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[61150]
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“ [611891 Selbsthilfeverkauf.
Am Donnerstag, den 20. Oktober 1927, nachmittags 3 Uhr, werde ich in Düsseldorf, üdlerur. Nr. 63. 9 neue Aktien der Gompara Akt. Ges. über je 20 RM meistbietend gegen gleich bare Zablung versteigern.
Kurreck, Obergerichtsvollzieher, Düsseldorf, Adlerstr. Nr. 63. Telefon 7800.
[61336]
Gemäß unserer Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger vom 23. September d. J. sind RM 21 600 unserer Aktien nach § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt worden.
Wir geben hiermit bekannt daß die an,
Stelle dieser Aktien getretenen nom. RM 12 960 Erfatzaktien am Frei⸗ tag, den 21. d. M., nachmittags 4 Uhr, im Büro des Notars Dr. Fritz Sabereky Berlin, Bellepuestr. 14, öffent⸗ lich versteigert werden
Meerane, den 14. Oktober 1927.
Kammgarnspinnerei Meerane.
Der Vorstand.
[61330] “ Adelsheimer Eleitricitätswerk Alktiengefellschaft.
“ Bekanntmachung.
Die Henren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden zur Teilnahme an der dies⸗ jährigen ordentlichen Generalver⸗ sammlung auf Mittwoch, 16. No⸗ vember 1927, nachmittags 2 Uhr, in die Kanzlei des Notariats in Aoöels⸗ heim eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz für das Ge⸗ schäftsjahr 1926/27 und Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats 1 Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Verwendung des Reingewinns.
Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats
. Wahl von Aufsichtsräten. 5. Wünsche und Anträge. “
Nach § 18 der Statuten haben Aktio⸗
näre welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien zwei Tage vor der Versammlung bei Max Mexyer, Bank in Heilbronn a. N., zu hinterlegen. Die Bilanz liegt von heute ab in unserem Geschäftslokale sowie bei Max Mexyer, Bank in Heilbronn, zur Einsicht der Aktionäre auf. Adelsheim, Baden, 13. Okt. 1927. Der Vorstand. Dr. Weng.
Variété Drei Linden Aktiengesellschaft, Leipzig.
Zweite Aufforderung. Unter Bezugnahme auf unsere Ver⸗ öffentlichung im Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September d. J. fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien
bis 15. November d. J. bei dem Bancgeschäft Hans Sachs, Leip⸗ 3ig C. I, Grimmaische Str. 21 1, oder der Industrie, und Privatbank Aktiengesellschaft, Berlin NW. 7,
Mittelstraße 2/4,
zur Zusammenlegung einzureichen.
Aktien, die bis zum Ablauf der festge⸗ setzten Frist nicht eingereicht werden sowie eingereichte Aktien welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden werden für kraftlos erklärt. An Stelle von nom. RM. 1200 für kraftlos erklärte Aktien werden 5 neue Aktien zu je RM 100 ausgegeben. Diese neuen Aktien sind für Rechnung der Beteiligten durch die Gesell⸗ schaft zum Börsenpreise und in Ermange⸗ lung eines solchen durch öffentliche Ver⸗ steigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung zu stellen.
Der Vorstand.
[61340]
Liebe Aktiengesellschaft, Feinseifen⸗ und Parfümeriefabrik, Hameln. Die Generalversammlung unserer Ge⸗
sellschaft vom 10. Dezember 1924 ge⸗
nebmigte die vorgelegte Reichsmarkeröff⸗ nungsbilanz zum 1. Jannar 1924 und da⸗
mit auch die Umstellung des ℳ 30 000 000
betragenden Grundkapitals der Gesellschaft
auf 150 000 Reichsmark. Die Umstellung erfolgte durch Ermäßigung des Nenn⸗ betrags der Aktien auf 20 Reichsmark und durch anschließende Verminderung der
Zahl der Aktien in der Weise, daß an
Stelle von nom. 4000 Papiermarkaktien
eine Aktie über 20 Reichsmark ausgegeben
wurde. Soweit ein Aktionär nicht einen durch 4000 ℳ teilbaren B⸗ sitz an Aktien erreichte, erhielt er für die Spitzen für nom. 1000 ℳ einen Anteilschem von
5 Reichsmark.
Als Termin, bis zu dem die Aktionäre spätestens ihre Aktien zum Zwecke der Zusammenlegung einzureichen haben, ist nunmehr vom Aufsichtsrat der Gesellschaft neuerdings der 15. März 1928 bestimmt worden
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Aktien, soweit sie nicht bereits zum Umtausch früher ein⸗ gereicht worden sind, nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis spätestens zum 15. März 1928 bei der Gesellschaft oder bei dem Bankhause Julius Wechsler Hannover, Lemförder Straße Nr. 1, zum Umtausch einzureichen.
ktien, die bis zum Ablauf der fest⸗ gesetzten Frist nicht eingereicht werden, werden für kraftlos erklärt werden.
Hameln, den 13. Oktober 1927. Liebe Attiengesellschaft, Feinseifen⸗
und Parfümeriefabrik.
Der Vorstand. Garbe. Wilke.
8
1161190] Sekikellerei Ewald & Co. Aktien⸗
gesellschaft, Rüdesheim am Rhein
Aus dem Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schaft sind freiwillig ausgeschieden die Herren. Direktor Wilhelm Kiefer, Berlin Direktor E. Baruch, Berlin, Dr. Frz. Lange, Berlin⸗Charlottenburg, Konkul Fritz Schleif Berlin, Kommerzienrat Berthold Manasse. Berlin. Generalmajon a. D. W. v. Lrvonius Berlin
Es verbleiben demnach noch im Auf⸗ sichtsrat die Herren: Generalkonsul Martin Sternberg, Amsterdam, Generaldirektor Emil Zilg, Frankfurt a. M.
