1928 / 251 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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4

Berlin, Freitag, den 26.

Inhalt des amtlichen Teiles:

erde Es

Filmverbole. Bekanntmachung, b Zeitungsverbot. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 37 gesetzblatts Teil I und der Nummer 43 Teil II. Preußen.

6 8 8 .“ 8 Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Am Tode vorbei“, 6 Akte = 1814 m lang, Antragsteller: Veritas⸗ Füln G. m. b. H., Berlin, Ursprungsfirma: Gans⸗Film, Wien, ist am 28. September 1928 unter Prüfnummer 20 263 erneut verboten worden. (Vergl. Reichsanzeiger vom 1. Dezember 1927 Nr. 281, Haupttitel: „Sacco und Vanzetti“.) Berlin, den 23. Oktober 1928. Der Leiter der Filmprüfstelle. Mildner.

2

ö“ Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens: „Aus dem Tagebuch eines Junggesellen“, 7 Akte = m lang, Antragsteller und Ursprungsfirma: Reinhold Schünzel⸗Film G. m. b. H., Berlin, ist am 12. Oktober 1928 unter rüf⸗ nummer 20 392 verboten worden. Berlin, den 16. Oktober 1928.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. . Mildner.

Bekanntmachung. nmnter den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 297 vom 81. Dezember 1923 und Nr. 93 vom 7. April 1924 bekannt⸗

gegebenen Bedingungen gelten ab 16. Oktober 1928 folgende Brennstoffverkaufspreise je Tonne in Reichsmark:

Niederschlesisches Steinkohlensyndikat.

Sophie Glückhilf⸗ (Schulte⸗ Friedens⸗ schacht) hoffnung RM RM

23,53 23,53 23,53 2,64

Fürsten⸗ steiner

RM

23,53 23,53

Flammkohlen

18

Stückkohlen.. Würfel, ungew. Würfel, gew..

I, ungew. 8—

Nuß I, gew..

Nuß II, ungew. II, gew..

Erbs I, ungew.

Erbs I, gew..

Erbs II, ungew.

Erbs II, gew..

Erbs III, gew.

EFrbs Iv, gew .

Erbs 10/22 mm, gew..

Erbs 10/22 mm, ungew.

örder, abgesiebte.. örder, ungesiebte örder, gewaschene

Feü teranein Kleinkohlen...

Grieß, gew...

Grieß, ungesiebte

btaubk. I, gew..

Staubk. I, ungew.

Staubk. II, gew. ...

Schlammkohl⸗ (a. Teichen)

Schlammkohl. (a. Filtern)

Flammkohlen

23,53 235,14 22,35

21,85 21,45

2g= 2e 0 6o &

HlIi1 b .

8

7 S

Viktor⸗ und Gustavgrube RM

23,53

von Kulmitz (Melchior)

RM

RM 23,53 23,53 23,53 23,53 23,14

22,35

Stückkohlen.. ürfel, ungew. ürfel, gew.. I, ungew. I, gew..

Nuß II, ungew.

Nuß II, gew. . rbs I, ungew.

Erbs I, gew.

8 reffend eine Anleihe der Stadt Breslau.

Viktor⸗ und Gustavgrube

RM

von Kulmitz (Melchior)

RM

21,85 21,45

22,15

22,74 1748

Flammkohlen Fuchs

RM

21, 85 21,45

22,15

22,74 17,48

20,25

Erbs II, ungew. eee“ Erbs III, gew. ““ EW3o“ Erbs 10/22 mm, gew.. Erbs 10/22 mm, ungew. Förder, abgesiebte.. Förder, ungesiebte.. Förder, gewaschene.. Rätterklein ... Kleinkohlen.. Grieß, gew... Grieß, ungesiebte Stautb , gew... 15,29 Staubk. I, ungewr... 12,61 Staubk. II, geww... 12,61 Schlammkohl. (a. Teichen) 5,57 Schlammkohl. (a. Filtern) 5,97

111

—,— 80S* ρ b2

A

Rudolf

RM 23,53 23,53

22,64

Flammkohlen

Stückkohlen.. Würfel, ungew. Würfel, gew. . Nuß I, ungew.. Nuß I, gew... duß II, ungew. Nuß II, gew.. Erbs I, ungew. 19,95 16,78

Uliris

80Z— g SR&

Erbs I, gew..

Erbs II, ungew.

Erbs II, gew... Erbs III, gew. Erbs 1v, gew... Erbs 10/22 mm, gew. Erbs 10/22 mm, ungew. Förder, abgesiebte.. Förder, ungesiebte.. Förder, gewaschene.. Rätterklein ... Kleinkohlen.. Grieß, gew.. Grieß, ungesiebte. Staubk. I, gew.. Staubk. I, ungew. Staubk. II, gew... Schlammkohl. (a. Teich. Schlammkohl. (a. Filt.

