Reichsmarkeröffnungsbilanz der Samoa⸗Kautschuk⸗Compaguie Aktiengeseltschaft, Berlin,
174881]. am 1. Januar 1927.
Aktiven. RMN ₰ Kaffenbestand und Bank⸗ guthaben.. 6 401 Beteiligungskonto. 248 857 Effektenkonto 1 Debitorenkonto... . 2 704 Entschädigungsforderung gegen das Reich . . 1 Kapitalentwertungskonto 137 534 395 500
Passiven. Kapital (umgestellt 10: 1) Wiederaufbaudarlehen..
145 500-— 250 000 —
395 500 — — Herr Wilhelm Mertens, Berlin, hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Die aus dem Aufsichtsrat in der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Juni 1927 satzungsgemäß aus⸗ geschiedenen Herren G. C. J. Tönnies, Kiel, und Heinrich Gremmler, Berlin, wurden wiedergewählt. In den Auf⸗ sichtsrat neu hinzugewählt wurden die Herren Konsul Wolfgang Gaedertz, Lübeck, und Prof. Dr. Otto Warburg, Berlin.
Wir fordern unsere Aktionäre hierdurch auf, zwecks Umstempelung auf Reichs⸗ mark ihre Aktien mit doppeltem Nummern⸗ verzeichnis von jetzt an bis Ende Januar 1928 bei uns, Berlin W. 35, Flottwell⸗ straße 3, einzureichen. Als Ersatz für die Kosten der Umstempelung und Rück⸗ sendung bitten wir jeder Sendung einen Grundbetrag von RM 1,10 und bei Sendungen im Werte von mehr als Reichsmark 1000,— außerdem je 7 Pfg. für je RM 1000,— beizufügen.
Samoa⸗Kautschuk⸗Compagnie,
Aktiengesellschaft. Dr. Hindorf.
Filterwerke Neptun A.⸗G. [73132)9. in Liquidation. I. Liquidationseröffnungsbilanz per 30. Juni 1926.
Maschinen, Einrichtungen, IIW“ Bank . 0 8o6965s66bb 5 56 2 008 Schuldner 1““ 29 335 Vorlust . “”“ 54 690 142 9706 60 000,— 1 166,90 81 80379 22970769 1I. Pilanz am 31. Dezember 1926. 4 78279 1 914/18 55 388/82
62 08579 Aktienkapital 60 000,— Glaäubiger .. 2 085 79 62 08579
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926.
1 1A“ 8 29 681[14
28 358
ℳ
an2
56 937]21
Aktienkapital Alzepte.. Gläubiger
Schuldner . .. Bank und Kasse . I““
E11öö“ Handlungs und Betriebskosten Verlust durch Verkauf der Be⸗
stände E Kapitalentwertungskonto . Abschreibung auf Dubiose⸗
Forberungen. . 508
89 999 1 822 32 788 [55 388 89 999 III. Liquidationsschlußbilanz auf den 15. September 1927.
23 571 7 880
Steuerrückzahlug Betriebsgewin.. 9 Verlust 3 . EETE68615
0850 298
Bank. . Schuldner
Kapital 60 000,—
Verlust 66 854,50
Rückstellung Liquidations⸗ schlußkosten . . . ...
3 845 Verlustrechnung am 15. September 1927.
ℳ 55 388 1 465 56 854 56 854 5 56 854 Geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend ge⸗ sunden.
Altona, im September 1927.
Hans Bülck, beeid. Bücherrevisor. In der am 12. Oktober 1927 statt⸗ gehabten Generalversammlung sind die vorstehenden Bilanzen genehmigt worden. Durch die gleiche Versammlung ist satzungs⸗ gemäß beschlossen worden, daß die Reichs⸗ mark 41 940,— Vorzugsaktien aus dem Liquidationserlös mit RM 1,50 für je NRM 20,— Aktie eingelöst werden. Die Auszahlung erfolgt durch den Liquidator
errn Herbert Stroth, Hamburg, Gr. urstah 11, gegen Einlieferung der Aktien. Filterwerke Neptun A.⸗G. in Liquidation, Altona⸗Ottensen. H. Stroth. Altona, im September 1927.
— —
Verlustvortraag.. Abwicklungs⸗ und Schlußkosten
Verlust.
88 4 S. 8*
[74580] Dritte Bekanntmachung. b Abfindungsaugebot.
Auf Grund des Artikels 85 vbd. Art. 84 Abs. 4, 5 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 sowie des Art.
der Verordnung über die weitere Durchführung der Aufwertung von Pfand⸗
briefen ꝛc vom 28. Juli 1926 bieten wir mit Zustimmung des Thüringischen
Ministeriums für Inneres und Wirtschaft als unserer Auffichtsbehörde unseren
Pfandbriefgläubigern alter Währung zum 15. März 1928 eine Abfindung
in Höhe von 18,50 %
des Goldmarkbetrags ihrer Pfandbriefe in der Form von neuen, vom 1. Januar 1928 ab mit 4 ½¼ % jährlich verzinslichen Goldpfandbriefen (Liqui⸗ dationsgoldpfandbriefen) hiermit an. b 1. Der Goldmarkbetrag der Prämienpfandbriefe und der Pfandbriefe unserer Emissionen 1 bis 17 ist gleich dem Nennbetrag. Der Goldmarkbetrag der ganz oder teilweise nach dem 31. De⸗ zember 1917 ausgegebenen Pfandbriefe der Emissionen 18, 19 und 20 sestimmt sich nach dem auf Grund des Art. 79 Abs. 2 der Durch⸗ Danach be⸗
8
führungsverordnung festgesetzten Umrechnungsverhältnis. trägt der Goldmarkbetrag bei den Pfandbriefen der Emission 18 GM 1,4763 Emission 19 .. GM 7,6337 Emission 20 GM 0,0536 auf je 100 Mark Nennbetrag .
