1929 / 13 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jan 1929 18:00:01 GMT) scan diff

2 vom 15. Janua

1929. S. 4.

300 beantragt 4 F. 61/28 Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 16. Mai 1929, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 3, an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird 6. der Be⸗ sitzer Karl Jaquet in Budwethen, ver⸗ treten durch Justizrat Ebel in Inster⸗ burg, hat das Aufgebot der Gläubiger der auf dem Grundstück Budwethen Nr. 22 in Abt. III unter Nr. 1/2 ein getragenen 51 Taler 22 Silbergroschen 6 % Pfg. des August Aschmutat sowie über die in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Vatererbteile der Geschwister August, Karoline, Wilhelm und Ferdinand Aschmutat von je 3 Taler 3 ESilber⸗ groschen und 8 % Pf bzw. 5 Taler 20 Silbergroschen 6 ½ grg. gemäß § 1170 B. G.⸗B. beantragt 4 F. 55/28 —, der STischler Heinrich Lott in Ußbundßen bei Uderballen, vertreten durch die Rechtsanwälte Krause, Faltin und Zuppke in vöG at das Aufgevot zur Ausschließung der unbe⸗ kannten Gläubiger der im Grundbuch des Grundstücks Ußbundßen Nr. 9 ein getragenen Hypotheken und zwar in Abt. III Nr. 1 = 11 Taler der Wil⸗ helmine, 11 Taler des Wilhelm, 11 Taler des Friedrich und 11 Taler der Anna Maria, Geschwister Wallies gemäß § 1170 B. G.⸗B. beantragt 4 F. 60/28 —. Die Gläubiger werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 16. Mai 1929, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 3, an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte the Ne widrigenfalls die schließung erfolgen wird. Insterburg, den 8. Januar 1929. Amtsgericht. Abt. 4 a.

Aus⸗

[87956] Der Gastwirt Gregor Zorn in Nenen⸗ bürg hat beantragt, den verschollenen Bäcker Paul Eschbacher, geboren am 26. Juli 1844 zu Schlatt, Amt Staufen, zuletzt 8e tbast in Karlsruhe, für tot zu erklären. Der Genannte wird auf⸗ gefordert, sich spätestens in dem auf Momag, den 7. Oktober 1929, vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, II. Stock, Zimmer Nr. 55, anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird Alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen geben können, werden auf⸗ dies spätestens im du se botstermin dem Gericht anzuzeigen. Karlsruhe, den 10. Januar 1929. Bad. Amtsgericht. B I. 8

[87959] Aufgebot.

Der Strafanstaltsoberwachtmeister Ludwig Krisch aus 11 hat in seiner Eigensciage als Abwesenheitspfleger für den nach Amerika ausgewanderten Müllermeister Robert Schwarz be⸗ antragt, den verschollenen genannten Robert Schwarz, zuletzt wohnbaft in Militsch, für tot zu erkläaren. Der be⸗ zeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 5. August 1929, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 5, anberaumten 8g gebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, heeher⸗ im Ausfgebotstermin dem

ericht Anzeige zu machen. Militsch, den 7. Januar 1929. Amtsgericht.

[87950] Aufgebot.

Der Landwirt Konrad Lewandowfki in Stangenberg, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Burg in Stuhm, hat das Auf⸗ gebot zum Zwecke der Ausschließung der Berechtigten bzw. Hypothekengläubiger der im Grundbuch von Stangenberg Band I Bl. 7 in Abteilung II Nr. 2. für die Eerect s Jacob und Luise geb. Giddy⸗Rogalskischen Eheleute und in Ab⸗ teilung II Nr. 5 für die Witwe Henriette Ehlert geb. Lischitzti in Stangenberg eingetragenen Leihgedinge, ferner des in Abteilung III Nr. 2 für die unver⸗ ehelichte Maurer Wilhelmine Rogalski in Stangenberg eingetragenen elter⸗ lichen Erbteils von 50 Talern, ferner des ebendort für den Fischer Friedrich Rogalski eingetragenen ovlterlichen Erb⸗ teils von 50 Talern, ferner des ebendort für Eveline verehelichte Schuhmacher Friedrich Treß zu Nikolaiken ein⸗ getragenen elterlichen Erbteils von 50 Talern, ferner des ebendort für den Fischer Friedrich Rogalski zu Orsokowo bei Bischofswerder eingetragenen elter⸗ lichen Erbteils von 50 Talern, ferner des ebendort für Eveline verehelichte Schuhmocher Friedrich Treß zu Niko⸗ laiken eingetragenen elterlichen Erbteils von 45 Talern, ferner des ebendort für die unverehelichte Wilhelmine Rogalsfki 7 Stangenberg eingetragenen elter⸗

ichen Erbteils von 26 Talern 20 Silber⸗

roschen und des ebendort für Wilhelm ogalski eingetragenen elterlichen Erb⸗ teils von 200 Talern beantragt. Die Berechtigten werden aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf den 25. April

1929, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 4, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzu⸗ meen widrigenfalls ihre Aus⸗

schließung mit ihren Rechten er folgen wird. Stuhm, den 17. Dezember 1928.

Amtsgericht.

