1928 / 198 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Aug 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Ablauf eines Monats nach

Erk Dresden⸗N. Straße 8 Widerspruch gegen den Vng

Notar, einer Effektengiro Reichsbank ausgestellten Hinterle ungs⸗ scheine bei unserer üahtene 6

erhobene Wider Erreichen

6

wirksam, und

1

RNM 250,—, die nicht lust emäß zum

8

8*

1 8.

. ie hinterlegt werden.

ihrer Aktien

48056] Actien⸗Gesellschaft Alphons Custodis, Satzvey. Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1927.

[48507] Vereinigte Zünder⸗ und Kabel⸗

werke Aktiengesellschaft.

1—

48 911 25 931 73 663 81 634 622 119

852 260

Soll. Verlustvortrag aus 1926 Unkosten.. Abschreibung. . Betriebskosten..

2. Bekanntmachung. Auf Grund der 7. Verordnung Durchführung der Verordnung unserer Stammaktien Lit.

laufenden Gewinnanteils neuerungsschein zum Umtausch in neue

Haben. Warenkonto 88““

816 782 35 477

bis zum 16. Januar 1929 ein⸗ schließlich bei der Dresdner Bank in Dresden

852 260. [48508] Gehe & Co., Aktiengefellschaft. 2. Bekanntmachung. Auf Grund der 2/5. und 7. Ver⸗ ordnung zur veechnh der Ver⸗ ordnung über Goldbilanzen fordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 50,— und 250,— auf, ihre Aktien mit laufenden Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein zum Umtausch in neue Aktien über RM 1000,— oder RM 100,— bis zum 10. Januar 1929 einschließlich in Dresden bei der Dresdner Bank, in Berlin bei der Dresdner Bank, in Mannheim bei der Dresdner Bank Filiale Mannheim, in Stuttgart bei der Dresdner Bank „Filiale Stuttgart, während der üblichen Geschäftsstunden unter Beifügung eines arithmetisch ge⸗ ordneten. Nummernverzeichnisses doppelter Ausfertigung einzureichen. Für einen eingereichten Nennbetrag von RM 1000,— wird eine neue Aktie im Nennwert von RM 1000,— mit laufenden Gewinnanteilscheinen nebst Erneuerungsschein ausgereicht. Soweit Altionäre Aktienbeträge be⸗ sitzen, die RM 1000,— nicht erreichen oder nicht durch 1000 teilbar sind, werden für jeden in RM 100,—⸗Ab⸗ darstellbaren Teilbetrag Aktien zu RM 100,— nebst laufenden Gewinnanteilscheinen mit Erneuerungs⸗ schüin ausgereicht. Die Einreichungs⸗ tellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre

gu ben n.

er Umtau t provisionsfrei, so⸗ fern die Ertausch ih 8. S obengenannten Stellen am Schalter er⸗ b⸗ oder aie elstten, dem Snaee. epot angeschlossen sind. In anderen Wher nhel die osin⸗ Peoviston be⸗ rechnet. „Die Aushändigung der neuen Aktien über RM 000,9 . RM 100,— er⸗ folgs nach deren Fertigstellung gegen kückgabe der über die eingereichten n. ausgestellten Empfangs⸗ bescheinigüng bei den Einreichungs⸗ stellen. Diese sind zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Bescheinigungen sind nicht 1 bar.

Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM 50,— stat büschenden innerhalb dreier Monate nach Ver⸗ öffentlichung der ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum 5 rlaß der dritten Bekanntmachung dieser Um⸗ tauschaufforderung, durch schriftliche

ärung bei unserer g glsg t, Leipziger 7/13, zu er⸗

heben. Hierzu ist weiter er orderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über aü- von einem

ank oder der

inter⸗ legt und bis zum Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist daselbst beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Urkunden vorzeitig zurück, se verliert der von ihm derspruch seine Wirkung. die rechtmäßig wider⸗ sers enden Inhaber der Aktien über M 50,— den zehnten Teil des Ge⸗ samtbetrages der Aktien über Reichs⸗ mark 50,—, so wird der Widerspruch 1 der zwangsweise Um⸗ ausch dieser Aktien unterbleibt. Die Aktien derjenigen Inhaber von Aktien über RM 50,—, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle als freiwillig zum Umtausch ingereicht vmngetancg 8 nicht von i Einreichun hum Umtausch ausdrüalich das Gegenteil erklärt worden ist. Alle Aktien über RMN 50,— und

den Aktionären

mtausch bei den Umtauschstellen ein⸗

ereicht worden sind, werden gemäß H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.

benso werden solche Aktien für kraft⸗

os erklärt, die nicht in einem Betrage werden, der die Durch⸗

des Umtauschs ermöglicht und

i bve. Verwertung zur Ver⸗ ügung gestellt worden sind. Die an telle der für kraftlos erklärten alten

Aktien auszugebenden neuen Aktien werden für Rechnun der Beteiligten nach Maßgabe des esetzes verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten n die Berechtigten ausgezahlt oder für

Dresden, den 24. August 1928. Gehe *& Co., Aktiengesellschaf 88 Der Vorstand.

