Hypothekenbestandes rechtzeitig zur Ver⸗ fügung zu stellen.
2. Die bei den Stadtschaften für die Tilgungsmasse eingehenden Barbeträge sind der Zentralstadtschaft unter Auf⸗ gabe zu überweisen. Die Zentralstadt⸗ 1 aft hat die Tilgungsbarbeträge zur Einlösung von Pfandbriefen derselben Art und desselben Zinsfußes, zu denen die Tilgungshypotheken gehören, zu ver⸗ wenden und diese Pfandbriefe nebst den von den Einzelstadtschaften der Tilgungs⸗ masse zugeführten Pfandbriefen mit den dazugehörigen Zinsscheinen und Er⸗ neuerungsscheinen in Gegenwart des Staatskommissars und eines Mitgliedes der Direktion der Zentralstadtschaft zu vernichten. Ueber die erfolgte Ver⸗ nichtung ist eine Verhandlung aufzu⸗ nehmen. Die vernichteten Pfandbriefe sind im Pfandbriefregister zu löschen. Mit Zustimmung des Staatskommissars können die getilgten Pfandbriefe für neubewilligte Darlehen wieder in Ver⸗ kehr gesetzt werden.
§ 16.
1. Die Einziehung der Pfandbriefe erfolgt nach Maßgabe der satzungs⸗ mäßigen Tilgung der als Deckung dienenden Hypotheken durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung auf Grund von Auslosungen.
Das Recht zur Gesamtkündigung einer Emission kann für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren ausgeschlossen werden.
Die ausgelosten und gekündigten Nummern werden mindestens einen Monat vor der Verfallzeit bekannt⸗ gemacht. Die Veröffentlichung der Kün⸗ digung erfolgt durch einmalige Be⸗ kanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger.
2. Die Einlösung der gekündigten Pfandbriefe erfolgt in bar zum Nenn⸗ wert durch die Kasse der Anstalt und die bekanntzumachenden sonstigen Ein⸗ lösungsstellen. Die gekündigten Pfand⸗ briefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Er⸗ neuerungsscheinen in lieferbarem Zu⸗ stande eingereicht werden. Der Betrag fehlender Zinsscheine wird von dem Einlösungsbetrag in Abzug gebracht.
93. Der Einlösungsbetrag der nicht eingelieferten Pfandbriefe bleibt im Ge⸗ wahrsam der Preußischen Zentral⸗ stadtschaft und wird zugunsten der Be⸗ triebsmasse (§ 17) zinsbringend angelegt.
4. Auf den Anspruch aus gekündigten
Pfandbriefen sowie aus den Zins⸗ scheinen finden die Ausschluß⸗ und Ver⸗ jährungsfristen der §§ 801 bis 804 g. G.⸗B. Anwendung.
Verjährte Beträge fließen in die Be⸗
triebemasse. III. Geldmittel. § 17. .“
1. Die Geldmittel der Zentralstadt⸗ schaft bestehen in der Betriebsmasse.
2. In die Betriebsmasse fließen:
a) der jährliche Verbandsbeitrag der Einzelstadtschaften, dessen Höhe von der Direktion beschlossen wird,
b) sonstige Einnahmen, die sich bei der Verwaltung der Zentrolstadt⸗ schaft ergeben. 8
3. Aus der Betriebsmasse sind die versönlichen und sächlichen Kosten der Verwaltung zu bestreiten; zu den per⸗ sönlichen Kosten gehört auch die An⸗ eines Pensionsfonds für die Zeamten der Zentralstadtschaft.
4. Soweit die Betriebsmasse zur Deckung der Verwaltungskosten nicht ausreicht, ist der Fehlbetrag auf die Einzelstadtschaften nach Maßgabe ihres Anteils am Pfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft umzulegen. 18
5. Aus den Betriebsüberschüssen sollen auch ein Kursregulierungsfonds
nd eine Rücklage angesammelt werden. 6. Die Zentralstadtschaft ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Be⸗ triebsdarlehen bei den Einzelstadt⸗ schaften oder bei öffentlichen Kassen oder bei Banken aufzunehmen.
IV. Sonstiges. § 18. “ es der Zentral⸗ stadtschaft ist das Kalenderjahr. ,2. Für die Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrech⸗ nung gelten die Vorschriften der §§ 40. und 261 H.⸗G.⸗B., soweit in der Satzung ichts Besonderes bestimmt ist. 19.
Alle Veröffentlichungen der Zentral⸗ stadtschaft müssen durch den Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗
nzeiger erfolgen.
§ 20.
Aenderungen dieser Satzung, ab⸗ gesehen von einer etwaigen Erweite⸗ rung der Haftung der Garantiever⸗ bände, über welche diese selbst zu be⸗ schließen haben würden, bedürfen der Zustimmung des Vorstands und des Verwaltungsrats jeder Einzelstadtschaft und der staatlichen Genehmigung.
§ 21.
