Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 28. Juli 1928. S. 4.
—V
[40889] Barmer Baugesellschast für Arbeiterwohnungen A.⸗G., Barmen. Der Bekanntmachung vom 16. Junt 1928 zu unserer 57. Hauptversammlung ist noch nachzutragen, daß Herr Albert Heuser durch den Tod aus dem Aufsichts⸗ rat unserer Gesellschaft ausgeschieden ist. Barmen, den 25. Juli 1928. Der Vorstaͤnd. Otto Walter Erbslöh.
[40490] Aktien⸗Zuckerfabrik Broistedt in Broistedt. Bilanzkonto am 31. Mai 1928.
Immobilien .. Mobilienvorräte. Kassäa — . orderungen..
409 834 10 441 162 49
3 109 64 8tz 14 836,88
868 951,24
B. Passiva Aktienkapitalkonto... Debitoren — Kreditoren. Akzepte Reingewinn
295 000/ — 347 253 88 212 694 80
14 002 56
868 951/24 Gewinn. und Verlustkonto.
Soll. Abschreibungen Betriebsunkosten. Rübengelder Dividende.. Reingewin...
10. Gesellschaften zen U. b. H.
Die Firma Inhapag, Internationales Handelsbüro & Patentverwertungs⸗Ges. m. b. H., Schwerin i. Meckl., ist durch gemeinsamen Beschluß der Gesellschafter aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Liquidator ist Kaufmann Johs. Peters, Schwerin i. M., Friedr.⸗Wilh.⸗Allee 5. Gemäß § 65 des G. m. b. H.⸗Gesetzes ergeht die Aufforderung an alle Gläu⸗ biger, bei dem Liquidator ihre evtl. Forde⸗ rungen anzumelden.
14 216 65 453 851 23 . 8985 637,11 . . 11 800,—
. 14 002 56 1 479 507 [55
Encer. . Melasse..
1 402 173 77 77 333 78 eeserteres echeher G 1479 507 55 [38810] Bekanntmachung. .“ G — Die Landwirtschaftliche Betriebe Del⸗ “ den . eene Seeie edt. meschorst, Gesellschaft mit beschränkter — ien⸗Jucke 8 ꝛinh Gr t 5 Haftung in Delmenhorst, ist aufgelöst. Reinh. Grotrian. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Delmenhorst, den 19. 7. 1928. Landwirtschaftliche Betriebe Delmenhorst, G. m. b. H. i. L.
[38958]
Die Firma Bergisch⸗Märkische Assekuranz⸗Aktiengesellschaft befindet ch in Liquidation. Liquidator ist der eeid. Bücherrevisor Wilh. List, Elberfeld, Erholungsstr. 9/11 I. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
[38813]
Die Kunst⸗Arm⸗Gesellschaft zu Berlin⸗ Mitte ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger derselben werden aufgefordert, ihre An⸗ sprüche binnen drei Monaten bei dem unterzeichneten Liquidator anzumelden. Berlin, den 25. Juni 1928.
in Liquidation. Der Liquidator: Joachim Schietrumpf, Jena.
[37951]
Die Firma Geißler & Schambach G. m. b. H. in Worms ist durch Be⸗ schluß der Gesellschafter vom 2. Juni 1928 aufgelöst. Zum Liquidator ist Bank⸗ direktor a. D. Conrad Gerhardt in Worms, Hamannstraße 13, bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen an⸗ zumelden.
i.g; Als Liquidator der Niederschlesischen Transportgesellschaft m. b. H. zu
Aug. Herweg.
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In der am 21. Juli 1928 stattgefundenen ordentlichen Generalversammlung unserer Aktionäre wurde neu in den Aufsichtsrat ewählt Herr Karl Bode, Kl. Lafferde Tr. 54. Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt elf Mitgliedern.
Broistedt, den 21. Juli 1928. Aktien⸗Zuckerfabrik Broistedt. Der Vorstand.
Aug. Herweg. Reinh. Grotrian. ———õ—
[40526] Oftmärkische Gemüfe⸗ und Obst⸗ Verwertung Aktien⸗Gesellschaft,
Frankfurt a. Oder. Bilanz per 31. Dezember 1927.
Aktiva. ₰
Eigenkapital, noch nicht
eingebrachtes Aktienkapital
Feste Anlägen:
Maschinen,
Fuhrpark,
und Kontorutensilien.
Grundstück und Fabrik⸗ gebäude.. Warenbestände:
Saaten, Rohwaren, Halb⸗
fabrikate, Verpackungs⸗
u. Betriebsmaterialien
61 864,63
Fertigwaren 489 994,66
Außenstände.. Wechsel 8 “ Sicherheiten und Kautionen Kasse und Postscheck
Apparate, 8 Betriebs⸗ 111 525 305 905
551 859 87 825 1 268
8 750
1 054
1 134 150
bekannt, daß die Gesellschaft aufgelöst wird. Ich fordere deshalb die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche bald⸗ möglichst in den Geschäftsräumen der Städtischen Sparkasse zu Neusalz (Oder) anzumelden.
Richard Winkler, Sparkassenleiter.
