[76764]. Bilanz der
Auerbrän A. G. Rosenheim
per 30. September 1927.
Aktiva. VA833S““ Wirtschaftsinventar Sonstige Brauereibetriebs⸗
e“ Portise.. Sassa . 16*“ Effekten und Wechsel Debitoren..
Passiva. Aktienkapitaal EEEöö cw ““ M6 Tantieme (Rückstellung) . Umstellungsreserven . . . Steuerreserve (Zuweisung) Erneuerungsfonds . Delkrederereservre.. Gesetzl. Reserore.. Gewinn und Verlust:
Vortrag vom Vorjahre 30 838,46 Reingewinn 221 068,—
2 255 051
ℳ 362 150
48 118=—
536 298]1 275 277 17 338 2 989 110 905 901 975
755 000 536 271 301 694 20 000 25 000 30 000 70 000 120 000 119 285 25 894
251 906
2 255 051 Rosenheim, den 3. Dezember 1927.
Der Vorstand. E. Fritzer. Gewinn⸗ und Verlustkonto
der Auerbräu A. G. Rosenheim per 39. September 1927.
46 70
An Soll. Generalunkosten Abschreibungen . Rückklagen .. . Bilanzkonto..
Per Haben. Vier und Brauereiabfälle
2 213 812
2 646 382
2 646 382
2 646 382 Rosenheim, den 3. Dezember 1927.
4
116 502 95 000 221 068
Der Vorstand. F. Friuer.
71
71
77077 ]J.
vitanzaufstettnng
zum 31. Tezember 1926.
An Maschinenkonto. . Werkzeugkonto.. . Inv. u. Utensilienkonto Kassakonto.. . . 8 Vorrätekonto. Debitorenkonto... Getviun und Verlustkonto
Für Aktienkapitaltkonto Reservekonto.. . Kreditorenkonto „ Arlzseptkontb . ..
Gewinn⸗ und Verlure
——
ℳ 6 000 500 1 992 237 5 245 7 571 52 20]
——
73 748
3 982 1 6 765
73 748 nung
62 500,— 500 ‧
zum 31. Dezember 1926.
————
An Salbdovortrag.. Unkostenkonto .. ü“] Abschreibungskonto. . Materialverbrauchskonto „
Für Ueberschußkonto 2 222
Bilanzkonto. .
ℳ 48 059 24 776
6 968
12 060 92 114
250
41
04 55
Aktiva.
Warenvorräte .. Debitoren.. Kasse⸗, Postscheck⸗ Wechselbestand .. Beteiligungen.. ..
3
Passiva. Aktienkapital ... Gesetzliche Reserve Hypotheken.. Bankkonto Kreditoren.. Gewinn .. ..
Grundstücke und Gebäude. Maschinen und Einrichtung
Aufwertungsausgleichskto.
. 1
und
294 800
370 929
100 000
854 578
38 939 5 1 139-— 1 031 366
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926.
2
45 841 98 089
99 657 2 000 20 050
10 000 26 710
Metallwarenfabriken Altona⸗Celle Aktiengefellschaft, Celle, Haun. Bitanz für den 31. Dezember 1926.
1 031 366/65
——
Soll. Generalunkosten.
Gewinn
Haben.
Die zahlenmäßige
Abschreibungen.
Bruttobetriebseinnahme . Celle, den 19. April 1927. Der Aufsichtsrat. [76732]. Der Vorstand. Uebereinstimmung vorstehender Bilanz mit den Konten des Hauptbuches bescheinige ich hiermit. Otto Güttler, vereid. Bücherrevisor.
221 400
9
35 868 1 139
258 408
258 408
₰ 91 83
74
74
75.
Bilanz per 30. Juni 1927.
Aktiva. Kassakonto.
Debitorenkonto. .. Geschirrkonto.. . Mobilienkonto
8 Passiva. Aktienkapitalkonto. Reservefondskonto . Kreditorenkonto. Bankkonto. Akzeptkonto...
Holz und Halbfertigfabrikate. Gebäude⸗ und Erundstückskoͤnto
Maschinen⸗ und Werkzeugkonto Gewinn⸗ und Verlustkonto
8111
.
112 167 14 601 29 191 567 252 23 530% 15 117 13 712
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
N.I 89.
per 30. Juni 1927.
Unkostenkonto.. Steuerkonto... Abschreibungen...
Fabrikationskoͤnto.
Aufwand.
Ertrag.
Gewinn⸗ und Verlustkonto
Krü
RM 78 421 5 859
72 399 13 712
86 111
Ellrich, den 30. September 1927. Friedrich Krüger, Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
ger.
1 831—
₰ 63 33 86 II96
39 913 52 201
20 35
Maschinenfabrik Stein A. G.,
Frankfurt a. M.
92 I14s55 Frankfurt a. M., November 1927.
Homm⸗Neußer Fähr A.⸗G. in Düsseldorf⸗Hamm. Bilauz für 1926/27.
Aktiva. Fährgerechtsame Wertpapiere . Inventar .. . Kassenbestand.
