Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1928. S. 2.
180323] E. F. Ohle's Erben Aktien⸗ gesellschaft, Breslau.
Hierdurch gestatten wir uns, unsere
Aktionäre zu der am Dienstag, den 29. Januar 1929, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaale des Schlesischen Bantvereins. Filiale der Deutschen Bank, Breslau, Albrechtstraße 33/36. stattfindenden ordentiichen Generalversammlung ergebenst einzuladen.
Tagesordnung:
1. Erstattung des Geschäftsberichts und Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1927/28.
2. Genehmigung der Bilanz sowie der (Gewinn“⸗ und Verlustrechnung. Ent⸗ lastung des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats.
3. Aussichtsratswahl.
Zur Teilnahme an de Generalver⸗ lammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche gemäß § 14 der Satzungen, spätestens am dritten Werktage vor der an⸗ beraumten Generalversammlung, während der üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien entweder bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar oder bei den Bank⸗ häusern:
Schlesischer Bankverein, Filiale der
Deutschen Bank, Breslau,
Effettenkasse der Deutschen Bank Berlin,
Georg Fromberg & Co., Berlin,
Abraham Schlesinger, Berlin, hinterlegt haben und bis nach abgehaltener Generalversammlung dort deponiert lassen.
Breslau, den 14. Dezember 1928.
Der Vorstand. Feeerereürerrcerrrerrerren exrezerage; [79825]
Bilanz am 31. Dezember 1927.
Aktiva. ℳ Filmabschlüsse... 518 673
BPuassiva. Kreditoren... 387 875 Aktienkapital Bankkonto . Reingewin
518 673 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
518 673
Verlust. Handlungsunkoftenkonto
Zinsenkonto.. 4 489 ANI 94820
13 579]8 Gewinn. Kovienkonto 2 202 Lizenzenkontio... 504 — Material, Photos usw. 5 535ʃ11
eeer 8Z1““ 2 027 30
““ . [33 311104 43 579,58 Durch Generalversammlungsbeschluß
vom 28. August 1928 wurde Herr Marcel
Hellmann zu Berlin aus dem Vorstand
der Gesellschaft abberufen. Nero⸗Film A.⸗G. Der Vorstand.
xeExxexireexxexexxmeTeee.ü racg enne
[79821
p Aktienmalzfabrik Karl Hoffmann
A. G., Bayreuth.
Bilanz für den 30. September 1928.
Aktiva. V Gebäude .. 126 170—- Maschinen.
nventar.
Kafsfe .. Postscheck. Effekten. Vorratsaktien Debitoren . Vorräte..
4 500
20 001
5 9 0 00 2 0 0̃2 95
Passiva.
Aktienkapital . — 240 000 —0 Reservefonds 524 07 Kreditoren 3 773,15 IAIIIe“ 85 177 30
Rückstellungen. 8 1 200
Gewinnvortrag aus 1927 3 899 72 Reingewinn aus 1927/28 22 96654
357 540 78
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
36 230—f 3 920,—
705 82 252 56
18 117 50 17 25485 130 389,05
357 52078
für den 30. September 1928.
Soll. Abschreibungen. 9 575 Unkosften. 8 70 596 Steuemn. 8 597 Kursdifferenzen.. 46 Gewinnvortrag 1927 3 899 Reingewinn 1927/28 .. 22 966
115 682 33
Betriebsüberschuß... 111 31451
Gewinnvortrag aus 1927 3 899/72 Kursdifferenz). . . . 468710 115 682 33
Die Generalversammlung vom 7. De⸗ zember 1928 hat die Verteilung einer Dwidende von 4 % auf das Stammkapital von RM 240 000 beschlossen und erfolgt. die Auszahlung auf Grund der Vorlage des Dividendenscheins Nr. 1 ab 1. Januar 1929 bei der Bayerischen Staatsbank in
Bayreuth. Bayreuth, den 7. Dezember 1928. Der Vorstand. Hoftmann. Lebrecht.
[803188 Bekanntmachung
des Württembergischen Kreditver⸗
eins, Aktiengesellschaft, Stuttgart,
8 % ige reichsmündelsichere Gold⸗
hypothekenpfandbriefe Reihe XII betreffend.
Gemäß § 40 Abs. I des Börsengesetzes hat das Württ. Wirtschaftsministerium angeordnet, daß es für die Zulassung dieser Pfandbriefe zum Börsenhandel in Stutt⸗ gart der Einreichung eines Prospettes nicht bedarf.
Die Reihe XII im Betrage von GM 5 000 000 ist eingeteilt in folgende Stücke:
Buchst. C Nr. 13951/14650 zu G, 100
„ D Nr. 10951/11600 zu GM 200
„ E Nr. 14701/15900 u GN 500
8 F Nr. 22051/23950 zu GM 1000 „ G6 Nr. 8921/9770 zu GM 2000
H Nr. 1821/1940 zu GM 5000.
Hie Stücke lauten auf den Inhaber. Zinstermine 1. Arril und 1. Oktober. Die Goldhyvpothekenpfandbriefe sind bis 1. April 1934 unkündbar und spätestens bis 1. Oktober 1968 zu tilgen. Die Rück⸗ zahlung erfolgt im Wege der Auslofung, der Kündigung oder des Rückkaufs. Alle die Goldhypothekenpfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere nach den Ziehungen die Nummern der gezogenen Stücke sowie eine Liste der früher aus⸗ gelosten, aber noch nicht eingelösten Stücke werden im Deutschen Reichsanzeiger, Württ. Staatsanzeiger und in einer Stutt⸗ garter Tageszeitung veröffentlicht.
Die Zinsscheine sowie die ausgelosten und gekündigten Stücke werden kostenfrei an unserer Kasse in Stuttgart eingelöst. Daselbst werden auch die neuen Zinsschein⸗ bogen ausgegeben. Im Falle einer Kon⸗ vertierung wird eine Stelle eingerichtet und bekanntgegeben, bei der die Kon⸗ vertierung kostenfrei erfolgt.
Stuttgart, im Dezember 1928.
Württembergischer Kreditverein Aktiengefellschaft.
Leipziger Handels⸗ und Verkehrs⸗Bank A.⸗G.
