1928 / 246 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

[63598388 Lämmerspieler Metallwaren⸗ u. Schraubenfabrik Melber & Co.,

A.⸗G., Frankfurt a. M. Die Aktionäre unserer Gesellschaf werden hierdurch zu der am Dienstag den 20 November 1928, nach

mittags 5 Uhr, in dem Sitzungssaal der Deutschen Vereinsbank, Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Frankfurt a. M., Junghofstraße 5/11, stattfindenden VII. or⸗

dentlichen Generalversammlung ein geladen. Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das am 30. Juni

1928 abgelaufene Geschäftsjahr, de Geschäftsberichts des Vorstands un

Beschlußfassung über die Verwendun des Reingewinns. 2. Beschluß über Entlastung des Vorstands und de Aufsichtsrats. Zur Teilnahme an

der anberaumten Generalversammlun ihre Aktien entweder

bei der Gesellschaft oder

bei der Deutschen Vereinsbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien. Frank⸗ oder deren Filiale in

furt a. M., Offenbach a. M. oder bei dem Bankhaus J. Ph. Frankfurt a. M. oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben. Frankfurt a. M., 20. Lämmerspieler Metallwaren⸗ u.

Schranbenfabrik Melber & Co., A.⸗G.

Der Vorstand. Paul Kraus. Willy Kraus.

die Erteilung der

der Generalver⸗ sammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis zum 3. Werktage vor g.kostenfrei fällige Gewinnanteile

Keßler in

Oktober 1928.

„Kommerzienrat, Gene D. bank Arminia A.⸗G., München, Friedrich m. b. H., Lübeck, Carl Ulrich, Generaldirektor a. D. der ehem. Freia Bremen⸗ Hannoversche Lebensversicherungsbank A.⸗G., Berlin Direktor der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt,

Schneider, Kommerzienrat, i. . t. Schultze, Direktor der Commerz⸗ und Privat⸗B. g h Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, Hans Stöhr, b raldirektor a. D. der ehem. Deutschen Lebensversicherungs⸗ Stave, Direktor der L. Possehl & Co.

88

WM. J.

kant, Stuttgart.

g

[63240]¹ü.

Deutsch⸗Rumänische Import⸗ und

Export Aktiengesellschaft, Berlin Bilanz per 31. Dezember 1927.

t.

Aktiva. er.-* 2 5

Resteinzahlungskonto der Ak⸗

tionäre . 37 500

——

50 000

Passivo.

8 8 Aktieugrundkapituaal 50 000

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

50 0001—

auf Geschäftsunkosten zu buchende feste b 1 s versammlung jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. d

des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats,

Höhe von 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

öffentlichung Bekanntmachungen außerdem

öffentlichen.

und neue

organen beschlossenen Maßnahmen bewirkt werden können.

027 70

steht es frei, über weitere Rücklagen zu beschließen.

dessen Aufteilung unter sich 8 selbst beschließen. Der dann noch übrigbleibende Betrag bea San

Dividende bestimmt.

wenden oder Vortrag auf neue Rechnung beschließen. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach 8 und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.

An Dividenden verteilte die Gesellschaft: 1 1924: 8 % auf nom. RMN 6 000 000,— eingezahlt mit 1925: 6 000 000,— 1 192c. TWh, „„ 6 000 000,— 1927: 140 8 18600 200,—

II

1927 lauten wie folgt: 1 Bilanz.

Weißel, eipzig, Max Wolf, Fabri⸗

Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank (Fortsetzung).

Direktor der Münchener Rückvers.⸗Ges., München, Dr. Kurt Schmitt, General⸗ direktor der Allianz und Stuttgarter Verein Vers.⸗A.⸗G., Berlin, Dr. August Fa. Schneider & Münzing, München, Moritz ank A.⸗G., Berlin, Dr.⸗Ing. h. c.

Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder erhalten den weiter unten erwähnten satzungsmäßigen Reingewinnanteil sowie eine jährliche, Vergütung, deren Höhe von der General⸗

Die Generalversammlung findet in Stuttgart oder Berlin statt.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtsgültig durch Ver⸗ im Deutschen Reichsanzeiger. Die Gesellschaft verpflichtet sich, ihre in einem Berliner Börsenblatt (bis auf weiteres s entweder in der Berliner Börsen⸗Zeitung oder im Berliner Börsen⸗Courier) und je einer Frankfurter, Kölner, Münchener und Stuttgarter Tageszeitung zu ver⸗

Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner, in München, Berlin, Stuttgart, Frankfurt a. M. und Köln Stellen zu unterhalten und bekanntzugeben, bei denen 1 Gewinnanteilscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien zweckIs Teilnahme an den E“ hinterlegt sowie alle sonstigen, die Aktien betreffenden, von den Gesellscha

Der jährliche Rechnungsabschluß wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung erlassenen Vorschriften, aufgestellt. Der sich ergebende Reingewinn wird wie folgt verteilt: 1u““ Zunächst erhält die Kapitalrücklage die gesetzlichen 5 %, solange sie die des Grundkapitals nicht überschreitet. Der Generalversammlung

