1928 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Oct 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 251 vom

26. Oktober 1928. S. 2.

land und Holland über Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsver⸗ kehr. Der Reichsrat genehmigte, daß weitere Aktien zum Börsenterminhandel an der Berliner und Frankfurter Börse zugelassen werden, daunter u. a. die Aktien der Allgemeinen

Lokalbahn⸗Gesellschaft, Berlin, und der Bayerischen Motoren⸗ werke.

Preußischer Staatsrat. (Säittzung vom 25. Oktober 1928. 3 G (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Der Preußische Staatsrat beschäftigte sich gestern in seiner Schlußsitzung mit der Vorlage über das Dienst⸗ einkommen der Leiter und Lehrer an den nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schu⸗ len. Durch das Gesetz sollen insbesondere die Bezüge für die Leiter und Lehrer an kommunalen öffentlichen höheren Schulen den staatlichen gleichgestellt werden. Nach einer eingehenden neesgaagen die teilweise erregte Formen an⸗ nahm, lehnte die Mehrheit des Staatsrats das Gesetz ab. 1 Dr. Pelzer (Zentr.) legte zu Beginn der Sitzung dem Plenum das Gutachten des Haupt⸗ und Gemeindeausschusses, die gemeinsam getagt hatten, vor, das folgenden Wort⸗ laut hat: „lI. Die gleichzeitige Zuleitung der Gesetzesvorlage sowohl an den Preußischen Staatsrat wie an den Preußischen Landtag be⸗ deutet eine Verletzung des Abs. 2 des Art. 40 der Preußischen Ver⸗ oaffung. foff 1- Der Staatsrat spricht sich gegen den Entwurf des Gesetzes über das Studienratsdiensteinkommensgesetz aus. Er hält das Gesetz weder für dringlich noch für zweckmäßig. Die in dem Ent⸗ wurf enthaltenen Einschränkungen der Rechte der kommunalen Schulunterhaltungsträger sind nicht annehmbar, insbesondere nicht, ohne gleichzeitige Regelung anderer die höheren Schulen be⸗ treffenden Streitfragen zwischen Staat und Gemeinden. Dagegen würden keine Bedenken bestehen, den § 43 des Beamtendienst⸗ einkommensgesetzes ausdrücklich auf die Leiter und Lehrer an kom⸗ munalen und höheren Lehranstalten für anwendbar zu erklären.“ Der Vertreter des Kultusministeriums, Ministerialrat Landé, sprach sich gegen den Ausschußantrag aus und empfahl die Annahme des Entwurfes. Er erklärte u. a., das Gesetz sei not⸗ wendig. Seine Ablehnung würde hinsichtlich der Rechtsgrundlage ein Vakuum schaffen. Der Staat könne seine Lehrer nicht zurück⸗ setzen lassen. Die Regierung könne eine Entwertung der staat⸗ lichen Schulen nicht zulassen. Um die Großstädte brauche man sich für das Schulwesen keine Sorge zu machen. Es gelte, die kleinen und mittleren Städte auf dem Gebiete des höheren Schulwesens zu schützen. Deshalb müsse gesetzlich festgelegt werden, daß die Städte die Lehrer nicht höher besolden als der Staat. Es bestehe die Gefahr eines Kulturrückschritts, wenn hier der Staat nicht ein⸗ schreite. Die Regierung bekrachte die Dinge mit kühlem Ver⸗ tande und nicht mit dem Gefühl der Großstädte. (Erregte Zurufe: Unerhört!) Die Begrenzung der Gehälter gesetzlich zu normieren sei eine Notwendigkeit, besonders auch im kulturellen Interesse. Dr. Steiniger (A. G.) sprach sich gegen den Ausschuß⸗ antrag aus und empfahl die Annahme des Entwurfs. Der Staats⸗ rat sei allerdings die Vertretung der Provinzen; in lebenswichtigen Fragen müsse aber das Interesse des Staats vorangehen. Die wirtschaftlichen Kräfte des Landes seien gegenüber den wirtschaft⸗ ichen Kräften der Großstädte nicht gleich zu bewerten. Man müsse der Flucht aus den Kleinstädten entgegenwirken. Deshalb empfehle sich die Annahme des Gesetzes. Er schlage vor, den Gegenstand an den Ausschuß zurückzuverweisen und sei bei Ab⸗ lehnung dieses Vorschlags dafür, daß der Staatsrat Einwendungen nicht erhebe. 1 b Dr. Rive (A. G.) trat den Ausführungen des Vertreters der Regierung und des Vorredners entgegen und vertrat den Standpunkt der Gegner der Vorlage aus der Arbeitsgemeinschaft und empfahl den Ausschußantrag. Er erklärte, wenn wirklich ein Vakuum entstehe, so würden Praxis und Judikatur sich schon zu helfen wissen. Im übrigen bilde einen Ausweg der Vorschlag des Ausschusses hin⸗ sichtlich der Abänderung des § 43. Die Städte könnten es nicht zulassen, daß ihre Gemeindebeamten verschieden besoldet würden, und die Lehrer an höheren Schulen seien ja nach der Entscheidung des Reichsgerichts ebenfalls Gemeindebeamte. Deshalb müßten die Gemeindegesetze auch für sie gelten und dürfe keine Sonder⸗ regelung Platz greifen. Man müsse auch die Vorzüge für die staat⸗ lichen Lehrer anerkennen. So hätten sie nur mit staatlichen In⸗ tanzen zu tun und seien beispielsweise nicht der Kritik einer Stadtverordnetenversammlung unterworfen. Im staatlichen Dienst könnten sie auch weiterkommen, während die Anstellung im städtischen Dienst meist ein Weiterkommen nicht ermögliche. Die Besetzung der städtischen Stellen sei nicht so leicht, wie es von mancher Seite dargestellt werde. Durch bessere sinanzielle Aus⸗ sichten müßten diese Stellen begehrenswert gemacht werden. Von einer Entwertung der staatlichen Schule könne keine Rede sein. Der Staat mache ja selbst einen Unterschied in seiner eigenen Be⸗ soldungsordnung, indem er zwischen gehobenen und gewöhnlichen Stellen unterscheide. Der Redner hob die Verdienste der Groß⸗ säädte um das höhere Schulwesen hervor und wies dies an dem büdtera von Frankfurt a. Main nach, das gerade auf dem Gebiete des höheren Schulwesens bahnbrechend gewesen sei, trotz der großen Widerstände, die ihm namentlich vom Staat gemacht worden seien. Deshalb verlangten die Städte Freiheit in der Besoldung. Nicht einen Kulturrückschritt, sondern einen Kulturfortschritt bedeutete die Freiheit der Gemeinden auch auf diesem Gebiet. Der Ministeriabwertreter die großen Sorgen der Großstädte um aas Schulwesen wenig zu kennen. 8 8 2 Sr (Feutr. erklärte, es handle sich hier nicht um einen Kampf zwischen Autorität und Freiheit. Der § 43 könne auch hier wie für die Besoldung der kommunalen Beamten aus⸗ reichend sein. Dr. Steiniger scheine die Großstädte mit der Berliner Brille anzusehen. Der Redner wies zum Schluß in er⸗ regtem Ton die Behauptung des Regierungsvertreters zurück, die Regierung betrachte 5* Fe. mit kühlem Verstande und nicht it dem Gefühl der Großstädter. 1 8 Herr ““ n Coßans war gleichfalls für Ablehnung des Gesetzes, schlsß sich aber nicht der Begründung dieser Ablehnung an. Das Gesetz bedeute allerdings eine wesentliche Einschränkung r Selbstverwaltung. Seine Partei spreche dem Staatsrat das Recht ab, die Interessen der Kommunen wahrzunehmen. Er denke wohl an die Interessen der höheren Schulen, nicht aber an die der Volksschulen. 8 Ministerialrat Landé nahm hierauf aufs neue das Wort und suchte die Bedenken, die gegen den Gesetzentwurf vor⸗ gebracht waren, zu zerstreuen. Er erklärte dabei, eine Ein⸗ schränkung der Selbstverwaltung sei nicht beabsichtigt. Ueber die kulturellen Auswirkungen des Gesetzes könne man verschiedener Meinung sein. 8 atir BAeintektor Trittel (Dem.) sah das Gesetz als einen ortschritt an. Verwunderlich sei, daß gerade die Großstädte bei jeser Vorlage in so große Erregung gerieten. Daß 1 Gesetz die Großstädte in der Entwicklung ihres Schulwesens irgendwie beeinträchtigen würde, könne er nicht anerkennen. In der Großstadt beständen auch ganz andere Entwicklungsmöglichkeiten. Man dürfe bei dieser Frage auch nicht finanzielle Gesichtspunkte allein maßgebend sein lassen. Es sei kein Zufall, daß gerade in den kleineren und mittleren Städten des Ostens das Schulwesen staatlich sei. Der Philologenstand wehre sich gegen die eichnung „Kommunal⸗ beamte“ und fordere, daß die Stellung der hilologen endlich ein⸗ heitlich pernrmäth werde. 81

Damit schloß die Aussprache.

