1928 / 286 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Hierauf kam der Justizhaushalt zur Beratung. Dr. Rumpf (A. G.) als Berichterstatter wies insbesondere

auf die aus der kleinen Justizreform erzielten Ergebnisse und Er⸗ sparnisse hin und erklärte weiter, im Ausschuß seien noch über die Prozeßberichterstattung Klagen laut geworden, insbesondere über die Berichterstattung in Sensationsprozessen. Es sei gewünscht worden, daß die Presse sich in etwas zaghafterer Weise mit den Sensationsprozessen beschäftigen möge. Vor allem solle auch die persönliche Ehre von Zeugen dabei mehr geschützt werden. 1

Dr. Weinberg (Soz.) brachte eine Reihe von Klagen über die Handhabung der Justiz in Preußen und über eine Reihe dem Justizminister namhaft gemachter Richter und Staatsanwälte vor und gab dem Wunsche Ausdruck, daß man Republikanern, die einmal mit den schwedischen Gardinen Bekanntschaft gemacht hätten, dieselbe Rücksicht zuteil werden lasse wie dem Feme⸗ oberleutnant Schulz. Zum Schluß begründete er Anträge auf angemessene Erhöhung der Bewilligungen an die Gefangenen aus dem Arbeitsverdienst sowie der Aufwendungen für Gerichts⸗ büchereien. .

Rechtsanwalt Dr. Langematk (A. G.) wies die Behauptung des Vorredners als unrichtig zurück, daß immer noch weite Kreise der Bevölkerung der deutschen Rechtsprechung ablehnend und mit Mißtranen gegenüberständen. Das deutsche Volk wisse gan genau, was es an seinen Richtern habe. Dr. Weinberg hätte si in diesem Hause darauf beschränken sollen, allgemeine Kritik zu üben, anstatt einzelne Richter und Staatsanwälte hier schlecht zu machen und dem Minister denunzieren.

Bei der Abstimmung wurden die sozialdemokratischen Anträge gegen die Linke abgelehnt. Hierauf vertagte sich der Staatsrat auf Donnerstag.

Der Strafrechtsausschuß des Reichstags setzte

am 4. d. M. die Aussprache über die Hochverratspara⸗ raphen unter dem Vorsitz des Abg. Dr. Bell (Zentr.) fort.

bg. Dr. Landsberg (Soz.) kam auf die im Ausschuß zum

Ausdruck gekommene Meinung zu sprechen, daß in der Linkspresse die Urteile des Reichsgerichts heruntergerissen würden. Gegen die Versuchung, scharfe Kritik an den Reichsgerichtsurteilen zu üben, sei keine Partei gefeit. Bei den Femeprozessen habe die deutschnationale Presse von Bluturteilen, Verfündi ung am Recht usw. geschrieben. Auch in der Zentrumspresse abe man ähnliche Erfahrungen gemacht, als in dem Falle Faulhaber dessen Beleidiger freigesprochen wurde. Ein aus den Reihen des Zentrums hervorgegangener Justizminister habe im Plenum des Reichstags vor aller Oeffentlichkeit erklärt, daß ihn die Art, wie die deutschen Gerichte die Ehre der Politiker schützten, abhalte, je⸗ mals wieder einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Dies sei eine Kritik, die 1 den Erfahrungen vieler Politiker durchaus berechtigt sei. Zaß beim Reichsgericht eine große Menge juristischer Intelligenz vorhanden sei, solle gar nicht geleugnet werden. Es seien aber Urteile gefällt worden, die nach sozial⸗ demokratischer Auffassung nicht qogtten gefällt werden dürfen. Der Grund liege einmal in der früher getroffenen Auswahl der öchsten Richter und darin, daß das Reichsgericht nicht in Berlin,

ondern in der Provinz liege, wo ein Gedankenaustausch zwischen en Angehörigen der verschiedenen Richtungen nicht möglich sei,

und wo die Richter aus ihrem engen Kreis nicht herauskämen. Es sei wünschenswert, daß das Reichsgericht von sich aus selbst u der Ueberzeugung komme, daß seine Indikatur unhaltbar sei. die Sozialdemokratie wolle gar nicht alle hochverräterischen Be⸗