Die Lianidationsgoldpfandbriefe lauten auf Goldmark — eine Gold⸗ mark gleich dem jeweiligen Preis von ½ kg Feingold —. Für jede an Kapital⸗ und Zinsbeträgen zu 1 Goldmark wird eine Reichs⸗ mark gezahlt, sofern sich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RM und nicht weniger als 2760 RM ergibt.
Die Pfandbriefe werden ausgegeben in Stücken von GM 2000, 1000, 500, 200, 100 und 50, die mit halbjährlichen, am 2. Januar und 1. Juli fälligen Zinsscheinen, von denen der erste am 1. Juli 1928 fällig ist, ausgestattet sind.
Außerdem gelangen Stücke (Pfandbriefzertifikate) im Nennbetrag von 10 Goldmark zur Ausgabe, die gleichfalls mit 4 ½¼ % sährlich verzinst, bei denen aber die Zinsen erst bei Fälligkeit des Kapitals unter Berechnung von 6 % Zinseszinsen gezahlt werden (Art. 1 § 7 der Verordnung vom 28. Juli 1926). Der Inhaber solcher Zertifikate kann jederzeit verlangen, daß ihm auf mehrere Zertifikate, die in ihrem Gesamtbetrag auf einen nach Abs. 2 in Goldpfandbriefen darstellbaren Betrag lauten, Goldpfandbriefe im entsprechenden Nennbetrag mit Zinsscheinbogen ausgehändigt werden.
Spitzenbeträge, die sich weder in Pfandbriefen nach Abs. 2 noch in Zertifikaten nach Abs. 3 darstellen lassen, werden in bar zum Nenn⸗ betrag ausgezahlt. —
Mehrere Pfandbriefe in einer Hand werden zur Errechnung der auf sie entfallenden Goldpfandbriefe und Zertifikate zu einer Summe Sesanfnteazesaßt. 1
ie Liquidationsgoldpfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Sie werden von der Bank, soweit G“ Rückkauf erfolgt, nach voraufgegangener Kündigung oder Auslosung zum Nennbetrag in bar eingelöst. An der Auslosung nehmen sämtliche Pfandbriefe dieser Emission teil, soweit sie nicht bereits durch eine frühere Auslosung oder Kündigung getroffen oder nach erfolgtem Rückkauf aus dem Verkehr gezogen sind. 8
Sämtliche auf die Deckung der ausgegebenen Liquidationsgold⸗ pfandbriefe oder auf die nicht zur Deckung verwendeten Masseansprüche eingehenden ordentlichen und außerordentlichen Rückzahlungen sind zur
Einlösung der Goldpfandbriefe im Wege der Auslosung zu verwenden.
Die Liquidationsgoldpfandbriefe dieser Emission können zur Rückzahlung der aufgewerteten Hypotheken unserer Bank verwendet werden, gleichviel ob diese zur Deckung der Ficn vat peng gt6 dienen oder nicht. Dabei werden die Pfandbriefe in Höhe ihres Nennbetrags auf den Aufwertungsbetrag angerechnet.
Unsere im Jahre 1923 ausgegebenen 12 %oöigen Pfandbriese der Emission 21 werden durch dieses Angebot nur insoweit getroffen, als diese Pfandbriefe im Umtausch gegen alte Pfandbriefe erworben wurden, und der Anspruch der Inhaber aus Art. 80 der Durchführungsverordnung, mit dem Goldmarkbetrage der von ihnen im Umtausch hingegebenen alten Pfandbriefe bei der Verteilung unserer Masse berücksichtigt zu werden, rechtzeitig angemeldet und anerkannt worden ist. Soweit das nicht der Fall ist, sind die Ansprüche aus diesen 12 higen L“ nach Annahme unseres Sonderangebots vom Oktober 1926 (vgl. unsere Bekanntmachung vom 15. März 1927 im Reichs⸗ anzeiger Nr. 73, 2. Beilage, vom 28. März 1927) bereits abgefunden.
Unsere Kommunalobligationen alter Währung werden durch dieses Angebot nicht betroffen.
Dieses Angebot gilt als von allen Pfandbriefgläubigern angenommen, wenn es dreimal im „Deutschen Reichsanzeiger“ eingerückt worden 9 und seit der letzten Einrückung drei Monate verstrichen sind, ohne daß ein Teil der Gläubiger, dessen Goldmarkansprüche mindestens 15 vom Hundert der Gold⸗ markansprüche sämtlicher bei der Verteilung zu be Gläubiger beträgt, schriftlich bei dem Staatskommissar der Bank, Herrn Geheimen Regierungsrat Coudray zu Meiningen, Leipziger Straße 4, widersprochen hat. Nach Art. 85 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz ist der Widerspruch nur wirksam, wenn ihm eine 1“ eines deutschen Notars oder einer amtlichen Hinterlegungsstelle über die erfolgte Hinterlegung der Pfandbriefe beigefügt ist; die Bescheinigung muß den Nennbetrag sowie die Nummern und Emissionsbezeichnung der enthalten. Die Rückgabe der Pfandbriefe darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen.
Meiningen, den 30 November 1927.
Deutsche Hypothekenbank.
Hartmann. Paulsen.