Präsident Dr. Adenauer teilte mit, daß Ministerialdirektor Landé bei 620 gegen einen Zuruf Dr. Kaisers Verwahrung ein⸗ gelegt habe, der behin gegangen sei die Regierung werde hoffentlich das nächste Mal einen anderen Vertreter entsenden. Der Präsident erklärte, in einer scharfen Kritik liege nicht ein Verstoß gegen die Ordnung. Er habe im übrigen den Eindruck, daß die Aus⸗ führungen des Regierungsvertreters derartig gewesen seien, wie er sie seit Bestehen des Staatsrats noch von keinem anderen Regierungsvertreter gehört habe.

In der Abstimmung wurde schließlich der Ausschußantrag in allen Teilen angenommen und damit das Gesetz abgelehnt.

Die nächste Sitzung des Staatsrats wird am 22. No⸗ vember stattfinden.

1

Parlamentarische Nachrichten.

Der Reichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform setzte gestern seine Beratungen über den 6. Abschnitt „Bedingter Straferlaß“ bei § 41 „Voraussetzungen“ fort. E lautet: „Bedingter Straferlaß wird nur bewilligt, wenn die Per⸗ sönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat die Erwartung begründen, daß er künftig ein gesetz⸗ mäßiges und geordnetes Leben führen werde. Bedingter erlaß soll nicht bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse oder die Rücksicht auf den Verletzten die alsbaldige Vollstreckung der Strafe erfordert.“ Nach einem kurzen Ueberblick vom Vor⸗ sitzenden Abg. D. Dr. Kahl (D. Vp.) über die Anträge, die im vorigen Reichstag hierzu gestellt worden waren, beantragte g. Dr. Alexander (Komm.), den § 41 ganz zu streichen, da er der ganzen kommunistischen Anschauung widerspreche, und im Falle der Ablehnung dieses Antrags den zweiten Satz zu streichen, da das öffentliche Interesse und die Rücksicht auf den Verletzten außerhalb der Person des Täters liege. Abg. Dr. Marum (Soz.) begründete den sozialdemokratischen Antrag, das Wort „nur“ zu streichen, da auch noch andere als die hier aufgezählten Gründe den bedingten Straferlaß rechtfertigen könnten, und ferner, statt „sein Vorleben und sein Verhalten“ zu sagen: „sein Vorleben oder sein Verhalten“, da sonst ja alle Bedingungen summarisch erfüllt sein müßten. Weiter hatten die Sozialdemokraten die Streichung des zweiten Satzes be⸗ antragt. Dem Sinn der Strafe, Sicherung der Gesellschaft gegen asoziale Elemente, widerspreche eine Rücksichtnahme auf den Ver⸗ letzten. Hierin liege eine Vergeltung. Abg. Dr. Lobe (Volks⸗ rechtpartei) beantragte, im ersten Satz statt „nur“ zu sagen: „soll hbewilligt werden“, damit hier eine Direktive der in § 40 ausgesprochenen Kann⸗Vorschrift eingefügt werde. Weiter hielt der Redner im zweiten Satz den Passus göffentliche Interesse“ für sehr bedenklich. Nichts werde dem Richter unliebsamer sein, als in den Verdacht zu kommen, außerhalb der Strafrechtspflege liegende, namentlich politische Momente für sich maßgebend fein zu lassen. Geh. Reg.⸗Rat Dr. Schäfer Keichsjustiz⸗ ministerium) wandte sich gegen die Anträge. Der § 41 solle dem Richter einen Anhalt dafür geben, wie der Gesetzgeber sich die Voraussetzungen für den bedingten Straferlaß gedacht habe. Der Richter müsse die Möglichkeit haben, z. B. in Fällen der Ge⸗ fährdung von Eisenbahntransporten von der Strafaussetzung ab⸗ zusehen, obwohl an sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung gegeben seien, und im Interesse der Allgemeinheit, also aus Gründen der Generalprävention, eine Strafe zur Vollstreckung zu bringen. Mit dem Antrage Dr. Lobes könne man sich eher befreunden, für besser halte er aber die Vorlage. Gegen die Auffassung, dieser § 41 werde politisch mißbraucht oder zu Un⸗ gunsten gewisser Gesellschaftsschichten ausgenutzt werden, erhebe er Widerspruch. Die Absicht aller bei der Schaffung dieser Vor⸗ schrift beteiligten Stellen schließe das aus. Von kommu⸗ nistischer Seite wurde dann beantragt, dem § 41 die Fassung za geben, daß bedingter Straferlaß bewilligt werde, wenn es nicht ausgeschlossen erscheine, daß der erzieherische Zweck der Strafe ohne deren Vollstreckung erreicht werden könne. Abg. Höllein (Komm.) begründete diesen Antrag mit dem Hinweis auf den Zweck der Verurteilung im allgemeinen und andererseits auf die politischen Strömungen, die, wie besonders in Bayern, die Richter veranlaßten, sich von klassenmäßigen Tendenzen bei der Entscheidung leiten zu lassen. Abg. Dr. Wunderlich.