II. Bekanntmachung.
Zwecks Durchführung der Beschlüsse unserer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 25. November 1924 hatten wir u. a. im Deutschen Reichsanzeiger vom z. Februar 1925 unsere Attionäre auf⸗ gesordert, ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis 26. Februar 1925 zum Umtausch einzureichen. Wir verlängern hiermit die Einreschungsfrist bis zum 15. Februar 1929 ein⸗ schließlich, und zwar findet bis zu diesem Zeitpunkt an unseren Kassen
Leipzig S. 3, Kantstr. 111,
Leipzig C. 1, Kurprinzstr. 9, während der üblichen Geschärtsstunden ein Umtausch dergestalt statt, daß gegen Ein⸗ reichung von
nom. PM 8000 alter Aktien RM 20.
neue Aktien bzw
nom. PM 40 000 alter Aktien RM 100
neue Aktien “ einschließlich laufender Gewinnanteilscheine Zug um Zug ausgegeben werden. 38
Alte Aftien, die bis 15. Februar 1929 zum Umtausch in neue Aktien nicht ein⸗ gereicht werden oder deren Gesamtnennwert die zum Umtausch in Reichsmarkaktien er⸗ orderliche Summe nicht erreicht und die uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Inhaber zur Verfügung gestellt werden, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ stimmungen für kraftlos erflärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Papier⸗ markaktien tretenden Reichsmarkaktien unserer Gesellschaft werden nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für sie hinterlegt. [79842]
Leipzig, 12. Dezember 1923. — Leipziger Handels⸗ und Verkehrs⸗
Bank A.⸗G. Hugo Vogel. Ermiisch.
20 000 Stück zu je RM
Dresden errichtet.
aller zur Erreichung dieser Zwecke er
teilscheinen oder S
[80134] Prospekt über nom. RM 3 250 000,— neue auf den Inhaber lantende Stammaktien, 2 250 Stück zu je RM 1000,— Nr. 213 401 — 213 650 100,— Nr. 213 651 — 233 650 1 000 Stück zu je RM 1000,— Nr. 233 651 — 234 650 und nom. RM 2 000 000,— (eine Reichsmark = 1⁄½ %0 kg Feingold) * ige Teilschuldverschreibungen mit Zusatzverzinsung, rückzahlbar zu 110 % bzw. 115 %, 88 1250 Stück zu je RM 200,— Reihe A Nr. 1 — 1250 900 Stück zu je RM 500,— 152 B Nr. 1251 - 2150 500 Stück zu je RM 1000,— Reihe C Nr. 2151 — 2650 400 Stück zu je RM 2000,— Reihe D Nr. 2651 — 3050 der
Bank für Brau⸗Industrie, Berlin. Die Gesellschaft wurde unter der Firma „Bank für Brau⸗Industrie“ am 8. Juni 1899 mit dem Sitz in Berlin und einer Zweigniederlassung in
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte aller Art, welche sich auf das Gebiet der Brau⸗Industrie, die Herstellung die Verarbeitung von
und den Vertrieb von Bier und
owie auf den Erwerb und die Herstellung orderlichen Gegenstände beziehen. Ins⸗ besondere ist 13. auch der Erwerb und der Wiederverkauf von Aktien, An⸗ Zuldverschreibungen sowie sonstiger Werte von Brauereien und verwandten Unternehmungen und endlich auch die Betätigung und Be⸗ teiligung bei anderen Industrien zulässig. Die Firmg kann weitere Zweig⸗ niederlassungen im Deutschen Reiche und außerhalb desselben errichten.
Das Grundkapital der Gesellschaft betrug bisher nom. RM. 10 045 000,—,
Inhaber lautend.
eingeteilt in 200 000 Stammaktien Nr. 1 — 200 000 zu je nom. RM 20,—, 8500 Stammaktien Nr. 200 001 — 206 500 und Nr. 206 851—208 850 zu je nom. Reichs⸗ mark 100,—, 5150 Stammaktien Nr. 206 501 — 206 850 und Nr. 208 851 — 213 650 zu je nom. RM 1000,—, 3000 Vorzugsaktien zu je nom. RM 14,— Nr. 1—3000 und 3000 Vorzugsaktien zu je nom. RM 1,— Nr. 3001 — 6000, sämtlich auf den
Anläßlich der letzten Kapitalserhöhung (2. März 1927) war ein Betrag von nom RM 900 000,— neuen Aktien zum Kurse von 101 % an ein unter Führung des Bankhauses Gebr. Arnhold,⸗ resden⸗Berlin, stehendes Konsortium
gegeben worden, mit der Verpflichtung, diese Aktien der Gesellschaft zum tausch⸗
schaft zum Bezug 8N. zu vereinbarenden Bedingungfe anzubieten. Von 7
diesen nom. RM 900.
lichen Generalversammlung vom 2. März 1927 im Geschä 2 RM 200 000,— zum Erwerb von nom. RM 320 000,— Sachsenwerk⸗Aktien und im laufenden Geschäftsjahr 1928/29 weitere nom. RM 200 000,— zum Erwerb
weisen Erwerb fremder Aktien zur Verf ) eit 1 bis zum 1. Juli 1929 dazu nicht benötigt werden, sie den Aktionären der Gesell⸗
— Aktien sind gemäß den Be blüs
ügung zu halten, soweit die Aktien aber
14
r
en der außerordent⸗ tsjahr 1927/28 nom.
von nom. RM 300 000,— Aktien der Ulmer Brauerei⸗Gesellschaft A.⸗G., Ulm, verwandt worden. Die dnn nom. RM 500 000,— Aktien sind anläßlich der
neuen Kapitalserhöhung im
Juli 1928 den Aktionären zum Bezuge angeboten
worden (s. unten). Diese gesamten nom. RM 900 000,— Aktien sind Gegenstand
dieses Prospekts.
Die ordentliche Generalversammlung vom 25. Juni 1928 hat zwecks Verstärkung der Betriebsmittel eine weitere Erhöhung des Stammaktienkapitals um höchstens nom. RM 5 000 000,— auf höchstens nom. RM 15 000 000,— und des Vorzugsaktienkapitals um nom. RM 55 000,— auf nom. RM 100 000,— be⸗
schlossen.
