Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 252 vom 27. Oktober 1928.
S. 2,
Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypothek zu bestellen, sich im übrigen den Bestimmungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft aus⸗ drücklich zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt bes ie
beleihenden Grundstücks oder Erbbaurechts satzungsgemäß herbeizuführen. Vertermittlung des zu beleihenden Grundstücks erfolgt auf Grund
Darlehnsnehmer unterwerfen sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die
einer von der zuständigen Staatsbehörde (z. Zt. Preußisches Wohlfahrtsministe⸗ rium) genehmigten Abschätzungsordnung. His Beleihung geschieht auf Grund der Satzung der Einzelstadtschaft, und zwar, soweit es sich nicht um Neubauten handelt, in der Regel innerhalb 25 % des Vorkriegsbeleihungswertes der Hausgrundstücke. 8
Auf Grund einer solchen Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstadtschaftsbriefe an die betreffende Einzelstadtschaft, so daß die Einzelstadtschaft neben der EE“ vastet Der Darlehns⸗ nehmer erhält Hatungsgemäß die Darlehen in Pfandbriefen in natura, bekommt dieselben jedoch nicht ausgehändigt, sondern überläßt die Pfandbriefe der Zentralstadtschaft zum Verkauf.
Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind reichsmündelsicher durch Beschluß des Reichsrats gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 4 B. G.⸗B. (Bekannt⸗ machung des Reichsjustizministers vom 15. Februar 1926 RGBl. I S. 102.) Sie sind Pfandbriefe im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver⸗ wandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927. (RGBl. I S. 492.)
Die Goldpfandbriefe tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorsitzen⸗ den der Direktion und seines ersten Stellvertreters. Die Eintragung in das Goldpfandbriefregister wird auf den Pfandbriefen durch die Unterschrift eines Buchhalters handschriftlich vermerkt. Das Vorhandensein der satungsgemoß vorgeschriebenen Deckung und der Eintragung in das Hypothekenregister wir von dem Staatskommissar durch Hinzusetzen seiner Unterschrift mittels Faksimile⸗ stempel bescheinigt. Die Goldpfandbriefe sind versehen mit Zinsscheinen für 10 Jahre (erster Zinsschein fällig am 1. 10. 1928) und einem Erneuerungsschein.
Die Goldpfandbriefe lauten auf den Inhaber, können jedoch auf “ auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um⸗ oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Sie können seitens des Inhabers nicht und seitens der Zentralstadtschaft nur in dem Umfange gekündigt werden, in welchem Darlehen zur Tilgung bzw. Rückzahlung gelangen. Die Gesamtkündigung der Reihe 18 (Erweiterungsausgabe) ist frühestens zum 1. 4. 1933 möglich. Die Kündigung oder die Verlosung muß drei Monate vor dem Einlösungstage durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht 14 Tage nach erfolgter Auslosung.
Die Einlösung der Goldpfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Verfalltag in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekanntzumachenden Einlösungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich nach dem letzten, in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalender⸗ monat notierten Preise für Feingold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der letzten in dem dem Monat des Verfalltags vor⸗ hergehenden Kalendermonat an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das englische Pfund (Mittelkurs Auszahlung London).
Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleiche Notierung im vorletzten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstage maßgebend.
1 Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 1. April und am 1. Ok⸗ tober, fällig. Sie sind zahlbar bei den Kassen der u“ Stadtschaften, in Berlin bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10, Viktoria⸗ straße 20, sowie bei allen Banken und den öffentlichen Kreditanstalten im Ver⸗ bande deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten.
Ausgeloste Stücke werden nur an den Kassen der angeschlossenen Stadt⸗ schaften eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zinsscheinbogen erhoben und ge⸗ gebenenfalls Konvertierungen vorgenommen werden können.
Die Zentralstadtschaft haftet den Inhabern der Goldpfandbriefe außer mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) und deren Garanten (Provinzialverbände). Demgemäß kann die Zentralstadtschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrages, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfandbriefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und unmittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provinzialverband haftet für die auf Grund seiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren je⸗ weilige Höhe der Provinzialausschuß bestimmt, seine Stadtschaft gemäß den Be⸗ stimmungen ihrer Satzung mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich aller Deckungsmittel und Ersatzansprüche. Treten durch das Verschulden einer Stadt⸗ schaft Verluste ein, so ist die Zentralstadtschaft satzungsgemäß berechtigt, un⸗ mittelbar den betr. Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmiglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Verbindlichkeiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfandbriefgläubiger innerhalb der vorstehend be⸗ zeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Provinzialverbände haften solidarisch Und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf gesetzt sind.
