1927 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1927 18:00:01 GMT) scan diff

licher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind und die nicht ein eigenes Einkommen von mindestens 30 Reichsmark haben, wird der Kinderzuschlag ohne Rücksicht au das Lebensalter weiter gewährt“ Die Reichsratsfassung hitte er abzulehnen. Abg. Torgler (Komm.) beantragte die Kinder⸗ v.g⸗ in die Grundgehalter einzubauen und damit zu pensions⸗ sötsen Gehaltsbestandteilen zu machen, ferner die erwerbs⸗ unfähigen minderwertigen Kinder besserzustellen. 552 Schuldt (Dem.) wies auf den Reichsratsbeschluß hin, der viel⸗ leicht vorzuziehen sei, und beantragte, die Höhe des Kinder⸗ zuschlags im Besoldungsplan (nicht im Gesetz) estzusetzen. Weitere Fassungsänderungen beziehen sich auf die Fälle, wo die Kinder ein eigenes Vermögen haben. Ministerialdirektor Dr. Loth⸗ olz erklärte, die Regierung werde den Kinderzuschlag ür uneheliche Kinder nicht nur dann sewähren, wenn as Kind vom Vater in den Hausstand aufgenommen i. sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere zeise nachweislich für den vollen Unterhalt seines unehelichen Kindes aufkomme. Den Anträgen der Regierungsparteien wegen erwerbsunfähiger Kinder könne die Regierung gleichfalls zu⸗ stimmen. In den Ausführungsbestimmungen solle Fürsorge da⸗ für getroffen werden, daß die Bestimmung 2 gehandhabt werde, als wenn sie schon vor Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes ge⸗ golten hätte. Im übrigen solle auch an der bisherigen Ver⸗ waltungsübung festgehalten werden, wonach im Falle der Be⸗ dürftigkeit Kinderzuschläge für Berufs⸗ und Schulausbildung ge⸗ währt werden. Im übrigen halte die Reichsregierung aus den in der Begründung erörterten sozialen Gründen gegenüber der Fassung des Reichsrats an ihrer Vorlage fest. Preußischer Ministerialdirektor Weyhe bemerkte, er werde es auch be⸗ grüßen, wenn die Vorschriften des alten Rechts im Reich und in Preußen hier aufrechterhalten würden. In der Abstimmung werden die Anträge der Regierungsparteien genehmigt, und mit diesen Abänderungen des § 13 in der Fassung der Regierungs⸗ vorlage genehmigt. § 14 handelt von den Zulagen. Nach einem Bericht des Abg. Allekotte (Zentr.) und Bemerkungen der Abgg. Torgler (Komm.) und Steinkopf (Soz.) bemerkte auf Anfragen Ministerialdirektor Dr. Lothholz: Die Behand⸗ lung der Zulagen für Ueberstunden und Nachtdienst gehört nicht in das Besoldungsgesetz, sondern ist Sache der Verwaltung. Etwaige Auswirkungen gehören in den Etat. Die Frage der Sonder⸗ zulagen ist ein Spezialkapitel, zu dem nach Abschluß der Beratung der Besoldungsordnung Stellung zu nehmen sein wird. Was die Höhe der Ministerialzulagen anlangt, so wird ein Einvernehmen mit Preußen anzustreben sein. Preußen hat bereits seit dem 1. April seine Ministerialzulagen um 50 % erhöht. Es liegt auf der Hand, daß in Berlin nur eine einheitliche Löfung dieser Frage gefunden werden kann und daß die Reichsbeamten auf die Dauer nicht schlechter gestellt werden können, wie ihre Kollegen in preußischen Ministerien. Genehmigt wurde schließlich der § 14 mit folgendem Zusatz nach einem Antrag Allekotte (Zentr.), der von den Regierungsparteien mit unterstützt wurde. „Uebt ein Beamter auf Veranlassung seiner vorgesetzten Dienstbehörde eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft aus, an welcher das Reich beteiligt ist, ist er verpflichtet, alle Bezüge, die er von der Ge⸗ schaft gleichviel in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung erhält, seiner vorgesetzten Dienst⸗ behörde anzuzeigen und an die Reichskasse abzuliefern. Die Höhe der Bezüge, die dem Beamten als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen belassen werden können, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde nach Grundsätzen, die vom Reichsminister der Finanzen zu erlassen sind. In Ausnahmesällen kann dem Be⸗ amten nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen eine besondere Vergütung belassen oder bewilligt werden. In den Fällen dieses Absatzes findet § 16 Absatz 1 und 2 und 3 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) keine Anwendung. Es 85 te Abschnitt II: „Außerplanmäßige Beamte“. Beim 8 15 gs Abschnittes beantragte namens der Regierungsparteien Abg Groß (Zentr.), dem § 15 folgenden Absatz 4 anzufügen: „Die außerplanmäßige Dienstzeit soll 5 Jahre, bei Versorgungs⸗ anwäxtern 4 Jahre, bei den vor dem 1. Januar 1925 eingestelllen woiblichen Beamten der Deutschen Reichspost 8 Jahre nicht über⸗ teigen.“ Abg. Schuldt (Dem.) beanstandete hier die Soll⸗ Vorschrift, begrüßte aber im übrigen das Entgegenkommen der Regierungsparteien in dieser wichtigen Frage. Im übrigen er⸗ innerte er an den Wunsch seiner Freunde, den „Wohnungsgeld⸗ zuschuß⸗/ durch „Ortszuschlag“ zu ersetzen, und statt von „erster Dienstaltersstufe“ von „entsprechender Dienstaltersstufe“ zu prechen. Abg Steinkopf (Soz.) forderte gleichfalls Ersetzung er „Soll⸗Vorschrift“ in eine „Muß⸗Vorschrift“. Er beantragte, die Einstellung von Diätaren an die Zustimmung des Reichs⸗ haushaltsausschusses zu knüpfen. Ministerialdirektor Dr. Se. holz ersuchte um Ablehnung des Antrages Steinkopf. Denn die Einstellung von Beamtenanwärtern sei nicht Sache der Legis⸗ lative, sondern der Verwaltung. Es sei nicht angängig, daß der Reichshaushaltsausschuß unmittelbar in die Verwaltung ein⸗ greife. Wolle man aber die Frage legislatorisch behandeln, so sei die Stelle dafür das Etatsgesetz, in dem schon gewisse Vorschriften vorgesehen seien Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Besoldungsgesetz würde eine außerordentlich weitgehende Dauer⸗ bindung der Verwaltung bedeuten, gewissermaßen ür eine relative Ewigkeit, und zwar auch für eine Zeit, wo die Verhältnisse sich vielleicht von Grund aus geändert hätten. Was die Frage der .See; anlange, so könne die Reichsregierung dem Antrage die Soll⸗Vorschrift in eine Muß⸗Vorschrift umzuändern, nicht als tragbar bezeichnen, weil, wie gestern eingehend erörtert sei, dann unter Umständen die Verwaltung gezwungen sei, über das sach liche Maß hinaus Planstellen im Etat auszubringen. Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Groß (Zentr.), Torgler (Komm.), Schuldt (Dem.), Steinkopf (Soz.), Schmidt⸗ Stettin (D. Nat.) wurden unter Ablehnung anderer Anträge die Anträge der Regierungsparteien angenommen, und in dieser Fassung der § 15 Der § 16 enthält zunächst den Grundsatz, daß der Tag des Eintritts als außerplanmäßiger Beanmtter für den Beginn des Diätendienstalters maßgebend ist und trifft weitere Vorschriften über Vorbereitungszeit usw. Dabei be⸗ feerdes namens der Regierungsparteien der Abg. Groß (Zentr.) en Antrag, folgende Bestimmung statt als Anmerkung in die Diätenordnung Reer in das Gesetz einzufügen: „Die zurzeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen außerplan⸗ mäßigen Beamten rücken wie die planmäßigen Beamten weiter im Grundgehalt auf.“ Nach kurzer Aussprache wurde dieser An⸗ trag angenommen und mit ihm der erste Absatz des § 16. Ge⸗ nehmigt wurden auch die Absätze 2 und 4. Die Aussprache und Abstimmung über Absatz 3 wurde zurückgestellt. Es beh Abschnitt III: „Allgemeine Vorschriften“. Die §§ 17 und 18 wurden unverändert genehmigt. § 19 hat die Nebenbezüge der Angehörigen der Reichswehr und Marine und des Wasserschutzes, wie Kleiderbeihilfen usw., zum Inhalt. Abg. Stücklen (Soz.) sprach gegen die Kleiderbeihilfen für Offiziere und Generale. Dasselbe Verlangen könnten schließlich auch die Staatssekretäre und andere Zivilbeamten stellen. Ein entsprechender Antrag sei gestellt worden. Der Absatz 2, der die Kleiderbezüge für Offiziere und Deckoffiziere vorsieht, wurde zurückgestellt. Die übrigen Absätze des § 19 wurden unverändert genehmigt. § 20 sieht die ionatlichen Vorauszahlungen der Bezüge vor. Die Besprechung des § 20 wurde vertagt. Nächste Sitzung heute. Im Reichstagsausschuß für die Straf⸗ rechtsreform referierte gestern Abg. Brodauf (Dem.) als Berichterstatter über das Ergebnis der Beratung im Unter⸗ ausschuß, der eingesetzt war, um die Frage zu lösen, ob es zweck⸗ mäßig sei, in das neue Strafgesetzbuch eine Definition des Be⸗ griffs „Täter“ und des Begriffs „mittelbarer Täter“ aufzu⸗ ehmen. Dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge hat sich der Unterausschuß einstimmig für die Aufnahme dieser beiden Begriffsdefinitionen ausgesproche!

