für die Aktiwierung der Handelsbilanz. Deshalb müsse den durch die Kriegsfolgen schwach gewordenen Export⸗ irmen Ssen werden. Abg. Dauch (D. Bp.) war derselben
keinung. Abg. Bernhard (Dem) meinte, daß das Geld unter Reichsgarantie billiger herbeigeschafft werden könne, ohne daß noch eine besondere finanzielle Zubuße für Zinsverbilligung aufge⸗ wendert werden müßte. Die Methode der Kreditnahme solle unbedingt nochmals geprüft werden. Abg. Dr. Reichert (D. Nat.) wollte nur den Kreis der kriegsgeschädigten Export⸗ firmen bei der Zinsverbilligungsaktion berücksichtigt haben. Schließlich wurde ein Antrag der Abgg. Heinig (Soz.), Stücklen (Soz.), Schlack (Zentr.), Klöckner (Zentr.) und Dauch (D Vp) gegen die Stimmen der Wirtschaftspartei und Kommunisten angenommen, worin die Reichsregierung ersucht wird in den Reichshaushalt 1929 einen ersten Teilbetrag von 500 000 Reichsmark einer auf einen Zeitraum von 5 Jahren
u verteilenden, zahlenmäßig noch unbestimmten Gesamt⸗
ewilligung zum Zwecke der Zinsverbilligung für wiederauf⸗ banende exportierende Liquidations⸗, Gewalt⸗ und Ausgleichs⸗ geschädiate einzusetzen. Im weiteren Verlauf der Sitzung des Ausschusses wurde die Frage einer außerplanmäßigen Subvention in Höhe von zwei Millionen Reichsmark zur Förderung des Nürburgringes behandelt. Nach umfangreicher Aussprache be⸗ schloß jedoch der Ausschuß, die Frage bis zur Erledigung des Etats zu vertagen.
— Der Reichstagsausschuß für auswärtige An⸗ gelegenheiten behandelte unter dem Vorsitz des Abg. Scheidemann (Soz.) zunächst einen Gesetzentwurf über ein Protokoll und einen Notenwechsel zum deutsch⸗fran⸗ zösischen Handelsabkommen. Von Regierungsseite wurde, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, hierzu bemerkt, daß im April 1928 in Berlin Delegationsbesprechungen aufgenommen worden sind, um eine Reihe von Fragen der Auslegung und Anwendung des deutsch⸗ “ Handelsabkommens zu klären. Bei Beginn dieser zerhandlungen ging man davon aus, nur solche Aenderungen und Klarstellungen vorzunehmen, denen beiderseits durch Regierungs⸗ verordnungen oder Verwaltungsanweisungen entsprochen werden konnte. Im Laufe der Verhandlungen erschien es jedoch zweck⸗ mäßig, auch einige Veränderungen ins Auge zu fassen, die in beiden Ländern der parlamentarischen Genehmigung bedürfen; sie 88 in dem Protokoll enthalten, zu dem die Zustimmung der ge⸗ etzgebenden Körperschaften erbeten wird. Außerdem sind eine Reihe von weiteren Aenderungen aus Zweckmäßigkeitsgründen durch Notenwechsel zwischen den Präsidenten der Delegationen fest⸗ gelegt. Das Gesamtbild zeigt, daß beide Teile hestrebt gewesen sind, sich gegenseitig die “ zu gewähren, die der Ent⸗ wicklung der Handelsbeziehungen beider Teile förderlich sind, ohne die Interessen des eigenen Landes zu beeinträchtigen. — Der Ausschuß erklärte sich mit der Regierungsvorlage einverstanden. Auch mit den Gesetzentwürfen über den Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Südafrikanischen Union sowie über einen Notenwechsel zu der deutsch⸗französischen Vereinbarung über den Warenaustausch zwischen dem Saar⸗ heckengebiet und dem deutschen Zollgebiet erklärte der Auswärtige Ausschuß sein Einverständnis. — Es solgte die Beratung des Gesetzentwurfs über den Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Panama, wozu von Regierungsseite erklärt wurde, daß die diplomatischen Beziehungen Deutschlands zu Panama schon 1920 wieder aufgenommen worden seien und der Handels⸗ verkehr zwischen beiden Ländern seitdem ungestört vor sich ge⸗ gangen sei. Deutschland genieße in Panama de facto die Meist⸗ begünstigung, und auf Grund der Verordnung über die An⸗ wendung der Meistbegünstigung vom 29. September 1924 werde auch die Wareneinfuhr aus Panama in Deutschland meistbegünstigt behandelt. Gleichwohl 88 es ratsam, auch die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern auf eine feste vertragliche Grundlage zu stellen. Mit anderen Ländern habe Panama noch keine Handelsverträge abgeschlossen. Staatsmonopole bestünden in Panama nicht. Die Annahme dieses Vertrages durch den Aus⸗ wärtigen Ausschuß erfolgte ohne weitere Aussprache. — Bei dem Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik China erklärte der Re⸗ gierungsvertreter, daß im Hinblick auf die innen⸗ und außen⸗ politische Entwicklung Chinas es im deutschen und chinesischen Interesse gelegen habe, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten neu zu regeln. Dies sei dadurch geschehen, daß in allen Zoll⸗ und verwandten Angelegenheiten die Diskriminierung des anderen Vertrag schließenden Staates gegenüber irgendeinem dritten Lande ausgeschlossen werde, und daß allgemein bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren für die Entrichtung von Zöllen, inneren Abgaben oder Steuern die Grundsätze der Inländerparität und der Meistbegünstigung gelken sollten. Wie sich aus der statistischen Uebersicht ergebe, hätte der Handel zwischen Deutschland und China in der Zeit nach dem Weltkriege die Vorkriegszahlen bald wieder erreicht und seit dem Jahre 1925 bereits überschritten. Im Jahre 1927 habe der Wert des Warenverkehrs 48 vH mehr als im letzten Vorkriegsjahr (1913) betragen, und im ersten Halbjahr 1928 komme der Wert der Aus⸗ und Einfuhr den Ziffern für das ganze Jahr 1913 nahezu gleich, eine fast hundertprozentige Steigerung. Die Zunahme sei hauptsächlich der chinesischen Ans⸗ fuhr nach Deutschland zugute gekommen. In den FJahren 1927 und 1928 (erstes Halbjahr) habe China