[34639] Am 12. Juni 1928 wurde durch Be⸗ schluß der Gesellschafterversammlung der Rein Perlag der eniab. sb. die Auflösung er Gesellschaft beschlossen.
esellschaft hiermit auf, ihre Ansprüche RM ₰ bei mir geltend zu machen. 236 641,74 Ringverlag G. m. b. H. 236 305/72 in Liquidation. 25 58067 Der Liquidator:
3 664 82 Raimund von Gleichen,
302 192 95 Berlin W. 30, Motzstraße 22. — [40099) 28
302 192 95 Grundstücks⸗Verwertungs⸗Gesell⸗ — schaft Warmbrunnerstr. 38/40
302 192,95 m. beschr. Haftung, Berlin. rankfurt a. Oder, 18. Februar 1928. BDie Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft ersuche ich
Passiva. Aktienkapital Langfristige Darlehnü.. Bankschuld “ Sonstige Buchschulden. Wechsel (Lieferantenwechsel) Gewinnvortrag
400 000 96 000 461 831 24 645 148 009 V 3 664 1 134 150 Gewinn⸗ und Verlustrechnung
Debet. Vortrag a. 1926. Generalunkosten. Abschreibungen.. Gewinnvortrag
Kredit. Warenkonto
Der Vorstand. Johannes Böttner d. J. Auf Grund der Belege und Bücher ge⸗
prüft und richtig befunden. Frankfurt a. Oder, 18. Februar 1928. Staudemeyer, Amtsrat.
—
anzumelden. Berlin⸗Schmargendorf, ih 64, den 24. Juli 1928. ilhelm Spler als Liquidator.
Cuno⸗
[40573] Bekanntmachung. t 47 Ie Grundbesitz, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Dortmund, ist aufgelöst.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu Händen des unterzeichneten Liquidators zu melden.
Düsseldorf, Malkastenstraße 5. 8 Der Liquidator der Pahl'’scher Grundbesitz G. m. b. H. in Dortmund:
Hans Pahl in Düsseldorf, Malkastenstraße 5.
[40954] Bekanntmachung. Die ordentliche Gefellschafterversanmalung der Kraftverkehrsgesellschaft m. b. H. 92 W i. Pr., hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 1928 folgenden eschluß gefaßt: „Das Stammkapital der Gesellschaft mit RM 526 860 (Reichsmark
fünfhundertsechsundzwanzigtausendachthundertsechzig) wird im Verhältnis voen
2:1 zusammengelegt, also von RM. 526 860 (fünfhundertsechsundzwanzig⸗ tausendachthundertsechzig) um RM 263 430 (Reichsmark zweihundertdrei⸗ undsechzigtausendvierhundertdreißig), das ist auf RM 263 430 (Reichsmark zweihundertdreiundsechzigtausendvierhundertdreißig) herabgesetzt.⸗ Gemäß § 58 des Reichsgesetzes, betreffend die Geselischaften mit beschränkter Haftung geben wir vorstehenden? eschluß hiermit öffentlich bekannt und fordern zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auf sich bei uns zu melden.
Kraftverkehrsgesellschaft m. b. H. Ostpreußen, Königsberg i. Pr
u“
Carl Herbst. Eduard Molineus..
Neusalz (Oder) mache ich hiermit
hierdurch, ihre Forderungen sofort bei mir
[389561 Bekanntmachung.
Die Bremer Teptil⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Bremen ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Bremen, den 20. Juli 1922128.
Der Liquidator „ 88 der Bremer Textil⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation:
A. Kramer.
39957]
Die Gewedstüchhesegleaf Winsstraße G. m. b. H. und die Jägerstraße Grund⸗ stücksgesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin sind füde und in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Der Liquidator. Robert A.Knorre, Berlin S.59, Grimmstr. 2.
[41107] Deutsche Erdölbohrgesellschaft, Verwaltungssitz Hannover.
Die für den 2. August anberaumte ordentliche Generalversammlung wird hiermit auf unbestimmte Zeit vertagt.
Der Vorstand. Hirsch.
[35571]
Die B. Rosenstein G. m. b. H.-Wies⸗ baden, ist aufgelöst, lt. Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 2. Juli 1928 hat ihre Liquidation zu erfolgen. Fum Liquidator ist der Unterzeichnete bestellt worden. Gemäß § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Ges. m. b. H. werden hiermit die Gläubiger der Gesellfchaft aufgefordert, ihre Forderungen unverzüglich bei ihr an⸗ zumelden. - .
Wiesbaden, Taunusstraße b, den 9. Juli 1928.
Ernst, Liquidator.
[38134] Deutsche Graphitgesellschaft m. b. H., Untergriesbach. Die Gesellschafterversammlung vom 27. April 1927 hat beschlossen: 1. das Stammkapital um 56 000 RM. herabzusetzen; 2. das Stammkapital um 66 000 RM wieder zu erhöhen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Untergriesbach, den 17. Juli 1928. Deutsche Graphitgesellschaft m. b. H. Der Vorstand. Oswald.
[37952]
Die Firma Adam W. Schambach & Co. G. m. b. H. in Worms ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 2. Juni 1928 aufgelöst. Zum Liquidator ist Bankdirektor a. D. Conrad Gerhardt
Gläubiger werden aufgefordert, ihre For⸗ derungen bei dem genannten Liäquidator anzumelden.
8 885 [41106] Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 5. August 1928, 11 Uhr, Berlin W. 8, Jäger⸗ straße 8, II. Etage. Tagesordnu 1. Vorstandswahl. 1 2. Aufsichtsratswahl. 3. Verschiedenes. Berlin, den 13. Juli 1928. Kreditanstalt Deutscher Grund⸗ besitzer e. G. m. b. H. H. O. Fraenkel. Herm. Schulze.
