Aktien
155615] .
Gemäß § 244 des H.⸗G.⸗B. machen wir bekannt, daß Herr Fabrikbesitzer Otto Zimmermann, Wurzen, aus unserem ausgeschieben ist.
Vurzen, den 20. September 1928.
Wurzener Bank. Stöckel. Göllner.
[55614]
In der a.⸗o. G.⸗V. vom 15. 9. 1928 wurden neu in den Aufsichtsrat ge⸗ wählt: Prof. Dr. med. Dr. vet. Küster, Oberursel a. Taunus, und Prof. Dr.⸗ Ing. Siegl, Prag.
Köln⸗Dellbrück, 16. September 1928.
Waßmuth, Kurth & Co. A.⸗G.
[46851] Kabelwerk Vacha Aktien⸗ gesellschaft in Vacha a. W.
Wir fordern hiermit die Inhaber der unserer Gesellschaft auf, ihre
Aktien nebst den dazugehörigen Gewinn⸗
anteilscheinen in arithmetisch
anteilscheinbogen mit laufenden Gewinn⸗ Begleitung eines geordneten Nummern⸗ verzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 15. Januar 1929 (ein⸗
schließlich) zum Umtausch in Stamm⸗ aktien über RM 100,— bzw. RM 1000,— bei folgenden Stellen:
Dresdner Bank Filiale Eisenach, Eisenach, Bankhaus Baruch
a. Lahn, Bankhaus Baruch
a. Main, während der üblichen Geschäftsstunden
Strauß, Marburg
Strauß, Frankfurt
einzureichen.
Gegen Ablieferung von 5 bzw. 50 Stammaktien über ie RM 60,— werden 3 Stammaktien über je Reichs mnark 100,— bzw. 3 Stammaktien über je RMN 1000,— mit Gewinnanteil⸗
scheinen Nr.. .. u. ff. ausgereicht.
Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den
Schaltern der obigen Stellen erfolgt, an
anderen Stellen wird die übliche Pro⸗
vision in Anrechnung gebracht. Die oben⸗
genannten Banken erklären sich bereit,
eventuelle Spitzen nach Möglichkeit zu
regulieren.
Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die
eingereichten Aktien ausgestellten Emp⸗
Stelle,
bei derjenigen
fangsbescheinigungen der Bescheinigungen
von der die
ausgestellt worden sind. Die Bescheini⸗
Die
gungen sind nicht übertragbar. Stellen sind berechtigt, aber nicht ver⸗
pflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen.
Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft
über RM 60,—, die nicht bis zum
erklärt werden.
15. Januar 1929 einschl. eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos Das gleiche gilt von
eingereichten Aktien, die die zum Ersatz
klärten
durch Stammaktien unserer Gesellschaft iber RM 100,— bzw. RM 1000,— er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos er⸗ Aktien entfallenden Stamm⸗ aktien unserer Gesellschaft über Reichs⸗ mark 100,— bzw. RM 1000,— werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird abzüglich der ent⸗ stehenden Kosten an die Berechtigten
ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.
Die Inhaber der umzutauschenden Aktien können, soweit die Zahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien über
NM 60,— nicht zum Empfang einer Aktie über RM 100,— ausreicht, inner⸗ halb von 3 Monaten nach Veröffent⸗
Bekanntmachung im
lichung dieser 1 jedoch noch bis zum
Reichsanzeiger,
Ablauf eines Monats nach Erlaß der
letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ fordevung zum Umtausch, durch schrift⸗
liche Erklärung bei unserer Gesellschaft
Widerspruch gegen den Umtausch er⸗
heben. Außer der Abgabe dieser schrift⸗ lichen Widerspruchserklärung gegenüber
unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗
mäßigen Erhebung des Widerspruchs er⸗
forderlich,
daß der widersprechende
Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar, der Reichsbank oder
einer Hinterlegungsscheine
Effektengirobank ausgestellten entweder bei unserer Gesellschaftskasse in Vacha a. W. oder bei den obenbezeichneten Stellen interlegt und dort bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa er⸗
hobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinter⸗
legten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurückfordert.
Erreichen die Anteile der Inhaber der Aktien über RM 60,—. die rechtzeitig
Widerspruch eingelegt haben. zusammen
der 2
8
den zehnten Teil des Gesamtbetrags sktien über je RM 60.—, so wird der Widerspruch wirksam und der Um⸗ tausch der Aktien der widersprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkunden derjenigen Inhaber von Aktien über RM 60,—, die nicht Widerspruch er⸗ hoben haben, werden auch in diesem Falle — als freiwillig umgetauscht — in Urkunden über RM 100,— bzw. RM 1000,— umgetauscht, sofern nicht von den Aktionären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist. Vacha a. W., 22. September 1928.
Kabelwerk Vacha Aktiengesellschaft
Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗
und Staatsauzeiger Nr. 222 vom 22. September 1928. S. 2.
[55617]
Degginger & Heß A.⸗G., München. Iümnaß § 244 H.⸗G.⸗B. teilen wir
mit, daß Herr Bankdirektor Ewald
Lauber aus dem Aufsichtsrat unserer
Gesellschaft ausgeschieden ist.
[55618] Excelsior Feuerlöschgeräte A.⸗G., Berlin.
Wir geben hierdurch bekannt, daß Herr Friedrich Neumann, Berlin, in⸗ folge Ablebens aus dem Aufsichtsrat 8b. Gesellschaft ausgeschieden ist.
Berlin, im September 1928.
Der Vorstand. Dr. Reddemann.
[55612] Waldorf⸗Aftoria Zigarettenfabrik Aktiengesellschaft, Stuttgart.
