1927 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

nehmen. Körperschaften des öffentlichen Rechts seien die Weltanschauungskörperschafren kommen. habe aber im ganzen nur 12 Mitglieder Diese würden also in jedem Fall überstimmt werden Wenn der Antrag nicht an⸗ genommen würde, müsse Hamburg daher gegen das Gesetz stimmen. Minister Dr Münzel⸗Thüringen beantragt, der von Bayern vorgeschlagenen Fassung hinzuzufügen: „soweit nicht die Landesrechte etwas anderes bestimmen“’. Der Vertreter Lübecks schließt sich dem bremischen Antrag an Darauf wird der bayerisch⸗preußische Antrag mit 48 gegen 20 Stimmen an⸗ enommen. Dagegen stimmen nur die Länder Thüringen, Hessen baurbure. Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lübeck und Mecklenburg⸗Strehlitz. Der thüringische Antrag wird mit 46 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmen die Länder Sachsen, Thüringen, Hessen, Hamburg, Bremen, Lübeck, beide Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig und Anhalt sowie der Vertreter der Provinz Sachsen, Hörsing. Der bremische An⸗ trag wird mit 40 gegen 10 Stimmen angenommen Dagegen stimmen nur das Land Württemberg und die preußischen Pro⸗ vinzen Grenzmark, Oberschlesien, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Nassau und Rheinprovinz. Der preußische Staat, Hessen, Waldeck und die Provinz Pommern hatten sich der Stimme enthalten. Ministeriladirektor Kaestner beantragt namens der preußischen Regierung einen vierten Absatz hinzufügen: „Es bleibt dem Landesrecht überlassen, das Stimmrecht der Geistlichen in ver⸗ mögensrechtlichen Angelegenheiten der Schulverbände auszu⸗ schließen“ Eine solche Bestimmung würde dem geltenden preußischen Recht entsprechen. Reichsminister von Keudell behält sich die Stellungnahme der Reichsregierung vor. Darauf wird der preußische Antrag mit 49 gegen 7 Stimmen des Landes Württemberg und der Provinzen nen und

. Grenzmark, Rheinprovinz angenommen. Bayern und Oldenburg hatten sich der Stimme enthalten.

§ 14 wird in der Ausschußfassung angenommen. Olden⸗ burgischer Ministerpräsident von Finckh macht jedoch darauf aufmerksam, daß die Fassung des Schlußsatzes im Absatz 2 gegen die Reichsverfassung verstoße. Dort heißt es, daß bezüglich der Einrichtung des Religionsunterrichts bei ekenntnisfreien Schulen das gleiche gelten soll wie bei anderen Schulen. Im Artikel 149 der Reichsverfassung stehe jedoch ausdrücklich „mit Seev. der bekenntnisfreien Schulen“. Er würde evtl. wegen dieses Widerspruches gegen das ganze Gesetz stimmen. Reichs⸗ minister von Keudell: Die Reichsregierung teilt die Ansicht des oldenburgischen Ministerpräsidenten. Im übrigen behält sie sich ihre Stellungnahme vor.

„Beim § 15 und bei der Streichung der 8§8§ 16 und 17 behält liich Reichsminister von Keudell ebenfalls die Stellungnahme er Reichsregierung vor

18 sieht eine dreimalige Abstimmung der Erziehungs⸗ berechtigten bei Umwandlung in eine andere Schulform vor. Bayern beantragt, daß hier eine einfache Abstimmung genüge. Sonst leiste man überflüfsige Verwaltungsarbeit und beunruhige die Bevölkerung unnütz. Der Antrag wird mit 40 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Mit Bayern stimmen dafür: Württem⸗ berg, Oldenburg, Braunschweig und die preußischen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Grenzmark, beide Schlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und Rheinprovinz. Minister von Keudell kann die Zustimmung der Reichsregierung zu § 18 nicht in Aussicht stellen. 8 20 enthält in der Ausschußfassung ein Verzeichnis der⸗ jenigen Länder, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschule besteht. In diesen Ländern soll das neue Reichsschul⸗ gesetz erst nach Ablauf von 12 Jahren in Kraft treten. Reichs⸗ minister von Keudell beantragt namens der Reichsregierung den Länderkatalog zu streichen und statt dessen zu sagen: „In den Gebieten des Reiches, in denen eine nach Bekenntnissen nicht ge⸗ trennte Volksschule besteht, tritt das Gesetz 5 Jahre nach seiner Verkündung in Kraft. In den andern Ländern wird die Inkraft⸗ setzung dem Landesrecht überlassen.“ Ministerialrat Ircpraft⸗ beantragt, Mecklenburg⸗Schwerin mit in das Verzeichnis auf⸗ unehmen, da für sein Land dieselben Verhältnisse gelten wie für Mecklenburg⸗Strelitz, das in den Katalog aufgenommen sei. Dr. Freiherr von Biegeleben, der dessische Gesandte, be⸗ antragt folgenden Wortlaut für § 20: „In den Ländern Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Anhalt, Bremen, Lübeck, Mecklen⸗ burg⸗Strelitz, Schaumburg⸗Lippe und Sachsen sowie in dem ehe⸗ maligen Herzogtum Nassan und in den Stadtgemeinden Frank⸗ furt a. M. und Hanau verbleibt es bei dem bestehenden Rechts⸗ zustand, soweit nicht dieses Gesetz durch Landesgesetz in Kraft gesetzt wird.“ In der Gewährung einer Schonfrist selbst von 12 Jahren könne Hessen nicht die Erfüllung der den Simultanschulländern egebenen Zusicherungen anerkennen. Es müsse auf einer auernden Bevorzugung der Gemeinschaftsschulen bestehen. Oldenburgischer Ministerpräsident von Finckh vermißt bisher den Nachweis, daß in den in dem Katalog aufgeführten Ländern die Gemeinschaftsschule gesetzlich bestehe. Aus diesem Grunde könne er nur dem allgemein gehaltenen Antrage der Reichs⸗ regierung zustimmen. Darauf wird der Antrag der Reichs⸗ regierung mit 39 gegen 29 Stimmen abgelehnt. Für ihn stimmen nur die Länder Bayern, Württemberg, Mecklenburg⸗ Schwerin, Oldenburg und Braunschweig sowie die preußischen Provinzen ene Brandenburg, Pommern, Grenzmark, beide Schlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Nassau und Rheinprovinz. Der Antrag des Landes Mecklenburg⸗ Schwerin, es in den Katalog aufzunehmen, wird mit 24 gegen 12 Stimmen bei Stimmenthaltung der größeren Länder an⸗ genommen. Der hessische Antrag wird abgelchere. Der Antrag der Reichsregierung, die Uebergangsfrist auf 5 Jahre zu be⸗ messen, wird mit 51 gegen 17 Stimmen angenommen. Dagegen stimmen die Länder Baden, Thüringen, Hessen, beide Mecklen⸗ urg, die Hansastädte, Braunschweig, Anhalt und Schaumburg⸗ Lippe sowie die Provinz Sachsen.

