Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1928. S. 2.
[78019]
Frankfurter Gasgesellschaft.
Die Herren Stadtrat a. O. Valentin⸗ Liebmann, Prof. Dipl.⸗Ing Sigwart Rupvel, Stadtverordneter Wilhelm Pfeiffer und Stadtverordneter Dr. Julius Schnorr haben ihr Amt als Mitglieder des Auf⸗ schtsrats unserer Gesellschaft niedergelegt. seugewählt wurden die Herren:
Stadtrat Willi Mietens, Stadtver⸗ ordneter Dr. Richard Merton, Stadtver⸗ ordneter Konrad Lang und Bantkier Werner Mankiewitz i. Fa. J. Dreyfns & Co. Frankfurt a. M.⸗Berlin, sämt⸗ lich in Frankfurt a. Main.
An Stelle des ansgeschiedenen Be⸗ triebsratsmitaliedes Hermann Heise ist Herr Heinrich Schnell in Frankfurt a. M als Betriebsratsmitglied in den Aufsichts⸗ rat gewählt wonden.
Frankfurt a. M., den 6. Dezember 1928.
Frankfurter Gasgesellschaft. Der Vorstand.
F5 Maschinenbau⸗Aktiengesellschaft
Golzern⸗Grimma. Bilanz am 30. Junni 1928.
RM 177 200 440 000
39 000
5 000 3 000
Soll. Grundstücke.. Gebäunde “ Betriebseinrichtungen. Elektrische Kraft⸗ u. Licht⸗
anlage. 1“ 8 Gleisanschluß . . Werkzeugmaschinen. 88 000 Wertzeug 8 1“ 8 12 000 Betriebsutensilien . .. — Mobiliar⸗ u. Büroutensilien 1 Pierde, Wagen u. Geschirre 7 000 Magazinvorräte und vor⸗
rätige Arbeiten 410 715 Debitoren 1 013 491 Wertpapiere. 7 383 Kassenbestand. 9 697 Wechselbestand . 1 67 20882
2 279 698
Haben. Aktienkapita! Vorzugsaktienkapital Genußscheinkonto Reservesondskonto Aufwertungs⸗ und Stener⸗
reserve 3 Unterstützungsfonds b Kreditoren 1“ 1 052 83086 Dividendenkonto.. 32088 Reingewin. 8 32 2 279 698706 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
RM . 351 06]
10 500 4 85067
1 300 1 200 11 258 6 728 4 499
4 199
730 000 10 200 73 000
148 040
84 9756 15 000
Soll. Hand lungsunkosten.. Abschreibungen auf: Gebände . Betriebseinrichtungen Elektrische Kraft⸗ und Schtanlage.. 1“ ö“ Werkzeugmaschinen.... Wertzeug .“ Betriebsutensilien Mobliar und Bürouten⸗ slen 8 Pferde. Wagen und Ge⸗ E11“
1 4 782 Reingewin
5
165 3313:
565 711“
Haben. 8
Gewinnvortrag von 1926/27 Ueberschuß 1927/28
55 24! 510 469 66 565 711ʃ40
Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den von uns geprüften Büchern der Maschmenbau⸗Aktiengesellschaft Golzern⸗ Grimma in Grimma bescheinigen wir hiermit.
Leipzig, den 7. November 1928. Sächsische Revisions⸗ und Treuhandgesellschaft, A.⸗G. Muth. Erdmann
Laut Beschluß der Generalversammlung vom b5. Dezember 1928 gelangen für das Geschäftsiahr 1927/28
6 % Gewinnanteil auf die Vorzugs⸗
aktien,
8 % Gewinnanteil
aktien
sowie RM 80 auf jeden Genußschein gegen Vorlage der Gewinnanteilscheine bei:
dem Bankhause Philipp Ellmeyer,
Dresden,
dem Bankhause Bassenge & Fritzsche,
Dresden,
dem Bankhause Frege & Co., Leipzig,
der Allgemeinen Deutschen Ciedit⸗ 8 Anstalt Filiale Grimma, Grimma,
oder bei der Kasse unserer Gesellschaft zur Auszahlung.
Nach den in der heutigen Generalver⸗ sammlung vorgenommenen Wahlen besteht der Aufsichtsrat aus den Herren:
Bankier Julius Heller, Dresden, Vor⸗
sitzender,
Kommerzienrat Hermann Gleisberg,
Grimmag stellvertr. Vorsitzender,
Bankier Herbert Frege, Leipzig,
Bankier Dr. S. Friedheim, Dresden. Bankier Alfred Heinsch, Dresden, Overinstizrat Dr. Felix Popper, Dresden Bankier Alfred Reichelt, Dresden.
Vom Betriebsrat entsandt:
Paul Beeger, Grimma,
Robert Saupe, Grimma.
Grimma, den 5. Dezember 1928.
Maschinenbau⸗Aktiengesellschaft
. Golzern⸗Grimma.
Der Vorstand.
auf die Stamm⸗
Wonneberger.
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lung eingeladen.
3. Juni 1928. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
versammlung vorzunehmen;
Der Aufsichtsrat.
über nom.
[78029] Pro 1130 Stück über je RM
800 Stück Lit. A über je GM. 1000 Stück Lit. B über je GM
Sie hat ihren Sitz in Dresden. von chemisch⸗pharmazeutischen, Das Grundkapital der Gesellf
8
ℳ 96 000 000,— erhöht.