mehr als doppelt so viel an Waren nach Deutschland geliefert als von hier bezogen. Der vorliegende Vertrag sei zur Ergänzung der Vereinbarungen zwischen Deutschland und China vom 20. Mai 1921 abgeschlossen worden. Das Abkommen wurde vom Auswärtigen Ausschuß ge⸗ nehmigt. Das gleiche geschhh bei dem Uebereinkommen üher die Sklaverei, zu dem der Regierungsvertreter erklärte, daß das Uebereinkommen ein wesentlicher Fortschritt nicht nur auf dem Wege der vollkommenen Beseitigung der Sklaverei, auch der Abschaffung der Zwangsarbeit sei, die in das lebereinkommen mit einbezogen worden wäre. Seine Be⸗ stimmungen seien nicht auf Afrika beschränkt, sondern umfaßten grundsätzlich alle Teile der Erde und sähen den Beitritt auch der nicht zum Völkerbund gehörigen Staaten vor. — Ebenso wurde der Vergleichsvertrag und der Schiedsgerichts⸗ vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom Auswärtigen Ausschuß angenommen. Bei der Beratung des deutsch⸗tschechoslowakischen Vertrags über die Grenzoder erklärte der Vertreter der Reichsregierung. daß emäß dem Versailler Vertrag bei Oderberg die deutsch⸗tschecho⸗ lowakische Grenze teils in der Oder liege, teils von dem Fluß durchschnitten wird. Dieser habe nämlich im Lauf der letzten hundertfünfzig Jahre sein Bett mehrfach verlegt. Aehnlich wie für die unterhalb anschließende deutsch⸗polnische Grenzstrecke und wie für die Grenzstrecken der Netze, Küddow und Warthe habe sich auch hier das Bedürfnis nach einer Regelung der gemeinsamen ünterhaltung des Stromes herausgestellt. Es handele sich hierbei um eine nicht schiffbare Stromstrecke. Das Bestreben des Ab⸗ kommens sei die möalichste Einschränkung der gegenseitigen Be⸗ einflussung. Grundsätzlich unterhalte jeder Staat die auf seinem Gebiet liegenden Stromteile selbst. Der Ausschuß erklärte sich auch mit dieser Vorlage einverstanden. Die Zustimmung des Aus⸗ wärtigen Ausschusses geschah bei allen Punkten der Tagesordnung unter der Voraussetzung, daß auch der Handelspolitische Ausschuß des Reichstags sein Einverständnis mit den Regierungsvorlagen erklären werde.
— Der Reichstagsausschuß für das Straf⸗ gesetzbuch setzte am 11. d. M. seine unter dem Vorsitz des Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) fort beim besonderen Teil
8 8 “ 1
schen Exports
schutzgesetz,
“
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 13 Dezember 192
des Abschnitt 3 — Angriffe gegen die republikanische Staatsform und gegen verfassungsmäßige Kör⸗ perschaften (§ 99 — 102) —. Berichterstatter Abg. Dr. Ehler⸗ mann (Dem.) legte dar, wie die Grenzen zwischen Hochverrat (Abschnitt 1) und den Vergehen und Verbrechen dieses Abschnittes etwas fließend und künstlich seien, z. B. heiße es Hochverrat, wenn man den Reichspräsidenten mit Gewalt an der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Befugnis hindere; hindere man dagegen die Reichsregierung in gleicher Weise, an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse. so sei das ein Verstoß gegen diesen Abschnitt. Das gleiche sei der Fall bei der öffentlichen Be⸗ schimpfung des Reichspräsidenten bzw. von Mitgliedern der Regierung des Reiches oder eines Landes. Redner erläuterte im einzelnen die Bestimmungen dieses Abschnitts. Leider finde er auch keine bessere Fassung; der Ausdruck „gefährliche Bedrohung“ sei bedenklich. Er denke z. B. an den Fall, daß ein Fraktions⸗ kollege ein schweres Verbrechen begangen habe; aus Reinlichkeits⸗ gründen erfuche ihn ein Parteigenosse, der davon erfahren habe, bis zur Klärung des Falls nicht in den Reichstag zu kommen, widrigenfalls er die Sache sur Sprache bringe. Wer das tue, mache sich nach der jetzigen Fassung des § 100 der „gefährlichen Drohung“ schuldia, um den Abgeordneten an der Ausübung seines Mandats zu verhindern, und könne dann mit einem Jahr Ge⸗ fängnis bestraft werden. Berichterstatter AUbg Dr. Hanemann (D. Nat.) legte unter anderem dar, daß in ein Dauergaesetz nicht die vorübergehende Staatsform aufzunehmen sei. So beanstande er in der Ueberschrift den Ausdruck „Angriffe gegen die republi⸗ kanische Staatsform“. Es bedürfe seiner Meinung nach des Zusatzes „republikanisch“ nicht. Die Staatsformen könnten auch in den Ländern wechseln. Redner besprach dabei Anträge der Gewerkschaften, ihre Einrichtungen und Funktionäre durch besondere Strafbestimmungen zu schützen. Diese Fragen gehörten in das Arbeitsrecht und nicht in das Strafgesetzbuch. Ebenso ersuche er in den einzelnen Paragraphen die „Staats⸗ form“ zu schützen, aber nicht eine einzelne „republikanische“ herauszugreifen. Ein Antrag aus Pressekreisen, bei geringfügigen Vergehen nur auf Geldstrafe zu erkennen, sei überflüssig weil das bereits nach der Gesamtfassung möglich sei, ja in solchen Fällen überhaupt keine Anklage erboben werde. Er fordere aber, die Gerichte genau so vor Beleidigungen zu schützen, wie die Ver⸗ waltungskörper. Ihm scheine endlich die Strafe zu hoch, daß wegen aller Delikte dieses dritten Abschnitts die Amtsfähigkeit und das Wahl⸗ und Stimmrecht aberkannt werden könne. Rednex ersuchte endlich im § 100 statt „wegen gefährlicher Drohungen⸗ zu sagen: „Drohung mit einem Verbrechen oder einem Vergehen“. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) beantragte gleichfalls statt des Ausdrucks „gefährliche Drohung“, zu sagen „Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen“ Bei den Bestimmungen über die Beschimpfung sei ihm nicht sehr wohl; seiner Meinung nach genüge — außer dem Reichspräsidenten und Reichsregierung — der Beleidigungsparagraph. Eine größere Achtung zu erringen mit Strafvaragraphen, erscheine ihm wenig aussichtsreich, zumal die Strafbestimmungen gegen links und rechts verschieden an⸗ gewendet würden. Deshalb beantrage seine Partei, die „Körper⸗ schaften“ hier nicht besonders zu schützen. Gegen die Streichung des Wortes „republikanisch“ sei er durchaus, zumal das Reichs⸗ gericht zum Beispiel den Ausdruck „Judenrepublik“ in einer Weise auscgeleot habe, die ihn nicht strafbar mache. Zu den im Reichstagsausschuß für die Strafrechtsreform gestellten Anträgen erklärte Reichsinstizminister Koch⸗Weser, daß er bei diesem Abschnitt von seinem Recht zur Kritik an der Vorlage, an deren Entstehen er nicht mitgeorbeitet habe, Gebrauch machen müsse. Mit Entschiedenheit müsse er dem Antrage Hanemann (D. Nat.) entgegentreten, der den besonderen Schutz der republikanischen Staatsform gegen Beschimpfungen beseitigen wolle. Die Be⸗ seitigung dieses Schutzes wäre ein unmöglicher Akt der Selbst⸗ verleugnung. Dagecen empfehle er unter Bezugnahme auf das Referat des Abg. Ehlermann (Dem.) die Annahme des Antrags Dr. Rosenfeld (Soz.) der eine Einschränkung der Strafbarkeit in 8 101 vorsehe. Er sei mit den Vorrednern der Ansicht, daß angesichts der Festiaung des Staats ein so weitgehender Schutz der Reichs⸗ und Landesminister gegen Beleidigung nicht mehr erforderlich sei. Selbst bei den Beratungen über das Republik⸗ also in einer höchst erregten Zeit, hätten Bedenken dagegen bestanden, die Minister gegen Beschimpfungen besonders zu schützen. Man habe diese Bedenken schließlich⸗ bis zu einem gewissen Grade überwunden, aber die Beschimpfung nur dann für strafbar erklärt, wenn in dem Minister zugleich die republi⸗ kanische Staatsform getroffen werden sollte. Diese Einschränkung habe sich als unzweckmäßig erwiesen. Andererseits dürfe man aber den Tatbestand nicht derart erweitern, daß nunmehr jede Be⸗ schimpfung eines Mitglieds der Reichsregierung oder einer⸗ Landes⸗ vegierung unter Strafe gestellt werde. Man müsse auch bedenken, doß namentlich in den kleineren Verhältnissen der deutschen Länder solche überscharfen Strafbestimmungen unerwünschte Wir⸗ kungen nach sich ziehen könnten. Der Ausschuß faßte keine Be⸗ schlüsse, sondern vertagte sich.
— Der Rechtsausschuß des Reichstags setzte in seiner gestrigen Sitzung die Beratungen über die Erst attung der Anwaltsgebühren in Armensachen fort. Staats⸗ rat Dr. v. Nüßlein erklärte namens Bayerns, daß die Zahl der Ehescheidungsprozesse in Bayern im Jahre 1927 4507 betragen habe, davon 1469 in München. Von diesen Ehescheidungssachen engs. in München 83 vH, im ganzen Lande 80 vH im Armenrecht entweder von beiden Parteien oder von einer der beiden Parteien. Auch in Bayern werde daher ebenso wie in Preußen, die durch den Antrag (Marum [Soz.]) veranlaßte Steigerung der Armenrechtserstattungskosten in Ehestreitigkeiten mindestens 70 vH betragen. Deshalb bestünden gegen den An⸗ trag die größten Bedenken. Ministerialdixvektor Dr. Poetzsch⸗ Heffter (Vertreter Sachsens) teilte mit, daß bei den Land⸗ gerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz im ersten Halbjahr 6840 Zivilprozesse in erster Instanz anhängig gewesen seien. Davon seien 2045 Armenrechtssachen. Bei diesen Landgerichten seien im gleichen Zeitraum 2256 Ehesachen anhängig gewesen, davon 2108 Avmenrechtssachen. An Armenanwaltsgebühren seien rund bezahlt worden: 1924: 912 000 RM; 1925: 1 Million RM; 1926: 822 000 RM; 1927: 1 100 000 RM; erstes Halbjahr 1928: 780 000 RM. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechts⸗ pflege, die eine steigende Entwicklung der Armenprozesse zeige, rechne man für das Jahr 1929 mit 2 Millionen RM. Stelle diese Summe schon eine kaum erträgliche Belastung der Finanzen Sachsens dar, so müsse aus finangiellen Gründen eine weitere Belastung der Länder durch eine Erhöhung der Gebühren um 70 vH unter allen Umständen abgelehnt werden. Diese Erhöhung sei nur dann zu befürworten, wenn das Reich die Kosten. zum mindesten aber die durch die Erhöhung eintretenden Mehrkosten übernähme. Bei der Teilung der Kosten werde auch den Be⸗ fürchtungen Rechnung getragen, daß bei der Uebertragung der Kosten auf das Reich das Armenrecht zu leicht gewährt werde. Abg. Dr. Saenger (Soz.) erklärte, an dem Kompromißantrag der Mehrheitspartkeien festzuhalten. Nichts sei der Rechtspflege so abträglich, als wenn die Parteien das Empfinden haben müßten, daß ihre Sache unter finanziellen Gesichtspunkten als etwas Minderwertiges betrachtet werde. Die finanzielle Aus⸗ wirkung fei nicht so ausschlaggebend. Im ganzen Oberlandes⸗ gerichtsbezirk München seien 1927 an Armenanwaltsgebühren rund 320 000 RM gezahlt worden. Auch Abg. Dr. Wunder⸗ lich (D. Vp.) trat für den Kompromißantrag ein. Die unwürdige finanzielle Behandlung der Armensachen müsse wegfallen. Der Wert der meisten Sachen werde an der untersten Grenze fest⸗ gesetzt. Vor allem müßten die Ehesachen bevorzugt behandelt werden. Im übrigen gab Redner zu erwägen, ob die Inkraft⸗ setzung der evtl. Erhöhung bis zur Festsetzung des nächsten Finanzausgleichs verschoben werde. Nach sehr ausgedehnter
e 11X“ 1“
geführt worden,
u“ 1e““