„Wir fordern hiermit die Inhaber der Stammaktien unserer Gesellschaft, deren
Nennbetrag auf RM 50,— lautet, auf,
ihre Aktien nebst den dazu gehörigen
Gewinnanteilscheinbogen mit laufenden
Gewinnanteilscheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummern⸗ verzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 15. Januar 1929 ein⸗ schließlich zum Umtausch in Stamm⸗ aktien über RM 100,— oder RM 1000,— bei folgenden Stellen:
Dresdner Bank Filiale
Stuttgart, Württembergische Vereinsbank, Filiale der Deutschen Bank, Stuttgart, sowie sämtlichen Niederlassungen der Dresdner Bank während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Gegen Ablieferung von zwei Stamm⸗ aktien über je RM 50,— wird eine Stammaktie über RM 100,— mit Ge⸗ winnanteilscheinen und gegen Abliefe⸗ rung von 20 Stammaktien über je RM 50,— eine Stammaktie über Reichs⸗ mark 1000,— mit Gewinnanteilscheinen ausgereicht.
Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Pro⸗ vision in Anrechnung gebracht.
Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertig⸗ stellung gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei der⸗ jenigen Stelle, von der die Bescheini⸗ gungen ausgestellt worden sind. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen.
Diejenigen Stammaktien unserer Ge⸗
sellschaft, die nicht bis zum 15. Januar 1929 eingereicht worden sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim⸗ mungen für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Stammaktien, die die zum Ersatz durch Stammaktien über RM 100,— erforder⸗ liche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die Ses kraftlos erklärten Aktien entfallenden Stammaktien unserer Gesellschaft über RMN 100,— werden nach Maßgabe des Gesetzes ver⸗ kauft. Der Erlös wird abzüglich der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. Die Inhaber der umzutauschenden Stammaktien über je RM 50,— können, soweit die Zahl der in ihrem Besitz be⸗ findlichen Aktien nicht zum Empfang einer Aktie über RM 100,— ausreicht, innerhalb von drei Monaten nach Ver⸗ öffentlichung dieser Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ab⸗ lauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ forderung zum Umtausch, durch schrift⸗ liche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er⸗ heben. Außer der Abgabe dieser schrift⸗ lichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗ mäßigen Erhebung des Widerspruchs er⸗ forderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar oder einer offenen Girobank ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine entweder bei unserer Geschäfts⸗ kasse in Stuttgart oder bei den oben bezeichneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Wider⸗ spruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten Aktien⸗ urkunden vor Ablauf der Widerspruchs⸗ frist zurückfordert. Erreichen die Anteile der Inhaber der Stammaktien, die rechtmäßig Wider⸗ spruch eingelegt haben, zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Stammaktien, so wird der Widerspruch wirksam und der Umtausch der Stamm⸗ aktien der widersprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkunden derjenigen Inhaber von Stammaktien über je RM 50,—, die nicht Widerspruch er⸗ hoben haben, werden auch in diesem Falle — also freiwillig — in Urkunden über RM 100,— bzw. RM 1000,— um⸗ getauscht, sofern nicht von den Aktio⸗ nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ist.
Stuttgart, den 30. August 1928. Waldorf⸗Astoria Zigarettenfabrik Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. A. Rentschle 1111e“]
Stuttgart,
[55608] Adlerwerke vorm. Heinrich Kleyer Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M. II. Bekanntmachung. Wir 172 hiermit die Inhaber unserer Aktien über je RM 40,— Nenn⸗ wert (einschließlich der Globalaktien über 25 Stück zu je RM 40,—, zusammen RM 1000,—) wiederholt auf, die Aktien nebst den dazugehörigen Gewinnanteil⸗ scheinbogen mit laufenden Gewinn⸗ anteilscheinen und einem zahlenmäßig geordneten “*“ in dop⸗ pelter Ausfertigung, wozu Formulare bei den Umtauschstellen erhältlich sind, bis spätestens 31. Januar 1929 zum Umtausch in Aktien über RM 100,— oder RM 1000,— bei den folgenden Stellen während der üblichen Geschäfts⸗ stunden einzureichen: in Frankfurt a. M.: bei der Darm⸗ städter und Nationalbank Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Filiale Frankfurt (Main) oder bei der All⸗ gemeinen Elsässischen Bankgesell⸗ schaft, Filiale Frankfurt (Main),
in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin.
Gegen Einlieferung von 5 Aktien über je RM 40,— werden zwei Aktien über je RM 100,— mit Gewinnanteil⸗ scheinen Nr. 1 u. ff. nebst Erneuerungs⸗ schein ausgegeben.
Größere Beträge von Kleinaktien werden möglichst in Aktien von Reichs⸗ mark 1000,— umgetauscht.
Den An⸗ und Verkauf von Spitzen vermitteln, soweit möglich, die Um⸗ tauschstellen.
Von den Umtauschstellen werden zu nächst Empfangsbescheinigungen aus⸗ gegeben, die nach Fertigstellung der neuen Aktien gegen diese umzutauschen sind, und bei derjenigen Stelle, von der die Empfangsbescheinigung ausgestellt ist. Der Umtausch dieser Bescheinigungen, die nicht übertragbar sind, erfolgt baldmöglichst. Die Um⸗ tauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Ein⸗ reichers der Bescheinigung zu prüfen.
Diejenigen Aktien über RM 40,— (auch Globalaktien), die nicht bis spä⸗ testens 31. Januar 1929 bei den vor⸗ genannten Stellen zum Umtausch ein⸗ gereicht sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt von ein⸗ gereichten Aktien über RM 40,—, welche die zum Ersatz durch Aktien über Reichs⸗ mark 100,— erforderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt werden.
Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien werden für Rechnung der Be⸗ teiligten verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden.
Die Inhaber der umzutauschenden Aktien über je RM 40,— können inner⸗ halb von drei Monaten nach Veröffent⸗ lichung der ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ab⸗ lauf eines Monats nach Erlaß der letzten Bekanntmachung über die Auf⸗ forderung zum Umtausch, durch schrift⸗ liche Erklärung bei unserer Gesellschaft Widerspruch gegen den Umtausch er⸗ heben. Außer der Abgabe dieser schrift⸗ lichen Widerspruchserklärung gegenüber unserer Gesellschaft ist zur ordnungs⸗ mäßigen Erhebung des Widerspruchs er⸗ forderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem Notar oder einer Effekten⸗ girobank ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine entweder bei unserer Gesell⸗ schaftskasse in Frankfurt a. M. oder bei den obenbezeichneten Bankhäusern hinter⸗ legt und dort bis zum Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vor Ablauf der Wider⸗ spruchsfrist zurückfordert.
