1928 / 258 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Nov 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Zwweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 3. November 1928. S. 2.

““ Erste Zentralhandelsregisterbeilage . Deutst Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige zugleich Zent

8

2000,—, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden von RM 1500,— erhalten sie Se einen Anteil von 10 % des jährlichen Rein⸗ Satzungen bestimmten, unten wiedergegebenen Ver⸗

von RM außerdem gewinns gemäß der in den teilung des Reingewinns. 1 1 1 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger, außerdem in einer Frankfurter Tageszeitung.

Die Generalversammlungen finden satzungsgemäß in Frankfurt a. M. oder einem anderen von dem Aufsichtsrat zu bestimmenden Orte statt. Die Ge⸗ sellschaft verpflichtet sich jedoch, sie nur nach Frankfurt a. M. oder Nürnberg einzuberufen.

1 In T. Tene⸗; ae Srne E. RM 2ne. ev. Se. 2. aktien eine Stimme, jede Vorzugsaktie zu 5,— ebenfalls eine Stimme; die . b 8 nhaltsüber letzteren jedoch bei Besetzung des Aufsichtsrats, Aenderung der Satzungen und . geer weenhascz ö Anzeigenpreis für den Raum einer 1 Nrbegüe Auflösung der Gesellschaft 32 Stimmen, so daß den 115 000 Stimmen der 1 1 b fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 .ℳ Güterrechtsregister, Stammaktien 1000 bzw. 32 000 Stimmen der Vorzugsaktien gegenüberstehen. nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle a Vereinsregifter, 8 Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden der nächsten Generalversammlung auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. zeig 88 Genossenschaftsregister, vorschlagen, das Stimmrecht der Vorzugsaktien in den genannten drei Fällen Unelne Nuntmei kosten 15 9 Sie werden nurr Befristete Anzeigen müssen 3 Tage Musterregister, auf das 20 fache herabzusetzen. gegen har oder vorherige Einsendung des Betrages vor dem Einrückungstermin bei der C ben

[67803]

Durch Tod ist aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden Herr Henry Sackett in Lynch⸗ burg, Va.

Dresden, den 1. November 1928. Annen, den 31. Oktober 1928. United Cigarette Machine Company

Der Vorstand. [67802] Aktiengesellschaft.

Prospekt über RM 2 300 000 Stammaktien, Stück 600 à RM 1000,— Nr. 1— 600, Stück 15 707 à RM 100,— Nr. 1— 14 707, 16 001 17 000, Stück 6465 à RM 20,— Nr. 1— 6465, der

I“ Andreae⸗Noris Zahn Aktiengesellschaft in Frankfurt a. M.

5 4 830,— 8 971 Die Andreae⸗Noris Zahn A.⸗G. ist aus der am 27. August 1841 geg ründeten Gerhfts gx 1 1'8 Henbersgesenshaft J. M. g 1. Juli 1911 8 b-e- Norra 16 39: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der gleichen Firma umgegründet worden 1eZge b 33 930,07 Uesellschah Die in eine A.⸗G. mit der Firma

Annener Gas⸗Aktien⸗Gesellschast. Herr Dipl.⸗Ingenieur R. König ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und neu⸗ gewählt in denselben Herr Alb. Grüne⸗ wald, Annen.

Mainzer Verlags⸗Anstalt und Druckerei A.⸗G. Abschluß am 30. Juni 1928.

RM 147 000

277 255

Besitzwerte. Gebäude 286 420,— Abschreibung 9 165.— Maschinen, Schriften und

Steine 383 910,70 Abschreibung 133 401,70

[67797]

250 509

Shor⸗

Kasse und Wertpapiere Verlag 1ö6 Bankguthaben.. Schulbdner .

999 559 86 150 000 —- 488 132 73 381 219 54

2 736 578 20

8 Schuldwerte. Aktienkapital Gläubiger .. Gesetzliche Rücklage. Rückstellung für etwaige Verluste 8 Rückständiger Gewinnanteil Bereitstellung für Erweite⸗ rungsbau 8 Bereitstellung für Erneue⸗ rung der Betriebsanlagen Rücklage für Grunderwerbs⸗ steuer. 1 Reingewinn inkl. Gewinn⸗ vpoortrag per 1. 7. 1927.

;11“

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 30. Juni 1928.

1 710 000 165 373 130 300

36 080 4 356

125 000 140 000 35 000

2 736 578

An Soll. Betriebskosten Abschreibungen Reingewin.

RM 1 796 552ʃ18 147 39670 390 468 16

Per Haben. Gewinnvortrag aus 1926/27

Bruttoeinnahmen...

Aktie ist bei

sofort zahlbar.

Der aus dem Aufsichtsrat ausscheidende Herr Otto Rings, Königswinter, wurde

wiedergewählt.

Mainz, den 30. Oktober 1928. EEE1“

Chemische Fabriken Oker und Braunschweig A. G.

in Oker am Harz. Bilanz per 30. April 1928.

Der Vorstand. [67491]

[2 334 417704

Der in der Generalversammlung vom 26. Oktober d. J. festgesetzte Gewinnanteil von 20 % = 40 bzw. 200 für eine unserer Gesellschaftskasse, Große Bleiche 48, gegen Einlieferung des Dividendenscheins Nr. 1 bzw. Lit. B Nr. 31.

