Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 4. Februar 1928, nachmittags 5 Uhr, in den Ge⸗ schäfteraumen des Rechtsanwalts und Notars Prosessor Dr. A. Saenger, Frant⸗ furt a. M., Weißfrauenstr II. Tagesordnung: 1. Beschlußtassung über Forsetzung der Gesellschaft. 2. Verschiedenes. 8 Zur Teitnahme sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis zum 31. Januar 1928 ihre Aktien oder Interimsscheine gegen Hinterlegungsscheine bei der Kasse der Gesellschaft hinterlegt haben. Horex⸗Fahrzengbau A. G. i Lig., Bad Homburg v. d. H. Der Vorstand. Kleemann.
[86763] Foh. Wilh. Weber Aktien⸗ gesellschaft, Schloß⸗ & Metall⸗
warenfabrik. Velbert. Einladung.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hiermit zu der am 6. Fe⸗ bruar 1928, nachmittags 4 ½ Uhr, im Bankgebäude des Barmer Bank⸗Vereins Hinsberg. Fischer & Comp. Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien in Düsseldorf. Bieite Straße 25, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlungeingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstands, der Bilanz und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung vom 31. August 1927 sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
2. Beschlußtassung über die Bilanz und Gewinnverteilung.
.Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
„Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals der Gesellschaft Wum RM 60 000 durch Ausgabe von Stück 600 auf den Inhaber lautenden Aktten über je RM 100, dividenden⸗
berechtigt ab 1. September 1927;
Aluesschluß des gesetzlichen Bezugs⸗ rechts der Aktronäre
5. Satzungsänderung (§ 3) entsprechend den zu Zister 4 gefaßten Beschlüssen.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗
lung sind diejenigen Attionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Tage vor der anberaumten Generalver⸗ sammlung
bei der Gesellschaftskasse oder
beim Barmer Bank⸗YVerein Hinsberg Fischer & Comp. Kommanvditgesell⸗ schaft auf Aktien in Düsseldorf oder Velbert
hinterlegen.
Erfolgt die Hinterlegung bei einem Notar, so ist die von dem Notar über die Hinterlegung ausgestellte Be⸗ scheintgung frätestens am zweiten Werk⸗ tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen. Velbert, den 14. Januar 1928. Der Vorstand
[87538, Hierdurch geben wir bekannt, daß der Aufsichtsrat der Firma Joh. Wilh. Weber Aktiengesellschaft, Velbert, aus folgenden Mitgliedern besteht: E. Bandel, Bankter, Düsseldorf, G. Krose, Direktor, Wies⸗ baden, A. Schulte Direktor, Velbert, W. Rathhoff. Oberingenieur, Köln. Velbert, den 14. Januar 1928. Joh. Wilh. Weber A.⸗G. Bilanz per 31.
Dezember 1926 LNba,
Kassekonto 8 34 11 Postscheckkonto 31[02 Debvitorentonto 134 219 58 Aktionärekonto 14 000 — Warenkonto 32 230/[22 Inventarkonto. 9 446 80
189 961 73
Bankkonto in RM 83 Bankkonto in ... 58₰ 61 Bankkonto in 8.. 48 Akzeptekonto “ 52 ˙22 Kreditorenkonto . 34,79 Abschrerbungskonto. . 2 35 Aktienkapitalkonto. 40 000 — Relervelondskonto 8 000 — Verlust⸗ u. Gewinnkto. 14 428 45 189 961/73 Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1926. RM [₰ 803 74 986/75 10 284 50 1 875/ 28 2 423 95 828 35 4 253 38 1 840/ 38 5 586 24 73757 378[57 14 428/45
44 107 16
An
= 2
ua2 2 2 2 2½u 2 2
Portikonto 8 Verpackungenkonto. Gehälterkonto . Provisionskonto . . Reisespesenkonto. Reklamekonto . Steuernkonto 1 Handlungskostenkont Zimnsenkonto .. Skontifonto. Damnakonto.. Bilanzkonto
L“ —
aa 8u2 2u½ unu
14 80] [33 27 280/80 2 325 [03
44 207s16 Leipzig N. 24, den 31. Dezember 1926. Rafa⸗Werk Aktien⸗Gesellschaft zur Beredlung von Rauchwaren 3. u. Federn.
Per Bilanzkonto .. Fabrikationskonto Dubiosenkonto
[87515] 8 e1“ 8 Deulscher Lloyhd Versicherungs⸗ Actten⸗Geseuschaft, Berlin.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft werden hierdurch zu der am Diens⸗ tag, dem 31. Januar 1928, vormit⸗ tags 11 Uhr, im Gesellschaftsgebaude der Deutscher Lloyd Versicherungs⸗Actien⸗ Gesenschaft, Berlin W. 9 Linkstraße 17, stattfindenden außerordentlichen Ge⸗ neralversammlung unserer Gesellschaft ergebenst eingeladen. Tagesordnung: Genehmigung des mit der Internatio⸗ naler Lloyd Versicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft in Berlin abgeschlossenen Verschmelzungsvertrags wonach das Vermögen der vorgenannten Gesell⸗ schaft als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation an die Deutscher Lloyd Versicherungs ⸗Actien ⸗Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der setzteren übertragen wird Berlin, den 14 Januar 1928. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Dr Geora Noah
[87516] Internationaler Aoyd Versiche⸗ rungs⸗Actien⸗Gesellschaft, Berhn.