[87962]

Die Disconto⸗Kommandit⸗Anteileder Dis⸗ conto⸗Gerellschaft in Berlin Nr. 610706/09 und Nr 752437 über je 1000 sind für kraftlos erklärt worden F. 1661. 27.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 216.

[879641 Durch Ausschlußurteil vom 9. Januan 1929 ist die Obligation Nr. 769 der 4 ½ % igen Anleihe vom Jahre 1906 der Portland⸗Cement⸗Fabrik „Germania“ Aktiengesellschaft für kraftlos erklärt. Hannover, den 9. Januar 1929. Amtsgericht. 27.

[87963]

Durch Ausschlußurteil vom 10. Januar 1929 sind die 4 % igen Obligationen der Hannoverschen Landeskreditanstalt 1. 1. Lit. K. 1. Nr. 159, 566, 579. 597 602, 779, 780, 842, 864, sämtlich aus⸗ gestellt unterm I. Januar 1879 und übern 1100 PhM lantend 2. Litt Nr. 1315 vom 1. Juli 1879 über 1000 PM, 3. Lit M. 1. Nr. 1344 vom 1. Januar 1879 über 300 PM. 4. Lit. M. 1. Nr. 2398. 2399 vom 1. Juli 1879 über je 300 PM, 5. Lit. N. 1. Nr. 638 vom 1. Januar 1879 über 200 PM. 6. Lit. S. 1. Nr. 1180, 1ISI, 119v88äebeeöeöe 1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193. 1194, 1195, 1196, 1197, 1198 1199, 1200, 1201, 1202, 1203, 120¼, 1205, 1206, fämtlich ausgestellt unterm 19. Oktober 1886 und über je 500 PM. lautend. 7. Lit. P. 1. Nr. 273, 274, 270 vom 17. Juli 1885 über je 300 PM, II. Lit. E. Nr 11147 vom 1. Februar 1871 über 300 PM, Lit. X. Nr. 5755 vom 9 November 1907 über 500 PM. Lit X. Nr. 7623 vom 9. November 1908 über 500 PM Lit. W. 1. Nr. 6190 vom 9. No⸗ vember 1908 über 1000 PM, Lit. A 2 Nr. 9430 vom 27. Dezember 1913 über 1000 PM für kraftlos erklärt.

Hannover, den 10. Januar 1929.

Amtsgericht. 27.

[87971]

Der Landwirt Otto Südekum in Lutter a. Bbge. hat die seinem Sohn, dem Bankier Otto Südekum in Berlin⸗ Wilmersdorf Nikolsburger 8 2, im Juli 1924 erteilte öffentbich beglaubigte Generalvollmachtsurkunde am 9. Ja⸗ nuar 1929 für kraftlos erklärt. Die Veröffentlichung der Kraftloserklärung ist heute bewilligt.

Lutter a. Bbge., 10. Januar 1929. Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [87965] Durch Ausschlußurteil vom 10. Ja⸗

(nuar 1929 ist der Blankowechsel, den der

Getreidehändler Wilhelm 2 ehling in

Rodenberg auf den Kaufmann Paul

Winter in Hannover, Holscherstraße 1 K,

gezogen und den derselbe angenommen

hat, für kraftlos erklärt.

Hannover, den 10. Janunar 1929. Amtsgericht. 27.

[87967]

Durch Ausschlußurteil vom 24. De⸗ zember 1928 sind die Gläubiger der im Grundbuch von Dt. Wilten Band 1 Blatt Nr 20 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragenen Hypothek von 20 Talern, Wirt Gottlieb Selke und Arbeiter Gottlieb Wichmann in Dt. Wilten, mit ihren Rechten auf diese Hypothek ausgeschlossen. Friedland, Ostpr., den 24. Dezember 1928. Amts⸗ gerich

Durch Ausschlußurteil vom 4. Januar 1929 ist der Gläubiger der auf den Grundbuchblättern der dem Ackerbürger Max Hahn in Militsch gehörigen Grund⸗ stücke Militsch Polnische Vorstadt Blatt Nr. 16 und Militsch Deutsche Vorstadt Blatt Nr. 95 in Abt. III unter Nr. 13 bzw. 8 für den Adolf Schmidt, Sohn des Bautechnikers Hermann Schmidt aus Militsch, auf Grund der Urkunden vom 15. Juli 1877 eingetragenen Restkauf⸗ geldgesamthypothek von 150 mit einem Recht ausgeschlossen.

Militsch, den 4. Januar 1929.

Amtsgericht. [87966]

In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung des Grund⸗ schuldbriefs des Amtsgerichts Stadt⸗ roda vom 12 Mai 1927 über die im Grundbuch für Stadtroda auf Blatt 1601, 1469, 1470 1471, 1472, 1509 in Abt. III unter Nr. 41 bzw. 11, 15, 15, 17, 7 eingetragene Grundschuld von 2000 RM erkennt das Thüringische Amtsgericht in Stadtroda unter dem 1. Dezember 1928 durch den Amts⸗ gerichtsrat Unger für Recht: Der am 12. Mai 1927 über eine Grundschuld von 2000 RM, eingetragen auf Blatt 1601 in Abteilung III Nr. 41, 1469 Ab⸗ teilung III Nr 11, 1470 Abt. III Nr 15, 1471 Abt. III Nr. 15, 1472 Abt. III Nr. 17. 1509 Abt. III Nr. 7 des Grund⸗ buchs für Stadtroda zugunsten des Eigentümers der genannten Grund⸗ tücke Max Oskar Friedrich Hesse in Stadtroda gebildete Grundschuldbrief wird 88 kraftlos erklärt. Die Kosten trägt der Antragsteller. Tatbestand und Gründe ec. ꝛc. (gez.) Unger.