2 334 417 04

43 620 69 133 767 /44 2 157 028 91

Aktiva. Nicht geleistete Einzahlung a. Vorzugsaktien Lit. B Grundstückskonto.. . Wohnhäuserkonto.. . Fabrikgebäudekonto .. Fabrikationsanlagenkonto Abwässeranlagekonto.... Bahnanlagekonto... ee 1““ asserleitungskonto .. Werkstattutensilienkonto Fabrikutensilienkonto . . Kontorutensilienkonto Laboratoriumsutensil.⸗Kto. Schöppenstedtutensil.⸗Konto Verfahrenkonteo.. Beteiligungskonto Effektenkonto. . Kaässakonto. Wechselkonto. Lagerkonten... Debitorenkonto.

30 000 80 000 40 000 429 000 479 901 5 000

7 200

2 000

8 001 1

1 940 31 542 337 965 322 868

Bürgschaftsdebitor. 11 000

Passiva. Aktienkapitalkonto: Vorzugsaktien Lit. A.B Vorzugsaktien Lit. B.. Stammaktien.. Reservefondskonto. . Delkrederekonto.. Akzeptkonto. Kreditorenkonto. . . Bürgschaftskreditor. ℳ11 000 Gewinn p. 30. 4. 1928.

Bewinn⸗ und Verlustkonto per 30. April 1928.

1 775 425

5 000 200 000 750 000 116 500

15 000 268 534 399 352

21 0387 1 775 425

Soll. andlungsunkostenkonto v 4* Abschreibungen .. . ..

50 80 93 49

ist, hervorgegangen. 1 Firr . 27 Andsebe A.⸗G., Frankfurt a. M., geschah am 10. Februar 1923; die Ein⸗

tragung in das Handelsregister Frankfurt a. M. erfolgte am 17. 2 e. 1 Nach der am 16. ae 1923 erfolgten Fusion mit der Handelsgesellschaft Noris Zahn & Cie. A.⸗G., Nürnberg, eingetragen am 11. September 1923 in das Handelsregister in Frankfurt a. M., lautet die Firma jetzt: Andreage⸗Noris Zahn Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die früher von der Firma J. M. Andreae A.⸗G., Frankfurt a. M., und der Firma Handelsgesell⸗ schaft Noris Zahn & Cie. A.⸗G. betriebenen Fabrikations⸗ und Handelsgeschäfte, insbesondere beeenae Verarbeitung und Vertrieb pharmazeutischer Erzeug⸗ nisse, Drogen, Chemikalien und technischer Artikel. Die 1.an ist befugt, andere Unternehmungen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, ihre Ver⸗ tretung zu übernehmen und alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ihren Zwecken förderlich sein können. Die Dauer der Gesellschaft 96 auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. Zweigniederlassungen bestehen in Chemnitz, Mannheim, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart, Trier, Ulm und Wiesbaden. 16“ Das Grundkapital betrug ursprünglich 7 500 000,—, eingeteilt in 5 500 000,— Stammaktien und 2 000 000,— Vorzugsaktien, und wurde im Jahre 1923 auf 104 000 000,—, eingeteilt in 100 000 000,— Stammaktien sowie 4 000 000,— Vorzugsaktien, erhöht. In der ordentlichen General⸗ versammlung vom 25. November 1924 wurde die Umstellung auf Goldmark in der Weise beschlossen, daß das Stammaktienkapital im Verhältnis von 1000: 16 auf RM 1 600 000,— und das ““ gemäß; §§ 28 ff. der II. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzverordnung auf M 5000,— umgestellt wurde. Das Grundkapital betrug hiernach RN 1 605 000,—, eingeteilt in 14 707 Stück Stammaktien zu RM 100,—, 6465 zu RM 20,— und 1 Vor⸗ zugsaktien zu RM 5,—. b ““ Die Vorzugsaktien sind auf 7 % Vordividende aus dem jährlichen Rein⸗ gewinn auf den eingezahlten Aktienbetrag beschränkt, mit Recht auf Nach⸗ n der Dividende aus Fehljahren. Im Falle der Liquidation erhalten die orzugsaktien vor Auszahlung eines Liquidationserlöses an die anderen Aktio⸗ näre die auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich 7 % Zinsen, vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Gesellschaft in Liquidation getreten ist, sowie zuzüglich etwa rückständiger Vordividendenbeträge. An dem weiteren Gesell⸗ schaftsvermögen haben sie keinen Anteil. Die Vorzugsaktien befinden sich im Fen von der Verwaltung nahestehenden Kreisen und kommen nicht an den arkt. Die ordentliche Generalversammlung vom 19. Juni 1928 beschloß die Er⸗ höhung des Grundkapitals um nom. RM 700 000,— auf nom. RM 2 305 000,— durch Ausgabe von Stück 600 auf den Inhaber lautenden Stammaktien zu je RM 1000,— und Stück 1000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien zu je RM 100,— mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1928 und unter Aus⸗ setag des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Die Ausgabe der neuen ktien erfolgte zur Verstärkung der Betriebsmittel, zu Angliederungszwecken und zur Schaffung von Aktien für die E“ 6

Die neuen Aktien wurden von einem Konsortium unter Führung der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Frank⸗ furt (Main) zu 117 % übernommen mit der Verpflichtung, hiervon Reichsmark 400 000,— den alten Aktionären in der Weise zum Bezug anzubieten, daß auf RM 400,— Nennbetrag der alten Stammaktien nom. RM 100,— neue Stamm⸗ aktien zu 120 % zuzügl. Börsenumsatzstener bezogen werden konnten. Die Be⸗ zugsfrist lief vom 12. bis 26. Juli 1928. 1 1