Zentralstadtscha0 stellte sich am
Der Goldpfandbriefumlauf der 5 auf die einzelnen
31. August 1928 auf insgesamt 183 389 050,— GM, die Zinsgruppen wie folgt verteilen: zjige Goldpfandbriefe Reihe ige 8 9 972 350,— ige 8 8 1 8 18 652 500,— ige 1 ; 1 3 955 100,— ige 26 483 500,— ige G 6 928 100,— b ige 4 937 400,— ige 16 923 600,— ige 19 127 700,— ige 12 602 100,— ige 19 918 700,— ige 5 000 000,— ige 5 000 000,— ige 13 099 600,— ige 9 956 300,— ige 5 863 000,— gige h6“ 4 269 400,— zuf. GM 183 389 050,— dazu treten an Papiermarkpfandbriefen “ 4 % ige Pfandbriefe. . PM. 40 868 000,— ige 2 ““ 135 930 000,— ZFige 2 6168 zus. PM 77 002 206 000,— Diese Summiee entspricht einem Goldwert von
A
Demgegenüber belief sich der Hypothekenbestand der angeschlossenen Stadtschaften am 31. August 1928: an Darlehen in Goldpfand⸗ 1“ und an Darlehen in Papier⸗ markpfandbriefen au PM 57 930 528 000 = Hierzu kommt der Barbestand der Teilungsmasse in Höhe ö1“] 31““ 9 511,43 1 so daß die ee eine Gesamtsumme von. GM 11 253,61 zugweig. die dem Goldmarkwert der noch umlaufenden Papiermarkpfandbriefe entspricht. Alle auf die Pfandbriefe der Preußischen Bennd tgeacze bezüglichen
GM 699 700,—
„ a, n a, ã bbäea 2 b
11 253,61
GM 183 389 050,—
1 742,18
Veröffentlichungen erfolgen im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger und in einer Berliner Börsenzeitung, zurzeit dem Berliner Börsen⸗ Courier oder der Berliner Börsen⸗Zeitung. Die Veröffentlichung des Pfand⸗ briefumlaufs und der Deckungsdarlehen erfolgt vierteljährlich durch das Statistische Reichsamt im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger. Berlin, im Oktober 1928. 11u“ Preußische Zentralstadtschaft. Dr. Pabst. Heinze. Auf Grund vorstehenden Prospekts sind GM 10 000 000,— = 3 584 200 g Feingold 8 % ige Gold⸗ pfandbriefe der Preußischen Zeuntrulstadtschaft in Berlin Reihe 18 (Erweiterungsausgabe) zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im Oktober 1928. Stadtschaft der Provinz Brandenburg Heinze. Dr. Pabst.
Grundstücke und Gebäude
“
7. Aktien⸗ gesellschaften.
(65936] Berichtigung.
Die Generalversammlung findet zur an⸗ gesetzten Zeit nicht in Bremerhaven, Herr⸗ mannsHotel, sondern in Wesermünde⸗G., Park⸗Konditorei E. Roux, Am Bürgerpark, statt. 1
Wesermünde⸗G., den 25. Oktober 1928. Bank für Handel u. Landwirtschaft
A
*5 *
Der Vorstand.
[64992] Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Wir fordern hierdurch unsere Gläubiger auf, sich bei uns zu melden.
Berlin W. 15, den 24. Oktober 1928. Baja Grundstücks⸗Aktiengesellschaft zu Berlin W. 15, Düsseldorfer Str. 41. Liquidator: H. Herhold.
[65680) Zwangsversteigerung.
Am Mittwoch, den 7. November 1928, vormittags 11 Uhr, werden durch mich in der Pfandkammer in Berlin, Dircksenstraße Nr. 43/44, 7 Aktien, Nr. 1 bis 7, je über 2500 Goldmark, der Jäger⸗ straße 13 Grunderwerbs⸗Aktien⸗ gesellschaft, Berlin, öffentlich meist⸗ bietend gegen sofortige Barzahlung ver⸗ steigert.
Hein, Obergerichtsvollzieher in Berlin, Metzer Straße 5. 165849]
Die zum Umtausch in Aktien trotz drei⸗ maliger Aufforderung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger nicht eingereichten Anteile unserer Gesellschaft, und zwar die Nummern 4 5 6 7 810 1Ib17 1 19 20 25 26 28 29 30 67 68 69 70 74 75 76 80 81 89 90 91 92 94 95 96 97 98 111 136 137 138 139 140 141 142 143 145 147 148 149 151 153 155 181 188 191 192 193 194 195 196 197 werden hiermit für kraftlos erklärt und die auf diese An⸗ teilscheine treffenden Aktien an den Meist⸗ bietenden öffentlich versteigert.
Bayerische Verkehrs⸗A.⸗G., Nürnberg.
rn [65710]
Durch Beschluß der ordentlichen Haupt⸗ versammlung vom 23. Oktober 1928 wurden die satzungsgemäß aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden, nachstehend verzeichneten Mitglieder einstimmig wiedergewählt:
Herr Dr. Paul Marx, Düsseldorf,
Herr Clemens Lammers, Berlin⸗Char⸗
lottenburg. 9
Düsseldorf, den 24. Oktober 1928
Papierfabrik Reisholz 1 Aktiengesellschaft. Wichtrich.
[55578]
Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger vom 11. und 21. Mai 1928 und vom 28. Juni 1928 erlassenen Bekanntmachungen erklären wir hiermit die nicht bis zum 29. September 1928 zum Umtausch eingereichten Aktien Lit. A unserer Gesellschaft zu 60 RM und zu 40 RM für kraftlos.
Lichtenau, Bez. Liegnitz, den 25. Ok⸗ tober 1928.
„Glückauf“ Actiengesellschaft für hehest- e veHetattstteünt Schatz.
s180T Lotzbeck & Cie. A. G. in Liqu., Augsburg. 1 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hierdurch aufgefordert, die Mäntel ihrer
Aktien zur Erhebung der ersten Liqui⸗ dationsrate von 80 %
bei dem Bankhause Friedr. Schmid & Co., Augsburg, oder
bei der Bayerischen Staatsbank, Augsburg, in der Zeit vom 16. November bis 8. Dezember 1928 einzureichen.
Die Mäntel werden mit einem ent⸗ sprechenden Stempel versehen den Be⸗ sitzern zurückgegeben.