über ℳ 1000,—
2 500 000,— genehmigt. Recht, in der Zeit vom 1. Obligationen in Aktien zu
gemacht. Demgemäß wurde
nom. RM 1 360 000,— durchgeführt. 6 400 000,— Umtansch im Betrage von
gemacht ist, zerfällt es in:
b) nom. RM
nom. RM 6 400 000
1. Die Aktiengesellschaft in Firma Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft in Dresden nimmt auf Grund des Be⸗ schlusses der Generalversammlung vom 6. März 1925 eine Anleihe von Gold⸗ mark 2 500 000,— auf und gibt dagegen auf den Namen der Säͤchstschen Staats⸗ bank in Dresden oder deren Order lau⸗ tende, durch Indossament übertragbare, mit 8 % verzinsliche Teilschuldverschrei⸗ bungen (kaufmännische Verpflichtungs⸗ scheine) ans, und zwar 2000 Stück Nr. 1 bis 2000 über GM 50,— (Lit. A), 3500 Stück Nr. 2001 — 5500 über Gold⸗ mark 100,— (Lit. B), 2050 Stück Nr. 5501 — 7550 über GM 1000,— (Lit. C). Die Sächsische Staatsbank in Dresden wird den Inhabern der Teil⸗ schuldverschreibungen aus diesen oder aus ihrem Indossament nicht ver⸗ pflichtet.
Die Teilschuldverschreibungen werden von dem Vorstand handschriftlich voll⸗ zogen und von einem Kontrollbeamten handschriftlich gegengezeichnet.
2. Die Teilschuldverschreibungen werden
mit 8 % für das 8 in halbjährlichen, (am 1.
bruar und 1. August jedes
hres fälligen Nachzahlungen ab 1. Fe⸗ ruar 1925 verzinst. Jeder Teilschuld⸗ verschreibung sind 20 Zinsscheine nebst einem Erneuerungsschein zur Abhebung einer neuen Reihe von Zinsscheinen
und eines weiteren Erneuerungsscheins
Die Aktionäre werden hierdurch zu der am Montag., den 31. Dezember 1928, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Meckl. Depositen⸗ und Wechjel⸗ bank zu Schwerin i. M. stattfindenden fünften ordentlichen Generalversamm⸗
Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts für 1927/28. 2. Beschlußfassung über die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns
Die Hinterlegung der Aktien derjenigen Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, ist pätestens am dritten Werktage vor der General⸗ sie kann erfolgen bei der Gesellschaftskasse, Meckl. Depostten⸗ und Wechselbank in Schwerin oder bei einem deutschen Notar. Schwerin i. M., den 7. Dezember 1928.
Mecklenburgische Getreide⸗Kredit⸗Aktiengeselllschaft. J. G. H. Chr. Callies.
wFeeNwewEi EEErErNeRRHMEIPIxSSeETeENU. AEeei,edr eEeIee irTemcenens ea eerae,
spekt Reichsmark 1 360 000,— neue 100,— Nr. 1— 1130 und 1247 Stück über je RM 1000,— Nr. 14 001 — 15 247 umb
nom. Goldmark 1 140 000,— (1 Goldmark = ½ %¶ kg Feingold) 8 % hypothekarisch eingetragene Teilschuldverschreibungen — rückzahlbar zu Pari bis 1940, unkündbar bis 1. Februar 1930 — 50,—, Nummern zwischen 1 — 2000, 100,—, Nummern zwih 1000 Stück Lit. C über je GM 1000,—, Nummern zwi
Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft in Dresden.
Die Lingner⸗Werke Aktiengesellschaft ist im Jahre 1911 gegründet.
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb kosmetischen und Nahrungs⸗ und Genußmitteln sowie von Seifen aller Art.
wurde bis zum Jahre 1921 auf ℳ 12 000 000,— und im Dezember 1922 auf
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 15. Januar 1925 wurde das Grundkapital der Gesellschaft von ℳ/ 36 090 000,— auf RMN 5040 000,— umgestellt, und zwar in de auf RM 140,— und die in Urkunden zu zehn Aktien à ℳ 1000,— zusammengefaßten Aktien auf RM 1400,— abgestempelt wurden. urkunden tragen nunmehr den Aufdruck: „Umgestellt auf RM 140,— (hundert⸗ vierzig Reichsmark)“ bzw. „Umgestellt auf 10 (zehn) Aktien zu je 140 ( undert⸗ vierzig) Reichsmark, insgesamt 1400 (tausendvierhundert) Reichsmark.“
In der gleichen Generalversammlung wurde die Ausgabe einer nach⸗ stehend eingehend behandelten Obligationsanleihe im Betrage von Goldmark Diese Schuldverschreibungen gaben den Gläubigern das Februar bis verlangen. Schuldverschreibungen in Aktien wurde in der gleichen Generalversammlung sowie ergänzend in der vom 6. März 1925 die Erhöhung des Grund⸗ kapitals um bis zu RM 2 500 000,— durch Ausgabe von bis zu 25 000 Stück auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennwert über je RM 100,— zum Kurse von 100 % mit Dividendenberechtigung vom 1. Januar 1928 ab beschlossen mit der Berechtigung für ein Bankenkonsortium, bestehend aus der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin, der Sächsischen Staatsbank in Dresden und dem Bankbhause Sternberg & Co. in Amsterdam, junge Aktien gegen Hingabe von Schuldverschreibungen zu übernehmen.
Von diesem Umtauschrecht wurde seitens der Inhaber der Schuldverschrei⸗ bungen in der vorgesehenen Frist in Höhe von nom. GM 1 360 000,— Gebrauch die laut Generalversammlungsbeschlüssen chlossene Kapitalerhöhnng in Höhe von Die Erhöhung des Grundkapitals um diesen Betrag auf insgesamt nom. RM 6 400 000,— wurde unter dem 11. Mai 1928 in das Handelsregister eingetragen. 1. Januar 1928 ab voll an der Gewinnverteilung teil. stand des ersten Teils des vorliegenden Prospekts.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr nom. Reichsmark Da auf Grund des ö1“ vom 31. Mai
15. Januar bzw. 6. März 1925 bes
1928 den Inhabern der zur Erfüllung des Umtauschrechts Schuldverschreibungen ausgegebenen Aktien von nom. RM 100,— der Umtausch ihrer Aktien in solche über nom. RM 1000,— freigestellt wurde und von diesem nom. NM 1 247 000.— — RM 100 — wurden in 1247 Aktien zu je RM 1000,— umgetauscht — Gebrauch
a) nom. RM 5 040 000 = 36 000 Stück zu je nom. RM 140 Nr. 1— 36 000, 113 000 = 1120 Stück zu je nom. RM 100 Nr. 1— 1130, 1 c) nom. RM 1 247 900 = 1247 Stück zu je nom. RM 1000, Nr. 14 001 — 15 247,
Die Aktien sind voll gezahlt und lauten auf den Inhaber; sie sind mit den im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschriften des Aufsichts⸗ ratsvorsitzenden und des Vorstands versehen.