Debatte, an der sich fast alle Mitglieder des Ausschusses be⸗ teiligten, wurde § 1 gemäß der Regierungsvorlage angenommen. Dieser Paragraph lautet: „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden im Falle der Bewilligung des Armenrechts dem für die arme Partei bestellten Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit fol⸗ genden Beschränkungen ersetzt; An die Stelle der vollen Gebühr (§ 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) treten bei einem Wert des Streitgegenstands von mehr als 400 — 600 RM. ein⸗ schließlich 2 RM, von mehr als 600 — 800 RM. einschließlich 25 RM, von mehr als 800 — 1000 RM 30 RM, von mehr als 1000 — 1500 RM 40 RM. von mehr als 1500 — 2000 RM 50 RM, von mehr als 2000 RM 60 RM. Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die betreffende Reise nicht erforderlich war. § 85 der Ge⸗ bührenordnung der Rechtsanwälte findet entsprechende Anwen⸗ dung. Der Ersatzanspruch wird auch fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.“ § 2 wurde ebenfalls gemäß der Regierungsvorlage angenommen und lautet: „§ 1 gilt im Ver⸗ fahren auf erhobene Privatklage sowie bei der Nebenklage ent⸗ sprechend.“ Auf die §8 3, 4 und 5, die die Verrechnung von Vor⸗ schüssen, die Festsetzung des zu erstattenden Betrags bei der Ge⸗ schäftsstelle des Gerichts sowie die Geltendmachung des Anspruchs des Rechtsanwalts behandelt, wurden angenommen. Hinter § 5 wurde als neuer Paragraph ein Paragraph 5 a eingeschaltet, der entsprechend dem Kompromißantrag der Mehrheitsparteien fol⸗ genden Wortlaut hat: „Der § 11 Absatz 1 des Gerichtskosten⸗ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I Seite 152) erhält folgende Fassung: „Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Wert des Streit⸗ gegenstands regelmäßig 2000 Reichsmark. Er kann nach Lage des Falles auf einen höheren Betrag, jedoch nicht über fünf⸗ hunderttausend Reichsmark oder, mit Ausnahme von Ehesachen (§ 606 der Z.⸗P.⸗O.), auf einen niedrigeren Betrag, jedoch nicht unter fünfhundert Reichsmark angenommen werden.“ § 6 wurde dahin abgeändert, daß das Gesetz erst mit dem 1. April 1929 in Kraft treten soll. Der Reichsregierung wurde durch eine Resolution, die vom Ausschuß angenommen wurde, aufgegeben zu erwägen, ob die finanzielle Wirkung des beschlossenen Gesetzes den Finanzausgleich zu berühren hat.
— Im Steuerausschuß des Reichstags wurde gestern die Frage der periodischen Grunderwerb⸗ teuer weiter behandelt. Ein Antrag Dr. Becker (D. Vp.) will die Veranlagung und Erhebung bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung aussetzen. Dieses Geset soll am 1. Januar 1931 außer Kraft treten. Eine 11““ fordert die Re⸗ gierung auf, spätestens bis zum 1. Apri 1930 Vorschläge zu machen, ob und inwieweit die gesetzlichen Vorschriften den ge⸗ änderten rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhält⸗ nissen anzupassen sind. Ministerialdirektor v. erklärte namens der Reichsregierung, da die Durchfü rung der Steuer auf der jetzigen gesetzlichen Grundlage nicht möglich sei, eine Neu⸗ regelung 1g in jedem Falle erfolgen müsse. Auf Anfrage des Abg. Dr. Rademacher (D. Nat.) stellte er ferner fest, daß eine Erhebung der Steuer nicht in Frage komme, soweit in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis 1. Januar 1931 Ereignisse einträten, die die Steuerpflicht in Wegfall kommen ließen, wie die Aufgabe eines Fideikommisses und die Liquidierung einer Aktiengesellschaft. Nachdem die Vertreter der Länder Preußen und Mecklenburg⸗ Schwerin der Aufhebung der Steuer und der Aussetzung ihrer Erhebung erneut widersprochen hatten, wurde der deutschnationale Antrag auf Beseitigung der Steuer abgelehnt. Dem Antrag Dr. Becker (D. Vp.) und der dazu gehörigen Entschließung wurde vom Ausschuß zugestimmt.
— SDer “ für Bevölkerungs⸗ politik besprach gestern die Auswirkung des Gesetzes ʒur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. züsg. Dr. Moses (Soz.) legte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge dar, daß anderthalb Jahre ver⸗ flossen 8 daß das Gesetz beschlossen worden wäre, daß aber von vielen Seiten Klagen een würden, daß es mit der Aus⸗ führung des Gesetzes stark hapere. Der Reichstag wolle aber nicht bloß Gesetze machen, sondern sich auch um ihre Auswirkung kümmern, deshalb habe man Sachverständige hierher gebeten, die darüber Auskunft geben könnten. Abg. Agnes Neuhaus (Zentr.) bat, nicht bloß die Aerzte, sondern auch die Sach⸗ verständigen über die vo tswirtschaftliche und sozialethische Seite zu hören. Ministerialrat Pen ge⸗ Dr. Taute (AReichs⸗ ministerium des Innern) teilte die Ergebnisse der angestellten Erhebungen vom 15. November 1914 bis 14. Dezember 1927 über diese Erkrankungen mit: 1919 hatten wir auf 10 000 Lebende einen Jahreszugang von 87, 1927 einen solchen von 58 Geschlechts⸗ kranken. Abgenommen haben die Fälle von Tripper und an⸗ geborener Syphilis um ein Drittel, von primärer und sekundärer Syphilis um zwei Drittel, von weichem Schanker um neun Zehntel. Das Verhältnis von Tripper zu Syphilis hat sich in dieser Zeit von 10:6 auf 10:3 geändert. Besonders erfreulich ist der Rückgang von frischen Fällen von Syphilis. Kliniken haben bereits Schwierigkeiten, ihren Studenten charakteristische Fälle zu zeigen. Leider sei das für die Gonorrhoe nicht fest⸗ ustellen, um so mehr müsse auch Sr die Frühbehandlung ein⸗ se en. Das sei eine Hauptaufgabe des Gesetzes, und diese Auf⸗ gabe scheine auch in Erfüllung zu gehen. Aus den bisher ein⸗ gegangenen Antworten der Landesregierungen auf eine Umfrage des Reichsministeriums des Innern — es liegen allerdings nur einige derartige Aenserfingar vor — ergibt sich, daß sich ei der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen bisher keine E1“” ergeben haben, so für