1928 / 207 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Sep 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und

für kraftlos erklärten Aktie auszufertigende neue Aktie erhält dieselbe Nummer mit der Bezeichnung „Allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Neuausfertigung hat der Beteiligte zu tragen und vorzuschießen.

§ 9. Gewinnanteilscheine, welche nicht von vier Jahren nach dem auf ihre 8 folgenden 31. Dezember zur ahlung vor⸗ gelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschcs t. Mit der Kraftloserklärung der Aktie erlischt der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

Eine besondere Kraftloserklärung beschädigter Erneuerungsscheine findet nicht statt.

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungs⸗

oder

verlorener

scheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Aus—

Die neuen Gewinnanteilscheine sind in diesem

gabe widersprochen hat. auszuhändigen,

Falle dem Besitzer der Aktie urkunde vorlegt. III. Abschnitt. Organisation der Gesellschaft. 1 A) Der Vorstand. § 10. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Dieser setzt auch die Zahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des orstands fest; er vereinbart mit den

wenn er die Haupt⸗

gütung, welche auch in einem Anteil an dem nach Vornahme sämtlicher

Hoschteihungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn bestehen kann. Der Aufsichtsrat kann diese Befugnisse dem Vorsitzenden des Aufsichts⸗ rats übertragen.

Der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern steht dem Aufsichtsrat zu.

Die Neuernennung eines Vorstandsmitglieds, dessen Bestellung vom Aufsichtsrat widerrufen ist, kann nur mit Zustimmung des Auf⸗ sichtsrats erfolgen.

§ 11. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft ver⸗ bindlich sein sollen, sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mestgliede besteht, von diesem allein oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mit⸗ gliedern des Vorstands gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstands gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder von zwei Pro⸗ kuristen gemeinschaftlich abzugeben.

Der Aufsichtsrat kann beim Vorhandensein mehrerer Vorstands⸗ mitglieder auch einem oder mehreren von ihnen die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten und Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein soggen, allein abzugeben.

12. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten Handelsgewerbes nur mit Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestellen.

13. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist berechtigt, die Tätig⸗ keitskreise mehrerer Vorstandsmitglieder abzugrenzen, auch eine schrift⸗ liche Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen.

9 Der Aufsichtsrat. § 14. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Von den Mitgliedern des scheiden mit dem Schluß jeder den Jahresabschluß feststellenden Generalversammlung W 6 viele aus, daß die Amtsdauer jedes 8u Mitglieds spätestens mit em Schluß der dritten, den Jahresabschluß General⸗ versammlung nach seiner Wahl endet. Bis die eihenfolge gebildet ist, b das Los.

ie Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf sehasr Amtsdauer aus irgend⸗ einem Grunde aus, so ist eine Ersatzwahl bis zur nächsten General⸗ versammlung nicht erforderlich, sofern noch mindestens drei von der Generalversammlung gewählte Mitglieder im Amte bleiben. Bei Ersatzwahlen für Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus⸗ scheiden, erfolgt die Wahl stets für den Rest der Amtsdaner des aus⸗ geschiedenen Mitglieds.

Die Generalversammlung ist befugt, im voraus Ersatzmänner zu wählen, welche an die Stelle etwa ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder zu treten haben.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann durch eine an den Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrats zu richtende Erklärung sein Amt ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund nie erlegen.

Die Wahl des ersten d gilt für die Zeit bis zur Be⸗ endigung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehalten wird.

§ 15. Der Aufsichtsrat wählt Jahr mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar unmittelbar nach der den Jahresabschluß fest⸗ tellenden Generalversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Nitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. Die Mitglieder des Auf⸗ sichtsrats weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben vom Vorsitzenden des e ausgestellte aus. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Ausübung seines Amt zum Nachweis des Vertretungsfalles nicht verpflichtet.

