführer. Bei Nr. 39 348 E. Remy Martin & Co. Verkaufs verwaltung für Deutschland Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung: Dr. Hermann Krebs ist nicht mehr Geschäftsführer. Ge⸗ schäftsführer Edwin Seligmann mn Berlin ist zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Die Prokura der Wally Matthes ist erloschen. Dem Jack Enns in Berlin⸗ Steglitz ist Prokura erteilt derart, daß er berechtigt ist, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder mit einem anderen Prokuristen zu vertreten. Bei Nr. 39 678 Severin, Zimmermann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Wilhelm Eitelberg ist nicht mehr Geschäftsführer. Bei Nr. 40 044 Studebaker⸗Automobil⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung für Mitteleuropa: Dem Felix Adolphe Renfer in Hamburg ist Prokura erteilt derart, daß er berechtigt ist, die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Prokuristen zu vertreten. Bei Nr. 40 156 Friko⸗ Automatik Maschinen⸗ und Metall⸗ warenfabrik Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung: Die Firma lautet sortan: Monopol⸗Röstmaschinen Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung: Laut Beschluß vom 16. August 1927 ist der Gesellschaftsvertrag bezgl. der Firma und der Vertretung abgeändert. Der Ge⸗ schäftsführer Krause ist abberufen. Zum neuen Geschäftsführer ist Kaufmann Hans Graebner, Berlin, bestellt. Berlin, den 27. September 1927. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 122.

Berlin. .[58128]

In das Handelsregister B des unter⸗ zeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Nr. 40 331. Groß⸗Berliner Grundstücks⸗ und Häuser⸗Verwer⸗ tungs⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens: die Vermittlung, der Er⸗ werb und die Verwertung von unbe⸗ bauten und bebauten Grundstücken in Groß Berlin. Stammkapital: 100 000 Reichsmark. Geschäftsführer: Kaufmann Otto Oestreicher, Berlin, Kaufmann Sieg⸗ fried Cohn, Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 19. Sep⸗ tember 1927 abgeschlossen. Jeder der beiden Geschäftsführer, Otto Oestreicher und Siegfried Cohn, ist zur Alleinver⸗ tretung befugt und von den Beschrän⸗ kungen des § 181 B. G.⸗B. befreit. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Ge⸗ sellschaft erfolgen nur durch den Deutschen Reichsanzeiger. Bei Nr. 6564 Hansa Fabrik pharmazeutischer Präparate Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung in Liquidation: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 9226 Grundstücks⸗ beeer en he d h gs Schonen⸗ schestraße Nr. 19 Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Laut Beschluß vom 10. August 1927 ist der Gesellschafts⸗ vertrag bezüglich der Vertretung abge⸗ ändert. Zum weiteren Geschäftsführer ist Kaufmann Heinz Berg, Berlin, bestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so⸗ hat jeder Geschäftsführer Alleinvertre⸗ tungsbefugnis. Bei Nr. 16 854 Ger⸗ mania Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ernst Koch in Liquidation: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 18 238 Export⸗Import und Commission Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung, Zweigniederlassung Berlin: Die Gesellschaft ist nichtig (§§ 16, 50 Gold⸗ bilanzverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 21. Mai 1926, R.⸗G.⸗Bl. S. 248). Bei Nr. 20 771

Bolma Heringshandels⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Der Sitz ist nach Stettin verlegt. Laut Beschluß vom 22. September 1927 ist der Gesellschaftsvertrag bezüglich des Sitzes der Gesellschaft geändert. Bei Nr. 26 860 Grundstücksgesellschaft Ger⸗ vinusstraße 12 zu aean urg Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung: Rechtsanwalt Karl Tittel ist nicht mehr Geschäftsführer. Kaufmann Isak Meisels in Berlin⸗Schöneberg ist zum Ge⸗ schäftsführer bestellt. Bei Nr. 31 025 Dachfalzziegelwerk Belten Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Erwin von Mosch ist nicht mehr Geschäfts⸗ führer. Bei Nr. 33 528 Paul Egeling & Co. Gesellschaft mit beschränkter Fea in Liquidation: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 39 046 Botophon, Radio⸗Gesellschaft mit beschränkter Die Gesellschaft ist aufgelöst. iquidator ist der bisherige Geschäftsführer Dr.⸗Ing. Erich Asch in Berlin⸗Südende. Berlin, den 27. September 1927. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 152.