sees außer Strafverfolgung gestellt wissen und verlange ür den Staat das Recht, seinen Bestand gegen Umsturz⸗ bestrebungen zu schützen, aber es müsse sich doch um ernsthafte Versuche handeln und nicht um leere Redereien. Deshalb er⸗ klärte der Redner auf das Wort „unmittelbar“ den größten Wert zu legen. Es müsse ein konkrcet ausgearbeiteter Plan vorliegen, nach dem ein Hochverrat ins Werk gesetzt werden solle. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, er habe gehofft, daß bereits in der letzten Sitzung über die Bedeutung des § 88 a Klarheit geschaffen worden sei. Aber auch heute seien erneuter Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten. Er wolle daher noch⸗ mals zu den Hauptfragen kurz Stellung nehmen. Er halte daran fest. daß der Antrag zwei starke Sehrenüngen gegenüber dem geltenden Recht enthalte. In der Auslegung des Wortes „un⸗ mittelbar“, das die erste Einschränkung bringe, schließe er sich den Darlegungen des Abg. Landsberg an. Die zweite wichtige Einschränkung liege in folgendem: Das geltende Recht gehe davon aus, daß für die Bestrafung einer Vorbereitungshandlung nur ein Vorsatz gefordert werde, der sich auf die Begehung eben dieser Vorbereitungshandlung erstrecke. Vom Reichsgericht werde in ständiger 1 dargelegt, daß zu einer Bestrafung aus § 86 ein Entschluß des Täters, an dem hochverräterischen Unter⸗ nehmen selbst teilzunehmen, nicht erfordert werde. Diesen Zu⸗ stand übernehme der Antrag der Mehrheitsparteien, soweit ie Fälle des § 88 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Frage kommen. Hier seien eben besonders gefährliche Handlungen als Vorbereitungshand⸗ kungen mit selbständiger Strafe bedroht. Natürlich müsse auch hier ein in seinem Ziel und Plan erkennbares hochverräterisches Unternehmen vorliegen. Im Gegensatz hierzu und in erheblicher Abweichung vom geltenden Recht verlange die sogenannte ein⸗ geschränkte Generalklausel des Absatzes 2, daß der Täter, der eine Corbereitungshandlung begehe, auch den Entschluß gefaßt haben

müsse, an der Ausfühvung des hochverräterischen Unternehmens als Täter oder Teilnehmer mitzuwirken. Das beziehe sich auf die kasuistisch nicht erfaßbaren Vorbereitungshandlungen, für deren Bestrafung man strengere Maßstäbe aufstellen müsse, wenn man einem Uebermaß von Hochverratsprozessen vorbeugen wolle. In diesem Sinne liege im Abs. 2 allerdings eine sehr wesentliche Einschränkung des geltenden Rechtes, wie dies in der dem Aus⸗ schuß mitgeteilten kurzen Denkschrift des Reichsjustizministeriums dargelegt worden sei. Im wohlverstandenen Interesse des Staates und des Ansehens der Rechtspflege liege es, wenn die Verfolgung von Anschlägen gegen den Staat nur in wirklich schweren Fällen erfolge. Ein Hochverratsprozeß müsse etwas so Bedeutsames sein, daß die ganze Oeffentlichkeit auf ihn blicke. Der Kompromißantrag mit diesem Ziel gebe aber auch dem Staat den Schutz, auf den er Anspruch habe. Im übrigen erklärte der Minister, daß er der Anregung, diesen ganzen Komplex von

Fragen bis zur zweiten Lesung noch einmal eingehend durch⸗ uprüfen, zustimme. Das Reichsjustizministerium werde hierzu as Seine beitragen. Die Frage des Abg. Alexander, was in den Vorschriften über Hochverrat unter „Aenderung der Verfassung“ zu verstehen sei, beantwortete der Minister unter Bezugnahme auf die dem Ausschuß vorgelegte Denkschrift über den Hochverrat dahin, daß Hochverrat nur in Frage komme, wenn der Angriff sich gegen die Verfassungsgrundlagen richte. Die Ab⸗ setzung eines Bürgermeisters oder die Einsetzung eines örtlichen Kontrollausschusses brauche keine Hochverratshandlung zu sein; ie werde es erst dann, wenn die Tat sich als gewalt⸗ amer Angriff gegen die Verfassungsgrundlagen dar telle. Abg. Dr. Bell (Zentr.) meinte, daß der Versuch zum Hoch⸗ verrat ein ganz besonderes, mit anderen nicht vergleichbares Delikt sei. Der Täter dürfe nur bestraft werden, wenn er sich bewußt sein müsse, daß seine Vorbereitungshandlungen dem Ziele des Hochverrats dienten. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) äußerte schwerste Bedenken gegen den vorliegenden Kompromiß⸗ antrag. Es müsse dem Täter nachgewiesen werden, daß er auch die Absicht gehabt habe, den Entschluß zum Hochverrat in die Tat umzusetzen. Das könne aber nicht einwandfrei entschieden werden. Wenn jemand erkläre, durch solche Vorbereitungshandlungen nur

Helsingfors.

