Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 8. Oktober 1928. S. 2.
—
hen Staatsanzeiger
(4) Nach Möglichkeit sind dem Kandidaten während der Be⸗ § 17.
Preußen vom 21. 9. 1927 (FBl. S. 384 u. 385) werden
für die praktische Ausbildung und die zweite Staatsprüfung der Vermessungsingenieure die nachstehenden näheren An⸗ ordnungen erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) Das Gesuch um Ausbildung im höheren Vermessungs⸗ dienste muß spätestens 6 Monate nach Bestehen der ersten Staats⸗ prüfung dem Finanzminister eingereicht werden. (2) Dem Gesuche sind beizufügen: a) das Zeugnis über die bestandene erste Staatsprüfung der Vermessungsingenieure und, sofern nicht die Einreichung
schäftigung bei den einzelnen Ausbildungsstellen Aufgaben aus den betreffenden Fachgebieten *₰ schriftlichen Bearbeitung zu stellen. Die Arbeiten sind von dem mit der Ausbildung im ein⸗ zelnen beauftragten Beamten (Abs. 3) zu prüfen und mit dem Kan⸗ didaten durchzusprechen. (5) Dem Kandidaten ist auch
zu geben.
§ 8.
(1) Der Kandidat hat ein Arbeitsverzeichnis zu führen, in dem eine Uebersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Arbeiten zu geben ist.
(2) Das Verzeichnis ist monatlich dem mit der besonderen
Gelegenheit zum freien Vortrag
(1) Die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung ist spätestens binnen vier Jahren nach Beginn der Ausbildung nachzusuchen, (2) Eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Finanzministers zulässig. § 18. (1) Der Oberprüfungsausschuß stellt die Aufgabe für die
wissenschaftliche Arbeit.
(2) Alle beteiligten staatlichen Dienststellen haben zu Prüfungszwecken geeignete Akten usw. auf Anfordern zur Ver⸗ fügung zu stellen.
§ 19. (1) Der Kandidat hat die wissenschaftliche Arbeit binnen
lichsanzeiger und Preußis 6. Rtober
Berliner Börse vom
Amtlich
festgestellte Kurse.
e
1 Heutiger] Voriger Kurs
1928
Heutiger-/ Voriger Kurs
Kassel Ldkr. GPf. 1, kb30 do. do. R. 2, kdb. 31 do. do. R. 4, kdb. 31 do. do. R, 6, kdb. 32 do. do. R. 3, kdb. 31
Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
Die durch“ gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗
Emschergenossensch. A. 6ͦ R. A 26. tg. 31 do. do. A. 6 RB27, t32 Hess. Ldbk. Gold Hyp. Pfbr. R. 1,2, tg. 31
Anteilsch. z. 4 ½ Lig. GPf. d. Dt. Hypbk. Deutsche Hyp.⸗Bank Gld. Kom. S. 6, uk. 32 Dtsch. Wohnstätten⸗
1.4.10 95 b G
☛ 2 œ☛ ⸗&☛̃
do. do. do. R. 7, tg. 31 do. do. do. R. 8, tg. 32 do. do. do. R. 9, tg. 32 do. do. do. R. 3, tg. 31 do. do. R. 4 u. 6, tg. 31 do. do. do. R. 5. tg. 32 do. do. Gd. Schuldv. Reihe 2, tg. 32 do. do. do. R. 1, tg. 32 Mitteld. Kom. A. d. Spark. Girov. uk32 do. 26 A. 2 v. 27, uk. 33 Nassau. Landesbank Gd.⸗Pfdbr. As, rz33 do. do. G.⸗K. S. 5, rz33 do. do. do. S. 6, rz. 34 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925 uk. 29 do. do. S. 2, rz. 30 do. do. S. 4, rz. 31 do. do. S. 1u. 3, rz 30 do. do. G. K. S. 2, rz32 do. do. G. Kom., 29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2tg. 30 do. do. R. 4, tg. 30 . do. R. 11, tg. 33
b. do. R. 13, tg. 34
. do. R. 5, tg. 32
o. do. R. 10, tg. 33
b do. R. 7, tg. 32
.ö do. R. 3, tg. 30
). do. Kom. N 12,33
o do. do. R. 6, tg. 32
. do. do. R. 8, tg. 32
Hyp. B. G. R. 1, tg. 32 do. do. R. 4, tg. 33 do. do. R. 2, tg. 32 Frankf. Pfdbrb. Gd.⸗ Pfbr. Em. 3, rz. 30 do. do. Em. 10, rz. 33 do. do. E. 7, rz. ab 32 do. do. E. 8, uk. b. 33 do. do. E. 2, rz. ab 29 . Gld⸗K. E. 4, rz30
.. do. E. 6, rz. 32
b. do. E. 9, uk. b. 33 GothaGrundkr. GPf A. 3, 3a, 3b, uk. 30 do. do. Goldm. Pf. Abt. 4, uk. b. 30 do. do. Gld. Hyp. Pf. Abt. 5, 5-a, uk. b. 31 do. do. Abt. s8, uk. 34 do. do. do. A. 6, uk. 31 do. do. Goldm. Pf. Abt. 2, uk. b. 29 do. do. do. A. 1, uk. 28 do. do. GPf. A7(Lig.⸗ Pf.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. 44Lig.⸗ Gld. Pf. d. Gothaer Grundkredit⸗Bk. do. do. G.⸗K. 24, uk. 30 do. do. do. 28, uk. 34 Hamb Hyp⸗B. Gold⸗ Hyp. Pfd. E. F, uk. 32 do. do. E. G uk. 32 do. do. E. A, uk. 82 do. do. Em. B, ab
1.4.10 97,5 b G 1.2.8 ,5 b G 1.4.10 91 b 6
4.10 94,8 b G
8 do. do. R. 5, kdb. 32
1 Franc, 1 Ltra, 1 L6u. 1 Peseta = 0,80 RM. 1 bsterr. do. do. Kom. R. 1, fb. 31 Gulden (Gold) = 2,00 RM. 1 Gld. österr. W. =1,70 RM. Niederschlez. Provinz 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 RM. 2 Gld. südd. W. RM 1926. rz. ab 32 = 12,00 RM. 1 Gld. holl. W. — 1,70 RM. 1 MarkBanco Hrrrußenher gen. =1,50 RM. 1 stand. Krone = 1.128 NM. 1 Schilling 8 9r — bsterr. W. = 0,60 Rmk. 1 Rubel (alter Kredit⸗Röl.) ziheinp ar, 2ee = 2,16 RM. l alter Goldruhel — 3,20 RM. 1 Peso Gold⸗Pf., rz. a. 2.1.30 (Gold) = 4,00 RM. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 RM. do. do. do. rz. 1. 4. 31 1 Dollar = 4,20 RM. 1 Pfund Sterling = 20,40 RM. do. do. do. Ag. 1 u. 2 N 1 Shanghat⸗Tael = 2,50 RM. 1 Dinar — 3,40 RM. asZb 1 Den = 2.,10 Rme. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden Jo. do⸗ do. Ag.2, uk.31
= 0,80 RM. 1 Pengö ungar. W. = 0,75 RM. b“
Die einem Papier beigefügte Bezeichnung N be⸗ do. do. Ausg. 14 sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien . do. Ag. 15, uk. 26
lieferbar sind. S — Das hinter einem Wertpapter befindliche Zeichen —] do. do. Aus A—n
bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ . do. Gld. A. 11,12 wärtig nicht stattfindet. Schlesw.⸗Holst. Prov.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Rchsm.⸗A. A14, tg. 26 Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten 8 2 vg Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗] do. RMr⸗A⸗ 1117.tg. 32 kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ do. Gold, A. 18, 19. 32 ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten do. RM., A. 19, tg. 32 Geschäftsjahrs. do. Gold, A. 20, tg. 32
Las. Die Rotierungen für Telegraphische Aus⸗ do n. zahlung sowie für Ausländische Banknoten Westf Landesbankcr besinden sich fortlaufend unterHandel und Gewerbe“. Doll. Gold R. 2 N ☛ Etwaige Druckfehler in den heutigen do. do. PrvFg. 25 ut0
Kursaugaben werden am nächsten Börsen⸗ do. do. do. 26, uk. 31
verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Janu r 1918 .“ ausgegeben anzusehen.
a) Landschaften
Mit Zinsberechnung.