1. Die Auflösung der Zentralstadt⸗ schaft tritt ein, sobald ihr eine Mehr⸗ zahl von Stadtschaften nicht mehr an⸗
ehört.
4 2. Das nach der Auflösung der Zen⸗ tralstadtschaft verbleibende Vermögen fließt an die Garantieverbände der zur beit der hee die Zentralstadt⸗ schaft bildenden tadtschaften; die Garantieverbände dürfen es nur zu solchen gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken verwenden, die nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehören.
8 11““
1. Die Zentralstadtschaft ist berechtigt, neben den Pfandbriefen (§ 9) wert⸗ beständige, auf Goldmark lautende auszugeben. Eine Gold⸗ mark ist hierbei gleichzusetzen ½ 60 kg Feingold. Den Goldpfandbriefen werden auf Voldmark lautende Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheine beigegeben. Die all⸗ gemeinen Bestimmungen, nach denen die Ausgabe wertbeständiger Pfand⸗ briefe durch die Zentralstadtschaft er⸗ folgt, werden durch die Direktion fest⸗ gesetzt und unterliegen der Genehmi⸗ gung der zuständigen Minister.
Kapital und Zinsen errechnen sich nach dem amtlich festgestellten Preise für eccs und werden in deutscher Reichswährung gezahlt.
Als amtlich festgestellter Preis für gilt nur derjenige Londoner
oldpreis, den der Reichswirtschafts⸗ minister oder die von ihm bestimmte Stelle gemäß Verordnung vom 29. Juni 1923 zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypo⸗ theken (R.⸗G.⸗Bl. 1, S. 482) im Reichs⸗ anzeiger bekanntgibt.
Maßgebend ist die Bekanntmachung, die für den 15. des der Fälligkeit vor⸗ angehenden Monats gilt.
Dieser Goldpreis wird umgerechnet zum Mittelkurs der Berliner Börse, für Auszahlung London, der am 15. des der Fälligkeit vorangehenden Monats, oder mangels seiner Notierung an diesem Tage an dem letzten dem 15. vor⸗ hergehenden Tage amtlich notiert wird.
Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RNM und nicht weniger als 2760 NM, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.
2. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Goldhypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins⸗ ertrag gedeckt sein. Als Ersatzdeckung (§ 10 Ziff. 3) können nur solche wert⸗ beständigen Schuldverschreibungen ver⸗ wendet werden, die vom Reich oder einem Lande 1 oder gewähr⸗ leistet sind. Im übrigen finden die für die Pfandbriefe gegebenen Bestim⸗ mungen dieser Satzung sinngemäß An⸗
wendung.
3. Bei Goldhypotheken haben die Einzelstadtschaften eine Tilgung des Gesamtdarlehns des dopethekenschand. ners von mindestens ½ vH jährlich zu
fordern.
11.
Allgemeine Bestimmungen, nach denen die Pfandbriefe der Preußischen Zentralstadtschaft in Berlin ausgegeben werden.
(§ 13 Ziffer 2 und § 22 Ziffer 1 Satz 4 der Satzung.)
18 Die Ausgabe von Pfandbriefen richtet sich nach der Satzung der Anstalt und
nach den folgenden Bestimmungen. I1. Die auf den Inhaber lautenden Pfandbriefe erhalten die Bezeichnung „Pfandbrief der Preußischen Zentral⸗ stadtschaft“.
a) Die Pfandbriefe werden nach dem beiliegenden Muster „A“ in Stücken zu Reichsmark 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 ausgegeben. Der Direktion bleibt es überlassen, eine anderweitige Stückelung zu beschließen.
Zur Gültigkeit der Pfandbriefe ist die handschriftliche Unterzeich⸗ nung des Vermerks über die Ein⸗ tragung im Pfandbriefregister
durch den Kontrollbeamten er⸗
herderlich
b) Den fandbriefen werden auf einen zehnjährigen Zeitraum Zins⸗ scheine nach dem beiliegenden Muster „B“, und jedem Zins⸗ schein wird ein Erneuerungsschein nach dem beiliegenden Muster „C“
beigegeben. .
c) Die Pfandbriefe sowie die dazu gehörigen Zins, und Erneuerungs⸗ scheine können nach Bedarf mit be⸗
laubigten Uebersetzungen in remde Sprachen versehen werden. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, daß im Zweifelsfalle die deutsche Fassung allein Iünbsebent ist.