Erreichen die Anteile der Jahaber von Aktien über je RM 40,—, die recht⸗ mäßig Widerspruch eingelegt haben, zu⸗ sammen den zehnten Teil des Gesamt⸗ betrags der Stammaktien über je RM 40,—, so wird der Widerspruch wirksam und der Umtausch der Aktien der widersprechenden Aktionäre unter⸗ bleibt. Die Urkunden derjenigen In⸗ haber von Aktien über RM 40,—, die nicht Widerspruch exrhoben haben, werden auch in diesem Falle — als freiwillig umgetauscht — in Urkunden über RM 100,— bzw. RM 1000,— um⸗ getauscht, sofern nicht von den Aktio⸗ nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtausch ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.
Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird für den Umtausch keine Provision be⸗ rechnet. Desgl ichen ist der Umtausch provisionsfrei. folls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrech⸗ nung gebracht.
Für die Lieferbarkeit der neuen Aktien an den verschiedenen Börsen wird recht⸗ zeitig Sorge getragen werden.
Frankfurt a. M., 18. Sept. 1928. Adlerwerke vorm. Heinrich Kleyer
Aktiengesellschaft. Markmann. Göckeritz.
[55644] Prospekt der Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinen⸗Fabrik Aktiengesellschaft, Großenhain (Sachsen),
über Reichsmark 1 200 000,— Stammaktien, 3
Stück 1200 über je RM 1000,—, Nr. 1 bis 1200. 111
Die Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinen⸗Fabrik Aktiengesell⸗ schaft ist hervorgegangen aus der im Jahre 1852 gegründeten offenen Handels⸗ gesellschaft Anton Zschille; die Gründung der Aktiengesellschaft erfolgte im Jahre 1872 unter der Firma „Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik (vorm. Anton Zschille) in Großenhain“. Seit dem Jahre 1890 lautete die Firmen⸗ bezeichnung „Großenhainer Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik (vorm. Anton Zschille) Filiale der Webstuhl⸗ und Maschinenfabrik (vorm. May & Kühling) in Chemnitz“. Die jetzige Firma führt die Gesellschaft seit dem Jahre 1900. Der Sitz der Gesellschaft ist Großenhain.
Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation von Webstühlen und Maschinen verschiedener Art einschließlich Nebenbranchen und der Betrieb hiermit zusammenhängender Geschäfte, der Ankauf anderer Fabriken und Geschäfte, die Beteiligung bei anderen gleichartigen und der Betrieb von Geschäften auf gemeinschaftliche Rechnung mit denselben.
Das Grundkapital von ursprünglich ℳ 300 000,— wurde durch mehr⸗ fache Kapitalserhöhungen bis auf ℳ 1 500 000,— erhöht und im Jahre 1903 auf ℳ 900 000,— herabgesetzt. Vor der Umstellung auf Reichsmark betrug das Grundkapital nach vorausgegangenen weiteren Erhöhungen im Jahre 1921 um ℳ 900 000,— und im Jahre 1922 um ℳ 2 200 000,— ℳ 3 600 000,— Stamm⸗ aktien und ℳ 400 000,— Vorzugsaktien. Durch die außerordentliche General⸗ versammlung vom 5. Dezember 1924 wurde das Aktienkapital in der Weise auf Reichsmark umgestellt, daß der Nennwert der Stammaktien im Verhältnis von 4:1 auf RM 900 000,— und der Nennwert des Vorzugsaktienkapitals auf den Serag der “ in Gold geleisteten Einzahlungen von RM 9000,— er⸗ mäßigt wurde.
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 24. März 1928 wurde beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft zur Verstärkung der Betriebsmittel Wum RM 300 000,— auf RM 1 209 000,— unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugs⸗ vechts der Aktionäre zu erhöhen durch Ausgabe von 300 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden, ab 1. April 1927 dividendenberechtigten Stammaktien über je RM 1000,— Nennbetrag. Die sämtlichen RM 300 000,— neuen Stamm⸗ aktien sind von einem Bankenkonsortium unter Führung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Dresden zum Kurse von 120 % über⸗ nommen worden, mit der Verpflichzung, den Aktionären ein Bezugsrecht in der Weise einzuräumen, daß auf je RM 4000,— alte Stammaktien RM 1000,— neue Stammaktien zum Kurse von 120 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer bezogen werden konnten. Die nicht zum Angebot an die Aktionäre gelangten RM 75 000,— neuen Stammaktien sollen unter maßgebender Gewinnbeteiligung der Gesellschaft freihändig verwertet werden. Der der Gesellschaft hierbei zufließende Gewinn wird, ebenso wie das Agio, welches nach Abzug der durch die Kapitalserhöhung entstandenen Kosten verbleibt, dem gesetzlichen Reservefonds zugeführt werden.