Von dem verbleibenden Reingewinn erhalten die Mitglieder des Vorstands die ihnen vertraglich zukommenden Gewinnanteile, sodann werden 4 % auf das eingezahlte Aktienkapital zur Verteilung an die Aktionäre ausgeschieden. dem alsdann verbleibenden Rest erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zu⸗ sammen einen nach § 245 H.⸗G.⸗B. berechneten Gewinnanteil von 10 %, über

teht zur Verfügung der General⸗ welche die daraus einschließlich obiger 4 % unter die Aktionäre nach dem Verhältnis der auf die Aktien eingezahlten Beträge zu verteilende Die Generalversammlung kann den Betrag aber auch ganz oder teilweise zur Anlegung neuer oder Ausstattung bestehender Reserven ver⸗

en gesetzlichen Bestimmungen

25 %

0, 25 9 25

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Berlustrechnung zum 31. Dezember

Konsul,

ts⸗

Von

Anhaltstr. 9*), Friedrichstr. 67*);

Schicklerstr. 1*);

Gr. Packhofstr. 26 *); Köln

str. 1*), 3 *), Marlistr. 5 a*);

Königsberg i. Pr., Bergplatz 7*). Magdeburg, Kölner Str. 1*); Mannheim 0 2“*), 7 A**); Meiningen, Leipziger Str. 10*), Bodenweg 1 B*); München, Barerstr. 15, 17, 19, Ludwigstr. 4 *½), Nußbaumstr. 12; graben 2 *¼), Wetzendorser Str. 1; Plauen i. Vgtl., Bahnhofstr. 39*); Potsdam, Nauener Str. 5*), Stuttgart, Uhlandstr. 1*), 2 B*), 3*), 5*), 7*), Olgastr. 18*), 20*), 22*), 24*), 28*), 30*), 32*), Charlottenstr. 11*), 13*), 15*), 15 A*); Urbanstr. 6*), 10*), 10 A*), Archivstr. 8*), 10*), 12*), 14*), 16*), 18*), Johannesstr. 70, Königstr. 35*), Silberburgstr. 156 A, 156 B; Trier, In der Olk 13*); früheren Landsitz e. G. m. b. H., München.

*) Von den mit einem* bezeichneten Grundstücken gehört der Bank ein Anteil von 40 %, während 60 % sich im Eigentum der Allianz und Stuttgarter Verein Ver⸗ sicherungs⸗Akteingesellschaft befinden. Der Wertpapierbestand setzt sich wie folgt zusfammen:

Elberfeld, Rathenaustr. 33*);

Der Grundbesitz der Bank besteht aus folgenden Grundstücken: Altona, Königstr. 289*), 291*); Augsburg, Schüzlerstr. 4*); Bln.⸗Charlottenburg, Mommsenstr. 6; Bln.⸗Friede⸗ nau, Kaiserallee 61, 62; Bln.⸗Schöneberg, Grunewaldstr. 43, Grunewaldstr. 61, Ecke Münchener Str. 32, Hohenstaufenstr. 55; Breslau, Tauentzienstr. 2*); Darmstadt, Rheinstr. 28*); Dessau, Wolfgangstr. 37*); Dresden, Prager Str. 50, Sachsen⸗ platz 4, Viktoriastr. 15*); Duisburg, Königstr. 80*), Merkatorstr. 2*); Eberswalde, Frankfurt a. M., Goethestr. 37, Gr. Friedberger Str. 44, 46; Freiburgi. B., Friedrichstr. 65*); Gotha, Brühl 8*); Hagen i. W., Bergstr. 64*); Halle a. d. S., Alte Promenade 2*); Hamburg, Alsterdamm 12*), 13*), An der Alster 21, Dornbusch 2, 4, Hofweg 26; Hannover, Hohe Str. 38, Burghöschen 2, 6, Mastrichter Str. 26;

Berlin,

Leipzig, Promenadenstr. 2; Lübeck, König⸗

Nürnberg, Emilienstr. 5, Laufertor⸗

Achtzehn Beamtenhäuser der

I

Nennwert

Kurswert

RM RM

Bilanzwert RM

Staatsanleihen und staatlich garantierte An⸗ 1“” Kommunal⸗ und son⸗ stige öffentliche An⸗ 1“ . Pfandbriefe u. Kom⸗ munal⸗Obligationen v. Hypothekenbanken.. Obligationen.. M 1

6 482 388,43

5 556 771,68

10 711 768,10 7 123 815,28 1 936 760,—

6 528 582,95

5 197 069,71

10 349 960,87 7 007 669,19 2 522 802,50

6 419 782,90 5 107 835,54

10 078 231,65 6 839 617,06 1 989 370,20

zusammen:

31 811 503,49 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

31 606 085,22

30 434 837,35

A. Einnahmen. Ueberträge aus dem Vorjahre: 1.

* 3 9

Prämien für:

Kapitalertruageeg Gewinn aus Kapitalanlagen:

Soll. RM

Gründungskostern.

gründungskosten: Rückerstattung. .

1 036 Gesellschaft gibt gleichzeitig b.

Die

kannt, daß der Kaufmann Joseph Kocheim,

Berlin, Heilbronner Str. 9, vom Au sichtsrat ausgeschieden ist und daß He

Rechtsanwalt Carl Bukofzer, Berlin G. 2, Burgstraße 29, in der Generalversamm⸗ lung vom 25. Juni 1928 neu in den Auf⸗

sichtsrat gewählt wurde.

Deutsch⸗Rumänische Import⸗ und

Export Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

1 03670

1 03670

1 036/70 70

e⸗

f⸗ rr 9

Aktiva. Debitaren.

Passiva. Aktienkapituaa . dreditoren 272 CGamimmn..