Kur⸗ u. Neumärk. Rittsch. Feingold .. do. S. 2
do. do. S. 3 b. do. do. S. 1
Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf.
do. do. Reihe A
do. do. Reihe B
Landwtsch. Kreditv.
Sachs. Pf. R. 2 N,ͤ30
do. Gldkredbr. R. 2,31
Laufitz. Gdpfdbr SX
Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr...
do. do. do. Ser. 1
Ostpr. ldsch. Gd.⸗Pf.
do. do. do.
dbo vho do. do. do. do.
Pom. [dsch. G.⸗Pfbr.
do. do. Ausg. 1 u. 2
do. do. Ausg. 1
Prov. Sächs. Landsch Gold⸗Pfandbr...
do. do. uk. b. 30
do. do. Ausg. 1— 2
do. do. Ausg. 1— 2
drei Monaten abzuliefern mit der eigenhändig geschriebenen Er⸗ klärung, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Schriften, Karten usw. nicht be⸗ dient habe.
(2) Die Ablieferungsfrist kann von dem Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses aus triftigen Gründen verlängert werden. Bei Erkrankung des Kandidaten ist ein amtsärztliches
₰ 9 ☛
des Gesuches um Ausbildung unmittelbar nach Ablegung der ersten Staatsprüfung erfolgt, b) eine Darstellung des Lebensganges, für die Zeit nach c) ein Unbescholtenheitszeugnis der † der ersten Staats⸗ Ortspolizeibehörde prüfung. (3) In dem Gesuche kann mit entsprechender sachlicher Be⸗ ründung angegeben werden, welchem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) der Bewerber zu seiner Ausbildung überwiesen zu werden wünscht.
Leitung der Ausbildung betrauten Beamten (§ 7 Abs. 3) und min⸗ destens vierteljährlich dem gemäß § 7 Abs. 2 mit der Ueberwachung der Ausbildung beauftragten Beamten zur Prüfung und Be⸗ scheinigung gegen Rückgabe vorzulegen. Mindestens alle Viertel⸗ johre ist eine beglaubigte Abschrift des Arbeitsverzeichnisses dem Chef der ausbildenden Behörde (§ 5 Abs. 2) einzureichen.
(3) Während der Beschäftigung bei Selbstverwaltungsbehörden 1 1 hat der Kandidat dem die Ausbildung allgemein leitenden Re⸗ Zeugnis beizubringen. 1 gierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) mindestens vierteljährlich eine (3) Genügt die Arbeit den Anforderungen, so wird der beglaubigte Abschrift des Arbeitsverzeichnisses nach Prüfung und Kandidat zur weiteren Prüfung vom Vorsitzenden des Ober⸗ Bescheinigung durch den Vorsteher des Vermessungsamts (§ 7 prüfungsausschusses vorgeladen. “ Abs. 2) und den die Ausbildung im einzelnen leitenden Beamten ,4) Wird die Frist für die Ablieferung der Arbeit ohne (§ 7 Abs. 3) durch den Chef der Selbstverwaltungsbehörde einzu⸗ triftigen Grund versäumt, so gilt die Arbeit als verfallen. reichen. „6) An Stelle einer ungenügend ausgefallenen oder einer ver⸗
§ 9. fallenen Arbeit (Abs. 4) kann dem Kandidaten eine neue Aufgabe
(1) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts hat jeder erteilt werden, sofern er einen Antrag binnen längstens 3 Mo⸗ mit der Ausbildung im einzelnen beauftragte Beamte (§ 7 Abs. 3) naten nach der Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall dem Kandidaten unter Angabe der von ihm ausgeführten größeren oder nach Ablauf der versäumten Ablieferungsfrist stellt. Wird Arbeiten ein Zeugnis über seine Leistungen und seine Befähigung auch die zweite Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder muß sie sowie über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten auszu⸗ für ungenügend erachtet werden, so gilt die Prüfung als erstmalig stellen und darin anzugeben, ob er das Ziel der Ausbildung er⸗ nicht bestanden. Dem Kandidaten wird alsdann auf Antrag noch reicht hat. Eine beglaubigte Abschrift dieses Schlußzeugnisses, die eine dritte Aufgabe zur Bearbeitung überwiesen. egis auch beglaubigten Abschriften des Arbeitsverzeichnisses (§ 8 Abs. 2) und die dritte Arbeit nicht den Anforderungen, so ist der Kandidat zur die gefertigten Arbeiten (§ 7 Abs. 4) nebst einer Aeußerung des weiteren Prüfung nicht mehr zuzulassen (§ 26). mit der Ueberwachung der Ausbildung beauftragten Beamten
2
5 528 28
—2,Z—2 2— auöEeöbEREEEEEEEE 2 —2on ,Uo bU.
18 8 8
8g 8 22AS n
*α
— έ
versch. 102,3 G 1.4.10 97,25 G 1.4.10 97,5 b G 1.1.7 6
1.1.7 86,5 b G
1.2.8 ,25 G 19 6
1.4.10 78,1 b G
0 ◻ ☛ —2 —2 —₰2 œ ‧2 82 0 ◻☛ 00 ◻
grrerer
SEEP dexb 88
D
§ 2. (1) Der Finanzminister entscheidet über das Gesuch des Be⸗ werbers nach Einsicht in die Prüfungsakten; die Zulassung zur Aus⸗ bildung wird versagt, wenn sich ergibt, daß der Bewerber sich hat Verfehlungen zuschulden kommen lassen, die seine Einstellung im taatsdienste bzw. seine Vereidigung als Vermessungsingenieur emäß § 36 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung ausschließen. (2) Von dem Finanzminister wird der Bewerber einem Re⸗ ierungspräsidenten, der seine Ausbildung allgemein leiten soll, überwiesen. (3) Für diejenigen Bewerber, die sich nicht innerhalb 6 Monaten nach Genehmigung ihres Zulassungsgesuchs bei dem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) melden, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit. (4) Der Regierungspräsident veranlaßt die Vereidigung des Zewerbers (als Beamten) und trifft die erforderlichen An⸗
„
8g [-* 28 X&0 0
—6 8 SESEEEgEsESSn 2
29022GU rgrerrurr gebsEeh. SDSB— 388
—2
S'gSEg EEE 8 [2 Zao e.
222222882ö= —
2œ ᷑ 200 l l f
3
gEEE EE & ecn.