II
Die Festsetzung des Zinsfußes in den Grenzen der Bestimmung des 13 Ziffer 1 der Satzung, der instermine und der Rück⸗ zahlungsfristen für neu auszu⸗ gebende Pfandbriefe erfolgt durch die Direktion der Preußischen Zentralstadtschaft. IV. a) Die Pfandbriefe können von dem Inhaber nicht gekündigt werden. b) Die Zahlung der Zinsen für die Pfandbriefe erfolgt dur Ein⸗ lösung der Zinsscheine bei der Kasse der Zentralstadtschaft sowie den Kassen der Einzelstadtschaften und den sonstigen von der Direk⸗ tion der Zentralstadtschaften be⸗ zeichneten Stellen. Ebendaselbst werden bei Ablauf der Zinsscheine gegen Einlieferung der Erneue⸗ rungsscheine neue Zinsscheinbogen für einen zehnjährigen Zeitraum ausgegeben. 11“
“
c)
Die Einziehung der Pfandbriefe
von seiten der Anstalt erfolgt nach Maßgabe der satzungsmäßigen Til⸗ gung der als Deckung dienenden
Hypotheken durch freihändigen An⸗ kauf oder durch Kündigung auf Grund
von Auslosungen. Das
Recht zur Gesamtkündigung einer
d)
Muster „A“.
Mündelsicher des Preuß.
Reihe Preußische
Kö
Emission kann für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren ausge⸗ schlossen werden.
Die ausgelosten und gekündigten Nummern werden mindestens 1 Monat vor der Verfallzeit be⸗ kanntgemacht; die Veröffentlichung der Kündigung erfolgt durch ein⸗ malige Bekanntmachung im Deut⸗ schen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger.
Die Einlösung der gekündigten Pfandbriefe erfolgt in bar zum Nennwert durch die Kasse der An⸗ stalt und die bekanntzumachenden sonstigen Einlösungsstellen. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ und Erneuerungs⸗ scheinen in lieferbarem Zustande eingereicht werden. Der Betrag fehlender Zinsscheine wird von dem Einlösungsbetrag in Abzug ge⸗ bracht. Der Einlösungsbetrag der nicht eingelieferten Pfandbriefe bleibt im Gewahrsam der Zentral⸗ stadtschaft und wird zugunsten der Betriebsmasse der Zentralstadt⸗ schaft zinsbringend angelegt.
Auf den Anspruch aus ge⸗ kündigten Pfandbriefen sowie aus den Zinsscheinen finden die Aus⸗ schluß⸗ und Verjährungsfristen der §§ 801 — 804 B. G.⸗B. Anwendung.
V.
Die Bestimmungen zu II— IV finden sinngemäß Anwendung auf die wertbeständigen, auf Goldmark lautenden Pfandbriefe der Zentral⸗ stadtschaft.
Die Stücke werden nach dem bei⸗ liegenden Muster „D“, die Zins⸗ scheine nach dem beiliegenden Muster „E“ und die Erneue⸗ rungsscheine nach dem beiliegenden Muster „F“ ausgefertigt. Kapital und Zinsen errechnen sich nach dem antlich festgestellten Preise für Feingold und werden in deutscher Reichswährung ge⸗ zahlt, wie dies in der Satzung und dem beiliegenden Muster „D“ des näheren angegeben ist.
8 8 8
% Reihe . Rieichsmark.
emäß Art. 73 und 74
usführungsgesetzes
zum B. G.⸗B.
Pummer...
Adler
öö in Berlin,
rperschaft des vhegth hen Rechts, errichtet durch Erlaß des
Preußischen Staatsministeriums vom
Prer
Die 1 schuldet dem Inhaber dieses P
23. Januar 1922. Pfandbrief
der ißischen Zentralstadtschaft in Berlin über.
Preußische
.8 6666 *.
Zentrerszoz schaft
and⸗
briefes die mit...vH für das Jahr in halb⸗
jährlichen, am ...
RM
0622
und am .. eines
jeden Jahres fälligen Raten verzinst werden. Der Pfandbrief ist seitens des
nh
abers unkündbar und wird von
eiten der Preußischen Zentralstadts
nach
Ef Maßgabe der satzungsmäßigen Til⸗
gung der als Deckung dienenden Hypo⸗
theken
nach vorangegangener ein⸗
monatiger Kündigung und öffentlicher
Beka
untgabe in bar zum Nennwert
eingelöst.
E
ine Gesamtkündigung der Reihe ꝑb14“*“
ausgeschlossen. Die Einlösung dieses Pfandbriefes
und
die Zahlung der Zinsen gegen Bei⸗
bringung der besonders ausgefertigten Zinsscheine erfolgt in deutscher Reichs⸗ währung an der Kasse der Anstalt und
den
bekanntzumachenden sonstigen Ein⸗
lösungsstellen.
Auf den Anspruch aus gekündigten Pfandbriefen sowie aus den Zinsscheinen finden die Ausschluß⸗ und Verjährungs⸗ fristen der §§ 801 — 804 B. G.⸗B. An⸗ wendung.
D
ie von der Zentralstadtschaft aus⸗
gegebenen Pfandbriefe unterliegen dem
Gese
tz über die Pfandbriefe und ver⸗
wandten Schuldverschreibungen öffent⸗
lich⸗rechtlicher
Kreditanstalten vom
21. Dezember 1927 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 294).
Die Gültigkeit
dieses Pfandbriefes
hängt von der handschriftlichen Unter⸗ zeichnung durch den Kontrollbeamten ab.
