1928 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Jan 1928 18:00:01 GMT) scan diff

11“

———— ——

——

.

—— 8

[85161]. Getreide⸗Kredit⸗Aktiengesellschaft in Liqu., Königsberg, Pr.

Westdeutsche Banunion A⸗G., Köln.

Bankdirektor Peter Leber Köln

ist aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden. Kölu. den 31. Dezember 1927.

Hern

Bilanz per 30. Juni 1927.

Aktiva. Guthaben bei Banken u. Post⸗ scheckamt.. Debitoren ... dubios. Ausgleichskonto. Verlust 1926 Gewinn 1927 ““

1 101 935,00 1 062 010,47

5 982,28 3 345,36

Passiva. Kapital laut Liquidationseröff⸗ nungsbilanzzz.. ““ Verbindlichkeiten bei Banken Ansgleichskonto..

20 265

507 45 542 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

E1“

2 111 41

39 924 62 507—

1 2 636 92 45 542160

3 Westdeutsche Bannnion A.⸗G. RM [₰

362 65

Der Vorstand. [85474

[84858].

A.⸗G. Frankonia, Druck und Vertag des „Tauber⸗ und Frauntenboten“, Tauberbischofsheim. Abschlußrechnnng

auf 31. Dezember 1926. Aktiva. Immobilienkonto.. Mobilienkontoü .. Materialienkonto, Vorräte

Debitorenkonto. Postscheckkonto . Effektenkonto. . Kassakonto . . . 1 165 Beteiligungskonto 9 000 Bankenkonto. . 74 -% 151 048 6⸗

RM.

53 460

49 600

12 000

21 106/˙2 772

3 870

Passiva.

per 30. Juni 1927. Soll. Handlungsunkosten.. Prozeßkosten.. Verlustvortrag 1926

RM

—.—

Haben. Iinisen6e Eingegangene dubiose Forde⸗

bbbeö.“]; Behmk

Getreide⸗Kredit⸗Aktienugesellschaft in Liquidation. Backschies.

5 771 56 5 531— 5 982 28

77 284 84 1 988 56

12 659 36 2 636 92

1728484 Königsberg, Pr., den 30. Juni 1927.

E.

Bilanz per 31. August 1927.

Aktiva. b Kasse und Postscheck. 2 888 4 Debitorden.. 25 700 51“*“ 417 930 Eimichtung 21 089]*2

467 609

244 000 3 000 136 733

Aktienkapital.. Resewvwe.. Kreditorden Akzeptee Gewinn:

Vortrag von 1925/26

9 526,20 Gewinn 1926/27 .

64 608,70 74 134/9

9 741,[25

467 609 3:

Gewinn⸗ und Verlustkonto.

Solk. Untosten. Abschr. a. Einrichtung . Gewinn:

Vortrag 1925,26

9 526,20 Gewinn 1926/27 . 64 608,70 74 134

Haben. Vortraeaeg Warengewinn.

9 526

424 729

434 255/6 Nüruberg, 18. November 1927. Sverbeck A.⸗G.

für Herreu⸗ u. Kuabenkleidung. Overbeck, Vorstand. Gewinnverteilung:

12 % Dividende 29 280,—, Reserve 6 000,—, Erneuerungssonds 14 000, Vortrag 24 854,90.

ÜEIIE

Bilanz am 30. Juni 1927 der Hugo Engelmann & Co. Aktien⸗ gesellschaft in Heiligenstadt.

Grundstücke.. 38 400 Gebäude 360 000 Maschinen.. 170 000 Inventarkr . 30 000 Barbestand, Wechsel

Postscheckkonto.. 15 955 Debioren. 274 740 Wertpapiere.. 7 894‧+ Materialien, fertige

halbfertige Waren.. 288 720 1 185 710

900 900 100 000 184 940

Aktienkapital Reservbe.. Kreditoren.. Gewinnvortrag a. 1925/26 421,35 348,12 769 1 185 710 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

NM 250 703

26 289˙5

Gewinn a. 1926/27

Untosten.. Steuerrn.. Abschreibung auf: Gebäude.. Maschinen.. Inventar . Reingewinn 8

10 000 20 838 65 11 021

769ʃ4

319 623 319 201]8 319 623ʃ25 In den Aussichtsrat wiedergewählt wurde Herr August Heinrigs⸗Aachen. Heiligenstadt⸗Eichsfeld, 21.11.1927. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: 8 Petri. Der Vorstand. Hesse.

Gewinnvortrag a. 1925/26 Rohgewinn aus 1926/27.

Aktienkapitalkonto. 79 000†

Reservesondskonto: a) Allgem. Reservesonds 5

3 000

6 230

b) Spezialreservefonds.

c) Betriebsrücklage .. Aufwertungskonto.. 4 000 Kreditorenkonto 15 980 Lohnsteuerrückstand . 95 02 Vorbezahlte Anzeigen. 18 Dividendenkonto. 1 295 Wechsellonto. 14 212 65 Bankenkontob... 16 331 Getwwinn⸗ und Verlustkonto 5 385 151 048

Gewinu⸗ und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1926.

