1927 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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Apag“ Apollg⸗Plantector⸗Werk⸗ Alttiem chaft, Gößnitz i. Thüringen.

2. Aufforderung.

Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 293 vom 12. Dezember 1924 erschienene ausführlichere Bekannt⸗ machung sordern wir unsere Stamm⸗ afnonäre auf, soweit sie noch Stamm⸗ aftien besitzen, die noch nicht in neue auf Reichsmark lautende Stammaktien um⸗ getauscht worden sind, diese bis 31. Ja⸗ nuar 1928 einschließlich

ber der Kasse unserer Gefellschaft in

Gößnitz oder

bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗

Anstalt in Leipzig während der üblichen Geschäftsstunden zum Umtausch einzureichen. Gegen ein⸗ gereichte Stammaftien im Nominalbetrage von PM 10 000 bezsw. PM 2000 werden nach dem Umstellungsverhältnis von 100:1 neugedruckte Reichsmarkstammaktien über RN 100 be⸗w. RM 20 zurückgegeben.

Wir fordern ferner gemäß § 17 Abs. 5 der 2. Durchführungsverordnung in der Fassung der 5. Durchrührungsverordnung zur Verordnung über Goldbilanzen die Aktionäre unserer Gesellschaft, die aus der Goldmarkumstellung ihrer Aktien Anteil⸗ scheine besitzen, aut, die Anterlscheine bis 31. Januar 1928 einschließlich

ben der Kasse unlterer Gesellschaft in

Gößnitz in Thür. oder

bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗

Anstalt in reipzig zum Umtausch in Aktien einzureichen Gegen eingereichte 2 Anteilscheine über jer RM 10 wird eine Stammaktie über RM 20 zurückgegeben. Die Einreichungs⸗ stellen erklären sich bereit. soweit es ihnen möglich ist, einen Ausgleich von Spitzen zu vermitteln. Der Umtausch an den Schaltern der Einreichungsstellen ist pro⸗ visionstrei. Erfolgt er im Wege der Korrespondenz, so wird die übliche Gebühr berechnet.

Anteilscheine und Papiermarkstamm⸗ aktien, die nicht innerhalb der obigen Frist in Reichsmarkstammaktien umgetauscht worden sind werden gemäß § 290 H⸗G⸗B. für fraftlos erklärt. Das gleiche gilt in Annebung eingereichter Papiermarkstamm⸗ aktien und Anteilscheine, welche die zum Ersatz durch Reichesmarkstammaktien er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung geiellt sind.

Gößnitz i. Thür., den 24. Nov. 1927.

„Apag“ Apollo⸗Plantector⸗Werk⸗

8 Attiengesellschaft.

Der Vorstand. 1 Allen dorf. Schneeweiß.

8

[73129]

Rhenania Vereinigte Emaillierwerke Aktien⸗Gesellschaft, Düsseldorf. Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗

schaft werden hiermit zu der am Don⸗

nerstag, den 22. Dezember 1927,

mittags 12 Uhr, im Geschäftshause

der Linke⸗Hofmann⸗Werke Aktiengesell⸗ schaft in Berlin NW. 6, Schiffbauer⸗ damm 26, stattfindenden ordentlichen

Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, des Rechnungsabschlusses sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung über das Jahr 1926/27 seitens des Vor⸗ stands.

. Bericht der Prüfer über das Er⸗

gebnis der Prüfung des Rech⸗ nungsabschlusses. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 1926/27. Vorschläge des Aufsichtsrats und Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns sowie Genehmigung des Rech⸗ nungsabschlusses und Erteilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat.

4. Wahl von zwei Prüfern für die

Prüfung des Rechnungsabschlusses ür 1927/28.

5. Aufsichtsratswahl.

Diejenigen Aktionäre, die in der Ge⸗ neralversammlung stimmen wollen, müssen ein Verzeichnis der Nummern der Aktien, für welche sie das Stimm⸗ recht ausüben wollen, spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung

bei der Gesellschaftskasse in Düssel⸗ dorf, oder . ei der Berliner Handels⸗Gesellschaft,

Berlin, oder

bei der Darmstädter und National⸗ bank K. a. A., Berlin,

einreichen und diese Aktien beziehentlich

die darüber lautenden Reichsbank⸗

niederlagsscheine spätestens am 16. De⸗ zember 1927 bei einer der vorbezeich⸗ neten Stellen oder bei einem deutschen

Notar bis zum Schluß der Generalver⸗

sammlung hinterlegen Die über die

erfolgte Hinterlegung und die Ein⸗ reichung des Nummernverzeichnisses auszustellende Bescheinigung dient als

Ausweis in der Generalversammlung. Die Niederlagsscheine der Reichsbank

müssen die hinterlegten Aktien nach

Nummern bezeichnen, auch ist zu be⸗

scheinigen, daß die Stücke bis zur Be⸗

endigung der Generalversammlung bei der vorbezeichneten Stelle in Ver⸗ wahrung bleiben.

Laut § 16 unserer Satzungen scheiden die Herren Dr. Eichberg und Carl Fürstenberg aus dem Aufsichtsrat aus; ihre Wiederwahl ist zulässig.

Düsseldorf, den 22. November 1927. Rhenania Vereinigte Emaillierwerke

Aktien⸗Gesellschaft.

Frankenstein. Herkner.

[73128] Harlorische Bergwerke und chemische Fabriten Artiengesellschaft in Haspe (Westf.).