50 651

5 000 43 858 1 793

Gewinn⸗ und Verlustrechnnng

03³

72

2₰

50 651]7

per 31. Dezember 1926.

Soll. 33 254 1 961 3 3721 1 793

40 381

ewinn

Haben.

Ligengen . 40 381

Bilanz per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Debitonen...... Gewinnvortrag

1.1. 1927 1 793,72 Perlust in 1927 4 293,72 2 107 035

104 535

Passiva. Treditoren

5 000 102 035 107 035

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1927.

500

29

29

Soll. Handlungsunkosten. . Sinfen.

16 706 6 080 22 798 22 787 Haben. gewinnvortrag.. KLizenzen... 111“

. . 1 793 18 493 2 500

92 50

42 72 70

22 787

42

enzit Aktiengesellschaft.

her: Polborn Aktiengesellschaft,

Berlin.

A. Aktiva. RMN [₰ Forderungen auf noch nicht eingezahltes Aktienkapital NNIZZ“A“ (siehe Passivakonto Grundbesitzentwertungsfonds) 1-eereni..vEe11A“ Schuldscheinforderungen gegen öffentliche Körper⸗ ö1525525254 Darlehen auf Wertpapieer . Vorauszahlungen und Darlehen auf Verficherungs⸗ Eeööe“; Beteiligungen))))). Guthaben: 1. bei Bankhuinsarn.. 2. bei anderen Versicherungsunternehmungen aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr Noch nicht fällige Prämienrataen. Rückständige Zinsen und Mieten .. . Guthaben bei Geschäftsstellen.. . Kassenbestand einschl. Postscheckguthaben . Inventar und Drucksacbheln. . Gonstiga Mktinaa„ . Vermögen des Aufwertungsstocs... .

Gesamtbetrag:

B. Passiva. Aktiankapitaa.. Gesetzlicher Reservefonds:

1. Bestand am Schlusse des Vorjahrs.

2. Zuwachs im Geschäftsjahre) . Prämienreserven und Prämienüberträge.. Reserve für schwebende Versicherungsfälle .. Gewinnreserve der mit Gewinnanteil Versicherten Rücklage für Verwaltungskosten .. Grundbesitzentwertungsfondds. 1G“

(Abschreibungen s. Aktivpost. „Grundbesitz’“) Sonstige Reserven und Rücklagen:

1. Allgemeine Risikoreserve.. . 385 000 2. Sinsritclhearge . 2 470 000 3. Versorgungsrücklagen.. 6u“ 2 367 871 4. Kriegsresermnven . 8 774 528 5. Sonstige technische Reserrven . 2 874 628 6. Nicht abgehobene Gewinnanteile der Ver⸗

11e Z14“

.Noch nicht ausgezahlte Rückkaufswerte Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen aus

dem laufenden Rückversicherungsverkehr.. 8.eee ene.,2. ssse .16“ Sonstige Passiva:

1

1 246 725 753 274

u“

206 587 5 3911

4 197 786 1 229 160 414 601 55 143

1 333 223

Noch nicht ausgezahlte Hypotheken u. Darlehen 2. Hypotheken auf eigenem Grundbesitz“) .. 3. Vorausbezahlte Prüämien: . . . 4. Angesammelte Gewinnanteile der Versicherten 5&. Sonstigenrnt-t.ͤ.. . .. Aufwertungsstochha. Gesamtüberschuß:

An die Gewinnreserve der Versicherten... 111*“

.,9 90 090, 0u4. 8 90 à. 0

14 506 590 1 176 210 %

RM 18 978 322

30 434 837

2 463 674 1 035 687

8 023 239 20 119 405 1 073 670 6 566 228 756 576

1

2 302 623 79 494 578

263 342 129

20 000 000

2 000 000

92 252 299

770 000

25 577 618

3 645 088

4 619 328

9 084 007

2 973 971 12 520

7 229 915

15 682 800

15 000 000]

71 687 745/5 4 845 579,— 8

559 957, 75

79 494 578

1. Kursgewiuiiun. 2. Sonstiger Gewinn... Vergütungen der Rückversicherer Aufwertungsstoc.. Sonstige Einnahmen) .

1. An die allgemeine Risikoreserve 2. An die Fürsorgeeinrichtungen 3. An die Aktionäre 4. Tantieme an Aufsichtsrat

und Vorstad Vortrag auf neue Rechnung

8 5.

85 61 68 76 69 78 62 34

Vorjahre

gezahlt .„ 2 70

2.

Leistungen für Geschäftsjahr

1. gezahltkl.

sicherungen .

Versicherungen: 1. gezahlt .„ 2232„2⸗

Gewinnanteile an Versicherte: E. aus Vorjahren.

—₰.

1. a) Abschlußprovisionen

3. Steuern und öffentliche Abgaben . Abschreibungen.. Verlust aus Kapitalanlagen)

222

2 2. 2. 0

Aufwertungsstock. Sonstige Ausgaben) . Gesamtüberschuß:

Reingewiun.

wertungsstöcken ergeben.