Soll. RM Unkosten: Gehälter und Löhne . Porti und Frachten .. Allgem. Unkosten, Du⸗ biosen und Zinsen.

55 822 37

4 318 4 54 6378 114 7786⸗ 20 817/27

Materialienkonto ..

Abschreibungen: Mobilien. Immobilien

Bilanzkonto (Reingewinn)

. 6 308,10 540,— 6 848

5 385

—.-—

147 828,99

Haben.

Saldovortrag.. 29/64 Drucksachen 18 414 /84 Anzeigen. 52 933,71 Zeitung. 72 169/[20 Kkeinverkauf 572˙59 Miete.. 924 01 Diverse. 2 785—

117 82809 Durch Beschluß der Generalversamm⸗

30 000,— erhöht.

Der Vorstand.

Josef Schmitt. Josef Kiefer.

S572].

Bayerische Bierbrauerei Lichtenfels Aktiengesellschaftin Lichtenfels. Die 46. ordentliche Generabversammlung

vom 28. Dezember 1927 hat beschlossen,

das Aktienkapital um RM 76 000,

auf RM 300 000,— zu erhöhen. Die

neuen Aktien lauten auf den Inhaber und nehmen ab 1. Oktober 1927 an dem Ge⸗

winn teil. Sie werden in Stücken Lit. A

zu RM 100,— und Lit. B zu RM 1000,—

ausgegeben.

Die Coburg⸗Gothaische Bank A.⸗G. in Eoburg hat sämtliche neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen, davon RM 70 000,— den alten Aktionären derart zum Bezuge anzubieten, daß auf je

kapital um

zum Kurse von 130 % zuzüglich Börsen⸗ umsatzsteuer bezogen werden können. Nachdem die durchgeführte Kapitals⸗ erhöhung ins Handelsregister einge⸗ tragen worden ist, fordern wir die Be⸗ sitzer der alten Aktien hierdurch auf, ihr Bezugsrecht bei Vermeidung des Aus⸗ schlusses in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich 4. Februar 1928 in Coburg bei der Coburg⸗Gothaischen Bank

Stücke (Mäntel und

scheinbogen) ausznüben.

In der gleichen Generalversammlung ist beschlossen worden, gemäß § 2 der 7. B.⸗O. zur Durchführung der V.⸗O. über Goldbilanzen vom 7. Juli 1927 die alten Aktien zu RM 40,— und RM 80,—, in solche Lit. A zu RM 100,—, bzw. Lit. B zu RM 1000,— umzuwandeln.

Die Coburg⸗Gothaische Bauk A.⸗G in ECoburg ist von uns beauftragtworden, den Umtausch auszuführen. Sie wird auf je 5 alte Aktien à RM 40,— 2 neue Aktien à RM 100,— und auf 5 alte Aktien à RM 80,— 4 neue Aktien à RM 100,— stempelfrei liefern und bestrebt sein, Spitzenbeträge nach Möglichkeit auszu⸗ gleichen, indem sie solche zum Tageskurs aufkauft bzw. abgibt.

Wir fordern hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst den dazugehörigen Gewinnanteilscheinbogen mit Gewinn⸗ anteilschein Nr. 47 ff bis zum 4. April 1928 einschließlich bei der genannten Bank einzureichen. Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt sofort nach Fertigstellung. Diejenigen Aktien über RM 40,— bzw. RM 80,—, welche nicht bis zum 4. April 1928 einge⸗ reicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

Lichtenfets, den 4. Januar 1928.

Bayerische Bierbranerei Lichtenfels Attiengesell

Baer. 16““

81

Aktienkapitaal . Hypothekenschulden..

lung vom 19. Juli 1927 wurde das Aktien⸗

NM 320,— alte Aktien RM 100,— junge

A.⸗G. unter Einreichung der alten Gewinnanteil⸗

An

Verlustvortrag aus

[834311.

Bilaunz per 30. November 1927

Teppichfabrik M.⸗G. Futda.

252à

.

[83433]. Lüscher & Bömper Aktiengesellschaft Fahr a. Rh. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Maschinen und Vorräte.. Dubiosen und Kasse..

Kreditoren. Reingewinn p. 1927.

88 177 4 83 494 52 171 671*

14 697

100 000 56 974*

171 671

Gewinn⸗ und Vertustrechnung.

Vortrag aus 1926.. Steuern, Unkosten, Abschr

eibung . 114 692

3 591 19 189

Gewinnsaldöodo

Rohgewinm

37 478

79 41 03

37 478

23

[84868].

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. Grundstücckhk. Debitoreln.. Aufwertungsausgleiche Verlustvortrag

82

b 0 a2.

Per

Passiva.

62 500 176 892 2 840 17 000 766

260 000

10

98

60 000

Gewinu⸗ und Vertustrechnung.

200 000 260 000

An 1925

Unkostenrn..

Per

Rohgewinn

Verlust..

Berlin.

16 970

16 203. 766 16 970

Voßstraße 15, Grundstücksver⸗ wertungs⸗Aktiengesellschaft,

Herbert Holzer.