Die Herien Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Dienstag, dem 31. Januar 1928, vormittags 10 Uhr, im Gesellschaftsgebäude Berlin W., Linkstraße 17, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung unserer Gesellschaft ergebenst eingeladen. Tagesordnung:
1. Geschästsbericht des Vorstands, Vor⸗ legung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung über das Geschäfts⸗ jahr 1926, Bericht des Aufsichtsrats.
Beschlußfassung über die Genehmi⸗
gung der Bilanz Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Genehmigung des mit der Deutscher Lloyod Versicherungs⸗Actien⸗Gesell⸗ schaft in Berlin abgeschlossenen Ver⸗ schmelzungsvertrags, nach dem das Vermögen der Gesellschaft als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation an die Deutscher Lloyd Versicherungs⸗ Actien⸗Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren übertragen wird.
5. Verschiedenes.
Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für 1926 lUiegt vom Montag, dem 16. Januar 1928, ab im Geschäfts⸗ haus der Gesellschaft, Berlin W. 9,. Link⸗ straße 17, für die Herren Aktionäre zur Emsicht aus.
Berlin, den 14. Januar 1928. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Dr. Georg Noah.
[86759 Bilanz per 30. September 1927.
“ RMN ₰ 427 500 —-
1
488 17] 176 451 137 2 4 385 694
1 577 383 45 274
3 237 709
Aktiva. Gebäude Inventar “ Effekten und Beteiligungen Kasse und Bankguthaben Wechsel Waren.. Debitoren . 1 8 Aufwertungsausgleichskonto
Passiva. Aktienkapital Reservesondds .. Hypotheken Bankschulden 4 Fvwvitbren Steuerrückstellung Dividendeneinlösungskonto Gewinn:
Vortrag per 1. Oktober
1926 25 748,40
Für 1926/27 175 399.52
1 500 000 150 000 204 474 265 749 830 268
84 000 2 069
“
201 148 20 3 237 709/97 Gewinnverteilung:
RM 150 000,—
20 000, —
31 148 22
201 148,22
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1927.
RM ₰ 560 888 [54 100 622˙23 201 148122
862 658[99
8—
10 % Dividende 6 Tantieme des Aufsichtsrats Vortrag auf neue Rechnung
Aufwendungen. Generalunkosten.. Abschreibungen.. Gewiimn
Erträgnisse. Gewinnvortrag per 1. Ok⸗ fober 19222 S Warenkonto . . . Grundstücksertrag.
25 74840 821 193˙34 15 717˙25
Hannoversche Waggonfabrik
Attiengesellschaft (Hawa),
Hannover⸗Linden. 1. Aufforderung. Auf Grund der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gold⸗ bilanzen vom 7. Juli 1927 sordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 80. auf, ihre Stücke mit Gewinnanteilscheinen sür 1927/28 u. ff. sowie Erneuerungsschem zum Umtausch in neue Aktienurkunden über RM 100 zu den nachstehenden Be⸗ dingungen bis spätestens 30. Juni 1928 in Hannover bei der Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Filiale Hannover, bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, in Berlin bei der Darmstädter und Nationalbank K. a. A. bei dem Bankhause Georg Fromberg & Co., in Hamburg bei der Norddeutschen Bank in Hamburg, bei der Darmstädter und National⸗ bank K. a. A., Filiale Hamvurg, unter Beifügung eines zahlenmäßig geord⸗ neten Nummernverzeichnisses für welches Formulare bei den vorgenannten Stellen erhältlich sind, während der üblichen Ge⸗ schäftsstunden einzureichen. Die Durchführung des Umtausches erfolgt in der Weise, daß gegen die alten Aktienurkunden, insoweit sie in einem durch 100 teilbaren Nennbetrage eingereicht werden ein gleicher Nennbetrag neuer Aktienurkunden in 100 RM⸗Abschnitten mit Gewinnanteilschein 1927/28 u. ff. aus⸗ gereicht wird. Den An⸗ und Verkauf von Spitzen soweit möglich, die Umtausch⸗ tellen Von den Umtauschstellen werden zunächst Empfangsebescheinigungen ausgegeben, die demnächst gegen Aktien umzutauschen sind, und zwar bei derjenigen Stelle, von der die Empfangsbescheinigung ausgestellt ist. Der Umtausch dieser Bescheinigungen, die nicht übertragbar sind, erfolat tunlichst bald. Die Umtauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die veginmation des Einreichers der Bescheinigung zu prüfen. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM 80 sind berechtigt, innerhalb dreier Monate, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach der dritten Bekanntmachung dieser Umtauschaufforde⸗ rung durch schrittliche Erklärung bei der Gesellschaft Widerspruch gegen den Um⸗ tausch zu erheben. Hierzu ist erforderlich daß der widersprechende Aftionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, einer Effektengwobank oder einer der oben⸗ genannten Umtauschstellen ausgestellten Hinterlegungsscheine bei der Gesellschaft hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Urkunden vor⸗ zeitig zurück, so verliert der von ihm er⸗ hobene Widerspruch seimme Wirkung. Der Widerspruch wird nur wirklam, wenn Inhaber von Attien über RM 80, deren Stücke den zehnten Teil des Gesamt⸗ betrags dieser Aktien erreichen, dem Um⸗ tausch widersprechen.
Da trotz etwaiger wirksamer Wider⸗ spruchserhebung ein frewilliger Umtausch zulässig ist, ersuchen wir die Einreicher der Aknen, bei der Einreichung zu erklären, daß sie im Falle wirtsamer Widerspruchs⸗ erhebung dem freiwilligen Umtausch zu⸗ stimmen.