51

Gesamtbetrag:

(letzte Dividende 5 %). dem Aufwertungsstock.

gaben nebst Anmerkung 5.

straße 37, Gr. Friedberger Straße 44/46; Leipzig, Promenadestr.

positen, Rücklagen für Zahlungsverpflichtungen aus den Fusionen

263 342 129

²) Bei dem Posten Beteiligungen handelt es sich in der Hauptsache um unsere Beteiligungen an der Aktien⸗Gesellschaft für Grundbesitz in Köln (Gereonstraße 3)

²) In der Hauptsache ist dieser Posten ein Guthaben aus der Abrechnung mit ²) Siehe Ausgabenposten der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Sonstige Aus⸗

4¹) Bei den Passivhypotheken RM 1 229 160,45 handelt es sich um Aufwer⸗ tungshypotheken auf die Grundstücke: Dresden, Sachsenplatz 4; München, Barer⸗ straße 15/19; Köln, Hohe Straße 38, Burghöschen 2/6; Berlin⸗Schöneberg, Hohen⸗ staufenstraße 55; Hamburg, An der Alster 21, Dornbusch 2/4; Stuttgart, Silberburg⸗ straße 156 A, B, Johannesstr. 70; Dresden, Prager Str. 50; Frankfurt a. Main, Goethe⸗

2

—.

⁵³) Der aufgeführte Betrag enthält vorausgezahlte Zinsen und Mieten, De⸗

u. a. m.

34

Verband deutsche

Interessen der

Vortrag aus dem Ueberschu⸗ 2. Prämienreserven u. Prämienüberträge .. Reserve für schwebende Versicherungsfälle 4. Gewinnreserve der Versicherten.. 5. Sonstige Reserven und Rücklagen.

1. selbst abgeschlossene Versicherungen.. 2. in Rückdeckung übernommene Versicherungen

Nebenleistungen der Versicherungsnehmer. ..

Verwendung des Reingew

Gesamteinnahmen:

B. Ausgaben. 1 Leistungen für unerledigte Versicherungsfälle der

aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:

zurückgestelt . Versicherungsverpflichtungen im

aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:

A umsan” .. Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Ver⸗

Leistungen für vorzeitig aufgelöste selbst abgeschlossene 2. zurückgestelltll .

2. aus dem Geschäftsjahre . Rückversicherungspräimiienl Verwaltungskosten einschl. Rückstellungen von . 2 511 194,68

b) Inkassoprovisionen.. 2. sonstige Verwaltungskosten2) .

Prämienreserven und Prämienüberträge Gewinnreserve der Versicherten.. Sonstige Reserven und Rücklagen)..

An die Gewinnreserve der Versicherten . . 9— . 1 176 210

Gesamtausgaben: ¹) Hier sind die Beträge verbucht, die sich aus

²) In den „Sonstigen Verwaltung Innen⸗ und Außenbeamte, Arztkosten, Reis Drucksachen und Anzeigen sowie die 2) Der Betrag von RM 682 wiegend auf Staatspapiere entfällt. . ⁴) Die sonstigen Reserven und Rücklagen umfassen die in der Bilanz Passiva „Sonstige Reserven und Rücklagen“ Zif ³) In den sonstigen Ausgaben sind enthalten: die Reservefonds auf den dem erhöhten Aktienkapital entspre Höchstbetrag, die aus der Fusion nach dem sowie die Anteile der Rückversicherer an Zinsen, Die Bank gehört folgenden Verbänden an⸗ Reichsverband der Privatversicherung, Lebensversicherungs Verein deutscher Lebensversicherungsge Zweck dieser Verbände ist die Vertretung, W und der Lebensversi⸗ folgung der gemeinsamen wissenschaftlichen und praktischen Zi⸗

8— 8 ö“ „„ .. 9

8 136 962

53 844 388 547 054 26 841 507 6 844 214

79 111 903/1 1 511 548

281 773 2 083 606

innes:

215 000,— . 100 000,— . 630 000,—

68 151,95 163 058,56

1 176 210,51

420 333 40 363

6 625 051

2 9 0 2

5 391 5 054 1 309 630

2⁴ 9 92398 3—2

0 ο 2

10 195 379 1 847 754 8 137 212

515 855,15 607 325,78

8 10 713,— 585 056

699 896/8

1 838 414/91 11

12

2

72 21

14 20%

2 2 2

14 506 5

88 214 127

80 623 451

371 842 7 411 913

2 365 379 29 685 558 79 494 578

1 102 871

7 324 948

1 298 128 ¾

1 843 806

1 314 684 29 922 147

20 765 402 27 114 823,18 682 941778

92 252 299/ 41

25 577 618/90

8 872 02876

79 494 578 62

3 662 818/81

51

skosten“ sind enthalten: h ekosten, Miete, Bürokosten, Kosten für in 1927 verausgabten Fusionskosten. .

941,78 ist buchmäßiger Kursverlust, der über⸗

schaften. 8 ahrung und Förderung der sicherung sowie die Vef⸗

Ffeekun. 8

15 682 800 289 269 723ʃ47

der Abrechnung mit den Auf⸗

Gehälter für

unter

fer 1 —5 aufgeführten Posten.

die Auffüllung des gesetzlichen chenden satzungsmäßigen Bilanzstichtag noch entstandenen Kosten Gebühren und sonstigen Einnahmen⸗

8

ele der Gesell⸗

gemacht sind oder der Beteiligung des einzelnen der

steuergesetzes zu gewähren ist.

egisterbei

andel

E11111“

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 246.

Berlin, Sonnabend, den 20. Oktober

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 9% Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. 8

üterrechtsregister, Vereinsregistee, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

82

go po

9029.