Die Generalversammlung vom 15. Januar 1925 genehmigte zum Zwecke der Ablösung von Krediten sowie zur Erweiterung der ausländischen Beziehungen der Gesellschaft die Ausaabe der bereits erwähnten Schuldverschreibungsanleihe im Betrag von nom. GM 2 500 000,—, die für die Inhaber mit dem Rechte ausgestattet war, in der Zeit vom 1. Februar 1928 bis zum 15. März 1923 den Umtausch von je nom. GM 100,— der Schuldverschreibungen mit Zinsschein per 1. August 1928 ff. und Ernenerungsschein gegen eine nene Aktie im Nenn⸗ wert von RM 100,— mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1928 unter Uebernahme keiner anderen als der mit der Kapitalerhöhung zur Sicherung des Umtausches anteilig verbundenen Kosten zu verlangen.
Die Anleihebedingungen lauten wie folgt:
bei der
Aktien,
en 2001 — 5500, 5501 — 7550, der
technischen Artikeln, von
ft betrug ursprünglich ℳ 6 000 000,—,
Weise, daß jede Aktie
Diese Aktien⸗
15. März 1928 den Umtausch der Zur Sicherung des Umtausches der
vom
Die neuen Aktien nehmen vom Sie bilden den Gegen⸗
Inhaber der
beigegeben. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt an den Ueberbringer der Zins⸗
scheine, dessen Legitimation die Zahl⸗
stelle zu prüfen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.
Die Aushändigung neuer Zinsscheine
erfolgt nur an den legitimierten In⸗ haber der
verschreibung der Aushändigung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins wider⸗ sprochen hat.
Der Anspruch aus den nicht einge⸗ . Zinsscheinen erlischt mit dem Ablauf von vier Jahren vom Schluß desjenigen Jahres an, in dem sie fällig geworden sind.
3. Die Anleihe wird spätestens am 1. Februar 1940 zur Rückzahlung fällig. Erstmalig zum 1. Februar 1930 kann die Anleihe ganz oder teilweise mit drei⸗ monatiger Frist zur Rückzahlung an den Zinsterminen gekündigt werden. Teilweise Kündigung darf nur auf Grund von Auslosung durch einen Notar erfolgen. Eine Ausfertigung des Protokolls über die Auslosung ist der Sächsischen Staatsbank zu übersenden. Auf Seiten der Gläubiger sind die Teil⸗ schuldverschreibungen unkündbar, soweit sich nicht aus dieser Urkunde etwas anderes ergibt. Die Kündiaung erfolgt
12 470 Aktien zu je
Schuldverschreibung, wenn dieser unter Vorlegung der Teilschuld⸗
Auslosung unter Bekanntgabe der ge⸗ loften Nummern und durch Anzeige an die Sächsische Staatsbank
Die Rückzahlung erfolgt zu Pari. Werden später fällige Zinsscheine nicht mit eingeliefert, so wird deren Betrag vom Kapitalbetrag gekürzt. Auf Ver⸗ langen der Sächsischen Staatsbank sind die letzten Inhaber verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei Einlösung mit Blankoindossament zu versehen. Die Verzinsung der gekündigten Teil⸗ schuldverschreibungen hört mit dem Tage der Fälligkeit auf. Der Gegenwert von Teilschuldverschreibungen, die binnen zehn Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit ab gerechnet, nicht zur Einlöfung vor⸗ gelegt worden sind, verfällt zugunsten der Gesellschaft.
Die zurückgezahlten Schuldverschrei⸗ bungen sind ungültig zu machen, und es ist notariell festzustellen, daß dies ge⸗ schehen ist. Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist der Sächsischen Staats⸗ bank zu übergeben.
4. Zinsen und Kapital sind zahlbar nach dem Preise des Feingolds in deut⸗ scher Reichswährung. Maßgebend ist der für die ersten zehn Tage des dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats festgestellte Durchschnittsgoldpreis der Londoner Börse, umgerechnet in Reichs⸗ mark nach dem für dieselbe Zeit er⸗ rechneten Durchschnitt der amtlichen Mittelkurse für Auszahlung London an der Berliner Börse.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ur Einlösung der Zinsscheine und der Teilschuldverschreibungen erforderlichen Beträge der Sächsischen Staatsbank in Dresden 14 Tage vor Fälligkeit zur Ver⸗ fügung zu stellen. 5. und 6. Die hierin enthaltenen Be⸗ stimmungen sind durch die inzwischen ersolgte Ausübung des Umtauschrechts der Inhaber der Schuldverschreibungen in Aktien überholt.
7. Zur Sicherstellung aller Rechte aus den Schuldverschreibungen hat die Ge⸗ sellschaft auf ihren Grundftücken, ein⸗ getragen im Grundbuch für das vor⸗ malige Mnunizipalstadtgericht Dresden auf Blatt 2551. 2302 und 2623, eine Sichernnashypothek zum Betrage von GM 2 500 000,— (1 Goldmark = 1½ 0 kg Feingold) nebst 8 % Zinsen vom 1. Febrnar 1925 an zugunsten der jeweiligen Gläubiger eingetragen. Die Sächsische Staatsbank in Dresden ist
verschreibungen beträgt demgemäß 800 Stück Lit. A über je GM 50,—, 1000 Stück Lit. C über je GM 1000,—.
Erich Grothe, Dresden.
Oberjustizrat Dr. F
Dresden, Bankier Ludolf Rosenheim,
88
stellvertretenden Vorsitzenden RM mark 2000,— jährlich beträgt. Anteil am Reingewinn.