Thür. Amtsgericht Stadtroda.

[87969] In dem Aufgebotsverfahren zum

Zweck der Todeserklärung wird lt. Aus⸗

schlußurteil des Amtsgerichts Buxtehnde vom 4 1. 1929 der verschollene Dienst⸗ knecht Johann Diedrich Klintworth, geboren am 16. Februar 1870, zuletzt wohnhaft gewesen in Harsefeld, Kreis Stade, für tot erklärt.

Amtsgericht Buxtehude, 11. 1. 1929.

[87970]

Durch Ausschlußurteil vom 10. Ja⸗ nuar 1929 ist der verschollene Kaufmann Adolf Decker, geboren am 2. März 1876 in Hannover, für tot erklärt

Hannover, den 10. Januar 1929.

Amtsgericht. 27.

4. Qeffentliche Zustellungen.

87978]) Oeffentliche Zustellung.

Die Chefrau Minna Ellermann geb. Schäfer in Hersteld, Neumarkt 14, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Frieß in Kassel, klagt gegen den Arbeiter Johann Ellermann, jetzt un⸗ bekannten Ausenthalts, früher in Hers⸗ jeld, Beklagten, mit dem Antrage die am 2 Juli 1921 vor dem Standes⸗ beamten in Hersfeld geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für allein schuldig zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor den Einzel⸗ richter der 5. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Kassel, Zimmer 80, auf den 13. März 1929, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Kassel, den 4. Januar 1929.

Geschäftsstelle 5 des Landgerichts.

[87984] Oeffenrliche Zustellung.

Die Ehefrau Sophie Garber in Delmen⸗ horst, Ellernweg 4, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Nutzhorn und Dr. Onken in Delmenhorst, klagt gegen den Arbeiter Hermann Hinrich Diedrich Garber, früher in Delmenhorst, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Grund des § 15672 B. G⸗B., mit dem Antrage auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zwilkammer des Landgerichte in Oldenburg auf den S. März 1929, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen bei dem gedachten Gericht zugelassenen Anwalt zu bestellen. Oldenburg, den 10. Januar 1929. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

des Landgerichts.

[87987] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Elisabeth Beckmann in Wiesbaden⸗Biebrich, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Sulzberger, klagt gegen den Zeichner Eduard Beckmann, früher in Wiesbaden⸗Biebrich, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, auf EChescheidung aus § 1568 B. G.⸗B. und Schuldigerklä⸗ rung des Beklagten gemäß § 1574 Abs. 1 B. G⸗B. Kie Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden auf den 28. März 1929, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Wiesbaden, den 10. Januar 1929. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

[87993] Oeffentliche Zustellung.

Die am 28. 12. 1925 geborene Ursula Hintze, vertreten durch das Bezirksjugend⸗ amt in Spandau als Pfleger, klagt gegen den Dachdecker Hans Hintze, zuletzt wohnhaft Charlottenburg. Cauerstr. I1, jetzt unbetannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß die Klägerin als eheliches Kind des Beklagten unterhaltsberechtigt sjei, der Beklagte aber keinen Unterhalt zahle, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung zur Zahlung einer vom Tage der Klagezustellung ab fälligen Unterhalts⸗ rente von monatlich 40 Reichsmark, im voraus zahlbar. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Charlotten⸗ burg, Zimmer 142, auf den 28. Februar 1929, vormittags 10 Uhr, geladen Aktenzeichen: 43. C. 1417 28.

Charlottenburg, den 9 Januar 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

des Amtsgericht.

[88001] Oeffentliche Zustellung.

Der Willt Staudenmaier, geb. 22. Dez. 1920, unter Amtsvormundschaft des Jugend⸗ amts in Stuttgart, Klägers, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Büroinspektor Th. Dowe in Köln, klagt gegen den Kaufmann Hugo Vötsch, unbekannten Aufenthalts, früher in Köln, Beklagten, wegen Unterhalts, mit dem Antrage 1 den Beklagten kosten⸗ fällig zu verurteilen, an den Kläger zu be⸗ zahlen a) als Aufwertung für die noch schuldigen Unterhaltsrenten aus den Jahren 1924 1928 (je einschließlich) den Betrag von 1620 RM, b) vom 1. Januar 1929 an bis zum vollendeten 16. Lebensjahre des Klägers an Stelle der in dem nota⸗ riellen Vergleich vom 25. Mai 1921 fest⸗ gesetzten Unterhaltsrente eine solche von vierteljährlich 105 RM, jeweils im voraus 2. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung

das Amtsgericht in Köln. Justizgebäude, Reichenspergerplatz 1. auf 27. Februar 1929, vormittags 11 Uhr Zimmer 170, geladen. Köln, den 4. Januar 1929. Geichäftsstelle des Amtsgerichts. 71.