121. Die Einkommensteuervergünstigung des des Einkommensteuergesetzes bei außerordentlicher Wald⸗ nutzung. Der Pflichtige ist Genossenschafter der Murgschiffer⸗ schaft. Streitig ist die Besteuerung eines Betrags von 14 036 RM, der dem Pflichtigen auf Grund 12 Anteilsrechte an der Ge⸗ vülene aus den Erträgen zugeflossen ist, die aus den Waldungen der Genossenschaft in dem Wirtschaftsjahr 1924/25 (1. April bis 31. März) anfielen. Der Pflichtige hat diesen Betrag in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 1925 als forstwirtschaftliches Einkommen angegeben und beantragt, in Höhe von 8421 RM nach § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Steuer getrennt zu derechnen, da insoweit eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, die dem Antrag des Pflichtigen entsprach, wendet sich die Rechtsbeschwerde des Finanzamts. In dem bisherigen Verfahren die Vorbehörden stets davon ausgegangen, daß es sich bei dem strittigen Betrag um Einkünffe des Pflichtigen aus Forstwirtschaft handle, ohne zu prüfen, ob nicht etwa Kapitalerträge des Pflichtigen vorliegen, auf die 8 59 des Einkommensteuergesetzes überhaupt keine Anwendung finden könnte. Eine Klärung dieser Vorfrage, von deren Entscheidung der Ausgang des gegenwärtigen Rechtsmittelverfahrens abhängt, läßt sich nur 8 eine Untersuchung über die rechtliche Natur der Murgschifferschaft gewinnen. Da die Vorbehörden zu dieser Frage weder in tatsä⸗ 25 noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen haben, muß die Vorentscheidung aufgehoben und die spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden.

Bei der erneuten Verhandlung wird die Vorbehörde nach⸗ tehende Ausführungen zu beachten haben: 1. Einkünfte des flichtigen aus Forstwirtschaft liegen begrifflich nur vor, wenn die Erträge aus den Waldungen der Murg chifferschaft dem Pflichtigen auf Grund seiner Anteilsrechte unmittelbar nüests en sind, also nicht zunächst Einkünfte der Genossenschaft wurden und von dieser alsdann zur Ausschüttung an die einzelnen Genossen gelangten und damit bei den Genossen die Rechtsnatur von Einkünften aus Kapitalvermögen erlangten. Bei der Unter⸗ sachung der Frage, ob bestimmte Einkünfte beim Vorliegen einer Bersonenvereinigung zunächst als Einkünfte der Personen⸗ vereinigung oder unmittelbar als Einkünfte der an der Ver⸗ einigung beteiligten Personen anzusehen sind, hat man im wesent⸗ lichen drei Gruppen zu unterscheiden: a) die Personenvereinigung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit selbständiger Träger des Vermögens, b) das Vermögen steht den Beteiligten zur esamten Hand zu und c) die Beteiligten sind Eigentümer nach Bruchteilen. Im a liegt Fe eine Körperschaft vor, die, soweit nicht besondere Befreiungsgründe vorgesehen sind, mit ihren Einkünften körperschaftsteuerpflichtig ist, während im Falle c eine Körperschaftsteuerpflicht der Personenvereinigung grundsätzlich nicht in Frage kommt, etwaige Einkünfte also unmittelbar als den Beteiligten zugeflossen gelten. Im Falle b kann man im Hinblick auf §§ 5, 6 des Körpers 21— sagen, die Gesamthand ist grundsätzlich, aber nicht in der Regel ein 1““ Gebilde, nämlich dann nicht, wenn ihr Einkommen nach dem Körperschaftsteuer⸗ oder Einkommen⸗ unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen teuerbar ist 6 des Körperschaftsteuer esetzes). Das Einkommen⸗ teuergesetz 5 in § 29 eine derartige Bestimmung für die Handelsgesellschaft und die eamanbftheache t getroffen, indem es die Einkünfte der Gesellschaft unmittkelbar als gewerbliche Ein⸗ künfte der 8 after Der hier 5 estellie Grundsatz, daß entscheidend sein soll, ob der einzelne Gese schafter als Unter⸗ nehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist oder nicht, wird für andere Gesamthandgemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Dabei wird die Frage, ob ein Gesellschafter als Unternehmer an⸗ nsecen ist, besonders dann zu verneinen sein, wenn nach den estehenden Vereinbarungen die Beteiligten zu Kapitalisten arakter eines ihm gehörigen Vermögensgegenstandes genommen ist. Es ergeben sich aber für den vorliegenden Fall Besonderheilkn, die sn einer Abweichung von der e S. Regel führen önnen, daraus, daß es sich bei der Murgschifferschaft um ein dem früheren Rechte angehöriges Gebilde handelt, auf das die Begriffe juristische Person, Gesamthand Bruchteilsgemeinschaft, wie sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sich herausgebildet aben. nicht ohne weiteres passen. Man wird die Murgschiffer. chaft als eine den deutschrechtlichen Markgenossenschaften und Real⸗ und Nutzungsgemeinden verwandte Genossen 2. anzu⸗ sehen haben (vgl. Domer⸗Seng, Badisches Landesprivatrecht im Ergänzungsbande IV des Rechts von Dernburg, Anm. 7 zu § 103, und Helbling, Badische Dienstweisung für Grundbuchäntter I1 S. 12), und daher die Frage, ob die Erträge funächst auf Grund eines eigenen Nutzungsrechts der Genossen⸗ chaft zufließen und die Genossen ein bloßes Gewinnbezugsrecht haben oder ob die Nutzungsrechte der Genossen die Erträge unmittelbar, d. h. unter Ausschluß der E“ erfassen, danach zu beurteilen haben, wie im Einzelfalle, also gerabde bei der Murgschifferschaft, die Rechtsverhältnisse der Fenossen ihrem Wesen nach gestaltet sind. 2. Kommt hiernach die Vorbehörde zu er Ueberzeugung, daß die Erträge aus den Genossenschafts⸗ waldungen 5 st der Genossenschaft zugeflossen sind und daher die Bezüge der Genossen Kapitaleinkünfte darstellen, so kann § 59 des ö keine Anwendung finden. Es ist aber zu beachten, daß für diesen Fall als Einkünfte des Pflichtigen für das Kalenderjahr 1925 nicht diejenigen Bezüge zu versteuern sind, die ihm im Wirtschaftsjahr der Genossenschaft 1924/25, sondern die ihm im Kalenderjahr 1925 zugeflossen sind. Stellt⸗ ich dagegen heraus, daß die strittigen Bezüge unmittelbar dem Pflichtigen zuflossen, so handelt es sich um Einkünfte des Pflichtigen aus Forstwirtschaft, die nach § 10 Abs. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes bei der Besteuerung für das Kalender⸗ lahr 1925 mit dem in dem forstwirtschaftlichen Wirtschafts⸗ jahr 1924/25 erzielten Betrag anzusetzen sind. Es kommt dann in Frage, ob die Vergünstigung des § 59 Abs. 1 des Einkommen⸗ Die Sachlage ist folgende: Nach