Alte Aktienurkunden über RNM 80, die nicht bis spätestens 30. Juni 1928 bei den vorgenannten Stellen zum Umtausch eingereicht sind werden, sofern nicht gegen deren Umtausch wirksam Widerspruch er⸗ hoben wurd, gemäß § 290 Ab 1 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt Ebenso werden aolte Aktienurkunden über RM 80 für kraftlos erklärt, welche nicht in einem Betrage ein⸗ gereicht werden, der die Durchführung des Umtausches ermöglicht und nicht zur Ver⸗ wertung zur Verfügung gestellt worden sind. Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten alten Atttenurkunden ausgegebenen neuen Stucke werden für Rechnung der Beteiligten verkauft, und der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden
Der Umtausch der alten Aktienurkunden erfolgt am Schalter der obengenannten Stellen kostenfrei; dagegen wird bei Vor⸗ nahme des Umtausches im Korrespondenz⸗ wege die übliche Provision in Anrechnung gebracht.
Hannover, den 11 Januar 1928.
Hannoversche Waggonfabrik Aktiengesellschaft (Hawa). Der Vorstand. Schöttler.
[87145] Jahresbilanz
862 658 99 Charlottenburg, im Dezember 1927. Großhandels⸗ Aktiengesellschaft für Getreide und Mühlenfabrikate.
Der Aufsichtsrat. Leopold Bad: Veorsitzender. Der Vorstand. Rosenthal. Bock. Neu. Kaminski.
Die Dividende in Höhe von 10 % ab⸗ züglich Kapitalertragsteuer ist ab 16. Ja⸗ nuar;:
bei der Darmstädter und Nationalbank
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Bernn, bei der Hardy & C Berlin,
per 30 September 1927.
Aktiva. Brauerei⸗ u. Juventarkto. Wirtschaften konto Außenstände “ Kasse⸗ und Postscheckkonto Vorräte 111““
166 211— 131 895,— 188 209/88
5 615ʃ47 33 411770
525 343ʃ05
Passiva. Aktienkapital konto. Reservefondskonto. Kreditorenkonto
Rechnungsü berschuß
216 000]—- 21 600 —- 246 071 [68 41 671 [37 525 343 05 Bad Salzungen, den 10. Dezember 1927.
Vereinsbrauerei Salzungen
[85848] Margarinefabrik Westfalia Aktien⸗ gesellschaft, Dortmund. Bilanz am 31. Dezember 1920.
Atniva. ℳ 2 Kontokor entkonto.. . 100 000 — Passiva.
Aktienfapitalkonto
Der Vorstand. Merten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Friedrich Neumann.
87142] Eilenburger Kattun⸗Manufaktur⸗ Aktien⸗Gesellschaft.
2. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 292 vom 14. Dezember 1927 fordern wir nochmals unsere Aktionäre sowie die Inhaber unserer Anteilscheine auf, ihre Stammaktien über se RM 60 und RM 250 sowie ihre Vorzugsaktien über je RM 50 mit laufenden Gewinnanteil⸗ schemen ff. nebst Talons bzw. ihre Anteil⸗
scheine bis zum 30. April 1928
mit doppeltem, zahlenmäßig geordnetem Nummernverzeichnis zum Umtausch in Stücke über RM 100 bzw RM 500. während der üblichen Geschärtsstunden in Berlin bei Herrn S. Bleichröder, in Halle a. S. bei Herrn Reinhold
Steckner zur Vermeionng einzureichen. Wegen des Rechts der Inhaber unserer Stammaktien über RM 60, gegen den Umtausch Widerspruch einzulegen, ver⸗ weisen wir besonders auf die näheren Be⸗ stimmungen in der obigen Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger vom 14. De⸗ zember 1927.
Eilenburg, den 14. Januar 1928 Eilenburger Kattun⸗Manufaktur⸗ Attien⸗Gesellschaft. Russfina.
der Kraftloserklärung
[87539
vorm. Jos. Steiner & Söhne, Laupheim. Bezugsangebot auf nom. RM 150000 neue Aktien. In der Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 22. Dezember 1927 ist
auf RM 600 000 Stück 1800 auf den Inhaber lautenden
mit Gewinnberechtigung ab 1928 beschlossen worden. Die neuen Aknen sind von einem aus Großaktionären bestehenden Konsortium mit der Ver⸗ pflichtung übernommen worden einen Leil⸗ betrag von RM 150 000 den Inhabern der alten Aktien unserer Gesellschaft in der nachstehenden Weise zum Bezug an⸗ zubieten.
Nachdem die Durchführung der Kapital⸗ erhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, sordern wir im Auftrag cdes Uebernahmekonsortiums unsere Aktionäre auf, ihr Bezugsrecht unter folgenden Be⸗ dingungen auszuüben:
1. DHas Bezugsrecht ist bei Vermeidung
des Ausschlusses bis zum 4. Februar 1928 einschließlich bei der Württembergischen Vereinsbank Finale der Deutschen Bank, Stuttgart, während der üblichen Geschäftsstunden auszuüben. Bei Anmeldung des Bezugsrechts sind die alten Aktien nach der Nummern⸗ folge geordnet mu einem Anmelde⸗ schein wofür die bei der Bezugsstelle erhältlichen Formulare zu verwenden sind, einzureichen. Der Bezug der neuen Aktien erfolgt provisionsfrei, sofern die alten Aktien an den Schaltern der Bezugsstellen eingereicht werden; andernfalls wird die übliche Bezugs⸗ provision berechnet. Auf je vier alte, noch nicht auf Grund des Zusammenlegungsbeschlusses der Generalversammlung vom 22. De⸗ zember 1927 abgestempelte Aktien über je nom. RM 140 kann eine neue Aktie über nom. RM 100 zum Kurs veon 103 % bezogen werden. Der Bezugspreis ist bei der Anmeldung zu bezahlen. Die Aktien, für die das Bezugsrecht gelteno gemacht worden ist werden entiprechend abgestempelt und alsdann zurückgegeben. Die Einzahlungen werden auf dem dem Anmelde⸗ formular anhaftenden Quittungs⸗ abschnitt bescheinigt.
