1927 / 266 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Nov 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[65575] Fein⸗ & Zigaretten⸗Papierfabrik A.⸗G, Köbeln bei Muskau O. L. In der außerordentlichen Generalver⸗

sammlung vom 12. September 1927 ist

zwecks Saniserung der Gesellschaft be⸗ schlossen worden, die Vorzugsattien den

Stammaktien gleichzustellen und das sich

hiernach ergebende Akttenkapital durch

Zusammenlegung der Atktien im Ver⸗

hältnis von 100:1 berabzusetzen. Der

Beschluß ist im Handelsregister ein⸗

getragen. Gemäß § 289 H.⸗G.⸗B. werden

die Gläubiger der Gesellschaft auf⸗ efordert, ihre Ansprüche bei dem Vor⸗ tand anzumelden.

Köbeln bei Muskau, den 27. Ok⸗

tober 1927.

Der Vorstand der Fein⸗& Zigaretten⸗Papierfabrik A.⸗G., Köbeln.

[688331 Bekanntmachung, nach § 374 Abs. 2 B. G.⸗B. Gemäaß unserer Bekanntmachung vom 1. Juni 1927 waren unsere Teilschuld⸗ verschreibungen zur Einlösung bis zum 30 Juni 1927 bei uns einzureichen. Für die bis heute noch nicht ein⸗ gelösten Teilschuldverschreibungen vom Jahre 1920 und 1921 werden wir nach Ablauf des 15. November 19027 die laut Beschluß der Spruchftelkle für Gold⸗ bilanzen beim Oberlandesgericht Stutt⸗ gart vom 24. Mai 1927 für je 1000,— Nennwert festgesetzten Ablösungsbeträge von RM 21,11 der Anleihe von 1920 mit Genußrecht, von RM 16,61 der ohne Genußrecht, von RM 3,52 der Anleihe von 1921 bei der Kinterlegungsstelle des Amts⸗ gerichts Stuttgart I hinterlegen. Wir verweisen daher die Gläubiger der bis zum genannten Zeitpunkte nicht ein⸗ gelösten Teilschuldverschreibungen auf die für sie hinterlegten Beträge. Die Einreichung der Stücke zum Zweck der Ablösung hat vom 15. Nov. an nicht mehr bei uns, sondern bei der Hinter⸗ legungsstelle des Amtsgerichts Stutt⸗ gart 1. Archivstr. 15, Zimmer 171, zu geschehen. Stuttgart, den 12. November 1927. Eisemann⸗Werke Aktien⸗Gesellschaft.

Anleihe von 1920

6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaften.

[67296-6 Bekanntmachung.

Wir haben die Geschärtsanteile unserer Mütglieder von 30 RM auf 10 RM. herabgesetzt. Die Haftsumme wird dadurch nicht berührt. Etwaige Gläubiger wollen sich melden.

Elektrizitäts⸗Genossenschaft, Gremmendorf e. G. m. b. H., Münster (Westf.), Gremmendorfer Weg Nr. 35.

[67665]

Die Mecklenburgische Arbeits⸗ gemeinschaft für Stadt und Land e. G. m. b. H. in Schwerin (Mecklb.) ist durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 14. Mai 1927 aufgelöst worden.

Alle Glänbiger der Genossenschaft werden aufgefordert, sich bei der Genossen⸗ schaft zu melden.

Die Liquidationsbilanz per 14. Mai 1927 lautet:

Passiva.

——

3 Aktiva. Verlustvortrag 1925/26 2 421180

Geschäftsguthaben 2 421[80

[2 421 80 2 42180 Mecklenburgische Arbeitsgemein⸗ schaft für Stadt und Land e. G. m. b. H. i. L. Die Liquidatoren: van Wyck. Kimmich. Dr. Krüger.

8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ic. Versicherung.

169164

Großhandels⸗ und Lagerei⸗Berufs⸗

genossenschaft Sektion V, Bremen. Berichtigung.

Unter Hmweis auf unser Wahlaus⸗ schreiben vom 4. November 1927 machen wir darauf aufmerksam, daß etwaige weitere Vorschlagslisten spätestens bis zum 22. November 1927 beim Wahl⸗ vorstand eingereicht werden können.

Bremen, den 10. Novpvember 1927.

Der Wahlvorstand. Ed. Achelis, Vorsitzender.

168198] Süddeutsche Eifen⸗ und Stahl⸗ Berufsgenossenschaft.

Bekauntmachung.

Gemäß § 5 der Wahlordnung geben wir bekannt, daß die Wahl des Genöossen⸗ schaftsvorstands am Donnerstag, den 29. Dezember 1927, nachm. 1 Uhr, in Mainz, Genossenschaftsbüro, Breiden⸗ bacher Str. 13, stattfindet Sie kann eine Srunde nach ihrem Beginn ge⸗ schlossen werden. Es sind 12 Mitglieder und 12 Ersatzmänner auf je 5 Jahre

zu wählen. Im Vorstand soll nach § 12 er Satzung möglichst vertreten sein: 1 5 Sektion durch wenigstens ein Gewerbszweige

Kitglied,

2. folgende durch wenigstens ein Mitglied:

A) Maschinenfabrikation und mech. Werkstätten,

B) Eisengießerei,

C) Waggonfabrikation,

D) Schlosserei,

E) Drescherei,

3. folgende Betriebsarten durch wenig⸗

tens ein Mitglied:

a) Betriebe mit 100 Versicherten,

b) Betriebe mit mindestens 10, aber weniger als 100 Versicherten,

c) Betriebe mit weniger als 10 Versicherten.