in

und Meißen, bei der Deutschen Bank in Dresden und Meißen, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Dresden und „Meißen während der üblichen Geschäftsstunden unter Beifügung eines arithmetisch ge⸗ ordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung einzureichen. Für einen eingereichten Nennbetrag von RM 200,— wird eine neue Aktie Lit. C im Nennwerte von RM 200,— mit laufenden Gewinnanteilscheinen nebst Erneuerungsschein ausgereicht. Beträgt der Gesammtnennbetrag der von einem Aktionär eingereichten Artien nicht RM 200,— oder ist er nicht durch 200 teilbar, so wird für je RM 100,— Stammaktiennennbetrag eine Stamm⸗ aktie über RM 100,— ausgereicht. Die Einreichungsstellen sind bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzen⸗ beträgen für die Aktionäre zu vermitteln. Der Umtausch ist provisionsfrei, . die Einreichung der Aktien bei den oben⸗ genannten Stellen am Schalter erfolgt oder die Aktien dem Sammeldepot an⸗ gef eesfen sind. In anderen Fällen wird die übliche Provision berechnet. „Die Aushändigung der neuen Aktien über RM 200,— bzw. RM 100,— er⸗ solgt nach deren Fertigstellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbeschei⸗ nigung bei den Einreichungsstellen. Diese sind zur Prüfung der Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbeschei⸗ nigung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Bescheinigungen sind nicht über⸗ tragbar. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM 40,— sind berechtigt, innerhalb dreier Monate nach Ver⸗ öffentlichung der ersten Bekanntmachung im Reicheangecgir. jedoch 1 zum Ablauf eines Monats nach Erlaß der dritten Bekanntmachung 8 8 Um⸗ tauschaufforderung, durch schriftliche Er⸗ klärung bei unserer Gesellschaft Wider⸗ spruch gegen den Umtausch zu erheben. Hierzu ist weiter erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über diese von einem Notar, einer Effektengirobank oder der Reichs⸗ bank ausgestellten Hinterlegungsscheine bei unserer Gesellschaft hinterlegt und bis zumn Ablauf der Widerspruchsfrist daselbst beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Urkunden vorzeitig heras so verliert der von ihm erhobene iderspruch seine Hüedeeg. Erreichen die rechtmäßig widersprechenden In⸗ haber der Aktien über RMN 40,— den ehnten Teil des Gesamtbetrvags der Aktien über RM 40,—, so wird der Widerspruch wirksam, und der zwangs⸗ weise Umtausch dieser Aktien unter⸗ bleibt. Die Aktien derjenigen Inhaber von Aktien über RM 408, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle als freiwillig zum Umtausch eingereicht um⸗ getauscht nicht von den Aktio⸗ nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil erklärt worden ist. Alle Aktien über RM 40,—, die nicht frisegeae zum Umtausch bei den Um⸗ tauschstellen eingereicht worden sind, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Ebenso werden jolche Aktien für kraftlos erklärt, die nicht in einem trage e; werden, der die Durchführung des Umtausches er⸗ möglicht, und die uns nicht zur Ver⸗ wertung zur Verfügung gestellt worden sind. Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten alten Aktien auszugebenden neuen Aktien werden für R. ng der Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten an die Berechtigten aus⸗ gegahlt oder 93 sie hinterlegt werden. Neißen, 28. Juli 1928. Vereinigte Zünder⸗ und Kabelwerke Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Berneaud.

47740]

Ferherern Rauenstein vorm. r. Chr. Greiner & Söhne Akt. Ges.

Unter Hinweis auf den in der Ge⸗

neralversammlung vom 25. Juni 1928

efaßten und am 8. August 1928 in das

andelsre üe eingetragenen Be hauß⸗

das Grundkapital unserer Gesellscha durch Zusammenlegu der Stamm⸗ aktien im :1 und durch Umwandlung Vorzugsaktien in Stammaktien unter gleichzeitiger Zu⸗ saün Sarn im ungefähren Ver⸗

t

ältnis 8:1 zwecks Deckung der Unter⸗

ilanz und Vornahme von Abschrei⸗

bungen herabzusetzen, fordern wir

unsere Gläubiger gem § 289 des

bündelsgesebduche auf, ihre Ansprüche

ei uns anzumelden.

Meisßen, den 24. August 1928.

3 llanfabrik Rauenstein vorm. r. Chr. Greiner & Söhne Akt. Ges.

8 Bausch, Sennewald.

8

über über

Goldbilanzen fordern wir die Inhaber 1 A und B über RM 40,— auf, shre Aktien mit

einen und Er⸗

Stammaktien Lit. C über RM 200,—

188887 „Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Wir fordern alle Gläubiger, Forderungen an uns haben,

bei uns zu melden.

[483850 Actien⸗Gesellschaft für Gas und Elektricität Weidenau in Köln.

worden. Köln, den 14. August 1928. Der Vorstand.

[48386]

Gas⸗Actien⸗Gesellschaft in Köln.

In der heutigen außerordentlichen Ge⸗ neralversammlung sind die Herren Rechts⸗ anwalt Dr. Walter Grave und Direktor H. Schmitz, beide in Essen, sowie die Direktoren Karl Merbitz und Karl Münnich, beide in Siegen, dem Aufsichtsrat zugewählt worden.

Köln, den 14. August 1928.

Der Vorstand.

[39514] 1 8 Ara Quarzitwerke Aktien⸗

Gesellschaft in Altrandsberg. (Bisher Niederbayerische Quarzitwerke Altrandsberg A. G.)

II. Aufforderung. Die ordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 9. Juni 1928 hat gemäß der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 7. Juli 1927 be⸗ schlossen, an Stelle von 20 Aktien über je RM 50,— 1 Aktie über RM 1000,— auszugeben. Wir fordern deshalb auf Grund des vorerwähnten Generalversammlungs⸗ beschlusses und der erwähnten gesetz⸗ lichen Bestimmung die Inhaber unserer Aktien über RM 50,— auf, ihre bis⸗ herigen Aktien mit Gewinnanteil⸗ scheinen sowie Erneuerungsscheinen unter Beifügung eines zahsenmähig geordneten Nummernverzeichnisses bis spätestens 31. Oktober 1928 zum Um⸗ tausch bei der Reelhe Vereinsbank München einzureichen. Die Durchführung des Umtausches se, daß für 20 Stück