Das Grundkapital beträgt nunmehr RM 1 209 000,— und zerfällt in RM 1 200 000,— Stammaktien, eingeteilt in 1200 Stück über je RM 1000,— Nr. 1 bis 1200, sowie in RM 9000,— Vorzugsaktien, 100 Stück zu je RMM 90,—. Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber und sind voll gezahlt. Die Aktien⸗ urkunden tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorstands und des Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrats, eine eigenhändige Kontrollunterschrift und die Folio⸗ nummer des Aktienbuches. Den Aktiern sind 10 Dividendenscheine Nr. 1 bis 10 ohne Bezeichnung eines Geschäftsjahres sowie ein Erneuerungsschein beigegeben. Der laufende Dividendenschein trägt die Nr. 2. 1
Die RM 9000,— Vorzugsaktien befinden sich im Besitze eines unter Führung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Dresden stehenden Konsortiums, dem außer dem genannten Institut die Deutsche Bank Filiale Dresden und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Geh. Kommerzienrat Otto Weißenberger, Dresden, angehören. Die Vorzugsaktien haben außer dem weiter unten erwähnten Stimmrecht einen auf 12 % der geleisteten Einzahlungen festgesetzten, vor den Stammaktien zu befviedigenden Dividendenanspruch mit dem Recht auf Nachzahlung von Dividenden, die aus früheren Jahren rückständig sind und im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen bevorrechtigten Anspruch auf den Liquidationserlös bis zur Lge von 110 % ihres Nennwertes zuzüglich etwa rückständiger Vorzugsdividenden sowie zuzüglich 10 % Zinsen vom Beginn des Jahres, in dem die Gefellschaft in Liquidation getreten ist. Der Gesellschaft steht vom 1. April 1941 ab auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung, der nur mit Drei⸗ viertelmehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt werden kann und bei dem unter Ausschluß jeglicher Sonderabstimmungen die Vorzugsaktien für je RM 90,— Nennwert nur 4 Stimmen haben, das Recht zu, die Vorzugsaktien gegen Zahlung der auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich eines Aufgeldes von 10 % ihre Nennbetrages sowie zuzüglich 10 % Stückzinsen seit Beginn des Geschäftsjahres, für das ein von der Generalversammlung genehmigter Abschluß noch nicht vor⸗ liegt, und zuzüglich etwa rückständiger Dividenden zurückzukaufen. Vorzugs⸗ aktien, die auf eine dementsprechend ergangene Aufforderung innerhalb der zu setzenden Frist von wenigstens sechs Wochen der Gesellschaft nicht zum Rückkauf zur Verfügung gestellt werden, kann die Gesellschaft zur Einziehung gegen Rück⸗ zahlung der auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich 10 9% Stückzinsen seit Beginn des Geschäftsjahres, für das ein von der Generalversammlung ge⸗ nehmigter Abschluß noch nicht vorliegt, und zuzüglich eines Aufgeldes von 10 % ihres Nennbetrages sowie etwa rückständiger Dividenden mit einer Frist von drei Monaten kündigen. 3 1
Der Vorstand der Gesellschaft besteht zurzeit aus den Herren Direktor Adolph Winkler “ bünd Oberingenieur Kurt Metzler als stellver⸗ tretender Vorstand, beide in Großenhain. 88
Der e. der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, gegenwärtig aus den Herren: Geh. Kommerzienrat Generalkonsul Otto Weißenberger, Bankier, in Firma Otto Weißenberger, Dresden, Vorsitzender; Adolf Kraemer, Direktor der Deutschen Bank Filiale Dresden in Dresden, stellvertretender Vorsitzender; Georg Gebler, Rentner, Radebeul bei Dresden; Kommerzienrat Julius Haase, Rentner, Dresden; Reichs⸗ finanzminister a. D. Dr. Peter Reinhold, Dresden. 8
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste monatliche Vergütung von RM 150,—, der Vorsitzende jedoch eine solche von RM 300,— sowie den unten erwähnten Anteil am Reingewinn. . 8 8
Die Generalversammlungen finden in Großenhain oder in Dresden statt, in diesen gewähren je RM 250,— Nennwert Stammaktien eine Stimme, je RM 90,— Nennwert Vorzugsaktien in der Regel — insbesondere auch im vorerwähnten Falle des Rückkaufs der Vorzugsaktien — vier Stimmen, jedoch gewähren je RM 90,— Nennwert der Vorzugsaktien zehn Stimmen bei der Beschlußfassung über folgende Punkte und die damit zusammenhängenden Satzungsänderungen: 1. Kapitalserhöhungen und ⸗herabsetzungen, 2. Aufnahme eines anderen Unternehmens vher⸗ die beeeae.; an “ R gehung einer Interessengemeinschaft in irgendeiner Form mit einem anderen Unternehmen oder Einschrankung der Selbständigkeit der Gesellschaft, 4. Wahl des Aufsichtsrats, 5: Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens und sonstige Satzungsänderungen, 6. Auflösung der Gesellschaft, namentlich Veräußerung des Vermögens im ganzen mit oder ohne Liquidation. Es stehen mithin den 4800 Stimmen der Stammaktien in gewöhnlichen Fällen 400 Stimmen und in den sechs vorgenannten Sonderfällen 1000 Stimmen der Vorzugs⸗ aktien gegenüber. 8
Der Vorstand der Gesellschaft sowie die Eigentümer der Vorzugs⸗ aktien haben sich verpflichtet, auf die Tagesordnung der nächsten General⸗ versammlung einen Antrag auf Einziehung der Vorzugsaktien zu setzen und für dessen Annahme einzutreten.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtsgültig im Teutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger. Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Bekanntmachungen außerdem in einem Berliner Börsenblatt (bis auf weiteres in der Berliner Börsen⸗Zeitung oder im Berliner Börsen⸗Courier) sowie im jeweiligen Amtsblatt des Rates zu Dresden (zurzeit dem Dresdner Anzeiger), ferner in einer Chemnitzer Tageszeitung zu veröffentlichen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Aus dem Reingewinn werden mindestens 5 % dem gesetzlichen Reserve⸗ fonds überwiesen, bis dieser 10 % des Grundkapitals erreicht bzw wieder erreich!. hat. Von dem danach verbleibenden Rest werden besondere Rücklagen nach Bestimmung der Generalversammlung festgesetzt. Alsdann erhalten die Mit⸗ glieder des Vorstands und die Beamten der Gesellschaft Gewinnanteile und Zuwendungen nach Maßgabe ihrer Anstellungsverträge bzw. nach Bestimmung des Aufsichtsrats, die Vorzugsaktionäre 12 % Vorzugsgewinnanteil auf die geleisteten Einzahlungen nach Verhältnis der Zeit sowie etwa rückständig ge⸗ bliebene Gewinnanteile, die Stammaktien 4 % Gewinnanteil, der egn en 10 % Gewinnanteil von demjenigen Betrage ee anzmäßigen Wöö
Erscheint an jedem Wochentag abends. „Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 Mh Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
—27
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein⸗
5SE H9oJ
8
90⁰0
Verschiedenes.