Die einzelnen Mitglieder können zu⸗ gleich Vertreter einer Sektion, eines Gewerbezweigs und einer Betriebsart 88 Die in gleicher Zahl zu wählenden Ersatzmänner sollen Ver⸗ tretungskreisen angehören wie die Vor⸗ standsmitglieder.

Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 der Wahlordnung im Auftrag des Genossen⸗ schaftsvorstands und im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden wirt⸗ schaftlichen Vereinigungen von Arbeit⸗ gebern nachstehende Vorschlagsliste auf⸗ eftellt. Die den einzelnen Namen am Schluß beigefügte römische Ziffer be⸗ deutet die Sektion der große lateinische Buchstabe den Gewerbszweig und der kleine lateinische Buchstabe die Betriebs⸗ art, die der Vorgeschlagene vertritt.

Vorstandsmitglieder:

1. Geh. Kom.⸗Rat Fr. Kustermann, i. Fa. Gießereien, Eisenkonstruktions⸗ werk, Maschinenfabrik F. S. Kuster⸗ mann G. m. b. H., München.

I. A. B. a. Wilh. Bußmann, i. Fa. Zahnräderfabrik,

mindestens

Ing.

ö Bußmann, München. I. A. b.

. Geh. Landesbaurat Dipl.⸗Ing. Eug. Böhringer, i. Fa. schaft Maximilianshütte b. Rosen⸗ berg. II. a.

Theodor Steinbacher, i. Fa. Ma⸗ schinenfabrik Augsburg⸗Nürnberg A.⸗G. Werk Nürnberg. II. A. B. C. a.

Dr. Erh. Junghans, i. Fa. S. K. F. A.⸗G., Cannstatt. II. a.

.Paul Rößler, Kunst⸗ und Bau⸗ schlosserei, Stuttgart. III. D. c.

7. Dr.⸗Ing. e. h. Josef Brecht, i. Fa. Daimler⸗Benz A.⸗G., Mannheim⸗ Luzenberg. IV. A. B. a. *

. Dr.⸗Ing. e. h. Eugen Geiger, i. Fha. Buderus'’sche Eisenwerke Abt. Geiger'sche Karlsruhe. IV. A. a.

Moritz Herwig, i. Fa. A. Herwig G. Eisenwalzwerk, Dillenburg.

. 6.

Dir. Günther, i. Fa. Klein, Schanz⸗ lin & Becker A.⸗G., Frankenthal (Pfalz). VI. A. B. a Chr. Göller, Dreschmaschinenbesitzer, Erbenheim. VI. E. ec.

Dipl.⸗Ing. 88e; Römheld, i. Fa. Jüulius Römheld A.⸗G., Mainz. VI. A. B. D. a.

Ersatzmänner:

Johann Sturm, Schlossermeister, München. I. D b.

Alois Leicher, i. Fa. Frz. Leicher, 1““ München. D. b.

.Dipl.⸗Ing. Karl Kinzelbach, Nürn⸗ berg, i. Fa. Eisengießerei Nürnberg⸗ Mögeldorf Gebr. Decker, Nürnberg⸗ Mögeldorf. II. B. a

.Dr.⸗Ing. Rudolf Ottenstein, i. Fa. Viktoria⸗Werke A.⸗G., Nürnberg. II. A. a.

Dir. Dr. Ludw. Keßler, i. Fa. Ma⸗ senen are Eßlingen, Eßlingen. II. A. B. C. a.

Heinr. Jäger, Schlossermeister, Stuttgart. III. D. b.

Dir. Frdr. Fröber, i. Fa. Bopp & Reuther G. m. b. H., Mannheim⸗ Waldhof. IV. A. B. a.

Dir. Gg. Fahr, i. Fa. Maschinen⸗ fabrik Fahr A.⸗G., Gottmadingen. IV. A. a.

Dir. Dr. Ernst Mangold, i. Fa. Ferhche & Sohn G. m. b. H., asse Witee sens. VI. A. B. a.

Albert Gastell, i. Fa. Segse chtt Gebr. Gastell G. m. b. H., Mainz⸗ Mombach. VI. C. a.

. Joh. Klein, Dreschmaschinenbesitzer, Pfeddersheim. VI. E. c.

Dir. Paul Repegli, i. Fa. Adler⸗ werke vorm. Hch. Kleyer A.⸗G., Frankfurt a. M. VI. A. a.

Im Falle des Ausscheidens eines

Mitglieds tritt der in desdender Vor⸗

Eahsdte an gleicher Stelle stehende

rsatzmann in den Vorstand ein.

Weitere Vorschlagslisten können von

wirtschaftlichen Vereinigungen von

Arbeitgebern oder von Verbänden solcher

Vereinigungen bis zum 1. ve ensber

1927 bei dem Wahlvorstand unter der

eas. „Süddentsche Eisen⸗ und Stahl⸗

Beru sgenossenschaft, Mainz, Breiden⸗

bacher Straße 13“ eingereicht werden.

Hierbei ist § 7 der Wahlerbnang zu be⸗

rücksichtigen. Die eingereichten Vor⸗

schlagslisten können nach ihrer Zulassung bis zum 28. Dezember 1927 in der Ge⸗ schäftsstelle der Genossenschaft in

Mainz, Breidenbacher Straße 13,

eingesehen werden Die Stimmabgabe

ist an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden.

Die Betriebsverzeichnisse und zu⸗ gehörigen Nummernlisten können eben⸗ falls an genannter Stelle eingesehen

Fabrik,

werden. 111“

Richtigkeit der sich hieraus ergebenden Wahl⸗ und Stimmberechtigung sind bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens vier Wochen vor dem Wahltag unter Anfügung von Beweismitteln hei dem Wahlvorstand einzulegen. Der Wahl⸗ vorstand ist befugt, die Wahl⸗ und Stimmberechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen, weshalb es sich empfiehlt, einen Ausweis hier⸗ über zu der Wahlhandlung mitzubringen.

Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einer der zugelassenen Vorschlagslisten vollständig übereinstimmt An Stelle der Auf⸗ zählung der Namen genügt der Hinweis 98 die Ordnungsnummer der Vor⸗ schlagsliste.

Die Stimmzettel sollen Farbe und 9:12 ecm groß Wenn Stimmzettel von diesen Bestimmungen abweichen, sind sie ungültig, wenn das Abweichen die Absicht einer Kenn⸗ zeichnung wahrscheinlich macht.

Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine weitere Vorschlagsliste 88 eingeht, so gelten gemäß § 9 der Wahl⸗ ordnung die in der Vorschlagsliste des Wahlvorstands bezeichneten Bewerber als gewählt. In diesem Falle findet eine Wahlhandlung nicht statt und wird der Termin für die Wahl durch be⸗ sondere Bekanntmachung aufgehoben.

Mainz, den 3 November 1927.

Der Wohlvorstand. 1

Moritz Herwig, Vorsitzender

von weißer

9. Bankausweise.

69143 Wochenübersich: der

Bayerischen Notenbank vom 7. November 1927. Aktiva. RM

c28 559 000,— deckungsfähigen Devisen. 6 134 000,— sonstigen Wechseln und

Schecke . 50 508 000,— deutschen Scheidemünzen 52 000,— Noten anderer Banken . 2 247 000,— Lombardforderungen . 1 115 000,— Wertpapieren . 11 103 000,— sonstigen Aktiven . 6 841 000,—

Passiva. Grundkapital. 15 000 000,— Rücklagen:

Gesetzlicher Reservefonds 10 000 000,— Umstellungsreserve 2 876 000,— Sonstige Rücklagen 1 200 000.— Betrag der umlaufenden . . 88 813 000,— Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten. —. 1 774 000,— An eine Kündigungsfrist ebundene Verbindlich⸗ eiten 1 1“ Sonstige Velüübes Darlehen bei der Deutschen Rentenbank.. 5 000,— Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen im Inlande zahlbaren Wechseln RM 2 675 000,—.

Goldbestand Bestand an:

176 000,— 1 795 000,—

[69142) Wochenübersicht der Sächsischen Bank zu Dresden vom 7. November 1927.

. Aktiva. RM Goldbestand . 21 026 304,— Deckungsfähige Devisen 6 911 783,— Sonstige Wechsel und Schecks 60 708 700,02 Deutsche Scheidemünzen. 116 015,68 Noten anderer Banken 8 774 470,— Lombardforderungßen. 1 634 820,— Wertpapiere . 1 148 094,17 Sonstige Aktiva —. 10 251 940,43

Pafsiva. Grundkavpital

Rücklagen.. .

Betrag der umlaufenden Noten 116”

Sonstige täglich fällige Ver⸗

. 15 000 000,— 4 000 000.—

63 738 650,— bindlichkeiten

15 792 465,97 An eine Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten 5 273 463,50 Darlehen bei der Renten⸗ bank 8 . 2 850 000,— Sonstige Passiva. 3 917 547,83 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs⸗ mark 3 727 422,25.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

[67666] Aufforderung.

In der außerordentlichen Gesellschafter⸗ versammlung vom 19. Oktober 1927 ist die Liquidatton des bisherigen Syndikats Deutscher Sodafabriken Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Bernburg unter der neuen Firmenbezeichnung Deutsches Soda⸗ und Aetznatron⸗Syndikat Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Bernburg be⸗ schlossen worden. Die Gläubiger werden aurgerordert, ihre Ansprüche bei der Gesell⸗ schait anzumelden.

Beruburg, den 4. November 1927. Deutsches Soda⸗ und Aetznatron⸗ Synditat G. m. b. H. i. Liqu. Dr. Eilsberger.

[67117]

Durch Gesellschafterbeschluß vom 8. 10. 1927 tritt unsere Gesellschaft in Liqu⸗ datton Eventl. Gläubiger unserer Gesell⸗ schaft bitten wir gemäß § 65 des Gesetzes. sich bei uns melden zu wollen

[69120]

Von der Deutschen Bank, der Firma S. Bleichröder und der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, hier ist der Antrag gestellt worden

RM 2 200 000 volleingezahlte Inhaber⸗

aftien der Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesell⸗ schaft in Berlin⸗Schöneberg, Nr. 28 00 :a 37 001 0 u je NM 100 und Nr. 10 001 10 400 zu je Reichs⸗ mart 1000

zum Börsenhandel an der

zuzulassen.

Berlin, den 9. November 1927.

Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke.

[69121] Von den Firmen J. Drevyfus & Co., Gehr. Arnhold und A. E. Wassermann, bier, ist der Antrag gestellt worden GM 5 000 000 8 % Goldhypo⸗ thekenpfandbriefe Reihe 12 vom Jahre 1927, unkündbar bis 1. Ok⸗ tober 1932. der Hannoverschen Bodenkredit⸗Bant in Hildes⸗ heim zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen Berlin, den 10. November 1927. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke.

[69187) Bekanntmachung.

Die Darmstädter und Nationalbank K. a A. hierselbft hat bei uns den Antrag gestellt,

nom. RM 2 520 000 nene Aktien

der Straßenbahn Bremerhaven⸗ Wesermunde A. G. in Weser⸗ munde⸗Lehe (8400 Stück zu je RM 300 Nr. 4651 13050) zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen.

Bremen, den 10. November 1927. Die Sachverständigenkommission der Fondsbörse.

J. Rösing.

[691222 Bekanntmachung, betreffend Antrag auf Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu Köln.