erfolgt in der Wei lehen über je Reichs⸗

eingereichte alte A mark 50,— eine neue Aktienurkunde über RM 1000,— ausgereicht wird. Den An⸗ und Verkauf von Spitzen ver⸗ naittelt falls gewünscht, die Umtausch⸗ telle. Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über RM 50,—, deren Anteile zusammen den 10. Teil des Gesamt⸗ betrags dieser Aktien erreichen, sind berechtigt, innerhalb dreier Monate jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach der dritten Bekannt⸗ machung zur Umtauschaufforderung durch schriftliche Erklärung bei der Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch zu erheben. Hierzu ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder den über sie von einem Notar, der Reichsbank, einer Effektengirobank oder der oben genannten Umtauschstelle ausgestellten dinterlegungsschein bei der Gesellschaft interlegt und dort bis zum Ablauf der iderspruchsfrist beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Stücke vor⸗ seitig zurück, so verliert der von ihm er⸗ obene Widevspruch seine Wirkung. Von der Umtauschstelle werden für die zum Umtausch eingereichten Aktien zunächst Kassenquittungen ausgegeben, die v9- ertigstellung der neuen Aktienurkunden gegen diese umzu⸗ tauschen sind. Der Umtausch dieser Be⸗ scheinigungen, die nicht übertragbar sind, erfolgt baldmöglichst. Die Um⸗ tauschstelle ist berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, die Legitimation des Ein⸗ der Kassenquittungen zu prüfen. Alte Aktienurkunden über RM 50,—, die nicht bis spätestens 31. Oktober 1928 bei der vorgenannten Stelle zum Umtausch eingereicht werden, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos er⸗ klärt. Ebenso werden solche Aktien für kraftlos erklärt, welche nicht in einem Betrag eingereicht werden, der die Pürchusrang des Umtausches ermög⸗ licht, und uns nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt worden sind. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden ausgegebenen neuen Stücke werden für Rechnung der Be⸗ teiligten verkauft, und der Erlös wird zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden. Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird für Umtausch keine berechnet. efesenhe ist der Umtausch provisions⸗ frei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stelle er⸗ folgt. In den anderen Fällen wird die bnl ce Provision in Anrechnung ge⸗ racht. Altrandsberg, den 25. August 1928. Ara Quarzitwerke Aktiengesellschaft in Altrandsberg.

In der heutigen außerordentlichen Ge⸗ neralversammlung sind die Herren Rechts⸗ anwalt Dr. Walter Grave und Direktor H. Schmitz, beide in Essen, sowie die Direktoren Karl Merbitz und Karl Münnich, beide in Siegen, dem Aufsichtsrat zugewählt

Heinri

J[48048] Berliner Buchdruckerei A.⸗G. In der Generalversammlung am 7. 8. 1928 wurde der Abschluß 1927 genehmigt. Aktiv. Kasse 137,47, Bank 5, Postscheck 108,86, Schuld. 3302,43, Separat 1242,40, Druckerei 2300, Papier 1550, Farben 160, Schriften 5500, Maschinen 11 598,50, Invent. 1350. Passiv. Gläubiger 4908,36, Grundkapital 21 600, Gewinn 746,30. (Gew.⸗ u. Verl.⸗Rechg. Löhne 20 288,82, Druckereiunk. 3040,90, Handlungsunk. 15 508,55, Papier 9597,380, Farben 191,70, Abschreibg.: Schriften 200, Maschinen 500, Invent. 100, Bilanz 746,30, Brutto⸗

Dr. Erich Janke. G. Becker.

10. Gefellschaften m.

[47484] Bekanntmachung.

Die Gurken⸗Einlegerei⸗ und Fisch⸗ Konserven Fabrik Carl A. Meyer Gesellschaft mit beschränkier Haftung in Berlin Zweigniederlassung in Lübben ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin und Lübben, den 20. August 1928. Der Liquidator.

[48024] Bekanntmachung. „Die „First National Pictures Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung“ zu Berlin, Friedrichstraße 225, ist ausgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 22. August 1928. Der Liquidator der First National Pictures Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung: Philip Kauffman.

4 4

[47929]

Eisenbahn⸗Betriebs⸗Gesellschaft Tegel⸗Borsigwalde G. m. b. H. „In den Aufsichtsrat wurden gewählt die Herren: Dr. Heyroth, Berlin, E. Apt, Berlin, Direktor Kuhle, Berlin⸗Frohnau.

Die Firma Max Eschelbacher Nachf. G. m. b. H. ist am 30. 7. 1928 in Liqui⸗ dation getrelen. Zum Liquidator ist der Unterzeichnete bestellt und fordert die Gläubiger der Gesellschaft auf, rungen bei Vermeidung des Ausschlusses ihrer Ansprüche bis 1. September 1928 bei ihm anzumelden. [43925] Neuwied, Pfarrstraße 31, 30. 7.1928.

Dr. C. S. Fuchs, Treuhänder, als Liquidator der Max Eschelbacher Nachf. G. m. b. H.

Durch Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1928 ist die Gesellschaft auf⸗ gelöst. Ich bin als Liquidator bestellt und ersuche die Gläubiger, ihre Forde⸗ rungen bei mir anzumelden. Düsseldorf, den 15. August 1928. Wittkamp & Co. G. m. b. H. 1 in Liquidation. [46562] Felix Rochler, Fabrikdirektor a. D., Hannover, In der Steinriede 2.

Durch Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 1928 ist die Gesellschaft auf⸗ gelöst. Ich bin als Liquidator bestellt und ersuche die Gläubiger, ihre Forde⸗ rungen bei mir anzumelden. [46560] Kreiensen a. Harz, d. 15. August 1928. Carlos⸗Fahrzeugwerke „G. m. b. H. i. Liqu. Felix Rochler, Fabritkdirektor a. D.