[40928]
„Dekrewo“ Kreditgemeinschaft zur Gewährung und Beschaffung von Krediten für Wochenendzwecke. Bilanz per 31. Dezember 1927.
Aktiva. RM ₰ Kassakontoe.. 172,— Bankkontee 96 Postscheckkonntboööͤ Gewinn⸗ und Verlustkonto.. 38
Kontokorrentkonto: Genossenschaftsanteile, Ge⸗ nossenschaftskapital..
Separatkonto E11“
218 Konto p. Diverse..
40 1 433 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
RM ⸗ 1 582/4
1 582/43
Handlungsunkostenkonto..
Genossenschaftsbeiträge und Verwaltungskosten 381 rovisionskonto 9 erlust 1 191
1 582
Berlin, den 4. Juli 1928. Deer Aufsichtsrat. Kann. . Der Vorstand. Dr. Junges. Bredow.
Anzahl der Genossen bei Gründung: 7, Anzahl der im Jahre 1927 neu einge⸗ tretenen Genossen: 21, Anzahl der aus⸗ geschiedenen Genossen: —, Anzahl der Genossen am Jahresschluß: 28.
Die Haftsumme, für die alle Genossen
am Schlusse des Jahres 1927 aufzu⸗ haben, beträgt RM 11 750.
in Worms, Hamannstraße 13, bestellt. Die
[37950] „uUns“ Produktivgenossenschaft e. G. m. b. H., Leipzig. Bekanntmachung.
Die Generalversammlung der unter⸗ zeichneten Fenogenschaft hat deren Auf⸗ lösung beschlossen.
Liquidatoren sind: Willy Langrock, Berlin, Adolf Böhler, Bernhard Richter, Max Schwaiger, Gustav Batereau, sämt⸗ lich in Leipzig.
Die Gläubiger der Genossenschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
[40909]
Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am Freitag, den 17. August 1928, 3 Uhr nach⸗ mittags, in unseren Geschäftsräumen, Berlin W. 9, Lennéstraße 8.
Tagesordnung:
1. Abänderung des § 6 der Statuten, und zwar statt Zzwei Personen“ in „mindestens zwei ee.
2. Erweiterung des Vorstands.
3. Aufsichtsratswahl.
4. Verschiedenes.
Berlin, den 26. Juli 1928. Kreditbank für Auslands⸗ und Kolonialdentsche eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit beschränkter Haft⸗ pflicht, Berlin W. 9, Lennéstraße 8. Schmidt. Dr. v. Cotzhausen.
13. Bankausweise.
[40890) Wochenübersicht der Bayerischen Notenbank vom 23. Juli 1928.
Aktiva. RM Goldbesteodnd 28 559 000,— eö“ Devisen. 6 218 000,— Wechsel und Scheckes 50 544 000,— Deutsche Scheidemünzen 48 000,— Noten anderer Banken. 1 225 000,— Lombardforderungen.. 823 000,— Wertpapieer 11 185 000,— Sonstige Aktira.. 3 883 000,—
Grundkapital. 15 000 000,— Rücklagen 13 936 000,—
Betrag der umlaufenden 66 852 000,—
Noten. 3 693 000,—
Sonstige täglich e Verbindlichkeiten.... bundene Verbindlichkeiten 173 000,— Sonstige Passiva 2 831 000,— Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RM 2 110 000,—
An Kündigungsfrist ge⸗
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[40925] Witwen⸗ und Waisenkasse des Reichs⸗ und Staatsdienstpersonals in Bayern, 1 München, V. V. a. G. In den Vorstand wurde neu zuge⸗ wählt:
Georg Stenz, Nürnberg. In den Aufsichtsrat sind neu zugewählt worden: Johann Beinhofer, Zugführer in Nürn⸗
berg,
Hans Hartung, Organisationsdirektor in München,
Wilhelm Mayr, Reichsbahninspektor in
München. 8 München, den 26. Juli 1928. 8 Der Vorstand. 8 Guldner. Buchberger.
Oberwagenmeister in
[40899) Bekanntmachung.
Die Bayerische Vereinsbank München
hat beantragt:
RM 10 000 000 auf den Inhaber lautende neue Stammaktien der Bayerischen Vereinsbank in München und Nürnberg, Stück 10 000 zu je RM 1000 Lit. A Nr. 2501 bis 12 500 mit Dividenden⸗ berechtigung ab 1. Januar 1928,
zum Handel und zur Notiz an der Münchener Börse zuzulassen.
München, den 24. Juli 1928.
Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Remshard. Schriftführer: J. V.: Reim. Syndikus: Dr. Schub.
[40896]
Von der Preußischen Staatsbank (See⸗ handlung), Commerz⸗ und rivat⸗Bank Aktiengesellschaft, Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Deutschen Bank, Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Dresdner Bank und der Ostbank für Handel und Gewerbe, hier, ist der Antrag gestellt worden,
RM 9 000 000 8 % Goldanleihe der Stadt Königsberg i. Pr. von 1928, Ausgabe II/III,
zum Börfenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
Berlin, den 26. Juli 1928.
Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin Dr. Gelpcke.