15 799 57 1 170 %

Bitanz der Arnold André Aktien⸗

gesellschaft vom 30. Inni 1927.

Soll. Anlagekonten. Vo Fö. Kasse, Wechse.. .

Haben. Aktienkapitual. Konto gesetzl. Rücklage Konto Reservefonds II. Kontokorrentkonto. Nettoüberschuß .

926/27.

59 953 926 108 88 568

1 074 629

10 09 40

59

750 000 35 000

187 299

42 420 %

59 9091.

1 074 629

Gewinn⸗ 1— Verlustrechnung

Abschreibungen a. Anlagen Nettoüberschuß. .

Betriebsüberschuß nach Ab⸗ zug sämtlicher Kosten des

Wtries

72 564

59 909

Verlust 1926.

unteteeaeam. ..

Bruttogewinn ..

Aktiva. Imnmwbilien .... Maschinen und Geräte ö1“¹“ Fuhnpalk. . Kasse, Wechsel, Postscheck Petände . .. Pebectasemn .. .. ... Beteiligungenn.... Verlust der Vorjahre 180 158,84 569 841,16

790 000 180 700 58 400 3 500

9 264 562 138 595 062 155 000

750 000

Passiva. Aktienkapital.. Hypotheken . Akzepte. . Lieferanten Darlehn. Banken..

Gewinn⸗ per 31. Dezember

3 104 064

2 000 000 44 680 423 240 296 144 ¹ 88 771

251 227

und Verlustkonto 1926.

An

Abschreribungen..

Rückstellungen. .

Verlust auf Beteiligungen. Per

Vernsft .

1 536 358 37

1 099 900 16

46 733 87 115 07470 274 649 64

966 517[21 569 841/[16

In der Mitgliedschaft des

1 536 358137

Aufsichtsrats ist keine Aenderung eingetreten.

Der Vorstand. Johs. Lohmann.

[85148].

Klosterbranerei Stadtroda

Aktiengeseltschaft

Bilanzlonto per

2

September 1927.

Aktiva. Grundstücke und Gebäude Maschinen, Fastagen und

Wtensikkemn.. Pferde, Wagen und Kraft⸗

magenF.. Debitoren und Darlehen Bank und Postschek.. Kasse und Wertpapiere Nicht eingez. Aktienkapital Warenvorräte ..

Passiva. Aktienkapital.l . Reservefons . Hypotheken und Kapital⸗

Revditoren.. Kreditoren und Akzepte . nsöö1“ Aufwertungsausgleich.. Gewinn und Verlust...

307 709 91 519

23 715 163 687 252

4 382 36 150 58 871 686 287

160 000

22 353/2

132 956 348 072 5 991

2 092 14 821 2

686 287

Gewinn⸗ und Verkustkonto per 30. September 1927.

132 473

132 473

132 473

Bünde, den 5. Dezember 1927. Arnold André Aktiengeselltschaft. Fritz André.

SI.

Bilanz per 30. September 1927.

Aktiva. Werksanlagen.. Verwaltungsgebände

M.

Büroeinrichtung

I“ Waren und Vorräte.. Außenstände..

Kassenbestand, Postscheck u. Bankguthaben. .

Wertpapieer..

Beteiligungen... Bürgschaftsleistung 7500

Passiva. Aktienkapital: Stammaktien⸗ Vorzugsaktien

Aufschlußkapital. Reservefonds. . Hypotheken. Aufwertungsrücklage Schuldverbindlichkeiten Rückstellungen... Bürgschaftsverpflichtung 7500,— RM Reingewiin

RM 1 747 343 134 073

1 200 000 8 000

1 208 000 384 505 32 000

326 548 76 331

2217749 56

101 3139 30 000

8 19 2

59 051 56 2 217 749 56

Gewinn⸗ und Berlustrechnung für 1926/27.

Debet. Betriebskosten. Steuern. . Abschreibungen. Reingewinn .

Kredit. Gewinnvortrag aus dem Vorjahrrer. . Betriebsüberschüsse..

Kramer.

8

RM 63 564

319 436 92

82 654 66 59 051/56

517 877

524 707]1

6 830/‧22

524 707[25 Jauer, den 30. September 1927. Schlesische Grauitwerke Aktiengesellschaft. Meyer.

An Soll. Unkosten Abschreibungen..

Reingewinn

Per Haben. 1 Vortrag vom 1. 10. 1926 Biererlös und verschiedene

Einnahmen. .

290 125 29 641 14 821

334 588

333 415 9.

Der Aufsichtsrat

Herren:

besteht

334 588 85 aus den

Direktor Max Köhler, Leipzig, Vor⸗

sitzender,

Konditormeister Otto

Mittelhäusser,

Stadtroda, stellvertr. Vorsitzender, Direktor Max Schieferdecker, Stadtroda, Direktor Willy Kurenbach, Stadtroda, Direktor Hugo Maurer, Stadtroda, Direktor Otto Thiemann, Altenburg.

[83459 ]¹ü.

Stolberger Actien⸗Gesellschaft für feuerfeste Produkte,

Aachen⸗Forst.