[47498] - Durch Beschluß vom 5. Juli 1928 hat die Firma Teer⸗ u. Oeldestillation G. m. b. H., Berlin⸗Lichterfelde, ihr Stamm⸗ kapital von RM 150 000 auf RM 20 000 herabgesetzt, dergestalt, daß sämtliche Stammeinlagen nur noch 1 % ihrer bis⸗ herigen Höhe betragen. Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich mit ihren Ansprüchen bei dieser zu melden. Berlin⸗Lichterfelde, 18. August 1928. Die Geschäftsführer der Teer⸗ u. Oeldestillation G. m. b. H. Götting. Gruschwitz. Espig. [48015] I Die Firma Lübecker Briefmarken⸗ Handelsgesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung, Lübeck, ist aufgelöst. Liquidator ist der Unterzeichnete. Gläubiger der Gesell⸗ schaft wollen ihre Forderungen bis zum 30. Oktober 1928 bei mir anmelden. Lübecker Briefmarkenhandelsgesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung. bee. Liquidator: Otto Goldbaum,

gewinn 48 785,94, Vortrag 1926 1388,13.

[47486] Die Talsperrengenossenschaft der obene Ruhr in Arnsberg ist durch einstimmige Beschluß der Generalversammlung dvo 30. März 1927 aufgelöst. schluß ist von dem Herrn Regierungh präsident zu Arnsberg als Aufsichtsbehötd unterm 28. Juni 1928 genehmigt. Liquidatoren der Genossenschaft sind de Unterzeichneten bestellt.

[474971 Zweite Aufforderung. Gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18. 1928 ist unsere Gesellschaft in Liquidan getreten. Wir fordern die Glävu unserer Gesellschaft auf, sich zu melden Terrain⸗Verwertungs⸗Gesellsche mit beschränkter Haftung i. Lhaf Der Liquidator. an

[47485] Bekanntmachung. Die „Geholz“ Gesellschaft für 5 industrie m. b. H. in Biesenthal in” Mark ist aufgelöst. Die Gländin der Gesellschaft werden aufgefordert 8 848O 3

erlin W. 8, Jägerstra 20. August 1928. berstraße 8 1 Der Liguidator der „Geholz“ Gesellschaft für Holzindustrie m. b. in Liquidation:

Wothke.

[4887] Bekanntmachung. Die Rhein⸗Mosel⸗Siedlung für d Landkreis Koblenz, Gesellschaft mit! schränkter Haftung in Koblenz ist aufgela Die Gläubiger der Gesellschaft werd aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Koblenz, den 14. Februar 1928. Der Liquidator der Rhein⸗Mosel Siedlung für den Landkreis Koble G. m. b. H. in Liquidation: Wilhelm Krebs.

[46035) Bekanntmachung. Durch Beschluß der Gesellschafter d Künstler & Co. Gesellschaft mit schränkter Haftung in Leipzig vom 9. Au 1928 ist das Stammkapital der Gefel schaft von RM 90 000 auf RM 300. herabgesetzt worden. Die Gläubiger h Gesellschaft werden aufgefordert, sich ihr zu melden.

Der Geschäftsführer d. Künstler & Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gustav Eichelbaum.

II. Genossen⸗ sschaften.

[48391] Wir laden hiermit unsere Mitgliede zu einer außerordentlichen Genera versammlung am Mittwoch, de

orde. 5. September d. J., nachmittag

3,30 uhr, im Hotel Lahmeyer i Vechta i. O. ein. Tagesordnung: 1. Neufestsetzung der Höchstgrenze si Kredite an Genossen. 2. Die Lage des Kunstdüngermarktes 3. Verschiedenes. Oldenburg i. O., den 23. August 1XR— Düngemittel⸗Großhandel e. G. m. b. H. Bruns. Niemeiern.

[48392]

Zu der am Montag, den 27. Auguß d. J., nachmittags 5 ½ Uhr, Kanonie straße 11, stattfindenden Generalbt

sammlung unserer Genossenschaft werde

die Genossen hiermit eingeladen. Tagesordnung:

1. Bewilligung von Ratenzahlungen au die Mitgliedsanteile durch den Ves stand. .

2. Aenderung des § 4 Abs. 2.

3. Aenderung des § 36 Abs. 4.

4. Verschiedenes. ,

Darlehnskasse für das Bauhandwett

und verwandte Betriebe e. G. m. b. 8 Der Vorfitzende des Aufsichtsrats: Bernhard Bruno Kolski.

Bekanntmachung.

Dieser

Wir machen die erfolgte Auflösun

hierdurch öffentlich bekannt und fordeng die Gläubiger der Genossenschaft au

hre Ansprüche bei uns anzumelden. Arnsberg, den 16. August 1928. Die Talsperrengenossenschaft der oberen Ruhr. Die Liquidatoren: Generaldirektor O. Meyer, Dortmund, Kronenstr. 77. Fabrikant Th. Steinwender. Hagen i. W.⸗Delstern.

.“ Lübeck, Percevalstraße 51.

Die „Elgena“ Einkaufsvereinigung der Lebensmittelgroßhändler an der Nahe G. m. b. H. in Bad Kreuznach ist aufgelöst. Hiermit werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen bei dem Liquidator Jammers, Bad Kreuznach, an⸗

Der Vorstand. Frömbling.

zumelden.

welche Bodengesellschaft

Der Vorstand.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Verlin, Hallesches Ufer 23 ptr.

auf, sich Auguftastraße,

d

in Chemni

zum Börfe zuzulassen.

14. Verschiedene

Bekanntmachungen.