Scheckguthaben
88 8
Passiva. 1 Aktienkapitl . Gesetzlicher Reservesonds Verschleißsonds . . . Schulden Uneingelöste Dividenden
Gewinn.
9 869,—
431 11 615 297
10 190 88 534
Gewinn⸗ und Berlustrechnung.
88 534/‧2
60 000 6 000 (
7oo
Jahresabse
Nege⸗cen, eea Uktiengesellscha Hrleß am 36
Danzig. .Juni 1927.
Vermögen. Werkskonto:
Bestand am 1. 7. 26
5 % Abschr..
Baustoffe und Vorrä
Schulden. Reservefonds..
stützungen..
Anzahlungen..
Nicht eingezahltes Aktien⸗ kapital.
453 071,20 21 653,55 Wertpapiere .. “ Sicherheitsleistungen... Kasse⸗Barbestand.. Außenstände.
Aktienkapittaaa .
Wohnungsbau und Unter⸗
Sicherheitsleistungen.. Verbindlichkeiten..
2
2*
1
2
1
G
491 417 11 174 364 926 6 100 12 054 215 401 153 573 450 000
100 000
1
6 100 126 710 470 762
153 573
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 30. Juni 1927.
₰ 112 500—
65
Soll.
Abschreibung auf Inventar Löhne 1u1“ Reparaturen ....
E““
Fährpacht, Mieten, Anerkenn.⸗
Geb.. 8 Allgemeine Unkosten... Gewinnsaldo
9
6ö6866575252 .„ 2772
Haben. Vortrag aus 1925/26. Aufwertung, Altbesitz, gationen u. Pfandbriese Fähreinnahmen. Mieteinnahmen...
In der heutigen Generalversammlung wurde eine Dividende von ℳ 48,— je die sofort an unserer
Aktie beschlossen,
Obli⸗
ℳ
3 840 7 929 3 222
7 603 10 723 10 190
43 509 183 494
42 472 359
75 80 —
43 509
Kasse zur Auszahlung gelangt.
Düsseldorf⸗Hamm, 3. Dez. 1927.
Der Vorstand.
Peter Esser.
[77106]. Josef Ez.
70
Soll. Zinsen ..
Vorräte... Versicherungen.. Werksunterhaltung Handlungsunkosten Betriebsunkosten
Haben.
herabsetzung.. Wagenbaurohgewinn
Pertus.
Abschreibung.. Außerordentliche Abschrei⸗ bung auf Baustoffe und
Ueberschuß aus Kapital⸗
G 16 230 21 65
186 233 34 226 60 663
217 482
177 835
₰ 22 55
68 78 82 86 49
Tenzer,
714 326
303 467 410 858
714 326
40
61
79
Vorstehender Abschluß nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1927 sind in der heutigen ordentlichen General⸗ versammlung genehmigt worden.
Danzig, den 29. November 1927.
Der Vorstand.
20
[76738].
W. M. Wolf Akt.⸗Ges., Heilbronn am Neckar (Württbg.). Bilanz per 31. Inli 1927.
— [75196].
Aktiva.
Kasse, Wechsel, Banken, Schuldner. Wertpapiere Immobilien E1““ Einrichtug Warenlager
ℳ
Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechuung für das Geschäftsjahr 1326 ver Richard Wanderer Nutz⸗ holz⸗Akt.⸗Ges., Berlin W. 50, Augs⸗
Kasse. Banken Wechsel . Effekten. Debitoren
422 21816 198 240
28 900 113 714
763 073
Passiva. Aktienkapital. . Reere8 Verbindlichkeiten ⸗ Gewinn.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Inventar
Holzbestand Verlust 1926 abzügl.
300 000 10 000 232 395
20 678
763 073
1925..
Kapital.
Verlust. Unkosten u. Abschreibungen Nettogewin .
9 76
Kreditoren ⸗
ℳ Akzepte..
468 140 20 678
Ge winnvortrag
Gewinn⸗
burger Str. 61.
4
7
9 11 289 50 1 . 8 460,43
. 3 857,36 4
044,[34 573 [97 698˙5 439— 471 000 366
603/0
1 415
197[44
„ 50 . 1 303 . 62
000 197
44 000 —
1 415
197/44
488 819
und Verlustkonto.
Gewinn. Bruttogewin.
(Unterschrift.)
W. M. Wolf Akt.⸗Ges
Zinsen.
[74561]. masch
Heyligenstaedt & Comp. Werkzeug⸗ Fnenfabrik und Eisengießerei
Aktien⸗Gesellschaft, Gießen.
Bilanzkonto für 31. Dezember 1926.
Rohgewinn. Verlust 1926
Aktiva. Immobilien. Inventarien. Fabrikation. Materialienü.. Versicherungen Effekten. Außenstände. Wechsel Lbe84*
Gewinn⸗ und Verlust
Verlust in 1926
RM 836 790 395 006 510 871 67 851
i
Generalunkosten. 8 . 10 53514 4 973
203 801
3 857 195 341
Inventarabschreibung Gewinnvortrag 1925 ..
abzügl. Gewinn⸗ vortrag 1925 3 857,36
188 292%
. 3 460,43
4 603
ard Wanderer
Nutzholzaktiengesellschaft.