en Feststellungen der Vorbehörde können in den Waldungen der

Murgschifferschaft bei nachhaltiger regelmäßiger Nutzung jährlich 45 000 km geschlagen werden. Bei 2 im Jahre 1924 behufs Einrichtungserneuerung erfolgten Neuaufnahme des Waldes stellte sich heraus, daß ein Uebervorrat an Holz dadurch entstanden war, daß Stämme über die angenommene Umtriebszeit von 120 Jahren stehengeblieben und 140 200 Jahre alt geworden waren. Auf des Forstamts als Vertreter des Domänenärars, das die höchste Zahl der Anteile der Murg⸗ chifferschaft besitzt, erfolgte deshalb eine Nutzung von 70 000 fm, o daß also 25 000 fm über die nachhaltige Nutzung hinaus eschlagen wurden. Das Finanzgericht hat daher die Voraus⸗ des § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für vor⸗ liegend erachtet und die Steuer für die außerordentliche Wald⸗ nu zung etrennt berechnet. Das Finanzamt wendet in der Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt verwiesen wird, ein, die Ver⸗ gün tigungsvorschrift des § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes könne nicht so verstanden werden, daß in allen Ueen. in denen die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen eines Jahres über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig u erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen veree. Aesas in Hohe der ve. eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 vorliege. Würde man so vorgehen, so würden diejenigen Steuerpflichtigen, die jahre⸗ oder jahrzehnte⸗ lang einen Wald entgegen den forstwirtschaftlichen Grundsätzen genutzt hätten, indem sie weniger als die nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen Nutzungen gezogen und dadurch einen Uebervorrat an Holz geschaffen hätten, entgegen den das rw Ieue - de9. beherrschenden Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Gleich⸗ mäßigkeit der Besteuerung, aus ihrem Ver⸗ halten noch einen steuerlichen Vorteil ziehen. Man müsse daher den § 59 Abs. 1 des es so auslegen, daß eine außerordentliche Waldnutzung im Sinne dieser Bestimmung stets nur dann vorliege, wenn sie sich als Eingriff in die Gelan darstelle, d. h. wenn dadurch der Holzbestand unter denjenigen Bestand herabsinke, der bei einer dauernden ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vorhanden wäre; eine bloße Nachholung früher ordnungswidrig unterlassener Nutzungen falle nicht unter § 59 Abs. 1. b Ausführungen des Finanzamts kann nicht folgt werden. Der nächhaltige Betrieb der Forstwirtschaft ringt es mit sich, Wirtschaftspläne auf lange Sicht hinaus auf⸗ zustellen und in diesen Plänen auf Grund der gesammelten eonsäschen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse die⸗ enige Holzmenge festzulegen, die nach forstwirtschaftlichen Grund⸗ ätzen der nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen jährlichen entspricht. Dabei kann sc. sei es im Laufe einer Wirt⸗ 85 tsperiode, sei es nach Abschluß einer solchen, herausstellen, der aufgestellte Wirtschaftsplan zu unwirtscha tlichen Ein⸗ sparungen geführt hat, die zur Zeit seiner Aufstellung nicht erkannt wurden. Es wird dann häufig im Interesse einer wirt⸗ schaftlichen Betriebsführung geboten sein, neben der Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans auf die möglichst rasche Beseitigung der Uebervorräte hinzuarbeiten und im einzelnen Jahre außer⸗ ordentliche Nutzungen zu ziehen. Nach dem Schveiden des Ver⸗ waltungsrats der Murgschifferschaft vom 27. November 1927 sollen 5 Gründe für die n. esohenace Nutzung maßgebend gewesen sein. Daneben kann sich aber auch die rein persönliche Ansicht eines Waldbesitzers über die nachhaltig zu erzielenden jährlichen ee en Nutzungen ändern, z. 8. wenn er eine kürzere oder eine längere Umtriebszeit für 88582 hält. In allen diesen Fällen kann es vorkommen, daß frühere Ein⸗ sesrungen. mögen sie sich objektiv als solche darstellen oder ubjektiv für 825 gehalten werden (also unter Umständen objek⸗ tiv gar keine sein), nachgeholt werden. v. diesen Fällen entspricht es dem Wortlaut des § 59 Abs. 1, die Vergünstigung anzuwenden, und es sind auch keine Gründe anderer Art erkenn⸗ bar, sie zu versagen. Läßt man aber hier die Anwendung des § 59 zu, so muß man sich auch auf den grundsätzlichen Stand⸗ unkt des Finanzgerichts een⸗ Dabei wird Steuerumgehungen er vom Finanzamt angedeuteten Art regelmäßig ohne weiteres dadurch begegnet werden können, daß in Fällen, in denen aus Gründen der Steuerersparnis forstwirtschaftlich unzweckmäßige Einsparungen gemacht und in einem späteren Steuerabschnitt als außerordentliche Nutzung abgeholzt werden, das Vorliegen wirt⸗ schaftlicher Gründe für die außerordentliche Nutzung ver⸗ neint wird (v“gl. dazu auch Ausschußbericht, Reichstagsdrucksache Nr. 1229 S. 26/27). 3. Kommt hiernach die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Frage, so wird auch noch die vom Pflichtigen beantragte Verteilung des Ertrags in ordentliche und außerordentliche Waldnutzung nachzuprüfen sein. Während rein mengenmäßig die ordentliche Nutzung zur außer⸗ ordentlichen im Verhältnis von 45:25 steht, will der Pflichtige wertmäßig ein Verhältnis von 2:3 zugrunde gelegt wissen. In dem Schreiben des Forstamts ist angegeben, dieser Teilungsfuß sei für das in natura unter die Benossen verteilte Berechtigungs⸗ holz angebracht, da es sich bei dem Ueberschlag um Starkholz n und gerade das Starkholz in natura verteilt werde. Es ist nicht klar, was damit gemeint ist. Würde der Durchschnittswert je im der nachhaltig zu erzielenden regelmäßigen jährlichen Nutzung geringer sein als der Durcyschnittswert je im der außer⸗ ordentlichen Nutzung, so müßte der Teilungsmaßstab allerdings nicht mengenmäßig, sondern wertmäßig ermittelt werden. Da⸗ gegen müte der Umstand, daß einzelne Genossen bei der Zu⸗ weisung der ihren Anteilen dem Werte nach entsprechenden Nutzungen einen vergältnihneästig größeren Teil des als Ueber⸗ vorrat geschlagenen Holzes beziehen als andere Genossen, bei der Ermittlung des Teilungsmaßstabs außer Betracht bleiben. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 41/28.)

122. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen eines Bank⸗ kredits. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen eines Bankkredits. Die Schuld ist zwecks Erwerbung einer Anzahl Aktien aufgenommen. Der Beschwerdeführer hatte ene 38 die Aktien Ses gekauft, um einen Kurssturz zu verhüten. Die Vorinstanz hat aus den ganzen Mmnstünden ie Ueberzeugung gewonnen, daß die Kursstützungskäufe in der Hoffnung vor⸗ genommen sind, nicht nur die Kurse der damals unterbewerteten Aktien zu halten, sondern auch erhebliche Kursgewinne zu erzielen.

Is het weiter ausgeführt, das Vorhandensein einer Spekulations⸗ absicht in den engen Grenzen des § 42 des Einkommensteuer⸗ gesetzes sei vom Beschwerdeführer zutreffenderweise in Abrede gestellt, deshalb ließen sich die Zinsaufwendungen nur durch Er⸗ wartung auf einen späteren Vermögenszuwachs erklären. Sie ständen also mit Einkünften im E“ Zusammenhange, die nicht einkommensteuerbar seien. diese Kursgewinne rößtenteils nicht zum nicht stenerbaren Einkommen des in Rede tehenden Steuerabschnitts gehörten, mache keinen Unterschied. In der Rechtsbeschwerde wird darauf hingewiesen, daß die Aktien lediglich deshalb übernommen seien, weil ein Großaktionär gezwungen war, seinen Aktienbesitz abzustoßen. Zur Verhinderung eines sei eine Stützungsaktion notwendig . Mit einer rtsteigerung wäre damals nicht zu rechnen gewesen. Der Beschwerdeführer besitze die Aktien noch jetzt. Der Aktien⸗ erwerb stände sogar mit steuerpflichtigen Einkünften im Zu⸗ sammenhange, weil der Beschwerdeführer ohne die Stützungsaktion seinen Posten als Aufsichtsratmitglied verloren hätte.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes gehören die Schuldzinsen zu den abzugsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die für die Einkommen⸗ steuer außer Betracht bleiben. Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von beruht auf dem Gedanken, daß eine versingliche Schuld eine Quelle eintretender Vermögensminderungen ist, da der Eintritt der Vermögensminderungen erst mit dem Erlöschen der Schuld aufhört, und daß das Vorhandensein einer derartigen Vermögensminderungsquelle die Leistungsfähigkeit des Steuer⸗ pflichtigen genau in der entgegengesetzten Weise berührt wie das Vorhandensein von ertraggewährendem Aktivvermögen. Wenn man schon Vermögensvermehrungen, die sich lediglich als Folge des Vorhandenseins von Aktivvermögen darstellen, denen gleich⸗ stellt, die auf andere Ursachen zurückzuführen und größtenteils als Erfolge irgendeiner Tätigkeit anzusehen sind, so ist es unbillig, nur das Aktivvermögen zu berücksichtigen; denn wie das Aktiv⸗ vermögen die im übrigen vorhandene und sich in Vermögens⸗ vermehrungen auswirkende Leistungsfähigkeit erhöht, so ver⸗ mindert das Passivvermögen dieselbe Leistungsfähigkeit. Wenn nun der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für den eines wirtschaftlichen In ammenhanges mit nicht steuerbaren

