1928 / 54 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Mar 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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anzeiger Nr. 54 vom 3. März 1928.

[102764] Ziegelwerke Ludwigsburg A. G. vorm. Ganzenmüller & Baumgärtner, Ludwigsburg.

Die Herren Aktionäre werden hier⸗ mit zu der am Mittwoch, den 289. März 1928, nachmittage 3 Uhr, im Central⸗Restaurant, Arsenal⸗

raße 4, I. Stock, in Ludmigsburg stati⸗ indenden 29. ordentlichen Gene⸗ ralversammlung eingeladen.

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht und Bilanz für das Geschäftsjahr 1926/27

2. Erteilung der Entlastung an Vor⸗

stand und Aufsichtsrat.

8. Verrteilung des Reingewinns.

Behufs Teilnahme an der General⸗ versamlung sind die Aktienmäntel ohne Dividendenbogen spätestens am Frei⸗ tag, den 23. März 1928

in Stuttgart: bei dem Bankhaus Doertenbach & Cie.,

bei der Dresdner Bank Filiale Stuttgart: in Ludwigsburg:

bei der Gesellschaft selbst,

bei der Deutschen Bank Zweig⸗

stelle Ludwigsburg,

Ludwigsburger Bank e. G. oder bei einem Notar gemäß § 26 der Satzungen zu hinterlegen.

Stuttgart / Ludwigsburg, den 28. Fe⸗ bruar 1928.

Der Aufsichtsrat.

02800]

andgräflich Hessische concessionirte Landesbank, Bad Homburg v. d. H.

Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Donnerstag, den 29. März

1928, nachm. 5 Uhr, in den Geschäfts⸗

ränmen der Bank in Bad Homburg v. d. H., Luisenstraße 66, stattfindenden 73. ordentl. Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts des

Vorstands nebst Bilanz und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1927 und Bericht des Aufsichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Ver⸗ wendung des Reingewinns.

8. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Die Aktionäre, die an der General⸗ versammlung teilnehmen wollen, werden aufgefordert, ihre Aktien spätestens am 26. März 1928 bei der Kasse der Gesellschaft, der Dresdner Bank in Berlin oder Frankfurt a. M. oder der Deutschen Vereinsbank Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien in Frankfurt a. M. zu hinterlegen. Er⸗ olat die Hinterlegung bei einem Notar. o ist die Bescheinigung hierüber, welche ie Nummern der hinterlegten Aktien enthalten muß, spätestens am 27. März 1928 bei der Gesellschaft einzureichen.

Bad Homburg v. d. H., den 28. Fe⸗ bruar 1928

Der Aufsichtsrat. Julius Wertheimber.

[102755] Brandenburgische Städtebahn⸗ Aktiengaefellschaft.

Zur ordentlichen Generalver⸗ sammlung am Freitag, den 30. März 1928, um 13 ½ Uhr, in Berlin W. 10. Matthäikirchstr. 20/21 (Landes⸗ S Provinzialausschußsaal) werden

ie Aktionäre unserer Gesellschaft er⸗ gebenst eingeladen. 1

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstands für 1927. 2. Festsetzung der Jahresrechnung 1927, Gewinnver⸗ teilung und Entlastung. 3. Streichung des letzten Absatzes des § 24 des Gesell⸗ chaftsvertrags bezüglich der Ausübung

es Stimmrechts für den Staat durck den von dem Herrn Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten bestellten Kommissar 4 Wahlen zum Aufsichtsrat. Zur Teil⸗ nahme an der ordentlichen Generalver⸗ sammlung sind die Aktionäre berechtigt. welche ihre Aktien spätestens 2 Stunden vor der ordentlichen Generalversamm⸗ lung bei der Gesellschaftskasse in Berlin W. 10, Matthäikirchstr. 17, oder späte⸗ G am dritten Tage vor der Ver⸗ ammlung bei der Preußischen Staats⸗ bank (Seehandlung) in Berlin W. 56 Markgrafenstr. 38. der Kasse der Stadt⸗ schaft der Provinz Brandenburg. Berlin W. 10. Viktoriastr. 20. dem Berliner Bankinstitut Joseph Goldschmidt & Co. in Berlin W. 8, Französische Str. 57/58 der Internationalen Handelsbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Berlin W. 8, Jägerstr. 20, der Darmstädter und Nationalbank, Berlin W. 8. Behvenstr. 68/69, der Bank des Berliner Kassenvereins, Berlin W 56, Oberwall. straße 3. dem Brandenburger Bankver⸗ ein in Brandenburg (Havel), bei be5 lichen Instituten oder bei einem Notar hinterlegt haben. An Stelle der Aktien genügen auch amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunalbehörden und ⸗kassen sowie von der Reichsbank und deren Nebenstellen über die bei denselben hinterlegten Aktien. Wegen des Verfahrens bei Hinterlegung der Aktien bzw. Erteilung der Einlaßkarten owie wegen der Vertretung eines

ktionärs wird auf die 24 und 25 des Gesellschaftsvertraas verwiesen.

Berlin, den 29. Februar 1928.

Der Aufsichtsrat. von Bredow.

Ordentliche Generalversammlung der Fiuima Gebr. Rasch A⸗G., Schles⸗ wig, am 24. März 1928, abends 6 Uhr, in den Geschä tsräumen.

Tagesordnung

1. Vorlegung der Rechnungsübersicht. Gewinn⸗ und Verlustrechnung und des Geschaftsverichts für das Geschäfte⸗ jahr vom 1. Januar bis 31. De⸗ zember 1927.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichterats.

3. Beischlaßtassung über die Ge

verteilung.

4. Wahlen für den Aufsichtsrat.

Der Vorstand.

