1928 / 24 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Jan 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Abg. Dr. Schreiber (Zentr.) stimmte dem Reichsfinanzminister und der preußischen Regierung bei, daß das pädagogische Niveau er Schule nicht herabgesetzt werden dürfe. In der Kostenfrage ei ein Einvernehmen zwischen Reich und Ländern anzustreben. 8 müsse anerkannt werden, daß nach der finanzpolitischen Seite ie lulturpolitische Stellung schwierig sei. Dem müsse beim end⸗ ültigen Finanzausgleich Rechnung getragen werden. Die Hal⸗ ung Sachsens in dieser Frage sei dennoch einigermaßen erstaun⸗ lich angesichts der generösen Behandlung, die dieses Land in vielen, besonders in kulturpolitischer Hinsicht durch das Reich erfahren habe. Ministerialdrrektor Dr. Poetzsch⸗Sachsen wandte sich gegen die Ausführungen des Abg. Dr. Schreiber und im Zusammenhang damit noch einmal gegen die Erklärung des Reichsfinanzministers. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) führte aus, die Tendenz seiner Parteifreunde und wohl der gesamten Regierungsparteien sei, möglichst reibungslos von den alten in die neuen Schulverhältnisse hinüberzuleiten. Die Kostenfrage müsse bis ins letzte klargestellt werden. Es sei deshalb nor⸗ wendig, die Zahlen so zu sehen, wie sie wirklich seien und nicht, wie man sie sich denke. Andernfalls könne man leicht das Odium auf sich laden, unrecht gehandelt zu haben. Bis zur zweiten Lesung müsse Klarheit geschaffen werden. Es sei deshalb not⸗ wendig, daß mit dem Reichsrat ein über die Kostenfrage hergestellt werde. Die These „Reich oder Länder 8 falsch, sie müsse heißen „Reich, Länder und Gemeinden“. diese Tendenz 8 von den Regierungsparteien in ihrem An⸗ trag zur Kostenfrage bereits, allerdings ohne Nennung von ahlen, zum Ausdruck gebracht. Reich, Ländern und Gemeinden eien hinsichtlich ihrer Finanzgebarung Grenzen gesetzt, die für ie Gemeinden besonders eng gezogen seien. Dieser Tatsache müsse Rechnung getragen werden. Bürgermeister Spitta⸗ Bremen erklärte, daß die Kostenberechnungen Bremens auf das e vorgenommen worden seien. Entscheidend sei hierber ie Frage, wie groß der Sprung von den bestehenden zu den neuen Verhältnissen sein werde. Ein besonders erschwerendes Moment sei, daß in Bremen sich eine große Zahl von Lehrern weigern werde, Religionsunterricht zu erteilen. Abg. Schurz Soz.) unterstützte die Ausführungen des Vorredners und be⸗ chäftigte sich mit der Erklärung des Reichsfinanzministers. Bis to seien Schulgesetze stets an der Kostenfrage gescheitert. Mrt der Abfindungssumme von 30 Millionen wolle sich diesmal das Reich loskaufen von all den Kosten, die aus der Durchführung des Schulgesetzes erwachsen müßten. Darin liege die große Ge⸗ Fnr für die künftige Entwicklung des Schulwesens. Die nächste itzung findet am Donnerstag statt.

Im Bildungsausschuß des Reichstags, der am 26. d. M. unter dem Vorsitz des Abg. D. M 1 m 8. Nat.) die Beratung des Reichsschulgesetzes fortsetzte, beantragte nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Zeitungs⸗ verleger zunächst Abg. Rosenbaum (Komm.) die Aussetzung der Beratung bis zur der von deutschnationaler Seite 8o nquete. Der Redner forderte, daß die Religions⸗ esells haften die Kosten selber trügen, wenn sie verlangten, daß ie im konfessionellen Sinne erzogen werde. Die Tragung der Kosten für Gemeinschafts⸗ und we tliche Schulen sei natürlich Sache des Staates. Die Aussetzung wurde abgelehnt. Senator Krause⸗Hamburg erklärte, die hamburgische Schulverwaltun habe ihre Kostenrechnung sehr sorgfältig aufgestellt. Sie sei dabe 8n 1 150 000 gekommen, und zwar als dauernde Ausgaben auf Grund der neuen Fassung des Gesetzes. Hamburg habe ein Defizit von 20 Millionen und v nicht, wie es gedeckt werden solle. Hamburg sei auch nicht dafür, daß das Reich die Kosten übernehme, denn dann würde Hamburg die Kosten für andere Länder mitzubezahlen haben. Wer die Kosten trage, darüber müsse allerdings Klarheit geschaffen werden, und zwar müsse im Gesetz fe lgelegt werden, woher die Länder die Mittel nehmen sollten. Im hamburgischen Etat ständen 12,6 Millionen für Schulneubauten, in den nächsten Jahren würden neue große Summen eingestellt werden müssen, Der hamburgischen Regierung ei es daher ganz unerfindlich woher sie auch noch die durch das eichsschulgesetz entstehenden Kosten nehmen folle. Die Sozial⸗ demokraten heantragten, daß bei Umwandlung einer Schulform die einzelne Volksschule ihr Schuleigentum behalten solle. Dazu erklärte Ministerialdirektor Pellengahr, das entspreche einem Feuzischen Antrage, der aber zurückgezogen worden 2. wegen der zefahr eines Eingriffs in privatrechtliche Verhältnisse Profe sor D. Dr. Schreiber (Zentr.) erklärte gegenüber dem Abg. Rosenbaum, es beständen rechtliche Verpfln tungen des Staates gegenüber der Kirche. Abg. Philkph (D. Nat.) be⸗ merkte, er habe die Anregung zu der Enquete gegeben, damit das Gesetz event. schon im Frühjahr in den einzelnen Ländern in Kraft treten könne. Abg. Thusnelda Lang (Bayr. Pp.) erklärte sie 788 aus zwei Gründen ihren Namen nicht unter den gemein⸗ amen Antrag über die Kostenregelung gesetzt, erstens, weil es sich nur um einmelige Kosten handele, und weitens, weil ihr die Aeußerung des inesönesn bei inbringung des Antrages noch nicht bekannt gewesen sei. Abg. Löwenstein (Soz.) erklärte, der sozialdemokratische Antrag besage nur, daß die Schule nicht von privatem Einfluß abhängig gemacht werden dürfe. Die Vermögensfrage soll dadurch gar nicht berührt werden. Seine Fraktion sei auch für eine andere Fassung zu haben. Ministerialdirektor Pellengahr betonte, das es nur zwei Möglichkeiten gebe, entweder werde der Staat Eigentümer einer Schenkung oder der Schulleiter werde Eigen⸗ tümer. Denn die Volksschule sei nicht juristische Person und könne nicht Träger einer Schenkung sein. Abg. Rofenbaum (Komm.) erklärte, seine Partei wolle weder, daß das Reich die Kosten trage, noch die Länder oder Gemeinden, denn sie sei grund⸗ sätzlich Gegner dieses ganzen Gesetzes Eine Verpflichtung des Staates gegenüber der Kirche zu dauernden Zahlungen bestehe auch heute nicht, weil sie gegen die Sitten verstoßen würde. Die Revolution habe alle solche Verträge außer Kraft gesetzt. Abg. Thusnelda Lang⸗Brumann (Bayer. Pp.) erklärte, daß sie auch für die Regierungsvorlage stimmen würde Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) zog den Antrag über das Schub. eigentum zurück. In der dann folgenden Abstimmung wurden sämtliche Anträge der Sozialdemokraten, Demokraten und Kom⸗ munisten abgelehnt. Angenommen wurde der Kompromißantrag der Regierungsparteien, der folgenden neuen § 21 einfügt: (1) Zur Bestreitung von Mehrkosten, die infolge der Durch⸗ ihrung dieses Gesetzes den Ländern und Gemeinden erwachsen, ttellt das Reich den Ländern eine einmalige Beihilfe zur Ver⸗ ügung. (2) Ueber die Verwendung der Mittel und den Zeit⸗ punkt ihrer Verteilung entscheidet die Reichsregierung im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsrat.“ Im Anschluß an die Regelung der Kostenfrage wurde auch ein Antrag Dr. Runkel (D. Vp.) angenommen, wonach die landesrechtlichen Bestimmungen über das Schulvermögen durch das Reichsschulgesetz unberührt bleiben sollen. 19 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage genehmigt: „Die Länder haben die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften so rechtzeitig zu erlassen, daß spätestens wei Jahre nach seiner Verkündung mit der Durchführung egonnen werden kann.“ Der Ausschuß begann dann die Be⸗ ratung der Frage der Filseschulen, die heute fortgesetzt werden soll. Sodann will der Ausschuß die Beratung des § 20 in An⸗ riff nehmen der den Weiterbestand der Simultanschulen zum genstand hat.

