Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 216 vom
15. September 1928. S. 4.
testens im Aufgebotstermin dem Ge⸗ richt Anzeige zu machen.
Schneidemühl, den 31. August 1928.
Das Amtsgericht. [53790] Beschluß.
Der am 28. Juli 1923 von dem hiesigen Amtsgericht unter dem Akten⸗ ö 2. VI. 20/23 ausgestellte Erbschein nach dem am 5. September 1921 in Deutsch⸗Tarnau (Kreis Frey⸗ ftabhn seinem letzten Wohnsitz, ver⸗ torbenen Kutschnerauszügler Hermann Beyer wird für kraftlos erklärt.
Beuthen, Bez. Liegnitz, den 10. Sep⸗ tember 1928.
Das Amtsgericht.
[53788] “ Das Sparkassenbuch Nr. 60 801 der Sparkasse in Bremen ist durch Aus⸗ schlußurteil des Amtsgerichts Bremen vom 4. September 1928 für kraftlos erklärt worden. Bremen, den 12. September 1928. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[53789
Das Amtsgericht München, Streit⸗ gericht, erläßt am 11. 9. 1928 in Sachen Württembergische Sandalenfabrik Con⸗ rad Stickel in Ditzingen wegen Kraft⸗ loserklärung von Urkunden folgendes An fchluatenr I. Für kraftlos wird erklärt: Primawechsel, an eigene Order, fällig am 20. Mai 1928, auf 4903,15 Reichsmark, ausgestellt von der Württ. Sandalenfabrik Conrad Stickel und mit deren Giro versehen, 1 von J. Wildberg A. G. in München, daselbst ahlbar, auf Antrag der Aussteller⸗ ee II. Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Amtsgericht München.
[53791] Durch Ausschlußurteil vom 29. August 1928 sind nachstehende Briefe für kraft⸗ los erklärt worden: 1. Der Brief über die im Grundbuch von Berlin⸗Weißen⸗ see Band 23 Blatt 652 Abteilung III Nr. 7 für den Rektor Fritz Draeger eingetragene Darlehnshypothek von 3000 Mark (7 F. 1/28). 2. Der Brief über die im Grundbuch von Berlin⸗ Weißensee Band 9 Blatt 236 Abtei⸗ lung III Nr. 7 für den Schweinemäster Otto Apelt eingetragene Restkaufgeld⸗ hypothek über 14 000 Mark 188 3. Der Brief über die im Grundbuch von Ahrensfelde Band 7 Blatt 197 Abteilung III Nr. 1 für Frau Elise Käding, geb. Hänsch, eingetragene Rest⸗ kaufgeldhypothekl von 2000 Mark (7 F. 8/28). 4. Die Briefe über die im Grundbuch von Berlin ⸗ Weißensee Band 53 Blatt 1555 Abteilung II1 Nr. 4 und 9 für Frau Marie Korneck, geb. Pitzler, hier, über 2000 Mark ein⸗ getragene Kaufgeld⸗ und über 500 Mark eingetragene Darlehnshypothek (7 F. 10/28). 5. Der Brief über die im Grundbuch von Berlin ⸗ Weißensee Band 28 Blatt 822 Abteilung III Nr. 7 eingetragene Darlehnshypothek über 5000 Mark (7 F. 12/28). 6. Der Brief über die im Grundbuch von Berlin⸗ Weißensee Band 7 Blatt 184 Abtei⸗ lung III Nr. 6 eingetragene Hypothek von 18 000 Mark (7 F. 29/27). Das Amtsgericht Berlin⸗Weißensee.
4. Heffentliche Zustellungen.
53793] Oeffentliche Zustellung. Der Mechaniker Erich Grunicke, hier, Zimmerstraße 13 a, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Haller⸗ mann II, hier, klagt gegen seine Ehe⸗ frau Else geb. Bosse, secther hier, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund Ehebruchs mit dem Antrag auf Ehe⸗ scheidung. Der Kläger ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des eechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig auf den 2. November 1928, vormittags 10 Uhr, Zimmer 9, mit der Aufforde⸗ pung, sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt als 1.““ vertreten zu lassen. Braunschweig, 12. September 1928. Geschäftsstelle 2 des Landgerichts. [53794] Oeffentliche Zustellung. Günther, Paula Juliane geb. Wieandt, zurzeit in Frankenthal, Foltz⸗ ring 17, bei Philipp Wieandt, Wein⸗ händler, sich aufhaltend, Klägerin, durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. Schulz in Frankenthal vertreten, klagt gegen ihren Ehemann Albert Günther, Kaufmann, früher in Ludwigshafen v. Rh., von⸗der⸗Tann⸗Str. 32, zuletzt in Frankenthal wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Ehe⸗ scheidung mit dem Antrag: Landgericht Frankenthal, Ferienzivilkammer, wolle: l. die Ehe der Parteien aus Ver⸗ schulden des Beklagten scheiden, 2. dem Beklagten die Kosten zur Last legen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits in die Sitzung der III. Zivil⸗ kammer des Landgerichts Frankenthal vom Dienstag, den 13. November 1928, vorm. 9 Uhr, im kleinen Sitzungssaal, mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgericht zugelaffenen
1“1““
Rechtsanwalt zum Vertreter zu nsasre z8 Die öffentliche Zustellung wurde be⸗ willigt.