H Rasch. Th. Treunfeldt. 102802 Deutsche Aufbau Aktiengesellschaft für Grundbesitz, Industrie und

Schiffahrt, Berlin.

Auf Grund unserer am 20 Mai, 28. Juni, 24. Juli 1926 im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 118. 152 und 173 er⸗ folgten Aufforderungen gemäß §§ 219, 290 H.⸗G.⸗B. sind zum Zwecke der Um⸗ stellung unseres Aktienkapitals auf Reichsmark die nachstehend aufgeführten Aktien vom Oktober 1923 nicht ein⸗ gereicht worden:

Aktien über je 5000 PM;: Nr. 22001 22014 22045 22058 22071 bis 22077 22082 22085 22103 22119 22138 22141 22218 22219 22222 bis 22227 22234 22235 22248 22256 22259 bis 22264 22315 22324 22335 22369 22404 22406 22433 22448 22455 bis 22471 22496 22499 22530 22533 22537 22538 22541 22543 22555 22560 22567 bis 22590 22596 22625 22628 22632 bis 22634 22671 22672 22757 22771 22778 22781 22804 22805 22822 22823 22830 22833 22837 22843 22855 22873 22902 22905 22931 22966 22980 22985 23044 23047 23053 23060 23065 23066 23083 23089 23097 23098 23193 23202 23211 23222 23226 23227 23229 23253 23254 23257 23258 23265 23272 23288 23290 23292 23294 23313 23330 23333 23336 23343 23372 23373 23392 bis 23409 23452 23457 23519 23521 —23522 23527 23534 23535 23536 23541 —23542 23583 23595 23600 23602 23609 bis 23612 23631 23639 23642 23662 23720 bis 23729 23744 23776 23840 23864 bis 23867 23910 23913 23917 23965 23966 24072 24074 24097 24220 24223 24228 24255 24262 24272 24274 24276 bis 24279 24283 24284 24326 24331 24340 bis 24357 24372 24373 24450 24452 24464 24465 24476 24481 24488 24495 24522 24530 24538 24552 24580 24582 24599 24606 24609 24612 24637 bis 24640 24645 24647 24648 24651 24652 24664 24670 24676 24681 24682 24715 bis 24719 24723 24724 24729 24734 24745 24747 24813 24815 24849 24850 24852 24853 24855 24856 24867 24878 24882 24911 24918 24930 24935 24941 bis 24944 24949 24988 24990 24997 25003 25006 25011 25012 25084 25088 25093 25100 25114 25122 25132 25135 25136 25143 25144 25175 25176 25181 bis 25210 25444 25453 25456 25464 25571 25589 25601 25611 25612 25617 bis 25622 25630 25637 25646 25657 25662 25666 25671 25700 25707 25715 25720 25733 25745 25746 25759 25764 25765 25779 25782 25786 25790 25800 25803 25812 25833 25838 25857 bis 25860 25877 25880 25884 25885 25906 bis 25909 25914 25936 —25954 25968 bis 26019 26192 26202 26204 26207 26232 bis 26234 26288 26311 26321 26322 26329 26336—26339 26348 26349 26354 bis 26359 26362 26363 26373 26378 26392 26396 26403 26406 26418 26425 bis 26428 26430 26434 26445 26452 27437 27438 27469 27470 27681 27688 27691 27694 27745 27980 27987 27988 28009 28012 28042 28043 28046 28047 28053 28054 28080 28083 28125 28147 28168 28169 28178 28183 28187 28194 28195 28225 28228 28240 28242 28246 bis 28252 28274 28278 28280 28302 28318 28321 28325 28327 28334 bis 28342 28345 28354 28356 28373 28375 28380 28381 28386 28393 28404 28407 28428 28433 28446 28447 28459 28476 28480 28483 28492 28493 28501 28508 28510 28511 28516 28518 28531 28532 28540 28560 28567 28569 28571 bis 28583 28591 28592 28599 28603 28606 28607 28609 28627 28646 28658 28666 bis 28680 28703 28718 28719 28723 bis 28733 28736 28747 28749 28752 28763 bis 28838 28956 28962 28975 28979 bis 28990 29128 29137 29174 29188 29190 29204 29207 29211 29222 29224 29225 29278 29286 29297 29300 29310 bis 29319 29339 29365 29367 29370 29373 29374 29376 29382 29451 29482 29484 bis 29493 29498 29883 29884 29887 bis 29889 29892 29900 29903 29907 29984 29985 30000 34008 34010 34092 34093 34121 34132 34147 34148 34155 34164 bis 34175 34180 34191 34194 34199 bis 34240 34249 34252 34255 34267 34268 34287 34295 34296— 34314 34346 bis 34353 34370 34373 34436 34439 34479.

Die vorerwähnten nicht eingereichten Aktien werden hiermit für kraftlos er⸗ klärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Stücke werden entsprechend den Be⸗ stimmungen des § 290 Absatz 3 H.⸗G.⸗B. verwertet.

Berlin, den 31. Januar 1928. Deutsche Aufbau Aktiengesellschaft für rundbesitz, Industrie und Schiffahrt.

Vorstand.

8 l102808]

8 8

Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, München. 1. Bekanntmachung.