Seitens der Bantfirmen: A. Schaaff⸗ hausen'scher Bankverein A. G., Commerz⸗ und Prwat⸗Bank A G. Filiale Köln Darmstädter und Nationalbank K⸗G. a. A. Filiale Köln Deutsche Bank Filiale Köln, Dresdner Bant in Köln, A. Levy und Sal. Oppenheim jr. & Cie. ist bei uns beantragt worden,

nom. NM 160 000 200 Stamm⸗

aktien der Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aectien⸗Ge⸗ sellschaft [Hamburg⸗Amerika Linie) in Hamburg (533 334 Stück zu je Reichsmark 300 Nr. 1. bis 533 334 davon Nr. 433 335 533 334 mit halber Dividendenberechtigung für 1927)

zum Handel an der hiesigen Börse zu⸗

zulassen.

Köln, den 9. November 1927.

Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu Köln. A. Düring.

hiesigen Börse

[69188†⁄ Bekanntmachung.

Die Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ bank, München, und die Bayerische Staats⸗ bank, München, haben beantragt,

nom. NM 4 600 000 Inhaber⸗

aktien der Bayerischen Elek⸗ tricitäts⸗Lieferungs⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft in Bayreuth, 46 000 Attien zu je RM 100 Nr. 1 bis 46 000, zum Handel und zur Notiz an Münchener Börse zuzulassen. München, den 8. Nrvember 1927. Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Remshard. Schuftführer: F. P. Lang. Syndikus: Dr. Schub.

der

69189) Bekanntmachung.

Die Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Finale München, und die Dresdner Bank, Filiale München haben beantragt,

nom. NM 26 620 000 Stamm⸗

attien der Deutschen Linoleum⸗ Werke Aktiengesellschaft in Berlin, 182 000 Stück zu je RM 100 Nr. 1— 182 000, 8420 Stück zu je RM 1000 Nr. 1— 8420, zum Handel und zur Notiz an der Münchener Börse zuzulassen.

München, den 8. November 1927. Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Remshard. Schriftführer: F. P. Lang. Syndikus: Dr. Schub

Die Firma Glaeser & Rakowski Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Sperenberg ist aufgelöst. Gläubiger haben sich sofort u melden.

66993]

In das Handelsregister Abteilung B ist bei der Firma Gesellschaft für Aus⸗ führung Guido Rütgers'scher Holz⸗ pflasterungen Ges. m. b. H., Berlin NW. 23, Holsteiner Ufer 12, am 24 Ok tober 1927 eingetragen worden: Die Ge⸗ jellschaft ist aufgeslöst. Liqmdator ist der bisherige Geschäftsführer Ingenieur Karl Schmook, Wien [X., Liechtensteinstraße 20. Mit dieser Bekanntgabe werden gleich⸗ zeitig die Gläubiger der Gesellschaft auf⸗ gefordert sich vei ihr zu Händen des Liquidators zu melden.

[65213] Aufforderung. 1

Laut Beschluß der Gen.⸗Vers. vom 15. Ott. 1927 der Hessentaler Gelatine⸗ Industrie. Hessental, G. m b. H, hat die Fuma liquidtert. Die Gläubiger werden aufgesordert, ihre Forderung spät. bis 1. Dez. 1927 einzureichen.

Der Liqurdator: W. Sauter.

[68378]

Laut Gesellschafterbeschluß vom 12. Juli 1927 ist die Aurlösung und Liquidation unserer Gesellschaft beschlossen.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit gemäß § 65 des G. m. b. H.⸗ Gesetzes aufgefordert, sich bei uns zu melden.

Neuhaus (Kreis Sonneberg), den 8. November 1927.

Porzellanfabrik Neuhaus G. m. b. H.

[67116

Das Stammkapital der Firma Reform⸗ Maschinenbau Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung (jetzt Schlosserei & Maschinenbau G. m. b. H.) ist von GM 14 600 auf GM 8000 durch Beschluß vom 25. Oktober 1927 ermäßigt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgerfordert, sich bei ihr in Lübeck, Kupterschmiedestraße Nr. 5, zu melden.

Lübeck, den 3. November 1927

W. Husfeldt, Geschäftsführer.

(68679] Laut Beschluß der Gesellschafter der Deutschen Betriebs⸗ und Beteiligungs⸗ gesellschaft m. b. H. in Bremen vom 15. März 1927 ist das Stammkapital der Gesellschaft um Reichsmark 23 900 herab⸗ gesetzt worden. . 1 Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden. Bremen, den 8. November 1927 Die Geschäftsführer der Deutschen Betriebs⸗ und Beteiligungs⸗ gesellschaft m. b. H. Joref Möndel. Werner Lehmann⸗Heinecke.

[67667]

Die Schwerter Brotfabrik G. m. b. H., Schwerte⸗Holzen, hat durch Beschluß vom 3. I1. 1927 die Herabsetzung des Stamm⸗ kapitals von 82 000 Goldmark auf 36 000 Reichsmark bestimmt. Die Gläubiger der Geiellschaft werden hierdurch gemäß § 58 Ziff. 1 des Gesetzes vom 20. 4 1892 auf⸗ gefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Schwerter Brotfabrik G. m. b. H

[66991] Die Vaterländische Film Vertriebs Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist durch Gesellschafterbeischlu

vom 31. August 1927 aufgelöst. Die

gefordert, sich bei ihr zu melden. Der Liquidator: Grimmer.

[67115]

sellschaft mit beschränkter Haftung ist aurfgelöst. Zum Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer Gustav Bilstein in Albis⸗ heim / Pfrimm ernannt. Gläubiger werden aufgefordert sich zu melden.

[66371]

Die Film⸗Kunst⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Berlin, ist durch Gesellschafterbeschtuß vom 8. Oktober 1927 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgetordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator: Grimmer.