Soweit der Bezug durch Vermittlung von Banken und Bankiers erktolgt die Mitglieder der Stuttgarter Kassen⸗ Verein und Effettengirobank Aktien⸗ gejellschaft sind, werden diesen die jungen Attien auf Wunsch bei dieser Effektengirobank auf Jungscheinkonto mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß nach Erscheinen der Stücke die end⸗ gültige Gutschrift auf Effektengiro⸗ konto ersolgt. Soweit die bezogenen Aktien den beziehenden Aktionären nicht bei der genannten Effektengilo⸗ bank gutgebracht sind ersolgt die Aus⸗ händigung der neuen Aktienurkunden baldmöglichft nach deren Fertigstellung gegen Rückgabe der erteilten, nicht übertragbaren Quittungen bei der Bezugsstelle. Zur Prüfung der Legi⸗ timation des Vorzeigers der Quittungen ist die Bezugsstelle berechtigt, nicht verpflichtet
Laupheim im Januar 1928 Laupheimer Werkzengfa brik
vorm. Jos. Steiner & Söhne.
Aktien⸗Gesellschaft.
Sigmund Meer.
Izahlb
E. Glanz.
Laupheimer Werkzeugfabrik .
die Erhöhung des von RM 840 000 auf RM 420 000 herabgesetzten Grund kapitals durch Ausgabe von
neuen Stammaktien über je RM 100] 1. Januar
aber
[87540] — 1“ Laupheimer Werkzeugfabrik
vorm. Jor. Steiner & Söhne, Laupheim. In der am 22 Dezember 1927 statt⸗ gefundenen Generalversammlung der Aktio⸗ näre unserer Gesellschaft ist u. a. folgendes beschlossen worden Das Grundkapital der Gesellschaft wird
von RM 840 000 um einen Betrag von
RMN 420 000 auf RM 420 000 berab⸗ gesetzt. Die Ausführung des Beichlusses erfolgt im Wege der Verminderung der Zahl der Aktien, und zwar in der Wene, daß zwei Aktien im Nennwert von je RMN 140 in eine Aktie über RM 140 zusammengelegt werden.
Nachdem der Zusammenlegungsbeschluß im Handelsregister eingetragen worden ist, fordern wir unsere AÄktionäre auf, ihre Aktienurkunden nebst laufenden Gewinn⸗ anteilscheinen und Erneuerungsbogen berder
Württembergischen Vereinsbank
Filiale der Deutschen Bank in Stuttgart
während der üblichen Geschäftsstunden
nach Maßgabe nachstehender Bedingunger
einzureichen: 8
1. Die Einreichung der Stücke hat nebst einem der Nummernfolge nach geord⸗ neten Verzeichnis, wofür die bei der Einreichungsstelle erhältlichen Formu⸗ lare zu verwenden sind, bis zum 20. April 1928 einschließlich gegen Quittung zur Zusammenlegung im Verhältnis von 2: 1 zu erfolgen.
Von je auf diese Weise eingereichten zwei Aktien im Nennwert von je
RM 140 wird je eine Aktie zurück⸗
behalten und vernichtet, sowie je eine
Aknenurkunde nebst Gewinnanteil⸗
scheinen und Erneuerungsbegen mit
einem Aufdruck „Gültig geblieben ge⸗ mäß Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 22. Dezember 1927“ gegen
Rückgabe der Quittung von der Ein⸗
reichungsstelle mit tunlichster Be⸗
schleunigung zurückgegeben.
Wenn von Aktionären eingereichte Aktien zur Durchführung der Zu⸗ ammenlegung nicht ausreichen der Gesellschaft aber zur Verwertung rfür Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ füaung gestellt werden, so wird von
je zwei Aktien im Nennwert von se
RM 140 eine Aktie vernichtet, wah⸗
rend die andere durch den oben⸗
erwähnten Aufdruck für gültig geblieben erklärt wird. Die für gültig ge⸗ blieben erklärte Aktie wird zum
Börsenpreis oder in Ermangelung
eines solchen durch öffentliche Ver⸗
steigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellt.
3. Aktien, die bis zum 20. April 1928 nicht eingereicht werden, sowie ein⸗ gereichte Aktien, welche die zum Erlatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht errerchen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt. An Stelle von zwei für kraftlos erklärten Aktien über je RM 140 wird eine neue Aktie im Nennwert von RM 140 ausgegeben. Diese neuen Attien werden für Rech⸗ nung der Beteiligten durch die Gesell⸗ schaft zum Börsenpreis und in Er⸗ mangelung emes solchen durch öffent⸗ liche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung gestellt. .
4. Erfolgt die Eireichung der Aktien zum Umtausch am Schalter der Ein⸗ reichungsstelle, so wud keine Pro⸗ vision berechnet: anderenfalls wird die übliche Umtauschprovision in An⸗ rechnung gebracht. .
Laupheim, den 12. Januar 1928. Laupheimer Werkzeugfabrik vorm. Jos. Steiner & Söhne.
Der Vorstand. Anton Frye.
[87352] Chemische Fabrik Grimma in Liqu. Aktiengesellschaft.