Bilanz zum 30. Juni 1927.

Aktiva. Anlagenkonto.. Zugang .

p

155 770 4 325

Kassenbestände. Debtaren . .... Vorausbezahlte Versich.⸗ Prämien Avale 3000,— Verlustsalldoo c.

, 6ö5

160 096 29 152 96

5 756

873 5

24 111

Passivg. Aktienkapitual Kreditoren Avale 3000,—

220 087

100 000— 120 087 10

220 087[10

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

[83430]. Erfordia Maschinenvau⸗ Aktiengesellschaft, Erfurt. Bilanz per 31. März 1927.

Aktiva.

Grundstücke 90 000,— Zugang 3 000,— 55000,—

Abschreibung 3 000,— Gebäude. 130 000,— Zugang 2 533,96 13 433,96 170 105,— 17 010,—

RM

Abschreibung Maschinen. Abschreibung Werkzeuge 98 895,— Zugang 15 265,84 171180,87 Abschreibung 39 989,84 Inventar . 62 000,— Zugang. . 686,10 52 686,10 Abschreibung 13 086,10 Modelle 17 000,— Zugang 9 960,56 1 580,56 Abschreibung 13 460,56 bII““ 2 164 2 FebiheeIn““ 201 230 Pecheldldl 27 632 Beteiligung Fr. Becker G. m. 5öb. ñ Waremnmn . Eigene Aktien. 8 Verlust 560 696,77 Gewinnvor⸗ trag 1925/26 12 470,48 88225,20

4 13 500

4 0 521

487 226 2 199 5686n

Passiva. Stammaftien.. Vorzugsaktien..

1 200 000 5 000

1 205 000 850 866 629 81 091 3 755 42 241

2199 568 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1927.

Obligationenschuld Kreditoren.. Akzeptee. Delkredere.. Interimskonto

Untasien.. Abschreibungen auf: Anlagen. Debitorrmen.. Beteiligung Friedr. Becker G. ftr. b. S . .

99 980 12 000 6 000— 652 716 12 470

11

Gewinnvortrag . Einnahmen aus Fabrikation

und Hasndeel Reservekontio.

Verlutst ..

92 019 61 000 487 226 652 716

Erfurt, den 31. März 1927.

Erfordia Maschinenbau⸗ Aktiengeselischaft. Rothe. R. Böger.

In der Generabwwersammlung am 20. De⸗ zember 1927 wurde die Zusfammenlegung das Aktienkapitals, unter Einziehung der RM 5 000,— Vorzugsaktien, im Ver⸗ hältnis von 10:1 durch Herabsetzung von RM 1 200 000,— auf RM 120 000,— und die Wiedererhöhung desselben bis zu RM 500 000,— beschlossen.

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, die Herren: Moritz Heilbrun, Berlin, Dr. jur. O. Benz, Meiningen, Wilhelm Eckhardt, Ersurt, Otto Heilbrun, Wies⸗ baden, Erich Rohkrämer, Holzminden, Albrecht Schadt, Erfurt, stellten mit Ab⸗ lauf der Generabversammlung ihre Man⸗ date zur Verfügung. Neu in den Auf⸗ sichtsrat wurden gewählt die Herren: Bankdirektor Dr. jur. O. Benz, Meiningen, Kommerzienrat Berthold Manasse, Berlin, Ingenieur Fritz Becker, Frankfurt a. M., Wilhelm Limberg, Berlin.

[83432]. Bilanz per 31. März 1927.

Aktiva. Fabrikgrundstück. Maschinen und Uteusilien Debitoren und Kasse.. Warenvorräte abzügl. Rech⸗

enhen. ... .. 11161“ Verlust per 31. März 1926. Verlust per 31. März 1927.

LA“

242 500 31 912 100 039

51 9405 3 278 29 128,56 601 150 400

Passiva. Aktienkapit1al Kreditoren..

310 000 149 400

459 400 Mainz, den 31. März 1927. Lackfabrik Ludwig Marr Aktiengesellschaft. E. Marx. ppa. Dr. mincgemger.

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. März 1927.

Soll. Unkosten, Löhne, Steuern Abschreibungen....

8. 144 679 4 7 872 [10

152 551 58

Haben. Bruttoüberschuß Saldo.

Aachen⸗Forst, 29. Dezember Der Aufsichtsrat.

128 440[50 24 111/08 152 551 [58

1927

Josef Otten, Vorsitzender. Der Vorstand. Schüller.

Debet.

An allgemeinen Unkosten 173 015

173 015

Kredit. Rohgewinn.. Verlust

. 172 414 601 173 015 Mainz, den 31. März 1927. Lackfabrik Ludwig Marx eeea,ehre Marx. ppa. Dr. Willenbücher.

Eisenbahnen

Berlin, Sonnabend, den 7. Fannar

Der Inhalt dieser Beilage, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse,

ür Selbstabholer auch durch die traße 32, bezogen werden.

in weicher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗

dem Güterrechts⸗, 3. vem Gereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, des Konkurses und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der

das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen

Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Einbveitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark. 8

ne

Bom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 6A und 6B ausgegeben.

MABefristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

11““

8

1. Zur Frage, wann ein offenbares Mißverhältnis zwischen den Ergebnissen landwirtschaftlicher Buchführung und der Veranlagung nach Durchschnittssätzen vorliegt, das zur Nichtbenchtung der Buchführung berechtigt. Streitig ist das Einkommen des Beschwerdeführers aus Landwirtschaft. Nach seiner Buchführung hatte der Beschwerdeführer einen Ver⸗ lust von 9611 ℳ; der Buchprüfer hat einen Verlust von 4388 festgestellt. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer anerkannt. Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Beschwerdeführer in seiner Landwirtschaft weder einen Verlust noch einen Gewinn erzielt habe, und das Einkommen aus Landwirtschaft mit Null angesetzt. Die Reochtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanz führt aus, daß das Buchergebnis erheblich von den Exrgebnissen anderer buchführender Landwirte und von den auf Grund des 5 46 aufgestellten Normalertragsätzen abweiche, so daß Grund zur

nnahme bestehe, daß die aufgestellte Reinertragsberechnung nicht in allen Teilen richtig sei. Sie hat daher das landwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers geschätzt, wie sie sagt unter Benutzung der Buchführung des Beschwerdeführers als Anhalt und der Durchschnittssätze als Hilfsmittel. In Wirklichkeit ist sie jedoch von den Durchschnittssätzen ausgegangen: sie sagt, daß der Betriebsgewinn des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Ver⸗ anlagumgen anderer Landwirte bei Annahme normaler Ertrags⸗ verhältnisse auf 16000 NM zu veranschlagen sei; weil den Be⸗ schwerdeführer besondere Unglücksfälle getroffen hätten (Aus⸗ winterung von Roggen, Verkalben, Maul⸗ und Klanuenseuche) und weil das Betriebsergebnis durch die Abwesenheit des Be⸗ schwerdeführers während der Sommermonate ungünstig be⸗ einflußt werde, müßte aber von dem Normalertrag ein Abschlag vorgenommen werden, den die Vorinstanz auf Grund der Schätzung des Steuerausschusses auf 16 000 RM festgestellt hat, so daß ein Einkommen von 0 RM verblieb. Der Reichsfinanzhof hat allerdings ausgesprochen, daß von dem Er⸗ gebnis der Buchführung eines Landwirts auch dann abgewichen und zur Schätzung geschritten werden könne, wenn das Buch⸗ ergebnis in offenbarem Mißverhältnis zu dem steht, was bei Anwendung der Normalertragsätze als Einkommen festzustellen wäre, und wenn dieses Mißverhältnis durch Buchprüfung sich nicht aufflären lasse. Nun kann schon zweifelhaft sein, ob im vor⸗ liegenden Falle überhaupt ein so offenbares Mißverhältnis be⸗ steht. Denn die Vorinstanz hat schon anerkannt, daß wegen der besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhältnisse der Beschwerdeführer nur 16 000 weniger als der nach Normal⸗ sätzen veranlagte Landwirt, d. h. kein Einkommen aus Landwirt⸗ schaft erzielen konnte. Wenn die Bücher darüber hinaus einen Verlust von 4288 aufweisen, so läßt sich der Standpunkt ein⸗ nehmen, daß der Unterschied zwischen dem Einkommen von 0) ℳ, das die Vorinstanz auf der Grundlage eines Normal⸗ einkommens von 16 000 ermittelt hat, und dem Verlust von 4388 nicht so groß ist, daß von einem offenbaren Mißverhältnis geredet werden könnte. Es ist aber ferner auch nicht genügend versucht worden, das Mißverhältnis aufzuklären; der Reichs⸗ finanzhof hat ausgesprochen, daß diese Aufklärung in der Weise vor sich gehen müsse, daß an der Hand der Unterlagen, auf denen die Durchschnittssätze beruhen, die Bücher durchgeprüft werden müßten. Das ist aber nicht geschehen. Der Buchprüfer hält das Buchergebnis für zutreffend, und die Vorinstanz beschränkt sich im wesentlichen 21 Vermutungen über die Gründe, aus denen das Buchergebnis hinter dem normalerweise zu erzielenden Er⸗ trage zurückblieb. Ihre Ausführungen in dieser Beziehung sind zum Teil auch rechtsirrig. Sie hält die Mengen künstlichen Düngers, die der Beschwerdeführer verwendet hat, für so hoch, daß eine Vorratsdüngung vorliege, deren Kosten nach § 18 des EC nicht abgezogen werden dürften; ein von dem Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten der Versuchs⸗ und Kontrollstation, das die Düngung des Beschwerdeführers als normal bezeichnet, hält sie deshalb nicht für maßgebend, weil es zu der hier allein in Betracht kommenden Frage, welche Kunst⸗ düngermengen ein Landwirt bei solchem Boden im Wirtschafts⸗ jahr 1924/25 normalerweise bei der bestehenden aufwenden konnte und tatsächlich aufgewendet hat nicht Stellung genommen habe. Deshalb, weil andere Landwirte wegen Geld⸗ mangels nicht ausreichend düngen konnten, kann aber dem Land⸗ wirt, der die erforderlichen Geldmittel hat und daher die für eine Jahresdüngung normalen Düngermengen beschaffen konnte, nicht verwehrt werden, die Kosten dafür als Betriebskosten abzu⸗ ziehen. Welche Aufwendungen ein Landwirt in seinem Betrieb machen will, darüber hat er zu entscheiden, und nur deswegen, weil andere Landwirte weniger w-e haben, gehen die Aufwendungen nicht über den Begriff der Betriebsausgaben hinaus. Es ist daher auch bedenklich, wenn die Vorinstanz aus⸗