2
RMp. S 32,75 b G 102,5 G
-2 b 2 202
82oœ IUSSU 2 œl,—2 1Gl l U — 2¼
—
rrtrürarve üeeeeE OSSSSSSSeA
1S52ööNECSUIUEnͤRAIsnIhceese e
SüöEESEVg 2 SęPEEg
F; 2mmn 85 U
Epr PH 222g2
E
ordnungen für seine Ausbildung.
II. Die praktische Ausbildung. (1) Der Ausbildungsdienst beginnt mit dem Tage des Dienst⸗ antritts bei dem ausbildenden Beamten der Ausbildungsstelle (§ 7
(Oberregierungs⸗ und ⸗steuerrats, Regierungs⸗ und Steuerrats, Regierungs⸗ und Vermessungsrats, Vorstehers des Vermessungs⸗ amts einer Selbstverwaltungsbehörde, aufsichtsführenden Richters usw.) sind von dem Chef der ausbildenden Behörde dem Regie⸗ rungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) mit der Rücküberweisung des Kan⸗ didaten zu übersenden.
§ 20. (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich S. drei Tage. Sie besteht in der Lösung kleinerer Aufgaben aus allen oder einzelnen von den im § 22 bezeichneten Prüfungsfächern.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Wußsicht von min⸗ destens einem Mitgliede des SFerfräfangssusfschaf es statt.
tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels
als „Berichtigung“⸗ mitgeteilt.
&. 8
do. do. do. 27R. 1, uk. 32
Oberschl. Prv. Bk. G. Pf. R. 1, rz. 100, uk. 31 do. do. Komm. Ausg. 1 Buchst. A, rz. 100, uk. 31 Pomm. Prov.⸗Bk. Gold
Schles. Ldsch. G.⸗Pf. unkündb. b. 1.4.30
do. do. Em. 1.. do. do. Em. 2.. 8 8 Em. 19 Schlw. Holst. Isch. G. do. do. Ausg. 1924 do. Ausg. 1926
88
s
— EzüEkEʒᷣ 82
Eh — 2
Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5, rz. 278 do. Reichsm.⸗A. A. 6
Feing., rz. 29 §
do. Ag. 7, rz. 31 do. Ag. 4. rz. 26
Westfäl. Pfdbr.⸗Amt
1.4. 30 auslospfl. do. do. Em. D, uk. 31 do. do. Em. E, uk. 31 do. do. Em. M
(Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. Em. L(Lig.⸗
Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
2 -—2 Alœ c 0SD
— E—
Anteilsch.z. 4 % Lig.⸗ GPf. Em. Ld. Ham⸗ burger Hyp.⸗Bankff. Hannov. Bodkrd. Bk. Gld. H. Pf. R. 7 uk30 do. R. 1—6, uk. 32 . Ausg. 26, rz. 1932 8. 83 8, 8s 32² 2 § sichergestellt. o. .12, uk. 32 1.1.7 1—, do. R. 13, uk. 32 Ohne Zinsberechnung. I Ohne Zinsberechnung. Dt. Komm.⸗Sammelabl.⸗ 8 “ Gekündigte und ungekündigte Stücke, Anl.⸗Auslosgssch. S. 1*† in † 52,5b 52,25 b do. do Kom R. 1uk.33 verloste und underloste Stücke. do. do. Ser. 2*% do. (67,8 b 68,25 b Landwtsch. Pfdbrök. 2 “ Kred. ve S. ¹einschl. ½ Ablösungsschuld (in 7 des Auslosungsw.) E „E (gek. 1. 10. 23, 1. 4. 24) —,— Deutsche Pfobr. Anft. andbr.⸗Bk.) uk. 32 ee Provinz⸗Anl.⸗ e 5— 15 % Kur⸗ u. Neumärkische —,— vvveSen: 4 11.7 —— do. do. R. 1, uk. 32 u osungsscheine .] do. 850, 23 ½ % Kur⸗ u. Neumärk. neue —,— „Dresdn. Grundrent.⸗ Leipz Hyp.⸗Bk, Gld⸗ *einschl. Ablösungsschuld (in des Auslosungsw.) *4, 3 ½ 3 ⅝ Kur⸗ u. Neumärk. Anst. Pf., S1, 2,5,7-10 †04¼. versch. —,— Pf. Em. 3, rz. ab80 vaset Sürn Ens — en ahens Kom.⸗Obl. Vm. Deckungsbesch. * do. do. S. 3,4, 6 †3⁄ do. —,— do. Em. 5, tilgb. ab2 8 8à e r. 8 85 3.9 /—, bis 31. 12. 1911. 4,05 b 4,05 b edo. Grundrentbr 1-3 8 1.4. 10 do. Em. 11, rz. ab 83 111“ *4, 3 † 3 %⅞ landschaft!. Zentral Lipp. Landesbt. 1—9 do. Em. 12, rz. ab 84 8. 2 —,— m. Deckungsbesch. bis 31.12.17 v. Lipp. Landessp. u. L. 4 1.1.7 do. Em. 13, rz. ab 34 ün —— Nr. 1— 484 60 . 1 17b G do. unk. 26 .“ *4, 8 ¼., 3 ⅛ Ostpreußische, aus⸗ Oldenbg. staatl. Kred.
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Oberprüfungsaus⸗ 80 ausgewählt und “ Für jede Aufgabe wird be⸗
für Hausgrundst. Gld.⸗Pfdbr., uk. 32 do. do. 27 R. 1, uk. 32 Württembg. Spark. Girov. Rm., rz. 29 do. Wohnungskred.
(2) Ergibt sich aus dem Zeugnis (Abs. 1) am Schlusse eines Ausbildungsabschnitts, daß der Kandidat das vorgesehene Endziel nicht erreicht hat, so hat der Regierungspräsident (§ 2 Abs. 2) un⸗ verzüglich dem Finanzminister darüber zu berichten. Der Finanz⸗ minister entscheidet, ob der für den betreffenden Ausbildungs⸗ abschnitt festgesetzte Zeitraum entsprechend zu verlängern ist oder ob der Kandidat den betreffenden Ausbildungsabschnitt gänzlich zu wiederholen hat.
(3) Der Kandidat darf einem späteren Abschnitte des Aus⸗ bildungsdienstes nur überwiesen werden, wenn der Zweck der Ausbildung in dem früheren Abschnitt erreicht ist.
Führt ein Kandidat sich tadelhaft oder vernachlässigt er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, so kann sein Aus⸗ schluß von der weiteren Ausbildung durch den Chef der derzeitig ausbildenden Behörde nach Benehmen mit dem Regierungspräsi⸗ denten (§ 2 Abs. 2) bei dem Finanzminister beantragt werden.
Bankdiskont.
1 Berlin 7 (Lombard 8). Danzig 6 (Lomrbard 7).
(2) Die praktische Ausbildung soll dem Kandidaten vor allem die sichere Beherrschung der Grundlagen der späteren Arbeits⸗ gebiete des Vermessungsingenieurs vermitteln, so daß er im Ver⸗ messungsdienste der Staats⸗ und Kommnnalverwaltungen eine selbständige Stellung mit Erfolg kann.
do. Ausg. 1927
Schlesw.⸗Holst. Prov. Helst. P do. Ausg. 1926
Ldsb. Gld. Pf. RI, uk34 5 — Amsterdam 4 ½. Brülssel 4. Helfingfors 6. Italten 5.] do. do.Kom.R.2, u8.34 8 Kopenhagen 5. London 4 ½. Madrid 5. Oslo 5 . Ohne Zinsberechnung. do. gü g Paris 3 ½. Prag 5. Schweiz 3 ⅛. Stockholm 4 ½. Wien 6 ⅞. Ostpreußen Prov. Anl.⸗ do. do. do. Westf. Ldsch. G.⸗Pfd. do. do. do.