Zu § 24 (Tragung der Kosten durch das Reich) gibt Reichs⸗ innenminister von Keudell folgende Erklärung ab: Umfang und Rahmen der infolge des Gesetzes entstehenden Kosten lassen sich furzeit noch nicht feststellen, da sie von der endgültigen Aus⸗ gesta tung des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen der

aänder abhängen. Daher ist es für die Reichsregierung augen⸗ blicklich unmöglich, zu sagen, ob und inwieweit eine Beteiligung des Reiches in Frage kommt. Da der Reichsrat nach Verab⸗ schiedung des Gesetzes durch den Reichstag nochmals zu dieser Frage Stellung nehmen kann, kann diese Frage offen bleiben, um 6 mehr, als dann die Fassung des Gesetzes eine sichere Grund⸗ für die Beurteilung der Angelegenheit bildet. Staats⸗ sekretär Dr. Weismann: Mit dieser Erklärung können wir uns nicht zufrieden geben. Ich bitte Sie, einer Refolution zu⸗ Eenme die die Ausschußbeschlüsse vollkommen enthält, d. h. also, daß die Reichsregierung den Ländern die Kosten erstatte. Zu⸗ gleich beantrage ich namentliche Abstimmung. Die namentliche Abstimmung über § 24 erübrigt sich, denn auf die Frage des Vor⸗ itzenden, Ministers von Keudell, ob eine Stimme gegen den

24 abgegeben werde, antwortete niemand. Der Vorsitzende tellte daraufhin fest, daß keine Stimme gegen den § 24 abgegeben werden würde, so daß dessen Annahme im Plenum einstimmig erfolgt ist.

Vor der Gesamtabstimmung wurden von den Vertretern einzelner Länder eine Anzahl Erklärungen abgegeben.

Bayerischer Gesandter von Preger: Namens der bayerischen Regierung habe ich zu dem Gesetz, wie es nunmehr vorliegt, folgende Erklärung abzugeben: Der Entwurf der Reichs⸗ regierung erschien der bayerischen Regierung als geeignete Rege⸗ lung, der sie in allen wesentlichen Punkten mit einigen Aende⸗ rungen hätte zustimmen können. Dagegen vermag die bayerische

Dazu würden noch Die Oberschulbehörde

lage

Regierung dem Gesetzentwurf, wie er sich nach den Beschlüssen der

““ E“

In Hamburg beständen 16 Religionsgesellschaften, die

Reichsratsausschüsse und den Abstimmungen im Plenum gestaltet hat, nicht zuzustimmen. Er gibt der Gemeinschafßtsschule eine Vorzugsstelle, die in der Reichsverfassung nicht begründet ist und das natürliche, durch die Reichsverfassung gewahrleistete Recht der Eltern religiose Erziehung ihrer Kinder beeinträchtigt, indem er die Erziehungsarbeit der Schule nicht als Fortführung der elterlichen Erziehung anerkennt. Er versucht, in seinen Be⸗ selbst für Gegenden, in denen die Bekenntnis⸗ e vorherrschend sein wird, die Gemeinschaftsschule als Regel⸗ schule zu bezeichnen. Die Anerkennung des Elternrechts macht er von formalen Voraussetzungen abhängiß, die einer Unterbindung dieses Rechts nahezu⸗ gleichkommen. Selbst in seinen Uebergangs⸗ bestimmungen nimmt er keine Rücksicht auf eingewurzelte Ver⸗ ältnisse und Anschauungen, die sonst überall geachtet werden. Er deutet ves und Uneinigkeit für viele Gemeinden. Aus diesen Gründen lehnt die bayerische Regierung den Entwurf ab. Hinsichtlich der Kostendeckung stimmt die bayerische Regierung den Ausschußbeschlüssen zu.

Gesandter Boden erklärt für Anhalt, daß die anhaltische Regierung genötigt sei, den Gesetzentwurf im ganzen abzulehnen. Durch die Vorlage werde eine schwere Gefährdung der anhaltischen Schulen herbeigeführt werden. Auch die Kostenfrage sei zu bedenken. Durch die Schaffung einer Anzahl verschiedener Schulen werde der innere Frieden gestört und Unfrieden trete an die Stelle ruhiger Erziehungsarbeit.

Ministerpräsident von Finckh erklärt, daß die oldenburgische Regierung den Entwurf in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung ablehnen werde. Die Volksschule Oldenburgs ist nach den oldenburgischen Schulgesetzen und der Landesverfassung die evangelische und katholische Bekenntnisschule. Oldenburg müsse großen Wert darauf legen, daß diese konfessionellen Schulen so⸗ weit wie möglich erhalten bleiben. Jede Erschütterung müsse vom Schulwesen serpgebalten werden. Unsere Anträge zu § 18 hinsichtlich der Ueberleitungsbestimmungen sind abgelehnt worden. Andere Paragraphen widersprechen der Reichsverfassung.

Preußischer Ministerialdirektor Kaestner: Ich bin nicht in der Lage, namens der preußischen Regierung eine formulierte Erklärung abzugeben, aber nach den Erklärungen namentlich Bayerns fühlt sich die preußische Regierung doch verpflichtet, gerade im gegenwärtigen Augenblick folgendes zu betonen: Die bayerische Resierung bringt zum Bedauern der preußischen Re⸗ gierung zum Ausdruck, daß die Gemeinschaftsschule eine Vorzugs⸗ stellung erhalten solle, die in der Reichsverfassung nicht begründet sei, und das verfassungsmäßige Recht der Eltern dadurch beein⸗ trächtigt werde, daß die Begründung des Elternwillens auf kon⸗ fessionelle Erziehung ihrer Kinder von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die nahezu einer Unterbindung des Elternrechts gleichkämen. Ferner werde auf alte Rechtsformen und Rechtsanschauungen der Bevölkerung keine Rücksicht genommen, die sonst vom Rechtsgefühl überall Anerkennung würden. Ich halte mich für verpflichtet, zu betonen, daß ie preußische Regierung bei ihrer Mitarbeit an dem Entwurf von entgegengesetzten Anschauungen ausgegangen ist. Sie hat sich gebunden gefühlt an eine peinlich genaue Ausführung der Reichsverfassung, die den Eltern das Antragsrecht gibt, und eine verfassungstreue Durchführung des Gesetzes ist selbstverständlich. Die preußische Regierung ist . vollkommen klar darüber gewesen, daß ein großer Teil Preußens anerkanntes Bekenntnis⸗ Zullans ist, und darum ist ihr daran gelegen, die Bekenntnis⸗

ule überall, wo sie dem zweifelsfreien Willen der Eltern ent⸗ pricht, nicht zu beunruhigen und sich weiter entwickeln zu lassen. Die preußische Regierung kann aber selbstverständlich nicht davon absehen, bei der Neugründung von Schulen dem Willen der Verfassung zu entsprechen. Sie hat sich bemüht, ein möglichst ruhiges Ueberleitungsverfahren zu finden und die Schulen zu erhalten, die die Eltern wünschen.

Minister Dr. Münzel⸗Thüringen ist es nicht möglich, dem Entwurf zuzustimmen, weil die Bestimmungen über die Gemeinschaftsschule nicht genügen.