Frankenthal, 12. September 1928. Die Geschäftsstelle des Landgerichts. Oeffentliche Zustellung. Fabrikarbeiterin Franziska in Starnberg, Georgenbach⸗ straße 2, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schlereth, in München, klagt gegen den Hilfsarbeiter Max Heindle, zuletzt in Starnberg, nun unbekannten Aufenthalts, Be⸗ klagter, wegen Ehescheidung, mit dem Antrag, zu erkennen: I. Die Ehe der Streitsteile wird aus Verschulden des Beklagten geschieden; II. der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und zu erstatten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts München II auf Dienstag, 6. No⸗ vember 1928, vorm. 9 Uhr, Sitzungssaal 453I, Justizgebäude, mit der Aufforderung, einen beim Land⸗ gericht München II zugelassenen Rechts⸗ anwalt zu seiner Vertretung zu bestellen. Der Sühneversuch wurde für nicht er⸗ forderlich erklärt. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus⸗ zug aus der Klage bekanntgemacht. Mitnchen, den 10. September 1928.
Der Urkundsbeamte des Landgerichts München 1 [53798] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Maria Fleig, geb. Pfeil, Fabrikarbeiterin in Aulendorf, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wetzel in Waldsee, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann Karl Fleig, Schreiner in Aulen⸗ dorf, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B., mit dem Antrag, für Recht u erkennen: Die am 7. März 1917 vor em Standesamt Ueberlingen ge⸗ schlostene Ehe der Parteien wird ge⸗ chieden. Der Beklagte trägt die Schuld an der Scheidung und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Zivilkammer des Land⸗ gerichts zu Ravensburg auf Donners⸗ tag, den 10. Januar 1929, vor⸗ mittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gericht zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen.
Ravensburg, 11. September 1928.
Geschäftsstelle des Landgerichts.
[53797] Die Heindle
[53799] Oeffentliche Zustellung.
Der Rechtsanwalt Dr. Tegetmeyer in Weimar als Vertreter der Frau Anna Dreßler, geb. Rothammel, in Steinach, Eichhorngasse, erhebt Klage
egen ihren Ehemann, den Monteur Rudolf Ernst Edwin Dreßler, aus Steinach, früher in Jena, Mühlen⸗ straße 10, zurzeit unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die Ehe der Streitteile zu scheiden und den Verklagten für den alleinschuldigen Teil zu erklären, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auf⸗ zuerlegen, und ladet den Verklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor den Einzelrichter der II. Zivilkammer des Thüringischen Landgerichts zu Weimar zu dem auf Mittwoch, den 14. November 1928, vormittags 9 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Weimar, den 13. September 1928. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Thüringischen Landgerichts. [53801] Oeffentliche Zustellung.
Das uneheliche Kind Ilse Liesbeth Dönicke in Warmsdorf, geb. am 13. 6. 1928 von der ledigen Arbeiterin Ger⸗ trud Dönicke in Warmsdorf bei Güsten, vertreten durch das Kreisjugendamt Bernburg, Amtsvormund: Kreisaus⸗ schußsekretär Graupner, klagt gegen den Elektrizitätsarbeiter Wilhelm Teßner, eb. 21. 2. 1907, früher in Berlin⸗ Keinickendorf⸗Ost, Wilkestr. 32, unter der Behauptung, daß der Beklagte der uneheliche Vater der Klägerin und als solcher zur Zahlung von Unterhalts⸗ geldern verpflichtet sei, mit dem An⸗ trag, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, den am 13. 6. 1928 ge⸗ borenen Klägerin vom Tage der Geburt, d. i. der 13. 6. 1928, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zu Händen des Vormunds als Unterhalt eine im vor⸗ aus zu entrichtende Geldrente von vierteljährlich 75 RM, und zwar die Rück⸗ stände sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am 13. 9., 13. 12., 13. 3. und 13. 6. eines jeden Jahres zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin⸗Wedding in Berlin, Brunnenplatz, auf den 19. Oktober 1928, vormittags 9 % Uhr, Zimmer Nr. 52, geladen. — 3. C. 1423/28.
Berlin, den 1. September 1928.
Geschäftsstelle 3.
des Amtsgericht Berlin⸗Wedding. [53800] Oeffentliche Zustellung.
In Sachen des minderjährigen Helmut Walter Krüger, vertreten durch das Kreis⸗ jugendamt in Insterburg, gegen den Bäcker Walter Kirschnick, früher in
Berlin, wird der Beklagt
lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das ettger . Berlin⸗Mitte, Ab⸗ teilung 181, Neue Friedrichstraße 12, II. Stock, Zimmer 250, auf den 13. No⸗ vember 1928, vormittags 9 ¼ Uhr, geladen. Berlin, den 8. September 1928. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte.
[53811] Oeffentliche Zustellung. 8 Die minderjährige Liesbeth Koop, geb. am 25. 4. 1926 in Labenz, ver⸗ treten durch das Jugendamt in Ratze⸗ burg, Prozeßbevollmächtigter: Landes⸗ inspektor Röschmann in Ratzeburg, klagt gegen den Knecht Heinrich Hans Joachim Brüggmann, zuletzt in See⸗ dorf i. Lbg., jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zur ahlung einer im vor⸗ aus fälligen Unterhaltsrente von monat⸗ lich 25 RM vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zu verurteilen. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das in Ratzeburg auf den 13. November 1928, 9 Uhr, geladen.
Ratzeburg, den 9. S tember 1928. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[53813) Oeffentliche Klagezustellung. Karl Ersch, minderjährig, zu Trier, Moselstr. Nr. 17, vertreten durch das städt. Jugendamt, dieses vertreten durch den Amtsvormund v. Sturm in Trier, klagt gegen Karl Theis, Arbeiter aus Steinbach, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen Unterhalts mit dem Antrage auf kostenpflichtige und vor⸗ läufig vollstreckbare Verurteilung des Beklagten an den Kläger vom Tage der Rügsa heneeng ab bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres einen viertel⸗ vorauszahlbaren Unterhalts⸗ eitrag von 90 RM 82 zahlen. Ter⸗ min zur mündlichen Verhandlung ist auf Mittwoch, den 28. November 1928, nachm. 2 Uhr, vor dem Amtsgericht Waldmohr, Zimmer Nr. 11, bestimmt. Der Beklagte wird hierzu geladen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
[53792] Oeffentliche Zustellung.