In der a⸗o. Generalversammlung vom 10. Oktober 1927 wurden in den Auf⸗ sichtsrat neu gewählt die Herren. Eduard Widmer, Zürich, Hermann Asbach, Rüdes⸗
heim a. Rh. Der Vorstand.
[61341]
Malzfabrik Allstedt Rudolph Grosse & Co. A.⸗G., Allftedt.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Sonnabend, den 5. November d. J., 4 Uhr nachmittags, in Wermar im Geschäftslokal des Herrn Rechts⸗ anwalts und Notars Hugo Partzsch. Dein⸗ hardtgasse 2. stattfindenden General⸗ versammlung ergebenst ein. Wegen der Teiknahme an der Versammlung verweisen wir auf § 13 des Gesellschaftsvertrags und können die Aktien außer beim Vorstand auch beim Bankhaus R. Grosse in All⸗ stedt hinterlegt werden.
Tagesordnung:
1. Vorlage und Genehmigung des Ge⸗ schäftsberichts und der Bilanz für das Geschäftsjahr 1926/27.
. Entlastung des Vorstands Aufsichtsrats.
Beschluß über die Verteilung des Reingewinns.
Autsichtsratswahl.
. Genehmigung zur Uebertragung von Aktien.
Allstedt, den 14. Oktober 1927.
Der Aufsichtsrat. M. Ehrhardt, Baurat, stellv. Vorsitzender.
und des
52455]
Die ordentliche Generalversammlung vom 20. August 1927 hat beschlossen, das Aktienkapital von ℳ 200 000 auf ℳ 100 000 herabzusetzen.
Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinnanteilscheinen und Er⸗ neuerungsscheinen bis
zum 15. Dezember 1927 zum Zwecke der Zusammenlegung einzu⸗ reichen.
Die Zusammenlegung erfolgt in der Weise, daß gegen 2 alte Aktien eine um⸗ gestempelte Aktie über ℳ 20 mit Divi⸗ dendenberechtigung ab 1. 1. 1927 aus⸗ gegeben wird.
Diejenigen Aktien, die bis 15. Dezember d. J. nicht eingereicht sind, sowie die ein⸗ gereichten Aktien, deren Anzahl zur Durch⸗ fäbrung der Zusammenlegung nicht aus⸗
reicht und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.
Auf Grund der durch die Generalver⸗ sammlung vom 20. August 1927 be⸗ schlossenen und in das Handelsregister ein⸗ getragenen Herabsetzung des Grundkapitals fordern wir hierdurch unsere Gläubiger gemäß § 289 H⸗G.⸗B. auf, ihre An⸗ sprüche anzumelden.
Konstanz, den 15. September 1927. Aktiengesellschaft Papyrolinwerk & Couvertfabrik Konstanz.
Der Direttor: Wilhelm Baier.
[57353]
In der außerordentlichen Generalver⸗ sammlung vom 30. Juki 1927 ist ein⸗ stimmig beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von RM 400 000 auf Reichs mark 100 000 in der Weise herabzusetzen, da .
1 die Aktien im Nennbetrage von RM 200 auf den Nennbetrag von RM 50 herabgesetzt werden,
b) je vier Aktien im Nennbetrage von RM 40 auf eine Aktie desselben Nennbetrags zusammengelegt werden
Nachdem dieser Beschluß in das Handels⸗ register eingetragen ist, fordern wir die Inhaber von Aktien auf, dieselben nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen zum Zwecke der Zusammenlegung bezw. Abstempelung auf den neuen Nominal⸗ betrag bis zum
1. November 1927
bei der Braunschweigischen Bank und
Kreditanstalt Attiengesellschaft in Braun⸗
schweig oder deren Zweigniederlassungen,
einzureichen.
Aktien im Nennbetrage von RM 40, die bis zum 31. Dezember 1927 nicht bei⸗ den genannten Stellen eingereicht werden oder die von einem Aktionär in einer An⸗ zahl eingereicht werden, die zur Durch⸗ führung der Zusammenlegung von 4 zu nicht ausreicht und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für die Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden nach dem genannten Termin für kraftles erklärt werden.
Gleichzeitig werden gemäß § 289 H.⸗G.⸗B. die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
In der Generalversammlung vom 30. Juli 1927 ist gleichfalls nach erfolgter Herabsetzung eine Kapitalserhöhung auf RM 400 000 beschlossen, hinsichtlich deren noch besondere Bekanntmachung erfolgen wird
Wolfenbüttel, 29. September 1927. Maschinenfabrik M. Ehrhardt 8 Aktiengesellschaft.
[161344]
& Nierth Atttengesellschaft, Dresden
Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 187 vom 12. August 1927 und Nr. 219 vom 19. Sevptember 1927 bzw. im Dresdner Anzeiger Nr. 375 vom 11 August 1927 und Nr. 440 vom 19. September 1927 erschienene Bekannt⸗ machung fordern wir gemäß §§ 219 Abs. 2, 290 Abs. 2 des Handelsgesetz⸗ buchs unsere Aktionäre auf, die Aktien unserer Gesellschaft bei der Deutschen Bank Filiale Dresden in Feetegn eines doppelt ausgefertigten ummern⸗ verzeichnisses zur Abstempelung während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Diejenigen Aktien, welche bis zum 30. November 1927 nicht zur Ab⸗ stempelung eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt.