Zeitung) veröffentlichen.
Alle die werden gemäß Nr. 10. sellschaft diese Bekanntmachungen in
Ziehungen die ausgelosten bekanntgegeben.
von 10 %,
1927 7 %.
Mitglieder des Effektengirodepots kann
Vereins, Berlin, erfolgen.
werden
Teilschuldverschreibungen
durch HEI1“*“ in den unter Nr. 10 bezeichneten Blättern, bei
verschreibun⸗ n betreffenden Re
Curt Sobernheim, Berlin, Vorstandsmitglied der Bank Aktiengesellschaft, Berlin.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die für den Vorsitzenden RM 4000,—, für den 3000,— und für jedes andere Mitglied Reichs⸗ Außerdem erhalten sie den unten erwähnten
Teilschuldverschreibungen 1 1 der Anleihebedingungen rechtswirksam im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht. An 1 einer Berliner Börsenzeitung und dem Amtsblatt des Rates zu Dresden (d. i. zurzeit der Dresdner Anzeiger) veröffent⸗ lichen. In den vorgenannten Blaͤttern werden auch innerhalb 14 Tagen nach den Nummern sowie alljährlich einmal die Restanten
Die Gesellschaft verpflichtet sich, 1 s eine Stelle zu unterhalten und jeweils bekanntzugeben, bei denen kostenfrei die Einlöfung der “ 82 ausgelosten bzw. gekündigten Stücke der erfolgt ei 1 kostenfrei die Ausgaben neuer — sowie alle sonstigen, die Schuld⸗
shandlungen.
als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger gemäß § 1189 B. G.⸗B. ins Grundbuch eingetragen worden. Sie ist insbesondere berechtigt, bei teilweiser Tilgung ent⸗ sprechende Abschreibungen oder Um⸗ schreibungen im Grundbuch zu be⸗ willigen, Teile der belasteten Grund⸗ stücke bei entsprechender Tilgung der Anleiheschuld aus der Haftung zu ent⸗ lassen und gegen Einräumung anderer gleichwertiger Hypotheken die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Ebenso ist die Sächsische Staatsbank in Dresden als Vertreterin für die jeweiligen Gläu⸗ biger der Teilschuldverschreibungen im Sinne des Gesetzes, betreffend die ge⸗ meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 bestellt. Sie ist befugt, die Gläu⸗ biger bei der Geltendmachung der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen gegen⸗ über der Gesellschaft zu vertreten. 8. Die berechtigten Gläubiger aus den Teilschuldverschreibungen können schon vor dem nach Ziffer 3 sich ergebenden Fälligkeitstag Zahlung der in den Teil⸗ schuldverschreibungen verbrieften Be⸗ träge zuzüglich Zinsen bis zum Zah⸗ lungstag jederzeit dann fordern, wenn entweder a) die Zinszahlung länger als Monate unterbleibt,
b) die in vorstehenden Bedingungen gegebenen Zusicherungen nicht von der Gesellschaft innerhalb sechs Mo⸗ naten nach Aufforderung durch den legitimierten Gläubiger einer Teil⸗ schuldverschreibung innegehalten werden,
c) die Gesellschaft sich auflösen sollte.
9. Alle Rechte aus den Teilschuld⸗ verschreibungen können bei folgenden Stellen ausgeübt werden: der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin und Dresden, der Sächsischen Staatsbank in Dresden, dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen K. a. A., Frank⸗ furt a. M. und Berlin, dem Bankhaus Sternberg & Co., Amsterdam, sowie der Gesellschaftskasse. 8
10. Alle diese Anleihe und die aus⸗ gegebenen Teilschuldverschreibungen be⸗ treffenden Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und außerdem durch das jeweilige Amtsblatt der Börsen zu Dresden und Berlin. Zur rechtlichen Gültigkeit ist die Bekannt⸗ machung im Deutschen Reichsanzeiger genügend.
drei
Bei der Ausübung des vorher behandelten Umtauschrechts wurden gegen neue Aktien in gleicher Höhe nom. GM 1 360 000,— der Teilschuldverschreibungen
der Gesellschaft überlassen, die sie eingezogen hat. b 1 zabch GSr 1 140 000,—, zerfallend in
Der Umlauf an Teilschuld⸗ 1000 Stück Lit. B über je GM 100,—,
Den Vorstand bilden zurzeit die Herren: Kommerzienrat Richard Sichler, Dresden, Dr. Karl Greimer, Dresden, und
Der von der Generalversammlung zu wählende Auffichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich gegenwärtig zusammen aus den Herren: 1 Popper, Dresden, Vorsitzender, Generalkonsul Martin Sternberg. Amsterdam, i. Fa. Sternberg & Co., Amsterdam, stellvertretender Vorsitzender, Carl Degenhardt, Dresden, Präsident der
Sächsischen Staatsbank,
Berlin, Geschäftsinhaber der Lazard
Speyer⸗Ellissen K. a. A., Frankfurt a. M./ Berlin, b Wirkl. Geh. Rat Dr. Nikolaus Graf v. e!; Exzellenz, Dresden,
ommerz⸗ und Privat⸗
Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen rechts⸗ wirksam im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger; außerdem wird die Gesellschaft die ihre Aktien betreffenden Bekanntmachungen in einer Berliner Börsenzeitung (bis auf weiteres Berliner Börsen⸗Courier oder Berliner Börsen⸗
betreffenden Bekanntmachungen
Außerdem wird die Ge⸗
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Generalversammlungen fi der 2 In diesen gewähren je 10 Reichsmark Nennbetrag einer Aktie eine Stimme.