[87538] Oeffentliche Zustellung.

Die Ackerkutscherfrau Ottilie Fleischer geb. Schubert in Schlaupitz, Kreis Neisse, als Pflegerin der minderjährigen Kinder Hedwig, Erich, Alfred und Herbert in Schlaupitz, klagt gegen den Ackerkutscher Karl Fleischer, früher in Schlaupitz jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Unterhalts für ihre Kinder, mit dem Antrage, den Klägern eine monatliche Unterhaltsrente von 35 RM, die dem Beklagten von der Landesversicherungsanstalt Schlesien zu⸗ steht, 8 1. September 1928 zu l und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Neisse auf den 22. Februar 1929, vorm. 9 Uhr, geladen.

Amtsgericht Neisse, 4. Jannar 1929.

[87539] 11“

Der Herbert

¹ 1

2 4

minderjährige Rudi Walter Greifendorf, geboren am 22. 7. 1928, vertreten durch das Kreisjugend⸗ amt Neustettin, klagt gegen den Schweizer Max Kapke, früher in Raddatz, z. Zt. unbekannten Auf⸗ enthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte sein Vater sei mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, an ihn vom Tage der Geburt ab bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu ent⸗ richtende Geldrente von vierteljährlich 54 RM zu zahlen. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht in Neustettin auf den 5. März 1929, 9 ¼ Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekanntgemacht. Neustettin, den 10. Januar 1929. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[87525] Oeffeuntliche Zustellung.

Der Wilhelm Schwarz, Schwemm⸗ steinfabrikant in Kretz bei Kruft, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt van Bebber in Andernach, klagt gegen den Günther Mittweg, früher in Rolandseck, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Forderung 3 C 1145/28 mit dem Antrag, den Beklagten kostenpflichtig durch evtl. gegen Sicher⸗ heitsleistung vorläufig vollstreckbares Ürteil zu verurteilen, an den Kläger 279 RM nebst 11 % Zinsen ab 1. 1. 1927 zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Ander⸗ nach, Zimmer Nr. 13, auf den 19. Fe⸗ bruar 1929, vormittags 10 Uhr, geladen.

Andernach, den 7. Jannar 1929. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[87988] Oeffentliche Zustellung. Schiffer Richard Fiedler in Wolgast, Badstubenstraße 29, klagt gegen den Photographen und Maler Paul Rinnert, früher in Gingst a. Ng., jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, ein⸗ zuwilligen, daß die vom Postamt in Wol⸗ gast beim Amtsgericht in Wolgast hinter⸗ legten 23,80 RM dreiundewanzig 80⁄%% Reichsmark (HI IL. 10/24) an den Kläger ausgezahlt werden können. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Bergen a. Rügen auf den 26. Februar 1929, 9 Uhr, geladen. Bergen a. Rg., den 11. Januar 1929. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [87526] Oeffentliche Zustellung! Die Eigentümer Georg und Adolf Bruchmüller, Berlin⸗Wilmersdorf, Kaiserallee 188, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krienitz, Berlin, Neue Roßstraße 1, klagen gegen den Kaufmann Hans Fuchs in Amerika auf Grund der Behauptung, daß er in dem Hause Gr. Frankfurter Straße 101 zu Berlin in der 1. Etage Geschäfts⸗ räume gemietet habe, u. a. auch die Julimiete mit 1459 verschulde, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Kläger als Gesamt⸗ gläubiger einen Teilbetrag von 200 5b 7 % Zinsen seit 1. Juli 1927 zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 9 in Berlin, Neue Friedrichstraße 15, I. Stock, Saal 162/164, auf den §S. März 1929, 9 % Uhr, geladen. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte.

[87989] Oeffentliche Zustellung.

Das St. Josephs⸗Hospiz, Katbolisches Gesellenhaus, Berlin SW. 48, Wilhelm⸗ straße 122, klagt gegen den Wilhelm Würth, früher in Unterlauchringen bei Tiengen, Amt Waldshut in Baden, unter der Behaup⸗ tung, daß Beklagter ihr an verauslagtem Reisegeldb 25 NM verschulde, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung in Höhe von 25 NM zuzüglich 2 RM. entstandener Unkosten sowie 7 % Zinsen seit dem 1. Juni 1928. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗

des Rechtsstreits wird der Beklagte vor

Mitte, Neue Friedrichstraße 15 II, Zimmer

Nr. 188/89, auf den 22. Febrnar 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. 8 Berlin, den 4. Januar 1929. . Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abt. 227.

[87542] Oeffentliche Zustellung.

Der Chauffeur Gustav Philipp in Bergkolonie bei Zantoch b1186 klagt gegen den Reisenden Adolf d'Heureuse, früher in Breslau 17, E 31 b. Buhl, resp. Berlin⸗ Tegel, Hermsdorfer Straße, Josef⸗ wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß Beklagter ihm noch Lohn für die Zeit vom 28. 8. 1928 bis 24. 10. 1928, also für 8 Wochen, mit zusammen 224 RM, und ferner aus einem Darlehn noch 20 RM schulde, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu ver⸗ urteilen, an den Kläger zusammen 244 RM zu zahlen Der Beklagte wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Arbeitsgericht Berlin, Kammer 45 in Berlin SW. 68, Zimmerstr. 90/91, II Tr., Zimmer 56, auf den 9. März 1929, vorm. 9 Uhr, geladen.