[74853] Prospekt 1 über RM 2 200 000 volleingezahlte Inhaberaktien der
Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gefellschaft in Berlin⸗Schöneberg.
Stück 18 000 über je RM 100, Nr. 28 002 a — 97 001 b, davon je 2 Aktien mit der Bezeichnung a und b unter einer Nummer in einer Urkunde 3 über RM 200 zusammengefaßt, und Stück 400 über je RM 1000, Nr. 10 001— 10 400.
Die Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft ist auf Grund der Konzession vom 5. Mai 1866 unter der Firma „Preußische Feuer⸗ Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft“ in Berlin gegründet worden. Im FJahre 1914 wurde die Firma in „Nordstern Preußische Feuerversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft“ und im November 1914 gelegentlich der Vereinigung mit der Westdeutschen Ver⸗ sicherungs⸗Actien⸗Bank in „Nordstern Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesell 88 geändert unter gleichzeitiger Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Berlin nach Berlin⸗Schöneberg. Den jetzigen Namen führt sie seit ihrer Vereinigung mit der Nordstern Unfall⸗ und Haftpflicht⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft im Dezember 1921. Zweigniederlassungen bestehen in Essen a. d. Ruhr unter der Firma Westdeutsche Allgemeine Versicherungsbank Zweigniederlassung der Nord⸗ tern Allgemeine Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft, und in Danzig.
sich Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichsaufsichtsämts für Privat⸗ versicherung.
Die Gesellschaft steht in eT1ö14“ mit der Allba⸗Nordstern Lebensversichexungs⸗Aktiengefellschaft in Berlin⸗Schöneberg ssiehe Beteiligungen).
Zur Förderung des Rückversicherungsgeschäfts ist die Gesellschaft im Sommer 1926 unter Beteiligung an der „Unitas“ Rückversicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Elberfeld (s Beteiligungen) der Unitas⸗Gruppe beigetreten, der u. a. die „Vaterländische“ und „Rhenania“ Veoreinigte Versicherung⸗Gesellschaften, Aktien⸗Gesellschaft in Elberfeld, die „Colonia“ 9 Feuer⸗ und Kölnische Unfall⸗Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Köln, die Schlesische Feuerversicherungs⸗ Gesellschaft in Breslau, die Gothaer Feuerversicherungsbank a. G. in Gotha und die Oldenburger Versicherungs⸗Gesellschaft in Oldenburg angehören.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Uebernahme von Versicherungen zu festen Prämien im In⸗ und Auslande gegen Feuer⸗, Blitz⸗ und Explosionsschäden, gegen Einbruch⸗ und sonstige Diebstahlschäden, gegen Wasserleitungsschäden, gegen Glasschäden, gegen Transportschäden, gegen Verluste aus Realkrediten, gegen Kautions⸗ und Veruntrenungsschäden und gegen Unfall⸗ und Sospttichr, schäden, und zwar direkt oder im Wege der Rückversicherung. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebens⸗ und Rentenversicherung zu betreiben. Ein Antrag auf Satzungsänderung vnschtlic des aufgenommenen Betriebes der Garderoben⸗
Der Aufsichtsrat. W. Reinhold.
ö“ wird der nächsten Generalversammlung zur Beschluß⸗ assung unterbreitet werden.) Auf dem Wege der Rückversicherung können aut 8 16“ 1““ 1 8
und Einheitsversicherung
8 8
ö11 8 — 1. 1“ 85 8 Lebensverficherungen übernommen werden. Zur Ausdehnung des Unternehmens auf solche Verficherungszweige ist ein Beschluß des Anssichtsrats erforderlich, oer der Genehmigung durch die bedarf. Die Gesellschaft ist serner berechtigt, sich mit Kapital an bdestehenden oder zu gründenden Versicherungs⸗ unternehmungen sowie an Realkreditinstituten zu beteiligen.
Das Aktienkapital der Gefellschaft von ursprünglich ℳ 3 000 000 mit 20 % Einzahlung betrug seit Dezember 1921 ℳ 30 000 000 mit 25 % Einzahlung.
In der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juli 1923 wurde be⸗ schlossen, die auf Namen lautenden ℳ 30 000 000 Aktien unter Vollzahlung in Inhaberaktien umzuwandeln und ferner das Aktienkapital um ℳ 45 000 000 zu erhöhen durch Ausgabe von 9000 auf den Inhaber lautenden, voll eingezahlten, für das Geschäftsjahr 1923 voll dividendenberechtigten Aktien über je ℳ 5000. Die neuen Aktien wurden von der ehemaligen Nordsternbank Aktiengesellschaft in Berlin zum Preise von je ℳ 6500 ℳ 5000 Einzahlung und ℳ 1500 Aufgeld) übernommen mit der Verpflichtung, die Kapitalverkehrssteuer bis zur Höhe von ℳ 15 000 000 zu tragen und ferner an die Organisations⸗ und außerordentliche Schadenrücklage der Gesellschaft 285 Millionen Mark zu zahlen. Von den neuen Aktien hat die Nordsternbank verpflichtungsgemäß ℳ 15 000 000 den Inhabern der alten Aktien im Verhältnis von 1:2 zum Kurse von 1600 % = ℳ 80 000 zuzüglich der Bezugsrechtssteuer und eines Pauschalbetrages von ℳ 20 000 als Unkostenbeitrag zum Bezuge angeboten. Von den übrigen PM 30 000 000 neuen Aktien wurden ℳ 22 500 000 gegen Effekten im damaligen Börsenkurswert von rurd 1 500 000 Goldmark freihändig veräußert und die restlichen ℳ 7 500 000 auf Beschluß der Generalversammlung den Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie verdienstvollen Angestellten der Gesellschaft zum ehes⸗ überlassen. Aus der Begebung der Aktien wurde der gesetzlichen Rücklage ein Aufgeld von ven 4 200 000 zugeführt. 1 1
Auf Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1924 wurde das Aktienkapital von PM 75 000 000 im Verhältnis von 25:1 auf RNM 3 000 000 umgestellt, eingeteilt in 60 000 Aktien über RM 20 und 18 000 Aktien über RM 100.