keit, dem Richter für sein Ermessen in dieser Frage eine Richt⸗ schnur zu geben und eine Möglichkeit, die Schöffen zu instruieren. Deshalb müsse er sich wundern, daß gerade diejenigen, die einen etwaigen Mißbrauch befürchteten, diese Richtschnur beseitigen wollten. Das politische Moment spiele in der Rechtspflege bei weitem eine viel geringere Rolle, als es hier hingestellt werde. Es gäbe Fälle, die das öffentliche Interesse berührten und die mit Politik nichts zu tun hätten. So sei in Leipzig eine Dame der Gesellschaft, deren Vorleben unter dem Gesichtspunkt der Strafrechtspflege betrachtet völlig einwandfrei gewesen sei und von der auch für die Zukunft anzunehmen gewesen sei, daß sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen würde, kurz nach⸗ dem sie den Führerschein erhalten habe, durch die belebtesten Straßen Leipzigs gefahren, wobei sie einen Menschen überfahren habe. Hier sei die Ueberlegung doch nicht von der Hand zu weisen, „im öffentlichen Interesse“ alsbald die Strafe zu voll⸗ strecken. Abg. Dr. Marum (Soz.) wies die Anschauung zurück, als ob der § 41 mit dem Ausdruck des Strafzweckes irgend etwas zu tun habe, er enthalte lediglich gewisse Voraus⸗ setzungen für die Strafvollstreckung bzw. die Strafaussetzung. Es handle sich auch nur um eine Kann⸗Vorschrift. Er halte die Anträge seiner Partei für besser als die von Dr. Lobe. Warum wolle man das richterliche Ermessen dann einengen. wenn es zugunsten des Angeklagten sich auswirken könne. Geh. Reg.⸗Rat Dr. Schäfer (Reichsjustizministerium) erklärte, daß nach An⸗ nahme der sozialdemokratischen Anträge das Gericht gezwungen wäre, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Satz 1 den Straferlaß auszusprechen, selbst wenn Gründe der General⸗ prävention dagegen sprächen. Im übrigen sei der Inhalt des § 41 nichts neues, sondern in mehr oder minder deutlicher Form in den jetzt geltenden Bestimmungen der Länder bereits ent⸗ halten. Abg. Dr. Bell (Zentr.) wies auf die Stellungnahme seiner Parteifreunde bei den Beratungen im vorigen I hin. Auch die heutige Aussprache habe sie nicht von der 6 k⸗ mäßigkeit überzeugen können, von der Fassung des § 41 gehen. Wenn man, wie Abg. Höllein, von vornherein voraus⸗ setze, daß die Gerichte, durch politische Momente veranlaßt, trotz der besten Absicht des Gesetzgebers das Strafgesetzbuch in der Praxis mißbrauchten, dann habe es überhaupt keinen Zweck, 2: Strafgesetzbuch zu schaffen. Aber auch die vorliegenden Ab⸗ änderungsanträge könnten einem solchen Mißbrauch nicht vor⸗ beugen. Man müßte dem Richter eine Richtschnur an die Hand geben für die Entscheidung über die Frage, ob die bb setzungen für den bedingten Straferlaß gegeben seien oder nicht. Abg. Sollmann (Scz.) verteidigte die Forderung der Anträge seiner Fraktion, die ja gerade die Einengungen beseitigen wollten, die dem Richter für sein Ermessen zur Beurteilung der Strafe und ihrer Vollstreckung gezogen werden sollen. Die Richter seien doch nicht nur Paragraphen, sondern auch schwache Menschen, denen es trotz aller Mühe nicht immer gelinge, bloße Gerechtigkeit zu üben. Es müsse doch z. B. möglich sein, einem sonst einwandfreien Bürger einen Straferlaß zugute kommen zu lassen, der sich einmal bei einer politischen Demonstration zu einer unüberlegten Tat habe hinreißen lassen. Gerade das Bei⸗

spiel von der „Dame der Gesellschaft“, das Dr. Wunderlich er⸗ wähnt habe, spreche für die Anträge seiner Freunde. bg.

(D. Vp.) betonte aus seiner Erfahrung als Richter die Notwendig⸗

wurden die von den

Landsberg (Soz.) nannte es ein ungeschicktes Vorgehen der Kommunisten, wenn sie in Bayern bei den Strafen gegen ihre Parteikassierer auf Strafaussetzung rechneten und damit das Urteil anerkannten, statt diese Gesetzgebung zu bekämpfen. Zu weiteren Ausführungen des Redners erklärte Geh. Regierungs⸗ rat Dr. Schäfer, er habe kein allgemeines Prinzip aufgestellt, sondern nur bemerkt, bei solchen politischen Straftaten, bei denen die Verurteilten erklärten, sie würden ohne Rücksicht auf die Be⸗ strafung die Taten wieder und wieder begehen, könne nach den Voraus etzungen, die das Gesetz aufstelle, für einen Straferlaß kein Platz sein. In der Abstimmung wurden sämtliche Anträge die sozialdemokratischen gegen 12 bzw. 13 Stimmen abgelehnt. Es blieb bei der Fassung der Vorlage. Desgleichen Kommunisten beantragten Vollzugsbestim⸗ mungen zu diesen Vorschriften abgelehnt. Sodann berichtete Vorsitzender Abg. Dr. Kahl über das Zustandekommen der jetzigen Fassung des § 42, der die „Probezeit“ behandelt. § 42 lautet: „l. Die Probezeit ist mindestens auf ein Jahr und auf fünf Jahre zu bemessen. 2. Hat das Gericht die PGrobezeit auf weniger als fünf Jahre bemessen, so kann es sie aus besonderen Gründen nachträglich bis auf insgefamt fünf verlängern.“ Abg. Dr. Alexander (Komm.) forderte Streichung des zweiten Absatzes; die Probezeit müsse bereits im Urteil festgelegt werden. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) be⸗ gründete einen Antrag, dem ersten Absatz hinzuzufügen: „Bei der Bemessung der Probezeit ist insbesondere Art und Maß der verwirkten Strafe zu berücksichtigen.’ Geh. Regierungsrat Dr. Schäfer hat gegen diesen sozialdemokratischen Antrag keine Bedenken, bekämpfte aber die gleichfalls beantragte Streichung des zweiten Absatzes. Wenn dem Richter die Mög⸗ lichkeit genommen werde in Fällen, wo die Bewährung des Ver⸗ urteilten zweifelhaft erscheine, die Probezeit zu verlängern, so werde er nicht selten zu der für den Verurteilten ungünstigeren Anordnung der Vollstreckung schreiten. Auch könne die Beseiti⸗ gung der Verlängerungsmöglichkeit das Gericht veranlassen, von vornherein eine längere Probezeit festzusetzen, als sie die Sach⸗ lage bei Anordnung des bedingten Straferlasses nötig mache. Der Antrag könne also leicht zu einer ungünstigeren Lage des Verurteilten führen, als sie der Entwurf herbeiführe. Der Antrag Rosenfeld (Soz.) wurde genehmigt und der § 42 unter Ablehnung des kommunistischen Antrages mit dieser Aenderung angenommen. § 43, der von der „Schutzaufsicht und besonderen Pflichten“ handelt, wurde nach Ablehnung grundsätzlicher kommu⸗ nistischer Anträge unverändert genehmigt. Auch die §§ 44 („An⸗ ordnung der Vollstreckung der Strafe“) und 45 („Endgültiger Straferlaß’“) wurden nach kurzer Aussprache unverändert ge⸗ nehmigt. Es folgte der 7. Abschnitt: „Nebenstrafen und Neben⸗ folgen; Verlust der Amtsfähigkeit.“ Die Erörterung drehte sich im wesentlichen um die Frage, ob die Rechtsanwaltschaft den öffentlichen Aemtern gleichzustellen sei, deren Ausübung (als Nebenstrafe) einem wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Ver⸗ gehens zu Gefängnis von mindestens einem Jahre Verurteilten untersagt werden kann. Zu dieser Frage wurde die Anwesenheit des Reichsjustizministers, der zurzeit am Erscheinen verhindert ist, gewünscht. Die §8§ 46 bis 48 wurden daher bis zum Montag Ede Die Beratung wandte sich zum § 49 (Verlust des Wahl⸗ und Stimmrechts). Aberkannt werden das Wahl⸗ und Stimmrecht den zum Tode oder lebenslangem Zuchthaus Verurteilten; bei Bei⸗ tigem Zuchthaus“ können sie auf mindestens zwei und höchstens fünf Jahre aberkannt werden. Abg. Höllein (Komm.) for⸗ derte Streichung des § 49 mit Rücksicht auf die Personen, die wegen politischer Vergehen verurteilt würden. Da könne man doch von ehrloser Gesinnung nicht sprechen. Mindestens diese Mög⸗ lichkeit müsse ausgeschlossen sein. Abg, Dr. Lobe (Volks⸗ re ee⸗ bemängelte, daß dieser Abschnitt nicht deutlich sage, was Neben sich z. B. nur auf Strafen, nicht aber auf Nebenfolgen. Man 1 möge besondere Abschnitte: a) Nebenstrafen, b) Nebenfolgen schaffen. Geh. Regierungsrat Dr. Schäfer setzte die Schwierigkeiten einer solchen Scheidung auseinander, die zur gegenwärtigen Fassung geführt hätten. Abg. Landsberg (Soz.) bemerkte, er halte an sich den § 49 für entbehrlich. Ob⸗ wohl das Wahkrecht das höchste Ehrenrecht sei, wisse man doch, daß manche es auch ausübten, die weniger würdig seien als viel⸗ leicht solche, die es noch nicht wiedererlangt hätten. Unter Um⸗ ständen würden dem, dem Strafnachlaß gewährt sei, dadurch schwere Nachteile zugefügt. Mindestens müsse entsprechend dem kommunistischen Antrag verhütet werden, daß politischen Sündern das Wahlrecht aberkannt werde. Abg. Dr. Bell (Zentr.) er⸗ klärte, er sei nicht überzeugt worden, daß die Abänderung nach dem kommunistischen Antrag zweckmäßig oder empfehlenswert sei. Gerade im demokratischen Staat sei doch das Wahlrecht das höchste Ehrenrecht des Staatsbürgers, das man nicht entwerten dürfe. Geh. Regierungsrat Dr. Schäfer machte darauf aufmerksam, daß § 49 ebenso wie § 46 die Wertung der Zuchthausstrafe gegen⸗ über dem Gefängnis zum Ausdruck bringe. Die Anträ⸗ wurden mit Stimmengleichheit abgelehnt. Es bleibt vorläufig beim § 49 in der Fassung der Vorlage. § 51 bringt die Vor⸗ schriften für die Bekanntmachung der Verurteilung. Ein kom⸗ vnehege Antrag, besonders scharfe Vorschriften bei Lebens⸗ mittelfälschungen oder ähnlichen Betrügereien, bei Wucher usw⸗ zu treffen, wurde abgelehnt. § 51 bleibt unverändert. Die Weiterberatung wurde auf heute vertagt. 8

