tvagen und auf die Reichsregierung in entsprechendem Sinne ein⸗ zuwirken. Ganz allgemein aber eine Zinsverbilligung für ein größeres Gebiet durchzuführen, erscheine ber der Verschieden⸗ artigkeit der einzelnen Verhältnisse nicht angängig. Nur in be⸗ sonders schwierigen Fällen habe auch die Grenzmark Posen⸗West⸗ preußen verbilligte Kredite erhalten, so im Jahre 1926 insgesamt 400 000 ℳ in Einzelbeträgen von 300 bis 6000 ℳ zu 4 vH. Auch Erleichterungen auf steuerlichem Gebiet könnten nur auf Grund der bereits bestehenden allgemeinen Erlasse nach Lage des einzelnen Falles gewährt werden. Ueber die Neuregelung der Volksschullasten schwebten Erwägungen. Die Staatsregierung werde sich dafür einsetzen, daß auch das Reich 1929 wieder aus⸗ reichende Grenzmittel zur Verfügung stelle, woraus die Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen, soweit möglich mit bedacht werde. Ueber die Lage der Roggenrentenschuldner wurde noch ausgeführt, daß die ursprüngliche Höhe dieser Verschuldung etwa 30 Mil⸗ lionen Zentner betragen habe. Ende August 1928 sei sie aber auf 43 vH dieser Summe zurückgegangen. Auch die Zinsrück⸗ tände seien vermindert, offenbar wohl, weil man eingesehen habe, aß mit umsassenden finanziellen Staatsbeihilfen auf diesem Ge⸗ biet nicht zu rechnen sein könne.
Abg. Keller (Christl. Nat. Bauernp.) wandte sich mit charsen Worten gegen Abg. Heilmann (Soz.), dessen „jüdisch⸗ ozialiftische“ Einstellung in krassem stehe zu der christlich⸗nationalen Denkungsart der deutschen Bauern. Die unnationalen und wirtschaftlich verfehlten Ratschläge der seit zehn Jahren amtierenden Linksregierung hätten zur Genüge wiesen, daß deren restlose Durchführung zu einer völligen Ver⸗ nichtung der Landwirtschaft hätte führen müssen. In dieser Lage sei es nur den Eigenschaften des deutschen Bauern. zu ver⸗ danken, wie seinem Gottvertrauen, seiner strengen Sparsamkeit, shugr unermüdlichen Fleiß und seiner Tüchtigkeit, daß auch
e⸗
eute noch das deutsche Volk aus eigener Scholle ernährt werden Durch das heutige parlamentarische System, welches der Redner eingehend kritisierte, werde gerade diese Ernährung aus eigener Scholle systematisch gefährdet. Nachdem er die Methoden der Preußenkasse kritisiert hatte, forderte der Redner zur Rettung der deutschen Landwirtschaft, die sich mit ihrem gesamten Klein⸗ und Großbesitz als engverbundene Schicksalsgemeinschaft fühle, die sofortige Durchführung einer Reihe von sich gegenseitig er⸗ gänzenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfatzregulierung von landwirtschaftlichen Produkten und der Zoll⸗ und Handels⸗ Uenih Der Redner schloß mit den Worten: Kein Bauer wird ampflos Haus und Hof verlassen und das deutsche Volk auf dem Ernährungsgebiet der Gefahr einer sklavenhaften Abhängig⸗ keit vom Ausland aussetzen.
Abg. Lohse (Nat. Soz.) meinte, selbst der Minister habe am Schluß seiner Rede erklärt, alle Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft würden scheitern, wenn die Reparationslasten nicht gesenkt würden. Daraus ergebe sich sehr klar, daß man hier ganz vergeblich diskutiere, solange. die Feindlasten nicht herab⸗ edrückt würden. Aber das könnten die Parteien von den Sozial⸗ E“ bis zu den Deutschnationalen nicht zugeben; denn 9. hätten ja diese Feindbundbelastung erst ermöglicht. Die eutsche Landwirtschaft müsse ausreichenden Zollschutz erhalten, ens werde in absehbarer Heir die Ernährung des deutschen olkes einschließlich der en Arbeiterschaft einfach unmöglich werden. Wenn Herr IJverfen dafür eintrete, daß die Kredite verbilligt werden, sollte er sich an die der Deutschen Volkspartei nahestehenden Bank⸗ und Börsenbanditen wenden. Freilich würde er dann mit einem Fußtritt aus der Volkspartei herausfliegen. Aber gerade die jüdischen Bankiers und die Großkapitalisten, die überall die Preise diktierten trügen die Schuld an der Notlage der ganzen Wirtschaft.
Gegen 17 ½½ Uhr wurde die Weiterberatung auf Freitag 12 Uhr vertagt.