Der Reingewinn wird wie folgt verteilt: 3
1. mindestens 5 % werden dem gesetzlichen Reservefonds überwiesen, bis
dieser den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, sodann wird ein Gewinnanteil von 4 % an die Aktionäre verteilt, 1b 3. von dem verbleibenden Ueberschuß erhält der Aufsichtsrat eine Tantieme
unden in Dresden oder in Berlin stat
der Rest wird, soweit die Generalversammlung nichts anderes beschließt, als weiterer Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt. In den letzten vier Geschäftsjahren wurden auf das Grundkapital von RM 5 040 000,— folgende Dividenden verteilt: 1924 6 %, 1925 7 %, 1926 7 ,
Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt außer bei der Gesellschafts⸗ kasse bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Berlin, Dresden und den übrigen Niederlassungen, der Sächsischen Staatsbank Dresden und Leipzig, dem Bankhaus Lazard Speyer⸗Ellissen, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frank⸗ furt a. M./Berlin, und dem Bankhaus Sternberg K8 Co., Amsterdam. An den gleichen Stellen erfolgt auch kostenfrei die Aushändigung neuer Gewinnanteil⸗ scheinbogen, die Hinterlegung von Aktien Ausübung etwaiger Bezugsrechte und die Generalversammlung beschlossenen, die
ür die Generalversammlung, die ewirkung aller 1. von der
Aktien betreffenden Maßnahmen. Für
die Hinterlegung von Aktien auch bei dem Dresdner “ A.⸗G. in Dresden und bei der Bank des Berliner Kassen⸗
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer — für sie bei einer Bankfirma bis zur Beendigung der Genera
versammlung im Depot gehalten in Berlin und Dresden wenigstens je
denselben Stellen erfolgen ebenfalls
(Fortsetzung auf der folgenden Seite.)
“ Erste Zentralhandelsregifterbeilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
Nr. 287.
Berlin, Sonnabend, den 8. Dezember
“
—
s —
Erscheint an sedem Wochentag abends Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,50 ℛℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 ℛ.ℳ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
vor dem Einrückungstermin bei der
8 Geschäftsstelle eingegangen sein
1. Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, 8 Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
136. Anfangsbewertung der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts. Für die “ der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts zum 1. Juli 1924 ist § 107 Abs. 3, für die Endbewertung zum 30. Juni 1925 § 19 des Einkommen⸗ teuergesetzes maßgebend. Gegen die Endbewertung, wie das Finanzgericht sie vorgenommen hat, haben die Beschwerdeführer sich nicht gewendet; es kann auch angenommen werden, daß diese “ im 86 den Vorschriften des § 19 gerecht wird. Was die Anfangsbewertung nach § 107 Abs. 3 angeht, so muß der Reichsfinanshof daran festhalten, daß bei selbsterzeugten Vor⸗ räten des Landwirts die Feststellung des Betrags, der für die Herstellung der Vorräte bei Beginn des Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen, praktisch nicht möglich ist: schon der tatsächlich für die landwirtschaftlicher Boden⸗ rodukte aufgewendete trag wird sich nur mit Schwierigkeit ermitteln lassen, da nur selten festzustellen sein wird, welcher Teil der Betriebsausgaben auf die einzelnen Arten der Bodenprodukte . § 107 Abs. 3 verlangt aber nicht die Einsetzung tatsäch 19 aufgewendeter Kosten, sondern des Betrags, der für die Herstellung bei Beginn des Steuer⸗ abschnitts hätte aufgewendet werden müssen; da die Herstellung der landwirtschaftlichen Bodenprodukte sich über einen längeren eitraum erstreckt, ist es ganz ausgeschlossen, den Betrag zu inden, zu dem sie am 1. Funh 1924 hätten hergestellt werden önnen. Aus diesem Grunde vertritt der Reichsfinanzhof die Auffassung, daß jedenfalls für den Landwirt nach § 107 Abs. 3 nicht der fiktive Herstellungs⸗, sondern der fiktive reis maßgebend sei. Der Reichsfinanzhof hat den Grund⸗ se aufgestellt, daß der fiktive Anschaffungspreis selbsterzeugter andwirts aftlicher Vorräte unter Berücksichtigung des Um⸗ 8g. daß die Vorräte Teile des landwirtschaftlichen Betriebs ind, ermittelt werden müsse. Es wäre nun möglich, daß diesem Grundsatz nicht Genüge geschehen ist, der Preis eingesetzt wird, den der Landwirt beim Einkauf vom Erzeuger aufwenden muß. Der Einwand der Beschwerdeführer, daß auch der Landwirt, wenn er landwirtschaftliche Erzeugnisse zukaufen muß, regelmäßig vom Händler kauft, ist nicht von der Hand zu weisen. Andererseits ist es aber zweifelhaft, ob dem Gedanken, daß der Preis ein⸗ zusetzen ist, den die Vorräte als Teile des landwirtschaftlichen etriebs haben, Rechnung getragen wird, wenn die Verkaufs⸗ preise eines Kornhauses zugrunde gelegt werden. Der Reichs⸗ finanzhof glaubt, daß der zu ermittelnde fiktive Anschaffungs⸗ nur 8 festzustellen ist, daß die Frage gestellt wird, welchen etrag ein Käufer des Gutes am 1. Juli 1924 für die auf dem Gute vorhandenen Vorräte aufwenden würde, d. h. mit anderen Worten, welchen Mehrbetrag er für das Gut deshalb zahlen würde, weil die Vorräte vorhanden sind. (Urteil vom 10. Oktober 1928 VI A 231/28.)
