Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 1. November 1928. S.
’ Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt.
Bestand aus dem Vorjahr (vgl. 647,1 RM Mehreinnahme aus den Monaten April bis September 1928 219,4 „
Mithin Bestand am Schluß kernber 928))
B. Außerordentlicher Haushalt. Bestand aus dem Vorjahr (vgl. 1)
des Berichtsmonats (Sep⸗
Ergibt Bestand am Schluß des Berichtsmonats (Sep⸗ bber 155050e* 1 Insgesamt Bestand A und BB. . 210 „
Anmerkungen.
1. Aus den Steuereingängen im Monat September 1928 sind im Oktober 1928 noch 64,2 Mill. RM gesetlliche Anteile an die
Länder ausgezahlt worden.
. 866,5 RM
1 . — 430,3 RM Mehrausgabe aus den Monaten April bis September 1928 114,.2
— 544,5 RM
Parlamentarische Nachrichten.
85* 8
Der Reichstag ist jetzt endgültig auf Dienstag, den 13. November, g-. e.J g Uhr, einberufen worden. Auf der Tagesordnung stehen die ersten Beratungen des Ueber⸗ einkommens über die Sklaverei, des Vergleichs⸗ und Schieds⸗ erichtsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika, des Gesetzentwurfs über den Beitritt von Staaten zu den Haager che Abkommen
chrift und die
familienrechtlichen Abkommen, das deutsch⸗polni über den Rechtsverkehr sowie die Anleihedenk Reichshaushaltsrechnung 1927.
1 Der Aeltestenrat des Reichstags tri ber, vormittags 11 Uhr, zusammen.
Der Reichstagsausschuß für die Strafrechts⸗ reform setzte am 30. d. M. seine abgebrochene Beratung über
die Sicherungsverwahrung (§ 59) und die damit zu⸗ sammenhängenden Fragen fort. Die Kommunisten haben, wie V Streichung des § 59 beantragt bzw. Ausnahme der
traftaten, die aus politischen Beweggründen begangen worden find. In der Aussprache ging Abg. Dr. Wund erlich (D. Vp.), seut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger, auf den bereits mitgeteilten sozialdemokratischen Antrag ein. Er hielt es für bedauerlich, daß die Beratungen des Unteraus⸗
8.g. im vorigen Reichstag nicht gedruckt worden seien, da hier⸗ durch die meisten Bedenken gegen die Vorlage ausgeräumt werden hebek. Damals habe Direktor Dr. Wagemann ausgeführt, daß ich schon im Alter von 22 oder 23 Jahren entscheiden könne, ob Wich jemand zum Gewohnheitsverbrecher entwickle. Der sozial⸗
emokratische Antrag treffe also nicht die Periode, in der ein Ge⸗ wohnheitsverbrecher am gefährlichsten sei. Die Umschreibung des Begriffs der Gefährlichkeit, die der Praxis keine Schwierigkeiten mache, und die Aufzählung der entsprechenden Paragraphen in einem Katalog hielt Redner für überflüssig; § 78, der hier An⸗ wendung finde, schließe schon die sogenannten politischen Delikte aus. Der Redner wies auch die Sozialdemokraten darauf hin, daß sie im früheren Reichstag die Katalogisierung nur verlangt hätten,
um die Verhängung der Sicherungsverwahrung bei politischen Delikten zu verhindern. Dieses Bedenken sei aber unbegründet
durch die Bezugnahme auf § 78. Rebner wies auch darauf hin, daß sich auch das preußische Justizministerium gegen die Aufnahme eines positiven Katalogs ausgesprochen habe. Abg. Wegmann (Zentr.) wies darauf hin, daß im früheren Unterausschuß zur Be⸗
8 Vertreter den entgegen⸗ esetzten Standpunkt, wie der jetzige Antrag, mit seinem Katalog 8 Straftaten eingenommen habe. Der Redner Fighes nicht,
ratung des § 59 der sozialdemokrati
wie der Abg. Landsberg den von ihm begründeten Antrag mit dem § 78 vereinbaren wolle, der den Begriff des Gewohnheits⸗ verbrechers umschreibe. Man dürfe nicht einen zweifachen Begriff
des Gewohnheitsverbrechers schaffen. Im übrigen setze der An⸗ trag die Voraussetzungen für die Erklärung zum Gewohnheits⸗ verbrecher derart herab, daß schon jemand, der neben Hochverrats⸗ delikten nur einen Einbruchsdiebstahl begangen habe, als gefähr⸗ licher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden könne. Abg. Ehlermann (Dem.) teilte die Bedenken des Abg. Landsberg, daß man schwer über die Sicherheitsverwahrung beschließen könne, wenn man nicht ihre Ausführung kenne. Er bitte um die Be⸗ kanntgabe der Entwürfe, die im Reichsjustizministerium über die Ausgestaltung der Sicherheitsverwahrung vorlägen. Im übrigen aber sprach sich der Redner gegen den sozialdemokratischen Antrag aus. Wenn sich die Mitglieder des Ausschusses darüber einig seien, daß politische Verbrechen nicht als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Verbrechers zum Gewohnheitsverbrecher gelten dürfen, dann sei die Ausführung der bestimmten Para⸗
graphen nicht verständlich. Den wichtigsten Teil der Gewohnheits⸗ verbrecher erfasse man nicht, wenn die fünfmalige Verurteilung ses Zuchthaus 28 Voraussetzung gemacht werden solle. Sonst
prach sich der 9
bezogen hätten. Diese vom Reichsrat ö Vorschrift laß
zu, daß die Sicherungsverwahrung in einer be⸗
verwahrung mit dem Stra
ei. Die Kernfrage sei die Ausgestaltung der Sicherungs⸗ verwahrung. Er denke, daß die Arbeit dort in der Hauptsache eine Arbeit im Freien, eine landwirtschaftliche, sein müsse, nicht eine zuchthausähnliche. Er denke an Arbeiterkolonien, in deren Vorstand er viele Jahre gearbeitet habe. Wir hätten in Deutsch⸗ land noch genügend landwirtschaftlich ungenutzte Flächen, um solche Sicherungsverwahrung durchzuführen. Innerhalb der Be⸗
“
edner dafür aus, entsprechend dem beantragten lbsatz 3 zu bestimmen, daß eine gewisse Zwischenzeit zwischen ver⸗ schiedenen Straftaten die Qualifizierung des Verbrechers als Ge⸗ wohnheitsverbrecher ausschalte. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) beantragte, den letzten Konditionalsatz des § 59 des Entwurfs zu treichen, wenn eine entsprechende Bestimmung in das Ein⸗ sährncgzoese aufgenommen werde. Dieser Konditionalsatz autet: .. „wenn der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt ist“. Abg. Emminger (Bayr. Vp.) wies darauf hin, daß die Verhandlungen im Unterausschuß der vorigen Tagung aus den Berichten zu dürftig bekannt seien. Damals seien alle diese Fragen eingehend behandelt, auch die Frage, wie die Länder diese Strafe vollstrecken würden. Nach An⸗ sicht des Unterausschusses sei diese nur so durchführbar, daß die kleinen Länder im Wege des Vertrags zusammen⸗ treten und etwa in zwei großen Anstalten je für Süd⸗ und Norvodeutschland die zu Verwahrenden unterbringen. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, daß sich seine gestrigen Ausführungen über die Durchführung der Sicherungsverwahrung durch die Länder auf § 308 des Strafvo lzugsgesegentwunse e