Diese Erhöhung ist zunächst um einen Betrag von nom. RM 3 000 000,—
Stammaktien und nom. RM 55 000,— Vorzugsaktien durchgeführt worden, und
war durch Ausgabe von 21 550 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Aktien, je ab 1. April 1928 gewinnanteilsberechtigt sind. Das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die nom. RM 3 000 000,— neuen Stamm⸗
Konsortium zu Pari begeben mit der
Stammaktien je nom. RM 300,—
6 ½⅛ % ige Obligationen mit Zinsen und Gesamtpreis von RMN 700,— zuzügli können. Gleichzeitig wurde das Konsortium verpflichtet, hierbei die aus der früheren Kapitalserhöhung vom Juni 1927 stammenden und noch in seinem
aktien, von denen nom. RM 2 350 000,— ebenfalls Gegenstand dieses Prospekts sind, wurden an ein unter Führung des Bankhauses Gebr. Arnhold stehendes Verpflichtung, daraus den Inhabern der bisher umlaufenden Stammaktien im Gesamtbetrage von nom. RM 9 500 000,— ein Bezugsrecht dergestalt einzuräumen, daß für je nom. RM 1000,— alte neue Stammaktien mit Dividende ab 1. April 1928 und je nom. RM 200,— von der Gesellschaft auszugebende Zusg perzinsung ab 1. August 1928 zum
Börsenumsatzsteuer bezogen werden
Besitz befindlichen nom. RM 500 000,— Stammaktien mit zum Bezuge an⸗ zubieten. Von den neuen nom. RM 3 000 000,— Stammaktien wurden deshalb nom. RM 650 000,— neue Stammaktien zum Angebot an die Aktionäre nicht
benötigt. Diese nom. RM 650 000,— Aktien mit den Nummern 212 751 — 213 400,
die nicht Gegenstand dieses Prospekts sind, sollen, soweit sie nicht zu An⸗
geboten werden.
gliederungszwecken gebraucht werden, später den Aktionären zum Bezuge an⸗
Das Uebernahmekonsortium hat sich verpflichtet, den gesamten, aus dent
Angebot an die Stammaktionäre sich ergebenden Erlös abzüglich der durch die
Transaktion entstehenden Kosten, Steuern, Auslagen usw. an die Gesellschaft ab⸗
zuführen. Bei der Begebung der nom. ein Agio noch ein Disagio entstanden.
RM 2 000 000,— Obligationen ist weder Das bei der Begebung der Bezugsaktien erzielte Aufgeld, das abzüglich der 3,60 % des Erlöses, die dem Konsortium zu⸗ 88 etwa RM 1 200 000,— beträgt, wird entsprechend den gesetzlichen Be⸗ timmungen dem gesetzlichen Reservefonds zugeführt werden. “
Die nom. RM 55 000,— neuen Vorzugsaktien, die auf den Inhaber und über je RM 100,— (Nr. 451 — 1000) lauten und deren E mit dem 1. April 1928 beginnt, wurden zu Pari an die Allgemeine Treuhand⸗Aktien⸗ Gesclscatt Dresden, begeben. Die neuen Vorzugsaktien sind den alten Vor⸗ zugsaktien gleichberechtigt. Die Stückelung der alten nom. RM 45 000,— Vor⸗ zugsaktien, die bisher aus 3000 Stück zus je nom. RM 14,— Nr. 1 — 3000 und 3000 Vorzugsaktien zu je nom. RM 1,— Nr. 3001— 6000 bestanden, ist dahin ge⸗ ändert worden, daß diese nunmehr auch aus Stücken zu je nom. RM 100,— (Nr. 1— 450) bestehen.
Die Durchführung der weiteren Erhöhung des Stammaktienkapitals um höchstens nom. RM 2 000 000,—, die auf den Inhaber und über je nom. Reichs⸗ mark 1000,— lauten und vom 1. April desjenigen B an gewinnanteils⸗ berechtigt sind, in welchem sie zur Ausgabe gelangen, ist dem Ermessen des Vor⸗ — überlassen. Die Ausgabe dieser neuen Aktien dach aber nicht unter 101 2¼ es Nennbetrags geschehen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Der nächsten Generalversammlung wird von der Verwaltung ein Antrag unterbreitet werden, daß diese Kapitalserhöhung hinfällig wird, falls 1 urchführung nicht bis zum 31. Dezember 1933. 8e. ist. Sofern die Vurchführung der Kapitalserhöhung nicht bis zum 31. Dezember 1930 er olgt ist, oll die Verwaltung gehalten sein, die nach dem 31. Dezember 1930 auf Grund
er erteilten Ermächtigung etwa neu geschaffenen Aktien ausschließlich für die
Ablösung der Obligationsschuld in Gemäßheit des § 4 der auf Seite 6 dieses Prospekts abgedruckten Anleihebedingungen zu verwenden. Das Stimmrecht auf diese nom. RM 2 000 000,— Aktien soll nach der Durchführung der Erhöhung so lange ruhen, wie der Gesellschaft selbst das ausschließliche2 erfügungsrecht über diese Aktien zusteht. — Diese nom. RM 2 000 000,— neuen Stammaktien sind nicht Gegenstand dieses Prospekts.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr nom. Reichsmark 13 100 000,— und ist eingeteilt in 200 000 Stammaktien Nr. 1 — 200 000 zu je nom. RM 20,—, 8500 Stammaktien Nr. 200 001 — 206 500 und Nr. 206 851 bis 208 850 zu je nom. RM 100,—, 5150 Stammaktien Nr. 206 501 — 206 850 und Nr. 208 851 — 213 650 zu je nom. RM 1000,—, 20 000 Stammaktien Nr. 213 6511 bis 233 650 zu je nom. RM 100,—, 1000 Stammaktien Nr. 233 651 — 234 650 zu je nom. RMN 1000,— und 1000 Vorzugsaktien Nr. 1—1000 zu je nom. Reichs⸗ mark 100,—. Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber un sind voll gezahlt. Die Aktien Nr. 1—10 000 tragen die Unterschrift des Vorstands, dier faksimilierte Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Unterschrift des Kontroll⸗ beamten; die Aktien Nr. 10 001 — 20 000 tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Kontrollbeamten. Die Aktien Nr. 20 001 — 234 650 und die Vorzugsaktien, letztere mit Nr. 1—1000, tragen die faksimilierten Unterschriften des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die eigen⸗ händige Unterschrift des Kontrollbeamten. Ueber die Aktien Nr. 40 001 — 178 000 ist für je nom. RM 120,— eine Aktienurkunde ausgefertigt. Der Vorstand ist beechet über mehrere Aktien der Nr. 40 001— 200 000 eine Urkunde aus⸗ zufertigen. 8
Die Vorzugsaktien sind mit folgenden Rechten ausgestattet: Sie haben vor den übrigen Aktien ein Vorrecht auf einen Gewinnanteil von 6 % der ge⸗ leisteten Einzahlungen mit Nachzahlungspflicht; die Vorzugsaktionäre erhalten ferner für jedes auf die Stammaktien über 25 % hinaus zur Verteilung ge⸗ langende angefangene 1 % Dividende ein weiteres ½ % Zusatzdividende, für die sämtliche für die 6 % ige feste e geltenden Bestimmungen An⸗ wendung finden. Wird eine Einzahlung im Laufe eines Geshüfteie res ge⸗ leistet, so ist hierauf der Vorzugsgewinnanteil für dieses Geschäftsjahr nach dem Verhältnis der Zeit zu entrichten. Falls jedoch 6 % Zinsen auf den ein⸗ zuzahlenden Betrag seit Beginn des Geschäftsjahres bis zur Einzahlung gezahlt werden, so ist der Vorzugsgewinnanteil auf die Einzahlung für das ünze Ge⸗ schäftsjahr zu entrichten. Keicht der verteilbare Reingewinn zur Zahlung des Vorzugsgewinnanteils von 6 %, nicht aus, so ist jedesmal der fehlende Betrag aus dem Reingewinn der nächstfolgenden Jahre vorweg zu entnehmen.