Augsburg, den 22. Oktober 1928.
Die Liquidatoren.
[65323].
H. Sonnenberg & Co. A.⸗G., Braunschweig.
Bilanz per 30. Juni 1928.
Aktiva. Nℳ 60 000 Inventar, Maschinen und Fahrzeugge. 7 750 Vorräte und Fastagen.. 16 489 Vebitorven .. 13 445 Bankguthaben, Postscheck⸗ konto und Kasse.. 11 634 . 56 133
165 452
127 500 32 452 5 500
165 452
Aktienkapituaakl Verbindlichkeiten. ReservefondssP
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Soll. ℳ Handlungsunkosten 42 379 Abschreibungen 22 502 Reservefonssa. .75 500
70 381
Haben. Ueberschuß auf Fabrikations⸗ “
39 377 31 004
70 381
[65684]
Von der u. a. im Deutschen Reichs⸗ anzeiger vom 10. Oktober 1928 ausge⸗ sprochenen Kraftloserklärung von Stamm⸗ aktien unserer Gesellschaft sind 4 Aktien zu 80 RM und 29 zu 120 RM betroffen worden. Die auf diese Aktien entfallenden neuen Stammaktien zu 200 RNM sind an der Berliner Börse zum Verkauf gelangt. Der Erlös, der sich nach Abzug der ent⸗ standenen Unkosten für jede nicht zum Umtausch eingereichte Aktie zu 80 RM auf 198,62 RM und für jede Aktie zu 120 RM auf 297,93 RM beläuft, steht den Berechtigten gegen Einlieferung ihrer Aktien bei der Gesellschaftskasse zur Ver⸗ fügung.
Völpke, den 21. Oktober 1928. Consolidirtes Braunkohlenbergwerk „Caroline“ bei Offleben Aktien⸗Gesellschaft zu Magdeburg. Kammerer.
[63940]
Jüutex Aktiengesellschaft für Jute & Textilerzeugnisse, Frankfurt a. M., Tauentzienstr. 2. Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, den 8. November 1928, nachmittags 7 Uhr, in Frankfurt a. M., Gutleut⸗ straße 2 II, stattfindenden ordentlichen
Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz und Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Dezember 1927.
2. Genehmigung der Bilanz sowie Ent⸗ lastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
Diejenigen Aktionäre, die an der
Generalversammlung teilnehmen wollen, werden aufgefordert, ihre Aktien gemäß § 12 der Satzung spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung in Frankfurt a. M. bei der Gesellschafts⸗ kasse zu hinterlegen oder den Nachweis der Hinterlegung bei einem Notar beizu⸗ bringen.
Frankfurt a. M., den 15. Oktober 1928.
Der Vorstand.
[65848]
Schillertheater Aktiengesellschaft.
Die Aktionäre der Schillertheater Aktien⸗ gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonntag, den 18. November 1928, vorm. 11 Uhr, im Schillertheater Char⸗ lottenburg, Grolmanstraße 70/72, statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung der Gesellschaft eingeladen. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über Anträge von Umschreibung auf Namens⸗ aktien. 2. Beschlußfassung über den Ge⸗ schäftsbericht und die Bilanz nebst Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung per 31. August 1928. 3. Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung des Aufsichtsrats und des Vor⸗ stands. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. 5. Verschiedenes. Stimmberechtigt in der Generalversammlung ist nur derjenige Aktionär, der die Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalver⸗ sammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei einem Notar innerhalb des Deutschen Reichs hinterlegt.
Berlin⸗Charlottenburg, den 20. Ok⸗ tober 1928.
Schillertheater Aktiengesellschaft. Dr. Richard Bieber, Veorsitzender.
[63928] I. Bekanntmachung. Aufforderung an die Aktionäre der Firma
Der Kommende Tag Aktiengesellschaft, Stuttgart.
Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 9. Juni 1928 und gemäß Han⸗ delsregistereintragung vom 7. Juli 1928 ist der Name unserer Firmg in 8 Uhlandshöhe Aktiengesellschaft für Grundstücksverwaltung, Stuttgart, geändert worden. 6“
Wir fordern daher hiermit die Inhaber unserer Aktien auf, die sämtlichen alten Aktien mit den laufenden Gewinnanteil⸗ scheinen und dem Erneuerungsschein zum Umtausch in neue Aktien mit Gewinn⸗ anteilschein Nr. 1 u. ff. und Erneuerungs⸗ schein bis spätestens 31. Januar 1929 bei der Gesellschaftskasse in Stuttgart, Uhlandstr. 4 —8, einzureichen.
Soweit es sich bei den einzureichenden Aktien um solche der Serie B im Nenn⸗ wert von RM 50 handelt, erfolgt gleich⸗ zeitig auf Grund der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gold⸗ bilanzen vom 7. Juli 1927 der Umtausch in Aktien im Nennwert von RM 20 in der Weise, daß gegen Einreichung von je zwei Aktien über je RM 50 fünf neue Aktien über je RM 20 ausgegeben werden. Bei Einreichung nur einer Aktie über RM 50 werden zwei Aktien über je RM 20 ausgefolgt, während die sich dabei ergebende Spitze für Rechnung des Ein⸗ reichers bestmöglich verwertet wird. Der Umtausch geschieht kostenlos.