Der Vertreter Hamburgs erklärte: Hamburg kann, nachdem die Fassung der Reichsratsausschüsse heute wesentlich verändert und der Schutz für die Simultanschulländer auf fünf Jahre herabgesetzt worden ist, dem Entwurf nicht zustimmen.

Der Vertreter Braunschweigs erklärte, daß Braun⸗ schweig trotz schwerer Bedenken der Vorlage zustimmen werde.

Badischer Kultusminister Leers erklärte: Nachdem die Schutzfrist für die Simultanschulen auf fünf Jahre verkürzt worden ist, muß ich erklären, daß diese Bestimmung für Baden unerträglich ist. Wenn Baden trotzdem der Vorlage zustimmt, so geschieht das in der Erwartung, daß die Frist verlängert wird, und auch mit Rücksicht auf Verbesserungen des Gesetzentwurfs in anderen Punkten.

Bürgermeister Spitta (Bremen) erklärte: Bremen hatte gegen den Entwurf sehr schwere verfassungsrechtliche, kulturelle, E“ und finanzielle Bedenken. Wenn auch diese Be⸗ enken durch die Beschlüsse der Reichsratsausschüsse nicht völlig beseitigt waren, war Bremen doch bereit, für den Entwurf m der Fassung der Ausschüsse zu stimmen. Nachdem aber heute in der Vollsitzung Aenderungen beschlossen worden sind, die Bremen als erhebliche Verschlechterungen ansehen muß, und insbesondere § 20 zuungunsten der Länder, in denen nach Be⸗ kenntnissen nicht getrennte Schulen bestehen, geändert ist, ist Bremen genötigt, seine Stimme gegen den Entwurf abzugeben.

Lübeckischer Gesandter Dr. Meyer⸗Lüerssen gab die⸗ selbe Erklärung für Lübeck ab.

Freiherr von Gayl (Vertreter der Provinz Ostpreußen): Namens einer Reihe preußischer Provinzialvertreter habe ich zu erklären, daß das Gesetz wegen der Fassung, in der es heute angenommen worden ist, für uns unannehmbar ist und wir dagegen stimmen werden.

In der nunmehr folgenden namentlichen Gesamt⸗ abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschußbeschlüsse und der Beschlüsse der heutigen Plenar⸗ versammlung mit 37 gegen 31 Stimmen ab⸗ gelehnt. Dafür stimmten das Preußische Staats⸗ Eesern de die Vertreter von Berlin und der Provinz Sachsen, die Staaten Sachsen, Baden, Braunschweig, Lippe, Mecklenburg⸗Strelitz, Waldeck und Schaumburg⸗Lippe. Da⸗ gegen stimmten die Vertreter der preußischen Provinzen Ost⸗ reußen, Brandenburg, Pommern, Posen⸗Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau, der Rheinprovinz und die Staaten

Bayern, Württemberg, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklen⸗

burg⸗Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen und Lübeck⸗

111“

c. Preußischer Landtag.

Sitzung vom 13. Oktober 1927.

Nachtrag.

Die Rede, die der Ministerpräsident Dr. Braun im Laufe der Debatte über die Flaggenverordnung gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:

Meine Herren! Der Herr Abgeordnete Dr von Campe hat gemeint, die Voraussetzungen für die Beschlußfassung des Ständigen Ausschusses seien nicht vorhanden gewesen. Ganz ab⸗ wegig ist der Verdacht, daß sich die Staatsregierung von dem Gesichtspunkt habe leiten lassen, für gewisse Dinge im Ständigen

Ausschuß eher eine Mehrheit zu finden als hier im Plenum des Hauses. (Zurufe rechts.) Derarrige Beschlüsse des Ständigen Ausschusses unterstehen ja der Nachprüfung dieses Hauses, und die Mehrheitsverhältnisse des Hauses kommen dann ja doch zur Geltung. Es würde sonach nur ein Erfolg von ganz kurzer Dauer sein, und für so kurzsichtig sollte man die Staatsregierung nicht halten.

Der Herr Abgeordnete Dr. von Campe hat gemeint, daß die Vorlage, da das Urteil schon am 20. Mai ergangen sei, recht⸗ zeitig hätte an das Haus gebracht werden können, wenn die Staatsregierung geglaubt hätte, eine neue Rechtsbasis schaffen zu müssen, um den Erlaß, den die volksparteilichen Minister seinerzeit mit uns im Kabinett herausgegeben haben, zur Durch⸗ führung zu bringen. Ich möchte demgegenüber darauf hinweisen, daß das Oberverwaltungsgericht sein Urteil zwar am 20. Mai gefällt hat, den Parteien aber erklärt hat, daß ihnen das Urteil zugestellt werden werde. In Wirklichkeit ist aber die Zustellung des Urteils an die Staatsregierung erst am 27. Juli erfolgt, also kaum zwei Wochen vor dem 11. August. Es war also not⸗ wendig, wenn überhaupt die erforderliche Rechtsbasis für die Durchführung des Flaggenerlasses gegeben werden sollte, mit aller Beschleunigung, d. h. im Wege der Notverordnung, vorzugehen.

Ueber den übrigen Teil der Kritik hat sich der Herr Innen⸗ minister hinreichend geäußert; ich habe daher keine Veranlassung, darauf weiter einzugehen. Wenn Herr Dr. von Campe meint, die Staatsregierung sollte in dieser Frage einen Ausgleich herbei⸗ zuführen suchen, ihr jetziges Vorgehen genüge nicht, so muß ie offen erklären, daß es in dieser Frage nach meiner Ansicht eine Ausgleich nicht gibt. Ich persönlich habe mich, da ich die Dinge, die jetzt gekommen sind, seinerzeit vorausgesehen habe, in Weima gegen die Aenderung der Flagge ausgesprochen, und habe auch später dafür gesorgt, daß wir in Preußen nicht die gleiche Flaggen⸗ frage bekommen, sondern daß die schwarz⸗weiße Flagge bei⸗ behalten wurde. Aber jetzt liegen die Dinge so: in der Ver⸗ fassung sind die Reichsfarben Schwarz⸗Rot⸗Gold festgelegt. Es müßte daher nicht nur für jede Behörde, für jede Regierung, sonder für jeden Deutschen selbstverständlich sein, daß er diese Farben zu achten hat (sehr richtig! im Zentrum, bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. f rechts: Das tun wir auchl), so wie früher die weiß⸗rote Fahne unter dem alten System geachtet ist. (Beifall bei den Deutschen Demokraten und Sozialdemokratischen Partei. Zurufe cechts: Haben früher schwarz⸗weiß⸗rot geflaggt? Früher brauchte man nicht zu hissen!) Sie sagen, man brauchte sie nicht zu hissen. Aber sie ist früher gehißt worden. Meine Damen und Herren wer früher an derartigen Feiertagen flaggte, hat schwarz⸗weiß⸗rot geflaggt, nicht in den jetzigen Reichsfarben, sondern in den früheren Reichsfarben. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demo⸗ kraten und der Sozialdemokratischen Partei. Zurufe rechts: Auch Sie?) Auf einen Ausgleich dürfte es also nicht hinauskommen sondern, solange die verfassungsmäßige Bestimmung besteht, mu⸗ jede Regierung und jede öffentliche Körperschaft dafür Sorge tragen, daß diese Farben auch zur Geltung kommen. (Sehr richtig! im Zentrum, bei den Deutschen Demokraten und der Sozialdemo kratischen Partei. Zurufe rechts: Zur Liebe kann man doch niemand zwingen!) Nein, davon ist auch keine Rede, niemand glaubt, daß die Staatsregierung mit ihrem Vorgehen Liebe zur Re⸗ publik auslösen würde. Das ist auch nicht beabsichtigt, meine Damen und Herren. Liebe läßt sich nirgends erzwingen. Hat etwa das alte System seine Gegner zur Liebe zwingen können. (Sehr gut bei der Sozialdemokratischen Partei.) Wir werden auch die An⸗ hänger des alten Systems nicht zur Liebe gegenüber dem neuen System zwingen können, aber wir können verlangen, daß auch die⸗ jenigen, die innerlich noch in ihren Auffassungen sich mit dem alten System identisch fühlen, die Verfassung und die Gesetze achten (Lebhafte Zustimmung im Zentrum, bei den Deutschen Demo kraten und der Sozialdemokratischen Partei. Zurufe rechts: Wie steht es hier mit der Verfassungsmäßigkeit?) Darauf komm ich noch!