Dresden, den 13. Oktober 1927. Dresdener Etiquetten⸗Fabrik Schupp & Nierth Attiengesellschaft. Th. Aug. Schupp.
[60545]. Bulkan⸗Werke Aktiengesellschaft
für Brauereibedarf, Berlin. Bilanz zum 31. Dezember 1926.
Aktiva. RMN [à Grundeigentum Berlin und Bündheim⸗Harzburg. Gebäude Berlin und Bünd⸗
heim⸗Harzburg . . Betriebseinrichtungen und
Werkzeugmaschinen Ber⸗
lin und Bündheim⸗Harz⸗ Werkzenge.. Modelle, Formen u. Lehren r Patente u. Schutzrechte.. 1 Büroeinrichtungen.. 1 Kasse und Effekten. 15 988 Debltoren„ 214 648 Warenbestände.. 332 167
1 121 809
156 000 335 000
68 000
Passiva. Aktienkapituuuaal Reservefondd. . Hypotheken Berlin und
Bündheim⸗Harzburg. . Reserve für Grunderwerbs⸗
v1““ Feredewwten .. 111“”“;
420 000 60 000
173 600
2 000 428 643 37 566
1121 809
Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1926.
Soll. RM Generalunkosten.. 294 891/63 Abschreibungen.. 16 251 98 Reingewinn 1926. 37 566 26 348 70987
Haben. Gewinnvortrag 1925 . Gewinn an Warenkonto
11 979750 336 730/37 348 709ʃ87
In der am 26. September 1927 statt⸗ gefundenen ordentlichen Generalversamm⸗ lung wurde das satzungsgemäß aus⸗ scheidende Aufsichtsratsmitglied, Herr Generaldirektor Otto Henrich, Berlin, wiedergewählt.
Berlin, den 29. September 1927. Der Vorstand. Gustav Katzenstein.
[60857]9. Bilanz am 31. Dezember 1926.
Aktiva. RMNM ₰ Woo 4 52365 Guthaben bei Banken. 56 33902 Hebitocnen ... 1 483 817 38 Beteiligung u. Effekten 211 287 30 Einrichtung .. 2 940— Avale RM 890 036,7
1754 907 35
Passiva. Kapitalkonto... Reservekonto.. . Umstellungskonto. Warenschulden.. Kreditorden.. Akzentkomto . . ... Gewinn⸗ und Verlustkonto Avale RM 890 036,70
300 000 30 000 7 513 562 585 799 284 9⸗ 8 789 * 46 735
1 754 907 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Soll. RMN [ö9 Unkosten und Steuern.. 86 126/68 Vortrag 1925 15 922,02 Reingewinn 30 813,30
46 735 32
132 862—
—
Haben. Gewinnvortrag 1925 . Provisionen und Zinsen . Gewinn a. Warengeschäften
15 922 02 12 851/[83 104 088/15
132 862— Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Herren: Geheimer Regierungsrat Eduard Ebbing, Aachen, Vorsitzender, Kommerzienrat Max Falk, Düsseldorf, stellv. Vorsitzender, Geheimer Regierungsrat Oberbürgermeister a. D. Dr. Ernst Wilms⸗Posen, Düsseldorf, Berg⸗ rat Dr.⸗Ing. h. c. Richard Zörner, General direktor a. D., Bensberg, Rechtsanwalt Dr. Hermann Lenders, Siegburg, Kaufmann Joseph Noblot, Düsseldorf. Kaufmann Otto Werner, Düsseldorf, ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Vorstand: Wilhelm Kraus, Düsseldorf. Düsseldorf, im Oktober 1927. Minerva Handels⸗Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat.
Ebbing, Vorsitzender.
Dresdener Etiquetten⸗Fabrik Schupp ’
[61145] Kieter Dockgesellschaft J. W. Seibel Kommanditgesellschaft auf Aktien in Liquidation. Außerordentliche Generalver⸗ sammlung am Mittwoch, den 9. No⸗ vember 1927, mittags 12 Uhr, im
Büro der Gesellschaft, Hafenstr. 17. Tagesordnung: Legung der Schlußrechnung. Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat die Liqurdatoren und die Liqurdationskommission. 3. Beschlußfassung über das Erlöschen der Firma. Kiel, den 13. Oktober 1927. 3 „Der Aufsichtsrat. P. Sartori. Vorsitzender.
! 147]
Lombard A.⸗G., Königsberg.
Die Aktionäre werden zu der am Don⸗ nerstag, den 3. November 1927, nachm. 5 Uhr, in dem Sitzungssaal des Bankhauses Hansmann & v. Zimmer⸗ mann. Berlin NW. 7, Mitttelstr. 25, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.
Togesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das am 30. Juni cr. abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Beschlustassung hierüber.
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4. Beschlußfassung über die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats.
5. Verschiedenes.
Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens 3 Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder bei einem reichsdeutschen Notar zu hinterlegen und den Nachmweis hierfür zu erbringen.
Königsberg, Pr., den 12. Oktober 1927.
Der Vorstand. Newger.
(60555]
Klöckner⸗Werke A.⸗G.
Einladung zu der Mittwoch, 9. No⸗ vember 1927, nachmittags 6 Uhr, in Duisburg, Hotel Duisburger Hof, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschärtsberichts sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27. Genehmigung der Bilanz und der Gewinmn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27 sowie Be⸗ schlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
. Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals um RM 20 000 000 durch Ausgabe von 33 332 auf den Inhaber lautenden Aktien von je RM 600 und 1 Aktie zu RM 800 unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre, Erteilung der Ermächtigung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, die Einzelheiten der Begebung dieser Aktien festzusetzen.