Geld verdienen zu wollen, müßte er straffrei bleiben, während derienige, der seinen Entschluß, die Vorbereitungshandlung aus⸗ zuführen, eingestehe, bestraft werden müsse; auf die Dauer führe der Kompromißantrag, zu unglücklichen Verhältnissen. Der Redner erklärte, vorläufig bei dem Antrag zu bleiben, hielt aber eine ganz eingehende b25 der Frage bis zur zweiten Lesun für dringend nötig. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) schloß sie dieser Stellungnahme an. Unter keinen Umständen dürfe die Gefinnung und deren Propagierung bestraft werden. Abg. Dr. Alexander (Komm.) sprach sich entschieden gegen den Kompromißantrag aus, den seine Freunde ablehnen würden. Abg. Marx (Zentr.) erklärte, daß seine Partei in der ersten Lesung für den Antrag stimmen werde. Wenn sich dann noch Verbesserungen und klarere Formulierungen bis zur zweiten Lesung ergeben, so werde man dies gerne noch in zweiter Lesung berücksichtigen. Abg. Koenen (Komm.) bat den Reichsjustiz⸗ minister, er möchte sich zu der Klischierung der Rechtsprechung des Reichsgerichts äußern, wodurch jedesmal, wenn ein Kom⸗ munist des Hochverrats angeklagt sei, auch wenn noch gar keine planmäßige Vorbereitung des einzelnen vorläge, diese Plan⸗ mäßigkeit darin egeen würde, daß die Kommunistische Partei an und für sich p ”“ ständig den Hochverrat vorbereite. Reichsjustizminister Koch⸗Weser erwiderte auf die Frage des Abg. 28. an welchen Personenkreis im § 88e gedacht sei, daß es sich hier sowohl um Beamte, als auch um alle anderen Per⸗ sonen handele, die zur Unterstützu bei Staatsaufgaben zu⸗ gezogen seien. In die Hand solcher Personen könne das Schicksal des Staates in gleicher Weise gelegt sein, wie in die Hand der Beamten. Auch ihnen gegenüber bestehe daher das Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz gegen einen Mißbrauch der an⸗ vertrauten Machtbefugnisse zu hochverräterischen Bestrebungen. Abg. Hergt (D. Nat.) wandte sich gegen verschiedene Formu⸗ lierungen des Kompromißantrags. Er beantragte, dem § 88a nicht die geplante Ueber „Maßnahmen zur Vorbereitung des Hochverrats“ zu geben, sondern es lediglich bei der Ueber⸗ schrift: „Vorbereitung des Hochverrats“ zu belassen. Auch solle in demselben Paragraphen die Ziffer 2 werden, wonach mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werde, wer zur Vor⸗ bereitung eines Hochverrats Personen zur Uebernahme von leitenden Stellungen im Staate gewinnen suche. Schließlich verlangte der Redner in seinem Antrag auch die Streichung des Wortes „unmittelbar“ im letzten Absatz desselben Paragraphen, da die Begriffe „unmittelbar nicht unbedingt klar abzugrenzen seien. Dem § 88e wollte der Redner unter Streichung des ersten Absatzes folgende Fassung geben: „Wer zur Förderung hochverräterischer Bestrebungen plan⸗ mäßig auf Reichswehr oder Polizei in der Absicht eiftwirkt, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen, wird mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.“’ In der Abstimmung wurden die deutschnationalen Anträge abgelehnt. Der Kompromißantrag wurde unverändert angenommen. Auch wurde § 89 angenommen, der von dem Verlust von Rechten und Fähigkeiten Lawie von Reichsverweisung bei Hochverrat handelt. Dieser Paragraph wurde jedoch nicht in der Fassung der Regierungsvorlage, sondern in folgender veränderter Fassung angenommen: „Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann die Amtsfähigkeit und das Wahl⸗ und Stimmrecht ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe aberkannt werden; ist der Täter Ausländer, so kann seine Verweisung aus dem Reichsgebiet zu⸗ gelassen werden.“’“ Am 11. Dezember soll dann im Ausschuß der Landesverrat behandelt werden.