Wir tündigen hiermit lämtliche noch im Umlauf befindlichen Genußscheine unseren Gesellschaff mit der Maßgabe, daß auf jeden Genußschein eine Stammaktie im gleichen Nennbetrag gewährt wird, und kordein unsere Genußscheinmhaber daber auf ihre Genußscheine zwecks Umtausche in Stammaktien im gleichen Nennbetrag bei der Mitteldeutschen Creditbank, Berlin C. 2, Burgstraße 24, bis zum 29. Februar 1928 mit doppeltem Nummernverzeichnis einzureichen.

Haspe (Westf, den 24 November 1927.

Der Vorstand. W. Augustin. Dr. Falco.

[731781

Einladung zur 5. ordentlichen Ge⸗ neralversammlung der Bereinigten Hutwerke Akt.⸗Ges. am 20. De⸗ zember 1927, uachmittags 4 Uhr, in den Amtsränmen des Herrn Notars Vleugels, Köln, St. Apernstr. 17.

Tagesordnung:

1. Berichterstattung des Vorstands über den Vermögensstand der Ge⸗ Lnscgast sowie die Ereignisse des Ge 1926/1927. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichts und der

Jahresrechnung.

„Beschlußfassung über Genehmigung

der Bilanz für das 6. Geschäftsjahr.

Beschlußfassung über die Ent⸗

lastung der Mitglieder des Vor⸗ stands und Aufsichtsrats.

4. Neuwahl zum Aufsichtsrat.

5. Aenderung des § 8, betr. die Ver⸗

tretungsbefugnis.

6. Beschlußfassung über Auflösung der

Gesellschaft.

7. Anträge der Aktionäre.

; zur Generalversammlung haben diejenigen Aktionäre, deren Aktien im Aktienbuche eingetragen sind und die ihre Aktien spätestens am zweiten Werk⸗ tage vor der anberaumten Generalver⸗ sammlung bei der Gesellschaft oder einem Notar hinterlegt haben und im Besitz einer diesbezügl. Bescheinigung sind.

Köln⸗Sülz, den 24. November 1927.

Der Vorstand. Ernst Silberberg.

1781741 Eisen⸗ und Emaillierwerke Aktiengesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, den 17. Dezember 1927, 11 Uhr vormittags, in den Geschäftsräumen des Schlesischen Bankvereins Filiale der Deutschen Bank, Breslau, Albrecht⸗ straße 33—36, stattfindenden ersten ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands über das ab⸗ ö“ Geschäftsjahr 1926/1927.

2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des 8E 3. Beschlußfassung über Genehmigung

des Feten ugg absch uslten und Er⸗ teilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat.

4. Beschlußfassung über Aenderung des § 28 Absatz 1 der Satzungen. (Streichung der Worte: „oder die darüber lautenden Hinterlegungs⸗ scheine der Reichsbank“.)

5. Aufsichtsratswahlen.

Um in der Generalversammlung zu

Fücnaeh oder Anträge zu stellen, müssen ie Aktionäre spätestens am Mitt⸗ woch, den 14. Dezember d. J., bis zum Ende der ee. bei en Kassen der Gesellschaft in Sprottau⸗Wilhelmshütte und Kotze⸗ nau oder bei folgenden in Breslau: Schlesischer ank⸗ verein Filiale der Deutschen Bank, Direction der Disconto⸗Gesell⸗

schaft, in Berlin: Deutsche Bank, Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf

Aktien, der Disconto⸗Gesell⸗

Direction schaft,

Beruheim, Blum & Co., Mittel⸗ straße 2 4

Braun & Co., Eichhornstraße 5,

Jarislowsky & Co., Jäger⸗

straße 69, in Glogau: Darmstädter und Nationalbank Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Filiale Glogau, in Magdeburg: Commerz⸗ und Privat⸗BankAktiengesellschaft, ihre Aktien hinterlegen und bis zur Beendigung der Generalversammlung dort belassen. Die dem Effektengiro⸗ verkehr b Bankfirmen können Hinterlegungen auch bei ihrer Effektengirobank vornehmen. lie Hinterlegung von Reichsbank⸗ depotscheinen gewährt wegen der ver⸗ änderten Verwahrungsbedingungen der Reichsbank ein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung bzw. zur Stimmrechtsausübung nicht mehr.

Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar sind die Be⸗ stimmungen des § 28 Absatz 4 unserer Satzungen zu beachten

Sprottau ⸗Wilhelmshütte, den 24. November 1927.

Der Aufsichtsrat der Eisen⸗ und Emaillierwerke Aktiengesellschaft.

M. Lipp, Vorsitzender,

[7312332 „Phoenix“ Maschinenfabrik und Eisengießerei Aktiengesellschaft, Ratingen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur ordentlichen Ge⸗ neralversammlung auf Montag, den 19. Dezember d. F., nachmittags 4 Uhr, in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in Ratingen, Homberger

Straße 6, eingeladen. Tagesorduung:

1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1926/27 sowie des Berichts des Vor⸗ tands und des Prüfungsberichts es Aufsichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Firmenänderung.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt. An den Abstimmungen und Beschluͤß⸗ sassungen können sich jedoch nur die Ak⸗ tionäre beteiligen, welche ihre Aktien oder die von einem Notar ausgestellten Depotscheine mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Ge⸗ neralversammlung nicht mitgerechnet, bei unserer Gesellschaft hinterlegt haben.