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur Entgegennahme der Schluß⸗ bilanz ꝛc zur Generalversammlung am 31. Januar 1928, nachm. 2 Uhr, im Ratskeller zu Grimma em.
Tagesordnung Vorlegung des Berichts des Liqui⸗ dators sowie der Schlußbilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Beschlußtassung über Genehmigung der Schlußbilanz.
Entlastung des Liquidators und des Aussichtsrats
Beschlußlassung über ein vorliegendes Angebot auf Uebernahme der noch vorbandenen Aftiven und Passiven zwecks endgültiger Abfindung der Aktionäre.
[87174] Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31 Dezember 1926
— RM ₰
614— 16 000%— 16614—
Verlunst. Unkosten I1““ Rückständige Hypothekenzinsen
Gewinn.
Uebertrag auf Bilanzkonto. 16 619 — 16 614—
Berlin⸗Charlottenburg, den 31. De⸗ zember 1926.
Grundstücksgesellschaft Schillerstr. 21 Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. Anton Frye.
Der Vorstand. Seifert.
Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beitage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 12.
1““ 8—
Berlin, Sonnabend, den 14. Fanuar
1“ 5
1928
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels., 2. dem Güterrechte, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse, Geschäftsaufsicht und Vergleiche zur Abwendung des Konkurses und 8. die Tarif⸗ und Fahrplaubekauntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
“
straße 32, bezogen werden
— eeseee
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint 5 — 3 8 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48. Wilhelm⸗ 8. AEEE
preis betrögt vierieljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 6,15 Reichsmark.
—
veree — — rineAâ dneemen
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Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Neich“ werden heute die Nrn. 12 A und 12 B ausgegeben.
2☛Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
4. Keine Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die von dem Veräußerer als Arbeitgeber geschuldete rückständige Lohnsteuer. Eine Kommanditgesellschaft hat die als Einzelfirma betriebene Maschinenfabrik H. im nzen er⸗ worben. Gemäß § 96 der Reichsabgabenordnung wurde sie vom Finanzamt für rückständige Lohnsteuer in Anspruch genommen.
as Finanzgericht hat auf die Berufung der steuerpflichtigen Kommanditgesellschaft die Haftung verneint, weil nicht habe fest⸗ gestellt werden können, daß der Rechtsvorgängerin der Steuer⸗ flichtigen die Festsetzung der rückständigen Lohnsteuer zugegangen sei. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Rechts⸗ beschwerde und führte aus, eine 11ue Festsetzung der durch den Arbeitgeber im Wege der Selbstbesteuerung zu entrichtenden Lohnsteuer sei für die Anwendbarkeit des § 96 der Reichsabgaben⸗ ordnung nicht erforderlich
Die Eöö ist nicht begründet. Bedenken gegen die Anwendung des § 96 der Reichsabgabenordnun 8 rückständige Lohnsteuern könnten sich schon daraus ergeben, daß eim Steuer⸗ Feuge vom Arbeitslohne der Arbeitgeber nicht Steuer⸗ 8 uldner, sondern nur Haftender ist; Steuerschuldner ist
r Arbeitnehmer, für dessen Rechnung der Arbeitgeber die Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Aber selbst wenn man auf Grund des § 79 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, wonach die Vorschriften für die Steuerpflichtigen sinngemäß für die⸗ jenigen gelten, die nach den Steuergesetzen neben den Steuer⸗ pflichtigen oder an deren Stelle persönlich für die Steuer haften, annehmen wollte, daß der Ausdruck Steuerpflicht im § 96 der qCCCT“ auch die Haftung für Steuerschulden umfaßt, kann eine Inanspruchnahme des Erwerbers eines Unter⸗ nehmens für rückständige Lohnsteuern des Veräußeres nach § 96 der Reichsabgabenordnung nicht erfolgen. Die Haftung nach § 96
tzt voraus, daß sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines
Internehmens gründet. Hierzu hat der Reichsfinanzhof in einer früheren Entscheidung ausgeführt: „Dieser Voraussetzung ist nicht schon dann genügt, wenn der steuerpflichtige Vorgang an den Betrieb des Unternehmens anknüpft oder in innerer Beziehung 5 Unternehmen steht oder der Verwirklichung des Zweckes des Unternehmens dient, sondern nur dann, wenn die Steuerpflicht durch bestimmte, in den einzelnen Steuergesetzen selbst be⸗ eichnete Tatbestände an den Betrieb eines Unternehmens ge⸗ nüpft ist, so z. B., wenn die Steuerpflicht nach dem für sie ge⸗ setzlich geforderten Tatbestande nur bei dem Inhaber des Unter⸗ nehmens durch bestimmte Betriebshandlungen entstehen kann, oder mit anderen Worten, wenn zur Verwirklichung des “ an den das Gesetz die Steuer knüpft (§ 81 der Reichsabgaben⸗ ein im Gesetze selbst bezeichnetes Unternehmen betrieben wird und in diesem Betriebe bestinimte Handlungen vorgenommen werden, die im Steuergesetze bezeichnet sind und die Steuerschuld entstehen bei einem derartigen Tatbestande läßt sich sagen, daß die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des ÜUnter⸗ nehmens gründet.“ Der Reichsfinanzhof hält diese Aus⸗ 1a0a Vs aufrecht. n liegen die Voraussetzungen des § 96
r Reichsabgabenordnung bezüglich der Lohnsteuer nicht vor, da das Gesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerbeträge lediglich an die Tatsache der Entlohnung eines Arbeitnehmers knüpft, ein Tatbestand, dessen Verwirklichung von dem Bestehen eines Unternehmens unabhängig ist. Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die nach § 4 der Reichsabgabenordnung gebotene Berücksichtigung der wirtschaft⸗ lichen Bedeutung des § 96 der Reichsabgabenordnung gerecht⸗ fertigt. Diese Vorschrift will verhindern. daß der Eingang von Steuern, die ihrem Wesen nach mit dem Betrieb eines Unter⸗ nehmens verbunden sind und daher gewissermaßen auf dem Unter⸗ nehmen lasten, durch dessen Veräußerung im ganzen gefährdet wird. Sie trägt aber auch den berechtigten Interessen des Er⸗ werbers Rechnung, indem sie die Fffran nur auf die vorstehend laenete hatten Steuern und auch für diese nur insoweit, als es ch um laufende oder festgesetzte Steuern handelt, erstreckt. Die Lohnsteuer belastet nicht das Unternehmen, da sie vom Arbeit⸗ nehmer zu tragen ist; durch die Bestimmungen über den Steuer⸗ abzug vom Arbeitslohn ist dem Arbeitgeber lediglich die Ver⸗ ee. zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugs⸗ eträge auferlegt Nun könnte man allerdings für den Fall, daß der Arbeitgeber Lohnsteuevbeträge einbehalten und im Unter⸗ nehmen verwendet hat davon sprechen, daß nunmehr das Unter⸗ nehmen mit der Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern belastet ist, und unter diesem Gesichtspunkt ließe sich auch eine Haftung des Erwerbers des Unternehmens rechrfertigen. Es ist aber zu bedenken, daß der Arbeitgeber für die Lohnsteuer auch dann haftet. wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen.