Gemäß § 17 Abs. 5 der 2./5. Ver⸗ ordnung bzw. auf Grund des Art. II der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen fordern wir hiermit

1. die Inhaber von

unserer Gesellschaft mark 14 2/7, die Inhaber von Stammaktien unserer Gesellschaft über Reichs⸗ mark 40,— auf, ihre Anteilscheine und Aktien nebst den dazu gehörigen Gewinnanteilschein⸗ bogen mit laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen und Erneuerungsschein in Be⸗ Ffeenng eines besereth geordneten ummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 16. Juni 1928 einschliefilich Umtausch während der üblichen Geschäftsstunden bei nachfolgenden Stellen einzureichen:

Bayerische Hypotheken⸗ und

Wechsel⸗Bank, München, Nürn⸗ berg oder Augsburg, oder einer unserer Filialen oder Zweig⸗

stellen, ferner

in München: bei der Bayerischen

Staatsbank, in Berlin: bei der Dirertion der Disconto⸗Gesellschaft,

bei Hardy & Co., G. m. b. H.,

in Dresden: bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Ab⸗ teilung Dresden,

bei der Dresdner Bank, in Düsseldorf: bei dem Barmer

Bank⸗VBerein Hinsberg, Fischer & Comp. K. a. A.

in Frankfurt a. M.: bei ber

ireckion der Disconto⸗Ge⸗

Lnhat⸗ Filiale Frankfurt

a. M. bei der Frankfurter Bank, in Hamburg: bei der Nord⸗ deutschen Bank, in üitn8 bei dem Bankhaus Anton Kohn, in Leipzig: bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, bei der Deutschen Bank, Filiale

Leipzig, in Stuttgart: bei Doertenbach von Anteil⸗

& Cie.

Gegen ö S über 14 2/7 werden Aktien über RM 20,— einschrießlich Dividende für 1924 u. ff. und egen von Aktien über RM. 40,— werden je nach Höhe des eingelieferten Betrages Aktien über RM 100,—, RM 200,— oder RM 1000,— und, soweit not⸗ wendig, Aktien über RM 20,— mit Dividendenscheinen Nr. 36 u. ff. aus⸗ gereicht.

Es liegt im allseitigen Interesse, die kleinen Aktien zu RM 20,— möglichst aus dem Verkehr zu ziehen und ins⸗ besondere die Neuausgabe von Reichs⸗ mark 20,— Aktien, tunlich, zu vermeiden. Die vorbenannten Stellen sind aus diesem Grunde bereit, den An⸗ Öund Verkauf von Spitzenbeträgen steuer⸗ und provisionsfrei zu ver⸗ mitteln. Ebenso v die Umtausch⸗ stellen bereit, den Umtausch von Aktien unter RM 1000,— in Aktien zu Reichs⸗ mark 1000,— vorzunehmen, soweit der Vorrat reicht.

Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot ehsschiossen haben, wird keine Provision berechnet. Desgleichen ist der Umtausch falls die Einreichung der Aktien und An⸗ teilscheine an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die üb 8 Provision in An⸗ rechnung gebracht.

boweit die Aushändigung der neuen Aktienurkunden nicht unverzüglich er⸗ olgt, werden nichtübertragbare Be⸗ fitigunsen ausgestellt, gegen deren

ückgabe bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt sind, die neuen Aktienurkunden ausgehändigt werden. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers er Empfangs⸗ bescheinigungen zu fpüsen.

Diejenigen Anteilscheine über Reichs⸗ mark 14 2/7 und Aktien über RM 40,— unserer Gesellschaft, die nicht bis zum 16. Juni 1928 eingereicht worden sind, werden nach 5 der gesetz⸗ lichen Bestimmungen für kraftlos er⸗ klärt werden. Das gleiche gilt von ein⸗ ereichten Anteilscheinen, die den zum Ersatz durch Aktien unserer Gesellschaft über RM 20,—, sowie von eingereichten Stammaktien über RM 40,—, welche den zum Ersatz von Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 100,— erforderlichen Nennbetrag nicht erreichen und uns nicht für Rechnun⸗ der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht Stammaktionäre die Aus⸗ 8eung von Stücken zu RM 20,— verlangen. Die auf die fü⸗ krastlos er⸗ klärten Anteilscheine und Stammaktien entfallenden Stammaktien unserer Ge⸗ sellschaft werden nach Maßgabe des Ge⸗ 8 verkauft. Der Erlös wird abzüg⸗

Anteilscheinen über Reichs⸗

lich der entstehenden Kosten an die Be⸗ rechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.

Eöö“ 3 Börsentage vor Ab⸗ lauf der Umtauschfrist wird die Liefer⸗ barkeit der umzutauschenden alten Aktien über RM 40,— in Fortfall kommen.

München, den 24. Februar 1928.

Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank.

Schumann. Kraemer.

cinhgaeaaxa 8 Chr. Pfeiffer. Aktienge ellschaft.

Unsere Aktionäte werden bierdurch zu der am Samstag. den 24. März 1928, nachmittags 1 ½ Uhr. in unmneren Geschästsräumen im Stuttgart. Schut⸗ straße 17, stattfindenden 7. ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Ge⸗ schäftsberichts des Vorstande mit den Bemerkfungen des Aufsichtsrats für das Geschärtsjahr 1927. Genehmigung der Bilanz.

2. Entlastung des Vorstanods und Auf⸗ sichtsrats.

3. Verwendung des Reingewinns.

4. Wahlen zum Aussichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Akftionär berechtigt. der spätestens am vierten Werktage von der Generalversammlung seme Aktien ohne Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheine bei der Gesellschaft oder bei der Württem⸗ bergischen Vereinsbank, Filiale der Deutschen Bank in Sturttgart, oder bei einem Notar hinterlegt und diese Hinterlegung nachweist.

Stuitgart, den 1I. März 1928.

Der Vorstand. Jultus Pfeiffer.

[102826] 1“

Kulmbacher Spinnerei Kulmbach.

Die Aktionäre werden zur ordentlichen Generalversfimmlung auf Dienstag, den 20. März 1928. mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer des Ver⸗ waltungsgebäudes in Kulmbach eingeladen.