önne.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Strafrechtsausschuß des Reichstags nahm am 23. d. M. unter dem Vorbehalt, event. durch Beschlüffe des Unterausschusses Zusätze hinzuzufügen, die §§ 160, 161 und 162 an, welche Gefängnis⸗ bzw. Geldstrafe vorsehen für die Fälle, in denen jemand Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die
ch in amtlicher Verwahrung befinden, beschädigt oder der amt⸗ ichen Verfügung entzieht (Verwahrungsbruch). Ebenso wurden die 8 163 und 164 angenommen, die die Verletzungen amtlicher Siegel und amtlicher Bekanntmachungen betreffen. § 165 be⸗ droht die Beschimpfung der Reichs⸗ oder Landesfarben wie auch die Verletzung von Hoheitszeichen mit Gefängnis⸗ oder Geldstrafe. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) wies als Berichterstatter darauf hin, daß § 165 gegenüber dem Republikschutzgesetz gewisse Straf⸗ milderungen enthalte; es könnte z. B. wegen Beschimpfung der Sinnbilder der Staatsgewalt auf eine kleine Geldstrafe erkannt werden. Er wolle sich nicht dagegen wenden, obgleich es doch im Interesse der Staatsautorität nicht richtig sei, hier nur auf kleine Geldstrafen zu erkennen. Die Rechtsprechung wegen Be⸗ Perte elcge der Farben Schwarz⸗Rot⸗Gold sei im höchsten Maße eedauerlich. Obgleich in keinem Falle außer Zweifel 128 daß die Farben der Republik beschimpft worden seien, folge die Recht⸗ rechung den Ausreden der Angeklagten, die geltend machten, 8 Aeußerungen hätten sich nur auf die Farben des Reichs⸗ banners Schwarz⸗Rot⸗Gold bezogen. Der erste Strafsenat des Reichsgerichts habe die VerS eines Mannes wegen der Aeußerung „Hühnereigelb“ durch die erste Instanz aufgehoben und erklärt, baß Beschimpfungen nur dann vorlägen, wenn durch entsprechende Gesten der Aeußerung die Form der Beschimpfung gegeben worden sei. Das alles seien juristische Haarspaltereien. Bas gedenke die Reichsregierung zu kun, um dem Unfug ein Ende zu machen? Abg. Dr. Emminger (Bayer. Vp.) erklärte als Mitberichterstatter, daß die Farben der Republik schwarz⸗rot⸗ old seien und daher geschützt werden müßten. Es gebe viele Anhänger der republikanischen Staatsform, die das Reichsbanner Schwarz⸗Rot⸗Gold bekämpften. Wenn es nun auch geschmacklos ei, derartige Methoden des Kampfes zu wählen, so müsse doch ttets unterschieden werden, ob eine Beschimpfung der republi⸗ anischen Farben vorliege oder lediglich der Farben des Reichs⸗ banners. Abg. Dr. Alexander (Komm.)) hielt solche Straf⸗ bestimmungen für den Bankrott der Republik. Abg. Dr. Hane⸗ mann (D. Nat.) führte aus, daß eine Straäfbestimmung, wie sie die Vorlage zum Schutz der Reichsfarben bringe, in keinem anderen Staat bestehe. Sie sei zu einer Zeit in dem Republik⸗ schubgeset geschaffen worden, in der die Befürchtung um den estand der Revublik und deren Farben besonders lebhaft ge⸗ wesen sei. Dieser Zustand solle nun verewigt werden. Was 8 he man denn damit zu erreichen? Solle die Liebe zu Schwarz⸗ ot⸗Gold geweckt werden? Wenn diese Bestimmungen aufrecht⸗ erhalten werden sollten, daun sei unverständlich weshalb nicht auch die Landesfarben geschützt werden sollten. Wenn der § 165. gerecht Kahefßs sein soll, so müsse er die Form haben, daß eine Gefängnisstrafe vorgesehen werde s8⸗ die öffentliche Beschimpfung der Reichsfarben oder der Handelsflagge oder der Kriegsflagge oder der Flagge der früheren deutschen Verfassung vom 1. April 1871. Ministerialrat Dr. Haentzschel (Reichsinnenministerium) erklärte auf die Frage des Abg. Rosenfeld, was gegen ein Fehl⸗ urteil wegen der Beschimpfung der Farben Schwarz⸗Rot⸗Gold ge⸗ gege, daß der NSee. Urteile, foweit sie aus der Bresse oder auf andere Weise bekannt seien, jederzeit nachprüfen lasse. Falls Urteile unterer Gerichte nach Ansicht des Innen⸗ ministers nicht im Einklang mit dem Gesetz ständen, habe der Minister bei den Landesjustizverwaltungen regelmäßig Nachfrage balen und zumeist den Bescheid bekommen, daß von den zu⸗ ständigen Staatsanwaltschaften die zulässigen Rechtsmittel bereits
eingelegt seien. Abg. Dr. Kosenfeld (Soz.) betonte den
8
er. 21 vom
es schtansgen des Abg. Hanemann gegenüber, deß es ja die Deutschnationalen gewesen seien, die früher die Verlängerung des Republikschutz esetes beantragt hätten. Die heutige Haltung sei nicht ganz Es sei selbstverständlich, vaß die Liebe zu den Fleichsfarben nicht dur trafbestimmungen geweckt werden solle oder könne, aber die Leute, die sich bei der Be⸗ der Reichsfarben hinter die Ausrede versteckten, as „„LE Geen beleidigen zu wollen seien so seige, daß auf sie selbst eine Strafandrohung Eindruch mache. eichsjustizminister Koch⸗Weser erklärte, daß er mit Ent⸗ ie für die Aufrechterhaltung des strafrechtlichen Schutzes er Reichs⸗ und Landesfarben eintrete. Die Reichsfarben als wichtigstes Hoheitszeichen des Staates müßten mit einem kraft⸗ vollen Schutz bedacht bleiben. Wenn Urteile ergangen seien, wie sie der Abg. Rosenfeld (Soz.) vorgetragen habe so stehe Redner nicht an, zu erklaren, daß sie seinem rechtlichen Empfinden wider⸗ sprächen. Er erachte es als seine Pflicht, etwaigen Fehlurteilen mit allen SS.. zu Gebote W1 Mitteln entgegenzuwirken. Mit dem Oberreichsanwalt stehe er zu diesem Zweck in ständiger Fürlang. In den meisten Fällen — übrigens, wie aus der tatistik und den Berichten der Presse zu entnehmen sei, ernste Strafen ausgesprochen worden. Den Antrag, die alten Reichs⸗ farben unter den Schutz des Strafrechts ju stellen, könne er nicht befürworten. Die alten Farben hätten als Symbol einer großen Vergangenheit gewiß Anspruch auf Achtung und Ehrfurcht; wer ie bach handele nach seiner Auffassung “ Einen strafrecht ichen Schutz könne der Staat aber nur den Farben gewähren, die er sich zu seinen Hoheitszeichen erwählt habe. Ein praktisches Bedürfnis, die Handelsflagge den Reichsfarben gleich⸗ zustellen, sei nicht hervorgetreten. Ein Schutz der Farben schwarz⸗ weiß⸗rot werde durch eine Strafbestimmung zum Schutz der Handelsflagge nicht erzielt. All die verschiedenen Flaggen, die im Verordnungswege für die verschiedenen Zweige der Reichs⸗ verwaltung geschaffen seien, gegen Beschimpfungen zu schücgen. gehe zu