ondern den Arbeitslohn voll ausbezahlt hat. In diesem Falle tecken die entsprechenden Beträge nicht im Unternehmen, eine ftung des Erwerbers wäre wirtschaftlich nicht begründet. Würde der Erwerber trotzdem in Anspruch genommen, so könnte er sich war bei den einzelnen Arbeitnehmern halten, die Durch⸗ ührung seiner Regreßansprüche kann ihm aber mit Rücksicht auf ke damit verbundenen Schwierigkeiten — unter Umständen kennt er die einzelnen Arbeitnehmer gar nicht — nicht wohl zugemutet werden. Ebenso dürfte aber auch eine Begrenzung der Laftung des Erwerbers auf diejenigen rückständigen Lohnsteuern, die vom Veräußerer einbehalten und nicht abgeführt wurden, nicht an⸗ sebr ht sein, da auch hier der Erwerber weder eine klare Ueber⸗ icht über die Steuern, fat die er haftet, satre noch sich diese Uebersicht ohne umständliche Nachprüfung ver chaffen könnte. Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (Urteil vom 16. November 1927. VI A /27.) 5. Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit eines Landwirts im Sinne des Vermögensteuergesetzes (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b des Vermögensteuergesetzes). Beschwerdeführer, der im Kriege den rechten Arm verloren hat und hierdurch zu 70 vH erwerbs⸗ unfähig geworden ist, verlangt Vermögensteuerfreiheit auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 b des Vermögensteuergesetzes vom 10. August 1925 mit der Begründung, daß nach der auf Grund des § 4 der Reichsabgabenordnung gebotenen Auslegung der genannten Vor⸗ Landwirt, der seinen rechten Arm verloren hat, den über 60 Jahre alten Pflichtigen gleichzustellen sei. Diese letzteren habe der Gesetzgeber ebenso wie Erwerbsunfähige behandeln wollen, weil es eine Härte sei, von ihnen nach Erreichung von 60 Jahren eine Erwerbstätigkeit zu verlangen. Der gleiche gesetzgeberische Grund treffe auch für den schwerkriegsbeschädigten Beschwerde⸗ führer zu. Weiterhin sel Beschwerdeführer auch als erwerbsunfähig anzusehen Er lasse die Landwirtschaft durch 1“ betreiben und beziehe eine Kriegsbeschädigtenrente. In beiden llen liege kein eigener Erwerb vor. Bei Einstellung von fremden rbeitskräften würde sich die normale Lebenshaltung um 50 vH mindern; eine Erwerbsbeschränkung mit solchen Folgen sei aber einer Erwerbsunfähigkeit gleichzuachten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Vorbehörde ist zwar darin beizutreten, daß ein erwerbsbeschränkter Pflichtiger nicht ohne weiteres einem über 60 Jahre alten Pflichtigen gleichzustellen 6 Denn nach feststehender Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs t es bei dem klar aus dem Gesetz erkennbaren Tatbestande nicht angängig, auf einen Tatbestand, der eine Steuerpflicht zur Folge hat, eine Steuerbefreiung deshalb auszudehnen, weil es etwa weckmäßig, folgerichtig und billig wäre. Der vom Beschwerde⸗ ührer angeführte § 4 der Reichsabgabenordnung stellt ins⸗ sondere den Richter nicht über das Gesetz und ermächtigt ih
nicht, ein seinem Billigkeitsempfinden entsprechendes Gesetz auf⸗ zustellen Nach Lage der Ver 1 Fabnf
N ltnisse ist aber Beschwerdeführer als erwerbsunfähig anzusehen. Die Frage der Erwerbsunfähigkeit muß von Fall zu Fall, und zwar je nach der von dem Pflichtigen nach seiner Vorbildung und seiner sozialen Stellung ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilt werden. In dieser Hinsicht wird vor allem ein Unterschied zu machen sein zwischen Pflichtigen, die im wesentlichen den zu ihrem und ihrer Familie Unterhalt not⸗ wendigen Erwerb durch körperliche Tätigkeit erzielen, und solchen Pflichtigen, die geistig tätig sinb. So wird bei einem ndwirt, dessen körperliche Mitarbeit im landwirtschaft⸗ lichen Betrieb im Hinblick auf den Umfang des landwirtschaft⸗ lichen Besitzes üblich und geboten erscheint, der Verlust des rechten Armes eine sehr erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben, während dies bei einem Pflichtigen mit rein geistiger
ätigkeit nicht der Fall zu sein braucht. Im vorliegenden Falle würde sich, wenn dem Beschwerdeführer nicht zufällig Familien⸗ angehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Be⸗ triebs zur Verfügung ständen, er vielmehr fremde Arbeitskräfte einstellen müßte, wohl ergeben, daß er nicht mehr imstande wäre, die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Ein⸗ künfte zu erzielen. Im vorliegenden Falle wird daher an⸗ zuerkennen sein, daß in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit oder wenigstens einer nicht bloß vorübergehenden Behinderung, den Lebensunterhalt 88 eigenen Erwerb zu bestreiten, im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. des Vermögensteuergesetzes 1925 vorliegt. Die Vorentscheidung war daher wegen unrichtiger Auslegung des Rechtsbegriffs „Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbehinderung“ aufzuheben und Beschwerdeführer, bei dem im übrigen die Erfordernisse für eine Vermögensteuerbefreiung gemäß § 8 Abs 2 Nr. 2 des Vermögen⸗ steuergesetzes vorliegen, von der Vermögensteuer freizustellen. (Urteil vom 16. November 1927. VI A 404/27.)