Ratingen, den 22. November 1927.

Der Aufsichtsrat.

[731566 Deutsche Aufbau⸗ Aktiengesellschaft für Grundbesitz, Industrie und Schiffahrt, Berlin. Die Aktionäre unserer Gesellschaft

werden hiermit zu der am Donners⸗

tag, den 15. Dezember 1927, 1 Uhr nachmittags, in Berlin NW. 7, Doro⸗ theenstraße 311, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung einge⸗ laden. Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und 1““ sowie des Jahresberichts für das Geschäfts⸗ jahr 1926 und Beschlußfassung über deren Genehmigung.

2. Beschlußfassung über Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1926.

.Satzungsänderung: § 16 Absatz 2 (zwei Wochen Frist zur Veröffent⸗ lichung der Einladung zur General⸗ versammlung im ö“ Reichs⸗ anzeiger)

4. Aufsichtsratswahl.

Das Recht, an der Generalversamm⸗ lung teilzunehmen oder sich in derselben vertreten zu lassen, besitzt nur derjenige Aktionär, der sich unter Vorlegung der Aktien spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung zur Teilnahme an⸗ derselben bei der S28 schaft angemeldet oder bei der Gesellschaftskasse die Aktien⸗ hat. Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem derttschen Notar erfolgen.

Berlin, den 24. November 1927. Deutsche Aufbau⸗Aktiengesellschaft für Grundbesitz, Industrie⸗ und Schiffahrt, Berlin.

Der Vorstand.

73163] Peipers & Cie. Aktiengefellschaft, Siegen (Westfalen).

Die Herren Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft laden wir hiermit zur ordent⸗ lichen Generalversammlung auf den 21. Dezember d. J., nachmittags 6 Uhr, in das Lokal der Gesellschaft Erholung in Siegen ergebenst ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27 und Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz.

.Erteilung der Entlastung an Vor⸗ stand und Aufsichtsrat.

Satzungsänderungen:

8 Aenderung des § 10 Abs. 3, betr. Teilnahme an der General⸗ versammlung.

b) Aenderung des § 12 durch Verlegung des Geschäftsjahres 8. den 1. Januar.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die spätestens am 3. Tage vor der anberaumten Generalversammlung, fegern dieser Tag ein Sonntag oder taatlich anerkannter Feiertag ist, späte⸗ stens an dem diesem vorangehen⸗ den Werktag, also bis zum 17, De⸗ ember, während der üblichen Geschäfts⸗ bei der Gesellschaftskasse in Siegen, bei der Siegener Bank, Filiale der Deutschen Bank in Siegen, bei der Deutschen Bank, bei Herren Georg Fromberg & Co. in Berlin, bei der Internationalen Bank in Luxemburg, oder bei einer Effektengirobank eines deutschen Wertpapierbörsenplatzes

a) ein Nummernverzeichnis der zur Teilnahme bestimmten Aktien ein⸗

reichen, und

b) ihre Aktien hinterlegen und bis

zur Beendigung der Generalver⸗ sammlung dor belassen.

Hierdurch wird die gesetzliche Ermäch⸗ tigung des Aktionärs zur Hinterlegung bei einem deutschen Notar nicht berührt.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer der oben bezeichneten Hinterlegungsstellen für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung

der Generalversammlung im Sperrdepot

gehalten werden. 1 Siegen, den 24. November 1927. Der Aufsichtsrat. 8 W. Harr, Vorsitzender. ““ 1“

[73309ö) Nordische Geldschrankfabrik A.⸗G., Hamburg⸗Ahrensburg.

Außerordentliche Generatver⸗ sammlung am 19. Dezember 1927, 15 ¼ Uhr, bei den Herren Notaren Dres. Albrecht Cadmus und Muhle, Hamburg, Kl. Johanniestr. 6/8.

Tagesordnung:

Antrag des Aufsichtsrats: „Die a. o. Generalversammlung erteilt die Geneh⸗ migung das der Gesellschaft gehörende Fabrikgebäude in Ahrensburg zu ver⸗ äußern und nach erfolatem Verkauf die Gesellschaft zu liquidieren.“

Eintrittskarten zur Generalversammlung gegen Vorzeigung der Aktien bei der Bankfirma Willi Seligmann, Ham⸗ burg, Gänsemarkt 35, bis 16. Dezember

erhältlich. Der Vorstand.

[73389]

Die Aktionäre der Firma J. H. Sweering & Co. A⸗G., Ibben⸗ büren, werden hierdurch zu der am 16. Dezember 1927, nachmittags 3 ½ Uhr, im Hotel Fürstenhof in Münster i. W. stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung eimngeladen.

Tagesordnung:

1. Beschlußfassung über die Bilanz 1926/27, Gewinnverteilung und Ent⸗ lastung des Vorstands und Aussichts⸗ rats.

2. Wahl zum Ausschuß.

3. Verschiedenes.

Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen müssen ihre Aktien oder die über deren Hinterlegung bei einer öffentlichen Sparkasse oder einem deutschen Bankhause ausgestellte Bescheini⸗ gung spätestens am Tage der General⸗ versammlung bei der Gesellschaft niederlegen.

Ibbenbüren, den 22. November 1927.

Der Aufsichtsrat. J. Tilmann, Varnsitzender.

[72172] Maschinenbau⸗Anftalt Humboldt, Köln⸗Kalk.