Bei einer etwaigen Liquidation erhalten die Inhaber der Vorzugsaktien
aus dem Liquidationserlös, bevor eine Ausschüttung an die Stammaktionäre er⸗ folgt, einen Anteil bis zur Höhe von 112 % des Nennbetrags ihrer Aktien, und zwar im Verhältnis zu den auf 8 geleisteten Einzahlungen, zuzüglich etwaiger rückständiger Vorzugsgewinnanteile sowie zuzüglich 6 % des Nennbetrages der eleisteten Einzahlungen seit Beginn des Geschäftsjahres, in welchem die Liqui⸗ ation beschlossen worden ist. Der darüber hinaus sich ergebende Liquidations⸗ erlös fällt den Stammaktionären allein zu. Die Umwandlung der Vorzugs⸗ aktien in Stammaktien durch Beschluß der Generalversammlung ist zulässig.
Die Vorzugsaktien sind mittels Fenig. Ankauf von Aktien oder in ähnlicher Weise rückzahlbar. Die Gefellschaft ha das Recht, sie jederzeit ganz oder teilweise nach mindestens sechämneonat er Kündigung mit 112 % ihres Nennbetrages zuzüglich etwa rück kängiger I Lea SSe e- sowie 6 % laufender Stückzinsen zurückzuzahlen. „Erfolgt die Einziehung aus dem verfügbaren Gewinn, so sollen in einem Geschäftsjahr nicht weniger als 1 % und nicht mehr als 10 % der Vorzugsaktien Köül6t werden. Zu der Einziehu der Vorzugsaktien bedarf es außer den Beschlüssen der müinsombe General⸗ versammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Stamm⸗ aktionäre. Die Nummern der zu kündigenden und zu tilgenden Vorzugsaktien werden durch das Los zu notariellem Protokoll bestimmt und einmal in den Ge⸗ ö zur Aufkündigung veröffentlicht. Die Auszahlung findet nach
blauf von sechs Monaten seit der Kündigung gegen Rückgabe der ausgelosten Vorzugsaktien nebst laufenden Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen statt, unbeschadet des Rechtes auf Erhebung der für frühere Jahre etwa noch nachzuzahlenden Gewinnanteile. b
Von den nom. RM 100 000,— Vorzugsaktien besinden sich nom. Reichs⸗ mark 45 000,— im Besitz eines unter Führung des Bankhauses Gebr. Arnhold, Dresden⸗Berlin, stehenden Konsortiums und 9 M 55 000,— im Besitz der All⸗ gemeinen Treuhand⸗Aktien⸗Gesellschaft, Dresden. 18 1
Der Vorstand besteht zurzeit aus den Herren Stadtrat Dr. Johannes Krüger in Dresden, Oskar Thieben in Berlin, Alfred Behrend in Dresden und Dr. Hans Friedmann, Berlin.