Beschlußfassung über Aenderung der Satzungen:
a) § 5, betreffend Aenderung des Grundkavpitals,
b) §§ 23 und 32, betreffend Bezüge des Aufsichtsrats,
c) § 25, betreffend Aktienhinter⸗ legung.
6. Wablen zum Aufsichtsrat.
7. Verschiedenes.
Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, welche ihre Aktien satzungs⸗ gemäß am dritten Werktage vor der Ge⸗ neralversammlung (Hinterlegungs⸗ und Versamm lungstag nicht mitgerechnet) hinter⸗ legt haben. Als Hinterlegungsstellen gelten außer der Gesellschaftskasse in Rauxel:
A. Schaaffhausen’scher Bankverein A. in Köln,
Deichmann & Co. in Köln,
A. Levy in Köln, 9
Sal. Oppenheim jr. & Cie. in Köln
J. H. Stein in Köln,
Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G. in Berlin,
Darmstädter und Nationalbankin Berlin,
Deutsche Bank in Berlin,
Direction der Disconto⸗Gesellschaft in Berlin und Frankfurt a. M.,
Dresdner Bank in Berlin,
Klöckner & Co. in Duisburg,
Simon Hirschland in Essen,
Deutsche Effekten⸗ und Wechselbank in Frankfurt a M.
Norddeutsche Bank in Hamburg,
M. M. Warburg & Co. in Hamburg,
G. F. Grohs⸗Henrich & Co. in Saar⸗ brücken,
von der Heydt⸗Kersten & Söhne in Elberfeld,
Osnabrücker Bank in Osnabrück und sämtliche Effettengirovanken eines deutschen Wertpapierbörsenplatzes.
Bei den Berliner Hinterlegungsstellen können an Stelle der Aktien auch die Depotscheine der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins über die daselbst ruhenden Aktien hinterlegt werden. Die Hinter⸗ legung ist auch dann ordnungsmäßig er⸗ folgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstellen für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Ge⸗ neralversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Vollmachten sind gemäß § 25 der Satzungen spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung bei den ge⸗ nannten Stellen einzureichen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Peter Klöckner.
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[61387] Neußer Papier⸗ u. Pergamentpapier⸗ Fabrik Attiengesellschaft, Neuß a. Rh. Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung findet am Donnerstag, den 3. November 1927, nachmittags 3 Uhr, in unserem Geschäftslokal zu Neuß statt. Tagesordnung: 1. Erledigung der in § 27 des Statuts vorgesehenen Gegenstände.
2. Neuwahl für das statutengemäß aus⸗
scheidende Aufsichtsratsmitglied. 3. Verschiedenes. Neuß, den 14. Oktober 1927. Der Vorstand. Thomas Irlen. Georg Ehrlich.
s61172]
Zuckerfabrin Frauftadt.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 9. November 1927,
mittags 12 Uhr, in den Geschäftsräumen der Zuckerfabrik Fraustadt in Fraustadt stattfindenden
47. ordtl. Generalverfammlung
eingeladen.
Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Vermögensaufstellung und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung. 2. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns. 3. Erteilang der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Vorftand. 4. Aussichtsratswahl. Diejemigen Aktionäre, welche dieser Generalversammlung beteiligen wollen, haben ihre Aktien oder eine Bescheinigung über bei einem deutschen Notar bis nach Abhaltung der General⸗ versammlung hinterlegte Aktien späte⸗ stens vis zum 5. November d. J., abends 6 Uhr, auf dem Kontor schaft oder in Berlin bei der Deutschen Bank, bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank, Aktiengesellschaft,
bei dem Bankhause Bernheim, Blum & Co.,
bei dem Bankhause Georg From⸗ berg & Co.,
bei der Bank des Berliner Kassenvereins,
in Breslau bei dem Schlesischen
Bankverein, Filiale der Deutschen Bank,
bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank,Aktiengesellschaft, Filiale Breslau,
in Magdeburg bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, Aktiengesell⸗ schaft, Filiale Magdeburg,
und bei sämtlichen Effekten⸗Giro⸗ Banken deutscher Wertpapier⸗ Börsenplätze
gegen Empfangsbescheinigung zu hinter⸗ legen. 1 Fraustadt, den 10. Oktober 1927. Der Aufsichtsrat. M. Lipp.
[618243] . 1 Patentpapierfabrik zu Penig,
Penig i. Sa.
Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags werden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer Freitag, den 11. November 1927, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungs⸗ saale der Dresdner Bank, Dresden, Johannstraße 3, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung einge⸗ laden.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Um in derselben zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am 3. Tage vor der Generalversammlung, also spätestens am 8. November 1927, ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Effektengirobank entweder bei einem deutschen Notar oder bei einer der nachstehenden Stellen hinter⸗ legt baben und bis zur Beendigung der Generalversammlung dort belassen:
bei der Gesellschaftskasse in Penig oder
bei der Dresdner Bank in Dresden, Berlin, Leipzig oder Chemnitz oder
bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗ Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig.
Für die dem Effektengiroverkehr an⸗ geschlossenen Bankfirmen gilt als Hinter⸗ legungsstelle auch die Effektengirobant des betreffenden deutschen Börsenplatzes. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Hinterlegung von Reichebankdepot⸗ scheinen wegen der veränderten Ver⸗ wahrungsbedingungen der Reichsbank kein Recht mehr zur Stimmrechtsausübung gibt.