die kostenlose Behand⸗ lung der minderbemittelten Erkrankten, die Durchführung der hesonderen Maßnahmen zur öffentlichen Fürsorge, der Aufhebung der Bordelle usw. Auch eine Aeußerung der preußischen Aerztekammer spricht sich in günstigem Sinne aus. Deutsch⸗ land wird voraussichtlich der Uebereinkunft für Behand⸗ lung geschlechtskranker ausländischer Seeleute beitreten. Die Behandlung der Binnenschiffer sst auch durch ein zwischen dem Leipziger Verband und den Krankenkassenspitzenverbänden ge⸗ troffenes Abkommen sichergestellt. Für die Behandlung der Ge⸗ fangenen in den Gefangenanstalten sind Richtlinien aufgestellt worden, die zurzeit den Landesregierungen zur Stellungnahme vorliegen. Fortbildungskurse für Aerzte auf dem Gebiet der Ge⸗ schlechtskrankheiten sind in größerer Zahl veranstaltet worden. Die Ausbildung der Studierenden auf diesem Gebiet wird bei der kommenden Revision der Prüfungsordnung für Aerzte erneut ge⸗ prüft werden. Im besetzten Gebiet wurden nach Verhandlungen des Reichsministers für die besetzten Gebiete mit den in kommenden Instanzen inzwischen alle Besatzungsbordelle auf⸗ gehoben. Für die französische Zone sind von der Rheinlandkom⸗ mission inzwischen Bestimmungen zur Ueberwachung und Be⸗ kämpfung der Geschlechtskrankheiten erlassen worden. Präsident Dr. Hamel vom Reichsgesundheitsamt stellte fest, daß nach Er⸗ hebungen der Berliner Aerzteschaft seit Inkrafttreten des Gesetzes die frische Syphilis um 30 % abgenommen habe und die frische Gonorrhöe um 15 % der Fälle. Wir haben eine Reihe von Merk⸗ blättern herausgegeben, so für die Zahnärzte und für die Seeleute. Richtlinien zur Unterbringung von geschlechtskranken Pflege⸗ kindern sind in Bearbeitung. Weitere Arbeiten erstrecken sich auf die Bekämpfung der ererbten Syphilis, die demnächst Gegenstand von Verhandlungen im Reichsgesundheitsamt sein wird. Dr. Schwers vom Hauptgesundheitsamt Berlin berichtet über seine Erhebungen, die er auf Veranlassung des Städtetages für die Tagung in Leipzig gemacht habe. Die Antworten der Städte auf die Frage nach dem etwaigen Rückgang der Erkrankungen seien sehr verschieden ausgefallen, zum Teil nicht aglatt ein⸗ gegangen. Es habe sich dabei ergeben, daß die Durchführung des Gesetzes in den Ländern nicht einheitlich, sondern ganz verschieden geregelt sei. In Berlin habe sie das Vertrauen der Bevölkerung
zum De
Nr. 291.
3. Aufgebote.
[79368] 8 Das Aufgebot nebst Zahlungssperre beneffs der Anleiheablöfungsschuld des Deutichen Reichs von 1925 Nr. 1873522 über 12.50 RM sowie des Auslosungs⸗ scheins zu dieser Anlethe Gr. 16 Nr. 32522 über 12,50 RM ist aufgehoben.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 216
F. 725. 28 8 [79370] Aufgebot.
Die Ehefrau Nik. Vergölst, Genoveva Hendriks aus Aachen, Bismarck⸗ straße 21, hat das Aufgebot des Hypo⸗ thekenbriefes Grundbug Aachen⸗Burt⸗ scheid Band 24 Blatt 892 Abt. III. Tr. 9, lautend auf 30 000 ℳ, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 20. März 1929, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Kongreßstr. 11, Zimmer 16, an⸗ beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Aachen, den 27. 11. 1928.
Amtsgericht. 6. [79371] Aufgebot. 8
Der Dr. Tapken aus Düsseldorf, Brehmstr. 33, hat das Aufgebot des Grundschuldbriefs Aachen, Art. 595 Abt. III Nr. 6, lautend auf 20 000 ℳ, eingetragen zügunsten von Justizrat Dr. Salm, Aachen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. April 1929, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Congreßstr. 11, Zimmer 16, anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.
Aachen, den 28. November 1928. Amtsgericht. 6.
[79373] Aufgebot.
Die nachbezeichneten Berechtigten haben das Aufgebot folgender Hypo⸗ thekenbriefe beantragt: 71 F 176/28: a) Otto Hartmann, Studienrat in Velbert, in den Bier Höfen 4 II, b) Frau Adolf Rautenberg in Köln, Frankstr. 16, über die im Grundbuch von Köln Bl. 10 726 in Abt. III Nr. 2 für sie behoetrggen⸗ Hypothek von 33 000 Papiermark jetzt 672,61 Gold⸗ mark, 71 F 184/28: a) Käthe Breuer, Aufseherin in Brauweiler, b) Therese Kissel geb. Breuer, c) Gerta Breuer, d) Käthe Breuer, vertreten durch Heinrich Epper, über die im Grund⸗ buch von Köln Bd. 299 Bl. 11 948 in der Abt. III Nr. 5 für den Christian Elsen aus Köln eingetragene Hypothek von 3000 ℳ, 71 F 188 /28: a) Ehefrau Mollerus, b) Ehefrau Stengel, c) Georg Koch, d) Hubert Ismar, e) Frau Sibylla
fsmar, vertreten durch den Notar
⸗R. Flatten in Köln, über die im
rundbuch von Köln Bd. 374 Bl. 14 948 in Abt. III Nr. 8 für den verstorbenen Mehlhändler Anton Koch in Köln ein⸗ getragene Hypothek von 1234 ℳ, 71 F 204/28: Andreas Berendt in Köln⸗ Ehrenfeld, Sömmeringstr. 14, über die im Grundbuch von Ehrenfeld Bd. 36 Bl. 1437 in Abt. III Nr. 4 für die Bank für Landwirtschaft und Gewerbe in Köln eingetragene Hypothek von 25 577,41 ℳ, 71 F 212/28: Frl. Johanna Cahn in Köln, Hohenstaufenring 30, über die im Grundbuch von Köln Bl. 1898 in Abt. III Nr. 2 für sie ein⸗ getragene Teilhypothek von 10 000 ℳ, 71 F 229/28: Kreissparkasse der Land⸗ kreise Köln und Mülheim in Köln, St. Apernstraße 19, über die im Grund⸗ buch von Deutz, Kreis Köln⸗Stadt, Bd. 53 Bl 2105 in Abt. III Nr. 3 für die Kreissparkasse Köln⸗Mülheim ein⸗ getragene Hypothek von 21 000 PM.
ie Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 21. März 1929, vorm. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Reichenspergerplatz 1, Zimmer 361, an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.