[48355] Bekanntmachung.

em Bankhaus Bayer & Heinfe

ist der Antrag gestellt worden,

nom. RM 1600 000 neue am. den Inhaber lautende Staaac aktien 8000 Stück zu je RM àr- der Dresden⸗Leipziger Schne pressenfabrie Aktiengesellschaft n Naundorf⸗Kötzschenbrobda Handel und zur Notiz an biesige

Chemnitz, den 22. August 1928.

Die Zulassungsstelle

er Wertpapiler⸗ Heumann,

Von d

sh aber nicht auf die

örse zu Chemnitz⸗ vrstpenden .

1““

n Deutschen

Nr. 198.

Erste Zentralhandelsregisterbeilage v Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

6 8 82

8

8

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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u drn elsregister,

üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Ürheberrechtseintragsrolle, .Konkurse und Vergleichssachen, . Verschiedenes.

gE8Son

9029

ö1 1— 4 8 K 102. Zur Abzugsfähigkeit von auf Grund einer Rente e dauernden Last erwachsenen einzelnen Verbindlich⸗ gen bei der Einkommensteuer. Der Beschwerdeführer 1 ½ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes den Abzug vim Jahre 1925 geleisteten Renten in Höhe von 2880 RM. Er irt aus, es handle si vei um Leistungen auf Grund zum hl schriftlicher, zum Teil mündlicher Abmachungen in Renten⸗ imm, die auch tatsächlich gewährt worden seien. Darüber, daß ge formgültigen Versprechen vorliegen in allen Fällen delt es sich um Schenkungen —, besteht kein Streit. Die Vor⸗ örden haben die Abzugsshigkeit der Zuwendungen verneint Jder Begründung, es liege in keinem der Fälle ein privat⸗ jllicher Verpflichtungsgrund vor, und der Beschwerdeführer habe gen solchen auch gar nicht Es möge zwar sein, daß sder zur Einhaltung seiner Züsagen das hanzgericht erkennt an, daß wenigstens in vier Fällen feste inj en zur Zahlung bestimmter Beträge vorliegen morali ch pflichtet fühle, dies könne aber die fehlende rechtliche Ver⸗ * nicht ersetzen. 8 1 Die Rechtsbeschwerde führt aus, es entspreche der steuerlich btenen Betrachtungsweise, auch in nicht gehöriger Form er⸗ jtete Verträge solange steuerrechtlich zu beachten, als die Be⸗ sigten sich daran gebunden fühlten und die Verträge tatsächlich elten. Uebrigens habe der Beschwerdeführer in der tat äch⸗ jen Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des b des Einkommensteuer egetes angenommen, weil der Mangel Form gemäß § 518 Ab es Bürgerlichen Gesetzbuchs geheilt Die -.S auf § 51. Af 2 des Bürgerlichen übuchs geht jedenfalls 1g Zur Abzugsfähigkeit der Renten b dauernden Lasten ist erforderlich, daß die Rente, d. h. das intenstammrecht und die Last als solche, auf deren Grund die zzelnen Leistungen erfolgen, den rechtlich verpflichtenden Grund rdie einzelnen Leistungen darstellen. Hält man aber eine solche htliche Verpflichtung grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die sente oder Last zwar rechtsgeschäftlich begründet werden wollte, z entsprechende Rechtsgeschäft aber au irgendeinem Grunde shtig ist und daher eine Erfüllungsverpflichtung jedenfalls nach ürgerlichem Rechte nicht besteht, dann wird durch die Erfüllung ereinzelnen schenkweisen Leistungen, wenn es nur an der ch 6 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen porm jehlte, dieser Mangel bezüglich der einzelnen Leistung zwar 27 a des Sinne, daß en Rücfoxderung msgen Feege echs⸗ nigter Bereicherung nicht mehr möglich ist, die Heilung er 1 1 8 Riihüchken Les die Rente oder ens be⸗ ündenden Rechtsgeschäfts. Die für das Steuerrecht gebotene irtschaftliche Betrachtungsweise verbietet, die auf Grund einer sente oder dauernden Last geleisteteten Zahlungen 5g weiteres m Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nezuschließen, wenn der Verpflichtungsgrund, d. i. die Ein⸗ zumung des Rentenstammrechts oder der Last, bürgerlich⸗rechtlich mwirksam ist. Es genügt aber zur Berücksichtigung er Rente oder Last nicht, wenn nichts weiter vorliegt als eine koralische Verpflichtung und die tatsächliche Erfüllung rrechtlich unwirksamen Verpflichtung. Dagegen würde man ie steuerliche Abzugsfähigkeit nicht versagen dürfen, wenn z. B. e kenteneet h ge0” sich, wenn auch zu Unrecht, re klich zur kfüllung verpflichtet gehalten hätte, oder wenn die Rechtslage neifelhaft wäre und nur in einem Prozesse entschieden werden nte. Im vorliegenden Falle ist es aber so, daß sich der Be⸗ twerdeführer über die fehlende Rechtsverbindlichkeit der von 888 ieefagten Rente gar ng im unklaren ist. Es sind ausschließlich

adden sei.

voralische Gründe, die ihn trotzdem zur Erfüllung der Renten be⸗ bogen haben. Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. iteil vom 4. Juli 1928 VI A 160/28.)