Tagesordnung:

1. Genehmigung der Jabhresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlumrechnung für 1927 rowie Beschlußtfassung über die Verteilung des Reingewinns.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichterats. 3

3. Aufsichtsratswahl.

4. Etwaige sonstige Vorlagen.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, haben nach § 20 der Gesellschaftsordnung ihre Aktien spätestens fünt Tage vor der Generalversammlung unter Hinterlegung derselven bei der Gesellschaft anzumelden. Auch genügt die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar.

Kulmbach, den 1. März 1928.

Der Vorstand der Kulmbacher Spinnerei. Dr.⸗Ing. e. b. F. Hornschuch.

[102390]

geben werden.

§ 290 H.⸗G.⸗B. fordern wir umgehend

Beteiligten zur Verfügung zu stellen.

kraftlos erklärt. Die an Stelle der für

Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen nebst doppelt verzeichnis bis zum 1. Juli d. J. bei der Darmstädter und Nationalbank. K.⸗G. a. A., Filiale Braunschweig in Braunschweig, zum Umtausch einzureichen, soweit sie aber zum Bezuge neuer Aktien nicht ausreichen, zur Verwertung für Rechnung der

Konfervenfabrik Julius Roever Aktiengesellsschaft, Braunschweig.

Die Generalversammlung vom 26. 6. 1926 hat beschlossen. das Aktienkapital von 600 000 GM auf 480 000 RM herabzusetzen. Weise, daß auf b alte Aktien über je 100 GM 4 neue Aktien à 100 RM ge⸗

Die Herabsetzung erfolgt in der

Der Umtausch erfolgt bei der Darmstädter und Nationalbank, Kommandit⸗ gesellschaft aur Aktien. Filiale Braunschweig in Braunschweig.

In Gemäßbeit des unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit ausgefertigtem Nummern⸗

Die Aktien, die nicht bis zum 1. Juli d. J. eingereicht werden, werden für

kraftlos erklärten Aktien auszugebenden

neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft und der Erlös den Beteiligten ausgezahlt oder hinterlegt werden. Braunschweig, den 1. März 1928

Der Vorstand.

Sieburg.

(102031].

Bilanz der Mech. Baumwoll⸗Spinnerei und Weberei Augsburg per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Immobilien der Spinnerei: Stand am 31. Dezember 1926 Zugang im Jahre 1922 .. Maschinen der Spinnerei: Stand am 31. Dezember 1926565 .. Zugang im Jahre 19227 ..

Immobilien der Weberei: Stand am 31. Dezember 1926. Zugang im Jahre 192272 . Maschinen der Weberei: Stand am 31. Dezember 1926 .—. Zugang im Jahre 19227ü .. I und Maschinen der Weberei

Immobilien Kinderheim

Materialien ..

6 9 5 85 890

Neb1“

Passiva. Aktienkapital: Stammaktien.. Vorzugsaktienn.

4 % Schuldverschreibungen von 1910..

Amortisation der Spinnereiimmobilien: Stand am 31. Dezember 1926.. Amortisation pro 192727 .

Amortisation der Spinnereimaschinen: Stand am 31. Dezember 1926.— Amortisation pro 19227 ..

Amortisation der Spinnereit..

Amortisation der Webereiimmobilien: Stand am 31. Dezember 1926. Amortisation pro 1927 . .

Amortisation der Webereimaschinen: Stand am 31. Dezember 1926—. Amortisation pro 19227. .

Amortisation der Webereii .. Amortisation Kinderheim Reservefongds . Beamtenpensionsfonds .. b Arbeiterpensionsfonds... 8 Delkrederekonto.. Werksparkasse.. Tratten gegen Baumwolle Kreditoren.. Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag vom Vorjahre Reingewinn pro 1927

Soll. Gewinn⸗ und

Immobilien und Maschinen der Spinnerei...

RMN [ RM RM 4 522 627,33

—,— 4 522 627

8 459 336,88

54 438,52 8 513 775

13 036 402

2 123 260,90 —,— 2123 260/90

4 206 716,35

132 003,40 4 338 720]05

mmobilien der Beamten⸗ und Arbeiterwohnungen. Vorräte an Rohstoffen, Halb⸗ und Ganzfabrikaten und Kasse, Wechsel, Effekten und Bankguthaben ““

Genußscheine (zum 31. Dezember 1927 gekündigt): Vom Gesamtbetrag von RM 140000 sind noch einzulösen

6 461 980 1 511 130 .— 355 362

. 2 724 094 1 931 431 5 452 496

31 472 899

2. ³ 0 2

4 208 500

20 240 327 600

2 965 002,03 90 452,55

3 055 454

7 314 187,46

425 688,76 7 739 876

Amortisation der Beamten⸗ und Arbeiterwohnungen

Seh, aüasesn —[10 795 330 1 463 436,02

42 465,21 1 505 901 3 467 190,90

173 548,80 3 640 73970

5 146 640/ 93 1 080 153 23 282 317 [65 660 925 45

524 250 . . 331 659 855 909[88

273 641 53 3 109 504/61

3 361 332 26

30 170

1 020 632 27 1 050 802778 31 472 399/12

Haben.

Verlustkonto.

RN s. 769 485,19 1 050 802,78

1 820 287/97

Amortisation. Nettogewimn .

jahr 1927 auf Gewinnanteils

resdner Bank, Deutsche Bank, F

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RMN [3 30 17051 1 790 117,46

1 820 287, 97

Vortrag vom Vorjahre . Fabrikationskonto.. .