r. Patentanwalt Dr. Lucian Gottscho in Berlin Sw. 11, Dessauer Str. 2, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. Weiskam, Berlin W8, Kronenstr. 66/67, klagt gegen 1. Richard Adam, früher in Famburg Bilbeg Eilenau 35, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, 2. Oskar Vogt, in Fa. Osvo⸗ Film, Hamburg, unter der Behaup⸗ tung, daß ihm aus der Zession vom 2. April 1928 des Filmfabrikanten Emil Löw, Berlin, Friedrichstr. 247, gegen den Beklagten Adam eine Forde⸗ rung von ca. 6000 RM aus dem durch Löw unter Eigentumsvorbehalt ge⸗ tätigten Verkauf einer Lizenz des Films „§ 182 Minderjährig“ für den Bezirk Norddeutschland zustehe, mit dem Antrag: den Beklagten Adam mit dem zugleich zu verurteilenden Be⸗ klagten Vogt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6000 R. zu zahlen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil, eventuell gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auf Grund des Nachweises, daß der Beklagte Adam nicht zu ermitteln ist, hat das Gericht die öffentliche Zustellung der Klage an diesen bewilligt. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 17. Zivil⸗ kammer des Landgerichts I in Berlin, Gerichtsgebäude Grunerstraße, II. Stock⸗ werk, Zimmer 25/27, auf den 18. De⸗ zember 1928, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, 88. durch einen bei diesem Gericht zuge assenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen und etwaige gegen die Behauptung des Klägers vorzubrin⸗ gende Tatsachen und Beweismittel un⸗ verzüglich in einem Schriftsatz dem Ge⸗ richt und Kläger mitzuteilen. — 34 0. 224. 28.
Berlin, den 10. September 1928. * Die Geschäftsstelle. [53802] Oeffentliche Zustellung. Die Frau Emilie Deuzinger zu Worms a. Rh., Rheinstr. 54, rcze bevollmächtigte: Rechtsanwälte Justiz⸗ rat Pork und Dr. jur. Meininghaus in Dortmund, klagt gegen den Kauf⸗ mann Josef Tillmanus, früher in Dortmund, unter der Behauptung, daß Beklagter nicht mehr in Dortmund wohne, er unauffindbar sei und ihm durch Schreiben vom 18. April 1928 das Kündigungsschreiben zugestellt sei, mit dem Antrag, darin zu willigen, daß die auf dem Grundstück der Klägerin im Grundbuch von Dortmund Band 62 Artikel 25 in Abteilung III ursprüng⸗ lich für den Amtsrichter Georg Sied⸗ hoff bzw. für Frau Hermine Denning⸗ hoff eingetragenen und an den Be⸗ klagten im Januar 1923 abgetretenen Hypotheken von 10 000 bzw. 58 000 Papiermark gelöscht werden, ferner die über die beiden Posten gebildeten Hypothekenbriefe an die Klägerin her⸗ auszugeben. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor dem Amts⸗ gericht in Dortmund, Zimmer 72, wird der Beklagte hiermit auf den 8. No⸗
.
mittags 9 Uhr,
geladen. Die Einlassungsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt. Dortmund, den 11. September 1928. Heiminck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[53803] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Paul Starzonek in Glogau, Inh. Kaufmann Paul Star⸗ onek in Glogau, klagt gegen den
iplomingenieur Lothar Hempel, rüher in Glogau, jetzt unbekannten
Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte der Klägerin aus dem Wechsel vom 27. April 1928 über 1082,70 RM noch einen Restbetrag von 400 RM nebst 9 % Zinsen vom 4. Sep⸗ tember 1928 schulde, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zur Zah⸗ lung vom 400 RM nebst 9 % Zinsen vom 4. September 1928 zu verurkeilen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Glogau auf den 7. November 1928, vormittags 9 Uhr, Zimmer 92, geladen.
Glogau, den 10. September 1928.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[53804] Oeffentliche Klagezustellung. Landwirt Hinrich Gerken in Uthlede, Kreis Geestemünde, vertreten durch Rechtsanwalt Ringe, Hagen (Bez. Bremen), klagt gegen Erich Gerken, zuletzt wohnhaft in Berlin W. 30, Hohenstaufenstraße 21, bei Schade, mit dem Antrage auf kostenpflichtige vor⸗ läufig vollstreckbaͤre Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der im Grundbuch von Uthlede Band II Blatt 8 Abteilung III Nr. 11 zu seinen Gunsten eingetragenen 1 zum Betrage von 2000 ℳ. Termin zur Güteverhandlung vor dem Amts⸗ gericht Hagen (Bez. Bremen) 88 bestimmt 88 Mittwoch, den 17. Ok⸗ tober 1928, vorm. 9 Uhr, der Be⸗ klagte wird hierzu geladen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[53795] Oeffentliche Zustellung. Die Kommanditgesellschaft unter der hn Sal. Oppenheim jr. & Cie. in öln, Große Budengasse 810, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ber⸗ nicken zu Köln⸗Marienburg, Goltstein⸗ straße 13, klagt gegen den Kaufmann ilhelm Meyer, jetzt ohne bekannten Aufenthalt, früher in Köln, Königin⸗ Augusta⸗Halle 14/⁄16, mit dem Antrag auf de eerg lnene und voll⸗ streckbare erurteilung zur Zahlung von 3396 RM (SDreitausenoͤdreihundert⸗ neunzigundsechs Reichsmark) nebst 8 % seit dem 1. Januar 1928. Die lägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Köln, Reichenspergerplatz, Justiz⸗ gebäude, auf den 30. November 1928, vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 253, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Köln, den 31. Juli 1928. (Unterschrift), Justizinspektor, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts. [53805] Oeffentliche Zustellung. Der Firma Reterhegice hagge Industrie Louis Block in Köln, Linden⸗ straße 32, klagt gegen den Hans Horowitz⸗Horsten, früher in Karls⸗ ruhe, Waldstraße 81, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung, mit dem Antrage, an die Klägerin 32,75 RM — i. B:: zweiundreißig Reichsmark auch 75 Pfg. — nebst 8 % Zinsen von 25,50 RM seit dem Klagezustellungstage zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Ver andlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Köln, . er⸗ platz, Zimmer 150, auf den 13. No⸗ vember 1928, vormittags 9 Uhr, geladen. Köln, den 6. September 1928. Bongard, Aktuar, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts..