weit. Soweit ein Sehus er Handelsflagge und der übrigen Hoheitszeichen des Reiches notwendig sei, er in der 1a des Absatz 2 des § 165. enthalten, die den tätlichen Angriff oder den beschimpfenden Unfug an einem Hoheitszeichen unter Strafe stelle. Abg. Dr. Bell (Zentr.) hielt es für begrüßenswert, wenn man den § 165 aus dem Grunde streichen könnte, weil derartige Delikte überhaupt nicht vorkämen. Wenn besondere strafrechtliche Schutz⸗ bestimmungen der gültigen Reichsfarben in anderen Ländern unbekannt seien, dann könnte man das Ausland geradezu be⸗ neiden. Beschimpfungen der alten Reichsfarben seien un⸗ moralisch, doch sei es etwas ganz anderes, wenn der Staat seine Farben gegen öffentliche Eeetin gen schütze. Aus 8 Gründen sprach sich Redner für die ibehaltung des § 165 aus. Abg, Emminger (Bayer. Vp.) erwähnte, daß in Kapland bei der Gelegenheit der Einführung einer neuen Flagge Bestrafungen wegen Beschimpfung der gültigen Flagge vor⸗ gekommen seien. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) verwahrte 8 gegen die Auffassung, als ob die Flagge schwarz weshero⸗ nur ie Flagge des Kaiserreichs gewesen sei. Sie sei in gleicher e die Fahne des deutschen Volkes gewesen wie schwarz⸗rot⸗gold heute. Daher dürfe Schwarz⸗Weiß⸗Rot nicht für schutzunwürdig erachtet werden. Redner legte einen dementsprechenden Antrag vor. Der Reichskanzler Hermann Müller habe in der „Kölnischen seitung“ vom 1. Fanuar darauf hingewiesen, daß eines der Hauptmerkmale unserer Zeit ein beklagenswerter Mangel an Traꝛ Auch der Tradition müsse Füdächs werden. Im übrigen sprach sch Redner für die Notwendigkeit, die gültige Rei gflagge zu schützen, aus. Abg. Zapf (D. Vp.) schlug vor, auf die Lösung zurück, theen. die bei Annahme der Reichsver⸗ 89 ung in Weimar besch ossen worden ist. Damals wurden als Reichsfarben schwarz⸗rot⸗gold bestimmt, daneben aber als Handels⸗ flagge die alten Farben schwarz⸗weiß⸗rot mit den Reichsfarben als Gösch beibehalten. Es war also der Wille der National⸗ versammlung, auch die alten Farben schwarz⸗weiß⸗rot weiter als Symbol Deutschlands draußen in der Welt als Handelsflagge 8 zeigen, weil sich diese Farben in vielen Jahren Achtung und Ehre erworben haben. Es müßten also auch die Farben der Handelsflagge geschützt werden. Abg. Dr. Bell (Zentr.) be⸗ antragte, felgeht Formulierung zu wählen: „Wer öffentlich die in der Reichsverfassung festgelegten Reichsfarben oder die darin festgelegte Reichsflagge oder die Farben eines Landes be⸗ schimpft.. Abg. Dittmann (Soz.) wies darauf hin, daß sich gegenwärtig der politische Kampf gar nicht um die Farben Schwarz⸗weiß⸗rot drehe, die in der Handelsflagge enthalten seien, sondern jedermann wisse, daß die Farben Schwarz⸗weiß⸗rot ganz unabhängig von der geltenden Handelsflagge von den Kreisen der Reaktion zur Parteifahne gemacht worden seien. In der Abstimmu ng wurden die Anträge der Deutschnationalen und der Deutschen Volkspartei, die auch die Farben Schwarz⸗weiß⸗rot in den besonderen gesetzlichen einbeziehen wollten, dögeent. Der Antrag des Abg. Bel b wurde mit 14 gegen 14 Stimmen abgelehnt. Dagegen stimmten die Kommunisten, die Sozialdemokraten und die Demokraten. 8eeh wurde § 165 in der Fassung der Regierungsvorlage unverändert an⸗ genommen. — Es folgte die Beratung des § 166, der die Staats⸗ verleumdung behandelt. In der Aussprache wurde angeführt, daß die Vorschrift dem § 131 des geltenden Strafgesesbace entspreche. Wie im § 131 sei die Etrafbarkeit auf die Fälle beschränkt, in denen der Täter wider besseres Wissen und mit der Absicht gehandelt habe, Staatseinrichtungen, Gesetze, Vexrordnungen oder Anordnungen der Behörden verächtlich zu machen. In dieser insbesondere angesichts der
radition sei.
Begrenzung erscheine die Vorschrift Verschärfung der politischen Gegensätze, kaum entbehrlich. Daß unter der Herrschaft des geltenden Strafgesetzbuches Ver⸗ urteilungen auf Grund des § 131 verhältnismäßig selten erfolgt
seien, nicht gegen die Beibehaltung der Vorschrift, deren
wesentliche Bedeutung in der generalprävenierenden Wirkung liege. Eine unerwünschte Fessel sachlicher Kritik bedeute die Vor⸗ schrift nicht, da sie wissentlich unwahre Behauptungen und die Absicht der Verächtlichmachung voraussetze. Im Wortlaut seien einige Aenderungen ohne sachliche Bedeutung vorgenommen; so werde statt von „erdichteten oder entstellten asacsen⸗ von „un⸗ wahren Behauptungen tatsächlicher Art“ gesprochen; die Worte „wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind“ würden durch das Wort „wissentlich“ ersetzt. Um Zweifel auszuschließen, würden neben den Staatseinrichtungen auch Gesetze und ö besonders 12. ie neue Strafandrohung sei dieselbe wie im geltenden § 131. Reichsjustizminister Koch⸗Weser hat gegen die Streichung des § 166 keine Bedenken. Die Bestimmung sei schon in der Regierungsvorlage beseitigt gewesen, aber vom Reichsrat wieder eingefügt. Er felbst habe sich als Reichsminister des Innern bei der Straftat der Staatsverleumdung in vielen 1 ver⸗ geblich bemüht, die Staatsautorität mit Hilfe dieser Bestimmung aufrechtzuerhalten. Da die Vorschrift nur den treffe, dem wissentlich unwahre Behauptungen nachgewiesen werden könnten, sei sie praktisch für die Aufrechterhaltung der Staatsautorität von sehr geringer Bedeutung. Sei schon die verleumderische Beleidigung fast immer ein unfaßbares Delikt, so erst recht die wissentlich unwahrhafte Staatsverleumdung, weil 8 öffentlich erfolgen müsse und der Täter sich regelmäßig au einen Ge⸗ währsmann berufen werde, der seinerseits straffrei bleibe, weil er nicht Fülenülich verleumdet habe. Das ergebe sich auch aus den gissern der Kriminalstatistik, die nur ganz ver⸗ einzelte Fälle (durchschnittlich vier im Jahre) von Ver⸗ urteilungen aufweise. Wegen der Schwierigkeit der Beweis⸗ Füeühe g auch die abschreckende Wirkung der Vor⸗ chrift bezweifelt werden. Die untaugliche Bestimmung schütze deshalb nicht die Staatsautorität, sondern gefährde sie. Abg. Dr. Alexander (Komm.) begründete einen Antrag 8 Ablehnung düsses § 166. Den Tiefstand des bürgerlichen Staate werde eh⸗ Paragraph nicht stützen, wohl aber dem Proletariat
