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Deutsches Reich. Gesetz über die Verlängerung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förde⸗ rung des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat April 1928. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1928.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der 51. Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen 12
Gesetzsammlung.
Amtliches.
Deutsches Reich. über die Verlängerung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926.
Vom 31. März 1928. (Veröffentlicht im RGBl. Teil I Nr. 19 S. 415).
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 1. § 20 Abs. 2 des obigen Gesetzes erhält folgende Fassung: Die Gültigkeit dieses Gesetzes endet mit dem 31. Dezember 1928.
Artikel 2. § 1 Abs. 5 des obigen Gesetzes erhält folgenden Zusatz: Ausgenommen sind ferner Eisen⸗ und Stahlschrott, Eisen⸗ gußbruch und alle anderen Arten von Eisen⸗ und Stahlabfällen einschließlich der verzinnten und verzinkten Abfälle. Berlin, den 31. März 1928. G 1““ eöpdeut von Hindenburg. chswirtschaftsminister Curtius.
Richtlinien dür die Verwendung von Reichsm örderung des Absatzes von Sch und Fleisch)). Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nach Anlage X Kap. E 4 Tit. 8a des Gesetzes über die Fest⸗ stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (RGBl. II S. 209) bereitgestellten Mittel und für die übernahme der in § 4 Buchstabe b Nr. 2 dieses Ge⸗ setzes in Aussicht gestellten Gavantien für Darlehen mit Zu⸗ timmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern vesaenden Ausschusses des Reichstags folgende Richtlinien rlassen:
I. Die bereitgestellten Reichsmittel und die ÜUbernahme von Ga⸗ rantien des Reichs für Darlehen sollen dienen: a) der Marktbeobachtung, insbesondere auch im Zusammen⸗ „wirken mit den gesetzlichen 1 b) der Organisation des Viehauftriebs und der Fleisch⸗ deh auf den großen Märkten,
e) der Förderung von Einrichtungen zur Verwertung und
Verarbeitung von S koch bieh,
d) der Förderung des direkten Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der Erzeuger einer⸗ seits und Vereinigungen der Fleischer und Verbraucher andererseits,
e) der Entlastung des Inlandsmarktes durch Gewinnung neuer für Scglachtzchtpeine sowie für frisches un e Schweinefleisch,
9 ö isierung von Schweinezucht und Schweine⸗ mast,
g) sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Schwierig⸗
keiten im Absatz von Vieh und Fleisch zu beheben.
48
z. Die Verteilung dieser Mittel und die Entscheidung darüber,
für welche Darlehen die Übernahme einer Reichsgarantie be⸗ —
*) Veröffentlicht im Reichsministerialblatt Nr.
. 18 vom 27. April 1928 Seite 26 7. 1— 8
stehen
antragt wird, erfolgt nach einem ünheitlzchen Gesamtplan im Rahmen der wirtschaftlichen Ziele dieser Richtlinien durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zu⸗ stimmung eines mit den Landesregierungen vereinbarten Länder⸗ ausschusses.
Für zentrale Organisationen, deren Notwendigkeit der Länderausschuß in Verbindung mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft anerkannt hat, sind die erforder⸗ lichen Summen zur Verfügung zu stellen. Eine schlüsselmäßige Verteilung auf die Länder erfolgt nicht.
Vor Entscheidung über Maßnahmen von allgemeiner Be⸗ deutung ist ein Sachverständigenausschuß zu hören, bestehend aus den Spitzenorganisationen der Landwirsschaft, den Zentralstellen der Beehöbsatorganisotionen an den großen Schlachtviehmärkten, des Viehhandels, des Fleischergewerbes, der Fleischwarenindustrie und der Verbraucherorganisationen. Der Ausschuß hat zu be⸗
1. aus 9 Vertretern der Landwirtschaft, und zwar vom Deutschen Landwirtschaftsrat, vom Reichs⸗Landbund, von der Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, von der Deutschen Bauernschaft, vom Reichsverband der land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften, vom Generalverband der Raiffeisengenossenschaften, von den a die großen
chlachtviehmärkte vereinigten Viehabsatzorganisationen on Berlin, Königsberg, Hamburg, Köln, Hannover und
München, von der Vereinigung Deutscher Schweinezüchter nd ⸗mäster,
2. aus 8 Vertretern des Handels, des Gewerbes und der Konsumenten, und zwar vom Bund der Viehhändler Deutschlands, von der Wirtschaftsvereinigung der Vieh⸗ agenten, vom Deutschen Fleischerverband, vom Reichs⸗
erband der Deutschen Fleischwarenindustrie, vom
RKeichsverband der Deutschen Großschlächter, vom entralverband deutscher Konsumvereine, Hamburg, vom
RKeichsverband deutscher Konsumvereine, Köln.