Berlin,
Trockensiegel. Eingetragen in das Pfandbrief⸗ register Blatt ..
Der Kontroll⸗
78 9g5
den ... Preußische gZentral saodhh chaft Unterschriften. Für diesen Pfand⸗ ee iß die atzungsmäßig vor⸗ 5 vorhanden und i das Hypotheken⸗ 889 eingetragen. er Staats⸗ kommissar:
1“
beamte:
1111““ a) Vorderseite. .. Zinsschein der Preußischen t über Neh... RM
Nr.. um Mlandbref Zentralstadtscha
„ 7 29 ⸗ 0ãà2.⸗
8 ö“ Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt am die halbjähr⸗ lichen Zinsen dieses oben bezeichneten Pfandbriefes mit RNR .... Lb1““ Preußische Zentralstadtschaft. “ b) Rückseite. G“ Die Einlösung “ Zinsscheines erfolgt an der Kasse der Anstalt, bei den Kassen der Fö Stadt⸗ schaften sowie bei den nachstehend auf⸗ geführten Banken:
. * *. . * . * . . *. * „ 2 .*
Reihe
“
8
Die Verjährung des Anf ruchs aus Zinsscheinen regekt sich nach den Be⸗ stimmungen der §§ 801 — 804 B. G.⸗B.
Muster „C“.
— ] Reihe... Reihe .. Erneuerungsschein 0.
ETEEETE 11616 zu dem Zinsscheinbogen des Pfand⸗ briefes der Preußischen Zentralstadt⸗ schaft über SM 1.“
Der Inhaber dieses Erneuerungs—
“ erhält ohne weitere Prüfung einer Berechtigung die für den vor⸗ bezeichneten Pfandbrief neu an⸗ zufertigenden Zinsscheine für zehn Ie vom 11“ einem neuen Erneuerungsschein, sofern dagegen s des Fnhabets des Pfandbriefes nicht vorher schriftlicher Widerspruch bei der Preußischen Zen⸗ tralstadtschaft eingereicht ist. Be
Preußische Zentvalstadtschaft.
Muster „D“.
. % Reihe . Goldmark. Reichsmündelsicher durch Beschluß des Reichsrats gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 4 B. G.⸗B. (Bekannt⸗ machung des Reichsjustizministers vom 15. Februar 1926 R.⸗G.⸗Bl. I. S. 102).
Mihe. Nummer...
Adler Preußische Zentralstadtschaft in Berlin, Körperschaft des 1dgeeae en Rechts errichtet durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Januar 1922. “
er Preußischen Zentralstadtschaft in Berlin, ausgegeben auf Grund der Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums vom 14. November 1923 über den Gegenwert von . Goldmark,
eine Goldmark = ½1 %% kg Feingold. Die Preußische Zentralstadtschaft schuldet dem Inhaber dieses Goldpfandbriefes den Gegenwert von
((GSoldenark
eine Goldmark = ½ % kg Feingold, die mit.. vH für das Jahr in halb⸗ jährlichen, am... und am.. eines jeden Jahres fälligen Raten verzinst werden. Der 8 ist seitens des Inhabers unkündbar und wird von seiten der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe der satzungsmäßigen Til⸗ gung der als Deckung dienenden Gold⸗ hypotheken nach vorangegangener ein⸗ monatiger Kündigung und öffentlicher Bekanntgabe eingelöst.
Eine Gesamtkündigung der Reihe ausgeschlossen. 88
Kapital und Zinsen errechnen sich nach dem amtlich festgestellten Preise für Feingold und werden am Verfall⸗ tage in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt und den bekannt⸗ zumachenden sonstigen Einlösungsstellen
gegn lt. 1 8 s amtlich festgeftellter Preis für 88 gilt nur derjenige Londoner oldpreis, den der Reichswirtschafts⸗ minister oder die von ihm bestimmte Stelle gemäß Verordnung vom 29. Juni 1923 zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken (R.⸗G.⸗Bl. I,
r.482) im Reichsanzeiger bekannt gibt.
Maßgebend ist die Bekanntmachung, die für den 15. des der Fälligkeit vor⸗ angehenden Monats gilt.
Dieser Goldpreis wird umgerechnet Sgr ittelkurs der Berliner Börse für luszahlung London, der am 15. des der Fälligkeit vorangehenden Monats oder mangels seiner Notierung an diesem Tage an dem letzten dem 15. vorher⸗ gehenden Tage amtlich notiert wird.