6. Zur gemeinsamen Veraulagung der Ehegatten zur Einkommensteuner. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatt, br 1925 eine Steueverklärung abgegeben, in der er sein Ein⸗ ommen auf 3618 ℳ bezifferte und angab, daß seine Ehefrau kein Einkommen bezogen habe. Das Finanzamt nahm die Ver⸗ anlagung auf Grund der Steuererklärung vor. Der Veranlagun bescheid war an Herrn und Frau R. gerichtet. Die Beschwer fü rerin wendet sich wie in den Vorinstanzen dagegen, daß der Steuerbescheid auch gegen sie gerichtet worden 2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. ach § 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung haften Ehegatten, die zusammen zu einer Steuer veranlagt werden, als d2e. Nach § 82 des Einkommensteuergesehes war dem Einkommen des Ehe⸗ manns der Beschwerdeführerin das Einkommen der Beschwerde⸗ führerin 8 9 en, und waren sie insoweit zusammen zu veranlagen. Aus § 22 . 2 a. a. O., wonach die Haftung eines Ehegatten nach § 95 Abs. 2 nicht dadurch ausgeschlossen wird daß er Einkommen im Steuerabschnitt nicht bezogen hat, folgt, daß . das Finanzamt berechtigt war die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sammen zu veranlagen, trotzdem die Beschwerde⸗ führerin kein Einkommen gehabt hatte. iter folgt aus § 2 1bs. 2, daß die trotzdem sie kein Ginkommen hatte, für die auf ihren Mann als E im Sinne von 79 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung festzusetzende Einkommen⸗ teuer als Gesamtschuldnerin (§ 79 Abs. 2) haftet. aber die Beschwerdeführerin wegen dieser Steuer in Anspruch ge⸗ nommen werden, und es widerspricht eer nicht dem Gesetze, wenn der Steuerbe cheid 8 gegen sie gerichtet war Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht ist, in dem Steuerbescheid in irgendeiner Form au ie geschilderte Rechtslage hinzuweisen; unerörtert kann auch bleiben, wie die Zustellung eines an beide Ehegatten gerichteten Steuerbescheids zu bewirken ist und ob und wann in solchen Fällen anzunehmen ist. daß die ordnungsmäßige Zustellung eines Leistungsgebots auch an die Ehefrau vorliegt. ür den vor⸗ liegenden Fall genügt die Feststellung, daß der Steuerbescheid au an die VI“ gerichtet war, daß sie daher gemäß § 225 der Reichsabgabenordnung befugt war, gegen den Bescheid die Rechtsmittel, die gegen Steuerbescheide gegeben sind, ein zulegen, daß die Rechtsbeschwerde daher zulässig, aber aus den angeführten Gründen nicht begründet war. (Urteil vom 18. No⸗ vember 1927. VI A 408/27.)