5. Januar 1929. S. 2.
ausschußes
schaden. Abg. Dr. Ehlermann (Dem.) nannte diesen Para⸗ raphen eine absolut stumpfe Waffe. Ueber zwanzigmal sei zum Beispiel der Pfarrer Münchmeyer auf Grund dieses § 166 an⸗ Peklagt, er habe aber freigesprochen werden b“ weil der taat hier keinen klaren Tatbestand habe. Abg. Landsberg (Soz.) wies auf die innere Unwahrhaftigkeit des kommunistischen Antrages hin, denn in Sowjetrußland werde aus der Diskreditierung von Staatseinrichtungen ein schweres Ver⸗ brechen gemacht. Hier fordere man die Streichung aus den straf⸗ baren Handlungen. Trotzdem spreche er für Streichung dieses Paragraphen, weil dieser die Staatsautorität nicht heben werde. Abg. Dr. Lobe (Hosp. der Dem.) schlug vor, das Moment der Wissentlichteit der Verleumdung deutlicher auszudrücken. Abg. Wegmann (EZentr.) forderte einen Schutz gegen systematische Verleumdung des Staates. Der Streichungsantrag wurde mit 14 gegen 13 Stimmen angenommen. § 167 (Bruch der Reichs⸗ oder Landesverweisung) wurde entgegen einem kommunistischen Streichungsantrage mit der Mhaßgabe angenommen, daß — ent⸗ sprechend einem sozialdemokratischen Antrage — der Eingang lauten soll: „Wer nach der Verweisung aus dem Gebiete des Reiches oder eines Landes zurückkehrt, wird mit Gefängnis be⸗ straft.“ — Es folgte § 168 (Verbotene Mitteilungen über Ge⸗ richtsverhandlungen. Reichsjustizminister Koch⸗Weser teilte zwecks Abkürzung der Beratung mit, daß nach vüüisasuge des Reichsinnenministeriums die Nummer 3 des § 168, die jetzt im § 17 des Pressegesetzes 68 Stelle habe, besser im Presse⸗ esetz belassen und bei der nahe bevorstehenden Revision es Presserechts nachgeprüft werde. Er schließe sich dieser Auffassung an und e die Nummer 3 hier zu “ Berichterstatter Abg. Dr. E“ (Soz.) nannte das “ e dieses § 168 den Absatz 3, der auch seiner Meinung nach, wenn er nicht überhaupt beseitigt werde, ins Preßgesetz ge⸗ höre. Er gebe anheim, ob diese Frage hier zu behandeln sei oder ob sie zu verschieben sei. Die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhand⸗ lungen sei das beste Korrektiv für die Geseteepftecg, ein Anreiz für einen Fortschritt der Justiz. Seine Partei stelle einige Ab⸗ änderungsanträge in dieser Richtung, die nur bei Gefährdung der Staatssicherheit die Oeffentlichkeit ausschlössen. Mitberichterstatter Abg. Emminger (Bayer. Vp.) beantragte, diese Aussprache 1 Absatz 3 zu verschieben. Redner wandte sich gegen die Aus⸗ chlachtung der Sensationprozesse in der Sensationspresse; dadurch werde die Jugend vergiftet. Auf diese müsse sich ein Verbot gleich alls erstrecken, nicht bloß Jee des Staagtes. Kinisterialrat Dr. Häntzschel (Reichsmin. d. Innern) legte die actst hungsa schicht⸗ dieses § 168 dar. In das Allgemeine Strafgesetzbuch wurde der Absatz 3 aufgenommen, entsprechend § 17 des Pressegesetzes, weil es jedenfalls nicht angängig war, einseitig die ses mit einer solchen Vorschrift zu belasten. In⸗ smischen hat sich jedoch herausgestellt, daß auch andere Vorschriften es; veßpaligeirschis auf die Dauer in ihrem Anwendungsgebiet nicht auf die Presse beschränkt bleiben können, z. B. der Be⸗ ri stigungsgcwg. 8 mehren sich die Fälle, in denen der Rund⸗ üt vergeblich um Berichtigungen ersucht wird. Das führt zu eer Notwendigkeit, diese preßpolizeilichen Vorschriften au 1 technischen Verbreitungsmittel des Gedankens auszudehnen, so daß nunmehr auch für den jetzigen § 17 des Pressegesetzes, wenn man ihn in 2,. oder anderer Form aufrecht erhalten will, kein Grund mehr vorliegt, dies nicht im Pre⸗ egeses zu tun. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) zog vorläufig seine Anträge hier zurück. Abg. Hanemann (D. Nat.) begründete gleichfalls Anträge auf Faßungsänderungen. Abg. Dr. Bell (Zentr.) fragte an, ob derartige Bekanntgaben in öffentlichen Versammlungen denn künftig ftrafse bleiben sollten und bat um Beratung im Unter⸗ ausschuß. er ganze § 168 wurde mit den dazu gestellten An⸗ trägen dem sin leraürgschuß überwiesen und hietauß die Weiter⸗ beratung auf den 25. Januar vertagt.