[53796] Oeffentliche Zustellung. Der Motor Aktiengesellschaft für Kraft und Verkehrswesen, Berlin, Zweigniederlassung Köln, Deichmann⸗ haus, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dres. Tremblau und Dreyer in Köln, klagt gegen den Kaufmann Alfred Mebus, früher in Wermels⸗ kirchen, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrag auf kostenfällige und vorläufig vollstreckbare Verurteilung zur Zahlung von 3000 RM nebst 7 % Zinsen seit dem Tage der Klage. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Köln, Reichenspergerplatz, Zimmer 253, auf den 15. November 1928, vor⸗ mittags 10 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Köln, den 7. September 1928. (Unterschrift), Justizinspektor, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts.
[53806] Oeffentliche Zustellung. G Die Firma Leipziger Schraubenfabrik
Oscar Teichert in Leipzig⸗Leutzsch,
Eisenbahnstr. 23, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Kaufmann Otto indler, da⸗ selbst, klagt gegen den Dekorateur Erich Thielemann, mit dem letzten Aufent⸗ haltsort in Leipzig, Albertstr. 50, jetzt unbekannten e. mit dem An⸗ trage, den Beklagten durch vorläufig vollstreckbares Urteil kostenpflichtig h verurteilen, der Klägerin 399,10 RM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Juni 1928 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte wird 28 mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Leipzig, Peterssteinweg 8, auf den 12. November 1928, vor⸗ mittags 9 1¼ Uhr, Zimmer Nr. 87, geladen. Leipzig, den 13. September 1928.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstell
bei dem Amtsgericht Leipzig. [53807]
Der Kaufmann Berthold Bock, als alleiniger Inhaber der Firma Berthold Bock in Mannheim, E. 5. 15, Prozeß⸗ bevollmächtigte: Rechtsanwälte Künzig, Dr. Brunner und Dr. Koehler in Mannheim, klagt gegen den Zoll⸗ assistenten Wilhelm agner, früher in Mannheim, Dalbergstr. 14, auf Grund der Bürgschaftsurkunde vom 6. April 1927, nach welcher der Beklagte dem Kläger gegenüber die selbstsche d⸗ nerische Bürgfchaft für die uld: 1. Adolf Schmitt, Maler, Mannheim, Mühldorfer Str. 8, 2. Wilhelm Schmitt, Schreiber, Mannheim, Hafenstr. 62, 3. August Schmitt, Schlosser, Mann⸗ heim, Dalbergstr. 14, 4. Peter Schmitt, Schuhmacher, Mannheim, Dalberg⸗ traße 14, 5. Peter Schmitt Ehefrau,
hilippine geb. Kronauer, Mannheim,
Ibergstr. 14, an Kläger in Höhe von 2162,57 RM nebst 8 % Zinsen hieraus vom 1. 1. 1927 nebst Kosten über⸗ nommen habe, mit dem Antrage auf kostenfällige und vorläufig vollstreckbare Verurteilung des Beklagten zur 8 hlun eines Teilbetrags von 500 RM neb 8 % Zinsen hieraus seit 1. 1. 1927. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor Amtsgericht in Mannheim auf Frei⸗ 10 Uhr, II. Stock, Zimmer Nr. 268, geladen. Mannheim, den 5. tember 1928. Geschäftsstelle des Bad.
Amtsgerichts. B.⸗G. 1. 1““
[53815] Oeffentliche Ladung.
Zur Ermittelung bisher un ekannter Teilnehmer und WMer echte sowie zur Feststellung ihrer Legitimation, werden die nachstehenden Auseinandersetzungen im Regierungsbezirk Erfurt, Landkreis Mühlhausen i. Th. Fihenteich bekannt⸗ emacht: 1. Die Zuziehung der Dorf⸗ agegrundstücke Schnellmannshausen Pr. A., Struth und Schierschwende zu den Umlegungsverfahren der be⸗ treffenden Gemarkungen, 2. die Um⸗ legung der Grundstücke der Gemarkung Büttstedt, 3. die Umlegung der Grund⸗ stücke der W endehausen. Allen denjenigen, die bei diesen Aus⸗ einandersetzungen ein Interesse zu haben vermeinen und bis jetzt noch nicht zuge⸗ zogen worden sind, wird es überlassen, sich spätestens in dem auf Sonnabend, den 3. November 1928, 11 Uhr, im Kulturamte in Mühlhausen 1. Th., Altenburgstraße Nr. 11, “ 2, an⸗ beraumten Termin zu melden, widrigen
8n der Ausbleibende, selbst im Falle
er Verletzung, die Auseiandersetzung
gegen sich gelten lassen muß. Mühlhausen i. Th., den 138. Sep⸗ tember 1928. Der Vorsteher des Kulturamts.
[53808] Oeffentliche Zustellung.