Inhaltsübersicht.
üterrechtsregister, Vereinsregister, 8 Eenossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen,
14.
wirtschaft in einem
Landwirt.
8
von 19 290 RM festgestellt. Testamentsvollstrecker entgegen, bei
1924 bis 28.
ungesät vorhanden
keinen Erfolg. Das
entsprechend habe auch
um die Ernte au Anfang des Wirt
bis 30. Juni 1925) habe einen Ver 35 000 RNM gebracht.
Einkommensteuergesetzes nicht berück
im Falle der da auch
den
anlagung ein volles Wirt
ührbar.
8 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach § 12 Abs. 1 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vorzunehmende Vermögensvergleich erstreckt
- r. d und Boden.
— chied zwischen der Gewinnermittlung nach § 12 des
Einkommensteuergesetzes und derjenigen des buchführenden Ge⸗
werbetreibenden nach § 13 des Einkommensteuergesetzes.
tiefere Grund für diese Abweichung dürfte nicht zum wenigsten darin liegen, daß man die Wertschwankungen des nackten Grund und Bodens, mögen n durch Konjunkturbewegungen oder durch twirtschaftung herbeigeführt sein, bei der
chaftlichen Einkommens ausschalten
5 nicht auf amste Unterf
den Grun
gute oder schlechte
rmittlung des landwirtscha
wollte; vgl. dazu Becker, Handkommentar, § 12 des Einkommensteunergesetzes. Tri
nur für den nackten Grun
wie dies der Senat z. B. besaeic
Entscheidung Bd. 21 S. 163 getan hat.
auch nicht der Umstand entgegenstehen, daß es sich dabei nach bürgerlichem Recht um unselbständige Bestandteile des Grund und d andelt, da für die steuerrechtliche Beurteilun Gesichtspunkte ausschlaggebend sein könnten. zu verkennen, daß die Begründung a. a. O. von bedeutsamen Nach § 10 Abs. 1 a des 1 ist als Wirtschaftsjahr für die Land⸗ wirtschaft regelmäßig der Zeitraum vom 1. Juli bestimmt mit der dhesrajabenge die . des Einkommens
Bodens
raktischen Erwägungen
. ist. inkommensteuergesetzes
nach diesem metschastglagr ee weil am 30. fast sämtlich verkauft gonnen habe. Diese
luß des Wirtschaftsja aber zugleich au Vermögensteile,
der Gestehun
rgebnis von der Nichtberücksichtigung nicht entscheidend berührt 1 wenn in einem Jahre auf die größere oder geringere Aufwendungen als
wird. Anders best es allerdings, Bestellung der Felder
im Vorjahr gemacht wurden. Bestandsvergleichs zur Folge,
Zur Ermittlung des Einkommens aus Land⸗ 1 Rumpfwirtschaftsjahre. besitzer R. ist am 1. März 1925 gestorben. Er war buchführender Bei der für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis zum 28. Februar 1925 erfolgten Veranlagung hat das Finanzamt auf Grund der ordnungsmäßig ge. Bücher ein Einkommen ieser
r wirtschaftlichen Einkommens für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Juli Februar 1925 dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß am 1. Juli 1924 800 Morgen mit voller stehender Ernte, am 1. März 1925 dagegen 800 Morgen ungeackert, ungedüngt und gewesen seien. Einspruch und Berufung inanzgericht 12 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebene Ver⸗ mögensvergleich erstrecke sich nicht auf Grund und Boden und das mit dem Grund und Boden festverbundene Feldinventar. Dem⸗ stirbt oder sein die Landwirtschaftskammer in dem von ihr
aufgestellten Buchabschluß für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis 28. Februar 1925 das Feldinventar zutreffend nicht bewertet. Die vom Beschwerdeführer begehrte Ab bis zum Ende eines normalen Wirtscha
dem Felde etwa so hinzustellen, wie sie am chaftsjahrs dagestanden habe, könne nach § 11 des Einkommensteuergesetzes nicht zugelassen werden. Die beschwerde führt aus, das 1924/25 (1. Juli 1924 ust in der Landwirtschaft von
— Davon entfielen auf den Verstorbenen 12 er sei daher von der Einkommensteuer freizustellen. von den Vorbehörden vorgenommene Wortauslegung des § 12 des teuerg habe den § 4 der Reichsabgabenordnung
r führe zu nicht annehmbaren Ergebnissen erkürzung des landwirtschaftlichen Steuerabschnitts,
ersten Monaten des Wirtschaftsjahrs die dem Verkauf der Ernte die achtlassung des Grund und Bodens einschließlich des Feldinventars beim Vermögensvergleich 85* zwar im Regelfalle, wenn die Ver⸗
ng . Wirtschaftsjahr umfasse, zu vernünftigen Ergebnissen, sei aber bei einem Rumpfwirts haftsjahr nicht durch⸗
Ausgaben überstiegen.