Nr. 49 des Ministerial⸗Blatts für die Preußische innere Verwaltung vom 5. Dezember 1928 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwalt. RdErl. 26. 11. 28, Wohlfahrts⸗ briefmarkenvertrieb der Reichspostverwaltung. Polizeiver⸗ waltung. RdErl. 28. 11. 28, Leichenüberführung. RdErl. 27. 11. 28. Baupolizeiliche Behandlung fliegender Bauten. Be⸗ kämpfung von Schund und Schmutzschriften. Ungültigkeitserklärung eines Prüfungszeugnisses für Lichtspielvorführer. RdErl. 28. 11. 28, Dienstweg bei Eingaben und Beschwerden. RdErl. 29. 11. 28, Waffenausbildung der Schutzvol. RdErl. 13. 11. 28, Fachliche Ausbildung zwecks Uebertrittes in freie Berufe. RdErl. 24. 11. 28, Lehrbuch f. polizeifachlichen Unterricht. RdErl. 28. 11. 28, Uebungsgeräte für die Körperschulung. RdErl. 30. 11. 28, Lehr⸗ gang für Pol.⸗Oblts. auf der Höh. Pol.⸗Schule. Sparkassen. RdErl. 24 11. 28, Sparkassenergebnisse im Geschäftsjahr 1928. Verschiedenes. Reichsinderziffer. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten oder Carl Hevmanns Verlag, Berlin W. 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,80 RM für Aus⸗ gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 RM für Ausgabe B (ein⸗ seitig bedruckt).

Handel und Gewerbe. Berlin, den 6. Dezember 19283.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung 8 deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am b5. Dezember auf 151,50 (am 4. Dezember auf 151,50 ℳ) für 100 kg.

Telegraphische Auszahlung.

5. Dezember Geld Brief 1,766 1,770 4,187 4,195 1,931 1,935 20,85 20,89 2,093 2,097 20,331 20,371 4,1925 4,2005 0,500 0,502 4,286 4,294

168,29 168,63 5,425 5,435

58,27 58,39 73,08 753,22 81,29 81,45 10,545 10,565 21,945 21,985 7,365 7,379 111,82 112,04 91,98 92,16

18,70 18,74 111,75 111,97 16,375 16,415 12,422 12,442 80,765 80,925 3,024 3,030 67,66 67,80

112,02 112,24 58,955 59,07

6. Dezember Geld Brief 1,766 1,770 4,186 4,194 1,926 1,930 laͤgypt. Pfd. 20,855 20,895 1 türk. 2 2,083 2,087 L. 20,335 20,375 8 4,192 4,200 0,499 0,501 4,286 4,294

168,30 168,64

5,425 5,435

58,275 58,395 73,07 73,21 81,29 81,45 10,542 10,562 21,95 21,99 7,368 7,382 111,82 112,04 91,98 92,16

18,70 18,74 111,76 111,98 16,37 16,41 12421 12,441 80,76 80,92 3,027 3,033 67,71 67,85

Gothenburg. 100 Kr. 112,02 112,24 Wien 100 Schilling! 58,95 59,07

1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. 8 1 YVen

Buenos⸗Aires. Canada... Japan ““ Kairo Konstantinopel London 1

New YVork 1

Rio de Janeiro 1 Milreis Neruge 1 Goldpeso

Amsterdam⸗ 8 Rotterdam 100 Gulden 100 Drachm.

Athen .....

Brüssel u. Ant⸗

werpen 100 Belga

Budapest .100 Pengö

Danzig 100 Gulden

100 finnl.

. 100 Lire

100 Dinar

100 Kr.

100 isl. Kr.

100 Escudo 100 Kr.

100 Frcs. 100 Kr.

100 Frecs. 100 Leva 100 Peseten

Italien.. Jugoslawien Kopenhagen . Reykjavikü.. Lissabon und porto. Paris.. Schweiz.. Sofia.. Spanien.. Stockholm und

Oesterreich.: gr.

und „mittelbar“ in der I

Banknoten.

5. Dezember Geld Brief 20,46 20,54

4,215 4,235

4,176 4,196 4,176 4,196

Ausländische Geldsorten und

6. Dezember Geld Brief 20,48 20,56

4,215 4,235

4,174 4,194 4,176 4,196 ap.⸗Pes. 1,744 1,764 Kilreis

nad. 8 20,301 20,29 2,08 58,11

111,61 81,11 10,47 16,35

167,98

21,93 729 111,53 58,82 58,82

Sovereigns.. 20 Frecs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische.. Englische: große 1 L u. darunter Türkische... Belgische.. Bulgarische.. Dänische.. Danziger... Finnische.... Französische.. Holländische. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Norwegische..

1““ Notiz für 1 Stück

—2899

20,298

20,29 2,075

58,11

111,50 81,11

16,35 167,91

21, 92 22,00 7,315 7,335 111,57 112,01 58,78 8 58,78

20,378

20,381 20,37

20,37 2 10 58 35

112,05 81,43 10,51 16,41

168,66

22 01 7,31 111,97 59,06 59,06

—,—,———6—-—- be 8b S

1 türk. Pfd. 100 Belga 100 Leva 100 Kr. 100 Gulden 100 finnl. 100 Frcs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Kr. e 100 Sch. u. dar. 100 Schilling Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: große 100 Frcs. u. dar. Spanische.. Tschecho⸗slow. 5000 Fr. .. 1000 Kr. u. dar. Ungarische...