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Demzufolge erhält der vierte Abschnitt die Ueberschrift „Täter⸗ schaft und Teilnahme“ und beginnt mit dem neueingefügten § 27 a: „Täter ist, wer die Tat selbst begeht Täter ist auch, wer sich zur Ausführung der Tat eines anderen bedient, von dem er weiß oder sich vorstellt, daß er die Tat nicht vorsätzlich begeht oder nicht zurechnungsfähig ist (mittelbacer Täter)“. § 28 bleibt unverändert. § 29 erhält die neue Fassung: „Wer vorsätzlich einen anderen zu der von diesem begangenen Tat bestimmt hat, wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft.“ §§ 30 und 31 bleiben unverändert. § 32 erhält die neue Fassung: „Wegen einer Tat, deren Strafbarkeit durch besondere Eigen⸗ -2. ve oder Verhältnisse begründet wird, sind mittelbare Täter, nstifter und Gehilfe strafbar, wenn diese Eigenschaften oder Verhaltnisse bei ihnen, bei dem, dessen sich der mittelbare Täter zur Ausführung bedient oder beim Täter vorliegen. Liegen sie eim mittelbaren Täter oder beim Anstifter nicht vor, so kann die Strafe gemildert werden. Bestimmt das Gesetz, daß besondere Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.“ Der Ausschuß schloß sich dem Beschluß des Unterausschusses an, nachdem Abg. Dr. Bell (Zentr.) für eine Minderheit im Unterausschuß, zu der auch er gehöre, die Erklärung abgegeben hatte, daß in Anbetracht der Schwierigkeit, diese beiden Begriffsbestimmungen zu formulieren, sie es für zweckmäßiger erachten, die Auslegung und Anwendung des Be⸗ griffs des „mittelbaren Täters“ der Praxis zu überlassen. Trotzdem hätte sie sich im Unterausschuß der gegenteiligen Auffassung der Mehrheit angeschlossen, um loyal daran mitzuarbeiten, daß in möglichst weitem Maße ihre Bedenken ausgeräumt würden. Es folgte die Weiterberatung des 6. Abschnittes des Gesetzentwurfs, der den bedingten Straferlaß behandelt. Abg. Stoecker (Komm.) beantragte, die Ueberschrift „bedingter Straferlaß“ zu streichen und statt dessen „bedingte Verurtelkung“ zu en gs poll also überhaupt keine definitive Verurteilung erfolgen, wenn der er⸗ zieherische Zweck ohne Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann. Redner bezog sich hierbei auf das englisch⸗amerikanische System, nach welchem entweder zunächst ein Urteil überhaupt nicht gesprochen, oder doch jedenfalls zunächst auf keine Strafe erkannt wird. Ministerialdirektor Dr. Bumke (Reichsjustizmin.) betonte, daß die Länderregierungen auf Grund ihrer praktischen Er⸗ fahrungen dafür eingetreten seien, den Gerichten den bedingten Straferlaß nur bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten zu über⸗ tragen. Damit sei keineswegs ausgesprochen, daß bei höheren Strafen der Verurteilte unter keinen Umständen bedingt begnadigt werden solle Die Auffassung des Reichsrats sei vielmehr nur, daß Fälle vr. Art den Zentralinstanzen vorzubehalten seien. Abg. Dr. Bell (Zentr.) pflichtete den Ausführungen des Re⸗ EEEe bei. Von der früher vertretenen Auffassung, ein bedingter Straferlaß einen Einbruch in das Prinzip der Vergeltung bedeute, dürfte man heute allgemein abgekommen sein. Die Gründe, die bereits vor 25 Jahren dem pro und contra zu⸗ grunde lagen, würden auch heute in den Anträgen der Parteien zum Ausdruck gebracht. Oberreichsanwalt Ebermayer ver⸗ wahrte sich dagegen, daß aus einem seiner Artikel zur Strafrechts⸗ reform der Abg. Stoecker (Komm.) den Schluß gezogen habe, er, Ebermayer, halte beim bedingten Straferlaß die Beschränkun auf Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten für allzu vorsichtig un Peang Das Gegenteil sei der Fall. Die Handhabung des be⸗ ingten Straferlasses müsse schon deshalb vorsichtig geschehen, damit sich nicht die Meinung verbreite, man könne einmal ruhig ungestraft gegen die Gesetze verstoßen. Abg. Landsberg (Soz.) wies darauf hin, daß die Sozialdemokraten hinsichtlich der Wirkung der grundsätzlichen Vollstreckung der anderer Ansicht seien als die Rechtsparteien. Letztere stellten den Vergeltungszweck in die erste Reihe. Die Sozialdemokraten glaubten aber, daß die Furcht vor dem drohenden Strafvollzug ein wirksameres soziales Erziehungsmittel sei als der Vollzug der Strafe selbst. So beweise auch die preußische Statistik, daß vier Fünftel aller bedingt Verurteilten von der Abbüßung der Strafe infolge guten Verhaltens während der Bewährungsfrist befreit worden seien. Ein Resultat, das so günstig sei, daß es am deutlichsten für die Ausdehnung dieser Einrichtung spreche. Abg. Hanemann (D. Nat.) äußerte Bedenken darüber, daß eine zu weitgehende Handhabung des bedingten Straferlasses diese Rechtswohltat in ihr Gegenteil für die Gesellschaft verwandeln könne. In manchen krassen Fällen werde der Vollzug der Strafe durchaus notwendig sein, da sonst die kriminellen Neigungen zu leicht überhandnehmen könnten. Abg. Rädel (Komm.) sprach im Sinne der kommu⸗ nistischen Anträge für eine Erweiterung der Einrichtung der bedingten Verurteilung. Abg. Hampe (Wirtschaftl. Vereinigg.) trat dafür ein, daß es bei der Formulierung im Gesetz bleibe, wonach der bedingt Verurteilte sich „gut führen müsse“. Die nachfolgenden Paragraphen definierten dann auch, was man unter „guter Führung“ verstehe. Weiterberatung heute.