Von den übrigen nom. RM 300 000,— Aktien wurde ein Teilbetrag von RM 123 000,— zur des in der gleichen Generalversammlung ge⸗ nehmigten Verschmelzungsvertrags mit der Gebrüder Keller Nachf. A.⸗G., Frei⸗ burg i. Br. (s. unten) verwendet. Nach diesem EEbböö“ soll das Vermögen der Gebr. Keller Nachf. A.⸗G. als Ganzes ohne Liquidation gegen Gewährung von Aktien der Andrege⸗Noris Zahn A.⸗G. von dieser Gesellschaft übernommen werden. Auf je RM 200,— Stamm⸗ und Vorzugsaktien der Gebr. Keller Nachf. A.⸗G. mit Ifd. Dividendenschein werden nom. RM 100,— Aktien der Andrege⸗Noris Zahn A.⸗G. mit Dividendenberechtigung ab 1. Ja⸗ nuar 1928 gewährt. 1

Die restlichen nom. RM 177 000,— neugeschaffenen Stammaktien stehen zur freien Verfügung des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft für die obengenannten Zwecke. Solange die Gesellschaft über diese Aktien nicht verfügt, ruht das Recht auf Dividende und das Stimmrecht für dieselben. Das gesamite Agio aus den neugeschaffenen Aktien wird nach Abzug der Unkosten dem gesetz⸗ lichen Reservefonds zugeführt werden. Die Eintragung der obigen Beschlüsse der Generalversammlung in das Handelsregister Frünkfurt a. M. erfolgte am 7. Juli 1928.

Das Grundkapital beträgt nunmehr RM 2 305 000,— und ist eingeteilt in

Stück 600 Aktien à RM 1000,— Nr. 1— 600, Stück 15 707 Aktien àRM 100,— Nr. 1—14 707, 16 001 17 000, Stück 6 465 Aktien à RMN 20,— Nr. 1—6465. Ee Sämtliche Aktien tragen die faksimilierten Unterschriften eines bzw. von zwei Mitgliedern des Vorstands und eines Mitglieds des Aufsichtsrats sowie die eigenhändige Unterschrift eines Kontrollbeamten und sind mit Erneuerungs⸗ und Gewinnanteilscheinen Nr. 6 ff. versehen.

Von den bei der Goldumstellung ausgegebenen Anteilscheinen befinden sich noch Anteilscheine im Gesamtnennbetrag von RM 2020,— in Umlauf, die inzwischen zum Umtausch in Aktien aufgerufen worden sind. 8

Die hat mit Rücksicht auf die Bekanntmachungen des Börsen⸗ vorstandes und der Zulassungsstelle von Frankfurt a. M. den Inhabern von jer fünf Aktien zu RM 20,— 1en diese in je eine Aktie über RM 100,— um⸗ e Nach gänzlicher Durchführung des Umtausches werden Stück 17 000 Aktien zu RM 100,— mit den Nummern 1—17 000 vorhanden sein, wobei die noch auszugebenden Aktien zu RM 100,— Nr. 14 708 16 000 mit dem Umtausch an der Frankfurter Börse lieferbar werden, während die noch nicht umgetauschten Aktien zu je RM 20,— mit den Nummern zwischen 1 und 6465 bis zu ihrem je⸗ weiligen Umtausch lieferbar bleiben. Die heeschalt verpflichtet sich, am Ende eines jeden Kalendervierteljahres der Zulassungsstelle aufzugeben, wieviel Stücke

gezogen und vernichtet sind. Der Vorstand der Gesellschaft besteht zurzeit aus den Herren: Dr. Wilhelm Samstag, ordentl. Vorstandsmitglied, Paul Ehrenberg, Frankfurt a. M., Ernst Schuenemann, Frankfurt a. M., Georg Maser, Nürnberg, Silvan Ziegler, Nürnberg, Georg Voit, München, Der Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, setzt sich zurzeit wie folgt zusammen: . 8 8 Hn Helle Kaufmang, RSze. a. 8* Vorsitzender, 1 Louis Merck, i. Fa. E. Merck, Darmstadt, Fi 5 1 Dr. Richard Zahn, Konsul, Nürnberg, stellvertr. Vorsitzende,

stellvertr. Vorstandsmitglied.

Bilanzkonto: Geschäftsgewinn ..

der Aktien über RM 100,— ausgegeben und wieviel Stücke über RM 20,— ein⸗

e*“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Der sich nach der Bilanz ergebende Reingewinn wird wie folgt verteilt:

. 5 % fließen der gesetzlichen Rücklage zu, bis diese die Höhe von 10 %

des Aktienkapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

2 Sodann werden alle von der Generalversammlung etwa be⸗

schlossenen besonderen Rücklagen und Abschreibungen vorgenommen.

Alsdann erhalten die Inhaber von Vorzugsaktien eine Dividende

bis zu 7 % auf das eingezahlte Kapital sowie die ihnen evtl. zu⸗ stehenden Nachzahlungen. 8 8 Anschließend erhalten die Stammaktionäre 4 % Gewinnanteil. 5. Von dem übrigen Reingewinn erhält der Aufsichtsrat die ihm zu⸗ stehende Tantieme.

6. Der Rest steht zur Verfügung der C. 8 . Die Auszahlung der Gewinnanteile, die Ausgabe der Gewinnanteil⸗ scheinbogen, die Hinterlegung der Aktien zwecks Teilnahme an der General⸗ versammlung, die Ausübung von Bezugsrechten sowie alle sonstigen von der Eöö“ beschlossenen, die Aktienurkunden betreffenden Maßnahmen erfolgen kostenfrei in Frankfurt a. M.: bei der Darmstädter und Nationalbank Kom⸗

manditgesellschaft auf Aktien Filiale Frankfurt (Main), in Nürnberg: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien Filiale Nürnberg, bei der Bayerischen Vereinsbank, bei dem Bankhaus Anton Kohn. Die Dividende der letzten Jahre betrug: 8. uu“ 1924 6 % auf das Stammaktienkapital, 7 % auf das Vorzugsaktienkapital 1925 6 % Ir 16“ 7 % 1926 7 105eͤ b,

Generalversammlung.