„Köln, Dresdner Bank in Köln,
8 Deutschen L on der Deutschen Landesbanke Aktiengesellschast, hier, ist der Antenteal ste higsdatn Goldmark. 1 illionen Goldmark 7 % Gol verschreibungen, Reihe 1⸗ Galdschuh⸗ 5 Millionen Goldmark 8 % Goldschuld verschreibungen, Reihe 2, 1 der Hessischen Landesbank-— Staatz, bank — Darmstadt
zum Börsenhandel an der hiesigen Böre
zuzulassen. : Berlin, den 26. Juli 1928. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin Dr. Gelpcke. 8 8 [40775) Von der Sächsischen Staatsbank in Dresden, der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Dresden, Dresden und dem Bankhause Lazard Speyer⸗ Ellissen Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, ist beantragt worden, 1 nom. NM 3 360 000 Aktien, 6000 Stück über je RM 140 Nr. 12 001 — 18 000 und 18 000 Stüch über je RM 140 Nr. 18 001 bit 36 000, letztere zusammengefaßt in 1800 Urkunden über je 10 Aktien, nom. RM 1 360 000 neue Aktien, 1130 Stück über je RM 100 Nr. l bis 1130 und 1247 Stück über je
RM 1000 Nr. 14 001 — 15 247 und
nom. GM 1 140 000 (1 Gold⸗ mark = 1½2 %% Kg Feingold) S % hypothekarisch sichergestellte Teilschuldverschreibungen, rück⸗ he. zu Pari bis 1940, unkündhar is 1. Februar 1930, 800 Stück Lit. 4 über je GM 50 Nummern zwischen 1 — 2000, 1000 Stück Lit. B über je GM 100 Nummern zwischen 2001 bis 5500, 1000 Stück Lit. C über je GM 1000 Nummern zwischen 5501 bis 7550 der Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft in Dresden zum Handel und zur Notiz an der Börse zu Dresden zuzulassen. Die Zulassungsstelle der Börse zu Dresden. Julius Heller, Vorsitzender.
[408953 Bekanntmachung.
Von der Landesbank der Provinz Han⸗ nover in Hannover ist der Antrag gestellt worden,
5 % ige reichsmündelsichere Gold⸗ schuldverschreibungen der Han⸗ noverschen Landeskreditanstalt in Hannover (Liquidationsgold⸗ schuldverschreibungen) im Gesamt⸗ betrag von 25 925 900 Goldmark 1 Goldmark = 1½ % kg Feingold),
uchstabe L 1 Nr. 1 — 4150 zu * 2000 GM = GM 8 300 000, Buch⸗ stabe L. 2 Nr. 1 — 6550 zu je 1000 GM. = GM 6 550 000, Buchstabe 1. 1
1 — 8600 zu je 500 GM = GM 4 300 000, Buchstabe L.. Nr. 1 — 6300 zu je 300 GM ⸗ GM 1 890 000, Nr. 1 — 11050 zu je 200 GM = G 2 210 000, Buchstabe L 6 Nr. 1 — 17430 zu je 100 GM = GM 1 743 000, Buchstabe L. 7 Nr. 1 — 18658 zu je 50 GM = GM 932 900, zusammen Goldmark 25 925 900,
zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse zuzulassen. Hannover, den 25. Juli 1928. Die Zulassungsstelle an der Börse zu Hannover. Bollmann.
[408981 Bekanntmachung,
betreffend Anträge auf Zulassung von
Wertpapieren an der Börse zu Köln. Seitens der Bankfirmen: A. Lerp, Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G. Filiale Köln, Darmstädter und Nationalbant K.⸗G. a. A. Filiale Köln, Deutsche ücat 7 1 4 deutsche Creditbank Filiale Köln und Sal⸗ Oppenheim jr. & Cie. ist bei uns beantragt worden, a) nom. RM 30 000 000 auf Namen lautende Stammaktien, 100 000 Stüt Nr. 100 001 — 200 000 zu je RM 300 mit 27 % Einzahlung der Allianz und Stuttgarter Verein Ver⸗ sicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Berlin, nom. RM 20 000 000 mit 25 % eingezahlte, auf Namen lautende Stammaktien 100 000 Stück Nr.! — 100 000 zu je RM 200 der Allianz und Stuttgarter Lebensversiche⸗ rungsbank Aktiengesellschaft in Stuttgart, 8 zum Handel an der hiesigen Börse zu⸗ zulassen. Köln, den 26. Juli 1928. 8 Die Zulassungsstelle für Wertpabpiere an der Börse zu Köln. A. Düring.
[408944 Bekanntmachung. Die Allgemeine Deutsche Credit,⸗Anstalt Leipzig, und die Darmstädter und National⸗ bank K. a. A. Filiale Leipzig haben den Antrag gestellt: Schilling 5 200 000 neue auf dch der lautende Aktien, 130 1 tück zu je S 40 Nr. 1 625 001 8 1 755 000, der Oesterreichischen Credit⸗Anstalt für Handel un Gewerbe in Wien vbei Inm Handel und zur Notiz an der Leipzig Börse zuzulassen. 1b Leipzig, den 26. Juli 1928.
Die Zulafsungsstelle für Wertpapiert w
an der Börse zu Leipzig. Gen.⸗Dir. Barth.
Nr. 175.
die Ar
teilung macht.