§ 16. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand so oft ; als eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt. Er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als 10 Tage nach der Berufung liegenden Tag berufen werden, wenn mindestens drei von der Se gewählte Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung sollen die Tos grdmhng. der Ort und die Zeit der Ver⸗ sammlung mitgeteilt werden. Die Einladung gilt durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes zur Post als erfasge

Ueber die Sitzungen des Aufsichtsrats werden Protokolle geführt, die von dem den Vorsitz führenden Mitgliede zu unterzeichnen sind.

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsmäßige Ein⸗ ladung hin mindestens drei von der Genera versammlung gewählte Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch schriftlich durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die Einholung der schriftlichen Ab⸗ stimmung geschieht durch Ses- veer ber Brief oder Depesche. Geht hierauf im Falle der telegraphischen Anfrage nicht binnen zwei Tagen oder 1 Grund brieflicher Anfrage nicht binnen einer Woche seit Ablauf des Tages, an welchem der r zur Post gegeben wurde, Antwort bei dem Vorsitzenden des Ehelsich sdat⸗ ein, so wird an⸗

nommen, daß das Aufsichtsratsmitglied seine Stimme für den zur Abstimmung stehenden Gegenstand abgibt oder die gestellte Frage bejaht. Auf diese Folge ist in der Aufforderung zur Abstimmung besonders hinzuweisen.

Die Beschlüsse werden stets, auch im Falle schriftlicher oder tele⸗ Für gahe Abstimmung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Zustimmung des

m Falle der Stimmengleichheit entscheidet, auch bei Wahlen, die Stimme des Vorsitzenden. § 17. Der Aufsichtsrat steht dem Vorstand nach gesetzlicher Vor⸗ schrift beaufsichtigend zur Seite. Er kann seinen Vorsitzenden er⸗ mächtigen, durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen Ge⸗ schäfte zu bestimmen, welche vor dem Abschluß dessen Genehmigung bedürfen.

Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschüsse bilden und diesen Ausschüssen bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften zur Erledigung überweisen, soweit das Gesetz dies gestattet. Der Aufsichtsrat und die von ihm eingesetzten Ausschüsse können einzelnen Mitgliedern die Bearbeitung bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften übertragen. Die gesetzliche Haftpflicht des Auf⸗ sichtsrats wird hierdurch nicht berührt.

§ 18. Der Aufsichtsrat ist jederzeit ermächtigt, an der Aenderungen vorzunehmen, die nur die Fassung bee

§ 19. Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeder eine feste Vergütung von RM 2500,— jährlich; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag an fester Vergütung. Die Mitglieder des Anfsichtsrats erhalten ferner einen nach § 27 festzusetzenden Anteil am Reingewinn, auf welchen die 12. Vergütung zu verrechnen ist, und Ersatz der ihnen bei Ausübung hres Amtes erwachsenen Auslagen.

Satzung

1u“

Mitgliedern des Vorstands die Bedingungen ihrer Anstellung, namentlich die Zeitdauer und die Ver⸗

Für besondere Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine Sondervergütung gewährt werden; diese kann auch vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen in einem Anteil am Reingewinn bestehen und ist unter Geschäftsunkosten zu verbuchen.

§ 20. Alle schriftlichen Erklärungen des Aufsichtsrats sind mit

der Firma der Gesellschaft und mit den Worten „Der Aufsichtsrat“ unter

Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ ertreters zu ““ 8 eneralversammlung.

§ 21. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. wird nach Aktienbeträgen ausgeübt; je RM 100,— Aktie gewähren eine Stimme.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Um in der Generalversammlung zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am fünften Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder set. anerkannter allgemeiner Feiertag ist oder die Banken an diesem Tage Geschäftsschluß haben, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaftskasse oder bei einer Effektengirobank eines deutschen Wertpapierbörsenplatzes oder bei anderen in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer Effektengirobank eines deutschen Wertpapierbörsenplatzes hinterlegen und bis zur Beendigung der Generalversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem deutschen Notar erfolgen, sofern der von diesem Sh Hinterlegungsschein späte⸗ stens am dritten Tage vor der Genera versammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, falls aber dieser Tag ein Sonntag oder ein staat⸗ lich anerkannter allgemeiner Feiertag ist oder die Banken an 8888 Tage Geschäftsschluß haben, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaft ngereich wird, und der Hinterlegungsschein die Bemerkung enthält, daß die Heraus⸗ gabe der Aktien nur gegen Rückgabe des Scheins erfolgen darf. In der öffentlichen Bekanntmachung braucht hierauf auch dann nicht hin⸗ selene zu werden, wenn die Angabe von sonstigen Hinterlegungs⸗