Berlin, den 5. Jannar 1929.

Arbeitsgericht Berlin. Kammer 45. [87990] Oeffentliche Zustellung.

Der Sekretär Otto Schwarz in Berlin, Wichrotstraße 50, Prozebevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Erich Loewe und Felix Auerbach in Berlin, Beutypstr. 14, klagt gegen den Herrn Arthur Wellin, früber in Berlin⸗Charlottenburg Grolmanstr. 48, jetzt unbekannten Aufenthalts aur Ver⸗ urteilung zur Zahlung von 100 Reichs⸗ mark nebst 8 % Zinsen seit dem 15. Mai 1926. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtésgericht in Berlin⸗Mitte, Abtei⸗ lung 224, Neue Friedrichstr. 12/15, 1I. Stockwerk. Zimmer 191/192 auf den 4. April 1929, vormittags 10 Uhr, geladen.

Berlin, den 7. Januar 1929.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

werlin⸗Mitte.

[87972] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Banque Ch. Reumont in Metz. Rue des Parmentiers 2, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt Schindler II. Berlin W. 35, Potsdamer Straße 99, klagt gegen gegen den Kauf⸗ mann Piotr Topelson, früber in Berlin⸗ SW. 68, Charlottenstraße 77, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, aus Wechsel, mit dem Antrag: 1 den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen, an die Kägerin 800 RM nebst 9 vH Zinsen seit dem 16. September 1928 und 20,30 RM. Wechselunkosten zu zahlen, 2. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu ertlärkn, Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Kammer für Handeleslachen des Landgerichts I in Berlin, Grunerstraße, Ik. Stockwerk. Zimmer 211/213, auf den 11. März 1929, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt

8

lassen. 92. P. 237. 28. 1b Berlin, den 12. Januar 1929. Geschäftsstelle des Landgerichts.

[87991] Oeffentliche Zustellung.

Die Fiau Auguste Sieghart in Breslau, Museumplatz, klagt gegen den Kaufmann Jakob Osten, früher in Breslau. Museum⸗ platz Nr 15 bei Sighardt, jetzt unbe⸗ fannten Aufenthalts, unter der Behauptung daß Beklagter der Klägerin 409,31 RM schuldet, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 409,31 RM. zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Breslau, Schweidnitzer Stadtgraben 2⁄4, auf den 25. Februar 1929, vormittags 9 Uhr, Zimmer Nr. 166 geladen. 8

Breslau, den 27. Dezember 1928.

Luyx, Justizinspektor, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[87995) Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Gerhard Werkhausen zu Essen⸗Dellwig, Werthstraße 25, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Antrop in Essen, Zweigertstraße 25, klagt gegen den Heinrich Witzler, früher in Essen⸗ Dellwig Levinstraße 150 D jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, aus Warenlieserung, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 154 Reichsmark nebst 9 % Zinsen seit dem 2. 5. 1927 zu zahlen oder im Unver⸗ mögensfall an sie em Herrenrad Miele Nr. 51041 herauszugeben. Die Klägerin ladet den Beklagten zur müändlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht, hier, auf den 26. Februar 1929, vormittags 9 Uhr, Zimmer 146.

Essen, den 21. Dezember 1928.

Das Amtegericht

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenterl Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengering)

in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, WVilhelmstraße 32. 88

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3

Anzeigen nimmt an die Alle Druckaufträge

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einziehung und den Umlauf von Rentenbankscheinen.

Betanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 4 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II. 8 8 Preußen.

Mitteilung über Meldung zur forstlichen Staatsprüfung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

8

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Liquidierung

des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August

1924 (RGBl. II S. 252) wird hiermit bekanntgemacht, daß bis zum 31. Dezember 1928 ein Betrag von 1 472 850 783 Rentenmark in Renlenbankscheinen eingezogen worden ist,

trag von 8

607 327 800 Rentenmark im Umlauf verblieb. Von dieser Summe befanden sich im Sondergewahrsam bei der Reichsbank

70 082 498 Rentenmark, in den Kassen der Reichsbank 7 388 818 Rentenmark.

in, den 2. Januar 1929. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. Dreys

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 19222

(RGBl. 1 S. 482). Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingold EEIIIII1I1“ für ein Gramm Feingold demnach 32,7777 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ chung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. 8— Berlin, den 16. Januar 1929. 1 8 Reichsbankdirektorium. Dreyse. Fuchs.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 4 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält: die Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 4. Januar 1929 und 3 die Verordnung betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 4. Januar 1929. .. Umrang 2 ½ Bogen. Verkaufspreis 0,45 RM. Berlin, den 14. Januar 1929. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Preußen. 8

Ministerium für Landwirtschaft, 8 und Forsten.