137. Endigung des ersten Wirtschaftsjahrs eines buch⸗ führenden Kaufmanns, der in der Mitte des Kalenderjahrs einen Gewerbebetrieb beginnt. eer Beschwerdeführer ist Teil⸗ haber einer kaufmännischen Firma, deren Geschäftsjahr unstreitig mit dem Kalenderfahr übereinstimmt. Nach § 10 Abs. 1 und des ist also zweifellos als Steuer⸗ abschnitt des Beschwerdeführers das Kalenderjahr anzusehen. Er ist ferner Alleininhaber eines anderen Gewerbebetriebs. Dieser Betrieb ist am 1. Juli 1925 begonnen, der Beschwerdeführer hat behauptet, er habe die Absicht gehabt, als Geschäftsjahr die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni zu wählen. Nachträglich hätte er sich entschlossen, zum 30. Juni 1926 keinen Abschluß zu machen. Unstreitig hat er zum 31. Dezember 1926 einen ordnungsmäßigen Abschluß gemacht. Streitig ist, welche Einkünfte dieses Betriebs in dem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Steuer⸗ abschnitte 1926 zu versteuern sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß er nach 28 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz im Falle der Gründung ein Geschäftsjahr von mehr als 12 Monaten wählen dürfe. Er hätte 1926 das in dem Zeitraum vom 1. Juli 1925 bis 31. Dezember 1926 erzielte Einkommen seines Geschäfts zu versteuern. Die Vorinstan nimmt dagegen an, daß er zum 31. Dezember 1925 einen Abschluß gemacht habe, der einen Verlust ergeben hätte. Für 1926 käme nur das Einkommen des Kalenderjahrs in Frage, der Verlust in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1925 könne von diesem nicht abgezogen werden. Unstreitig hat der Beschwerdeführer den Verlust in seiner Steuererklärung 1925 nicht angegeben, auch die Frage, ob er Alleininhaber eines Gewerbebetriebs sei, mit Nein beantwortet. Auch ist der fragliche Betrieb bei der Veranlagung 1925 nicht berücksichtigt. b
Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen ist begründet. Der Beschwerdeführer hat im Sinne des Zööö wei Betriebe; bei einem stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem
alenderjahr überein, bei dem anderen ist sbetheefatt. was als Wirtschaftsjahr anzusehen ist. Ohne weiteres abzulehnen ist die Annahme, daß letzteres die Zeit vom 1. Juli 1925 bis 31. Dezember 1926 umfasse. Denn § 39 Abs. 2 des Handelsgesetz⸗ buchs bestimmt, daß die Dauer des Geschäftsjahrs 12 Monate nicht überschreiten dürfe. aus der Bezugnahme auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im 13 des Ein⸗ kommensteuergesetzes ergibt, wollte das Einkommenstenergesetz den Vorschriften des Handelsrechts insoweit folgen, als diese mit “ Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen. Wenn § 28 er Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz für gewisse Fälle ein Abweichen von dem Zeitraum von 12 Monaten felät, so ist damit nur die Zulässigkeit eines kürzeren Wirt⸗ schaftsjahrs ausgesprochen; die Bestimmung würde auch, wenn fi anders aufzufassen wäre, insoweit ungültig sein. Ein Wirt⸗ chaftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 31. Dezember 1926 ist daher nicht anzuerkennen, andererseits steht fest, daß am 1. Juli 1925 ein Wirtschaftsjahr begann und am 31. Dezember 1926 ein Wirtschaftsjahr endete, so daß also jedenfalls zwei Wirtschafts⸗ jahre vorliegen und nur der Zeitpunkt streitig ist, in dem das erste endigte und das zweite begann. Die Vorinstanz sieht als diesen Zeitpunkt den 31. Dezember 1925 an. Sie beruft sich in erster Linie darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
Kassakonto
daß zu diesem Zeitpunkt eine Bilanz aufgestellt ist. Richtig ist nur, daß das Gewinn⸗ und Verlustkonto abe g und der Saldo auf neue Rechnung übertragen ist. Pas ewinn⸗ und Verlustkonto 2 zwar kein läufendes Konto, das jederzeit für sich allein abgesch 88 werden könnte, es entsteht vielmehr regel⸗
einen Abschluß Feipme habe. Die Akten ergeben jedoch nicht,
mäßig erst durch Abschluß anderer Konten, deren Salden auf das Gewinn⸗ und Verlustkonto übertragen werden. Aber aus der e“ und dem Abschluß des Gewinn⸗ und Verlustkontos ergibt sich nicht, daß alle Konten abgeschlossen sind, vielmehr braucht dies nur auf die Erfolgskonten und die gemischten Konten zuzutreffen, während die reinen Bestandskonten wie das
unberührt “ sein können. Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß er eine Bilanz auf⸗ hätte, allein es ist immerhin nicht ausgesch’ ssen, daß er amit nur das Gewinn⸗ und Verlustkonto geme. hat, und außerdem hat er behauptet, daß es sich um eine Zwischenbilanz handle, so daß anzunehmen ist, daß diese Bilanz nur im Wege der Zusammenstellung der Salden der Bestandskonten entstanden ist, aber mit einem Abschluß der Konten nicht verbunden war. Von einem Buchabschlusse kann man aber bei doppelter Buch⸗ führung nur reden, wenn alle Konten abgeschlossen und ihre Salden unmittelbar oder mittelbar auf Bilanzkonto übertragen sind. Nach dem Inhalt der Akten liegt kein Anlaß zu der An⸗ nahme vor, daß ein derartiger Buchabschluß zum 31. Dezember 1925 erfolgt ist. Es fragt sich danach, ob nicht die Beendigung des ersten Wirtschaftsjahrs aus anderen Gründen für den 31. Dezember 1925 anzunehmen ist. Das Einkommensteuergesetz spricht im § 10 1 b von regelmäßigen Abschlüssen. Man wird dies zunächst so auszulegen haben, daß ein tatsächlich