Wiegert.
203 801 he. 1. November 1927.
1 1 — 763771. 80 125
6 689 42 der Walter
Bilanz zum 30. Juni 1927
& Lebrecht Stein
A.⸗G.
1 355 % 205 821
2 104 512
Passiva. Aktienkapital. Reservefonds. Delkredere.. Obligationen.. Verpflichtungen
Gewinn⸗ u. Verlustkonto für 192
1 300 000 105 130 10 000 70 200 619 181
2 104 512
1926/27
S1SI2
Aktienkapital
8
An Soll. Unkosten. Abschreibungen.
Per Haben. Fabrikationskonto. Verlust in 1926 „
Der Vorstand.
501 817
8 Mav. Fahlenkamp.
RM 410 264 91 552
1818 8 8
Aktiva. oer . “ afse, Postscheck Außenstände „ Waren und Vorräte Verlustvortrag 1925/26
— Gewinn
Pass
Verbindlichkeiten. Delkredererücklage. Uebergangsposten.
222 051,72 . 34 377,69
RM 162 559 4 057 259 060 429 217
187 674
₰ 25 97 50 74
1 042 569
iva.
700 000 325 519 3 600 13 450
1 042 569 ʃ4
Gewinn⸗ und Vertustrechnung.
295 996 205 821
501 817
Steuern.. Verluste auf
8188
Zinsen ⸗
E
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiva. LI““ Debitoren 24 543,99 5 % Abschr. 1 227,20 Wechslee. Postschcee .. Maschinen und g
— 10 % Abschr. 900,— Waren.. Rohmaterial.. Betriebsmaterial. Handlungsmaterial Muster. Patente.. Kataloge . Grund und Gebäude
1924 „. . .. Verlust 1925 TEEöö
RM Warenkonto
13
₰ 73
23 31679 287
2 300
—
1926/27
88
9 100
23 965 August
Soll. Ver ustvortrag 19265..
Unkosten, Abschreibungen,
Haben.
Mieteinnahmwen.. Verlustvortrag 1926
Gewinn
„ 27⸗
Außenstänbe
2 9 0 90 . 90
2. 2 2 2 2 2
222 051,72 . 34 372,69
RM 222 051 20 986 3 973
123 017 370 029
180 130 2 224
187 674
Stein.
29 868 1 000 2 000
461
[74286].
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
370 029 Osterath, im Oktober 1927. Der Vorstand.
Kauffmann. ——
Berlin.
ück⸗
Gewinn⸗ und Verlustrechnun
un versicherungs⸗Aktiengesellschaft, *&½
für das Geschäftsjahr 1926/27.
Einnahmen.
A. Sachschaden⸗ rückversicherung. Ueberträge aus dem Vor⸗ jahre Praämnee 1121 B. Unfall⸗ und Haftpflicht⸗ rückversicherung. Ueberträge aus dem Vor⸗ ZZZ“ Prämien—
C. Autokasko⸗ und
Transportversicherung. Ueberträge aus dem Vor⸗ übhree Frangteeen— D. Sonstige Sachversiche⸗ rungszweige. “”“ E. Gemeinsames. Zinsen und Gewinn aus Kapitalanlagen... Kursgewinn Mietsertrage Gewinn aus Aufwertungen Sonderrücklage 3
5 „ 2 2⸗ 2 ⸗
„ „ 2905 22 à2—⸗0
Ausgaben. A. Sachschaden⸗ rückversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An⸗ teils der Rückversicherer) Schäden (abzügl. des An⸗ teils der Rückversicherer) 1. gezahlt. 2. zurückgestellt .. . Prämienüberträge (abzügl. des Anteils der Rückver⸗
ZZ“ B. Unfall⸗ und Haftpflicht⸗ rückversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An⸗ teils der Rückversicherer) Schäden (abzügl. des An⸗ teils der Rüͤckversicherer):
1. gezahlt.. 2. zurückgestellt . .. Prämienüberträge (abzügl. des Anteils der Rückver⸗ sicherer) C. Autokasko⸗ und Transportversicherung. Rückversicherungsprämien Provisionen (abzügl. d. An⸗ teils der Rückversicherer) Schäden (abzügl. des An⸗ teils der Rückversicherer): 1. gezahlt . .. 2. zurückgestellt.. Prämien (abzügl. des An⸗ teils der Rückversicherer) D. Sonstige Sachversiche⸗ rungszweige. Provisionen. Schäden..... E. Gemeinsames. Steuern.. Verwaltungskosten.. Hausunkosten.. Abschreibung a. Inventar Abschreibung auf Forde⸗ rungen.
. 2
onderrücklaggae.. Sonderreserve für etwaige Abwickklungsverlüuste..