[67076]

Die Fern Andra Film Vertriebs Gesellschaft mit beschräntter Häaftung in Berlin ist durch Gesellschafterbeschluß vom 31. August 1927 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei ihr zu meiden.

Drbell,

[67241]

Die Firma Kraft und Verkehr⸗Ver⸗ lags⸗Gef. m. b. H., Berlin NW. 6, Schiffbauerdamm 19, befindet sich in Liquidation. Der unterzeichnete Liquidator fordert hiermit Gläubiger auf, Ansprüche bis spätestens 15. Dezember 1927 gertend zu machen.

M. Schmersow.

[69490) Bekanntmachung. 8 Die Mitaliederverjammlung des Evang Vereinshaus⸗Vereins E. V., Halle a. S., hat am 14. August 1926 die Auf wertung der auf den Namen lautenden Darlehnsscheine des Evang. Vereins⸗ haus⸗Vereins E. V., Halle a. S auf 25 vom 100 des aufgedruckten Papier⸗ marknennwerts festgesetzt.

Der noch umlaufende Betrag dieser Darlehnsscheine in Höhe von PM 58 000 = RM 14 500 wird hiermit zur Rück⸗ zahlung zum 31. Dezember 1927 ge⸗ kündigt; es wird der volle Aufwertungs⸗ betrag bezahlt, und zwar

RM 25.— je Stück zu PM 100,—,

AAN Die aufgelaufenen Zinsen ab 1925 sind

Die Einlösung erfolgt ab 2. Januar 1928 ausschließlich beim Bankhause Rein⸗ hold Steckner, Halle a. S. Die Urkunden sind von dem darauf verzeichneten Gläu⸗ biger oder dessen Rechtsnachfolger zu qurttieren und unter Vorlegung eines Personalausweises einzureichen; bei Erb⸗ übergängen ist der Erbausweis zu führen.

Der unterzeichnete Parochialverband ist der Rechtsnachsolger des Evang Vereins⸗ haus⸗Vereins E V., Halle a. S. , Hasle a. S., den 10. November 1927. Der Parochialverband evangelischer Gemeinden in Halle a. S.

Meinhof, Vorsitzender

Etwaige Einsprüche gegen die 8

Sokkar G. m. b. H., Lübeck. 8 u“

Schmook.

1“

Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗

Die Firma Schmidt & Bilstein Ge⸗

dadurch mit abgegolten 8*

entral⸗Handelsregiste

tschen RNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 8

—.—

Berlin, Sonnabend, den 12. November

1 8

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. de sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufsicht und

Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ vpreis betrögt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einbeitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

6. der Urheberrechtseintragsrolle

b Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin lür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers straße 32, bezogen werden

SW 48, Wilhelm⸗

m Handels⸗, 2. dem Güterrechts, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genoffenschafts⸗, 5. dem Musterregister, Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der

9

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

——

DVom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 268 A und 2668 ausgegeben.

Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegan

8 1“ 8

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

Nr. 109. Bei der Einkommenbesteuerung nach dem Verbrauch scheiden Ausgaben für den Erwerb von der Vermögenstener unterliegenden Gegenständen aus. Der Beschwerdeführer st nach einem Verbrauch von 65 000 zur Einkommensteuer veranlagt Er hatte geltend gemacht, daß 40 000 zum größten Teil als Stammeinlage einer G. m. b. H. verwendet seien. Die Vorinstanz hat diese Behauptung für unerheblich gehalten. Sie führt aus, daß abgesehen von den im § 49 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Be⸗ trägen alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Verbrauch zu rechnen seien. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Gesetz hat allerdings nicht genau bestimmt, was es unter Verbrauch versteht. Es erwähnt nur in Abs. 2, daß gewisse Aufwendungen „insbesondere“ zum Verbrauche zu rechnen seien. Immerhin kann man bereits aus den Worten „Ausgaben zum Erwerb von Gegenständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen⸗ steuer unterliegen“, schließen, daß Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen, die der Vermögensteuer unterliegen, niemals zum Verbrauch zu rechnen sind, was auch in der Begründung zum Gesetzentwurf S. 63 ausgesprochen, ist. Nach der Behauptung des Steuerpflichtigen liegen bezüglich der 40 000 RM zum Teil Ausgaben zum Erwerb von Ge (enden vor, die beim Steuerpflichtigen der Vermögensteuer unterliegen. Es kann natürlich nicht darauf ankommen, daß der Steuerpflichtige wirklich zur Vermögensteuer veranlagt wird oder zu veranlagen ist. Die Nichtzurechnung der genannten Beträge folgt aber auch aus dem Zwecke der Verbrauchsbesteuerung. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Verbrauchsbesteuerung. auf dem Gedanken, daß jemand, der einen erheblichen Verbrauch hat, seine Leistungsfähigkeit so hoch einschätzt, wie die einer Person, die ein entsprechendes Einkommen hat. Die Verbrauchs⸗ besteuerung bedeutet gewissermaßen eine Veranlagung ent⸗ sprechend einer Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit. Aus diesem Gedanken heraus 88 der Begriff des Verbrauchs zu bestimmen. Es ergibt sich dann, daß der Verbrauch unmöglich als Gesamkbetrag der nicht als Werbungskosten, Schuldzinsen usw. anzusehenden Ausgaben zu bestimmen ist, sondern als Gesamtbetrag des zur Lebensführung Aufgewendeten. In diesem Sinne ist das Wort Verbrauch auch gemeint, wenn man bis⸗ weilen das Einkommen als denjenigen Betrag bestimmt, den jemand verbrauchen dürfe, ohne in seinen Verhältnissen zurück⸗ ukommen. Es ist ja auch einleuchtend, daß jemand, dem eine serverung von 50 000 RM zurückgezahlt wird und der dafür ktien anschafft oder sich an einer G. m b. H. beteiligt, in keiner Weise zu erkennen gibt, daß er seine Leistungsfähigkeit besonders hoch einschätzt, vielmehr nur derjenige, der die 50 000 RM für Essen und Trinken, Vergnügungsreisen oder Beschaffung einer Wohnungseinrichtung ausgibt. Es mag zugegeben werden, daß im einzelnen zweifelhaft sein kann, ob eine Ausgabe zum Ver⸗ brauch zu rechnen ist. Eines näheren Eingehens auf diesen Begriff bedarf es aber im vorliegenden Falle nicht, da nicht IIe g sein kann, daß die Ausgaben für Gründung einer xistenz nicht zum Verbrauch zu rechnen sind. Die angefochtene Entscheidung war schon aus diesem Grunde aufzuheben. Bei St Beurteilung ist die Sache spruchreif. Nach dem bereits lusgeführten vermindert sich der Betrag des Verbrauchs um den größten Teil der 40 000 RM. Außerdem sind 10 000 NM. für den Mietwert der Villa hier zu Unrecht berücksichtigt. Es erscheint glaubhaft, daß die Villa schwer verkäuflich und ver⸗ mietbar war und dem Beschwerdeführer ihre Benutzung lediglich deshalb belassen wurde, weil dies im Interesse der Gläubiger vorteilhaft erschien. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen der Mietwert der Wohnung als Einnahme anzusetzen wäre. Jedenfalls kann man ihn dann nicht ganz dem Verbrauch zurechnen. Danach ist der anzurechnende Verbrauch nicht so hoch, daß eine Anwendung des § 56 des Einkommen⸗ steuergesetzes ausgeschlossen wäre. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, ist. § 56 des Einkommensteuergesetzes unter dem Gesichtspunkt anwendbar.,. daß neben der ESelbst⸗ einschätzung der Leistungsfähigkeit auch die tatsächlich festzu⸗ stellende zu berücksichtigen ist, und letztere um so mehr, je weniger der Verbrauch nach den ganzen Umständen den Charakter der Selbsteinschätzung hat. Es mag zugegeben werden, daß der Ver⸗ brauch im vorliegenden Falle immerhin noch ziemlich erheblich war. Bei, der bisherigen Lebensstellung des Steuerpflichtigen kann er aber nicht als so übermäßig angesehen werden, daß nicht die tatsächlich sehr ungünstige Lage des Steuerpflichtigen ent⸗ scheidend in Betracht zu ziehen war. Mit Rücksicht auf diese erschien es vielmehr geboten, im Wege des § 56 des Einkommen⸗ steuergesetzes von einer Besteuerung ganz abzusehen. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 372/27.)