Diejenigen Aktien, die nicht bis späte⸗ stens 31. Januar 1929 bei der vorgenannten Stelle zum Umtausch eingereicht sind, bzw. die Aktien zu RM 50, die uns nicht zur Verwertung der Spitzen zur Verfügung estellt werden, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten öffentlich ver⸗ steigert. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten ge⸗ halten werden.
Stuttgart, den 27. Oktober 1928.
Uhlandshöhe A.⸗G.
(64944]
„Neptun“ Sauerstoff⸗Aktiengesell⸗
schaft, Rostock.
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer am Freitag, dem 23. November 1928, nachmittags 4 Uhr, zu Rostock im Sitzungszimmer der Aktiengesellschaft „Neptun“ Schiffs⸗ werft u. Maschinenfabrik, Rostock, statt⸗ findenden Generalversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Genehmigung der Bilanzen.
2. Beschlußfassung über Sicherstellung
streitig gebliebener Forderungen.
8. Genehmigung der Schlußrechnungen
und Schlußverteilungen.
Die Herren Aktionäre, die an der Ge⸗ neralversammlung teilzunehmen wünschen, wollen ihre Aktien bis zum 17. November 1928 während der üblichen Geschäfts⸗ stunden im Büro der Gesellschaft zu Rostock und bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G., Rostock, Berlin und Hamburg, ein⸗ Empfang nehmen. 3 Der Liquidator: H. Bunte.
Der Aufsichtsrat.
Killinger, Vorsitzender.
[66007] Vereinigte Gaswerke.
Wir beehren uns, die Herren Aktionäre zu der am Freitag, den 16. No⸗ vember 1928, vormittags 11 Uhr, im Börsengebäude, dahier, stattfindenden außerordentlichen Generalversamm⸗ lung einzuladen.
Tagesordnung:
Zuwahl von zwei weiteren Mitgliedern
in den Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung ist jeder Aktionär berechtigt; stimm⸗ berechtigt sind nur jene Aktionäre, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werk⸗ tage vor der Generalversammlung bei der Bayerischen Hypotheken⸗ & Wechselbank, Augsburg, hinterlegt haben.
Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendi⸗ gung der Generalversammlung im Sperr⸗ depot gehalten werden.
Augsburg, den 26. Oktober 1928.
Vereinigte Gaswerke. Ernst Rottleuthner.
[65714] Kraftloserklärung.
Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen vom 31. März, 2. Mai und 31. Mai 1928, betreffend den Um⸗ tausch unserer Aktien zu nom. RM. 50 in Aktien zu nom. 100 gemäß der 7. Durchführungsverordnung zur Gold⸗ bilanzverordnung werden hiermit die noch nicht zum Umtausch eingereichten Stück 42 Aktien zu RM 50 Nr. 18010 18074 18090 18130 18152 18157 18158 18160 18180 18181 18182 18194 18199 18222 18277 18278 18279 18280 18281 18282 18283 18284 18285 18286 18464 18465 18492 18596 18597 18598 18599 18613 18617 18696 18699 18731 18732 18779 18787 18820 18853 18944, ferner die für den Umtausch der bei der Reichsmark⸗ umstellung nicht vorgekommenen Aktien Nr. 48 und 438 zu je PM 600 auf⸗ bewahrten 2 Aktien zu je RM 50 Nr. 18011/12 gemäß §§ 290, 219 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Die vor⸗ genannten Papiermarkaktien verlieren hierdurch ebenfalls ihre Gültigkeit.
Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Gesell⸗ schaft zu RM 100 werden börsenmäßig verkauft. Der Erlös wird den Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt bzw. für deren Rechnung hinterlegt.
Halle (Saale), den 24 Oktober 1928.
Hallesche Maschinenfabrik und
Eifengießerei. Der Vorstand. Herbst.
[65681]
Poa Plantagen Aktiengesellschaft. Unsere ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am 24. November 1928, 15,30 Uhr, in Sorau, N. L., Wilhelm⸗ straße 23a, im Büro des Notars Dr. Hoene statt. Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts für 1927 nebst Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung; Ge⸗ nehmigung derselben. 2. Entlastungs⸗ erteilung für die Gesellschaftsorgane. 3. Er⸗ gänzung bzw. Berichtigung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 20. August 1927: a) Abänderung der Beträge des Aktienkapital⸗ und Aktionärkonto, b) zu Punkt 4: Vorlage einer Zwischenbilanz gemäß § 240 H.⸗G.⸗B., c) zu Punkt 5, Ziffer 2 und 4: Beschlußfassung über Stückelung und Art der Aktien; Durch⸗ führungsbestimmungen, d) zu Punkt 6: Aufhebung des Beschlusses, betr. die 20⸗RM⸗Aktien, e) zu Punkt 7: Aende⸗ rung des § 4 Absatz 1 der Satzungen. 4. Aenderung des 9 der Satzungen (Vorstand) und des § 21 (Fortfäll „der Reichsbank“). 5. Aufhebung des Be⸗ schlusses der Generalversammlung vom 1. November 1924 Punkt 5, betr. Er⸗ höhung des Kapttals über RM 165 000 hinaus. 6. Wahl zum Aufsichtsrat Die Hinterlegung der Aktien oder der legungsscheine des Berliner Kassen⸗Vereins oder eines Notars hat bis zum 21. No⸗ vember d. J., mittags 12 Uhr, zu erfolgen bei uns im Geschäftslokal, Berlin N. 24, Oranienburger Str. 48/49 II, oder bei dem Sorauer Bankverein e. G. m. b. H. in Sorau, N. L. Berlin, den 25. Oktober
Baath.
für Grundstücksverwaltung. “ Leinhas. ““
1928. Der Vorstand. Max Wegner.
reichen und dagegen die Stimmkarten in
Erste Zentralhandelsregisterbeilagee
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen St
atsanzeiger
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
252.