100 Lei 100 Lei 100 Kr. 111,78 111,76 100 Fres. 80,62 80,64 80,59 80,58

100 Fres. 100 Peseten 67,53 67,56 12,39 12,38

100 Kr. 12,375 12,375

100 Kr. 100 Pengö 72,89 72,89

112,22 80,94 80,91 67,81

12,45 12,435 73,19

Berlin, 5. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel,⸗ handels für das Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver⸗ braucherschaft. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, ungeschliffen mittel 0,48 bis 0,50 ℳ, Gerstengraupen, ungeschliffen, roh 0,40 bis 0,44 ℳ, Gerstengrütze 0,39 bis 0,40 ℳ, Haferflocken 0,46 bis 0,47 ℳ, Hafergrütze 0,49 bis 0,50 ℳ, Roggenmehl 0⁄1 0,31 ¼ bis 0,33 ℳ, Weizengrieß 0,40 bis 0,41 ℳ, Hartgrieß 0,44 bis 0,46 70 % Weizenmehl 0,29 ½ bis 0,32 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 0,38 bis 0,41 ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 0,41 bis 0,53 ℳ, Speiseerbsen, kleine 0,41 bis 0,43 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 0,56 bis 0,62 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen 0,62 bis 0,70 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 0,83 bis 0,86 ℳ, Langbohnen, ausl. 0,88 bis 0,98 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 0,75 bis 0,85 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 0,85 bis 1,00 Linsen, große, letzter Ernte 1,00 bis 1,15 ℳ, Kartoffelmehl, superior 0,39 bis 0,39 ½ ℳ, Makkaroni, Hartgrießware, lose 0,78 bis 0,88 ℳ, Mehlschnittnudeln, lose 0,57 bis 0,74 ℳ, Eierschnittnudeln, lose 0,75 bis 1,32 ℳ, Bruchreis 0,33 ½ bis 0,34 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 0,38 ½ bis 0,39 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 0,49 bis 0,58 ℳ, Java⸗Tafelreis, glasiert 0,51 bis 0,72 Ringäpfel, amerikan. prime 1,66 bis 1,72 ℳ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 65,00 bis 66,00 Bosn. Pflaumen 90/100 in Säcken 60.00 bis 64,00 entsteinte bosn. Pflaumen 80/85 in Originalkistenpackungen 77,00 bis 80,00 ℳ,

alif. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 0,98 bis 0,99 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Kisten 1,00 bis 1,14 ℳ, Korinthen choice, Amalias 1,13 bis 1,20 ℳ, Mandeln, süße, courante, in Ballen 3,74 bis 3,84 Mandeln, bittere, courante, in Ballen 4,00 bis 4,20 ℳ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 2,50 bis 2,60 ℳ,. Kümmel, holl., in Säcken 1,00 bis 1,10 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, aus⸗ gewogen 4,50 bis 4,70 Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 6,20 bis 6,40 ℳ, Rohkaffee Santos Suverior bis Extra Prime 3,84 bis 4,26 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 4,24 bis 5,76 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 4,70 bis 5,35 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 5,36 bis 7,26 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 0,42 bis 0,44 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 0,40 bis 0,45 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 0,50 bis 0,54 ℳ, Kakao, stark entölt 1,60 bis 2,40 ℳ, Kakao, leicht entölt 2,40 bis 2,80 ℳ, Tee, Souchong 6,40 bis 8,40 ℳ, Tee, indisch 8,00 bis 12,00 ℳ, Zucker, Melis 0,53 bis 0,54 ½ ℳ, Zucker, Raffinade 0,54 ½ bis 0,56 b ℳ, Zucker, Würfel 0,60 bis 0,66 ½ ℳ, Kunsthonig in kg-Packungen 0,80 bis 0,64 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 0,66 bis 90,80 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 0,38 bis 0,44 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg. 0,73 bis 0,76 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 0,88 bis 0,90 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 1,50 bis 1,76 ℳ, Pflaumen⸗ mus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 0,73 bis 0,82 ℳ, Steinsalz in Säcken 0,07 ⁄0 bis 0,09 9ℳ, Steinsalz in Packungen 0,098 ⁄1 bis 0,12 ℳ, Siedesalz in Säcken 0,10 ⁄1 bis —,— ℳ, Siedesalz m Packungen 0,12 bis 0,15 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 1,44 bis 1,46 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 1,44 bis 1,46 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 1,40 bis 1,42 ℳ, Purelard in Kisten, nordamerik. 1,40 bis 1,42 ℳ, Berliner Rohschmalz in Kisten 1,60 bis 1,70 ℳ, Speisetalg 1,08 bis 1,24 ℳ, Margarine, Handelsware 1 1,32 bis 1,38 ℳ, II 1,14 bis 1,26 ℳ, Margarine, Spezialware 1 1,58 bis 1,92 ℳ, II 1,38 bis 1,42 ℳ, Molkereibutter Ia in Tonnen 4,30 bis 4,36 ℳ, Molkereibutter Ia gepackt 4,44 bis 4,50 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 4,01 bis 4,13 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 4,15 bis 4,29 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 4,34 bis 4,43 ℳ, Auslandsbutter, dänische, gepackt 4,48 bis 4,56 ℳ, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 57,50 bis 59,00 ℳ, Spoeck, inl., ger. 8/10 12/14 2,10 bis 2,20 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 1,04 bis 1,10 ℳ, 2,20 bis 2,30 ℳ, echter Holländer 40 % 1,96 bis 2,10 ℳ, echter Edamer 40 % 2,00 bis 2,12 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 3,04 bis 3,14 ℳ, Allgäuer Romadour 20 % 1,24 bis 1,30 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 23,00 bis 25,50 ℳ, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 31,00 bis 38,00 Speiseöl, aut⸗ gewogen 1,30 bis 1,40 ℳ.