Der von der ordentlichen Generalversammlung zu wählende Anfsichtsrat besteht aus mindestens neun Mit liedern, gegenwärtig aus den Herren: Dr. Heinrich Arnhold, bayr. Konsul, Bankier, Mitinhaber des Bankhauses Gebr⸗ Arnhold, Dresden⸗Berlin, Vorsitzender; Curt Sobernheim, Direktor der Com⸗ merz⸗ und Privat⸗Bank Arttiengeseg chaft, Berlin, stellvertretender Vorsitzender; Hans Arnhold, Mitinhaber des Bankhauses Gebr. Arnhold, Dresden⸗Berlin, Felwerenender Vorsitzender; Fritz Andrege, Geschastelühgen der Firma Hardy & Co., G. m. b. H., Berlin; Konsul Siegfried Aufhäuser, Bankier, i. Fa. H. Auf⸗ häuser, München; Richard Chrzescinsti, Regierun srat a. D., Berlin; Fritz Hirsch, Kaufmann, i. Fa. S. Hirsch, Frankfurt a. M.; Werner Janke, Direktor der Berliner Kindl Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin; Ernst Mathias, Dresden, Generaldirektor de Radeberger Exportbierbrauerei Aktiengesellschaft, Radeberg; Wilhelm Reinhardt, Generaldirektor der Leipziger Bierbrauerei zu Reudnitz, Riebeck & Co. Aktiengesellschaft, Leipzig; Ernst Sander, Direktor der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin; Dr. Hermann Schmitt, Geheimer Rat, Ministerialdirektor a. D., Dresden; Dr. jur. Walter Schreiber, Mitinhaber des Bankhauses H. C. Plaut, Leipzig; Kommerzienrat Dr. Hermann Schülein, Generaldirektor der. Aktienbrauerei zum Löwenbräu, München; Kommerzienrat Maximilian Stein, Privatier, Berlin; Siegfried Weinmann, Direktor der Schöfferhof⸗Binding⸗Bürgerbräu Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M. 1 8 16 8
Die Mitglieder des Auffichtsrats beziehen außer dem Lrsch ihrer Auslagen für ihre Tätigkeit eine jährliche, auf Cvö zu verbuchende Vergütung von RM 1500,—, während die Mitglieder des aus der Nitte des Aufsichtsrats ge⸗ bildeten engeren Ausschusses weitere RM 1500,— jährlich erhalten. Der Vor⸗ sitzende erhält das Doppelte. e;ee. erhält der Aufsichtsrat gemeinschaftlich eine Tantieme von 10 % vom Reingewinn, über deren Verteilung unter die Mitglieder der Aufsichtsrat selbst beschließt. 1 1
In den Generalversammlungen, die am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen deutschen Börsenplatz stattfinden sollen, gewähren je Reichs⸗ mark 20,— Nennbetrag einer Stammaktie eine Stimme 2SeS; Vorzugsaktie über nom. RM 100,— acht Stimmen. Bei Beschlußfassung über a) Besetzung des Aufsichtsrats, d) Pensserarg der Satzungen, c) Auflösung der Ge⸗ sellschaft gewährt aber jede orzugsaktie über nom. RM 100,— 80 Stimmen. Somit stehen einem Stammaktienkapital von nom. Reichs⸗ mark 13 090 000,— mit 650 000 Stimmen 8000 Stimmen, in den drei oben erwähnten Fällen jedoch 80 000 Stimmen der nom. RNeichsmark 100 000,— Vorzugsaktien gegenüber. 8
Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen ordnungsmäßig durch einmalige Einrückung im Deutschen Reichsanzeiger; die Gesellschaft verpflichtet sich außerdem, die von ihr ausgehenden Bekannt⸗ machungen in einer Berliner zu veröffentlichen.
as Geschäftsjahr läuft vom 1. Ap Jahres. 8)
““
1“ .“ (Fortsetzung auf der folgenden Sei
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staa zugleich Zentralhandelsregister fü
Verlin, Sonnabend, den 15. Dezember
—
r das Deutsche Reich
Erscheint an sedem Wochentag abends preis vierteljährlich 4,50 ℛ.ℳ nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilbelmstraße 32
Einzelne Nummern kosten 15 ̃9 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben
Anzetgenpreis fünfgespaltenen Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Anzeigen müssen 3 Tage dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Alle Postanstalten
Inhaltsübersicht. andelsregister, “
Hüterrechtsregister, Vereinsregister, 8 Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, 8 Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
139. Das dem Bedienungspersonal gegebene Trink⸗ geld ist lohnsteuerpflichtig und unterliegt dem Loh
abzug. Der Beschwerdeführ amt unter Androhung einer ukunft von den Trinkgeldern, angestellte Bedienungsperfon daß ein fester Bedienungszusche vom Arbeitslohn vorzunehmen. Präsident des Landesfinanzamts z beschwerde ist nicht begründet. wesentlichen
Landwirtschaftsbetriebe sammenhängenden Schulden, soweit nicht Ge ist, von der Einheit erfaßt werden. zum landwirtschaftlichen
ervorgegangenen oder sonst mit ihm zu⸗ es bestimmt 11 Abs. 2 von der etriebe nur Geldschulden, rwerbe von Zahlungsmitteln, Geldforderungen und Wertpapieren eingegangen sind, aus, so könnte daraus e contrario aß andere wirtschaftlich mit dem Betriebe ver⸗ tellung nicht timmung des
r, ein Gastwirt, wurde vom e von 20 RNM aufgefordert, ie das in seinem al von den Gästen erhält — erhoben wird —, den Steuer⸗ Die Beschwerde hat der urückgewiesen. Die Vorentscheidung wird im . echtfprechung des Reichsfinanzhofs be⸗ gründet, die zunächst festgestellt hat, daß der feste Bedienun lag, den im Falle der sogenannten Trinkgeldablösung 1 erheben, umsatzsteuerpflichtiges Entgelt des Wirtes sei, dann, daß dieser Bedienungszuschlag dem Steuer⸗ abzug von Arbeitslohn unterliege, und die zu dem Ergebnis ge⸗ langt ist, daß auch die Trinkgelder, die nicht in der Form eines reise der Speisen und Ge⸗ eiwillig in vom Gast be⸗
schlossen werden undene Verbindlichkeiten bei der Einheitswertfest unberücksichtigt bleiben sollen. Auch § 2 der mit Zu Reichsrats und im Benehmen mit anderen Reichsministern er⸗ timmungen deutet damit, daß nur näher aftliche Schulden den im § 11 Abs. 2 des aufgeführten in, daß andere nicht nach hörende Schulden beim Einheits⸗ eberwiegende Gründe sprechen in⸗ dessen für die Ansicht des Finanzgerichts. § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes läßt zum Abzug vom Rohvermögen all⸗ gemein Schulden zu, soweit sie nicht bereits beim Betriebs⸗ 1 Als Betriebsvermögen be⸗ eichnet das Reichsbewertungsgesetz nur das im § 26 umschriebene Vermögen, also das dem Betrieb eines Gewerbes oder der Aus⸗ übung eines freien Berufs dienende Vermögen, während für die dem Landwirtschaftsbetriebe dienende Vermögensmasse die Be⸗ landwirtschaftlicher Betrieb gewählt ist. Mit dem Hin⸗ § 28 ist auch zum Ausdruck erwähnten, sammenhängenden Schulden, die vermögens bereits berücksichtigt werden, nicht nochmals, und zwar beim Gesamtvermögen, abgezogen werden sollen. In diesem Sinne zum Entwurf des Reichsbewertungs⸗ gesetzes S. 49 noch besonders ausgesprochen. Daß Schulden nicht eichsbewertungsgesetzes und § 2 mfang bei
lassenen Durchführungsbe umgrenzte landwir Reichsbewertungsgesetzes werden, au wirtschaftlichen Grunde dazu werte berücksichtigt werden.