Der Herr Abgeordnete D. Dr. von Campe meinte weiter, man müsse auch der Vergangenheit Achtung entgegenbringen. (Sehr richtig! rechts.) Es ist mir von der rechten Seite hier zugerufen worden. (Zurufe rechts: In Ihren Braunmuseen!) Ja ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, daß man den historischen Symbolen der Vergangenheit Achtung entgegenbringen soll, und ich habe daher in aller Oeffentlichkeit erklärt: Jawohl, diese Dinge stellt man pietätvoll in einem Museum auf. (Sehr gut! bei der Sozialdemokratischen Partei. Lachen und Zurufe rechts.) Dami wird die Vergangenheit geachtet und geehrt. Denn, meine Damen und Herren, bedeutet es vielleicht eine geringere Ehrung un Achtung, wenn man die kurbrandenburgische Seeflagge heute nu noch im Museum sieht und sie nicht bei jedem Parteifest auf zieht? (Sehr richtig bei den Deutschen Demokraten und der Sozial⸗ demokratischen Partei.) Ist es eine geringere Achtung und Ehrung der alten historischen Zeichen und eine Mißachtung dieser Zeichen wenn die damals allerdings ganz rote Kriegsfahne des alten deutschen Reiches heute nur noch in den Museen zu sehen ist? (Lebhafte Zurufe rechts.) Was diesen alten Wahrzeichen der alten verflossenen Zeit recht ist, ist den schwarz⸗weiß⸗roten Wahrzeicher der kurz verflossenen Zeit billig. (Lebhafte Zustimmung bei de Sozialdemokratischen Partei. Widerspruch rechts.) Denn die alter Farben leben bei Ihnen (nach rechts) als Parteifahne (lebhafte Zurufe rechts), sie leben aber nicht mehr als Symbol der jetz bestehenden Staatsform. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demo kraten und der Sozialdemokratischen Partei. Lebhafte Zuruf rechts. Glocke des Präsidenten.)

Schwarz⸗Weiß⸗Rot gehört, weil es das Symbol der ver flossenen Geschichtsperiode ist, dorthin, wo die sämtlichen Attribute dieser Geschichtsperiode ihren würdigen Platz finden, d. h. ins Museum! (Sehr gut! bei der Sozialdemokratischen Partei.) Das ist nach meiner Meinung eine hinreichende Ehrung.

Wenn der Herr Abgeordnete von Campe aber meint, wi brächten der Vergangenheit nicht die Achtung entgegen, die si verdient, so möchte ich dazu bemerken: darüber, welche Achtung die Vergangenheit verdient, kann man verschiedener Auffassung sein. Gewiß, Herr von Campe wird dieser Vergangenheit mit ganz anderen Gefühlen gegenüberstehen wie ich, auch die Herren von der Deutschnationalen Partei. Sie werden der Ver

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Börsen⸗

Amtlich festgestellte Kurse.

1 Franc, 1 Ltra, 1 Lbu. 1 Peseta = 0,80 ℳ. 1 österr.

Gulden (Gold) = 2,00 ℳ.

Gld österr. W. = 1,70

1 Kr. ung oder tschech. W. = 0,85 71 Gld südd. W.

12,00 —1,50 Krone = 1,125

l alter Goldrubel = 3,20

1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 1 Pfund Sterling = 20,40 ℳ. Dinar = 3,40 ℳ. 1 Danztaer Gulden = 0.80

= 2,50 1 Zlotu

1 Gld holl. W. = 1,70 ISchilling öͤsterr. W. = 10 000 Kr 1Rubel alter Kredit⸗Rbl.) 2,16 1 Peso (Gold) = 4,00 ¹Dollar = 4,20

1 Shanghat⸗Tae!

1 YVen = 2.10

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Die etnem Papter betgefügte Bezeichnung be⸗

sagt, daß nur teferbar sind

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daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗

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Zlisfern bezeichnen den vorletzten die in der dritten Spvalte beigefügten den letzten zur Ausschütttung ge⸗

kommenen Gewinnantell. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben so ist es dassenige des vorletzten

Geschäftsjahrs

22☛— Dte Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowte für Ausländische Banknoten befinden sich kortlaufend unter „Handel und Gewerbe“

2☛ Etwaige Pruckfehler in den heutigen

8

Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗

richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden

möglichst bald am Schluß des K als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Baukdiskont.

„Berltn 7 (Lombard 8). Amsterdam 4 ½⅛. Brülssel 5.

Kopenhagen 5.

Murszettels

exgae 8 Honpafd 7. elsingfor⸗ talten 7. London 4 ½. weadrid 5.

Oslo 4 ¼.

Paris 5. Prag 5. Schweiz Stockholm 4. Wien 6 ½.

Deutsche Staatsauleihen

mit Zinsberechnung.

seutiger· Kur

Boriger 8

Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000 Doll, f. 1.12.32 6 do. 10 1000 D. f. 55 Dt. Reichs⸗A. 27 uks7 Dt. Retchssch. „K“ (Goldm.). bis 30.11.26

2 Jausl. ℳf. 100 G M 2 Dt. Reichspost Schatz F. 1 u. 2, rz. 30 ¼%8% Preuß. Staatssch. rückz. 1. 3. 29

do. rz. 1. 10.30

6 % Baden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1. 2. 32 BayernStaat RM⸗ Anl. 27. kdb. ab 1. 9. 24

%4 do Staatsschat rütckz. 1. 4. 29 ImBraunsch. Staatssch. 1 rückz. 1. 10. 29. 7⅞ Lippe Staatsschatz rückz. 2. 1. 29

½ Lübeck Staatsschatz rückz. 1. 7. 29

7 ⁄⅞ Mecklba.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1926 tilgb. ab 27.