Ergibt sich aus dieser für das Kilogramm Feingold ein Prei von nicht mehr als 2820 RM und nicht weniger als 2760 RM, so ist für jede geschuldete Goldmark eine eichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.
uf den Anspruch aus gekündigten Goldpfandbriefen sowie aus den Zins⸗ scheinen finden die Ausschluß⸗ und Ver⸗ jährungsfristen der §§ 801 — 804 B. G.⸗B. Anwendung. 38
Die von der Zentralstadtschaft aus⸗ gegebenen Goldpfandbriefe unterliegen dem Gesetz über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 294). Die Gültigkeit dieses Goldpfand⸗ briefes hängt von der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Kontroll⸗ beamten ab. Trockensiegel. 699 Preußische Zentralstadtschaft. (Unterschriften.) Eingetragen in Für diesen Gold⸗ das Goldpfand⸗ pfandbrief ist die briefregister satzungsmäßig vor⸗ Blatt geschriebene Deckung vorhanden und in das Goldhypotheken⸗ register eingetragen. Der Staats⸗ kommissar:
1“
Der Kontroll⸗ beamte:
“
Muster „E“. a) Vorderseite. 8
Nr. ... Zinsschein zunt Bölchein, brief der Preußi⸗ scen Zentralstadt⸗ schaft den Gegenwert von Gold⸗ mark, eine Gold⸗ mark = 1⁄½ % kg Feingold, zu. . o.
Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt am ... als halbjährliche Zinsen dieses oben bezeichneten Gold⸗ L“ den
segenwert von .. Goldmark, eine Goldmark = 1/2790 kg Fein⸗ gold.
1“
Preußische Zentralstadtschaft.
b b) Rückseite.
Die Einlösung dieses Zinsscheines erfolgt an der Kasse der Anstalt, bei den Kassen der angeschlossenen Stadt⸗ schaften sowie bei den nachstehend auf⸗ geführten Banken:
1111464“
Reihe. .7 22 Nr.
2 29 21
1 Die Verfährung des Anf’ ruchs aus “ regelt 5 timmungen der §§5 801 — 804 B. G.⸗B.
Muster „F“. —.——
eEeeö““
8
Reih
0 „ „ 7686
Erneuerungsschein
zu dem Zinsscheinbogen des Goldpfand
briefes der Preußischen Zentralstadtschaft
über den Gegenwert von Gold⸗
mark, eine Goldmark = ½ %% kg Fein⸗ gold, zu FT.
Der Inhaber dieses Erneuerungs⸗
eRanes erhält ohne weitere Prüfung
einer Berechtigung die für den vor⸗ stehend bezeichneten Goldpfandbrief neu
anzufertigenden Zinsscheine für 10 Jahre 11159 1 neuen Erneuerungsschein, sofern dagegen seitens des Inhabers des Goldpfand⸗ briefes nicht vorher schriftlicher Wider⸗ spruch bei der Preußischen statschaft eingereicht ist. Verlin, den ... 198 Preußische Zentralstadtschaft.
Die vorstehende neue Satzung der Preußischen Zentralstadtschaft und die Allgemeinen Bestimmungen über die Ausgabe von Pfandbriefen sind am
5. September 1928 vom Preußischen
Staatsministerium genehmigt worden.
Zugleich mit der Genehmigung ist der Prauhischen Zentralstadtschaft von Preußischen Staatsministerium be⸗
stätigt worden, daß die ihr unter dem
23. Januar 1922 — II 4 Nr. 75 W. M. —
und unter dem 14. November 1923 —
II 4 Nr. 1248 W. M. — erteilten Pri⸗ vilegien zur Ausgabe von auf den In⸗ haber lautenden Pfandbriefen auch nach Maßgabe der unter dem 5. September
1928 genehmigten neuen Satzung und
der auf Grund dieser Satzung von der
Direktion b und ministeriell
genehmigten Allgemeinen Bestimmungen über die Ausgabe von Pfandbriefen in Kraft bleiben.
E II 4 Nr. 1074 W. M. —
in., I E 6916 c F.⸗Min.)
[54659] Bekanntmachung. 8 Die am 1. Oktober 1928 fälligen Zing⸗
I. 1337 Just.⸗
scheine der„5 % Goldschatzanweisungen Stadt Berlin vom Jahre 1928 „
der mit Feingoldklausel werden zu dem auf den Zinsscheinen stehenden Reichsmark⸗ betrage eingelöst. Die Zahlstellen sind auf dem unteren Abschnitt des Zinsscheinbogens angegeben. Magistrat.
Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering)
in Berlin Druck der Fergiscfes Druckerei⸗
und ktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und zwei Zentralbandelsregisterbeilagen)].
Fällig am
den Be⸗
bis .. . nebst einem
Zentralk-⸗
„Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis vierteljährlich 9 Ge
SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 30 Tpf,
einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.
Alle Postanstalten nehm Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle
einzelne Beilagen kosten 10 ℛhf Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages 8 8 druck
1
strichen)
—
20. Reichsbankgirokonto.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 Tℛ.ℳ gespaltenen Einheitszeile 1,75 N.ℳ
1G telle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32.
sind auf einseitig beschriebenem Papier pöllig druckreif einzusenden,
insbesondere ist darin auch anzugeben, 1 Worte etwa durch Sperr⸗
inmal unterstrichen) oder dur
ervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
einer drei Geschäfts
Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge
Fettdruck (zweimal unter⸗
vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 2
11““ “
—
Posftscheckkonto: Berlin 41821.