er vom Gast gleichgestellt
dienungszuschlags auf die tränke erhoben, sondern vom Gast stimmter Höhe gegeben werden, zum umsatzsteuerpflichtigen Ent⸗ gelt des Wirtes gehören. Die Auffassung der Vorinstanz ist frei Aus denselben Gründen, aus denen in dem atzsteuerpflicht licht bejaht werden
rücksichtigt sind (§ 28).
von Rechtsirrtum. kommenden Fall die Um worden ist, muß auch die Lohnsteuerp dieser Entscheidung ist zutreffend dargelegt, daß, wenn auch rechtlich dem Kellner ein Anspruch auf Trink sei, im wirtschaftlichen Ergebnis dieser Fall sie fester Bedienungszuschlag erhoben werde; das Bedienungspersonal keine durch den Wirt erhalte,
nicht gegeben
3 ebracht, daß nur die dort nicht von dem ch 8
1 wirtschaftlich unterscheide, inheits 8 biebs⸗ 1“ eim Einheitswerte des Betriebs ausreichende unmittelbare Entlohnun sondern auf die Annahme von Trinkgeldern angewiesen sei; es ür den Gast ein moralischer Zwang zur Entrichtung von d, woraus sich ergebe, da Leistung des Wirtes gegenüber zutreffenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise und rhebung eines festen
hat sich die Begründun
Entgelt für die
in dem im § 11 Abs. 2 des Die notwendige b 8
der Durchführungsbestimmungen bestimmten Einheitswertfeststellung für kandwirtschaftliche Betriebe außer Betracht bleiben sollen, ergibt sich vor allem aus dem Zwecke der Einheitswertfeststellung, die nicht bloß für die Reichsvermögen⸗ ür die als Grundsteuer zur Erhebung ge⸗ tener der Länder und Gemeinden usw. als e bindend erfolgen soll. Hätte der Gesetzgeber m O- en die Grundsteuer regelnden Landesgesetzen nur die im § 11 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Schulden vom Abzug eststellung der landwirtschaftlichen Betriebe o wäre dies in dem Gesetze deutlicher zum gebracht worden. Es kann aber nicht als Absicht des Gesetzgebers unterstellt werden, daß die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in der Besteuerung des landwirtschaftlichen Vermögens durch weitgehenden Schuldenabzug beschränkt werden Dies ist auch in der Begründung Steuervereinheitlichungsgesetzes S. 47 deutli Für das Grundsteuerrahmengese Besteuerungsgrundlage der Einheitswert vorgesehen, wie er nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes für den Steuer⸗ Eine Aenderung des § 11 Abs. 2 des im Steueranpassung t genommen. Die Schulden, mit denen der landwirt⸗ 6 aftliche oder gärtnerische Betrieb oder das Grundstück hypothekarisch belastet ist oder die mit dem Betrieb tück in wirtschaftlicher Beziehung stehen, sind e nicht abzugsfähig. Die Berücksichtigung dieser Schulden bei der Grundsteuer ist allerdings von Vertretern der Wirtschaft gelegentlich gefordert worden. kann sich jedoch zu diesem Schritt nicht entschließen. ugsfähigkeit der Schulden soll nach dem Gedanken derer, die vertreten, der wirtschaftlichen Leistungsföähigkeit 1 ners Rechnung getragen werden. aber für die Grundsteuer das ausschlaggebende Unterscheidu 8 b Realsteuner aufgege werden und die Grundsteuer in Wahrheit den Charakter einer 2 Die Ersetzung der Realsteuern durch Personalsteuern würde nicht nur eine völlige Umwandlung des bestehenden Steuersystems vorausse Nachteile zur Folge haben. meinden, denen bisher in den Besteuerungsgegenständen der Real⸗ 1 und besonders der Grundsteuer ein sich wenig ver⸗ ändernder, annähernd bekannter Wert würde durch die Zulassung des Schuldena Unübersichtlichkeit und Unsicherheit hineingetragen werden. Dabei t besonders in Betracht zu ziehen, daß diese Steuern zumeist den ückgrat der Gemeinden, der Gemeindefinanzen darstellen, und wesentliche unerwartete Ausfälle in ihnen nicht dur nahmen ersetzt werden können.
8 em Gast sei. Folge dieser der vom Reichsfinanzhof bei zuschlags anerkannten Lohnstenerpflicht ist, daß auch die Trink⸗ gelder, die nicht in der Form eines solchen Bedienungszuschlags eingenommen werden, dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen sind. Die Gäste erfüllen, indem sie Trinkgeld zahlen, die eigentlich dem Wirt obliegende Pflicht zur Entlohnun Personals; mit der Anstellung weist der Wirt das Persona auf diese Einnahme an; mittelbar stellt also auch die Gewährung von Trinkgeld Entlohnung durch den Wirt dar. Der Einwand, daß die Durchführung des Steuerabzugs in diesen keiten machen würde, insbesondere auch deshalb, weil der Wirt auf die Angaben der Angestellten Lenommenen Trinkgelder angewiesen sei, i ie grundsätzlich bestehende Steuerpflicht keiten, die die Durchführung bietet, nicht beseitigt werden. wird Sache der Steuerverwaltungsbehörden sei die nötigen Anweisungen zu geben, die die Dur (Urteil vom 23. November 1928 VI A 1272/28.)
Zur Ahbzugsfähigkeit von Schulden eines Land⸗ Veranlagung zur Vermögenstener. Rechtsbeschwerde des Finanzamts richtet sich dagegen, daß das Finanzgericht eine aus Viehkäufen herrührende un des Jahres 1927 vorhanden gewesene Schuld des Steuerpflichtigen in Höhe von 4368 RM am Gesamtvermögen des Pflichtigen zum hat. § 11 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes rechne zum landwirtschaftlichen Betriebe nicht Geldschulden, die zum Erwerbe von Zahlungsmitteln, Geldforderungen und Wert⸗ papieren eingegangen seien, also nicht Schulden, die in der Regel mit der Landwirtschaft nichts bewertungsvermögensteuerdurchführungsbestimmungen 1925 stelle die aus Lieferung von Dünge⸗ und Maschinen herrühren.