fft dieser Gedanke zunächst d 1 n 1 und Boden zu, so hat die Be⸗ gründung (S. 45 ff.) hierzu ausgeführt, daß bei der Landwirt⸗ schaft auch das sogenannte Feldinventar (im Boden befindliche Saat, Dünger und ähnliches) sowie die stehende und noch nicht veräußerte Ernte beim Vermögensvergleich außer Betracht bleiben 2 An und für sich wäre es wohl denkbar, diese Teile als An⸗ age anzusehen und in den Vermögensvergleich einzubeziehen, einer Spargelanlage in der
ei bei der Lan uni die Bestände aus der a die neue Ernte aber noch nicht be⸗ — egelung erfüllt ihren Zweck nur, wenn man Feldinventar und sehende Ernte bei der auf Beginn und rs vorzunehmenden V stellung grundsätzlich 263 Ansatz läßt. die außerordentlich schwierige Bewertung dieser le, bei der man zudem auf recht unsichere Schätzungen angewiesen wäre, da bei der üblichen landwirtschaftlichen Buch⸗ führung nicht wie beim Kaufmann laufend eine Aktivierung — ehungskosten vorgenommen wird. Endlich spricht für die Nichtberücksi tigung von Feldinventar und stehender E. der Umstand, daß in normalen Jahren der Wert dieser Ver⸗ mögensteile zu Beginn und am Ende eines vollen Wirtschafts⸗ ahrs in der Regel annähernd derselbe sein wird, so daß das chlechte Stand der Felder infolge ungünstiger natürlicher Ein⸗ flüsse am Ende eines d. llehe ohe⸗ bereits das Ergebnis dieses
Hier hat die Unterlassung des daß die höheren oder geringeren
Der Guts⸗
eeftelnag hielt der Ermittlung des land⸗ des
führt aus, der im sona
etzung der Ausgaben, die tsjahrs erforderlich seien, am Schlu Rechts⸗ jahrs Die In die
ggeich, d
Die Außer⸗ aber der
liegen zunehmen.
Hierin liegt der bedeut⸗ der Felder
denken. Der
Anm. 27 und 28 zu
Dem würde insbesondere
andere Nun ist aber nicht
bis 30. Juni
neFast deshalb ten Ernte
. 182öb Damit vermeidet man
jahrs.
onte noch
können, daß sie notwendig ausgleichen mu
nur infolge der Staffelun
der Ermittlung des l volles Wirtschaftsjahr dem Gesetze. Anlaß, wenn der Gewinn für ein ermittelt werden
ichtlich ein ganz schiefes Bi Beginn des rat ghe vor der Aberntung Einnahmen aus dem
höheres Einkommen er
und am Ende des Rumpfwirtse isch, und es trifft daher ein wesentli⸗ erücksichtigung nicht zu.
in irgendeinem kkt d die nachträgliche Ermittlung des 2
sonders schwierig sein.
Einkommensermittlung für die Rumpfwirtscha friedigender Weise in das System der landmwint kommensermittlung überhaupt einzugliedern. hieran ist für den Regelfall (volles Wirtschaftsjahr), daß in einem Jahre sich nicht der wirtschaftlich zusammengehörige Ernteaufwand und Ernteertrag, wie dies bei 2 p männischer Grundsätze geschehen müßte, gegenüberstehen, sondern üblichen Aufwendungen x wird der Ertrag, der auf jahrs beruht folgenden Ferae9 herbeiführen soll. landwirtschaftliche Einkommen, soweit der Gewinn aus der Boden⸗ bewirtschaftung in Betracht kommt, grundsätzlich nicht im Wege des üblichen Vermögensvergleichs, sondern im wesentlichen im Wege einer Einnahmen⸗ und Ausgabenrechnung ermittelt wird. Diese Besonderheit ist, wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren dieselben Aufwendungen gemacht werden und die gleiche Ernte erzielt wird, auf das Ergebnis ohne Einfluß, d. h. der im Wege der Einnahmen⸗ und Ausgabenrechnung er⸗ mittelte Gewinn deckt sich mit dem Gewinn, der bei einem Ver⸗ mögensvergleich festzustellen wäre. Erhebliche Unterschiede weisen dagegen die Ergebnisse der einen oder anderen Art der Gewinn⸗ ermittlung in weder die Aufwendungen eines Wirtscha oder besonders niedrig sind oder ein Unterschied im Stande der Felder trotz gleicher Aufwendungen durch natürliche Einflüsse Während bei der Einnahmen⸗ und Ausgaben⸗ rechnung die besonders großen oder besonders niedrigen Auf⸗ wendungen den Gewinn des ver un. in dem der Auf⸗ wand gemacht wird, mindern bzw. e größere oder geringere Einnahmen aus dem Verkaufe der Ernte — da erst im nächsten Jahre herbeigeführt. stand, daß am Ende des einen bvg- Felder 2- ungünstiger Witterung besonders schle das Erg⸗ nis dieses, 9
herbeigeführt ist.
Jahres mindern könnte. Einkommensermittlung in den an jahrs tretenden Rumpfwirtschaftsjahren plötzlich ein Vermögens⸗ vergleich vorgenommen, so könnte dadurch die Kontinuität bei der
Aufwendungen des einen Jahres, die als Ausgaben abgesetzt werden, das Ergebnis dieses Jahres beeinflusse die dadurch erzielten höheren oder geringeren Einnahmen aus dem Verkauf der Ernte sich erst bei der 85 das folgende Jahr auswirken.
erschiebung im Hinblick darauf unbedenklich in Kauf nehmen
sich zwis
entspricht wenigstens
Sie
d
Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs
9
n, während
inkommensermittlung Man wird aber auch diese
en zwei normalen Wirtschaftsjahren b und daher das steuerliche Ergebnis ganzen Zeitraums zwischen den beiden normalen Jahren 1 des Tarifs beeinflussen kann. Nichtberücksichtigung von Feldinventar und stehender Ernte bei andwirtschaftlichen Einkommens für ein im Regelfalle
Wumpfwirtschaftsjahr 2 Bei einem Landwirt, der z. B. am 1. März But ee oder verpachtet, ergibt sich offen⸗ wenn man den Umstand, daß zu ftslahrs die Felder bestellt waren und kurz tanden, nicht berücksichtigt, dafür aber die 1 Erlös der Ernte und infolge des Ver⸗ mögensvergleichs auch die Vorräte (einschließlich derjenigen, die ö des vollen Wirtschaftsjahrs wieder im Grund und Boden stecken, wie Dünger und Saat) bei der Ermittlung des Einkommens heranzieht. Es wird sich dabei regelmäßig ein viel 1 geben, als im Laufe des vollen Wirtschafts⸗ 2 zu erzielen wäre, dessen ungekürzte Versteuerung von den Beteiligten als eine unbillige Härte empfunden werden müßte.