Der Bildungsausschuß des Reichstags be⸗ chäftigte sich gestern bei der weiteren Beratung des Reichs⸗ chulg gn tzes unter dem Vorsitz des Abg. D. Mumm (D. Nat.) mit der Frage der „Hilfsschulen“. Der preußische Ministerial⸗ direktor Dr. aestner führte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deurscher Zeitungsverleger dazu aus: Die Hilfs⸗ br,asg; sind öffentliche Volksschulen wie andere Schulen auch, aber sie sind freiwillige Schulen. Wir haben in Preußen 559 Hilfsschulen mit 2382 Klassen und 46 233 Kindern. Ein rozent aller Volksschulkinder besuchen A Davon sind 28 000 evangelisch, 16 000 katholisch, bekenntnisfrei und

Abg.

222 jüdisch. An Hilfsschulen angestellt sind 2497 Lehrkräfte, das sind zwei Prozent aller Volksschullehrkräfte. Davon sind 869 katholisch. Nach der Statistik von 1921 hatten wir För⸗ derungseinrichtungen für 21 394 Kinder, ferner solche für 7000 besonders begabte Kinder. Abg. Dr. Kunkel (D. Vp.): Es muß dankbar anerkannt werden, daß die preußische Unterrichts⸗ verwaltung gerade für die Hilfsschulen viel getan hat. Die Hilfsschulen müssen immer mehr gefördert werden. Das gleiche gilt für die Begabtenschulen. Sittlich gefährdeten Kindern kann man nur seelsorgerisch beikommen, hier weist gerade die kon⸗ fessionelle Behandlung der Kinder die besten Erfolge auf. Deshalb wollen wir solche Kinder in diese gesctzliche Regelung aufnehmen. Das Antragsrecht der Erziehungsberechtigten wollen wir hier nicht einbauen. Abg. Löwenstein (Soz.): Wir stehen 8 dem Standpunkt, daß bei diesen Sonderschulen das welt⸗ anschauliche Moment ganz zurücktreten muß. Im Vordergrund steht hier das pädagogische Moment. Es handelt sich sehr Räufig nicht um minderbegabte Kinder, sondern um anders begabte. Deshalb darf hier nur nach pädagogischen, nicht nach kon⸗ fessionellen Gesichtspunkten differenziert werden. Bei den sittlich efährdeten Kindern handelt es sich darum, die allgemein mensch⸗ lichen Gedankenkomplexe umzugestalten. Unter keinen Umständen darf hier konfessionalisiert werden. Das ganze Gebiet sollte aus diesem Gesetze herausgenommen werden. Abg. Dr. Gertrud Bäumer (Dem.): Wir sind der Meinung, daß Art 146 Abs. 2 sich nicht auf Hilfsschulen bezieht. Für die Anwendung des Antragsrechts ist es notwendig, daß einmal klar gesagt wird, welchen Inhalt der Begriff „Volksschule“ haben soll. Einen be⸗ sonderen Begriff „Versuchsschule“ möchten wir nicht schaffen, da pädagogische Versuche doch in jeder Schule gemacht werden sollen. Sittlich gefährdete Kinder sind keine „Fürsorgekinder“ Man kann für sie keine konfessionelle Sonderung vornehmen. Auch ist es unmöglich, bei diesen Schulen den Elternwillen zu berücksichtigen, denn die Eltern sind gerade in dieser Beziehung oft sehr einsichtglos Abg. Dr. Löwenstein (Scoz.): Es ist richtig, daß das Gesetz ünfchft für die Aufbauklassen nicht in Frage kommt. Aber diese lassen haben ihre Verankerung in den letzten Schuljahren. Ge⸗ wiß, jede Schule ist eine Versuchsschule, aber unser ganzes Volks⸗ hat eine starke geschichtliche Verankerung. Abg. Rhein⸗ änder (Zentr.): Wir werden alle Bestrebungen unterstützen, die das Sonderschulwesen fördern. Aber wir sind der Meinung, daß S. Schulen konfessionell gestaltet werden müssen. Denn gerade bei diesen Kindern ist eine weltanschaulich feste Grundlage die beste Garantie für eine gute Erziehung. Die Begabtenschulen haben bei uns keine besondere Sympathie. Sie bedeuten eine geistige Auspowerung der Volksschulen. Anders ist es mit den Förderklassen, sie finden unsere Billigung. Für die übrigen Schulen, Blinden⸗, Taubstummenschulen usw., wünschen gerade die Eltern, daß diese Sonderschulen ihrer Weltanschauung entsprechen. An bezug auf die ßttlich S Kinder hat Dr. Runkel das Richtige getroffen: Die Religion ist die rechte Grundlage aller Sittlichkeit, deswegen schätzen wir gerade hier die religiöse Be⸗ einflussung besonders hoch Seit einer Reihe von Jahren arbeiten wir in diesem Sinne durch unsere karitativen Einrichtung. S die Frage der Abg. Dr. Bäumer erklärte Ministerialra Dr. Löffler: Volksschulen im Sinne des Entwurfs sind Schulen, in die auf Grund von Art. 145 die Schüler zwangsweise eingewiesen werden, Hilfsschulen und sonstige Sonderschulen müssen dann als Volksschulen im Sinne des Felege⸗ angesehen werden, wenn eine Pflicht zum Besuch besteht. Die Bestimmungen Feneaer sind sehr verschieden. Deshalb ist die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie mehrere Anträge vorsehen, wonach auch die Sonderschulen Volksschulen sein sollen, sehr erwünscht. Abg. Dr. Bäumer (Dem.): Ich glaube, man muß auch solche Schulen, zu deren Errichtung eine Verpfichtung der Gemeinden besteht, mit aufnehmen. Das Landesrecht muß für diese Schulen das Nähere bestimmen. In der dann folgenden Abstimmun wurden sämtliche Anträge der Sozialdemokraten un Demokraten zur Sonderschulfrage abgelehnt. Angenommen wurde der Antrag Dr. Runkel D. Pp.), der folgenden neuen 8 18 b in den Entwurf einfügt: „Sondereinrichtungen. 