Das Stimmrecht Nennbetrag einer

tellen erfolgt ist. Die Kosten der Hinterlegung bei einem deutschen otar trägt der betreffende Aktionär.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalversammlung im Sperr⸗ depot gehalten werden.

Durch Bekanntgabe in der Einladung zu der Generalversammlun kann die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der General⸗ versammlung von der fristgemäßen Einreichung eines doppelten NPummernverzeichnisses der hinterlegten Aktien abhängig gemacht werden.

Solange Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, bestimmt der Vor⸗ stand in der Einladung zur Generalversammlung bie Voraussetzungen, unter denen die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben können.

Abgesehen von den gesetzlichen Vertretungen ist zur Vertretung eines Aktionärs in der Generalversammlung schriftliche Vollmacht er⸗ forderlich und genügend.

§ 22. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver⸗

flichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und 8 ein

üsges auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschluß⸗ assung, welche die Vornahme eines nehisgesfahe mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines tsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

§ 23. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch öffent⸗ liche Bekanntmachung.

u den Generalversammlungen beruft der Vorstand oder der Vor⸗ sige e des Aufsichtsrats die Aktionäre durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiertg ist, an dem diesem vorangehenden Werktage ver⸗ ffentlicht werden.

Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft statt, sofern nicht bei der Berufung ein anderer Ort 8 ist.

§ 24. In den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung statt.

Eine Generalversammlung ist außerdem vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, so oft das Interesse der Gesellschaft es er⸗ fordert. Die Be timmungen des § 254 H.⸗G.⸗B. bleiben unberührt.

§ 25. Den Vorsitz in der Genera versencpälang führt, unbeschadet der Bestimmung des § 254 Abs. 3 Satz 2 H.⸗G.⸗B., der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieber zu bezeichnendes sonstiges von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. I ein solches nicht anwesend, so wählt die Versammlung den

orsitzenden. 8

Die Art und Weise der e;-; sowie die Reihenfolge der

Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. IV. Abschnitt.

Geschäftsjahr, Bilanz, Gewinnverteilung und Reservefonds.

8 26. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis 31. Juli, 8 (827 Se at in den ersten 8868 onaten des Geschäfts⸗ 85 für das verflossene Geschäftsjahr die Bilanz, die Gewinn⸗ und

erlustrechnung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der 8 ellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat einzureichen.

e

28. Der nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn der Gesellschaft wird wie folgt verwendet:

1. Zunächst werden 5 % dem gesetzlichen Reservefond überwiesen; eine weitere kann unterbleiben, wenn der gesetzliche Reservefond 10 % des Aktienkapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

Alsdann werden besondere Rücklagen nach Bestimmung der General⸗ versammlung vorgenommen.

Darauf erhalten die Inhaber der Stammaktien einen Gewinn⸗ anteil bis zu 5 %.

Der Aufsichtsrat erhält alsdann einen nach 8 245 H.⸗G.⸗B. zu berechnenden Gewinnanteil, dessen Festsetzung jeweils von der Generalversammlung erfolgt. Dieser Gewinnanteil kann jedoch erst dann festgesetzt werden, wenn mindestens 6 % Dividende auf die Stammaktien verteilt sind.

Der Rest des Reingewinns wird zur Zahlung eines weiteren Ge⸗ winnanteils an die Inhaber der Stammaktien verwendet, soweit nicht die Generalversammlung anderweitig beschließt.