onderen Abteilung einer Strafanstalt vollzogen werde, solange die Zahl der in Sicherungsverwahrung zu nehmenden Personen in einem Lande die Errichtung besonderer Verwahrungsanstalten nicht zweck⸗ mäßig erscheinen lasse. Diese Verquickung der Sicherungs⸗ vollzug halte er in Ueber⸗
einstimmung mit der Meinung der Mehrheit für unerträglich. Vors. Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) regte an, für wichtige Sitzungen des Unterausschusses künftig ein ausführlicheres Protokoll auf⸗ zunehmen. Im übrigen mache er darauf aufmerksam, daß „Sicherungsverwahrung“ nur den Zweck der ‚Sicherung“ habe, daß sie an sich keine Strafe sei, wenn auch mit der Eetziehung der Fleihes naturgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden
lchränkung auf diese Kolonien müsse man den Leuten möglichst
Freiheit, Selbstverwaltung und Selbstzucht gewähren. All. das könne man theoretisch nicht lösen, sondern nur praktisch. Man dürfe nicht zuviel vorher im einzelnen gesetzlich fest⸗ legen wollen. Man möge nur an die Aufgabe herantreten. Ministerialdirektor Dr. Bumke wies auf die große Verschieden⸗ heit der in Frage kommenden Personenkreise bei den Arbeits⸗ kolonien und bei der Sicherungsverwahrung hin; dort handele es sich mehr um labile, asoziale Elemente, hier um antisoziale, schwere Verbrecher mit großem Freiheitsdrang und reicher Er⸗ fahrung in der Technik des Ausbrechens. Auch nach Auffassung der Regierung müsse aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung nöatch alles ausgeschaltet werden, was dieser Maßnahme den Charakter eines Strafübels aufprägen könne. Andererseits müßten aber doch die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Ordnung in der Verwahrungsanstalt aufrechtzuerhalten. Von diesen Grundgedanken gehe der Strafvollzugsgese entwurf aus. Er lasse auch eine Gestaltung des Vollzugs der Sicherungs⸗ verwahrung zu, wie der Vorsitzende sie wünsche. Uebrigens ginge die Entwicklung auch beim Vollzug der Freiheitsstrafen dahin, die Insassen möglichst im Freien mit landwirtschaftlichen Arbeiken zu beschäftigen. Wenn der Strafvollzugsgesetzentwurf in gewissem Umfang bei den Vorschriften über die Sicherungs⸗ verwahrung auf die Bestimmungen über die Freiheitsstrafen Be⸗ zug nehmen, so erkläre sich dies aus Gründen der “ Dabei sei aber nicht zu vergessen, daß das Strafvollzugsgesetz auch in seinen Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen jede unnötige Härte vermeide und insbesondere in den Vor⸗ schriften über die Gesundheitsfürsorge und die geistige Hebung bis zu einer Grenze gehe, die auch bei den in Sicherungs⸗ verwahrung Untergebrachten kaum 988 überschritten werden könne. Im übrigen werde man bei der Ausgestaltung der sichernden Maßnahmen, da es sich um Neuland handele, manches der geplanten Ausführungsverordnung und der weiteren Ent⸗ wicklung der Pvaxis überlassen müssen. Abg. Dr. Alexander (Komm.) bezeichnete es als unmöglich, einen Menschen, der aus politischen Beweggründen z. B. Hochverrat begehe, der Sicherungsverwahrung zu unterwerfen. Die Sicherungs⸗ verwahrung 8 ein unwirksames Strafmittel gegen Gewohnheits⸗ verbrecher. Der Redner berief sich auf Geheimrat Finkelnburg, der sie ein „trügerisches Beruhigungsmittel für die Oeffentlich⸗ keit“ nenne. Deshalb verwerfe sie auch seine Fraktion. Wie denke man sich z. B. die Regelung es Besuches bei der Sicherxigeverhahrun⸗ Abg. Landsberg (Soz.) bedauerte, daß er dem 1“ 1 nteraus schuß nicht angehört habe. Vielleicht fupsehle sich die erneute Einsetzung eines solchen Unteraus⸗ schusses. Aus den Ausführungen des Ministerialdirektors Bumke bzw. dem Entwurf des Strafvollzugsgesetzes entnehme er, daß der Strafvollzug modern gestaltet werden daß er also zunächst den Täter und nicht die Tat ansehe. Werde er in diesem Geiste durchgeführt, so sei dies zu begrüßen. Wenn man die sozial⸗ demokratischen Anträge nicht annehmen wolle, dann bitte er dringend, die Sicherungsverwahrung nur bei Verbrechern aus⸗ zusprechen, die mehrfach zu Zuchthausstrafen verurteilt seien. Er delesse erneut auf das schwedische Vorbild. Vors. Dr. Kahl (DPp.) machte darauf aufmerksam, daß man einen Teil der Gewohnheitsver recher (schwerer Diebstahl und Erpressung) nicht treffen könne, wenn man die Verurteilung zu Zuchthaus zur Voraussetzung der Verwahrung mache. Abg. Landsberg (Soz.) bemerkte, es seien diese Vergehen des Diebstahls und der Er⸗ pressung in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Vors. Dr. Kahl (D. Vp.) berichtigte diesen Einwand dahin, daß, auch wenn schwerer Diebstahl und Erpressung mit Zuchthaus be⸗ straft würden, diese Delikte trotzdem die rechtliche “ von „Vergehen“ behielten. Abg. Wegmann (Zentr.) führte die Gründe an, die für die Aufrechterhaltung der Vorlage sprechen. Ministerialdirektor Dr. Bumke legte die Bedenken gegen den sozialdemokratischen Antrag dar. Die Sicherungsverwahrung habe nur Wert, wenn ihre Voraussetzungen so bestimmt seien, daß die gefährlichen Gewohnheitsverbrecher während der Zeit ihrer höchsten berbracherlschen Aktivität unschädlich gemacht werden. Der Antrag Landsberg verhindere dies, indem er eine fünfmalige Bestrafung mit Zuchthaus fordere. Wenn dies Gesetz werde, so werde man das Ziel, die Gesellschaft zu sichern, um so weniger erreichen, als der Entwurf die Anwendung der Iö““ auf die allerschwersten Straftaten beschränke. Vom Standpunkt des Strafvollzugs sei es insbesondere auch mit Rücksicht auf den Strafvollzug in Stufen in höchstem Maße unerwünscht, daß Personen, die längst als gefährliche Gewohnheitsverbrecher er⸗ kannt seien, immer wieder einer Strafanstalt zugeführt werden müßten, in der sie die anderen Gefangenen ungünstig beeinflussen, und aus der man sie dann in der klaren Erkenntnis entlassen müsse, daß sie sich alsbald wieder ein neues Opfer suchen und Unverdorbene auf die Bahn des Verbrechens locken würden. Der Hinweis auf Schweden sei, selbst wenn man unter⸗ stelle, daß das Zuchthaus in Schweden etwa in dem gleichen mfang verwendet werde wie im deutschen Entwurf, kaum beweiskräftig, weil es in Schweden mit der Kriminalität weit günstiger stehe als zurzeit in Deutschland. Abg. Lobe (Polksrechtp.) betonte, daß der Begriff „Sicherungs⸗ verwahrung“ ebenso wie die Begriffe „Zuchthaus, Arbeits⸗ haus“ usw. im Strafgesetzbuch festgelegt werden müßten, nicht erst im Stvafvollzugsgesetz. Im übrigen verstünde der Entwurf des Strafgesetzbuches etwas anderes unter Sicherungsverwahrung als der Entwurf eines Vollzugsgesetzes. Jenes iele auf den Schutz gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ab, dieses auf Erziehung und Besserung. Solle die Sicherungsverwahrung zugleich Erziehungs⸗ und Besserungsmaßnahme sein, so mtiste das auch im Strafgesetzbuch ausgesprochen werden. Man müsse die einzelnen Anstalten streng scheiden. Abg. Geschke (Komm.) bemängelte den Satz, den der Reichsjustizminister gebraucht habe: „Je weniger man strafe, um so mehr müfff die Sicherungs⸗ verwahrung in Kraft treten, um so mehr mü se man die Gesell⸗ schaft sichern.