Tilfiter Käse, vollfett

(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ s. i. d. Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr Tyrol, Charlottenburg.

Verantwortlich far den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

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über die Neuregelung der örtlichen Zuständi von Finanzämtern im Bezirke des Landes finanzamts

der Finanzen vom 24. Mai 1928 Deutscher Reichsanzeiger

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis lche nt ann 9 &ℛℳ 8

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88

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9

Berlin, Freitag, den 7. Dezember,

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummer 41 des Reichs⸗

gesetzblatts Teil I und der Nummer 46 Teil II.

Verordnungen über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Nürnberg. Verordnung, betreffend Lösch⸗ und Ladeplätze im Hafen von

Wismar.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41. des Reichsgesetzblatts Teil I enthält:

SFe des Steuer⸗ gilderungsgesetzes vom 31. März 192 GBl. I S. 185 28. Uüen ee 1 8 die Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1928 auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 20. November 1928. Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Berlin, den 7. Dezember 1928.

Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

Prekannimachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num 18 46 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält:

1 die Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu der am 8 I“ 88 Pariser Verbandsübereinkunft om 20. März 1883 zum utze des gewerblichen Ei 16. November 1928, 8 8 Cö1“ die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union als Vertragsmacht zur revidierten Berner internationalen Ur⸗ heberrechtsüͤbereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatz⸗ protokoll zu dieser Uebereinkunft vom 20. März 1914, vom 22. No⸗ vember 1928, die Bekanntmachung zu den den Internationalen Ueberein⸗ Uhnnen a) 8 5 E13“ b) über den Eisenbahn⸗ ersonen⸗ un epäckverkehr beigefügten Listen, 3. vember 1928. G Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Berlin, den 7. Dezember 1928.

Ges

8

über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Nürnberg.

Vom 26. November 1928.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 24. Mai 1928 Deutscher Reichsanzeiger vom 25. Mai 1928, Reichsministerialbl. 1928 Nr. 24, Reichs⸗ finanzbl. 1928 Nr. 20 wird folgendes bestimmt:

1 1u““

8 G § 1. b (1) Das Finanzamt Kastl b. Amberg wird aufgehoben. 8 (2) Von seinem Bezirke werden zugewiesen:

a) die Gemeinden Allersburg, Brunn, Engelsberg, Gebertshofen Hausen, Kastl b. Amberg, Lauterhofen, Pfaffenhofen, Ransbach, Thonhausen, Utzenhofen, Winkl und Wolfsfeld dem Finanzamt Amberg (Oberpfalz), die Gemeinden Berg, Deinschwang, Dietkirchen, Häuselstein, Haimbung, Hausheim, Laaber, Litzlohe, Oberölsbach, heter st he. Pilfach, Stöckels⸗ berg, Traunfeld und Trautmannshofen dem Finanzamt Neumarkt (Oberpfalz).

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1929 in Kraft

Nürnberg, den 26. November 1928. 1 Der Präsident des Landesfinanzamts . 1ö1ö1.“

““ 28 Verordnung 8 gkeit Nürnberg.

Vom 26. November 1928.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers

schränkung, 8 gestellten Zünder verwendet werden dürfen.

vom 25. Mai 1928, Reichsministerialbl. 1928 Nr. 24, Reichs⸗ finanzbl. 1928 Nr. 20 wird folgendes bestimmt 8

1 (1) Das Finanzamt Thurnau wird aufgehoben.