maßregeln.

Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Schlacht⸗ und Viehbof in Stutt⸗ gart am 22. Oktober, das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche von den Schlacht⸗ und Viehhöfen in Drebsden und München sowie der Ausbruch der Maul, und Klauenseuche vom Viehhofe in Elberfeld am 24. Oktober 1928 amtlich gemeldet worden.

Nr. 45 ves Reichs⸗Gefundheitsblatts vom 24. Oktober 1928 hat folgenden Inhalt: A. Amtlicher Teil I. Personal⸗ nachrichten. Fortlaufende Meldungen über die gemeingefährlichen Krankheiten im In⸗ und Auslande. Zeitweilige Maßregeln gegen gemeingefährliche Krankheiten. Gesetzgebung usw. (Bayern, Reg. von Oberpfalz und Regensburg.) Nahrungsmittelverkehr. (Belgien.) Wiedereinfuhrfrist für Zuchtstuten. (Dänemark.) Her⸗ stellung, Ausfuhr und Vertrieb von Käse. (Schweden.) Irre⸗ führende Benennungen beim Handel mit Lebensmitteln. Wasser⸗ höchstgehalt der Butter. (Estland.) Ueberwachung der Aussuhr von Fleisch und Fleischwaren. (Lettland.) Ausfuhrverordnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse. (Türkei.) 8 Ausfuhr von Wildschwein⸗ fleisch. (Dominikanische Republik.) Regelung der Bieneneinfuhr. Vieheinfuhrbeschränkungen. Vermischtes. (Deutsches Reich.) Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten. Aerzte⸗ und Tier⸗ ärzterundfunk. B. Nichtamtlicher Teil. Abhand⸗ lungen. Dornedden, Das berufsmäßig tätige Heil⸗ und Pflege⸗ personal im Deutschen Reich am 1. Mai 1927. C. Amtlicher Teil 1I. Tabelle zu vorstehender Abhandlung. Wochentabelle über Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle in den deutschen Großstädten mit 100 000 und mehr Einwohnern. 8 Sterblichkeitsverhältnisse in einigen größeren „Städten P. 2 landes. Erkrankungen und Sterbefälle an übertragbaren Krank⸗ heiten in deutschen Léändern. Witterung.

trafe und was Nebenfolge sei. Begnadigungen erstreckten)

&.

zum Deutsch

Börsenbeilage

Berliner Börse vom 25. Mtober

8

en Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1928

ev Sab5cKs

251.

Amtlich festgestellte Kurse.

1 Franc, 1 Ltra, 1 Löu, 1 Peseta = 0,80 NM. 1 österr. Gulden (Gold) = 2,00 RM. 1 Gld. österr. W. =1,70 RM. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 RM. 7 Gld. südd. W. —12,00 NM. 1 Gld. holl. W. =1,70 RM. 1 Mark Banco 81,50 RM. 1 skand. Krone = 1,125 RM. 1 Schilling 1 Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 1 Peso

österr. W. = 0,60 RM. l alter Goldrubel = 3,20 RM. (Gold) = 4,00 RM. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 RM. 1 Dollar = 4,20 RM. 1 Pfund Sterling = 20,40 RM. 1 Shanghai⸗Tael = 2,50 RM. 1 Dinar = 3,40 RM. 1 Danziger Gulden 1 Pengö ungar. W. = 0,75 RM.

Die einem Papier beigefügte Bezeichnung N be⸗

2,16 RM.

1 Yen = 2,10 RM. 0,80 RM.

1 Zloty,

sagt, daß nur bestimmte Nummern obder Serien

lieferbar sind.

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen ° bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗

wärtig nicht stattfindet.

Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten

Geschäftsjahrs.

9 Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ sahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“. Etwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nüchsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗

Ist nur ein Gewinn⸗

richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

Berlin 7 (Lombard 8).

Danzig 6 (Lombard 7).

Amsterdam 4 ½. Brüssel 4. Helstngfors 6 ½. Italien 5 9.

Kopenhagen 5.

London 4 ½. Madrid 5. Oslo 5 ½. Paris 3 ½. Prag 5. Schweiz 3 ½. Stockholm 4 ½. Wien 6½.

Deutsche festwerzinsliche Werte.

Anleihen des Reichs, der Länder, Schutzgebietsanleihe u. Rentenbriefe.

Mit Zinsberechnung.

Heutiger

6 Dt. Wertbest. Anl. 28 10-1000 Doll.,†. 1. 12.32. 6 % do. 10 1000 D., f. 35 6 Dt. Reichs⸗A. 27 uk7

ab 1. 8. 34 mit 5

den Reichssch. „K“ M), abl. 12.29 4 %, ab 325 %. ℳf. 100 M, aus! 6 ½ Preuß. Staatssch. rückz. 1. 3. 29

6 ½ % do. rz. 1. 10. 30 6 % Baden Staat RM⸗ Anl. 27 unk. 1. 2. 32 6 % Bayern Staat RM⸗ Anl. 27, kdb. ab 1.9.34.

7 do. Staatsscha

rilckz. 1. 4. 29

6 % Braunschw. Staat G̃M⸗Anl. 28, uk. 1.3.33 7 % Braunschw. Staats⸗ schatz, rückz. 1. 10.29. Lippe Staatsschatz rückz. 2. 1.29

75½ Lübeck Staatsschatz 8 rückz. 1. 7. 29

6 % Mecklbg.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1928 unk. 1. 3. 33

6 8 % do. Staatssch., rz. 29 7 % Mecklenb.⸗Strel. Staatssch., rz. 1.3.31. 6 ⁄⅞ Sachsen Staat RM⸗ Anl. 27, uk. 1. 10. 35

8 do. 26, tg. ab 2

7 ½Sachsen Staatsscha

6

25. 10. 92,1 eb G 89,4 b G

87,5 b G

1.12 1.9

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1.12 1.3 zahlb1. 1 1.10

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1.2.8 1.3.9 1.4 zahlb. 2.1799 G 1.3.9 [92,25 b 1.10 98,5 G 1.1 (99,5 G 1.1.7 [99 G

7

91,95b 83,9b 98,8 G

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1,3.9 1.4.10 1.4,g b. 2.1

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R. 1, fäll. 1. 7. 29

do. R. 2, fäll. 1.7.3.