Einladung zur Generalversammlung. Zu der Sr Montag, den 19. De⸗ zember 1927, nachmittags 4 ½ Uhr, in den Geschäftsräumen des A. Schaaff⸗ hausen’'schen Bankvereins A.⸗G. in Köln anberaumten diesjährigen General⸗ versammlung laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft hierdurch mit dem Ersuchen ein, gemäß § 21 unseres Statuts ihre Aktien (ohne Dividendenbogen) oder die darüber lautenden Depotscheine der Bank des Berliner Kassenvereins oder eines deutschen Notars bis spätestens 12. De⸗ zember 1927 einschließlich bei unserer Gesellschaftskasse, dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗ verein A.⸗G. in Köln und dessen Filialen, dem Bankhaus A. Levy in Köln, der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin, der Commerz⸗ und Privat⸗Bank in Berlin und Köln, der Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft in Berlin und der Dresdner Bank in Berlin, Dresden und Frankfurt a. M., der Firma Klöckner & Co. in Duis⸗ burg oder der Norddeutschen Bank in Hamburg u hinterlegen und bis nach Beendigung her Hauptversammlung zu belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle 8 sie bei anderen Bankfirmen bis zur eendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Tagesvrdnung: 1 1. Entgegennahme des Geschäfts⸗ bberichts des Vorstands nebst der aälan und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung. 1 Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung. 1 ‚Beschlußfassung über die Genehmi⸗ zung der Bilanz und Entlastung bes Vorstands und des Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Aenderung des § 4 des Statuts (Schaffung von Aktien über KM 1000,—). Er⸗ mächtigung des Borstands, eine ent⸗ sprechende Anzahl bisheriger Aktien im Einvernehmen mit den Besitzern in Stücke über RM 100,—, RM 300,—, RM 1000,— umzu⸗ tauschen. .Beschlußfassung über den Umtausch einer entsprechenden Anzahl der nach der Zusammenlegung ver⸗ bleibenden Aktien über RM 150,— in solche zu RNM 100,— oder RM 300,— gemäß § 35 a der fünften Verordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung über Goldbilanzen. 8 Ermächtigung des Aufsichtsrats, in Gemeinschaft mit dem Vorstand die Einzelheiten zur Ausführung der Beschlüsse unter 4 und 5 festzusetzen. Ermächtigung des Aufsichtsrats, Aenderungen der Fassung des Statuts, die sich aus der Durch⸗ führung dieser Beschlüsse ergeben oder vom Registergericht als er⸗ forderlich erachtet werden, vorzu⸗ nehmen. 7. Aenderung des § 21 des Statuts (Hinterlegungsbestimmungen). 8. Wahlen zum Anfsichtsrat. Köln⸗Kalk, im November 1927. Der Aufsichtsrat.

Peter Klöckner, Vorsitzender.

[72173] 8 Motorenfabrik Deutz Aktiengesellschaft.

Einladung zur Generalversammlung. Die diesjährige Generalversamm⸗ lung findet am Montag, den 19. De⸗ zember 1927, nachmittags 3 Uhr, in den Geschäftsräumen des A. —8 hausen’'schen Bankvereins A.⸗G., Köln, Unter Sachsenhausen, statt. Tagesordnung:

1. Vorlage der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung nebst dem Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 1926/27. Ge⸗ nehmigung der Bilanz.

.Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats für das Geschäftsjahr 1926/27.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat und Wahl der Revisoren.

Die Aktien oder die Depotscheine der

Bank des Berliner Kassenvereins, auf Grund deren in der Generalversamm⸗ lung das Stimmrecht ausgeübt werden ea müssen spätestens am Dienstag, en 13. Dezember 1927, mittags 12 Uhr, hinterlegt werden und müssen bis zum Schluß der Generalversammlung hinter⸗ legt bleiben.

Die Hinterlegung kann außer bei einem Notar erfolgen bei

Motorenfabrik Deutz, Aktiengesell⸗ schaft, Köln⸗Deutz,

A. Schaaffhausen'scher Bankverein A.⸗G., Köln, und dessen Zweig⸗ niederlassungen,

Bankhaus A Levy, Köln,

Deutsche Bank, Berlin, Zweianiederlassungen in Frankfurt und Hamburg,

Disconto⸗Gesellschaft, Berlin, deren Zweigniederlassungen,

Dresdner Bank, Berlin, und deren Zweigniederlassungen,

Darmstädter und Nationalbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien EFil. Frankfurt a. M.),

Bankhaus Straus & Co., Karlsruhe,

Firma Klöckner & Co., Duisburg,

Norddeutsche Bank, Hamburg.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Werden die Aktien und Depotscheine nicht bei der hinterlegt, so ist fe1eg zu der vorstehend an⸗ gegebenen Zeit eine Bescheinigung der Hinterlegungsstelle über die erfolgte Hinterlegung beim Vorstand der Gesell⸗ schaft einzureichen.

Köln⸗Deutz, im November 1927.

Der Aufsichtsrat.

Peter Klöckner, ‚Vorsitzender.

und deren Köln,

und

[72174] 1 Motorenfabrik Oberurfel.