102 941
2 569 340
RM
8 ₰
767 427
152 770 924 034
11“
257 020
129 654/˙6
289 038 72 507
105 5866*
3 045
106 856
129 411 57 7⁵55
93 607
160 459 167 587 365 101 701 101 063 934
2 481
6 682 112 054
37 237 1 106
4 000,— 25 17
10 361 569
32 356
08288
70
14 47
07 98 70 31
50
für das Geschäftsjahr
Vermögensrechnu
2 569 340
99
1820,27. 2
1 An
1181128
7 683 10 784
Summa:
Passiva. Aktienkapital. Kreditoren.„ Bankschuld Vertreterkonto . Akzeptee . Rückständige Löhne Darlehnn)n.. Aufwertungshypothek Goenten6 Ueberschuß
Summa:
142 782109 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
142 784
60 000— 13 764/87 24 039/ 87
71312
per 30. Juni 1927.
Gesamtunkosten... Abschreibungen.. Reingewinn 1926/27.
Per Fabrikationskonto. .
ℳ 480 532 16 862 15 656
9 33 90 32
519 051
519 051
55
55
519 051 Bilanz per 30. Juni 1927.
55
7 436 44 1 25868 18 062/50 9 000 — 1 278/50 7 230/ʃ11
Grundstücke Immobilien
Mobilien .
Maschinen.
An Abschreibungen:
auf Außenstände
auf Maschinen. Handlungsunkosten Provisionen.. Gehälter. Reisespesen.. Skonti und Abzüg Bankspesen.. Rückständige Löhn Renten.. Ueberschuß..
Per Verlust 1924 Verlust 1925 Warenkonto⸗ Aufwertung. .
Summa: Minerva⸗Werk Stahlwaren⸗ und Werkzeug⸗ Aktien Gesellschaft, Solingen.
Debitoren
8
7 683 10 784 60 008 . [9 000
87 475
Papi
Aktiva.
Abschreibung Abschreibung Abschreibung 11 849,90 Kassa und Wechjel “
Peassiva.
Aktienkapitaalal Ordentliche Reserve.. Maschinenerneuerungsfonds Dividendenkonto.. Gewinn⸗ und Verlustkonto Kreditoren.
. 107 698,— 3 428,—
— 6500,— 1 585,—
—58000,90
.„ .„ ⸗
* 35 090
ℳ 6 000 104 270
46 160 78 875
62 981 303 826
4 915—
80
624/78
60
21
„6.“
Otto Baier.
21 000 11 000
17 023 44 706
303 826
In der heutigen ordentlichen General⸗ versammlung wurde beschlossen, den Divi⸗ dendenschein vom 1. Oktober 1927, mit Ausnahme der Dividendenscheine zu den Aktien Nr. 8, 9, 318, veren Sperrung beantragt wird, mit 4 % = ℳ 24,— einzulösen, ferner dem Ma⸗ schinen⸗Erneuerungsfonds 4 8000,— zuzuwenden und den Rest von ℳ 623,65 auf neue Rechnung vorzutragen.
öckmühl, den 26. November 1927. erfabrik Möckmühl
0 000
96—
65 95
60
Vermögen. Verpflichtung der Aktionäre aus nicht eingezahltem Aktienkapitl Grundbesitztzz. Inventaer . . Guthaben bei Banken.. Außenstände bei Vertretern Guthaben bei anderen Ver⸗ sicherungsunterneh⸗ mungen ... 3 Grundstücksbeleihungen. Wertpapierer.. Verschiedene Schulbner
RM
750 000 †
603 814 9 956 39 741 136 968
451 470 18 582 8 285
3 941
2 022 760
Verbvindlichkeiten. Aktienkapital.... Ueberträge auf das nächste
Jahr (abzügl. d. Anteils
der Rückversicherer): Prämienüberträge.. Schadenrücklage.. Sonderrücklage.. Sonderreserve für etwaige
Abwicklungsverluste. Guthaben der Vertreter. Guthaben anderer Ver⸗
sicherungsunterneh⸗
1”e.I Verschiedene Verbindlich⸗
lee“ Grundschulden.
1 000 000
300 257 231 965 569
32 356 13 383 143 029
1 198 300 000
2 022 760
8 Der Aufsichtsrat.
Walter Klein.
8 .
Verlin, den 9. November “ 8
Dr. F. Keil, Vorsitzender. Der Vorstand. Radloff.
1927.
1 8 8
8
35
In den Aufsichtsrat wurde neu ge⸗ wählt Herr Verwaltungsdirektor Dr. Paul Heyroth, Berlin⸗Charlottenburg.
Iduna Transport⸗ und Rück⸗
versicherungs⸗Aktiengesellschaft.
Abs. 2
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
10. Dezembe
——
Be erlin, Sonnabend, den
1
Nr. 289.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen ans 1. dem H 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und 8.
Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.
8 18 „ Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin jür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗
straße 32, bezogen werden
andels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einbeitszeile (Petit) 1,05
Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der
Der Bezugs⸗ 5 Reichsmark. Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,1
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 289 A und 289 B acgegecan.