Im des Reichstages er⸗ klärte gestern der Vorsitzende, Abg. D. Mumm (D. Nat.), daß Anträge auf F;e; der Redefreiheit vorliegen. Die Abg. Schreck und Löwenstein (Soz.) baten, über diese Anträge erst heute abzustimmen. Der Ausschuß erklärte sich damit ein⸗ verstanden. In der Einzelberatung des Reichs⸗ schulgesetzes . Absatz II des grundlegenden § 1 zur Be⸗ ratung, der zum Ausdruck bringt, daß die besonderen Aufgaben, die einzelne Schulformen nach den Bestimmungen des Schul⸗ gesetzes erfüllen, durch die allgemeinen Ausführungen im Absatz I unberührt bleiben. Dazu lag ein Antrag der Regierungsparteien und der Wirtschaftlichen Vereinigung vor, der diese Bestimmung in eine Pflicht verwandeln und festsetzen wollte, daß neben der gemeinsamen Aufgabe die einzelnen Schulformen „ihre besondere Aufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen aben“. Abg. Löwenstein (Soz.) bat die Reichsregierung um eine Erklärung zu diesem Absatz. Ministerialdirektor Pellengahr ab, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Feigungsverleger, die Erklärung ab, daß mit der Fassung des Absatzes II. dasselbe gemeint sei, was der Antvag der Regierungs⸗ um Ausdruck bringe. Abg. Elsa Matz (D. Vp.) ie von den Regierungsparteien gewählte Verfassung für glück⸗ licher als die des Entwurfs. Abg. Gertrud Bäumer (Dem.) hatte keine Bedenken gegen diese Fassung, erklärte aber den ganzen Absatz für wertlos und beantragte seine Streichung. Auch Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) bat um Streichung des Absatzes, da er doch eine materielle Bedeutung haben könne. Es müsse klar⸗ estellt bleiben, daß die Aufgaben des Absatzes I das 8 seien, und daß sie nicht durch die Sonderaufgaben des Absatzes II. beeinträchtigt werden dürften. Abög. Rosenbaum (Komm.) trat für Streichung des Absatzes ein. Abg. Rheinländer (Zentr.) erläuterte, daß die besonderen und die allgemeinen Auf⸗ gaben sich zegenseitig durchdringen müßten. Bei der Abstimmung wurde der Streichungsantrag Bäumer ab⸗ gelehnt, der Antrag der Regierungsparteien angenommen. Der Ausschuß wandte sich dann der Beratung des Absatzes 111 des § 1 zu, wonach „in allen Volksschulen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht ver⸗ letzt werden“. Abg. Hörnle (Komm.) machte Mitteilungen aus einer Broschüre über das bayerische Konkordat, aus der hervor⸗ gehe, daß in Bayern die Empfindungen Andersdenkender, und war der Lehrer, verletzt worden seien. Er verlangte eine Er⸗ slärung der Regierung zu dieser Frage. Ministerialdirektor Pellengahr erklärte, daß bei der Reichsregierung bisher keine Beschwerden in dieser Richtung eingegangen seien. Abg. Hof⸗ mann (Zentr.) betonte, daß in der Verfassung doch nur gemeint sein könne, daß die Empfindungen der Kinder nicht verletzt werden ollten. Es sei ihm in seiner fast 30jährigen Lehrtätigkeit noch nicht vorgekommen, daß seine Empfindungen als Lehrer durch die Kinder verletzt worden seien. Abg. D. Mumm (D. Nat.) war der Meinung, daß wir zu einer authentischen Auslegung der Ver⸗ fasfung bei der Verschiedenheit der Auffassungen wohl kaum ommen würden. Abg. Gertrud Bäumer (Dem.) war der Auf⸗ ssung, daß für alles, was in der Schule gesprochen werde, die Borschrift gelten müsse, daß die Empfindungen Andersdenkender