— Der Reichstagsausschuß für die besetzten Gebiete befaßte sich gestern unter dem Vorsitz des Abg. Ulrich⸗ Hessen (Soz.) mit der Notlage der besetzten Gebiete. Abg. Lemmer (Dem.) vertrat den Standpunkt, daß es zweckmäßiger sei die zur Unterstützung verfügbaren Mittel nicht als Darlehen an einzelne Personen zu verausgaben, sondern die Mittel an Institute zur Verfügung zu stellen, die ganze Wirtschartszweige umfaßten, wie Genossenschaften usw., und stellte einen dementsprechenden Antrag. Weiter beantragte er, dem Gewerbe, der kleinen und mittleren Industrie sowie der Landwirtschaft des besetzten Gebtetes, Mittel zur Verbilligung notwendiger Betriebskredite als Ausgleich für allgemeine Grenzziehungs⸗ und Besatzungeschäden zur Verfügung zu stellen. Er begründete seinen Antrag, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zusolge, damit, daß dem Klein⸗ und Mittelgewerbe einichließlich der intensiv arbeitenden Landwirtschaft während des Ruhrkampfes und als Auswirkung der neuen Grenzziehung, is⸗ besonders in der Pfalz, ein großer Teil des Absatzgebieles verloren gegangen sei. Diese Gewerbetreibenden müßten sich ihrer Leistungs⸗ fähigkeit eutsprechend wieder Absatzmärkte suchen. Sie nähmen in erster Linie im freien Wettbewerb den in ihrer Nachbarschaft vor⸗ handenen Betrieben, die aus chließlich für den lokalen Markt gearbeitet hätten, einen Teil ihrer Kundschaft weg. der Absatzgebiete werde die gesamte Industrie, die sich um diese kurz gewordene Bedarfsdecke reiße, gegenüber den Gewerben im un⸗ besetzten Gebiet vorbelastet. Es wäre ein billiger Ausgleich, wenn man wenigstens für die Erweiterung des notwendigen Bettiebskreditzs diesen Firmen bestimmte Mittel zur Verfügung stellte. Es könnte
dies unter Zuziehung der polituchen Behörden des Regierungs⸗⸗
präsidenten und eines bei jedem Landratsamt zu bildenden Kriexäit⸗ unter Ausnützung der vorhandenen Geldversorgungs⸗ institute ohne besondere Schwierigkeiten durchgeführt werden. Die Verhältnisse der Firmen seien den politischen Behörden bekannt. Sie könnten auch noch bei Zweifelsfällen die Sachkenntnis der Berutsvertretungen der Landwirtschaftskammer, der Handwerkskammer und der Handelskammer sich zunutze machen. Um nicht einen un⸗ wirtschaftlichen Kredit hervorzurufen. wäre es genügend,. wenn man⸗ eine Verbilligung notwendiger Betriebskredite um etwa ein bih zwei Prozent des üblichen Zu ssatzes als Ausagleich für alge⸗ mein? Grenzziehungs⸗ und Besatzungsschäden von seiten des Reichs⸗ mmisteriums für die besetzten Gebiete übernehmen wollte. Der Stellvertreter des Ministers ertlärte, daß die Auf⸗ fassung der Reichsregierung übereinstimme mit den Grundgedanfen dieser beiden Anträge. Bei dem ersten Antrag sei wohl übersehen worden, daß die Härtefonds⸗Aktion, durch welche Einzelpersonen unter⸗ stützt worden seien, der Vergangenheit angehöre. Aus dem Etatfonds für Wirtschaft und Arbeit würden keine Einzelzuwendungen gegeb „, sondern nur allgememe wutschaftsklördernde Maßnahmen unter⸗ stützt. Der zweite Antrag auf Zinsverbilligung im besetzten Geviet hinzuwirken, greife der Hilfsaktion vor, die die Reichsregierung auf Grund der Länderdenkschrmien vorbereite und ·n deren Rahmen voraussichtlich auch eine Zinsverbilligung für die Kredit⸗ bedürfnisse der mittleren und Kleinbetriebe vorgeseben werde. Die Länderdenkschriiten seien nunmehr volleählig eingetroffen und können in der nächsten Zeit den Mitgliedern des Auesschusses bekanntgegeben werden. — Abg Hotmann⸗Ludwigshafen (Zentr.) hielt es nich
in allererster Linie für notwendig, die Absatztahigkeit der Betriebe in
Hilfeattonen
finonziellen werden
nicht abgesetzt
zu steigern. Alle wenn die Waren
Schwierigkeiten berettete die die sich trotz aller Zusicherungen bisher noch zu keiner Frachtverbilligung entichlossen habe. Auch beröücksichtige die Reichs⸗ bahn die Betriebe im besetzten Gebiete nicht in ertorderlichem Maßt. Die Reichsverdingungsordnung werde von ihr glattweg ignorser Der Stellvertreter des Mintsters wies darauf hin ka erst in den letzten Tagen Minister v. Guérard in einem Schꝛeiben für die Vergebungsstellen eine stärkere Berücksichtigung der be’e tien Gebiete verlangt habe. Der demokratische Antrag worde daraufhin zurückzezogen. um in Verbindung mit der Denf⸗ schrut der Reicheregierung behandelt zu werden. — 85 den Vertretern des ntrums, der Bayerischen Voltsparte
besetzten Gebiete seien verfehlt, könnten. Große
113. November 1928, unehelich in Pürgen,
[erhoben: I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte Michael Regler der Vater des
Rechtsstreits wird der Beklagte vor das
Duirch den Verlust eines Tels
geleistet, mit dem Antrage: den Beklagten
Reichsbahn,“
“ X“ 111“
zum Deutschen Rei
Erste
Anzeigenbeilage
chsanzeiger und Preußi
Nr. 21.
— —
Berlin, Freitag, den 25. Fanuar
4. Heffentliche Zustellungen.
[91110] In Sachen Rauschmayr, Albert, geb.
Antragsteller, vertr. durch den Vormund Anton Ernstorfer, Zimmermann in Pürgen gegen Regler, Michael, Arbeiter von Landsberg am Lech, z. Zt. unbekannten senthalts, Antragsgegner, wegen Vater⸗ aft und Unterdalss orderung hat der Vermund Ernstorfer unterm 27. De⸗
wegen Lückständiger Prämie, mit dem An⸗ trage, den Beklaagten kostenpflichttg zu ver⸗ urteilen, an Kläger 132 60 RM nebst 9 % Zinsen von 66,30 RM 1. November 1927 und von 66,30 RM seit dem 1. Mai 1928 zu zahlen und das Urteil flären. des Rechtsstreits wird der Beklaagte vor das Amtsgericht in Landsberg a. Warthe, Zimmer 27, auf den 1. März 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.
1929.
seit dem für vorläufig vollstreckbar zu er⸗
Zur mündlichen Verhandlung
Landsberg a. Warthe, den 16. Januar Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
zember 1928 Klage zum Amtsgericht
Landsberg am Lech, mit dem Antrage
von der Landwirtstochter Anna Rausch⸗ mayr in Pürgen am 13. Novembrr 1928 unehelich geborenen- Kindes Albert Rausch⸗ mayr ist. II. Der Beklagte hat an den Kläger von seiner Geburt bis zum bvollendeten 16. Lebensjahre eine in viertel⸗ jährigen Raten vorauezahlbare Unter⸗ haltsrente von monatlich 25 RM zu ent⸗ richten. III Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Termin zur Güteverhandlung vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech ist bestimmt auf Mittwoch, 6. März 1929, vorm. 8 Uhr. Zu diesem Termin wird der Antragsgegner Michael Regler hiermit vor das Prozeßgericht, Amtsgericht Lands⸗ berg am Lech, Sitzungssaal Nr. 11, geladen
Landsberg am Lech, 22. Januar 1929.