Tagesordnung:
1. Genehmigung zur Auflösung des mit der Freiberger Pavpiersabrik zu Weißenborn abgeschlossenen Gemein⸗ schaftevertrags.
Vorlegung der Bilanz für 1926/27 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats dazu. Beschlußfassung über Genehmigung dieser Vorlagen und die Verwendung des Reingewinns.
4. Beschlußfassung über die Entlaftung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
5. Aufsichtsratswahl.
Penig, den 14. Oktober 1927 8 Patentpapierfabrik zu Penig.
Der Aufsichtsrat.
Dr. Vietor von Klemperer.
sich an
unserer Gesell⸗
“ Namen handle.
zum Deutsch Nr. 242.
Berlin, Sonnabend, den 15. ktober
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗
traße 32, bezogen werden
— Feeneree
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche RNeich“ werden heute die Nrn. 242 A und 242B ausgegeben.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. zeln b Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
96. Unzulässigkeit des Eintritts des Erwerbers eines Unternehmens in ein gegen den Rechtsvorgänger schwebendes Rechtsmittelversahren. Der Beschwerdeführer R. wurde zur Versicherungssteuer herangezogen. Ehe das Urteil des Finanz⸗ erichts, das die Besteuerung aufrechterhielt, ergangen war,
tte R. mit B. vereinbart, daß die Firma R auf diesen über⸗ gehen sollte. Eingeschlossen waren die im Betriebe der Firma begründeten Verbindlichkeiten. Durch besonderen Vertrag wurde nochmals vereinbart, daß B. sämtliche Schulden des R. übernehme, soweit solche aus dem Geschäftsbetriebe des R. stammen. Gegen bie Entscheidung des Finanzgerichts legte B. „als Uebernehmer der genannten Firma“ Rechtsbeschwerde ein. Diese Rechtsbeschwerde ist vnznlässh weil B. die Feugnis zur Ein⸗ legung des Rechtsmittels rhit. Er glaubt sich auf §8 96 der Reichsabgabenordnung stützen zu können, wo bestimmt ist, daß, wenn sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens ründet und das Unternehmen im ganzen veräußert wird, der Erwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetten, aber noch nicht entrichteten Steuern hafte. Das edeutet indessen nicht, daß der Erwerber an Stelle des Ver⸗ äußerers in ein schwebendes Rechtsmittelverfahren eintreten kann, sondern nur, daß das “ berechtigt ist, ihm vleicfahh einen Steuerbescheid zuzustellen, gegen den ihm dann der Einspruch zu⸗ steht. Einer der in denen die Reichsabgabenordnung einem zunächst am Verfahren nicht Beteiligten das Recht gibt, selbständig ein Rechtsmittel einzulegen (§ 226), liegt hier nicht vor. Als Be⸗ teiligter neben R. ist B. vom Finanzgericht nicht zugezogen worden. Durch § 99 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird hieran nichts geändert. Danach hat der Uebernehmer eines Geschäfts die Steuerschuld nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie zur Fe der Uebernahme unanfechtbar festgesetzt war. Aber auch abgesehen gibt diese Vorschrift dem Uebernehmer kein Recht, in das gegen den Veräußerer Rechtsmittel⸗ verfahren als selbständiger Rechtsmittelführer einzutreten. Der Reichsfinanzhof hat auch erwogen, ob nicht angenommen werden kann, B. habe die Rechtsbeschwerde für R., also in dessen Namen, eingelegt. Diese Annahme könnte aber höchstens dann in Frage kommen, wenn R. sein Einverständnis damit erklärt, daß B. in Da aber in dieser Richtung nichts argetan ist, braucht auf die Frage, ob B. als Vertreter angesehen
erden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. (Urteil vom
12. August 1927 II A 291/27.)
97. Voraussetzung für die Vermögensteuerfreiheit eines Berufsverbands ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter und einer Unterstützungskasse. Der Verein, der durch Ein⸗ tragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erworben hat, ver⸗ folgt nach § 2 seiner Satzungen einen doppelten Zweck: einmal übernimmt er die Verrechnung und Einziehung des Honoraärs für die ärztlichen Leistungen seiner Mitglieder, sodann strebt er eine in der sogenannten Unterstützungsordnung eingehend geregelte Versorgung seiner Mitglieder und deren Hinterbliebenen an. Die Unterstützungen an Mitglieder werden gewährt bei Erwerbs⸗ unfähigkeit infolge Krankheit, bei Invalidität und nach Erreichung der Altersgrenze. Die Höhe der Unterstützungen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. Sie soll nicht größer sein als die Penston, die ein verheirateter Reichsbeamter der Gruppe 11 nach 30 Dienstjahren erhält. Für Witwen und Waisen sind ent⸗ sprechende Beträge vorgesehen. Für die Zwecke der Unterstützung werden Rücklagen gebildet, die in Form prozentualer Abzüge vom Arzthonorar aufgebracht werden. Die Rücklagen hatten am 1. Januar 1925 die Höhe von 45 671 RM erreicht; ihre Vermögen⸗ steuerpflicht ist streitig. Der Verein nimmt die Steuerfreiheit so⸗ wohl als Berufsverband ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 4 Nr. 7 des Vermögensteuergesetzes), wie als Unterstützungskasse (§ 4 Nr. 9 des Vermögensteuergesetzes) in Anspruch. Der Vor⸗ itzende des Finanzgerichts glaubt die Anwendungsmöglichkeit der