1. Ob die Hilfsschulen oder Hilfs⸗ klassen, Förder⸗ und Begabtenklassen, Versuchsschulen und über das Ziel der allgemeinen Volksschule hinausführende Oberklassen als Gemeinschaftsschulen oder als Bekenntnisschulen oder als bekenntnisfreie Schulen einzurichten oder beizubehalten sind, bestimmt das Landesrecht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. 2. Das gleiche gilt für Schulen und Anstalten, die dem Unterricht und der Erziehung von Kindern mit körperlichen oder geistigen Gebrechen dienen.“ Abgelehnt wurde dagegen ein Antrag der Deutschnationalen, des Zentrums und der Baye⸗ rischen Volkspartei, der noch hinzufügen wollte, daß der Wille der Erziehungsberechtigten hierbei nach Möglichkeit zu berück⸗ sichtigen sein sollte. Der Ausschuß wandte sich dann der Be⸗ ratung des § 20 zu, der den Weiterbestand der „Simultanschu.e“ behandel’. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) erklärte: Die im Ent⸗ wurf vorgesehene Sperrfrist ist eine Willkür. Das ganze Problem der Simultanschule ist vom Standpunkt des Elternwillens aus betrachtet worden. Wir haben gewiß Respekt vor dem Eltern⸗ willen, aber es fragt sich, ob es verfassungsmäßig ist, ihn hier in den Vordergrund zu rücken. Das Bestreben, die ganze Frage dem Landesrecht zu überlassen, hat viel für sich. ie Begrun⸗ dung sagt, wenn das dem Landesrecht überlassen werden sollte, dann würde das in der Verfassung gestanden haben. Meinung würden in dem Falle die ganz sicheren Gebiete, Baden, Württemberg usw., in der ger agung genannt worden sein. Man wollte doch ein einheitliches Schulwesen schaffen und nicht ein landesrechtlich differenziertes. Was hat man denn in Weimar tatsächlich gewollt? Die Absicht war, die Simultanschule dort zu erhalten, wo sie gesetzlich bestand. Auch Abg. Rheinländer hat in Weimar erklärt, daß die Simultanschulländer unangetastet bleiben sollen. In Weimar war immer von einer Sicherung der Länder die Rede, nicht von einer Begünstigung. Das ganze Schulgesetz soll doch unter dem Begriff des Aufbaues stehen und nicht unter dem des Zerstörens. Der Elternwille darf nicht das, was gut ist, zerstören. Sachsen hat im Reichsrat seinen Antrag noch nicht gestellt, ebensowenig Braunschweig. Eine Auf⸗ zählung der Länder im Schulgesetz halten wir nicht für mög⸗ lich, denn damit könnten wir das ganze Gesetz gefährden. Der Staatsgerichtshof brauchte nur die Einfügung eines einzigen Landes für unzulässig zu erklären, und das ganze Gesetz wäre hinfällig. Zu unserem Ausdruck nach Herkommen“ sind wrer mit Rücksicht auf Nassau, Frankfurt und Hanau gekommen. Staatssekretär Zweigert: Es ist nicht zweckmäßig, die ein⸗ zelnen Länder aufzuführen. Man setzt sich dadurch tatsächlich einer Desavouierung durch den Staatsgerichtshof aus. Ich bin weiter der Meinung, daß man unter „Gebiete des Reichs“ nicht jede Stadt und jedes Dorf verstehen kann, sondern nur ein größeres Gebiet. In materieller Hinsicht weiche ich von Dr. Runkel ab. Die Reichsverfassung sagt, die Länder seien be⸗ sonders zu berücksichtigen. Das Antragsrecht darf in diesen Ländern nicht ganz ausgeschaltet werden Der Staatsrechtslehrer Anschütz sagt: Keinesfalls darf diese besondere Berücksichtigung so weit gehen, daß dadurch Artikel 146 Absatz 2 (zwei) illusorisch gemacht wird. Die Rechtslage ist also zweifel⸗ haft. Wir müssen aber eine Zweidrittelmehrheit havben, wenn wir die Rechtslage auch nur 8 zweifelhaft halten. Abg. Rheinländer (Zentr.): Ich stelle meine Aeußerung in Weimar gar nicht in Abrede. Ich kann mich aber in rechtlicher Beziehung nur dem Staatssekretär Zweigert anschließen. Abg. Dr. Gertrud Bäumer (Dem.) begründete noch einmal den Antrag ihrer Partei, der die einzelnen Simultanschulländer auf⸗ fählt und den Beieerbestan⸗ der dort bestehenden Schulen ver⸗ langt. Dieser Antrag sei notwendig, weil die Simultanschulen in den Ländern sehr vershhieden gekennzeichnet see Auch Abg. Rosenbaum (Komm.) wollte die Länder, die unter § 20 fallen, namentlich aufgeführt wissen. Vor der Abstimmung erklärte Abg. Schreck (Soz.), die Sozialdemokraten würden für den Antrag Runkel stimmen. Darauf wurde der kommunistische

Nach meiner.