Etwaige Gewinnanteile der Vorstandsmitglieder und anderer Be⸗ amten sind zu Lasten des Handlungsunkostenkontos zu bestreiten, ebenso die Bezüge des Aufsichtsrats und die auf die veeg des Aufsichts⸗ rats zu entrichtenden besonderen Steuern, welche die Gesellschaft trägt.

Bei Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von den Bestimmungen des § 214 Abs. 2 H.⸗G.⸗B. festsetzen.

V. Abschnitt. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

29. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft bestimmt die Generalversammlung, welche die Auflösung beschließt, die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. Die Ver⸗ teilung unter die Aktionäre findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Aktien statt. Die Aktionäre sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraum von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung auf⸗

fordern. die nicht binnen sechs Monaten vom Tage der

etzten Bekanntmachun abgehoben worden sind, werden bei der sanan lichen Hinterlegungsftege hinterlegt. Nach beendeter Liquidation haben die Liquidatoren der Generalversammlung Schlußrechnung zu legen und von ihr Entlastung nachzusuchen.

10. Aufsichtsratswahlen.

Zu den Beschlüssen 3 bis 9 ist die Anwesenheit von *5 des Grundkapitals bei der Abstimmung erforderlich.

FranFurt a. M., den 30. August 1928.

und eine Mehrheit von der erschienenen Aktionäre

Otto & Quantz Schokoladenwerke A. G. Der Aufsichtsrat. Dr. Carlo Andreae.

8

[50900 8 Vereinsbank Meiningen Aktienge ellschaft in Liquidation.

Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu einer ordentlichen und außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Freitag, den 28. Sep⸗ tember 1928, 18 Uhr, in die Räume der Genossenschaftsbank in Meiningen ein mit folgender

Tagesordnung:

1. Bericht des Liquidators und Ge⸗ nehmigung der Bilanz per 31. De⸗ zember 1927. .

. Bericht des Liquidators über den Stand der Liquidation.

.Beschluß über Beendigung der Liquidation unter Bestellung eines Treuhänders zur Ausschüttung des restlichen Vermögens an die Gläu⸗ biger.

Bericht der Prüfungskommission über die Zwischenbilanz per 31. August 1928 und Genehmigung der Zwischenbilanz per 31. August 1928 als Schlußrechnung.

5. Entlastung des Liquidators und des Aufsichtsrats.

6. Sonstiges.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind berechtigt und stimm⸗ berechtigt die Aktionäre, die spätestens drei Tage vor der Generalversammlung, also bis 25. September 1928, bei unserer Gesellschaftskasse in Meiningen oder bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Filiale Meiningen oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien hinterlegt haben. Die Empfangsbescheinigung über die bei einer dieser Stellen hinterlegten Aktien gilt als Ausweis.

Meiningen, den 1. September 1928.

Vereinsbank Meiningen Aktiengesellschaft in Liquidation. Der Liquidator: Beer.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Dr. Drosner⸗Schlesinger.

[50907]

Waggon⸗ und Maschinenbau Aktiengesellschaft Görlitz. In der heute stattgefundenen General⸗ versammlung ist die Ausschüttung einer 10 sißen Dividende beschlossen worden,

die sofort fällig ist und bei den nach⸗ stehenden Auszahlung gelangt: .