☛ Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der
Entscheid
127. Zur Ermäßigung der Einkommensteuer ge
— an § 56 des Einkommensteuergesetzes bei Zahlung von den
Arbeitslohn übersteigenden Schuldzinsen. Der Beschwerde⸗ führer war 1925 Direktor einer Aktiengesellschaft und bezog 30 000 ℳ Gehalt. Die einbehaltene Lohnsteuer betrug 2016 ℳ. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist festgestellt, daß er ein Reineinkommen nicht hatte, da den Einnahmen größere Be⸗ träge an gezahlten Schuldzinsen gegenüberstanden. Eine Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer ist abgelehnt. Einspruch und Be⸗ rufung blieben erfolglos Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, ist bei dem Charakter der Lohnsteuer und der Fassung des § 102 8 des Einkommensteuergesetzes die Lohnsteuer nicht schon dann zu erstatten, wenn die einbehaltenen Beträge die Ein⸗ kommensteuerschuld des Jahres übersteigen. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizutreten, daß eine Erstattung nur gemäß § 93 Abs. 2, § 56 des Einkommensteuergesetzes zulässig ist, d. h. wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, die die Leistungs⸗ ähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Nach 56 des Einkommensteuergesetzes ist seine Anwendung eine Frage des billigen Ermessens der Steuerbehörden. Dies muß auch bei einer Erstattung gemäß § 93 des Einkommensteuergesetzes gelten. Handelt. es sich aber bei der Anwendung des § 56 um eine Frage des billigen Ermessens, so ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz im wesentlichen nur nachzuprüfen, ob die Grenzen des billigen Er⸗ messens eingehalten sind. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde bereits deshalb zurückzuweisen ist, weil eine Ueberschreitung der Grenzen des billigen Ermessens nicht erkennbar ist. Denn selbst bei freier Beurteilung erweist sich die angesochtene Entscheidung als zutreffend Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß § 56 des Einkommensteuergesetzes schon deshalb anzuwenden ist, weil er in dem fraglichen Steuerabschnitt ein Reineinkommen nicht gehabt hat. Er verkennt dabei, daß es für die Anwendung des § 56 nicht darauf ankommt, welches Ein⸗ kommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes er gehabt hat, sondern darauf, ob seine Leistungsfähigkeit so gering ist, daß es unbillig wäre, ihn mit der nach den übrigen Vorschriften des Gesetzes rechtmäßig erhobenen Steuer zu belasten. Die bei der Anwendung des 8 56 des Einkommensteuergesetzes maßgebende allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit kann bei verhältnismäßig hohem Einkommen im Sinne des sein, weil z. B. der Steuerpflichtige bedeutende, bei Berechnung des Einkommens nicht abzugsfähige Verluste erlitten hat; sie kann bei geringem Einkommen groß sein, wenn z. B. nicht dem Ein⸗ kommen zuzurechnende Vermögensvermehrungen festzustellen sind. Im vorliegenden Falle kommt es lediglich darauf an, ob die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im 1S. 1925 derartig war, daß die Belastung mit der einbehaltenen önsteuer unbillig erscheint. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Schon der Verbrauch des Steuerpflichtigen läßt eine erhebliche Leistungsfähigkeit erkennen, selbst wenn man seinen Angaben folgt, daß ein großer Teil der von ihm ursprünglich angegebenen 30 000 ℳ auf geschäftliche Ausgaben zu rechnen ist. Dazu kommt, daß er im Jahre 1924 eine Wohnungseinrichtung für 80 000 RM beschafft hat. Es mag zugegeben werden, daß bei der geschäftlichen etätigung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand nützlich erscheinen konnte; aber gerade daß er sich in einer solchen Weise geschäftlich zu betätigen die Möglichkeit hatte, bedeutet eine gewisse Leistungsfähigkeit, der gegenüber eine Belastung mit 2016 ℳ Einkommensteuer nur als geringfügig angesehen werden kann Ein weiterer Anhalt für die Leistungsfähigkeit des Steuer⸗ pflichtigen ist der Kredit, den er im Jahre 1925 und kurz vorher von den verschiedensten Seiten erhalten hat. Es muß danach an⸗ genommen werden, daß er über erhebliche Erwerbsquellen ver⸗ fügte, die nur nicht zu Einnahmen im Sinne des Steuerrechts geführt haben. Das letztere liegt bei der Betätigung des Be⸗ schwerdeführers in Sanierungen von Gesellschaften besonders nahe. Hier ist häufig Gelegenheit, Anteile billig zu erwerben, die später erheblich an Wert gewinnen, ohne daß Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts entsteht. Es ist richtig, daß der Beschwerde⸗ führer nur deshalb, weil es sich bei den 30 000 ℳ Einnahmen um Arbeitslohn handelte, mit der Steuer von 2016 ℳ belastet ist. Berücksichtigt man aber, daß es der Wille des Gesetzes war, das Einkommen aus unselbständiger Arbeit einer besonderen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamteinkommens zu erhebenden Sondersteuer zu unterwerfen, die auf die Einkommensteuer zwar anzurechnen ist, im übrigen aber einen eigenen objektsteuerartigen Charakter hat, und daß deshalb die Erstattung dieser Steuer aus nicht bei ihrer Bemessung selbst zu berücksichtigenden Gründen die Ausnahme zu bilden hat, so läßt sich nicht anerkennen, daß die be⸗ “ Eö“ “ entspricht. Die Rechtsbeschwerde r demnach als unbegründet zurückzuweisen. No⸗ vember 1927 VI A 736/27.) 1 1 v 128. Umsatzsteuerpflicht der Zahlungen an Hotel⸗ portiers, die die Portierloge eines Hotels gepachtet haben. Der Beschwerdeführer versieht gemeinschaftlich mit einem Berufs⸗ enossen tagsüber die Stellung eines Hotelportiers in einem Hotel. ide haben gegen einen dem Hotelinhaber jährlich zu zahlenden Betrag von 14 000 ℳ das Recht erworben, die Portierstelle des Hotels in ihrem geldlichen Ertrag auszunutzen, indem sie die von den Hotelgästen für geleistete Dienste empfangenen Trinkgelder ohne weiteres für sich behalten dürfen. Den Nachtdienst im Hotel besorgen sie selbst nicht, sondern lassen ihn durch einen von der