Antrag gegen die zwei Stimmen der Kommunisten, der demo⸗ kratische Antrag mit 16 gegen 12 Stimmen abgelehnt. Der An⸗ des Zentrums: „In den Ländern Baden und Hessen sowie in dem ehemaligen Herzogtum Nassau, in denen eine nach Be⸗ kenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, tritt dieses Gesetz erst fünf Jahre nach seiner Verkündung in Kraft“, wurde gegen sieben Stimmen des Zentrums und der Bayerischen Volks⸗ abgelehnt. Angenommen wurde dagegen der Antra

xr. Runkel (D. Vp.) mit 15 gegen 13 Stimmen. Dana wurde 20 folgendermaßen S5 „In den Gebieten des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Volks⸗ schule gese zlich oder nach Herkommen besteht, verbleibt es bei dieser Rechtslage.“ Damit war die erste Lesung des Entwurfs im Ausschuß beendet.

Der Reichstagsausschuß für das Wohnungs⸗ wesen nahm gestern unter dem Vorsitz des Abg. S (Dem.) zunächst eine Aussprache über die Form des Kün⸗ digungsschreibens vor, das auf Grund des Mieterschutz⸗ gesetzes vom Vermieter für die Kündigung verwendet und dem eine Rechtsbelehrung für den Mieter beigelegt werden soll. Die endgültige Feststellung wird erst nach Verabschiedung des Gesetzes erfolgen. Alsdann wurde die Debatte über die Denkschrift der Reichsregierung betreffs der Sn n g.n und ihrer Bekämpfung fortgeführt. Abg. Lucke (Wirtschaftl. Vereinig.) erklärte, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge, die Denkschrift des kteseseiese h biete trotz eines großen Aufwandes an Arbeit denjenigen Kreisen, die sich ernstlich mit der Behebung der Wohnungsnot befaßten, sachlich nichts Neues; man hätte den eigentlichen Ursachen der Wohnungs⸗ not nachgehen und daraus den richtigen Weg zu ihrer Bekämpfun finden müssen. Das Wohnbedürfnis der vor dem eeneg gewachsenen Bevölkerung sei wohl nur vom privaten Haus K. voll befriedigt worden. An Hand eines Jahresberichts der Stad Chemnitz für die Jahre 1914 bis 1924 glaubte der Redner den Beweis dafür zu erbringen, daß die private Bautätigkeit sofort nach Kriegsende an den fertigen Straßen mit dem Bau von Wohnhäusern eingesetzt haben würde, wenn die Zwangswirtschaft nach der Revolution die Eigentumsrechte nicht so schlimm be⸗ schnitten hätte. Außerdem habe die Zwangswirtschaft jeden natür⸗ lichen Ausgleich der Räume verhindert. Immer mehr bilde sich einerseits Raumverschwendung, andererseits ein Zusammen⸗ drängen vieler Menschen in den engsten Räumen heraus. Unter der Zwangswirtschaft im Wohnungswesen werde sich die Zahl der fehlenden Wohnungen nie genau ermitteln lassen. Die zurzeit erhobene Hauszinssteuer sei für den Althausbesitz. viel zu hoch und müsse abgebaut werden, da die Beschaffenheit der Häuser sonst immer mehr leide. Die Hauszinssteuer bedinge auch eine erhöhte Beschäftigungslosigkeit der Handwerker. Bei Berechnung des ge⸗ setzlichen Mietanteils für den Hauseigenrümer habe dieser auch bs noch meistens keinerlei Verzinsung für sein in dem Hause iegendes und abgewertetes Eigenkapital. Die Mietpreisbildung in den mit öffentlichen Mitteln erbauten Wohnungen sei ein öffentlicher Skandal, denn obwohl viele Mieter auch noch Bau⸗ fuschäsge zahlten, um überhaupt eine Wohnung zu bekommen, be⸗ rage die Miete 150 bis 170 Prozent der Friedensmiete, sei also um 30 bis 50 % höhber als die gesetzliche Miete in den At⸗ wohnungen. Die Regierung beziffere den Fehlbetrag aus srhete Jahren auf 600 000 Wohnungen und rechne mit einem aufenden Fehlen von weiteren 200 000 Wohnungen. 1926 und 1927 sei der laufende Fehlbetrag wohl um ein geringes an er⸗ stellten Wohnungen überschritten, aber nur, weil die Gemeinden mit eigenen 11““ vorweg gebaut häten in der Hoff⸗ nung, daß diese Zwischenkredite aus der ihnen zustehenden Haus⸗ von 1928 zurückgezahlt würden. Die Gemeinden hätten