Die ordentlichen Generalversammlungen der Gesellschaft und der Nord⸗ stern Transport⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft in Berlin⸗Schöneberg vom 20. Mai 1927 genehmigten übereinstimmend den von den Verwaltungen dieser beiden Gesellschaften geschlossenen Fusionsvertrag vom 6. April 1927. Diesem Vertrage e wurde das Vermögen der Nordstern Transport⸗Ver⸗ icherungs⸗Actien⸗Gesellschaft (Kapital RM 500 000, 1924 RM 4098,15, 1925 M 9034,11 und 1926 8091,16 Gewinn, seit der Goldumstellung keine Dividenden) als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation mit Wirkung vom 1. Januar 1927 auf die Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft übertragen. Als Gegenwert hierfür erhalten die Aktionäre der Nordstern Transport⸗Versicherungs⸗ Actien⸗Gesellschaft auf je RM 50 ihrer Aktien zwei Aktien der Nordstern Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft über je RMN 20 mit Dividenden⸗ scheinen für 1927 ff. Der Umtausch kann bis zum 31. Dezember 1927 vor⸗ genommen werden. Der buchmäßige Fusionsgewinn von RM 100 000 soll, soweit er nicht für die Steuern und Kosten der Fusion in Anspruch genommen wird, zur Verstärkung der gesetzlichen Reserve verwandt werden. Die Bilanz der Nord⸗ tern 338“ vom 31. Dezember 1926, die er Fusion zugrunde gelegen hat, lautet wie folgt:
Vermögenswerte. “ — RM Grundbesitz und Grundstücksbeteiligungen: bebout ““ unbebaut “ Kapitalanlagen: Hypotheken und Kommunaldarlehen Weraäapiee
11A“
1öö1“];
Sonstige Forderungen: Außenstände bei Generalagenturn . 248 147 Guthaben bei Banken. vk“ 137 557 Guthaben b. and. Versicherungsunternehmungen 646 987 Kontolorrentschuldner . 26 674 Rückstäindige Zinsden“ 171
463 944
31 378 20 000 9 028
1 059 537 1 583 889
8* 1““
Verbindlichkeiten. krentoitkaltl Prämienrücklkagaaaaae Schadenrücklage 1“ Sonstige Verbindlichkeiten: Guthaben der Generalagenten.. Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen Kontokorrentgläubiget.. .
500 000 200 000 370 000+
. 9 2 29 22
58 738 399 279 47 77 505 798 ˙25 98 09116
1 583 889ʃ41
Zur Durchführung des vorstehend beschriebenen Aktientausches wurde in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 1927 beschlossen, das Aktienkapital um RM 400 000 für das Geschäftsjahr 1927 voll dividenden⸗ berechtigte neue Aktien zu erhöhen, die in 400 Stück über je RM 1000 ausgefertigt worden sind. Soweit für den Umtausch der über RM 20 und RM 50 lautenden Aktien der Nordstern Transport⸗Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft kleine Stücke erforderlich sind, werden sie von Großaktionären zur Verfügung gestellt.
Die gleiche Generalversammlung hat den Vorstand der Z“ er⸗ mächtigt, den Inhabern der alten Aktien über RM 20 auf Antrag an Stelle von e 5 Aktien über je RM 20 eine neue Aktie über RM 100 und an Stelle von je
Aktien über je RM 20 oder 10 Aktien über je RM 100 eine neue Aktie über RM 1000 zu gewähren. Die Umtauschfrist läuft bis 31. März 1928.
Das Aktienkapital beträgt jetzt RM 3 400 000. Es ist
noch eingeteilt in: 1
6000 Aktien über je RM 20 Ne. 1 a, 1 b, 1 e, 1 , 1 e, 1f, 2a usw. bis 1001 f (ohne die für kraftlos erklärten Aktien der Hauptnummer 123), von denen die 6 Aktien (a—f) der gleichen Nummer in einer ent⸗ sprechend abgestempelten Urkunde über RM 120 verbrieft sind;
54 000 Aktien über je RM 20 Nr. 1002 a, 1002 b, 1003 a usw. bis 28 001 b, von denen die zwei Aktien (a und b) der gleichen Nummer in einer entsprechend abgestempelten Urkunde über RM 40 verbrieft sind;
18 000 Aktien über je RM 100 Nr. 28 002 a, 28 002 b, 28 003 a usw. bis 97 001 b, von denen die zwei Aktien (a und b) der gleichen Nummer in einer entsprechend abgestempelten Urkunde über RNM 200 verbrieft sind; 8
400 Aktien über je RM 1000 Nr. 10 001—10 400.
Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber und sind voll eingezahlt. ziehung von Aktien durch Ankauf ist gestattet.