Bedienungs⸗
teuer, sondern auch angende Real messungsgrund im Gegensatz zu
bei der Einheitswert r - en wollen, ällen Schwierig⸗
die Höhe der t nicht durchschlagend. ann durch Schwierig⸗ um Entwurf eines um Ausdruck ge⸗ ist im § 6 als
den Beteiligten bracht worden.
führung sichern.
gegenstand festgestellt ist. Reichsbewertungsgesetzes ist Artikel II nicht in Au gründung S. 47 aus: schaftliche, forstwirtschaft
setzentwurf
wirts bei rt die Be⸗
zu Beginn
oder dem Grund Abzug zugelassen hat. nach dem Entwur
Die Reichsregierung
u tun haben. § 2 der Reichs⸗ diesen Schulden solche gleich Futtermitteln, Saatgut un dehnende Auslegung dieser Vorschriften dahin, daß weitere rein landwirtschaftliche Schulden den im bestimmungen aufgeführten gleichgeste Das Finanzamt unterstellt dami dem Landwirtschaftsbetriebe wirtschaftli weder durch § 11 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes noch durch die Durchführungsbestimmungen § 2 von der Berücksichtigung bei des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Be⸗ . ch ausgeschlossen seien, nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes nicht zum Abzug zugelassen seien. Finanzamt kann darin beigetreten werden, daß dem Grund⸗ gedanken der Vermögensbesteuerung entspreche, daß Schulden, die bei der Bewertung einzelner Vermögensteile bereits berücksichtigt ind, nicht beim Gesamtvermögen zum Abzug zugelassen werden ollen, da sonst ein sachlich nicht gerechtfertigter zweifacher Abzug ein und derselben Schuld stattfinde. werden, daß die Fassung des § 11 des Reichsbewertungsgesetzes Zweifel aufkommen läßt, ob und inwreweit mit der Landwirtschaft sammenhängende Verbindlichkeiten des Betriebsinhabers bei der est tellung des Einheitswerts eines landwirtschaftlichen Betriebs ber Wenn § 11 Abs. 1 alle dem landwirt⸗ chaftlichen Hauptzweck dauernd dienenden Teile einer wirtschaft⸗ ichen Einheit als landwirtschaftlichen Betrieb deren einheitliche Bewertung vorschreibt, so folgert werden, daß
— des Steuerschu 1 ü sch Damit würde 5 merkmal zwischen rsonalste Durchführungs⸗ wes 8 t werden, sei nicht statt⸗ daß Schulden, die mit
zusammenhängen und
Teilvermögensteuer annehmen.
en, sondern auch schwere inanzielle Lage der Ge⸗
der Feststellun triebs ausdrück ur Verfügung stand,
zugs ein Moment der
andere Ein⸗ — 1 Was den Steuerpflichtigen selbst anlangt, so ist zu berücksichtigen, daß die Steuergegenstände grund⸗ sätzlich mit dem Ertragswert angesetzt werden, also mit dem Werte, den ein mit fremden entlohnten Arbeitskräften arbeitender Be⸗ tande durchschnittlich herauszuwirtschaften in denen der tatsächliche Ertrag eines Jahres von dem unterstellten Durchschnittsertrag sonderer Umstände (z. B. wegen Unwetterkatastrophen) außer⸗ gewöhnlich abweicht und der Besitzer die Grundsteuer aus diesem Grunde nicht aufzubringen vermag, reichen die Stundungs⸗ und Im übrigen würde, wenn die auf dem tück Hypotheken steuer berücksichtigt werden sollten, kaum eine Sicherung dagegen möglich sein, daß mit der gesetzlichen Vorschrift Mißbrauch ge⸗
Es kann auch zugegeben
sitzer aus dem FHegen 1 des Ein! Für die Fä rücksichrigen seien. infolge be⸗ usammenfaßt und önnte daraus ge⸗ gemeinsamen wirtschaftlichen in engerer Beziehung zu⸗ einander stehenden einzelnen Gegenstände als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden sollen und demgemäß auch die aus dem
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Erlaßmöglichkeiten aus. Landwirtschaftsbetriebs bmgctschr *
Grundstück lastenden
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trieben wird. Wenn man, um diese Nachteile zu vermeiden, als abzugsfähige Schulden die in wirtschaftlicher Be⸗ iehung 4*8 Steuergegenstande stehenden zchulden bestimmen würde, so würde man damit die un⸗ hünstigen Folgen kaum verringern. Die Feststellung des wirt⸗ chaftlichen Zusammenhanges einer Schuld mit einem bestimmten Gegenstand ist außerordentlich schwierig.“ Da nach dem Ent⸗ wurfe des Steuerverein eitlichungsgesetzes die Einheitswerte, wie sie für die landwirts Sb Betriebe nach dem Reichs⸗ bewertungsgesetze festzustel en sind “ wie nach dem jetzt saar eltenden Rechte die gemeinsamen eesteuerungsgrundlagen owohl für die Reichssteuer wie für die Grundsteuern der Länder und Gemeinden bilden sollen, können die obigen Ausführungen wohl als Ausdruck des Gesetzgebers für seine schon bisher be⸗ Auffassung angesehen werden. Sie können jedenfalls für ie Auslegung des § 11 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes in Betracht gezogen werden. Es gilt dies namentlich für die Hin⸗ weisung auf die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Ertragswert 8 15 des Reichsbewertungsgesetzes. Die Fest⸗ stellung der nachha tigen Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs könnte nicht wohl in Einklang gebracht werden mit der zulassung des Schuldenabzugs, da sich jie nachhaltige Ertrags⸗ ähigkeit nur nach den objektiven Verhältnissen des landwirt⸗ nsüchen Betriebs, nicht nach der subjektiven Art der Bewirt⸗ aftung des Betriebs durch den Inhaber richtet, von letzterer aber die Kartin Veränderungen unterliegenden Schulden ab⸗ 1 n 18 mit Dr. Becker, Steuer und Wirtschaft V Sp. 533 ff., muß deshalb dem Finanzgerichte darin beigetreten werden, daß die für Vieheinkäufe vom Beschwerde⸗ führer aufgenommenen Schulden nicht beim Einheitswerte des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes beim Gesamtvermögen zum Abzug kommen. In Frage könnte nur kommen, ob nicht der Abzug nach § 47 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes Einschränkungen unterliegt, ob nämlich die Schulden mit Gegenständen, die nicht fum Vermögen im Sinne des Gesetzes gehören, in wirtschaft⸗ icher Beziehung stehen. Es könnte dies aber nur angenommen werden, wenn das unter Schuldenaufnahme angekaufte Vieh weder zu den stehenden Betriebsmitteln noch zum Normal⸗ oder Ueberbestand der umlaufenden Betriebsmittel zu rechnen wäre, § 11 und 8§ 38 Abs. 1 Nr. 7 des Reichsbewertungsgesetzes. Für eine solche Annahme hieten aber die “ des Finanz⸗ gerichts und der Akteninhalt keine Unterlagen, auch das Finanz⸗ amt stützt seine Rechtsbeschwerde nicht auf eine unrichtige An⸗ wendung des § 47 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes. Die Rechts⸗ beschwerde des Finanzamts war daher zurückzuweisen. Urteil vom 31. Oktober 1928 VI A 1320/28.)