reits für 700 Millionen Mark vorweggebaut, was eine sehr hohe Verzinsung erfordere. Da aber für ein ganzes Jahr im ganzen Reich aus der Hauszinssteuer nur 800 Millionen Mark zum Bau zur Verfügung stünden, so ergebe sich daraus, daß der Wohnungs⸗ bau in größte Schwierigkeiten geraten sei und die Gefahr bestehe, daß er eines Tages überhaupt zum Stillstand komme. In der Verwendung der Hauszinssteuer müsse anders vorgegangen werden; sie dürfe nicht mehr in Form von Hauszinssteuer⸗ hypotheken gegeben werden, sondern so, daß man aus der Hauszinssteuer zur Abgeltung der Kosten für Ueberteuerung der Baustoffe und des hohen Zins⸗ fußes den Bauherren für 9 e Wohnung einen Bauzuschuß gewähren, der nicht verzinslich und nicht rückzahlbar sein dürfe. Regierungsrat Wildermuth vom Reichsarbeitsministerium entgegnete auf die Ausführungen des Vorredners, daß man die Wohnungszwangswirtschaft doch nicht eingeführt habe, um eine Wobhnungsnot zu erzeugen, sondern weil die Wohnungsnot be⸗ standen bätte und durch private Initiative gar nicht hätte behoben werden können. Nur deshalb habe man die Wohnungsverhältnisse zwangsweise geregelt. Auch wenn man der Berechnung des Abg. Lucke (Wirtschaftl. Vereinig.) folge, komme man zu einem dringend⸗ sten Wohnunasfehlbedarf von 600 000 Wohnungen. Die Belastung des Hausbesitzes durch die Hauszinssteuer sei sicher in vielen Fäöllen drückend, darüber wäre ein großes Material vorhanden Die Nach⸗ prüfung habe aber ergeben daß dies fast ausnahmslos Hausbesitz sei der wegen Ueberschuldung u. dgl. auch in den Vorkriegsverhält⸗ nissen jeder Wirtschaftskrise zum Opfer gefallen wäre. Die Woh⸗ nungsfrage sei eine Einkommensfrage des deutschen Volkes, und zwar in doppelter Hinsicht. nach der Seite der Kapitalbeschaffung ebenso wie nach der Seite der Mietrentabilität. Der für den Wohnungsbau mögliche Kapitalaufwand müsse sich im Rahmen der für vie deutsche Volkswirtschaft in einem Jahre überhaupt erforder⸗ lichen Anlagen halten, d. h. im Rahmen des Produktions⸗ oder Zinsüberschusses, der zur Kapitalbildung führe. Nach Vorkrieags⸗ werten habe die Kapitalbildung 1913 etwa 8,5 Milliarden Mark betragen unter der Berücksichtigung der Geldentwertung auf heutige Werte umgerechnet 11,9 Milliarden. Die Kapitalbildung ans Produktionsüberschuß habe sich in den Jahren 1925 auf 6,4, 1926 auf 6,38 und 1927 auf 76 Milliarden Reichsmark belaufen. Die genaue Daueranlage und Vorratsbildung werde für 1925 auf 95 Milliarden, für 1927 auf 12 Milliarden Reichsmark geschätzt. Davon stammten 1925: 3.1 Milliarden, 1927: 4.4 Milliarden Reichsmark aus ausländischen Mitteln. Nach der Schätzung der Reichskreditgesellschaft seien im Jahre 1925 in Wohngebäuden zwei Milliarden, im Jahre 1927 3.2 Milliarden Mark, d. h. jeweils etwa der Anlagen und Vorräte und ¼ bis % der Kanital⸗ bildung, angelegt worden. Die Zahlen zeigten, daß einer Erhöhung der Anlagen im Wohnungsbau verhältnismäßig enge Grenzen ge⸗ setzt seien. Jede Kapitalanlage im Wohnungsbau, einerlei, auf welchem Wege sie gewonnen sei, werde einer anderen Stelle der Volkswirtschaft als Anlage oder Verbrauch entzogen, was durch Wohnungsbau an Auftragsbestand und Arbeitsgelegenheit ge⸗ schaffen werde, werde anderen Gewerben an Aufträgen und Arbeits⸗ gelegaenbeiten weggenommen. Die Kapitalbeschaffung sei auf zwei verschiedenen Wegen vorgenommen worden. Der Weg über den freien Kapitalmarkt habe nicht ausgereicht, es wären für den Wohnungsbau auf dem freien Kapitalmarkt Summen von jährlich zwei Milliarden Mark und mehr nicht zu beschaffen gewesen. Gesamtbeanspruchung des Kapitalmarkts habe in der Zeit von 1907 bis 1913 3685 Millionen, 1925 1494 Millionen 1926 4624, 1927 3889 Millionen Mark betragen. Der Kapitalzustrom zu den Sparkassen an Spareinlagen 1907 bis 1913 habe im Jahresdurch⸗ schnitt 257 Millionen, 1925 1241, 1926 1464. 1927 1575 Millionen Mark betragen. Man habe deswegen eine zwanasweise Kapital⸗ bildung auf dem Steuerwege vorgenommen. In diesem Zusammen⸗ hange dürfe daran erinnert werden, daß die Verbindung von Haus⸗ zinssteuer und Wohnungsbau zwar politisch und psychologisch eine Notwendigkeit wirtschaftlich und finanzpolitisch aber gleichgültig sei. Aus dem allgemeinen Steueraufkommen werde ein Betrag von bis jetzt 800 Millionen Reichsmark zur Förderung des Wohnungs⸗ baues benützt. Ein dritter möglicher Weg wäre die Kapitalbildung durch eine Zwangssparverpflichtung, ähnlich der Sozialversicherung. Diese Zwangssparverpflichtung würde entweder durch Verschiebung der Ausgaben des einzelnen eine Verringerung des Verbrauchs zur

191455

zum Deutschen

Nr. 24.

e B

eilage

Berlin, Sonnabend, den 28. Fanuar

2 Quterluchun glachen 2. Aufgebote.

4 Verlosung ꝛc. von Wertpavpieren.

b. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften

und Dentsche Kolonialgesellschaften

erlust⸗ u. Fundlachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe,. Verpachtungen. Verdingungen ꝛc.

Gffentlicher Anzeiger.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)

1,05 Reichsmark.

10. Verschiedene

6. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. Niederlassung ¹. von Rechtsanwälten.

8. Unfall⸗ und Invaliditäts. ꝛc. Versicherung. 9. Bankausweise.

Bekanntmachungen.

11. Privatanzeigen.

2☛ Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

2. Aufgebote, Ver⸗ lust⸗und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

[91449] Aufgebot.

Der Johann Laux zu Düsseldorf, Ost⸗ straße 153, hat das Aufgebot des angeblich verlorengegangenen, am 1. September 1927 zu Dusseldorf ausgestellten und am 1. De⸗ zember 1927 lällig gewesenen Wechsels über 165,00 RM, der von Wilheim Breuer auf den Fritz Krämer gezogen, von dierem angenommen und dann an Antrag⸗ steller indossiert ist, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. August 1928, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht Zimmer 3, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Werden⸗Ruhr, den 21. Januar 1928.

Amtsgericht.

[91452] Aufgebot.

Der Obergärtner Ferdinand Feldberg in vochemmerich, Schulstraße 14, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypo⸗ thekenbriers über die im Grundbuch von Hochemmerich Band 13 Blatt 615 Ab⸗ teilung III Nr. 1 für die Firma Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen ein⸗ hetragene Hypothek von 4700 beantragt.

er Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 14. Juni 1928, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 23, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Mörs, den 19. Januar 1928.

Amtsgericht Trilling.

[91454 Aufgebot.

Der Musikdirektor a. D. Karl Nipkow u Berlin⸗Zehlendorf, Hauptstraße 48,

t das Aufgevot der verlorengegangenen ypothekenbriefe vom 3. November 1817 zw. vom 28. Februar 1859 über die auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks Stolp Band 2 Teil 3 Blatt 370 in Ab⸗ teilung III Nr. 1 bzw. Nr. 4 für den Bolleinnehmer Harder in Stolp ein⸗ getragenen, zu 5 % verzinslichen Hypo⸗ thekenkorderungen beantragt Der Inhaber der Urkunden wird autgefordert, spätestens in dem auf den 7. Mai 1928, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten ericht Zimmer Nr. 46 anberaumten urgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die 1u““ der Urkunden erfolgen wird.

Stolp, den 7. Januar 1923.

Amtsgericht.

[91784] Aufgebot.

Die Braunschweigische taatsbank (Leihhausanstalt) in Braunschweig hat das Aufgebot des Braunschweigischen Hypo⸗ thekenbriefs vom 31. Mai 1919 über eine im Grundbuch von Braunlage Band IV Blatt 83 in Abteilung III unter Nr. 3 auf dem Grundstücke des Wegewärters ; Schulze und dessen Ehefrau,

Larie geb. Hoffmann, in Braunlage ein⸗ getragene Hypothek über 7000 bean⸗ tragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den

9. Oktober 1928, vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgericht Walken⸗ ried anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Walkenried, den 23. Januar 1928. Der Urkundsbeamte

der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Aufgebot.