hrt, daß bei Prüfung der Ertragsfähigkeit des Betriebs des

eschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei, daß er über aus⸗ reichende Geldmittel verfüge, um den Betrieb zweckentsprechend zu finanzieren und die Marktlage günstig auszunutzen. Es ist sehr wohl denkbar, daß ein Landwirt, eben weil er über Geld⸗ mittel verfügt, größere Aufwendungen macht, daher größere Be⸗ triebsausgabéen hat und einen kleineren Gewinn erzielt als Landwirte mit keinen oder geringeren Mitteln. Die Vor⸗ entscheidung ist also von Rechtsirrtum beeinflußt und war aus diesem Grunde aufzuheben. Bei freier Beurteilung erschien die

Sache spruchreif. Der Senat tritt der Vorentscheidung darin bei,

daß bei Anwendung der Normalertragsätze der Beschwerdeführer einen Ertrag von 16 000 RM zu versteuern hätte, daß aber wegen der bei ihm vorliegenden besonderen Verhältnisse ein Abschlag

8 8

von 16 000 RM gerechtfertigt wäre. Zu diesem Ergebnis steht aber das Buchergebnis nicht in einem so offenbaren Mißverhält⸗ nis, daß ein Abweichen von Grunde geboten wäre. Der Buchprüfungsberichts das Buchergebnis

Senat hält vielmehr auf Grund des für zutreffend. Auf

Grund des Gutachtens der Versuchs⸗ und Kontrollstation vom

20. Juli 1926 nimmt der Senat auch an, daß eine Vorrats⸗ düngung nicht stattgefunden hat. (Urteil vom 19. Oktober 1927 VI A 490/27.)

2. Grunderwerbstenerpflicht beim nacheinander er⸗ folgten Erwerb sämtlicher Nachlaßteile, zu denen Grund⸗ stücke gehören. Zum Nachlaß gehörten eine Anzahl Grundstücke. Die Erben verkauften nacheinander ihre Erbteile in den Jahren 1921 bis 1925 an den Beschwerdeführer, so daß dieser schließlich durch einen Vertrag Grundstücke wurde. Auf dem Wege der Grundbuchberichtigung wurde er am 2. Februar 1926 als Eigentümer in das Grund⸗ buch eingetragen. Diese Vorgänge gaben dem Finanzamt den Anlaß, den e-8 ee zur Grunderwerbsteuer heran⸗ zuziehen. Es legte einen dieser Betrag beim Weiterverkauf am 28. November 1925 erzrelt worden war. Demgemäß wurde die Reichssteuer, um die allein es sich jetzt handelt, auf ½⁄00% *% 120 000 = 3600 RM festgesetzt. Welche rechtlichen Gesichtspunkte hierbei maßgebend waren, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Herangezogene Einspruch eingelegr hatte, wurde die Reichssteuer durch Ernspruchsbescheid auf 3520,45 RM herabgesetzt. Das Finanzamt führte aus, daß die einzelnen Erbschaftskaufverträge mit Ausnahme der letzten ein Jahr nach ihrem Abschluß gemäß § 5 Abs. 1 des Grunderwerb⸗ steuergesetzes steuerpflichtig geworden seien, und berechnete dem⸗ entsprechend für sie die Steuern aus § 5 Abs. 1, dann aber auch, da das Eigentum der Grundstücke später auf den Beschwerde⸗ führer übergegangen ist, aus § 5 Abs. 2. Soweit der letzte Kauf in Frage steht, nimmt das Finanzamt an, daß das Eigentum am ganzen Grundbesitz mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer übergegangen sei und daß deshalb am 2. Februar 1926 Steuerpflicht nach § 1 in entsprechender Höhe entstanden sei. Die hiergegen vom Besteuerten eingelegte Bernfung führte zur Wiederherstellung des Steuerbescheids. Das Finanzgericht geht davon aus, daß die Uebertragung eines Erbschaftsanteils keine Steuerpflicht auslöst, daß aber Steuerpflicht gemäß § l nach dem Wert des ganzen Grundbesitzes eintrete, sobald ein Erbschafts⸗ käufer durch den Erwerb des letzten Anteils den ganzen Grund⸗ besitz in seiner Hand vereinige. Gewährung einer Steuer⸗ vergünstigung aus § 8 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 lehnt das Finanz⸗ gericht ab. Der Rechtsbeschwerde konnte nicht stattgegeben werden. Daß die einzelnen Erbschaftskänfe weder aus § 1 noch aus der Reichsfinanzhof schon früher ausgeführt. Nur wenn eine und dieselbe Person alle Erbanteile erwirbt, ist Steuerpflicht be⸗ gründet, weil damit der Erwerber Alleineigentümer der zum Nachlaß gehörigen Grundstücke wird. Dieser Eigentumsübergang tritt mit dem Erwerb des letzten Anteils ein, nicht etwa erst mit der Umschreibung im Grundbuch, die sich nur als Berichtigung des durch den letzten Erbschaftskauf unrichtig gewordenen Grund⸗ buchs darstellt. samthandgemeinschaft mit einem oder mehreren Erben, und der Uebergang des letzten Erbteils steht einer Erbauseinandersetzung gleich, durch die einer der Erben die Nachlaßgrundstücke für sich erwirbt. § 8 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes kann nicht zur Steuerbefreiung führen, weil diese Vorschrift nur für Erben gilt, nicht aber für sonstige Teilnehmer an einer Erbengemein⸗ schaft, wie es Erbschaftskäufer sind. Auch das ist in der ge⸗ nannten Entscheidung angeführt. Daß auch die Vergünstigung aus § 15 Abs. 1 hier nicht Platz greifen kann, folgt aus § 15 Abs. 2, weil die Anteilsberechtigung des Beschwerdeführers an der Gesamthandgemeinschaft erst nach Inkrafttreten erwerbsteuergesetzes durch Erwerb von Anteilen Mitberechtigter durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist. Die zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemachten legungen gehen fehl. Zunächst hat das Finanzgericht die Steuer⸗ pflicht nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf § 3 des Grund⸗