III.
Die Mittet aus dem Fonds ron .
Verwendung 1. als einmalige Beihilfen,
2. als mehrjährige Beihilfen zur Verbilligung des Zins⸗ satzes von Darlehen,
3. als Rücklagen für Garantien, die das Reich für Dar⸗ lehen übernimmt.
Für die Uebernahme einer Reichsgarantie kommen vorzugs⸗
se Darlehen in Betracht, die aufgenommen werden:
a) von Viehabsatzorganisationen für die Regelung des Miorttauftriebs und des Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch,
b) von Fleischwarenfabriken und Schlächterorganisationen für die Verarbeitung von Schlachtvieh und Fleisch zum Zwecke der Entlastung des Marktes,
c) für wirtschaftliche Einrichtungen, deren Tätigkeit au den unmittelbaren Absatz von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der Erzeuger einerseits und Ver⸗ einigungen der Fleischer und Verbraucher andererseits gerichtet ist,
d) für Einrichtungen, die der Rationalisierung von
8 chweinezucht und Viehmast dienen. .
Die Darlehen müssen ausreichend gesichert sein (Hypothek,
Bürgschaft, Wechsel, Eö „Haftsummen). 8n
der Sicherung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die
Bedeutung des Unternehmens dies rechtfertigt und die Stellung
der Sicherheit nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Kosten möglich ist.
IV
Abwicklung der Darlehnsgeschäfte erfolgt und dem
Millionen RM finden
Die kaufmännische regelmäßig unmittelbar zwischen dem Kreditgeber Kreditnehmer. 8
Anträge auf Beihilfen oder auf Uebernahme von Garantien für Darlehen sind unter Angabe der gewünschten Art der Unter⸗ tützung mit den erforderlichen Unterlagen bei den Landesregie⸗ rungen oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregierungen veranlassen die fachmännische Prüfung der Anträge und leiten sie mit gutachtlicher Aeußerung dem Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft zu.
Dringliche Anträge, die sich auf Einrichtungen oder Unter⸗ nehmungen beziehen, die für die Förderung des Absatzes land⸗ wirt chaßtlicher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung für das Reichsgebiet sind, können mit den erforderlichen Unterlagen un⸗ mittelbar bei dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft eingereicht werden. 9
Beihilfen sind in der Regel durch Vermittlung der Landes⸗ regierungen auszuzahlen. vr
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben die Landesregierungen zu überwachen. ie haben hierüber auf Verlangen der Reichsregierung Mitteilung zu machen.
Berlin, den 24. April 1928.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele.
8 Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichs⸗ mark für den Monat April 1928 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 8. Mai 1926 (RCBl. I S. 218) in Ver⸗
Lfd. Nr.
bindung mit § 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:
Staat Einheit RM
20,94 178,78 58,40 50,41 3,02 418 112,17 81,61 112,11 10,52 16,46 5,52 20,41 168,55 22,06 199,57 7,38 80,87 41,60 111,79 58,83 46,87 17,89 2,62 112,24 80,58 70,10
1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga 100 Milreis 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francas 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Eskudos 100 Lei (Noten) 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1 Pfund 100 Pengö 1 Peso 1 Dollar
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland 1
riechenland Großbritannjen Holland
talien Japan Jugoslawie Lettland Litauen Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Tschecho⸗Slowakei Türkei Ungarn Uruguay Vereinigte Staaten
von Amerika
Die Festsetzung der “ für die nicht an der Berliner Börse notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in der Mitte dieses Monats.
Berlin, den 1. Mai 1928.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.
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* “
ekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. 8 (RSBl. I S. 482.)
Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingod 864 s8h 10 ¼ d, für ein Gramm Feingold demnach 32,7375 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. Berlin, den 2. Mai 1928.
Reichsbankdirektorium. Dreyse. Fuchs.
für die Lebenshaltungskosten im April 1928.
„Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats April mit 150,7 gegenüber dem Vormonat (150,6) nahezu unverändert geblieben.
Die Inderziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 = 100): für Ernährung 151,0, für Wohnung 125,5, 8 Heizung und Beleuchtung 144,6, für Bekleidung 169,9, für en „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 186,4. b
Berlin, den 30. April 1928. 8
Statistisches Reichsamt. eee
Preußen. Finanzministerium.
Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerialrat Schroeter in Berlin⸗Wilmersdorf, den Oberregierungs⸗ und baurat Dr.⸗Ing. Krey in Charlottenburg und den Reichs⸗ bahndirektor Dr.⸗Ing. Tecklenburg in Charlottenburg zu ordentlichen Mitgliedern und
den Professor Dr.⸗Ing. Kulka in Hannover zum außer⸗ ordentlichen Mitgliede der Akademie des Bauwesens ernannt.
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