Nr. 110. Keine Einkommensteuerpflicht der vom Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber ausgelegten Ge⸗ richtskostenvorschüsse oder sonstigen durchlaufenden Posten. Die Einnahmen des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit als Rechts⸗ anwalt und Notar betragen 45 000 A. seine tatsächlichen Aus⸗ aben 7600 ℳ. Er verlangt den Abzug von 15 000 28 33 % vH der Einnahmen), weil in seinen Einnahmen auch die Kostenvorschüsse mitenthalten seien, die den Unterschied zwischen den pauschalierten und den tatsächlichen Ausgaben aus⸗ gleichen würden. Die Vorbehörden haben nur den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 7600 zugelassen. In der Vorentscheidung wird dies damit begründet, daß die Kostenvorschüsse nicht als solche besonders verbucht seien und daß 8 deshalb als im voraus geleistete, nach § 11 des Einkommen⸗ teuergesetzes 1925 steuerpflichtige Zahlungen aufgefaßt werden mußten. Zur Frage der Anwendung der nee e geht die Vorbehörde davon aus, daß die tatsächlichen Werbungskosten,

wenn sie erst einmal ermittelt seien auch der Veranlagung zugrunde zu legen seien, daß im vorliegenden Falle die Pausch⸗ sätze auch deshalb nicht in Betracht kämen, weil oer Unterschied zwischen tatsächlichen und pauschalierten Werbungskosten mehr als ein Drittel des Pauschbetrags ausmache. Die Rechts⸗ beschwerde ist begründet. Bei den Beträgen, die der Rechtsanwalt oder Notar einstweilen an Stelle seines Auftraggebers vorlegt⸗ wie z. B. die auf eine Beurkundung gelegte Stempelsteuer und vor allem Gerichtskostenvorschüsse, handelt es sich um durch⸗ laufende Posten, um Auslagenersatz und nicht um steuerbare Einnahmen im Sinne von § 11. Da es zum mindesten zweifel⸗ haft ist, ob es sich bei den vom Pflichtigen geltend gemachten Kostenvorschüssen nicht um von ihm, lediglich vorgeschossene Gerichtskosten oder sonstige durchlaufende Posten handelt, muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Auf⸗ klärung an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Soweit der Pflichtige die durchlaufenden Posten nicht im einzelnen nach⸗ weisen kann, bleibt nur übrig, sie nach ihrer Höhe zu schätzen. Ein Anhalt für die Schätzung kann vielleicht aus den nach⸗ gewiesenen durchlaufenden Posten anderer Rechtsanwälte und Notare mit entsprechend gestalteter Berufstätigkert gewonnen werden. Der für die durchlaufenden Posten ermittelte Betrag ist von den Einnahmen abzuziehen und von diesen um die durch⸗

laufenden Posten geminderten Einnahmen der Pauschsatz von

33 % ⸗vH zu bestimmen. Wie der Reichsfinanzhof schon wiederholt entschieden hat, dürfen lediglich die Werbungskosten nur dann abgezogen werden, wenn ihr Unterschied gegenüber dem Pauschbetrag zum mindesten ein Drittel des letzteren aus⸗ macht. Vorausgesetzt ist dabei, daß nicht besondere, die Anwend⸗ barkeit der Pauschsätze überhaupt ausschließende Verhältnisse vor⸗ liegen. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 566/27.)

111. Rückerwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch den früheren Eigentümer im Sinne des § 23 Abs. 1 a Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes. In der notariellen Ver⸗

handlung bot der eingetragene Eigentümer U. sein Grundstück⸗

den Beschwerdeführern W und L. fuür 68 000 zum Kaufe an und seßie für die Annahme eine Frist bis zum 15. Januar 1926. Auf Grund dieses Angebots wurde der gesamte Naufpreis in Höhe von 34 000 sofort, in Höhe des Feses bis zum 15. März 1925 entrichtet. In einer zweiten notariellen Verhandlung vom 26. Januar 1925 bepollmächtigte U. die Beschwerdeführer, das

Grnndstück zu ver’ alten, Mietverthge abzuschließen, aufzuheben

und zu kündigen, Verträge jeder Art bezüglich des Grundstücks ab⸗ zu hliezen, Mietzinsen und sonstige Gelder in Empfang zu nehmen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen, das Grundstück zu verkaufen und aufzulassen, den anefis in Empfang zu nehmen, Eintragungen jeder Art zu bewilligen, insbesondere auch das Grundstück zu vetasfen

Die Steuerstelle erblickte hierin die Uebertragung des wirtschaft⸗ lichen Eigentums an die Beschwerdeführer und ges sie gemäß § 6 des Grunderwerbsteuergesetzes zu je 2970 RM Steuer ein⸗ schließtich Zuschlag heran. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde vechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. In der notariellen Verhandlung vom 1. Juli 1925 verzichteten die Be⸗ schwerdeführer sowohl auf die Rechte aus dem Kaufangebot, jedoch vorbehaltlich ihres Rechts auf Rückerstattung ihrer an U. geleisteten Zahlungen und gemachten Aufwendungen, als auch auf ihre Rechte aus der Vollmacht. Vorher erteilten sie indessen in einer notariellen Verhandlung vom 1. Julr 1925 auf Grund der erwähnten Vollmacht des U. vom 26. Januar 1925. dem Ingenieur P., der von ihnen schon unterm 17 April 1925 Unter⸗ vollmacht zur Verwaltung des Grundstücks erhalten hatte, noch⸗ mals Untervollmacht. Endlich haben sie dann erneut in der notariellen Verhandlung vom 21. Oktober 1925 auf alle Rechte aus der von U. erbeilten Vollmacht, insbesondere auch auf das Recht zur Verwaltung des Grundstücks, verzichtet und die dem Ingenieur P. erteilte Untervollmacht widerrufen. Inzwischen hatten die Beschwerdeführer eine Hypothek von 40 000 RM und eine Grundschuld von 85 000 RM eintragen lassen und die ver⸗ abredete Valuta von dem Hypothekengläubiger bzw. dem Er⸗ werber der Grundschuld erhalten. Die Beschwerdeführer bean⸗ tragten nunmehr unterm 2. Juli und 23. Oktober 1925 Erlaß der Steuer auf Grund des § 23 Abf. 1 a Nr. 3 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes, da das wirtschaftliche Eigentum innerhalb 2 Jahren von U. zurückerworben sei. Nachdem indessen der von dem Verzicht in der Urkunde vom 1. Juli 1925 in Kenntnis gesetzte Vertreter der Erben des inzwischen verstorbenen U. er⸗ klärt hatte, die Behauptung, das wirtschaftliche Eigentum sei an die Erben des U. zurückgegangen, sei nicht richtig und die Erben hätten sich mit den Beschwerdeführern in keine wie immer ge⸗ arteten Auseinandersetzungen eingelassen, wurde der Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorinstanz erkannte zwar an, daß auch im Falle des § 6 des Grunderwerbsteuergesetzes ein Erlaß nach § 23 Abs. 1 a Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes zulässig ist, hält aber im vorliegenden Falle dessen Voraussetzungen nicht für ge⸗ geben, weil, selbst wenn man annähme, daß eine Rückübertragung des wirtschaftlichen Eigentums sich ohne Zutun des früheren Inhabers allein durch den Verzicht des späteren vollziehen könne, die erforderliche Wiederherstellung des früheren wirtschaftlichen Zustands infolge der von den Beschwerveführern ineweschen vor⸗ genommenen Belastung des Grundstücks und der dadurch entstandenen Vernichtung seines wirkschaftlichen Werts nicht ein⸗ getreten sei.

Die Rechtsbeschwerde, die lediglich auf das frühere Vor⸗ bringen der Leschwerdeführer Bezug nimmt, konnte keinen Er⸗ folg haben. Die Entscheidung, ob die nach § 6 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes rechtskräftig festgesetzte Steuer auf Grund

Weg nicht geeignet, die Anwendung des

des § 23 Abs. 1 a Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes zu erlassen ist, hängt davon ab, was dort unter „Rückerwerb“ des Eigentums zu verstehen ist. Betrachtet man zunächst das juristische Eigen- kum, das § 23 Abs. 1 a Nr. 3 in erster Linie im Auge hat so liegt, wenn man vom Rückerwerb im Wege der Zwangsversteige⸗ rung absieht. „Rückerwerb“ des Eigentums nur dann vorc, wenn es auf Grund einer Einigung beider Teile auf den früheren Eigentümer wieder umgeschrieben wird, mag diese