“ Er finde im Entwurf gar keine Strafmilderung, wie sie der Reichsjustizminister zum Fese hn⸗ seiner Be⸗ trachtung gemacht habe. Im Gegenteil: der ntwurf zeige über⸗ all nur eine Verschärfung der Strafen. Uebrigens könne man reden, was man wolle, es bleibe die Tatsache, daß allen drei sogenannten Sicherungen (Arbeitshaus, Erziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung) der Stempel der Infamierung auf⸗ gedrückt werde. Wie wolle man beispielsweise demjenigen, der aus der Verwahrung komme, den Weg ins bürgerliche eben zurückermöglichen? Wahrscheinlich nicht anders als dem, der aus dem Zuchthaus komme, d. h. mit dem Stempel der Schande für das ganze fernere Leben auf der Stirn. In der Abstimmu lic wurde entsprechend dem Antrage des Abg. Dr. Wanderli (D. Vp.) der Schlußsatz des § 59 („jedoch nur dann, wenn der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt ist“) gestrichen. Die sozialdemokratischen Anträge wurden mit Veinunnen leichheit abgelehnt, auch die kommunistischen Anträge wurden abgelehnt. Im übrigen wurde § 59. genehmigt. — § 60 handelt von der „Dauer der Unterbringung“. Vors. Dr. Kahl D Vp.) erstattete den einkeitenden Veri und machte sodann die ingabe des Verbandes der preußischen Provinzen dem Ausschuß bekannt. In dieser Eingabe wird ausgeführt, daß es zweifelhaft erscheine, ob die Beschränkung der erstmaligen Unterbringung im Arbeitshaus auf die Dauer von zwei Jahren das richtige treffe. Die mit der Unterbringung im Arbeitshaus gemachten Er⸗ fahrungen hätten gezeigt, daß die Untergebrachten in sehr vielen Fällen zweckmäßigerweise länger als zwei Jahre im Arbeitshause festgehalten würden. Es 88 das insbesondere dann, wenn den Untergebrachten die Möglichkeit gewährt werden soll, sich für einen bestimmten Beruf auszubilden. Das erscheine wünschens⸗ wert und werde schon jetzt in weitgehendem Maße an eestrebt, sei aber in einem Zeitraum von zwei Jahren vielfach nicht möglich. Vom Standpunkt des Untergebrachten selbst wie im Interesse der
Allgemeinheit erscheine daher eine Verlängerung der Unter⸗ bringungsmöglichkeit auf drei Jahre erwünscht. Es werde daher vorgeschlagen, die entsprechende Vorschrift, wie folgt, zu fassen: „Die Unterbringung in einem Arbeitshaus darf, wenn der Ver urteilte noch nicht in einem Arbeitshaus oder gemäß § 58 Abs.
in einer Erziehungs⸗ oder Besserungsanstalt untergebracht war, nicht länger als drei Jahre dauern.“ Auf Antrag des Abg. Wegmann (SZentr.) wurde auch im § 602die Bestimmung siber eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt gestrichen
Bekanntlich sollen die Bestimmungen bezüglich der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt dem Jugendgerichtsgesetz überlassen bleiben. Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.) empfahl Prüfung
der medizinischen Anschauungen, zum Beispiel des Geheimrats
Schulze, insbesondere wegen der Verlängerung der Fristen für die Dauer des Anstaltsaufenthalts. Abg. Agnes Neuhaus (Zentr.) erklärte sich dafür, es im allgemeinen bei den zwei⸗ jährigen Fristen für das Arbeitshaus zu belassen und nur fü
die, die in einer Berufsausbildung dort begriffen sind, eine Ver⸗ längerung des Aufenthalts zuzulassen. Abg. Dr. Rosenfel
(Soz.) forderte, die Fristen für die Nachprüfung der Ent⸗ scheidungen, ob die Verwahrung bzw. Unterbringung in einem Arbeitshause noch weiter nötig sei, auf sechs Monate herab⸗ zusetzen. Ministerialdirektkor Dr. Bumke äußerte Bedenken gegen eine zu oft wiederholte Prüfung der Frage, ob der Zweck er Unterbringung erreicht sei; das verleite nur zu schematischen Beschlüssen. Nach kurzer weiterer Aussprache wurde § 60 unter Streichung des Wortes „Erziehungsanstalt“ unverändert nach der Vorlage genehmigt. — § 61 handelt von der „Aussetzung der Unterbringung“. Er wurde genehmigt wieder mit Streichung der Erziehungsanstalt. — § 62 (Entlassung) lautet: „Der Unter⸗ gebrachte darf, solange die vom Gesetz oder vom Gericht fest⸗ gesetzte Zeit der Unterbringung noch nicht abgelaufen ist, nur mit Zustimmung des Gerichts entlassen werden.“ Abg. Dr. Zapf (D. Vp.) begründete den im Interesse der Eugenik von ihm im Einvernehmen mit den Abgg. Emminger (Bayr. Vp.), L obe (Hospitant der Demokraten) und Dr. Wunderlich (D. Vp.) gestellten Antrag: Dem § 62 als Satz 2 einzufügen: „Die Zu⸗ stimmung des Gerichts kann insbesondere dann erteilt werden, wenn der Untergebrachte sich der Sterilisation unterzogen hat.
Der Redner verwies darauf, daß in Amerika 25 Staaten bereits solche gesetzlichen Vorschriften hätten, die die Fortpflanzung von Menschen, die für die Gesellschaft schädlich seien, verhinderten. Er sehe keine Kastration vor, sondern nur eine Sterilisation, die bei Männern durch Durchschneidung der Samenstränge leicht zu bewerkstelligen sei, aber auch bei Frauen keine Lebensgefahr mit sich bringe. Die Operation verhindere nur die Fort⸗ pflanzung, töte aber nicht die Befriedigung erotischer Triebe. “ Koch⸗Weser erklärte, es sei dankenswert, daß das Problem der Sterilisation bei der Beratung des Straf⸗ hier zur Erörterung komme. Das letzte Wort übéer diese Frage sei noch nicht gesprochen und werde heute schwer⸗ lich gesprochen werden. Aus dem S der Eugenik und 88 Rassenhygiene, für die noch vie geschehen müsse, sei die Frage allgemein von großer Bedeutung. Er könne sogar ver⸗ tehen, wenn man die Frage der Sterilisation als Gesellschafts⸗ schhe nicht ohne weiteres abweise, aber an dieser Stelle des Ent⸗ wurfs als Bedingung für die Een säsan aus der Seheraas verwahrung sei die Eterilisation verfehlt. In der Si erungs⸗ verwahrung sei jeder zu behalten, solange er eine Gefahr für die menschliche Gesellschaft sei. “ die Sterilisation werde aber die Gefahr eines Verbrechers, auch eines Sittlichkeitsverbrechers, nicht beseitigt. Man könne also einen Sterilisierten nicht eher als ungefährlich entlassen als einen Nichtsterilisierten. Sei umgekehrt der Verbrecher durch die Verwahrung gebessert, so sei es unmöglich, seine Entlassung