Köln, den 5. Dezember 1928.
Amtsgericht. Abteilung 71.
[79372] Aufgebot.
Die Maria Olligs in Godorf und die Köln⸗Bonner Eisenbahnen A. G. in Köln haben das Aufgebot zur Aus⸗ schließung des Gläubigers der auf dem Grundbuchblatt der ihnen gehörigen Grundstücke Rondorf Blatt 2415 in Abt. III Nr. 2 bzw. Wesseling Blatt 739 Abt. III Nr. 18 für die Eheleute Oskar Bock, Förster a. D. und Frau Christine geb. Dormann in Brühl eingetragenen Darlehnshypothek von 1500 ℳ gemäß § 1170 B. G.⸗B. beantragt. Der Gläu⸗ biger wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. März 1929, vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unter⸗
zeichneten Gericht, Reichenspergerplatz 1.
Zimmer 26i, anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden,
widrigenfalls seine Ausschließung mit seinem Rechte erfolgen wird. Köln, den 6. Dezember 1928. Amtsgericht. Abteilung 71.
[79374] Aufgebot.
Der Landwirt Johann Bernard Kröger in Lüsche hat als Grundstücks⸗ eigentümer das I des Hypo⸗ thekenbriefs der zu Artikel 146 der Ge⸗ meinde Vestrup in Abt. III unter Nr. 1 für den Kötter Johann Bernhard Dill⸗ mann in Lüsche eingetragenen Hypothek von 1650 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufg ordert, späte⸗ stens in dem auf den 20. Juni 1929, vorm. 10 Uhr, vor dem oben⸗ bezeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Vechta, 1. Dezember 1928.
Amtsgericht.
[79375]
Der Rentier Adolf Arndt in Lüben⸗ Altstadt hat als Abwesenheitspfleger beantragt, den F“ Landwirt Ernst Hartert, geb. in Kl. Krichen, Kr. Lüben, am 4. Oktober 1853, zuletzt wohnhaft in Groß Heinzendorf, Kr. Lüben, für tot zu erklären. Der be⸗ eichnete Verschollene wird aufge⸗ I sich “ in dem auf den 25. Juni 929, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 10, anberaumten Auf⸗ ebotstermin zu melden, widrigenfalls ie Todeserklärung erfolgen wird. An alle, Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem ericht Anzeige zu machen. Amtsgericht Lüben, Schles., 14. 11.28.
[79376] Aufgebot.
Die Stundenlehrerin Ella Schroeder in Hamburg, An der Alster 1, hat be⸗ antragt, den verschollenen Harry Leo Theodor Schroeder, geb. am 13. No⸗ vember 1862 zu Mühlenbeck, zuletzt Fe in 2bwern aufhältlich im “ 878 in Hamburg, von dort an⸗ geblich nach Mexiko oder Kalifornien ausgewandert, für tot zu erklären. Der bezeichnete erschollene wird aufge⸗ fordert, sich spätestens in dem auf Dienstag, den 17. September 1929, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigen⸗ alls die Todeserklärung erfolgen wird. welche Auskunft über Leben des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Schwerin, den 7. Dezember 1928.
Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
[79383] 3
Ich, der Zetsegah Moritz Rabino⸗ witz aus Haugesund (Norwegen), habe dem Professor Dr. Salo Goldberg 8 Berlin⸗Halensee, E1““ 150, in der notariellen Verhandlung vom 16. Februar 1921 — Nr. 84 des Notariatsregisters des Notars Justiz⸗ rats Benno Schlomann zu Berlin für 1921 — Vollmacht erteilt, mich in allen meinen Angelegenheiten, insbesondere au Gesellscha tsangelegenheiten, ⸗ wohl bei Gerichten und anderen Be⸗ hörden, als auch Privatpersonen gegen⸗ über zu vertreten. Diese Vollmachts⸗ urkunde erkläre ich hierdurch für kraftlos.
Haugesund, den 1. Dezember 1928.
„M. Rabinowitz.
Die öffentliche ““ ist be⸗ willigt. (6. II. 97. 28. nChartortenburg, den 11. Dezember
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
[79377]
Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Aachen vom 26. 11. 1928 ist der Hypothekenbrief Aachen⸗Burtscheid Band 20 Art. 725 Abt. III Nr. 2, lautend auf 25 000 ℳ zugunsten des Nadelfabrikanten Leo Lammertz in Aachen, für kraftlos erklärt worden.
Amtsgericht Aachen. 6.
[793781
Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Aachen vom 27. Nov. 1928 ist der T über die im Grundbuch von Aach Band 30 Bl. 1129 Abt. III Nr. gebildete Post über 4000 ℳ für kraft⸗ os erklärt worden.
Amtsgericht Aachen. 6.
[79379]
Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Aachen vom 19. Nov. 1928 ist der Hypot ekenbricl über die im Grundbuch von eiden Band 11 Art. 542 Abt. III Nr. 1 eingetragene Hypothek von 2400 ℳ für kraftlos erklärt worden.
Amtsgericht Aachen. 6. [79382]
Der am 13. 7. 1925 erteilte Evb⸗ schein nach dem am 16. 6. 1925 ver⸗ storbenen Kaufmann Bruno Goldstei
An alle oder Tod
achen ⸗Burtscheid
aus Berlin, Schönhauser Allee 112, wird für kraftlos erklärt. — 23. VI. 41. 25. Amtsgericht Berlin⸗Wedding, den 6. 12. 1928.
[79380]
Durch Ausschlußurteil vom heutigen Tage ist der am 29. Januar 1887 hier⸗ elbst geborene Maurer Robert Dümke ür tot erklärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1924 festgestellt.
Bärwalde, N. M., 5. Dezb. 1928.
Das Amtsgericht.
[79381] Durch Ausse “ vom 22. No⸗ vember 1928 ist der am 2. Dezember
Albert Lehnert in Osterode für tot er⸗
klärt. Als Zeitpunkt des Todes wird
der 1. Januar 1925 festgestellt.
Osterode, Ostpr., Novb. 1928. Amtsgericht.