Einladung zur Generalversammlung. Die diesjährige Generalversamm⸗ lung findet am Montag, den 19. De⸗ zember 1927, nachmittags 4 Uhr, in den Geschäftsräumen des A. . hausen'schen Bankvereins A.⸗G., Köln, Unter Sachsenhausen, statt. Tagesordnung: 1 1. Vorlage der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27, Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats. Genehmigung der Jahresrechnung. Beschluß über die Verwendung des Reingewinns. 8. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. . 4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilzunehmen ge⸗ denken, haben sich über den Besitz ihrer Aktien bis einschließlich Mitt⸗ woch, den 14. Dezember 1927, bei der Gesellschaftskasse oder der Motorenfabrik Deutz, Aktiengesell⸗ schaft, Köln⸗Deutz, dem Bankhaus Straus & Co., Karls⸗ ruhe dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗ verein A.⸗G., Köln, dem Bankhaus E. Ladenburg, Frank⸗ furt a. M., der Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft, Frankfurt a. M., oder der Süddeutschen Discontogesellschaft, Mannheim, auszuweisen. Karlsruhe, im November 1927. Der Aufsichtsrat. 1 M. A. Straus, Vorsitzender.

73181]

Einladung zur 4. ordentlichen Ge⸗ neralversammlung der „Triumph“ Krebskonserven⸗ u. Feinkostfabrik A.⸗G. zu Bremen am 15. Dezember 1927, 18 Uhr, beim Notar Dr. jur. O. Leist, Langenstr. 5/6.

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht über dae Jahr 1926. 2. Genehmigung der Bilanz sowie Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1926.

3. Entlastung an Vorstand und Auf⸗

sichtsrat.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

5. Verlängerung der Frist zur Durch⸗

führung der Kapitalerhöhung.

6. Verschiedenes.

Bremen, den 21. November 1927.

Der Vorstand. - Heß. Kolusniewfki.

Eintrittekarten sind bis zum 12. De⸗ zember 1927 bei der Gesellschaft ab⸗ zutordern gegen Einsendung des Depot⸗ scheins einer Bant oder eines Notars.

Erste Zentrat⸗Handelsregister⸗Beilage

zum Deutschen Reichs

Nr. 277.

Berlin, Sonnabend, den 26. November

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Der Inhalt dieser Beitage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels“⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse,

Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin 8 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗

traße 32, bezogen werden.

———

Das Zentral⸗Handelsregister f . preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der

ür das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Be z u gs.

—— ——

Bom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 277 A und 277B ausgegeben.

Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 2☚l

Entscheid

117. Die Aufnahme von Darlehen zur Bestreitung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 56 des Einkommensteuergesetzes. Der Steuer⸗ I. mit einem steuerbaren Reinkommen von 17 250 ver⸗ angt Anerkennung einer seine steuerliche Leistungsfähigkeit be⸗ einträchtigenden außerordentlichen Belastung in Höhe von 4452 wegen Aufwendungen, die er für die Wiederherstellung seiner und seines mittellosen Bruders Gesundheit gemacht habe. Er hat dazu ausgeführt, daß sein inzwischen verstorbener Bruder sich mehrere Monate zur Kur in einem Sanatorium aufgehalten habe und daß er selbst infolge eines Lungenkatarrhs im Frühjahr 1925 drei Monate im Süden gewesen sei. Der Betrag von 4452 RM setze sich zusammen aus einem im Jahre 1925 getilgten Darlehen von 600 RM, an seinen Bruder im Jahre 1925 in Höhe von 800 und Au für sich in Höhe von

052 RM, darunter ein im Jahre 1925 aufgenommenes Dar⸗ lehen von 2000 RNM. Das Finanzgericht hat ausgeführt, da im Jahre 1925 nur 800 RM für den Bruder und etwa 1000 R für den Pflichtigen selbst geleistet worden sind und hat die Auf⸗ wendungen, die für den Bruder aus laufenden itteln des Jahres 1924 geleistet waren, und diejenigen, die für ihn aus einem im Jahre 1925 aufgenommenen, erst im Jahre 1926 zurückgezahlten Darlehen von 2000 RM waren, aus⸗ eschieden, weil durch diese Ausgaben die teuerliche Leistungs⸗ sühigteit des Pflichtigen im Jahre 1925 nicht beeinträchtigt werde. Auch für den Betrag von 1800 RM ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 56 des Einkommensteuergesetzes ver⸗ neint. Dies wird damit begründet, daß dem Pflichtigen nach Abzug von 1800 RM Krankheitskosten und 1900 RM Ein⸗ kommensteuer noch ein Einkommen von 13 550 RM für den Lebensunterhalt seiner Familie Frau und zwei Kinder) zur Verfügung stehe und daß ihm deshalb nach seinen Einkommens⸗ und Familienverhältnissen und in Rücksicht auf die Allgemeinheit die Tragung der vollen Steuer von 1900 RM zugemutet werden könne.

Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Das Finanzgericht geht zutreffend davon aus, daß es für die Frage, ob und in⸗ wieweit dem Pflichtigen die Tragung der Einkommensteuer des Kalenderjahres 1925 billigerweise zugemutet werden kann, auf wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Steuerabschnitt an⸗ vommt. Im zu Falle haben 88 die im e 1924 für den erkrankten Bruder gemachten Aufwendungen aber auch auf den Steuerabschnitt 1925 ausgewirkt, als im Jahre 1925 ein für die Zwecke dieser Aufwendungen gemachtes Darlehen in Höhe von 600 NM getilgt worden lt Das aus Einkünften des Jahres 1925 getilgte Darlehen ist für die Frage nach der An⸗ wendbarkeit der Vergünstigung von § 56 des Einkommensteuer⸗ esetzes oder ihres Umfanges von Bedeutung. Es ist aber der Rechtsbeschwerde auch darin beizupflichten, daß das vom Pflichtigen im Jahre 1925 aufgenommene Darlehen von 2000 NM nicht ohne weiteres und lediglich ausgeschaltet werden kann, weil es der Pflichtige erst im Jahre 1926 heim⸗ gezahlt hat. Wenn jemand ein aufnehmen muß, um die Krankheitskosten für sich oder für Angehörige überhaupt be⸗ streiten zu können, so kann das je nach den Umständen des alles ein Anzeichen dafür sein, daß ihm die Tragung der vollen Steuer nicht zugemutet werden kann. Da die Vorbehörde insoweit von einer unzutreffenden Auslegung des § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes 19255 ausgeht, muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Bei freier Beurteilung erscheint die Sache spruchreif. Es handelt sich um dem Pflichtigen zwangsläufig erwachsene Aufwendungen, die im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen recht beträchtlich sind. Dazu kommt, daß der Pflichtige, ab⸗ gesehen von den zahlenmäßig geltendgemachten Krankheits⸗ aufwendungen, nach der Natur seines Leidens und der für ihn ebotenen besonderen Pflege und Schonung auch Mehrausgaben für die allgemeine Lebenshaltung hatte, die einem vollgesunden Steuerpflichtigen in den E“ Verhältnissen nicht erwachsen sind. Danach liegen die Voraussetzungen für die An⸗ wendung von § 56 des Einkommensteuergesetzes vor, und es erscheint nach den Gesamtumständen des Falles der Abzug von 2000 angemessen. Die Steuer war hiernach entsprechend zu ermäßigen. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 499/27.)

118. Zahlungen für Lebensversicherungsprämien ge⸗ hören nicht zum Verbrauch bei der Besteuerung nach dem Verbrauch gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes. Der Beschwerdeführer ist nach dem Verbrauche besteuert worden. Streitig ist zunächst, ob die von ihm gezahlte Lebensversicherungs⸗ prämie von 1300 in voller Höhe oder nur bis zum Betrage von 480 nicht zum Verbrauche zu rechnen ist. Die Vor⸗ instanzen glauben, daß wegen der Vorschrift im § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur ein Betrag von 480 RM nicht als Verbrauch gelten könne. Der Reichs kann dieser Auf⸗ fassung nicht beitreten. Aus § 49 Abs. 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes ergibt sich, daß Ausgaben zum Erwerbe von Gegen⸗ ständen, die beim Steuerpflichtigen der Vermögensteuer unter⸗ liegen, nicht zum Verbrauche gehören sollen. Man wird die Worte „Ausgaben zum Erwerbe von Gegenständen“ sinngemäß auch auf die Zahlungen von gebensvelsrcherungepecte an⸗ wenden müssen, weil auch durch sie ein Gegenwert, nämlich der Anspruch auf die Leistungen der Versicherungsgesellschaft, er⸗ worben wird. Da nun nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 des Reichs⸗ bewertungsgesetzes noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ versicherungen der Vermögensteuer unterliegen, gehört die Aus⸗ abe für Lebensversicherungsprämien grundsätzlich zum Ver⸗ rauche Allerdings heißt es im § 38 Abs. 1 Nr. 6 a. a. O., daß diese Vorschrift keine Anwendung auf Versicherungen finde, deren Wert insgesamt 5000 RM nicht übersteigt. Es würde jedoch dem

Wesen der Verbrauchsbesteuerung nicht entsprechen, wenn man diese Ausnahmevorschrift auch bei Anwendung des § 49 des Ein⸗ kommensteuergesetzes heranziehen und demgemäß in jedem Einzel⸗ falle a wollte, ob je nach dem Werte der Lebens⸗ versicherung die Ausgabe für die Prämie als Verbrauch oder als nicht zum Verbrauche gehöri 12 elten hat. Für die Ver⸗ brauchsbesteuerung genügt 889 1 des Reichsfinanzhofs die Tatsache, daß 1 nicht fällige Ansprüche aus Lebensversiche⸗ rungen grundsätzlich der Vermögensteuer unterliegen, um die Zahlung der Prämien nicht als Verbrauch zu behandeln. Die Auffassung, daß die Leistung der Prämie als eine Ausgabe zum Erwerb eines Gegenstands im Sinne des § 49 Abs. 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes anzusehen ist, wird von der vorläufigen Einkommensteuergesetz (Anm. 8 zu § 49) seteilt; wenn die Vollzu aber auch die Ausnahme⸗ estimmung des § 38 Abs 1 Nr. 6 des Reichsbewertungsgesetzes berücksichtigt wissen will, so kann der 1 aus den angeführten Gründen darin nicht folgen. Der Beß⸗ werdeführer hat daher Anspruch darauf, daß die von ihm gezahlte Lebens⸗ versicherungsprämie in voller Höhe nicht zum erechnet wird. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Be reier Beurteilung war die Sache nicht spruchreif. Der Be⸗ chwerdeführer hat auch noch beantragt, zu prüfen, ob nicht bei ihm § 56 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sei. Wie der eichsfinanzhof mehrfach ausgesprochen hat, kann auch bei der Verbrauchsbesteuerung § 56 zur Anwendung gelangen; seine An⸗ wendung wird vor allem dann in Frage kommen, wenn ein Steuerpflichtiger im Steuerabschnitt einen Verlust erlitten hat und der bei ihm festgestellte Verbrauch nicht als übermäßiger Aufwand anzusehen ist; je nach Lage des Falles kann die An⸗ wendung des § 56 bis zur Freistellung führen. Die Vorinstanz wird daher die Veranlagung auch noch unter diesem Gesichts⸗ punkte nachzuprüfen haben; zu diesem Zwecke wird allerdings die wirkliche Höhe des Verlustes festzustellen sein. Urtei vom 26. Oktober 1927 VI A 478/27.)