nicht verletzt werden dürften. Abg. Hensel (D. Nat.) hob unter allgemeinem Einverständnis hervor, daß nicht abweichende Meinungen überhaupt verboten werden könnten, sondern es sollten im Sinne der Verfassung nur herabsetzende, verletzende emerkungen vermieden werden. Ein Antrag Rosenbaum (Komm.) auf Aussetzung der Beratung dieses Absatzes wurde ab⸗ gelehnt. Absatz III wurde dann angenommen, gleich darauf in der Gesamtabstimmung auch der ganze § 1. Der Ausschuß trat sodann in die Beratung des § 3 ein, der die Gemeinschaftsschule behandelt. Absatz II des § 3 bestimmt, daß die deutschen Volks⸗ schulen ihre Aufgaben „auf religiös⸗sittlicher Grundlage ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einzelner Bekenntnisse und Welt⸗ anschauungen“ erfüllen soll. Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) er⸗ klärte, die Gemeinschaftsschule dürfe keinen religiösen Charakter bekommen. Dies würde nicht dem Sinne der Verfassung ent⸗ sprechen. Die Gemeinschaftsschule sei die allgemeine Staatsschule ohne konfessionelle Besonderheit. Deshalb sei § 3 Absatz II falsch. Die Gemeinschaftsschule sei die Schule eines mehr weitgefaßten Christentums. Deshalb schlug der Redner eine andere Fassung dieses Absatzes II vor. Abg. Schulz (Soz.) war der Auffasfung⸗ daß gerade in diesem Absatz II der verfassungswidrige Charakter des Entwurfs zum Ausdruck komme. Die Gemennschaftsschule, wie man sie in Weimar schaffen wollte, sollte eine weltliche Schule sein. Darüber sei sich alles einig gewesen. Selbst die bayerische Regierung sei sich darüber klar gewesen. Wenn jetzt eine Ge⸗ meinschaftsschule mit religiösem Charakter geschaffen werden solle, so sei dazu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Abg. Gertrud Bäumer (Dem.) wies darauf hin, daß in der Verfassung nichts über den inneren Gehalt der Gemeinschaftsschule stehe. Si lehne deshalb jede innere Kennzeichnung der Gemeit egttssegct⸗ ab. Denn die Demokraten seien leberzeugung, daß aus der Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern und Schülern und aus dem allgemeinen deutschen Kulturgut sich die weltanschauliche Stellung von selbst ergebe. Abg. Rosenbaum (Komm.) betonte, wenn man in Weimar die weltliche Gemeinschaftsschule gewollt habe, dann hätte man das auch klar in der Verfassung zum Ausdruck bringen können. Wenn jetzt alle bürgerlichen Parteien einschließlich der Demokraten eine religiöse Teö schaffen wollten, dann sei es doch im Unterricht unmög ich, die Ergebnisse der Wissenschaft mit der religiösen Auffassung in Einklang zu bringen. Es sei auch nicht richtig, daß alle Kulturwerte aus dem Christentum entstanden seien. Abg. Crispien (Soz.) hielt die Begründung der Re⸗ gierung für den religiösen Gh der Gemeinschaftsschule, daß nämlich von 62,4 Millionen Deutschen 60 Millionen Christen seien, für bedeutungslos, weil in Deutschland jeder Mensch als Christ geboren werde und es dann für den Erwachsenen mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, aus der Kirche auszutreten. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) führte aus: Artikel 146 Absatz I der Feresung enthält nichts über den Gehalt der Gemeinschaftsschule. Artikel 149 enthält zweierlei: 1. In der Gemeinschaftsschule ist Religion ordentliches Lehrfach; 2. sie muß in Uebereinstimmung mit den Religionsgesellschaften erteilt werden, d. h. wir haben in den Gemeinschaftsschulen bekenntnismäßigen Religionsunter⸗ richt. Aber die Gemeinschaftsschule darf konfessionsmäßig nicht gebunden sein. In dem Sinne muß sie weltlich sein. Lnn es richtig ist, daß in Weimar der Begriff „Weltanschauung“ in Artikel 146 Abat II gleich „weltlich“ gemeint gewesen ist, wie Staatssekretär Schulz ausgeführt hat, dann geht daraus klar hervor, daß die Gerzeinschastsschule nicht eine weltliche Schule sein kann. In Weimar war die Absicht die, die Simultanschule zu schaffen. Wir haben aber damals gar keine andere Simultanschule gekannt als die christliche. Infolgedessen kann die weltliche Gemeinschaftsschule nicht unter den Schutz der Verfassung gestellt werden. Deshalb fordern wir die christliche Gegegagchehagu denn unser Volk ist immer noch hochprozentig christlich eingestellt. Die sozialdemokratische Schule dagegen ist eine weltliche Schule mit angehängtem Religionsunterricht. Abg. Rheinländer (Zeutr.) erklärte: Wir werden auch für die christliche Gemein⸗ schaftsschule stimmen, weil wir wollen, daß auch die Kinder der Gemeinsch soviel wie möglich von christlichem Geist be⸗ kommen sollen. Verfassungsrechtliche Bedenken dürften nicht be⸗ stehen. habe schon früher einmal darauf hingewiesen, daß von namhaften Juristen die Ansicht vertreten wird, daß die „für alle gemeinsame Grundschule“ überhaupt nicht die Gemeinschafts⸗ chule sein könne. Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) wies auf rühere Erklärungen des Abg. Runkel hin, aus denen hervorgehe, man in Weimar nicht die christlich⸗nationale Einheitsschule gewollt habe. Dies sei sicher richtig, aber auch die Simultanschule habe man nicht gewollt. Denn diese sei ja durch Artikel 174 geschützt. Die in Weimar gewollte simultane Schule sei die Ver⸗ törperung des großen Toleranzgedankens gewesen. Weiter⸗ beratung heute. 8 1“

Der Unterrichtsausschuß des Preußischen Landtags beschäftigte sich gestern mit einem demokra⸗ tischen Antrag folgenden In balts: „Die Vorlage eines Ge⸗ setzes zur Trennung von Kirchen⸗ und Schulamt ist bis jetzt noch nicht erfolgt, obwohl sie wiederholt von der Staatsregierung in Aussicht gestellt wurde. Dadurch besteht z. B. in Hannover noch der Zwang zur Uebernahme von Küsterdiensten für den Inhaber von vereinigten Kirchen⸗ und Schulämtern. Das Staatsmini⸗ sterium wird ersucht, die sofortige Abtrennung der gesamten Küsterdienste, auch der sogenannten höheren, bei sämtlichen ver⸗

bundenen Kirchen⸗ und Schulämtern zu veranlassen unter Aus⸗

scheidung eines entsprechenden Dotationsanteils des verbundenen Kirchen⸗ und Schulvermögens zur Verfügung für den Küster.“ Abg. Dr. Bohner (Dem.) erklärte nach dem Bericht des Nach⸗ richtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverlnes in Begrün⸗ 8 des Antrags, daß trotz wsederdolter Anregung seitens des Parlaments die Frage der Trennung von Kirchen⸗ und Schulamt nicht weitergekommen sei. Insbesondere werde in Hannover dar⸗ über geklagt, daß mehrfach trotz erfolgter Vermögensauseinander⸗ setzungen die Trennung des Küsterdienstes vom Lehramt noch nicht durchgeführt sei, und daß das Landeskirchenamt einen Erlaß des Ministers, der den Lehrern die Uebernahme der niederen Küsterdienste verbietet, dahin ausgelegt habe, daß der Erlaß keine rückwirkende Kraft habe. Er gelte also nicht für diejenigen, die vor⸗ her freiwillig die niederen Küsterdienste übernommen haben. Der Vertreter des Kultusministeriums gab genauen Aufschluß über den Tatbestand. Insbesondere erklärte er, daß wegen verschiedener Entscheidungen des Reichsgerichts die Absicht des Ministeriums, die Trennung durchzuführen, aufgehalten sei, weil diese Entscheidungen von der veSeir g.. ausgingen, es sei zu prüfen, wer ursprünglich privatrechtlich Inhaber des ver⸗ einigten Kirchen⸗ und Schulvermögens gewesen sei. Dadurch werde den Schulen als den jüngeren Einrichtungen der Beweis zuge⸗ schoben, welcher Anteil des Vermögens ihnen gehöre. Diese Auf⸗ gabe sei vielfach unlösbar oder sei in den meisten Fällen zum Nnh. teil der Schulen ausgefallen. Abg. Dr. Schuster (D. Vp.) unter⸗ stützte den Antrag. Durch eine authentische Interpretation des Ministerialerlasses müsse das Verbot der niederen Küsterdienste sichergestellt werden. Wenn der Regierungsvertreter der Ansicht sei, die freiwillige Verständigung, wie sie durch vorläufige Regelung im Bezirk Kassel vorgenommen sei, sei verschlossen durch die Ent⸗ des Reichsgerichts, und die Kirche, auf diese Entschei⸗ dungen gestützt, zu dem früheren Entgegenkommen nicht mehr be⸗ reit sei, so meine er, müsse man in den Versuchen, ein die Kirche einzuwirken, daß sie sich freiwillig zur Verständigung bereit finde, nicht nachlassen. Gerade im gegenwärtigen Streit um das Reichs⸗ schulgesetz müsse die Kirche eingesehen haben, daß es für sie die allerdringlichste Aufgabe sei, sich mit der Lehrerschaft im Sinne der Gleichberechtigung zum Zwecke der gemeinsamen Arbeit und der Volksverständigung zu einigen. Deshalb liege es in ihrem eigenen Iees he auch auf gewisse alte Rechte wenigstens vor⸗ läufig zu verzichten. Der Redner wies hin auf den Artikel des Volksschullehrerdiensteinkommensgesetzes, in dem ausdrücklich be⸗ stimmt sei, daß dem Lehrer die freiwillige Uebernahme der Kan⸗