103. Bei Schenkungen im Namen einer offenen ndelsgesellschaft sind Schenker nicht die Gesellschaft, undern die Gesellschafter. egen der Steuerklasse konnte es cher zweifelhaft erscheinen, ob eine offene Handelsgesellschaft, ten Gesellscha ter mit dem Beschenkten verwandt sind, bei einer ebenkung als Fremder anzusehen sei oder ob aus dem für den klaß der Vorschrift des § 80 29 2 der Reichsabgabenordnun ößgebenden Gesichtspunkt die Gesellschafter nach Bruchteilen de genstandes der Zuwendung als Schenker zu gelten hätten. Nach in neuen Erbschaftssteuerrecht ist die entsprechende Anwendbar⸗ tder genannten Vorschrift zu bejahen. Denn nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 dh 2 des Erbschaftsteuergesetzes 1925 gelten na 99. des 89 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung Anteile des Erblassers an jenen Handelsgesellschaften nicht als er. er ag. sondern Betriebsvermögen. Dementspreche werden auch bei chenkungen im Namen einer offenen Handelsge ellschaft als shenker anzusprechen sein nicht die Gesellschaft, sondern die Ge⸗ Uschafter. In einem früheren Urteile (aus dem Jahre 1919) sich der 5. of auf den entgegengesetzten Standpunkt ellt. Es ist indessen zu beachten, daß damals auf Grund des dischaftsteuergesetzes 1906 entschieden worden ist und daß dem⸗ ih die Reichsgabenordnung nicht anwendbar war (8§ 444, 461

Reichsabgabenordnung). Demnach steht nichts entgegen, den iuen Grundsatz, wonach bei hv Ie. einer offenen Handels⸗ gellschaft nach § 80 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung zu ver⸗ chren ist, auf alle Steuerfälle anzuwenden, für die nach 444, 461 der Reichsabgabenordnung dieses Gesetz gilt. Urteil vmn 12. Juni 1928, Ve K 242/28.)

104. Verwendung der Steuervergünstigung für den

bitrageverkehr 60 des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ach auf Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten. Nach b Rechtsbeschwerde des Finanzamts soll darüber entschieden terden, ob die Steuerbegün tigung aus § 60 des Kapitalverkehr⸗ euergesetzes der Inlandsarbikrage nur zukommt, wenn die den ggenstand dieser Arbitrage bildenden Wertpapiere amtlich an in Vörsen beider Plätze notiert werden, oder auch dann, wenn ine solche Notierung nur an der Börse des einen Platzes statt⸗ ndet, während die Papiere am anderen Börsenplab im frei

gehandelt und notiert werden. Das Finanzamt hat im

Verkehr tsanschauung vertreten und sich

Einspruchsbescheide die erste Re⸗ 2 kin auf § 191 Abs. 8 der zur Zeit der Entscheidung in Geltung gewesenen Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuer⸗ esetz und einen Erlaß des Reichsministers der heiengen vom 81 Juli 1924, abgedruckt in der Deutschen Verke rsteuer⸗Rund⸗ schau 1924 S. 86, gestützt. Das Finanzgericht steht in der an⸗ eefochtenen Entscheidung auf dem zweiten Standpunkt. Es spricht ger angegebenen Ausführungsbestimmung, da sie nur aus § 91. des Kapitalverkehrsteuergesetzes, also als Verwaltungsanordnung erlassen sein könne, eine rechtsverbindliche Kraft ab und kann weder dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift noch dem darin ge⸗ brauchten Ausdruck „Arbitrierverkehr“ die Absicht des Gesetz⸗ gebers entnehmen, die Begünstigung nur zuzubilligen, wenn an den Börsen der beiden in Betracht kommenden Plätze Kurse für die gehandelten Wertpapiere amtlich notiert werden. Der er⸗ kennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Finanz⸗ erichts an. Was dieser Auffassung entgegengehalten werden önnte, ist dies, daß das rgttelszerehrkeFeFeec das im Wort⸗ laut des § 60 ganz der Fassung der rmäßigungsvorschrift 2 des Reichsstempelgesetzes Tarifnummer 4a folgt, an der teuerlichen Behandlung der Inlandsarbitrage, wie auch die Begründung S. 34 um Entwurf des Kapitalverkehrsteuergesetzes erkennen lasse, nichts abe ändern und daher die ö unter dem Reichs⸗ ferrdelgese als die auch für das Kapitalverkehrsteuergesetz maß⸗ ebende Auslegung des Gesetzes habe übernehmen wollen. Die usführungsbestimmungen zum üsaaeresiesehe habe aber im 8 61 Abs. 6 bereits bestimmnt, daß auf Verlangen der Direktiv⸗ behörde der Nachweis zu führen sei, daß die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an denen sie gekauft und verkauft sind, bäürsinmäsgg ge⸗ handelt und notiert werden. Unter einem börsenmäßigen Handel und einer börsenmäßigen Notiz kann aber, wie auch die begriffliche Umschreibung dieses Ausdrucks in Tarifnummer 4 b Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes (Warengeschäfte) eh pdna⸗ nicht wohl etwas anderes als eine Notiz an der Börse selbst verstanden werden. Gleichwohl können diese Erwägungen nicht ausschlag⸗ ebend Uin. Nach 1 4 der böö ist bei Aus⸗ egung der Steuergesetze auch ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklung der zu berücksichtigen. Serbft wenn die Gesetzgebung sich nicht infolge der Ersetzung des Reichsstempel⸗ gesetzes durch das Kapitalverk rsteuergesetz geändert hätte, würde an der auf bloßer Verwaltungsübung beruhenden Aus⸗ legung des Gesetzes nicht festgehalten werden können, wenn sich diese Aruslegung mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Steuer⸗ ermäßigung und der Entwicklung der Verhältnisse in Widerspruch ehen würde. Das aber würde sie tun, wenn man an der vom inanzamt vertretenen Ansicht festhielte. Die steuerliche Be⸗ ünstigung des Arbitrageverkehrs hat ihren ausgesprochenen Grund (Verhandlungen des Reichstags 1893/94 Bd. 2 Drucksachen. Nr. 266, Kommissionsbericht, S. 1288 ff.) in der großen volks⸗ wirtschaftlichen Bedeutung der Arbitrage, „den Geld⸗ und Kurs⸗ 8 an den einzelnen Börsen auszugleichen, und namentlich in ritischen und kriegerischen Zeiten dem deutschen Kapitalisten die Möglichkeit zu gewähren, ohne zu erheblichem Kursdruck seine Wertpapiere an anderen Vürsen veräußern zu können“. Diese zu begünstigende Aufgabe des Arbitrageverkehrs ist für mefreien Verkehre gehandelte Papiere nicht nur ebenfalls ge⸗ geben, sondern wegen der weit größeren Kursspannungen auch ganz r. bedeutsam. Der Grund, warum die ursprüng⸗ ichen Hr. die im freien Verkehre gehandelten Wertpapiere nicht ausdrücklich in die üenech anigune mit ein⸗ bezogen haben, kann nicht sowohl darin bestanden aben daß man sie von der Vergünstigung hat S scs⸗hn wollen, als darin, daß ein beachtenswerter Freiverkehr zu damaliger Zeit nicht bestand. Denn wie der um eine Aeußerung eruchte Reichsminister der Finanzen mitgeteilt hat, hat sich ein freier Handel in inländischen, amtlich nicht notierten Werten erst seit verhältnismäßig kurzer Fest entwickelt. Am 11. Dezember 1912 erfolgte erstmalig eine