8 Fällen sind Feldinventar und stehende Ernte zu Beginn
1 er Grund für deren Nicht⸗
— Es wird daher davon auszugehen sein, 1 - a der in der Begründung zum Ausdruck gekommene Wille des bei schlechter Ernte beim Landwirt im allgemeinen in Gesetzgebers, Feldinventar und stehende Ernte nicht zu berück⸗ Einnahmen aus sichtigen, sich nur auf das normale volle Wirt
schaftsjahr bezog, ie schaftsjahr bezog
der Frage der Behandlung des Rumpfwirtschaftsjahrs issenschaft und Rechtsprechung überlassen bleiben sollte. 2. Auf den ersten Blick mag die Lösung naheliegen, beim Vor⸗ eines Rumpfwirtschaftsjahrs lassenen Vermögensvergleich
Anwendung kauf⸗ daß
em Aufwand des Vor⸗
ferner dur Die
Weise eintreten.
nuität zu durchbrechen.
ist, belastet.
Substanzverringerung Passivposten, der der
nungsmäßig
einem vollen
ordnungsmäßiger
Nachfolger im Besitze
in be⸗
zum Schlusse des
Schlusse des Rumpfwirt
unliebsamen Folgen könnten für das weitere Rumpfwir jahr und das anschließende volle Wirtschaftsjahr in umgekehrter 3. Es muß daher versucht werden, die Berück⸗ sichtigung des Standes der Felder zu Beginn und am Ende eines t Rumpfwirtschaftsjahrs in einer Weise vorzunehmen, die der dar⸗ gibt dagegen zu schweren Bedenken elegten Besonderheit der Gewinnermittlung aus der landwirt⸗
sh tlichen Bodenbewirtschaftung Rechnung trägt, ohne die Konti⸗
estgestellt, welchen Betr endigung des Rumpfwirt um die abgeernteten Tei zu bestellen. gebracht und noch nichts bestellt, so erscheinen als Einnahmen ent⸗ weder der Erlös aus dem Verkauf der Ernte oder, soweit noch Vorräte vorhanden sind, der nach § 12 Abs. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes anzusetzende Wert dieser Vorräte einfach den sonst unter⸗ der in bezüglich stehender Ernte und Feld⸗ inventar auf Anfang und Schluß des Rumpfwirtschaftsjahrs vor⸗ Indes ist es schon mißlich, den Stand der Felder zu bewerten, und . 3 Werts, mit dem der Stand zu Beginn des Jahres anzusetzen wäre, würde be⸗
Viel erheblicher ist aber ein anderes Be⸗ Es ist nämlich bei diesem Vorgehen nicht möglich die tsjahre chaftlichen Ein⸗ Das Eigentümliche
sächlichen Bestellungsaufwen mittelte Betrag der bis zum nächsten 30. Juni bei üblicher Bewirtschaftung wendungen zum Abzug zuzulassen ist. Dem entspricht es, bei dem es landwirtschaftlichen Betriebs (Erben oder Käufer, beim Pächter kommt eine Aktivierung des Pacht⸗ rechts in Frage, vgl. Entsch. des Reichsfinanzhofs in Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 303), der mit dem Einkommen aus einem am 30. Juni endigenden Rumpfwirtschaftsjahre zur Steuer heran⸗ gezogen wird, die zur ordnungsmäßigen Bodenbewirts mfünn⸗ bis Rumpfwirt ch A
wendungen nicht noch einmal zum Abzug zuzulassen. Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung wird dies dadurch erreicht, entweder in dem Anfangsbestand ein dem Betrage der
Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens erheblich gestört werden, indem z. B. die besonders 12 oder niedrigen Auf⸗ wendungen des vorhergehenden vollen Schaden des Reichs oder des Pflichtigen doppe nämlich einmal infolge Berücksichtigung im abgelaufenen vollen Wirtschaftsjahr nach der Einnah
Berücksichtigung im anschließenden en p jahre durch Vornahme eines Vermögensvergleichs, un
“ sich zum t auswirken würden,
men⸗ und Ausgabenrechnung und 8. ts⸗
die gleichen gchafts⸗
Die Lösung liegt in der bereits in der Rechtsbeschwerde angedeuteten Richtung. Wird ein am 1. Juli beginnendes Wirtschaftsjahr durch Verkauf oder Verpachtung vorzeitig beendigt, so ist das landwirt⸗ schaftliche Anwesen am Schlusse des Rumpfwirtschaftsjahrs in⸗ soweit, als die Ernte bereits eingebracht ist, gewissermaßen mit dem Betrage, der zur Erzielun Man kann den Zustand des Gutes am Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs auch dahin beschreiben, C. eine Art tatt
ast bis zum nächsten 30. Juni entspricht, in den Bestandsvergleich au den Schluß des Rumpfwirtschaftsjahrs einzusetzen ist. in dieser Weise vor, so wird nicht der Stand der “ zu An⸗
schaftsjahrs auch nicht annähernd fang und Schluß des Sehen ge verglichen, esecs 1 der Steuerpflichtige von der Be⸗
den Tod des Besitzers oder durch
der nächsten Ernte aufzuwenden
ee habe, zu deren Ausgleich ein eer ordnungsmäßigen Bewirtscha F-
eht man
aftsjahrs an noch aufzuwenden hätte,
e des Grund und Bodens wieder ord⸗
Ist also z. B. die Ernte ganz ein⸗
während an Stelle aftsjahr abzugsfähigen tat⸗ ungen der schätzungsweise er⸗
Wirt
erforderlichen Auf⸗
aftsjahrs gemachten uf⸗
entsprechender Passivposten, der am
schaftsjahrs wegfällt, oder, was im Er⸗
„vermindert um den Aufwand, der den Ertrag des ge nis auf das gleiche herauskommt, in gleicher Höhe am Schlusse
auswirken, rend umgekehrt
Dies rührt daher, daß das
tsjahrs besonders hoch
rhöhen, wird der Ausgleich —
aftsjahrs der Stand der 8 ist, nicht
ondern erst das des nächsten²
nders wäre es bei Vornahme eines Vermögensvergleichs.