Hotelleitung entlohnten Nachtportier ausführen, wofür sie der
Hotelleitung einen besonderen Betra jährli — g von je 971 ℳ jährlich bezablen. Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer als selb⸗ ständigen Unternehmer gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes mit den
von ihm als Portier vereinnahmten Entgelten zur Umsatzsteuer
Einkommensteuergesetzes gering Portiers in den meisten anderen Hotels. Er hat nur für die
1926 entscheiden dürfen.
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gezogen. Einspruch und Berufung waren erfolglos. In der Rechtsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine in den Vorinstanzen gemachten Ausführungen, wonach er der Umsat⸗ steuerpflicht nicht unterliege. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen. Zutreffend weist der Beschwerdeführer allerdings darauf hin, daß der Reichsfinanzhof in einer früheren Entscheidung von dem Grundsatz ausgegangen ist, nach der Auffassung des Verkehrs hätten die im Gasthausgewerbe mit der Bedienung der Gäste beauftragten Personen als Angestellte des Wirts zu gelten und unterlägen daher der Umsatzsteuerpflicht nicht. Das Urteil erwähnt unter anderem als Angestellte in diesem Sinne auch die Portiers. Der Senat hat hiermit aber nicht den Grundsatz auf⸗ stellen wollen, daß unter allen Umständen das Bedienungspersonal im Gasthausgewerbe als unselbständig zu behandeln und Aus⸗ nahmen nicht möglich wären. Eine solche Ausnahme ist im vor⸗ liegenden Falle gegeben. Zwar reichen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um einen sicheren Schluß in dem Sinne zu ziehen, daß der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht nach § 1 des Umsatzsteuer⸗ esetzes unterliegt. Auf Grund der eigenen Feststellungen des Senats hat sich aber ergeben, daß das Berufungsurteil im Er⸗ gebnis aufrechtzuerhalten war. Zunächst geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, daß der von dem Beschwerdeführer und seinem Berufsgenossen mit der Hotelleitung abgeschlossene Vertrag über die Wahrnehmung der Portiergeschäfte kein Dienstvertrag im bürgerlich⸗rechtlichen Sinne, sondern ein Pachtvertrag im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings verpflichtet, im Hotelbetriebe in bestimmter Weise tätig zu werden. Wie aber der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit seinem Berufsgenossen diese Tätigkeit zeitlich regelt, unter⸗ liegt nicht der Bestimmung der Hotelleitung, sondern der des Beschwerdeführers und seines Berufsgenossen. Der Beschwerde⸗ erhält ferner von der Hotelleitung überhaupt keine Ent⸗ ohnung, sondern er versieht seine Tätigkeit unter eigener Ver⸗ antwortung und ganz auf eigene Rechnung. Er ist sogar ver⸗ pflichtet, für das Recht, den Portierdienst wahrnehmen zu können, eine erhebliche Geldaufwendung von sich aus an die Hotelleitung zu machen. Hinsichtlich der ihm obliegenden Dienstverrichtungen ist ferner noch bemerkenswert, daß der Beschwerdeführer als Portier im wesentlichen andere Dienstverrichtungen hat wie die
neberwachung des Eingangs des Hotels, die Besorgung des Gepäcks der Reisenden von und zur Bahn Sorge zu tragen und sodann den Hotelgästen zur Erledigung besonderer Dienste sich zur Verfügung zu stellen. Mit der Zimmeranweisuns an die Gäste hat er nichts zu tun. Wegen der besonderen Verhältnisse ist er deshalb von der sogenannten Trinkgeldabfindung, die für das Hotelpersonal in üblicher Weise von der Hotelleitung durchgeführt worden ist, ausgenommen. Er ist auf die unmittelbare Entlohnung durch die Gäste angewiesen. Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse kann man nur zu dem Schluß kommen, daß der Be⸗ schwerdeführer nicht so in den Organismus des Hotelbetriebs ein⸗ gegliedert worden ist, daß er wie ein Angestellter den Weisungen der Hotelleitung Folge zu leisten hätte. Er verrichtet vielmehr auf Grund eines Pachtvertrags im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer für seine eigene Rechnung im Interesse des Hotelbetriebs. Damit ist aber die Umsatzsteuerpflicht des Beschwerdeführers gegeben. Der Be⸗ schwerdeführer ist auch selbst steuerpflichtig, da er gegenüber den Hotelgästen allein und nicht etwa gleichzeitig im Namen seines Berufsgenossen handelt, der mit ihm gegenüber der Hotelleitung als Vertragsgegner den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Die Rechts⸗ beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 28. Oktober 1927 VA 572 /27.)