1

1A1““

2 8

und ein Vorzugsaktienkapital von RM 5000,—.

lauten wie folgt: Aktiva. Passiva. .1 600 000 8 5 000 .160 500 1 50 000

Bilanz per 31. Dezember 1927.

RMN Immobilien 1)) H 508 481 EE“] 1

ö“ 1 Effekten und Anteile ²) 154 730 26 672

Kasse und Postscheck. bbbb58 29 055 1 113 336

Waren ³). 1 1“

Stammaktien. Vorzugsaktien. Reserve I. . Reserve II. . Pensionsfonds. 8 50 000 Hypothel 6) . . . ... 120 000 Nicht abgehobene Dividende 5 720 Kreditoren ⁶) 1 771 994 Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag a. 1926 94 086,62 Gewinn 1927 256 884,35

. 90 20

4 114 185˙3

4 114 185¹

²) In diesem Posten sind die Beteili Licgen an na ehge en Gesellschaf enthalten: Stephan, ö & Zielke G. m. b. H., Dresden und Voit & Co. G. m. b. H., München, Mettenheimer & Simon G. m. b. 28 a. M., Raebel & Co. G. m. b. H., 1. Aktienkapitals der Gebr. Keller Nachf. A.⸗G., Freiburg i. Br.

³²) Nur Fertigfabrikate. 1

¹) Darunter Forderungen an Tochtergesellschaften guthaben 58 133,74. lich mit 11 %, rückzaͤhlbar bis 30. Dezember 30. Juni 1930.

434 852,—, Akzepte 103 953,21. Soll. Gewinn⸗ und Verlustkonto. Haben.

Gewinnvortrag 2 540 631 42

Handlungsunkosten einschl. 1h)öö.

Abschreibungen: 8 auf Immobilien. 115 285,— auf Mobilien 16 726,41 .neeee“] 20 973,30 71

350 920 97

aus 19029

Bruttogewinn. 2 950 500

Die Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1927

350 970,97

¹) Der Posten verteilt sich auf Grundstücke und Gebäude ca. je fen 8 . en rfurt, H., Frank⸗ rankfurt a. M., und ferner ca. 77 % des

z 4 88 . 7 *6. ½ ,9„ E1—— 90 000 und zwar in sämtlichen Fällen auf ein Stammaktienkapital von RM 1 600 000,—

SEllIlIlIlXAl-

591 414,41, Bank⸗

³) Auf dem Grundstück Hohenstaufenstr. 25 /27, Frankfurt a. M., verzins⸗ Koheng 1880 erstmals kündbar am

⁶) Darunter Schulden an Tochtergesellschaften 16 077,39, Bankschulden .

94 086 62

3 044 587110 ) Steuern 295 004,31. Die Verteilung des Reingewinns geschah wie folgt: Zuweisung an Reserve II. 7 % Dividende auf RM 5000 Vorzugsaktien.. 9 % Dividende auf RM 1 600 000 Stammaktier Zuweisung an den Pensionsonndvddsd Aufsichtsratstantieiim:e Vortrag auf neue Rechnuulgg .

50 000,— 14 253,43 92 367,54

350 970,97

burg i. Br. vom 19. Juni 1928 hat den obenerwähnten Verschmelzungsvertra mit der Andreage⸗Noris Zahn A.⸗G. genehmigt. Die Eintragung der in das Handeksregister Freiburg i. Br. ist inzwischen erfolgt. Die Gebr. Keller Nachf. A.⸗G. wurde als A.⸗G. am p5. Februan 192 (Handelsregistereintragung 14. Mai 1920) gegründet. Die Gesell sich mit chemisch⸗technischen und p armazeutischen Produkten s Handel in Spezialpräparaten und Drogen. 0r umstellung 12 400 000,— und wurde dann auf RM 240 000,— Stammaktie und g. M 6000,— Vorzugsaktien umgestellt. ie Halbjahresbilanz nebst Gewinn⸗ Keller Nachf. Aktiengesellschaft per 31. 12. 1927 lautet wie folgt:

Aktiva. Passiva.

Die Fenere. der Gebr. Keller Nachf. Aktiengesellschaft Frei⸗

g

eschlüsse

aft befaßte 1 mit dem Das Kapital betrug vor der Gold⸗

2

und Verlustrechnung der Gebr⸗

RM [3

Immobilien.. 93 000—- Stammaktien.. eeen“ 1— Vorzugsaktien.. ase und Fofüsches⸗ 78808, Tache ahtrbobene Dividend Kaässe und Postsche . icht abgehobene idende 4““ 3 521 Kreditoren.. 1 106 296 162 837 Bankschuld 133 207

240 000 6 000 29 477 634

RM [3₰

8 Fahtung der Dividen

Dividende verzichtet.

nicht zugeflossen und niemals fällig geworden

8 Peencbergestonden habe.

einschließlich des Portos abgegeben.

Geschäftsstelle eingegangen seir

9HSgg

Verschiedenes.