Die Forstreferendare, die im Frühjahr d. J. die forst⸗

Domänen

liche Staatsprüfung abzulegen beabsichtigen, wollen ihre

Meldung bis zum 10. Februar einreichen und dabei angeben, ob sie sich in Eberswalde oder Hann.⸗Münden der dort abzu⸗ nehmenden schriftlichen Prüfung unterziehen wollen.

Nichtamtliches

Deutsches Reich.

Der schweizerische Gesandte Dr. fenacht hat Berlin verlassen. Während semer Abwesenheit führt Gesandter z. D. Dr Vogel die Geschäfte der Gesandtschaft

Mitteilung „an andere“ bestraft werden solle.

Berlin, Mittwoch, den 16. Januar, abends.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Strafrechtsausschuß desReichstags ging in seinen weiteren Beratungen am 14. d. M. zur Erledigung des § 140 über, nach welchem ein Amtsträger oder früherer Amts⸗ träger, der ein ihm kraft seines Amtes anvertrautes oder zugäng⸗ liches Geheimnis gegen Entgelt oder in der Absicht offenbart, un⸗ rechtmäßig sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder jemand einen Nachteil zuzufügen, mit Gefängnis bestraft werden soll. Zu diesem Paragraphen lag eine Reihe von Ab⸗ änderungs⸗ bzw. Streichungsanträgen vor. Abg. Dr. Wunder⸗ lich (D. Vp.) erklärte, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, als Berichterstatter, daß er in An⸗ betracht dieser zahlreichen Anträge gegen die Streichung nichts einzuwenden habe, und wies auch darauf hin, daß von Beamten⸗ organisationen schwere Bedenken gegen diesen Paragraphen er⸗ hoben worden seien. Abg. Dr. Hane mann (D. Nat.) brachte verschiedene Abänderungsanträge vor, erklärte aber, sich eben⸗ falls nicht auf die Beibehaltung des ganzen Paragraphen ver⸗ se ge zu wollen. Reichsjustizminister Koch „Weser erklärte, daß nach seiner Aufsasgung der § 140 jedenfalls in der vorliegenden Form nicht aufrecht erhalten werden könne. Es sei zu unter⸗ scheiden zwischen privaten und Staatsgeheimnissen. Soweit Staats⸗ geheimnisse schutzbedürftig seien, sei der nötige Schutz durch die §§ 141 bis 143 den Arnim⸗Paragraphen und die Vorschriften üͤber das Post⸗ und das Steuergeheimnis gesichert. Einer all⸗ gemeinen Vorschrift gegen die Preisgabe von Staatsgeheimnissen stehe entgegen, ba⸗ eine Grenze zwischen den strafwürdigen und den nichtstrafwürdigen Fällen nicht zu finden sei. Nach der Fassung der Vorlage liefe jeder Staatsmann Gefahr, bestraft zu werden, wenn er über den Verlauf einer Sitzung anderen Mit⸗ teilungen mache, und zwar auch dann, wenn er dies tue, um sich über die Auffassung sachverständiger Personen zu unterrichten. Auch Parlamentarier würden dieser Gefahr ausgesetzt sein. Die Einschränkungen, die in der Vorlage vorgesehen seien, genügten nicht, um diese Bedenken zu beheben. Strafbar sei nach der Vor⸗ lage, wer eih Amtsgeheimnis gegen Entgelt veröffentliche; ein Entgelt sei aber auch das Feerese⸗ für einen Zeitungsartikel. Am bedenklichsten stimme ihn der Gedanke an die Geschichtsschreibung. Es sei unmöglich, eine klare Grenze Indiskretion und erlaubter Geschichtsschreibung zu ziehen. Es sei z. B. undenkbar, ein Lebensbild über irgendeinen großen Mann zu entwerfen, ohne dabei auf Dinge zurückzukommen, die in einer Sitzung als geheim⸗ zuhalten behandelt worden seien. Schon aus diesem Grunde er⸗ scheine ihm die soweit sie sich auf staatliche Geheimnisse beziehe, nicht haltbar. Man könne es insoweit ruhig, wie bisher, bei der disziplinaren Ahndung bewenden lassen. Bei privaten Ge⸗ heimnissen lägen die v nicht ganz so klar. Insoweit werde man die Frage vielleicht am besten im Zusammenhang mit § 325, der die Geheimhaltungspflicht der Rechtsanwälte, Aerzte usw. regele, behandeln. Einstweilen scheine ihm, daß ein wirkliches Bedürfnis zur Einführung eines neuen Straftat⸗ bestandes in die Gesetzgebung nicht vorliege. Er sehe es nicht als die Aufgabe des neuen Strafgesetzbuches an, neue Straftatbeständ zu schaffen, soweit nicht, die unbedingte Notwendigkeit dazu hervorgetreten sei. Ministerial⸗ rat Foerster trat im Anschluß an die Ausführungen des Reichsjustizministers namens des Reichsministers des Innern für die Streichung des § 140 ein. Die Abgeordneten Dr. Ehler⸗ mann Sem. und Dr. Bell (Zentr.) erklärten ebenfalls, keinen Wert auf § 140 zu legen. In der Abstimmung wurde fast ein⸗ stimmig die Streichung des § 140 8eee § 141 sieht vor, daß derjenige mit Gefängnis bestraft werden solle, der als Amts⸗ träger oder früherer Amtsträger die Amtsverschwiegenheit da⸗ durch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder Gegenstände, die für die Beziehungen des Reichs zum Ausland von Bedeutung sind, oder eine ihm im auswärtigen Dienste von seinem Vorgesetzten erteilte Anweisung oder den In⸗ halt solcher Schriftstücke anderen unbefugt mitteilt. Ebenso solle bestraft werden, wer bei der Vertretung des Reichs gegenüber einer auswärtigen Regierung einer amtlichen Anweisung wissent⸗ lich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Reichsregierung irre⸗ zuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet. Die Tat solle nur auf Verlangen des Vorgesetzten verfolgt werden. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) wandte sich dagegen, daß die unbefugte Diese Begriffs⸗ bestimmung gehe zu weit. In den früheren Beratungen sei der Fall angeführt worden, daß ein solcher Amtsträger in einer Unter⸗ altung seiner Frau derartiges mitgeteilt habe. Eine Haus⸗ angestellte habe es gehört und diesen Beamten daraufhin denunziert. Damals sei auch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß ein deutscher Reichstagsabgeordneter im Auslande den deutschen Botschafter besuche und von diesem irgendeine Mit⸗ teilung erhalte, die unter § 141 falle. Es sei nun denkbar, daß der Abgeordnete im Auswärtigen Ausschuß, wo zudem die Oeffentlichkeit ausgeschlossen sei, diese Mitteilungen anführe. Der Botschafter mache sich auf diese Weise strafwürdig. Wenn man die Veröffentlichungen der Fürstin 6. lese, dann müsse man staunen, was und wieviel dieser Fürstin von den höchsten Ver⸗ tretern des Reichs erzählt worden sei. Daß all diese Fälle unter § 141 fielen, unterliege gar keinem Zweifel. Der Redner bean⸗ tragte dann die Abänderung der Bestimmung, daß die Tat nur auf Verlangen des Vorgesetzten verfolgt werden solle. Bei solchen hochpolitischen Fragen erscheine es richtiger, das Recht, Straf⸗ verfolgung zu verlangen, dem Reichsminister des Auswärtigen vorzubehalten. Abg. Ehler mann (Dem.) hielt eine Streichung des § 141 nicht für möglich; denn der Bruch der Amtsverschwiegen⸗ heit müsse gerade im auswärtigen Dienst bestraft werden. Abg. Wegmann (Zentr.) gab zu, daß der entsprechende § 353 a des geltenden Rechts nicht alle Fälle fasse, die man zu fassen bestrebt sein müsse. Diesen Mangel hätte man durch § 141 zu ““ versucht. Abg. Dr. Bell (Zentr.) äußerte gegen den deutsch⸗ nationalen Antrag Bedenken, wonach in besonders ö“ Fällen