Berlin, Sonnabend, den 27. Aktober
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 Re. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 f, Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 Rℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
8 Ree veev-h Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, 8 Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
90528
9 23. Zum Begriff der Einkünfte aus der Beteiligung an einem inländischen Handelsgewerbe im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. Der Be⸗ schwerdeführer, der in Amerika wohnt, hat mit seinem in Deutsch⸗ land wohnenden Bruder den Vertrag vom 3. Dezember 1920 heschlossen. Danach hat der Beschwerdeführer seinem Bruder E Wertpapiere „zur beliebigen freien Verfügung“ über⸗ lassen. Der Bruder gewährt nach dem Vertrage dem Beschwerde⸗ führer den vollen Zinsgenuß der Papiere und verpflichtet sich, sie oder ihren Gegenwert nach Ablauf des Vertrags zurückzuliefern; außerdem gewährt der Bruder dem Beschwerdeführer einen näher bestimmten Anteil an demjenigen bei seiner Firma — der Bruder ist Teilhaber einer Bankfirmen — erzielten Verdienste, der sich nach Abzug des auf seinen Kapitaleinschuß entfallenden Gewinn⸗ anteils ergibt. Der Vertrag enthält dann noch Bestimmungen über die Kündigung und das Erlöschen des Vertrags. Der Ver⸗ trag hat noch während des ganzen Jahres 1925 bestanden, und der Beschwerdeführer hat im Jahre 1925 auf Grund dieses Vertrags 25 045 RM erhalten; dieser Betrag stellte den vertraglich —— Gewinnanteil dar, da die Papiere — die als
bligationen der Aufwertung unterliegen — 1925 keine Zinsen gebracht haben. Der Bruder hat den Betrag von 25 045 RM von seinem Einkommen als Last abgezogen. Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Beschwerdeführer mit dem genannten Be⸗ trag in Deutschland einkommensteuerpflichtig sei, weil es sich um Einkünfte aus der Beteiligung an einem inländischen Handels⸗ gewerbe als stiller Gesellschafter handle (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes). Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, daß seinem Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhand⸗ lung vor dem Finanzgerichte nicht stattgegeben, der Antrag auch nicht durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden sei. Diese Rüge ist berechtigt. Der Beschwerdeführer hatte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt; nach den Akten hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden; die Akten enthalten auch nicht die Feststellung, baß der Antrag durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden ist (§ 252 der Reichs⸗ abgabenordnung). Das bedeutet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führen mußte. Der Reichsftnanzhof trug Bedenken, in der Sache zu entscheiden, weil damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ge⸗ nommen wäre, mit seinem Antrag auf Anberaumung der münd⸗ lichen Verhandlung vor dem Finanzgerichte durchzudringen und dann seine schriftlichen Ausführungen mündlich zu ergänzen. Die Sache war daher an das Finanzgericht zurückzuverweisen, das nunmehr unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 252 Satz 2 der Reichsabgaben⸗ ordnung vorliegt, neu zu entscheiden haben wird. In sachlicher Hinsicht wird es dabei folgendes zu beachten haben: Ob der in der Vorentscheidung eingenommene Standpunkt, daß hier Be⸗ teiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs vorliegt, zutrifft, kann zweifelhaft sein. Es käme aber darauf nicht an, wenn im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommen⸗ steuergesetzes die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder, wie sie durch den Vertrag vom 3. Dezember 1920 ge⸗ schaffen worden ist, als Beteiligung als stiller Gesellschafter anzusehen wäre. Das nimmt der Reichsfinanzhof an, sofern der Beschwerdeführer noch weitere Umstände anführen kann, die da⸗ gegen sprechen. § 3 Abs. 2 Nr. 8 will neben § 3 Abs. 2 Nr. 2 erreichen, daß die Erträge eines inländischen Gewerbebetriebs nicht dadurch vollkommen der deutschen Einkommenbesteuerung entzogen werden, daß auf irgendeine Weise Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, an den Erträgen beteiligt werden. Es würde diesem Zwecke des § 3 Abs. 2 Nr. 8 widersprechen, wenn er nur für Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsrechts und nicht auch für partiarische Darlehns⸗ verhältnisse gelten sollte; die Grenze zwischen stiller e und partiarischem Darlehen sind so flüssig und ihrem Wesen nach stehen beide Verhältnisse sich so nahe, daß es nicht angängig ist, die Unterscheidung, die das Handelsrecht aus besonderen handels⸗ rechtlichen Gründen zwischen ihnen macht, ohne weiteres auch auf das Steuerrecht zu übertragen. Fallen Einkünfte aus partiarischen Darlehen unter § 3 Abs. 2 Nr. 8, so ist der Einwand des Be⸗ schwerdeführers, das Darlehen sei seinem Bruder persönlich und nicht dem Geschäft, an dem der Bruder beteiligt ist, gewährt worden, ohne Bedeutung. Da die Gegenleistungen für die Ge⸗ währung des Darlehns sich nach der Höhe des von dem Bruder
des Beschwerdeführers in dem Geschäft erzielten Gewinns richten, liegt eine Beteiligung an diesem ““ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 a. a. O. jedenfalls vor. Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 788/27.)
124. Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns bei Veräußerung von Aktien im Falle wesentlicher Beteiligung des Veräußerers, § 30 Abs. 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes. Der Beschwerdeführer hat 1925 für eigene Rechnung 6499 Stück Aktien einer Aktiengesellschaft verkauft. Der Kauf⸗ preis betrug 100 RM für jede Aktie, die Aktien sind 1925 über⸗ tragen, der Kaufpreis sollte 1927 bis 1930 bezahlt werden. 1925 hat der Beschwerdeführer nur 40 000 RM erhalten. Für Ver⸗ mittlung des sind 25 000 RM Anwaltsgebühren bezahlt. Unstreitig war der Beschwerdeführer an der Aktiengesellschaft zu mehr als ein Viertel beteiligt. Es ist deshalb der Verkauf na
30 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes aexn e-n Na § 30 Abs. 3 gilt für die Ermittlung des Gewinns die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß als Einnahmen der Veräußerungspreis und als Ausgaben neben den Werbungskosten der auf die veräußerten Anteile entfallende Teil des Anschaffungs⸗ preises anzusetzen ist. Die Vorinstanz geht im Gegensatze zu der Einspruchsentscheidung davon aus, daß § 11 Abs. 1 anwendbar sei und daher an Einnahmen nur 40 000 NM für 1925 in Frage kämen. Sie führt weiter aus, daß an Stelle des Anschaffungs⸗ preises der nach § 107 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu er⸗ mittelnde Wert zu setzen, daß dabei aber § 108 Abs. 2 in der Weise anwendbar sei, daß höchstens der volle Vermögensteuerwert ein⸗ gesetzt werden dürfe. Es sei aber nicht angängig, die ganzen Ausgaben 1925 in Abzug zu bringen und die später fällig werden⸗ den Einnahmen in voller Höhe der Einkommensteuer zu unter⸗ werfen; vielmehr müßten die Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen verteilt werden. Der sich ergebende Betrag ist gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes versteuert. In der Rechts⸗ beschwerde des Steuerpflichtigen wird ausgeführt, daß § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aus zwei Gründen nicht an⸗ wendbar sei, nämlich einmal, weil es sich nicht um wirkliches
gewerbliches Einkommen handle und zweitens, weil er sich nach
dem letzten Halbsatz des § 108 Abs. 2 2 Aktien nicht bezöge. In der Rechtsbeschwerde des Finanzamts sind Ausführungen nicht enthalten; ein späterer Schriftsatz beschränkt sich auf Gegen⸗ ausführungen gegenüber der Rechtsbeschwerde. Es mag dahin⸗ eestellt bleiben, ob danach anzunehmen ist, daß das Finanzamt 8- Rechtsbeschwerde aufrechterhalten wollte und was mit ihr bezweckt war.
Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen ist begründet. Nach § 109 des Einkommensteunergesetzes finden bei allen Ein⸗ künften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für die Feststellung der Werte die Vorschriften der §§ 106 bis 108 sinngemäße An⸗ wendung. Grundsätzlich muß angenommen werden, daß auch die Einkünfte des § 30 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu den gewerblichen im weiteren Sinne gehören. Zwar kommt bei ihnen eine eigentliche Bewertung nicht in Frage, vielmehr ist vom Veräußerungspreis sthts der Anschaffungspreis abzuziehen ohne Rücksicht darauf, ob sich der Wert seit der Anschaffung in der einen oder anderen Richtung geändert hat. Indessen war es die Absicht der Vorschriften der §§ 104 ff. des Püssoe e aes wes Aee e von einer Berücksichtigung der Anschaffungspreise in der Inflations⸗ zeit und vor ihr abzusehen, weil diese Preise mit Rücksicht auf den veränderten Geldwert mit den jetzigen Preisen nicht ver⸗ glichen werden können. Dazu kommt, daß § 19 Abs. 2 eine Be⸗ wertung nach dem Anschaffungspreise vorsieht. Es ist deshalb anzunehmen, daß auch der Anschaffungspreis im Sinne des § 30. Abs. 3 letzter Satz unter die Werte zu begreifen ist, deren Fest⸗ stellung gemäß §§ 107 bis 108 zu erfolgen hat. Die Aktien sind unstreitig vor dem 1. Januar 1924 vom Beschwerdeführer an⸗ geschafft. Sie sind danach grundsätzlich nach § 107 des Ein⸗ kommensteuergesetzes zu bewerten. Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil vom 8. Februar 1928 VI A 374/27 entschieden, daß Wertpapiere, die bei Beginn des Steuerabschnitts 1925 zu einem Betriebsvermögen gehörten, in jedem Falle, also auch, wenn sie zum Anlagekapital zu rechnen sind, nach § 107 Abs. 3 zu bewerten sind. Die Frage, ob eine Anwendung des § 108 Abs. 2 bei Aktien und anderen Anteilen an Erwerbsgesellschaften in Frage kommt, ist von dem Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 14. Juni 1928 VI A 463/28 entschieden. Daselbst ist ausgeführt: „In Frage
2.1