Stellen zur

in Görlitz: 3 bei der Commerz⸗ und rivat⸗Bank Aktiengesellschaft, iliale Görlitz, bei der Communalständischen Bank für die b Oberlausitz, bei der Deutschen Bank, Filiale

Görlitz;

in Berlin:

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

Aktiengesellschaft, bei der Deutschen Bank,

bei dem Bankhaus Georg Fromberg

& Co.; in Dresden: bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Filiale Dresden, bei der Allgemeinen Deutschen Creditg⸗ Anstalt, Abt. Dresden, 8 bei der Deutschen Bank, Filiale Dresden, 88 . bei dem Bankhaus vv“ Die Dividende wird gegen Einreichung der Dividendenscheine Nr. 1 mit Reichs⸗ mark 10,— für die Aktien über Reichs⸗ mark 100,— und mit RM 100,— für die Aktien über RM 1000,— abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer von den oben⸗ erwähnten Stellen ausgezahlt. Nach § 40 Absatz 2 des ö“ gesetzes sinn im Zusammenhang mit der Dividendenzahlung 4 ½ % Zinsen auf die Genußrechte der 4 ½ igen Anleihe der früheren Waggonfabrik Görlitz Aktien 8 von 1919 zu zahlen. Der Wert des Genußrechts stellt sich für eine Obligation über eö. Papiermark 1000 oder jetzt RM 7,— auf RM 4,86 = 10 % des Goldmark⸗ betrags von RM 48,60, errechnet nach dem Ausgabedatum vom 21. Februar 1920. Es werden für das über RM 4,86 lautende Genußrecht RM 0,22 abzüglich 102% Kapitalertragsteuer gegen Einreichung der Mäntel gezahlt. Die vorgenommene Zahlung wird durch einen Stempelaufdruck auf den Obli⸗ gationen „4 ½ % Zinsen für 1927/28 auf das Genußrecht 11 vermerkt. die Genußrechte unserer übrigen Anleihen von den Jahren 1900 und 1911. der früheren Aktiengesellschaft Görlitzer Maschinenbau und Eisengießerei in Görlitz und vom Jahre 1912 der früheren Aktiengesellschaft für Fabri⸗ kation von Eisenbahnmaterial zu Gör⸗ litz, werden die 4 ½ % Zinsen auf die Gewinnanteilscheine Nr. 2 ausgezahlt. Görlitz, den 31. August 1928. Waggon⸗ und Maschinenbau Aktiengesellschaft Görlitz. H. Tillmanns. Geerling.

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin,

Lilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen

(einschließlich Börsenbeilage und zwei Zentralbandelsregisterbeilagen).

machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des

8 Buchholz (Sachsen) bestehende,

Erscheint an Wochentag abends.

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. 207. Reichsbankgirokonto.

4

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strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge druckreif 43— ch Sperr⸗ Fettdruck (zweimal unter⸗

8

Alle zur Veröffentlichung im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger bezw. im Zentral⸗Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen völlig druckreif eingereicht werden; es muß aus den Mannskripten selbst auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdruck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen. Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige auf Verschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig⸗ keiten oder Unvollständigkeiten des Manuskripts ab. 2☚

ETAVSSexcn exMHrxNxxTnzxTIMFmERSEvrxxExneEexxFeremevxren

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Exequaturerteilungen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung, betreffend die Verlegung der Reichsbank⸗ nebenstelle Buchholz (Sachsen) nach Annaberg.

Bekanntmachung, betreffend die Gprozentige Anhaltische Roggen⸗ wertanleihe von 1923.

Listen der ersten und zweiten Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs am 8. d. M.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amtliches.

Deutsches Reich. 8

Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin Parker W. Buhrman, dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt a. M. Robert W. Hein⸗ gartner, dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Köln Christian M. Ravndal, dem Vizekonsul der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika in Berlin Augustus S. Chase und dem Generalkonsul von Guatemala in Hamburg Dr. Joss Maria Pala cios ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

1“

Bekanntmachung 8 über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗ zur Durchführung des .“ über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. I S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt 8 für eine Unze Feingolrld .84 sh 11 ¼ 8, für ein Gramm Feingold demnach. 32,7696 pence.

Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗

Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung

vorausgeht. Berlin, den 5. September 1928.

Reichsbankdirektorium. Vocke. Fuchs.

Mit Ablauf des 8. September 1928 wird die bisher in von der Reichsbankstelle in Chemnitz abhängige Reichsbanknebenstelle nach Anna⸗ berg (Erzgebirge) verlegt. Berlin, den 31. August 1928. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht .

8 8

6 % Roggenwertanleihe des Freistaats Anhalt von 1923.

Für die Einlösung der am 1. Oktober 1928 fälligen Zins⸗ scheine ist der Preis von 12,15 RM je Zentner als Durch⸗ schnittswert der Monate Juli und August 1928 maßgebend.

Es werden daher nach Abzug der Kapitalertragsteuer für die Zinsscheine

über 81 Pfd. Roggen E“ 25 812 8Gbö

Erste Vlehung Uer

8 89 15

les Deutschen Reichs

aus den Nummern 60001 90 000 am 3. Septamber 1928.

Bel

60005 010 056 069 085 110 186 216 253 279 326 329 342 367 368 374 376 501 513 533 573 592 613 702 746 852 910 947 996 998 61025 029 110 169 217 272 291 329 339 396 400 409 424 429 449 488 538 613 651 653 691 693 784 796 823 841 856 891 927 959 62022 031 049 051 058 089 115 137 173 175 257 286 311 343 345 359 379 467 489 493 501 520 521 555 632 648 685 697 706 715 774 794 819 822 823 870 920 63025 043 098 121 186 188 217 255 257 313 335 344 388 389 422 424 441 464 481 482 562 616 618 627 695 717 738 754 789 833 888 939 944 64018 054 087 102 105 130 195 204 205 257 268 362 371 374 413 416 438 442 486 509 519 521 568 569 572 629 686 687 756 798 838 868 879 883 922 926 65008 048 074 075 191 202 270 285 308 313 357 362 448 466 615 690 743 765 804 820 830 843 848 931 955 960 968 991 996 66003 004 016 022 051 110 145 219 224 225 368 372 385 430 528 540 542 597 609 643 742 752 759 782 789 792 813 847 889 890 895 918 953 963 982 67039 161 170 256 312 322 329 354 494 510 541 628 644 724 749 753 787 794 822 828 890 955 68049 066 093 163 220 225 272 287 298 343 348 376 410 412 424 442 483 525 541 551 582 610 635 659 766 781 783 834 860 878 919 944 945 952 955 964 981 69003 032 052 060 179 255 279 292 318 319 394 432 539 545 561 589 635 638 674 681 896 911 971 984 987 991

70022 214 257 298 328 360 363 371 386 388 306 545 594 650 721 736 754 791 820 833 879 983 71032 065 098 123 129 150 162 227 232 236 241 253 333 344 371 381 410 423 433 440 449 459 473 507 516 523 650 659 715 795 796 888 949 971 995 72043 068 062 087 118 172 190 199 213 236 241 248 265 269 289 322 328 375 282 458 466 478 488 547 593 603 606 620 630 696 688 685 702 743 772 801 834 868 934 959 73002 0609 240 341 354 383 439 459 472 476 478 573 613 626 646 682 787 789 801 814 827 840 848 859 893 902 918 980 936 74022 070 100 106 171 180 234 251 267 276 312 372 459 485 514 532 546 583 595 603 606 632 658 681 682

der heutigen öffentlichen Ziehung der Auslosungsrechte für das Jahr 1926 wurden gezogen die Nummern:

760 761 799 836 862 904 919 926 991 75053 066 108 148 188 223 274 308 319 352 381 441 510 522 530 603 657 668 706 745 752 915 934 937 967 974 983 985 76031 045 060 062 101 106 149 217 240 244 286 328 355 423 428 431 493 535 558 593 634 716 732 758 764 784 788 789 807 811 861 898 945 949 957 77006 162 168 181 215 359 362 386 398 411 425 459 468 492 553 645 677 728 748 871 880 977 78078 115 144 178 225 242 333 359 373 432 460 462 477 515 587 646 712 724 729 752 799 820 877 942 79121 208 243 265 315 364 389 436 450 468 470 500 509 511 529 592 636 676 690 715 770 836 930 968 970 993 995