7. Zur Inanspruchnahme der Ehefrau für die Einkommen⸗ steuer. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte die Ein⸗ kommensteuerobschlußzahlung 1925 mit 40 ℳ und die Einkommen steuervorauszahlung für das zweite Vierteljahr 1926 mit 15 ℳ nicht bezahlt. Nachdem bei ihm die Pfändung fruchtlos versuch! worden war, wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt auf⸗ gefordert, die gnannten Beträge zu zahlen. Sie legte „Beschwerde“ ein, die das Finanzamt als Einspruch behandelte und zurückwies Das Finanzgericht hat den Einspruchsbescheid, insoweit er die Vorauszahlungen betraf, ersatzlos aufgehoben, im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
„In der Rechtsbeschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin 5 Haftung für die Einkommensteuer ihres manns. Di
eschwerdeführerin hat eigenen Grundbesitz und lebt mit ihrem Ehemann nach amtlicher Auskunft des Amtsgerichts in Gütertrennung Ihre Mieteinnahmen sind gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes dem Einkommen des WII hinzu⸗ gerechnet worden; insoweit sind die Ehegatten zusammen ver⸗ anlagt worden, und die Beschwerdeführerin haftet für die Ein⸗ kommensteuer ihres Ehemanns pemaß § 95 Abs 2 der Reichs⸗ abgabenordnun Daß der Steuerbescheid lediglich dem Ehe⸗ manne zugestellt worden ist und daß die Beschwerdeführerin, wie ste in der echtsveschwerde sagt, auf die Steuererklärung und die Festsetzung, der Steuer keinen Einfluß gehabt hat, ändert an der Haftung nichts. Ihr Rechtsschutz ist damit gesichert, daß sie gegen ihre Heranziehung gemäß § 99 der Reichsabgabenordnung die Rechtsmittel geltend machen kann, die ihrem Ehemanne zu⸗ standen. Es stand 8 also gesen die Aufforderung, die Abschluß⸗ zahlung 1925 zu leisten, der gegen die Aufforderun auf Leistung der Vorauszahlungen die Beschwerde zu (§ 101 Abs. der “ und die Vorinstanz hat daher mit Recht die Einspruchsentscheidung, insoweit sie die Voraus⸗ auszahlungen betraf, ersatzlos aufgehoben. Da die Beschwerde⸗ führerin nur ihre Haftung bestreitet, nicht aber die Höhe der Abschlußzahlung angreift und auch nicht ersichtlich ist, daß die Steuer nicht dem tatsächlichen Einkommen entspricht, mußte die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden. (Urteil vom 18. No⸗ vember 1927. VI A 674/27.)
2
Dann konnte
—
1. Handelsregister.
Aachen. [86827]
In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 9. Januar 1928:
Bei der Kommanditgesellschaft „Grüneberg & Cie.“ in Aachen: Die Prokura des Carl Mille ist erloschen.
Bei der Firma „Erich Stehr & Co.“ in Aachen: Der C 8 Herzberg zu Aachen ist in das Geschäft als persöulich haftender Ge⸗ e eingetreten. Die hierdurch egründete offene Handelsgesellschaft 8 am 1. Januar 1928 begonnen und fü die bisherige Firma fort Die Prokura des Franz Bündgens ist erloschen.
Bei der Firma „Theodor Kamps Aachener Oelwerk“ in Aachen: Das Handelsgeschäft ist mit Aktiven und
erteilt.
Bei der „Meyvers münster:
geschieden.
Achern.
Lendersche Lehransta
88
Passiven auf den Kaufmann Siegmund in Aachen übergegangen, der es unter unveränderter Firma fortführt. Der Ehefrau Hans Siegmund, Christel geb. Kamps, in Aachen ist Einzelprokura
offenen Handelsgesellschaft 4 d.. F i
Der Kaufmann Meyers, früher in Cornelimünster jetzt in Büsbach, ist aus der Gesellschaft aus⸗
Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.
rt Eb Abt. B O.⸗Z. 13,
2 st Sasbach, Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung, Sasbach bei Achern: Die Vertretungs⸗ befugnis des Wendelin Frit, Lehrer in Sasbach, ist beendet.
Hans Stelle f Direktor Dr. Fridolin Amann in Sasbach zum Geschäftsführer bestellt. Achern, 10. 1. 1928. 8 löschen Bad. Amtsgericht u
Co.
Adorf, Vogtl. [86829] Blatt 256 des Handelsregisters, irma Robert Lots Sohfleder⸗ Gerberei und Lederhandlung in Adorf 1. ist heute eingetragen worden: 8 Der Lohgerber und Lederhändler Robert Lvots ist 1Sees Ablebens ausgeschieden. [Anna Emilie verw. Lots, eb. Pfreschner, in Adorf ist in das worden: Handelsgeschäft eingetreten. Sie ist zur Becker Vertretung mit einem zweiten schafter berechtigt. Amtsgericht Adorf i. V., den 9. nuar 1928.
Corneli⸗ Ludwig 8
[86828]
aden⸗,
eistlicher in dessen
Altenburg, Thür. Im sregister ist heute das Er⸗ er Firma „Cey Kaffee⸗Surrogat⸗Fabrik Henschel & in Altenburg (A Nr. 448) ein⸗ getragen worden. Altenburg, den 6. Thüringisches Amtsgericht.
Altenkirchen, Westerwald. In unser Handel unter Nr. 147 folgendes eingetragen
und sell⸗ ““ in Vertrieb von Schoko⸗ Zuckerwaren
Lebensmitteln auf eigene Rechnung und in Vertretung in Fürthen. aftende Gesell ulius Becker
3
[86830] 12. Kaufmann Gustav Fenstermacher in
Fürthen. Offene Handelsgesellschaft.
Die Gesellschaft hat am 1. Januar
1928 begonnen. her Vertretung der
Gesellschaft ist sjeder Gesellschafter
allein ermächtigt.
Altenkirchen, den 7. Januar 1928.
Amtsgericht.
——
on“ Malzkaffee⸗
Januar 1928.
[86831] / Altona, Elbe. [86832]2 Nr. 1. Eintragungen ins Handelsregister. 3. Januar 1928:
A 10. v. Jaminet & Meyer Altona: Dem Kaufmann Gustav Pieper, Altona, ist Einzelprokura
erteilt.
A 1514. Franz Kasten, Altona⸗ Ottensen: Den Kaufleuten Ferdinand Glimm, Altona, Hermann Soltau, Altona, und rmann Ahlgrimm, Hamburg, ist samtprokura erteilt
sregister A ist heute
Fenstermacher, Groß⸗
und diversen Persönlich 1. Kaufmann Hamm a. d. Sieg,