Laut Beschluß der heutigen Generalversammlung kommen für das Ge chäfts⸗ ie Gewinnanteilscheine Nr. 8 der Stammaktien un eine Nr. 6 der Genußscheine je RM 72,— zur Verteilung. Die Einlösung der Gewinnanteilscheine erfolgt unter Abzug der Kapital⸗ ertragssteuer ab Mittwoch, den 29. Februar 1928, bei den Bankhäusern: 142922 Schmid & Co., Augsburecgfg‧,“

auf die

Augsburg,

liale Augsburg. Augsburg, den 28. Februar 1928.

Mech. Baumwoll⸗Spinnerei und Weberei

Otto Lindenmeyer

Augsburg.

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Berlin, Sonnabend, den 3. März

iger

11¹“

Erscheint an sedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

E Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 .ℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein

Inhaltsübersicht, Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urbeberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

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90292

24. Der Wert der Nutzung von Räumen im eigenen 98 des Gewerbetreibenden zum Gewerbebetrieb stellt ein Einkommen dar. Es handelt sich um die Frage, ob eine eingetragene Konsumgenossenschaft, die einem Revisionsverband angeschlossen 98 den Mietwert derjenigen Räume, die sie in eigenen Grundstücken als Geschäfts⸗ und Lagerräume für eigene eschäftliche Zwecke nutzt, als Einkommen aus Vermietung oder versteuern muß. Das Finanzgericht hat die Be⸗ steuerung abgelehnt, indem es den Mietwert dieser Räume zu den nach § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes befreiten Einkünften aus Gewerbebetrieb rechnet. Mit der Rechtsbeschwerde führt das Finanzamt aus: § 11 Nr. 4 des Körper stelle die betreffenden Genossenschaften von S im § 6 des Ein⸗ kommensteuergesetzes aufgeführten Einkünften frei. Auf § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nehme er nicht Bezug. Die letztere Vorschrift ordne ein Zurechnen von Einkünften aus Miet⸗ wert usw zu den Einkünften aus selbständiger Berufstätigkeit an. Der Sinn dieses Zurechnens bestehe darin, eine doppelte Ver⸗ steuerung des in den Einkünften aus selbständiger Berufstätigkeit um Ausdruck kommenden Gewinns aus Mietwert zu vermeiden; iese Zurechnungsvorschrift sei also da angebracht, wo sowohl Ein⸗ künfte aus Mietwert als auch Einkünfte aus selbständiger Berufs⸗ tätigkeit gemeinsam der Besteuerung unterlägen. Anders verhalte es sich im vorliegenden Falle. Hier seien durch § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes die Einkünfte aus selbständiger Berufs⸗ tätigkeit freigestellt worden, die Einkünfte aus dem Mietwert dagegen laut ausdrücklicher Bezugnahme auf 6 Nr. 6 es Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig bleiben. Dieser deutlich bekundete Wille des Gesetzgebers könne nun nicht dadurch ent⸗ kräftet werden, daß die für den Fall der gemeinsamen Veranlagung wecks Vermeidung einer doppelten Besteuerung gegebene Vor⸗ söent des § 38 Abs. 4 angewandt, vielmehr müsse in diesem Falle er teilweisen Freistellung die Tatsache der „rechnerischen, nicht logischen“ Verquickung des Gewinns aus Mietwert und aus selb⸗ ständiger Berufstätigkeit gegenüber dem Willen des Gesetzgebers auf Heranziehung der Einkünfte aus Mietwert zurücktreten. § 6 des Einkommenstenergesetzes stelle auf die Quellen des Einkommens ab. Eine aus technischen Gründen erlassene vermöge aber den Charakter des Einkommens aus Mietwert als den einer selbständigen Einkommensquelle nicht zu ändern. Das folge aus dem Sinne und auch aus der äußerlichen Entfernung er genannten Vorschriften des. Einkommensteuergesetzes. Eine Genossenschaft oder ein ähnlicher durch § 11 Nr. 4 des Körper⸗ schaftsteuergesetzes nur teilweise steuerbefreiter Rechtsverband ürde sonst niemals den Mietwert der eigenen Wohnung zu ver⸗ seuegg haben Denn wenn dieser wegen seines Enthaltenseins in en Einkünften aus selbständiger Berufstätigkeit steuerfrei bleiben solle, so werde er bei den hier fraglichen Rechtsverbänden deshalb niemals versteuert werden können, weil bei ihnen stets eine selb⸗ ständige berufliche Tötigkeit vorliege. Demnach würde bezüglich dieser Rechtsverbände eine nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei ihnen steuerpflichtige Einkommensgnelle versiegen.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zwar trifft die An⸗ nahme des Finanzgerichts, daß es sich bei dem Geschäftsbetriebe der Konsumgenossenschaft um einen Gewerbebetrieb handelte, nicht zu. Ob Einkünfte der im § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Art bei Körperschaftsteuerpflichtigen überhaupt vor⸗ kommen können, kann hier dahingestellt bleiben. Wäre die Frage zu bejahen und würden solche Einkünfte innerhalb des Betriebs einer Genossenschaft anfallen, so müßten sie an der Steuer⸗ befreiung der im § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1925 anfgezählten Einkünfte teilnehmen, gleichgültig, ob der Betrieb in dem die Nutzung stattfindet, ein gewerblicher ist oder innerhalb einer sonstigen selbständigen Berufstätigkeit geführt wird. Daß § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes im § 11 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes nicht ausdrücklich genannt ist, ist be⸗ deutungslos. Denn 38 Abs. 4 ist nur eine Klarstellungs⸗ vorschrift, die Zweife ausschließen son welcher Einkommensart die innerhalb eines Gewerbes oder sonstigen Berufsbetriebs an⸗ fallenden Einkünfte aus der Nutzung von Grundvermögen zuzu⸗ rechnen sind. Die Vorschrift schließt die Unterstellung dieser Ein⸗ künfte unter § 6 Nr. 6 aus und weist sie den Einkünften aus § 6 Nr. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes zu. Die Frage, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich daher nur nach