8 do. Staatssch., rz. 29 6 Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27, uk. 1. 10. 35 7 Sachf. Staatsschatz R. 1, fäll. 1.7.29

% do. R. 2, fäll. 1.7.30

½ Thür Staatsanl. v. 1926 ausl. ab 1.3.30 x do. RM⸗A. 27 u. Lit. B,. fällig 1. 1.32. ½v Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1. ll. 1.3.29

14. 10. 1,12 —. 1. 93,1 eb G

1.2.3 87,5 b G

1.12 90 G 1.10 94,25eb G 1.9

zahlb 1.1297 b 1.10 95,5 b G

85,5 G 85,32 b G

1.2.8

1.8.9

1.4 zahlb. 2.1

1.10

1.1

1.1.7

1. 4.10 1.4.35. 2.1 96,5 G

1.4.10 85,5 b

1.7 [96.4 6 1.7 96,3 G

1.3.è9 90 b 1.1.7 89,75b

1.35 —.—

13. 10.

93, 10b G 87.5 b G 90 b G 94,25 b

97.2 G 95,5 G

85.5 b G 85,4 b G

89,75 b

Bei nachfolgenden Werwpapteren

Dt. Anl.⸗Auslosgssch. einschl. 1 Abhlöf.⸗ Schein Nr. 1 30000

Dtsch. Anl.⸗Ablösgssch. ohne Auslosgsschein

Dtsche Wertbest. Anl. b. 5 Doll. fl. 2.9.3 5

Mecklenburg⸗Schwer. Anl.⸗Auslosungssch. einschl.¹ „Ablösgssch.

r. Z. tn ½¼ 52,25 b G do. [15,3eb 6 do.

källt die Berechnung der Stückzinsen fort.

52,38 b G 15,4 G

Deutsche Schutzgebter⸗ Anleihe Anhat Staat 1919. Bayern dsk.⸗Rent.

konv. neue Stülcke Bremen 1910 unk. 30 do. 1920 do. 1922 1923 do. 08,09, 11,gk. 31.12. 22 do. 87-99,05, gk 31.12.28

do. 06. 02, gek. 31.12.23 ¹ Hamdbg. Staataz⸗Nentes:

do. amort. St.⸗A. 19 A do. do. 1919 B kleine do. do 10 000 bis

8 100 000 do. do. 500 000 do. do. St.⸗Anl. 1900 do. 07,08, 09 Ser. 1.,2. 11, 13 rz. 53, 14 rz. 55

do. 87, 91.93, 99, 1904¹

do. 1888, 97, 1902 übeck 1923 unk. 28 Sächs. Mk.⸗A. 23, uk. 26 Württem ba. N 96.42

Preußische Rentenbriefe.

2 1.1 —,— versch.

Getündigte und ungekündtgte Stülcke. verloste und unverloste Stücke.

4,3 % Brandenb., agst. b. 31.12.17115,3 b

,3 ½ ⁄%¶ mdo.

päter ausgegeben

3 1% Hannov. „ausgst. b. 31 12.17176

4,3 do. später ausgegeben 4,3 ⁄2 % Hess.⸗Nasfs., agst. b. 31.12.17

—,—

do päter ausgegeben —,—

% Launenburger, agst. b. 381.12.17% —,

do. päter ausgegebens —,— 3 ½2 % Lomm. ausgest. b. 31,12.17114,95 b do. später ausgegeben —,

4.3 ½

„2 % Posensche, agst. b. 31.12.17 ,

, do.

päter ausgegeben . „3 Preußische Ost⸗ u. West⸗

ausgest. b. 31.12.17]10,4 G

IDch do. päter ausgegeben „3 ½8 R h. u. Westf., agst. ,3 do päter ausgegeben

b. 31.12.17 16,5 b

„3 ½ % Sachstsche, ugst. b 81,12.17715 b

3 ½½ do.

später ausgegeben

S 7 g „3 ¼ % Schlestsche, agst. b. 31.12.17115 b

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b. 31.12.17 13,3 b G

do. später ausgegeben! —,—

16 b B 1776

Heutger Voriger Kurs

Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußisch eehea

Heutger- Boriger Kurs

Vortger Kurs

en Staatsanzeiger

Heutiger] Voriger Kurs

Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.

Ltpp. Landesbt. 1—4 v. Lipp.Landessp. u. L. 4 do. unl. 26 Feeg staatl. Kred.

unk 31 do do Sach!.⸗Altenb. Landd. do. do. . u. 10. R. do. Cobg. Landrbk. 1-4 do. ⸗Gotha Landkred. do do. 02, 08 05 do Metn. Ldkrd. gek. do. do. konv. gek. Schwarzbg.⸗Rudolst.

Landkredit 3 do. do. 3 ½ do. ⸗Sondersh. Land⸗ kredit gek. 1 4. 24 —,—

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Deutsch⸗Evxlau 19073 Dresden e. Duisbdurg 1921/4 ½ do 1899 07,. 094 do. 19134 do. 1889 1889]˙3 do. 1896. 02 Ns3 * Düren H 1899, J 19014 do. G 1891 kv. Düsseldor 1900,08, 11 gek. 1. 5. 24

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versch. 1.4.10 1.4.10

Ohne Ztnsscheinbogen Diesbner Grund⸗ renten⸗Anst. Pfdbr. Ser. 1. 2. 5 7—104 versch. do. do. S. 3, 4, 6 N bo do. Grundrentenbr. Serie 1—3 Sächs. Idw. Pf. b. S 23, 26. 27 do. do. bis S. 25 do. Kredithr. b. S. 22, 26 338 do. do do bis S. 25 18 1.1.7

1.4.10.

versch. do

n ohne Erneuerungsschein.

A —,—

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e

Essen do 16. Aa. 19 (ag. 20 Flensburg 12 N gt. 24 Frankfurt a. M. 23 do. 1910 11 gek. do. 1918 do. 19 (1.—8. Ausg.) 1920 (1.Ausg). gek. do. 1899, gek. do. 1901 N FrankfurrO. 14 ukv. 25 do. 1919 1. u. 2. Ausg. raustadt .1898 Freiburg t. Br. 1919

1.1.7 1.2. 8 1.4.10 1.2.8

90, 15.6.1

versch. 1.2.8 1.3.9 1.6.12

8 22

n

Brandenb. Komm. 2 (Giroverb.), gk. 1.7.24 8 ½2 1.1.7 do. do. 19,20, gk. 1.5.2414 ¼ versch.

Deutsche Kom. Kred 204 do. do. 1922, rz. 2874

Hannov. Komm 1923716 do⸗ do. 1922]5 do do. 191994

Pomm. Komm. S. 1u. 2*

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2

Fürth i. B. 1928 do. 1920 ukv 1925 do. 1901 Fuldͤa 1907 F Gießen 1907,09.12, 14 1905

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Gotha

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2 41bZö berstadt 1912, 19

82

Kur⸗ u. NReum. Schuldve †] 1.1.7 ¼ —,— *) Zinsf. 7—15 ½ Binsf. 5— 15 †.