eststellung von Usancen durch den Zentralverband des Deutschen Vank⸗ und Bankiergewerbes, und im Jahre 1921 wurde ein „Aus⸗ schuß für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten“ gebildet, er über die Geschäftsvorgänge und Gebräuche für die Berliner Börse berät und beschließt, während die Feststellung einer all⸗ emeinen Usance für ganz Deutschland dem Fenttralbertand des Peutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes vorbehalten bleibt. Die 8ee Entwicklung des Geschäfts in unnotierten Werten, as 1922/23 seinen Höhepunkt erreichte, auch an den Provinz⸗ börsen, brachte es dann mit 48 daß die Banken 88 dazu übergingen, die an den verschiedenen Plätzen bestehenden Unter⸗ schiede Fwischen den sogenannten Freiverkehrskursen durch Kauf und Verkehr auszunützen. Diese Mitteilungen lassen erkennen nicht nur, da d ein erheblicher Fllentenhafge in unnotierten Werten tatsächlich entwickelt hat, sondern daß ihn auch das Haupt⸗ organ des Deutschen Bankgewerbes für volkswirtschaftlich er⸗ heblich genug angesehen hat, um ihn durch bestimmte Maßnahmen u fördern. Es liegt daher kein Grund vor anzunehmen, daß der aeardgen in Kenntnis der Fortentwicklung der Verhältnisse dem Handel in unnotierten Werten die steuerliche Begünstigung des Arbitrageverkehrs hätte n. wollen. Dafür spricht noch folgendes. Die steuerliche Vergünstigung 8 den Arbitrage⸗ verkehr war zunächst nur dem Arbitragever eehr nach dem Aus⸗ lande zugestanden, und hier konnte ein Unterschied zwischen amt⸗ lich notierten Werten und unnotierten Werten schon deshalb nicht gemacht werden, weil es bei den Verschiedenheiten in den Ein⸗ richtungen des Effektenhandels im Ausland an irgendeiner festen Norm des der amtlichen Notiz von vornherein fehlen müßte. Durch die Einbeziehung auch der Inlandsarbitrage in die Steuerbegünstigung im Jahre 1906 hat aber an dem Inhalt der bisher bestehenden Vergünstigung nichts geändert, diese viel⸗ mehr auf die Inkandsarbitrage in dem Maße, als sie bisher be⸗ tand, ausgedehnt werden sollen. Der Reichsminister der

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inanzen sieht den Hauptbeweggrund für den Ausschluß der un⸗

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notierten Werte von der Steuervergünstigung darin, daß in den Motiven und Verhandlungen zu den einzelnen in Betrach kommenden Gesetzen immer nur von dem Handel an Börsen oder zwischen Börsen, nicht aber von Börsenplätzen gesprochen wird. Hatte aber der Gesetzgeber das in dem Sinne betonen wollen, daß das Geschäft an der Börse selbst und nach den amt⸗ lichen be dieser Börse oeschlo en sein müsse, so ist es ganz unverständlich, warum er nicht auch im Gesetze von Börsen, eeg nur ganz allgemein von Börsenplätzen vHespro⸗ hen hat. Daß er letzteres getan hat, zeigt, daß er einen nterschied von amtlich notierten und unnotierten Werten nicht hat prägen wollen und auch nicht können, da es in irgendwie beachtlichem Maße überhaupt nur einen Handel in ersterem gab. Auch

für die Ausführungsbestimmungen hätte es, wenn man einen so grund⸗ sätzlichen Wert auf die

ver he gelegt hätte, sehr viel nãher gelegen, klar Arbitragegeschäfte im Sinne des Gefebes nur solche Fen⸗ bei denen die den Gegenstand der Arbitrage bildenden