(2) Von seinem Bezirke werden zugewiesen:

a) die Gemeinden Muckenreuth, Neuenreuth und Negstädtlein

sowie die Forstbezirke Limmersdorf und Neustädtlein dem Finanzamt Bayreuth,

b) die Gemeinden Alladorf, Azendorf, Berndorf, Buchau, Döllnitz, Felkendorf, Heubsch, Hutschdorf, Kasendorf, Katschen⸗ reuth, Langenstadt, Limmersdorf, Lopp, Menchau, Peesten, Proß, Sanspareil, Schirradorf, Tannfeld, Thurnau und Willmersreuth dem Finanzamt Kulmbach.

§ 2. 1. Januar 1929 in Kraft.

Nürnberg, den 26. November 1928.

Der Präsident des Landesfina v. Merkel

Verordnung,

betreffend Lösch⸗ und Ladeplätze im Hafen von Wismar.

Auf Grund des § 89 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 317) 88 1“ mit 8 Verordnung über Erweiterung der Zuständigkeit der Präsidenten der Landesfinanzämter auf dem Gebiete des Zollwesens vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt Seite 578) wird als Ergänzung zum Hafenregulativ für den seemärtigen Verkehr in dem Hafen Wismar vom 28. September 1889 (Amtsblatt der Mecklenburgischen Steuer⸗ und Zolldirektton Seite 267) folgendes bestimmt: § 1.

Alz zollamtlich erlaubte Löͤsch⸗ und Ladeplätze werden erklärt: a) Saͤmtliche Ufer des Binnenhafens, welcher den alten und neuen Hafen (letzterer auch als Kohlenhafen bezeichnet) sowie die Verbindung beider Häsen und den West⸗(Holz) hafen (zu vergl. auch § 1 Absatz 2 des Hafenregulativs). ) Das zum Seegrenzschlachthaus gehörige au ü des Iemn ae afena c ueu6“ Schiffe mit Gütern, welche zollamtlich verwogen werden müssen,

dürfen nur an den vom 1 S I m Zollamt dazu bestimmten Stellen löschen 2.

Diese Verordn ung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 1928 in Kraft. v“

Schwerin, den 22. November 1928. Der stellvertretende Präsident

des Landesfinanzamts Mecklenburg⸗Lübeck. Bierstedt.

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Preußen. Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Das nachstehend bezeichnete Zündmittel wird hiermit für den Bezirk des Oberbergamts Bonn zum Gebrauch h den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben zugelassen.

A. Nähere Merkmale des Zündmittels:

1. Name und Sitz der Firma: Fabri me und Sit a: Fabrik elektrischer Zünder G. m.

b. H., Köln⸗Niehl und Berlin. u6

2. Ort der Herstellung: Köln⸗Niehl, Hochkreuz bei

8 . *. 1 ei n

Troisdorf (Rhld.). 1 Pere .““ 3. Bezeichnung des Zündmittels: „Hochohmiger elektrischer Brücken⸗

glühzünder Venus.“ 4. Beschaffenheit des Zündmittels: Brückenglühzünder mit elektrischem Vorschaltwiderstand (etwa 65 und 100 Ohm), mit Papp⸗ oder Messinghülse, unter Verwendung von gewöhnlichem brennbaren Verguß oder unentflammbarer Vergußmasse an Eisen⸗ oder Kupferdrähten, mit Papier⸗ oder Baumwoll⸗ . bespinnung und brennbarer (Teer ꝛc.) Imprägnierung oder 1— Imprägnierung mit einer unentflammbaren Masse, für nasse Betriebspunkte an Kupferdrähten mit Gummiumpressung und Baumwollisolierung. Die Zünder werden entweder unmittelbar Ue dte Sprengkapsel eingegossen oder als Aufsteckzünder ge⸗ B. Verwendungsbereich.

Gesamter Bergbau des Oberbergamtsbezirks Bonn, mit der Ein⸗ daß in Steinkohlengruben nur die unentflammbar her⸗

Bonn, den 30. November 1928. Preußisches Oberbergamt.

abends.

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1928

18 Poftscheckkonto: Berlin 41821.

Deutsches Reich.

In der gestrigen öffentlichen Vollsitzung des Reichs⸗ rats, die von Staatssekretär Zweigert geleitet wurde, wurden eine ganze Anzahl kleinerer Angelegenheiten er⸗ ledigt. Angenommen wurde, laut Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, u. a. eine neue 1“ über die Herstellung von Knall⸗ korken, die auf dem Gutachten der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt beruht. Sie soll dazu dienen, die Unfälle im Verkehr mit Knallkorken zu verhüten.