Geschäftsstelle des Bayr. Amtsgerichts
Landsberg am Lech.
[91104] Oeffentliche Zustellung.
Die Buchhalterin Frau Anni Böhme, eb. Fehrmann, Berlin, Bärwaldstraße 58, hrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. George. Berlin, Yorckstraße 89, klagt gegen den Dekorateur Kurt BöhmeV, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, früher in Berlin. Tempelhofer User b, wegen Unterhalts, mit dem Antrage auf Zahlung von viertel⸗ lährlich 600 RM (in Buchstaben: sechs⸗ hundert Reichsmark) seit dem 1. Januar 1929 und die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Zur mündlichen Verhandlung des
Amtsgericht Berlin⸗Tempelhof auf den
29. März 1929, vormittags 10 ½ Uhr,
Zimmer 187, geladen. (3 a C 51/29.) Berlin, den 18. Januar 1929. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berlin⸗Tempelhof.
(91088] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Banque Ch. Reumont, Metz, 2 Rue des Parmentiers, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt Schindler II. Berlin W. 35, Potsdamer Straße 99, klagt gegen den Herrn Pioter Topelson, früher in Berlin, Charlotten⸗ stäaße 77, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus Wechseln, mit dem Antrag, den Be⸗ klagten kostenpflichtig und vorläufig voll⸗ streckbar zu verurteilen, an die Klägerin 1700 RM nebst 2 vH Zinsen über den sewelligen Reichsbankdiskont seit dem 19. 10. 1928 von 800 RM und seit dem 15. 11. 1928 von 900 RM sowie 40,90 RM Wechselunkosten zu zahlen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Kammer für Handelsjachen des Land⸗ gerichts I in Berlin, Grunerstraße, Il. Stockwerk, Zimmer 211/213, anf den 11. März 1929, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. — 92. P. 327. 28.
Berlin, den 22. Januar 1929.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts I.
191109] Oeffentliche Zustellung. Der Fahrrachändler Fritz Sandvoß in Hann.⸗Stöcken, Stöckener Str. 140, Prozeß⸗ bevollmächtigte: Rechtsanwälte J⸗R. Dres. han Biema I, II und III in Hannover, Uagt gegen den Schneider Karl Weidner, üher in Hannover⸗Limmer, Große Straße 10, unter der Behauptung, daß er dem Beklagten im Jahre 1925 ein Herrenfahrrad W. K. C. 53 312 zu dem hereinbarten üblichen und angemessenen reise von 150 RM. käuklich geliefert abe. Der Beklagte habe die Schuld in er Folgezeit wiederholt anerkannt und Abzahlung versprochen, solche aber nie
mittels vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteils kostenpflichtig zu verurteilen, an Kläger 150 RM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Januar 1926 zu zahlen. Zur
[91296
5 % Ablösungsanleihe nebst Auslosungs⸗ recht der Stadt Stuttgart Gr. 5 Nr. 4052.
Der Poltzeipräsident. Abt. IV. E.⸗D. J. 4. [91118] Nr. 298 vom 21. 12. 1928 erlassenen Be⸗
kanntmachung vom 19. 12. 1928 über in Hamburg gestohlene Rumänische Renten
Nr. 082229 richtig 008229 heißen muß. Tageb.⸗Nr. K. u. 1627/28 I1I 10.
5. Verlust⸗ und Fundfachen.
Abhanden gekommen: RM 25,—
Berlin, den 24. 1. 1929. (Wp. 13/29.)
Bekanntmachung. Zu der im Deutschen Reichsanzeiger
von 1894 wird nachgetragen, daß die unter den 500⸗Frs.⸗Stücken angegebene
Hamburg, den 21. Januar 1929. Die Polizeibehörde. Abteilung II (Kriminalpolizei).
[91117] Aufgebot.
Der Hinterlegungsschein vom 23. Juni 1927 für die Police Nr. L 244 774, aus. gestellt auf das Leben des Herrn Paul Göring, Kaufmann in Zinnowitz a. Usedom, ist abhanden gekommen. Falls ein Berechtigter sich innerhalb zweier Mo⸗ nate nicht meldet, ist der Hinterlegungs⸗ schein außer Kraft.
Köln, den 22. Januar 1929.
Gerling⸗Konzern
Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.
7. Aktien⸗ gefellschaften.
[91135] 1
Herr Rittmeister Bernhard Nette in Beesenstedt ist durch den Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Halle (S.), den 23. Januar 1929. Halle⸗Hettstedter Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Czarnikow.
[91167] Bremer Chemische Fabrik, Hude (Adbg.).
Kraftloserklärung.
Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger vom 9. Juni, 23. Juni und 1. August 1928 und in der Weser⸗Zeitung vom 8. Juni, 22. Juni und 31. Juli 1928 veröffentlichten Be⸗ kanntmachungen, betreffend den Umtausch unserer Aktien über RM 50 gemäß der 7. Durchführungsverordnung zur Gold⸗ bilanzverordnung, erklären wir hiermit sämtliche noch im Umlauf befindlichen Stücke im Nennwert von RM 50 für kraftlos. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Gesell⸗ schaft über RM 100 werden gemäß §§ 290, 219 H.⸗G.⸗B. börsenmäßig ver⸗ fauft werden. Der Erlös wird für die Beteiligten zur Verfügung gehalten bzw. für deren Rechnung hinterlegt werden. Hnude (Oldbg.), den 22. Januar 1929. Bremer Chemische Fabrik. Der Vorstand. Müller.
[91160] 1 Wendt's Cigarrenfabriken Aktiengesellschaft, Bremen.
Kraftloserklärung.
Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger vom 1. Juni, 9. Juni und 24. Juli 1928 und in der Weser⸗Zeitung vom 1. Juni, 8. Juni und 24. Juli 1928 veröffentlichten Bekannt⸗
Aktien über RM 50, gemäß der 7. Durch⸗
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits
wird der Beklagte vor das Amtsgericht in
annover, Zimmer 411 a, auf Dienstag⸗
den 26. März 1929, vormittags
10 Uhr. geladen.
Hannover, den 21. Januar 1929. Das Amtsgericht. Abt. 59.