ge⸗ machter Abschluß als regelmäßig anzuerkennen ist, sofern er nicht aus irgendwelchen Gründen als regelwidrig zu bezeichnen ist. Wenn z. B. jemand am 1. April seinen Betrieb eröffnet und einen Abschluß zum 30. September macht, so besteht kein Grund, die Beendigung des Wirtschaftsjahrs abzulehnen, obwohl eine Regel noch nicht vorliegt. Der erste hat als Beginn einer 88 regelmäßiger Abschlüsse zu gelten. Man könnte nun aus der Bestimmung des § 10 Abs. 1, bei den übrigen Steuer⸗ Pneh gelte als Steuerabschnitt das Kalenderjahr, schließen, aß mit dem Ablauf des Kalenderjahrs ein Wirtf aftsjahr endige, sofern in diesem Zeitpunkt die Bedingung, daß regel⸗ mäßige Abschlüsse gemacht werden, noch nicht erfüllt sei. Dann würde der am 1. Juli sein Felcheft Eröffnende in keiner Weise verhindern können, daß das erste Wirtschaftsjahr am 31. Dezember endigt, und wenn er es für vorteilhaft hielte, regelmäßig am 30. Juni abzuschließen, so könnte er zwar zum nächsten 30. Juni abschließen, für die Einkommensteuer würden aber statt des ersten Geschäftsjahrs vom 1. Juli bis 30. Juni zwei Rumpfgeschäfts⸗ jahre, vom 1. Juli bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. Juni, anzunehmen sein. Eine solche Zerteilung eines handels⸗ rechtlichen Geschäftsjahrs in zwei Teile kann nicht im Sinne des L11“ liegen. Man muß deshalb, annehmen, daß das erste am 1. Juli beginnende Geschäftsjahr nicht von ses am 31. Dezember endigt, jedenfalls, wenn die Voraus⸗ etzungen für einen regelmäßigen Abschluß, nämlich eine ordnungsmäßige Buchführung, gegeben sind. Es muß maßgebend saini u welchem Tage der erste ordnungsmäßige Abschluß tat⸗ ächlich vorgenommen ist. Nach dem E war, wie bereits erwähnt, der späteste Tag, zu dem ein solcher Abschluß im vorliegenden Falle vorzunehmen war, der 30. Juni 1926. Tat⸗ sächlich ist anscheinend weder zu diesem noch zu einem vorher⸗ gehenden Tage ein solcher Abschluß vorgenommen. (Die Frage, ob vielleicht ein “ zum 31. Dezember 1925 vorliegt 8* noch aufzuklären.) Das kann nicht zur Polge haben, daß deshal das Geschäftsjahr als am 31. Dezember 1925 beendigt gilt. Denn dann würde der Steuerpflichtige am 30. Juni 1926 und die Wahl gehabt haben, ob er das Geschäftsjahr am 1. 1925 oder am 30. Juni 1926 endigen lassen wollte. Ein solches Wahlrecht könnte ihm nicht zugebilligt werden. Bis 8 der Zeit, in der die Kaufleute regelmäßig ihre auf den 1. Dezember lautenden uX““ aufzustellen pflegen oder spätestens bis zur Einreichung der Steuererklärungen 1925 muß entschieden sein, ob das Geschäftsjahr am 31. Dezember 1925 beendigt ist. Hat der Steuerpflichtige bis dahin keinen Abschluß zu diesem Zeitpunkt gemacht, so ist die Frage damit im ver⸗ neinenden Sinne entschieden, und diese Entscheidung kann durch nachträgliche Umstände nicht mehr abgeändert werden. Dann läuft das erste Geschäftsjahr bis zu dem Zeitpunkt, zu dem binnen angemessener Frist ein Abschluß gemacht wird, und endigt eisstens mit dem Zeitpunkt, zu dem als letzten ein solcher Ab⸗ schluß zu machen war. Danach wäre im vorliegenden Falle das erste Geschäftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 30. Juni 1926 zu rechnen, und an dieses würde sich ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1926 anschließen. Der Fall läge dann so, daß in dem Steuerabschnitte 1926 zwei Wirtschaftsjahre desselben Be⸗ triebs endigten. Zweifelhaft kann sein, ob das Ergebnis zweier E“ desselben Betriebs einem Steuerabschnitte zu⸗ gerechnet werden kann. Der § 10 Abs. 2 letzter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes spricht nur von dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betrag, und man könnte daraus entnehmen, daß nur das Ergebnis eines Wirtschaftsjahrs angesetzt werden könnte. Das Ergebnis des Se Wirtschaftsjahrs müßte dann besonders versteuert werden, da gegen die Zurechnung zum Steuerab 1927 dasselbe Bedenken spräche, daß dann einem Steuerabschnitte das Ergebnis zweier Wirtschaftsjahre zugerechnet würde. Es ist jedoch nur anzuerkennen, daß das Gesetz den Fall der Endigung zweier Wirtschaftsjahre in demselben Steuerabschnitte nicht aus⸗ drücklich geregelt hat. Das Gesetz rechnet zwar mit der Mög⸗ lichkeit, daß Einkünfte keinem Steuerabschnitte zugerechnet werden können, und hat im § 25 Abs. 4 bestimmt, daß sie dann für sich zu veranlagen sind. an muß aber annehmen, daß eine folche besondere Veranlagung nur dann vorzunehmen ist, wenn keine Möglichkeit besteht, die betreffenden Einkünfte einem Steuer⸗ abschnitte zuzurechnen, und daß solche besonderen Veranlagungen
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einzuschränken sind; denn sie führen bei einer progressiven Sreuer nicht zu einer angemessenen Besteuerung dieser Einkünfte. Nun erscheint die Zurechnung zweier Wirt⸗ schaftsjahre desselben Betriebs zu einem Stenetabschnitte zwar insofern bedenklich, als 88 diese Weise das Gesamtergebnis von mehr als 12 Monaten derselben Steuer unterworfen wird. In⸗ dessen können die Vorschriften des § 11 des Einkommensteuer⸗ gesetzes über die Ssdh von Einkünften zu einem Steuer⸗ abschnitte gemäß der Fälligkeit oder dem tatsächlichen Zufließen ebenfalls die Wirkung haben, daß in mehr als 12 Monaten ver⸗ diente Einkünfte derselben Art in denselben Steuerabschnitt fallen.