1

Thltr. Staatsanl

1926, ausl. ab 1.3.30 7 8⅞ do. RM⸗A. 27 u

Lit. B, fällig 1.1.3

2

6 % Württbgz. Staats⸗

schatz Gr. 1, füll. 1. 3. 2

9

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1.7 1.7

78,2 G

98,3 G 95 1 6b

84,75 b 84,4 b G 99 G

1.3.9 1.1.7 1.38

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Voriger 3

24. 10. 89,45b 87,5 b G

87.25 G

99 G 95,3 b G

77,4b 79,5 b B 99 b 92,4 B 99,5 G 99,5 G

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25 G 95 %b 6

84,75 G 84,5 b G 99b

6 ½6 % Dtsch. Reichspost Schatz F. L u.

Ohne Zinsberechnung.

Dt. Anl.⸗Auslosungssch.

Nr. 1 90000*

Dtsch. Anl.⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein Anhalt Anl.⸗Auslosgssche Anhalt Anl.⸗Ablösgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl.⸗Aus⸗ losungsscheine .... Mecklenburg⸗Schwerin Anl.⸗Auslosungssch.“ Meckl.⸗Schwer. A.⸗Ablös⸗ Sch. 26 o. Auslosgssch.

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einschl. Ablösungsschuld (in g des Auslosungsw.)

82 e. Wertbest. Anl. .5 Doll., fäll. 2.9.35 Anhalt. Staat 1919..

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Deutsche Schutzgebiet⸗ Anleihe .......

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4,3 ½7 Brandenb., agst. b. 31.12.17 4, 392 Hazunov. ausgst. b. 31.12.17,22,5 4,3 ½ Hes.⸗Nass., agst. b. 61.12.17 4 Lauenburger, agst. b. 31.12.17 4,3 ½¶ Pomm. ausgest. b. 31.12.17 4,3½ Pofensche, agst. b. 31.12.17 4,3 ¼˙ Preußische Ost⸗ u. West⸗,

ausgest. b. 31.12.17 4,8 ½ Rh. u. Westf.,agst. b. 31.12.17721,9 G 4,3 %% Sächstsche, agst. b. 31.12.17721,15 G 4, 8 Schlesische, agst, b. 81.12.17,/21, 9b 4,3 . Schl.⸗Holst. agst. b. 31.12. 17

19,25 b G 18,5 G 19,35 b G

14,3 b

ste und unverloste Stücke.

19,25 b G 22,5 G 18,5 G

19,2b

14,25 b 21,9 G 21 b 21,8 b

17,55 b

Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.

Brandenburg. Prov. RM⸗A. 28, bo. ab 33 do. do. 26, kdb. ab 32

Hann. Ldskr. G. 26 N 5 do. 27 tg. 32

o. do. tg. 31

Hann. Prov. GM⸗A.

RI B. tilgb. ab 26

Hannov. Prov. RM⸗A. R. 28,4 B u. 5, tg. 27 do. do. R. 3 B, rz. 108

0. do. Reihe 6 o. do. Reihe 7 do. do. R. 8, tg. 32

-2 2280⸗ l☛ 82 l☛

1.4.10 93,5 G 1.4.10 96,1 G 1.4.10/84,1 G 1.4.10/84,1 b 1.4.10/85 G

17,45 b

Pforzheim Gold⸗A.

Plauen RM⸗Anl. Weimar

Bwickau RM⸗Anl.

Heutiger] Voriger Kurs

Heutiger] Voriger Kurs

Heutiger! Voriger

Kurs

Heutiger! Voriger Kurs

Kassel 2dkr. GPf. 1, 1b30 do. do. R. 2, kdb. 31 do. do. R. 4, kdb. 31 do. do. do. do. R. 5, kdb. 32 do. do. Kom. R. 1, kb. 31 Niederschles. Provinz

NM 1926. rz. ah 32 Ostpreußen Prov. RM⸗

Pomm. Pr. Gd. 26, 8. 30 Rheinprov. Landesb. Gold⸗Pf., rz. a. 2.1.30 do. do. do. rz. 1. 4. 31. do do. bo. Ag. 1 u. 2 N do. do Kom. 1a, 1b, uk1 do. do. do. Ag. 2, uk. 31 Sachsen Prov.⸗Verb. RM Ag. 13, unk. 33 do. do. Ausg. 14 do. do. Ag. 15, ük. 26 do. do. Ausg. 16 A. 1 do. do. Ausg. 17 do. do. Ausg. 16 A. 2 do. do. Gld. A. 11, 12 Schlesw.⸗Holst. Prov. Rchsm.⸗A. A14, tg. 26 do. A. 15 Feing., tg. 27

). Gld⸗A., A. 16, tg. 32 do. RM⸗A., A17, tg. 32

. Gold, A. 18, tg. 32

.. RM., A. 19, tg. 32

.. Gold, A. 20, tg. 32

.. RM A. 21 X, tg. 38 do. Gld⸗A. A. 13,tg. 30 Westf. Landesbank Pr. Doll. Gold R. 2 N do. dp. PrvFg. 25 uk30 do. do. do. 28 R. 2, uk. 33 do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27 R. 1, uk. 32

do. R, 6, kdb. 32% do. R. 3, kdb. 316

Anl. 27 A. 14, uk. 32 6

8 2 l =22 82=bGUl

82 œ =.

vörrüree 8o0 d0 do do do 8e 80 dOo wdO cdo do cwoohFch

1.1.7

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vöPErePPsefPr 2888S8222”

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105

1.4.10

8SS

96 G 96 G 90 b 91 G 80 b G 80 G 94 G

1.4.10% —,—

97 b

100 G 100 G 93,5 b 93,5 G 88,5 G

95.,75 b 87,5 G 87,5 G 926 92,5 G 86 G

7

92 93,75 G 93,75 G 87,75 G 84,5 B 83,5 b

—,.,—

S

S

75 G

96,5 G 96,5 G 96,5 6

89,3 G

96,5 b G 96,5 G 96,5 G

89,8 G

Oberschl. Prv. Bk. G. Pf.

R. 1, rz. 100, uk. 31 do. do. Kkomm. Ausg. 1 Buchst. A, rz. 100, uk. 31 Pomm. Prov.⸗Bk. Gold 1926, Ausg. 1, uk. 31 Schlesw.⸗Holst. Prov. Ld8b. Gld. Pf. R1, uk34 do. do. Kom. R. 2, uk. 34

½—

8 8

1.3.9

1.1.7

1.1.7 1.1.7

in ½

do. do.

do. do. do.

b

94 G

1.4.10 90,75 G

96 G 94 G

Ohne Zinsberechnung. Ostpreußen Prov. Anl.⸗ Auslosungsscheine.. Pommern Provinz.Anl.⸗ Auslosgssch. Gruppe 1* do. do. Gruppe 2* Rheinprovinz Anleihe⸗ Auslosungsscheine N Schleswig⸗Holst. Prov.⸗ Anl.⸗Auslosungssch.* Westfalen Provinz⸗Anl.⸗ Auslosungsscheine’.. *einschl. Ablösungsschuld

* —,—

50 G

50,5 B

n ½ des Auslosungsw.)

94 6 90,75 G

96 G

50 b

Kassel. LdSkr. S. 22 -25 do. Ser. 26 do. Ser. 27 do. Ser. 28 do. Ser. 29, unk. 30 Schleswig⸗Holstein.

Landeskult. Rtbr. do. do.

Belgard Kreis Gold⸗ Anl. 24 kl., rz. ab 24 do. do. 24 gr., rz. ab 24

3 Kreis⸗ und

6 6

1.4. Hi.

1.1 1.1.7

1

SEe Bezirksanleihen. Mit Zinsberechnung.