noch von der Unterwerfung unter die Sterilisation abhängig zu machen. Man möge also prüfen, ob der Gedanke an anderer Stelle des Entwurfs sich irgendwie verwerten lasse; hier sei er jedenfalls unverwertbar. Abg. Emminger (Bayr. Vp.) betonte, daß der asoziale Cha⸗ rakter des Verbrechers durch die Fortpflanzung auf dessen Kinder übertragen werden könne, wenn sich auch zurzeit die einzelnen Fälle nicht mit wissenschaftlicher Präzision fefister ließen. Eines stehe aber fest, daß auch dann der verbrecherische Trieb sich durch den Keim auf die Kinder übertrage, wenn der Verbrecher selbst ich so weit gebessert habe, daß er aus der Sicherungsverwahrung lch entlassen werden können. Die Entlassung aus der Siche⸗ rungsverwahrung sei also stets ein Experiment. Eine Garantie gegen die Rückfälligkeit eines Verbrechers könne niemand über⸗ nehmen und schon gar nicht eine Garantie über die Nichtvererblich, keit verbrecherischer Triebe. Allerdings sei der „Eingriff bei Frauen nicht ganz so ungefährlich wie bei den Männern. Nun sei aber die Sicherungsverwahrung bei Frauen äußerst selten. Man müsse es der Wissenschaft überlassen, Mittel und Wege zu finden, die Sterilisation als Operation ungefährlich zu machen. Aber hier komme es in erster Reihe darauf an, daß ein Gedanke in der Strafgesetzreform festgelegt werde, der auf der ganzen Welt dem allergroößten Interesse begegne. Ueber diesen Fragenkomplex habe Joseph Mayer ein Werk geschrieben: „Gesetzliche Unfrucht⸗ barmachung Geisteskranker“, worin alle Fragen, die überhaupt auf kriminalistischem, medizinischem, theologischem Gebiet auf⸗ gerollt werden könnten, erörtert seien. Dieses Werk empfahl der Redner den Ausschußmitgliedern zur Durcharbeitung. Ober⸗ regierungsrat Hesse vom Reichsgefundheitsamt teilte mit, daß seit einigen Jahren sich das Reichsgesundheitsamt mit der Frage der Sterilisation befaßt habe. In Amerika sei die Sterilisation meist nur zeitweise eingeführt, dann aber vielfach wieder beseitigt worden, weil die Maßnahme sich als zu grausam erwiesen habe und sich auch sonst nicht immer bewährt abe. Die berufensten Sachverständigen in Deutschland seien gegen die wangamghg erfolgende Sterilisation, weil die Vererbungswissenschaft zunächst noch eine Reihe von zurzeit bestehenden Lücken auszufüllen habe. Die freiwillige Sterilisation könne gelegentlich von Nutzen sein. Aber einen Ersatz für die Internierung bedeute die Sterilisation nicht, da sie ja nur in einer Durchtrennung des Samenstranges bzw. des Eileiters bestehe und auf die Person des Operierten hin⸗ sichtlich feiner verbrecherischen Neigungen nicht zurückwirke. Dies sei auch nicht vom Sittlichkeitsverbrecher zu erwarten, wie es unter Umständen durch die Kastration geschehe. Abg. Dr. Moses (Soz.) meinte, daß dieses ganze Problem eigentlich nicht hierher gehöre. Wenn man die Gesellschaft vor asozialen Elementen schützen wolle, dann erreiche man dieses Ziel nicht dadurch, 5 man an diesen Verbrechern die Sterilisation vornehme, denn auc
trotz dieser bleibe der Verbrecher asozial. Trotzdem wollten die Sozialdemokraten diesem Antrag zustimmen, und zwar aus dem Grunde, um auch nach außen hin diesen Bestrebungen, die sich in der Wissenschaft immer mehr und mehr in den Vordergrund drängten, eine gewisse Berechtigung einzuräumen, wenn auch dieses Problem veer hef heute noch nicht klar liege. Rednerx lehnte dann die Ausführungen des Reierungfvenreers ab, daß die Aerzteschaft in ihrer überwiegenden Mehrzahl die terilisation ablehne. Im Gegenteil begrüßten die Männer, die eingehend mit dieser Frage befaßt hätten, diesen Antrag. Von einem Zwang sei ja auch gar keine Rede, wenn auch nicht in Abrede ge⸗ stellt werden könnte, daß ein indirekter Zwang ausgeübt werden könnte. Redner ging dann auf Hie Ausführungen des Abg. Em⸗ minger ein und wies darauf hin, daß die Forderung der Sterili⸗ sation hauptsächlich aus Süddeutschland komme, namentlich von katholisch⸗theologischer Seite; so sei ja auch das Buch von Mayer, welches grundlegend sei für diese Frage, von einem katholischen Theologen verfaßt. Der Abg. Emminger sage zwar, aus seinem Antrag sollten keine Konsequenzen in bezug auf die katholische Morakl gezogen werden, wir werden aber doch die entsprechenden Konsequenzen ziehen, wenn der § 218, der Abtreibungsparagraph, zur Beratung kommt. Abg. Dr. terte dann in seiner
Börsenbeilage chsanzeiger und Preußischen Staatsanz Berliner Börse vom 31. Ntober
8
8
1928
Nr. 256.
Kurs
Heutiger Voriger
Heutiger— Vortger Kurs
Heutiger] Voriger Kurs
Heuftiger] Voriger Kurs
festgestellte Kurfe.
1 Franc, 1 Ltra, 1 L6 u, 1 Peseta = 0,80 RM. 1 österr. Gulden (Gold) = 2,00 RM. 1 Gld. österr. W. = 1,70 RM. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 RM. 7 Gld. südd. W. 8⸗12,00 RM. 1 Gld. holl. W. = 1,70 RM. 1 Mark Banco = 1,50 RM. 1 skand. Krone = 1,125 RM. 1 Schilling 1 Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) Nalter Goldrubel = 3,20 RM. (Gold) = 4,00 RM. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 RM. 1 Pfund Sterling = 20,40 RM. 1 Dinar = 3,40 NM.
1 Danziger Gulden 1 Pengö ungar. W. = 0,75 RM.
Die einem Papier beigefügte Bezeichnung N be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien lieferbar sind.
Das hinter einem Wertpapter befindliche Zeichen ° bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjahrs. 92☛ SDie Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“. [☛ Etwaäige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Vörsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden
österr. W. = 0,60 RM.
1 Dollar = 4,20 RM. 1 Shanghat⸗Tael = 2,50 RM. 1 Yen = 2,10 RM.
Ist nur ein Gewinn⸗
E1“ o.
do. R. 2, kdb. 31
do. do. R. 4, kdb. 31 do. do. R, 6, kdb. 32 do. do. R. 3, kdb. 31 do. do. R. 5, kdb. 32 do. do. Kom. R. 1, kb. 31 do. Bezirksvb. Schatz⸗
anw. 110 %, kbb. 33
Niederschtes. Provinz
RM 1926, rz. ab 32
Ostpreußen Prov. RM⸗
Anl. 27 A. 14, uk. 32
Pomm. Pr. Gd. 26, f. 30 Rheinprxov. Landesb.
Gold⸗Pf., rz. a. 2.1.30
do. do. do. rz. 1. 4. 31 do. do. do. Ag. 1 u. 2 N do. do Kom. 1u, 1b, uk31 do do. do. Ag. 2, uk. 31 Sachsen Prov.⸗Verb.
RM Ag. 13, unk. 33
do. Ausg. 14 b. do. Ag. 15, uk. 26 ö. do. Ausg. 16 A. 1 . do. Ausg. 17 do. Ausg. 16 A. 2
do. do. Gld. A. 11,12 Schlesw.⸗Holst. Prov.
Rchsm.⸗A. A14, tg. 26 Q. A. 15 Feing., tg. 27 . Gld⸗A. A. 16, tg. 32 RM⸗A. Al17, tg. 32 . Gold, A. 18, tg. 32. RM., A. 19, tg. 32 . Gold, A. 20, tg. 32 v. RM A. 21 N, tg. 33 . Gld⸗A. A. 13,t9. 30
Westf. Landesbank Pr.