Deutschen

Nr. 265.

festgeftellte Kurfe.

1 Franc, 1 Lira, 1 Löu, 1 Peseta = 0,80 ℳ, l österr. Gulden (Gold) = 2,00 ℳ. 1 Gld. österr. W. = 1,70 ℳ. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 ℳ. 27 Gld. südd. W = 12,00 ℳ. 1 Gld. holl. W. =— 1,70 ℳ. 1 Mark Banco = 1,50 ℳ. 1 Schilling österr. W. = 10 000 Kr. 1 skand. Krone = 1,125 ℳ. 1Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2,16 ℳ. lalter Goldruhel = 3,20 ℳ. 1 Peso (Gold) = 4,00 ℳ. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 ℳ. 1 Dollar = 4,20 ℳ. 1 Pfund Sterling = 20,40 ℳ. 1 Shanghat⸗Tael = 2,50 ℳ. 1 Dinar = 3,40 ℳ. 1 Yen = 2,10 ℳ. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden = 0,80 ℳ.

Die einem Papier beigefügte Bezeichnung N be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind.

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen °* bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet. 8 Das *† hinter einem Wertpapier bedeutet für 1 Million. Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der driten Spalte beigefügten den letzten zur 1e.en ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjahrs. ☛☛ Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“ Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

Berlin 7 (Lombard 8). Danzig 6 (Lombard 7). Amsterdam 4 ½. Brüssel 5. Helstngfors 6 ½. Italien 7. Kopenhagen 5. London 4 ½. Madrid 5. Oslo 5. Paris 5. Prag 5. Schweiz 3 ½⅛. Stockholm 4. Wien 6 ¼.

Deutsche Staatsanleihen

mit Zinsberechnung.

s[Heutiger/ Voriger Kurs 10. 11. 9. 11.

„Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000 Doll., f. 1. 12. 32 8 —,— 6 9% do. 10 1000 D., f. 35 1 67 Dt. Reichs⸗A. 27 ukg7 7,5 b G 3 % Dt. Reichssch. „K“

(Goldm.), bis 30.11.26.

2 % ausl. f. 100 GM 2 90 G

½,—½ Dt. Reichspost

Schatz F. 1 u. 2, rz. 30% 1.10 93 eb B 88 b

c Preuß. Staatssch. 1.3 rückz. 1. 8. 295ahlb1.1295,8 8 95.gb o h do. rz. 1. 10. 300% 1.10 94,1b 93,75 b 6 % Baden Staat RM⸗ Ar 27 unk. 1. 2. 32 1.2.8 80eb G „1 b G

Bayern Staat RM⸗

Anl.ñ27, kdb. ab 1.9.34 1.3.9 80 b

„% do. Staatsschatz 1.4

rückz. 1. 4. 29ahlb. 2.1 96,8 b 96,5 G

1 3. 1. 10. 29% y1.10 95,6 B 95,6 B % Lippe Staatsschatz rückz 2. 1. 299 1.1 99 G 4 Lübeck Staatsschatz rückz. 1. 7. 29] 1.1.7 —,— 7 ½¼ Mecklbg.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1926 tilgb. ab 27] 1.4.10 —,— B oh. do. Staatssch., rz. 2611.4,3b. 2. 1195,5 G 6 9% Sachsen Staat NMM⸗ Anl. 27, uk. 1. 10.35 1.4.10 980 b 7 Sachs. Staatsschatz R. 1, fäll. 1.7.2905 1.7 96,4 G 7 % do. R. 2, fäll. 1.7.300% 1.7 95,6 G 7 8 Thür. Staatsanl. v. 1926 ausl. ab 1.3. 30] ꝑ1.8.9 (86 G 7 % do. RM⸗A. 27 u. Lit. B, fällig 1. 1.327 1.1.7 85,25 b 85,75 G 6 ½8 Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll. 1.3.299 1.3 (95,5 G 95,5 G

Bei nachfolgenden Wertpapieren fällt die Berechnung der Stückzinsen fort. Dt. Anl.⸗ Luses. einschl. ½¼ Ablös.⸗ Schein Nr. 1 60000 f. Z. in % 49,75 b G 49 ½2 G Dtsch. Anl.⸗Ablösgssch. ohne Austosgsscheinn do. sittꝛb 11 h hhe. Wertbest. Anl. .5 Doll., fäll. 2. 9. 35

Mecklenburg⸗Schwer. 3 G Anl.⸗Auslosungssch. ha9 einschl.¹ Ablösgssch. G

Deutsche Schutzgeblet⸗ Anleihe.. 1. 6,95 b Anhalt. Staat 1919.. 8 Bayern Ldsk.⸗Rent. konv. neue Stücke Bremen 1919 unk. 30/4¼ do. 1920 do. 1922, 1923 do. 08,09, 11,gk. 31.12.28 do. 87-99,05,gk 31.12.23 do. 96, 02, gek. 31.12.238 ambg. Staats⸗Rentess o. amort. St.⸗A. 19 àR do. do. 1919 B kleine do. do. 10 000 bis 100 000 o. do. 500 000 o. do. St.⸗Anl. 1900 o. 07,08, 09 Ser. 1,2, 11,13 rz. 53, 14 rz. 55 do. 1887,91,93,99,1904 do. 1886, 97, 1902 Lübeck 1928, unk. 28 .3. Sächs. Mk.⸗A. 23, uk. 26 8 —,— Württembg. R. 36-42 sch. —,—

Preußische Rentenbriefe. Gekündigte und ungekündigte Stücke verloste und unverloste Stülcke.