7 7 1926. Ausg. 1, uk. 31/7 8 8
82
timmt, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benutzt werden dürfen. 8 8
(2) Sind sämtliche schriftlichen Arbeiten für ungenügend er⸗ achtet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
ö in 46,5 b G „ „ ommern Provinz. .2
Deutsche festverzinsliche Werte. 1aisfgesceGenrel; a. —— Anleihen des Reichs, der Länder, 1““
ve Rheinprovinz Anleihe⸗ Schungebietsanleihe u. Rentenbriefe. Auslosungsscheine’ v] do. 58,16 83,1 G Mit Zinsberechnung.
555 220S=SSgg=892 2œÆ2 — 2 82
(1) Der Kandidat ist auszubilden: a) 15 Monate bei der Katasterverwaltung, b) 12 Monate bei der Landeskulturverwaltung, c) 6 Monate bei Selbstverwaltungsbehörden, die eigene Ver⸗ messungsämter unterhalten, 1) 2 Monate bei Grundbuchämtern, e) 1 Monat bei dem Reichsamte für Landesaufnahme. (2) Während der Ausbildungszeit in der Katasterverwaltung ist der Kandidat auszubilden: a) 8 Monate bei Katasterämtern,
Ꝙ2 29200
§ 22. (1) Die mündliche Prüfung dauert zwei Tage und umfaßt folgende Prüfungsfächer: 8 a) Landesvermessung, b) Hütaster, “ c) Kataster und Grundbuch, . d) Landeskulturwesen, nengden, Boriger e) kommunales Liegenschaftswesen und 8 f) Gesetzes⸗ und Verwaltungskunde. . 1 6 Dt. Wertbest. Anl. 22 1 (2) In der mündlichen Nüsang ist von dem Kandidaten eisg 2½αα☛☚ 1 freier Vortrag über eine für diesen Zweck besonders gestellte Auf⸗ 68Dt. Reichs⸗A27 ves — n gabe zu fordern. ab 1. 8. 34 mit 5
Schleswig⸗Holst. Prov. Anl.⸗Auslosungssch.*† do. 67,1 6 67,1 G
8 88 -q
”
seess 22— —₰½
2—
do. Em. 6, rz. ab 32 do. Em. 9, rz. ab 33
U. Gl G , 4
b) 4 Monate bei Katasterneumessungen, 1u“
c) 3 Monate bei der Katasterverwaltung einer Regierung.
(3) Während der Ausbildungszeit in der Landeskulturver⸗ waltung ist der Kandidat auszubilden:
a) 9 Monate bei Kulturämtern,
b) 3 Monate bei einem Landeskulturamte. 1
(4) Die Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen ist ohne triftigen Grund nicht zu unterbrechen. 1
(5) Abweichungen von den in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Ausbildungsstellen und Zeiträumen bedürfen der Genehmigung des Oberprüfungsausschusses und sind nur für die Dauer bis zu 3 Monaten zulässig.
§ 5.
(1) Zu Beginn der Ausbildung ist der Kandidat einem Katasteramt als erste Ausbildungsstelle im Sinne des § 4 zur all⸗ Fümnenes Unterweisung in allen katasteramtlichen Arbeiten zu überweisen.
weiseni. Reihenfolge der Ausbildung hei den übrigen Aus⸗ bildungsstellen wird nach Anhörung des Kandidaten unter mög⸗ lichster Berücksichtigung seiner Wünsche von dem Regierungs⸗ präsidenten, der die Ausbildung allgemein leitet (§ 2 Abs. 2), fort⸗ laufend festgesetzt. Die Ueberweisungen des Kandidaten an die einzelnen Ausbildungsstellen erfolgen auf Ersuchen des Regie⸗ rungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) durch den betreffenden Chef der ausbildenden Reichs⸗, Staats⸗ und Selbstverwaltungsbehörde (bei der Landeskulturverwaltung durch den Präsidenten des Landes⸗ kulturamts, bei der Justizverwaltung durch den Oberlandes⸗ gerichtspräsidenten, bei dem Reichsamte für Landesaufnahme durch den Präsidenten des Reichsamts usw.). Der Kandidat hat die Ausbildungsstelle bei der Selbstverwaltungsbehörde in der Regel selbst zu suchen und sie dem Regierungspräsidenten zu benennen. Der Regkerungsprösitent überweist alsdann den Kandidaten der Selbstverwaltungsbehörde für die Dauer der Ausbildung. Von den Selbstverwaltungsbehörden kommen nur diejenigen für die Ausbildung in Betracht, deren Geschäftsumfang eine vielseitige Ausbildung gewährleistet, die sich ferner bereit erklären, die Aus⸗ bildung sachgemäß einzurichten und die dem Regierungspräsidenten das Recht zusichern, sich jederzeit einen Einblick in die Ausbildung zu verschaffen. Diese Bereitwilligkeitserklärung der Selbstver⸗ waltungsbehörde hat der Kandidat zuvor sich zu beschaffen und sie dem Regierungspräsidenten vorzulegen. 1
(3) Die einmonatige Ausbildung bei dem Reichsamte für Landesaufnahme erfolgt in der Form eines Lehrganges. Die Ge⸗ staltung, insbesondere der Lehrplan dieses Lehrganges unterliegt besonderer Vereinbarung zwischen dem Reichsminister des Innern und dem Finanzminister. Der Zeitpunkt der in jedem Jahre statt⸗ findenden Lehrgänge wird rechtzeitig bekanntgegeben werden.
§ 6. “ 1
Während des Ausbildungsdienstes kann der Kandidat, wenn es im Interesse der Ausbildung liegt oder sonst entsprechende triftige Gründe vorhanden sind, von dem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) ausnahmsweise auch einer Ausbildungsstelle in einem anderen Re⸗ gierungsbezirke bzw. in einem anderen Landeskulturamtsbezirke als dem, in dem die Ausbildung begonnen wurde, vorübergehend über⸗ wiesen werden.
9 7.
(1) Der Kandidat ist während der gonzen Dauer der Aus⸗ bildung dem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) disziplinarisch unterstellt. Er hat aber den dienstlichen Anordnungen aller mit seiner Ausbildung betrauten Beamten Folge zu leisten.
(2) Der Chef der ausbildenden Behörde (§ 5 Abs. 2) hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat innerhalb und außerhalb des Dienstes ein seiner Stellung entsprechendes Verhalten beobachtet. Er hat ferner den Beamten zu bestimmen, der den Ausbildungs⸗ gang im einzelnen zu überwachen hat und dessen Pflicht es ist, darauf zu achten, daß die Beschäftigung des Kandidaten im Innen⸗ und Außendienst bestimmungsgemäß erfolgt (Oberregierungs⸗ und »steuerrat, Regierungs⸗ und Steuerrat, Regierungs⸗ und Ver⸗ messungsrat, Vorsteher des Vermessungsamts einer Selbst⸗ verwaltungsbehörde, aufsichtführenden Richter usw.).