Den Gegenstand des Prospekts bilden die in der Generalversamm⸗ lung vom 27. Juli 1923 als Papiermarkaktien geschaffenen, auf NRM 1800 000 umgestellten Aktien Nr. 28 002 a —37 001 b und die in der Generalversammlung vom 20. Mai 1927 geschaffenen RM 400 000 Aktien Nr. 10 001 — 10 400. Die Aktienurkunden Nr. 28 002 a bis 37 001 b tragen folgenden Aufdruck: „Die Urkunde gilt gemäß Beschluß der General⸗ versammlung vom 11. Oktober 1924 für 2 Aktien Nr. a und Nr⸗ b der bisherigen Nummer über je 100 Goldmark Nennwert. Der Vorstand.“ Sie sind mit den Unt riften eines Mitglieds des Aufsichtsrats und 8 Vor⸗ tandsmitglieder versehen. Ihnen sind Dividendenscheine bis einschließlich Nr. 10 mit der Bezeichnung des Geschäftsjahres beigegeben; der laufende Dividenden⸗ schein trägt die Nr. 6 für 1927. Die Aktienurkunden Nr. 10 001 bis 10 400 sind mit den faksimilierten Unterschriften eines Mitglieds des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder sowie mit der eigenhändigen Untesetes eines Kontroll⸗ beamten und der Nummer des Aktienbuches versehen. Ihnen sind Dividenden⸗ scheine bis einschließlich Nr. 10 ohne Bezeichnung des Geschäftsjahres beigegeben; der laufende Dividendenschein trägt die Nr. 1
Den Vorstand der Gesellschaft bilden zurzeit die Herren: Hans Riese als Generaldirektor, mit der Berechtigung, die Gesellschaft allein zn zeichnen, und Karl Steffen, beide als ordentliche Mitglieder, ferner Alfred Merting, Rechts⸗ anwalt Dr. jur Kurt Pomplitz und Ernst Jungck als stellvertretende Mitglieder, sämtlich in Berlin. 4
Der von der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, zurzeit aus den Herren: D. Dr. jur. Wilhelm de Weerth, Regierungsassessor a. D., Elberfeld, Vorsitzender; Dr. phil. h. e. Oscar Schlitter, Mitglied des Vorstands der Deutschen Bank, Berlin, stellvertretender Vorsitzender; Professor Dr. jur. Diedrich Bischoff, Leipzig; Dr. Ernst Böninger, Mitinhaber der Firma Arnold Böninger, Duisburg; Wirstr Borbet, Direktor der Vereinigten Stahlwerke A.⸗G. in Düsseldorf, Bochum; ’ Borelli, Direktor der Deutschen Gasolin⸗Aktien⸗Gesellschaft, Berlin; Wirklicher Geheimer Rat Otto
einstweilen
Die Ein⸗
Just, Exzellenz. Ministerialdirektor a. D., Berlin; Otto Kellermann, Direktor der Rontashes er Zellstoff⸗Fahriken und chemische Werke Koholht⸗Atriengeiel⸗
((Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 283.
Berlin, Sonnabend, den 3. Dezember
1927
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
ZSZentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin b Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗
traße 32, bezogen werden
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ preis betrögt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einbeitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
—— —
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 283 A und 2838 ausgegeben.
☛ Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚̈
122. Umfang der Einkommensteuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Aufwendungen gemäß § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Der Beschwerdeführer hatte Erstattung des größeren Teils der im Jahre 1926 entrichteten Lohnsteuer beantragt, weil er für seine drei Kinder, die höhere Schulen besuchten, an Schulgeld 600 ℳ, für Unterrichtsmittel 105 ℳ aufzuwenden, überdies noch 103 ℳ Schuldzinsen zu bezahlen hatte. Es wurden ihm darauf 66 ℳ erstattet, so daß die Steuer von 128 ℳ als steuerliche Belastung seines Einkommens von 5084 ℳ verblieb. Der weitergehende Anspruch auf Lohnsteuer⸗ erstattung wurde zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg versagt werden. Für die Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde und den vom Beschwerdeführer in der Be⸗ gründung gemachten Ausführungen ist von folgenden Grund⸗ her auszugehen: Wie weit nach § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit wesentlich beein⸗ trächtigender Verhältnisse, insbesondere wegen außergewöhnlicher Belastung des Einkommens die Einkommensteuer zu ermäßigen oder zu erlassen ist, ist, wie schon aus der Fassung der Be⸗ stimmung als Kannvorschrift hervorgeht, in das nshanch der Er⸗ messen der Steuerbehörden und Steuergerichte gestellt (§ 6 der Reichsabgabenordnung). Eine ziffernmäßige Berechnung der Er⸗ mäßigung nach dem Verhältnis der Minderung der Leistungs⸗ 2-89 des Pflichtigen oder nach der außergewohnlichen Be⸗ astung des Einkommens ist nicht vorgeschrieben, vielfach auch nicht möglich Es gilt dies auch für die auf § 56 gestützte Lohn⸗ steuererstattung nach § 93 des Einkommensteuergesetzes. Eine gewisse Begrenzung der Ermäßigung oder Erstattung ergibt sich aber doch aus dem Grunde 8 Zwecke der Bestimmung. Die Vorschrift darf nicht dazu führen, daß die Pflichtigen, deren Einkommen durch Aufwendungen, die nach §8§ 6 ff. des Ein⸗ kommensteuergesetzes an sich nicht abziehbar sind, außergewöhnlich belastet ist, steuerlich besser gestellt sind als diejenigen Pilichtigen die ein geringeres, aber durch solche Aufwendungen nicht be⸗ lastetes Einkommen bezogen haben und sich nicht wegen soicher EE Belastungen auf § 56 des Einkommensteuer⸗ Fsebes berufen können. Die Ermäßigung oder Erstattung der
teuer darf daher äußerstenfalls nur 8 weit gehen, daß die Pflichtigen noch aus ihrem Einkommen die Steuer zu entrichten haben, die sie zu bezahlen hätten, wenn sie nur ein um die außergewöhnlichen Aufwendungen geringeres Einkommen be⸗ zogen hätten Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag eine außergewöhnliche Belastung des Einkommens von rund 809 RM geltend gemacht; in der Rechtsbeschwerde hat er noch weitere enah nicht nachweisbare Ausgaben für seine die höheren Schulen Kinder in Höhe von rund 100 RNM be⸗ hauptet. Würden nun diese Aufwendungen in Höhe von rund