später zur politischen Schikane angewandt würde.

die Tat nicht bestraft werden soll. Wenn Praxis der

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Postscheckkonto: Berlin 41821. 1 9 2 9

Rechtsprechung kein Vertrauen habe, so sei die gesamte Arbeit des Strafrechtsausschusses nutzlos. Jedenfalls könne man keine Gesetze machen auf Grund eines Mißtrauens, daß das Gesetz In der Ab⸗ stimmung wurde der Antrag Dr. Rosenfeld (Soz.) an⸗ genommen, wonach die Tat nur auf Verlangen des Reichs⸗ ministers des Auswärtigen verfolgt wird. Mit dieser Aenderung wurde § 141 angenommen. Hierauf trat der Ausschuß in die Beratung des § 142 ein, der die Verletzung des Post⸗, Telegraphen und Fernsprechgeheimnisses behandelt. Als Berichterstatter legte Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) die Abweichungen des § 142 von den geltenden Paragraphen 453, 355 Absatz 1 und 2 dar. Zu⸗ nächst setzte die Fassung des Entwurfs nicht mehr Beamten qualität voraus, sondern sie spreche von einem „im Dienste der Post stehenden Amtsträger“. Für die Worte „Briefe oder Pakete 8 der allgemeinere Ausdruck „Sendung“ gewählt worden; das Wort „Eröffnung“ sei durch „Oeffnung“ ersetzt. Der Tatbestand sei insofern erweitert worden, als auch die Nachforschung nach dem Inhalt einer der Post anvertrauten verschlossenen Sendund unter Strafe gestellt sei. Die Beihilfehandlung sei mit der Tat in gewisser Beziehung gleichgestellt. Als Strafe sei jetzt genere Gefängnis festgesetzt, während im geltenden Recht Gefängni nicht unter drei Monaten normiert war. Ziffer 2 des § 142 entspreche dem § 355 Absatz 1 des geltenden Rechts. Subjekt der Tat sei nach dem Entwurf ein im Dienste einer öffent lichen Telegraphenanstalt stehender Amtsträger. Der Tat bestand des § 355 sei im Entwurf in die Ziffern 2 und 3 aus⸗ einandergezogen worden. Subjekt der Tat im § 142 Ziffer 3 sei jetzt der Amtsträger im öffentlichen Fernsprechdienst Von kommunistischer Seite wurde darauf aufmerksam gemacht daß Telephongespräche kommunistischer Abgeordneter ständig über hört würden. Man höre deutlich, wenn sich ein Zwischenhörer ein schalte. Sehr oft würden in Gerichtsverhandlungen als Bewei mittel die abgehörten Ferngespräche verwandt. Das Post⸗, Tele⸗ graphen⸗ und Telephongeheimnis müsse schärfer gewahrt werden Aus diesem Grunde beantragten die Kommunisten, aus dem Paragraphen im Absatz 3 das Wort „unbefugt“ zu streichen, denrn dieses Wort beweise, daß es also Befugte geben könne, die von dem Inhalt eines durch Fernsprecher geführten Gesprächs andere Stellen benachrichtigen können. Abg. Hergt. (D. Nat.) fragte ob es technisch überhaupt möglich wäre, daß sich irgend jemand, vielleicht also auch eine Polizeibehörde, ohne Wissen der Post behörde in ein Gespräch einschaltet. Dies wurde von dem Ver⸗ treter des Reichspostministeriums verneint. In der Abstimmung wurde der § 142 unverändert nach dem Wortlau der Regierungsvorlage angenommen, nachdem der Antrag abgelehnt worden war. § 143, der die Verletzung de Steuergeheimnisses betrifft, wurde nach längerer Geschäfts⸗ ordnungsdebatte mit Rücksicht auf die bevorstehende Beratu