4. Leffentliche Zustellungen.
[79385] Oeffentliche Zustellung.
Es klagen: 1. die Ehefrau Schlosser Karl Dördrechter, Luise geb. Zindel in Gerthe⸗Harpen, Heinestr. 8, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Luß in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Dortmund, 2. die Ehefrau Anstreicherpolier Hans Heue, Franziska 8 Anlauf in Dortmund, Unionstr. 24,
r
ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stegmann in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Dortmund, 3. die Ehefrau Valentin Vogt, Antonie geb. Wüstefeld in Brambauer, Sudberg⸗ traße 6, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Witte in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Brambauer, 4. die Chefrau Händler Heinrich Willeke, Paula geb. Pielsticker in Westönnen bei Werl i. W. bei Landwirt Pielsticker, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schneider in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Dortmund, Rolandstr. 6. 5 die Ehefrau Arbeiter Heinrich Wilms, Auguste Elisabeth geb. Kreisel in Dortmund, Leierweg 34, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bvandhoff in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Dortmund, Ike⸗ straße 8, 6. die Ehefrau des Formers Hermann Wilhelm Schade, Anna geb. Späth in Dortmund⸗Huckarde, Mengeder Straße 83 Pth grelechschcsgtsn. Rechtsanwalt Luß in Dortmund, gegen ihren Ehemann, zuletzt wohnhaft in Dortmund⸗Huckarde, 7. der Wiegemeister Richard Sochhöfer in Dortmund, Republikplatz 23, jetzt Blücherstr. 25, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i v; in Dortmund, gegen seine Ehefrau Anna Sochmierda geb. Blasczyk, früher in Bismarckhütte, Bismarckstr. 130 (Polen), 8. die Ehe⸗ rau Bergmann Wilhelm Knüpp,
aria geb. Bauer in Groß Holthausen bei Barop Nr. 13 bei August Bauer, rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Harkmann in Dortmund, heßen ihren Ehemann, früher in Kruke wohnhaft 9. die Ehefrau Bergmann Friedri Pause, Else geb. Risse in Castrop⸗ Rauxel, Breckenstr. 16, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Brandhoff in Dortmund, gegen ihren Ehemann, früher in Castrop⸗Rauxel, mit dem An⸗ trage auf Ehescheidung, zu 7 mit dem Eventualantrage auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens. Die Kläger laden die Beklagten, deren Aufenthalt un⸗ bekannt ist, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Dortmund, und zwar: zu 1 bis 3 vor die 3. Zivilkammer auf den 31. Januar 1929, vormittags 9 Uhr, auf Zimmer 33, zu 4 bis 7 vor die 4. Zivilkammer auf den 31. Januar 1929, vormittags 9 Uhr, auf Zimmer 77, und zu 8 und 9 vor die 8. Zivilkammer auf den 25. Januar 1929, vormittags 9 Uhr, Zimmer 77, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht
evollmächtigten vertreten zu lassen.
Dortmund, den 7. Dezember 1928 Der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des Landgerichts.
[79390] Oeffentliche Zustellung. Die Kaufmannsfrau Gertrud Reich geborene Bernitzkv in Gleiwitz, Prozeß⸗
4 bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ehrlich in
Gleiwitz klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Franz Reich, früher in Glei⸗ witz jetzt unbekannten Aufenthalts mit dem Antrage auf Scheidung ihrer Ehe aus Verschulden des Beklagten aus § 1568 B. G.⸗B. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Zivilkammer des Landgerichts in Gleiwitz auf den 11. Fe⸗ bruar 1929, vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Gleiwitz, den 4. Dezember 1928. Der Urkundsbeamte
Geschästsstelle des Landgerichts.
1900 geborene Sohn des Fabrikbesitzers
üugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗
[79391] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Anna Marie Maßlauk, geb. Gilke in Hamburg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. G. u. W. Müller, tlagt gegen thien Ehemann,. Kaufmann Karl Richard Alex Maßlauk, unbekannten Aufenthalis aus § 1568 B. G.⸗B., mit dem Antrage, die Ehbe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für den schuldigen Teil zu erklären. Die Kägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Hamburg. Zivilkammer 8 (Zivil ustizgebäude, Sievekingplatz), auf den 19. Februar 1929, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Hamburg, den 10. Dezember 1928. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
[79395] Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Herbert Gnischewski, vertreten durch das Bezirksjugendamt Prenzlauer Berg, Prozeßbevollmächtigter: Stadtvormund Walther Schiele, ebenda, klagt gegen den 8 Bourgeois, zu⸗ letzt Hennigsdorf, Neuendorfer Str. 9, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Be⸗ hauptung, daß der Beklagte der Vater des am 23. 9. 1927 von der unv. Selma Gnischewfki geborenen Klägers sei, mit dem Antrage auf kostenpflichtige vorläufig vollstreckbare Verurteilung, an den Kläger von der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine Vierteljahrsrente von 120 RM im voraus zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin⸗Wedding in Berlin N. 20, Brunnen⸗ platz auf den 5. April 1929, vormit⸗ tags 9 Uhr, Zimmer 52 II, geladen. — 3. C. 1997. 28.
Berlin⸗Wedding, 10. Dezember 1928.
Der Urkundsbeamte des Amtsgerichts.
[79397] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Alma Allertz geb. Mittel⸗ dorf in Bochum, Klarastraße 14 a, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Schlag⸗ hecke in Bochum, gegen ihren Ehe⸗ mann, den Anstreicher Johann Allertz, früher in Bochum, Klarastraße 14 a, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte der Vater des von ihr zu er⸗ wartenden Kindes sei, und daß der Be⸗ klagte, nachdem die Ehe der Parteien durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum geschieden und der Beklagte für den alleinschuldigen Teil erklärt sei, sich seiner Unterhaltspflicht entziehe, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung
des Beklagten durch vorläufig vollstreck⸗
bares Urteil, an die Klägerin 200 RM (zweihundert Reichsmark), ferner der Klägerin eine monatlich im voraus fällige Rente von 100 RM leinhundert Reichsmark) zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht, hier, auf den 31. Januar 1929, vormittags 9 Uhr, Zimmer 45, geladen.
Bochum, den 22. November 1928.