0 RM an seinem Einkommen von 5084 RM in Abzug gebracht und das danach verbleibende Einkommen gemäß § 70 des Ein⸗ kommensteuergesetzes um den steuerfreien Betrag von 1200 RM (§ 70 Abs. 1) und die Familienermäßigungen mit 1680 RM (§ 70 Abs. 2) gemindert, so bliebe noch ein steuerbares Einkommen von 1284 NRM und eine Lohnsteuer von 128 RM, also der Betrag, der nach der Entscheidung des Finanzgerichts dem Beschwerdeführer zar Last bleibt. Der Beschwerdeführer hat in der Rechts⸗ eschwerde allerdings noch geltend gemacht, daß er zirka 900 RM. Schulden habe, die er, falls ihm eine Erklärung des Finanzamts mitgeteilt worden wäre, noch im Verfungzverfahre als Grund ür weitergehende Erstattung angegeben hätte. Daß der Be⸗ chwerdeführer Schulden in der angegebenen Höhe hatte, konnte das Finanzgericht auch ohne besondere Darlegungen des Be⸗ chwerdeführers schon aus der nicht bestrittenen Zahlung von chuldzinsen im Betrage von 103 RM entnehmen. Wenn das inanzgericht diese Schulden nicht weiter als Grund für eine Er⸗ tattung der Steuer in Betracht zog, so ist dies nicht zu bean⸗ tanden, da der Beschwerdeführer keine Au wendungen für Ab⸗ tragung der Schulden behauptete. Dem Bescverzefbreg ist da⸗ nach die Steuer soweit erstattet worden, als er auch bei Wür⸗ digung seines Vorbringens günstigstenfalls beanspruchen konnte. (Urteil vom 19. Oktober 1927 VI A 621/27.)
123. Zum Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes.
Der Steuerpflichtige 2 seit 1922 im Gebiete der Freien Stadt ugig als Fabrikdirektor angestellt. Er wohnt dort ohne eigenes biliar zur Untermiete, während seine Familie in Deutschland, wo er bis 1922 gewohnt hat, verblieben ist. Das Finanzamt nahm den Standpunkt ein, daß der Steuerpflichtige seinen Wohn⸗ fh in Deutschland habe, und hat ihn als in Deutschland unbe⸗ schränkt steuerpflichtig behandelt, so daß auch sein in Danzig bezogenes Arbeitseinkommen in Deutschland zur Steuer heran⸗ wurde. .
Das Finanzgericht hat auf Freistellung erkannt; es ist der Auffassung, daß der Steuerpflichtige jeder falls einen Wüt e in Donzig habe. Ob er nur einen Wohnsitz dort oder einen doppelten Wohnsitz — in Danzig und in Deutschland — hat, läßt das Finanzgericht dahingestellt, da er in beiden Fällen in Deutsch⸗ land nur mit seinem Einkommen aus dem Grundbesitz in Deutsch⸗ land herangezo len werden könne. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts behauptet: 1. Verkennung des Wohnsitzbegriffs, 2. falsche Berechnung der Steuer. Im ersten Punkte ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, im zweiten begründet. Das inanzamt begründet einen Standpunkt im wesentlichen damit, 8 der Steuerpflichtige in Danzig keine für die Unterbringung auch seiner Familie geeignete Wohnung f122 Dieser Umstand kann allerdings für die Frage, ob ein steuerlicher Wohnsitz vor⸗ liegt, von Bedeutung sein, er ist aber nicht in allen Fällen ent⸗
. 1 9 scheidend. In einem früheren Urteil hat der Reichsfinanzhof
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ausgeführt, daß Ehemann und Ehefrau, auch wenn sie nicht getrennt leben (§ 22 des Einkommensteuergesetzes), steuerrechtlich nicht insoweit eine Einheit bilden, daß der Wohnsitz des einen Ehegatten ohne weiteres auch der Wohnsitz des anderen sein müsse. Wenn besondere Umstände ein getrenntes Wohnen der Ehegatten notwendig machen, kann daher die Ehefrau einen anderen Wohnsitz als der Ehemann haben. Folgerichtig kann lediglich aus der Tatsache, daß die Wohnung, die der Ehemann hat, für die Unterbringung seiner Frau und setner Kinder nicht ausreicht, nicht geschlossen werden, daß diese Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 62 der Reichsabgavenordnung nicht begründen kann, wenn alle sonstigen Umstände für die Annahme eines Wohnsitzes sprechen. Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige seit 1922 in Danzig als Fabrikdirektor angestellt ist, also dorr wohnen muß, deutet nun zweifellos darauf hin, daß er die Absicht der Beibehaltung einer Wohnung in Danzig hat. Seine Angabe, er habe wegen des Wohnungsmangels bisher keine auch für seine Familie ausreichende Wohnung gefunden, wird auch von dem Finanzamt nicht angezweifelt. Unter diesen Umständen beruht die Feststellung des Finanzgerichts, daß der Steuerpflichtige in Danzig — dem Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit — einen Wohn⸗ sitz hat, nicht auf Rechtsirrtum. Auch der Reichsfinanzhof hält es nicht für notwendig, zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nur in Danzig oder in Danzig und in Deutsch⸗ land hat; denn dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß, auch wenn doppelter Wohnsitz angenommen wird, die Besuche bei seiner Familie in Deutschland nicht als Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 4 der Verordnung zur Beseitigung von Doppel⸗ besteuerungen auf dem Gebiete der direkten Steuern im Ver⸗ hältnis zur Freien Stadt Danzig vom 19. November 1923 (Reichs⸗ gesetzbl. II S. 426) gelten können, so daß eine Verteilung des Einkommens nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt. Der Steuerpflichtige ist also in Deutschland jedenfalls nur mit seinem Einkommen aus Grundbesitz heranzuziehen. (Urteil vom 12. Ok⸗ tober 1927 VI A 438,/27.)