8 8

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

Verpflichtung zum Steuerabzug vom Kapital⸗ ertrage auch beim Erlaß der Dividendenschulden oder beim

Erlöschen der Dividendenschulden durch Aufrechnung. Ver⸗ pflichtung Sen Steuerabzug vom Kapitalertrag auch bei

Dividenden Muttergesellschaft.

ezügen der Tochtergesellschaft aus Aktien der Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesell⸗

schaft, hat bei der Abführung des Steuerabzugs vom Kapital⸗ ertrage bezüglich ihrer Generalversammlungsbeschlusses ausgeschütteten Dividende dem

ür das Geschäftsjahr 1925 auf Grund des

Finanzamt mitgeteilt, daß aus einem Kapitalertrage von 80 000 der Steuerabzug unterblieben sei, weil 2 000 000 Aktien sich im Besitze einer Gesellschaft B., an der sie allein beteiligt sei, be⸗ anden. Das Eigentum der B., also auch die erwähnten Aktien, eien als eigener der Beschwerdeführerin eßssehang die 8 e auf diese Aktien würde wirtschaftlich die

lung einer Dividende an die Beschwerdeführerin selbst sein. Aus diesem Grunde habe die Gesellschaft B. auch auf Zahlung der Nach § 84 des Einkommensteuergesetzes sei nsoweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrage nicht vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Abführung von 8000 ℳ, weil Per⸗ soneneinheit zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorliege. Der Einspruch der Aktiengesellschaft, mit dem sie geltend machte, daß nfolge des von der Beschwerdeführerin angenommenen Verzichts er Gesellschaft B. auf die Dividenden der Kapitalertrag der B. fei wurde zurück⸗

ewiesen mit der Begründung, die B. habe nur deshalb auf die Fahlung der Dividende verzichtet, weil die beschwerdeführende

Aktiengesellschaft Zinsen für die gewährten laufenden Kredite nicht

berechnet habe. Diese Vereinbarung sei nicht als Schuldenlast anzusprechen, sondern der Verzichterklärung stehe als Leistung eine Gegenleistung gegenüber. Bei dieser Sachlage sei § 5 der Reichs⸗ abgabenordnung anwendbar. Die Berufung, mit welcher die Be⸗ schwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzung des § 5 der Reichsabgabenordnung bestritt, blieb ohne Erfolg. Das Finanz⸗ gericht ging auf die Frage der Anwendbarkeit des § 5 der Reichs⸗ abgabenordnung nicht ein, sondern 1“ aus, bei dem Verzichte er Gesellschaft B. 1 es sich nicht um einen Erlaß im Sinne des 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vielmehr um eine vücrechnmns im Sinne des § 387 des Bürgerlichen Gesetz⸗ uchs. Die B. habe der Beschwerdeführerin aus gewährten Darlehen am 31. Dezember 1925 550 000 RM geschuldet. Mit Rücksicht auf die hohen Zinssätze des Jahres 1925 eien die ö“ der Beschwerdeführerin an die B. nach Auskunft eines Vorstandsmitglieds beider Gesellschaften etwa gleich hoch zu veranschlagen wie die auf 2 000 000

Alktien im i der B. entfallenden Dividenden in Höhe von

80 000 RM. Der Verzicht auf diese Dividende habe aber nicht be⸗ wirken können und sollen, daß der Dividendenanspruch der B. überhaupt nicht zur Entstehung gelangen sollte, vielmehr habe die B. mit ihrem Verzichte bewirkt, daß ihr Anspruch auf Dividenden

8 die in ihrem Besitze befindlichen Aktien der Beschwerdeführerin 8 dem eaevesh erloschen sei, in welchem er der Forderung der

eschwerdeführerin auf Darlehenszinsen für 1925 aufrechenbar Das sei aber erst im Zeitpunkt der

älligkeit des Dividendenanspruchs der Fall gewesen. Damit sei auch für die Dividenden der B. die Kapitalertragsteuerpflicht

gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die tatsächlichen Fest⸗

des Finanzgerichts reichen nicht aus, um die das Urteil

ragende Re zu begründen, daß es sich bei der Verein⸗ barung zwischen der Beschwerdeführerin und der B. nicht um einen im voraus erklärten Verzicht der B. auf Dividenden, sondern um einen Aufrechnungsvertrag gehandelt habe. Zunächst sind die Ausführungen des Finanzgerichts insofern von Rechtsirrtum beeinflußt, als die Entscheidung davon ausgeht, das tatsächliche Vorbringen der Aktiengesellschaft enthalte, rechtlich gesehen, den Füne eines Schulderlasses gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Prüfung der Rechtslage ergibt vielmehr fol⸗ gendes: Ein Verzichtsvertrag braucht keineswegs einen Erlaß im Sinne des § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu enthalten. Durch den Erlaßvertrag wird gemäß § 397 a. a. O. ein bestehendes Schuldverhältnis zum Erlöschen gebracht. Der im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht einheitlich behandelte Verzicht setzt im Gegensatz dazu überhaupt nicht ein bereits erworbenes Recht des Ver⸗ zichtenden voraus, er kann vielmehr auch in dem Erlaß einer künf⸗ tigen Schuld bestehen mit der Folge, daß durch den Verzichtsvertrag die Entstehung des künftigen Schuldverhältnisses von vornherein ausgeschlossen wird. So liegt der Fall, wenn ein Aktionär durch Vertrag mit der Aktiengesellschaft auf die Dividende verzichtet für ein Geschäftsjahr, für welches die Bilanz noch nicht festgestellt, also auch ein Anspruch des Aktionärs auf Dividende 85 nicht er⸗ wachsen ist. . im Sinne des § 397 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bewirkt ebenso wie die Aufrechnung (§§ 887 ff. des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs) das Erlöschen vorhandener Schuldverhältnisse. Beide Arten der Tilgung von Dividendenschulden berühren an sich die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrage nicht. Diese Verpflichtung ist nur an die Ent⸗ stehung und Fälligkeit des Anspruchs auf den Kapitalertrag ge⸗ bunden, nicht daran, daß der Anspruch durch Barzahlung getilgt