Einigung freiwillig erklärt oder im Rechtswege erzielt worden

gSne Der bloße, von dem Gegner abgelehnte Verzicht des neuen Figentümers auf sein Eigenkum genügt dagegen nicht dazu. Stellt man nun für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 a Nr. 3 8 das wirtschaftliche Eigentum dem juristischen gleich, so kann auch bei jenem der bloße, von dem Gegner abgelehnte Verzicht des wirtschaftlichen Eigentümers auf sein ihm durch Verern- barung erteiltes wirtschaftliches Eigentum nicht zu einem „Rückerwerb“ des wirtschaftlichen Eigentums durch den Gegner im Sinne des § 23 Abs. 1a Nr. 3 genügen Das wirtschaft⸗ liche Eigentum fällt auch nicht etwa ins Leere, wenn verzichtet wird. Ein Verzicht ohne Rückübertragung ist rechtlich unmög⸗ lich. Eine dem § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Vorschrift gibt es hier nicht. In keinem Falle aber kann der bürgerlich⸗rechtliche Eigentümer die wirtschaftliche Macht ohne oder gegen seinen Willen zurückerhalten. Er hat sich dieser Macht endgültig entäußert. Im vorliegenden Falle liegt nun lediglich ein solcher von den Erben des U. abgelehnter Verzicht der Beschwerdeführer vor Hieraus ergibt sich bereits die Unanwendbarkeit des § 23 Abs. 1 a Nr. 8 des Grunderwerbsteuergesetzes, so daß es eines Eingehens auf den dafür von der Vorinstanz angeführten weiteren Grund nicht bedarf. War aber der von den Beschwerdeführern eingeschlagene 23 Abs. 1 a Nr. 8 zu rechtfertigen, so kann dahingestellt bleiben, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung sie diesen Weg gewählt— haben. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 20. September 1927 II A 388,27.) 11 112. Ermäßigung der Einkommensteuer wegen durch Krankheit herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 56 des Einkommensteuergesetzes. Der Beschwerdeführer erhielt vom Staat auf Grund vertraglicher Zusicherung für die Dauer seines Lebens eine Rente von jährlich 2000 ℳ, zahlbar in monat⸗ lichen, je auf Schluß eines Monats fälligen Teilbeträgen. Aus dem Inhalt des Vertrags ergibt sich, daß die Rente zur Ab⸗- findung der von dem Beschwerdeführer gegen den Staat und⸗ einzelne Beamte geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen einer zu Unrecht erfolgten Entmündigung und deren Folgen zugebilligt wurde. Die Vorbehörden haben die Rente als Leibrente angesehen und die einzelnen Teilbeträge als wieder⸗ kehrende Bezüge nach § 6 Abs. 1. Ziff. 7 und § 40 Ziff. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes zur Einkommensteuer herangezogen. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen diesen Teil der Vor⸗ entscheidung richtet, nicht begründet. Zunächst gehen die Ein-⸗ wendungen des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine Leibrente im Sinne der §§ 759 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, fehl. Wenn im § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bestim⸗ mungen uüber die Art der Entrichtung der einzelnen Bezüge ge⸗ troffen sind, so handelt es sich dabei um nachgiebiges Recht. d. h. es können im Rentenvertrag abweichende Bestimmungen ge⸗ troffen werden. ohne daß daodurch die Rechtsnatur der in dem Vertrag zugesicherten Leibreute berührt wird. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwercdeführers vermögen die zutreffenden Feststellungen der Vorbehörde, daß es sich sowohl bezüglich des Rentenstammrechts als auch der einzelnen Bezüge nicht ur Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftig- keit handelt, nicht zu entkräften. Dagegen ist der Rechts-⸗ beschwerde der Erfolg nicht zu versagen, soweit sie sich badesen. richtet, daß die Vorbehörde ohne genügende Nachprüfung des Sachverhalts die Anwendung des § 56 des Ernkommensteuer⸗ gesetzes abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat in den von ihm im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichten Schrift⸗ sätzen mehr darauf hingewiesen, daß er sich ein schweres Lungen⸗ und Herzleiden sowie ein empfindliches Augenleiden zu⸗ gezogen habe. Demgegenüber hat die Vorbehörde die Ablehnung der Anwendung des § 56 des Einkommensteuergesetzes lediglich damit begründet, daß eine außergewöhnliche Belastung des Be⸗ schwerdeführers durch besondere, aus dem Einkommen zu machende Aufwendungen nicht vorliege. Daß dieser Feststellung Ermittlungen wegen etwaiger Krankheitskosten vorangingen, lassen die Akten nicht erkennen. Es liegt daher eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht Feenen Sachauf⸗ klärung vor, die zu einer Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an die Vorbehörde ühren muß. Dabei ist zu den Ausführungen des Beschwerde⸗ ührers, der offenbar davon ausgeht, daß eine Ermäßigung der Skeuer nach 8 56 des Einkommensteuergesetzes auch deshalb ge⸗ boten sei, weil er infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig sei, zu bemerken, daß bieser Umstand nach § 56 nicht berücksichtigt werden kann. Die Unfähigkeit, durch Ausnützung der Arbeitskraft Ein⸗ kommen zu erzielen, findet ihre steuerliche Berücksichtigung viel⸗ mehr darin, daß dann eben insoweit kein steuerbares Einkommen erzielt wird. Eine Ermäßigung der Steuer gemäß § 56 kann daher nur so weit in Frage kommen, als das an und für sich der teuer unterliegende erzielte Einkommen infolge besonderer Be⸗ lastungen, z. B. durch Krankheitskosten, zu dem sonstigen Lebens⸗ unterhalt nicht mehr zur Verfügung steht und infolgedessen die aus dem unverminderten Einkommen zu entrichtende Steuer in einem Mißverhältnis zu der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen steht. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 274/27.)