190743] Oeffentliche Zustellung.
a. G. Landsberg a. Warthe, vertreten durch den Direttor Fichtmann und den Rendanten ijebach, Kläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brauer in Landsberg a. Varthe, gegen den Schiffseigner Ernst Stern, Beklagten, früher in Wahrlang,]
kauft werden.
führungsverordnung zur Goldbilanzver⸗
machungen, betreffend den Umtausch unserer
[91127] Palast⸗Lichtspiele Aktiengesellschaft in Stuttgart. Die Anteilscheine der Gesellschaft Nr. 4 11 19 25 26 27 46.47 48 56 68 69 72 73 79 80 81 82 87 88 werden hiermit ge⸗ maß § 17 Abs. 5 der 2. N.⸗O. zur Durch⸗ führung der V.⸗O. über Goldbilanzen in Verbindung mit § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Stuttgart, den 25. Januar 1929. Der Vorstand.
[91134] Herr Walther Buchler, Braunschweig, ist aus dem Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schatt ausgeschieden.
Braunschweig, den 23. Januar 1929. Der Vorstand der Braunschweigi⸗ schen Attiengesellschaft für Jute⸗ und
Flachs⸗Industrie. v. Krauß C. Landwehr.
[70599
Württ. Bau⸗Aktiengesellschaft in Stuttgart.
Durch Beschluß der Generalversamm⸗
lung vom 29. Oktober 1928 wurde die
Gesellschaft aufgelöst. Die Gläubiger
werden hiermit aufgefordert, ihre An⸗
sprüche anzumelden.
Stuttgart, Böblingenstraße Nr. 27,
im November 1928.
Der Liquidator: Richard Vetter.
[91168] Goldina Aktiengesellschaft,
Bremen. Kraftloserklärung von Anteilscheinen.
Unter Bezugnahme auf unsere 3 malige Vkröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger vom 28. September, 20. Oktober und 22. November 1928 sowie in der Weser⸗Zeitung, der Berliner Börsen⸗ Zeitung und dem Berliner Börsen⸗Courier, betreffend den Umtausch unserer Anteil⸗ scheine zu RM 15 gemäß der 2. Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzver⸗ ordnung erklären wir hiermit sämtliche noch im Umlauf befindlichen Anteilscheine für kraftlos.
Die auf diese entfallenden Aktien unserer Gesellschaft über RM 60 werden gemäß §§ 290, 219 H.⸗G.⸗B. börsenmäßig ver⸗ kauft werden. Der Erlös wird für die Beteiligten zur Verfügung gehalten bzw. für deren Rechnung hinterlegt werden.
Bremen, den 22. Januar 1929.
Goldina Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Hartung.
[88674)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer am 25. Februar 1929, mittags 12 Uhr, in Berlin in den Geschäftsräumen des Herrn Notars Dr. Alfred Friedmann, Berlin W. 9, Voßstraße 7, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Erstattung des Geschäftsberichts und Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. 10.1928 und Beschlußfassung über deren Ge⸗ nehmigung
2. Beschlußfassung über die Entlastung
des Aufsichtsrats und des Liquidators.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die ihre Aktien bis spätestens zwei Werktage vor dem Tage der Generalver⸗ sammlung bei dem Liquidator der Gesell⸗ schaft, Herrn Direktor William Rasmussen, Magdeburg⸗Südost, Alt Salbdke 60/63, oder bei einem deutschen Notar gemäß §. 22 der Satzungen der Gesellschaft hinterlegt haben.
Zeitz, den 25. Januar 1929. Verein Chemischer Fabriken Aktien⸗
gesellschaft in Liquidatiou. Der Liquidator: Rasmussen.
[90467]
Deutsche Webstoffwerke A. G., Berlin⸗Herford.
Wir laden hiermit die Aktionäre der Deutschen Webstoffwerke A.⸗G. zur außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Sonnabend, den 16. Fe⸗ bruar 1929, uachmittags 17 Uhr, im Hohenzollernhof in Bad Oeynhausen ein. Tagesordnung:
1. Beschlußfassung über die Erhöhung
des Aktienkapitals um einen Betrag bis zu RM 600 000,—.
2. Beschlußfassung über die Angliede⸗
rung einer Firma.
3. Namensänderung.
4. Neuwahlen zum Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗
V
ordnung,
Nennwert von RM 50 für kraftlos.
Die auf die kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Gesell⸗ schaft über RM 100 werden
für deren Rechnung binterlegt werden. Bremen, den 22. Januar 1929. Wendt'’s Cigarrenfabriken Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Tönges. Oesterhaus.
erklären wir hiermit sämliche noch im Umlauf befindlichen Stücke im
gemãͤãß §§ 290, 219 H.⸗G.⸗B. börsenmäßig ver⸗ Der Erlös wyud für die Der Stromfahrzeug⸗Versicherungsverein Beteiligten zur Verfügung gehalten bzw.
nicht mitgerechnet) Herford
nahme bestimmten Aktien einreichen,
lassen. Herford, den 18. Januar 1929. Der Vorstand.
rechtigt, welche spätestens am zweiten Tage vor der anberaumten Generalversammlung (den Hinterlegungs⸗ und Versammlungstag bei der Gesellschaft oder bei dem Barmer Bankverein Filiale
a) ein Nummernverzeichnis der zur Teil⸗
b) ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine eines deutschen Notars hinterlegen und bis zum Schluß der Generalversammlung daselbst be⸗
[91147] Nachtrag. 8 Die Aktien sind zur Ausübung des
Stimmrechts bei der Geschäftskasse Voh⸗ winkel, Neue Nordstraße, oder bei Herrn Notar Dr. Uellenberg, Barmen, Neuer Weg 25, zu hinterlegen. Hephaestus⸗Werk Aktien⸗Gesellschaft Herstellung von Werkzeugen, Blank⸗
schrauben und Fassonteilen.
. Der Aufsichtsrat.
82 1] Fsolierrohrwerk Neuses. Aktien⸗ gefellschaft. Neufes⸗Coburg.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer Dienstag, den 19. Februar 1929, vormittags 9 Uhr 30 Min., im Geschäftslokal in Neuses stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung eingeladen.
Tagesordnung 1. Vorlage des Geschäftsberichts der Btilanz, der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für die Geschäftsjahre 1927 und 1928. Beratung und Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und des Vortrags des Verlustes für die Geschäftsjahre 1927 und 1928. Beratung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen müssen die Aktien oder die Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder eines Notars spätestens bis zum 17. Februar 1929 bei der Gesell⸗ Veetitetece in Neuses b. Coburg htnter⸗ egen. Neuses⸗Coburg, den 24. Januar 1929. Der Vorstand.