119. Die Kosten eines Arbeiterwohnhaufes, das ein Verpächter auf Grund eines Pachtvertrags errichtet hat, als abziehbare Werbungskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Streitig ist noch, ob der Be⸗ schwerdeführer die Kosten der Errichtung eines Arbeiterwohn⸗ hauses auf dem von ihm verpachteten Gute als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzgericht hat den Abzug nicht zugelassen, weil es sich um eine Aufwendung zur Ver des Ver⸗ mögens wen 18 des Einkommensteuergesetzes). Der Be⸗ chwerdeführer macht geltend, daß er durch den Pachtvertrag zur

rrichtung des Gebäudes verpflichtet gewesen der daß er wegen dieser Verpflichtung eine entsprechend höhere Pacht erhalte, die er in den zurückliegenden Jahren als Einkommen versteuert Ue endlich, daß das Haus nicht ihm, sondern dem Pächter von utzen sei. Für die zu entscheidende Frage ist es ohne Be⸗ deutung, daß der Beschwerdeführer nach dem Pachtvertrag eigent⸗ lich zur Errichtung einer Scheune verpflichtet war, aber auf Wunsch des Pächters anstatt dessen ein Arbeiterwohnhaus errichtet hat; es handelt sich jedenfalls um die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Pachtvertrage. Was ein Verpächter in Erfüllung des Pachtvertrags aufwendet, dient der Erhaltung der Einkünfte aus dem Pachtverhältnis. Nur wenn der Verpächter seine Pflicht erfüllt, kann er damit rechnen, daß er den Pacht⸗ zins erhält. Daher sind die Kosten der Errichtung des Arbeiter⸗ wohnhauses Werbungskosten, und weil sie es sind d. h. nicht über den Rahmen des § 16 hinausgehen —, müssen sie auch da zum Abzug zugelassen werden, wo, wie hier, ein Bestandsvergleich nicht in Frage kommt; § 18 . 1 Nr. 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes greift nicht Platz, und insofern beruht die Vorentscheidung auf Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht ver⸗ langen, daß die gesamte Summe in einem Jahre abgezogen werde. Das Arbeiterwohnhaus ist ein Gegenstand, dessen durch den Steuerpflichtigen auch in der Ueberlassung an den Pächter liegt eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen lch. auf nehrere Jahre erstreckt; die Kosten der Errichtung sind aher gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Kosten zu verteilen und wie hoch daher die een Absetzungen wegen Abnutzung gemäß § 16 Abs. 3 des inkommensteuergesetzes zu bemessen sind, richtet sich nach der

einer normalen Lebensdauer zusammenfallen, sofern nicht etwa esondere Umstände bewirken, daß das Haus mit Ablauf des Vertrags mit dem gegenwärtigen Pächter für den Beschwerde⸗ führer wertlos ist; in diesem Falle wären die Kosten nach der

sömer darnateno Nutzungsdauer des Hauses; diese wird mit

Dauer des Pachtvertrags zu verteilen. Nach dem Gesagten war die aufzuheben, und die Sache war an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen neu entscheidet. (Urteil vom 26. Ok⸗ tober 1927 VI A 275/27.)

120. Anrechnung von Eßmarken auf die Lohnsteuer. Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, hat in den Jahren 1924 bis 1926 an bestimmten arbeitsreichen Tagen ihren Eßmarken gegeben, für die diesen in einer Speise⸗ anstalt ein warmes Mittagessen verabreicht wurde. Die Eß⸗ marken wurden auf das Gehalt nicht angerechnet. Die Vor⸗ instanzen haben den Betrag der Aufwendungen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen.

Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Es läßt sich nicht bestreiten, daß die Eßmarken zu den Gütern gehören, die einen Geldeswert besitzen. Mit Recht hat auch die Vorinstanz angenommen, daß Arbeitslohn vorliegt. Die Empfänger standen in einem Dienstverhältnis zu der Firma, und es sind ihnen die Eßmarken mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt. Daß

en des Reichsfinanzhofs.