Preußen. Mitteilung über die Verleihung der Rettungsmedaille Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr.
Bekanntmachung, betreffend die nächste Prüfung für Schwimm⸗ meister und Schwimmeisterinnen.
Handelsverbote.
bzw.
Amtliches.
Preußen. Ministerium des Innern. 8
8 8 b 8 3 ““ Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 27. August 1928 verliehen:
Die Rettungsmedaille am Bande an:
Franz Körke, Amtsrat, Rahnsdorf bei Berlin,
Freifrau Elsbeth von Plettenbe rg, Gutsbesitzerin, Oeving⸗ hausen, Kreis Soest, 1“
Ilse Schneider, Haustochter, Wetzlar, Kreis Wetzlalr,
Ernst Larisch, Polizeihauptwachtmeister, Barmen, 8
Paul Lehmann, Arbeiter, Weißwasser, Kreis Rothenburg, O. L.
Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: Josef Allert, Bürolehrling, Dt Rasselwitz, Kreis Neustadt, Fritz Eigner, Kaufmann, Eddersheim a. M. (Main⸗Taunus⸗Kreis), Heinrich Hanhart, Arbeiter, Münster i. W. 8
8
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
8 Bekanntmachung. „q November 1928 findet an der Preußischen Hoch⸗ chule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) eine Prüfung ür Schwimmeister und Schwimmeisterinnen seatt. Durch das Bestehen dieser Prüfung wird die Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Schwimm⸗ und Bade⸗ betriebes in öffentlichen und privaten Schwimm⸗ und Bade⸗ anstalten nachgewiesen. Zugelassen zur Prüfung werden Bewerber und Bewerberinnen, die in Groß Berlin und in der Provinz Brandenburg ihren Wohnsitz haben. Die Gesuche um Zulassung sind bis zum 15. Oktober 1928 dem Direktor der Preußischen Hochschule für Leibesübungen in Spaandau, Radelandstraße 59, einzureichen. Es sind ihnen beizufügen: 1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus dem Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung ersichtlich ist, 8 2. ein polizeiliches Führungszeugnis, 3. ein amtsärztliches Zeugnis darüber, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers (der Bewerberin) die Ausübung des Berufs als Schwimmeister (Schwimmeisterin) gestatten. Berlin, den 15. September 1928. 1 Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Ottendorff.
Durch rechtskräftigen Bescheid vom 21.
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗
zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb auf Grund der Ver⸗
ordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 unter sagt. Hannover, den 18. September 1928.
Städt. Polizeiverwalkung.
—
Durch rechtskräftigen Bescheid vom 25. August 1928 ist dem hier, Triftstraße 1, wohnhaften Richard Kn op., Inhaber der Firma Zentrale für Handel und Industrie, der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 untersagt.
Hannover, den 18. September 1928.
Städt. Polizeiverwaltung.
Dusch rechtskräftigen Bescheid vom 21. August 1928 ist dem hier, Burgstr. 34, wohnhaften August Pohle der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 untersagt.
Hannover, den 18. September 1928. ““
Städt. Polizeiverwaltung.
8 1 August 1928 ist hier, Roßmühle 1, wohnhaften Konrad Hasselbach der Handel
Handel und Gewerbe. Berlin den 20. September 1928. Telegraphische Auszahlung.
19. September Geld Brief 1,763 1,767 4,192 4,200 1,925 1,929 20,852 20,892 2,168 2,172 20,33 20,37 4,1915 4,1995 0,4995 0,5015 4,266 4,274
168,05 168,39 5,425 5,435
58,24 58,36 73,04 73,18 81,27 81,43 10,557 10,577 21,915 21,955 7,370 7,384 111,73 112,00 92,06 92,24
18,35 18,89 111,77 111,99 16,36 16,40 12,42 12,44 80,65 80,81 3,027 3,033 69,28 69,42
112,15 112,37 59,005 59,125
20. September Geld Brief 1,763 1,767 4,192 4,200 1,921 1,925 20,85 20,89 2,173 2,177 20,332 20,372 4,1915 4,1995 0,500 0,502 4,266 4,274
168,06 168,40 5,425 5,435
58,24 58,36 73,02 73,16 81,26 81,42 10,554 10,574 21,92 21,96 7,368 7,382 111,77 111,99 92,06 92,24
18,88 18,92 111,75 111,97 16,36 16,40 12,425 12,445 80,665 80,825 3,027 3,033 69,20 69,34
1“ Buenos⸗Aires. Canada . T“ E“ Konstantinopel London... New York... Rio de Janeiro Uruguay.. Amsterdam⸗ Rotterdam . V11“ Brüssel u. Ant⸗ werpen. Budapest.. anzig.. ö . F“ Jugoslawien. Kopenhagen. Reykiavik 100 isl. Kr. Lissabon und porto 100 Escudo .öö“ 100 Kr. Paris.. 100 Fres. Pra 100 Kr. Schweiz.. 100 Frcs. Sofia.. 100 Leva Spanien 100 Peseten Stockholm und Gothenburg. 100 Kr. *112,11 112,33 ien s100 Schilling! 58,99 59,11
* Am 18. September: 112,20 G.