Nr. 129. Zur Wahrung der für die Rechtsmittel⸗ begründung gesetzten Frist bei besonderer Abmachung zwischen Landesfinanzamt und Postanstalt. Der Beschwerde⸗ führer hat gegen den vorläufigen Bescheid vom 2. November 1926 rechtzeitig Antrag auf Entscheidung des Finanzgerichts gestellt. Zur Begründung dieses Antrags wurde dem Veschwerdeführer durch Schreiben des Finanzgerichts vom 7. Dezember 1926 eine Frist bis 22. Dezember 1926 gesetzt. Das Finanzgericht entschied jedoch bereits in der Sitzung vom 20. Dezember 1926, also vor Ablauf der Frist und ohne daß eine Begründung eingegangen wäre, über die Berufung. Die von dem Beschwerdeführer mit dem Datum 20. Dezember 1926 versehene Begründungsschrift ging beim 88 e erst am 23. Dezember 1926 als eingeschriebener
rief ein. In der Begründung der Berufungsentscheidung wird ausgeführt, daß eine Be chränkung des Beschwerdeführers in seiner Verteidigung trotz Entscheidung des 7 inanzgerichts vor Ablauf der rist nicht vorliege, da ausweislich der Akten die Begründungs⸗ chrift überhaupt nicht innerhalb der Frist eingelaufen sei. Die Rechtsbeschwerde rügt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Sie führt aus, das Finanzgericht, das am Tage der Entscheidun noch nicht hätte wissen können, daß die Begründung erst na Ablauf der Frist eingehen werde, hätte nicht vor dem 23 Dezember 1 ü Dann wäre aber die an diesem Tage eingegangene Begründung gemäß § 67 der Reichsabgabenordnung 2 berücksichtigen gewesen. Im übrigen dürfe daraus, daß die Zegründung erst am 23. Dezember einging, dem Beschwerde⸗ führer schon deshalb kein Nachteil erwachsen, weil bei normalem Verlaufe der Uebermittlung der Begründung, mit dem der Be⸗ schwerdeführer rechnen durfte, die Begründung rechtzeitig am 22. Dezember eingekommen wäre. Nach Auskunft der Post sei nämlich der Einschreibbrief bereits am 22. Dezember 1926, vor⸗ mittags zwischen 9 und 10 Uhr, auf dem zuständigen Postamt ein⸗
getroffen. Er wäre auch noch an diesem Tage zugestellt worden, wenn nicht das Landesfinanzamt mit der Post ein die allgemein
Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚̈¶l
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übliche Zustellungsweise abänderndes Abkommen getroffen hätte, nach welchem Einschreibbetefe nur einmal im Tage bei der ersten Tageszustellung zugestellt werden sollten. Aus einer solchen Ab⸗ machung dürfen aber dem Beschwerdeführer keine Nachteile er⸗ wachsen.