Buchstabe L4
aber befüestcht t werden
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanz
Berlin, Sonnabend, den 28. Fuli
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
R-
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
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v s ndelsregister,
üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftöregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsroll Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
SegEsepoh-
8— 90
888
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs
88. Zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers für die Lohnsteuer. Der Beschwerdeführer war vom 15. Januar bis 24. September 1927 als Lrkmeisten in der Bäckerei K. tätig; er bezog wöchentlich einen Barlohn von RM, dazu war freie Station vereinbart. Ein Steuerabzug bei Auszahlung des Lohnes unterblieb. Auf Grund einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuerkontrolle forderte das nr s Lohnsteuer nach, und zwar mit Rücksicht darauf, daß
Fitheberin nicht als zahlungsfähig erschien, bei dem Be⸗ schwerdeführer als Arbeitnehmer. Die gegen den Bescheid ein⸗ gelegten Rechtsmittel wurden von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dabei seine Entscheidung na 48 der III. Steuernotverordnung Ftroffer ist aber au achlich auf die Einwendungen des
eschwerbeführers einge Der Entscheidung der Vor⸗ instanz ist in ihrem sachlichen Ergebnis beizutreten. Der Beschwerdeführer beruft sich in der üsen darauf, daß er mit siwer Arbeitgeberin einen Vertrag des Inhalts abgeschlossen abe, daß ihm von seinen Barlohn keinerlei Abzüge gemacht werden dürften. Dieser Einwand vermag die Haftung des Be⸗ chwerdeführers nicht zu . Rn 7r. Gemäß § 78 des Einkommen⸗ teuergesetzes haftet der Arbeit eber neben dem Arbeitnehmer für ie Einbehaltung der Lohnsteuer; die Haftung des Arbeit⸗ nehmers beschränkt sich dabei gemäß § 78 Abs. 2 auf die Fälle, in denen 1. der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt worden ist, 2. der Arbeitgeber die “ Beträge nicht vorschrifts⸗ mäßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt war; in letzteren Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeit⸗ nehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mit⸗
— Die ieee g. er “ ergibt sich im vorliegenden Rechtsstreit entgegen den usführungen der Vorinstanz bereits aus dem Falle 1 des § 78 Abs. 2. Im Schrift⸗ tum wird die Ansicht vertreten, daß es nicht im Belieben der Steuerbehörde stehe, ob sie den Arbeitgeber oder den Arbeit⸗ nehmer für die Lohnsteuer haftbar 82 95 wolle, daß vielmehr regelmäßig in erster Linie der Arbeitgeber in wvöe enommen werden müsse; vergleiche dazu Hensel, Vierteljahrss 8 für Steuer und Finanzen 1927 S. 114 (116), Arens a. a. O. S. 619. Auch wenn man von dieser Ansicht ausgeht, 2 kann im vor⸗ liegenden Falle die Fuansferuchne me des Arbeitnehmers 2⸗ beanstandet werden, weil festgestellt ist, da die Arbeitgeberin zahlungsunfähi 88 Im übrigen kann sich der Arbeitnehmer gegenüber der Feststellung, daß ein Steuerabzug vorschriftswidrig unterblieben ist, nicht auf Unkenntnis oder einen ihm unter⸗ laufenen Fehler berufen. Die Rechtsbeschwerde war sonach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 23. ai 1928 VI A 538/28.)
89. Zur Anwendung des § 56 des Einkommensteuer⸗ gesetzes. Die Vorinstanzen haben eine Erstattung der im Jahre 1926 im Steuerabzugsverfahren erhobenen Lohnsteuer, die der Beschwerdeführer wegen Aufwendungen 2₰ die ihm von der semeinghen Bau⸗ und Siedlungsgenossenschaft m. b. H. über⸗ lassenen Wohnung verlangt v2 iut. Der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen. Daß die vom Beschwerdeführer gemachten Aufwendungen nicht als Werbungs⸗ kosten zu beiräcten sind, hat das Finanzgericht mit Recht angenommen. eenn auch eine berufstätige Person zur Aus⸗ übung ihres Berufs einer Wohnung bedarf, sind die vaffr dmach Aufwendungen doch, wie auch die Aufwendungen für Nahrung und Kleidung, Ausgaben für die Befrie Se e. per⸗ shlichen bestimmt und daher gemäß § 18 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar. Es kann nur in Frage kommen, ob wegen der bnsgentunger, die dem Beschwerbesücter wegen der Herrichtung der Wohnung in einen seinen Bedürfnissen gilprehenden Zustand erwachsen sn gemäß § 93 in Ver⸗ bindung mit § 56 des Einkommensteuergesetzes eine Erstattung der Steuer zu gewähren ist. Ob und inwieweit nach der als Fannvorschrift erlassenen Bestimmung des § 56 des Einkommen⸗ seuergesetes eine Frmäßigung der Steuer zu gewähren ist, unter⸗ iegt dem pflichthaften Ermessen der Steuerbehörde und des snangerichts, und eine Rechtsbeschwerde kann, wie der Reichs⸗ inanzhof in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, nur rfolg haben, wenn das Finanzgericht ersichtlich die Grenzen des reien 8 (§ 6 der Reichsa abenordnung) überschritten hat. — Daß dies der Fall ist, lassen die Ausführungen des inanzgerichts nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat wohl lach seinen vom Finanzgericht nicht ün e eeeense usführungen für die wohnlichere Herrichtung der Wohnung Nuswendun en gemacht, die au * den auf das Fahr 1926 entfallenden Teil einen erheblichen Teil des Reineinkommens aufgezehrt haben. Die Ausgaben sind nach den Ausführungen des Pinanggericte für die Beschaffung von S Oefen, für besseren Anstrich und se den Ausbau der Lichtanlage usw.