orschrift im § 4 Nr. 7 des Vermögensteuergesetzes verneinen zu müssen, hat aber die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 anerkannt. Das Finanzamt hält die Voraussetzungen keiner der beiden Befreiungs⸗ vorschriften für gegeben. Es glaubt in seiner Rechtsbeschwerde der Vorentscheidung insbesondere entgegenhalten zu sollen, daß eine Personenvereinigung, die der Verein auch nach Ansicht des Vor⸗ sitzenden des Finanzgerichts sei, nicht zugleich eine Kasse sein könne. In der Entgegnung auf die Rechtsbeschwerde hält der Verein an seiner Auffassung fest, daß er die Voraussetzungen beider Be⸗ freiungsvorschriften erfülle. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist nicht begründet. Gegenüber der Auffassung des Vereins ist der Vorentscheidung zunächst darin beizutreten, daß der Verein einen Berufsverband nicht darstellt. Zwar 83 fümeniche Mitglieder des Vereins demselben Beruf an, aber die Interessen, die der Verein fördern will, sind nicht allgemeine Interessen des Berufs, sondern die persönlichen Interessen der Mitglieder. Daß die Unter⸗ stützungsbebürftigkeit des Vereins micht dem ganzen Berufe zugute kommt, liegt auf der Hand. Auch an der Festsetzung und Ein⸗ ziehung des ärztlichen Honorars hat zunächst den Vorteil das einzelne Vereinsmitglied. Es entlastet sich von einer unangenehmen Arbeit, und bei der Festsetzung des Honorars sowie in der Bei⸗ treibung wird der Verein die Interessen seiner Mitglieder in manchen Fällen energischer vertreten können, als das dem einzelnen Mitglied persönlich möglich sein würde. Auch wenn der in den Satzungen in den Vordergrund gerückte Zweck, das Vertrauens⸗ verhältnis zwischen Arzt und Patient zu fördern, durch die Vereinstätigkeit, insbesondere durch die Uebertragung der Honorar⸗ einziehung vom Arzt auf den Verein, erreicht werden sollte, so haben in erster Linie die Vereinsmitglieder davon den Nutzen. Das Interesse des ganzen Berufs, soweit es überhaupt durch die Vereinstätigkeit berührt wird, steht jedenfalls ganz zurück gegen⸗ über dem Privatinteresse der Mitglieder. Würde der Verein nichts
mit der Berechnung und Einziehung des Honorars zu tun haben und sich lediglich seiner zweiten Aufgabe, dem Unterstützungszwecke, widmen, so könnte kein Zweifel bestehen, daß er sich als eine Unter⸗ stützungskasse bezeichnen könnte. Denn es ist anzunehmen, daß es auf die Bezeichnung als Kasse nicht ankommt. Jedes subiektiv vermögensteuerpflichtige Gebilde, mag es nun als Kasse, Verein, Stiftung, Fonds oder dergleichen bezeichnet werden, kann grund⸗ sätzlich der Befreiungsvorschrift im § 4 Nr. 9 des Vermögensteuer⸗ gesetzes teilhaftig werden. Die beiden Tätigkeiten des Vereins als Einziehungsstelle und als Unterstützungskasse laufen ganz neben⸗ einander her. Das eine kann nicht nur ohne das andere bestehen, sondern beide Tätigkeiten sind so verschieden, daß sie der Natur der Sache nach auch in der praktischen Durchführung keine notwendige Berührung haben. Allerdings liefert die einziehende Stelle nicht das ganze Honorar (nach Abzug der Verwaltungskosten) an den Arzt ab, sondern führt einen festgesetzten Prozentsatz des Honorars der Unterstützungsrücklage zu. Diese Hilfstätigkeit der Einziehungs⸗ stelle ist aber keine für die Unterstützungskasse unentbehrliche. Denn die Unterstützungskasse könnte ebensogut bestehen, wenn sie selbst die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern einzöge. Das Schwergewicht der beiden Zwecke läßt sich nicht so abwägen, daß man von einem überwiegenden Hauptzweck und einem Nebenzweck sprechen könnte. Keinesfalls kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Einziehungstätigkeit die Hauptaufgabe sei. Da die dem freien Beruf angehörenden Aerzte keine Pension beziehen, ist es für sie und ihre Familienmitglieder gerade in der Jetztzeit, in der die meisten Angehörigen des Mittelstandes ihr Vermögen verloren haben, fast eine Lebensfrage, ob für sie eine Organisation besteht, die im Falle des Alters, der Krankheit oder der Invalidität die Mitglieder vor Not schützt. Es ist nicht erforderlich, so weit zu gehen, die Einziehung der Honorare als eine Nebentätigkeit des in der Hauptsache eine Unterstützungskasse darstellenden Vereins zu bezeichnen. Es genügt die Feststellung, daß der Verein zwei selb⸗ ständige Zwecke nebeneinander erfüllt, und daß er sowohl einen Verband wie eine Unterstützungskasse darstellt. Da das Vermögen ausschließlich der Unterstützungskasse dient, rechtfertigt sich die An⸗ wendung der Vorschrift im § 4 Nr. 9 des Vermögensteuergesetzes. Da es sich um eine rechtsfähige Unterstützungskasse handelt, war auch die Prüfung entbehrlich, ob die für nichtrechtsfähige Kassen im zweiten Satze des § 4 Nr. 9 als erforderlich bezeichnete Sicher⸗ heit für die dauernde Verwendung der Einkünfte und für die Ver⸗ wendung des Kapitals bei Auflösung der Kasse gesichert erscheint. (Urteil vom 5. August 1927 I A 183/27.)