(3) Zur Ausbildung im einzelnen wird der Kandidat von dem die Ausbildung überwachenden Beamten (Abs. 2) einzelnen
(1) Die Erteilung von Erholungsurlaub an⸗ Kandidaten richtet sich nach den allgemeinen für die Beamten im Vorbereitungs⸗ dienst erlassenen Bestimmungen. “ 8
(2) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Jahr des Ausbildungsdienstes und nur insoweit an⸗ gerechnet, als sie zusammen während dieses Jahres einen Monat nicht überschreiten; unter Jahr des Ausbildungsdienstes ist der vom Dienstantritte des Kandidaten (§ 3) ab laufende jährliche Zeitraum zu verstehen. Die Anrechnung erfolgt so, daß der Erfolg des einzelnen Ausbildungsabschnitts nicht beeinträchtigt wird, unter Umständen auf mehrere Ausbildungsabschnitte nach Ver⸗ hältnis von deren Dauer. 8 1
(3) Urlaub zu anderen Zwecken wird bis zur Dauer eines halben Jahres von dem die Ausbildung allgemein leitenden Re⸗ gierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2), darüber hinaus von dem Finanz⸗ minister erteilt. Dieser Urlaub wird in der Regel auf den Aus⸗ bildungsdienst nicht angerechnet.
12.
Messungen zur Erneuerung oder Fortführung des Katasters sowie, alle sonstigen den Vermessungsingenieuren (vereideten Landmessern) vorbehaltenen Arbeiten dürfen die Kandidaten nicht selbständig ausführen.
Die Uebernahme eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäfti⸗ gung bedarf der Genehmigung des Regierungapräsidenten 8 2 Abs. 2), auch wenn sie nur vorübergehend und ohne Entgelt geschieht; die Genehmigung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erfolg des Ausbildungsdienstes durch die Uebernahme gefährdet erscheint. 8
Während der Ausbildung erhalten die Kandidaten keine gergütung; es können ihnen jedoch während der Dauer der Aus⸗
bildung nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Unter⸗
haltszuschüsse gewährt werden. III. Die zweite Staatsprüfung. (1) Die zweite Staatsprüfung findet vor dem Oberprüfungs⸗
ausschusse für das höhere Vermessungswesen in Berlin statt.
Die beteiligten Minister regeln die Zusammensetzung des Ober⸗ prüfungsausschusses und erlassen für ihn eine besondere Geschäfts⸗ anweisung. 8
(2) Die zweite Staatsprüfung umfaßt: 1“
a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, 1
b) die Bearbeitung von Aufgaben un Aufsicht (schrift⸗
liche Prüfung), S
c) eine mündliche Prüfung.
(1) Der Kandidat kann drei Monate vor Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung die Zulassung zur zweiten Staats⸗ prüfung bei dem Regierungspräsidenten, der die Ausbildung allgemein leitet (§ 2 Abs. 2), nachsuchen. Der Regierungs⸗ präsident, dem der Kandidat auch noch während der Ablegung der Prüfung disziplinarisch untersteht, leitet das Gesuch unter Beifügung der Dienstakten, der Abschriften der während des Ausbildungsdienstes erteilten Zeugnisse (§ 9 Abs. 1), der Ab⸗ schriften der Arbeitsverzeichnisse (§ 8 Abs. 2 und 3) und der gefertigten Arbeiten (§ 7 Abs. 4) sowie einer gutachtlichen Aeuße⸗ rung, ob der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung der Vermessungsingenieure erfüllt und die Vorbereitung bis zur Ablegung der Prüfung vollendet haben wird, dem Oberprüfungsausschusse für das höhere Ver⸗ messungswesen zu. 8 b
süugg 38 Zullaffung und die Erteilung der Aufgabe für die wissenschaftliche Arbeit erfolgt in keinem Falle vor Abschluß der Ausbildung. 1 8
(3) Ueber das Zulassungsgesuch entscheidet der Oberprüfungs⸗ ausschuß. Die Entscheidung ist dem Kandidaten vom Ober⸗ prüfungsausschusse, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Ueber⸗ sendung der Aufgabe zur wissenschaftlichen Arbeit (§ 15 Abs. 2) mitzuteilen. Der Regierungspräsident ist von der Entscheidung
§ 23. 8 (1) Das Gesamturteil über das vFe. der Prüfung ist nach den Abstufungen: nicht bestanden, bestanden, gut bestanden, sehr gut bestanden, mit Auszeichnung bestanden zusammenzufassen. (2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
in einem Fache völlig versagt hat. . (3) Nach Beendigung der Prüfung wird dem Kandidaten das
Ergebnis durch den Vorsitzenden des Oberprüfungsausschusses mit⸗
geteilt.
(4) Für die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben,
stellt der Oberprüfungsausschuß alsbald ein Zeugnis aus, erkennt ihnen die Befähigung zum Vermessungsingenieur in einem be⸗ sonderen Befähigungsnachweise zu und spricht ihnen gleichzeitig in diesem Befähigungsnachweise die Ernennung zum Vermessungs⸗
ingenieur aus (§ 5 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Vermessungsingenieure in Preußen vom 21. 9. 19227
FMBl. S. 384). 24
§ 24
8 . 8 8 (1) Wenn der Kandidat ohne stichhaltige Gründe nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheint, oder einen dieser
beiden Teile der Prüfung unterbricht, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden. “ 1“ (2) Wird eine Prüfung in ihrem sonst günstigen Verlauf aus
triftigen Gründen vor Beendigung der schriftlichen Prüfung fzie Erfolgt die Unter⸗
unterbrochen, so ist diese von neuem abzulegen. Erfo u. brechung aus gleichen Gründen während der mündlichen Prüfung, so ist nur diese, und zwar ganz aufs neue abzulegen. Wenn der Prüfling aber schon vor der Unterbrechung in einem Prüfungs⸗ gegenstande völlig versagt hat, so gilt die Prüfung als nicht be⸗ standen.
(1) Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden 1§ 19. (5), § 21 (2) § 23 (2), § 24 (1) und (2)], so kann sie einm al wieder⸗ holt werden. Der Oberprüfungsausschuß bestimmt alsdann, ob eine neue wissenschaftliche Arbeit zu fertigen ist und ob die schrift⸗ liche und mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Teilen zu wiederholen ist, ferner nach welchem Zeitraume sie frühestens wiederholt werden kann.
(2) Die Meldung zur muß
Wiederholung der Prüfung
spätestens ein Jahr nach der Benachrichtigung über ihren un⸗
günstigen Ausfall erfolgen.
(3) Auf Ersuchen des Oberprüfungsausschusses sind die Kan⸗
didaten, welche die Prüfung zum ersten Male nicht bestanden haben, von dem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) in den Aus⸗ bildungsdienst zurückzuverweisen. Der weitere Ausbildungsdienst dauert mindestens sechs Monate, kann indessen von dem Ober⸗ prüfungsausschusse bis auf 12 Monate erstreckt werden. Unter⸗ brechungen können nur unter entsprechender Anwendung der Be⸗ stimmungen im § 11 Abs. 1 und 2 angerechnet werden.
§ 26. (1) Kandidaten, die zweimal die zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Prüfung grundsätzlich nicht mehr zu⸗ zulassen. Sie sind von dem Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 2) unverzüglich aus der staatlichen Ausbildung zu entlassen. Dem Regierungspräsidenten sind von dem Vorsitzenden des Ober⸗ prüfungsausschusses alle hierauf bezüglichen Mitteilungen um⸗ gehend zu machen. 8 (2) Ausnahmsweise können die beteiligten. Minister auf Antrag den Kandidaten zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung zulassen. In diesem Falle bestimmen sie nach Anhörung des Oberprüfungsausschusses die Dauer und den Gegenstand des weiteren Ausbildungsdienstes.