“ gemacht. Der Beschwerde⸗ ührer mag dabei von der dafasang ausgegangen sein, daß die shtrichtung der Wohnung, wie sie die Genossenschaft ben it⸗ sibdern etet, seiner Stellung nicht entspreche und die be⸗ onderen Aufwendungen daher geboten gewesen seien. Dabei muß b daß die Genossenschaft die Baukosten zufs äußerste einzuschränken sucht, um danach auch den den Mit⸗ gliedern zu berechnenden Mietzins niedrig halten zu können. gie überläßt es den Mitgliedern, die größere Ansprüche an die
ohnung machen, die Kosten für eine Herstellung der Wohnung dach 12 B sürfnissen selbst zu tragen, und erhöht andererseits en allgemein festgesetzten Mietzins hierwegen nicht. Das it⸗ süed das besondere Aufwendungen 2 die Wohnung macht, um je mehr seinen Ansprüchen anzupassen und angenehmer wohnen nu können, e. so einmalig die Ausgaben ür die Wohnung besentlich über den 2 von der Pfnesges chaft berechneten Miet⸗ sins, hat aber die Aussicht, für die Folgezeit die oöhnung zu niedrigen Mietzins benutzen zu können. Die einmaligen Aus⸗ faben für die Wohnung sind wirsschoftlic einer Zahlung ähnlich, 88 das Mitglied für die Wocanc m voraus zu leisten hätte, enn die eenn die Herstellung auf ihre Rechnung ge⸗ — hätte und dafür einen entsprechend erhöhten Mietzins frechnete,
der vorauszahlbar wäre. ält unter solchen Um⸗
ständen das Finanzgericht die besonderen vom Beschwewefů rer auf die “ gemachten Aufwendungen nicht als eine außer⸗ ewöhnliche Belastung des Einkommens im Sinne des 8 56 Abs. 1 Satz 2 des Einkommen teuergesetzes, so kann darin eine unrichtige Anwendung dieser estimmung nicht erblickt werden. Die Rechtsbeschwerde muß deshalb als unbegründet zurück⸗ gewiesen werden. (Urteil vom 6. Juni 1928 VI A 411/28.)
90. Zur einkommensteuerlichen andlung von Tantiemen, auf deren Zahlung wegen ungünstiger Lage der Gesellschaft verzichtet ist. Die Vorinstanz hat die dem Steuer⸗ pflichtigen zustehenden Tantiemen nicht zum Einkommen gerechnet, weil dieser auf Auszahlung wegen der ungünstigen Lage der Firma verzichtet hatte. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ohne erkennbaren Rechtsirrtum festge tellt, daß die Tantiemen keine Sig; Einnahmen seien.
ie Becker, Einkommensteuergesetz zu § 1 Anm. 11 mit Recht ausführt, schließen Stundungen zugunsten des Schuldners der Be⸗ träge das Fälligwerden aus; sie können Sn stillschweigend und nachträglich gewährt werden. Dem ist gleichzustellen, wenn der Berechtigte mit Rücksicht auf die Lage des Schuldners auf Zahlung vorläufig verzichtet. Unetheblich ist, daß ihm die Be⸗ träge in den Geschäftsbüchern der Firmg gutgeschrieben sind. Eine derartige Gutschrift war nach den Regeln ordnungsmäßiger Buch⸗ führung geboten. Sie versetzt den Berechtigten in keine günstigere Lage, als er vor der Gutschrift hatte. Anders wäre es, wenn der Gläubiger infolge der Gutschrift jederzeit über die Beträge durch Abhebung verfügen konnte, wie dies bei Gutschriften der Banken anzunehmen wäre. Allein dies war die Bedeutung der Gutschrift nicht. Die Rechtsbeschwerde war deshalb als unbegründet zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 23. Mai 1928 VI A 310/28.)
91. Für die Frage der Haftung für die Steuer ist die Veräußerung eines Unternehmens der Verpachtung gleich⸗ zuachten. Hie Firma R., deren alleiniger In ber der in⸗ zwischen verstorbene Kaufmann gleichen Namens war schuldete aus rechtskräftig gewordenen Steuerbescheiden Umsatzfteuer auf die Kalenderjahre 1925 und 1926. Für diese Steuerrückstände ist die Bes eführerin, die Gesellschaft m. b. H. R., nach 6 96 der Reichsa “ als Haftende in Anspruch genommen worden im wesentlichen auf Grund der Tatsachen, daß sie das Unternehmen, eine Maschinenfabrik, im Sengn mit Grundstücken,
ubehör, Rohmaterialien, Fertig⸗ u albfabrikaten durch