80025 042 057 083 103 135 154 224 272 292 299 300 325 432 491 515 522 540 549 588 604 629 632 640 685 69 698 727 803 823 857 888 931 935 959 965 966 968 975 97 994 81017 019 028 052 083 087 147 178 228 235 289 314 320 350 376 408 411 446 495 532 620 655 678 710 756 806 809 835 870 885 916 922 974 977 82020 037 039 053 06. 073 176 200 205 245 257 319 363 415 550 699 720 726 750 802 817 851 875 890 893 914 915 919 928 939 953 969 983 83045 067 082 106 247 288 299 307 380 385 410 413 453 492 507 531 580 605 618 620 628 709 757 784 818 831 846 891 908 917 918 920 84053 062 085 108 128 147 150 237 843 368 376 383 401 435 482 558 612 697 712 719 721 72 734 736 755 785 789 799 807 866 908 946 967 85010 014 027 086 177 230 237 260 343 358 448 458 493 541 547 568 608 672 676 702 704 737 764 791 795 822 932 987 964 86011 021 039 048 077 141 166 197 238 259 261 290 304 313 327 401 411 462 490 493 587 600 607 639 722 775 778 803 848 867 926 943 957 984 971 983 87014 027 045 056 080 086 112 152 166 175 188 260 291 305 325 330 340 972 440 457 464 528 536 606 613 641 703 708 725 765 767 857 859 875 897 909 922 958 955 971 973 979 985 88 028 048 065 078 090 113 139 256 265 280 296 299 326 38 395 446 434 439 449 463 577 618 631 655 683 695 712 73. 744 785 780 786 804 805 877 886 946 953 963 967 89080 173 226 230 248 288 903 923 393 396 400 407 408 425 442 495 521 579 603 609 622 693 694 808 818 877 932 959 976 979.

Die gezogenen Nummern gelten für alle Gruppen jedes Wertabschnitts.

Bei der Einlösung werden gezahlt für

je 100,— RM. Nennwert der Auslosungsrechte. . . . 500, RM.

dazu 4 ½ v. H. Zinsen für 3 Jahre

abzüglich 10 v. H. Steuer vom Kapitalertrage..

und eine Ausgleichsbarzahlung von betrags des einzulösenden Auslosungsrechts.

6,75 7 v. H. des Nenn-

60,75

OPO zusammen 568,25 RM.

Der einem Einlieferer auszuzahlende Gesamtbetrag wird nach Abzug der Steuer vom Kapitalertrag auf volle Reichs-

pfennig nach unten abgerundet.

Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden aufgefordert, die am 5. Oktober 1928 zahlbaren Einlösungs- betrüge gegen Quittung und Rückgabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der

Anleiheablösungsschuld des Reichs bei der Refchsschuldenkasse in Berlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben.

Diese

Kasse ist werktüglich von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags für den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht außerhalb Berlins auch bei allen mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankaustalten. Die Wertpapiere können schon jetzt dlesen Stellen eingereicht werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Prüfung vorzule en

und nach deren Anwelsung die Auszahlung vom 5.

81“

ktober 1928 an zu bewirken haben. Vermittlungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Vermittlungsstelle wenigstens 2 Wochen vother eingereicht werden.

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1928 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrags auf.

kann bei den

Der Einlösungsbetra ertpapiere der

Von der Einlösung sind ausgeschlossen die Auslosungsscheine, auf deren Rückseite von der Reichsschuldenverwaltun vermerkt ist, daß der Inhaber auf die Teilnahme an der Auslosung verzichtet hat.

Vordrucke zu den Quittungen werden von den Einlösungsstellen unentgeltlich verabfolgt. Die E11 für die gezogenen Auslosungsrechte, die im Reichsschuldbuch eingetragen sind, werden de

Glaubigern ohne ihr Berlin, den 3. September 1928.

1

utun durch die Post zugesandt, so daß Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben-

8 geichsschasdenverwaltung.