Doll. Gold R. 2 N
do. do. PrvFg. 25 uk30
do. do. do. 28 R. 2, uk. 33
do. do. do. 26, uk. 31 do. do. do. 27 R. 1, uk. 32
ο S -n 2 S
¶ 222 l ☛
12 —2 90 e,
8 96 G 96 G 96 G 90 G 90 b G 91 G 91 G 80 G 80 G 0 G 8986 94 G 94 G 89,75 b G
98 B
100 G 100 G 93,5 G 93,5 G 88,5 G
95,5 b 87,5 G 87,5 G 92 G 92,5 G 86 G
92,5 G 93 G 93 b 85 b 84,5 G 83,6 G
75 eb G 96,5 G
96,5 b 96,5 b
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——VöVSVgSVYéöéVVSVgV 22222222öög
ds: 89,5 G
möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.
Bankdiskont. Berlin 7 (Lombard s). Danzig 6 (Lombard 7). Amsterdam 4 ½. Brüssel 4. Helsingfors 6 ½. Italien 5 ½. London 4 ½. Madrid 5.
Paris 3 ½. Prag 5. Schweiz 3 ½. Stockholm 4 ½. Wien 6 ½.
Deutsche festverzinsliche Werte.
Anleihen des Reichs, der Länder, Schutzgebietsanleihe u. Rentenbriefe.
Mit Zinsberechnung.
Kopenhagen 5.
utiger Voriger K
6 % Dt. Wertbest. Anl. 23
10-1000 Doll.,f. 1. 12.32. 6 % do. 10 — 1000 D., f. 35 6 % Dt. Reichs⸗A. 27 uk37
Westfalen Provinz⸗T
Oberschl. Prv. Bk. G. Pf.
R. 1, rz. 100, uk. 31
do. do. Komm. Ausg. 1 Buchst. A, rz. 100, uk. 31 Pomm. Prov.⸗Btk. Gold
1926. Ausg. 1, uk. 31
Schlesw.⸗Holst. Prov. Ldsb. Gld. Pf. R1, uk34 do. do. Kom. R. 2, uk. 34
Ohne Zinsberechnung. Ostpreußen Prov. Anl.⸗
Auslosungsscheine*
Pommern Provinz. Anl.⸗
11.7 96 G 96 b G 1.7 94 G 4 G
in ½ 47,2 b
Auslosgssch. Gruppe 1* do. 1 —
do. do. Gruppe 2*] do. —,— Nheinprovinz Anleihe⸗
Auslosungsscheinen N. do. Schleswig⸗Holst Prov.⸗
Anl.⸗ E do. —,—
Auslosungsscheine“*
nl.⸗
2
90,75 G (90,75 G
do [50 b G 50,5 b B *einschl. Ablösungsschuld (in des Auslosungsw.)
ab 1.8. 34 mit 5 % 8 9% Dt. Reichssch. „K“ (GM), abl. 12.29 4 %, ab 325 % ℳf. 100 G M, ausl ½5 Preuß. Staatssch.
Kassel. Ldskr. do.
do. do.
6 % Baden Staat RM⸗
Anl. 27 unk. 1. 2. 32 6 ⅛ Bayern Staat RM⸗ 1b Anl. 27. kdb. ab 1.9.34
rückz. 1. 4. 29a lö
8c Braunschw. Staat 8 GM⸗Anl. 28, uk. 1.3.33 72 % Braunschw. Staats⸗ schatz, rückz. 1. 10. 29
do. do.
S. 22-25[4] 1.8.9 † —,— Ser. 26 4 ,1.8.98 —,— Ser. 27/4 Ser. 28/4 1.3. do. Ser. 29, unk. 30 74 1.3.“ †% —,— Schleswig⸗Holstein.
Landeskult. Rtbr. 4] 1.4.10 % —,—
†
Kreis⸗ und Bezirksanleihen. Mit Zinsberechnung.
Belgard Kreis Gold⸗ Aul. 24 kl., rz. ab 24 do. do. 24 gr., rz. ab 24
6 11 —.,— —,—
6]1.1.71 —,— —,—
9. 25 5 7 % Lippe Staatsschatz Wiesbad. Bezirksverb.
7 ½ Lübeck Stmaatsschatz ru“
8 % Mecklbg.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1928
7 % do. do. 26, tg. ab 270 1. 6 8 % do. Staatssch., rz. 29 1.
7 % Mecklenb.⸗Strel.
Staatssch., rah. 1.3,91
6 % Sachsen Staat RM⸗
Anl. 27, ux. 1. 10. 35
7 % SachsenStaatsschatz
R. 1, fäll. 1. 7. 29
7 % do. R. 2, fäll. 1.7.30
7 % Thür. Staatsanl.
1926, ausl. ab 1.3.30
7 % do. RM⸗A. 27 u
Lit. 6, fällig 1.1.32
6 ½⅜ % Württbg. Staats⸗
schatz Gr. 1, fäll. 1. 3.29
6 ½ % Dtsch. Reichspo Schatz F 1ugz ,S.
Altenburg (Thür.)
Gold⸗A., kdb. ab 318. Augsbg. Schatzanw. Berlin Gold⸗Anl. 26
do. do. 1924, tg. 25 Bonn RM⸗A. v. 26,
Braunschweig RM⸗ Breslau RM⸗Anl.
do. 1926. kdb. 31 Dresden RM⸗Anl.
120— V do. 26 R. 2, uk. 32 01 1.10 195,5b G g8,1b Duisburg Re⸗A. Ohme Ziusberechnung. Dt. Anl.⸗Auslosungssch. Nr. 1 — 90000* Dtsch. Anl.⸗Ablösgsschuld ohne Auslosungsschein AnhaltAnl.⸗Auslosgssch* Anhalt Anl.⸗Ablösgssch. ohne Auslosungsschein Hamburger Anl.⸗Aus⸗
do. 1926, uk. 32 Düsseldorf RM⸗A.
Eisenach RM⸗Anl. Elberfeld RM⸗Anl. Emden Gold⸗Anl.
lenburg⸗Schwerin Essen RM⸗Anl. 28, Anl.⸗Auslosungssch.* Meckl.⸗Schwer. A.⸗Ablös⸗ „Sch. 26 o. Auslosgssch. . einschl. 1 Ablösungsschuld (in des Auslosungsw.) Dtsche. Wertbest. Anl. b. 5 Doll., fä ll. 2.9.35 Anhalt. Staat 1919.. Deutsche Schutzgebiet⸗ Mulethe .... . . . ..
Frankfurt a. Main
Fürth Gld.⸗Anl. v.
Gera Stadtkrs. Anl.
Kiel RM⸗Anl. v. 26,
4 1.,1.7 6,05 Koblenz RM⸗Anl. g sengetündigte Stllcke, verloste und unverloste Stücke.
4, 3 ½ % Brandenb., agst. b. 31. 12.17 4, 3 % Hannov. ausgst. b. 31.12.17/2 4,8 ½ % Hess.⸗Nass., agst. b. 31.12.17 4 % Lauenburger, agst. b. 31.12.17 4, 3 ½ Pomm. ausgest. b. 31.12.17 4, 3 ½ % Posensche, agst. b. 31.12.17 4,3 ½8 Preußische Öst⸗ u. West⸗,
ausgest. b. 31.12.17 4,3 Rh. u. Westf. agst. b. 31.12.17 4,3 ½% Sächsische, agst. b. 31.12.17 4, 3 % Schlesische, agst. b. 31.12.17 4, 3 ¾.% Schl.⸗Holst., agst. b. 31.12.17
Provinzialanleihen.