83,25 G 83,25 G

7 —,.,— 2*

683,3 b 83,3 b

Wiesbad. Bezirksverb. Schatzanw. ll. 1.5.33

Altenburg (Thür.) Gold⸗A., ldb. ab 81 Augsbg. Schatzanw. 1928, fäll. 1. 5. 31 Berlin Gold⸗Anl. 26

do. do. 1924, tg. 25 Bonn RM⸗A. v. 26, rz. 1931 Braunschweig RM⸗ Anl. 26 V, kdb. 31 Breslan RM⸗Anl. 1928, kdb. 33 do. 1926, kdb. 31 Dresben RM⸗Anl. 1926 R. 1, uk. 31 do. 26 R. 2, uk. 32 Duisburg RM⸗A. 1928, uk. 33 do. 1926, uk. 32 Düsseldorf RM⸗A. 1926, uk. 32 Eisenach RM⸗Anl. 1926, unk. 1931 Elberfeld RM⸗Anl. 1926, uk. 31.12.31 Emden Gold⸗Anl. 1926, rz. 1981 Essen RM⸗Anl. 26, Ausg. 19, tilgb. 32 Frankfurt a. Main Gold⸗A. 26, rz. 32 Fürth Gld.⸗Anl. v. 1923, kündb. ab 29 Gera Stadtkrs. Anl. v. 26, kd b. ab 31.5.32 Kiel RM⸗Anl. v. 26, unk. bis 1. 7. 31. Koblenz RM⸗Anl. von 1926, uk. 31 Kolberg / Ostseebad RM⸗A. v. 27, rz. 32 Köln NM⸗A. v. 26, rz. 1. 10.29. Königsberg i. Pr. Gold Achin s-un95 do. RM⸗Anl., rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928 Ausg. 1, unk. 33 Magdeburg Gold⸗A. 1926, uk. bis 1931 Mannheim Gold⸗ Anleihe, rz. 1930 do. do. unk. b. 31 do. do. 27 unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr NM 26, tilgb. 31 Nürnberg Gold⸗A. 1926 unk. b. 1931 do. do. do. 1925 Oberhaus.⸗Rheinl. RM⸗A. 27, uk. b. 32

1926, rz. 1931 do. do. RM⸗Anl. 1927, rz. 1932

1927, rz. 1932 Gold⸗A. 1926, unk. bis 31

1926, unk. b. 29.

Sch. einschl. ¼ Abl. S

(in d. Aus

8 5 1. u. 2. Ausg., tg. 31 7 6

5

15 1188

1.4.10 1.5.11 1.6.12 1.1

1.3.9

1.1,7 1.4.10 1.2.8 1.5.11

1.2.8 1.12

1.4.10 1.5.11 1.5.11 1.1.7

Stadtanleihen. Mit Zinsberechnung.

97 G b

75,8 b

1.4.10

1.2.8

93 G 92 b G

Ohne Zinsberechnung. Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗

(in F d. Auslosungsw.) in c 49 0b G Rostock Anl.⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. Abl⸗Bch

kosungsw.) in F 50x G

69,86

97 G

86,4 b G 80 b G

Pfandbriefe und Schuldverschreib. öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.

Die durch* gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Instituten gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 3 Zaäaausgegeben anzusehen.

a) Landschaften.

Mit Zinsberechnung. Kur⸗ u. Neumärk. Rittsch. do. do. do. S. 2 do. do. do. S. 3 do. do. do. S. 1 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. bo. Reihe A do. do. Reihe B Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R. 2 N,30 do. Gldkredbr. R. 2,31 Lausitz. Gdpfdbr SX. Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr.... do. do. do. Ser. 1 Ostpr. ldsch. Gd.⸗Pf. do. do. do. do. do. do. do. do. do. Pom. ldsch. G.⸗Pfbr. do. do. Ausg. 1 u. 2 do. do. Ausg. 1 Prov. Sächs. Landsch⸗ Gold⸗Pfandbr... do. do. uk. b. 30 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Ausg. 1— 2 Schles. Ldsch. G.⸗Pf. unkündb. b. 1.4.30 do. do. Em. 1., do. do. Em. 2.. do. do. Em. 1.. Schlw. Holst. lsch. G. do. do. Ausg. 1924 do. do. Ausg. 1926 z. do. Ausg. 1927 . do. Ausg. 1926 .. Ldsch. Kreditv. Gold⸗Pfandbr. do. do.

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79,8 8 93 b 88,5eb G 84,6 G

S 82 —2 ½

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PöEeeeesenn 22S2I2öÖöAIööö

92,75 b 91,5 G

28.

Dhne Zinsberechnung.

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

*55 Calenberg. Kred. Ser. D 8, E (gek. 1. 10. 23, 1. 4. 24) —,— 5 15 % Kur⸗ u. Neumärlische —,— 23 ½ % Kur⸗ u. Neumärk. neue —,— *4, 3 ½, 3 ½ Kur⸗ u. Neumärk. Kom.⸗Obl. Nm. Deckungsbesch. EEEEEEET116“ 44, 3 ½, 3 landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31.12.17 Nr. 1 484 690 .. 44, 3 ½, 3 % Ostpreußische VY, aus⸗ gegeben bis 31. 12. 11. . *4, 3 %, 3 % Pommersche P, aus⸗ gestellt bis S 129. 11 *4, 8 ½⅛, 3 % Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt btS11666 *4, 3 ½8, 3 % Sächfische, ausge⸗ stellt bis 81. 12. 11. . 16,05 5 G 24 % Sächs. landsch. Kreditverb. —,— —.— Sächs. Kreditverein 4 Kreditbr. bis Ser. 22, 26 33 (versch.) —,— —,— do. do. 3 ½ % bis Ser. 25 (1.1.7) *4, 3 ½ % Schles. Altlandschaftl, (ohns Talonnhn *4, 3 ½, 3 % Schles. landschaftl. à, I. D/ausgest- bis 24. 6. 17 (alle), N ausgest. bis 24. 12. 17 14, 3 ½8, 3 % Schleswig⸗Holstein 1d. Kreditv. V. ausg- b. 51.12.17 44, 3 ½, 3 Westfälische b. 3. Folge, ausgestellt bis 31. 12. 17... 4, 3 ½, 3 % Westpr. e. Ser. I-—II m. Deckungsbesch. biIS H 133 4, 3 ½⅛, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis 81. 19.,1 .. 6059 6,02 b

ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein

b) Stadtschaften.

18 Mit Zinsberechnung. Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf 10 104,75 b do. do. 8 98,25 b do. do.

85 G

do. do. S. A —,— B do. Goldstadtschbr. .10 106 b G do. do. 26 u. S. 1 0 98,25 G do. do. —,— Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗

schaft 828 102,5 G do. do. Re 11.2” 102,25 G do. do. Reihe 7, 31 103,3 b do. do. R. 3u. 6,29 u. 31 96 b do. do. Reihe 9, 32 do. do. Reihe 10, 32 do. do. R. 14u. 15,32 do. do. Reihe 18,33 do. do. Reihe 19,33 do. do. Reihe 20,34 do. do. Reihe 8, 32 do. do. Reihe 11, 30 do. do. R. 2 u. 12, 32 do. do. R. 1 u. 13, 32

Ohne Zinsberechnung. 75, 4 ½,4,3 ½ % Berlin. Pfdbr. alte V, ausgestellt bis 31. 12. 18 5, 4 ½¼, 4, 3 ½ Berlin. Pfdbr. alte *4, 5 ½⅛, 3 Neue Berlin. Pfdbr. N, ausgestellt bis 81. 12. 5 4 ¼, 3 ½⅜, 3 % Neue Berlin. Pfdbr. *4 Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vorkriegsstücke) 4 % bo. do. (Nachkriegsstücke) 4 % Magdeburger Stadtpfandbr. v. 1911 (Zinstermin 1. 1.7)

Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

= 28S8Vg ARrLe

-SPVSgSgEg

2 S8

1 8 . 22l PPEE

A.

do. do. do. Westf. Ldsch. G.⸗Pfd. d do. do.

4 G

17,05 b 18 G 19,9 G

17,78

—,—

17,7 G

17,65 b G 8,3 b G 12,7b

17,75b 8,19 5b 12,85b G

8,5 b B 9,5 b

1

Prreer 2288S

SöSgSgn EbEbEEE88

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97,75 b 97,75 b 90 G

S—S2XAGUoNhhocN—- l

grareess 22222öÖööEs

LEEEh

c) Sonstige.