ertrag mit Kaufrecht geßa tet Und, wenn auch unter teilweiser Umstellung des Betriebs, betrieben hat. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Fnancherachs hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsfinanz fs Bd. 22 S. 71 und VA 218 /25 die Verpachtung als Veräußerung im Sinne von § 96 der Reichsabgabenordnung angesehen, weil wirtschaftlich ein tat⸗ sächlicher Zustand geschaffen sei, der dem Uebergang des Unter⸗ nehmens als 215 auf den neuen Betriebsinhaber leichkomme (§ 4 der Keichs abenordnung). Durch die Mitüberlassung von verbrauchbarem Rohmaterial, Fertig⸗ und Halbfabrikaten be⸗ trachtet das Gericht das Nutzungsrecht zum Verfügungsrecht ge⸗ teigert. Aus dem Ankaufsrecht des Pächters leitet es ein wirt⸗ chaftliches Eigentum des Pächters her. Gegebenenfalls will es, wie das Finanzamt, den § 5 der Rei sabgabenordnung an⸗ gewendet wissen. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der TV. Senat hat in dem Urteil vom 21. März 1928 IV A 35/28, Bd. 23 S. 109, ausgesprochen, daß die Haftung des Unternehmers nach § 96 der Reichsabgabenordnung sowohl eim Erwerb durch den Pächter als auch beim nachmaligen Rückfall des Unter⸗ nehmens an den Verpächter eintrete. Es verbreitet sich auch über die Frage der bloßen Verpachtung, ohne daß dies den Gegenstand seiner Entscheidung bildet. Frewe bindet sie den jetzt erkennenden Senat nicht. Der V. eenat hat die Voraus⸗ setzungen des § 96 der Reichsab abenordnung bisher für gegeben erachtet, wenn ein Erwerb des Unterne mens vorliegt und dieser Erwerb durch Veräußerung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1927 V A 733/27). Eine solche hat der Senat auch nicht in dem Verhältnis des Treuhänders geschen und dessen Haf⸗ tung aus § 96 der Reichsabgabenordnung eshalb in den Urte len vom 17. April 1928 V A 41/28 und vom 9. Juli 1926 V A 421/26 verneint. Er hat im letzten Falle erfordert, daß der Erwerber nicht nur das Unternehmen wirtschaftlich für sich ausnützen dürfe, sondern auch über das Geschäft wie ein sell ständiger Unter⸗ nehmer müsse verfügen können. Ein derartiges Verfügungs⸗ recht wird bei der ründet und wird es im vorliegenden Falle weder dur utzungsrecht durch Ver⸗ brauch an den verbrauchbaren m noch auch durch das Ankaufsrecht des Pächters, durch das die Möglichkeit erlangt, das Geschäft bn kaufen, aber noch nicht, darüber zu ver⸗ fügen, dessen Grundbucheintrag auch vom Gericht beanstandet worden ist. Gleichwohl gelangt der erkennende Senat zu dem⸗ selben Ergebnis wie der IV. Wie der IV. Senat in der angezo⸗ genen Entscheidung hervorgehoben hat, entsprach § 12 des Umsatz⸗ steuergesetzes 1918, der Vorbild für den § 96 der Reichsabgaben⸗ ordnung gewesen ist, 89 der Gesetzesbegründung den Anschau⸗ ungen 8 Verkehrs und den Vorschriften des Handelsrechts über die Haftung des Geschäftserwerbers für die Geschäftsschulden. Wenn danach unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die Verbindlichkeiten des früheren In⸗ habers haftet, so kann es auch für die Anwendung des 8 96 der Reichsabgabenordnung nicht ohne Bedeutung sein, daß dieser Grundsatz nach der herrschenden Meinung in Schrifttum und 1 § 25 des Fanzeegesegbuhg (vgl. Staub, 12. und 13. Auflage Bd. I.S. 191 Anm. 1 a; Düringer und Hachenburg, 2. Aufl. Anm. 97; Kammergericht in Deutsche Juristenzeitung 1906 S, 86) im Hinblick auf 8 22 Abs. 2 nicht unmittelbar, aber entsprechend auf die Uebernahme eines Handelsgeschäfts auf Grund Nießbrauchs, Pachtvertrags oder eines ä nlichen Ver⸗ ves angewendet wird, weil der Pächter im Verkehr als der Inha er des lebendigen Betriebs mit seinen wesentlichen Bestand⸗ teilen gilt. Danach wäre es zwar nicht gerechtfertigt zu sagen, daß der Pächter für die Steuerschulden haftet, weil er nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. überhaupt für die Verbind⸗
erpachtung nicht be das egenständen
ftet. Dann wäre die Haftung isherige Firma nicht als mit⸗ me der Verbindlichkeiten it worden bers
lichkeiten des früheren Inhabers im vorliegenden — wo die übernommen anzusehen und die Ueberna vom Pächter im Pa „* (§ 9) ausdrücklich abgele ist, ausgeschlossen. z würde aber dem Willen des Gesetzge nach der erwahnten Entstehungsgeschichte widersprechen, die Haf⸗ tung des Pächters für die Steuerschulden bei einem nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs der Veräußerung und dem Erwerb des Unternehmens im anzen ähnlichen Verhältnis zu versagen. Das würde der Vor⸗ eh des § 4 der Reichsabgabenordnung, bei, Auslegung der teuergesetze ihren Zweck, b2 wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der erhältnisse zu g g en, widerstreiten. Der Gesetzgeber hat die Hastung des Ueber⸗ nehmers in § 96 der Reichsabgabenordnung so en wissen wollen, als ob die Steuer auf dem lebenden ⸗ trieb als solchem ruhte, und es liegt in geg. Gesetzeszwecke, darunter auch ein Verhältnis zu begreifen, bei dem der Betrieb in den Händen des Pächters, der die Vorteile daraus zieht und auch nach außen als sein Inhaber gilt, lebendig ist. ß dies bei der eee er Fall ist, hat das erufungsgericht einwandfrei dargelegt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu Verhältnis über den Umfang der normalen t inwieweit das Pachtrecht einem Verfügungsrecht oweit die 96 der Reichsabgaben⸗
werden, ob das hinausgeht und des Erwerbers im Fall der Veräußerung iaa.