124. Einkommenstenerrechtliche Behandlung von frei⸗ willig bezahlten Unterstützungen an Verwandte. Streitig ist die Abzugsfähigkeit eines Betrags von 480 ℳ, den die Beschwerde⸗ führerin ihrem Bruder zugewendet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich laut notarieller Urkunde in jederzeit widerruflicher Weise verpflichtet, ihren Bruder durch unentgeltliche Zuwendungen dauernd zu unterstützen; aup Grund dieses Vertrags ist im Jahre 1925 die angeführte Zuwendung erfolgt. Das Finanz⸗ gericht hat den Abzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen⸗ steuergesetzes zugelassen mit der Begründung, durch Abschluß des Vertrags — an einer Annahme des beurkundeten Schenkungs⸗ versprechens durch den Bedachten sei nicht zu zweifeln — habe der Bruder der Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Unterstützung erworben. Der von der Beschwerdeführerin vorbehaltene Widerruf stehe dem nicht entgegen, solange sie nicht das Recht zum Widerruf ausgeübt habe. In der Rechtsbeschwerde hat das Finanzamt Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Es handle sich nach dem Vertrag um eine freiwillige wiederkehrende Zuwendung im Sinne des § 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, die bei dem Be⸗ dachten der Einkommensteuer nicht unterliege, dafür aber auch bei der Beschwerdeführerin nicht abzugsfähig sei. Dies ergebe sich aus dem Vorbehalt des Widerrufs, der dahin zu verstehen sei, daß schon in der einfachen Verweigerung der Zahlung einer einzelnen Leistung ein solcher Widerruf liege.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. In §§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich um korrespondierende Bestimmungen, wonach Renten und andere wiederkehrende Bezüge bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in⸗ soweit, als die einzelnen Zuwendungen freiwillig erfolgen, bei den Bedachten der Einkommensteuer nicht unterliegen und dafür auch bei dem Zuwendenden nicht abzugsfähig sein sollten. Für den Begriff der Freiwilligkeit kommt es nicht darauf an, ob etwa das Stammrecht seinerzeit freiwillig eingeräumt wurde, sondern darauf, ob die einzelnen Zuwendungen in das freie Belieben des Zuwendenden gestellt sind (freiwillige Zu⸗ wendungen) oder ob der Bedachte auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat, dem sich der Geber nicht entziehen kann. Im vorliegenden Falle ist die Rechtslage nun so, daß die Beschwerdeführerin nach dem notariellen Vertrag die eingegangene Verpflichtung jederzeit widerrufen kann. Dadurch verliert der Bedachte mindestens dann, wenn der Widerruf vor dem für die Zahlung der einzelnen S. in Aussicht genommenen Termin erfolgt, jeden Anspruch auf die Zuwendungen. Dazu kommt, daß in dem Vertrag weder über die Höhe der jährlichen Zuwendungen noch über die Fällig⸗ keitstermine irgend etwas bestimmt ist. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die einzelnen nach Zeitpunkt und Höhe gänzlich unbestimmten Zuwendungen, die auch insofern voll⸗ kommen in das Belieben der Beschwerdeführerin gestellt sind, als sie einen etwaigen Anspruch des Bedachten jederzeit durch Er⸗ klärung des Widerrufs hinfällig machen kann, als freiwillig im Sinne des § 40 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind und daher bei der Beschwerdeführerin nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden dürfen. Die Vorentscheidung mußte daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben werden. Bei e. Beurteilung ist die Sa -eJb; Eine Steuerermäßigung gemäß § 56 des Einkommensteuergesetzes kommt bei den günstigen Einkommensverhältnissen der Be⸗ schwerdeführerin nicht in Betracht. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 406/27.) 8
125. Bei Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß § 56 des Einkommensteuergesetzes sind die Verhältniss des ganzen Steuerabschnitts (Jahres) maßgebend. Der An⸗ trag des Beschwerdeführers, ihm die Lohnsteuer wegen Vorliegens besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse der im § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes bezeichneten Art zu erstatten, wurde von den Vorbehörden abgelehnt. 8
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie vertritt die Auffassung, daß, nachdem dem Beschwerdeführer die Lohnsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1925 auf Grund des angeführten Erlasses erstattet worden sei, für die Frage, ob besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 56 bezeichneten Art die Erstattung auch des Restbetrags von 60 RM rechtfertigten, nur die Verhältnisse des letzten Vierteljahres 1925 maßgebend seien. Dem kann nicht beigestimmt werden. Bei Anwendung des § 56 im Falle der Veranlagung müssen jedenfalls die Verhältnisse des ganzen der Veranlagung zugrunde liegenden Steuerabschnitts berücksichtigt werden; es besteht kein Grund, anders zu verfahren, wenn die Erstattung von Lohnsteuer wegen Vorliegens besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse der im § 56 bezeichneten Art in Frage kommt. Im vorliegenden Falle konnte daher an der Tat sache nicht vorbeigegangen werden, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm 185,70 RM erstattet worden waren, im Jahre 1925 nur eine Einkommensteuer von 60 RM entrichtet hat. Wenn die Vorinstanz eine weitere Erstattung abgelehnt hat, weil sie in Anbetracht der Einkünfte, die der Beschwerdeführer im Jahre 1925 bezogen hat, auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belastung durch Ausgaben die Steuer von 60 RM für tragbar und die Voraussetzungen des § 56 nicht für gegeben gehalten hat, so ist darin ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Recht und Billigkeit nicht zu finden. (Urteil vom 12. Oktober 1927 VI A 388/27.)