4,3 ½ Brandenb., agst. b. 31.12. 17113,35 b 12,85 b G

4,3 ⁄, do. später ausgegeben —,— —,— 4,3 8% Hannov. ausgst. b. 31.12.1715b G 15 G

4,3½% do. später ausgegeben- —,— —,— 1³⁄ dest⸗Näss. agfe bs1.18.11 —,— —,— 4,3 o. später ausgegeben —,— —,— Kauenburger, agst. b. 31.12.17 —,— —,— 4 do. später ausgegeben —,— 4, 3 ½1% Pomm., ausgest. b. 31.12. 17 13 b G 8 do. später ausgegeben „Posensche, agst. b. 31.12.17 —,—

9

—,—

8F-g -SS. 8*

839 ½α 8% 5

üebe 2ö8 A

2

3 3 3 do. Fetes ausgegeben —,— 3 ½ % Preußische Ost⸗ u. West⸗, ausgest. b. 31.12. 17 9.25 b G do. später ausgegeben —, vees , Rh. u. Westf., agst. b. 31.12. 17 14,9 b G % do. später ausgegeben . —,— ¼% Sächsische, agst. b. 31.12.17 13,75 b G 3 do. später ausgegeben —,— 3 ½ Schlesische, agst. b. 31.12.17 14,75 G 8 o. später ausgegeben —, —,— 3 8 Schl.⸗Holst., agst. b, 31.12. 17 11,8 G 3 ½ o. später ausgegeben

„3 p

3 3 3. 3.

lùᷓn Annne

AnEn

Berliner e vom 1

9. Rovember

Heutiger Voriger Kurs

Heutiger Vortger Kurs

Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.

Lipp. Landesbk. 1—9. v. Lipp.Landessp. u. L. do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. o. unk. 31 do. do.

Sachs.⸗Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R.

do.⸗Cobg. Landrbk. 1-4 do. ⸗Gotha Landkred. do. do. 02, 03, 05

do. ⸗Mein. Ldkrd., gek. do. do. konv., gek.

Schwarzbg.⸗Rudolst. Landkredit

do. do.

do.⸗Sondersh. Land⸗ kredit, gek. 1. 4. 24

24, 3 ½, 3 % Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt bis 31. 12. 17

4, 3 ½, 3 % Pomm. Neul. für Kleingrundbesi

3 % Sächsische, ausge⸗ stellt bis 31. 12. 17 1

4, 3 ½, 3 % Sächsische.

*4 % Sächs. landsch. Kreditverb.

*4, 3⅞ % Schles. Altlandschaftl.

3 % Schles. landschaftl. D I, ausgest. bis 24.6.17 4, 3½, 3 Schles. landsch. A, C, D % Schleswig⸗Holster

ld. Kreditv. N. ausg. b. 31.12.17. 4,3 ½8, 3 % Schlesw.⸗Hlst. ld. Kredie *4, 3 ½, 3 % Westfäl. bis 3. Folge,

ausgestellt bis 31. 12. 17... 4, 3 ½, 3 % Westfälische b. 3. Folge

Deutsch⸗Eylau 1907 Dresden 1905 Duisburg 1921

3

Bromberg 95, getk. Bukar. 88 kv. in do. 95 m. T. in do. 98 m. T. in Budapest 14 m. T. do. 1914 abgest.

818S22222282

8

As

Düren H 1899, J 1901

+ 92 92 =Sg grrrürrar

2

Düsselvorf 1900, 08,11, Colmar(Elsaß) 07

Danzigl14 NAg. 19 Gnesen01,07 m. T do. 1901 m. Tal. Gothenb. 90 S. A

Graudenz 1900* eelsingfors 1900

—222g=E

2

——

2S8VV=V —7

do. 1900, gek. 1. 5. 24 Elbing 03, 09, gk. 1.2.24 do. 1913, gek. 1. 7. 24

228EnEnn

☛ᷣ ee

vEEess Peeeesesn

+.ꝙ +2

Emden 09 H, J, gk1. 5.24 Erfurt 1893, 01 N, 08,

1910, 14, gek. 1.10.23 do. 1893 N, 01 V, gk. 23

2—;ggn’

2

Ohne Zinsscheinbogen u. ohne

Dresdner Grund⸗ renten⸗Anst. Pfdbr., Ser. 1, 2, 5, 7 10

do. do. S. 3, 4, 6 N

do. Grundrentenbr. Serie 1—3

Sächs. Idw. Pf. b. S. 23, 26, 27

bis S. 25 3 8

do. do. Kreditbr. b. S. 22,

20 —33

do. do. bis S. 25

*4, 3 ½, 3 % Westpr. Ritterschaftl. Ser. I— II m. Deckungsbesch. bis 31, 12. 17

4, 3 ½⅞, 3 % Westpr. Ritterschaftl. S I1

*4, 3 ½, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis WIIE8E“ EEE

3 % Westpr. Neuland⸗

fr. Inowrazlaw Kopenhag. 92 in. do. 1910-11 in do. 188s6 in do. 1895 in Krotosch. 1900 S. 1 Lissab. 86 S. 1, 2**

Mosk. abg. S. 25, 27, 28, 5000 Rbl. do. 1000 -100

Mosk. abg. S. 30. bis 33, 5000 Rbl.

do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburg 12 W, gk. 24 Frankfurt a. M. 23

2*

—=e

do. 19 (1.— 8. Ausg.) 1920 (1. Ausg.), gek.

[E .

88

1

Frankfurt O. 14 ukv. 25 do. 1919 1. u. 2. Ausg. Fraustadt 1898

*6, 4 ½, 4, 3 ½ % Berliner alte F, ausgestellt bis 31. 12. 1917.

1

Brandenb. Komm. 23.

(Giroverb.), gk. 1.7.24 do. do. 19,20, gk. 1.5.24 Deutsche Kom. Kred. 20 do. do. 1922, rz. 28. Hannov. Komm. 1923 do. do. 1922 do. do. 1919 Pomm. Komm. S. 1 u. 2

5, 4 ½, 4, Berliner alte.. Neue Berliner N, ausgestellt bis 31. 12. 1917. 4 , 3 ½, 3 % Neue Berliner. *4 Brandenb. Stadtschaftsbriefe

(Vorkriegsstücke)

4 % do. do. (Nachkriegsstücke)

Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneueru *Deutsche Pfandbrief⸗

Freiburg i. Br. 1919 Fürth i. B. 1923 1920 ukv. 1925

Mosk. 1000-100 R. do. S. 34, 35, 38,

2—

9— 2. 09 ,b ʒ;ebnS

do. 1000 -100 Mülhaus. t. E. 06, 07, 13 N, 1914 Posen 00,05,08 gk. do. 94, 03, gek. 24 Sofia Stadt..

2 2nögEög;ee

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ießen 1907, 09, 1 do⸗

Gotha 1923 Hagen 1919 N Halberstadt 1912, 19

̊᷑.8&

Kur⸗ u. Neum. Schuldv *) Zinsf. 7 15 %⅞.

Deutsche Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.

Brandenburg. Prov. Reichsm. 26,kdb. ab 32 Hannov. Prov. RM R. 26, 4 B u. 5B, tg. 27 do. do. R. 3 B, rz. 103 do. do. Rethe 6 do. do. Reihe 7.