erwähnten früheren Entscheidungen den ordnung enger auslegen, muß über sie hinausgegangen werden. Da nach dem Pachtvertrage der — etrieb, wie er 9 und liegt, darunter Kunden⸗ und Lieferantenlisten und sonstige Ge⸗ chäftsaufzeichnungen, die . einer ““ des ge⸗ amten Betriebs und des isher benötigt wurden, ver⸗ pachtet worden ist, kommen die or ö und tech⸗ nischen Veränderungen bei der Fortführung nicht als grundlegend in Betracht. Ebensowenig kommt danach ein vorheriges län⸗ eres Stilliegen des Betriebs, für das vn . auch weder die besüelan en im Berufungsurteil noch der Akteninhalt irgend⸗ welchen Anhalt bieten, in Frage. Da auch sonst die Voraus⸗ setbungen des § 96 der Reichsabgabenordnung erfüllt sind, war ie Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 12. Juni 1928 V A 219/28.)
92. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus⸗
gaben (Werbungskosten) vom steuerpflichtigen Einkommen. Der f 15 des Einkommen euerossebe⸗ der nach 5 13 des Körper⸗ schaftsteuergesetzes auch für die Einkommenbesteuerung der Körperschaften gilt, läßt den Abzug der Ausgaben insoweit nicht su als sie in wirtschaftlichem vere. . mit Einkünften tehen, die für die Einkommensteuer außer Betracht bleiben. Die angeführte Vorschrift bües das zwar ausdrücklich (im § 15 8 1 Nr. 3) nur für die Schuldzinsen und gewisse Renten und Lasten aus. Es muß aber orgeeiche auch für die Werbungs⸗ kosten gelten. Das ergibt sich überdies aus § 15 Abs. 2 Satz 1, Denn danach sind die Werbungskosten, wenn sie in wirtscha t. lichem Frlemhuenhee e mit einer Einkommensart stehen, bei dieser abzuziehen. eenn nun die ganze Einkommensart nicht — lhi ist, dann scheiden mit ihr bei der Ermittlung des benerh lichtigen Einkommens auch die Werbungskosten aus, die mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen.
5. Juni 1928 I A 262/28.)
93. Diskontbeträge wie Zielzinsen und Diskontspesen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Streitig ist zunächst, ob mit den Sätzen für 1924 oder für 1925 zu versteuern seien die inr Dezember 1924 vereinnahmten Diskontsummen für Kundenwechsel, die erst 1925 fällig waren. Mit Recht haben die Vorbehörden als maßgebend angesehen den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Diskontsumme. Diese er e. t der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 16. April 1926 (Entsch. des Reichsfinanzhofs Bd. 19 S. 35) näher begründet; an ihr hält er auch gegenüber den Einwendungen des Beschwerdefüh Es Insbesondere geht fehl der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß manche der weh el un It bleiben; denn in diesem Falle sind die kraft wechselrecht⸗ licher Verpflichtung zurückgezahlten Beträge gemäß § 16 des Um⸗
satzsteuer 99¹ es 1 von den steuerpflichtigen Entgelten ab⸗ b-w Püasch des Reichsfinanzhofs Bd. 23 S. 157). Ebensowenig vermag es an der ven des Beschwerdeführers etwas zu ändern, wenn ihm tatsächlich ein Beamter des Finanzamts irr⸗ tümlich eine von der richtigen Rechtsansicht abweichende Aus⸗ kunft erteilt hat; denn na 81 289 1 Satz 1 der Reichs⸗ abgabenordnung entsteht die uerschuld eneeaegs von dem Willen und der Meinung der Finanzbehörden, sobald der objek⸗ tive Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft (Entsch. des Reichsfinanzhofs Bd. 8 S. 159). Zutreffend 2in ieden sind 21, 8 weiteren Streitpunkte. Die Kunden de Beschwerdeführers haben ihm im Jahre 1925 auf ihre Sechg Diskontbeträge von 25,65 RM erstattet. Die Re schwe führt aus, die erstatteten Diskontbeträge seien anzusehen als Ver⸗ zu eler für die Ueberschreitung des Preisziels. Es kann dahin⸗ gestellt bleiben, ob Velbngsbinsen als eine Art Schadensersatz WE“ sind. Denn es handelt sich hier tatsächlich nich um Ve
soweit auf dem Prüfungsbericht vom 2. Juni 1926 beruht, er⸗ sichtli ist um „zurückerstattete Diskontbeträge“ wie Zie nsen und Diskontspesen, also um Beträge, die der Warenempfänger aufwenden muß, um seine Schum voll abzutragen. Zahh ungen dieser Art gehören aber 8 Nr. 1 des Um appener efehes 1 zum 8* ichtigen Enkgelt. Denn tatsächli
der Beschwerdefü summe nebst den erstatteten Diskontbeträgen der Steuer unter⸗ worfen wird, keinesfalls mehr, als wenn er den Kaufpreis vom Käufer voll in bar erhalten hätte. Unanwendbar ist schließlich auch die Pescgiung vors rift § 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetze 1926, weil sich diese nicht auf Warenkredit bezi
Kapitalkredit. Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuwe (Urteil vom 3. Juli 1. . 88 St
(Urteil vom
e
rzugszinsen, sondern, wie aus der Vorentscheidung, die in⸗ 8
- versteunert rer, wenn die von ihm vereinnahmte Diskont⸗
„sondern auf sen.
V K 827788.) “