Deutsche Provinzialanleihe

Mit Zinsberechnung.

Brandenburg. Prov. Reichs m. 26, kdb. ab 32 Hannov. Prov. RM R. 2 B, 4B u. 5 B, tg. 27 do. do. R. 3 B, rz. 103 do. do. Reihe 6 do. do. Reihe 7 Niederschles. Provinz RM 1926, rz. ab 32 Oberschl. Prv. Bk. Gold R. 1, rz. 100. uk. 31[7 do. Komm. ⸗Anl. 1 Buchst. A. rz. 100, uk. 317 Ostpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27 A. 14, uk. 32 Sachs. Pr. Reichsmart Ausg. 13 unk. 83

1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.3.9

1.4.10

1.4.10

2

n.

90 G

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do do. Mg. 15. uk 26 5 G do. do. Ausg. 16 A. 1 41. do. do. Ausg. 16 A. 216 1.1.7

Ohne Ztusberechnung. Westfal. Provinz Anl.⸗ uslösgssch. einschl. ¼ Ablösungsschein. f. Z. in 56 b

6 8 8 do. do. Ausg. 14/7 7 7 1 7 7

7

8

0 0 0.

2

alle. 1900. 05, 10 do 1919 d 1892

do. 1900 Heidelbg. 07, gf. 1. 11.28 do. 1903, gek. 1. 10. 23 Heilbronn 1897 N Herford 1910. rückz. 39 Köln. 1923 unt. 33 do. 1912 Abt. 3. do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 do 1922 Konstanz 02, get. 1.9.23 Krefeld 1901, 1909 do. 06,07, gek. 30. 6.24 do. 1913, get. 30. 6. 24 do. 88,01,03, ak. 30. 6.24 Langensalza 1903 Lichtenberg (Bln) 1913 Ludwigshafen 1906 do 1890 94. 1900 02 Magdeburg 1913 1.— 4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1 Matnz 1922 Lit. C do. 1922 Lit. B1 do 19 Ltt. U, V, uk. 29 do. 20 Ltt. W unk. 30 Mannheim 1922² do. 1914. get. 1. 1. 24 do. 1901, 1906, 1907

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2.

Brandenb. Prov. 08-11 Reihe 18—26. 1912 Reihe 27— 33, 1914 Reihe 84—52 0. 1899

Cassel. LdSkr. S. 22-25

do. Ser. 26

do. Ser. 27

do. Ser. 28

do. Ser. 29 unk. 30

Hannoversche Prov. Ser. 9, gek. 1. 5. 24

Oberhess. Prov20 uk. 26

do. do. 1913, 1914

Ostpreuß. Prov. Ag. 12

Pommern ProvA. 17

do. Ausgabe 16...

do. Ausg. 14, Ser. 4

do.

do.

bo. A. 1894,1897,1900]2

do. Ausg. 14.

Rheinprovinz 22, 23 ††

do. 1000000 u. 500000

do. kleine

Sächstsche Prov. A. 8

do. do. Ausg. 9

do. do. Ausg.5 7

Schlesw.⸗Holst. Prov.

Ausg. 12 do. do. Ausg. 10 u. 11

do. do. Ausg. 9 do. do. Ausg. 8 do. do. 1907— “og do. do. Ausg. 6 u. 7 do do. 98, 02, 05. gek. 1. 10. 23 do. Landesklt. Rthr.

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do. do.

20 %1

1901. [4

Kreis 01

3 1919 Hadersleb. Kr. 10 ukv 4 Lauenbg. Kreis 1919. Lebus Kreis 1910. 4 Offenbach Kreis 1010⁄4 ½

Deutsche Aachen 22 A. 23 u. 248 do. 17, 21 Ausg. 22 Altonn 1923 do. 1911 1914 Aschaffenburg. 1901 Barmen 07, rz. 41,40 do. 1904,05, gek. 1.8.242 Berlin 1923 * Zinsf. 8— 18 ¼ do. 1919 unk. 30 1920 unk. 31 1922 Ausa. 1 1922 Ausg. 2 1886 1 1890 1898 2 . 1904, S. 1 . Groß Verb. 1919 do. do. 1920 Berl. Stadtsynode 99, 1908, 12, gek. 1. 7.24 do do 1899, 1904. 1905, gek. 1. 1. 2412 Bonn 1914 P, 1919 Breslau 1906 N 1909 do 18918 Charlottenburg 08, 12 bt. 19 do. 1902. gek. 2. 1. 24 2 Coblenz 1919 do. 1920 Coburg 1902 Cottbus 1909 N7 1913 Darmstadt 1920 do. 1913, 1919, 20 Dessau 1896, gk. 1.7.28

Stadtanleihen.

1.6.12† —,— 1.5.11 117 versch. 1.6.12 1.2. 8 versch. 1.1.7

1.3.9 1.4.10 1.4.10 1.1.7

1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.1.7

1.4.10

1908, 12, gek. 1. 1. 24 do. 19 E do. 19 II. A., gk. 1.2. 25 do. 1920, gek. 1.11.25. do 1888, gek. 1. 1.24 do. 1897,98, gk. 1.1.24 do. 1904. 1905 gek. Merseburg 190⁰1 Mühlhausen t. Thür.

1919 VI Mülherm (Ruhr) 1909

Em. 11,13, uk. 81, 35 do. 1914 do. 1919 unk. 30 München 1921 do 1919 M.⸗Gladbach1 1 N. uk36 Munster 0v, gk. 1.10.23 do 1897, gek. 1.10.23 Nordhausen 1908 Nürnberg 1914 do. 1920 unk. 30. do. 1903 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 MW. gk. 31.1.24 Pforzhetm 01, 07, 10,

1912, 1920 do 98, 00, gek. 1. 11.28. Pirmasens 99, 30.4.24 Plauen 03 gek. 30.6.24 do. 1903 Potsdam 1v W. gt. 1.7.24 Quedltnburg 1903 N Regensburg 1908, 09 do. 97 N 01 03, 05 do. 1889 Remscheid 00, gt. 2. 1.23 Rhevydt 1899 Ser 4 do. 1913 N do. 1891 Rostou 1919, 1920 do. 81,84,03, gk. 1.7.24 do 1895. gek. 1 7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin t. M. 1897.

gek. 1. 5. 24 Spandan 09 N, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 do. 1903, gek. 1. 4. 24 7 Stettin 8 L 1923

Zinsf 8—15 ¼ Stolp t. Pomm. Stuttgart 19.06. Ag. 19 Trier 14.1. u. 2. A. uk. 25 do 1919 unt 30 Btersen 1904. gk. 2. 1.24 Weimar 1888,gf. 1.1.24 Wiesbad. 1908 1. Aus⸗

gabe, rückz. 1937 do. 1920 1. Ausg.,

21 2. Ag. gek. 1.10.24 da 182 Ag. 19 L. u. II.,

gek. 1. 7. 24

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25.22

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1.2. 8 versch.