141. Die durch die Mitarbeit der Frau im Betriebe des Mannes für den Haushalt entstehenden Mahrausgaben sind keine abzugsfähigen Werbungskosten. Dem Finanz⸗ geri te ist darin beizutreten, daß der Posten für Dienstmädchen, Wasch⸗ und Plättefrau von 95 RM für den Monat nicht als Werbungskosten abgezogen werden durfte, sich hiernach um 12 x 95 RM = 1140 RM das Einkommen für 1926 wieder er⸗ höht, also die Aenderungen Hene. des Beschwerdeführers durch die Streichung dieses A nehr als) aus⸗ geglichen werden. Noch § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes sind Ausgaben für den Haushalt, als von dem Einkommen zu bestreiten, nicht an den Einnahmen abzugsfähig. Dabei muß es auch bleiben, wenn solche Auslagen ganz oder zum Teil nicht erwachsen wären, wenn die Ehefrau, wie hier geltend gemacht, die betreffenden Arbeiten selbst hätte ausführen können, darin aber durch Arbeiten im Geschäftsbetriebe des Ehemanns gehemmt war. Denn nach wie vor handelt es sich um Ausgaben für den Haus⸗ halt. Und Werbungskosten können nicht im Sinne von nicht gemachten Ersparungen eingestellt werden, viel⸗ mehr nur, soweit sie alssolche wirklich erwach sen sind. Wie der zum Unterhalt Angehöriger, die im Be⸗ trieb arbeiten, schon wiederholt ausgesprochen hat, lönnen hier⸗
macht werden. Alsdann kann dies aber auch nicht auf dem Um⸗ weg unternommen werden, daß gesagt wird, es seien dadurch be⸗ 8 Arbeitskräfte erspart worden. Im besonderen bei der Ehe⸗ rau kommt dazu, daß ihr Einkommen unter regelmäßigen Ver⸗ sälrae seg wie sie hier vorliegen, dem Einkommen des Mannes ür die Einkommensteuer zugerechnet werden muß, § 22 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Ebensowenig, wie am Einkommen des Mannes etwas wegen Verwertung eigener Arbeitskraft abgezogen werden kann, kann dies auch hiernach wegen einer Arbeitstätig⸗ keit der Ehefrau geschehen. Auch hier kommt schließlich der Ge⸗ sichtspunkt in Betracht, daß zur Prüfung in diesen Fragen, wenn man ausscheiden wollte, was an Haushaltungskosten etwa erspart hätte werden können, mehr in Familienverhältnisse eingedrungen werden müßte, als es praktisch angängig erscheint. Es kann z. B. hier nicht untersucht werden, ob und inwieweit die Frau im Haus⸗ halt tätig geworden und dazu in der Lage gewesen wäre, wenn sie nicht, wie behauptet, für den Mann in seinem Geschäftsbetriebe gearbeitet hätte. Ob endlich gemäß § 56 des Einkommensteuer⸗ esetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt werden onnte, war wiederum nach Ermessen zu entscheiden. Ein Rechts⸗ ist auch hier nach Lage des Falles nicht ersichtlich. Hier⸗ nach bleibt es bei den Ergebnissen des angefochtenen Urteils, und mußte die Rechtsbeschwerde nach § 286 der Reichsabgabenordnun
unter Kostenzuscheidung an den Beschwerdeführer als unbegründe
zurückgewiesen werden. (Urteil vom 7. November 1928 VI A 1317/28.)
wegen mangels besonderen Arbeitsvertrags keine Lanese ge⸗
82 2 sitz: Dresden): Der Umtausch der Aktien 1. Handelsregifter. u 40,80 und 240 Reichsmark und der 8 5 Anteilscheine zu 16 und 8 Reichsmark ist auf Grund der 2., 5. und 7. Durch⸗ führungsverordnung verordnung durchgeführt.
sichtsrats vom 5. September 1928 ab⸗ geändert worden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Das Grundkapital — zerfällt nunmehr in 135 000 Aktien zu je Goldbilanz⸗ 20 Reichsmark, 113 000 Ak ien zu je r Der Gesell⸗ 100 Reichsmark und 86 000 Aktien zu je schaftsvertrag ist dementsprechend durch 1000 Reichsmark.
Beschluß des hierzu erm
Aachen. In das Handelsregister wurde einge⸗ tragen am 10. Dezember 1928: Bei der Akltieugesellschaft „Dresdner in Aachen“ zu Aachen
Gesellschaft ist aufgelöst, die Als Firma erloschen. Hessisches Amtsgericht. Annaberg,
ril bis zum 31. März des folgenden
igten Auf⸗! Amtsgericht,?
Annaberg, Erzgeb. [79474]† Alsfeld, Hessen. — [79475] Auf Blatt 1633 des hiesigen Handels⸗ Eintrag im Handelsregister Abt. A registers, die Firma Meyer & Lämmel bei Firma Theodor Köster zu Alsfeld:
betr., ist eingetragen Die Prokura des Kaufmanns Adolf Stauffert in Alsfeld ist erloschen. eld, am 8. Dezember 1928.
10. Dez. 1928.
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