Mit Zinsberechnung.

BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 33 bo. do. R. 22, tg. 33 do. do. R. 19, tg. 33 do. do. R. 17, uk. b. 32 do. Kom. do. Rr5uk29 do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do. R. 18, uk. 32

Dtsch. Kom. Gld. 25 (Girozentrale)tg31 do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 28 A. 1, tg. 33 do. do. 26 A. 1, tg. 31 . do. 27 A. 1, tg. 32 bo. do. 23 A. 1, tg. 24 do. do. Schatz⸗

*2œ0=2GUl U. =S

anweis. 28, rz. 31

8 Anetlsch. be aig.

Emschergenossensch. A. 6 R. ½ 26. tg. 31 do. do. A. 6 ¹R B 27, 32 Hess. Ldbk. Gold Hyp. Pfbr. R. 1,2, tg. 31 do. do. do. R. 7, tg. 31 do. do. do. R. 8, tg. 32 do. do. do. R. 9, tg. 32 do. do. do. R. 3, tg. 31 do. do. R. 4u. 6, tg. 31 do. do. do. R. 5. tg. 32 do. do. Gd. Schuldv. Reihe 2, tg. 32 do. do. do. R. 1, tg. 32 Mitteld. Kom. A. d. Spark. Girov., ul32 do. 26 A. 2 v. 27, uk. 33 Nassau. Landesbank Gd.⸗Pfdbr. A8, rz33 do. do. G.⸗K. S. 5, r33 do. do. do. S. 6, rz. 34 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925 uk. 29 bo. do. S. 2, rz. 30 do. do. S. 4, rz. 31 do. do. S. 1u. 3, rz. 30 do. do. G. K. S. 2, rz32 do. do. G. Kom., 29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2tg. 30 do. do. R. 4, tg. 30 do. do. R. 11, tg. 33 do. do. R. 13, tg. 34 ). do. R. 5, tg. 32

). do. R. 10, tg. 33

. do. R. 7, tg. 32

). do. R. 3, tg. 30

. do. Kom. R 12,33

. do. do. R. 6, tg. 32

. do. do. R. 8, tg. 32 Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5, rz. 275 bo. Reichsm.⸗A. A. 6 Feing., rz. 29 8

do. Ag. 7, rz. 31 8 do. Ag. 4. rz. 26 8 Westfäl. Pfdbr.⸗Amt für Hausgrundst. Gld.⸗Pfb. N., uk. 33

2On 2NIU᷑GSS

do. do. 27 R. 1, uk. 32 Württembg. Spark.

do. Wohnungskred.

§ sichergestellt.

do. Ser.

SO02U GoGU H G C 2nnubobͤ bSIbUDbe , U—

00

8 do. do. 26 R. 1, uk. 31 7 6

Girov. Rm., rz. 29 7 Ausg. 26, rz. 19320 7

2 * einschl. Ablösungsschu

grgresseser FSöEöPEöeeE EEI1“”

8 8588

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2

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*8PFFg 2 2 2 1ᷣ☛ 2 .

1.4. 1.1. 1.2.

1.4.

1.4.

Dhne Zinsberechnung.

Dt. Komm.⸗Sammelabl.⸗

den e. eef81 S. 0.

1 in 82

do. üld (in des Auslosungsw.)

94,5 G ,5 G

90,5 E 91 G

76 95 G 95 G

96 0 950G 96,75 G deS. 93,25b

101,9 95,5 G 97,75 b 98,2 G 69 G 916 84,5 G 79,25 G 95,76 89 G 84,5 G

94 G 92,75 b

93,5 8 76,25 G

=

5— ₰½

—x —SS

10 97,5 G 7 925 6 8 97˙6

10 98,75 b

10 [88 G

% 53,2eb B 69,75 b G

53,25b 69,75 b

*DeutschePfdbr.⸗Anst.

Pos. S. 1-5, uk. 30 -34 Dresdn. Grundrent.⸗ Anst. Pf., S 1, 2,5,7-10 *ꝗ do. do. S. 3, 4, 6 N† edo. Grundrentbr 1-3 Lipp. Landesbk. 1—9 v. Lipp. Landessp. u. L. do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. do. unk. 31 do. do. Sachs.⸗Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R. do. ⸗Gotha Landkred. do. bdo. 02, 03, 05 do.⸗Mein. Ldkrd., gek. do. do. Schwarzb.⸗Rud. Ldkr. do do⸗

do. „Sondersh. Land⸗ kredit, gek. 1. 4. 24 Westf. Pfandbriefamt

Bk. f. Goldkr. Weim. GoldSchuldv. R. 2, j. Thllr. L. H. B. rz29 do. do. R. 1, rz. ab 28

Bayer. Landw.⸗Bk. GH Pf. R20,21 uk. 30

Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-5, 11-25, 36-79,84-87 rz29,30 do. S. 80-83, 88,89,

rückz. 32

do. S. 90, 91, rz. 33 do. S. 1—2, ra. 32 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 32 do. Komm. S. 1 10 do. do. S. 1, rz. 32

Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf.

Ser. 2, unk. b. 30 do. do. Ser. 3, uk. 30 . do. Ser. 4, uk. 30 ;. do. S. 5u. 6, uk. 30 . do. S. 12, uk. 32 do. S. 13, uk. 33 . do. Ser. 7, uk. 32 . do. S. 11, uk. 32 . do. S. 10, uk. 32 . do. S. 9, uk. 32 (Mobilis.⸗Pfdbr.) bo. do. S. 9 (Liq.⸗ Pfdb.) o. Sn

GPf. d. Bln. Hyp. B. do. Kom. S. 1, uk. 31 do. do. Ser. 4, uk. 33 do. do. Ser. 5, uk. 38 do. do. Ser. 2, uk. 32 do. do. Ser. 3, uk. 32 Braunschw.⸗Hann. Hyp. G. Pf., 25 rz. 31 do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927, rz. 1932 do. do. 1928, rz. 1934 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927, uk. b. 31 do. do. 1926 (Liqg.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. d.J! .5. 4 ¶% Siq.⸗ G. Pf. d. Braunschw. Hannov. Hyp.⸗Bk. Braunschw.⸗Hann. Hyp. Gld. K., uk. 30 do. do. do., unk. 31 do. do. do. 27, uk. 31 . 8 .Genoss.⸗Hyp.⸗

k. G. Pf. R. 1, uk. 27 do. do. R. 5, uk. 33 do. do. R. 3, uk. 31 do. do. R. 4, uk. 32 do. GldK. R. 1, uk. 30 do. do. R. 2, uk. 91 do. do. R. 3. uk. 32 Deutsche Hyp.⸗Bank Gld. Pf. S. 26, uk. 29 do. S. 27, uk. b. 29 do. S. 28,29, unk. 31 do. S. 34, uk. b. 33 do. S. 30, uk. b. 32 7 do. S. 31. uk. b. 32] 27 do. S. 88, uk. b. 31 6 do. S. 32 (Lig.⸗Pf.)

ohne Ant.⸗Sch..

konv., gek.?

4 1.1.7 eea eng

4 88 4

4 ½ 1.1.7 111

4 4

f. Fausgrundstce a 1 Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungs Pfandbriefe und Schuldverschreib.

von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liquid.⸗Pfandb Mit Zinsberechnung.

Z— 12NOo᷑UoOᷣCUEᷣSSS G0.S=,2oDCGUC H

SISSSSa

20 80

er. Sa⸗

3

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1.1.7 1.1.7

1.1.1

versch. do. 1.4.10

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97,75 G 77,5 G

98,5 G 98,5 G

95 G

97,5b G 98,5 G 90 b G 82,5 G 82,5 G 95 G 87 G

103,75 b G 102,25 G 103,5 G

95 G

97,5 G 98,5 G 90,25 b 0 82,5 G 82,5 0 95 0

97 8

703,5b G 102,35b G 102,5 G 97,6 97,5 G 97,5 G 67,5 b G 505 6 3 76 G

74,9 b

23,4 G 93 b G 94,5 G 95 G 90 G 83,5 G

75,1b G

23,45 5 G 93 b G

95eb B 97,5 b G 97,9 b G

6 b G

q

1.4.10 85,56 G

78 878 8,25 b g 83,25 G

schein.

r.