Berlin. .[58124]

In unser Handelsregister Abteilung B ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 89 C. & Co. Com⸗ manditgesellschaft auf Aktien: Die Prokura des Erich Höfig ist erloschen. Bei Nr. 2411 Schramm Lack⸗ und Farbenfabriken Aktiengesellschaft: Die Prokuren Fritz Wiesmann und Hans Mayer sind erloschen. Bei Nr. 12 586 Angust Wolfsholz Preßzementbau⸗ Aktiengesellschaft: Gemäß dem be⸗ reits durchgeführten Beschluß der General⸗ versammlung vom 17. Juni 1927 ist das Grundkapital um 100 000 Reichsmark auf 200 000 Reichsmark erhöht; ferner die von derselben Generalversammlung be⸗ schlossene Satzungsänderung. Als nicht eingetragen wird noch veröffentlicht: Auf die Grundkapitalserhöhung werden aus⸗ gegeben auf Kosten der Gegellschaft mit Gewinnberechtigung vom 1. Januar 1927 ab 100 Inhaberaktien über je 1000 Reichs⸗ mark zum Kurse von 110 vH. Das ge⸗ samte Grundkapital zerfällt jetzt in 200 Inhaberaktien zu 1000 Reichsmark. Bei Nr. 21 496 W. Spindler Aktien⸗ gesellschaft: Die Prokura des Adols Goetschke ist erloschen. Bei Nr. 25 897 Landwirtschaftliche Pfandbrief⸗ bank (Roggenrentenbank): Durch Beschluß der Generalversammlung vom 1. März 1927 ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft als Ganzes unter Aus⸗ schluß der Liquidation auf die Preußische Pfandbriefbank Aktiengesellschaft über⸗ gegangen. Die Firma ist daher gelöscht. Bei Nr. 34 199 Richard Wanderer, Nutzholz⸗Aktiengesellschaft: Josef Kern und Erich Wanderer sind nicht mehr Vorstandsmitglieder. Vorstand ist bestellt: Kaufmann Hans Wiegert in Berlin. Bei Nr. 457 Preußische Pfandbrief⸗Bank: Der Gegenstand des Unternehmens ist geändert durch Hin⸗ zufügung der Worte: „unter besonderer Berücksichtigung der Forderung ländlicher und städtischer Siedlung“. Gemäß dem bereits durchgeführten Beschluß der Generalversammlung vom 1. März 1927 ist das Grundkapital um 14000 000 Reichs⸗ mark auf 21 000 000 Reichsmark erhöht. Ferner die von derselben Generalver⸗ sammlung beschlossene Satzungsänderung. Als nicht eingetragen wird noch veröffent⸗ licht: Auf die Grundkapitalserhöhung werden ausgegeben auf Kosten der Ge⸗ sellschaft unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre: a) mit Ge⸗ winnberechtigung vom 1. Januar 1927 ab 6075 Inhaberaktien über je 1000 Reichs⸗ mark und 9250 über je 100 Reichsmark zum Nennwert, welche zur Durchführung der Fusion mit der Landwirtschaftlichen Pfandbriefbank (Roggenrentenbank) Ver⸗ wendung finden, b) mit Gewinnberech⸗ tigung ab 1. Juli 1927 und zum Kurse von 135 vH: 3925 Inhaberaktien zu 1000 Reichsmark und 30 750 zu 100 Reichs⸗ mark mit der Verpflichtung des Ueber⸗ nehmers, nach erfolgter Eintragung der degg. Kapitalserhöhung und der durchgeführten Fusion in das Handels⸗ register sowohl den bisherigen Aktionären der Preußischen Pfandbriefbank als auch den früheren Stamm⸗ und Vorzugs⸗ aktionären der Landwirtschaftlichen Pfand⸗ briefbank (Roggenrentenbank) Aktienge⸗ sellschaft, welche ihre Aktien nach Maßgabe des Fusionsbeschlusses gegen neue Aktien der Preußischen Pfandbriefbank im gleichen Nennbetrage eingetauscht haben, im Verhältnis 2:1 zum Kurse von 135 % franko Zinsen zuzüglich Börsenumsatz⸗

steuer innerhalb einer Ausschlußfrist von mindestens zwei Wochen zum Bezuge an⸗ zubieten. Das gesamte Grundkapital zer⸗ fällt jetzt in Inhaberaktien: 80 000 zu 50, 50 8188 zu 100 und 12 000 zu 1000 Reichs⸗ mark.