eines Steuervereinheitlichungsgesetzes dem Unterausschuß über⸗

wiesen. Dasselbe geschah nach längerer Aussprache mit § 144, der die strafrechtliche gung der Verleitung Untergebener durch Vorgesetzte regelt. § 145 betrifft die Amtsanmaßung. Die Kom⸗ munisten beantragten die Streichung dieses Psbacöobhen. Von sozialdemokratischet Seite wurde eine besondere Vorschrift für keichte Falle beantragt. Abg. Dr. Bell (Zeutr.) äußerte Be⸗ denken dagegen, weil es leichte Fälle wissentlicher Amtsanmaßung kaum gebe. Abg. Landsberg (Soz.) wies den Kommunisten gegenüber darauf hin, daß ein Mann, der den Kommunisten nicht wohl gesonnen sei, eine Kommunistenversammlung nach Be⸗ seitigung des § 145 straflos auflösen dürfe. Die Anträge wurden abgelehnt, §§ 145 und 146 unverändert angenommen. Nach § 147 soll derjenige mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden, der sich bei einer behördlichen Prüfung, durch welche die Befähigung zu einem Amt oder Beruf nachgewiesen oder eine Anstellung oder ein Titel erlangt werden soll, gegen Entgelt oder derart Hilfe leisten läßt oder Hilfe leistet, daß dadurch eine ganz oder im wesentlichen eine fremde wird. In der Aussprache kristallisierte sich die Frage heraus, ob es unter diesen Paragraphen falle, wenn ein Examen⸗ kandidat, der ein bestimmtes Examenthema zu bearbeiten habe, sich von einem Repetitor in das Spezialgebiet einführen oder sich von einer Buchhandlung die in Betracht kommende Literatur zur Verfügung stellen lasse. Nach längerer Aussprache wurde unter teilweiser Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung § 147 in folgender Form beschlossen: „Wer vor einer Behörde eine Prüfung ablegt, um seine Befähigung zu einem Amt oder Beruf nachzuweisen oder eine Anstellung oder einen Titel zu erlangen, und dabei eine ganz oder im wesentlichen fremde Prüfungsleistung als eigene ausgibt oder einen anderen dazu bestimmt, die Prüfung ganz oder teilweise für ihn abzulegen, wird mit Gefängnis bis su einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Prüfungsleistung für eine solche F ganz oder im wesentlichen für einen anderen herstellt oder die Prüfung ganz oder teilweise für einen anderen ablegt. In besonders lei ten Fällen kann das Gericht von Strafe absehen. Wer die im Absatz 2 bezeichnete Tat gewer Bmäßig begeht oder sich öffentlich zur Her⸗ stellung solcher Prüfungsleistungen oder zur. Ablegung solcher Prüfungen für andere anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“ § 148 wurde angenommen. Er stellt den in § 145 (Amtsaumaßung) bezeichneten öffentlichen Charakter den Aemtern der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts gleich. Die Verfolgung findet nur auf Verlangen der betreffenden Religionsgemeinschaft statt. Die Beschlußfassung über § 148 a (Verlust der Amtsfähigkeit) wurde auf den 15. Januar vertagt. Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichs⸗ tags nahm gestern seine Beratungen unter dem Vorsitz des Abgeordneten r (Zentr.) wieder auf. Er beriet zunächst die Anträge über Kleinrentnerfürsorge. Abg. Dr. Külz (Dem.) erklärte, seine Freunde würden auf Anträge verzichten, wenn die Regierung ihre Zusage einlösen werde, die Klein⸗ rentnerhilfe auf eine von dem ü cr der örtlichen Fürsorge⸗ llen bhängige gefetzliche Grundlage zu stellen. Er richtete

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