inkünften ausschließt, so kann damit nicht ein unmittelbarer sammenhang gemeint sein. Denn Schuldzinsen sind eine Folge des Bestehens einer verzinslichen Schuld und haben keine weitere unmittelbare Beziehung. Gemeint sein kann nur ein Zusammen⸗ hang der Schuld selbst mit Aktivvermögen, das zu Vermögens⸗ vermehrungen führt. Aktiva und Passiva stehen in einem recht⸗ lichen Zusammenhange, wenn sie auf Grund eines Vertrags er⸗ worben sind; dann war die Uebernahme der Schuld die rechtliche Beendigung für den Erwerb der Gegenleistung. Ein wirtschaft⸗ licher Zusammenhang liegt aber schon vor, wenn die Uebernahme der Schuld die wirtschaftliche Bedingung für den Erwerb eines Gegenstandes war. Im vorliegenden Falle ist nun nicht zu bezweifeln, daß die Aufnahme der Bankschuld in diesem Sinne die wirtschaftliche Bedingung für den Erwerb der Aktien war. Ohne die Aufnahme dieser Schuld oder einer anderen konnte der Be⸗ schwerdeführer die Aktien nicht erwerben, er hat die Schuld zum Zwecke des Erwerbes der Aktien begründet. Zur Verneinung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist nun noch erforderlich, daß die Aktien als eine Quelle nicht steuerbarer Einkünfte anzusehen sind. Der Senat glaubt diese Frage bejahen zu sollen. Allerdings sind Aktien eine Quelle steuerbarer Einkünfte, nämlich der Dividenden. Es ist aber nicht zu verkennen, daß bei Aktien auch mit Ver⸗ mögensvermehrungen zu rechnen ist, die der Besteuerung nicht unterliegen. Die einzelne Aktie verkörpert einen Anteil an der Herrschaft über die Aktiengesellschaft, die ihrerseits dauernd einen Betrieb unterhält, der zur Erzielung von Einkünften 1 sie selbst führt, was zur Folge hat daß auch die Herrschaftsrechte an Wert gewinnen. Steuerbare Einkünfte entstehen aber für die Aktionäre immer nur dann, wenn eine Dividende beschlossen wird. Soweit und solange keine Dividenden ausgeschüttet werden, erwächst den Aktionären tatsächlich eine nicht steuerbare Vermögensvermehrung. Nur ausnahmsweise wird diese Vermögensvermehrung nach § 42 oder auch § 30 Abs. 3 des Einkommenstenergesetzes erfaßt. Man kann also die Aktien als Quellen auch nicht steuerbarer Ver⸗ mögensvermehrungen ansehen. Fraglich kann nur sein, ob diese Vermögensvermehrungen unter den Begriff der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes fallen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob man grundsätzlich Wert⸗ erhöhungen zu den Einkünften zu rechnen hat. Bei den Aktien handelt es sich aber nicht bloß um Werterhöhungen, die auf einer anderweitigen Schätzung des Wertes eines Gegenstandes im Ver⸗ kehre beruhen, sondern mindestens zum Teil um Werterhöhungen, die auf eine wirkliche Vermehrung einer Gütermasse zurück⸗ zuführen sind, an der die Aktionäre mittelbar beteiligt sind. Nur die rechtliche Konstruktion, wonach die Gütermasse einer von den Aktionäven verschiedenen juristischen Person gehört, führt dazu, daß steuerbares Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht anznerkennen ist. Wirtschaftlich fließt den Aktionären fort⸗ gesetzt Einkommen zu, das das Einkommensteuergesetz in An⸗ lehnung an zivilrechtliche Konstruktionen aus praktischen Gründen der Besteuerung nicht unterwirft. Der Senat glaubt danach, in den Aktien eine Quelle nicht steuerbarer Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 sehen zu sollen. Und es muß grundsätzlich angenommen werden, daß jeder, der Schulden eingeht, um Aktien zu erwerben, dies gerade mit Rücksicht auf die nicht steuerbaren Einkünfte aus den Aktien tut. Die Umstände des vorliegenden Falles nötigen zu einer anderen Auffassung nicht. Es ist unerheb⸗ lich, daß die Aktien bisher nicht verkauft sind. Denn die nicht steuerbaren Einkünfte sind nicht erst mit einem Verkaufe der Aktien gegeben. Die Beziehungen der Schuldsinsen zu den Ein⸗ künften aus der Aufsichtsratstellung sind aber so entfernt, daß sie nicht berücksichtigt werden können. Bemerkt sei, daß die nach dem Verkaufe der Aktien fällig werdenden Schuldzinsen abzugsfähig sein würden, da nur während des Besitzes der Aktien ein Zu⸗ mit nicht steuerbaren Einkünften gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 669/27.)