1. Der Fabrikarbeiter Heinrich Mesen⸗ kamp in Hövel⸗Hölter, vertreten durch Rechtsanwalt Capelle in Werne, hat das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung der Gläubiger der im Grundbuch von Hövel Band 22 Blatt 123 Abt. III Nr. 1 und 2 eingetragenen Posten: Nr. 1 1050 gleich 350 Taler Darlehn nebst Füenen für den Assessor und Justizkommissar

eiters in Münster, eingetragen am 4. April 1831. Nr. 2 4950 gleich 1650 Taler Darlehn nebst vier, event. fünf Prozent Zinsen aus der Urkunde vom 5. Januar 1863 für die Witwe Gutsbesitzers Josef Freiheren von Twickel, Mathilde geb. Freiin von Wintgen, zu Ermelinghoff emge⸗ tragen ex decreto am 28. Januar 1863 II. Ferner haben beantragt: 1. die kath.

irchengemeinde in Bockum. vertreten durch echteanwalt Capelle in Werne, die Krastloserklärung der Hypothekenbriefe

a der im Grundbuch von Stockum Band 1 Blatt 30 und Band 3 Blatt 105 eingetragenen Hypothek, Abt. III Nr. 1, 600 Zweihundert Taler Dar⸗ lehn nebst den fährlichen Zinsen zu vier Prozent und sämtlichen Kosten zugunsten der Kirche zu Bockum laut Urkunde vom 6. August 1851. Eingetragen zufolge Verfügung vom 8. August 1851. b) der im Grundbuch von Bockum Band 4 Blatt 99 eingetragenen Hypothek: Abt. III Nr. 1 laut Schuld⸗ und Pfand⸗ verschreibung d. d. 3. November 1799 submannet sigillo notarii Bockeloh hat der Besitzer Johann Gerhard Tiemann von der Kirche zu Bockum hundert Reichs⸗ aler Konv.⸗Geld gegen vier Prozent jähr⸗ lichen Zinsen unter Vorbehalt einer halb⸗ jährlichen Loskündigung sub hypotheka dieses Hauses zur Sicherheit des Kapitals, der Zinsen und Kosten zum Darlehn empfangen. Eingetragen ex decreto 9. Dezember 1816 c) der im Grundbuch von Stockum Band 1 Blatt 27 ein⸗ getragenen Post: Abteilung III unter Nr. 1: 300 = 100 Taler Darlehn nebst 4 % Zinsen aus der Schuldverschreibung vom 5. Juni 1858 eingetragen, und zwar je zur Hälfte für den Armenfonds und für den Kirchenfonds zu Bockum. 2. Der Invalide Heinrich Kuse in Werne, Lünener Straße 133, die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs der im Grundbuch von Stadt Werne Band 2 neu Blatt 46 eingetragenen Post: Abteilung III Nr. auf Nr. 1— 3, Zweibundert Tlr. Darlehn mit 4 event. 5 % Zinsen und Kosten aus der Schuldverschreibung vom 23 März 1857 für die Sparkasse der Stadt und Sammtgemeinde Werne, eingetragen zu⸗ folge Verfügung vom 12. Mai 1857. 3. Der Brennereibesitzer August Lörde⸗ mann in Münster, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Potthoff in Werne, die Kraftlos⸗ erklärung des Hypothekenbriefß der im Grundbuch von Capelle Band 3 Blatt 37 eingetragenen Post. Abteilung I1I1 Nr. 12 auf Nr. 1, 2 3, 4: 6000 Sechstausend Mark Darlehn mit 4 % Zinsen seit dem 1. September 1892 gegen sechsmonatliche Aufkündigung für den Brennereibesitzer Bernhard Lördemann zu Münster. Ein⸗ getragen auf Grund der Urkunde vom 17. Oktober 1892 am 22. Oktober 1892, 4. der Freiherr von Nagel in Itlingen b. Herbern, vertreten durch Rechtsanwalt Potthoff in Werne, die Kraftloserklärung der Hypothekenbriefe der in den Grund⸗ büchern von Herbern eingetragenen Hypo⸗ theken Band 25 Blatt 395: Abterlung I11 Nr. 9: Auf Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 30 einschl. 54 000 Vierundfünfzigtausend Mark Darlehn, unverzinslich gegen sechs⸗ monatliche Kündigung beiderseits, für die Freifrau Franziska von Nagel, geb. Freiinvon Twickel, zu Münster. Zu⸗ erst eingetragen auf Grund der Ur⸗ kunde vom 22. Februar 1897 am 20. März 1897. Umgeschrieben am 10. August 1922. Band 24 Blatt 328 Abteilung III Nr. 47: Auf Nr. 84 - 90 inkl. 92, 96 580 Tlr. = 1740 ℳ: Fünf⸗ hundertundachtzig Taler Darlehn aus der Schuldverschreibung vom 1. Februar 1844 mit 3 ½ und ein Monat nach dem Verfall⸗ tage mit 4 ½ % jährlichen Zinsen und Kosten für den Fonös des zu Herbern be⸗ legenen Westerwinkel⸗Ittlingschen Armen⸗ hauses. Umgeschrieben am 3. Mai 1922. 5. der Kaufmann Louis Feige in Hamm, vertreten durch Rechtsanwalt Capelle in Werne die Kraftloserklärung des Grund⸗ schuldbriefes zu der im Grundbuch von Bockum Band 5 Blatt 180 Abteilung III Nr. 9 eingetragenen Grundschuld von 5000 nebst Zinsen für den Antrag⸗ steller. 6. die Witwe Hubert Schlier⸗ kamp in Werne vertreten durch Rechts⸗ anwalt Potthoff in Werne, die Kraft⸗ loserklärung des Hypothekenbriefes zu der im Grundbuch von Kspl. Werne Band 4, neu Blatt 40, eingetragenen Hypothek Abteilung III Nr. 1: Auf Nr. 1 b: 3400 Dreitausendvierhundert Mark Darlehn nebst 4 ½ % event. 4 ¾ % Zimen vom 2. November 1909 an ver⸗ zinslich, zahlbar halbjährlich am 30. Juni und 30. Dezember, rückzahlbar 6 Monate nach Kündigung für die Amtssparkasse des Amtes Werne zu Werne (Bez. Münster]. Eingetragen auf Grund der Urkunde vom 2 November 1909 am 5. November 1909. 7. der Auktionator August Schaffert in Werne, die Kraftlosertlärung des Hypo⸗ thekenbriefs der im Grundbuch von Stadt Werne Band 5 neu Blatt 15 eingetragenen Hypothek Abteilung III Nr. 3 von 5000 für den Antragsteller. Auf⸗ gebotstermin wud auf den 9 Mai 1928, vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 2, anberaumt. Die Gläubiger zu l werden aufgefordert, späte⸗ stens in dem genannten Termin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. Die In⸗ haber der unter II genannten Hypothefen⸗ und Grundschuldbriefe werden aufgerordert,

spätestens in dem genannten Aufgebots⸗

termin ihre Rechte anzumelden und die Hypotheken⸗ bzw. Grundschuldbriefe vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung erfolgen wird. Werne, den 16. Januar 1928. Das Amtsgericht.