88 S1IIIII

EIIEriittiftiilIIII 11111

2

111

S 90 0 tIII

Ss. S 8 8 ¶. 8e 8 08.οα 8

Erbs 10/22 mm, gew. 23,63 Kleine, unsort., von Ruben⸗ grube 2 28 .) . 9 90

Erbs II, gew.. . 28,45 Erbs III, gew.. . 22,94

Gaskohlen:

24,42 Gas⸗Erbs II, gew. 23,05 24,42 Gas⸗Erbs III, gew. 22,65 24,42 Gas⸗Erbs 10/22 mm, gew. 23,34 24,42 Gas⸗Staub, geow. 16,18 24,03 Gas⸗Förder, abgesf 23,33 23,54 Gas⸗Förder, ungeessf 18,37

Koks: Gießerei⸗Stüdkoks. .33,06 Erbskoks I. Stu ok 8 .32,56 Erbskoks II Brechwürfelkoks.. .35,60 Koksgrus. Brechnußkols I.. .37,30 Hochofenkoks Brechnußkoks II .34,00

Briketts (Fürstensteiner, Wenceslaus, Viktor): Eier * .* . . 2. 2 1 —0 2020 kleinere Formate von etwa 1 kg...

Gas⸗Stücke... Gas⸗Würfel, ungew. Gas⸗Würfel, gew. Gas⸗Nuß I, gew. Gas⸗Nuß II, gew. Gas⸗Erbs I, gew.

. 23,44 .16,2

. 7,50 .31,66

großes Format von etwa 3 kg und 1,7 kg. 3 8 Berlin, den 25. Oktober 1928.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband.

Löffler. Dr. Bonikowsky.

Hekannimachung.

Auf Grund des Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung ver⸗ ordnet der Senat wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was folgt:

Das Erscheinen der „Hamburger Volkszeitung“ und

etwaiger Ersatzblätter wird bis auf weiteres verboten. Gegeben in der Versammlung des Senats. Hamburg, den 24. Oktober 1928.

Bekanntmachung. 8 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält: 8— die Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld, vom 19. Oktober 1928, die Verordnung über die Zahlung des Reichszuschusses zu den Renten der Invalidenversicherung nach ausländischen Grenzgebieten, vom 22. Oktober 1928, und die Kraftfahrlinienverordnung, vom 20. Oktober 1928. Umfang Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Berlin, den 26. Oktober 1928. Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 43 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält: .

die Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch⸗polnischen Abkommens über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, vom 16. Oktober 1928,

die Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 18. Ok⸗ tober 1928, 1 1

die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkomme über den Eisenbahn⸗Frachtverkehr beigefügten Liste, vom 18. Ok⸗ tober 1928, 8 1

die Verordnung zur Ausführung der Abrede zwischen der Deutschen Regierung und Regierungskommission des Saargebiets über Angelegen⸗ S- der Sozialversicherung des Saargebiets, vom 20. Oktober

28, und 8

die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern

und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 22. Oktober 1928. Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Berlin, den 26. Oktober 1928.

Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

8

Preußen. Ministerium des Innern.

Mit Ermächtigung des Preußischen Staatsministerin erteilen wir hiermit auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 sowie des § 1 des Gesetzes über die Ausgabe wertbeständiger Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber vom 23. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 407) der Stadt Breslau, Regierungsbezirk Breslau, die Genehmigung zu einer in Form von Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Inlande aufzulegenden Anleihe bis zum Betrage von „15 000 000 Reichs mark“, in Worten: „Fünfzehn Millionen Reichsmark“, wobei für jede Reichsmark der Preis von ½ % kg Feingold zu rechnen ist.

Der Erlös der Anleihe ist in der Hauptsache zur Aus⸗ ührung sozialer und gemeinnütziger Bauten und Neuanlagen, ür Notstandsarbeiten und zur Erweiterung des Grundbesitzes zu verwenden.

„Der jährliche Zinsfuß darf 8 vH des Anleihekapitals nicht überschreiten.

Die Tilgung erfolgt nach dem festzustellenden Til ungs⸗ plan vom Rechnungsjahr 1929 ab mit 2 vH des Mäleihe. kapitals zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen durch Auslosung von Schuldverschreibungen.

Verstärkte Tilgung oder Gesamttilgung bleibt vom 1. Juli 1934 ab vorbehalten.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschrei⸗ bungen wird eine Gewährleistung vom Staate nicht über⸗ nommen.

Berlin, den 8. Oktober 192212893.

Zugleich für den Finanzminister⸗

Der Minister des Innern. J. A.: Surén.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Zweigert eine öffentliche Vollsitzung ab. Unter den eingegangenen Vorlagen befindet sich ein Gesetz⸗ entwurf über ein Handelsabkommen zwischen Deutschland und Panama. Die Vorlage wurde den zuständigen Ausschüssen überwiesen. Angenommen wurde dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge ein Gesetzentwurf, betr. den Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei über die Grenzoder. Weiter wurde angenommen ein Gesetz⸗ entwurf, betr. ein Abkommen zwischen Deutsch⸗

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