wird. Anders ist die Rechtslage, wenn ein Verzichtsvertrag der

des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn dann ist ein Anspruch des Aktionärs auf den Kapitalertrag überhaupt nicht entstanden und noch weniger fällig geworden, er kann also auch nicht mit dem Anspruch des Steuergläubigers auf Vornahme des Steuerabzugs veläfter sein. Eine Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aktionär über Nichtzahlung künftiger Dividenden kann sich rechtlich darstellen 1. als Verzichtsvertrag, der das Entstehen er Dividendenforderung überhaupt ausschließt, oder 2. als Ver⸗ trag, nach dem die Verpflichtung der Aktienge g.. zur Leistung des Kapitalertrags an sich zur Entstehung kommen soll, wobei der Gläubiger sich aber verpflichtet, diese zukünftige Schuld alsbald nach ihrer Entstehung zu erlassen, oder endlich 3. als Vertrag, durch den beide Parteien die Aufrechnung der zukünftigen Dividenden⸗ forderung gegen bestimmte, gegenwärtige oder zukünftige Schulden des Dividendengläubigers festlegen, sei es für den Zeitpunkt der Entstehung, sei es für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden⸗ forderung. Welche dieser möglichen Vereinbarungen vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Der unter Nr. 2 erwähnte Fall wird nur unter ganz besonderen Verhältnissen anzunehmen sein, weil der mit ihm zu erzielende Erfolg sich einfacher und sicherer auf dem Wege des Verzichts, also auf dem unter 1 bezeichneten Wege, wird erreichen lassen. Keines⸗ wegs kann aber allein aus der Tatsache, daß zur Zeit der aus⸗ zulegenden Vereinbarung Schulden des Aktionärs gegen die Aktiengesellschaft bestanden, geschlossen werden, daß kein Verzichts⸗ vertrag, sondern ein Aufrechnungsvertrag beabsichtigt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Annahme des Finanzgerichts, der Sinn der Vereinbarung sei eine Aufrechnung der zukünftigen Dividendenforderung der Gesellschaft B. gegen Darlehenszinsforderungen der Beschwerdeführerin gewesen, in⸗ mit dem klaren Inhalt der Akten im Widerspruch steht, als ie Beschwerdeführerin keineswegs das Bestehen von Darlehens⸗ forderungen gegen die B. zugegeben hatte und das Bestehen solcher Darlehenszinsforderungen sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ergab. Als Grund für den Dividendenverzicht war den Akten nur zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin der B. für die laufenden Kredite keine Zinsen berechne. Mit dieser An⸗ gabe war aber die Annahme des angefochtenen Urteils nicht ver⸗ einbar, daß doch Zinsforderungen der Beschwerdeführerin gegen die B. in etwa gleicher Höhe wie der Dividendenanspruch ent⸗ tanden seien, die nun erst durch die Aufrechnung getilgt werden ollten. Die Gewährung zinsloser Kredite von der Muttergesell⸗ chaft, welche die sämtlichen Aktien der To teeals. t besitzt, an die Tochtergesellschaft war an sich rechtlich und tatsächlich bang. aus möglich. Lag dieser Fall vor, so war damit die rechtliche Möglichkeit einer Aufrechnung, wie sie das Finanzgericht an⸗ nimmt, ausgeschlossen, anderseits war aber dann ein ein⸗ leuchtender Grund für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Dividendenverzicht der B. gegeben. Die nicht spruchreife Sache beh an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung des Tat⸗ estandes unter Beachtung der vorstehenden Rechtsausführungen zurück. Falls das Finanzgericht nach beendigter Prüfung wiederum 5 dem Ergebnis gelangen sollte, daß kein im voraus erfolgter erzicht der B. auf ihren Dividendenanspruch, sondern eine des ihr erwachsenen Dioiwendenan ichs im Wege der

Tilgun . habe, so würde der Umstand, daß sämt⸗

liche Aktien der im Besitze der Beschwerdeführerin sind, der Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrage nicht entgegen⸗ stehen. Dann liegt der Tatbestand des § 84 des Einkommensteuer⸗ esetzes nicht vor. Denn Mutter⸗ und Toctergesenschast sind im

inne des Steuerrechts nicht „die gleiche Person“, sondern zwei selbständige Persönlichkeiten, die auch voneinander Kapitalerträge beziehen können. Dividendenbezüge der Tochtergesellschaft aus Aktien der Muttergesellschaft, die zum Vermögen der Tochtergesell⸗ schaft gehören, unterliegen nach dem geltenden Recht dem Steuer⸗ abänge vom Kapitalertrag in jedem Falle. Der wirtschaftlichen Verflechtung, die sich in dem Verhältnis zwischen Mutter⸗ und Tochtergesellschaft ausspricht, trägt das Körperschaftsteuerrecht nur bei der Muttergesellschaft Rechnung, indem § 25 des Körperschaft⸗ shruergeseses den Steuerabzug von Kapitalerträgen, die der

kuttergesellschaft von der To⸗ v zufließen, unter ge⸗ wissen woauss Lungen in Wegfall kommen läßt. Eine ent⸗ sprechende Vorschrift über die Befreiung von Dividenden der Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft besteht dagegen nicht. (Urteil vom 25. September 1928 I A 25/28.)