Gegen die Einbürgerung des Dr. jur. Samuel Roch und des Dr. med. Scholem Peisach Feldstein in den Hamburgischen Staatsverband hatten Bayern und Württem⸗ berg Einspruch erhoben. Dieser Einspruch ist von den Aus⸗ - üssen des Reichsrats für unbegründet erklärt worden, und as Plenum schloß sich mit Mehrheit dem Ausschuß⸗ beschluß an.

Der Gesetzentwurf über den deutsch⸗litauischen Handels⸗ und 8 genommen. Auch dieser Vertrag beruht auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Beide Staaten haben sich auch zur Parität . Gebiete der Tarife nach den Seehäfen ver⸗ pflichtet. Litauen hat außerdem die Verpflichtung über⸗ nommen, die Ausfuhrabgabe auf Holz auf die Hälfte zu er⸗ mäßigen.

Weiter wurde angenommen ein Gesetzentwurf über einen Vertrag, betreffend Zoll⸗ und verwandte An⸗ 1118“ zwischen Deutschland und China. Die in dem Vertrage von 1921 getroffenen Verein⸗ barungen über die vorläufige Gewährung der beiderseitigen W werden darin bis auf weiteres verlängert, die Meistbegünstigung der deutschen Waren soll auch gelten, wenn in China ein neuer autonomer Zolltarif zustande kommt. Auf beiden Seiten besteht die Hoffnung, daß man sobald als möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines end⸗ gültigen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages eintreten wird. Der am 17. August d. J. in Nanking abgeschlossene Vertrag oll mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft treten.

Das Gesetz über Eintragung von ’“ und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung wurde in seiner Geltungsdauer um ein Jahr bis Ende Dezember 1929 verlängert, ebenso das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen. 8

Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 6. Dezember 1928. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

Der Staatsrat setzte heute die Beratung des Haushaltsplanes fort. Nach Feststellung der Haus⸗ halte der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung, des Ministeriums für Handel und Gewerbe sowie der Porzellan⸗ manufaktur berichtete Mitglied Dr. Belzer über den Haushalt des Ministeriums für Wissen⸗ schaft, Kunst und Volksbildung.

Der Ausschuß beantragt hierzu zwecks Vermeidung von Mehrausgaben die Streichung der im Haushalt vorgesehenen Professur für Auslandsdeutschtum in Marburg mit Rücksicht auf die neu zu errichtende Professur für Tierzucht am landwirtschaft⸗ lichen Institut der Universität Kiel. arm Mehrausgaben über den Etat hinaus zu vermeiden. Ferner legt der Ausschuß folgen⸗ den Antrag vor: „Der erschreckende Zudrang zu den Hochschulen und höheren Schulen lenkt die Aufmerksamkeit auf das Be⸗ rechtigungswesen. Der Staatsrat ersucht das Staatsministerium, mit allem Nachdruck auf eine Herabsetzung der übermäßigen An⸗ forderungen der Reichsbahn und der Reichspost (Primareife) hin⸗ zuwirken, ohne Rücksicht hierauf aber dafür zu sorgen, daß seitens der Behüörden des preußischen Staates, der preußischen Kommunen und Kommunalverbände keine über die Obersekunda⸗ reife hinausgehenden Anforderungen für die mittlere Beamten⸗ laufbahn gestellt mwerden. Er ersucht ferner, mit allem Nachdruch auf die zuständigen Vertretungen von Handel und Gewerbe ein⸗ zuwirken, damit nicht ihrerseits zu hohe Anforderungen an die Lehrlinge gestellt werden. Der Staatsrat empfiehlt dringend, die schon jetzt überspannten Anforderungen an die Ausbildung der Fachlehrerinnen nicht noch weiter hinaufzuschrauben. Der Staatsrat hält es nicht für richtig, das Referendarexamen nach einem sechssemestrigen Studium zu gestatten, die juristische Promotion aber von einem achtsemestrigen Studium abhängi zu machen, und empfiehlt, die Einheitlichkeit wieder herzustellen.“ Im übrigen habe der Ausschuß Einwendungen gegen den Haus⸗ halt nicht zu erheben. Dieser schließt mit 731 Millionen Mark Ausgaben und 24 Millionen Mark Einnahmen ab, erfordert also einen Gesamtzuschuß von 707 Millionen Mark gegenüber 880 Millionen im Vorjahre und 288 Millionen Mark im Jahre 1913. 4 Millionen Mark hct das Reich für die Bezüge von

jetzt 71 Millionen Mar

Flüchtlingslehrern zu. Universitäten und Hochschulen werden ausgegeben. Es sind Klagen im Aus⸗