6 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, nicht danach, was ezüglich dieser Einkünfte Rechtens sein würde, wenn sie als sol nach § 6 Nr. 6 behandelt werden müßten. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber gar nicht um Einkünfte im Sinne des § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Das Einkommensteuergesetz behandelt den Wert der Nutzung der Wohnung im eigenen Hause an zwei Stellen, im § 14 Halbsatz 2 und im § 38 Abs. 4. Das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander kann hier auf ich beruhen bleiben. § 14 scheidet hier schon um deswillen aus, bveil es sich um eine nach § 13 des Einkommensteuergesetzes zu besteuernde buchführungspflichtige Genossenschaft handelt. Die Vorschrift über die Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause im § 38 Abs. 4 aber kommt dann nicht zur Anwendung, wenn s sich um eine Nutzung von Räumen handelt, die dem eigenen Betriebe zugute kommt, mag es sich um einen gewerblichen Betrieb oder um eine berufliche Tätigkeit anderer Art handeln. § 38 Abs. 4 betrifft nur die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, d. h. zur Befriedigung eines Bedürfnisses des Steuerpflichtigen, das außerhalb der Zwecke der erwähnten

Befreiungsvorschrift steuerfrei bleibt,

Betriebe liegt. Gewerbliche und andere berufliche Betriebe dienen dem Erwerbe von Einkünften, die Nutzung einer Wohnung bege dagegen Einkommensverbrauch dar oder steht einem solchen gleich. Zur Befriedigung des IVZW wird ein Aufwand erfordert, der beim Inhaber einer M. regelmäßig aus dem Einkommen gedeckt werden muß. Der gleiche Aufwand wird bei der Wohnung im eigenen Hause durch die unmittelbare Nutzung des Hauses selbst gedeckt, und deshalb 8. es gerechtfertigt, diese Nutzung als vorweggenommenen Ver⸗ ven. von Ein⸗ kommenselementen zu behandeln. Grundsätzlich anders liegt es bei der Nutzung von Räumen, die innerhalb eines erst auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Betriebs erfolgt. Hier wird bei dem Benutzer gemieteter Räume durch die Zahlung des Miet⸗ zinses nicht etwa Einkommen verbraucht, sondern es werden Aus⸗ gaben geleistet, die als Werbungskosten den Gewinn mindern. Der Benutzer eigener Räume spart diese Werbungskosten und erhöht damit seinen Gewinn, so daß in dem Ergebnis des Ge⸗ schäftsbetriebs die Nutzung schon erfaßt wird. Es wäre also ganz bingerechthert9t die gleiche Ersparnis nochmals durch Besteuerung außerhalb der Gewinnbesteuerung zu erfassen. Die Frage, ob der Gewinn eines 1 Einkommen darstellt oder wegen des Eingreifens einer sudjektiven ist für die hier zu ent⸗ scheidende Frage, ob der Nutzungswert der eigenen Geschäfts⸗ räume außerhalb des Betriebs liegende Einkünfte begründet oder nur die Ersparnis von Ausgaben innerhalb des Betriebs, be⸗ deutungslos. (Urteil vom 3. Januar 1928 1 A 221/27.)

25. Zahlungen von Mitgliedern eines Berufsverbands an diesen zur Deckung der Kosten eines Schaufensterwett⸗ bewerbs als umsatzsteuerfreie Vereinsbeiträge. Streit besteht darüber, ob der steuerpflichtige Berufsverband mit der Sonderumlage, die er anläßlich eines Schaufensterwettbewerbs im Oktober 1924 von den beteiligten Mitgliedern eingehoben hat, zur Umsatzsteuer herangezogen werden kann. Die hat die Umsatzsteuerpflicht bejaht, da nach ihrer Ansicht besondere Leistungen an einzelne Mitglieder gegen Entgelt vorliegen. Das Mitglied habe sich um den Beitrag für jedes Schaufenster die Möglichkeit einer Auszeichnung gekauft. In der Rechtsbeschwerde⸗ schrift bestreitet der Verband, daß ein Austausch von Leistung und Gegenleistung stattgefunden hat. Es habe sich um Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Verbandszwecke gehandelt, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs 88,18 freiheit gegeben sei. In einer Gegenexklärung wendet sich das Finanzamt gegen die Anschauung des Berufungsrichters, daß die vom Verband anläßlich des Schaufensterwettbewerbs gegenüber den Beteiligten auf Grund der Beiträge gelieferten Leistungen als besondere Leistungen an einzelne Mitglieder gegen Entgelt anzusehen seien. Vom Standpunkt des Reichsfinanzhofs sei daher im vorliegenden Falle die Umsatzsteuerpflicht zu verneinen. Allein die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs werde dem Willen des Gesetzes nicht gerecht. Der Begriff des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes knüpfe ausschließlich an die Person des Leistenden an und setze lediglich voraus, daß die Leistung eine entgeltliche ist, ohne danach zu fragen, wer der Leistungs⸗ empfänger ist, der Zahler oder ein Dritter, und ohne danach zu fragen, inwieweit die Leistung, wenn mehrere Zahler vorhanden 8* dem einen oder anderen von ihnen oder ob sie allen gemein⸗ sam zugute komme.

Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. In Rechtsprechung hat der Reichsfinanzhof daran fest⸗ gehalten, daß Zahlungen von Vereinsmitgliedern, die einen Verein lediglich in den Stand setzen, die ihm im Interesse aller Mitglieder Fnnssrea gestellten Aufgaben zu erfüllen, die aber kein

üurgelt für Sonderleistungen des Vereins an die Mitglieder dar⸗ stellen, umsatzsteuerfrei sind. Von dieser Rechtsanschauung ab⸗ zugehen besteht kein Anlaß. Die hier streitigen Sonderbeiträge anläßlich des Schaufensterwettbewerbs sind nicht anders zu beurteilen als die übrigen Verbandsbeiträge. Der Schaufenster⸗ wettbewerb und die damit verbundenen Veranstaltungen dienten dem satzungsmäßigen Zwecke der „Wahrung und Förderung der Interessen des Einzelhandels in seiner Gesamtheit“ Da die gewöhnlichen Beiträge zur Deckung des Kostenaufwands für den Schaufensterwettbewerb nicht ausreichten, ergab sich die Notwendig⸗ keit, eine Sonderumlage zu erheben. Tatsächlich sind von den Gesamtkosten des Schaufensterwettbewerbs ein großer Teil durch die Sonderumlage aufgebracht worden; der Rest ist aus all⸗ gemeinen Mitteln des Verbandes bestritten worden. Es geht daher nicht an, die durch eine erhöhte Verbandstätigkeit im Jahre 1924 nötig gewordene Sonderumlage anders zu behandeln als die socestigen Verbandsbeiträge. Daß die Sonderzulage ent⸗ sprechend dem Zwecke des besonderen Anlasses nicht für alle Mit⸗ glieder gleich bemessen, sondern nach der Zahl der Schaufenster abgestuft wurde, benimmt ihr nicht die Natur eines Beitrags zu den allgemeinen Aufgaben des Verbandes, da die höhere Beitrags⸗ leistung kein Anrecht auf eine besondere Gegenleistung des Ver⸗ bandes gewährt. Der Verband ist daher zu Unrecht mit der von ihm erhobenen Sonderumlage zur Umsatzsteuer heran⸗ gezogen worden. (Urteil vom 11. November 1927 V A 200/27.)

26. Gleichstellung des Erwerbs des Eigenbesitzers mit dem Erwerbe des bürgerlich⸗rechtlichen Eigentums für die Frage der Bereicherung durch Schenkung oder Erbgang.

Unternehmens steuerpflichtiges

seinen Gunsten. Demnach kann im vorliegenden

Im Jahre 1916 nahm der Erblasser seine beiden Söhne, die eschwerdeführer, in sein Geschäft auf, indem er seine Einzelfirma in eine offene Handelsgesellschaft zu drei gleichen Anteilen um⸗ wandelte. Ein den Erfordernissen des § 313 des Bürgerlichen Gb entsprechender Gesellschaftsvertrag wurde nicht ab⸗ geschlossen, auch wurden die Betriebsgrundstücke nicht an die Gesellschaft aufgelassen. Sie standen also im Grundbuch noch auf den Namen des Erblassers, als dieser am 6. Februar 1924 unter Hinterlassung seiner Witwe und der beiden Beschwerdeführer als gesetzliche Erben starb. Erben geworden sind zu die Witwe, u je 2%⅛ jeder der beiden Beschwerdeführer. Jedem der Beschwerde⸗ führer sind daher durch Erbgang zugefallen: 1. von dem ein Drittel des Gesellschaftsvermögens umfassenden Gesellschaftsanteile des Erblassers % oder, was dasselbe ist ½6 % = %⅞ des Gesell⸗ schaftsvermögens, 2. *% des sonstigen Vermögens des Erblassers. Aus diesen Gründen ist für die Erbschaftssteuer von wesentlicher