Berlin, den 28. September 1927.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 89 b. Berlin. [58126]

In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 5987 Wertheim Grundstücks⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Dem be⸗ reits eingetragenen Prokuristen Franz Hertzer ist die Befugnis erteilt gemeinsam mit einem Geschäftsführer Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Bei Nr. 9381 Oscar Schulz Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ignatz Lands⸗ berg ist nicht mehr Geschäftsführer. Der Bankbeamte Gerhard Heilmann in Berlin ist zum Geschäftsführer bestellt. Bei Nr. 19 465 Metall und Holzwaren⸗ Manufactur Gesellschaft mit be⸗ erh. z aftung: Das Stamm⸗ apital ist auf 20 000 Reichsmark um⸗ gestellt. Durch Beschluß vom 12. Sep⸗ tember 1927 ist der Gesellschaftsvertrag geändert bezügl. Stammkapital und Ge⸗ schäftsanteile. Bei Nr. 22 656 Silva, Büe. Handelsgesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 30 470 Wärmewirtschaftliche Gesellschaft „Thermopylae“ mit 8 Haftung: Die Firma ist gelöscht. Bei Nr. 32 030 Tarnowski & Weißbarth Buchdruckerei Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung: Die Firma ü5 e⸗ löscht. Bei Nr. 34 560 Märkische Kartoffelhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Firma ist elöscht. Bei Nr. 34 896 Schilder⸗ Halle Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Karl Krause ist nicht mehr Ge⸗ schäftsführer. Bei Nr. 35 719 Das Kleine Magazin, Verlags⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Dr. Martin Benski ist nicht mehr Geschäfts⸗ führer. Bei Nr. 35 863 Jbeal⸗Wäsche Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung: Die Firma ist gelöscht.

Berlin, den 28. September 1927.

Amisgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 122 Berlin.

In das Handelsregister B des unter⸗ zeichneten Gerichts ist heute eingetragen svorden: Nr. 40 332. von Hentig'’sche Rittergutsverwaltung Radlow Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin, wohin er von Radlow ver⸗ legt ist. Gegenstand des Unternehmens: die Förderung der landwirtschaftlichen Er⸗ eugung, insbesondere die Entwickelung es Betriebes auf Rittergut Radlow. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben und sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen. Stammkapital: 130 000 Reichs⸗ mark. Geschäftsführer: Kaufmann Adolf Hollmann, Pankow, Sekretarin: Maria Stäcker, Lichterfelde⸗Ost. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 11. Oktober 1921 geschlossen und am 10. April 1922, 1. Oktober 1924, 2. März 1925, 21. September 1925 und 5. Sep⸗ tember 1927 abgeändert. Die Geschäfts⸗ führer Hollmann und Stäcker vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Als nicht ein⸗ getragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen nur durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger. Bei Nr. 36 933 Camium Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung: Max Groening und Dr. Karl Dreyer sind nicht mehr Geschäftsführer. Professor Theodor Mann in Berlin⸗ Reinickendorf ist zum I“ be⸗ stellt. Bei Nr. 39 517 Asal Gesell⸗ seie mit beschränkter Haftung für

etallsalz⸗Therapie nach Dr. med. Ad. Ziegelroth: Frau Elisabeth Ziegel⸗ roth ist nicht mehr Gelchäftsführer. Kauf⸗ mann Rudolf Hobl in Berlin ist zum Ge⸗⸗ schäftsführer bestellt.

Berlin, den 28. September 1927.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 152.

Berlin. 1 [58130]

In das Handelsregister Abteilung A ist am 29. September 1927 eingetragen worden: Nr. 71 846. Owsei Scher Dipl.⸗Bauingenieur, Berlin. In⸗ haber: Owsei Scher, Diplombau⸗ ingenieur, Berlin. Der Rosa Scher, geb. Berlin, und dem Ernst Litthauer, beide Berlin, ist Gesamtprokura erteilt. Nr. 71 847. „Standard Möbel“