8 126. Börsenumsatzsteuerpflicht der Kuxe der vor dem Jüukrafttreten des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 entstandenen Gewerkschaften (Alt⸗ kuxe). Zur rechtlichen Entscheidung steht allein die Frage, ob Kuxe der vor dem Inkrafttreten des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 entstandenen Gewerkschaften, Alt⸗ kuxe, unbewegliche Bergwerksanteile, der Börsenumsatzsteuer unter⸗ liegen. Unter der Geltung des Reichestempelgesezes ist die Steuer⸗ pflicht nach Tarifnummer 4a in ständiger Verwaltungsübun verneint worden. Die Tarifnummer 4a unter 5 lautete „Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die darüber aus⸗ gestellten Urkunden Eunscheine, Bezugsscheine, Abtretungsscheine)“. In der Fassung der 2. Lesung der Kommission (Reichstag 1898/1900, Drucks. Nr. 902) hatte „Anteile gewerkschaftlich betriebener Berg⸗

begründet worden, daß es nach dem Allgemeinen Berggesetz An⸗ teile gewerkschaftlich betriebener Bergwerke nicht mehr gäbe, sondern nur noch Anteile an gewerkschaftlichem Vermögen (Reichs⸗ tag 1898/1900, Stenogr. Ber. S. 6018 A). Hieraus hat der preu⸗ ßische Finanzminister im Einverständnis mit dem Reichsschatzamt gefolgert, daß unter Anteilen im Sinne der Tarifnummer nur ge⸗ werkschaftliche Anteile im Sinne des § 101 des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes, also nur Neukuxe, habe verstanden werden süllen, und führt aus, daß dies auch im Einklang mit dem Zweck des Reichsstempel⸗ gesetzes stehe, das mit dem 1“ lediglich eine Besteuerung der Umsätze von Gegenständen des beneglchen Vermögens beab⸗ sichtigt abe. Dafür, daß für das Kapitalverkehrsteuergesetz die ehandlung der altrechtlichen Kuxe bei der Börsenumsatzsteuer eine grund än1i andere sein soll, als sie es für das Reichsstempelgesetz war, läßt sich aus der Begründung des Gesetzes nichts entnehmen. Die Vorentscheidung hat sich für die Steuerpflicht entschieden, indem sie ausführt, daß das Gesetz mit der Börsenumsatzsteuer anders als das Reichsstempelgesetz den Umsatz von Kapitalwerten aller Art umfassen wolle, eine Unterscheidung zwischen Anteilen an Gewerkschaften alten und neuen Rechtes nicht mache, und sogar die G. m. b. H.⸗Anteile der Steuer unterworfen habe. Das Finanzamt unterstützt diese Ausführungen mit dem Hinweis, daß § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Kuxe älteren Rechtes von der Grunderwerbsteuer ausnehme, der Umsatz in Kuxen älteren Rechtes daher, wenn er nicht von der Börsenumsatzsteuer ergriffen werde, ganz frei sein würde. Die Rechtsbeschwerde, die Steuer⸗ freiheit stützt sich darauf, de die Veräußerung altrechk⸗ licher preußischer Kuxe kein Anschaffungsgeschäft darstelle, aus dem eine Steuerpflicht nicht hergeleitet werden könne, und es daher auch für das Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Ent⸗ scheidung des vom 5. Januar 1922, Entsch. des R. Flhofs Bd. 8 S. 113, verbleiben müsse, der für das Reichs⸗ . die Steuerfreiheit der Altkuxe gleichfalls bejaht habe. ach dem Wortlaut des § 35 ist nichts anderes möglich, als mit der Vorentscheidung die 1““ zu bejahen. Die 8 rschrift unter⸗ wirft in Abs. 1 unter a der befenumfapfteuerpflr ht u. a. An⸗ teile an bergrechtlichen Gewerkschaften und anderen Vnrändischen Kapitalgesellschaften. Hätte 8 nur von Anteilen an bergrechtlichen Gewerkschaften gesprochen, o wären damit allerdings die Altkuxe von der Steuerpflicht ausgenommen. Denn daß es im früceren Rechte „Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften“ jetzt „Anteile an bergrechtlichen Gewerkschaften“ heißt, kann selbstverständlich keinen Unterschied begründen. Auch korrespondiert die dan ählung in § 35 Abs. 1 a mit § 3, wo unter k†übergrechtliche Gewerlschaften aufgeführt sind, und die Erläuterer des Kapitalverkehrsteuergesetzes stimmen mit Recht darin überein, daß unter die ber rechtlichen ö im § 31 die vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes entstandenen Gewerkschaften nicht zu zählen sind. Die Vorschrift des § 35 unterwerst aber auch, und darin unter⸗ scheidet sich das Kapitalverkehrsteuergesetz vom Reichsstempelgesetz, Anteile an anderen inländischen Kesitalgesan chaften der Steuer, und was eine Kapitalgesellschaft ist, ent 2 sich für das ganze Gesetz, also auch für § 85, nach § 3 des Sev Eine Kapitalgesellschaft der im § 3; bezeichneten Art ist aber auch die Gewerkschaft des älteren Rechtes, sofern man ihr die Eigenschaft einer juristischen Person zuerkennt, da die Anteile frei übertragbar ind. Jedenfalls ist sie aber, wenn man ihre Eigenschaft als juristische Person verneint, unter die Kaßitatgesüschaften des § 3 h zu bringen. Ob bei der veränderten Fassung der Wille des Gesetz⸗ bewußt dahin gegangen ist, die unbeweglichen Kuxe, zu eren Uebertragung Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, einer Steuer zu 1“ die, wie ihr Name und die niedrige Normierung der Steuersätze zeigt, auf Gegen⸗ stände des Handelsverkehrs mit lebhaftem Umsatz gerichtet ist, könnte zweifelhaft erscheinen. Die Begründun um Gesetz entwurf (S. 31 und 26) führt zwar aus, daß im Vehes zum Reichsstempelgesetz der Kreis der steuerpflichtigen Geschäfte aus⸗ gedehnt worden sei, nimmt für diese Erweiterung aber nur auf die Einbeziehung der G. m. b. H.⸗Anteile Bezug. Die Absicht einer Ausdehnung auf die unbeweglichen Kuxe in Zusammen⸗ hang zu bringen, daß im § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes dießs uxe von der Grundstückumsatzsteuer ausgenommen worden sind, geht nicht an. Denn im Reichsstempelgesetz war die Beschränkung des Schlußnotenstempels auf Neukuxe zu einer Zeit ausgesproches in der es eine Grunderwerbsteuer im Reiche überhaupt nicht gab⸗ Auch sind die minimalen Sätze der Börsenumsatzsteuer (0,075 bzw 0,15 vH) in keiner Weise geeignet, als Ersatz für die Grundstück⸗ umsatzsteuer zu gelten. Die Ausnahme der Altkuxe von der Steuer ist lediglich in Anlehnung an das Zuwachssteuergese erfolgt und bei diesem allerdings damit begründet worden, deh man den Handel mit Altkuxen nicht mit einer 85 Steuer be⸗ lasten wollte, der die wirtscha tlich gleichgearteten Neukuxe wegen ihres Mobiliarcharakters nicht .“ werden konnten. Andererseits hat sich, wenn auch außerhalb der börsenamtlichen Notiz, ein Handel auch in unbeweglichen Kuxen entwickelt, un der Umstand einer erschwerten der Anteile hat den Gesetzgeber nicht verhindert, die G. m. b. H.⸗Anteile der Börsen⸗ umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei der unzweideutigen Fassung des Gesetzes muß daher angenommen werden, daß die Börsenumsatz⸗ steuerpflichtigkeit der Altkuxe auch wirklich gewollt ist. (Urteil