Mit Zinsberechnung. Brandenburg. Prov. RM⸗A. 28, kdb. ab 33 % do. do. 26, 1db. ab 32 Hann. Ldskr. G. 26 N
Gekündigte und Kolberg Ostseebad Köln RM⸗A. v. 26. Königsberg i. Pr.
do. RM⸗Anl., rz. 28 do. Gold⸗Anl. 1928
Magdeburg Gold⸗A.
do. do. 28, uk. b. 33 Mannheim Gold⸗
do. do. unk. b. 31 do. do. 27 unk. 32 Mülheim a. d. Ruhr
Nürnberg Gold⸗A.
do. do. do. 1923 Oberhaus.⸗Rheinl.
g P Gold⸗A. 11I1“I Pforzheim Gold⸗A RIB tilab ab 26 Hannov. Prov. RM⸗A. R. 26, 4 B u. 5, tg. 27 R. 10, tgb. 34 do. R. 3 B, rz. 103
do. do. RMM⸗Anl. Plauen RM⸗Anl. Weimar Gold⸗A.
Bwickau RM⸗Anl.
Stadtanleihen.
8 89,8 b G
8
Mit Zinsberechnung.
1928, fäll. 1. 5. 31
1. u. 2. Ausg., tg. 31
rz. 1931 Anl. 26 P, kdb. 31 1928, kdb. 33
1926 R. 1, uk. 31 1928, uk. 33
1926, uk. 32 1926, unk. 1931 1926, uk. 31.12.31
1926, rz. 1931 Ausg. 19, tilgb. 32 Gold⸗A. 26, rz. 32 1923, kündb. ab 29 v. 26,. k- b. ab31.5.32 unk. bis 1. 7. 31 von 1926, uk. 31 RM⸗A. v. 27, rz. 32
rz. 1. 10. 29. Gold Ag. 2,3, uk. 35
Ausg 1, unk. 33
1926, uk. bis 1931
Anleihe, rz. 1930.
RM 26, tilgb. 31
1926 unk. b. 1931
RM⸗A. 27, uk. b. 32 1926, rz. 1931 1927, rz. 1932. 1927, rz. 1932
1926, unk. bis 31
1926, unk. b. 29
1.4.10 1.5.11
1.6.12 1.1
1.3.9 1.6.12
1.1.7 1.1.7
.6.12 5.11
87,75 G 86,4 B
,3 B 83,4 G
8216 92,1 G 5 b G 92,5 b G
n 93,5 b 93 G
94,5 G 77,5 G
do. Goldstadtschbr.
0,25 eb B 90.25eb B
83 % b B 83 8eb B
2 Dtsch. Kom. Gld. 25
DOhne Zinsberechnung. Mannheim Anl.⸗Ausl.⸗ Sch. einschl. Abl Sch. (in † d. Auslosungsw.) in „4 Rostock Anl.⸗Auslosgs.⸗ Sch. einschl. Abl.⸗Sch (in † d. Auslosungsw.) in 42
Pfandbriefe und Schuldverschreib.
öffentlicher Kreditanstalten und Körperschaften.
Emschergenossensch. A. 6 R. Aà 26 tg. 31 do. do. A. 6R B 27. t32 Hes. Ldbl. Gold Hyp. Pfbr. R. 1,2, tg. 31
do. do. do. R. 7, tg. 31 do. do. do. R. 8, tg. 32 do. do. do. R. 9, tg. 32 do. do. do. R. 3, tg. 31 do. do. R. 4u. 6, tg. 31 do. do. do. R. 5. tg. 32 do. do. Gd. Schuldv.
Die durch getennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗ Reihe 2, tg. 32 verschreibungen sind nach den von den Instituten do. do. do. R. 1, tg. 32 gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 Mitteld. Kom. A. d.
ausgegeben anzusehen. a) Landschaften. Mit Zinsberechnung.
Kur⸗ u. Neumärk.
Rittsch. Feingold do. do. do. S. 2 do. do. do. S. 3 do. do. do. S. 1 Landsch. Ctr. Gd.⸗Pf. do. do. Reihe à do. do. Reihe B Landwtsch. Kreditv. Sachs. Pf. R. 2 N,g30 do. Gldkredbr. R. 2,31
Lausttz. Gdpfdbr SX6.
Meckl. Ritterschaftl. Gold⸗Pfandbr.... do. do. do. Ser. 1 Ostpr. ldsch. Gd.⸗Pf. do. do. do. do. do. do. vo v b9 Pom. ldsch. G.⸗Pfbr. do. do. Ausg. 1 u. 2 do. do. Ausg. 1 Prov. Sächs. Landsch Gold⸗Pfandbr... do. do. uk. b. 30 do. do. Ausg. 1—2 do. do. Ausg. 1—2 Schlel. Ldsch. G.⸗Pf. unkündb. b. 1.4.30 do. do. Em. 1.. do. do. Em. 2.. do. do. Em. 1.. Schlw. Holst. lsch. G. do. do. Ausg. 1924 do. Ausg. 1926 do. Ausg. 1927 b. do. Ausg. 1926 ). Ldsch. Kreditv. Gold⸗Pfandbr. do. do. do. do.
20 USS
ꝙ2G&S 11 2282öN2
—
2800S Uö2b. EEEI111““ EE1A4“A“ 12S2222=-ö2A — —
0l 2 ☛
Westf. Ldsch. G.⸗Pfd. do. do. do.
Ohne Zinsbere
Gekündigte und ungekü⸗ “ verloste und unverl *3 ⅛ % Calenberg. Kred. Ser. D d, F (get. 1. 10. 23, 1. 4. 24)
5 — 15 % Kur⸗ u. Neumärkische *3 ½ % Kur⸗ u. Neumärk. neue *⁴½, 3 ½, 3 % Kur⸗ u. Neumärk. Kom.⸗Obl. Wm. Deckungsbesch.
bis 31. 12. 1917
*4, 3 ½, 3 % landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31.12.17.
Nr. 1 — 484 620
44, 3 ½⅛, 3 9% Ostpreußische N, aus⸗ gegeben bis 31. 12. 11.. . *4, 3 ½, 5 % Pommersche N, aus⸗ gestellt bis 81. 12. 11. *4, 3 ½, 3 % Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt
bis 31. 12. 17
*4, 8 ½, 3 % Sächsische, ausge⸗ stellt bis 381. 12. 17 *4 % Sächs. landsch. Kreditverb. Sächs. Kreditverein 4 % Kreditbr. bis Ser. 22, 26— 33 (versch.) do. do. 3 ½ % bis Ser. 25 (1.1.7) *4, 3 ½ % Schles. Altlandschaftl. (ohne Talon) . 94, 59 3 % Schles. landschaf A, O, D, ausgest. bis 24. 6. 17. (alllee), N ausgest. bis 24. 12. 17 *4, 8 ½8, 8 % Schleswig⸗Holstein ld. Kreditv. N, ausg. b. 31.12.17. *4, 3 ½, 5 ‧ Westfälische b. 3. Folge ausgestellt bis 31. 12. 17... 4, 3 ½, 3 % Westpr. Ritterschaftl. Ser. I— II m. Deckungsbesch.
bis 31. 12. 17
*4, 3 ½, 3 9% Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis EEEö““ I1“
† ohne Zinsscheinbogen
Berl. Pfdb. A. G.⸗Pf do. do. do. do. do. do. S. A
do. do. 26 u. S. 1 do. do. Preuß. Ztr.⸗Stadt⸗ schaft G. Pf. R. 4,30 do. do. Reihe 5,30 do. do. Reihe 7,31 do. do. R. 3u. 6, 29 u. 31 do. do. Reihe 9, 32 do. do. Reihe 10,32 do. do. R. 14u. 15,32 do. do. Reihe 18,33 do. do. Reihe 19,33 do. do. Reihe 20,34 do. do. Reihe 8, 32 do. do. Reihe 11, 30. do. do. R. 2 u. 12, 32
—JV——g SüPEePP 28228SZ
ndigte Stücke, —
u. ohne Erneuerungssche
b) Stadtschaften. Mit Ziusberechnung.