102,75 b G

Anteilsch. z. 4 ½ 8

GpPf. d. Dt. Hypbk. Deutsche Hyp.⸗Bank Gld. Kom. S. 6,uk. 32 Dtsch. Wohnstätten⸗ Hyp. B. G. R. 1, tg. 32 do. do. R. 4, tg. 33. do. do. R. 2, tg. 32 Frankf. Pfdbrb. Gd.⸗

Pfbr. Em. 3, rz. 30 do. do. Em. 10, rz. 33 do. do. E. 7, rz. ab 32 do. do. E. 8, uk. b. 33 do. do. E. 2, rz. ab29 bo. Gld⸗K. E. 4, rz30 do. do. E. 6, rz. 32 do. do. E. 9, uk. b. 33 GothaGrundkr. GPf

A. 8, 32a, 3b, uk. 30 do. do. Goldm. Pf.

Abt. 4, uk. b. 30 do. do. Gld. Hyp. Pf.

Abt. 5, 5a, uk. b. 31 do. do. Abt. 8, uk. 34 do. do. do. A.6, uk. 31 do. do. Goldm. Pf.

Abt. 2, uk. b. 29 do. do. do. A. 1, uk. 28 do. do. GPf. A7(Liq.⸗

Pf.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z.4 ½ %Lig.⸗

Gld. Pf. d. Gothaer

bo. do. G.⸗K. 24, uk. 30 do. do. do. 28, uk. 34

Hamb Hyp⸗B. Gold⸗ Hyp. Pfd. E. F, uk. 32 do. do. E. G uk. 32 bo. do. E. K, uk. 82 do. do. Em. B, ab

1. 4. 30 auslospfl. do. do. Em. D, uk. 31 do. do. Em. E, uk. 31 do. do. Em. M

(Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. Em. L(Lig.⸗

Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch. z. 44⁄ Liq.⸗ GPf. Em. Ld. Ham⸗

Hannov. Bodkrd. Bk. Gld. H. Pf. R. 7, uk80 do. R. 1— 6, uk. 32 do. R. 8, uk. 32 do. R. 12, uk. 32 do. R. 13, uk. 32 do. R. 9, uk. 32 do. R. 10 u. 11, uk. 32 do. do. Kom. R. 1uk. 33

Landwtsch. Pfdbrbk. Gd. HpPf. R. 1(i. Pr. Pfandbr.⸗Bk.) uk. 32 do. do. R. 1, uk. 32

Leipz Hyp.⸗Bk. Gld⸗

Pf. Em. 3, rz. ab30 do. Em. 5, tilgb. ab28

do. Em. 11, rz. ab 33

do. Em. 12, rz. ab 34

do. Em. 13, rz. ab 34

do. Em. 6, rz. ab 32

do. Em. 9, rz. ab 33

do. Em. 2, tilgb. ab29 do. Em. 7 (Lq.⸗Pf.)

ohne Ant.⸗Sch. do. do. E. 7A(Lq.⸗Pf.)

do. Gld⸗K. E. 4, rz. 30 do. do. Em. 8, rz. 33

Meckl. Hyp. uWechs.⸗ Bk. Gd. Pf. E. 2, uk29

Grundkredit⸗Bk. ff.

burger Hyp.⸗Bankff.

f. ZRMp. S

8]1.4.10

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₰GU ——g -l

8

92,75 b G 94,75 b G 97,5 G 97,5 G 91 G

95,5 G

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S

9

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2 , £☛ —⁸½ 0 PrPPEeren PSüöEEEeEn

—½

versch. 1.4.10

0

1.4.10 9 1.4.10

RMp. S.

1— Püöögegen*gn

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l 020 0. —2

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vüPEPPEeegen

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do. do. E. 4, uk. b. 341 do. do. E. 8, uk. b. 33 do. do. E. 5, uk. b. 31 do. do. S. 1, uk. b. 28 do. do. Em. 7 (Liq.⸗ Pf.) o. Ant.⸗Sch. Anteilsch.34 ¼% Liq. G

do. Gld. K. E. 3, rz. 32 do. do. E. 6, uk. b. 32 Meckl.⸗Strel. Hyp. B G Hyp. Pf. S. 1, ut32 Mein. Hyy⸗B. Gold⸗ Pfd. Em. 3, uk. b. 29 do. Em. 5, uk. b. 28 .. Em. 8, uk. b. 31

). Em. 15, uk. b. 34

). Enr. 17, uk. b. 33

b. Em. 9, uk. b. 31

.. Em. 11, uk. b. 32

). Em. 12, uk. b. 31

. Em. 2, uk. b. 29

. E. 10 (Liqu. Pf.)

). G.⸗K. E. 4, uk. 29

. do. E. 16, uk. b. 33

. do. E. 7, uk. b. 32

. do. E. 14, uk. b. 32

). do. E. 13, uk. b. 31 Mitteld. Bdkrd. Gld. Hpp. f. R. 2, uk. b.29 do. do. R. 3, uk. 30.9.29 do. do. R. 1, uk. 30.6.27 do. do. R. 2, uk. 31.3.31 do. do. R. 3, uk. 30.6.32 do. do. R. 4, uk. 30.9.32 do. do. R. 5, uk. 30.9.32 do. do. R. 6, uk. 30.6.33 do. do. R. 7, uk. 2.1.34 do. do. R1I, uk 31.12.32 do. do. R. 2, uk. 30.9. 32 do. do. R. 3, uk. 30.6.32 do. do. R. 4, uk. 2.1.338 do. do. R. 1, uk. 30.9.32 do. do. R. 1(¶Mob. Pf.) do. do. K. R. 1, uk. 32 do. do. K. R. 1, uk. 33 Nordd. Grdk. Gold⸗ Pfbr. Em. 3, uk. 29 do. Em. 5, rz. ab 28 do. Em. 6 u. 7, rz. 31 bo. Em. 14, rz. ab 38 do. Em. 17, rz. ab 88 do. Em. 20, rz. ab 33 do. Em. 21, rz. ab 34 do. Em. 8, rz. ab 31 do. E. 12, uk. 30.6.32 do. E. 13, uk. 1.1.33 do. E. 11, uk. 1.1.38 do. Em. 2, rz. ab 29 do. E. 16 (Liqu. Pf.) do. Gld⸗K. E. 4, uk. 29 do. do. Em. 15, rz. 33 do. do. Em. 18, rz. 38 do. do. Em. 9, rz. 31 do. E. 10, uk. 1.1.338

Preuß. Bodkr. Gold⸗ Pf. Em. 3, rz. ab 30 do. do. E. 5, rz. ab 28 do. do. E. 9, uk. b. 31 do. do. E. 15, uk. b. 34 do. do. E. 17, uk. b. 33 do. do. E. 10, rz. ab 32 do. do. E. 12, uk. b. 31 do. do. E. 2, rz. ab 29 do. do. E. 7 (Liqu.⸗ Pfdbr.) o. Ant. Sch.) Anteilsch.z4 ⁄Lig, G Pf. d. Pr. Bodkr. Bk. do. do. G. K. E. 4, uk30

Pf. Mckl. Hyb. u. Wbff.

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do. do. do. E. 16, ukz3 do. do. do. E. 8, uk. 32 do. do. do. E14, uk. 32

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do. do. do. E. 13, uk31

96,5 b G 5eb B 1,25 G 78,75 b G 93,75 G 84,75 G

101,5 b G 97,25 G

78,25eb 0

55,5eb G

100,25 G

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73,75 b G 18,6 b G

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