[91453] Aufgebot.

Der Hofbesitzer Wilhelm Martens in Wesselburenerkoog hat das Aufgebot des Hypothekenbriefs über die auf seinem Grundstück, Grundbuch von Wess. Bd. 1 Art. 43 Abt. III Nr. 5 für die Spar⸗ und Leihkasse für das Kirchspiel Wedding⸗ stedt in Weddingstedt eingetragenen 20 000 PM beantragt. Aufgebotstermin 8. 5. 1928, 9 Uhr.

Wesselburen, den 19. Januar 1928. Das Amtsgericht.

[91786] Auf Antrag des Rittergutsbesitzers Frei⸗ herrn Adolf von Hake in Ohr, Kreis Hameln, wird zur Auszahlung des Ab⸗ löfungskapitals wegen der dem Land⸗ und Gastwirt Karl Mittendorf in Buchhagen als Eigentümer des Großkothofs No. ass. 2 in Buchhagen zustehenden Berechtigung zum Bezuge einer Holzrente aus der zum Rittergut Buchhagen gehörigen Gutstorst Termin auf den 18. April 1928, vorm. 10 ½ Uhr, im Amtsgericht hier, Zimmer Nr. 2, anberaumt. Unbekannte Beteiligte werden aufgefordert, ihre An⸗ sprüche an das Ablösungskapital spätestens im Termin anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden und die Auszahlung des Geldes erfolgen wird. 125 der Ablöfungsverordnung vom 20. 12. 1834 in Verbindung mit §§ 947, 950 der Zivilprozeßordnung.) Eschershausen, den 17. Januar 1928. Das Amtsgericht.

[91457] Aufgebot.

Der Landwirt Johannes Pfeifer in Mögglingen hat beantragt, die verschollene, am 6. 9. 1866 zu Mögglingen geborene und zuletzt dort wohnhaft gewesene im Jahre 1887 nach Nordamerika ausge⸗ wanderte Ottilie Pfeifer für tot zu er⸗ klären. Die bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Freitag, den 28. September 1928, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ ebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle. welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen

Gmünd, den 14. Januar 1928.

Amtsgericht.

[91460] Aufgebbot..

Auf den Antrag des Adolf Kliem in Memel, Parkstr. 2/3, als Pflegers der unbekannten Erben der Eheleute Johann Heinrich Tiedemann und Johanne Justine, geb. Zeise, wird ein Aufgebot dahin er⸗ ljassen: 1. Der am 29. April 1864 in Memel als Sohn der Eheleute Ludwig Tiedemann und Auguste, geb. Schlupp, geborene Kaufmann Heinrich Robert Tiedemann, der zuletzt in Hamburg wohnhaft war und seit 1891 ver⸗ schollen ist, wird hierdurch aufgefordert, sich bei dem Amtsgericht in Hamburg, Abteilung für Aufgebotssachen, Ziviltustiz⸗ gebäude, Sievekingplatz, Zimmer 420, spätestens in dem daselbst am Freitag, den 3. Augnst 1928, 12 Uhr, statt⸗ findenden Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird. 2. Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, werden hiermit aufgefordert, dem Amtsgericht in Hamburg, Abterlung für Aufgebotssachen, spätestens im Auf⸗ gebotstermin Anzeige zu machen.

Hamburg, den 5. Januar 1928.

Das Amtsgericht. Abteilung für Aufgebotssachen.

[91458]

Ernst Landesvatter in Widdern hat be⸗ antragt, den verschollenen Philipp Landes⸗ vatter, geb. 1. Juni 1887 in Widdern (Jagst), Landsturmmann der 12. Komp R.⸗J.⸗Reg. 40, zuletzt wohnhaft in Mann⸗ heim, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf Mittwoch, den 29. Fe⸗ bruar 1928, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, 1I. Stock, Saal XIII, Zimmer Nr. 264, anberaumten Aufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen geben können, werden aufgefordert, dies spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht anzuzeigen. Mannheim, den 10. Januar 1928. Badisches Amtsgericht. B.⸗G. 10.

[91787] Die Witwe Christiane Goldermann,

geb. Krieg, in Dreißigacker hat beantragt,

den seit der Abwehrschlacht bei Verdun vor Beaumont am 21. August 1917 ver⸗ mißten Gefreiten der Reserve Johann Heinrich Rudolf Goldermann beim Reserveinfanterieregiment 109, 9. Kom⸗ pagnie, geboren am 7. Februar 1888 zuletzt wohnhaft in Dreißigacker für tot zu erklären. Der Verschollene wird auf⸗ gefordert sich spätestens in dem auf Sonnabend, den 5. Mai 1928, vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 24. anberaumten Aufgebotstermin zu melden da sonst seine Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Meiningen, den 23. Januar 1928. Thüringisches Amtsgericht.

[91459] Aufgebot. ““ Der Pfleger des Georg Hermann Baldeck in München, Trappentreustr. 41/0, hat beantragt, dessen Vater Oskar Philipp Baldeck, geb. 23. 8. 1881 in Mülhausen im Elsaß, zuletzt wohnhaft in Fellbach, 1911 nach der Schweiz ausgewandert, für tot zu erklären. Der bezeichnete Ver⸗ schollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Freitag, den 21. Sep⸗ tember 1928, nachm. 3 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ termine dem Gericht Anzeige zu machen. Amtsgericht Waiblingen.

[91450] Aufgebot.

Der Gerichtstaxator Koepchen in Elber⸗ feld hat als Verwalter des Nachlasses des am 24. Februar 1927 in Elberfeld, seinem letzten Wohnsitze, verstorbenen Reichsbahn⸗ oberinspektors Rudoll Hommerich das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus⸗ schließung von Nachlaßgläubigern be⸗ antragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des genannten Verstorbenen, Reichsbahnoberinspektors Rudolf Homme⸗ rich, spätestens in dem auf den 8. Mai 1928, mittags 12 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 38, anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Ab⸗ schrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbe⸗ schadet des Rechtes, vor den Verbindlich⸗ keiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen.

Elberfeld, den 23. Januar 1928.

Amtsgericht. Abt. 12 a.