ertpapiere an den Börsenplätzen, an denen sie gekauft und verkauft sind, auch börksenmüßeg ehandelt und notiert werden, und nicht nur vorschreiben dürfen, daß der Nach⸗ weis auf Verlangen des Finanzamts zu führen nn Der Standpunkt des Finanzamts und des Reichsministers der inanzen ließe sich daher nur halten, wenn der Arbitrageverkehr sünen Wesen und Begriffe nach nur in amtlich notierten erten sich abwickeln könnte. Daß das nicht der Fall ist, beweist chon einerseits die Auslandsarbitrage, anderseits, daß auch im Hen tatsächlich ein erheblicher Arbitrageverkehr in nicht notierten Werten stattfindet. Das Wesen des Arbitrageverkehrs besteht in der Ausnutzung nicht zeitlicher, sondern gleichzeitig ört⸗ licher Kursunterschiede. Es ist daher lediglich eine Frage der Technik des Arbitrierverkehrs, ob der Arbitrageur bei im freien Verkehre gehandelten Papieren in ecae Weise wie bei den amt⸗ lich notierten Papieren in der Lage ist, seine Entschlüsse mit leicher Sicherheit und Schnelligkeit zu fassen. Die Kunst des Arbütrageurs besteht in seiner Föhigkeit, „einen ihm soeben ge⸗ meldeten Kurs eines Gegenplatzes sogleich in Parität, d. h. in eine mit dem Preis⸗ seines oder eines dritten Platzes vergleichbare Größe umzurechnen und sich danach zu entscheiden. Hierzu gehört genaue Be⸗ der für die Preisfeststellung und ⸗um⸗ rechnung jeder Ware gültigen Börsenregeln (Usancen für Be⸗ rechnung, Lieferung und Lieferbarkeit der Ware), der einzelnen Ko tenfaktoren sowie oft Kenntnis des Wechselkurses“ (Elste, Handbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl. Bd. 1 S. b s. d. Arbitrage). Diese Schwierigkeiten des Geschäfts mochten e ur Regel machen, daß der Arbitrageur seine Geschäfte in amt⸗ sic notierten Werten machte. Eine innere Notwendigkeit ist hier⸗ für, wie die tatsächliche Entwicklung eines Arbitrageverkehrs in amtlich nicht notierten Werten zeigt, nicht gegeben. Läßt sich ein Arbitrageverkehr technisch aber auch in solchen Werten pflegen, so ist nicht eeee warum ihm die Steuerbegünstigung ver⸗ sagt werden sollte, nur weil zufällig für die gehandelten Papiere an einer der in Betracht kommenden Börsen die Zulassung noch nicht beantragt oder nach den Bestimmungen der Börse nicht möglich war oder weil die Papiere zwar an beiden Börsen amt⸗ lich notiert werden, der Arbitrageur aber genötigt war, sich am der Nachbörse einzudecken. Der Reichsminister der

der Finanzen hat die Befürchtung ausgesprochen, daß, da zwischen dem freien Ver⸗ kehr in dem Gebäude der Börse und dem Geschäfte von Büro zu Büro kein 83 Unterschied bestehe, die Steuer⸗ vergünstigung zwangs äufig auch dem letzteren Verkehre zugute kommen müsse, der Verkehr von Bank zu Bank aber keinen un⸗ mittelbaren Einfluß die Gestaltung der Börsenkurse habe. Darauf ist zu erwidern, daß es für den volkswirtschaftlichen Zweck der Arbitrage, Kursunterschiede an verschiedenen Börsenorten auszugleichen, nicht darauf ankommen kann, ob der Einfluß mittel⸗ bar oher unmittelbar büs Daß der Verkehr von Büro zu Büro aber mindestens mittelbar diesen Zweck erfüllt, kann nicht wohl bezweifelt werden, da im letzten Ende für die Kursbildung An⸗ ebot und Nachfrage entscheidend sind, mögen die Geschäfte am betreffenden Börsenplatz innerhalb oder außerhald der Börse geschlossen sein. Bon diesem Standpunkt aus kann es auch nicht gebilligt werden, wenn die neuen Ausführungsbestimmungen im § 98 Abs. 3 Satz 2 die neue Vorschrift enthalten, daß der Ab⸗ schluß der Geschäfte zu den börsenmäßig notierten Kursen erfol sein müsse, auch wenn der Reichsfinanzminister dieser Vorschrift etzt die mit ihrem Wortlaut nicht vereinbare einschränkende Aus⸗ leung gibt, 9 Kurs sich innerhalb der amtlichen Notiz be⸗ wegen müsse. 5 genommen bestimmt die Vorschvift über⸗ haupt etwas Unmögliches, da zu der Zeit, wo der Arbitrageur das Geschäft schließt, die amtliche Notiz noch gar nicht feststeht. So wie das Gesetz gefoßt ist, gibt es überhaupt keinen Anlaß zu einer einschränkenden Auslegung. Die in ihm aufgestellten aus⸗ drücklichen Bedingungen, daß die beiden einander gegenüber⸗ stehenden Geschäfte d sesten Kursen und innerhalb vier auf⸗ einander folgender Börsentage abgeschlossen sein müssen, ent⸗ halten nichts, was dazu nötigte, die Vorschrift nur auf amtlich notierte Werte zu beziehen. Sie sollen nur sicherstellen, daß es sich um einen Arbitrageverkehr, d. h. um einen Verkehr handelt, bei dem die örtlichen Kursschwankungen ausgenutzt werden follen. Dazu gehort daß die Kurse, zu denen die Papiere 8 andelt sind, in bestimmten Zahlen ausgedrückt sind, also z. B. micht Liquidationskurse sein dürfen (vgl. Greiff, Reichsstempel⸗ gesetz 2. Aufl. S. 543 Anm. 882). Das und nichts anderes be⸗ deutet der Ausdruck „feste 4 Mit amtlich notierten Kursen hat das nichts zu tun. Auch das Erfordernis, S Geschäfte innerhalb vier Früher zwei) aufeinanderfolgender Börsentage ah⸗ eeschlossen sein X hat heine weitere Bedeutung, als die leichzeitigkeit der afte festzustellen. Der Gesetzgeber hat⸗ da auch die Abwicklung gleichzeitiger Geschäfte eine gewisse Zeit erfordert, hier einen bestimmten Raum gegeben und hierdei Sonn⸗ und Feiertage oder sonstige Tage, an denen der Geschäftsverkehr ruht, nicht einrechnen wollen. Das Merkmal dafür sind ihm „Re

Börsentage“ gewesen, und nur deshalb hat er diesen Ausdruck ge⸗ braucht. du enn vom 6. Juli 1928 II & 135,28.)