Bedeutung die im gegenwärtigen Verfahren allein streitige Frage,

ob der Grundbesitz, soweit er von der offenen Handelsgesellschaft benutzt wurde, beim Tode des Erblassers diesem oder der Gesell⸗ schaft gehörte. Es handelt sich also im wesentlichen darum, ob der Erblasser den Beschwerdeführern seinen Grundbesitz zum Teil schon 1916 durch Einbringen in die offene Handelsgesellschaft geschenkt hat oder ob die Söhne erst durch den Erbfall entsprechend bereichert worden sind. Die Vorinstanzen verkennen nicht, daß die Eintragung im Grundbuch nicht entscheidend ist; sie wollen aber gleichwohl nicht anerkennen, daß das Grundvermögen oder ein Teil davon am Stichtag der Gesellschaft gehörte, und zwar vor⸗ nehmlich deshalb, weil der Erblasser im Jabre 1923 einen Antrag guf Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch zurückgenommen hat. Das Finanzgericht fügt hinzu, die Angabe der Beschwerde⸗ führer, daß die Eintragung des Eigentumsüberganges an Bedenken wegen der Kostenfrage gescheitert sei, könne nicht zu einer 8 ihren Gunsten lautenden Entscheidung führen; da es dem Erb⸗ lasser obgelegen hätte, die dinglichen Rechtsverhältnisse zu klären. Die Entscheidung hängt indessen nicht davon ab, was der Erb⸗ lasser hätte tun sollen, um bei seinem Tode klare Rechtsverhältnisse u hinterlassen, sondern nach § 80 der Reichsabgabenordnung avon, ob es glaubwürdig ist, daß die offene Handels⸗ gesellschaft nach dem Willen der Beteiligten den Eigenbesitz an den Grundstücken haben sollte und daß sie von einer ent⸗ sprechenden Regelung der dinglichen Rechtsgestaltung nur deshalb absah, weil man die Kosten scheute. Da die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat, war die Vorentscheidung nach § 228 der Reichsabgabenordnung aufzuheben. Zu ees Ergebnis führt auch die Behandlung des Einwandes der Beschwerdeführer, daß der Grundbesitz in die Bilanzen der Gesellschaft eingestellt war. Diese Tatfache schaltet das Finanzgericht mit der e aus, es könne auch Privatvermögen durch die Bücher und Bilanzen einer Gesellschaft laufen. Diese Möglichkeit ist indessen nicht hin⸗ reichend, um der Tatsache der Aufnahme in die Bilanz ihren Wert als Beweisanzeichen für die Absicht der Beteiligten zu rauben. Es wäre vielmehr zu untersuchen gewesen, ob ratfächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft alle oder einzelne der streitigen Grundstücke, obwohl sie in ihrer Bilanz enthalten sind, als Privawermögen des Erblassers betrachtete. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum es im vorliegenden Falle nach Ansicht der Vorinstanz nicht möglich sein sollte, daß nach dem Willen des Erblassers nur ein Teil 5 Grundbesitzes in den Eigenbesitz der Gesellschaft übergehen sollte. Bei der er⸗ neuten Prüfung wird das Finanzgericht davon auszugehen haben, daß für das Erbschaftssteuerrecht nicht maßgebend ¹ die dingliche Rechtsgestaltung, sondern daß nach § 80 der Reichsabgabenordnung der Eigenbesitz 872 B. G.⸗B.) gleichsteht dem bürgerlich⸗recht⸗ lichen Eigentum. Von diesem Standpunkt alts hat der Reichs⸗ finanzhof in ständiger Rechtsprechung bei der Schenkungsteuer die Bereicherung des Bedachten nicht abhängig gemacht von dem Eigentumsübergange durch Auflassung und Eintragung, sondern von der körperlichen Uebergabe. as entspricht auch der Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofs auf anderen Gebieten des Steuer⸗ rechts. Insbesondere muß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgaben⸗ ordnung gelten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen so auch zu Falle die Tat⸗ ache der Unterlassung der Auflassung und der Eintragung der echtsänderung im Grundbuche höchstens mittelbar insoweit Bedeutung gewinnen, als aus ihr auf den Willen der Beteiligten zu schließen wäre, den Grundbesitz nicht zum Gesellschaftsvermögen zu rechnen. Es wird also zu prüfen sein, ob es glaubhaft ist, daß der Antrag auf Umschreibung aus Scheu vor den Kosten und Abgaben zurückgenommen worden ist. Ferner wird zu unter⸗ suchen sein, aus welchen tatsächlichen Gründen gerade im vor⸗ liegenden Falle der Grundbesitz in die Bilanz aufgenommen wurde. Schließlich werden noch besonders zu würdigen sein die Behaup⸗ tungen der Beschwerdeführer, daß die Gesellschaft den Grundbesi seit 1916 unentgeltlich und ohne jeden Vertrag besessen und benutz habe und daß beim Verkaufe von Grundstücksteilen zu Lebzeiten des Erblassers der Preis zu je einem Drittel dem Kapitalanteil eines jeden der drei Gesellschafter zugeführt worden sei. Alle diese Fragen werden, soweit sich die Antwort nicht durch Ermittelungen feststellen läßt, nach § 210 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung durch Schätzung zu entscheiden sein, wobei für die verschiedenen Teile des Grundbesitzes verschiedene Ergebnisse nicht aus⸗ geschlossen sind. (Urteil vom 31. Januar 1928 Ve A 780/27.)

11 Bei der 1. Handelsregister. S. Aanchen. [102078]

In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 27. Februar 1928:

Bei der ommanditgesellschaft „Aachsner Metallhandelsgesellschaft Matthias Bock & Co.“ in Aachen: 3 Kommanditisten sind aus der Gesellschaft ausgeschieden und ein neuer Komman⸗ ditist ist in die Gesellschaft eingetreten.

Gesellschaft ausgeschieden.

Aachen: Das den Bonn ü⸗

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in dem Betriebe

Kommanditgefellschaft Ferbeck & Cie.“ in Aachen⸗

Forst: 7 Kommanditisten sind aus der

Bei der Firma „Max Stern“ in andelsgeschäft ist auf Felir Coens in in ergegangen, der es 1e;. unter der Firma „Max Stern Na folger“ fortführt. Der Uebergaug der 8 des Geschäfts be⸗ Si gründeten Forderungen und Verbind⸗ de

lichkeiten ist bei dem Erwerbe des Ge⸗ schäfts durch den Kaufmann Anton Felix Coens ausgeschlossen.

Bei der Kommanditgesellschaft „Rhein. Textil⸗Werke Schnitzler & Lummerich, Kommanditgesellschaft“ Aachen: Dem Josef Meesters zu Aachen ist Einzelprokura erteilt.

-⸗ Die Kommanditgesellschaft „Leist &

Cov. Kommanditgesellschaft“ mit dem in Aachen. Persönlich haftender ellschafter ist der Kaufmann Ludwig

Tony

Bei der

Leist in Aachen. Es ist ein Komman⸗ ditist vorhanden. am 27. Februar 1928 begonnen. Dem Affred

Einzelprokura erteilt. getragen wird veröffentlicht: Geschäfts⸗ zweig: Handel mit . aller Art und verwandten

räume: Kaiserallee 128.

Firma ter Hastung“ in Aachen:

mit beschrän Das Stammkapital ist durch Gesell⸗

schafterbeschluß vom 31. Dezember 1926 Die Gesellschaft hat um 15 000 Reichsmark auf 45 000 Reichsmark herabgesetzt worden. Durch Gesellschafterbeschluß vom 24. Februar 1928 ist der Gesellschaftsvertrag ab⸗ geändert. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäfts⸗ führer vorhanden, so ist jeder allein vertretungsberechtigt.

Amtsgericht. Abt. 5. Aachen.

Velder in Aachen ist Als nicht ein⸗

Artikeln. Geschäfts⸗

Ados Gesellschaft