126. Einkommensteuerpflicht des für das Jahr 15924 berechneten, im Jahre 1925 bezogenen Gewinus des stillen Gesellschafters im Jahre 1925. Der Beschwerdeführer ist seit 1921 stiller Gesellschafter seines Sohnes. Er ist für das Jahr 1925 mit seinem Anteil am Reingewinn des Geschäftsjahres 1924 zur Einkommensteuer berangezogen. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß der Gewinn erst im Jahre 1925 ermittelt, aber ein Teil bereits 1924 ausbezahlt ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als der 1924 ausbezahlte Teil des Gewinns mitversteuert ist. Der Gewinn⸗ anspruch eines stillen Gesellschafters entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erst mit der Aufstellung der Bilanz. Danach gilt der Gewinn des stillen Gesellschafters für das Ge⸗ schäfts ahr 1924 als Einkommen des Jahres 1925. Der Be⸗ schwerdeführer ist jedoch der Ansicht, daß der Gewinn 1925 nicht versteuert werden könne, weil er den Vorauszahlungen des Jahres 1924 unterworsfen war. Der Reichsfinanzhof kann dem nicht beitreten. Wäre 1924, wie in Aussicht genommen war, eine Veranlagung erfolgt, so wäre eine Einkommensteuerschuld für 1924 festgestellt, und es wären auf diese Steuerschuld die Vor auszahlungen angerechnet. Dabei wäre das Einkommen de stillen Gesellschafters für das Geschäfts ahr 1924 nicht berück⸗ sichtigt, wohl aber etwa für das Geschäftsjahr 1923 zugeflossenes, möglicherweise auch sonstiges Einkommen, wegen dessen zahlungen nicht oder nur in unzureichendem Maße waren. Es war deshalb keineswegs ausgeschlossen, Steuerschuld für 1924 die im Jahre 1924 geleisteten zahlungen überstiegen hätte, obwohl das Einkommen aus der stillen Beteiligung für das Geschäftsjahr 1924 bei Bemessung der Einkommensteuer 1924 nicht berücksichtigt wäre. Es hätte dann nicht der geringste Grund vorgelegen, das Einkommen aus der stillen Beteiligung für das Geschäftsjahr 1924 bei der Ein⸗ kommensteuer 1925 unberücksichtigt zu lassen oder die Voraus⸗- zahlungen auf diese Einkommensteuer anzurechnen. Denn im ersteren Falle wäre das genannte Einkommen ganz unversteuer geblieben, und im letzteren wären die Vorauszahlungen auf zwei. Einkommensteuerschulden angerechnet. Wenn nun nach dem Steuerüberleitungsgesetz die Vorauszahlungen als Ablösung der Einkommensteuer 1924 gelten, so bedeutet dies, daß die Ein⸗ kommensteuer 1924 als durch die Vorauszahlungen 1924 getilgt angesehen werden soll. Diese Anordnung bewirkt nur, daß einer⸗ eits keine Nachforderung von Einkommensteuer für 1924 stattzu⸗ hatte, andererseits eine Rückzahlung von Vorauszahlungen grundsätzlich nicht in Frage kam. Dagegen kann sie nicht bewirken, daß die Vorauszahlungen nunmehr als eine Steuer von einem 1924 nichtbezogenen Einkommen zu gelten haben. Richtig ist, daß der Gewinn für das Geschäftsjahr 1924 nicht als Einkommen 1925 zu gelten hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht als typischer stiller Gesellschafter anzusehen wäre. Dabei ist es aber unerheblich, ob er im Geschäft tätig zu sein hatte. Viel⸗ mehr könnte er nur dann als Mitinhaber im wirtschaftlichen Sinne angesehen werden, wenn er beim Ausscheiden verlangen könnte, daß sein Guthaben nach einer Vermögensbilanz zu ermitteln sei. Eine derartige Behauptung ist nicht aufgestellt, und es ist nach Lage des Falles auch nicht zu fordern, daß die Vorinstanz mit einer solchen Möglichkeit hätte rechnen und die Sache in dieser Richtung weiter aufklären sollen. Unerheblich ist, daß der Beschwerdeführer für 1921 und 1922 sein Einkommen als
ewerbliches angegeben und den Geschäftsgewinn des abgelaufenen Jahres versteuert hat. Dies ist häufig seitens der stillen Gesell⸗ schafter geschehen und beweist deshalb nicht, daß sich der Be⸗ schwerdeführer als etwas anderes betrachtet hat als einen typischen stillen Gesellschafter. (Urteil vom 6. April 1927 VI A 134/27.)