hier behaupteten Art vorliegt.

—ᷣ—ᷣ—

tober 1928

Ein solcher fällt nicht unter § 397

werke“ gestanden, und die Aenderung ist vom Antragsteller damit

78

vom 28. September 1928 II A 397/28.)

ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert. Jeder der Geschäftsführer ist für sich allein zur Vertretung der Schloß und Franz Baumann, Kaufleute Gesellschaft und zur Zeichnung der in Köln, sind zu weiteren Geschäfts⸗ Firma befugt. Max Philipp, Kauf⸗ führern bestellt. mann in Aachen, ist zum stellver⸗ Bei der Firma „Fritz Biesing jr.“ tretenden Geschäftsführer bestellt. in Aachen: Die Prokura des Paul Bei der Firma „Gebr. Kaufmann Biesing ist erloschen. Die Firma ist Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ erloschen. sazaße in Aachen: Durch Gesell⸗ Amtsgericht, 5, Aachen. schafterbeschluß vom 16. Oktober 1928 —.

8

Altenburg, Thür. [67160]

In das Handelsregister Abt. A Nr. 722 ist heute das Erlöschen der Firma Kurt Graichen in Altenburg een worden.

Altenburg, am 30. Oktober 1928. Thüringisches Amtsgericht. Annaberg, Erzgeb. 67161]

Auf Blatt 1362 des 8 82 registers, die Firma Erzgebirgische

8

bbb5 154 504 3. 8 Bankguthaben . . .. 2 722 b Gewinn⸗ und Verlustkonto: 8 Verlustvortrag aus 1926/27 110 430,40

ist der EE 1.“ i

worden. Alfred Leonhard Tietz, Julius II“ in Cran

zahl betr., ist das Erlöschen der Pro⸗ kura des Kaufmanns Karl Ernst Schu mann in Cranzahl eingetragen worden. Amtsgericht Annaberg, 29. Okt. 1928.

67162]

z Sr 9 111““ Fran Caroline Andreae⸗Engelhard, Frankfurt a. M.,

8 0

255 271 47 Justizrat Dr. Alexander Berg, Frankfurt a. M., H d f

ö“ sis 1 b Femie der Bayerischen Vereinsbank, 1. 2 e sregi ter. Aachen. [67159]

In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 29. Oktober 1928:

Bei der Firma „Einkaufszentrale der Fahrrad⸗Import Aktien⸗Gesell⸗ schaft in Bandoeng Gesellschaft mit beschräukter Haftung“ in Aachen: Durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Ok⸗

1 1“

Karl Butzengeiger, Nürnberg, Nürnberg, b Ludwig Deutsch⸗Retze, Direktor der Darmstädter und Nationalbank K. a. A. Filiale Frankfurt (Main), 8 Kommerzienrat Dr. Richard Kohn, i. Fa. Anton Kohn, Nürnberg, Konsul E. Roques⸗Mettenheimer, Frankfurt a. M., 88 Meniitnelrat ve“ udolf Hofer, Frankfurt a. M., 82 EEEEE Reinenn Boegershausen, Frankfurt a. M.,] Betriebsratsmitglieder. Oker, den 29. Oktober 1928. Die von der Generalversammlun Mitglieder des Aufsichtsrats Der Vorstand. erhalten eine feste Vergütung von je 8 1000,— im Jahre, der Vorsitzende

Haben. Vortrag aus 1926/27 . Bruttoergebniskonto.. .

11 333/95 243 93752 255 271[47

Laut Beschluß der ordentlichen General⸗ versammlung vom 29. Oktober 1928 wird

der Gewinn von RM 21 038,75 auf neue Rechnung vorgetragen.

Gewinn im 2. Halbjahr 11X“

Arnsberg. Infolge Sitzverlegung von Eslohe nach Arnsberg F. r2 in das Handel

register A Nr. die offene 8% schaft unter der e.; Ih.

18 784,98 91 645 42

515 61450

515 614

¹) nur Fertigfabrikate. 8 ²) nach dem Aufwertungsgesetz verzinslich und rückzahlbar. Portsatuna auf der folgenden Seite.