kommt, ob für diese Anteile § 108 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes in der Weise anwendbar ist, daß eine Bewertung über den doppelten Betrag des bei der Vermögensteuer zugrunde gelegten Wertes unzulässig ist. Es ist anzuerkennen, daß für eine derartige Berücksichtigung der Vermögensteuerwerte gewisse Gründe sprechen. § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wollte eine gewisse Zweischneidigkeit der Bewertung herbeiführen, Hohe Bewertung ist für die Vermögensteuer ungünstig, dagegen für die Einkommensteuer günstig, weil das in der Anfangsbilanz 1925 nachgewiesene Reinvermögen lediglich als abzuziehender Betrag für die Ermittlung des Ueberschusses des Endvermögens gegen⸗ über dem Anfangsvermögen in Frage kommt. Es sollte dem verständlichen Bestreben der Steuerpflichtigen, die Werte in der Einkommensteuereröffnungsbilanz möglichst hoch anzusetzen, ent⸗ gegengetreten werden, indem man die vielleicht an sich bestehende Zulässigkeit des Ansatzes von der Bewertung bei der Vermögen⸗ steuer abhängig machte. Da nun die Vorschrift des § 43 des Reichsbewertungsgesetzes, wonach Aktien usw. beim Eigentümer der Anteile nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten Verkaufswerts anzusetzen sind, ihren Grund darin hat, daß die mehrfache Besteuerung desselben Ver⸗ mögens bei der Gesellschaft und bei dem Gesellschafter ge⸗ mildert werden sollte, so hätte es nahegelegen, zu bestimmen, daß für die Anwendung des § 108 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes die vollen Steuerkurswerte zu berücksichtigen sind. Es ist aber nicht verständlich, was den Gesetzgeber gehindert haben sollte, diesen Gedanken auszusprechen. Wenn er statt dessen in dem letzten Halbsatz des § 108 Abs. 2 für diese Anteile lediglich die vorhergehende Vorschrift für unanwendbar erklärt, so kann der Reichsfinanzhof nicht annehmen, daß es sich hier um eine unklare Ausdrucksweise handelt. Er muß vielmehr davon ausgehen, daß die Ausschaltung des § 108 Abs. 2 beabsichtigt ist, vielleicht in der Erwägung, daß die Steuerpflichtigen auf die Festsetzung der Steuerkurswerte keinen Einfluß haben, und daß bei derartigen Anteilen mit der Gefahr einer zu hohen Bewertung in der Ein⸗ kommensteuereröffnungsbilanz nicht in demselben Maße zu rechnen ist, wie bei anderen Gegenständen.“ An diesen Aus⸗ führungen ist festzuhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 108 Abs. 2 auch desbalb unanwendbar ist, weil es sich im vor⸗ liegenden Falle um Ermittlung gewerblichen Einkommens im engeren Sinne nicht handelt. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vor⸗ instanz zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung ist zu beachten, daß § 30 Abs. 3 die Veräußerung von Aktien einer Ver⸗ äußerung eines Bruchteils des von der Aktiengesellschaft be⸗ trviebenen Gewerbes gleichstellt. Dementsprechend ist nicht jede Aktie für sich zu bewerten, vielmehr die im Besitze des Be⸗ schwerdeführers befindliche Menge als eine Einheit zu behandeln. Bei Feststellung ihres Wertes am 1. Jonuar 1925 ist daher in er⸗ heblich höherem Maße als bei Bewertung einzelner Aktien von dem Vermögen der Gesellschaft auszugehen. Der Reichs⸗ finanzhof vermag aber andererseits den Ausführungen der Vor⸗ instanz, daß § 11 Abs. 1 anwendbar sei, nicht zu folgen. § 20 Abs. 3 stellt die Veräußerung der eines Gewerbebetriebs gleich. Auch der letzte Satz spricht von Ermittlung eines Gewinns. Dem⸗ gegenüber ist es unerheblich, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 erwähnt ist. Seine Heranziehung hat lediglich die Bedeutung, zu bestimmen, was dem Veräußerungspreis als abzugsfähige Beträge gegen⸗ überzustellen ist. Das, was hier als Ausgabe bezeichnet wird, ist vicht wie sonst als Ausgabe zu behandeln, insbesondere nicht im Jahre der Aufwendung abzuziehen, vielmehr erst bei der Ver⸗ äußerung. Dementsprechend erscheint es nicht gerechtfertigt, dar⸗ aus, daß der Veräußerungspreis als Einnahme bezeichnet ist, den Schluß zu ziehen, er sei erst im Jahre der Fälligkeit als Ein⸗ kommen anzusehen. Selbst wenn man ferner davon ausgehen wollte, daß zwar der fragliche Gewerbebetrieb der eines buch⸗ führenden Kaufmanns, nämlich einer Aktiengesellschaft ist, aber der deens e. selbst bei dem betreffenden Geschäft nicht als buchführender Kanfmann gehandelt hat, so bliebe § 12 Abs. 2 Satz 1 maßgebend, wonach bei Veräußerung von Gegenständen innerhalb des Steuerabschnitts für die Berechnung des Gewinns auch nicht fällige Gegenforderungen zu berücksichtigen sind. Da⸗ nach ist der ganze nach dem Werte des Veräußerungspreises zu berechnende Gewinn im Jahre 1925 steuerpflichtig. Im übrigen ist nicht nur § 58, sondern auch § 32 b des Einkommensteuer⸗ gesetzes anzuwenden. (Urteil vom 27. Juni 1928 VI A 646/28.)
——
1. Handelsregifter.
Bei der Firma „Heinrich Rütters“ in Aachen: Peter Pütz, Kaufmann in
Altona, Elbe. (65010] Nr. 28. Eintragungen ins Handels⸗
gehilfin Francisca Deest, Hamburg, ist Gesamtprokura erteilt.
17. Oktober 1928. H.⸗R. B 769. Immobilienbüro Ge⸗
Aachen.