Niederschles. Provinz RM 1926, rz. ab 32 Oberschl. Prv. Bk. Gold⸗

R. 1, rz. 100, uk. 31 do. Komm.⸗Anl. 1 Buchst. A, rz. 100, uk. 31

Ostpreußen Prov. RM⸗ Anl. 27 A. 14, uk. 32 Sachs. Pr. Reichsmark

Ausg. 13 unk. 33

do. do. Ausg. 14

do. do. Ag. 15, uk. 26 do. do. Ausg. 16 A. 1 do. do. Ausg. 16 A. 2

Ohne Zinsb Westfal. Provinz Anl.⸗ Auslosgssch. einschl. ½ Abkösungsschein f. Z. in

.1900, 05, 10 Anst. Posen Ser. 1 Stockh. (E. 83-84) bis 5 unk. 30 34 Westf. Pfandbriefamt

f. Hausgrundstücke.

4.

Zinsf. 5 15 ⅞.

2

Straßb. i. E. 1909 (u. Ausg. 1911)

2a. 1900,06,09.

do. Heidelbg. 07, gk. 1. o. 1903, gek. 1.10.23 Heilbronn 1897 N Herford 1910, rückz. 39 Köln. 1923 unk. 33

—-8

2ö2öE 92 8 οα .

Lospapiere.

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Augsburg. 7 Guld.⸗L. Braunschw. 20 Tlr.⸗L. Hamburg. 50 Tlr.⸗L. Sachs.⸗Mein. 7Gld.⸗L.

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₰₰2=2 2

ELEEE“ IIülüIinn

Ausländische Staatsanleihen.

Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

1 Seit 1. 4. 19.

Konstanz 02, gek. 1.9.23 Krefeld 1901, 1909 do. 06,07, gek. 30.6.24 do. 1913, gek. 30. 6.24 do. 88,01,03, gk. 30.6.24 Langensalza 1903 Lichtenberg(Bln) 1913 Ludwigshafen. 1906 do. 1890, 94, 1900, 02

1.— 4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1

aeeEEII IiIIII1111777777

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Budap. Hptst Spar ausgst. b. 31.12.96 tl. Hp. G.⸗Pf. 12 Dän. Lmb.⸗O. S. 4

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1-2

4 1 8 g

8 Æ☛᷑

- - -

Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗ notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen findet gegenwärtig eine amtliche Preisfestsetzung

do. do. Kr⸗Ver. S. 9 Finnländ. Hyp⸗V.

ütländ. Bdk. gar. do. Kr. B. S. 5 i. K do. do. S. 5 in K do. do. S. 5 in K Kopenh. Hausbe Mex. Bew. Anl. 4

gesamtkdb. à101

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Bern. Kt.⸗A. 87 kv.

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4 2ꝙ

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do. 19 Lit. J, V, ul. 29 do. 20 Lit. W unk. 30

do. Invest. 14 ° do. Land. 98 in K do. do. 02 m. T. i. K do. do. 95 m. T. j. K Bulg. G.⸗Hyp. 92

1211 111 gUe gwgongoeebäönen n

2

do. 1914, gek. 1. 1.24 42 do. 1901, 1906, 1907,

5

Brandenb. Prov. 08-11 Reihe 13 26, 1912 Reihe 27 33, 1914

Reihe 34—52 d 1899

0. L Ldskr. S. 22 -25 O.

Ser. 26 do. Ser. 27 do. Ser. 28 do. Ser. 29, unk. 30

Hannoversche Prov.

Ser. 9, gek. 1. 5.24 Oberhess. Prov20 uk. 26

do. do. 1913, 1914

Ostpreuß. Prov. Ag. 12 PommernProvA. 17 do. Ausgabe 16...

do. Ausg. 14, Ser. 4/15

do. I do. do. do.

do. A. 1894,1897,1900 8 8

do⸗ Ausg. 14. do. 1000000 u. 500000

Rheinprovinz 22, 9

kleine

do.

Sächsische Prov. A. 8

do. do. Ausg. 9

do. do. Ausg. 5 7

Schlesw.⸗Holst. Prov. usg. 12

do. do. Ausg. 10 u. 114 do. do. Ausg. 9

do. do. Ausg. 8 do. do. 1907—09

do. do. Ausg. 6 u. 7

do. do. 99, 02, 05. k. 1. 10. 23 do. Landesklt. Rtbr.

do. do. * Zinsf. 8 —20 †.

Kreisanleihen.

Anklam. Kreis 1901. do⸗

Lauenbg. Kreis 1919. Lebus Kreis 1910...

Offenbach Kreis 1919

Deutsche S

Aachen 22 A. 23 u. 24 do. 17, 21 Ausg. 22 Altona 1923 do. 1911, 1914 Aschaffenburg. 1901 Barmen 07, rz. 41/40 do. 1904,05, gek. 1.3.24 Berlin 1923

8 Zinsf. 8—18 %

1919 unk. 30

1920 unk. 31

1922 Ausg. 1

1922 Ausg. 2

1886]2

18901

1898ʃ3]

1904, S. 18

.. Groß Verb. 1919

do. do. 1920

Berl. Stadtsynode 99,

1909, 12, gek. 1. 7.24

do. do. 1899, 1904,

1905, gek. 1. 7. 24 3 8

Bonn 1914 N, 1919

Breslau 1906 N, 1909

o·. 1891¹ Charlottenburg 08, 12

II. Abt., 19

do. 1902, gek. 2. 1. 2428

Coblenz 1919

do. 1920

Coburg 19028

Cottbus 1909 N, 1913

Darmstadt

do. 1913, 1919, 20 Dessau 1896, gk. 1. 7. 29/8,

1908, 12, gek. 1. 1. 242 do. 19 I. Ag., gk. 1.9.24 ). 19 II. A., gk. 1.2.25 ). 1920, gek. 1. 11.25 do. 1888, gek. 1. 1.24 do. 1897, 98, gk. 1.1.24 1904, 1905 gek. Merseburg.. 1901 Mühlhausen i. Thür.

Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11,/13, uk. 31, 35

Nrd. Pf. Wib. S;,2 Norweg. Hyp. 87 Oest. Krd.⸗L. v. 58 Pest. U. K. B., S. 2,3 4 Poln. Pf. 3000 R.

Posen. Prov. m. T. do. 1888, 92, 95,

25 er Nr. 241561

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8

do. 5er Nr. 121561

8 5

do. 2er Nr. 61551

S.2. SEgb

gEeezerr S oe e d 0US=SSUSUgg

1er Nr. 1-20000 fr. Zins. Dänische St.⸗A. 97 Egyptischegar. i. do. priv. i. Frs. do. 25000,12500 Fr do. 2500, 500 Fr. Els.⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Griech. 4 % Mon. do. 5 % 1881-84. do. 5 Pir.⸗Lar. 90 do. 4 % Gold⸗R. 89 Ital. Rent. in Lire do. amort. S. 3, 4

4 Mexik. Anl. 99 5 ff.

do. 1904 4 Gin. do. 1904 4 habg. Nori. St. 94 in Q

Oest. St.⸗Schatz 14 do. am. Eb.⸗A. 1000 Guld. Gd. 6

do. 1000 Guld. G.* do. 200 Guld G“* do. Kronenr. ³, ¹1 do. kv. R. in K.*

do. Silb. in fl* do. Papierr.in fl ¹⁰ Portug. 3. Sp.