1.1.7

Wilmersd. (BIn 191814 1.2.9

Deutsche

als vor dem 1. Januar 1918 au Gekündigte und ungeküt

*3 ½ Calenberg. Kred. Ser. 0 „F (get. 1 10. 23, 1. 4. 24 23 ½ % Kur⸗- u. Neumärt. neue *4, 3 ½, 3 ½ Kur⸗ u. Neumärl. Kom.⸗Obl. Nm. Deckungsbesch. bis 31. 12 N 4, 3 ½,3 Kur⸗u. Neum. Kom.⸗Obl. *4, 3 , 3 landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31.12.17 Nr. 1 484 620 4, 3 ½, 3 % landschaftl. Zentral. *4, 3 ⅛, 3 % Ostpreußische Naus⸗ gegeben bis 31. 12. 17 4, 3 ½, 3 % Ostpreußische 4 % Östpr. landschaftl. Schuldv. *4. 3½, 3 % Pommersche, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 117. .. 4, 3 ⅛, 3 % Pommersche.

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Prandbriefe.

(Dte durch gekennzeichneten Pfandbriefe stnd nach den von den Landschaften gemachten Mitteilungen

sgegeben anzusehen.) ndigte Stücke

verloste und unverloste Stücke.

—,—

3,8 b

15,35 b

17,82 b G

*4, 3 ½, 3 % Pomm RNeul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt ETEE““;

4. 8 ½. 3 % Pomm Neul Kleingrundbesit

*4, 3 ½, 3 ¼ Sächsische, ausge⸗

stellt bis 31 4, 3 ½, 3 Sächstsche

*4 ¼ Sächs. landsch. Kreditverb. Altlandschaftl.

landschafti.

*4. 3 ½ % Schles (ohne Talon; 88 ³9% 3 ¼ Schles A, O, D, ausgest. bis 24

4,3 ¼, 3 Schles. landsch. A. C. D *4, 3 ½⅛, 3 Schleswig⸗Holstein

ld. Kreditv. N. ausg. b. 31.

4,3 ½, S% Schlezw.⸗Hlst. Id. Kreditve *4. 3 ¼, 3 Westfäl. bis 3. Folge.

ausgestellt bis 31. 12. 17. 11,98 b b. 3. Folge tterschaftl.

4, 3¼, 3 % Westfälis

*4, 3 , 3 Westpr. Ser. I— II m. Deckungs bis 31. 12. 17.

4, 3 ½, 8 % Westpr. Ritterschaftl.

Ser. II...

„4, 3 ½, 38 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis EEEEö“ e

4, 3 ½, 3 ½ Westpr Neuland⸗

schaft!

17,8 G 17,8 G

für

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15,3 b G st6, 1eb G

7 Ss n

18,315 G 6 171[18,31 b G

18.1 b G 18,1 b G

12.17]% 1,8 b G

7,75 G

12 5b 1.

besch.

3,85 b 8,65 eb G

*9, 4 ½, 4, 3 ½ % Berliner

ausgestellt bis 31 12. 1917. 22,25 6 5, 4 , 4. % % Berliner alte. —.— 38 9% Neue Verliner, ausgestellt bis 31 12. 5ne b. 4 V. 8 ½, 3 % Neue Berliner..

*4 Brandenb. Stadtschaftsbriefe (Vorkriegsstücke) †13,5 b 4 do do. Nachkriegsstückeyt! —,

*4, 3 ½

alte,

22,5 G

15,3 b G

13,5 b

Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

Deutsche Pfanddriet⸗ Anst. Posen Ser. 1 bis 5 unk. 30 344

Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke.

Deutsche

Augsburg. 7 Guld.⸗L. Braunschw. 20 Tlr.⸗L. Hamburg. 50 Tlr.⸗L. 3

Sachs.⸗Mein 7Gld.⸗L. —v. S *

1.1.7

p. S . p. S

1.1.7

Lospapiere.

1.3. —;

—,—

Ausländische Staatsanleihen.

Die mit einer Notenz

iffer versehenen Anlethen

werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

*Sett 1. 4. 19. 4. . 1 19. 1 1. 9. 25. ¹ 1. 10. 26

Für sämtliche zum Handel

15 1

1C . TEET“ E“ ü1 2. 66.

und zur amtlichen Börsen⸗

notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen

findet gegenwärtto eine nicht Bern. Ki.⸗A. 87 kv. Bosn. Esb. 14 * do. Invest. 14* do. Land. 98 in K do. do. 02 m. T. i. K do. do. 95 m. T. i. K Bulg. G.⸗Hyp. 92 25er Nr. 241561 bis 246560 do. ber Nr. 121561 bis 136560 do. 2er Nr. 61551 bis 85650, ler Nr. 1-20000 Dänische St.⸗A. 97 Egyptischegar. i. H do. priv. i. Frs. do. 25000,12500 Fr do. 2500, 500 Fr. Els.⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Griech. 4 ½ Mon. do. 5 9% 1881-84.. do. 5 ]% Pir.⸗Lar. 90 do. 4 ]% Gold⸗R. 89 Ital. Renr.in Lire do. amort. S. 3, 4 in Lire Mextt. Anl. 99 5 %f. do. 5 abg. do. 1904 4 in do. 1904 4 % abg. Norw. St. 94 in do. 1888 in £ Oest. St.⸗Schatz 14 angem. St. ¹⁰ do. am. Eb.⸗A do. Goldrente 1000 Guld. Gd. do. do 2000 do. 1000 Guld. G.* do. 200 Guld. G“* do. Kronenr.*. ¹1 do. kv. R in K. do. do. in K. do. Silb. in fl⸗ do. Papterr. in fl ¹⁰ Portug. 3 Spez. Rumän. 03m. T. 2 do. 18 ukv. 24 ¹⁴ do. 69 äuß. i. 10 do. 1890 in 1s do. do. m. Talonff. do. 1891 in s do. 1894 in ℳ¹*b do do. m. Talonff. do. 1896 in 1* do. do. m. Talonft. do. 1898 in ¹* do. do. m. Talonsff. do. fonv. in ¹4 do. 1905 in ¹4 do. 1908 in ¹⁴ do. 1910 in ¹8 Schwed. St.⸗A. 380 do 1886 in do. 1890 in do. St.⸗R. 04 1. ℳ0 do. do. 19061i. do do 1888 Schwetz. Eida 12 do. do. do. Etsenb.⸗R. 90 Türt. Adm.⸗Anl. do. Bgd E.⸗A 1 do. do. Ser. 2 do. ons. A. 1890 do unifiz. 03. 06 Türfen Anf 05t. do. 1908 in do. Zollobl. 11 S. 1 do. 400 Fr.⸗Lose Ung. St.⸗R. 13 do. do. 1913 ** do 1914: do. 1914 do. Goldr. in fl.* do. do. do. †f do. St.⸗R. 19107 do. Kron.⸗Rente * do. St⸗R. 97 inK.“ do Gold⸗A. f. d. eiserne T 25er“ do. doo. berx u. ler * do. Grdentl.⸗Ob. ²

* t. K. Nr. 41 48 u. 51 t. K. Nr. 16— 21 u. 24,

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amtliche Preisfeststellung statt

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8 u. 26. F t. K. Nr. 62— 87 u. 90,

ämtlich mit neuen Bogen der Caisse⸗Commune.