Hgarmann, Justizobersekretär. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
[79396] Oeffentliche Zustellung. Der minderjährige Johann Swieck, vertreten durch seinen Vormund, den Fabrikanten Joser Heuel in Attendorn, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Berger in Bochum, klagt gegen den Arbeiter Johann Friedrich, früher in Bochum, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte der Vater des am 19. November 1922 von der Anella Swieck, geborenen Klägers sei, mit dem Antrage auf kostenpflcchtige Verurteilung des Berlagten durch vor⸗ läufig vollstreckbares Urteil, dem Kinde von seiner Geburt — 19. November 1922
— an bis zur Vollendung seines sechzehnten
Lebensjahres als Unterbalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von monatlich 25 RM zu zahlen, und zwar die rück⸗ ständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am 1. eines jeden Monats. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht, hier, auf den 31. Januar 1929, 9 Uhr, Zimmer 45, geladen. Bochum, den 24. November 1928.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle 21.
des Amtsgerichts.
[79398]) Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Hans Helmuth Flentie, geboren am 15. Oktober 1928 zu Bremen, vertreten durch das Jugendamt, Amtsvormundschaft Bremen, klagt gegen den Johann Heinrich Wilhelm Schröder, zuletzt wohnhaft gewesen in Bremen, Häfen 6, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung eines jährlichen Unterhalts von RM 420 für die Zeit vom 15. Oktober 1928 bis 14. Oktober 1944, vierteljährlich im voraus zahlbar, zu verurteilen. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Bremen, Gelichtshaus, I. Obergeschoß, Zimmer Nr. 79, auf den 15. Februar 1929, vormittags 9 ½ Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt⸗ gemacht. Bremen, den 7. Dezember 1928. Der⸗ Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
atschen Ieichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 13. Dezember
1928
[79401] Oeffentliche Zustellung.
Die minderjährige Elnjabeth Leber aus Solingen, vertreten durch ihren Vormund, den Tiefbauunternehmer Franz Wolny aus Solingen, Weststraße 35, Klägerin klagt gegen den Pflasterer Johann Leber, zu⸗ letzt wohnhaft zu Solingen, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, Beklagten, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte seiner Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber nicht nachkomme, mit dem Antrag auf Zahlung einer im voraus zu entrichtenden Unterhaltsrente vom Tage der Klage⸗ zustellung von monatlich 50 Reichsmark. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht, hier, Wupperstraße 60, Zimmer Nr. 13, auf den 8. Februar 1929, 10 Uhr, geladen. Die Einlassungsfrist ist aut 3 Wochen festgesetzt.
Solingen, den 5. Dezember 1928. Schmal, Justizobersekretär, als Urkunds⸗ beamter der Geschäͤftsstelle des Amtsgerichts.
[79402) Oeffentliche Zustellung. Die minderjährige Elfriede Grönke, vertreten durch das Jugendamt Friede⸗ berg, Nm., Prozeßbevollmächtigter: Justiz⸗ obersekretär Rohrbeck in Vietz, klagt gegen den Arbeiter Willi Thiele, früher in Gr. Rehne, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß er der Mutter der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe, mit dem Antrage auf Zahlung von 60 RM Unter⸗ halt vierteljährlich. Zur weiteren münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Vietz, Zimmer Nr. 5, auf den 15. Jannar 1929, 9 Uhr, geladen. 4 Vietz, den 14. November 1928.
Das Amtsgericht.
[79384] Oeffentliche Zustellung. Die Witwe Flora Noske geb. Kneisel in Altona⸗Blankenese, Caprivistraße 40 Prozeßbevollmächtigte: 2 echtsanwälte Justizrat Löwenhagen, Dr. Seydel, Willhöft und Dr. Junge in Altona⸗ Blankenese, klagt gegen 1. den Ludwig Arnemann in Altona, Gottorpstr. 46, 2. den Kaufmann Karl Hinterlach, rüher in Altona, Heinrichstraße 42, etzt unbekannten Aufenthalts, wegen Fseberen aus Schuldübernahme, mit dem Antrage, die Beklagten als Ge⸗ samtschuldner zu verurteilen, an Kläger zu zahlen 2788,75 GM, und zwar auch bei Vermeidung der Zwangs⸗ vollstreckung in das dem Beklagten u 2 ehörige, im Grundbuch von Kl. Flott⸗ ek Blatt 356 verzeichnete Grundstück wegen der dort in Abt. III Nr. 1 ein⸗ W Hypothek von 8000 GM. ie Klägerin ladet den Beklagten Hinterlach zur mündlichen Verhandlung s Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Altona (Elbe) 8 den 6. Februar 1929, vormitta 11 Uhr, mit der Aufforderung, sic durch einen bei diesem Gericht zue gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Altona, den 8. Dezember 1928. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Zivilkammer 2. [79393] Oeffentliche Zustellung. Der Fabrikant August Gärtner in Berlin N. 54, Lothringer Straße 39, rozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ritz Loevy und Solon in Berlin 80. 10, Cöpenicker Straße 32, klagt gegen den Wilhelm Stauf, früher in Berlin, Borsig⸗ straße 43, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Be⸗ klagte ihm für gelieferte Ware den Betrag von 79,80 ℳ schulde, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 79,80 RM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. November 1928 zu zahlen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗Mitte, Abteilung 73, Neue Friedrich⸗ straße 14/15, I. Stockwerk, Zimmer Nr. 253/55, auf den 30. Januar 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. Berlin, den 6. Dezember 1928. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abteilung 73. [79394] Oeffentliche Zustellung. Das Fräulein Frieda Ehlert in Berlin W. 50, Neue Ansbacher Str. 15 bei Ruppin, klagt gegen den Ingenieur Walther Stahn, früher hier, Stuben⸗ tauchstr. 12 b, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Darlehnsforderung, mit dem Antrage auf kostenpflichtige vorläufig voll⸗ streckbare Verurteilung zur Zahlung von 405 RM. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗Schöneberg, Grunewaldstr. 66/67, Zimmer 31, auf den 28. Januar 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. Berlin⸗Schöneberg, den 4. Dezember 1928. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[79386] Oeffentliche Zustellung.
Die verwitwete Frau Rosa 885 eb. Horn in Berlin⸗Lichtenberg, Wil⸗ elmstr. 78/79, Klägerin, Proze bevoll⸗ mächtigter: Kechtsanwalt Dr. Paul Posener, Berlin W. 30, Motzstr. 22 klagt gegen den Kaufmann Samuel Kaplan, S. in Paris, 190 Avenue Victor Hugo⸗ Beklagter, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, wegen Fest⸗
11A“