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82

28

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do. 1895 m. T. Raab⸗Gr. P.⸗A.* do. Anrechtsch. Schwed. Hp. 78ukv do. 78 in. kündb. do. Hyp. abg. 78 do. Städt.⸗Pf. 83 do. do. 02 u. 04

Stockh Intgs. Pfd 1885,86, 87 in K., do. do. 1894 inK

Ung. Tem.⸗Bg. iK. 4 do. Bod.⸗Kr.⸗Pf.

do. do. Reg.⸗Pfbr. do. Spk.⸗Ztr. 1, 2

* ohne Anrechtssch. i. K. 15. 10. 19.

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S.8.—

EPesbEshne 58128 2bgESSB2AE=SgSgSöessn

gv 1921

O. M.⸗Gladbach11 X, Münster 08, gk. 1.10.23 do. 1897, gek. 1.10.23 Nordhausen 1908 Nürnberg 1914

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do.

Offenbach a. M. peln 02 Y, gk. 31. 1.24 rzheim 01, 07, 10,

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do. 95, 05, gek. 1.11.23 Pirmasens 99, 30.4.24 03, gek. 30

0.

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Potsdam ¹19 P, gk. 1.7.24 Quedlinburg 1903 N Regensburg 1908, 09 do. 97 N, 01 03, 05

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Remscheid 00, gk. 2. 1.23

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do. 81,84, 03, gk. 1.7.24 do. 1895, gek. 1. 7.24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M. 1897,

Berl. Hyp.⸗Bk. K

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Spandau 09 X, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 do. 1903, gek. 1. 4. 24 Stettin L. 1923

*) Zinsf. 8 15 Stolp i. Pomm.... Stuttgart 19,06, Ag. 19 Trier 14,1. u. 2. A. uk. 25 1919, unk. 30 Viersen 1904, gk. 2. 1.24 Weimar 1888,k. 1.1.24 Wiesbad. 1908 1. Aus⸗ gabe, rückz. 1937

1920 1. Ausg., 21 2. Ag., gek. 1.10.24 do. 18 Ag. 19 I. u. II.,

98

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Kreis 01 . o. 1919 Hadersleb. Kr. 10 ukv N

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Ser. 5

rankf. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 14* rrankf. Pfandbr.⸗Bank Pfdbr. Ser. 43, 44, 40 52*

(fr. Frankf. Hyp.⸗Kred.⸗Ver.) Goth.

q5vgP r. 8 ,2

tadtanleihen.

89 —— 2

8

t. 2 -20* Abt. 21 Abt. 22 Abt. 23 —,— Abt. 23 a Komm.⸗Obl. Em. 1 —, v. 1923 —, Hamburger Hyp.⸗Bank Pfdbr. Ser. 141-690 (4 %), Ser. 1-190, Ser. 301 330 (3 ½ p)* do. Ser. 691—730 do. Ser. 731 2430 ann. Bodkr.⸗Bk. Pfd. Ser. 1-16*[29,5 G o. do. Komm.⸗Obl. Ser. 1* —,— Mecklbg. Hyp.⸗ u. Wechs.⸗Bank Komm.⸗Obl. Ser. 1 8 Meckl.⸗Str. Hyp.⸗B. Pf. Ser. 1-4* Hyp.⸗Bank Em. 1-17* d Präm.⸗Pfdbr.* Pfdbr. Em. 18 Em. 19 —,— 1 Em. 20%mß—-,— . Komm.⸗Obl. (4 % —,— (8 —16 9†

Bk. Pfdbr. Ser. 1— 4, 6, 7* do. do. Grundrent. S. 2 u. 3* Norddtsch. Grundkred.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 3 19* Ser. 20 Ser. 21 . Ser. 22

Komm.⸗Obl. (4

Em. 2

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Schwed. St.⸗A. 80

S SSSe=I2g=g2=IS

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do. St.⸗R. 04 i. do. do. 1906 i.

do.

Schweiz. Eidg. 12 do. do.

do. Etsenb.⸗R. 90 do. Bgd. E.⸗A. 1 do. kons. A. 1890 Türken Anl. 05i.

17

PEh g ho öè b 22Æb GC =g

g Wilmersd. (Bln.) 1918

Deutsche Pfandbriefe.

Die durch* gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach ven von den Landschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.) Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stllcke. Calenberg. Kred. Ser. D, E (gek. 1. 10. 23, 1. 4. 24) 23 ½ % Kur⸗ u. Neumärk. neue 2*4, 3 ½, 3 % Kur⸗ u. Neumärk. Kom.⸗Obl. Nm. Deckungsbesch. bis 31. 12. 1917. 4,3 ½,3 % Kur⸗ u. Neum. Kom.⸗Obl. 3 % landschaftl. Zentral eckungsbesch. bis 31.12.17 Nr. 1— 484 620 1 landschaftl. Zentral *4, 3 ⅞, 3 % Ostpreußische N, aus⸗ gegeben bis 31. 12. 17 4, 3 ½, 3 % Ostpreußische 4 % Östpr. landschaftl. Schuldv. Pommersche, aus⸗ 8 31. 12. 17..

5 2 1.

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do. Goldr. i. fl. †† do. St.⸗R. 1910 *b do. Kron.⸗Rente ²* do. St.⸗R. 97in K.* do. Gold⸗A. f. d. eiserne T. 25 er“ do. do. 5er u. 1er4 do. Grdentl.⸗Ob. 2

* t. K. Nr. 41 48 u. 51, ** i. K. Nr. 19— 28 u. 26, i. K. Nr. 16—21 u. 24, sämtlich mit neuen Bogen der Caisse⸗Commune.

FEEerEüeeese ESüPbE

8 g 5

t. K. Nr. 382 87 u. 90,

Ausländische Stadtanleihen.

fr. Zins. —,— 1.6.12

10,25 b

818 ,7 b —,— deSn. —,—

7 —,—

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1 —,— —,— Ss

11, b 11,7

—,—

—,—* 7

—,— 2* 7

2

15.6.12 —,— 15.3.9 —,—

111 —,—

1.1.7 Üen n

fr. Zins. —,— do.

1.6.12 1 —,— ef. K. 1. 10. 20, * S. 1 t. K. 1. 1.

ausländische Anleihen.

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Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Hypothekenbanken.

Aufwertungsberechtigte Pfandbriefe u. Schuldverschr.

deutsch. Hypoth.⸗Bk. sind gem. Bekanntm. v. 26.3.26 ohne

Ziusscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein lieferbar.

(Die durch* gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗

verschreibungen sind nach den von den Gesellschafte

gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 191. ausgegeben anzusehen.)

Bayerische Hyp. u. Wechselbank verlosb. u. unverlosb. N (8 ½⅛ )* om.⸗Obl. S. 1,2* Ser. 5 —,— Ser. 4 —,— Ser. 5 —, annov. Hyp.⸗Bk. fbr. Ser. 2 26*14 G do. do. Komm.⸗Obl. v. 1923 dom.⸗Obl. S. 1-3* o. Ser. 4

15,55 G

12,9 G 4,25 G 0,85 b G

18,8 G

0,38 G

11,6 b G 11,5b G

14,8 G

2

0,165 b G