§ 27. 1“ (1) Kandidaten, die den Weisungen der Mitglieder des Ober⸗ prüfungsausschusses nicht Folge leisten oder die sich bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten anderer als der ihnen gestatteten Hilfsmittel bedienen, können von dem Finanzminister je nach dem Grade der Verfehlung auf Zeit oder für immer von der zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt von den Kandidaten, deren Versicherung über die selbständige vmfertigugß der wissenschaftlichen Arbeit (§ 19 Abs. 1) als nicht wahrheitsgemä befunden wird.
4,3 8 Schl.⸗Holst. agst. b. 31.12.17118 b G
Brandenburg. Prov.
3 % Dt. Reichssch. „K2 (eo), nc1cssh as 325 %- ℳf. 100 G M. aus!
6 ½ 8 Preuß. Staatssch.
98,9 G
95,25 b 95 8 b
Anl. 27 unk. 1. 2. 32
u ds —— 1 sase 7 %½ Braunschw. Staats⸗ 8
schatz, rückz. 1. 10.29- 1.10 98,25 98,25 7½ Lippe Staatsschat “ . rlckz. 2. 1. 29 1.1 6 7 ⅛½ Lübeck Staatsschat rückz. 1. 7. 29% 1.1.7 99 G 99 8 % Mecklbg.⸗Schwer. 8 Reichsm.⸗Ank. 19298 unk. 1. 3. 33 1.3.) 25 G 92,25 8 ne. 28½ ab 27] 1.4.10 872 eese Ehn do-Staatssch. rz. 291.4,3b. 2.1 98,6 7 LRtene Z 8 88 „Staatssch., rz. 1.3.31] 1.3.9 (94,1 9 h Sachsen Sraat RM⸗ 8 Anl. 27, uk 1. 19. 350⁄ 1.4.10 78,3 G 78,8 G 7 ½ Sächf. Staaisschat 18 8 1.7 98 G 98 b do. R. 2, fäll. 1.7.300% y1.7 895,58 95,55b 18¾ Tplt⸗ Sötaatf ana. 8 926, ausl. ab 1.3.30] 1.3.9 4,5b 4,7, 1½ n — 27 u. 8 Hit. 8, fällig 1.1.32] 1.1.7 94b G S4b 6 ½h Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll 1.3.29 1.3 98,75 b G 7B 6 ½ 9 Dtsch. Reichspost Schatz F. 1 u. 2, rz. 30 y1.10 be22b B 8 2,bG Ohne Zinsberechnung. Dt. Aul.⸗ Autlosungssch. 8 Nr. 1 — 90000 7.. in 44½ —,— Dtsch. Anl.⸗Ablösgsschuld 1 Anbne Auslosungsschein do. [16,3 b 16,5 G nhalt Anl.⸗Auslosgssch“⸗ do. 53,5 G Anhalt Unf⸗Avioasch. 9
ohne Auslosungsschein do. —,— —,— Hamburger Anl.⸗Aus⸗ 8 losungsscheinee do. 52b 6 i Kenn. ⸗Schwerin nl.⸗Auslosungssch.*† do. 52 ⅞ Mect-Schwer webchf. 9 Sch. 26 o. Auslosgssch.
51,75 b 52,75 G
do. . 8 *einschl. ½ Ablösungsschuld (in p des Auslosungsw.)
Dtsche. Wertbest. Anl. b. 5 Doll., fäll. 2.9.35† in 3 —,—
Anhalt. Staat 1919. 4 1.4.10 —,— —,—
Deutsche Schuhgebiet⸗ Anleihe 4 1.1.7] 6,55 b 6,5b G
Gekündigte und ungekündigte Stücke. verloste und unverloste Stücke.
4,3 ½ % Brandenb., agst. b. 31.12. 17 19,9 b 19,8 b G 4,3 ½ % Hannov. ausgst. b.31.12.1723 b 23,5 G 4, 3 ½ Hess.⸗Nass., agst. b. 31.12.17 18,5 G 18,25 G 4 ½ Lauenburger, agst. b. 31.12.17 —,— 4, 3 ½% Pomm. ausgest. b. 31.12.17719,85 b 4, 3 ½ % Posensche, agst. b. 31.12.17 —,— 4,3 8 Preußische Ost⸗ u. West⸗,
8 ausgest. b. 31.12.17114,6 b G 4,3 ½ Rh. u. Westf. agst. b.31.12.17723,35 b 4,3 8% Sächsische, agst. b. 31.12.1721, 75 b 4, 3 8 % Schlestsche, agst. b. 31.12.1722,25 B
Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.
RM⸗A. 28, kdb. ab 33 do. do. 26, kdb. ab 32 Hann. Ldskr. G. 26 NX do. do. 27 do. do. g. 31 Hann. Prov. GM⸗A. RI B. tilgb. ab 26 8 Hannov. Prov. NMM⸗A. R. 2B,4 B u. 5B, tg. 27 do. do. R. 8 B, rz. 103 do. do. Reihe 6 do. do. Reihe 7 do. do. R. 9, tg. 32
Schleswig⸗Holstein. Landeskult. Rthr.4] 1.4.10% —,— —,— do. do. 3 ¼ 1.4.10% —,— —,—
Kreis⸗ und Bezirksanleihen.
Mit Zinsberechnung. Belgard Kreis Gold⸗
Anl. 24 kl., rz. ab 24 6 1.1 be2s Bse do. do. 24 gr., rz. ab 2416 1.1.7 82,5 G 8 Wiesbad. Bezirksverb. I bo
Schatzanw. fäll. 1.5.33118 1.5.1189,5 b
⸗—2
Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.
Altenburg (Thür.) Gold⸗A., kdb. ab 31 8. 1.4.10 91,75 Augsbg. Schatzanw. 1928, fäll. 1. 5. 31 5 1.5.11]/ —,— —,— Berlin Gold⸗Anl. 26 1.u. 2. Ausg., tg. 31 7] 1.6.12 87b do. do. 1924,tg. 25 6 1.1 0 G 8gs Bonn Stadt RM⸗A. 8
v. 1926, rz. 1931 1.3.9 —,— h. egh Braunschwg. Stadt
RM⸗A26 kdb. 31 —,— —,— BreslauStadt RM⸗
Anl. 1928, kdb. 33 8 —,— —,— do. 1926, ldb. 31 8 —,— 5,6 G Dresden Stadt RM⸗
Anl. 26 R. 1, uk. 31 .6.12 85 G 84,9 G do. 26 R. 2, uk. 32 .5. een I Duisburg Stadt
RM⸗A. 26, uk. 32 „1 G 9,1 G Düsseldorf Stadt M⸗A. 26, uk. 32 .1.7 86,2 G EisenachStadt RM⸗ Anl. 26, unk. 1931 8 “ Elberfld. Stadt RM⸗ Anl. 26, uk. 31.12.31 Emden Stadt Gold⸗ Anl. 26. rz. 1931 Essen Stadt RM 26, Ausg. 19, tilgb. 32. 1 887,5 G Frankf. a. M. Stadt
87,25 b -
91,75 B
Gold⸗A. 26, rz. 32 Fürth Gld.⸗Anl. v. 1923, kündb. ab 29 —,— —,— Gera Stabtkrs. Anl. 2 v. 26, kdb. ab31.5.32 —,— 6 Kiel Stadt RM⸗A. v. 26, uk. b. 1.7. 31 11.2 3 ; Koblenz Stadt RM⸗ Anl. v. 26 uk. 31 1.3.9 1—,— 686 6 Kolberg / Ostseebad RM⸗A. v. 26, rz. 32 1.1.7 79 G 80 G Köln Stadt RM⸗A. v. 1926, rz. 1.10.29 1.4 7,4 G 97,4 G Königsberg i. Pr. Gold Ag. 2,3, uk. 35 1.4.10 90,5 b 99,75 b do. Stadt RMA, rz28 1.1.7 83,1 G 83,1 G do. Stadt Gold 28 — 1.1.7 825b 5 b 1.4.10 91,9 b 91,9 b n
Ausg. 1, unk. 33 Magdeb. Stadt Gold 1.4.10 92,25 b B —,— 1.,2.8 775 76,8 0
1926, uk. bis 1931 Mannheim Stadt 1.5.11 93,1 G 93,1 G 1.2.8 95 G 95 G
Gold⸗Anl., rz. 1930 do. do. unk. b. 31 do. do. 27 unk. 32 1.12 [78 G 78 b G 1.4.10 . 76,5 G 1.5.11
8.