Ausländische Stadtanleihen.

Bromberg 9 , get.] 3 ½ n. Ztnt . Butar. 88 kv. in 4 ½ 1.5.12

do 95 m. T in 4 1.3.9

do. 98 m. T. in 48 1. 1.7 Budapest 14 m. T 1.1.7 do. 1914 abgest. 1.1.7 bo;. 96t. K. gk1. 3.25 1.8.9 Christiania 19038 1.4.10 Colmar (Elsaß) 07 1.3.9 Danztg 14 Ag. 19 1.4.10 Gnesen 01,07 m. T tr. Zinsi. do. 1901 m. Tal. do Gothenb 90 S. A do. 1906

Ammmmmmmm 14 117112772722177—

1.3. 9 15.4,10

Graudenz 1900* fr. Zins. 1.2.8

wüv eea th 1900 1.6.12

do. 1.2. 8 Hohensalza 1897 fr. Inowrazlaw Kopenhag. 92 in do. 1910-11 in do 1888 in do. 1895 in

fr. Kins. 1.1.7 15.3.9 1.1.7 8 Krotosch. 1900 S. 1 fr. Zins. Lissab 86 S. 1, 2** 891.7 do. 400 12 Mosl. abg. S. 25, 27. 28, 5000 Rbl. do. 1000 -100 Mosk. abg. S. 30. bis 338. 5000 Rbl. Mosk. 1000-100 R. do S. 34, 35, 38. 39, 5000 Rbl. do. 1000 -100 Mülhaus. i. E. 06. 07, 13 N 1914 Posen 00,05,08 gk. fr. Zins. do. 94, 03. gek. 24 3 ½ do. Softa Stadt.. 1.5.11 Stockh. (E. 88-84) 1880 in do. 1885 in do. 1887 Straßb. 1. E. 1909 (u. Ausg. 1911) G do. 1913 1 Thorn 1900,06,09 fr. Zini. do. 1895 3 ½ do. ZürichStadts9iFl 38 ½ 1.6.12 9 f. K. 1. 10. 20. *S. 1i. K. 1.1. 17. S. 21. K. 1, 7.

15.6.12 15.6.12 15.8.9

Sonstige ausländische Anleihen.

Budap. HptstSparz ausgst. b. 31.12.96 Chil. Hp. G.⸗Pf. 12 Dän. Lmb.⸗O. S. 4 rückzahlb 110. do. do. do. Inselst.⸗B.gar. do. do. Kr.⸗Ver. S. 9 Finnländ. Hyp⸗Y. Fütland. Bdi gar. do. Er. V. S. 51. K do do. S. 5 inK do. do. S. 5 inK Kopenh. Sne. Mex. Bew. Anl. 49 gesamtkdb. à101 do. 4 ½ % abg. Nrd. Pr. Wib. S;, 2 Norweg. Hyp. 87 Oest. Krd.⸗L. v. 58 Pest. U. K. B., S. 2,3 Poln. Pf. 3000 R. do. 1000-100 R. Posen. Prov. m. T. do. 1888. 92, 95, 98, 01 m. T. do. do. 1895 m. T. do Raab⸗Gr. P.⸗A.* 15.4.10 do. Anrechtssch. p. St. Schwed Hp. 78ukv do. 18 in kündb. do. Hyp. abg. 78 do Lüede. e. do. do. 02 u. 04 do. do. 1906 Stockh. Intgs. Pfd. 1885, 86. 87 in K. versch. do. do. 1894 inK. 3 ½ 1.4.10 Ung. Tem.⸗Bg. K. 4 1.4.10 do. Bod.⸗Kr.⸗Pf.] 4 1.5.11 do. do. i. Kr. 38 ½ / 1.4.10 do. do. Reg.⸗Pfbr.)] 4 1.4.10 do. Spk.⸗Ztr. 1. 2 4 11 * ohne Anrechtssch. k. H. 15. 10. 19

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Jl. K. 1.5. 14 34,5 G K. 11.235 —-,— 1.4.10%⁰ —,— 1.1.7 —,— 14 v. St. —,— 1.2.8 —,— 1.1.7 —,— 1.1.7 fr. Zins.

.1.7 .1.7 .1.7 ö.5.11 15.1.7 15.4.10

Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Hypothekenbanken.

Aufwertungsberechtigte Pfandbriefe u. Schuldverschr.

deutsch. Hypoth.⸗Bk. sind gem. Bekanntm. v. 26.3. 25 ohng

Hensscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein lteferbar.

(Die durch* getennzeichneten Pfandhriefe u. Schuld⸗

verschreibungen sind nach den von den Gesellschaften

gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusenen.)

Bayerische Hyp. u. Wechselbank vertosb. u. unverlosb Nh (38 ½ )* Berl. Hyp.⸗Bk. Kom.⸗Obl. S. 1,2 * do. do. do. Ser 3. do. do. do. Ser. 4 do. do. do. Ser. 5 Braunschw.⸗Hannov. Hyp.⸗Bk. Pfbr. Ser. 2 26* do. dPo. Komm.⸗Obt. v. 1923 Dtsch. Hyp.⸗Bk. Kom.⸗Obl. S. 1-3* do. do. do Ser. 4 do bo do Ser. F Frankf. Hyv.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 14* Frankf. Pfandbr.⸗Bant Pfdbr. Ser 43, 44, 46—52*

efr. Frankf. Hyp.⸗Kred.⸗Ver.) Hoth. Grdkr.⸗Bt. Pfd Abt. 2-20* do. do. do. Abt. 21 do. do. Abt. 2 do. do. Abt. 2 do. do. Abt. 23a do. .. Komm.⸗Obl. Em 1 do. do. v. 1923 Hamburger Hyp.⸗Bant Pfdbr. Ser. 141-690 (4 ). Ser. 1-190, Ser. 301 330 (3 ½ *

do. do. do. Ser. 691 730 do. do. do. Ser. 731 2430 Hann. Bodkr.⸗Bk. Pfd. Ser. 1-16* do. do Komm.⸗Obl Ser. 1* Mecklbg. Hyp.⸗ u. Wechsel⸗Bk. Komm.⸗Obl. Ser Meckl.⸗Str. Hup.⸗B Pf Ser. 1-4* Metninger Hyp.⸗Bank Em. 1-17* do. do. Präm.⸗Pfdbr.* do. do. Pfdbr. Em. 18. do. do. do. Em. 19 do. do. do. Em. 20 do. do. Komm.⸗Obl. (4 †) do. do. do. (8 16 %) Mitteldtsch. Bodkrd.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 1—4, 6 7*

do. do. Grundrent. S. 2 u. 3* 12 b G

Korddtsch. Grundkred.⸗Bk. Pfdbr.

Ser 3—19* 12,3 b G

Ser. 20 —,— Ser. 21 . Ser. 22 —,— Komm.⸗Obl. (4 % —,— do. Em. 2

3,95 G

17 b G