Der Friseurmeister Hans Sperber in Nürnberg, Glocken ofsgrahe 38/I, Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Lotter und Heilmeier in Nürnberg, klagt gegen Ernst Kamberger, früher in Benediktenwandstraße 2, nun unbekannten Vesentha ts, klagter, unter der Be⸗ summe mit dem Antrage: Se verurteilt, an Kläger die elrest⸗ summe von 50 RM nebst 2 vom Hundert Zinsen über den jeweiligen Reichsbank⸗ diskontsatz, mindestens aber 6 % Zinsen seit 1. 7. 1928 und 15 RM Protett⸗ kosten und Spesen zu zahlen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. mündlichen Verhandlung wird der Be⸗ klagte auf Donnerstag, den 15. No⸗ vember 1928, vorm. 9 Uhr, vor das Amtsgericht Nürnberg, Sitzungs⸗ saal 358 des Justizgebäudes an der Fürther Straße, Haus Nr. 110, II. Stock, geladen.
Nürnberg, den 11. September 1928.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
schulde,
Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering)
in Berlin Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Ber Wilhelmstraße 32.
Fünf Beilagen
(einschließlich Börsenbeilage und zwei Zentralbandelsregisterbeilagen).
“
Nr. 216.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗
uptung, daß Beklagter dem Kläger 50 RM hchheh
Beklagte wird koftenbflichtg 8
Zur
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Sonnabend, den 15. September
preis vierteljährlich 4,50 oℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
den Raum einer 1,05 ℛ
Anzeigenpreis für fünfgespaltenen Petitzeile
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Inhaltsübersicht. 8
üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, — Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
0
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8952
2
Geschäftsstelle eingegangen sein.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
“
111. Behandlung der Unterbilanz eines Gesell⸗ schafters bei der einheitlichen Feststellung des Gewinnes der offenen Handelsgesellschaft. Die beschwerdeführende offene Handelsgesellschaft besteht aus drei Gesellschaftern. Es 6. elt 22 um den Gewinn des mit dem Kalenderjahre zu⸗ ammenfallenden Geschä tsjahrs 1926. Die Gesellschaft hat eine Endbilanz 1926 eingereicht, die ein Reinvermögen der Ge ellschaft von 4716,86 RM nachweist. Sie berechnete den Gewinn folgender⸗ maßen: Dem Endvermögen sei der Betrag der vorjährigen Unter⸗ bilanz zuzurechnen, 82 29 die Entnahmen der drei Gesellschafter. Es ergab sich ein Betrag von 154 722,43 RM. Hiervon zog sie die Hensen des Kapitalkontos zweier Gesellschafter ab, rechnete jedoch die giach der Unterbilanz des dritten sellschafters be⸗ rechneten Zinsen zu. Von dem sich ergebenden Betrage von 162 273 RM wurden 8 8 vH als Beteiligung eines stillen Ge⸗ I mit 12 982 RM übgezogen. Das inanzamt stellte en Gewinn entsprechend dieser Berechnung auf 149 291 böG“ Es sei hier bemerkt 8 die Festsetzung nicht richtig war. ach den Angaben der Gesellschaft war der Gewinn der Gesellschaft im Sinne des § 65 des Einkommensteuer 7g auf 154 722,43 Reichsmark abzüglich des Gewinnanspruhe es stillen Gesell⸗ schafters festzusetzen. Die den beiden Gesellschaftern nach ihren Ferütcättogten berechneten Zinsen gehörten zum Gewinne dieser Gesellschafter, die nach dem Betrage der vorjährigen Unterbilanz berechneten Zinfen des dritten Gesellschafters sein “ Einkommen minderten. Fesöselung des Gewinns er Gese schaft im Sinne des § 65 des inkommensteuergesetzes bedeutet nicht Feststellung des unter die Gesellschafter gleichmäßig oder nach Prozentsätzen zu verteilenden Gewinns, sondern ⸗ sammenrechnung sämtlicher Gewinne der Gesellschafter aus dem Gewerbebetriebe. Zur Ermittlung des Anspruchs des stillen Ge⸗ sellschafters und des gleichmäßig zu verteilenden Betrags mußten zwar die Zinsen der Kapitalkonten abgezogen und die der Unterbilanz zugerechnet werden. Bei der Festsetzung des Gewinns der Gesellschaft mußten aber die ersteren Zinsen wieder sügenechnet und die “ abgezogen werden. Obwohl die Fest⸗ etzung den Angaben der Gesellschaft folgte, legte diese Einspruch ein. Sie machte geltend, der eine Gesellschafter hätte eine Unter⸗ bilanz von 236 634 RM; er sei vermögenslos und es sei deshalb sbrectfertigt von der Forderung gegen ihn 60 000 RM. abzu⸗ chreiben. Der Einspruch wurde mit der Begründung zurück⸗ gewiesen, daß die Forderung bei den “ Aussichten der Gesellschaft und der Beteiligung des fraglichen Gesellschafters nicht entwertet sei. Die Berufung wurde mit der Begründung zurück⸗ gewiesen, daß die Forderung bereits 1925 entstanden sei und schon Ende 1925 in der Bilanz nicht aufgeführt, also damals als wertlos abgeschrieben sei. Die Rechtsbeschwerde rügt Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten und mangelhafte Aufklärung. Es sei nicht zutreffend, daß die orderung Ende 1925 als wertlos abgeschrieben sei. Der Rechtsbeschwerde beigefügt waren Bilanzen Ende 1925 und 1926, die sich von den bei den bisherigen Akten befindlichen lediglich dadurch unerscheiden, daß nicht mehr das Reinvermögen der Gesellschaft aufgeführt ist, sondern die einzelnen Kapitalkonten der Gesellschafter. diesen Bilanzen betrug die Unterbilanz des Gesellscha ters M. Ende 1920: 233 199,42 RM, Ende 1926: 236 634,79 RM während die Kapitalkonten der beiden anderen vaelhester in beiden Vilanzen positiv waren. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Vornftane lagen lediglich Bilanzen vor, die das Reinvermögen der Gesellschaft nachwiesen, aber die Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter nicht auf⸗ en Derartige Bilanzen nicht den Anforderungen, die an Bilanzen von offenen Han elsgesellschaften im Steuer⸗ interesse zu stellen sind. Es mußte un edingt verlangt werden, daß die Konten der einzelnen Gesellschafter angegeben wurden. Keinesfalls war es angängig, die Bilanzen dahin aufzufassen, daß einer der Gesellschafter eine Schuld an die Gesenschaft hatte, die als unbeitreiblich vollständig abgeschrieben sei. Es war viel⸗ mehr Aufklärung über die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft geboten. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Bei freier Beurteilung können unbedenklich die nachträglich eingereichten Bilanzen ““ gelegt werden. In tatsächlicher Beziehung ergibt sich folgendes: Der G sellschafter M. ist 1924 in die Gesellschaft eingetreten, ohne eine Elinlage zu machen. Trotzdem entnahm er der Gesellschaftskasse, vermutlich zum persönlichen Verbrauche, 1924 bedeutende Beträge. Das Ge⸗ schäftsjahr 1924 schloß mit einem Verlust ab, und so wies die Bilanz Ende 1924 bereits ein Debet des M. von 75 683,35 RM auf. Durch die Entnahmen des M. und den Verlust des Jahres 1925 erhöhte sich das Debet des Genannten auf 233 199,42 RM bis Ende 1925. Ende 1926 betrug das Debet infolge der beträcht⸗ lichen Entnahmen des M. einerseits und des Gewinns der Ge⸗ sellschaft anderseits 236 634,79 RM. Man hat den Eindruck, da ie Gesellschafter einen Unterschied zwischen Kapitalkonten un Forderungen gegen die Gesells hafr und zwischen Unterbilanz und Schulden an die Sü nicht kennen. Sie berechnen von jedem Debetsaldo wie Kreditsaldo eines Gesellschafters Zinsen, als wenn es sich um Schulden und Forderungen handelte. Zibil⸗ rechtlich ist jedoch die Auffassung der positiven Kapitalkonten als Forderungen gegen die wie auch der negativen Kapitalkonten Unterbilanzen) als Schulden an die Gesellschaft nach der durchaus herrschenden Meinung abzulehnen. Ins⸗ besenbens kann der Gesellschafter, für den eine 1“ gest. gestellt ist, nicht auf Zahlung dieses Betrags von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, er ist nicht einmal bere tigt, diesen Betrag einzuzahlen, um die ÜUnter lanz zu beseitigen:; natürlich werden die anderen Gesellschafter in der Regel gegen eine solche 88 nichts einzuwenden haben. Es wäre ngig, daß im Gese shaftsberttog⸗ bestimmt würde, ba jeder Gesell⸗ chafter eim Jahresabschluß festgestellte nterbilanz zu ecken hätte, und man müßte dann annehmen, daß mit der
der Bilanz eine Forderung der Gese schaft auf
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est dg ung des der Unterbilanz entsprechenden Betrags gegen die efellschafe r entstünde. Allein es ergibt sich aus
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liegenden Tatbestande nicht, daß eine solche Vereinbarun e⸗ troffen ist; die zunächst eingereichten Bilanzen hätten sonst ie Forderung gegen M. aufführen müssen; denn als ganz wertlos war dhi⸗ gweifellos nicht achnsehen. Falls nicht ein Handels⸗ brau festhu tellen ist, wonach erhebliche Unterbi lanzen sobald als dem Gesellschafter möglich zu decken sind oder bei Entnahmen über das Kapitalkonto genaas eine Verpflichtung zur anzunehmen ist, liegt danach nur eine Unterbilanz des Gesell⸗ schafters M., aber keine Forderung der Gesellschaft an ihn vor. Zivilrechtlich kommt nun eine Abschreibung auf eine Unterbilanz nicht in Frage. Denn sie st kein Aktivum der Gesellschaft. Für das Einkommensteuerrecht ist jedoch eine andere uffassung ge⸗ boten. Für das Einkommensteuerrecht gilt nicht die 11,. Hefcbergegsenschaft als Gewerbetreibende, sondern die einzelnen Gesellschafter. Auch durch § 65 des Einkommensteuergesetzes wird daran nichts geändert. Der Reichsfinanzhof hat sich bereits mehrfach auf den Standpunkt gestellt, daß als Gewinn der offenen Hanersge elschaft nichts anderes festzustellen ist als die Summe der Gewinne der einzelnen Gesellse 88 Auf dieser Auffassung beruht es, daß diesem Gewinne die Ver ütungen an einzelne Gesellschafter zuzurechnen und etwaige Ver uste die ein einzelner Gesellschafter persönlich zu tragen san⸗ ab uziehen sind. Daraus olgt aber 9 die Bilanz der Ge dlicass für die Einkomnten⸗ teuer nicht als eine Bilanz, sondern als eine Mehrheit von ilanzen aufzufa en 8 ähnlich wie ein gemeins