98. Einfluß nachträglicher Preisänderungen beim Grundstücksverkauf auf die Grunderwerbsteuer. A. verkaufte im Jahre 1923 sein Grundstück an B. Der Kaufpreis wurde auf 1 689 765 000 000 ℳ angegeben. Der Vertrag erhielt die behörd⸗ liche Genehmigung. Nachdem B., der Beschwerdeführer, im Januar 1924 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen war, wurde er nach einem auf 21 500 RM (= 10 % des Vorkriegswerts) an⸗ genommenen gemeinen Grundstückswert zu einer Grunderwerb⸗ steuer von 1720 RM (8 %) veranlagt. Der Bescheid ist rechts⸗ kräftig geworden. Nach dem Tode des Verkäufers entstand zwischen seinen Erben und dem Beschwerdeführer Streit über die Rechts⸗ gültigkeit des Kaufvertrags und des Eigentumsübergangs. Die Erben vertraten die Auffassung, daß das Eigentum wegen un⸗ richtiger Beurkundung des Kaufpreises nicht übergegangen sei, da als Kaufpreis nicht der in der notariellen Urkunde angegebene Papiermarkbetrag vereinbart sei, sondern der „Gegenwert von 7000 Dollar, zahlbar in Effekten und wertbeständigen Werten“. Der Streit wurde im Jahre 1926 beigelegt durch notariellen Vergleich, in dem zunächst folgendes bestimmt ist: „Der notarielle Vertrag von 1923 wird vorsorglich beiderseits mit nachstehender Maßgabe klargestellt und bestätigt: Als Kaufpreis ist nicht der im notariellen Kaufvertrag angegebene Papiermarkbetrag ver⸗ einbart worden, sondern es war vereinbart, daß ein dem Wert von 7000 Dollar entsprechender Markbetrag zu leisten sei, und zwar unter Berechnung dieses Gegenwerts nach dem Dollarkurse vom 1. Oktober 1923 auf 1 689 750 000 000 ℳ und durch Hingabe von Wertpapieren bzw. von wertbeständigen Zahlungsmitteln im Umrechnungswerte von 7000 Dollar unter Einsetzung desjenigen Mittelkurswerts, den diese Wertpapiere und Zahlungsmittel am 3. Oktober 1923 hatten. Die sich demgemäß ergebende Zahlungs⸗ verpflichtung hat B., Beschwerdeführer, nach Vertragsabschluß durch Ueberlassung der im einzelnen besonders vereinbarten Wertpapiere und wertbeständigen Zahlungsmittel erfüllt.“ Außerdem ver⸗ pflichtete sich der Beschwerdeführer, an die Erben noch einen weiteren Betrag von 15 000 RNM zu zahlen, dessen Fälligkeit und hypothekarische Sicherung im Vergleich näher geregelt wurde. Nunmehr varanlagte die Steuerstelle den Beschwerdeführer nach einem für den 26. Februar 1926 auf 64 500 RM geschätzten Grundstückswert anderweit zu einer Grunderwerbsteuer von 4515 NM (7 %), rechnete darauf die schon entrichtete Steuer von 1720 RM an und verlangte Nachzahlung eines Betrags von 2795 RM. Auf Einspruch ermäßigte die Steuerstelle ihren Anspruch. Sie legte nunmehr dem Steueransatz als Preis einen Betrag von 29 400 RM (= 7000 Dollar) + 15 000 RM zuzüglich der Hälfte der vom Beschwerdeführer übernommenen Grunderwerbfteuer
=er 0) = 46 250 RM zugrunde und berechnete den nach⸗ zuzahlenden Betrag auf 3/100 (46 250 — 21 500) = 1980 RM. Die Berufung des Veranlagten, die als nur gegen die Reichssteuer gerichtet angesehen wurde, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht geht davon aus, daß der Kaufvertrag vom 11. Oktober 1923 einen ungültigen sogenannten Schwarzkauf nicht darstelle und daher das Eigentum am 29. Januar 1924 wirksam auf den Beschwerde⸗ führer übergegangen sei. Weiter vertritt er die Auffassung, daß die Steuerveranlagung durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen
im Sinne des § 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gerecht⸗
S
2. August 1927 II A 311/27.)
fertigt worden sei; als solche neue Tatsachen seien anzusehen nicht nur die nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises um 15 000 RM, sondern auch die Richtigstellung des ursprünglichen Kaufpreises. Hiernach erklärt das Finanzgericht die neue Steuerberechnung der Steuerstelle für zutreffend. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, die Vergleichssumme von 15 000 RNM sei nicht als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises, sondern nur deshalb gewährt worden, um die Erben des Verkäufers zu ver⸗ anlassen, von dem ihnen etwa zustehenden Recht, wegen Nichtigkeit des Kaufvertrogs die Rückübertragung des Grundstücks zu ver⸗ langen, Abstand zu nehmen. Im übrigen seien unter neuen Tat⸗ sachen und Beweismitteln im Sinne des § 212 Abs. 2 der Reichs⸗ abgabenordnung nur solche zu verstehen, die zur Zeit der ersten Veranlagung vorhanden, aber noch unbekannt gewesen seien. Der erst nach Erlaß des ersten Steuerbescheids abgeschlossene Vergleich vom 23. Februar 1926 gehöre daher nicht dazu. Auch die in diesem Vergleich enthaltene Klarstellung des im Vertrage vom 11. Oktober 1923 in Papiermark angegebenen Kaufpreises könne eine Neu⸗ veranlagung nach § 212 Abs. 2 um deswillen nicht rechtfertigen, weil die Steuerstelle schon bei der ersten Veranlagung in der Lage gewesen sei, den Goldwert des im Vertrag als getilgt bezeichneten Papiermarkkaufpreises für den 1. Oktober 1923 als Fälligkeitstag zu