——ö— 0S”8
FeEPFP
111 Ekzakeees n. 2222EgöEöäöAö2SöSösge
do. do. R. 1 u. 13. 32
Ohne Zinsberechnung⸗ *5, 4 ½, 4,3 ½ % Berlin. Pfdbr. alte N ausgestellt bis 31. 12. 1917. 5, 4 ½, 4,3 ½ % Berlin. Pfdbr. alte *4, 3 ½, 8% Neue Verlin. Pfdbr. N. ausgestellt bis 31. 12. 1917. 4 N, 3 ½, 3 % Neue Berlin. Pfdbr. *4 % Brandenb. Stadtschafts⸗Pfb. (Vorkriegsstücke) † 4 % do. do. (Nachkriegsstücke) 4 % Magdeburger Stadtpfandbr. v. 1911 (Zinstermin 1. 1. 7) † Ohne Zinsscheinbogen u. ohne
c) Sonstige. Mit Zinsberechnung.
BraunschwStaatsbk Gld⸗Pfb. (Landsch) R. 14, tilgb. ab 1928 do. do. R. 16, tg. 29 do. do. R. 20, tg. 33 do. do. R. 22, tg. 33 do. do. R. 19, tg. 33 do. do. R. 17, uk. b. 32 do. Kom. do. Rr1 5uk29 do. do. do. R. 21, uk. 33 do. do. do R. 18, uk. 32
(Girozentrale)tgs. do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 28 A. 1, t9. 33 do. do. 26 A. 1, tg. 31 do. do. 27 A. 1, tg. 32 do. do. 28 A. 1. tg. 24 do. do. Schatz⸗ anweis. 28, rz. 31
4*
— — 2
2
2 — ‿ ☛ 00 S
—
2282B22ööE
FöPrrüreszss SüöPEöeüE-eöeen
2
8
E“ 2-8ö;”gg
APSEEgEE
Spark. Girov. u 32 do. 26 A. 2 v. 27, uk. 33 Nassau. Landesbank Gd.⸗Pfdbr. As, rz33 do. do. G.⸗K. S. 5, rz33 do. do. do. S. 6, rz. 34 Oldb. staatl. Krd. A. Gold 1925 uk. 29 do. do. S. 2, rz. 30 do. do. S. 4, rz. 31 do. do. S. 1u. 3, rz. 30 do. do. G. K. S. 2, rz32 do. do. G. Kom., 29 Preuß. Ld. Pfdbr. A. Gldm. Pf. R. 2tg. 30 do. do. R. 4, tg. 30 .. do. R. 11, tg. 33 . do. R. 13, tg. 34 . do. R. 5, tg. 32 ö do. R. 10, tg. 33 .. do. R. 7, tg. 32 ö do. R. 3, tg. 30 . do. Kom. R 12,33 . do. do. R. 6, tg. 32 do. do. do. R. 8, tg. 32 Schlw.⸗Holst. Elktr. Vb. Gld. A. 5, rz. 278 do. Reichsm.⸗A. A. 6 Feing., rz. 29 § do. Ag. 7. rz. 31 8§ do. Ag. 4 rz. 26 8 Westfül. Pfdbr.⸗Amt für Hausgrundst. Gld.⸗Pfb. R1, uk. 33 do. do. 26 R. 1, uk. 31 do. do. 27 R. 1, uk. 32 Württembg. Spark. Girov. Rm., rz. 29 do. Wohnungskred. Ausg. 26, rz. 1932
§ sichergestellt.
— — 0 2 8 —
—SgP
2 5228288
4
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EEEEEEPA1“ 28
—2 —2
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81 0 80. &‿ G& 1eA““ 16 —öögöögS
8
—SS INSA PPeePeen
20n 2No Ul l
.
tn —,— do
—
75 b, G 95 G 95,3 G 96,5 G 97,5 G 89 G 89 G 88 G
94,5 G 89,5 G
90,5 G 91 G
97 b G 95 G 95 G
96 b 95 G
„75 G 5 B 90 b
101,75 b 95,5 b 97,75 G
98,2 G 8
91 G 85 G 79 G 95,7 b
89G 84,56
93,6 G
92,25 G 93 G 76,9 b
97,5 G 92,5 G
98,8 G 9 88 G
Ohne Zinsberechnung. Dt. Komm.⸗Sammelabl.⸗ · Anl.⸗Auslosgssch. S. 17 do. do. Ser. 2* 8 *einschl. Ablösungsschuld (in des
—.,—
Auslosungsw.)
Oldenb do. do. do.
Bk. f. Goldkr. Weim. GoldSchuldv. R. 2, j. Thür. L. H. B. rz29 do. do. R. 1. rz. ab 28
Bayer. Handelsbk.⸗ G⸗Pfb. R. 1-5, uk. 33 do. do. R. 6, uk. 34 do. do. R. 1, uk. 29
. do. R. 2-4, uk. 30 do. R. 5, uk. 31
. R. 6, uk. 31
. R. 7, uk. 31
. R. 1, uk. 32
. R. 1, uk. 32
ö. do. R. 2, uk. 33
Bayer. Landw.⸗Bk. GHPf. R20,21 uk. 30
Bayer. Vereinsbank G. Pf. S. 1-5, 11-25, 36-79,84-87 rz29,30 do. S. 80-83, 88,89,
rückz. 32
do. S. 90, 91, rz. 33 do. S. 1— 2, rz. 32 do. Ser. 1 do. Ser. 2, rz. 32 do. Komm. S. 1 — 10 do. do. S. 1. rz. 32
Berl. Hyp.⸗B. G.⸗Pf.
Ser. 2, unk. b. 30 ). do. Ser. 3, uk. 30 .. do. Ser. 4, uk. 30 . do. S. 5 u. 6, uk. 30 ). do. S. 12, uk. 32 . do. S. 13, uk. 33 . do. Ser. 7. uk. 32 do. S. 11, uk. 32
. do. S. 10, uk. 32 . do. S. 9, uk. 32 (Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. S. 8 (Lig.⸗
Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
Anteilsch. z. 4 ½ %Liq.⸗
Berliner Hyp.⸗Bk.
Komm. S. 1, uk. 31 do. do. Ser. 4, uk. 33 do. do. Ser. 5, uk. 33 do. do. Ser. 2, uk. 32 do. do. Ser. 3, uk. 32 Braunschw.⸗Hann. Hyp. G. Pf., 25 rz. 31 do. do. 1924, rz. 1930 do. do. 1927, rz. 1932 do. do. 1928, rz.1934 do. do. 1926, rz. 1931 do. do. 1927, uk. b. 31 do. do. 1926 (Lig.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch. Antetlsch. z.4 ½ %Liq.⸗ G. Pf. d. Braunschw.
Braunschw.⸗Hann.
Hyp. Gld. K., uk. 30
do. do. do., unk. 31
do. do. do. 27, uk. 31
do. do. do., uk. b. 28 88 8
„DeutschePfdbr.⸗Anst.
Pos. S. 1-5, uk. 30-34 Dresdn. Grundrent.⸗ Anst. Pf., S 1, 2,5.7-10 † * do. do. S. 3, 4, 6 N † *do. Grundrentbr 1-5 † Lipp. Landesbt. 1—9 v. Lipp. Landessp. u. L. do. do. unk. 26
o.
1.1.7
versch. do.
o0 8*
1.4.10
82
1.1.7 111 versch.
staatl. Kred. . unk. 31
90 . *9 98.
E
Sachs.⸗Altenb. Landb.
do. do. 9. u. 10. R. do. ⸗Gotha Landkred. do. do. 02, 03, 05 do.⸗Mein. Ldkrd., gek. do. do. konv., gek. Schwarzb.⸗Rud. Ldkr. do do⸗
☛
90 9¾% Ce . 02 2 &
do. ⸗Sondersh. Land⸗ kredit, gek. 1. 4. 24 Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke.
† Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.
80
9 U
mU☛χG⁷ ☛ 2 œ ◻☛£ 0 mo 22.222,2,.22 Q ☚
—= 08=0
GPf. d. Blu. Hyp. B. f.
Hannov. Hyp.⸗Bk. .
8
Pfandbriefe und Schuldverschreib. von Hypothekenbanken sowie Anteil⸗ scheine zu ihren Liquid.⸗Pfandbr.
Mit Zinsberechnung.
97.25 G 77,5 G
RMp. S77,25 G
102,25 b G 94.75 b G
Dtsch. Genoss.⸗Hyp.⸗
Bk. G. Pf. R. 1, uk. 27 do. do. R. 5, uk. 33 do. do. R. 3, uk. 31 do. do. R. 4, uk. 32 do. GldK. R. 1, uk. 30 do. do. R. 2, uk. 31 do. do R. 3 uk. 32
Deutsche Hyp.⸗Bank
Gld. Pf. S. 26, uk. 29 S. 27, uk. b. 29 . S. 28,29, unk. 31 . S. 34, uk. b. 33 ). S. 30, uk. b. 32 1. S. 31 uk. h. 32 .. S. 33, uk. b. 31 o. S. 32 (Lig.⸗Pf.) ohne Ant.⸗Sch..
Anteilsch. z. 4 ½ Lig.
GpPf. d. Dt. Hypbk.
Deutsche Hyp.⸗Bank
Gld. Kom. S. 6, uk. 32
Dtsch. Wohnstätten⸗
Hyp. B. G. R. 1, tg. 32 do. do. R. 4, tg. 33 do. do. R. 2, tg. 32
Frankf. Pfdbrb. Gd.⸗
Pfbr. Em. 3, rz. 30
. do. Em. 10, rz. 33
. do. E. 7, rz. ab32 do. E. 8, uk. b. 33
. do. E. 2, rz. ab 29
1. Gld⸗K. E. 4, rz30
. do. E. 6, rz. 32 do. do. E. 9, uk. b. 33
Gotha Grundkr. GCPf
A. 3, 3a, 3, uk. 30 do. do. Goldm. Pf. Abt. 4, uk. b. 30 do. do. Gld. Hyp. Pf. Abt. 5, 5a, Uk. b. 31 do. do. Abt. 8, uk. 34 do. do. do. A. 6, uk. 31 do. do. Goldm. Pf. Abt. 2, uk. b. 29
do. do. do. A. 1, uk. 28 do. do. GPf. A7(Liq.⸗
Pf.) o. Ant.⸗Sch.
Anteilsch.z. 42¶% Lig.⸗
Gld. Pf. d. Gothaer
Grundkredit⸗Bk. f. Gotha Grundkr.⸗Bk.
Gold⸗K. 24, uk. 30 do. do. do. 28, uk. 34
Hamb Hyp⸗B. Gold⸗
Hyp. Pfd. E. F, uk. 32 do. do. E. G uk. 32 do. do. E. A, uk. 82 do. do. Em. B, ab 1. 4. 30 auslospfl. do. do. Em. D, uk. 31 do. do. Em. E, uk. 31 do. do. Em. M (Mobilis.⸗Pfdbr.) do. do. Em. L(Liq.⸗ Pfdb.) o. Ant.⸗Sch.
Anteilsch. z. 4 % Lig.⸗
GPf. Em. Ld. Ham⸗
burger Hyp.⸗Bankss. Hannov. Bodkrd. Bk.
Gld. H. Pf. R. 7, uk30 do. R. 1—6, uk. 32 do. R. 8, uk. 32 do. KR. 12. uk. 32 do. R. 13, uk. 32 do. R. 9, uk. 32 do. R. 10 u. 11, uk. 32
do. do Kom. R. 1uk. 33 Landwtsch. Pfdbrbk.]
Gd. HpPf. R. 1(i. Pr. Pfandbr.⸗Bt.) uk. 32 do. do. R. 1. uk. 32
Leipz Hyp.⸗Bk. Gld⸗
Pf. Em. 3, rz. ab30
do. Em. 5, tilgb. ab28 do. Em. 11, rz. ab 33 do. Em. 12, rz. ab 34 do. Em. 13, rz. ab 34 do. Em. 6, rz. ab 32 do. Em. 9, rz. ab 33 do. Em. 2, tilgb. ab22
do. Em. 7 (Lq.⸗Pf.) ohne Ant.⸗Sch.
do. do. E. 7A (Lq.⸗Pf.) do. Gld⸗K. E. 4, rz. 50
do. do Em. 8. rz. 33
Meckl. Hyp. u Wechf.⸗
Bk. Gd. Pf. E. 2, uk29 do. do. E. 4, uk. b. 31 do. do. E. 8. uk. b. 33
do. do. E. 9, uk. b. 34 8
do. do. E. 5, uk. b. 31 do. do. S. 1, uk. b. 28 do. do. Em. 7 (Lig.⸗ Pf.) o. Ant.⸗Sch.
Anteilsch. z4 ½ Lig. G
Pf. Mckl. Hup. u. Wb
Meckl. Hyp. u Wechs.⸗
Bk. Gld. K. E. 3, rz. 32 do. do. E. 6. uk. b. 32
Meckl.⸗Strel. Hyp. B
G Hyp. Pf. S. 1, uk32
Mein. Hyp⸗B. Gold⸗
Pfd. Em. 3, uk. b. 29 do. Em. 5, uk. b. 28 .. Em. 8, uk. b. 31 . Em. 15, uk. b. 34 . Em. 17, uk. b. 33 .. Em. 9, uk. b. 31 .. Em. 11, uk. b. 32 . Em. 12, uk. b. 31 . Em. 2, uk. b. 29 . E. 10 (Liqu. Pf.) . G.⸗K. E. 4, uk. 29 . do. E. 16, uk. b. 33 .. do. E. 7, uk. b. 32 . do. E. 14, uk. b. 32 do. do. E. 13, uk. b. 31
Mitteld. Bdtrd. Gld.
Hyp. Pf. R. 2, uk. b. 29
do. do. R. 3, uk. 30.9.29 do. do. R. 1, uk. 30.6.27 do. do. R. 2, uk. 31.3.31 do. do. R. 3, uk. 30.6.32 do. do. R. 4, uk. 30.9.32 do. do. R. 5, uk. 30.9. 32 do. do. R. 6, uk. 30.6.33 do. do. R. 7, uk. 2. 1.34 do. do. Rl, uk 31. 12.32 do. do. R. 2, uk. 30.9.32 do. do. R. 3, uk. 30.6.32. do. do. R. 4, uk. 2.1.33 do. do. R. 1. uk. 30.9.32 do. do. R. 1(Mob. Pf.)
vo. do. K. R. 1, uk. 32
do. do. K. R. 1, uk. 33 Nordd. Grdt. Gold⸗
Pfbr. Em. 3, uk. 29
do. Em. 5, rz. ab 28 do. Em. 6 u. 7, rz. 31 do. Em. 14, rz. ab 33 do. Em. 17, rz. ab 33
). Em. 20, rz. ab 33 ). Em. 21, rz. ab 34 Em. 8, rz. ab 31 .. E. 12, uk. 30.6.32 L. E. 13, uk. 1.1.33 . E. 11, uk, 1.1.33 . Em. 2, rz. ab 29 . E. 16 (Liqu. Pf.)
do. Gld⸗K. E. 4, uk. 29
.. do. Em. 15, rz. 33 ). do. Em. 18, rz. 33 do. Em. 9, rz. 31
do. do. E. 10, uk. 1.1.33
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