Testament in Wirklichkeit zwei Testamente bedeutet, und daß es nicht unbedingt ausgeschlossen ist, daß für einen der Gesellschafter eine “ Steuerbilanz Geltung hat. Wenn z. B. ein Ge⸗ sellschafter mit Gene migung der anderen seinen Kapitalanteil im Betrage von 50 RM an einen Dritten für 80 000 RM abtritt, so kann der neue Gesellschafter verlangen, daß für ihn eine besondere Steuerbilanz gilt, in der Kapitalkonto 80 000 Reichsmark beträgt; denn mit diesem etrage hat 8 an dem Gewerbebetriebe beteiligt, und er macht keinen Gewinn, wenn er nach einiger Zeit durch Zahlung von 80 000 RM ab⸗ efunden wird. Stellt sich nun in der Endbilanz einer Gesell⸗ schaft das Kapitalkonto des A. auf 150 000 RM, während bei dem anderen Gesellschafter B. eine Unterbilanz von 50 000 RM fest⸗ gestellt wird, so ist es ganz richtig, daß B. in dem Jahre 20 000 Reichsmark verdient hat, wenn die Unterbilanz am Schluß des Vorjahrs 70 000 RM betragen hat. Bei A. bsh dessen Kapital⸗ konto 88 etwa nach dieser Bilanzierung von 130 000 RM auf 150 000 RM erhöht hat, kann man nicht unbedingt von einem Gewinn von 20 000 RM reden. Wenn B. am Ende des Vor⸗ jahrs ein anderweitiges erhebliches Vermögen besaß, das verloren⸗ gegangen ist, oder wenn die Bilanz bedeutende stille Reserven enthielt, die infolge eines Konjunkturumschwunges verschwunden h kann es vorkommen, daß die Bemessung der Beteiligung es A. an dem Gewerbebetriebe mit 130 000 RM am Ende des
Vorjahrs unbedenklich war, während der Wert seiner Beteiligung nunmehr nicht mit 150 000 RM anzunehmen ist. Stirbt der Gesellschafter B. ohne Vermögen, so bleibt dem A. nichts übr 7 als das Konto des B. unter Gegenbuchung auf seinem Kapital⸗ konto auszugleichen, so daß dieses nur noch 100 000 RM beträgt. Es ergibt sich dann ohne weiteres ein Verlust infolge der Unter⸗ bilanz des B. Man kann aber nicht sagen, daß der Verlust erst infolge des Todes des B. entstanden sei. Vielmehr kann schon vorher die Lage des 8 sein, daß niemand für seine Beteiligung an der Gesellschaft mehr als 100 000 RM geben würde. Wirt⸗ schaftlich hat die Unterbilanz des B. für A., soweit ihr nicht eine Beteiligung des B. an stillen Reserven gegenübersteht, die Natur einer Forderung des A. gegen B., genau enommen einer betagten, durch die Verbesserung der Lage des Geschöfts auflösend bedingten. Es wird dies deutlich, wenn man unterstellt, daß B. nach dem Gesellschaftsvertrag das Recht hü jederzeit ohne Deckung der Unterbilanz auszuscheiden. In diesem Falle wäre die Lage des A. eine andere, eine Forderung des A. würde nicht bestehen, zur richtigen Darstellung der Vermögenslage des A. wäre die Unter⸗ bilanz nur mit dem Betrage aufzuführen, der der Beteiligung des B. an den “ Reserven entspricht, und es wäre gleich⸗ ültig, ob B. anderweites Vermögen besitzt oder nicht. Hiernach
ommt eine Abschreibung auf die Unter cilanz in Frage. Sie kann allerdings nicht in der Handelsbilanz der Ge ellschaft er⸗ olgen, sondern nur in einer besonderen Steuerbilanz für die eiden Gesellschafter, deren Kapitalkonten positiv sind, während
ür die Berechnung des steuerp sichtigen Gewinns des Gesell⸗ chafters M. die Bilanz der Geß so aft maßgebend bleibt. Bei Bemessung der Abschreibung ist zu berücksichtigen, daß vermutlich dem Betrieb ein erheblicher Goodwill zuzurechnen ist und die 8b after auch dadurch gedeckt sind, daß der Gesellschafter M. verpflichtet ist, seine Arbeitskraft dem Ges⸗ äft zu widmen. Ander⸗ seits in Betracht zu ziehen, daß bereits am Ende des Jahres 1925 Veranlassung vorgelegen hätte, eine derartige Abschreibung zu machen. Dieses Jahr hat an s schon mit einem Verlust nihisahssen. Im Fall eines Verlusts im Vorjahr kann man nicht sagen, daß im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes der Veran agung ein “ zugrunde gelegen hat, und es ist deshalb das bilanzmäßige Endvermögen eines solchen Vor⸗ jahrs nicht ohne weiteres für die Veranlagung des . ahres maßgebend. Beelmehr i die Frage, von welchem An⸗
in einem solchen Fall für die Veranla ung dieses ahres auszugehen ist, erst bei der Veranlagung dieses Jahres
zu entscheiden. Daran kann auch der Umstand, daß der Gewinn er Gesellschaft für 1925 einheitlich Figestout ist, jedenfalls dann nichts ändern, wenn die beteiligten Gesell chafter infolge der Fest⸗ stellung eines Betriebsverlustes nicht nach dem Einkommen ver⸗ anlagt sind. Danach ist zweifelhaft, ob die Berücksichtigung der Vermögenslosigkeit des Gefell afters M. zu einer Verminderung des Gewinns der anderen beteiligten Gesellschafter führen wird. Immerhin können Gründe vorliegen, die die Lage der Gesell⸗ Sötter Ende 1926 in einem ungünstigeren Lichte erscheinen afßfen als Ende 1925. Und es muß au berücksichtigt werden, Kaufmann nur ungern entse ließen wird
die Lage seines Vermögens als durch die Unterbilanz eines Ge⸗ hng afters gefährdet anzusehen und daher mit einem gewissen
echte die im wesentlichen unverändert gebliebene Unterbi anz von Jahr zu Jahr ungünstiger beurteilt. Die angefochtene Ent⸗ cheidung war danach aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urteil vom 20. Juni 1928 VI A 281/28.)
112. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 7 des Umsatz⸗ steuergesetzes. Streitig ist nur noch, ob die ür die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1924 getätigten msäte nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes von der Steuer besreit ist. Diese Umsätze haben sich wie folgt abgewickelt: Die Steuer⸗ Plichtige hatte die Weine bei Winzern und Weinhändkern getanft.
in der Regel wurde das Faß, das den 8 Wein enthielt versiegelt und blieb versiegelt bis zum bholen im Keller des Fereküfsens liegen. Der Wein wurde von dem Abnehmer der bener⸗ lichtigen Firma oder dessen Beauftragten in eigenen ässern abgeholt. Beim Abholen war aber stets ein Vertreter der steuerpflichtigen Firma zugegen, der die Siegel auf ihre Un⸗ versehrtheit prüfte, abnahm, den Wein durch Zungenprobe prüfte dem Verkäufer wegen der Abfüllung Weisungen erteilte, da Füllergebnis aufschrieb und den Abfuhrzettel für den Fuhrmann ausfüllte. Das erufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Steuerpflichtige bereits durch die Versiegelung unmittelbaren Bests erworben hat. Es ist der Anschauung, daß durch die ge⸗ 1 derte Tätigkeit beim Abholen des Weines der unmittelbare esitz von der Steuerpflichtigen erworben und weiter übertragen worden ist. Hier legen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen. Sie bestreitet, daß 32 den unmittelbaren Besitz am Wein erlangt habe. Der Rechts eschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Der Wein, der vom Abnehmer beim Lieferer der IZ abgeholt wurde, berührte nicht das Lager des Zwis 28 ers. Die Tätigkeit, welche die Be⸗ schwerdeführerin durch ihren Vertreter beim Abholen des Weins entfaltete, diente der Vorbereitung der “ Wie der Reichsfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, sind Abnahme Be⸗ ichtigung, Prüfung von Waren auf Menge und Güte und die eaufsichtigung der Verladun Begleiterscheinungen der Beförderung. Die Henn bewirkte Erwerbung und Ueber⸗ tragung des unmittelbaren hat nicht zur Folge, die Steuer⸗ befreiung aus dem Gesichtspunkt der Beförderung nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes auszu ließen (Urteil des RFHofs vom 24. Juni 1927 V A 308/27, Reichssteuerblatt 1927 S. 183; Urteil des RFHofs vom 28. Februar 1928 V A 579/27 Reichssteuerblatt 1928 S. 117, 118; Entsch. des RFHofs Bd. 22 S. 239). Es kann ich daher nur darum handeln, ob die Steuerpflichtige, was die orinstanz Fegerestent gelassen hat, etwa bereits vor dem Ab⸗ holen des Weines durch das Versiegeln der Fässer oder sonstwie den unmittelbaren Besitz an dem beim Verkäufer lagernden Wein erworben hatte. Wenn die Siegelung sich bürgerlicherechelich als eine Form der Besitzübertragung im Weinverkehr darstellen mag, o ist das steuerrechtlich ohne Bedeutung, da nach ständiger Recht⸗ prechung des Senats ein bloßes Besitzkonstitut nicht genügt, um em Erwerber der Ware den unmsttelbaren Besitz im Sinne des § 7 des Umsatzsteuergesetzes zu E““ des RFHofs Bd. 10 S. 88). Die angefochtene ntscheidung üt daher wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts aufzuheben. Auch die “ des Finanzamts und der Steuer⸗ bescheid dieses Finanzamts sind insoweit aufzuheben, als der Steuerpflichtigen für die streitigen Umsätze eine 8 ab⸗ gefordert worden ist. (Urteil vom 3. Juli 1928 V AX 1 9/28.)
113. Voraussetzung für den Auspruch auf biersteuer⸗ freien Haustrunk. Der Streit dreht sich um die Frage, ob den von der Aktienbrauerei K. im Lohnmälzereibetriebe Arbeitern ein 8 auf Haustrunk nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Biersteuergesetzes zusteht. Es unterliegt zunächst keinem Bedenken, . die im Mälzereibetrieb einer Brauerei begee Arbeiter zu den Brauereiarbeitern im Sinne des § 8 Abs. 1 des Biersteuergesetzes zu rechnen; denn die Mälzerei befaßt sich mit der Herstellung eines Braustoffe und ist Vasolern mittelbar an der Herstellung des Bieres beteiligt; sie ist daher als ein Be⸗ der Brauerei anzusehen. uch der Umstand, daß die
Nälzerei räumlich von der Braustätte ist, würde der Gewährung der Vergünstigung nach 8. Abs. 1 a. a. O. nicht entgegenstehen; denn sür die Vergünstigung ist nicht die räumliche Verbindung, sondern der gewerbliche Fasommenhang der Betriebe maßgebend. Wohl aber ist es wesentlich, daß die Malzerei von der Brauerei betrieben wird; denn nur dann handelt es sich um einen Bestandteil der Brauerei und nur dann können die in der Mälzerei SeHäftagten Arbeiter als Arbeiter der Brauerei im Sinne des § 8 Abs. 1 des Biersteuergesetzes angesehen werden. Im vorliegenden Falle handelte es sich aber nicht um einen Hilfs⸗ betrieb oder um einen estandteil des Brauereiunternehmens der Beschwerdeführerin, Fenerh um einen selbständigen Betrieb; denn die Aktienbrauerei K. stellt das Malz für eigene Rechnung her und erhält hierfür von der EEö1“ ein Entgelt. Die Selbständigkeit des Mälzereibetriebs der Aktienbrauerei K. findet auch darin ihren Ausdruck, daß sie die in diesem Betriebe be⸗ chäftigten Arbeiter, und zwar auch diejenigen, die ihr von der ööe“ zur Verfügung gestellt werden, aus eigenen Mitteln entlohnt. Die in diesem Nälzereibetrieb beschäftigten Arbeiter können daher nicht als Arbeiter der Beschwerdeführerin angesehen werden; eine Steuerbefreiung des Haustrunks für diese Arbester kann somit nicht in Frage kommen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Bes werdeführerin und die Aktien⸗ brauerei K. wirtschaftlich durch eine Interessengemeinschaft ver⸗ bunden sind; denn die Steuervergünstigung nach § 8 Abs. 1 des Biersteuergesetzes soll nur dem ewerblichen Unternehmen der Brauerei, nicht aber einem wirtse 88 8ö2- Unternehmen zugute kommen, mit dem die Brauerei d v. endwelche Verträge imn ili
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