erwerbsteuergesetzes gegründet. Dies wäre schon deshalb unmög⸗ lich gewesen, weil § 3 sich nur auf Personenvereinigungen bezieht, nicht auf Zufallsgemeinschaften, wie es die Erbengemeinschaften

sind. § 1 schlägt deshalb ein, weil der Grundbesitz, der vorher einer Gesamthand zustand, nunmehr in das Ergentum einer der Gesamthande übergegangen ist. Bei der Steuerbemessung darf nicht auf die früheren (weil steuerfreien) Erbschaftskäufe zurück⸗ gegangen werden, und es ist deshalb insbesondere unerheblich, daß diese hier teilweise in der Zeit des Währungsverfalls lagen. Unzutreffend ist auch die Darlegung, daß mit dem Eintritt eines Erbschaftskäufers die Gesamthandeigenschaft zerstört wird. Der Erbschaftskäufer erlangt zwar nicht die Stellung eines Miterben,

er tritt aber in die Erbengemeinschaft ein, wie wenn er ein Erbe

wäre. (Urteil vom 21. Oktober 1927 II A 456/27.)

3. Schätzung der als Werbungskosten zu behandelnden Schmiergelder. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die offene Handelsgesellschaft A. Beträge, die ihr von der Firma P. 2 worden waren, nicht in Einnahme gebucht hatte. Sie

aben daher diese Beträge dem gemäß § 65 des Einkommensteuer⸗

Seres el Die Gesellschaft hat geltend gemacht, daß sie die nicht gebuchten

dem Buchergebnis schon aus diesem

vom 20. Oktober 1925 Alleineigentümer der

Wert von 120 000 RM zugrunde, da

5 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerpflichtig sind, hat

Vorher stand der Erbschaftskäufer noch in Ge⸗-

des Grund⸗

Dar⸗

tzustellenden Gewinne der Gesellschaft hinzugerechnet.

S

Beträge an sogenannte stille Vermittler weitergeg

habe sch somit um durchlbaufende Gelder gehandelt die ihr ui⸗ zugeflossen und daher kein Einkommen seien; sie beruft sich für ihren Standpunkt auf eine frühere Entscheidung des Reichs⸗ finanzhofs, wo nach ihrer Ansicht ausgesprochen ist, daß derartige sogenannte Schmiergelder als durchlaufende Posten zu gelten hätten, ohne daß die Nennung der Namen der Empfänger er⸗ forderlich sei.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Allerdings ist die Aus⸗ legung, die die Gesellschaft der erwähnten Entscheidung gibt, irrig. Es handelte sich dort nicht um durchlaufende Posten, sondern der Reichsfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, inwieweit Schmiergelder als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Der Auffassung der Gesellschaft, daß es sich in ihrem Falle um vunc⸗ laufende Gelder handle, die ihre Einnahmen und Ausgaben nicht berührten, kann nicht beigetreten werden. Auch wenn man der Sachdarstellung der Gesellschaft folgen wollte, ist es zum mindesten zweifelhaft, ob es den hier gemäß § 13 des Einkommenstener⸗ gesetzes maßgebenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, daß die Gelder in ihren Büchern nicht in Erscheinung treten. Die Darstellung, die die Firma P. gibt, widerspricht aber auch den Angaben der Gesellschaft. Die Firma P. steht mit den stillen Vermittlern in keiner unmittelbaren Verbindung; sie zahlt lediglich an die Gesellschaft; die Zahlungen sind also Betriebs⸗ einnahmen der Gesellschaft; ob die Firma P. die Zahlungen in der Form geleistet hat, daß sie der Gesellschaft Provision gab, oder o, daß sie ihr einen Teil ihrer Unkosten ersetzte und wie sie ihrer⸗ eits die an die Gesells Gelder gebucht hat, ist s 9