Mülhetm a. d. Ruhr RM 26, tilgb. 31 Nürnbg. Stadt Gold 1926 unk. b. 1931 do. do. do. 1923 Oberhaus.⸗Rheinl. Stadt RMa 7uk. b. 32 Pforzheim Stadt old 1926, rz. 1931 do. do. RM⸗Anl. 1927, rz. 1932.. Plauen Stadt RM⸗ Anl. 1927, rz. 1932 WeimarStadt Gold 1926, unk. bis 31/ 8 1.4.10 % ꝙ—,— G Zwickau Stadt RM⸗ Anl. 26. uk. b. 29]/ 8] 1.2.8 193,25 b B
Ohne Zinsberechnung. Mannheim St. A.⸗Ausl.⸗
Sch. einschl. ¼ Abl Sch.
(in † d. Auslosungsw.) in † Rostock Stadt Anl⸗Aus
Sch. einschl. 1 Abl.⸗
2— 2 œꝘ 2 — — ☛
%¶0 0 — mßom⁷
—
1.5.11
1.1.7
2
(in ½ d. Auslofungsw.) in †½
gegeben bis 31. 12. 17.8 . *4, 3 ⅞, 3 % Pommersche N, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 17. . *4, 3 ½, 3 ⅞ Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt bi“ 4, 3 %, 3 ⅛ Sächstsche, ausge⸗ stenl bi 391. 11u1911.. 44 % Sächs. landsch. Kreditverb. Sächf. Kreditverein 4 ½ Kreditbr. bis Ser. 22, 26 — 33 (versch.) do. do. 3 ½ % bis Ser. 25 (1.1.7) 4, 3 ½ % Schles. Altlandschaftl.
*4, 3 ½¼, 3 % Schles. landschaftl. K, 6. D, ausgest. bis 24. 6. 17
*4, 3 ½, 3 % Schleswig⸗Holstein ld. Kreditv. N, ausg. b. 31.12.17 14, 3 ½¼, 3 Westfälische b. 3. Folge,
44, 3 ½&, 3 % Westpr. Ritterschaftl. Ser. I-II m. Deckungsbesch. bis 1
*4, 3 ½, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis 81. ZWA“
n
do. do. do. do. S. A do. Goldstadtschbr. do. do. 26 u. S. 1 do. do. Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 4,30 do. do. Reihe 5,30 do. do. Reihe 7, 31 do. do. R. Zu. 6, 29 u. 31 do. do. Reihe 9, 32 do. do. Reihe 10, 32 do. do. R. 14u. 15,32 do. do. Reihe 18,33 do. do. Reihe 19,33 do. do. Reihe 20,34 do. do. Reihe 8, 32 do. do. Reihe 11, 30 do. do. R. 2 u. 12, 32 do. do. R. 1 u. 12. 32
gSg .
SSPgSE= 2222 BLBES8S
½S
= =2= 00 GH0 G0 G0 G 0 S S
25, 4 ½,4, 3 ½ % Berlin. Pfdbr. alte Y, ausgestellt bis 31. 12. 889 5, 4 , 4, 3 ½ % Berlin. Pfdbr. alte *4, 3 ½, 3 ⅛ Neue Berlin. Pfdbr. N, ausgestellt bis 31. 12. ae. 4 X, 3 ½, 3 % Neue Berlin. Pfdbr. *4 % Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vorkriegsstücke) 4 % do. do. (Nachkriegsstücke) 4 % Magdeburger Stadtpfandbr.
BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 33 do. do. R. 22, tg. 33 do. do. R. 19, tg. 33 do. do. R. 17, uk. b. 82 do. Kom. do. Rröuk29 do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do. R. 18, uk. 32
Dtsch. Kom. Gld. 25 (Girozentrale)tg31 do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 28 A. 1, tg. 33 . 26 A. 1, tg. 31 1. 27 A. 1, tg. 32 . 23 A. 1, tg. 24 do. Schatz⸗
—
2oD=NU GU GU S
anweis. 28, rz. 31
(ohne Talon). 17,8 G
(alle), Nausgest. bis 24.12.17 17,8 G
ausgestellt bis 31. 12. 17. 13,65 b G
18,5b G 19,6 b E
21,5 b G 16,6 b G
2
17,8 G
17,8 b 8,12 b G 13,85 G
3,85 G
† ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein
b) Stadtschaften. 1
Mit Zinsberechnung. Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf [10] 1.1.7 [105,5 b do. do. 1.1.7 98,25 G
Ohne Zinsberechnung.
v. 1911 (Zinstermin 1. 1. 7) —,— , † Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
c) Sonstige. Mit Zinsberechnung.
7,08 b G
14,25 b G
—.,— 7
Braunschw.⸗Hann.
Anteilsch. z. 4 ig.⸗
Braunschw.⸗Hann.
Dtsch. Genoss.⸗Hyp.⸗
Deutsche Hyp.⸗Bank
do. o. unk. 31 do. do. Sachs.⸗Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R. do.⸗Gotha Landkred. do. do. 02, 03, 05 do.⸗Mein. Ldkrd., gek. do. do. konv., gek. Schwarzb.⸗Rud. Ldkr. do. do⸗
. 3 do.⸗Sondersh. Land⸗
kredit, gek. 1. 4. 24 Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke.
† Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
Pfandbriefe und Schuldverschreib.
von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗
scheine zu ihren Liquid.⸗Pfandbr. Mit Zinsberechnung.
Bk. f. Goldkr. Weim. GoldSchuldv. R. 2, I. Thür. L. H. B. rz29 do. do. R. 1, rz. ab 28
Bayer. Landw.⸗Bk. GHPf. R20, 21 uk. 30
Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-5, 11-25, 36-79,84-87 rz 29,30 do. S. 80-83, 898,89,
rückz. 32
do. S. 90, 91, rz. 33 do. S. 1— 2, rz. 32 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 32 do. Komm. S. 1 — 10 do. do. S. 1, rz. 32
Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf.