Wseal

Am 15. Mai 1927 ist zu Guben die am 1. April 1860 in Forst geborene Stepperin Agnes Blaut, preußische Staatsangehörige, gestorben. Da ein Erbe des Nachlasses bisher nicht ermittelt ist, so werden die⸗ jenigen, denen Erbrechte an dem Nachlaß zustehen, aufgefordert, diese Rechte bis zum 30. März 1928 bei dem unter⸗ zeichneten Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls die Feststellung ergehen wird daß ein anderer Erbe als der Preußische Fiskus

und Gr. 1 Nr. 3664/65 über je 25 R. Gr. 6 Nr. 4514 über 50 RM, Gr. Nr. 29409 über 25 RM. Gr. 5 Nr 10716 über 50 RM, Gr 6 Nr. 16564 über 12,50 RM, Gr. 6 Nr. 12218 über 50 RM. Gr. 8 Nr. 447 über 12,50 N” Gr. 8 Nr. 13175/77 über je 100 R Gr. 9 Nr. 3411 über 25 RM, Gr. Nr. 9858 über 100 RM, Gr. 4 Nr. 25091 über 100 RM, Gr. 4 Nr. 27559 über 50 RM und Gr. 6 Nr. 8256 über 25 R Gr. 4 Nr. 11626 über 100 RM, Gr. 1 Nr. 18635 über 12,50 RM für kraftlos erklärt worden.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 216, Gen. II1. 27. 26, den 19. Januar 1928.

191789] 8 Durch Ausschlußurteil vom 12. Januar 1928 sind die folgenden 21 Aktien der Firma J. H. Wiese Söhne A.⸗G. in Neumünster, und zwar die folgenden Nummern: 321, 322, 323, 324, 95 2516, 2517, 2518, 2519, 2520, 252 2522, 2523, 2524, 2525, 2526, 252 2528. 2529, 2530, 2531 über je 100 £ für kraftlos erklärt worden. Neumünster, den 18 Januar 1928. Das Amtsgericht.

[917888 Bekanntmachung.

Das Bayer. Amtsgericht Weiler⸗Linden⸗ berg hat am 18. Januar 1928 folgendet Ausschlußurteil erlassen: I. Die Aktie Nr. 959 vom 1. April 1906 über ein⸗ tausend Mark der Aktienbrauerei Simmer⸗ berg, Aktiengelellschaftt in Simmerber wird für kraftlos erklärt. II. Die A tragstellerin, Firma Salomon Karg, Brauerei in Heimenkirch hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Weiler i. Allgän, den 24. Januar 1928.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[91120]

Berichtigung. Die in der Nr. 16 d. Bl. für kraftlos erklärte Zulafung bescheinigung trägt nicht die Nr. B 9037, sondern richtig E 9039.

Wolfenbüttel, den 24. 1. 1928.

Kreisdirektion.

191461] * Durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 9. Januar 1928 sind folgende Wechsel für kraftlos erklärt worden: 1. über 150 RM,. ausgestellt in veipzig, den 15. November 1926, an eigene Order vom Malermeister Johann Wagner in Leipzig⸗Gohlis, Schachtstr. 3, akzeptiert von der Firma „Kaufhaus Adler“ 8-9 Leipzig⸗Gohlis, Hallische Straße 1217, fällig am 15. Februar 1927, blanko⸗ indossiert vom Aussteller Wagner und dem Kaufmann Alfred Siebert, Leipzig, 2. über 500 RM, ausgestellt in Leipzig, den 4. April 1927, an eigene Order von der Firma Arthur Häusler in Leipzi

blankoakzeptiert von der Firma Richar Wilde in Leipzig⸗Reudnitz, Eilenburger Straße 17 a, fällig am 23. Juni 1927, zahlbar bei der Allgemeinen Deutsche

Credit⸗Anstalt, Leipzig, 3. süber 100 RM, ausgestellt in Leipzig, den 25. Juni 192

an eigene Order von dem Kaufmann?

Silber in Leipzig, akzeptiert von Amschei Wiesel in Altenburg Burgstr. 10/3, fäll

am 10. September 1925, blankoindossier von A. Silber, Theodor Bogisch und W. Röch.

Leipzig, den 12. Januar 1928. Amtsgericht. Abt. I. 48.

[91792]

Durch Ausschlußurteil vom 19. Janu 1928 ist der Hypothekenbrief vom 21. März 1888 über die im Grundbu von Hackenstedt Band II Blatt Nr. 6 Abteilung III Nr. 1 für den Altenteiler August Grebe in Hary eingetragene

nicht vorhanden ist. Der reine Nachlaß⸗ wert beträgt etwa 200 RM. Guben, den 18. Januar 1928. Das Amtsgericht.

[91790 ““

Durch Ausschlußurteil vom 18. Januar 1928 sind die Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Leutschen Reichs von 1925: Nr. 111546 über 50 RM, Nr. 210180 über 50 RM, Nr. 69378 über 25 RM und Nr 66350 über 12,50 RM. Nr. 2867 über 50 RM und Nr. 3664/65 über je 25 RM, Nr. 154514 über 50 RM. und Nr. 209409 über 25 RM, Nr. 130716 über 50 RM und Nr. 166964 über 12 50 RM, Nr. 162218 über 50 RM und Nr. 210447 über 12,50 RM, Nr. 223175/77 über je 100 RM, Nr 243411 über 25 RM, Nr. 10438 über 100 RM, Nr. 115091 über 100 RM, Nr. 117559 über 50 RM und Nr. 158256 über 25 RM, Nr. 101626 über 100 RM. Nr. 408635 über 12,50 RM; die Auslosungsscheme zur Anleiheablölungsschuld des Deutschen Reichs von 1925: Gr. 4 Nr. 21546 über 50 RM, Gr. 8 Nr. 180 über 50 RM. Gr. 3 Nr. 9378 über 25 RM und Gr. 3 Nr. 6350

über 12,50 RM, Gr. 1 Nr. 2867 über 50 RM

Hypothek von 6900 Papiermark für kraft⸗ los erklärt worden. Amtsgericht Bockenem, den 20. Januar 1928.

[91794] 3

Durch Ausschlußurteil vom 5. Januar 1925 ist der Hypothekenbrief vom 22. Ja⸗ nuar 1908 über die im Grundbuche von Bövinghausen Bd. II Bl. 57 in Abt. III unter Nr. 4 für die Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Lothringen in Gerthe als Rechtsvorgängerm der Antragstellerin eingetragene, mit 4 ½ % seit dem 1. Januar 1908 verzinsliche Hypothek von 3000 für kraftlos erklärt.

Castrop⸗Rauxel, den 24. Januar 1928.

Das Amtsgericht.

[91793] 8 Durch Ausschlußurteil vom 14. Januar 1928 ist der Gläubiger der im Grundbuch von Grunow Band 1 Blatt 8 aut Grund der Urkunde vom 9. Juni 1827 einge⸗ tragenen zinslosen Kaufgeldhypothek von 100 Talern mit seinem Recht auf diese Hypothek ausgeschlossen worden,

Drossen, den 17. Januar 1928. v* Amtsgericht.