Hier würden die besonders hohen oder niedrigen Seerenee
infolge Ansatzes eines entsprechenden ”ee e. grundfätzlich
nicht das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs beeinf
Aufwendungen gemacht wurden, sondern sich
Wirtschaftsjahr infolge eines b
angsbestandes
ussen, in dem die erst im nächsten
Flonders hohen oder niedrigen An⸗ wã der besonders
Würde daher abweichend von der üblichen telle eines vollen Wirtschafts⸗
aufgezehrt werden.
weder dur
zusetzen ist. Daher kann
irtschafts⸗
weise er
Ausglei
VI A 350/27.)
ergehenden vollen Wirtf gemacht hat, im folgenden Seee. nicht verlangen, — e der von seinen Einnahmen abzusetzende b Ebenso berührt der Um⸗ f tlichen Bestellungskosten bis zum Schlusse des vollen Wirt⸗ chaftsjahrs in Höhe der vorjährigen Aufwendungen angenommen wird. Er hat infolge Abzugs dieser Aufwendungen von den Ein⸗ nahmen des Vorjahrs bereits eine Minderung dieses Einkommens erreicht, der es entspricht, wenn er im laufenden Rumpfwirt⸗ HAehsn die höheren Einnahmen nur unter Abzug der normaler⸗ orderlichen Bestellungskosten versteuert. der Steuerpflichtige, dessen Rumpfwirtschaftsjahr auf 30. Juni endigt, wenn er besonders hohe Au Felder macht, sich hierauf nicht mehr als die üblichen normalen Bestellungskosten anrechnen Aufwendungen kann er als einkommenmindernd be wird dadurch herbeigeführt, daß er im nägsten vollen Wirtschaftsjahr mit normalen Aufwendungen nahmen aus dem Verkauf der Ernte nur um die normalen Auf⸗ wendungen gekürzt zu versteuern hat.
es Rumpfwirtschaftsjahrs ein 3 ad eingestellt wird. Auch hier wird also nicht der Stand der Fe des Rumpfwirtschaftsjahrs verglichen; ist ginn des EI eingebracht und noch nichts be⸗ stellt, so erscheinen als Einnabmen der Erlös aus dem Verkauf etwa noch vorhandener Vorräte, die aber dadurch, daß diese Vor⸗ räte als Anfangsbestand zu 1“ sind, zum größten Teil Die zur üb Ausgaben güxgen trotzdem nicht zu einem Verlust, weil sie ent⸗ Einsetzung eines entsprechenden Passivpostens in den Anfangsbestand oder eines entsprechenden Aktivpostens in den d . 1 Schlußbestand ausgeglichen werden. Zu beachten ist, 8 als dem en einzelnen Wirtschaftsjahren auf, wenn ent⸗ Betrage der Aufwendungen bis zum des vol entsprechender Passivposten sowoh inkommens in dem auf ein volles Seeri beege folgenden wie einem vollen Wirtschaftsjahr vorangehen jahr der Betrag der üblichen normalen Bestellungskosten ein⸗ 4 B. ein Steuerpflichtiger, der im vor⸗
der zu Beginn und am Ende z. B. die Ernte zu Be⸗
ichen Bestellung erforderlichen
en Wirt⸗ bei Ermittlung des
en Rumpfwirtschafts⸗
aftsjahr besonders hohe Aufwendungen
etrag der voraus⸗
Ebenso braucht wendungen zur Bestellung der
zu lassen. Darüber hingnfgehee⸗
andeln. Der die höheren Ein⸗ (Urteil vom 11. Juli 1928
.Handelsregister.
Aachen. [55038] H.⸗R. A 2124. In das Handels⸗ register wurde eingetragen am 17. Sep⸗ tember 1928: Bei der Firma „Jofeph Schmitz⸗ Roderburg“ in Würselen: Der Ort der Hauptniederlaffung ist nach Eupen
“ 111““
(Neubelgien) verlegt. Die bisherige Hauptniederlassung in Würfelen ist nunmehr Zweigniederlassung unter der bisherigen irma Joseph Schmitz⸗ Roderburg. Der Firmeninhaber wohnt jetzt in Eupen.
Die am 1. September 1928 be⸗ gonnene Kommanditgesellschaft „Boek⸗ holt & Co.“ mit dem Sitz in Aachen. Persönlich haftender Gesellschafter ist Johannes Teunis Boekholt, Kaufmann in Aachen. Dem Hermann Kocks in
Vaals ist Einzelprokura erteilt. Es ist ein Kommanditist vorhanden. Als nicht eingetragen wird Geschäftszweig: Internationales 5 ditions⸗ und Kommissionsgeschäft. Ge⸗ schäftsräume: Wirichsbonga Nr. 39/41.
Amtsgericht, 5, Aachen
Ahlden, Aller. 1255039] In das hiesige Handelsregister Abt. B ist unter Nr. 22 die bisher im Handels⸗
register des Amtsgerichts Hannover ein⸗ getragen gewesene Norddeutsche Mergel⸗ werke Segenschatt mit beschränkter Haf⸗ tung Rethem a. Aller eingetragen. Ge⸗ schäftsführer ist der Lehrer a. D. Adolf Bartels in Rethem.
Ahlden, den 27. August 1928.
Amtsgericht.
Aue, Erzgeb. 1850400] Im Handelsregister ist eingetragen worden:
1. Am 13. September 1928 auf Blatt 518 das Erlöschen der Firma Karl Müller in Aue.
2. Am 17. September 1928:
a) Auf Blatt 619 das Erlöschen der Firma Karl Steubler in Aue.
b) Auf Blatt 667 die Firma Zwei⸗ niger & Selbmann in Aue betr.: Der Werkmeister Louis Ernst Emil Selb⸗ mann in Schneeberg ist ausgeschieden. Amtsgericht Aue, 18. September 1928.