Ser. 2, unk. b. 30
do. do. Ser. 3, uk. 30 do. do. Ser. 4, uk. 30 do. do. S. 5u. 6, uk. 30 do. do. S. 12, uk. 32 do. do. S. 13, uk. 33 do. do. Ser. 7, uk. 32 do. do. S. 11, uk. 32 do. do. S. 10, uk. 32 degdez ec. cnnrz⸗)
obilif.⸗ 8. do. do. S. 8 (Liqg.⸗
Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
Antetrsch. . gig⸗ GPf. d. Bln. Hyp. B. do. Kom. S. 1, uk. 31 do. do. Ser. 4, uk. 33 do. do. Ser. 5, uk. 33 do. do. Ser. 2, uk. 32 do. do. Ser. 3, uk. 32
Hyp. G. Pf., 25 rz. 31 do. do. 1924, rz. 1930 5o;. do. 1927, rz. 1932 do. do. 1928, rz. 1934 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927, uk. b. 31 do. do. 1926 (Lig.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
G. Pf. d. Braunschw. Hannov. Hyp.⸗Bk.
Hyp. Gld. K., uk. 30 do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, uk. 31 do. do. do., uk. b. 28
Bk. G. Pf. R. 1, uk. 27 do. do. R. 5, uk. 33 .. do. R. 3, uk. 31
L. do. R. 4, uk. 32
. GldK. R. 1, uk. 30
). do. R. 2, uk. 31 do. R. 3. uk. 32
—2 £ S 2 12U U ¶ᷣ
Gld. Pf. S. 26, uk. 29 do. S. 27, uk. b. 29 L. S. 28,29, unk. 31 ). S. 34, uk. b. 33 ). S. 30, uk. b. 32
). S. 31. uk. b. 32 ). S. 33, uk. b. 31 S. 32 (Liq.⸗Pf.)
me Ant.⸗Sch...
02GUo H
— ₰½
RMp. S.23,25 eh G 23,25 b G 93 G
95 G 95 G
97,6 G 77,5 G
98,5 G
95 b G
97,5 G 98,5 G 90 G 83 G 83 G 95 G 87 G
102,8 G 102,5b 102,5 G 979 6 98b G 98 6 87,75 G 91˙6 83,75 G
2
77,25 b G
90,25 G
1.4.10 83,5 b G
1.1.7 [97,5 b G 1.4.10 97,9b G
— Q.☛ ⸗
87 b G
96,5 b G 97,5 b G 87,25 b G 95,75 b G
89,5 b G
83,75 G 103 b G
77,3 b G
102,75 b G 94.,75 b G
78,25 b G
do. Em. 2, tilgb. ab29 do. Em. 7 (Liq.⸗Pf.) ohne Ant.⸗Sch... do. do. E. 7A(Lq.⸗Pf.) G. Pf. d. Leipz Hp⸗B. do. Gld⸗K. E. 4, rz. 30 do. do. Em. 8, rz. 33 Meckl. Hyp. u Wechf.⸗ Bk. Gd. Pf. E. 2, ulk29 do. do. E. 4, uk. b. 31 do. do. E. 8, uk. b. 33 do. do. E. 5, uk. b. 31 do. do. S. 1, uk. b. 28 do. do. Em. 7 (Lig.⸗ Pf.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z4 ¼ % Lig. Pf. Mckl. Hyp. u. Wb do. Gld. K. E. 3, rz. 32 do. do. E. 6, uk. b. 32 Meckl.⸗Strel. yp. B G Hyp. Pf. S. 1, uks2 Mein. Hyp⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 3, uk. b. 29 do. Em. 5, uk. b. 28 do. Em. 8, uk. b. 31 ). Em. 15, uk. b. 34 ). Em. 17, uk. b. 33 ). Em. 9, uk. b. 31 . Em. 11, uk. b. 32 ). Em. 12, uk. b. 31 8 Lr uk. e .. E. 10 (Liqu. Pf. . G.⸗K. E. 4, uk. 29 . do. E. 16, uk. b. 33 b do. E. 7, uk. b. 32 . do. E. 14, uk. b. 82 . do. E. 13, uk. b. 31 Mitteld. Bdkrd. Gld. Hyp. Pf. R. 2, uk. b. 29 do. do. R. 3, uk. 30.9.29 do. do. R. 1, uk. 30.6.27 do. do. R. 2, uk. 31.3.31 do. do. R. 8, uk. 30.6.32 do. do. R. 4, uk. 30.9.32 do. do. R. 5, uk. 30.9.32 do. do. R. 6, uk. 30.5.33 do. do. R. 7, uk. 2.1.34 do. do. R;, uk 31.12.82 do. do. R. 2, uk. 30.9.32 do. do. R. 3, uk. 30.6.32 do. do. R. 4, uk. 2.1.33 do. do. R. 1, uk. 30.9. 32 do. do. R. 1 (Mob. Pf.) do. do. K. R. 1, uk. 32 do. do. K. R. 1, uk. 83 Nordd. Grdk. Gold⸗ Pfbr. Em. 3, uk. 29 do. Em. 5, rz. ab 28 do. Em. 6 u. 7, rz. 31 do. Em. 14, rz. ab 33 do. Em. 17, rz. ab 33 do. Em. 20, rz. ab 33 do. Em. 21, rz. ab 34 do. Em. 8, rz. ab 31 do. E. 12, uk. 30.6.32 do. E. 18, uk. 1.1.33 do. E. 11, uk. 1.1.33 do. Em. 2, rz. ab 29 do. E. 16 (Liqu. Pf.) do. Gld⸗K. E. 4, uk. 29 do. do. Em. 15, rz. 33
8. en
o 1 E8 2
& 0oGUoᷣœ 22 298 2 ◻☛☛ œ 0. G 2
do. do. Em. 18, rz. 33 do. do. Em. 9, rz. 31 do. E. 10, uk. 1.1.33
Preuß. Bodkr. Gold⸗
Pf. Em. 3, rz. ab 30 do. do. E. 5, rz. ab 28 do. do. E. 9, uk. b. 31 do. do. E. 15, uk. b. 34 do. do. E. 17, uk. b. 33 do. do. E. 10, rz. ab 32 do. do. E. 12, uk. ö. 31 do. do. E. 2, rz. ab 29 do. do. E. 7 (Liqu.⸗ Pfdbr.) o. Ant. Sch.) Anteilsch. z4 ½ Liq. G
Pf. d. Pr. Bodkr. Bk. ff.
do. do. G. K. E. 4,u 30 do. do. do. E. 16, uk89
—ö,— 2SIeEK JIe,ng GC 0) G. 29.‧2öNGCUCGU. 0 S S
20 l &☛ l
do. do. do. E. 8, uk. 32 do. do. do. El14, uk. 32 do. do. do. E. 1 .
KAePeeS
8 gö 2
2 [Se
22 EF E*
—,— 7
Sasaete c. 1ᷣSc0
E;EE
2
kgxE
görrrerrer
SUöPPPPEPVg bü6Ie hüöeESeegess
[Eg; A. 2322
=
q* ; =
vrrrürrüresr * E— 22828=ö-S —
— ——
22F=22=2 — 285888 en
88 2
EEzsss;. 1 . —½
* . 5 8
—5 1.
2
8 28
έ
—2 —VN—
SüöSöPePEV 14 8.. -2-ö22ö2e
—
8n S
RMp. S 20,95 b 1.4.10 92,75 G
8 . 4 „ Sv. tze Sachbearbeitern zugewiesen. i in Kenntnis zu setzen.