[90468] Grundstücksgesellschaft
Neue Main’ erstraße Aktiengesell⸗ schaft in Frankfurt a. Main.
Wtr laden unsere Aktionäre hiermit zu
der am Dienstag, den 26. Februar
1929, nachmittags 3 Uhr, in den Ge⸗
schäftsräumen des Notars Rechtsanwalt
Dr. Strauß in Frankfurt a Main, Goethe⸗
straße 13, stattfindenden 5. und 6. ordent⸗
lichen Generalversammlung ein.
Tagesordnung: 3
1. Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnungen über die Ge⸗ schäftsjahre 1926/27 und 1927/28 sowie Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats.
2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ ung der Bilanzen nebst Gewinn⸗ und
[89057] 8
Nachdem die Cardozo & Boekman Aktiengesellschaft in Liquidation getireten ist, fordern wir unter Hmweis auf die Auflösung derselben die Gläubiger auf, ihre Ansprüche anzumelden. .
Es wud ferner bekanntgegeben, daß Herr Dr. Werner Bintz aus dem Auf⸗ sichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden und Herr S. A. Wysenbeek in denselben ge⸗ wählt ist.
Hamburg, den 16. Januar 1929. Cardozo & Boekman A.⸗G. in Liq.,
Hohe Bleichen 5/7.
[91148ͤõ.. 1 Simons & Gier, Act.⸗Ges., M.⸗Gladbach. Bilanz per 31. Juli 1928.
Aktiva. ℳ Grundstücke und Gebäude 277 460 Maschinen und Fuhrpark 191 219 Börräte. .. 145 693 Außenstände.. . 218 660 Kasse, Postscheck, Wechsel
und Scheckses
15 268 848 300
Passiva. 8 Aktienkapittaa Gesetzlicher Reservefonds. Schulden Gewinn..„
600 000 60 000 161 425 26 875 —
848 300 ʃ Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Juli 1928.
Soll. Handlungs⸗ und Betriebs⸗ unkosten.... Saläre und Löhne Steuern u. Versicherungen Abschreibungen.. Gewinnverteilung: 4 % Dividende 24 000,— Vortrag auf neue Rechnung 2 875,—
2 272
Nℳ
26 875 474 298
Haben. Gewinnvortrag Rohüberschuß. „
5 438 468 860
474 298 — Das Vorstandsmitglied Herr Joh. Mich.
Gier ist durch Tod während des Geschäfts⸗
jahres ausgeschieden. M.⸗Gladbach, den 19. Januar 1929.
Der Vorstand. r sbkeeexexnxn eneesenxezere. [90155]1.
Verlustrechnungen. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Aufsichtsratswahlen. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die im Aktienbuch eingetragen sind, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der anberaumten Generalversammlung und bis nach statt⸗ ehabter Generalversammlung bei der Ge⸗ sellchaftskasse oder bei einem Notar hinter⸗ legt haben. 1 “ a. Main, den 17. Jannar 9.
Grundstücksgesellschaft Neue Mainzerstraße Altiengesellschaft. Der Aufsichtsrat.
M. Langenbach.
[91309]
Eduard Lingel Schuhfabrik Aktiengefellschaft zu Erfurt.
Die Aftionäre unserer Gesellschaft werden zu der am Freitag, den 15. Fe⸗ bruar 1929, nachm. 4 Uhr, im Hotel Kossenhaschen, Erfurt, Bahnhofsplatz, stattfindenden außerordentlichen G ralversammlung eingeladen.
Tagesordnung: Aufsichtsratswahlen. 8 Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind dieijenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien oder die über dieselben lautenden, nach Nummern und Bezeichnung ausgestellten Hinterlegungs⸗ scheine einer deutschen Effektengirobank oder eines deutschen Notars spätestens am 12. Februar 1929 bei dem Bankhaus Adolph Stürcke, Erfurt,
bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, und deren Filialen Frank⸗ furt a. M, Köln und Erfurt, bei der Dresdner Bank, Berlin, und deren Filtalen in Frankfurt a. M., Köln und Erfurt
bei der Deutschen Bank, Berlin, und deren Filialen in Frankfurt a. M., Köln und Erfurt, ;
bei dem Bankhaus Otto Hirsch, Frank⸗
furt a. M., und
bei der Gesellschaftskasse in Erfurt hinterlegen und bis zum Schluß der Ge⸗ neralversammlung dafelbst belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungs⸗ mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Be⸗ endigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Erfurt, den 23. Januar 1929.
Alfermann. Engelen.
Der Vorstand. Carl Spier.
Baroper Maschinenbau⸗Aktien⸗ Gesellschaft. 88 Rechnungsabschlu zum 30. Juni 192
Vermögen. Grundstückekonto „ Gebäudekonto.. Eisenbahnanschlußgleisekto. Maschinenkonto.. Werkzeugekonto. Gerätekonto . .... El. Licht⸗ u. Kraftanlagekto. Modellekontto.. Möbelkonto 8 Fuhrparkkonto . Büchereikonto. . Kassekonto „ Versicherungskonto
Waren⸗ und Rohstoffekonto Schuldner i. lfd. Rechnung Verlust
SIfII28 28
159 677 685 268
Vervindlichkeiten. Stammaktienkapitalkonto. Vorzugsaktienkapitalkonto Dasselbe B. A.H . Schuldverschreibungenkonto Löhnungskonto.. Gläubiger: In laufender
Rechnung 78 712,03
Bankschulden 148 244,65
109 460] 200 000,— 133 600 150
15 1013
226 956 685 2680 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
An Soll. Saldovortrag Unkostenkonto „ Verwaltungskostenkonto. Steuernkonto. 20 318,37 Konto für sozi⸗
ale Lasten .
104 665 10 363 75 630
16ö6ö60
43
71 03 08
7 600,06 27 918
Zinsenkonto.. 8 12 261 Abschreibungen . 15 609
“ 246 449
Per Haben Allgemeines Herstellungskt. Verlust
86 771 28
159 677/80
246 449/08
Vorstehendem Rechnungsabschluß hat die Generalversammlung vom 18. Ja⸗ nuar 1929 die Genehmigung erteilt. Durch Beschluß derselben Generalver⸗ sammlung ist das Grundkapital um die Hälfte von RMN 443 060,— auf Reichs⸗ mark 221 530,— herabgesetzt und der § 2 Satzung (Grundkapital) entsprechend ge⸗ ändert worden.
Barop, den 18. Januar 1929.
Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.
2 0 2 2 2 20 9