1 Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Belga 100 Pengö 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Lire
100 Dinar 100 Kr.
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
20. September 19. September Geld Brief Geld Brief
Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: große 1 &£ u. darunter Türkis . 2,15 Belgische.. 58,09 Bulgarische. —
Dänische 1 111,55
100 Gulden
Danzi 148u — Finnische. 100 finnl. ℳ 10,48 100 Frcs. 16,338
Französische.. Holländische . . 100 Gulden 11167,71 100 Lire 21,95
Italienische: gr. 100 Lire 21,99
100 Lire u. dar. Jugoslawische . 100 Dinar 7,325 100 Kr. 111,53
Norwegische.. Oesterreich.:gr. 100 Schilling 58,83 100 Schilling] 58,83
4215
4,192 4,172 4,199 4177 111“
0 505 — —
4, 93 —
20,382 20,295 20,375 — 20,29 20,37 214 216 58,13 58,37
111,55 111,99 81,11 81,43
16,34 16,40 167,73 168,41 21,94 22,02 21,99 22,07 7,34 788 111,58 112,02 58,38 59,07 58,88 59,12
1,195
4,172 4,179 1,738 0,485 4,172 20,302 20,297
4,20
4,192 4,197
4,18
100 Sch. u dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. 1
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Frcs. 100 Fres. 100 Peseten
100 Kr. 100 Kr. 100 Pengö
2,53
111,90 80,46 80,46 69,08
12,385 12,38 72,86
2,525
111,93 80,46 80,44 69,13
12,375 12,382
2,545
112,37 80,78 80,76 69,41
12,435 12,442
weizer: große
00 Frcs. u. dar. Spanische.. Tschecho⸗slow. 5000 Kr.... 1000 Kr. u. dar. Ungarische .. .
12,445 12,44 73,16
Ausweis der Bant von Danzig vom 15. Se tember (in Danziger Gulden). Aktiva. Metallbestand (Bestand an kerzeästghn Danziger Metallgeld und an Gold in Barren oder Goldmünzen) 2 747 632, darunter Goldmünzen 6641 und Danziger Metallgeld 2 740 991, Bestand an täglich fälligen Forderungen gegen die Bank von England einschließlich Noten 12 997 600, Bestand an deckungs⸗ fähigen Wechseln 21 063 032 Bestand an sonstigen Wechseln 112 200, Bestand an Lombardforderungen 115 000, Pestand an Valuten 24 890 959, Bestand an sonstigen täglich fälligen Forderungen 838 072, Bestand an sonstigen Forderungen mit Kündigungsfrist —.—, Bestand an Effekten des Reservefonds 3 447 575. — Passiva.
Grundkapi 8 8
al 7 500 000, Reservesonds 3 693 659, Betrag der um⸗
verpflichtungen —,—.
am 19. September 1928: nicht gestellt — Wagen.
laufenden Noten 34 409 535, Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten 4 165 272, darunter Giroguthaben: a) Guthaben Danziger Behörden und Sparkassen 1 549 658, b) Guthaben ausländischer Behörden und Notenbanken 1,131 943, c) private Guthaben 1 297 775, Verbindlich⸗ keiten mit Kündigungsfrist —,—, Sonstige Passiva 15 969 918, darunter Verbindlichkeiten in fremder Währung 15 1 (Wä VB)
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts Ruhrrevier: Gestellt: 24 019 Wagen,
tsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 19. September auf 142,25 ℳ (am 18 auf 142,25 ℳ) für 100 kg. 11“
veusHie Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für eu W
Septembe
1 Berlin, 19. September. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für das Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver⸗ braucherschaft. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, ungeschliffen 0,42 bis 0,50 ℳ, Gerstengrütze 0,42 bis 0,43 ℳ, Haferflocken 0,47 bis 0,48 ℳ, Hafergrütze 0,52 bis 0,54 ℳ, Roggenmehl 0/1 0,34 bis 0,35 ½ ℳ, Weizengrieß 0,39 bis 0,41 ℳ, Hartgrieß 0,42 ½ bis 0,44 ℳ, 70 - % Weizenmehl 0,28 ½¼ bis 0,32 ℳ, Weizenauszugmehl in 1090 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 0,40 bis 0,42 ℳ, Weizenauszugmehl, asss Marken, alle Packungen 0,42 bis 0,56 ℳ, Speiseerbsen, leine 0,45 bis 0,48 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 0,55 bis 0,62 ℳ, Speiseerbsen, Victoria Riesen 0,62 bis 0,68 ℳ, Bohnen, weiße, kleine —,— bis —,— ℳ, Langvohnen, ausl. 0,68 bis 0,69 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 0,53 bis 0,64 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 0,64 bis 0,94 ℳ Linsen, große, letzter Ernte 0,94 bis 1,12 ℳ, Kartoffelmehl, fuperior 0,51 bis 0,52 ℳ, Makkaroni, Hartgrießware, lose 0,80 bis 0,90 ℳ, Mehlschnittnudeln, lose 0,58 bis 0,79 ℳ, Eierschnittnudeln, lose 0,80 bis 1,32 ℳ Bruchreis 0,31 ¼ bis 0,32 ½ ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 0,37 ½ bis 0,38 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 0,49 bis 0,59 ℳ, Java⸗Tafelreis, glasiert 0,55 bis 0,70 ℳ, Ringäpfel, amerikan. prime —,— bis —,— ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Originalkisten —,— bis —,— ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Säcken —,— bis —,— ℳ, entsteinte bosn. “ 80/85 in Originalkistenpackungen —,— bis — ℳ, Kalif. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 0,98 bis 0,99 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu † Kisten 1,10 bis 1,20 ℳ, Korinthen choice, Amalias 1,20 bis 1,24 ℳ, Mandeln, süße, courante, in Ballen 3,90 bis 4,00 ℳ, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 3,80 bis 3,90 ℳ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 2,50 bis 2,60 ℳ, Kümmel, holl., in Saͤcken 0,98 bis 1,00 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, aus⸗ Seee 4,30 bis 4,70 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 6,50 is 6,80 ℳ, Rohkaffee Santos Superior bis Extra Prime 3,88 bis 4,30 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 4,28 his 5,80 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 4,76 bis 5,40 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 5,40 bis 7,30 ℳ, Röstroggen, Naster. in Säcken 0,42 bis 0,46 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken (41 bis 0,45 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 0,90 bis 0,53 ℳ, Kakao, stark entölt 1,50 bis 2,40 ℳ, Kakao, leicht entölt 2,40 bis 2,80 ℳ, Tee, Souchong 6,50 bis 8,40 ℳ, Tee, indisch 8,00 bis 12,00 ℳ, Zucker Melis 0,56 bis 0,58 ℳ, Zucker, Raffinade 0,58 bis 0,62 ½ ℳ, Zucker, Würfel 0,66 bis 0,73 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 0,64 bis 10,66 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 0,66 bis 0,74 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 0,38 bis 0,44 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 0,71 bis 0,72 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 0,90 bis 0,92 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 1,50 bis 1,76 ℳ, Pflaumen⸗ mus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 0,73 bis 0,80 ℳ, Steinsalz in Säcken 0,06 bis 0,08 ℳ, Steinsalz in hackungen 0,09 bis 0,12 ℳ, Siedesalz in Säcken 0,10 bis 0,11 ℳ, Siedesalz in Packungen 0,12 bis 0,15 ½ ℳ, Bratenschmalz in Lierces 1,58 bis 1,62 ℳ, Bratenschma in Kübeln 1,59 bis 1,63 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 1,5 bis 1,58 —9. Purelard in Kisten, nordamerik. 1,56 bis 1,58 ℳ Berliner Rohschmalz in Kisten 1,62 bis 1,66 ℳ, Speisetalg 1,08 bis 1,24 ℳ, Margarine, Handelsware 1 1,32 bis 1,38 ℳ, II 1,14 bis 1,26 ℳ, Margarine, Spezialware I 1,58 bis 1,92 ℳ, I 1,38 bis 1,42 ℳ, Molkereibutter la in Tonnen 4,20 bis 4,26 ℳ, Molkereibutter Ia gepackt 4,34 bis 4,40 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 3,91 bis 4,03 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 4,05 bis 4,19 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 4,34 bis 4,42 ℳ, Auslandsbutter, dänische, gepackt 4,48 bis 4,56 ℳ, Corned beef 12/6 Ibs. per Kiste 57,50 bis 59,00 ℳ, Speck, inl., ger. 8/10 — 12/⁄14 2,10 bis 2,20 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 1,34 bis 1,40 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 2,00 bis 2,12 ℳ, echter Holländer 40 % 2,04 bis 2,14 ℳ, echter Edamer 40 % 2,06 bis 2,20 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 3,20 bis 3,30 ℳ, Allgäuer Romadour 20 % 1,54 bis 1,60 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 23,00 bis 24,50 ℳ, gezuck. Kondens⸗ milch 48/14 per Kiste 31,00 bis 38,00 ℳ. Speiseöl 1,30 bis 1,40 ℳ.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ “ Wertpapiermärkten. 3 Devisen. Danzig, 19. September. (W. T. B.) Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 57,77 G., 57,92 — Schecks: London 25,00 ¾ G., —,— B. — Auzzahlungen: Warschau 100 Zloty⸗Auszahlung 57,75 G., 57,89 B., Berlin telegraphische Auszahlung 100⸗Reichsmarknoten 122,706 G. 123,094 B. Wien, 19. September. (W. T. B.) Amsterdam 284,42, Berlin 169,06, Budapest 123,64, Kopenhagen 189,15, London 34,42, New
(Alles in Pansiger