88 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist schon deshalb bedenklich weil sie in der Be⸗ gründung Tatumstände würdigt, die zur Zeit der Beschlußfassun durch das Finanzgericht diesem noch gar nicht bekannt waren un deshalb auch nicht gewürdigt werden konnten. Insoweit handelt es sich nicht um eine Ansicht des zur Entscheidung berufenen Finanzgerichts, sondern des Verfassers der Begründung, die als solche für die Begründung nicht verwendet werden durfte. Im übrigen liegt in der Entscheidung vor Ablauf der Frist ein Ver⸗ fahrensmangel, eine unzulässige Beschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Dieser Mangel könnte vielleicht dann als unwesentlich bezeichnet werden, wenn einwandfrei fest⸗ zustellen wäre, daß auch bei einer Entscheidung nach Fristablauf die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre. Das könnte dann der Fall sein, wenn anzunehmen wäre, daß das Finanzgericht auch bei einer erst nach Fristablauf getroffenen Entscheidung die Be- gründungsschrift nicht in Händen gehabt hätte. Es ist aber 23 8 zweifelhaft, ob das Finanzgericht, das am 20. Dezember 1926 nicht entscheiden durfte, am 23. Dezember 1926 überhaupt eine een abgehalten hätte und daher dem Beschwerdeführer nicht unter Umständen die Vorschrift des § 67 der Reichsabgaben⸗ ordnung zugute gekommen wäre. Weiter ist aber fraglich, ob nicht etwa bei einer Entscheidung am 23. Dezember inzwischen die Be⸗ gründungsschrift, die ja 2np jeden Fall bei der ersten Tages⸗ zustellung eingehen mußte, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingegangen gewesen wäre und demnach ebenfalls gemäß § 67 der Reichsabgabenordnung hätte berücksichtigt werden müssen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, das Finanzgericht hätte am 23. Dezember vor Eingang der Begründung entschieden, so würde in diesem besonderen Falle ein Verfahrensmangel vorliegen. Das Finanzgericht wäre zwar subjektiv zur Entscheidung berechtigt gewesen, da es mit einer Versäumung der Frist durch den Be⸗ schwerdeführer hätte rechnen können. Objektiv würde aber die Nichtberücksichtigung der Begründung doch einen Verfahrens⸗ mangel dargestellt haben, weil der Beschwerdeführer durch Um⸗ stände, die ihm nicht zur Last gelegt werden können, in seiner Ver⸗ teidigung beschränkt worden wäre, nämlich durch die Abmachungen
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zwischen Landesfinanzamt und Post über die Zustellung ein⸗
geschriebener Briefe. Die zweite Möglichkeit, einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht anzunehmen, wäre dann gegeben, wenn die Beg ründung offensichtlich nur Tatsachen enthalten würde, die, sei es, daß sie bereits früher vorgebracht und in der Entscheidung berücksichtigt wurden, sei es, daß sie für die zu entscheidende Sache ganz offenkundig unerheblich waren, auf die Entscheidung keinen Einfluß haben konnten. Das ist aber nach dem Inhalt der Be⸗ gründungsschrift nicht der Fall. Die Vorentscheidung mußte daher aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an die Vorbehörde urückverwiesen werden, die nunmehr unter Berücksichtigung des orbringens in der Berufungsbegründung erneut zu entscheiden haben wird. (Urteil vom 28. September 1927 VI A 129/27.)
Nr. 130. Zur Auslegung des § 58 des Einkommeun⸗ steuergesetzes. r § 58 sieht unter anderem eine Ermäßigung vor, wenn in dem Einkommen Einkünfte enthalten sind, welche die Entlohnung für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit darstellen. „Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist namentlich an Künstler und Schriftsteller gedacht, die an einem großen Werke mehrere Jahre gearbeitet haben und das Honorar in einer Summe erhalten. Die Vorschrift sieht eine Ermäßigung für Einnahmen einer besonderen Art vor. Die Ermäßigung geht dahin, daß die genannten Einnahmen zunächst aus dem Einkommen aus⸗ geschieden werden, daß von dem danach verbleibenden Einkommen die tarifmäßige Steuer berechnet wird, und daß die ausgeschiedenen Einnahmen einem besonderen Steuersatz unterworfen werden. Diese Regelung kommt nicht darauf hinaus, daß im wesentlichen die Steuer zur Erhebung gelangt, welche bei Verteilung der Ein⸗ nahme auf die Jahre der Tätigkeit fällig geworden wäre. Viel⸗ mehr werden die ausgeschiedenen Einkünfte aus der gewöhnlichen Einkommenbesteuerung herausgehoben und einer besonderen Be⸗ steuerung unterworfen Angesichts dessen muß verlangt werden, daß der einzelnen in Frage kommenden Einnahme ein Charakter beiwohnt, der sie zu einer unter § 58 des Einkommensteuergesetzes fallenden macht, und es ist nicht angängig, die Ermäßigung auch olchen gewöhnlichen Einkünften zuzugestehen, die nur zusammen die Voraussetzung erfüllen, daß sie für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit gewährt sind. Denn in letzterem Falle ist nicht der Tatbestand des Vorliegens besonders gearteter Einnahmen gegeben, der ihre besondere steuerliche Behandlung rechtfertigen könnte, sondern der Tatbestand der zufälligen Häufung von Einnahmen in einem Steuerabschnitte, was höchstens insoweit eine Ermäßigung rechtfertigen könnte, als die das gewöhnliche Maß überschreitende Käufung einen unverhältnismäßig hohen Steuersatz zur Folge hat. Eine Ermäßigung für den Fall zufälliger Häufung von Einnahmen in einem Steuerabschnitt ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz jeden⸗ falls solche Fälle nicht treffen will, in denen der Beruf des Steuer⸗ pflichtigen es mit sich bringt, daß er neben den Vergütungen für die im Steuerjahre liegende Haupttätigkeit auch Vergütungen für eine gleichartige oder durch die Haupttätigkeit veranlaßte und mit ihr im Zusammenhang stehende Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bezieht. Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 6. September 1927 VI A 436/27 und vom 26. Oktober 1927 VI A 249/27.) 8