die Gewährung als eine freiwillige erscheint, hindert die Au⸗ nahme von Arbeitslohn nicht. Ebensowenig, daß sie mit Rück⸗ icht auf die besonders anstrengende Tätigkeit in den gen erfolgte. Dagegen kann nicht gebilligt werden, daß der Steuer der Betrag der Aufwendungen für die Eßmarken zu⸗ runde gelegt wurde. Die ö der Eßmarken geschah feibstderstän lich lediglich zu dem Zwecke, den Angestellten ein warmes Mittagessen zu verschaffen. Eine anderweitige Aus⸗ nutzung, etwa eine Veräußerung der Marken, kam 2 nicht in Frage. Es muß deshalb so angesehen werden, als wenn die Firma den Angestellten unmittelbar ein warmes Mittagessen geboten hätte. Nach § 21 des Einkommensteuergesetzes sind nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Naturalien. Waren, Kost, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Würde die Firma ihren Angestellten an jedem Tage ein warmes Mittagessen gewähren, so käme nicht der Wert des tatsächlich ge⸗ währten Mittagessens in Frage, vielmehr was allgemein für Ge⸗ währung von Mittagessen an Angestellte der betreffenden Art in Ansatz zu bringen ist. Diese S beruht auf dem Ge⸗ danken, daß als Arbeitslohn nur der Betrag anzusehen ist, den die Angestellten dadurch ersparen, daß ihnen Beköstigung geboten wird. Wenn infolgedessen für die Arbeitgeber ein gewisser Anreiz zur Gewährung besonders guter Kost besteht, so kann dies nur als erwünscht bezeichnet werden. Danach kann es nicht für zulässig erachtet werden, in den 1 in denen sich die Aus⸗ gaben des Arbeitgebers für die eschaffung der Kost genau be⸗ rechnen lassen, den Betrag dieser Ausgaben der Steuer zugrunde u legen. Wenn nun der Arbeitgeber nicht für jeden Tag, nur eseeesen heh Beköstigung gewährt, so besteht kein Grund, den steuerpflichtigen Wert der nach anderen Grundsätzen zu berechnen. Es ist keines sa s der Wert des einzelnen Mittagessens verhältnismäßig höher anzusetzen, als wenn jeden Tag ein ö gewährt wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß die Ersparnis bei nur vereinzelt ge⸗ währten Mittagessen für den Arbeitnehmer verhältnismäßig wesentlich geringer ist, als wenn er sich allgemein darauf ein⸗ richten kann, daß er von der Firma ein warmes ö erhält. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zurück⸗ zuverweisen. (Urteil vom 12. Oktober 1927 VI A 518/27.)

121. Zur rechtlichen Natur des Steuerabzugs vom Fe Der Beschwerdeführerin, einer polnischen offenen Handelsgesellschaft mit zwei in Polen wohnenden Gesell⸗ schaftern polnischer Staatsangehörigkeit, ist eine Steuer von 10 vH der auf die ihr gehörigen Aktien einer in Deutschland S. Fentartengekesca⸗ entfallenden Dividenden gernäß 8 83 des Einkommensteuergesetzes einbehalten worden (Steuer⸗ abzug vom Kapitalertrag). Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Hinweis auf den Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 27. März 1923 (Reichssteuerblatt 1923 S. 143), betr. die vor⸗ Beseitigung von Doppelbesteuerungen im Verhältnis zu Polen, die Erstattung der einbehaltenen Steuer.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der durch das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 eingeführte Steuer⸗ abzug vom Kapitalertrag 83 des Einkommensteuergesetzes) stellt sich als eine, an der Quelle des Einkommens erfaßte, vom ene zu tragende auf die Einkommensteuer dar. ein Zweck ist, den Kapitalertrag bei allen Steuer⸗ möglichse gleichmäßi zu erfassen, ohne daß dadurch jie Tätigkeit der Steuerbehörden e- in Anspruch ge⸗ nommen wird. Wie der Reichsfinanzhof bereits in dem Gut⸗ achten vom 14. Dezember 1926 VI D 2,26 (Sammlung der Entsch. Bd. 20 S. 164, insbesondere S. 169) des näheren aus⸗ geführt hat, ergibt sich aus der bewußten Ausschaltung der allgemeinen Veranlagungsregel, daß der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht nur eine besondere Erhebungsfornt der Einkommensteuer darstellt, sondern daß er sich in seiner gesetzlichen Gestaltung sehr stark einer für diese Einkommens⸗ arten vorgesehenen jektsteuer nähert. Das Gesetz hat daher davon abgesehen, den Steuerabzug von einer Prüfung der individuellen Verhältnisse des Gläubigers abhängig zu machen. Eine Erstattung der durch den Steuerabzug 8ealh. Steuer ist grundsätzlich nicht vorgesehen; lediglich für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 1300 RM ist im § 94 des Einkommensteuergesetzes ausnahmsweise unter den dort be⸗ Feenean Voraussetzungen eine Erstattung zugelassen. Aus ieser sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Natur des Steuerabzugs vom Kapitalertrag folgt, daß er bei den beschränkt Steuerpflichtigen (im vorliegenden Falle kommt § 3 Nr. 7 in Frage) wie eine reine Kapitalertragsteuer, also wie eine besondere Belastung des Einkommens aus Kapital wirkt, ohne daß irgend⸗ welche persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (des Gläubigers) oder des Schuldners zu berücksichtigen wären. Aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes kann daher ein Erstattungsanspruch nicht hergeleitet werden. Beschwerdeführerin kann sich auch nicht für die von ihr beantragte Erstattung auf den oben angeführten Erlaß des Reichsministers der Finanzen berufen. Denn die Anordnung vom 27. März 1927 ist lediglich auf Grund der zwischen der Deutschen Regierung und der Peensgen Regierung gepflogenen „Verhandlungen“ ergangen, ein Vertragszustand besteht bisher also nicht. Die Anordnung stellt demgemäß auch nur eine vorläufige Verwaltungsmaßnahme ohne rechtsverbindliche Kraft dar und weist die Finanzämter lediglich an, die Veranlagung zur Einkommensteuer in be⸗ Umfang auszusetzen. Da im vorliegenden Falle eine

eranlagung nicht in Frage kommt, ist auch ein Er⸗ stattungsanspruch auf Grund der Anordnung nicht gegeben. (Urteil vom 19. Oktober 1927 VI A 126/27.)

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