B. es werden einem Direktor in demselben Kalenderjahre die
antiemen für zwei Geschäftsjahre einer Aktiengesellschaft be⸗ willigt, weil die eine Generalversammlung am Anfang, die andere am Ende des Kalenderjahrs stattfindet. Und wenn der Betrieb mit dem Ende des einen Geschäftsjahrs eingestellt wird, sind die bis zum Ende des Steuerabschnitts mit dem freigewordenen Kapital und der freigewordenen Arbeitskraft erzielten Einkünfte ohne Zweifel dem Einkommen des Steuerabschnitts zuzurechnen. Danach bestehen keine u“ Bedenken gegen die Auslegung des § 10 Abs. 2 letzter Halbsatz, daß, wenn zwei Wirtschaftsjahre in demselben Steuerabschnitt endigen, das Ergebnis beider zu dem Einkommen des Steuerabschnitts zu rechnen ist. Es würde also, da im vorliegenden Falle unstreitig Steuerabschnitt das Kalender⸗ jahr 1926 ist, das Ergebnis der Zeit vom 1. Juli 1925 bis zum 31. Dezember 1926 der Versteuerung zugrunde zu legen sin. (Urteil vom 31. Oktober 1928 VI A 1243/28.)
138. Die zur Abwendung eines Enteignungsver⸗ fahrens aufgewendeten Kosten eines Landwirts sind ab⸗ zugsfähige Betriebsausgaben. Der Beschwerdeführer ist nicht buchführender Landwirt. Sein Einkommen ist daher geschätzt worden. Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß die Schuld au einen Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten ““ vertreten hatte, nicht be⸗ rücksichtigt worden sei. Die Schuld sei im Vergleichsweg F 32 000 RM festgesetzt worden und müsse am 30. Juni 1925 al Passivum eingesetzt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Finanzgericht geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß, da der Beschwerde⸗ führer im Wirtschaftsjahre keine Schulden gemacht habe, die Ein⸗ nahmen des Beschwerdeführers seine Ausgaben mindestens um den Betrag haben übersteigen müssen, den er für sich und seine Familie verbraucht habe: diesen Betrag schätzt das auf Grund des Gutachtens auf 15 000 RM. Das Finanzgericht führt dann weiter aus, daß außerdem ein Bestandsvergleich vor⸗ genommen werden müsse; hinsichtlich der Erzeugnisse, Vorräte und des beweglichen Anlagekapitals nimmt es an, daß die Be⸗ stände zu Beginn und Ende des Steuerabschnitts im wesentlichen gleich gewesen seien; es seien aber auch die eingetretene Wert⸗ minderung der Gebäude und die Absetzungen für Abnutzung der Gebände und Betriebsmittel zu berücksichtigen; diese veranschlagt es auf 5000 RM und gelangt so zu einem Einkommen von 10 000 RM. Gegen die Art, wie das Finanzgericht geschätzt hat, läßt sich nichts einwenden, da der Beschwerdeführer andere Ein⸗ nahmen als die aus dem landwirtschaftlichen Betriebe nicht ge⸗ habt hat. In den Bestandsvergleich des Landwirts gehören aber auch seine Forderungen und Schulden, und der Beschwerdeführer hatte schon in der Vorinstanz geltend gemacht, daß er Steuer⸗ schulden, die sich auf den Betrieb beziehen, und Schulden in Sachen der Abwehr der gemacht habe. Handelt es sich bei diesen Schulden wirklich um Betriebsschulden, so mußten sie beim Bestandsvergleich in der Weise berücksichtigt werden, daß sie zum 30. Juni 1925 als Passivum eingesetzt wurden und, soweir sie nicht schon am 1. Juli 1924 bestanden, hätten sie den Gewinn gemindert. Es liegt daher mangelide Aufklärung vor, wenn das Finanz⸗ gericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, daß beim Bestandsvergleiche keine Schulden anzusetzen waren. Aus diesem Grunde muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif. Sie ist daher an das Finanzgericht zur neuen Prüfung zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes 8 beachten sein: Zu den Betriebsschulden gehören jedenfalls die Schulden an Steuern der im § 16 Abs. 5 Nr. 1 bezeichneten Art, da diese Steuern Betriebsausgaben sind. Auch die zur Abwehr der Enteignung gemachten Schulden sind aber als Betriebsschulden anzuerkennen. Es handelt sich um eine Enteignung auf Grund der §§ 15, 16 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. Auqgust 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429) und des preußischen Ausführungsgesetzes dazu vom 15. Dezember 1919 (Gesetzsammlung 1920 S. 31). Es könnte allerdings fraglich sein, ob es sich bei diesen Ausgaben nicht um Ausgaben für den Grund und Boden handelt, die, weil der Grund und Boden nach § 12 des Einkommensteuergesetzes nicht in den Bestandsvergleich gehört, nicht zu den Betriebsausgaben zählen. Da die Abwehr der Ent⸗ eignung aber auch Voraussetzung für die Fortführung des Be⸗ triebs durch den Beschwerdeführer war, so dienten die dafür gemachten Aufwendungen gleichzeitig auch dem Betriebe, und der Senat trägt daher kein Bedenken, sie als Betriebsausgaben an⸗ zuerkennen. Die Aktivierung eines Gegenwerts kommt, wenn diese Ausgaben dem Beschwerdeführer endgültig zur Last fallen, nicht in Frage, da ein Vermögenszugang durch sie nicht bewirkt ist. Das Finanzamt macht nun aber in der Gegenerklärung zur Rechtsbeschwerde geltend, daß noch nicht feststehe, ob der Be⸗ schwerdeführer die Anwaltsgebühr zu zahlen habe; er führe einen Prozeß, in dem er die Zahlung der Gebühr durch die Siedlungs⸗ gesellschaft Sachsenland verlange. Diese Forderung des Be⸗ schwerdeführers ist daher an sich als Aktivum einzusetzen. Wie hoch sie zu bewerten ist, hängt aber davon ab. inwieweit der Beschwerdeführer am 30. Juni 1925 mit einem Erfolge seines Regreßanspruchs rechnen konnte Es kommt davauf an, welchen Betrag ein vernünftig rechnender Landwirt als Wert der Forderung ansetzen würde. Auch hier gilt naturgemäß, daß so⸗ weit die Forderung etwa schon am 1. Juli 1924 bestand, sie auch damals als Aktivum einzusetzen war. (Urteil vom 13. November 1928 VI A 1034/28.) 1t G