übergegangen,
Wa Einzelprokura des Joseph B. loschen. Fritz Baus, dem Christian Nicolin und
dem Christian Krings, alle in Aachen,
1 8 5 [65008] In das Handelsregister wurde ein⸗
getragen am 22. Oktober 1928:
Bei der Firma „Burtscheider
Nadelfabrik Jos. Preutz“ in Aachen:
Das Fanbets efs ist auf den Nadel⸗ fabrikanten Walther Hesse in Aachen — der es unter unver⸗ änderter Firma fortführt. Der Ueber⸗ ang der in dem Betriebe des Geschäfts hegründeten Forderungen und Verbind⸗ lichkeiten ist bei dem Erwerbe des Ge⸗ 88 durch den Nadelfabrikanten ther Hesse Frnne e Die um ist er⸗
Blum, dem Dr.
Dem Joseph
ist Gesamtprokura in der Weise erteilt,
jeder von ihnen in Gemeinschaft Zeichnung der Firma berechtigt ist.
einem anderen Prokuristen zur
Bei der Kommanditgesellschaft „Bankhaus Volkening & Co.“ in Aachen: Zwei Kommanditisten sind
aus der Gesellschaft ausgeschieden.
—
Aachen, ist jetzt Inhaber der Firma. Die diesem bisher erteilte Prokura ist erloschen.
Bei der Firma „Phil. Crump Nachf. Gesellschaft mit beschränkter Fateneg,. in Aachen: Wilhelm Krings at sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt.
Amtsgericht, 5, Aachen.
Alsfeld, Hessen. 76765009] Eintrag zum Handelsregister Abt. A bei Firma Heinrich & August Rößner in Alsfeld: M„„Der Gesellschafter August Rößner ist gestorben. Das Hande geschäft ist mit Forderungen und Verbindlichkeiten mit Wirkung vom 1. August 1927 auf den seitherigen Teilhaber Heinrich Rößner I. übergegangen, der als Einzelkaufmann das Geschäft unter der unveränderten seitherigen Firma weiter⸗ führt.“ 8 Alsfeld, am 22. Oktober 1928. 1 Hessisches Amtsgerich
register. 11. Oktober 1928.
H.⸗R. A 2792. Dreyer’s Drogerie Inhaber Walter Dreyer, Altona⸗ Othmarschen. Firmeninhaber ist Wal⸗ ter Dreyer, Drogist, Altona⸗Oth⸗ marschen.
H.⸗R. B 253. Eidelstedter Extrak⸗ tions⸗ und Fischmehlwerke Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, Eidelstedt: Die Prokura für Dr. Bergner ist erloschen. Ulrich Straube, Hamburg, ist als Prokurist bestellt mit der Maßgabe, daß er zur Vertretung der Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer befugt sein soll.
H.⸗R. B 821. Autobetriebsgesell⸗ schaft Altona mit beschränkter Haf⸗ tung (Abga), Altona: Die Ver⸗ tretungsbefugnis des Geschäftsführers Köster ist beendet. Oskar Altmann, Hamburg, ist als Geschäftsführer bestellt.
H.⸗R. A 2540. August Jägersberg, Altona! Dem Kaufmann Wilhelm Kemper, Altona, und der Handlungs⸗
12. Oktober 1928. H.⸗R. A 1755. Altonger Maschinen⸗ fabrik Tiedemann & Co., Altona: Die Firma ist erloschen. 16. Oktober 1928.
H.⸗R. A 1189. Christoph Krvog, Altona: Die Prokura des Kaufmanns Ludwig ist erloschen.
H.⸗R. A 2785. George Schmidt, Rendsburg, mit Zweigniederlassung in Eidelstedt: Die Firma lautet jetzt: George Schmidt Nachf., Altona⸗Eidel⸗ stedt. Die Zweigniederlassung ist in eine Hauptniederlassung umgewandelt. evevwe . ist jetzt Franz Mathieu,
aufmann, Altona⸗Eidelstedt.
H.⸗R. B 823. Modehaus Schmandt Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung, Altona: Durch Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 26. Sep⸗ tember 1928 ist die Gesellschaft auf⸗ gelöst worden. Die Gesellschaft wird durch den Liquidator vertreten. Der Kaufmann Hermann Schmandt, Altona, ist Liquidator.
sellschaft mit beschränkter Haftung vorm. C. M. F. Schmidt, Altona: Die Vertretungsbefugnis des Geschäfts⸗ führers Lamp ist beendet. Kaufmann Heinrich Klenke, Altona⸗Bahrenfeld, ist zum Geschäftsführer bestellt.
H.⸗R. A 2793. Bio⸗Theater Pe⸗ möller & Co., Altona. Persönlich haftende Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft, die am 1. August 1927 begonnen hat, sind Walter Pe⸗ möller, Kaufmann, Hamburg, Pietro Cherubini, Kaufmann, Quickborn, und Kaufmann Julius Pemöller, Hamburg.
18. Oktober 1928.
H.⸗R. A 2794. Jean Sierakowsky, Altona. Firmeninhaber ist Jean Sierakowsky, Ingenieur, Altona⸗ Stellingen.
19. Oktober 1928. 2 0.
H.⸗R. A 1773. Christian Goedeken, Altona: Die Firma ist erloschen.
H.⸗R. A 2795. L. A. Jacvbson, Altona. Persönlich haftende Gesehl schafter dieser offenen Handelsgesell⸗ schaft, die am 1. Januar 1897 begonnen
8 “ ö1u1“ 8