berechnen. Demgegenüber macht die Steuerstelle geltend, zum Kaufpreis gehöre alles, was der Käufer aufwende, um die ver⸗ meintlichen oder tatsächlich vorhandenen Rechte des Veräußerers am Grundstück zu beseitigen und selbst in den uneingeschränkten Genuß des Eigentums zu gelangen. Bei der infolge der Nach⸗ zahlung zulässigen Neuveranlagung könne auch ein hinsichtlich des ursprünglichen Kaufpreises unterlaufener Irrtum berichtigt werden. Der Rechtsbeschwerde war stattzugeben. Das Berufungs⸗ urteil beruht schon insofern auf einem Rechtsirrtum, als das Finanzgericht den erhöhten Steueranspruch lediglich mit der Be⸗ gründung bejaht, daß die im § 212 der Reichsabgabenordnung bestimmten prozessualen Voraussetzungen einer Neuveranlagung vorgelegen hätten. Zu prüfen war aber in erster Linie die materiellrechtliche Frage, ob überhaupt eine Preiserhöhung, die erst nach dem steuerpflichtigen Eigentumsübergange vereinbart wird, beim Steueransatze berücksichtigt werden darf, mag es sich dabei um die erstmalige Steuerfestsetzung oder um eine Neu⸗ veranlagung handeln. Diese Frage kann nur nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes entschieden werden. Nur wenn sie zu bejahen ist, bleibt weiter zu prüfen, ob eine solche nach dem Eigentumsübergange vereinbarte Preiserhöhung, wenn sie bei der ersten Veranlagung nicht berücksichtigt ist, eine Neuveranlagung nach § 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung rechtfertigt. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Bei freier Beur⸗ teilung 88 die Sache spruchreif. Die ursprüngliche Preisverein⸗ barung ist dahin zu verstehen, daß als Preis ein solcher Papier⸗ markbetrag gelten sollte, der dem jeweiligen amtlichen Kurse von 7000 Dollar entsprach. Dieser Preis 5 te durch Hingabe von Wertpapieren oder wertbeständigen Zahlungsmitteln an Zahlungs Statt getilgt werden, was nach Inhalt des Kaufvertrags vom 11. Oktober 1923 damals schon geschehen war. Der in diesem Ver⸗ trage für den 1. Oktober 1923 als Stichtag “ Betrag von 1 689 765 000 000 PM entspricht tatsächlich dem Geldturs dieses Tages. Unter diesen Umständen kann von einer unrichtigen Preis⸗ beurkundung, die die behördliche Genehmigung hinfällig gemacht und damit einen rechtswirksamen Eigentumsübergang verhindert haben würde, nicht gesprochen werden. In Uebereinstimmung mit dem Finanzgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß das Eigen⸗ tum mit der Umschreibung am 29. Januar 1924 rechtswirksam 88 den Beschwerdeführer übergegangen ist. Bei dieser Sachlage is nach §§ 11, 12 des Grunderwerbsteuergesetzes zum Zwecke des Steueransatzes der für den 29. Januar 1924 zu ermittelnde ge⸗ meine 1“ mit demjenigen Kaufpreis zu vergleichen, der an eben diesem Stichtag in Geltung war. Mit dem rechts⸗ wirksamen Eigentumsübergang ist der steuerliche Tatbestand vollendet. Spätere Vereinbarungen können auch die Höhe des ent⸗ standenen Steueranspruchs nicht mehr beeinflussen. Wenn daher zwar solche Preisänderungen, die dem Eigentumsübergange vor⸗ ausgehen, bei der Besteuerung dieses Eigentumsübergangs zu be⸗ rücksichtigen sind, müssen andererseits Preisänderungen, die erst später vereinbart werden, dabei ebenso außer Betracht bleiben wie eine Wertsteigerung, die das Grundstück nach der Ueber⸗ eignung erfahren hat. Daß dieses die Auffassung des Gesetzes ist, ergibt sich sane aus § 23 Abs. 1 a Nr. 4, da diese Vorschrift, die nur in den besonderen Fällen der §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer späteren Preisminderung eine steuerermäßigende Wirkung einräumt, sonß gegenstandslos sein würde. Demgemäß hat der Reichsfinanzhof schon in einem früheren Urteile aus⸗ esprochen, daß eine nach der Uebereignung vereinbarte Preis⸗ “ den bereits entstandenen Steueranspruch aus § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht in seiner Höhe beeinflußt. Eine nachträgliche Preiserhöhung kann folgerichtig nicht anders be⸗ handelt werden. Aus der nachträglich vereinbarten Preiserhöhung um 15 000 NM ist also schon aus materiellrechtlichen Gründen ein Steueranspruch nicht herzuleiten. Eine Neuveranlagung lediglich wegen der im Vergleich enthaltenen Angaben über die Bedeutung der ursprünglichen Preisvereinbarung ist nach § 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung nicht zulässig. Der im Vertrage vom 11. Oktober 1923 angegebene Papiermarkpreis hätte nämlich zum Vergleiche mit dem Goldwert des Grundstücks vom 29. Januar 1924 nach der amtlichen Meßzahl in Goldmark umgerechnet werden müssen. Dabei würde sich ein Betrag von 41 825,87 GM ergeben haben, der den von der Steuerstelle angenommenen gemeinen Wert überstieg. Von diesem Betrage war daher die Steuer schon nach dem Inhalt des Kaufvertrags zu berechnen. Eine höhere Ver⸗ anlagung wird auch durch die aufklärenden Angaben des Ver⸗ gleichs nicht gerechtfertigt. Hiernach war der Beschwerdeführer von der streitigen Steuernachforderung freizustellen. (Urteil vom