8

sellschaft gezahlten Gelder ge ie Frage, ob Betriebseinnahmen der vg vorliegen, ohne Bedeutung. Die Vorinstanz hat also mit Recht die Zahlungen als Einnahme der Gesellschaft behandelt und hatte nur noch zu ent⸗ scheiden, ob die von der Gesellschaft an die stillen Vermittler ge⸗ leisteten Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, daß die Abzugsfähigkeit nicht schon deshalb verneint werden könne, weil es sich um so⸗ genannte Schmiergelder gehandelt habe; wie die Zahlung und der Empfang von Schmiergeidern moralisch zu bewerten ist, ist für die Frage, ob die Schmiergelder im Sinne des Einkommenstener⸗ gesetzes Einnahmen oder Ausgaben sind, ohne Bedeutung; für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist allein entscheidend, ob eine Ausgabe im Betriebe des Gewerbes gemacht worden ist; so⸗ weit die Gesellschaft Schmiergelder gezahlt hat stellen sie daher Betriebsausgaben dar. Rechtsirrig ist es jedoch, wenn die Ver⸗ entscheidung den Abzug der von der Gesellschaft behaupteten nur deshalb verweigert hat, weil die Gesellschaft die Namen der Empfänger der Zahlungen nicht angegeben 88 In⸗ sofern beruft sich die Gesellschaft mit Recht auf die frühere Ent⸗ scheidung des Reichsfinanzhofs. Zwar ist dort nicht, wie die Ge⸗ sellschaft annimmt, ausgesprochen worden, daß der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, die Namen der Empfänger von Schmier⸗ geldern anzugeben, vielmehr ist in der Entscheidurn ausdrücklich gesagt, daß darüber, ob eine solche Verpflichtung besteht, nicht zu entscheiden gewesen sei. Auch im vorliegenden Falle steht diese Frage nicht zur Entscheidung. Wenn, wie angenommen werden muß, das Finanzgericht im Hinblick auf die Erklärungen der Ge⸗ fellschaft glaubte, daß ihr die Nennung der Namen der e er Schmiergelder nicht zugemutet werden könne 173 der Reichsabgabenordnung) und deshalb ohne diese Angaben zur Feke . des Gewinns schritt, so war zu entscheiden über die Höhe 3 Gewinns der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Um⸗ ör-en. daß die streitigen Zahlungen, weil die Gesellschaft die Namen der Empfänger nicht angegeben hatte, nicht belegt waren. Dazu ist in der früheren Entscheidung des Beichsfinanzhofs folgendes gesagt: „Die Tatsache allein, daß die Beschwerde⸗ führerin es abgelehnet hat, die von ihr behaupteten Ausgaben zu belegen, berechtigte die Steuerbehörden noch nicht, die Ausgaben unberücksichtigt zu lassen. Wenn ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ür ie Berechnung seines Einkommens beibringen kann oder will, so folgt daraus zunächst nur das Recht der Steuer⸗ behörde, gemäß § 210 der Reichsabgabenordnung zur Schätzung zu rn⸗ Sind bestimmte Ausgabeposten nicht r o kann ie Schätzung allerdings zu dem Ergebnis führen, daß die Steuer⸗ behörde die S eines Steuerpflichtigen, er habe diese Ausgaben geleistet, für unglaubwürdig hält und aus diesem Grunde ihren ves nh: zufäßt. Aus der Vorentscheidung geht aber nicht hervor, daß die Vorinstanz überhaupt Erwägungen darüber angestellt hätte, ob und in welchem Umfang die Be⸗ schwerdeführerin tatsächlich Ausgaben für die Zwecke, für die sie 142 000 Mark ausgegeben haben will, aufgewendet haben dürfte. Das hätte sie aber tun müssen, bevor sie zu dem Ergebnis kommen konnte, daß der Ausgabeposten zu streichen war.“ Auch im vor⸗ liegenden Falle 1—— daher die Begründung der Vorentscheidung nicht, um die Abzugsfähigkeit der von der Gesellschaft behaupteten Zahlungen zu verneinen. Sie mußte daher aufgehoben werden. Die Sache war zurückzuverweisen, damit das Finanzgericht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen neu entscheide. Dabei sei bemerkt, daß, wenn ein Steuer flichtiger von ihm behauptete usgaben nicht belegen kann und onstige Anhaltspunkte für die Schätzung fehlen, der Steuerpflichtige es in Kauf nehmen muß, daß die Schätzung griffweise erfolgt. Auch wenn nur Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen, kann diese Schätzung zu dem Ergebnis 82 daß die Ausgaben zu streichen sind. Keines⸗ weds hat der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, daß seinen Angaben, auch wenn er sie nicht belegen will oder kann, gefolgt

werde. (Urteil vom 26. Oktober VI A 384/27.)